{"id":"bgbl1-1991-26-4","kind":"bgbl1","year":1991,"number":26,"date":"1991-04-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/26#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-26-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_26.pdf#page=15","order":4,"title":"Neufassung des D-Markbilanzgesetzes","law_date":"1991-04-18T00:00:00Z","page":971,"pdf_page":15,"num_pages":23,"content":["Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1991               971\nBekanntmachung\nder Neufassung des D-Markbilanzgesetzes\nVom 18. April 1991\nAuf Grund des Artikels 14 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBI. 1S. 766) wird\nnachstehend der Wortlaut des D-Markbilanzgesetzes in der vom 29. März 1991\nan geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 29. September 1990 in Kraft getretene D-Markbilanzgesetz vom\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1169, 1245),\n2. den am 29. März 1991 in Kraft getretenen Artikel 4 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 18. April 1991\nDer Bundesminister der Justiz\nKinkel","972                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nGesetz\nüber die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung\n(D-Markbilanzgesetz - DMBilG)\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1                                                   Abschnitt 3\nInventar. Eröffnungsbilanz. Anhang                                      Kapitalausstattung\nUnterabschnitt 1                                               Unterabschnitt 4\nInventar. Eröffnungsbilanz                          Vermögensausgleich und Eigenkapitalsicherung\nvon bisher volkseigenen Unternehmen\n§      Pflicht zur Aufstellung\n§ 24 Ausgleichsforderungen\n§ 2    Inventar\n§ 25 Ausgleichsverbindlichkeiten\n§ 3    Inventur\n§ 26 Eigenkapitalsicherung\n§  3 a Nachholung der Inventur\n§ 4    Aufstellung der Eröffnungsbilanz\nUnterabschnitt 5\n§ 5    Anzuwendende Vorschriften\nNeufestsetzung\nder Kapitalverhältnisse privater Unternehmen\n§ 27 Neufestsetzung\nUnterabschnitt 2\n§ 28 Vorläufige Neufestsetzung\nBilanzansatz- und Bewertungsvorschriften\n§ 29 Gesellschaftsrechtliche Beziehungen\n§ 6    Allgemeine Anforderungen\n§ 30 Auflösung von Kapitalentwertungskonten\n§  7   Neubewertung\n§  8   Immaterielle Vermögensgegenstände\nUnterabschnitt 6\n§ 9    Grund und Boden\nVorläufige Gewinnrücklage\n§ 10   Bauten und andere Anlagen\n§ 31 Vorläufige Gewinnrücklage\n§ 11   Finanzanlagen\n§ 12   Vorräte\nAbschnitt 4\n§ 13   Forderungen\nFestsetzung und Anpassung\n§ 14   Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Geldinstituten                   von Leistungen In Deutscher Mark\n§ 15   Rechnungsabgrenzungsposten                                § 32  Festsetzung und Anpassung von Leistungen in Deutscher\nMark\n§ 16   Verbindlichkeiten\n§ 17   Rückstellungen                                                                     Abschnitt 5\n§ 1    Währungsumrechnung                                                                  Verfahren\nUnterabschnitt 7\nUnterabschnitt 3                                                   Prüfung\nAnhang. Vergleichende Darstel!ung                § 33 Prüfung\n§ 19   Anhang                                                    § 34 Durchführung der Prüfung\n§ 20   Vergleichende Darstellung\nUnterabschnitt 8\nFeststellung und Berichtigung\n§ 35 Feststellung\nAbschnitt 2\n§ 36 Berichtigung von Wertansätzen\nKonzerneröffnungsbilanz. Gesamteröffnungsbilanz\n§ 21   Pflicht zur Aufstellung                                                          Unterabschnitt 9\n§ 22   Konzernanhang                                                                      Offenlegung\n§ 23   Vortage- und Auskunftspflicnten                           § 37 Offenlegung","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1991                                   973\nAbschnitt 6                                                    Abschnitt 8\nGeschäftszweigbezogene Vorschriften                                        Steuern. Gebühren\n§ 50    Steuerliche Eröffnungsbilanz und Folgewirkungen\nUnterabschnitt 10\n§ 51    Umstellungsbedingte Vermögensänderungen\nVorschriften\nfür Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe           § 52    Steuerliche Ausgangswerte in anderen Fällen\n§ 38   Anwendungsbereich                                        § 53    Wirtschaftsjahre 1990 und steuerliche Schlußbilanz\n§ 39    Eröffnungsbilanz                                         § 54    Pensionsrückstellungen\n§ 40    Ausgleichsforderungen                                    § 55    Einlagen\n§ 41    Ausgleichsverbindlichkeiten                              § 56    Gebühren\n§ 42    Vergleichende Darstellung\n§ 43    Prüfung                                                                             Abschnitt 9\nVerfahren der Kapitalneufestsetzung.\nSonstige Vorschriften\nUnterabschnitt 11\n§ 56a Einfache Mehrheit\nVorschriften für Versicherungsunternehmen\n§ 56b Inhalt der Anmeldung. Prüfung durch das Gericht\n§ 44    Anwendungsbereich\n§ 56c Umtausch und Zusammenlegung von Anteilen\n§ 45    Eröffnungsbilanz\n§ 56 d Überschuldung oder Verlust des halben gezeichneten\n§ 46    Prüfung. Einreichung\nKapitals\n§ 57    Auflösung\nAbschnitt 7                         § 58    Geschäftsjahr\nStraf- und Ordnungsstrafvorschrlften.\nZwangsgelder                                                    Abschnitt 1O\n§ 47    Strafvorschriften                                                               Schlußvorschriften\n§ 48    Ordnungsstrafvorschriften                                § 59    Ermächtigung\n§ 49    Festsetzung von Zwangsgeld                               § 60    Inkrafttreten\nAbschnitt 1                           1. volkseigene Kombinate, Betriebe, selbständige Einrich-\nInventar. Eröffnungsbilanz. Anhang                          tungen und wirtschaftsleitende Organe, zwischenbe-\ntriebliche Einrichtungen und sonstige im Register der\nvolkseigenen Wirtschaft eingetragene Wirtschaftsein-\nUnterabschnitt 1                             heiten sowie volkseigene Güter,\nInventar.. Eröffnungsbilanz                    2. Aktiengesellschaften im Aufbau, Gesellschaften mit\nbeschränkter Haftung im Aufbau,\n§ 1\n3. Genossenschaften jeder Art einschließlich kooperativer\nPflicht zur Aufstellung                         Einrichtungen,\n( 1) Unternehmen mit Hauptniederlassung (Sitz) in der 4. Betriebe mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit\nDeutschen Demokratischen Republik am 1. Juli 1990, die               des Staates, der Länder, Kreise, Städte und Gemein-\nals Kaufleute nach § 238 des Handelsgesetzbuchs ver-                 den, die ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 des\npflichtet sind, Bücher zu führen, haben ein Inventar und             Handelsgesetzbuchs betreiben, soweit sie nicht zu den\neine Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark für den 1. Juli              in § 4 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewer-\n1990 sowie einen Anhang nach § 19 aufzustellen, der mit              betreibenden gehören,\nder Eröffnungsbilanz eine Einheit bildet. Unternehmen, die ,\n5   Anstalten, Stiftungen und Vereine, die ein Handelsge-\nihre Eröffnungsbilanz nicht nach § 37 offenlegen müssen,           ·\nwerbe im Sinne des § 1 des Handelsgesetzbuchs\nbrauchen einen Anhang nicht aufzustellen.\nbetreiben, soweit sie nicht zu den. in § 4 des Handels-\n(2) Als Unternehmen, die nach Absatz 1 zur Führung                gesetzbuchs bezeichneten Gewerbetreibenden ge-\nvon Büchern verpflichtet sind, gelten auch                           hören,","974                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n6. die Deutsche Post,                                         jahrs aufgestellt werden kann. Die körperliche Bestands-\n7. die Deutsche Reichsbahn,                                   aufnahme kann bei den Vermögensgegenständen des\nAnlagevermögens unterbleiben, wenn diese in einer den\n8. Zweigniederlassungen und Betriebsstätten von Unter-        Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen-\nnehmen nach Absatz 1 mit Hauptniederlassung außer-        den Weise verzeichnet sind und in den letzten zwölf Mona-\nhalb der Deut;:;chen Demokratischen Republik.             ten eine körperliche Aufnahme stattgefunden hat.\n(3) Absatz 1 ist auch auf die Treuhandanstalt und auf in       (3) Bei Grundstücken und Gebäuden sind alle gesetz-\nAbsatz 1 und 2 bezeichnete Unternehmen anzuwenden,            lichen oder vertraglichen Einschränkungen zu erfassen,\ndie sich in Abwicklung befinden oder über deren Vermö-         die sich auf deren Nutzung, Verfügbarkeit oder Verwertung\ngen das Gesamtvollstreckungsverfahren eingeleitet wor-         beziehen; es sind außerdem alle bekannten Sachverhalte\nden ist.                                                       festzuhalten, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen\n(4) Führt ein zur Rechnungslegung verpflichtetes Unter-    ergeben können.\nnehmen den Geschäftsbetrieb eines in Absatz 1 bis 3               (4) Forderungen und Verbindlichkeiten sind in besonde-\nbezeichneten Unternehmens im eigenen oder fremden               ren Listen zu erfassen und in einer den Grundsätzen\nNamen, aber für fremde Rechnung, so hat es auch dessen        ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Art und\nPflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen; die Vorschriften    Weise nachzuweisen. Forderungen und Verbindlichkeiten\ndieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden.                  gegenüber dem Staat, der Treuhandanstalt, Gesellschaf-\ntern und Tochterunternehmen (§ 21 Abs. 1 Satz 1) sind\n(5) Zur Rechnungslegung verpflichtete Unternehmen,\ngesondert zu erfassen; der Rechtsgrund ist jeweils anzu-\ndie bis 30. Juni 1991 durch Gründung, Umwandlung, Ver-\ngeben. Bei Verbindlichkeiten gegenüber Geldinstituten\nschmelzung, Spaltung oder Entflechtung entstehen, kön-\nund Außenhandelsbetrieben ist der Grund für die Kredit-\nnen für die Zwecke dieses Gesetzes als zum 1. Juli 1990\ngewährung anzugeben.\nentstanden angesehen werden. Führen Maßnahmen nach\nSatz 1 dazu, daß ein Unternehmen nicht mehr besteht, so           (5) In besonderen Listen sind alle Sachverhalte zu\nbraucht dieses Gesetz auf das untergegangene Unterneh-         erfassen, die zu einer Rückstellung nach § 249 Abs. 1\nmen nicht angewendet zu werden. Satz 2 ist auch anzu-          Satz 1 des Handelsgesetzbuchs für ungewisse Verbind-\nwenden, wenn das Unternehmen, das eine Rechtsform im           lichkeiten oder für drohende Verluste aus schwebenden\nSinne des Abatzes 2 Nr. 1 oder 3 hat, bis 30. Juni 1991        Geschäften führen können oder für die Rückstellungen\naufgelöst wird und die Fortsetzung des aufgelösten Unter-      nach § 249 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs zu\nnehmens ausgeschlossen ist.                                    bilden sind.\n(6) In besonderen Listen sind alle Haftungsverhältnisse,\n§2                                die nach § 251 des Handelsgesetzbuchs zu vermerken\nInventar                             sind, und alle sonstigen finanziellen Verpflichtungen zu\nerfassen, über die nach § 19 Abs. 3 Nr. 6 im Anhang zu\nAuf das Inventar zum 1 . Juli 1990 ist § 240 des Handels-   berichten ist, soweit sie nicht nach Absatz 2 bis 5 berück-\ngesetzbuchs entsprechend anzuwenden. In das Inventar           sichtigt sind.\nsind auch solche Vermögensgegenstände aufzunehmen,\ndie dem Unternehmen nach dem 30. Juni 1990 innerhalb                                       § 3a\nder Aufstellungsfrist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 für die Eröff-\nnungsbilanz aus ehemals volkseigenem Vermögen unent-                            Nachholung der Inventur\ngeltlich übertragen werden.                                       (1) Ist die nach§ 3 vorgeschriebene Inventur nicht oder\nnicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so ist eine den\n§3                                Anforderungen des § 3 Abs. 2 bis 6 genügende Inventur\nauf einen Stichtag innerhalb der Feststellungsfrist nach\nInventur                             § 35 Abs. 1 Satz 3 durchzuführen. Bei prüfungspflichtigen\n(1) Für die Aufstellung des Inventars braucht eine          Unternehmen muß der Prüfer bei der Inventur anwesend\nInventur zur mengenmäßigen Erfassung der Vermögens-            sein. Das Inventar und die Eröffnungsbilanz für den 1. Juli\ngegenstände und Schulden nicht durchgeführt zu werden,         1990 sind zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn sich\nwenn bei der Inventur zum 30. Juni 1990 die Vermögens-         anhand der neuen Inventur unter Berücksichtigung der seit\ngegenstände und Schulden vollständig aufgenommen und           dem 1. Juli 1990 nach § 238 Abs. 1 des Handelsgesetz-\ndie in Absatz 2 bis 6 enthaltenen Grundsätze beachtet          buchs geführten Handelsbücher mengen- _oder wert-\nworden sind. Die erst nach dem 30. Juni 1990 erworbenen        mäßige Abweichungen ergeben. Die Änderungen und Er-\nVermögensgegenstände und Schulden, die nach § 2                gänzungen sind im Anhang betragsmäßig anzugeben und\nSatz 2 oder nach § 4 Abs. 3 in das Inventar aufzunehmen        zu erläutern.\nsind, sind in die Inventur einzubeziehen oder gesondert           (2) Bei prüfungspflichtigen Unternehmen ist im Falle\naufzunehmen. War der Prüfer bei prüfungspflichtigen            des Absatzes 1 der Bestätigungsvermerk ohne den Hin-\nUnternehmen (§ 33 Abs. 1) bei der Inventur nicht anwe-         weis auf die Ordnungsmäßigkeit von Inventar und Inventur\nsend, kann auf eine neue Inventur nur verzichtet werden,       zu erteilen und, soweit er aus anderen Gründen nicht\nwenn der Prüfer die Ordnungsmäßigkeit der Inventur zum         einzuschränken oder zu versagen ist, w!e folgt zu fassen:\n30. Juni 1990 anerkennt.\n„Die Buchführung, die Eröffnungsbilanz und der Anhang\n(2) Die Vermögensgegenstände sind grundsätzlich kör-        entsprechen nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung\nperlich zu erfassen. § 241 des Handelsgesetzbuchs darf         den gesetzlichen Vorschriften. Die Eröffnungsbilanz und\nangewandt werden, Absatz 3 Nr. 1 mit der Maßgabe, daß          der Anhang vermitteln unter Beachtung der Grundsätze\ndas Inventar in den ersten vier Monaten des Geschäfts-         ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Ver-","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1991                               975\nhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage des         gen des § 327 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs bereits bei\nUnternehmens. Die Inventur mußte gemäß § 3 a des            der Aufstellung der Eröffnungsbilanz in Anspruc'i nehmen.\nD-Markbilanzgesetzes nachgeholt werden. Ihre Ordnungs-\nmäßigkeit wird bestätigt.\"\nUnterabschnitt 2\n§4                                     Bilanzansatz- und Bewertungsvorschriften\nAufstellung der Eröffnungsbilanz\n§6\n(1) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang sind in den\nAllgemeine Anforderungen\nersten vier Monaten des Geschäftsjahrs aufzustellen.\nUnternehmen, die in der Eröffnungsbilanz eine Bilanz-          ( 1) Bei der Bewertung der in der Eröffnungsbilanz aus-\nsumme von höchstens drei Millionen neunhunderttausend       gewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt\nDeutsche Mark nach Abzug eines Fehlbetrags nach § 268        insbesondere folgendes:\nAbs. 3 des Handelsgesetzbuchs ausweisen oder die am\n1. Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unter-\n1. Juli 1990 höchstens fünfzig Arbeitnehmer beschäftigen,\nnehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tat-\ndürfen die Eröffnungsbilanz und den Anhang in den ersten\nsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegen-\nsechs Monaten des Geschäftsjahrs aufstellen, wenn dies\nstehen.\neinem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht.\n2. Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum\n(2) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang haben unter           Stichtag der Eröffnungsbilanz einzeln zu bewerten.\nBeachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchfüh-\nrung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes     3. Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle\nBild der Vermögenslage im Sinne des § 264 Abs. 2 Satz 1          vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum\ndes Handelsgesetzbuchs zu vermitteln. Führen besondere           Stichtag der Eröffnungsbilanz entstanden sind, zu\nUmstände dazu, daß die Eröffnungsbilanz ein den tatsäch-         berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem\nlichen Verhältnissen entsprechendes Bild nicht vermittelt,       Stichtag und dem Tag der Aufstellung der Eröffnungs-\nso sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen,                 bilanz bekannt geworden sind; Gewinne sind nur zu\nsofern ein solcher aufzustellen ist.                             berücksichtigen, wenn sie am Stichtag realisiert sind.\n(3) Übertragen Unternehmen zum Zwecke der Neu-              (2) Die auf die in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen\nstrukturierung oder Privatisierung bis zum 30. Juni 1991    Vermögensgegenstände und Schulden angewandten\nVermögensgegenstände oder Schulden auf andere Unter-        Ansatz- und Bewertungsmethoden sind für die folgenden\nnehmen, so können die sich daraus ergebenden Änderun-       Bilanzen verbindlich, soweit nicht abgewichen werden\ngen in den Eröffnungsbilanzen und Inventaren der betrof-    muß oder eine Abweichung nach § 252 Abs. 2 des Han-\nfenen Unternehmen, jedoch nur übereinstimmend, berück-      delsgesetzbuchs zulässig ist; für die erstmalige Abwei-\nsichtigt werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn alle      chung in einem nachfolgenden Abschluß von einem in der\nVermögensgegenstände und Schulden eines Unterneh-           Eröffnungsbilanz ausgeübten Wahlrecht bedarf es eines\nmens einschließlich der nach diesem Gesetz vorgesehe-       begründeten Ausnahmefalls nicht.\nnen Sonderposten übertragen werden. Auf das ver-\nbleibende Unternehmen braucht bei Vermögenslosigkeit                                     § 7\ndieses Gesetz nicht angewendet zu werden; ist es in                                Neubewertung\neinem Register eingetragen, so ist es von Amts wegen zu\nlöschen.                                                       (1) Vermögensgegenstände und Schulden sind neu zu\nbewerten. Vermögensgegenstände sind mit ihren Wieder-\n§5                             beschaffungs- oder Wiederherstellungskosten anzusetzen\nAnzuwendende Vorschriften                    (Neuwert); sie dürfen jedoch höchstens mit dem Wert\nangesetzt werden, der ihnen beizulegen ist (Zeitwert).\n(1) Auf die Eröffnungsbilanz sind die§§ 243 bis 261 des  Wesentliche Werterhöhungen, die innerhalb von vier\nHandelsgesetzbuchs mit Ausnahme von § 243 Abs. 3,           Monaten nach dem Bilanzstichtag eintreten, sind zu\n§ 247 Abs. 3, §§ 252, 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 255      berücksichtigen. Die bisherige Nutzung der Vermögensge-\nAbs. 3, § 256 Satz 1 entsprechend anzuwenden, soweit        genstände und ihr Zurückbleiben hinter dem technischen\nsie sich auf die Bilanz beziehen und dieses Gesetz keine    Fortschritt sind bei der Ermittlung des Zeitwerts durch\nabweichenden Regelungen enthält; Angaben über verbun-       einen Wertabschlag zu berücksichtigen. Die in der Eröff-\ndene Unternehmen brauchen nicht gemacht zu werden.          nungsbilanz angesetzten Werte gelten für die Folgezeit als\nUnternehmen, die nicht Einzelkaufmann oder Personen-        Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit Berichti-\nhandelsgesellschaft sind, haben außerdem § 265 Abs. 3       gungen nach § 36 nicht vorzunehmen sind.\nbis 8, §§ 266, 268 Abs. 3 bis 7, §§ 270 bis 272, Genossen-\nschaften die §§ 336, 337 des Handelsgesetzbuchs anzu-          (2) Auf die Ermittlung der Wiederbeschaffungskosten ist\nwenden, soweit dieses Gesetz abweichende Regelungen         § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs über die Anschaf-\nnicht enthält oder geschäftszweigbezogene Vorschriften      fungskosten entsprechend anzuwenden. Dabei ist von den\nüber Form und Inhalt der Bilanz nicht zu beachten sind.     Preisverhältnissen im gesamten Währungsgebiet der\nDeutschen Mark auszugehen.\n(2) Werden in der Eröffnungsbilanz die Größenmerk-\nmale des § 267 Abs. 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs            (3) Auf die Ermittlung der Wiederherstellungskosten ist\nbezüglich der Bilanzsumme oder der Arbeitnehmerzahl         § 255 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs über die Herstel-\nnicht überschritten, dürfen kleine Unternehmen die          lungskosten entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden,\nErleichterungen des§ 266 Abs. 1 Satz 3 des Handelsge-       daß die in dessen Satz 3 bezeichneten Aufwendungen\nsetzbuchs und mittelgroße Unternehmen die Erleichterun-     einzurechnen sind; Zinsen für Fremdkapital dürfen nicht","976                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\nangesetzt werden. Der Berechnung der Aufwendungen für                                      §9\nden Verbrauch von Gütern und für bezogene Leistungen                              Grund und Boden\nsind deren Wiederbeschaffungskosten gemäß Absatz 2\nund der Berechnung von Aufwendungen für eigene Lei-              (1) Grund und Boden ist mit seinem Verkehrswert anzu-\nstungen die Lohn- und Gehaltsverhältnisse in der Deut-        setzen. Dabei darf die Preisentwicklung im gesamten\nschen Demokratischen Republik zugrunde zu legen. Erhö-        Währungsgebiet der Deutschen Mark bis zur Feststellung\nhungen der Personalkosten innerhalb der ersten vier           der Eröffnungsbilanz berücksichtigt werden. Bis zur Bil-\nMonate nach dem Stichtag der Eröffnungsbilanz dürfen          dung von selbständigen und unabhängigen Gutachteraus-\nberücksichtigt werden.                                        schüssen für die Ermittlung der Grundstückswerte und für\nsonstige Wertermittlungen können für die Ermittlung des\n(4) Bei abnutzbaren Vermögensgegenständen ist der           Verkehrswerts die vom Ministerium für Wirtschaft empfoh-\nWertabschlag für die bisherige Nutzung in entsprechender      lenen Richtwerte herangezogen werden.\nAnwendung des § 253 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handels-\ngesetzbuchs zu bemessen. Bei der Festlegung der Nut-             (2) Bestehen Nutzungs-, Verfügungs- oder Verwer-\nzungsdauer abnutzbarer Vermögensgegenstände sind die          tungsbeschränkungen, die den Verkehrswert nach allge-\nZeiten zugrundezulegen, die für die steuerliche Gewinn-       meiner Verkehrsauffassung wesentlich beeinträchtigen, so\nermittlung ab 1. Juli 1990 anzusetzen sind. Bei abnutzba-     sind diese wertmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch\nren Vermögensgegenständen, deren tatsächliche Nutzung         für künftige Rekultivierungs- und Entsorgungsverpflichtun-\ndie Nutzungsdauer nach Satz 2 nach vernünftiger kauf-         gen, soweit sie den Eigentümer betreffen. Aufwendungen\nmännischer Beurteilung voraussichtlich überschreitet, darf    nach Satz 2 dürfen nicht wertmindernd berücksichtigt wer-\nder Wert unter Berücksichtigung der längeren Nutzungs-        den, soweit eine Rückstellung nach § 249 Abs. 2 des\ndauer angesetzt werden, höchstens jedoch mit der Nut-         Handelsgesetzbuchs gebildet wird.\nzungsdauer, die vor dem 1. Juli 1990 zulässig war.\n(3) Ein unentgeltlich auf mindestens zehn Jahre unent-\n(5) Vermögensgegenstände, die im Unternehmen nicht         ziehbar eingeräumtes grundstücksgleiches Recht darf mit\nmehr verwendet werden, sind mit dem zu erwartenden            dem Barwert der üblichen Nutzungsentschädigung ange-\nVerkaufserlös nach Abzug der noch anfallenden Kosten          setzt werden, wenn der dazu gehörende Grund und Boden\nanzusetzen       (Veräußerungswert).      Vermögensgegen-     wie Anlagevermögen genutzt wird. Der angesetzte Betrag\nstände, die noch genutzt werden, aber vor dem 1. Juli         ist in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.\n1990 bereits vollständig abgeschrieben worden sind,\ndürfen höchstens mit ihrem Veräußerungswert angesetzt\nwerden.                                                                                   § 10\nBauten und andere Anlagen\n(6) Forderungen und Verbindlichkeiten nach dem Ver-\nmögensgesetz sind in die Eröffnungsbilanz mit dem Wert           (1) Gebäude und andere Bauten, technische und andere\naufzunehmen, der dem rückgabepflichtigen Unternehmen          Anlagen, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung\nnach§ 11 oder zurückzugebenden Vermögensgegenstän-            sind mit ihren Wiederherstellungskosten (§ 7 Abs. 3) oder\nden nach den §§ 8 bis 10 zukommt. In Höhe des aktivier-       mit ihren Wiederbeschaffungskosten (§ 7 Abs. 2) unter\nten Betrags ist innerhalb der Gewinnrücklagen eine Son-       Berücksichtigung des Wertabschlags für zwischenzeitliche\nderrücklage zu bilden, die bis zur Erfüllung des Anspruchs    Nutzung(§ 7 Abs. 4), höchstens jedoch mit ihrem Zeitwert\nnur zum Ausgleich von Verlusten verwendet werden darf.        (§ 7 Abs. 1 Satz 2) anzusetzen. Unterlassene Instandhal-\ntungen und Großreparaturen zur Erhaltung sind bei der\n§8                                Ermittlung des Zeitwerts wertmindernd zu berücksichtigen,\nsoweit eine Rückstellung nach § 249 Abs. 2 des Handels-\nImmaterielle Vermögensgegenstände\ngesetzbuchs nicht gebildet wird.\n( 1 ) Das Bilanzierungsverbot des § 248 Abs. 2 des Han-\n(2) Als Zeitwert der in Absatz 1 bezeichneten Vermö-\ndelsgesetzbuchs für selbst geschaffene immaterielle Ver-\ngensgegenstände kann auch ihr Verkehrswert angesetzt\nmögensgegenstände des Anlagevermögens gilt auch,\nwerden. Unterlassene Instandhaltungen und Großrepara-\nwenn die Vermögensgegenstände im Wege der Umwand-\nturen zur Erhaltung des Vermögensgegenstandes dürfen\nlung vor dem 1. Juli 1990 erworben worden sind. Ein\nbei Ansatz des Verkehrswerts nicht wertmindernd berück-\nunentgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert darf\nsichtigt werden, soweit eine Rückstellung nach § 249\nnicht angesetzt werden; § 31 Abs. 1 Nr. 1 bleibt unberührt.\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Satz 3 oder Absatz 2 des\n(2) Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögens-           Handelsgesetzbuchs gebildet wird.\ngegenstände des Anlagevermögens, die technisch oder\nwirtschaftlich überholt sind, dürfen höchstens mit ihrem\nVeräußerungswert angesetzt werden.                                                        § 11\nFinanzanlagen\n(3) Statt der Summe der aus der Einzelbewertung der\nentgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegen-             (1) Beteiligungen an einem anderen Unternehmen nach\nstände sich ergebenden Beträge kann der Betrag ange-          § 1 sind in der Eröffnungsbilanz mit dem Betrag anzuset-\nsetzt werden, den ein Käufer bei Fortführung des Unter-       zen, der dem ausgewiesenen anteiligen Eigenkapital (§ 26\nnehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für die ent-          Abs. 1) in der Eröffnungsbilanz dieses Unternehmens ent-\ngeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegen-             spricht. Steht dem anderen Unternehmen eine Ausgleichs-\nstände insgesamt zu zahlen bereit wäre. Der Betrag ist,       forderung oder eine Forderung auf Einzahlung von Eigen-\nsoweit es sich um abnutzbare Vermögensgegenstände             kapital gegen das beteiligte Unternehmen zu, so sind\nhandelt, in entsprechender Anwendung des § 255 Abs. 4         diese unter den Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen\ndes Handelsgesetzbuchs abzuschreiben.                         Unternehmen gesondert auszuweisen. Andere Beteiligun-","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1991                                 977\ngen sind mit ihrem Verkehrswert anzusetzen. Satz 3 darf          (5) Ausstehende Einlagen sind, auch wenn sie nicht\nauch auf Beteiligungen nach Satz 1 angewandt werden.          eingefordert sind, wie Forderungen zu bewerten, jedoch\nnicht abzuzinsen.\n(2) Aktien und andere Wertpapiere, die an einer Börse\nzum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zuge-                                        § 14\nlassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, sind mit                        Kassenbestand, Schecks,\nihrem Kurswert am Stichtag der Eröffnungsbilanz anzu-                          Guthaben bei Geldinstituten\nsetzen.\n( 1) Zahlungsmittel in Mark der Deutschen Demokrati-\n(3) Ausleihungen, die vor dem 1. Juli 1990 begründet       schen Republik sind nur anzusetzen, soweit sie weiterhin\nwurden, sind mit der Wirkung auf Deutsche Mark umzu-          gesetzliche Zahlungsmittel sind.\nstellen, daß für zwei Mark der Deutschen Demokratischen\nRepublik eine Deutsche Mark anzusetzen ist.                      (2) Schecks sind wie Forderungen zu behandeln.\n(3) Guthaben bei Geldinstituten in Mark der Deutschen\n§ 12                             Demokratischen Republik sind mit dem Betrag anzuset-\nVorräte                            zen, den das Geldinstitut in Deutscher Mark gutbringen\nmuß.\n(1) Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sind mit ihren Wieder-                               § 15\nbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten anzuset-\nzen.                                                                        Rechnungsabgrenzungsposten\n(2) Unfertige Erzeugnisse und Leistungen sowie fertige        Aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten nach\nErzeugnisse sind mit ihren Wiederherstellungskosten           § 250 des Handelsgesetzbuchs sind im Verhältnis von\nanzusetzen. Bei fertigen Erzeugnissen darf, wenn dies         zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu\neiner vereint achten Ermittlung der Wiederherstellungsko-     einer Deutschen Mark umzurechnen, soweit nicht ein\nsten dient, der Betrag angesetzt werden, der sich ergibt,     anderes Umstellungsverhältnis vorgeschrieben ist.\nwenn von den zu erwartenden Erlösen die Vertriebskosten\nund der zu erwartende Gewinn abgesetzt werden. Dieses                                       § 16\nVerfahren darf auch auf unfertige Erzeugnisse und Lei-                               Verbindlichkeiten\nstungen angewandt werden, wenn die bis zur Fertigstel-\nlung zusätzlich anfallenden Kosten, die ebenfalls abzuset-       ( 1) Auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik\nzen sind, zuverlässig berechnet werden können.                lautende Verbindlichkeiten, die vor dem 1. Juli 1990\nbegründet wurden, werden, soweit Absatz 2 nichts ande-\n(3) Waren, die ohne Be- oder Verarbeitung zur Weiter-      res bestimmt, mit der Wirkung auf Deutsche Mark umge-\nveräußerung bestimmt sind, sind mit den Wiederbeschaf-        rechnet, daß für zwei Mark der Deutschen Demokratischen\nfungskosten anzusetzen. Absatz 2 Satz 2 darf entspre-         Republik eine Deutsche Mark anzusetzen ist.\nchend angewandt werden.\n(2) Abweichend von Absatz 1 werden folgende auf Mark\n(4) Vorräte nach Absatz 1 bis 3 sind jedoch höchstens      der Deutschen Demokratischen Republik lautende Ver-\nmit ihrem Zeitwert (§ 7 Abs. 1 Satz 1) anzusetzen. § 7        bindlichkeiten mit der Wirkung auf Deutsche Mark umge-\nAbs. 5 Satz 1 bleibt unberührt.                               rechnet, daß für eine Mark der Deutschen Demokratischen\nRepublik eine Deutsche Mark anzusetzen ist:\n§ 13\n1. Löhne und Gehälter in Höhe der nach dem 1. Mai 1990\nForderungen                                geltenden Tarifverträge sowie Stipendien, die nach\ndem 30. Juni 1990 fällig werden;\n(1) Auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik\nlautende Forderungen, die vor dem 1. Juli 1990 begründet      2. Renten, die nach dem 30. Juni 1990 fällig werden,\nwurden, werden, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt,           soweit sich aus Artikel 20 des Vertrages über die\nmit der Wirkung auf Deutsche Mark umgerechnet, daß für             Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozial-\nzwei Mark der Deuts.chen Demokratischen Republik eine              union zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nDeutsche Mark anzusetzen ist.                                      der Deutschen Demokratischen Republik nichts ande-\nres ergibt;\n(2) Abweichend von Absatz 1 werden Mieten und Pach-\nten sowie sonstige regelmäßig wiederkehrende Zahlun-          3. Mieten und Pachten sowie sonstige regelmäßig wieder-\ngen, die nach dem 30. Juni 1990 fällig werden, mit der             kehrende Zahlungen, die nach dem 30. Juni 1990 fällig\nWirkung auf Deutsche Mark umgerechnet, daß für eine                werden, mit Ausnahme wiederkehrender Zahlungen\nMark der Deutschen Demokratischen Republik eine Deut-              aus und in Lebensversicherungen und privaten Ren-\nsche Mark anzusetzen ist.                                          tenversicherungen.\n(3) Der Grundsatz der Einzelbewertung ist zu beachten.        (3) Verbindlichkeiten sind in die Eröffnungsbilanz nicht\nMinderverzinsliche oder unverzinsliche Forderungen            aufzunehmen, wenn eine schriftliche Erklärung des Gläu-\nsowie zweifelhafte Forderungen sind mit dem niedrigeren       bigers vorliegt, daß er\nbeizulegenden Wert anzusetzen; eingeräumte Sicherhei-          1. Zahlung nur verlangen wird, soweit die Erfüllung aus\nten sind zu berücksichtigen. Pauschalwertberichtigungen            dem Jahresüberschuß möglich ist, und\nwegen des allgemeinen Kreditrisikos sind vom Gesamtbe-\n2. im Falle der Auflösung, Zahlungsunfähigkeit oder Über-\ntrag der Forderungen abzusetzen.\nschuldung des Unternehmens hinter alle Gläubiger\n(4) Forderungen, die Verbindlichkeiten nach§ 16 Abs. 3          zurücktritt, die eine solche Erklärung nicht abgegeben\nund 4 entsprechen, dürfen nicht angesetzt werden.                  haben.","978                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nDer Gesamtbetrag solcher Verbindlichkeiten ist im Anhang       Geschäfte sind mit dem Kassa-Kurs am Bilanzstichtag in\nunter den sonstigen finanziellen Verpflichtungen geson-        Deutsche Mark umzurechnen. Nicht abgewickelte Termin-\ndert anzugeben, soweit sie nicht auf Grund einer Vereinba-     geschäfte sind zum Terminkurs am Bilanzstichtag umzu-\nrung mit dem Unternehmen als nachrangiges Kapital aus-         rechnen. Forderungen und Lieferansprüche sind mit dem\ngewiesen werden.                                               Geldkurs, Verbindlichkeiten und Lieferverpflichtungen mit\ndem Briefkurs umzurechnen.\n(4) Verbindlichkeiten, die bis zum 30. Juni 1991 erlassen\noder von einem Dritten unentgeltlich übernommen werden,\nsind nicht zu bilanzieren.\nUnterabschnitt 3\n§  17                                        Anhang. Vergleichende Darstellung\nRückstellungen                                                       § 19\n(1) Ungewisse Verbindlichkeiten, die vor dem 1. Juli                                  Anhang\n1990 in Mark der Deutschen Demokratischen Republik\n(1) Im Anhang sind die auf die Posten der Eröffnungs-\nbegründet wurden, sind wie Verbindlichkeiten in Deutsche\nbilanz angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsme-\nMark umzurechnen und als Rückstellungen auszuweisen.\nthoden, insbesondere die bei der Neubewertung ange-\n(2) Rückstellungen für drohende Verluste aus schwe-        wandten, anzugeben und so zu erläutern, daß ein sachver-\nbenden Geschäften nach § 249 Abs. 1 Satz 1 des Han-            ständiger Dritter die Wertansätze beurteilen kann; insbe-\ndelsgesetzbuchs sind in der Eröffnungsbilanz neu zu bil-       sondere sind bei Schätzungen die Vergleichsmaßstäbe\nden. Sie sind insbesondere einzustellen, wenn zu erwarten      darzustellen. Bei der Ausübung von Wahlrechten sind\nist, daß ein Absatz- oder Beschaffungsgeschäft nach Erfül-     wesentliche Auswirkungen auf die Vermögenslage geson-\nlung zu einem Aufwand führt, der die Gegenleistung über-       dert darzustellen. Außerdem sind diejenigen Angaben auf-\nsteigt, oder zu einer Abschreibung auf den gelieferten         zunehmen, die zu den einzelnen Posten der Eröffnungsbi-\nGegenstand führt.                                              lanz vorgeschrieben oder die im Anhang zu machen sind,\nweil sie in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Eröff-\n(3) Rückstellungen, die nicht nach Absatz 1 umzurech-       nungsbilanz aufgenommen wurden.\nnen sind, sind in Höhe des Betrags in Deutscher Mark\nanzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Be-              (2) Im Anhang sind die Maßnahmen zu beschreiben, die\nurteilung notwendig ist, um die Verpflichtung zu erfüllen.     für die Zeit nach dem 30. Juni 1990 getroffen oder geplant\nworden sind, um das Unternehmen an die veränderten\n(4) Werden Rückstellungen wegen der erstmaligen             Bedingungen anzupassen. Dazu gehören insbesondere\nAnwendung des § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetz-           Änderungen des Unternehmenszwecks, Aufgabe oder\nbuchs in der Eröffnungsbilanz gebildet, so ist in Höhe des     Neuaufnahme von Produkten, Stillegungen, die Auf-\nBetrags dieser Rückstellungen, soweit er nicht durch eine      spaltung oder der Zusammenschluß mit anderen Unter-\nAusgleichsforderung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 oder § 40          nehmen. Die voraussichtlichen Kosten der Umstrukturie-\nausgeglichen wird oder soweit nicht ein nicht durch Eigen-     rung sind anzugeben.\nkapital gedeckter Fehlbetrag auszuweisen ist, auf der\nAktivseite ein Sonderverlustkonto aus Rückstellungs-              (3) Im Anhang sind ferner anzugeben:\nbildung gesondert auszuweisen. Der aktivierte Betrag ist in      1 . zu den in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten\nden Folgejahren jeweils in Höhe der Aufwendungen abzu-\nschreiben, die zur Erfüllung der zurückgestellten Verpflich-         a) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer\ntungen entstehen. In Höhe des Sonderverlustkontos ist                    Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren,\ninnerhalb der Gewinnrücklagen eine Sonderrücklage zu                 b) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch\nbilden, die nur zum Ausgleich von Verlusten verwendet                    Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind,\nwerden darf. Der aktivierte Betrag ist nicht geeignet, Aus-              unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten;\nstehende Einlagen zur Bildung des gezeichneten Kapitals\n2. die Aufgliederung der in Nummer 1 verlangten An-\noder das Kapitalentwertungskonto nach § 26 Abs. 4, § 28\nAbs. 1 zu ersetzen.                                                  gaben für jeden Posten der Verbindlichkeiten nach\ndem vorgeschriebenen Gliederungsschema, sofern\n(5) § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs              sich diese Angaben nicht aus der Bilanz ergeben;\nbraucht nicht angewandt zu werden. § 249 des Handels-            3. zu dem in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Grund\ngesetzbuchs bleibt im übrigen unberührt. An Stelle eines             und Boden sowie zu den Gebäuden und anderen\nWertabschlags nach § 9 Abs. 2 Satz 2 oder § 10 Abs. 1                Bauten sind alle gesetzlichen oder vertraglichen Ein-\nSatz 2 oder Abs. 2 Satz 2 kann eine Rückstellung nach                schränkungen zu vermerken, die sich auf deren Nut-\n§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Satz 3 oder Absatz 2 des              zung, Verfügbarkeit oder Verwertung beziehen. Es\nHandelsgesetzbuchs gebildet werden, wenn die Voraus-                 sind außerdem alle Sachverhalte anzugeben, aus\nsetzungen hierfür erfüllt sind. § 16 Abs. 3 und 4 ist ent-           denen sich künftige finanzielle Verpflichtungen er-\nsprechend anzuwenden.                                                geben können, insbesondere für Großreparaturen,\nRekultivierungs- oder Entsorgungsaufwendungen;\n§ 18                               4. zu den in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen tech-\nWährungsumrechung                                 nischen Anlagen und Maschinen, anderen Anlagen\nsowie der Betriebs- und Geschäftsausstattung sind\nAuf ausländische Währung lautende Vermögensgegen-                 deren Zustand (durchschnittliche Abnutzung, tech-\nstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten                      nischer Stand) und deren zukünftige. Einsatzmöglich-\nsowie am Bilanzstichtag nicht abgewickelte Kassa-                    keiten zu beschreiben; der voraussichtliche lnvesti-","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1991                                 979\ntionsbedarf in den nächsten vier Jahren ist, soweit       weis unter der Bezeichnung Neubewertungsdifferenzen,\nvorhersehbar, anzugeben;                                  gegliedert nach den Posten der D-Markeröffnungsbilanz,\n5. Ansprüche, die sich gegen das Unternehmen ergeben          darzustellen. Die Neubewertungsdifferenzen sind durch\nkönnen, weil die früheren Eigentümer des Unter-           Einzelnachweise zu dokumentieren.\nnehmens, von Unternehmensteilen, Betrieben oder\nvon Vermögensgegenständen enteignet worden sind;\n6. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Ver-                                   Abschnitt 2\npflichtungen, die nicht in der Bilanz erscheinen und die\nauch nicht nach § 251 des Handelsgesetzbuchs oder                        Konzerneröffnungsbilanz.\nauf Grund anderer Vorschriften dieses Gesetzes                           Gesamteröffnungsbilanz\nanzugeben sind, sofern diese Angaben für die Be-\nurteilung der Finanzlage von Bedeutung sind; davon                                    § 21\nsind Verpflichtungen gegenüber Gesellschaftern ge-                          Pflicht zur Aufstellung\nsondert anzugeben;\n(1) Zur Aufstellung einer Eröffnungsbilanz verpflichtete\n7. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer;                   Unternehmen, die die Mehrheit der Anteile an einem ande-\n8. alle Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und           ren Unternehmen (Tochterunternehmen) besitzen (Mutter-\neines Aufsichtsrats, auch wenn sie nur vorläufig         unternehmen), haben spätestens innerhalb von zwei\nbestellt sind, mit dem Familiennamen und mindestens      Monaten nach Ablauf der Feststellungsfrist für kleine\neinem ausgeschriebenen Vornamen. Der Vorsitzende         Unternehmen nach § 35 Abs. 1 Satz 3 für den 1. Juli 1990\neines Aufsichtsrats, seine Stellvertreter und ein etwai- eine Konzerneröffnungsbilanz in Deutscher Mark sowie\nger Vorsitzender des Geschäftsführungsorgans sind        einen Anhang gemäß § 22 aufzustellen, der mit der\nals solche zu bezeichnen;                                Konzerneröffnungsbilanz eine Einheit bildet. Ein Mutter-\nunternehmen ist von der Pflicht zur Aufstellung der Kon-\n9. Name und Sitz anderer Unternehmen, von denen das\nzerneröffnungsbilanz und des Anhangs befreit, wenn am\nUnternehmen oder eine für seine Rechnung han-\ndelnde Person mindestens den fünften Teil der Anteile    Stichtag die Bilanzsummen in den Eröffnungsbilanzen des\nMutterunternehmens und der einzubeziehenden Tochter-\nbesitzt; außerdem sind die Höhe des Anteils am Kapi-\nunternehmen nach Abzug von in den Eröffnungsbilanzen\ntal und das in der Eröffnungsbilanz ausgewiesene\nauf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbeträgen insgesamt\nEigenkapital oder ein nicht durch Eigenkapitalgedeck-\nter Fehlbetrag dieser Unternehmen anzugeben; auf          fünfzig Millionen Deutsche Mark nicht überschreiten oder\ndie Konzernunternehmen insgesamt nicht mehr als fünf-\ndie Berechnung der Anteile ist § 16 Abs. 2 und 4 des\nhundert Arbeitnehmer beschäftigen.\nAktiengesetzes entsprechend anzuwenden;\n10. Rückstellungen, die in der Bilanz unter dem Posten            (2) Die Konzerneröffnungsbilanz und der Anhang sind\n,,sonstige Rückstellungen\" nicht gesondert ausgewie-      klar und übersichtlich aufzustellen. Sie haben unter Be-\nsen werden, sind zu erläutern, wenn sie einen nicht       achtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung\nunerheblichen Umfang haben. Aufwandrückstellun-           ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild\ngen sind stets gesondert anzugeben und zu erläutern;      der Vermögenslage des Konzerns im Sinne des § 297\nAbs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln.\n11. Name und Sitz des unmittelbaren Mutterunter-               Führen besondere Umstände dazu, daß die Konzerneröff-\nnehmens sowie der Ort der Offenlegung der von die-        nungsbilanz ein den tatsächlichen Verhältnissen entspre-\nsem Mutterunternehmen aufgestellten Konzerneröff-         chendes Bild im Sinne des Satzes 2 nicht vermittelt, so\nnungsbilanz.\nsind im Konzernanhang zusätzliche Angaben zu machen.\n(4) Die in Absatz 2 und 3 verlangten Angaben und\n(3) In die Konzerneröffnungsbilanz sind das Mutterunter-\nErläuterungen können unterbleit;>en, soweit sie\nnehmen und alle Tochterunternehmen ohne Rücksicht auf\n1. für die Darstellung der Vermögenslage des Unter-            den Sitz der Tochterunternehmen einzubeziehen, sofern\nnehmens nach § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs           die Einbeziehung nicht nach den §§ 295, 296 des Handels-\nvon untergeordneter Bedeutung sind oder                    gesetzbuchs unterbleibt. Ändert sich die Zusammen-\nsetzung des Konzerns innerhalb der Aufstellungsfrist, so\n2. in den Fällen des Absatzes 2, 3 Nr. 4 und 9 nach\nsind diese Änderungen so zu behandeln, als wären sie\nvernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet sind,\nbereits zum 1. Juli 1990 eingetreten. Dies gilt auch für\ndem Unternehmen einen erheblichen Nachteil zu-\nzufügen.                                                   Unternehmen, die innerhalb der Aufstellungsfrist nach\ndem 1. Juli 1990 gegründet werden.\n§ 20                                 (4) Auf die Konzerneröffnungsbilanz sind die§§ 5 bis 19\ndieses Gesetzes sowie die §§ 295 bis 298, 300, 301, 303,\nVergleichende Darstellung\n304, 307, 308, 310 bis 312 des Handelsgesetzbuchs und\nUnternehmen, die Geldinstitute oder Außenhandels-           die für die Rechtsform und den Geschäftszweig der in die\nbetriebe sind, haben dem Anhang eine vergleichende Dar-        Konzerneröffnungsbilanz einbezogenen Unternehmen mit\nstellung als Anlage beizufügen, aus der sich ergibt, in        Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vor-\nwelchem Umfang die Posten der Schlußbilanz zum                 schriften mit Ausnahme des § 296 Abs. 1 Nr. 3 des\n30. Juni 1990 im Vergleich mit den Posten der D-Mark-          Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden, soweit\neröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 sich verändert haben.        sie sich auf die Bilanz großer Kapitalgesellschaften be-\nDie sich aus der Neubewertung der Vermögensgegen-              ziehen und die Konzerneröffnungsbilanz wegen ihrer\nstände und der Schulden ergebenden Differenzen gegen-          Eigenart keine Abweichungen bedingt. Bei der Anwen-\nüber der Schlußbilanz sind in einem gesonderten Nach-          dung des § 308 des Handelsgesetzbuchs kann unterstellt","980                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nwerden, daß die Eröffnungsbilanzen von Tochter- und                                 Abschnitt 3\nMutterunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses\nGesetzes einheitlich bewertet sind.                                              Kapitalausstattung\n(5) Die Treuhandanstalt und die von ihr gegründeten\nUnterabschnitt 4\nTreuhand-Aktiengesellschaften stellen in den ersten zwei\nMonaten nach Ablauf der Feststellungsfrist für die                               Vermögensausgleich\nKonzerneröffnungsbilanz nach § 35 Abs. 1 Satz 3 anstatt                       und Eigenkapitalsicherung\neiner Konzerneröffnungsbilanz eine Gesamteröffnungs-                   von bisher volkseigenen Unternehmen\nbilanz in vereinfachter Form und anstatt eines Konzern-\nanhangs einen Gesamtanhang auf. Sie fassen jeweils die                                    § 24\nGesamt- oder Konzerneröffnungsbilanzen ihrer Tochter-\ngesellschaften zusammen. Bei der Kapitalkonsolidierung                          Ausgleichsforderungen\nnach § 301 des Handelsgesetzbuchs kann unterstellt                (1) Unternehmen, die als bisher volkseigenes Vermögen\nwerden, daß ein nach Verrechnung auf der Aktivseite ent-      der Treuhandanstalt oder einem ihrer Tochterunterneh-\nstehender Unterschiedsbetrag Geschäfts- oder Firmen-          men zur Privatisierung oder dem Staat, den Gemeinden,\nwert oder ein auf der Passivseite entstehender                Städten, Kreisen, Ländern oder anderen Vermögens-\nUnterschiedsbetrag Eigenkapital ist, soweit er im letzteren   trägern unentgeltlich übertragen wurden und sich am\nFall nicht auf unterlassene Rückstellungen zurückzuführen      1. Juli 1990 noch in deren alleinigem Anteilsbesitz be-\nist. § 303 des Handelsgesetzbuchs über die Schulden-          fanden, und die nicht Geldinstitute, Außenhandelsbetriebe\nkonsolidierung braucht nur auf Geschäfte zwischen den         oder Versicherungsunternehmen sind, erhalten, wenn sich\nMutterunternehmen und ihren jeweiligen Tochterunter-          bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz ergibt, daß sie\nnehmen angewandt zu werden. Auch brauchen Zwischen-           einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag aus-\nergebnisse nach § 304 des Handelsgesetzbuchs nur her-         weisen müßten, beginnend mit dem 1. Juli 1990 eine\nausgerechnet zu werden, wenn sie auf Lieferungen und          gesondert auszuweisende verzinsliche Forderung (Aus-\nLeistungen zwischen den aufstellenden Mutterunterneh-         gleichsforderung) in Höhe des Fehlbetrags, wenn der\nmen und ihren jeweiligen Tochterunternehmen beruhen.          Schuldner die Ausgleichsforderung nicht innerhalb von\nIm übrigen sind auf die Aufstellung, Prüfung, Feststellung    drei Monaten nach Einreichung der festgestellten Er-\nund Offenlegung die nach diesem Gesetz für die Konzern-       öffnungsbilanz ablehnt. Er hat sie abzulehnen, wenn das\neröffnungsbilanz und den Konzernanhang geltenden Vor-         Unternehmen nicht sanierungsfähig ist. Die Ablehnung ist\nschriften entsprechend anzuwenden. § 295 des Handels-         dem Unternehmen schriftlich mitzuteilen. Die Ausgleichs-\ngesetzbuchs ist nicht anzuwenden.                             forderung entfällt mit dem Zugang der Ablehnungserklä-\nrung.\n§ 22\n(2) Die Ausgleichsforderung mindert sich in Höhe des\nKonzernanhang                           Betrags, um den der Fehlbetrag durch Ausnutzung von\n(1) Auf den Konzernanhang ist§ 19 entsprechend anzu-       Bewertungswahlrechten ausgeglichen werden kann. § 36\nwenden. Aus den Anhängen der Tochterunternehmen sind          bleibt unberührt. Die Ausgleichsforderung ist so zu ver-\njedoch nur diejenigen Angaben zusammenfassend zu              zinsen, daß eine Abwertung wegen Minderverzinsung\nübernehmen, die für die Beurteilung des Konzerns von          nach § 13 Abs. 3 Satz 2 nicht notwendig wird.\nwesentlicher Bedeutung sind.                                      (3) Die Ausgleichsforderung richtet sich gegen das\n(2) Im Konzernanhang sind außerdem die nach § 313          Unternehmen, dem zur Privatisierung und Reorganisation\nAbs. 2 des Handelsgesetzbuchs verlangten Angaben zu           des volkseigenen Vermögens die Anteilsrechte an dem\nmachen. § 313 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs ist anzu-         berechtigten Unternehmen unentgeltlich übertragen wor-\nwenden.                                                       den sind. Sind Unternehmen als ehemals volkseigenes\nVermögen dem Staat, den Ländern, Kreisen, Städten,\n§ 23                              Gemeinden oder anderen Vermögensträgern durch\nVorlage- und Auskunftspflichten                   Gesetz übertragen worden, richtet sich die Ausgleichs-\nforderung gegen diese Stellen. Werden der Treuhandan-\n(1) Jedes Mutterunternehmen kann von seinen Tochter-       stalt zustehende Anteilsrechte unentgeltlich auf Tochter-\nunternehmen alle Aufklärungen und Nachweise verlangen,        unternehmen übertragen, so sind diese Schuldner der\nwelche die Aufstellung der Konzerneröffnungsbilanz und        Ausgleichsforderung. Diese können ihrerseits Ausgleichs-\ndes Konzernanhangs erfordert. Dies gilt auch für Aus-         forderungen nach Absatz 1 gegen die Treuhandanstalt\nkünfte, die sich auf andere, dem Mutterunternehmen durch      geltend machen, wenn sie ein unmittelbares Tochterunter-\nGesetz übertragene Aufgaben beziehen.                         nehmen der Treuhandanstalt sind.\n(2) Die Tochterunternehmen haben jedem Mutterunter-            (4) Das Unternehmen hat den Schuldner der Aus-\nnehmen ihre Eröffnungsbilanz einschließlich Anhang und,       gleichsforderung zu unterrichten, sobald sich bei der Auf-\nwenn sie gleichzeitig Mutterunternehmen sind, ihre Kon-       stellung der Eröffnungsbilanz eine solche abzeichnet. Dem\nzerneröffnungsbilanz einschließlich Konzernanhang un-         Schuldner stehen die Rechte nach § 23 ab 1. Juli 1990 zu.\nverzüglich nach deren Aufstellung und die Prüfungs-           Die Treuhandanstalt unterrichtet unverzüglich den Minister\nberichte unverzüglich nach deren Eingang einzureichen.        der Finanzen und den Bundesminister der Finanzen über\nWerden die einzureichenden Unterlagen nachträglich            Ausgleichsforderungen, die gegen die Treuhandanstalt\ngeändert, so sind die geänderten Fassungen unverzüglich       gerichtet sind.\nnach der Änderung einzureichen. Werden die Unterlagen\nvor ihrer Feststellung eingereicht, ist die Feststellung mit-    (5) Mutterunternehmen, die Schuldner einer Ausgleichs-\nzuteilen, sobald diese erfolgt ist.                           forderung nach Absatz 1 sind, stellen in Höhe ihrer Ver-","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1991                                981\nbindlichkeit aus dieser Ausgleichsforderung auf der Aktiv-    Verkehrswerts der übertragenen Vermögensgegenstände\nseite ihrer Eröffnungsbilanz ein Beteiligungsentwertungs-     schadlos zu stellen; im Falle der Eröffnung der Gesamt-\nkonto ein, soweit nicht ein nicht durch Eigenkapital          vollstreckung kann dieser Anspruch nur vom Verwalter\ngedeckter Fehlbetrag auszuweisen ist. Der aktivierte          geltend gemacht werden.\nBetrag ist in den Folgejahren jeweils in Höhe der Tilgung\nder Ausgleichsforderung abzuschreiben. In Höhe des                                        § 26\nBeteiligungsentwertungskontos ist innerhalb der Gewinn-\nEigenkapitalsicherung\nrücklagen eine Sonderrücklage zu bilden, die nur zum\nAusgleich von Verlusten verwendet werden darf. Der akti-         (1) Unternehmen im Sinne des§ 24 Abs. 1 Satz 1 haben\nvierte Betrag ist nicht geeignet, Ausstehende Einlagen zur    als Eigenkapital den Betrag auszuweisen, um den der\nBildung des gezeichneten Kapitals oder das Kapitalent-        Gesamtbetrag der auf der Aktivseite der Eröffnungsbilanz\nwertungskonto nach § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 1 zu ersetzen.      ausgewiesenen Vermögensgegenstände einschließlich\nder nach diesem Gesetz einzustellenden Sonderposten\nund der Rechnungsabgrenzungsposten höher ist als der\n§ 25                             Gesamtbetrag der auf der Passivseite ausgewiesenen\nAusgleichsverbindlichkeiten                    Schulden und der Rechnungsabgrenzung.\n(1) Ergibt sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz      (2) Ist dem Unternehmen nach dem für seine Rechts-\nvon in § 24 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Unternehmen, daß       form maßgeblichen Recht die Bildung eines gezeichneten\nein höheres Eigenkapital auszuweisen wäre, als es dem         Kapitals vorgeschrieben, so ist dieses in der in der Sat-·\nfür das Sachanlagevermögen auszuweisenden Betrag,             zung oder im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Höhe,\nvermindert um den für den zum 1. Juli 1990 übergegange-       zumindest aber in Höhe des gesetzlich vorgeschriebenen\nnen Grund und Boden auszuweisenden Betrag, entspricht,        Mindestkapitals neu festzusetzen. § 27 Abs. 2 Satz 2\nso werden sie in Höhe des übersteigenden Betrags mit          und 3, Abs. 3 und 7 ist anzuwenden.\neiner gesondert auszuweisenden Ausgleichsverbindlich-\n(3) Reicht das nach Absatz 1 ermittelte Eigenkapital\nkeit belastet. Das für die Rechtsform des Unternehmens\nabzüglich der Sonderrücklagen nach § 17 Abs. 4 Satz. 3,\noder seine Tätigkeit gesetzlich vorgeschriebene Mindest-\n§ 24 Abs. 5 Satz 3 und der vorläufigen Gewinnrücklage\nkapital darf jedoch nicht unterschritten werden. § 36 bleibt\nnach § 31 Abs. 1 Satz 2 zur Bildung des gezeichneten\nunberührt. Bei der Berechnung der Ausgleichsverbindlich-\nKapitals nicht aus, so ist der Fehlbetrag als Ausstehende\nkeiten sind Sonderrücklagen nach § 17 Abs. 4 Satz 3, § 24\nEinlage auf der Aktivseite vor dem Anlagevermögen\nAbs. 5 Satz 3 und gezeichnetes Kapital, das über Aus-\ngesondert auszuweisen. Für die Einzahlung des Kapitals\nstehende Einlagen oder ein Kapitalentwertungskonto nach\ngelten die für die Rechtsform des Unternehmens maßgeb-\n§ 26 Abs. 4, § 28 gebildet wird, nicht zu berücksichtigen.\nlichen Vorschriften. Ist die Mindesteinzahlung nicht voll-\n(2) Gläubiger der Verbindlichkeit ist diejenige Person,    ständig bewirkt, gilt der Fehlbetrag als eingefordert. Die\ndie bei Entstehen einer Ausgleichsforderung nach § 24         Forderung entfällt, wenn der Anteilseigner die Auflösung\nAbs. 3 Schuldner der Ausgleichsforderung wäre. Auf die        des Unternehmens innerhalb der Feststellungsfrist für die\nVerzinsung der Ausgleichsverbindlichkeit ist § 24 Abs. 2      Eröffnungsbilanz beschließt oder innerhalb dieser Frist die\nSatz 3 entsprechend anzuwenden. Der Anteilseigner kann        Eröffnung der Gesamtvollstreckung beantragt wird. § 24\nals Gläubiger die Ausgleichsverbindlichkeit ganz oder teil-   Abs. 4 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. § 19 Abs. 4\nweise erlassen. Der erlassene Betrag ist in der Eröffnungs-   des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-\nbilanz des Mutterunternehmens dem Beteiligungsbuch-           schränkter Haftung ist nicht anzuwenden.\nwert nach § 11 Abs. 1 Satz 1 zuzuschreiben.\n(4) Hat der Anteilseigner nach Überführung des Unter-\n(3) Das Unternehmen hat den Gläubiger der Ausgleichs-      nehmens in eine private Rechtsform seine Einlage bis zum\nverbindlichkeit zu unterrichten, sobald sich bei der Aufstel- 30. Juni 1990 geleistet, so kann in den Fällen des Absat-\nlung der Eröffnungsbilanz eine solche abzeichnet. Dem         zes 3 ein Fehlbetrag dadurch ausgeglichen werden, daß\nGläubiger stehen die Rechte nach § 23 ab 1. Juli 1990 zu.     auf der Aktivseite der Eröffnungsbilanz an Stelle der Aus-\nstehenden Einlage in entsprechender Anwendung des\n(4) Mutterunternehmen, die Gläubiger einer Ausgleichs-     § 28 Abs. 1 und 2 unter den dortigen Voraussetzungen ein\nverbindlichkeit nach Absatz 1 sind, stellen in Höhe dieses    Kapitalentwertungskonto ausgewiesen wird. § 30 ist anzu-\nBetrags auf der Aktivseite ihrer Eröffnungsbilanz eine ent-   wenden.\nsprechende Forderung ein. Beträge, die dem Mutterunter-\nnehmen zur Tilgung der Ausgleichsverbindlichkeit des\nTochterunternehmens zufließen, werden mit dieser Forde-                             Unterabschnitt 5\nrung jeweils verrechnet.\nNeufestsetzung\n(5) Sind Beteiligungen oder Grund und Boden auf ein            der Kapitalverhältnisse privater Unternehmen\nUnternehmen mit Wirkung zum 1 . Juli 1990 unentgeltlich\nübergegangen, so sind sie an die Treuhandanstalt zu                                       § 27\nübertragen, wenn sich innerhalb der Feststellungsfrist                              Neufestsetzung\nnach § 35 Abs. 1 Satz 3 die Zahlungsunfähigkeit oder die\nÜberschuldung des Unternehmens ergibt und das Unter-             (1) Dieser Unterabschnitt ist auf alle Unternehmen anzu-\nnehmen nicht sanierungsfähig ist oder wenn innerhalb          wenden, auf die § 24 nach dessen Absatz 1 Satz 1 nicht\ndieser Frist die Auflösung des Unternehmens beschlossen       anzuwenden ist, auch wenn sie nach § 1 Abs. 5. als zum\nwird. Soweit Gläubiger, deren Ansprüche nach dem 1. Juli      1. Juli 1990 gegründet angesehen werden oder auf sie\n1990 entstanden sind, durch die Übertragung benachteiligt     nach § 4 Abs. 3 das gesamte Vermögen eines Unter-\nwerden, sind sie von der Treuhandanstalt bis zur Höhe des     nehmens als zum 1. Juli 1990 übergegangen gilt. Als","982                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nEigenkapital ist der in § 26 Abs. 1 bezeichnete Betrag       Kapital und Rücklagen unterscheidet; dabei ist jeweils die\nauszuweisen.                                                 Regelung für diejenige Rechtsform anzuwenden, die der\ndes Unternehmens am nächsten kommt.\n(2) Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften\nauf Aktien haben ihr Grundkapital, Gesellschaften mit\nbeschränkter Haftung ihr Stammkapital in der in der Sat-\nzung oder im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Höhe,                                    § 28\nzumindest aber in Höhe des gesetzlich vorgeschriebenen                       Vorläufige Neufestsetzung\nMindestkapitals neu festzusetzen. Das gezeichnete Kapi-\ntal kann mit einem höheren Betrag festgesetzt werden,           (1) An Stelle einer endgültigen Neufestsetzung nach\nwenn sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz nach      § 27 kann von Unternehmen, die nicht Geldinstitute oder\nAbzug der Rücklage nach § 31 ein höheres Eigenkapital        Außenhandelsbetriebe sind, die Neufestsetzung vorläufig\nergibt. Der übersteigende Betrag ist bei Aktiengesellschaf-  in der Weise durchgeführt werden, daß das in der Schluß-\nten und Kommanditgesellschaften auf Aktien der gesetz-       bilanz in Mark der Deutschen Demokratischen Republik\nlichen Rücklage, bei Gesellschaften mit beschränkter Haf-    ausgewiesene gezeichnete Kapital (Grundkapital, Stamm-\ntung einer Sonderrücklage zuzuweisen, die nur zum Aus-       kapital, Einlagen, Genußrechtskapital, Geschäftsgut-\ngleich von Verlusten verwendet werden darf.                  haben) mit dem gleichen Betrag in Deutscher Mark in die\nEröffnungsbilanz übernommen und der Unterschied, um\n(3) Die Gesellschafter dürfen auf Grund der Neufestset-   den der Betrag des gezeichneten Kapitals das bei der\nzung keine Zahlungen erhalten und von der Verpflichtung      Aufstellung der Eröffnungsbilanz ermittelte Eigenkapital\nzur Leistung von Einlagen nicht befreit werden; § 57 Abs. 1  übersteigt, als Kapitalentwertungskonto auf der Aktivseite\nSatz 1, § 62 des Aktiengesetzes, § 30 Abs. 1, § 31 des       der Eröffnungsbilanz eingestellt wird.\nGesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter\nHaftung sind auf die in der Eröffnungsbilanz gebildeten         (2) Der Betrag, der als Kapitalentwertungskonto aus-\nRücklagen entsprechend anzuwenden.                           gewiesen wird, darf nicht höher sein als neun Zehntel des\ngezeichneten Kapitals. Eine Kapitalrücklage darf nicht bei-\n(4) Offene Handelsgesellschaften und Kommandit-           behalten werden. Eine Gewinnrücklage darf beibehalten\ngesellschaften haben die Kapitaleinlagen ihrer Gesell-       werden, soweit diese nach § 31 gebildet worden ist und\nschafter, soweit solche im Gesellschaftsvertrag vereinbart   nach vernünftiger kaufmännischer B~urteilung erwartet\nsind, und Kommanditgesellschaften zusätzlich die Haftein-    werden kann, daß das Unternehmen das Kapitalentwer-\nlagen ihrer Kommanditisten in entsprechender Anwen-          tungskonto aus künftigen Jahresüberschüssen tilgen\ndung des Absatzes 2 und 3 neu festzusetzen. Das Entnah-      kann. Das Unternehmen ist verpflichtet, das Kapitalent-\nmerecht der Gesellschafter nach § 122 des Handels-           wertungskonto innerhalb von fünf Geschäftsjahren nach\ngesetzbuchs darf nicht dazu führen, daß das in der Eröff-    dem Stichtag der Eröffnungsbilanz auszugleichen. Zur Til-\nnungsbilanz ausgewiesene Eigenkapital niedriger wird als     gung sind Werterhöhungen auf Grund der Berichtigung\ndie Summe der auf der Aktivseite ausgewiesenen Beträge       von Wertansätzen nach § 36 sowie die· Jahresüber-\nnach § 31. Persönlich haftende Gesellschafter haben          schüsse zu verwenden. Eine anderweitige Verwendung ist\nzuviel entnommene Beträge zurückzuerstatten. Führen          unzulässig, solange das Kapitalentwertungskonto besteht.\nZahlungen an Kommanditisten zu einer solchen Minde-\nrung des Eigenkapitals, gelten diese als Rückzahlung der\nEinlage nach § 172 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs.                                       § 29\n(5) Genossenschaften haben die Geschäftsguthaben,                   Gesellschaftsrechtliche Beziehungen\ndie Geschäftsanteile und die Haftsummen neu festzu-\nsetzen; Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist ent-             (1) Das Verhältnis der mit den Anteilen verbundenen\nsprechend anzuwenden.                                        Rechte zueinander wird durch die Neufestsetzung nicht\nberührt.\n(6) Bei der Neufestsetzung können die Anteile auf die\nfolgenden Beträge gestellt werden:                              (2) Vertragliche Beziehungen des Unternehmens zu\nDritten, die von der Gewinnausschüttung des Unterneh-\n1. Aktien auf einen Nennbetrag von fünfzig Deutsche          mens, dem Nennbetrag oder dem Wert ihrer Anteile oder\nMark oder auf höhere Nennbeträge, die auf volle          ihres gezeichneten Kapitals oder in sonstiger Weise von\nhundert Deutsche Mark lauten,                            den bisherigen Kapital- oder Gewinnverhältnissen abhän-\n2. die Geschäftsanteile an Gesellschaften mit beschränk-     gen, bestimmen sich nach den durch die Neufestsetzung\nter Haftung auf fünfhundert Deutsche Mark oder jeden     eingetretenen neuen Kapital- oder Gewinnverhältnissen.\nhöheren Betrag, der durch hundert teilbar ist, und zwar  Dritte brauchen eine durch die Neufestsetzung eintretende\nunabhängig von der Zahl der Gesellschafter,              Kürzung ihrer Rechte nach Satz 1 nicht gegen sich gelten\nzu lassen, soweit sie darauf beruht, daß in der Eröffnungs-\n3. die Geschäftsanteile bei Genossenschaften auf fünfzig\nbilanz das gezeichnete Kapital zu den Rücklagen in einem\nDeutsche Mark oder auf jeden höheren auf volle fünfzig\ndurch§§ 27, 28 nicht bedingten ungünstigeren Verhältnis\nDeutsche Mark lautenden Betrag.\nsteht, als dies in der Schlußbilanz der Fall ist.\n(7) In der Eröffnungsbilanz sind das gezeichnete Kapital\n(3) Wird während des Bestehens eines Kapitalentwer-\nund die Rücklagen in der Höhe auszuweisen, wie sie nach\ntungskontos eine Kapitalerhöhung beschlossen, so ist\nder Neufestsetzung bestehen sollen.\njedem Anteilseigner auf sein Verlangen ein seinem Anteil\n(8) Absatz 2 bis 7 ist auf ein Unternehmen in einer       an dem bisherigen gezeichneten Kapital entsprechender\nRechtsform nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 jeweils entspre-      Teil der neuen Anteile zuzuteilen, es sei denn, daß ein\nchend anzuwenden, wenn es nach dem für seine Rechts-         Dritter die Anteile übernommen und sich verpflichtet hat,\nform maßgeblichen Recht zwischen einem gezeichneten          sie den Anteilseignern zum Bezug anzubieten.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1991                                983\n§ 30                                 (3) Für die Ingangsetzung und Erweiterung des\nAuflösung von Kapitalentwertungskonten                 Geschäftsbetriebs nach Absatz 1 Nr. 2 ausgewiesene\nBeträge sind in jedem folgenden Geschäftsjahr zu minde-\n(1) Wird ein Kapitalentwertungskonto nicht innerhalb der   stens einem Viertel durch Abschreibung zu tilgen.\nin § 28 Abs. 2 Satz 4 bestimmten Frist ausgeglichen, so\nhat das für Kapitalmaßnahmen zuständige Organ des                 (4) Die nach Absatz 1 Nr. 3 aktivierten Beträge sind in\nUnternehmens spätestens bei der Beschlußfassung über          den Folgejahren erfolgsneutral umzubuchen, sobald deren\ndie Verwendung des Ergebnisses aus dem Jahresab-               Bilanzierungsfähigkeit eingetreten ist. Entfällt der\nschluß des fünften Geschäftsjahrs nach dem Stichtag der       Anspruch nach Absatz 1 Nr. 3 nachträglich, so ist der\nEröffnungsbilanz die Maßnahmen zu beschließen, die            hierfür angesetzte Betrag unmittelbar mit den Rücklagen\nerforderlich sind, um das Kapitalentwertungskonto auf          zu verrechnen.\nandere Weise als durch Tilgung, insbesondere durch               (5) Von Absatz 1 Nr. 1 und 2 darf nur insoweit Gebrauch\nErmäßigung des gezeichneten Kapitals, auszugleichen.           gemacht werden, als nach vernünftiger kaufmännischer\n(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 sind unverzüglich         Beurteilung angenommen werden kann, daß das Unter-\ndurchzuführen. Ihre Durchführung gilt als endgültige Neu-      nehmen in der Lage sein wird, die sich hieraus ergeben-\nfestsetzung. Auf die Ermäßigung des gezeichneten Kapi-         den Aufwendungen und eine Gewinnausschüttung in\ntals sind die für die Rechtsform des Unternehmens maß-         Höhe der Zinserträge aus einer Ausgleichsforderung nach\ngeblichen Vorschriften, von Aktiengesellschaften und           § 24 aus den laufenden Erträgen ohne Beeinträchtigung\nKommanditgesellschaften auf Aktien die §§ 229 bis 236          des in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Eigenkapitals\ndes Aktiengesetzes über die vereinfachte Kapitalherabset-      zu decken.\nzung anzuwenden.                                                  (6) Werden Beträge nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 aktiviert,\nso dürfen bis zu deren Tilgung durch Abschreibung\nGewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der\nUnterabschnitt 6                        Ausschüttung       verbleibenden     jederzeit auflösbaren\nVorläufige Gewinnrücklage                     Gewinnrücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und\nabzüglich eines Verlustvortrags dem angesetzten Betrag\n§ 31                             mindestens entsprechen. Entstehende Verluste sind in\nHöhe der Abschreibungen nach Absatz 2 und 3 mit der\nVorläufige Gewinnrücklage                     Gewinnrücklage zu verrechnen. § 36 bleibt unberührt.\n(1) Unternehmen dürfen, wenn sie nicht Geldinstitute           (7) Beträge nach Absatz 1 sind bei der Berechnung von\noder Außenhandelsbetriebe sind, folgende Maßnahmen             Ausgleichsforderungen und Ausgleichsverbindlichkeiten\ntreffen, um eine Gewinnrücklage bilden zu können:              nach den §§ 24, 25, der Ausstehenden Einlage nach § 26\n1. Die nicht entgeltlich erworbenen immateriellen Vermö-       Abs. 3 und des Kapitalentwertungskontos nach § 26\ngensgegenstände des Anlagevermögens dürfen mit            Abs. 4, § 28 Abs. 1 nicht zu berücksichtigen.\ndem Betrag angesetzt werden, den ein Erwerber des\n(8) Nach Absatz 1 aktivierte Beträge und die in Höhe\nUnternehmens bei dessen Fortführung im Rahmen des\ndieser Beträge gebildete Gewinnrücklage sind gesondert\nGesamtkaufpreises für diese Vermögensgegenstände\nunter entsprechender Bezeichnung auszuweisen und im\nansetzen würde. Ein Geschäfts- oder Firmenwert darf\nAnhang zu erläutern.\nberücksichtigt werden.\n2. Die Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweite-\nrung des Geschäftsbetriebs nach § 269 Satz 1 des                                  Abschnitt 4\nHandelsgesetzbuchs dürfen aktiviert werden. Dazu\ngehören alle Maßnahmen, die nach dem 1. März 1990                      Festsetzung und Anpassung\nergriffen wurden und geeignet sind, die Wettbewerbsfä-              von Leistungen in Deutscher Mark\nhigkeit des Unternehmens herzustellen.\n§ 32\n3. Zuschüsse, Beihilfen und andere Vermögensvorteile,\ndie ohne Rückzahlungsverpflichtung von Dritten für                       Festsetzung und Anpassung\nInvestitionen gewährt werden, dürfen aktiviert werden,                von Leistungen in Deutscher Mark\nsofern der Auftrag für die Investition bis zum Ablauf der    (1) Verweisen Verträge, die erst nach dem 30. Juni 1990\nAufstellungsfrist für die Eröffnungsbilanz verbindlich    zu erfüllen sind, auf Preise, die bisher nach staatlichen\nerteilt worden ist.                                       Preisvorschriften festgesetzt wurden, aber einer Preisbin-\nIn Höhe der nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 aktivierten Beträge ist    dung nicht mehr unterliegen, so ist der Preis, wenn eine\nauf der Passivseite eine Gewinnrücklage zu bilden, die bis     Preisfestsetzung bis zum 30. Juni 1990 nicht stattgefun-\nzur Tilgung der aktivierten Beträge als vorläufige zu          den hat, von dem Gläubiger durch Erklärung gegenüber\nbezeichnen ist.                                                dem zur Zahlung Verpflichteten zu bestimmen. Die getrof-\nfene Bestimmung ist für den anderen Teil jedoch nur\n(2) Der nach Absatz 1 Nr. 1 angesetzte Betrag ist plan-     verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht\nmäßig innerhalb der Zeit abzuschreiben, die der durch-         sie nicht der Billigkeit, wird die Bestimmung durch Urteil\nschnittlichen Restnutzungsdauer der nach § 7 neu bewer-        getroffen; das gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert\nteten entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensge-        wird.\ngenstände des Unternehmens entspricht. Fehlen Ver-\ngleichszahlen oder sind die Verhältnisse nicht vergleich-         (2) Führt die Umrechnung von vor dem 1. Juli 1990\nbar, so ist der Betrag in jedem folgenden Geschäftsjahr zu     begründeten Forderungen und Verbindlichkeiten aus\nmindestens einem Viertel durch Abschreibung zu tilgen.         schwebenden Verträgen, insbesondere aus Dauerschuld-","984                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nverhältnissen dazu, daß das ursprüngliche Gleichgewicht       den, daß auch das Inventar in die Prüfung einzubeziehen\nvon Leistung und Gegenleistung erheblich verschoben           ist. Bei Geldinstituten und Außenhandelsbetrieben ist\nwird und droht dadurch einem Vertragspartner oder beiden      außerdem die vergleichende Darstellung nach § 20 zu\nVertragspartnern ein nicht zumutbarer Nachteil, so kann       prüfen.\njeder Vertragspartner verlangen, daß der andere Vertrags-\npartner seine Leistung nach billigem Ermessen neu fest-            (6) Unbeschadet der Regelung in Absatz 1 Satz 3 brau-\nsetzt. Die getroffene Bestimmung ist für den benachteilig-     chen Genossenschaften jeder Art einschließlich kooperati-\nten Vertragspartner nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit   ver Einrichtungen, die nach dem für sie maßgeblichen\nentspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die   Recht zu einem späteren Zeitpunkt aufzulösen sind, wenn\nBestimmung durch Urteil getroffen; das gleiche gilt, wenn      sie nicht umgewandelt werden, und die in ihrer Eröffnungs-\ndie Bestimmung verzögert wird.                                 bilanz eine Bilanzsumme von nicht mehr als einhundert-\nfünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark ausweisen oder\n(3) Erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 und 2 die         am Bilanzstichtag nicht mehr als fünftausend Arbeitneh-\nNeubestimmung nach billigem Ermessen innerhalb der            mer beschäftigen und die nicht Geldinstitute oder Außen-\nAufstellungsfrist für die Eröffnungsbilanz, so ist eine Rück- handelsbetriebe sind, die Eröffnungsbilanz nicht prüfen zu\nstellung nach § 17 Abs. 2 nur zu bilden, wenn zu erwarten      lassen, wenn sie die Aufstellung der Eröffnungsbilanz und\nist, daß auch das neu festgesetzte Entgelt zu einem Ver-       des Anhangs auf eine Person übertragen haben, die als\nlust führen wird.                                             Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer nach der\nWirtschaftsprüferordnung öffentlich bestellt oder als Prü-\nfungsgesellschaft anerkannt oder als Steuerberater oder\nAbschnitt 5                           als Steuerbevollmächtigter nach dem Steuerberatungsge-\nsetz bestellt oder als Steuerberatungsgesellschaft aner-\nVerfahren                           kannt worden ist oder als Vereinigung zur Führung der\nBezeichnung „landwirtschaftliche Buchstelle\" befugt oder\nUnterabschnitt 7                        Fachanwalt für Steuerrecht ist. Die Pflicht zur Prüfung\nPrüfung                            entfällt jedoch nur, wenn die aufstellende Person schriftlich\nerklärt, daß\n§ 33                             1 . die Eröffnungsbilanz auf einer ordnungsgemäßen\nPrüfung                                  Inventur beruht oder die Inventur nach§ 3a nachgeholt\nworden ist und\n(1) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang, jedoch ohne\n2. die Eröffnungsbilanz und der Anhang von ihr unter\ndie vergleichende Darstellung nach § 20, sind durch einen\nBeachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchfüh-\nPrüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann\nrung so aufgestellt worden ist, daß diese Unterlagen ein\ndie Eröffnungsbilanz nicht festgestellt werden. Kapitalge-\nden tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild\nsellschaften und Genossenschaften, deren Bilanzsumme\nder Vermögenslage im Sinne des§ 264 Abs. 2 Satz 1\nin der Eröffnungsbilanz drei Millionen neunhunderttausend\ndes Handelsgesetzbuchs vermitteln.\nDeutsche Mark nach Abzug eines Fehlbetrags nach § 268\nAbs. 3 des Handelsgesetzbuchs nicht übersteigt oder die        Der Eröffnungsbilanz ist die Erklärung nach Satz 2 und\nam Stichtag nicht mehr als fünfzig Arbeitnehmer beschäfti-     eine Erklärung der Geschäftsführung beizufügen, aus der\ngen, brauchen die Eröffnungsbilanz und den Anhang nicht        sich ergibt, daß sie der aufstellenden Person alle Unter-\nprüfen zu lassen, soweit sie nicht Geldinstitute oder          lagen vorgelegt und alle Auskünfte erteilt hat, die für die\nAußenhandelsbetriebe oder Rechtsnachfolger eines prü-          Aufstellung erforderlich waren. § 323 Abs. 2 des Handels-\nfungspflichtigen Unternehmens nach § 1 Abs. 5 oder § 4         gesetzbuchs über die Haftung bei Fahrlässigkeit ist ent-\nAbs. 3 sind. Einzelkaufleute und Personenhandelsgesell-        sprechend anzuwenden. Satz 1 bis 3 ist entsprechend auf\nschaften brauchen die Eröffnungsbilanz nicht prüfen zu         die in § 34 Abs. 2 bezeichneten Prüfungsverbände anzu-\nlassen, soweit sie nicht Geldinstitute sind.                   wenden .\n(2) Ist das Unternehmen in der Zeit vom 1. März 1990                                      § 34\nbis zum 30. Juni 1991 gegründet oder durch Gesetz oder\nauf Grund eines Beschlusses in eine private Rechtsform                          Durchführung der Prüfung\numgewandelt worden, so kann in die Prüfung der Eröff-              (1 ) Prüfer können nach der Wirtschaftsprüferordnung\nnungsbilanz auch die Prüfung der Gründung oder                 der Bundesrepublik Deutschland bestellte und vereidigte\nUmwandlung einbezogen werden.. Dies gilt auch für die          Wirtschaftsprüfer und anerkannte Wirtschaftsprüfungsge-\nPrüfung von Sacheinlagen.                                      sellschaften sein. Gesellschaften mit beschränkter Haf-\ntung, deren Bilanzsumme in der Eröffnungsbilanz fünfzehn\n(3) Die Konzerneröffnungsbilanz und der Konzern-\nMillionen fünfhunderttausend Deutsche Mark nach Abzug\nanhang sind durch einen Prüfer zu prüfen. Hat keine\nPrüfung stattgefunden, so kann die Konzerneröffnungsbi-        eines Fehlbetrags nach § 268 Abs. 3 des Handelsgesetz-\nianz nicht festgestellt werden .                               buchs nicht übersteigt oder die am Stichtag der Eröff-\nnungsbilanz nicht mehr als zweihundertfünfzig Arbeitneh-\n(4) Werden die geprüften Unterlagen nach Vorlage des        mer beschäftigen, können ihre Eröffnungsbilanz auch von\nPrüfungsberichts geändert, so hat der Prüfer diese Unter-      nach der Wirtschaftsprüferordnung der Bundesrepublik\nlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert.      Deutschland bestellten vereidigten Buchprüfern oder aner-\nÜber das Ergebnis der Prüfung ist zu berichten.; der Be-       kannten Buchprüfungsgesellschaften prüfen lassen.\nstätigungsvermerk ist entsprechend zu ergänzen .\n(2) Ist das Unternehmen eine Genossenschaft, so sind\n(5) § 317 des Handelsgesetzbuchs über Gegenstand            unter den folgenden Voraussetzungen die nach§ 33 vor-\nund Umfang der Prüfung ist mit der Maßgabe anzuwen-            geschriebenen Prüfungen statt von den in Absatz 1 Satz 1","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1991                                   985\nbezeichneten Personen von einem Prüfungsverband               Das Geschäftsführungsorgan hat zu diesem Zweck die\ndurchzuführen, dem das Prüfungsrecht nach § 63 des           festzustellenden Unterlagen unverzüglich nach ihrer Auf-\nGesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenos-        stellung und den Prüfungsbericht unverzüglich nach seiner\nsenschaft verliehen worden ist. Der Prüfungsverband ist       Vorlage dem zur Feststellung berufenen Organ vorzule-\nnur prüfungsberechtigt, sofern mehr als die Hälfte der       gen. Hat das Unternehmen einen Aufsichtsrat, so hat der\nMitglieder seines Vorstands Wirtschaftsprüfer nach Ab-        Aufsichtsrat die Unterlagen in entsprechender Anwendung\nsatz 1 Satz 1 ist. Hat der Prüfungsverband nur zwei          des § 171 des Aktiengesetzes zu prüfen und über das\nVorstandsmitglieder, so muß einer von ihnen Wirtschafts-      Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten.\nprüfer nach Absatz 1 Satz 1 sein. Hat der Verband, dem\ndie Genossenschaft als Mitglied angehört, eine Vereinba-        (2) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Unterlagen\nrung über die Durchführung von Prüfungen mit einem           können nicht festgestellt werden, wenn der Bestätigungs-\nPrüfungsverband in der Bundesrepublik Deutschland            vermerk versagt worden ist. Die Eröffnungsbilanz oder die\nabgeschlossen, so ist dieser zuständig. § 55 Abs. 3 des       Konzerneröffnungsbilanz ist nichtig, wenn sie bei beste-\nGesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenos-       hender Prüfungspflicht nicht in der vorgeschriebenen Form\nsenschaften bleibt unberührt.                                geprüft oder nicht festgestellt worden ist. Werden die\nUnterlagen nach Prüfung geändert, so wird ein Beschluß\n(3) Ist das Unternehmen eine Sparkasse, so dürfen die      über die Feststellung erst wirksam, wenn auf Grund der\nnach § 33 vorgeschriebenen Prüfungen abweichend von          erneuten Prüfung ein hinsichtlich der Änderungen un-\n§ 319 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs nur von der        eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt worden ist.\nPrüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbands\ndurchgeführt werden. Die Prüfung darf von der Prüfungs-          (3) Das Geschäftsführungsorgan hat dem Feststellungs-\nstelle jedoch nur durchgeführt werden, wenn der Leiter der   organ sogleich mit den festzustellenden Unterlagen einen\nPrüfungsstelle die Voraussetzungen des § 319 des Han-        Bericht vorzulegen, in dem die Vorschläge zur Neufestset-\ndelsgesetzbuchs erfüllt. Außerdem muß sichergestellt          zung der Kapitalverhältnisse und die wesentlichen\nsein, daß der Prüfer die Prüfung unabhängig von den          Umstände darzulegen sind, die für die Bewertung der\nWeisungen der Organe des Sparkassen- und Girover-             Vermögensgegenstände und für die Vorschläge zur Neu-\nbands durchführen kann.                                      festsetzung maßgebend gewesen sind, soweit sich diese\nErläuterungen nicht aus dem Anhang oder dem Konzern-\n(4) Auf die Bestellung des Prüfers in den Fällen des       anhang ergeben.\nAbsatzes 1 ist § 318 des Handelsgesetzbuchs mit der\nMaßgabe anzuwenden, daß das geschäftsführende Organ              (4) Wird die Eröffnungs- oder Konzerneröffnungsbilanz\ndes Unternehmens den Prüfer vorläufig bestellen kann,         vor Ablauf einer Frist festgestellt, die die Berücksichtigung\ninsbesondere um seine Anwesenheit bei der Inventur zu         von Bilanz- oder Wertansätzen zu einem späteren Zeit-\nerreichen. Die Bestätigung der nach § 318 des Handels-        punkt vorschreibt oder zuläßt, so ist eine sofortige Ände-\ngesetzbuchs zur Wahl des Prüfers berufenen Personen ist       rung nicht erforderlich. Die sich ergebenden Berichtigun-\nunverzüglich nachzuholen.                                     gen können nachträglich im Rahmen der Aufstellung des\nnächstfolgenden Abschlusses nach § 36 berücksichtigt\n(5) Auf die Prüfung sind die§§ 317, 318, 319 Abs. 2, 3,    werden.\n§§ 320 bis 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend\nanzuwenden.                                                                                § 36\nBerichtigung von Wertansätzen\nUnterabschnitt 8                            (1) Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahres-\nabschlüsse, daß Vermögensgegenstände oder Sonder-\nFeststellung und Berichtigung\nposten in der Eröffnungsbilanz nicht oder mit einem zu\nniedrigen Wert oder Schulden oder Sonderposten zu\n§ 35                              Unrecht oder mit einem zu hohen Wert angesetzt worden\nFeststellung                          sind, so ist in der späteren Bilanz der unterlassene Ansatz\nnachzuholen oder der Wertansatz zu berichtigen, wenn es\n(1) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang sowie die          sich um einen wesentlichen Betrag handelt. Der Gewinn ist\nKonzerneröffnungsbilanz und der Konzernanhang bedür-          in Gewinnrücklagen, bei Aktiengesellschaften vorweg in\nfen der Feststellung. Die für die Aufstellung dieser Unterla-\ndie gesetzliche Rücklage bis zu deren vorgeschriebenen\ngen geltenden Vorschriften sind auch bei der Feststellung     Höhe, einzustellen, soweit er nicht mit einem Verlust aus\nanzuwenden. Die Feststellung ist bei Einzelunternehmen        einer Verminderung des Sonderverlustkontos aus Rück-\nvom Inhaber, bei anderen Unternehmen von den Anteils-         stellungsbildung nach § 17 Abs. 4 oder der Ausgleichsfor-\neignern oder dem sonst zuständigen Organ in der für           derung nach § 24 Abs. 1 oder des Beteiligungsentwer-\nBeschlußfassungen nach der Rechtsform des Unterneh-\ntungskontos nach § 24 Abs. 5 oder der Ausstehenden\nmens vorgeschriebenen Form unverzüglich nach Vorlage          Einlage nach § 26 Abs. 3 oder des Kapitalentwertungskon-\nder Unterlagen herbeizuführen; die Eröffnungsbilanz und       tos nach § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 1 oder einem Verlust aus\nder Anhang sind spätestens vor Ablauf des zwölften            der Erhöhung der Ausgleichsverbindlichkeiten nach § 25\nMonats und von kleinen Unternehmen nach § 4 Abs. 1\nAbs. 1 zu verrechnen ist.\nSatz 2 spätestens vor Ablauf des fünfzehnten Monats nach\ndem Bilanzstichtag, die Konzerneröffnungsbilanz und der          (2) Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahres-\nKonzernanhang spätestens innerhalb von zwei Monaten           abschlüsse, daß Vermögensgegenstände oder Sonder-\nnach Ablauf der Aufstellungsfrist nach § 21 Abs. 1 Satz 1     posten in der Eröffnungsbilanz zu Unrecht oder mit einem\nfestzustellen. Die Gesamteröffnungsbilanz und der             zu hohen Wert oder Schulden oder Sonderposten nicht\nGesamtanhang sind innerhalb von zwei Monaten nach             oder mit einem zu geringen Wert angesetzt worden sind,\nAblauf der Aufstellungsfrist nach§ 21 Abs. 5 festzustellen.   so ist in der späteren Bilanz der Wertansatz zu berichtigen","986                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\noder der unterlassene Ansatz nachzuholen, wenn es sich        vorgeschrieben,      fristgerecht  bekanntgemacht worden\num einen wesentlichen Betrag handelt. Der Verlust ist         sind.\noffen mit dem Eigenkapital, vorweg mit dem Jahresergeb-\n(3) Ist die Prüfung der Gründung, Umwandlung oder von\nnis und den Gewinnrücklagen, zu verrechnen, soweit er\nSacheinlagen in die Prüfung der Eröffnungsbilanz einbe-\nnicht mit dem Gewinn aus einer Erhöhung des Sonderver-\nzogen worden, so kann das Gericht unterstellen, daß die\nlustkontos aus Rückstellungsbildung nach § 17 Abs. 4\nWertansätze für Vermögensgegenstände in der Eröff-\noder der Ausgleichsforderung nach § 24 Abs. 1 oder des\nnungsbilanz deren tatsächlichem Wert entsprechen, wenn\nBeteiligungsentwertungskontos nach § 24 Abs. 5 oder der\ndie Eröffnungsbilanz und der Anhang einen uneinge-\nAusstehenden Einlage nach § 26 Abs. 3 oder des Kapital-\nschränkten Bestätigungsvermerk erhalten haben.\nentwertungskontos nach § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 1 oder\ndem Gewinn aus einer Verminderung der Ausgleichsver-             (4) Unternehmen, die nach den bis zum 30. Juni 1990\nbindlichkeit nach § 25 Abs. 1 zu verrechnen ist.              gültigen Rechtsvorschriften gegenüber dem Statistischen\nAmt der Deutschen Demokratischen Republik berichts-\n(3) Absatz 1 und 2 ist auch anzuwenden, wenn ein für\npflichtig waren, haben die D-Markeröffnungsbilanz unver-\ndie Eröffnungsbilanz eingeräumtes Wahlrecht nachträglich\nzüglich nach ihrer Feststellung der Treuhandanstalt in\nmit Wirkung für diese abweichend ausgeübt wird. Gewinne\nzweifacher Ausfertigung einzureichen.\nnach Absatz 1 können mit Verlusten nach Absatz 2 nur\ninnerhalb des Eigenkapitals verrechnet werden. Absatz 1\nist auch anzuwenden, wenn zum Zwecke der Sanierung\nnach Ablauf der Feststellungsfrist eine in der Eröffnungsbi-\nlanz berücksichtigte Schuld erlassen, von einem Dritten\nAbschnitt 6\nmit befreiender Wirkung unentgeltlich übernommen oder in             Geschäftszweigbezogene Vorschriften\neine nachrangige Schuld nach § 16 Abs. 3 oder § 17\nAbs. 5 Satz 4 umgewandelt wird.                                                     Unterabschnitt 10\n(4) In den Fällen des Absatzes 1 bis 3 gilt die Eröff-                              Vorschriften\nnungsbilanz als geändert. Absatz 1 bis 3 ist letztmals auf         für Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe\nJahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die im\nJahre 1994 enden. Forderungen und Verbindlichkeiten                                         § 38\nnach den §§ 24, 25 und 26 Abs. 3 können nicht mehr\ngeändert werden, soweit sie im Zeitpunkt der Berichtigung                         Anwendungsbereich\ngetilgt oder auf eine dritte Person übergegangen sind oder       (1) Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe haben die\nSicherungsrechte dritter Personen dadurch beeinträchtigt      Vorschriften dieses Gesetzes zu beachten, soweit in die-\nwerden oder die Anteile an dem Unternehmen auf eine           sem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist. Sie dür-\nandere Person übertragen worden sind.                         fen die in diesem Gesetz größenabhängig zugelassenen\n(5) Absatz 1 bis 4 ist auf die Konzerneröffnungsbilanz    Erleichterungen nicht in Anspruch nehmen. § 19 Abs. 3\nentsprechend anzuwenden.                                      Nr. 1 Buchstabe a dieses Gesetzes und die §§ 25a bis\n26 b des Gesetzes über das Kreditwesen sind auf Geldin-\nstitute nicht anzuwenden. § 1 Abs. 5 Satz 2 und 3, § 4\nUnterabschnitt 9                        Abs. 3 Satz 3 sind auf Geldinstitute und Außenhandelsbe-\nOffenlegung                           triebe nicht anzuwenden.\n(2) Geldinstitute sind Unternehmen, die vor dem 1 . Juli\n§ 37                            1990 im Währungsgebiet der Mark der Deutschen Demo-\nOffenlegung                          kratischen Republik befugt Bankgeschäfte gemäß § 1\nAbs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen betrieben\n(1) Unternehmen haben die Eröffnungsbilanz und den        haben; die Befugnis kann auf Gesetz, Verordnung,\nAnhang sowie die Konzerneröffnungsbilanz und den Kon-         behördlicher Anordnung oder behördlicher Erlaubnis beru-\nzernanhang innerhalb eines Monats nach Ablauf der jewei-      hen.\nligen Feststellungsfrist offenzulegen, wenn sie nach ihrer\nRechtsform oder wegen ihres Geschäftszweigs zur Offen-          (3) Außenhandelsbetriebe sind Unternehmen, die vor\nlegung ihrer Jahresabschlüsse verpflichtet sind oder wenn    dem 1. Juli 1990 im Währungsgebiet der Mark der Deut-\nsie in ihrer Eröffnungsbilanz oder in ihrer Konzerneröff-    schen Demokratischen Republik im Auftrag staatlicher\nnungsbilanz eine Bilanzsumme von mehr als einhundert-        Stellen im Rahmen des Außenhandels- und Valutamono-\nfünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark ausweisen und         pols Geschäfte mit Unternehmen oder Ländern außerhalb\nam Bilanzstichtag mehr als fünftausend Arbeitnehmer          des Währungsgebiets der Mark der Deutschen Demokrati-\nbeschäftigen. Die §§ 325, 326, 328 und 339 des Handels-      schen Republik betrieben haben. Dazu rechnen auch\ngesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden; auf die             Unternehmen, die den Geschäftsbetrieb von Außenhan-\nBestimmung der Größenmerkmale ist § 5 Abs. 2 anzuwen-        delsbetrieben ganz oder teilweise zum Zwecke der\nden. Die vergleichende Darstellung nach § 20 braucht          Abwicklung übernommen haben, hinsichtlich des abzuwik-\nnicht offengelegt zu werden. § 4 des Gesetzes über die        kelnden Vermögens.\nInkraftsetzung von Rechtsvorschriften der Bundesrepublik        (4) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang der Geldinsti-\nDeutschland in der Deutschen Demokratischen Republik         tute und Außenhandelsbetriebe sind spätestens vor Ablauf\nvom 21. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 34 S. 357) ist nicht anzuwen-  des achten Monats nach dem Bilanzstichtag festzustellen.\nden.                                                          Bis zu diesem Zeitpunkt können Maßnahmen nach § 1\n(2) Das Registergericht prüft bei der Einreichung der     Abs. 5 Satz 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 berücksichtigt\nUnterlagen, ob die Unterlagen vollzählig sind und, sofern    werden.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1991                              987\n§ 39                           tungsvorschriften des Unterabschnitts 2 dieses Gesetzes\nEröffnungsbilanz                     zur Deckung der aus der Einführung der Währung der\nDeutschen Mark und der Währungsumstellung in der\n(1) Geldinstitute haben abweichend von § 24 7 Abs. 1,    Deutschen Demokratischen Republik hervorgehenden\n§§ 251, 265 Abs. 5 bis 7, §§ 266 bis 268 des Handelsge-     Verbindlichkeiten einschließlich der Rückstellungen nicht\nsetzbuchs und unbeschadet einer weiteren Gliederung die     ausreichen, beginnend mit dem 1. Juli 1990 eine verzins-\nEröffnungsbilanz gemäß der Verordnung über Formblätter       liche Forderung gegen den Ausgleichsfonds Währungs-\nfür die Gliederung des Jahresabschlusses von Kreditinsti-   umstellung zugeteilt.\ntuten in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Sep-\ntember 1987 (BGBI. 1 S. 2169) aufzustellen, und zwar             (2) Für Geldinstitute ist die Forderung in der Höhe\nanzusetzen, daß die Vermögenswerte ausreichen, um die\n1. Geldinstitute, die Kapitalgesellschaft sind, nach dem    in Absatz 1 genannten Schulden zu decken und ein Eigen-\nMuster 1 dieser Verordnung für die Bilanz,              kapital in der Höhe auszuweisen, daß es mindestens vier\n2. Geldinstitute, die eingetragene Genossenschaft sind,      vom Hundert der Bilanzsumme und die Auslastung des\nnach dem Muster 2 dieser Verordnung für die Bilanz,     gemäß § 10 des Gesetzes über das Kreditwesen vom\nBundesaufsichtsamt für das Kreditwesen erlassenen\n3. Geldinstitute, die Sparkasse sind, und andere Geldin-\nGrundsatzes I in der Fassung der Bekanntmachung vom\nstitute des öffentlichen Rechts nach Mustern, die durch\n19. Dezember 1985 (Bundesanzeiger Nr. 239 vom\nÄnderung dieser Verordnung festgelegt werden.\n24. Dezember 1985 S. 15302) höchstens das Dreizehn-\n(2) Geldinstitute haben in der Eröffnungsbilanz Pau-     fache beträgt.\nschalwertberichtigungen nach § 13 Abs. 3 auf Forderun-\n(3) Für Außenhandelsbetriebe ist die Ausgleichsforde-\ngen aus Bankgeschäften in Höhe von 1 vom Hundert und\nrung in der Höhe anzusetzen, daß die Vermögenswerte\nauf Eventualforderungen des Bankgeschäfts aus Bürg-\nausreichen, um die in Absatz 1 bezeichneten Schulden zu\nschaften und sonstigen Gewährleistungen in Höhe von 0,5\ndecken.\nvom Hundert vom Gesamtbetrag der Forderungen an Kun-\nden abzusetzen, soweit diese sich nicht gegen eine               (4) § 36 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,\nGebietskörperschaft, eine Körperschaft des öffentlichen      daß es nicht auf die Wesentlichkeit ankommt. § 36 Abs. 4\nRechts, eine Anstalt oder ein Geldinstitut im Währungsge-    Satz 3 ist nicht anzuwenden.\nbiet der Deutschen Mark richten oder von ihnen verbürgt\nsind.                                                                                      § 41\n(3) Die Beibehaltung der Pauschalwertberichtigung in                       Ausgleichsverbindlichkeiten\nkünftigen Bilanzen richtet sich nach den allgemeinen\n(1) Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe haben in\nBewertungsgrundsätzen.\nihre Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 Verbindlichkeiten\n(4) Abweichend von § 16 Abs. 1 sind die nachstehend       gegenüber dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung\nbezeichneten auf Mark der Deutschen Demokratischen           (Ausgleichsverbindlichkeiten) in der Höhe einzustellen, in\nRepublik lautenden Verbindlichkeiten der Geldinstitute, die  der bei Geldinstituten das Eigenkapital die in § 40 Abs. 2\nvor dem 1. Juli 1990 begründet wurden, mit der Wirkung       genannten Grenzen und bei Außenhandelsbetrieben die\nauf Deutsche Mark umzurechnen, daß für eine Mark der         Vermögenswerte die Schulden übersteigen.\nDeutschen Demokratischen Republik eine Deutsche Mark\n(2) § 40 Abs. 4 i'3t entsprechend anzuwenden.\nanzusetzen ist:\nVerbindlichkeiten gegenüber natürlichen Personen mit                                       § 42\nWohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik,                             Vergleichende Darstellung\n- die nach dem 1. Juli 1976 geboren sind, bis zu zweitau-\nGeldinstitute haben in der vergleichenden Darstellung\nsend Mark,\nnach § 20 außerdem anzugeben,\n- die zwischen dem 2. Juli 1931 und dem 1. Juli 1976\n1. für welche Forderungen über zehntausend Deutsche\ngeboren sind, bis zu viertausend Mark,\nMark sie zum Stichtag 1. Juli 1990 Einzelwertberichti-\n- die vor dem 2. Juli 1931 geboren sind, bis zu sechstau-         gungen gebildet oder Abschreibungen vorgenommen\nsend Mark,                                                    haben; die abgesetzten Beträge sind anzugeben und\nsofern sie einen entsprechenden Antrag gestellt haben.            zu begründen;\nFerner sind die nach dem 31. Dezember 1989 begründe-         2. die Anzahl der Konten, auf denen Guthaben in Mark\nten Verbindlichkeiten gegenüber natürlichen oder juristi-         der Deutschen Demokratischen Republik\nschen Personen oder Stellen, deren Wohnsitz sich außer-\na) bis zu zweitausend Deutsche Mark im Verhältnis\nhalb der Deutschen Demokratischen Republik befindet, in\neins zu eins,\nder Weise umzustellen, daß für drei Mark der Deutschen\nDemokratischen Republik eine Deutsche Mark gutge-                 b) bis zu viertausend Deutsche Mark im Verhältnis\nschrieben wird, sofern diese Personen oder Stellen einen              eins zu eins,\nentsprechenden Antrag gestellt haben.                             c) bis zu sechstausend Deutsche Mark im Verhältnis\neins zu eins\n§ 40\ngutgeschrieben wurden;\nAusgleichsforderungen\n3. den Gesamtbetrag der Guthaben in Mark der Deut-\n(1) Geldinstituten und Außenhandelsbetrieben wird,             schen Demokratischen Republik, für die ein Umstel-\nsoweit ihre Vermögenswerte in Anwendung der Bewer-                lungsantrag noch gestellt werden kann.","988                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n§ 43                                                         § 46\nPrüfung                                                Prüfung. Einreichung\n(1) Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe in der             (1) Versicherungsunternehmen können abweichend von\nRechtsform einer Kapitalgesellschaft oder des öffentlichen    § 34 Abs. 1 nur von einem Wirtschaftsprüfer oder einer\nRechts können abweichend von § 34 Abs. 1 nur von einem        Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft werden.\nWirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesell-\n(2) Die D-Markeröffnungsbilanz, der Anhang sowie die\nschaft geprüft werden, soweit sie nicht Sparkassen sind.\nSchlußbilanz zum 30. Juni 1990 sind spätestens vor\n(2) Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Frage, ob bei  Ablauf des elften Monats nach dem Bilanzstichtag, die\nder nachträglichen Umstellung von Kontoguthaben natürli-      Konzerneröffnungsbilanz und der Konzernanhang späte-\ncher Personen die Voraussetzungen gemäß Artikel 5             stens vor Ablauf des siebzehnten Monats dem Bundesauf-\nAbs. 7 der Anlage I zum Vertrag über die Schaffung einer      sichtsamt für das Versicherungswesen in zweifacher Aus-\nWährungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der          fertigung einzureichen. Der Bericht des Prüfers über die\nBundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demo-            Prüfung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 ist spätestens vor Ablauf\nkratischen Republik für die Wiedereinsetzung in den vori-     des zwölften Monats nach dem Bilanzstichtag, der Bericht\ngen Stand vorlagen.                                           über die Prüfung nach§ 33 Abs. 3 Satz 1 spätestens vor\nAblauf des neunzehnten Monats dem Bundesaufsichtsamt\nfür das Versicherungswesen in zweifacher Ausfertigung\neinzureichen.\nUnterabschnitt 11\nVorschriften für Versicherungsunternehmen\nAbschnitt 7\n§ 44                                     Straf- und Ordnungsstrafvorschriften .\nAnwendungsbereich                                                Zwangsgelder\n(1) Versicherungsunternehmen haben die Vorschriften\n§ 47\ndieses Gesetzes zu beachten, soweit in diesem Unterab-\nschnitt nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die in                             Strafvorschriften\ndiesem Gesetz größenabhängig zugelassenen Erleichte-\n(1) Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 des Han-\nrungen nicht in Anspruch nehmen. Die §§ 55, 56 Abs. 1\ndelsgesetzbuchs sind auf die Eröffnungsbilanz, den\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes sind nicht anzu-\nAnhang, die Konzerneröffnungsbilanz, den Konzernan-\nwenden.\nhang und die nach diesem Gesetz zu bestellenden Prüfer\n(2) Versicherungsunternehmen sind Unternehmen, die        entsprechend anzuwenden. Satz 1 gilt auch für nicht in der\nden Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegen-           Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Unter-\nstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind.    nehmen.\nDazu gehören auch Unternehmen, die nicht der Versiche-\n(2) § 331 des Handelsgesetzbuchs ist darüber hinaus\nrungsaufsicht unterliegen oder keine eigene Rechtsper-\nauch anzuwenden auf die Verletzung von Pflichten durch\nsönlichkeit haben. Die Vorschriften über Versicherungsun-\nden Geschäftsleiter(§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über\nternehmen sind auch auf Unternehmen anzuwenden, die\ndas Kreditwesen) eines nicht in der Rechtsform einer\nkeine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb als Versicherungs-\nKapitalgesellschaft betriebenen Geldinstituts, durch den\nunternehmen haben oder die sich in Abwicklung befinden.\nInhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns\nbetriebenen Geldinstituts oder durch den Geschäftsleiter\nim Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das\n§ 45\nKreditwesen.\nEröffnungsbilanz\n§ 48\n(1) Versicherungsunternehmen haben abweichend von\n§ 265 Abs. 6, 7, §§ 266 bis 268 des Handelsgesetzbuchs                        Ordnungsstrafvorschriften\nund unbeschadet einer weiteren Gliederung die Eröff-\n( 1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des vertre-\nnungsbilanz gemäß der Verordnung über die Rechnungs-\ntungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines\nlegung von Versicherungsunternehmen vom 11. Juli 1973,\nUnternehmens oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 1\nzuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Dezember\nAbs. 2 Satz 1 oder des § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes\n1986 (BGBI. 1987 1 S. 2), aufzustellen.\nüber das Kreditwesen oder als Inhaber eines in der\n(2) Versicherungsunternehmen haben die Rücksteliun-       Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Unterneh-\ngen gemäß§ 56 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgeset-        mens\nzes zu bilden. § 56 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsge-     1. bei der Aufstellung oder Feststellung der Eröffnungs-\nsetzes ist anzuwenden. § 17 Abs. 4 ist auch auf versiche-         bilanz oder des Anhangs einer Vorschrift\nrungstechnische Rückstellungen mit Ausnahme der Bei-\ntragsüberträge anzuwenden.                                        a) des § 4 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder des § 5 Abs. 1\nSatz 1 in Verbindung mit § 243 Abs. 1 oder 2,\n(3) Versicherungsunternehmen haben im Anhang                       §§ 244, 245, 246, 247 Abs. 1 oder 2, §§ 248, 249\nzusätzlich die in § 12 Nr. 3 der Verordnung über die Rech-            Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, § 250 Abs. 1 Satz 1 oder\nnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 11 . Juli                Abs. 2 oder § 251 des Handelsgesetzbuchs über\n1973 vorgeschriebenen Angaben zu machen.                              Form oder Inhalt,","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1991                                989\nb) des § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 253        2. § 21 Abs. 1 über die Pflicht zur Aufstellung einer\nAbs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 2 oder 3 oder Abs. 3       Konzerneröffnungsbilanz und eines Anhangs,\nSatz 1 oder 2, § 255 Abs. 1 oder 2 Satz 1, 2 oder 6  3. § 34 Abs. 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit§ 318\ndes Handelsgesetzbuchs oder der §§ 6 bis 18 über         Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs über die Pflicht\ndie Bewertung,                                           zur unverzüglichen Erteilung des Prüfungsauftrags,\nc) des § 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 265        4. § 34 Abs. 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 318\nAbs. 3 bis 8, §§ 266, 268 Abs. 3 bis 7 oder§ 272         Abs. 4 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs über die Pflicht,\ndes Handelsgesetzbuchs oder des § 39 Abs. 1              den Antrag auf gerichtliche Bestellung des Prüfers zu\noder 2 oder des § 45 über die Gliederung oder            stellen,\nd) des § 19 Abs. 1 bis 3, der §§ 20 oder 22 über die im 5. § 34 Abs. 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 320\nAnhang zu machenden Angaben,                             des Handelsgesetzbuchs über die Pflichten gegenüber\n2. bei der Aufstellung der Konzerneröffnungsbilanz oder         dem Prüfer oder\ndes Konzernanhangs einer Vorschrift                     6. § 37 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 325 des\na) des § 21 Abs. 3 über den Konsolidierungskreis,           Handelsgesetzbuchs über die Pflicht zur Offenlegung\nder Eröffnungsbilanz oder des Anhangs oder der Kon-\nb) des§ 21 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit den§§ 5          zerneröffnungsbilanz oder des Konzernanhangs\nbis 19 oder § 297 Abs. 2 oder 3 oder § 298 Abs. 1\ndes Handelsgesetzbuchs, dieser in Verbindung mit     nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch\n§ 243 Abs. 1 oder 2, §§ 244, 245, 246, 247 Abs. 1    Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten; § 335 Satz 2\noder 2, §§ 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3,       bis 8 des Handelsgesetzbuchs ist anzuwenden. Für die\n§ 250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder § 251 des       Festsetzung des Zwangsgelds gelten· die §§ 132 bis 139\nHandelsgesetzbuchs, über Form oder Inhalt,           des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen\nGerichtsbarkeit.\nc) des § 21 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 300 des\nHandelsgesetzbuchs über die Konsolidierungs-\ngrundsätze oder das Vollständigkeitsgebot,\nd) des § 21 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 311                               Abschnitt 8\nAbs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, dieser in\nVerbindung mit § 312 des Handelsgesetzbuchs,                            Steuern. Gebühren\nüber die Behandlung assoziierter Unternehmen,\noder                                                                             § 50\ne) des § 22 über die im Konzernanhang zu machenden                    Steuerliche Eröffnungsbilanz\nAngaben,                                                                und Folgewirkungen\n3. bei der Offenlegung, Veröffentlichung oder Vervielfälti-    (1) Steuerpflichtige, die Rechtsträger eines Unterneh-\ngung einer Vorschrift des § 37 Abs. 1 Satz 1 in Verbin- mens nach§ 1 sind, haben die Vorschriften dieses Geset-\ndung mit § 328 des Handelsgesetzbuchs über Form         zes auch für die steuerrechtliche Gewinnermittlung zu\noder Inhalt oder                                        befolgen. Ein Steuerpflichtiger, der Rechtsträger eines\nUnternehmens ist, das nach § 1 Abs. 5 als zum 1. Juli\n4. der Vorschrift des § 37 Abs. 4 über die Einreichung der  1990 entstanden angesehen wird, ist mit dem Unterneh-\nD-Markeröffnungsbilanz                                  men vom 1. Juli 1990 an für die Steuern vom Einkommen\nzuwiderhandelt.                                             und Ertrag steuerpflichtig. Wird die Übertragung von Ver-\nmögensgegenständen oder Schulden nach § 4 Abs. 3\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer zu einer Er-        bereits in der Eröffnungsbilanz der betroffenen Unterneh-\nöffnungsbilanz oder einem Anhang oder einer Konzern-        men zum 1. Juli 1990 berücksichtigt, so gilt dies auch für\neröffnungsbilanz oder einem Konzernanhang, die auf          die Steuerpflicht der Rechtsträger der betroffenen Unter-\nGrund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen sind, einen Ver-  nehmen.\nmerk nach § 322 des Handelsgesetzbuchs erteilt, obwohl         (2) Zum 1. Juli 1990 ist eine steuerliche Eröffnungs-\nnach § 34 Abs. 5 in Verbindung mit § 319 Abs. 2 des         bilanz aufzustellen, die, abgesehen von den folgenden\nHandelsgesetzbuchs er oder nach § 34 Abs. 5 in Verbin-      Abweichungen, der handelsrechtlichen Eröffnungsbilanz\ndung mit § 319 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs die Wirt-      entsprechen muß. Ein nach § 9 Abs. 3 oder§ 31 Abs. 1\nschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesell-        Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 und 3 gebildeter Aktivposten ist nicht\nschaft, für die er tätig wird, nicht Prüfer sein darf.      anzusetzen; als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer\neines Aktivpostens nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 gilt ein\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Ordnungs-\nZeitraum von 15 Jahren. § 11 Abs. 1 Satz 1 ist mit der\nstrafe bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet\nMaßgabe anzuwenden, daß der Beteiligungsbuchwert\nwerden.\ndem ausgewiesenen anteiligen Eigenkapital in der steuer-\nlichen Eröffnungsbilanz des Unternehmens entspricht, an\n§ 49\ndem die Beteiligung besteht. § 5 Abs. 2, 3 und 5 des\nFestsetzung von Zwangsgeld                    Einkommensteuergesetzes ist anzuwenden. Rückstellun-\ngen nach § 5 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes und\nMitglieder des vertretungsberechtigten Organs, bei Ein-\nRückstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 und\nzelunternehmen der Inhaber, die\nAbs. 2 des Handelsgesetzbuchs dürfen nicht gebildet wer-\n1. § 1 Abs. 1 über die Pflicht zur Aufstellung einer Eröff- den. § 9 Abs. 2 Satz 3 und § 10 Abs. 1 Satz 2 zweiter\nnungsbilanz und eines Anhangs,                          Halbsatz und Absatz 2 Satz 2 sind nicht anzuwenden. Auf","990                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\ndie Bildung von Pensionsrückstellungen ist § 54 Abs. 1           gen, Vermietung und Verpachtung oder mit anderen Ein-\nbis 3 und 5 entprechend anzuwenden.                              künften nach §§ 17 und 22 des Einkommensteuergeset-\nzes entsprechend anzuwenden. Rückübertragungen nach\n(3) Die Berichtigung von Ansätzen nach § 36 führt zu\ndem Vermögensgesetz sind keine Anschaffungen. In die-\neiner Berichtigung der steuerlichen Eröffnungsbilanz und\nsen Fällen gelten als Anschaffungs- oder Herstellungs-\netwaiger Folgebilanzen. Sind bereits Steuerbescheide\nkosten die Werte, die sich in entsprechender Anwendung\nerlassen worden, so sind sie zu ändern, soweit die Berich-\ndes Absatzes 1 Satz 1 und 3 ergeben.\ntigung von Bilanz- oder Wertansätzen zu einem geänder-\nten Gewinn oder Verlust führt oder sich auf die Feststel-\nlung von Einheitswerten auswirkt.                                                            § 53\n(4) Beträge, die zum Ausgleich eines Kapitalentwer-                              Wirtschaftsjahre 1990\ntungskontos nach § 26 Abs. 4 oder § 28 Abs. 1 verwendet                         und steuerliche Schlußbilanz\nwerden, dürfen bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung           Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften nach § 2 Abs. 3\nnicht abgezogen werden.\nNr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes sind Wirt-\n(5) Auf Steuerpflichtige, die freiwillig Bücher führen und    schaftsjahre im Kalenderjahr 1990 die Zeiträume vom\nregelmäßig Abschlüsse machen, ist Absatz 1 bis 4 ent-            1. Januar bis zum 30. Juni und vom 1. Juli bis zum\nsprechend anzuwenden.                                            31. Dezember. In der steuerlichen Schlußbilanz zum\n31. Dezember können Rückstellungen nach § 5 Abs. 4\ndes Einkommensteuergesetzes nicht und Pensionsrück-\n§ 51                                stellungen nur unter den Voraussetzungen des § 54 gebil-\nUmstellungsbedingte Vermögensänderungen                    det werden.\n(1) Die aus der Eröffnungsbilanz und der Neufestset-\n§ 54\nzung nach § 26 Abs. 2 bis 4, §§ 27, 28, 30 sich ergeben-\nden zahlenmäßigen Veränderungen i~ Vermögen der in                                 Pensionsrückstellungen\n§ 50 Abs. 1 oder 5 bezeichneten Steuerpflichtigen sowie\n(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstel-\nderen Gesellschafter oder Mitglieder wirken sich auf die\nlung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn\nSteuern vom Einkommen und Ertrag nicht aus. Dies gilt\ninsbesondere für die Bildung von Rücklagen oder die              1 . der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf\nAuflösung bisheriger Unterbewertungen, wenn die Erträge              einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat,\nauf der Neubewertung von Vermögensgegenständen und               2. die Pensionszusage keinen Vorbehalt enthält, daß die\nSchulden beruhen, die spätestens am 1. Juli 1990 Be-                 Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung\ntriebsvermögen gewesen sind oder auf das Unternehmen                 gemindert oder entzc..gen werden kann, oder ein sol-\nmit Wirkung vom 1 . Juli 1990 übertragen worden sind,                cher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei\noder auf dem Erlaß von Schulden beruhen.                             deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen\n(2) Die aus der Neufestsetzung sich ergebenden zahlen-            unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung\nmäßigen Veränderungen im Vermögen der in§ 1 bezeich-                 oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der\nneten Gesellschaften und deren Gesellschafter und im                 Pensionsleistung zulässig ist, und\nVermögen der in§ 1 bezeichneten Genossenschaften und             3. die Pensionszusage schriftlich erteilt ist.\nderen Genossen unterliegen nicht den Steuern vom Kapi-\ntalverkehr.                                                         (2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet\nwerden\n§ 52                                1. vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschafts-\nSteuerliche Ausgangswerte                             jahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühestens\nin anderen Fällen                               jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der\nPensionsberechtigte das 30. Lebensjahr vollendet,\n(1) Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4\nAbs. 3 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, gelten             2. nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschafts-\nals Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirt-                  jahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.\nschaftsgüter, die spätestens am 1. Juli 1990 Anlagevermö-           (3) Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem\ngen gewesen sind oder auf den Steuerpflichtigen mit Wir-         Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden. Als\nkung vom 1. Juli 1990 übertragen worden sind, die Werte,         Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt\ndie sich in entsprechender Anwendung der §§ 7 bis 11\nund 18 ergeben. Wirtschaftsgüter nach Satz 1 sind unter          1 . vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensions-\nAngabe ihres Werts zum 1. Juli 1990 in ein besonderes                berechtigten der Barwert der künftigen Pensions-\nVerzeichnis (Anlageverzeichnis) aufzunehmen. Ergibt sich             leistungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs abzüglich\nbis zum 31 . Dezember 1994 einschließlich, daß sie zum               des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts\n1. Juli 1990 nicht angesetzt werden durften oder zu                  betragsmäßig gleichbleibender Jahresbeträge. Die\nUnrecht nicht oder wesentlich zu hoch oder zu niedrig                Jahresbeträge sind so zu bemessen, daß am Beginn\nangesetzt worden sind, so ist das Anlageverzeichnis inso-            des Wirtschaftsjahrs, in dem das Dienstverhältnis\nweit zu berichtigen; sind bereits Steuerbescheide erlassen           begonnen hat, ihr Barwert gleich dem Barwert der\n, worden, so sind sie zu ändern, soweit die Berichtigung zu            künftigen Pensionsleistungen ist; die künftigen Pen-\nsionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzusetzen,\neinem geänderten Gewinn oder Verlust führt.\nder sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag\n(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 ist auf Steuerpflichtige mit            ergibt. Es sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen,\nEinkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermö-              die vom Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem das","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1991                              991\nDienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pen-   den sind, so gilt der Betrag, den der Steuerpflichtige in\nsionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des    einer Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 hätte ansetzen\nVersorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind.      können, als Anschaffungs- oder Herstellungskosten.\nErhöhungen oder Verminderungen der Pensions-\nleistungen nach dem Schluß des Wirtschaftsjahrs, die                               § 56\nhinsichtlich des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens oder                           Gebühren\nihres Umfangs ungewiß sind, sind bei der Berechnung\ndes Barwerts der künftigen Pensionsleistungen und der       (1) Gerichtsgebühren und notarielle Beurkundungs-\nJahresbeträge erst zu berücksichtigen, wenn sie ein-     gebühren, die anläßlich der Feststellung der Eröffnungs-\ngetreten sind. Wird die Pensionszusage erst nach dem     bilanz und der Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse\nBeginn des Dienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwi-  nach diesem Gesetz entstehen, ermäßigen sich um fünfzig\nschenzeit für die Berechnung der Jahresbeträge nur       vom Hundert. Übersteigt die nach Satz 1 zu berechnende\ninsoweit als Wartezeit zu behandeln, als sie in der      Gebühr für die Beurkundung von Versammlungsbeschlüs-\nPensionszusage als solche bestimmt ist. Hat das          sen zweitausend Deutsche Mark, so ermäßigt sich der\nDienstverhältnis schon vor der Vollendung des            zweitausend Deutsche Mark übersteigende Betrag um\n30. Lebensjahrs des Pensionsberechtigten bestanden,      weitere fünfundzwanzig vom Hundert. fließen die Gebüh-\nso gilt es als zu Beginn des Wirtschaftsjahrs begonnen,  ren dem Notar selbst zu, ermäßigen sich die Gebühren\nbis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das          entsprechend § 144 Abs. 1 des Gesetzes über die Kosten\n30. Lebensjahr vollendet;                                in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit\n(Kostenordnung) der Bundesrepublik Deutschland in der\n2. nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pen-\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1,\nsionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pen-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nsionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versorgungs-\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. April 1990 (BGBI. 1\nfalls der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am\nSchluß des Wirtschaftsjahrs; Nummer 1 Satz 4 gilt\ns. 701).\nsinngemäß.                                                  (2) Die Ermäßigung gilt auch für die Gebühren, die bei\nBei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflich-      einer Umwandlung von Gesellschaften entstehen, sofern\ntung sind ein Rechnungszinsfuß von sechs vom Hundert         die Umwandlung nicht später als die Neufestsetzung\nund die anerkannten Regeln der Versicherungsmathema-         beschlossen wird und nach der Eröffnungsbilanz das\ntik anzuwenden.                                              Nennkapital einhunderttausend Deutsche Mark nicht\nerreicht oder das übertragene Eigenkapital der Aktien-\n(4) Eine Pensionsrückstellung darf höchstens um den       gesellschaft oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien\nUnterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflich-     einhunderttausend Deutsche Mark oder das übertragene\ntung am Schluß des am 31. Dezember 1990 endenden             Eigenkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung\nWirtschaftsjahrs (Erstjahr) und dem Beginn des Wirt-         fünfzigtausend Deutsche Mark nicht erreicht. Die Ermäßi-\nschaftsjahrs erhöht werden. Erhöht sich am Schluß des        gung erstreckt sich nicht auf die Gebühren, die anläßlich\nErstjahrs gegenüber dem Beginn dieses Wirtschaftsjahrs       des Ausgleichs eines Kapitalentwertungskontos ent-\nder Barwert der künftigen Pensionsleistungen um mehr als     stehen.\n25 vom Hundert, so kann die für das Erstjahr zulässige\nErhöhung der Pensionsrückstellung auf dieses Wirt-              (3) Wird ein Beschluß, für dessen Beurkundung die\nschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre        Gebühren nach Absatz 1 zu ermäßigen sind, zugleich mit\ngleichmäßig verteilt werden. Darf am Schluß des Erstjahrs    anderen nicht unter Absatz 1 fallenden Beschlüssen be-\nmit der Bildung einer Pensionsrückstellung begonnen wer-     urkundet, angemeldet oder eingetragen und ist dafür eine\nden, darf die Rückstellung bis zur Höhe des Teilwerts der    einheitliche Gebühr zu erheben, so ermäßigt sich nur der\nPensionsverpflichtung am Schluß dieses Wirtschaftsjahrs      Teilbetrag der Gesamtgebühr, der die Gebühr, die für das\ngebildet werden. Diese Rückstellung kann auf das Erstjahr    nicht unter Absatz 1 fallende Geschäft bei gesonderter\nund die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig        Vornahme zu erheben wäre, übersteigt.\nverteilt werden. Endet das Dienstverhältnis des Pensions-       (4) Die Ermäßigung erstreckt sich nicht auf die Zusatz-\nberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsan-      gebühr für Beurkundungen außerhalb der Gerichtsstelle\nwartschaft im Erstjahr oder tritt der Versorgungsfall in     und für fremdsprachliche Erklärungen; die Gebühr für die\ndiesem Wirtschaftsjahr ein, darf die Pensionsrückstellung    Beurkundung außerhalb der Gerichtsstelle darf jedoch den\nstets bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung   Betrag der für das Geschäft selbst zu erhebenden (er-\ngebildet werden. Die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige    mäßigten) Gebühr nicht übersteigen.\nErhöhung der Pensionsrückstellung kann auf das Erstjahr\nund die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig          (5) Die Bestimmungen über die Mindestgebühr bleiben\nverteilt werden.                                             unberührt.\n(5) Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden, wenn\nAbschnitt 9\nder Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in\neinem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhält-              Verfahren der Kapitalneufestsetzung.\nnis steht.                                                                   Sonstige Vorschriften\n§ 55\n§ 56a\nEinlagen\nEinfache Mehrheit\nWerden einem Betrieb innerhalb von drei Jahren nach\ndem 30. Juni 1990 Wirtschaftsgüter als Einlage zugeführt,       (1) Für den Beschluß der Hauptversammlung oder der\ndie vor dem 1. Juli 1990 angeschafft oder hergestellt wor-   Gesellschafterversammlung von Kapitalgesellschaften","992                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nüber die Neufestsetzung des gezeichneten Kapitals und            (6) Die Kapitalneufestsetzung ist bewirkt, sobald sie in\ndie Einziehung von Anteilen genügt die einfache Mehrheit      das Handelsregister oder Genossenschaftsregister des\ndes bei der Beschlußfassung vertretenen gezeichneten          Sitzes des Unternehmens eingetragen ist.\nKapitals ohne Rücksicht auf die Stimmenzahl. Eines Son-\nderbeschlusses der einzelnen Gattungen von Anteilen                                       § 56c\nbedarf es nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Satzung\noder der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen.             Umtausch und Zusammenlegung von Anteilen\nFür eine zugleich mit der Neufestsetzung beschlossene            (1) Die auf Mark der Deutschen Demokratischen Repu-\nErhöhung des gezeichneten Kapitals gelten die für die         blik lautenden Aktien sind in Aktien, die auf Deutsche Mark\nRechtsform maßgeblichen Vorschriften über die Kapital-        lauten, umzutauschen oder abzustempeln. Müssen Aktien\nerhöhung nur, wenn diese nicht aus vorhandenem Eigen-         zusammengelegt werden, so ist auf den Umtausch und die\nkapital erfolgt.                                              Abstempelung § 226 des Aktiengesetzes entsprechend\n(2) Für den Beschluß der Mitgliederversammlung von         anzuwenden.\nGenossenschaften, durch den die Geschäftsguthaben, die           (2) Bevor die Neufestsetzung in das Handelsregister\nGeschäftsanteile und die Haftsummen neu festgesetzt           oder in das Genossenschaftsregister eingetragen ist, dür-\nwerden, genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen          fen die sich aus ihr ergebenden neuen Geschäftsanteile\nStimmen, auch wenn gesetzliche Vorschriften oder das          nicht gebildet werden. Werden im Falle der Verminderung\nStatut etwas anderes bestimmen. Wird mit der Neufestset-      der Zahl der Geschäftsanteile der Gesellschaft oder\nzung gleichzeitig eine Erhöhung der neu festgesetzten         Genossenschaft Anteile nicht zur Verwertung für Rech-\nGeschäftsanteile beschlossen, so sind die Vorschriften        nung der Beteiligten zur Verfügung gestellt, so sind die\ndes Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-         anstelle der bisherigen Geschäftsanteile zu bildenden\ngenossenschaften nur anzuwenden, wenn die Erhöhung            neuen Geschäftsanteile für Rechnung der Beteiligten\nnicht aus vorhandenem Eigenkapital erfolgt.                   durch die Gesellschaft oder Genossenschaft im Wege der\nöffentlichen Versteigerung zu verkaufen. Der Erlös ist den\n§ 56b                             Beteiligten nach Abzug der Kosten auszuzahlen oder,\nInhalt der Anmeldung.                      wenn ein Recht zur Hinterlegung besteht, zu hinterlegen.\nPrüfung durch das Gericht\n§ 56d\n(1) Bei der Anmeldung des Beschlusses über die Neu-\nfestsetzung sind die festgestellte Eröffnungsbilanz und der                          Überschuldung\nBericht des Vorstands oder der Geschäftsführer zum Han-            oder Verlust des halben gezeichneten Kapitals\ndelsregister des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzu-\n(1) Der Vorstand oder die Geschäftsführer sind bis zur\nreichen; dies gilt bei Genossenschaften entsprechend für\nBeschlußfassung über die Kapitalneufestsetzung durch\ndie Anmeldung zum Genossenschaftsregister. Bei der\ndas dafür zuständige Organ nicht verpflichtet, wegen einer\nAnmeldung haben der Vorstand oder die Geschäftsführer\nbei Aufstellung der Eröffnungsbilanz sich ergebenden\nzu erklären, daß die Beschlüsse über die Feststellung der\nÜberschuldung nach § 92 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengeset-\nEröffnungsbilanz und die Neufestsetzung nicht angefoch-\nzes, § 64 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes betreffend die\nten sind oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen\nGesellschaften mit beschränkter Haftung oder § 99 Abs. 1\nist.\nSatz 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirt-\n(2) Die Geschäftsführer von Gesellschaften mit             schaftsgenossenschaften die Eröffnung des Gesamtvoll-\nbeschränkter Haftung haben eine von ihnen unterschrie-        streckungsverfahrens zu beantragen. Während dieser Zeit\nbene Liste der Gesellschafter beizufügen, aus der Name,       sind der Vorstand und die Geschäftsführer auch von der\nVorname, Stand und Wohnort der Gesellschafter sowie           Pflicht zur Einberufung einer Versammlung nach § 92\nihre Stammeinlagen und die darauf noch zu leistenden          Abs. 1 des Aktiengesetzes oder§ 49 Abs. 3 des Gesetzes\nEinzahlungen hervorgehen.                                     betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung\nwegen eines Verlustes des gezeichneten Kapitals, der sich\n(3) Das Registergericht kann die Eintragung der Neu-       bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz ergibt, befreit.\nfestsetzung auch ablehnen, wenn die Prüfer den Bestäti-\ngungsvermerk für die Eröffnungsbilanz versagt haben.              (2) Ist eine vorläufige Neufestsetzung im Handelsregi-\nster eingetragen, so sind der Vorstand oder die Geschäfts-\n(4) Ist die Eröffnungsbilanz nicht geprüft worden, so      führer wegen eines Verlustes des gezeichneten Kapitals,\nkann das Gericht die Prüfung anordnen und einen Prüfer        der sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz ergibt, für\nbestellen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß bei der     die Zeit, die zum Ausgleich des Kapitalentwertungskontos\nAufstellung der Eröffnungsbilanz die gesetzlichen Vor-        vorgesehen ist, von der Pflicht zur Einberufung einer Ver-\nschriften nicht beachtet wurden oder Unredlichkeiten vor-     sammlung der Gesellschafter oder Mitglieder befreit.\ngekommen sind. Vor der Anordnung sind der Vorstand\noder die Geschäftsführer zu hören.\n§ 57\n(5) Der Vorstand oder die Geschäftsführer haben auch\nAuflösung\neine vorläufige Neufestsetzung nach § 28 zur Eintragung\nin das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister           (1) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf\nanzumelden. Die Durchführung des Ausgleichs des Kapi-         Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die\ntalentwertungskontos durch Tilgung oder durch andere           ihre Kapitalverhältnisse bis zum 31. Dezember 1991 nicht\nMaßnahmen ist gleichfalls zur Eintragung anzumelden. In       nach diesem Gesetz neu festgesetzt haben, sind mit dem\nder Anmeldung ist zu erklären, in welcher Weise der           Ablauf dieses Tages aufgelöst. Wird die Frist zur Feststel-\nAusgleich durchgeführt ist.                                   lung der Eröffnungsbilanz im Einzelfall über den","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1991                             993\n31. Dezember 1991 hinaus verlängert, so tritt für die      nicht, wenn das Geschäftsjahr lediglich auf Grund dieser\nGesellschaft an Stelle des 31. Dezember 1991 der drei      Vorschrift verlängert wird.\nMonate nach Ablauf der verlängerten Frist liegende Tag.\n(2) Unternehmen, die von Absatz 1 Gebrauch machen,\nIst der Beschluß über die Neufestsetzung vor dem\nmüssen für den 31 . Dezember 1990 einen Jahresabschluß\n31. Dezember 1991 angefochten worden, so tritt an die\nnach den für sie maßgeblichen Vorschriften des Handels-\nStelle des 31. Dezember 1991 der sechs Monate nach\nrechts aufstellen. Eines Anhangs bedarf es nicht. Der\ndem Tag der Rechtskraft der Entscheidung liegende Tag.\nJahresabschluß braucht weder geprüft noch offengelegt zu\n(2) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf   werden.       ,\nAktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung,\nderen Grundkapital nach der Neufestsetzung auf weniger\nals die nach der Rechtsform zulässigen Mindestbeträge                            Abschnitt 10\nlautet und die eine Erhöhung des Nennkapitals beschlos-                      Schlußvorschriften\nsen haben, sind außerdem mit Ablauf des 31. Dezember\n1991 aufgelöst, wenn die Erhöhung des Nennkapitals auf                                 § 59\nden zulässigen Mindestnennbetrag bis zu diesem Zeit-\npunkt nicht wirksam geworden ist.                                                Ermächtigung\n(3) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf      Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, im Ein-\nAktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die    vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und\nvon der Befugnis, ein Kapitalentwertungskonto zu bilden,   dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverord-\nGebrauch gemacht haben, sind mit Ablauf des 31. Dezem-     nung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur\nber 1997 aufgelöst, wenn die Durchführung des Aus-         Ausführung dieses Gesetzes über Form und Inhalt der\ngleichs nicht bis zu diesem Zeitpunkt in das Handels-      nach den §§ 1, 20, 21, 39 und 45 aufzustellenden Unterla-\nregister eingetragen worden ist.                           gen, die Kapitalausstattung der Unternehmen sowie über\ndie Durchführung der Prüfung, die Feststellung und Offen-\n(4) Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend auf Erwerbs- und   legung dieser Unterlagen und des dabei einzuhaltenden\nWirtschaftsgenossenschaften anzuwenden, wenn die not-      Verfahrens zu erlassen, soweit diese Vorschriften er-\nwendigen Änderungen des Statuts nicht bis zum              forderlich sind, um die Durchführung der Währungsum-\n31. Dezember 1991 in das Genossenschaftsregister ein-      stellung im Sinne des Vertrages über die Schaffung einer\ngetragen worden sind.                                      Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion und der Ziel-\nsetzung dieses Gesetzes zu gewährleisten.\n§ 58\nGeschäftsjahr                                                    § 60\nAnwendung\n(1) Die Unternehmen haben ihr Geschäftsjahr neu fest-\nzusetzen. Das erste Geschäftsjahr kann abweichend von         Dieses Gesetz ist mit Wirkung vom 1. Juli 1990 im\n§ 240 Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs bis zu acht-    gesamten Bundesgebiet anzuwenden, die Bestimmungen\nzehn Monate, bei Geldinstituten und Versicherungsunter-    des Abschnitts 7 jedoch erst vom 29. März 1991 an. Für\nnehmen bis zu zwölf Monate umfassen. Der Beschluß über     das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet\ndie Verlängerung des Geschäftsjahres kann nur bis zum      sind die Bestimmungen des Abschnitts 7 mit Ausnahme\nAblauf des 30. Juni 1991 gefaßt werden. Einer Änderung     des § 48 Abs. 1 Nr. 4 mit Wirkung vom 29. September\nder Satzung oder des Gesellschaftsvertrages bedarf es      1990 anzuwenden."]}