{"id":"bgbl1-1991-26-3","kind":"bgbl1","year":1991,"number":26,"date":"1991-04-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/26#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-26-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_26.pdf#page=1","order":3,"title":"Neufassung des Vermögensgesetzes","law_date":"1991-04-18T00:00:00Z","page":957,"pdf_page":1,"num_pages":14,"content":["957\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                Z 5702 A\n1991                        Ausgegeben zu Bonn am 26. April 1991                                                                   Nr. 26\nTag                                                  Inhalt                                                                    Seite\n18. 4. 91  Neufassung des Vermögensgesetzes ......................... .                                                             957\nIU-19\n18 . 4. 91 Neufassung des D-Markbilanzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............ .   971\n111-29\n22. 4. 91  Neufassung des Investitionsgesetzes ......................................................... .                          994\n111-16\n18. 4. 91  Neufassung der Grundstücksverkehrsverordnung                                                                             999\n111-20\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 12 ...............................................                                        1003\nVerkündungenimßundesanzciger... ................. .. .. . . . . ......... ........ .. . .. . . .                        1004\nBekanntmachung\nder Neufassung des Vermögensgesetzes\nVom 18. April 1991\nAuf Grund des Artikels 14 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBI. 1 S. 766)\nwird nachstehend der Wortlaut des Vermögensgesetzes in der vom 29. März\n1991 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 29. September 1990 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung offener\nVermögensfragen vom 23. September 1990 (BGB!. 1990 II S. 885, 1159),\n2. den am 29. März 1991 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 18 . April 1991\nDer Bundesminister der Justiz\nKinkel","958                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nGesetz\nzur Regelung offener Vermögensfragen\n(Vermögensgesetz - VermG)\nAbschnitt 1                             (5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forde-\nrungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögens-\nAllgemeine Bestimmungen\nwerte gemäß Absatz 1 bis 4 ein.\n§ 1                                (6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögens-\nrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen\nGeltungsbereich                         anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum\n8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder\n( 1 ) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprü-     weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb\nche an Vermögenswerten, die                                  ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignun-\na) entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum          gen oder auf andere Weise verloren haben.\nüberführt wurden;                                           (7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe\nb) gegen eine geringere Entschädigung enteignet wur-         von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der\nden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokra-     nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechts-\ntischen Republik zustand;                                staatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungs-\nrechtlicher Entscheidungen steht.\nc) durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in\nVolkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an           (8) Dieses Gesetz gilt nicht für\nDritte veräußert wurden;\na) Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungs-\nd) auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums               rechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage;\ndes Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusam-\nb) vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deut-\nmenhang stehender Regelungen in Volkseigentum\nschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatli-\nübergeleitet wurden.\nche Vereinbarungen geregelt wurden;\n(2) Dieses Gesetz gilt desweiteren für bebaute Grund-      c) Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;\nstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendecken-\nder Mieten und infolgedessen eingetretener Überschul-         d) für ·Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitre-\ndung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung               tenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertra-\noder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen                  ges, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom\nwurden.                                                           6 . Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 42 S. 660) ertaßt sind.\n(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermö-                                      §2\ngenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlaute-\nrer Machenschaften, z.B. durch Machtmißbrauch, Korrup-                            Begriffsbestimmung\ntion, Nötigung oder Täuschung vonseiten des Erwerbers,           (1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürli-\nstaatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.            che und juristische Personen sowie Personenhandels-\ngesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen\n(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der\ngemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger.\n-    staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte\nvon Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokrati-         (2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind\nschen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt           bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selb-\nerforderliche Genehmigung verlassen haben;                ständige Gebäude und Baulichkeiten (im folgenden\nGrundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte und\n-   vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bür-       dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden,\ngern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin            bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte,\n(West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der    Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermögens-\nBundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die        werte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben\nStaatsorganen der Deutschen Demokratischen Repu-          und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen\nblik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;             sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an\n-   Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der           Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen\nRegierung der Deutschen Demokratischen Republik           mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Repu-\nübertragen wurde                                          blik.\n(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die             (3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist\ndamit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der                 bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in dessen\nEigentümer und Berechtigten.                                  Eigentum oder Verfügungsmacht das entzogene Unter-","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1991                               959\nnehmen ganz oder teilweise steht, sowie bei Kapitalgesell-   Anordnung nach § 177 des Baugesetzbuchs vorgenom-\nschaften deren unmittelbare oder mittelbare Anteilseigner    men werden, wenn die Kosten der Maßnahmen von der\nund bei der Rückübertragung von anderen Vermögens-           Gemeinde oder einer anderen Stelle nach Maßgabe des\nwerten diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfü-       § 177 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuchs erstattet werden.\ngungsmacht der Vermögenswert steht. Als Verfügungsbe-        Der Verfügungsberechtigte hat diese Rechtsgeschäfte so\nrechtigter gilt auch der staatliche Verwalter. Stehen der    zu führen, wie das Interesse des Berechtigten mit Rück-\nTreuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfügungsberech-       sicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es\ntigten nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar allein zu, so  erfordert, soweit dem nicht das Gesamtinteresse des von\nvertritt sie diese allein.                                   dem Verfügungsberechtigten geführten Unternehmens\nentgegensteht; § 678 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist\n(4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede    entsprechend anzuwenden, jedoch bleiben die Befugnisse\nMaßnahme gemäß § 1 zu verstehen.\nals gegenwärtig Verfügungsberechtigter in den Fällen des\n§ 177 des Baugesetzbuchs und der Sätze 3 und 5 sowie\nAbschnitt 11                        nach dem Investitionsgesetz von diesem Satz unberührt.\nDer Verfügungsberechtigte ist zur Abwendung der\nRückübertragung von Vermögenswerten                  Gesamtvollstreckung nicht verpflichtet, wenn der Berech-\ntigte trotz Aufforderung innerhalb eines Monats einen\n§3                             Antrag auf vorläufige Einweisung nach § 6 a nicht stellt\noder ein solcher Antrag abgelehnt worden ist. Dies gilt\nGrundsatz                         auch bei verspäteter Anmeldung.\n(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des            (4) Wird die Anmeldefrist(§ 3 der Anmeldeverordnung)\n§ 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an        versäumt und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann\nDritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtig-   der Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen\nten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem        oder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen ein-\nGesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf Rücküber-       gehen. Ist über das Eigentum noch nicht verfügt worden,\ntragung, Rückgabe oder Entschädigung kann abgetreten,         so kann der Berechtigte den Anspruch auf Rückübertra-\nverpfändet oder gepfändet werden. Ein Berechtigter, der      gung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur\neinen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt          noch ein Anspruch auf den Erlös zu.\noder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht auf die\nRückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschrän-                (5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfü-\nken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem          gung zu vergewissern, daß keine Anmeldung im Sinne des\nEigentum befanden; § 6 Abs. 6a Satz 1 bleibt unberührt.      Absatzes 3 vorliegt.\n(2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf               (6) Die für die Rückgabe zuständige Behörde hat dem\nRückübertragung desselben Vermögenswertes geltend            Verfügungsberechtigten über ein Unternehmen, in den\ngemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer   Fällen des§ 2 Abs. 3 Satz 3 der Treuhandanstalt, inner-\nMaßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war.             halb von drei Monaten nach Antragstellung zu gestatten,\ndieses trotz Vorliegens eines Antrags auf Rückgabe an\n(3) Liegt eine Anmeldung nach der Verordnung über die    einen Dritten zu veräußern oder langfristig zu verpachten,\nAnmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11 . Juli       sofern über den Antrag des Berechtigten auf Rückgabe\n1990 (GBI. 1 Nr. 44 S. 718), zuletzt geändert durch die      oder vorläufige Einweisung, wenn ein solcher Antrag nach\n2. Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher        § 6 a gestellt worden ist, noch nicht bestandskräftig ent-\nAnsprüche vom 21. August 1990 - im folgenden Anmelde-        schieden worden ist und wenn\nverordnung genannt - vor, so ist der Verfügungsberech-       1. die Maßnahme geeignet ist,\ntigte verpflichtet, den Abschluß dinglicher Rechtsgeschäfte\noder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtun-       a) Arbeitsplätze zu schaffen oder zu sichern oder\ngen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen.               b) die Wettbewerbsfähigkeit verbessernde Investitio-\nAusgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, die                          nen zu ermöglichen oder\na) zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers,        2. der Berechtigte keine Gewähr dafür bietet, daß er das\ninsbesondere bei Anordnung eines Modernisierungs-             Unternehmen fortführen oder sanieren wird.\nund lnstandsetzungsgebots nach § 177 des Bauge-         Dem Antrag des Verfügungsberechtigten nach Satz 1, der\nsetzbuchs zur Beseitigung der Mißstände und zur         nur bis zum 31. Dezember 1993 gestellt werden kann, darf\nBehebung der Mängel oder                                die Behörde nur entsprechen, wenn glaubhaft gemacht\nb) zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögens-          wird, daß der Erwerber oder Pächter nach seinen persön-\nwerts                                                   lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hinreichend\nGewähr bietet, daß er das Unternehmen fortführen oder es\nerforderlich sind. Ausgenommen sind ferner lnstandset-\nsanieren wird. Die Behörde hat auf Antrag des Berechtig-\nzungsmaßnahmen, wenn die hierfür aufzuwendenden\nten die Rückabwicklung anzuordnen, wenn der Erwerber\nKosten den Verfügungsberechtigten als Vermieter nach\noder Pächter die für die ersten zwei Jahre zugesagten\nRechtsvorschriften zu einer Erhöhung der jährlichen Miete\nMaßnahmen nicht durchführt oder hiervon wesentlich\nberechtigen. Der Berechtigte ist verpflichtet, dem Verfü-\nabweicht, es sei denn, daß dies auf zum Zeitpunkt der\ngungsberechtigten die aufgewendeten Kosten, soweit\nVeräußerung oder Verpachtung nicht vorhersehbare drin-\ndiese durch eine instandsetzungsbedingte Mieterhöhung\ngende betriebliche Erfordernisse zurückzuführen ist.\nnicht bereits ausgeglichen sind, zu erstatten, sobald über\ndie Rückübertragung des Eigentums bestandskräftig ent-           (7) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 hat die\nschieden ist. Satz 2 gilt entsprechend für Maßnahmen der     zuständige Behörde dem Verfügungsberechtigten selbst\nin Satz 2 Buchstabe a bezeichneten Art, die ohne eine        zu erlauben, Maßnahmen zur Erreichung von in Absatz 6","960                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\nSatz 1 Nr. 1 bezeichneten Zwecken durchzuführen, wenn         Vertrags bestandskräftig entschieden ist, daß der Vermö-\ner bereit ist, dem Unternehmen das hierfür erforderliche      genswert an den Berechtigten zurückzugeben ist, oder\nEigenkapital zuzuführen und er dieses innerhalb einer von     wenn der Berechtigte nach § 6 a vorläufig in das Unterneh-\nder Behörde zu bestimmenden Frist einbringt. Das zuge-         men eingewiesen worden ist.\nführte Eigenkapital ist in eine Kapitalrücklage einzustellen,\ndie für die Dauer von fünf Jahren nach Einbringung nur zur         (3) Der Verfügungsberechtigte hat die zuständige\nVerrechnung mit Jahresfehlbeträgen verwendet werden           Behörde und ihr bekannte Berechtigte über die Absicht, zu\ndarf. Der Berechtigte ist von dem Antrag auf Investitionser-  veräußern, zu vermieten oder zu verpachten, zu unterrich-\nlaubnis zu unterrichten. Sofern er im Rahmen eines            ten. Er hat dem Berechtigten Gelegenheit zur Stellung-\nAntrags nach§ 6a die gleiche oder annähernd die gleiche       nahme zu geben. Der Verfügungsberechtigte hat bei sei-\nInvestitionsmaßnahme zusagt und deren Durchführung            ner Entscheidung über eine Veräußerung, Vermietung\nglaubhaft macht, ist die Investitionserlaubnis zu versagen.    oder Verpachtung nach Absatz 1 zu berücksichtigen, ob\nein der Behörde bekannter Berechtigter im Rahmen eines\nDer Anspruch auf Rückgabe entfällt mit der Bestandskraft\nder Investitionserlaubnis. Absatz 6 Satz 3 ist entsprechend    Antrags nach § 6 a gleiche oder annähernd gleiche inve-\nanzuwenden. Entfällt der Anspruch auf Rückübertragung,         stive Maßnahmen zusagt wie der Dritte und deren Durch-\nso hat der Berechtigte Anspruch auf Ersatz des Verkehrs-       führung glaubhaft macht. Das Rückübertragungsverfahren\nwerts des Unternehmens, das zurückzugeben gewesen              wird nicht unterbrochen. Über die Entscheidung ist die\nwäre, im Zeitpunkt des Entf allens des Rückgabean-             Behörde zu unterrichten. Dem Berechtigten ist die Ent-\nspruchs, sofern der Berechtigte nicht Entschädigung nach       scheidung zuzustellen.\n§ 6 Abs. 7 verlangt.                                              (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Ent-\n(8) Die Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung der      scheidung des Verfügungsberechtigten haben keine auf-\nBehörde nach Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 hat         schiebende Wirkung.\nkeine aufschiebende Wirkung.                                      (5) Ist dem Verfügungsberechtigten die Rückübertra-\ngung nicht möglich, weil er den Vermögenswert nach\n§ 3a                             Absatz 1 veräußert hat, so kann der Berechtigte vom\nVerfügungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetrages\nAussetzung der Verfügungsbeschränkung                 in Höhe aller Geldleistungen aus der Veräußerung verlan-\n(1) § 3 Abs. 3 bis 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine      gen. Ist ein Erlös nicht erzielt worden oder unterschreitet\nöffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Treu-      dieser den Verkehrswert nicht unwesentlich, den der Ver-\nhandanstalt Verfügungsberechtigter über ein Grundstück,       mögensgegenstand im Zeitpunkt der Veräußerung hatte,\nGebäude oder Unternehmen ist und ein solcher Vermö-           so kann der Berechtigte Zahlung des Verkehrswertes ver-\ngenswert an einen Dritten oder einen Berechtigten für die     langen.\nnachstehend bezeichneten investiven Zwecke veräußert,             (6) Bei Vermietung und Verpachtung ist § 1 a Abs. 5 des\nvermietet oder verpachtet wird. lnvestive Zwecke liegen       Investitionsgesetzes entsprechend anzuwenden.\nvor,\n1. bei Grundstücken und Gebäuden, wenn die Veräuße-               (7) Der Vertrag ist nur wirksam, wenn er eine Verpflich-\nrung, Vermietung oder Verpachtung zur                    tung des Erwerbers enthält, den Vermögenswert zurück-\nzuübertragen, falls er die für die ersten zwei Jahre zuge-\na) Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen, ins-     sagten Maßnahmen nicht durchführt oder hiervon wesent-\nbesondere durch Errichtung einer gewerblichen        lich abweicht, es sei denn, daß dies auf zum Zeitpunkt des\nBetriebsstätte oder eines Dienstleistungsunterneh-   Vertragsabschlusses nicht voraussehbare dringende be-\nmens,                                                triebliche Erfordernisse zurückzuführen ist. § 1 d Abs. 5\nb) Deckung eines erheblichen        Wohnbedarfs     der  des Investitionsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.\nBevölkerung oder\n(8) Veräußerungen nach dieser Vorschrift bedürfen kei-\nc) Schaffung der für derartige Vorhaben erforderlichen   ner Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverord-\nlnfrastrukturmaßnahmen\nnung; gegenüber dem Grundbuchamt genügt als Nach-\nerfolgt und wenn das Grundstück diesem Vorhaben          weis hierfür eine Bescheinigung des Verfügungsberechtig-\ndienen soll und in einem angemessenen Verhältnis zu      ten.\ndem angestrebten Vorhaben steht;\n(9) Die Vorschrift ist auf Verträge anzuwenden, die bis\n2. bei Unternehmen, wenn die Veräußerung oder Ver-            zum 31. Dezember 1992 abgeschlossen werden. Das\npachtung erfolgt,                                        Investitionsgesetz sowie § 3 Abs. 6 dieses Gesetzes sind\na) um Arbeitsplätze zu schaffen oder zu sichern oder     auf Veräußerungen, Vermietungen und Verpachtungen,\ndie Wettbewerbsfähigkeit verbessernde Investitio-     die nach dieser Vorschrift zulässig sind, für die Dauer ihrer\nnen zu ermöglichen oder                               Geltung nicht anzuwenden.\nb) weil der Berechtigte keine Gewähr dafür bietet, daß\ner das Unternehmen fortführen wird.                                                 §4\nDie Treuhandanstalt handelt bei Vermögenswerten, die im                    Ausschluß der Rückübertragung\nEigentum eines ihrer Tochterunternehmen stehen, als\n(1) Eine Rückübertragung des Eigentumsrechtes oder\ngesetzlicher Vertreter. Sie haftet im Verhältnis zu ihrem\nsonstiger Rechte an Vermögenswerten ist ausgeschlos-\nTochterunternehmen nur, wenn sie ohne dessen Zustim-\nsen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr\nmung verfügt.\n,           möglich ist. Die Rückgabe von Unternehmen ist ausge-\n(2) Eine Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung          schlossen, wenn und soweit der Geschäftsbetrieb einge-\nnach Absatz 1 ist zu unterlassen, wenn vor Abschluß des       stellt worden ist und die tatsächlichen Voraussetzungen für","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1991                                961\ndie Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach vernünf-       c) im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau ver-\ntiger kaufmännischer Beurteilung fehlen. Die Rückgabe             wendet wurden,\ndes Unternehmens ist auch ausgeschlossen, wenn und\nd) der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unter-\nsoweit ein Unternehmen auf Grund folgender Vorschriften\nnehmenseinheit einbezogen wurden und nicht ohne\nveräußert wurde:\nerhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens\na) Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von                 zurückgegeben werden können.\nUnternehmen mit ausländischer Beteiligung in der DDR\nvom 25. Januar 1990 (GBI. 1 Nr. 4 S. 16),                   (2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a und d ist\ndie Rückübertragung von Eigentumsrechten nur dann aus-\nb) Beschluß zur Gründung der Anstalt zur treuhänderi-        geschlossen, wenn die maßgeblichen tatsächlichen\nschen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandan-         Umstände am 29. September 1990 vorgelegen haben.\nstalt) vom 1. März 1990 (GBI. 1 Nr. 14 S. 107),\n§6\nc) Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 33\nS. 300), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes              Rückübertragung von Unternehmen\nzur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung\nvon Unternehmen und zur Förderung von Investitionen         (1) Ein Unternehmen ist auf Antrag an den Berechtigten\nvom 22. März 1991 (BGBI. 1 S. 766),                      zurückzugeben, wenn es unter Berücksichtigung des tech-\nnischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaftlichen\nd) Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unter-    Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im Zeit-\nnehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom            punkt der Enteignung vergleichbar ist; der Anspruch auf\n7. März 1990 (GBI. 1 Nr. 17 S. 141).                     Rückgabe von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten richtet\nDies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3     sich gegen die in § 2 Abs. 3 bezeichneten Inhaber dieser\nvorliegen.                                                   Rechte, der Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens\ngegen den dort bezeichneten Verfügungsberechtigten. Im\n(2) Die Rückübertragung ist ferner ausgeschlossen,        Zeitpunkt der Rückgabe festzustellende wesentliche Ver-\nwenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder       schlechterungen oder wesentliche Verbesserungen der\ngemeinnützige Stiftungen in redlicher Weise an dem Ver-      Vermögens- oder Ertragslage sind auszugleichen; Schuld-\nmögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte            ner bei wesentlicher Verschlechterung oder Gläubiger bei\nerworben haben. Dies gilt bei Grundstücken und Gebäu-        wesentlicher Verbesserung ist die Treuhandanstalt oder\nden nicht, sofern das dem Erwerb zugrundeliegende            eine andere in§ 24 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgeset-\nRechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 geschlossen         zes bezeichnete Stelle, wenn sie unmittelbar oder mittel-\nworden ist und nach § 6 Abs. 1 und 2 der Anmeldeverord-\nbar an dem Verfügungsberechtigten beteiligt ist. Das\nnung nicht hätte genehmigt werden dürfen.\nUnternehmen ist mit dem enteigneten Unternehmen ver-\n(3) Als unredlich ist der Rechtserwerb in der Regel dann  gleichbar, wenn das Produkt- oder Leistungsangebot des\nanzusehen, wenn er                                           Unternehmens unter Berücksichtigung des technischen\nund wirtschaftlichen Fortschritts im Grundsatz unverändert\na) nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in\ngeblieben ist oder frühere Produkte oder Leistungen durc~\nder Deutschen Demokratischen Republik geltenden all-     andere ersetzt worden sind. Ist das Unternehmen mit\ngemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen       einem oder mehreren anderen Unternehmen zusammen-\nund einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand,       gefaßt worden, so kommt es für die Vergleichbarkeit nur\nund der Erwerber dies wußte oder hätte wissen müs-\nauf diesen Unternehmensteil an.\nsen, oder\nb) darauf beruhte, daß der Erwerber durch Korruption            (1 a) Berechtigter bei der Rückgabe oder Rückführung\noder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung auf     eines Unternehmens nach §§ 6, 12 ist derjenige, dessen\nden Zeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs oder      Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen\nauf die Auswahl des Erwerbsgegenstandes eingewirkt       sind. Dieser besteht unter seiner Firma, die vor der Schädi-\nhat, oder                                                gung im Register eingetragen war, als in Auflösung befind-\nlich fort, wenn er oder seine Gesellschafter oder seine\nc) davon beeinflußt war, daß sich der Erwerber eine von      Mitglieder oder Rechtsnachfolger dieser Personen, die\nihm selbst oder von dritter Seite herbeigeführte         mehr als fünfzig vom Hundert der Anteile oder Mitglied-\nZwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigentü-        schaftsrechte auf sich vereinen, einen Anspruch auf Rück-\nmers zu Nutze gemacht hat.                               gabe des Unternehmens oder von Anteilen oder Mitglied-\nschaftsrechten des Rückgabeberechtigten angemeldet\n§5                             haben. Kommt das erforderliche Quorum für das Fortbe-\nAusschluß                          stehen eines Rückgabeberechtigten unter seiner alten\nder Rückübertragung von Eigentumsrechten               Firma nicht zustande, kann das Unternehmen nicht\nan Grundstücken und Gebäuden                    zurückgefordert werden. Satz 2 gilt nicht für Gesellschaf-\nten, die ihr im Beitrittsgebiet belegenes Vermögen verloren\n(1) Eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an          haben und hinsichtlich des außerhalb dieses Gebiets bele-\nGrundstücken und Gebäuden ist gemäß § 4 Abs. 1 insbe-        genen Vermögens als Gesellschaft oder Stiftung werbend\nsondere auch dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke           tätig sind; in diesem Falle ist Berechtigter nur die Gesell-\nund Gebäude                                                  schaft oder Stiftung.\na) mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungs-         (2) Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens-\nart oder Zweckbestimmung verändert wurden und ein        lage liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der Eröff-\nöffentliches Interesse an dieser Nutzung besteht,        nungsbilanz zum 1. Juli 1990 nach dem D-Markbilanzge-\nb) dem Gemeingebrauch gewidmet wurden,                       setz oder der für die Rückgabe aufgestellten Sehfußbilanz","962                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\neine Überschuldung oder eine Unterdeckung des für die       hen. Ist das zurückzugebende Unternehmen mit einem\nRechtsform gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals     oder mehreren anderen Unternehmen zu einer neuen\nergibt. In diesem Falle stehen dem Unternehmen die          Unternehmenseinheit zusammengefaßt worden, so sind,\nAnsprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3, § 28 des D-            wenn das Unternehmen nicht entflochten wird, Anteile in\nMarkbilanzgesetzes zu; diese Ansprüche dürfen nicht         dem Wert auf den Berechtigten zu übertragen, der in\nabgelehnt werden. Im Falle des§ 28 des D-Markbilanzge-      entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 4 im Falle\nsetzes ist das Kapitalentwertungskonto vom Verpflichteten   einer Entflechtung dem Verhältnis des Buchwertes des\nzu tilgen. Der Anspruch nach Satz 2 entfällt, soweit nach-  zurückzugebenden Unternehmens zum Buchwert des\ngewiesen wird, daß die Eigenkapitalverhältnisse im Zeit-    Gesamtunternehmens entspricht. Die Entflechtung kann\npunkt der Enteignung nicht günstiger waren. Der Verfü-      nicht verlangt werden, wenn diese unter Berücksichtigung\ngungsberechtigte kann den Anspruch nach Satz 2 auch         der Interessen aller Betroffenen einschließlich der Berech-\ndadurch erfüllen, daß er das erforderliche Eigenkapital     tigten wirtschaftlich nicht vertretbar ist; dies ist insbeson-\ndurch Erlaß oder Übernahme von Schulden schafft. Die D-     dere der Fall, wenn durch die Entflechtung Arbeitsplätze in\nMarkeröffnungsbilanz ist zu berichtigen, wenn sich die      erheblichem Umfang verlorengehen würden. Verbleiben\nAnsprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3, § 28 des D-            Anteile bei der Treuhandanstalt, insbesondere zum Aus-\nMarkbilanzgesetzes auf Grund des Vermögensgesetzes          gleich wesentlicher Werterhöhungen, so können diese von\nder Höhe nach ändern.                                       den Anteilseignern erworben werden, denen Anteilsrechte\nnach diesem Gesetz übertragen worden sind.\n(3) Eine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage\nliegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der D-Markeröff-      (5a) Zur Erfüllung des Anspruchs auf Rückgabe kann\nnungsbilanz nach dem D-Markbilanzgesetz oder der für        die Behörde anordnen, daß\ndie Rückgabe aufgestellten Schlußbilanz eine Ausgleichs-\na) Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfügungs-\nverbindlichkeit nach § 25 des D-Markbilanzgesetzes ergibt\nberechtigten auf den Berechtigten übertragen werden\nund nachgewiesen wird, daß das Unternehmen im Zeit-\noder\npunkt der Enteignung im Verhältnis zur Bilanzsumme ein\ngeringeres Eigenkapital hatte; bei der Berechnung der       b) das gesamte Vermögen einschließlich der Verbindlich-\nAusgleichsverbindlichkeit sind dem Berechtigten, seinen         keiten oder eine Betriebsstätte des Verfügungsberech-\nGesellschaftern oder Mitgliedern entzogene Vermögens-           tigten auf den Berechtigten einzeln oder im Wege der\ngegenstände höchstens mit dem Wert anzusetzen, der              Gesamtrechtsnachfolge übertragen werden oder\nihnen ausgehend vom Zeitwert im Zeitpunkt der Schädi-       c) Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfügungs-\ngung unter Berücksichtigung der Wertabschläge nach dem          berechtigten auf die Gesellschafter oder Mitglieder des\nD-Markbilanzgesetz zukommt. Ein geringeres Eigenkapital         Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger im Verhält-\nbraucht nicht nachgewiesen zu werden, soweit die Aus-           nis ihrer Anteile oder Mitgliedschaftsrechte übertragen\ngleichsverbindlichkeit dem Wertansatz von Grund und             werden.\nBoden oder Bauten, die zu keinem Zeitpunkt im Eigentum\ndes Berechtigten, seiner Gesellschafter oder Mitglieder     Wird der Anspruch auf Rückgabe nach Satz 1 Buchstabe c\nstanden, entspricht. Eine nach§ 25 Abs. 1 des D-Markbi-     erfüllt, so haftet jeder Gesellschafter oder jedes Mitglied\nlanzgesetzes entstandene Ausgleichsverbindlichkeit ent-     des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger für vor der\nfällt, soweit eine wesentliche Verbesserung nicht auszu-    Rückgabe entstandene Verbindlichkeiten des Berechtig-\ngleichen ist. Die Ausgleichsverbindlichkeit ist zu erlassen ten bis zur Höhe des Wertes seines Anteils oder Mitglied-\noder in eine Verbindlichkeit nach § 16 Abs. 3 des D-        schaftsrechts; im Verhältnis zueinander sind die Gesell-\nMarkbilanzgesetzes umzuwandeln, soweit das Unterneh-        schafter oder Mitglieder zur Ausgleichung nach dem Ver-\nmen sonst nicht kreditwürdig ist. Die D-Markeröffnungsbi-   hältnis des Umfangs ihrer Anteile oder Mitgliedschafts-\nlanz ist zu berichtigen, wenn sich die Ausgleichsverbind-   rechte verpflichtet.\nlichkeit auf Grund dieses Gesetzes der Höhe nach ändert.       (5b) Zur Erfüllung des Anspruchs eines Gesellschafters\n(4) Eine wesentliche Veränderung der Ertragslage liegt   oder Mitglieds eines Berechtigten oder ihrer Rechtsnach-\nvor, wenn die für das nach dem am 1. Juli 1990 begin-       folger auf Rückgabe entzogener Anteile oder auf Wieder-\nnende Geschäftsjahr zu erwartenden Umsätze in Einhei-       herstellung einer Mitgliedschaft können diese verlangen,\nten der voraussichtlich absetzbaren Produkte oder Lei-      daß die Anteile an sie übertragen werden und ihre Mitglied-\nstungen unter Berücksichtigung der allgemeinen wirt-        schaft wiederhergestellt wird; das Handels- oder Genos-\nschaftlichen Entwicklung wesentlich höher oder niedriger    senschaftsregister ist durch Löschung eines Löschungs-\nals im Zeitpunkt der Enteignung sind. Müssen neue Pro-      vermerks oder Wiederherstellung der Eintragung zu\ndukte entwickelt werden, um einen vergleichbaren Umsatz     berichtigen. Mit der Rückgabe des Unternehmens in einer\nzu erzielen, so besteht in Höhe der notwendigen Entwick-    der vorbezeichneten Formen sind auch die Ansprüche der\nlungskosten ein Erstattungsanspruch, es sei denn, das       Gesellschafter oder Mitglieder des Berechtigten und ihrer\nUnternehmen ist nicht sanierungsfähig. Ist der Umsatz       Rechtsnachfolger wegen mittelbarer Schädigung erfüllt.\nwesentlich höher als im Zeitpunkt der Enteignung, insbe-\n(5c) Hat ein Berechtigter staatlichen Stellen eine Beteili-\nsondere wegen der Entwicklung neuer Produkte, so ent-\ngung, insbesondere wegen Kreditverweigerung oder der\nsteht in Höhe der dafür notwendigen Entwicklungskosten,\nErhebung von Steuern oder Abgaben mit enteignendem\nsoweit diese im Falle ihrer Aktivierung noch nicht abge-\nCharakter, eingeräumt, so steht diese den Gesellschaftern\nschrieben wären, eine Ausgleichsverbindlichkeit, es sei\ndes Berechtigten oder deren Rechtsnachfolgern zu, es sei\ndenn, daß dadurch eine wesentliche Verschlechterung der\ndenn, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 nicht\nVermögenslage nach Absatz 2 eintreten würde.\nvorliegen. Die Gesellschafter oder deren Rechtsnachfolger\n(5) Die Rückgabe der enteigneten Unternehmen an die      können verlangen, daß die staatliche Beteiligung gelöscht\nBerechtigten erfolgt durch Übertragung der Rechte, die      oder auf sie übertragen wird. Die beim Erwerb der Beteili-\ndem Eigentümer nach der jeweiligen Rechtsform zuste-        gung erbrachte Einlage oder Vergütung ist im Verhältnis","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1991                               963\nzwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu        waltung in Deutscher Mark zu erstatten. Ein damals erhal-\neiner Deutschen Mark umzurechnen und von den Gesell-      tener Kaufpreis oder Ablösungsbetrag ist im Verhältnis\nschaftern oder deren Rechtsnachfolgern an den Inhaber     zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu\nder Beteiligung zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den  einer Deutschen Mark umzurechnen und vom Betrag der\nWert der Beteiligung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des D-        Entschädigung abzusetzen. Leistungen nach Absatz 6 a\nMarkbilanzgesetzes nicht übersteigt. Nach früherem Recht  werden auf einen verbleibenden Entschädigungsanspruch\ngebildete Fonds, die weder auf Einzahlungen zurückzufüh-  voll angerechnet.\nren noch Rückstellungen im Sinne des § 249 Abs. 1 des\n(8) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Buchstabe d die\nHandelsgesetzbuchs sind,. werden, soweit noch vorhan-\nRückgabe im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes\nden, dem Eigenkapital des zurückzugebenden Unterneh-\nbereits erfolgt, so kann der Berechtigte verlangen, daß die\nmens zugerechnet. Ist eine Beteiligung im Sinne des Sat-\nRückgabe nach den Vorschriften dieses Gesetzes über-\nzes 1 zurückgekauft worden, so kann der Berechtigte vom\nprüft und an dessen Bedingungen angepaßt wird.\nKaufvertrag zurücktreten und die Löschung oder Rück-\nübertragung nach Satz 1 bis 4 verlangen.                      (9) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und\n(6) Der Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens kann\ndem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverord-\nvon jedem Gesellschafter, Mitglied oder einem Rechts-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren und\nnachfolger und dem Rückgabeberechtigten gestellt wer-\ndie Zuständigkeit der Behörden oder Stellen für die Durch-\nden. Der Antrag des Berechtigten gilt als zugunsten aller\nführung der Rückgabe und Entschädigung von Unterneh-\nBerechtigten, denen der gleiche Anspruch zusteht, erho-\nmen und Beteiligungen zu regeln sowie Vorschriften über\nben. Statt der Rückgabe kann die Entschädigung gewählt\ndie Berechnung der Veränderungen der Vermögens- und\nwerden, wenn kein Berechtigter einen Antrag auf Rück-\nErtragslage der Unternehmen und deren Bewertung zu\ngabe stellt. Sind Anteile oder Mitgliedschaftsrechte schon\nerlassen.\nvor dem Zeitpunkt der Schädigung des Berechtigten ent-\nzogen worden, so gilt der Antrag des ehemaligen Inhabers      (10) Das Gericht am Sitz des Rückgabeberechtigten hat\nder Anteile oder der Mitgliedschaftsrechte oder seines     unter den Voraussetzungen des Absatzes 1a Satz 2 auf\nRechtsnachfolgers auf Rückgabe seiner Anteile oder Mit-   Antrag Abwickler zu bestellen. Vor der Eintragung der\ngliedschaftsrechte gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe    Auflösung des Rückgabeberechtigten und seiner Abwick-\ndes Unternehmens und gilt sein Antrag auf Rückgabe des     ler ist ein im Register zu dem Berechtigten eingetragener\nUnternehmens gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe der      Löschungsvermerk von Amts wegen zu löschen. Sind\nAnteile oder Mitgliedschaftsrechte.                        Registereintragungen zu dem Berechtigten nicht mehr vor-\nhanden, so haben die Abwickler ihn, wenn er nach Absatz\n(6a) Ist die Rückgabe nach§ 4 Abs. 1 Satz 2 ganz oder\n1a Satz 2 fortbesteht, als in Auflösung befindlich zur Ein-\nteilweise ausgeschlossen, so kann der Berechtigte die      tragung in das Handelsregister anzumelden. Im übrigen ist\nRückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlangen,        für die Abwicklung das jeweils für den Berechtigten gel-\ndie sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum    tende Recht anzuwenden. Die Fortsetzung des Berechtig-\nbefanden oder an deren Stelle getreten sind. Diesem        ten kann beschlossen werden, solange noch nicht mit der\nAnspruch gehen jedoch Ansprüche von Gläubigern des         Verteilung des zurückzugebenden Vermögens an die\nVerfügungsberechtigten vor, soweit diese nicht unmittelbar Gesellschafter oder Mitglieder begonnen ist. Einer Eintra-\noder mittelbar dem Bund, Ländern, Gemeinden oder einer\ngung oder Löschung im Register bedarf es nicht, wenn die\nanderen juristischen Person des öffentlichen Rechts        zur Stellung des Antrags berechtigten Personen beschlie-\nzustehen.§ 9 Abs. 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden,\nßen, daß der Berechtigte nicht fortgesetzt und daß in\nwenn ein Grundstück nicht zurückgegeben werden kann.       Erfüllung des Rückgabeanspruchs unmittelbar an die\nIst dem Verfügungsberechtigten die Rückgabe nicht mög-     Gesellschafter des Berechtigten oder deren Rechtsnach-\nlich, weil er das Unternehmen oder nach Satz 1 zurückzu-\nfolger geleistet wird.\ngebende Vermögensgegenstände ganz oder teilweise ver-\näußert hat oder das Unternehmen nach Absatz 1a Satz 3\n§ 6a\nnicht zurückgefordert werden kann, so können die Berech-\ntigten vom Verfügungsberechtigten die Zahlung eines                           Vorläufige Einweisung\nGeldbetrages in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden       ( 1) Die Behörde hat Berechtigte nach § 6 auf Antrag\nErlöses aus der Veräußerung verlangen, sofern sie sich     vorläufig in den Besitz des zurückzugebenden Unterneh-\nnicht für die Entschädigung nach Absatz 7 entscheiden. Ist mens einzuweisen, wenn die Berechtigung nachgewiesen\nein Erlös nicht erzielt worden oder unterschreitet dieser  ist und kein anderer Berechtigter nach§ 3 Abs. 2 Vorrang\nden Verkehrswert, den das Unternehmen oder nach Satz 1     hat. Wird die Berechtigung nur glaubhaft gemacht, erfolgt\nzurückzugebende Vermögensgegenstände im Zeitpunkt          die vorläufige Einweisung, wenn\nder Veräußerung hatten, so können die Berechtigten Zah-\nlung des Verkehrswerts verlangen. Ist die Gesamtvoll-      1. keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Berech-\nstreckung eines Unternehmens entgegen § 3 Abs. 3 Satz 6         tigten oder die zur Leitung des Unternehmens bestell-\nund 7 nicht abgewendet worden, so können die Berechtig-         ten Personen die Geschäftsführung nicht ordnungsge-\nten Zahlung des Verkehrswerts der einzelnen Vermögens-          mäß ausführen werden, und\ngegenstände abzüglich der nach Satz 2 zu berücksichti-     2. im Falle der Sanierungsbedürftigkeit die Berechtigten\ngenden Schulden in Höhe des ihrem Anteil entsprechen-           über einen erfolgversprechenden Plan verfügen.\nden Betrags verlangen.\n(2) Die nach § 25 zuständige Behörde entscheidet über\n(7) Ist die Rückgabe nach Absatz 1 Satz 1 nicht möglich die Einweisung durch Bescheid nach § 33 Abs. 3 innerhalb\noder entscheidet sich der Berechtigte für eine Entschädi-  von drei Monaten. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gilt\ngung, so ist der Wert des Unternehmens zum Zeitpunkt       die Einweisung nach Ablauf der Genehmigungsfrist als\nder Übernahme in Volkseigentum oder in staatliche Ver-     bewilligt. Die Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung","964                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nder Behörde hat keine aufschiebende Wirkung. Auf das               ehe die durch die Entflechtung entstehenden Unterneh-\nRechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem                 men, die hinsichtlich ihrer Betriebe und Betriebsteile\nVerfügungsberechtigten sind die Vorschriften über den              sowie der Zuordnung der Arbeitsverhältnisse genau zu\nPachtvertrag entsprechend anzuwenden, sofern sich der              beschreiben sind, übergehen, sowie deren gesetzliche\nBerechtigte im Falle des Absatzes 1 Satz 1 nicht für einen         Vertreter;\nKauf entscheidet. Die Behörde hat auf Antrag für den Fall,    2. den Zeitpunkt, von dem an neu geschaffene Anteile\ndaß dem Antrag der Berechtigten auf Rückgabe des entzo-\noder eine neu geschaffene Mitgliedschaft einen\ngenen Unternehmens nicht stattgegeben wird, den Pacht-             Anspruch auf einen Anteil an dem Bilanzgewinn\nzins oder den Kaufpreis zu bestimmen. Der Pachtzins oder\ngewähren, sowie alle Besonderheiten in bezug auf\nder Kaufpreis bleiben bis zur bestandskräftigen Entschei-\ndiesen Anspruch;\ndung über die Rückgabe gestundet; sie entfallen, wenn\ndas Unternehmen an den Berechtigten zurückübertragen           3. den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des über-\nwird. Der Berechtigte hat dafür einzustehen, daß er und die         tragenden Unternehmens als für Rechnung jedes der\nzur Leitung des Unternehmens bestellten Personen bei                übernehmenden Personen vorgenommen gelten;\nder Führung der Geschäfte die Sorgfalt eines ordentlichen      4. die genaue Beschreibung und Aufteilung der Gegen-\nund gewissenhaften Geschäftsleiters anwenden.                      stände des Aktiv- und Passiwermögens des zu ent-\n(3) Der Berechtigte hat Anspruch darauf, daß eine                flechtenden Unternehmens auf die verschiedenen\nwesentliche Verschlechterung nach § 6 Abs. 2 und 4                  Unternehmen oder Vermögensmassen. Soweit für die\nbereits im Zeitpunkt der vorläufigen Einweisung ausgegli-           Übertragung von Gegenständen im Falle der Einzel-\nchen wird, soweit das Unternehmen sonst nicht fortgeführt           rechtsnachfolge in den allgemeinen Vorschriften eine\nwerden könnte. Der Verpflichtete kann die Fortführung des           besondere Art der Bezeichnung bestimmt ist, sind\nUnternehmens auch in anderer Form, insbesondere durch               diese Regelungen auch hier anzuwenden. Bei Grund-\nBürgschaft, gewährleisten.                                          stücken ist § 28 der Grundbuchordnung zu beachten.\nIm übrigen kann auf Urkunden wie Bilanzen und Inven-\n(4) Einer Entscheidung der Behörde bedarf es nicht,              tare Bezug genommen werden, deren Inhalt eine\nwenn der Berechtigte und der Verfügungsberechtigte eine             Zuweisung des einzelnen Gegenstands ermöglicht;\nvorläufige Nutzung des zurückzugebenden Unternehmens\nvereinbaren. Die Vereinbarung ist der Behörde mitzuteilen.     5. die Ausgleichsforderung, Ausgleichsverbindlichkeit\noder Garantien, die jeder einzelnen Vermögensmasse\nzugeordnet werden sollen.\n§ 6b\nE.ntflechtung                            -(5) Muß für die Zwecke der Rückgabe ein neues Unter-\nnehmen errichtet werden, so sind die für die jeweilige\n(1) Ein Unternehmen kann zur Erfüllung eines oder           Rechtsform maßgeblichen Gründungsvorschriften ent-\nmehrerer Ansprüche auf Rückgabe nach § 6 in rechtlich          sprechend anzuwenden. Einer Gründungsprüfung bedarf\nselbständige Unternehmen oder in Vermögensmassen               es nicht; die Prüfungsaufgaben des Registergerichts oblie-\n(Betriebsstätten) ganz oder teilweise entflochten werden.      gen insoweit der zuständigen Behörde. Die D-Markeröff-\n§ 6 Abs. 1 bis 4 ist auf jede so gebildete Vermögensmasse      nungsbilanz des zu entflechtenden Unternehmens ist ent-\ngesondert anzuwenden. Über die Entflechtung entscheidet        sprechend der Bildung der neuen Vermögensmassen auf-\ndie zuständige Behörde auf Antrag der Berechtigten oder        zuteilen; sie gilt mit dem Wirksamwerden der Entflechtung\ndes Verfügungsberechtigten durch Bescheid nach § 33            im Sinne der Aufteilung als berichtigt.\nAbs. 3. Der Antragsteller hat der Behörde nachzuweisen,\ndaß er den Antrag auf Entflechtung auch dem zuständigen            (6) Kann ein Gläubiger des übertragenden Unterneh-\nBetriebsrat des zu entflechtenden Unternehmens zur             mens von der Person, der die Verbindlichkeit im Rahmen\nUnterrichtung zugeleitet hat.                                  der Vermögensaufteilung zugewiesen worden ist. keine\nBefriedigung erlangen, so haften auch die anderen an der\n(2) Die Entflechtung eines Unternehmens ist antragsge-\nEntflechtung beteiligten Personen für diese Verbindlichkeit\nmäß zu verfügen, wenn dem Verfügungsberechtigten die\nals Gesamtschuldner. Ist eine Verbindlichkeit keiner der\nAnteils- oder Mitgliedschaftsrechte allein zustehen und die\nneuen Vermögensmassen zugewiesen worden und läßt\nBerechtigten zustimmen. Bei der Entflechtung von Genos-\nsich die Zuweisung auch nicht durch Auslegung ermitteln,\nsenschaften ist antragsgemäß zu entscheiden, wenn\nso haften die an der Entflechtung beteiligten Personen als\nderen Abwickler oder, falls solche nicht bestellt sind, die\nGesamtschuldner. Eine Haftung tritt nicht ein, wenn die\nGeneralversammlung mit der für die Auflösung der Genos-\nBehörde festgelegt hat, daß für die Erfüllung von Verbind-\nsenschaft erforderlichen Mehrheit der Entflechtung zustim-\nlichkeiten nur bestimmte Personen, auf die Unternehmen\nmen. In allen anderen Fällen entscheidet die Behörde\noder Betriebsstätten übertragen worden sind, oder die\nnach pflichtgemäßem Ermessen.\nTreuhandanstalt einzustehen hat. Die Treuhandanstalt\n(3) Der Behörde ist auf Verlangen die Schlußbilanz des      haftet nur bis zu dem Betrag, den die Gläubiger erhalten\nzu entflechtenden Unternehmens einschließlich des dazu         hätten, wenn die Entflechtung nicht durchgeführt worden\ngehörenden Inventars für einen Zeitpunkt vorzulegen, der       wäre.\nnicht länger als drei Monate zurückliegt. In der Schlußbi-\nlanz und im Inventar sind die Beträge aus der D-Markeröff-        (7) Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids nach § 33\nnungsbilanz und dem dazu gehörenden Inventar jeweils           Abs. 3 gehen je nach Entscheidung der Behörde die im\nanzugeben.                                                     Übergabeprotokoll bezeichneten Gegenstände entspre-\nchend der dort vorgesehenen Aufteilung entweder einzeln\n(4) Das Übergabeprotokoll nach§ 33 Abs. 4 muß minde-        oder jeweils als Gesamtheit auf die bezeichneten Perso-\nstens folgende Angaben enthalten:                              nen über. Gleichzeitig gehen die Anteilsrechte auf die im\n1. den Namen oder die Firma und den Sitz des zu ent-           Bescheid bezeichneten Personen über. Das übertragende\nflechtenden Unternehmens und der Personen, auf wel-        Unternehmen erlischt, sofern es nach dem Bescheid nicht","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1991                                 965\nfortbestehen soll. Stellt sich nachträglich heraus, daß        (2) Kann ein Grundstück aus den Gründen des § 4 Abs. 2\nGegenstände oder Verbindlichkeiten nicht übertragen wor-    nicht zurückübertragen werden, kann die Entschädigung\nden sind, so sind sie von der Behörde den im Bescheid       durch Übereignung von Grundstücken mit möglichst ver-\nbezeichneten Personen nach denselben Grundsätzen            gleichbarem Wert erfolgen. Ist dies nicht möglich, ist eben-\nzuzuteilen, die bei der Entflechtung angewendet worden      falls in Geld zu entschädigen. Für die Bereitstellung von\nsind, soweit sich aus der Natur der Sache keine andere      Ersatzgrundstücken gilt § 21 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4\nZuordnung ergibt.                                           entsprechend.\n(8) Die Behörde ersucht die für die im Entflechtungsbe-     (3) Das Nähere regelt ein Gesetz.\nscheid bezeichneten Personen zuständigen Registerge-\nrichte und die für die bezeichneten Grundstücke zuständi-                                § 10\ngen Grundbuchämter um Berichtigung der Register und\nBücher und, soweit erforderlich, um Eintragung.\nBewegliche Sachen\n(9) Im Falle der Entflechtung bleibt der Betriebsrat im     (1) Wurden bewegliche Sachen verkauft und können sie\nAmt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordne-  gemäß § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 und 3 nicht zurückgege-\nten Betriebsteile weiter, soweit sie über die in § 1 des    ben werden, steht dem Berechtigten ein Anspruch in Höhe\nBetriebsverfassungsgesetzes genannte Arbeitnehmerzahl       des erzielten Erlöses gegen den Entschädigungsfonds zu,\nverfügen und nicht in einen Betrieb eingegliedert werden,   sofern ihm der Erlös nicht bereits auf einem Konto gutge-\nin dem ein Betriebsrat besteht. Das Übergangsmandat         schrieben oder ausgezahlt wurde.\nendet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat      (2) Wurde bei der Verwertung einer beweglichen Sache\ngewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist, späte-     kein Erlös erzielt, hat der Berechtigte keinen Anspruch auf\nstens jedoch drei Monate nach Wirksamwerden der Ent-        Entschädigung.\nflechtung des Unternehmens. Werden Betriebsteile, die\nbislang verschiedenen Betrieben zugeordnet waren, zu\neinem Betrieb zusammengefaßt, so nimmt der Betriebsrat,                              Abschnitt III\ndem der nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer\nAufhebung der staatlichen Verwaltung\ngrößte Betriebsteil zugeordnet war, das Übergangsmandat\nwahr. Satz 3 gilt entsprechend, wenn Betriebe zu einem\nneuen Betrieb zusammengefaßt werden. Stehen die an                                       § 11\nder Entflechtung beteiligten Unternehmen im Wettbewerb                                Grundsatz\nzueinander, so sind die Vorschriften über die Beteiligungs-\nrechte des Betriebsrats nicht anzuwenden, soweit sie           (1) Die staatliche Verwaltung über Vermögenswerte wird\nAngelegenheiten betreffen, die den Wettbewerb zwischen      auf Antrag des Berechtigten durch Entscheidung der\ndiesen Unternehmen beeinflussen können.                     Behörde aufgehoben. Der Berechtigte kann statt dessen\nunter Verzicht auf sein Eigentum Entschädigung nach§ 9\n§7                              wählen.\nWertausgleich                           (2) Hat der Berechtigte seinen Anspruch bis zum Ablauf\nder Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) nicht ange-\nBei der Rückübertragung von Vermögenswerten - außer      meldet, ist der staatliche Verwalter berechtigt, über den\nin den Fällen des § 6 - sind die seit dem Übergang in       verwalteten Vermögenswert zu verfügen. Die Verfügung\nVolkseigentum aus Mitteln des Staatshaushaltes finanzier-   über den Vermögenswert ist nicht mehr zulässig, wenn der\nten Werterhöhungen sowie die eingetretenen Wertminde-       Berechtigte seinen Anspruch am verwalteten Vermögen\nrungen festzustellen und auszugleichen. Für die Feststel-   nach Ablauf der Frist angemeldet hat.\nlung von Wertveränderungen gelten die bewertungsrechtli-\nchen Vorschriften.                                             (3) Der Verwalter hat sich vor einer Verfügung zu verge-\nwissern, daß keine Anmeldung im Sinne der Anmeldever-\n§8                              ordnung vorliegt.\nWahlrecht\n(4) Dem Berechtigten steht im Falle der Verfügung der\n(1) Soweit den Berechtigten ein Anspruch auf Rücküber-   Verkaufserlös zu. Wird von dem Berechtigten kein\ntragung gemäß § 3 zusteht, können sie statt dessen Ent-     Anspruch angemeldet, ist der Verkaufserlös an die für den\nschädigung wählen. Ausgenommen sind Berechtigte,            Entschädigungsfonds zuständige Behörde zur Verwaltung\nderen Grundstücke durch Eigentumsverzicht, Schenkung        abzuführen.\noder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen\nwurden.                                                        (5) Soweit staatlich verwaltete Geldvermögen auf Grund\nvon Vorschriften diskriminierenden oder sonst benachteili-\n(2) Liegt die Berechtigung bei einer Personenmehrheit,   genden Charakters gemindert wurden, ist ein Ausgleich\nkann das Wahlrecht nur gemeinschaftlich ausgeübt wer-       vorzusehen. Das Nähere regelt ein Gesetz.\nden.\n§9                                                           § 12\nGrundsätze der Entschädigung                                        Staatlich verwaltete\nUnternehmen und Unternehmensbeteiligungen\n(1) In den Fällen des § 4 Abs. 1 und 2 wird eine Ent-\nschädigung in Geld gewährt. Für Grundstücke im Sinne           Die Modalitäten der Rückführung staatlich verwalteter\ndes § 1 Abs. 2, die durch Eigentumsverzicht, Schenkung      Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen richten\noder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen            sich nach § 6. Anstelle des Zeitpunktes der Enteignung gilt\nwurden, wird keine Entschädigung gewährt.                   der Zeitpunkt der lnverwattungnahme.","966                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n§ 13                               und Pflichten, die sich aus dem Eigentum am Vermögens-\nHaftung des staatlichen Verwalters                 wert ergeben, durch den Berechtigten selbst oder durch\neinen vom Berechtigten zu bestimmenden Verwalter wahr-\n(1) Ist dem Berechtigten des staatlich verwalteten Ver-     zunehmen.\nmögenswertes durch eine gröbliche Verletzung der Pflich-\nten, die sich aus einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsfüh-            (2) Mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten oder\nrung ergeben, durch den staatlichen Verwalter oder infolge     der Aufhebung der staatlichen Verwaltung oder mit der\nVerletzung anderer dem staatlichen Verwalter obliegen-          vorläufigen Einweisung nach § 6 a tritt der Berechtigte in\nden Pflichten während der Zeit der staatlichen Verwaltung       alle in bezug auf den jeweiligen Vermögenswert bestehen-\nrechtswidrig ein materieller Nachteil entstanden, ist ihm       den Rechtsverhältnisse ein.\ndieser Schaden zu ersetzen.                                        (3) Bestehende Rechtsverhältnisse können nur auf der\n(2) Der Schadensersatz ist auf der Grundlage der            Grundlage der jeweils geltenden Rechtsvorschriften geän-\ngesetzlichen Regelungen der Staatshaftung festzustellen         dert oder beendet werden.\nund aus dem Entschädigungsfonds zu zahlen.\n§ 17\n(3) Dem Entschädigungsfonds steht gegenüber dem\nstaatlichen Verwalter oder der ihm übergeordneten Kom-                          Miet- und Nutzungsrechte\nmunalverwaltung ein Ausgleichsanspruch zu.\nDurch die Rückübertragung von Grundstücken und\nGebäuden oder die Aufhebung der staatlichen Verwaltung\n§ 14                              werden bestehende Miet- oder Nutzungsrechtsverhält-\n(1) Dem Berechtigten stehen keine Schadensersatzan-         nisse nicht berührt. Dies gilt nicht in den Fällen des § 1\nsprüche zu, wenn Vermögenswerte nicht in staatliche Ver-       Abs. 3, wenn der Mieter oder Nutzer bei Abschluß des\nwaltung genommen wurden, weil das zuständige Staats-           Vertrages nicht redlich im Sinne des § 4 Abs. 2 und 3\norgan keine Kenntnis vom Bestehen der sachlichen Vor-          gewesen ist.\naussetzungen für die Begründung der staatlichen Verwal-\n§ 18\ntung oder vom Vorhandensein des Vermögenswertes\nhatte und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände                          Grundstücksbelastungen\nnicht erlangen konnte.\n(1) Bei der Rückübertragung von Grundstücken sind die\n(2) Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht auch dann       dinglichen Belastungen, die im Zeitpunkt des Übergangs in\nnicht, wenn dem Berechtigten bekannt war, daß die staatli-     Volkseigentum bestanden haben, wieder im Grundbuch\nche Verwaltung über den Vermögenswert nicht ausgeübt           einzutragen. Soweit der Begünstigte vom Staat bereits\nwird oder er diese Kenntnis in zumutbarer Weise hätte          befriedigt worden ist, geht die zugrunde liegende Forde-\nerlangen können.                                               rung auf den Entschädigungsfonds über. In diesem Falle\nist auf Ersuchen der zuständigen Behörde eine Siche-\n§ 15                               rungshypothek zugunsten des Entschädigungsfonds im\nBefugnisse des staatlichen Verwalters               Grundbuch einzutragen, sofern die Forderung nicht durch\nden Berechtigten vorher beglichen wird.\n(1) Bis zur Aufhebung der staatlichen Verwaltung ist die\nSicherung und ordnungsgemäße Verwaltung des Vermö-                 (2) Persönliche Forderungen aus Hypotheken, die\ngenswertes durch den staatlichen Verwalter wahrzuneh-          zugunsten volkseigener Geld- oder Kreditinstitute begrün-\nmen.                                                           det wurden und die nach Überführung des Grundstückes\n(2) Der staatliche Verwalter ist bis zur Aufhebung der      in Volkseigentum noch fortbestehen, erlöschen, wenn\nstaatlichen Verwaltung nicht berechtigt, ohne Zustimmung       keine Rückübertragung des Grundstückes an den Berech-\ndes Eigentümers langfristige vertragliche Verpflichtungen      tigten erfolgt. Dem Rechtsnachfolger des Geld- oder Kre-\neinzugehen oder dingliche Rechtsgeschäfte abzuschlie-          ditinstitutes ist ein Ausgleich aus dem Entschädigungs-\nßen. § 3 Abs. 3 Satz 2 und 5 gilt entsprechend.                fonds zu gewähren.\n(3) Die Beschränkung gemäß Absatz 2 entfällt nach               (3) Aufbauhypotheken sind vom Berechtigten zu über-\nAblauf der Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung),           nehmen, wenn eine der Kreditaufnahme entsprechende\nsolange der Eigentümer seinen Anspruch auf den staatlich       werterhöhende oder werterhaltende Baumaßnahme\nverwalteten Vermögenswert nicht angemeldet hat.                durchgeführt wurde.\n(4) Der staatliche Verwalter hat sich vor einer Verfügung                                § 19\nzu vergewissern, daß keine Anmeldung im Sinne des                    Sonstige Ansprüche Dritter an Grundstücken\nAbsatzes 3 vorliegt.\n(1) Mieter und Nutzer von Wohn-, Erholungs- und\nGeschäftsgrundstücken können Ansprüche aus von ihnen\nAbschnitt IV                           im Zusammenhang mit dem Grundstück getätigten Auf-\nRechtsverhältnisse                         wendungen, deren Leistung nach den in der Deutschen\nzwischen Berechtigten und Dritten                  Demokratischen Republik geltenden gesetzlichen Bestim-\nmungen dem Eigentümer obliegt oder für die eine Forde-\nrung auf Aufwendungs- bzw. Kostenerstattung, Wertersatz\n§ 16                               oder angemessene Entschädigung besteht, unabhängig\nÜbernahme von Rechten und Pflichten                  von der Fälligkeit der Forderung anmelden.\n( 1) Mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten oder         (2) Die Anmeldung erfolgt im Rahmen des im Abschnitt VI\nder Aufhebung der staatlichen Verwaltung sind die Rechte       geregelten Verfahrens.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1991                                967\n(3) Erkennt der Berechtigte die Ansprüche an, soll dar-   von den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Branden-\nüber eine Vereinbarung abgeschlossen werden. Im Streit-      burg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin\nfall steht der Zivilrechtsweg offen.                         durchgeführt. Bei Entscheidungen über die Gewährung\neines Ersatzgrundstückes, über einen Wertausgleich oder\n(4) Die Aufhebung der staatlichen Verwaltung oder die     über eine Entschädigung geschieht dies im Auftrag des\nRückübertragung wird davon nicht berQhrt.                   Bundes.\n§ 23\n§ 20\nLandesbehörden\nVorkaufsrecht\nDie Länder errichten Ämter und Landesämter zur Rege-\n( 1 ) Mietern und Nutzern von Ein- und Zweifamilienhäu-\nlung offener Vermögensfragen.\nsern sowie von Grundstücken für Erholungszwecke, die\nstaatlich verwaltet sind oder auf die ein Anspruch auf\nRückübertragung besteht, wird auf Antrag ein Vorkaufs-                                   § 24\nrecht am Grundstück eingeräumt.                                                Untere Landesbehörden\n(2) Bei Grundstücken, an denen Dritte Eigentums- oder        Für jeden Landkreis, jede kreisfreie Stadt und für Berlin\ndingliche Nutzungsrechte erworben haben, wird den            wird ein Amt zur Regelung offener Vermögensfragen als\nBerechtigten auf Antrag ein Vorkaufsrecht am Grundstück      untere Landesbehörde eingerichtet. Im Bedarfsfall kann\neingeräumt.                                                  ein solches Amt für mehrere Kreise als untere Landes-\nbehörde gebildet werden.\n(3) Anträge auf Eintragung des Vorkaufsrechts sind im\nRahmen des Verfahrens nach Abschnitt VI zu stellen.\n§ 25\n§ 21                                               Obere Landesbehörden\nErsatzgrundstück                          Für jedes Land wird ein Landesamt zur Regelung offe-\nner Vermögensfragen gebildet. Für Maßnahmen nach § 3\n(1) Mieter oder Nutzer von Einfamilienhäusern und         Abs. 6 und 7, für die Rückgabe von Unternehmen nach § 6\nGrundstücken für Erholungszwecke, die staatlich verwaltet    und deren Entflechtung sowie für die vorläufige Einwei-\nsind oder auf die ein rechtlich begründeter Anspruch auf     sung nach § 6 a ist das Landesamt ausschließlich zustän-\nRückübertragung geltend gemacht wurde, können bean-          dig.\ntragen, daß dem Berechtigten ein Ersatzgrundstück zur\nVerfügung gestellt wird, wenn sie bereit sind, das Grund-                                § 26\nstück zu kaufen. Der Berechtigte ist nicht verpflichtet, ein                 Widerspruchsausschüsse\nErsatzgrundstück in Anspruch zu nehmen.\n(1) Bei jedem Landesamt zur Regelung offener Vermö-\n(2) Anträgen nach § 9 Abs. 2 ist vorrangig zu entspre-    gensfragen wird ein Widerspruchsausschuß gebildet; bei\nchen.                                                        Bedarf können mehrere Widerspruchsausschüsse gebil-\ndet werden. Der Ausschuß besteht aus einem Vorsitzen-\n(3) Dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist zu entsprechen,   den und zwei Beisitzern.\nwenn der Berechtigte einverstanden ist, ein in kommuna-\nlem Eigentum stehendes Grundstück im gleichen Stadt-            (2) Der Widerspruchsausschuß entscheidet weisungs-\noder Gemeindegebiet zur Verfügung steht und einer            unabhängig mit Stimmenmehrheit über den Widerspruch.\nEigentumsübertragung keine berechtigten Interessen ent-\ngegenstehen. Dies gilt insbesondere, wenn die Mieter und                                 § 27\nNutzer erhebliche Aufwendungen zur Werterhöhung oder\nWerterhaltung des Objektes getätigt haben.                                      Amts- und Rechtshilfe\n(4) Wertdifferenzen zwischen dem Wert des Ersatz-            Alle Behörden und Gerichte haben den in diesem\ngrundstückes und dem Wert des Grundstückes zum Zeit-         Abschnitt genannten Behörden unentgeltlich Amts- und\npunkt der lnverwaltungnahme oder des Entzuges des            Rechtshilfe zu leisten.\nEigentumsrechtes sind auszugleichen.                                                     § 28\n(5) Wurde dem Berechtigten eines staatlich verwalteten                       Übergangsregelungen\nGrundstückes ein Ersatzgrundstück übertragen, ist der           (1) Bis zur Errichtung der unteren Landesbehörden wer-\nstaatliche Verwalter berechtigt, das Grundstück an den       den die Aufgaben dieses Gesetzes von den Landratsäm-\nMieter oder Nutzer zu verkaufen.                             tern oder Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte wahr-\ngenommen. Die auf der Grundlage der Anmel~everord-\nAbschnitt V                         nung eingereichten Anmeldungen sind durch die Amter zur\nOrganisation                         Regelung offener Vermögensfragen nach deren Bildung\nvon den Landratsämtern oder Stadtverwaltungen der\nkreisfreien Städte zur weiteren Bearbeitung zu überneh-\n§ 22                             men.\nDurchführung\n(2) Die Länder können die Aufgaben der unteren Lan-\nder Regelung offener Vermögensfragen\ndesbehörden auch auf Dauer durch die Landratsämter\nDie Vorschriften dieses Gesetzes sowie die Aufgaben in    oder die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte wahr-\nbezug auf den zu bildenden Entschädigungsfonds werden        nehmen lassen.","968                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\n§ 29                            essen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden\nkönnen, über die Antragstellung unter Übersendung einer\nBundesamt\nAbschrift des Antrags und seiner Anlagen zu informieren\nzur Regelung offener Vermögensfragen\nund zu dem weiteren Verfahren hinzuzuziehen.\nZur Unterstützung der Gewährleistung einer einheit-\nlichen Durchführung dieses Gesetzes wird ein Bundesamt          (3) Auf Verlangen hat der Antragsteller Anspruch auf\nzur Regelung offener Vermögensfragen gebildet. Beim          Auskunft durch die Behörde über alle Informationen, die\nBundesamt ist ein Beirat zu bilden, der aus je einem         zur Durchsetzung seines Anspruches erforderlich sind.\nVertreter der in § 22 bezeichneten Länder, vier Vertretern   Hierzu genügt die Glaubhaftmachung des Anspruches.\nder Interessenverbände und aus vier Sachverständigen         Die Auskunft ist schriftlich zu erteilen. Wird ein Antrag auf\nbesteht.                                                     Rückgabe eines Unternehmens gestellt, so hat die\nBehörde dem Antragsteller, wenn er seine Berechtigung\n§ 29a                            glaubhaft macht, zu gestatten, die Geschäftsräume des\nSondervermögen d.ßS Bundes                     Unternehmens zu betreten und alle Unterlagen einzuse-\nhen, die für seinen Antrag Bedeutung haben können.\n(1) Aufwendungen für eine Entschädigung, einen Wert-\nausgleich oder ein Ersatzgrundstück nach den §§ 7 oder 9        (4) Die Behörde ist berechtigt, vom Rechtsträger, derzei-\nwerden von einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen          tigen Eigentümer, staatlichen Verwalter sowie weiteren mit\ndes Bundes erbracht.                                         der Verwaltung von Vermögenswerten Beauftragten\numfassende Auskunft zu fordern.\n(2) Das Bundesamt zur Regelung offener Vermögens-\nfragen verwaltet das Sondervermögen auf Weisung und             (5) Die Behörde hat in jedem Stadium des Verfahrens\nunter Aufsicht des Bundesministers der Finanzen.             auf eine gütliche Einigung zwischen dem Berechtigten und\ndem Verfügungsberechtigten hinzuwirken. Sie setzt das\n(3) Das Sondervermögen kann unter seinem Namen im         Verfahren aus, soweit ihr mitgeteilt wird, daß eine gütliche\nrechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt    Einigung angestrebt wird. Kommt es zu einer Einigung, die\nwerden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermö-        den Anspruch des Berechtigten ganz oder teilweise erle-\ngens ist Berlin.                                             digt, so ist die Einigung auf Antrag durch Bescheid nach\n(4) Der Bund haftet für die Verbindlichkeiten des Son-    § 33 Abs. 3 in Verbindung mit einem Übergabeprotokoll\ndervermögens.                                                nach§ 33 Abs. 4, § 6 b Abs. 4 festzustellen. Absatz 2 bleibt\nunberührt. Der Bescheid wird sofort bestandskräftig, wenn\nnicht der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu\nAbschnitt VI                         bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat betragen\ndarf, vorbehalten wird.\nVerfahrensregelungen\n(6) Haben die Parteien einen Antrag nach § 30 Abs. 2\n§ 30\nSatz 1 Halbsatz 1 gestellt, so gibt die Behörde dem Antrag\nAntrag                            statt, wenn Interessen Dritter im Sinne des Absatzes 2\nnicht berührt sind. Die Behörde ist dem Schiedsgericht zur\n(1) Ansprüche nach diesem Gesetz sind bei der zustän-\nAuskunft über alle Informationen verpflichtet, die das\ndigen Behörde mittels Antrag geltend zu machen. Über\nSchiedsgericht für seine Entscheidung benötigt. Sie ist an\nden Antrag entscheidet die Behörde, wenn und soweit die\ndie Entscheidung des Schiedsgerichts gebunden.\nRückgabe zwischen dem Verfügungsberechtigten und\ndem Berechtigten nicht einvernehmlich zustande kommt.\nDer Antrag auf Rückgabe kann jederzeit zurückgenommen                         Entscheidung, Wahlrecht\noder für erledigt erklärt werden. Er kann auch auf einzelne                               § 32\nVerfahrensstufen beschränkt werden. Die Anmeldung\nnach der Anmeldeverordnung gilt als Antrag auf Rücküber-        (1) Die Behörde hat dem Antragsteller die beabsichtigte\ntragung oder auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung.       Entscheidung schriftlich mitzuteilen und ihm Gelegenheit\nzur Stellungnahme binnen eines Monats zu geben. Dabei\n(2) In den Fällen des§ 6 Abs. 1 und des§ 6b können die\nist er auf die Möglichkeit der Auskunftserteilung gemäß\nParteien beantragen, die Entscheidung oder bestimmte\n§ 31 Abs. 3 sowie auf das Wahlrecht nach Absatz 2 hin-\nEntscheidungen statt durch die Behörde durch ein\nzuweisen.\nSchiedsgericht nach § 38 a treffen zu lassen. Die Behörde\nhat die Parteien auf diese Möglichkeit hinzuweisen, wenn        (2) Solange die Behörde noch nicht entschieden hat,\nnach ihren Ermittlungen Interessen Dritter durch die Ent-    kann der Antragsteller statt Rückübertragung des Vermö-\nscheidung nicht berührt werden. Ein Antrag im Sinne des      genswertes oder Aufhebung der staatlichen Verwaltung\nSatzes 1 kann auch noch gestellt werden, wenn das            Entschädigung nach § 9 wählen. Dies gilt nicht in den\nbehördliche Verfahren bereits begonnen hat.                  Fällen des§ 8 Abs. 1 Satz 2.\n§ 31                               (3) Hat der Antragsteller Auskunft verlangt, kann die\nBehörde über den· Antrag frühestens einen Monat, nach-\nPflichten der Behörde\ndem dem Antragsteller die Auskunft zugegangen ist, ent-\n(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts        scheiden.\nwegen, der Antragsteller hat hierbei mitzuwirken.\n(4) Entscheidungen und Mitteilungen nach diesem\n(2) Die Behörde hat die betroffenen Rechtsträger oder     Abschnitt, die eine Frist in Lauf setzen, sind den in ihren\nstaatlichen Verwalter sowie Dritte, deren rechtliche Inter-  Rechten Betroffenen zuzustellen.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1991                                   969\n§ 33                                 (2) In den übrigen Fällen ist das Amt zur Regelung\noffener Vermögensfragen zuständig, in dessen Bereich\n(1) Hat der Antragsteller Entschädigung gewählt,\nder Vermögenswert belegen ist.\nbeschränkt sich die Entscheidung auf die Feststellung der\nBerechtigung und die Feststellung der Ausübung des                (3) In den Fällen des§ 3 Abs. 2 ist das Amt zur Regelung\nWahlrechtes; das weitere Verfahren regelt sich nach            offener Vermögensfragen ausschließlich zuständig, in des-\nbesonderen Vorschriften.                                       sen Bereich der Vermögenswert belegen ist. Das Amt,\n(2) Über Wertausgleichsansprüche gemäß § 7 und über        dessen Zuständigkeit zunächst nach Absatz 1 begründet\nSchadensersatzansprüche gemäß § 13 Abs. 2 und 3 und            war, gibt sein Verfahren dorthin ab.\n§ 14 ist eine gesonderte Entscheidung zu treffen.                 (4) Ist der Antrag an ein örtlich unzuständiges Amt oder\n(3) Über die Entscheidung ist den Beteiligten ein schrift- an eine andere unzuständige Stelle gerichtet worden,\nlicher Bescheid zu erteilen und zuzustellen. Der Bescheid      haben diese den Antrag unverzüglich an das zuständige\nist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu       Amt zur Regelung offener Vermögensfragen abzugeben\nversehen.                                                      und den Antragsteller zu benachrichtigen.\n(4) Mit der Entscheidung ist den Beteiligten ein Überga-\nbeprotokoll zuzustellen. Dieses hat Angaben zum festge-                                     § 36\nstellten Eigentums- und Vermögensstatus, zu getroffenen                          Widerspruchsverfahren\nVereinbarungen, zu angemeldeten Rechten im Sinne des\n§ 19 sowie zu sonstigen wesentlichen Regelungen in                (1) Gegen Entscheidungen des Amtes zur Regelung\nbezug auf die zu übergebenden Vermögenswerte zu ent-           offener Vermögensfragen kann Widerspruch erhoben wer-\nhalten. Bei der Rückgabe von Unternehmen muß das               den. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach\nÜbergabeprotokoll die in§ 6b Abs. 4 bezeichneten Anga-         Zustellung der Entscheidung schriftlich bei dem Amt zu\nben enthalten.                                                  erheben, das die Entscheidung getroffen hat. Der Wider-\nspruch soll begründet werden. Wird dem Widerspruch\n(5) Die Entscheidung wird einen Monat nach Zustellung       nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen, ist er dem\nbestandskräftig, wenn kein Widerspruch eingelegt wird.          zuständigen Widerspruchsausschuß zuzuleiten.\n§ 34\n(2) Kann durch die Aufhebung oder Änderung der Ent-\nscheidung ein anderer als der Widerspruchsführer\nEigentumsübergang,                          beschwert werden, so ist er vor Abhilfe oder Erlaß des\nGrundbuchberichtigung                        Widerspruchsbescheids zu hören.\nund Löschung von Vermerken\nüber die staatliche Verwaltung                      (3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit\neiner Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.\n(1) Mit der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung über\ndie Rückübertragung von Eigentumsrechten oder sonsti-              (4) Gegen die Entscheidung des Landesamts nach§ 25\ngen dinglichen Rechten gehen die Rechte auf den Berech-         Satz 2 findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt.\ntigten über.\n(2) Bei Rückübertragung von Eigentums- oder sonstigen                                    § 37\ndinglichen Rechten an Grundstücken und Gebäuden                              Zulässigkeit des Gerichtsweges\nbeantragt die Behörde die Berichtigung des Grundbuches\nbei der das Grundbuch führenden Behörde. Gebühren für             ( 1) Der Beschwerte kann gegen den Widerspruchsbe-\ndie Grundbuchberichtigung werden nicht erhoben.                 scheid oder bei Ausschluß des Widerspruchsverfahrens\nnach § 36 Abs. 4 unmittelbar gegen den Bescheid der\n(3) Der Berechtigte ist von der Entrichtung der Grund-      Behörde Antrag auf Nachprüfung durch das Gericht\nerwerbsteuer befreit.\nstellen.\n(4) Bei der Aufhebung der staatlichen Verwaltung bean-\n(2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde\ntragt die Behörde bei der das Grundbuch führenden\ngegen eine andere Entscheidung des Gerichts sind aus-\nBehörde die Löschung des Vermerkes über die staatliche\nVerwaltung.                                                     geschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die\nNichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit\n(5) Absatz 1 bis 4 ist auf die Rückgabe von Unterneh-       § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Beschwerde\nmen und deren Entflechtung anzuwenden, soweit keine             gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17 a Abs. 2\nabweichenden Regelungen vorgesehen sind. Das Eigen-             und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und die\ntum an einem Unternehmen oder einer Betriebsstätte geht         Beschwerde gegen Beschlüsse über den Antrag auf\nim Wege der Gesamtrechtsnachfolge über.                         Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5\nder Verwaltungsgerichtsordnung. Auf die Beschwerde\n§ 35                               gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17 a\nAbs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes ent-\nÖrtliche Zuständigkeit                       sprechende Anwendung.\n(1) Für die Entscheidung über Vermögenswerte in staat-\nlicher Verwaltung ist das Amt zur Regelung offener Vermö-                                   § 38\ngensfragen zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller,                                 Kosten\nim Erbfall der betroffene Erblasser, seinen letzten Wohn-\nsitz hatte. Das gilt auch für Vermögenswerte, die be-             (1) Das Verwaltungsverfahren einschließlich des Wider-\nschlagnahmt und in Volkseigentum übernommen wurden.             spruchsverfahrens ist kostenfrei.","970                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(2) Die Kosten einer Vertretung trägt der Antragsteller.  Zivilprozeßordnung Anwendung. § 31 Abs. 5 gilt entspre-\nDie Kosten der Vertretung im Widerspruchsverfahren sind     chend. Gericht im Sinne des § 1045 der Zivilprozeßord-\ndem Widerspruchsführer zu erstatten, soweit die Zuzie-      nung ist das nach § 37 zuständige Gericht. Die Niederle-\nhung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden         gung des Schiedsspruchs oder eines schiedsrichterlichen\nRechtsverfolgung notwendig und der Widerspruch begrün-      Vergleichs erfolgt bei der Behörde.\ndet war. Über die Tragung der Kosten wird bei der Ent-\nscheidung zur Sache mitentschieden.                            (3) Gegen den Schiedsspruch kann innerhalb von vier\nWochen Aufhebungsklage bei dem nach Absatz 2 Satz 3\nzuständigen Gericht erhoben werden. Wird die Aufhe-\n§ 38a                             bungsklage innerhalb dieser Frist nicht erhoben oder ist\nSchiedsgericht; Schiedsverfahren                sie rechtskräftig abgewiesen worden oder haben die Par-\nteien nach Erlaß des Schiedsspruchs auf die Aufhebungs-\n(1) Die Einsetzung eines Schiedsgerichts für Entschei-    klage verzichtet oder liegt ein schiedsrichterlicher Ver-\ndungen nach § 6 Abs. 1 oder die vorhergehende Entflech-     gleich vor, erläßt die Behörde einen Bescheid nach § 33\ntung nach § 6 b erfolgt auf Grund eines Schiedsvertrags     Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit einem Übergabeprotokoll\nzwischen den Parteien (Berechtigter und Verfügungsbe-       nach § 33 Abs. 4, in dem der Inhalt des Schiedsspruchs\nrechtigter). Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsit-   oder des schiedsrichterlichen Vergleichs festgestellt wird;\nzenden und zwei Beisitzern, von denen jede Partei einen     dieser Bescheid ist sofort bestandskräftig und hat die\nernennt. Der Vorsitzende, der die Befähigung zum Richter-   Wirkungen des § 34.\namt haben muß, wird von den Beisitzern ernannt.\n(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche                                § 39\nVerfahren finden die Vorschriften der§§ 1025 bis 1047 der             (Außerkrafttreten anderer Vorschriften)"]}