{"id":"bgbl1-1991-25-1","kind":"bgbl1","year":1991,"number":25,"date":"1991-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/25#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_25.pdf#page=2","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung zum Waffengesetz (WaffV 3 ÄndV 1)","law_date":"1991-04-18T00:00:00Z","page":918,"pdf_page":2,"num_pages":39,"content":["918                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Dritten Verordnung zum Waffengesetz\n(WaffV 3 ÄndV 1)\nVom 18. April 1991\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c und Nr. 4,           (4) Der Beschuß ist nach Maßgabe des in der\ndes§ 20, des§ 25 Abs. 3 und des§ 26 Abs. 1 und 2 des             Anlage I Nr. 1.2.3, 1.2.4 und 1.2.5 angegebenen\nWaffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom              Beschußgasdruckes oder Energiewertes und der\n8. März 1976 (BGBI. 1S. 432), von denen § 15 Abs. 1 Nr. 3        angegebenen Schußzahl vorzunehmen.\nBuchstabe c, § 20, § 25 Abs. 3 und § 26 durch das Gesetz\nvom 14. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 956) geändert worden sind,            (5) Bei der Nachprüfung sind die Prüfgegenstände\nverordnet der Bundesminister des Innern, soweit § 26             erneut auf Funktionssicherheit, Maßhaltigkeit und\nAbs. 1 des Waffengesetzes Schußapparate betrifft, im             Mängel in der Haltbarkeit zu prüfen sowie einer Sicht-\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und               prüfung nach Absatz 3 Satz 2 zu unterziehen.\nSozialordnung:\n§2\nArtikel 1\n(1) Die Beschußprüfung ist an gebrauchsfertigen\nDie Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)             Prüfgegenständen durchzuführen. Bei Mehrladewaf-\nvom 20. Dezember 1980 (BGBI. 1 S. 2344) wird wie folgt           fen gehört zur gebrauchsfertigen Waffe auch die\ngeändert:                                                        Mehrladeeinrichtung. Die Beschußprüfung kann auch\nan weißfertigen Waffen und weißfertigen Teilen vorge-\n1. Die Abschnitte I und II werden wie folgt gefaßt:            nommen werden. Die Gegenstände sind weißfertig,\nwenn alle materialschwächenden oder -verändernden\n„Abschnitt 1                          Arbeiten, ausgenommen die üblichen Gravurarbeiten,\nBeschußprüfung                           beendet sind.\n(2) Bei der Prüfung wesentlicher Teile entfällt die\n§ 1                               Prüfung der Funktionssicherheit, sofern das Teil für\n(1) Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe sowie          eine serienmäßig gefertigte Waffe bestimmt ist. Eine\nwesentliche Teile nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Waffen-         aus bereits beschossenen wesentlichen Teilen zu-\ngesetzes (Gesetz), die ohne Nacharbeit ausgetauscht         sammengesetzte Handfeuerwaffe ist zu beschießen,\nwerden können (Prüfgegenstände), sind nach den              wenn Nacharbeiten an diesen Teilen vorgenommen\n§§ 2 bis 4 b und der Anlage I Abschnitte 1 und 2            worden sind.\namtlich zu prüfen.                                             (3) Nicht mindestens weißfertige Prüfgegenstände\n(2) Die amtliche Prüfung (Beschußprüfung) nach            sind dem Antragsteller ohne Prüfung zurückzugeben.\n§ 18 des Gesetzes besteht aus der Vorprüfung, dem              (4) Handfeuerwaffen und Läufe, aus denen Muni-\nBeschuß und der Nachprüfung.                                tion verschossen wird, sind dem Antragsteller auch\ndann ohne Prüfung zurückzugeben, wenn die Muni-\n(3) Die Vorprüfung umfaßt\ntion nicht in den Maßtafeln aufgeführt ist. Dies gilt\n1. die Prüfung der Kennzeichnung nach § 13 des              nicht, wenn\nGesetzes und nach § 20 der Ersten Verordnung\n1. die Munition auf Grund einer Ausnahmebewilligung\nzum Waffengesetz (1. WaffV),\nnach § 25 des Gesetzes oder von der Behörde\n2. die Prüfung der Funktionssicherheit und die Sicht-           eines Staates zugelassen ist, mit dem die gegen-\nprüfung,                                                     seitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist\noder\n3. die Prüfung der Haltbarkeit,\n2. eine Waffe zur Beschußprüfung vorgelegt wird,\n4. die Prüfung der Maßhaltigkeit.                               deren Abmessungen noch nicht in den Maßtafeln\nDie Sichtprüfung besteht aus der Prüfung auf Fehler             enthalten sind; in diesem Fall kann die Prüfung auf\nim Material und in der Materialstärke, auf Schweiß-             Grund der vom Hersteller gelieferten Maße vor-\nfehler an wesentlichen Teilen sowie aus der Prüfung             genommert werden.\nauf Lauf- und Lagerverformungen. Die Maßhaltigkeits-\n§3\nprüfung besteht aus der Prüfung der Maße nach\nAnlage I Nr. 1.1.3 in Verbindung mit den durch                 (1) Die Gegenstände sind zurückzuweisen und dem\nBekanntmachung des Bundesministers des Innern               Antragsteller zurückzugeben, wenn bei der Vorprü-\nvom 20. Februar 1991 (BAnz. Nr. 52a vom 15. März            fung festgestellt wird, daß sie eine der in Anlage 1\n1991) veröffentlichten Maßtafeln.                           Nr. 1.1 genannten Anforderungen nicht erfüllen.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1991                            919\n(2) Prüfgegenstände, die durch den Beschuß              1. aus der die Daten der Waffe, der Grund der\nerkennbar beschädigt worden sind oder die nach dem             Zurückweisung und das Datum des freiwilligen\nBeschuß bei der Prüfung auf Funktionssicherheit, auf           Beschusses hervorgehen und\nMaßhaltigkeit oder bei der Sichtprüfung die in der         2. die den Hinweis enthält, daß die Waffe zum\nAnlage I Nr. 1.3 aufgeführten Mängel aufweisen, sind           Schießen nicht mehr verwendet werden darf.\ndem Antragsteller nach Aufbringen des Rückgabe-\nzeichens zurückzugeben. Dies gilt nicht für historische\n§ 4b\nWaffen, soweit diese den Anforderungen an die Maß-\nhaltigkeit nicht entsprechen.                                 (1) Auf die Prüfung von Vorderladerwaffen sowie\nHinterladerwaffen, die für die ausschließliche Ver-\n§4                             wendung von nichtpatroniertem Schwarzpulver oder\ndem Schwarzpulver in der Wirkung ähnlichen Treib-\n(1) Eine erneute amtliche Prüfung nach § 16 Abs. 2      ladungsmitteln bestimmt sind (Schwarzpulverwaffen),\ndes Gesetzes (lnstandsetzungsbeschuß) ist vorzu-           sowie Böller sind die §§ 1 bis 4 a entsprechend anzu-\nnehmen, wenn                                               wenden. Es gelten jedoch folgende Besonderheiten:\n1. ein wesentlicher Teil nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des         1. Bei Schwarzpulverwaffen und Handböllern kann\nGesetzes oder das Griffstück einer Handfeuer-              die Beschußprüfung an weißfertigen Läufen mit\nKurzwaffe ausgetauscht und dabei eine Nach-                fertigem Verschluß und Zündkanal vorgenommen\narbeit vorgenommen worden ist,                             werden. Bei Schwarzpulverwaffen darf der Zünd-\n2. an einem wesentlichen Teil eines Prüfgegenstan-             kanal an der engsten Stelle im Durchmesser nicht\ngrößer als 1 mm, bei Böllern - mit Ausnahme der\ndes\nHandböller - nicht größer als 2 mm sein. Für\na) die Maße nach Anlage I Nr. 1.1.3 verändert              Standböller und Böllerkanonen kann die zustän-\noder                                                    dige Behörde in begründeten Fällen Ausnahmen\nb) materialschwächende oder -verändernde Ar-               von der Durchmesserbegrenzung bewilligen.\nbeiten                                              2. Sofern die Böller Schildzapfenbohrungen auf-\nvorgenommen worden sind.                                   weisen, dürfen diese nicht bis in die Rohrseele\ndurchgehen; das gilt auch dann, wenn diese einge-\nSatz 1 gilt nicht für Handfeuerwaffen, deren wesent-           schraubt, eingeschweißt, eingepreßt oder ein-\nliche Teile ohne Nacharbeit lediglich ausgetauscht             gelötet sind.\nworden sind, sofern alle wesentlichen Teile mit dem\nfür diese Waffen vorgeschriebenen Beschußgasdruck          3. Die Vorprüfung umfaßt auch die Prüfung der Kenn-\nbeschossen worden sind.                                        zeichnung mit der größten zulässigen Masse in\nGramm (g) des in der Waffe zu verwendenden\n(2) Ergibt sich anläßlich der Prüfung nach Absatz 1         Gebrauchspulvers mit den Kennbuchstaben PN\neiner der in Anlage I Nr. 1.1 oder Nr. 1.3 angeführten         und der größten zulässigen Masse des Geschos-\nMängel, ist § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 entsprechend          ses in Gramm (g).\nanzuwenden.\n4. Die Prüfung der Maßhaltigkeit (§ 1 Abs. 3) be-\n§ 4a                                schränkt sich auf die Ermittlung des Lauf- oder\n(1) Prüfgegenstände, die bereits ein Beschuß-               Rohrinnendurchmessers und auf die Prüfung, ob\nder Zündkanal den in Nummer 1 vorgeschriebenen\nzeichen tragen, sind auf Antrag einer freiwilligen\nhöchstzulässigen Durchmesser nicht überschreitet.\nBeschußprüfung zu unterziehen. Satz 1 gilt auch für\nGegenstände der bezeichneten Art, die nicht der            5. Die Prüfung der Funktionssicherheit (§ 1 Abs. 3)\nBeschußpflicht unterliegen. Eine freiwillige Beschuß-          umfaßt die Kontrolle des Zündkanals, bei den\nprüfung kann auch an einem Gegenstand nach Satz 1              Revolvern die freie Drehbarkeit und die einwand-\ndurchgeführt werden, der von der Behörde eines                 freie Arretierung der Trommel und das richtige\nStaates, mit dem die gegenseitige Anerkennung der              Eintreten des Hahns in die erste und zweite Hahn-\nPrüfzeichen vereinbart ist, geprüft worden ist und der         raste, bei Böllern auch die Ladefähigkeit der\nnach dieser Prüfung keine Bearbeitung nach § 4                 Kartuschen und die Abfeuerungsvorrichtung.\nerfahren hat. Auf die Vornahme dieser Prüfung sind\n(2) Der Beschuß ist nach den Bestimmungen der\n§ 18 des Gesetzes sowie die §§ 1 bis 4 anzuwenden.\nAnlage I Abschnitt 2 durchzuführen. Der Beschuß\n(2) Haben die Gegenstände nach Absatz 1 die             kann auf Antrag mit einer schwächeren Ladung als in\nBeschußprüfung bestanden, so ist das Beschußzei-           den Tabellen der Anlage I Abschnitt 2 aufgeführt,\nchen nach § 7 anzubringen und dem Antragsteller auf        vorgenommen werden.\ndessen Antrag eine Bescheinigung nach § 8 Abs. 1\nauszustellen.\nAbschnitt II\n(3) Haben die Gegenstände nach Absatz 1 die\nVerfahren bei der Beschußprüfung\nBeschußprüfung endgültig nicht bestanden, so ist auf\nihnen das in § 7 Abs. 5 bezeichnete Rückgabezeichen\n§5\nanzubringen, soweit dies nicht bereits nach Absatz 1\nin Verbindung mit § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 gesche-          (1) Die Beschußprüfung ist schriftlich zu beantra-\nhen ist. Dem Antragsteller ist ferner eine Bescheini-      gen; die zuständige Behörde kann in begründeten\ngung auszustellen,                                         Fällen Ausnahmen zulassen. Der Antrag kann die","920                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nPrüfung mehrerer Gegenstände umfassen. Er ist in              (4) Für die Prüfung eines Gasböllers kann die\nzweifacher Ausfertigung einzureichen und soll fol-         zuständige Behörde vom Antragsteller die Vorlage\ngende Angaben enthalten:                                    einer Bescheinigung der Physikalisch-Technischen\n1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers,         Bundesanstalt darüber verlangen, daß das Gerät den\ntechnischen Anforderungen nach Anlage I Nr. 2.3.2\n2. die Bezeichnung des Prüfgegenstandes sowie die           bis 2.3.5 entspricht.\nlaufende Nummer,\n§7\n3. die Bezeichnung der zugehörigen Munition oder\ndie Angabe der Masse und der Art des Pulvers der           (1) Die Prüfgegenstände sind mit dem amtlichen\nstärksten Gebrauchsladung oder die Zusammen-            Beschußzeichen nach Anlage II zu versehen. In den\nsetzung des entzündbaren flüssigen oder gas-            Fällen des § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Geset-\nförmigen Gemisches sowie Art und Masse der              zes ist das Prüfzeichen der jeweils zuständigen Stelle\nVorlage,                                                auf die Prüfgegenstände aufzubringen.\n4. die Angabe, ob ein wesentlicher Teil ausgetauscht,          (2) Das Beschußzeichen nach Absatz 1 besteht aus\ninstandgesetzt oder verändert worden ist,               dem Bundesadler nach Anlage II Abbildung 1 mit den\n5. bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen die               jeweiligen Kennbuchstaben.\nAngabe, ob die Prüfung für die Verwendung von              (3) Das Beschußzeichen ist wie folgt anzubringen:\nMunition mit überhöhtem Gasdruck beantragt wird,\n1. bei Waffen, bei denen der Lauf vom Patronenlager\n6. bei Böllern auch den Rohrinnendurchmesser in                 getrennt ist, auf dem Lauf, auf der Patronenaufnah-\nMillimeter; außerdem ist dem Antrag eine Skizze             mevorrichtung und auf einem wesentlichen Teil\nmit Maß- und Werkstoffangaben beizufügen und                des Verschlusses,\n7. bei Böllern die Ladungsstärke, wenn sie geringer         2. bei allen anderen Waffen auf jedem Lauf, auf der\nsein soll als nach den Tabellen der Anlage 1                Basküle, auf dem Gehäuse oder auf dem wesent-\nAbschnitt 2.                                                lichen Teil des Verschlusses.\n(2) Der Antragsteller hat, wenn er für Dritte tätig         (4) Als weitere Prüfzeichen sind auf einem wesent-\nwird, in dem Antrag den Namen und die Anschrift             lichen Teil aufzubringen:\nseines Auftraggebers anzugeben,\n1. das Ortszeichen nach Anlage II Abbildung 2 und\n1. wenn er seinen eigenen Namen, seine Firma oder\n2. das Jahreszeichen. Das Jahreszeichen besteht\nsein eingetragenes Warenzeichen nach § 20\naus den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl,\nAbs. 3 der 1. WaffV auf dem Prüfgegenstand ange-\ndenen die Monatszahl angefügt werden kann. Auf\nbracht hat,\nAntrag können die beiden Ziffern der Jahreszahl\n2. wenn der Prüfgegenstand nicht die vorgeschrie-               durch Buchstaben verschlüsselt werden. Die Buch-\nbene Kennzeichnung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des               staben A bis K sind den Ziffern O bis 9 zuzuordnen.\nGesetzes trägt,\n(5) Das Rückgabezeichen besteht aus dem Ortszeichen\n3. wenn er die Beschußprüfung im Auftrag einer Per-         und dem Jahreszeichen; vorhandene Prüfzeichen\nson vornehmen läßt, die den Prüfgegenstand in           sind durch ein „X\" auf oder neben dem Prüfzeichen zu\nden Geltungsbereich des Gesetzes verbracht hat.         entwerten. Sind wesentliche Teile unbrauchbar, so\nsind sie ebenfalls mit einem „X\" zu kennzeichnen.\n(3) Prüfgegenstände, die nach § 3 Abs. 2 oder§ 4\nAbs. 2 mit dem Rückgabezeichen versehen worden\nsind, können nur bei derselben Behörde erneut zur                                      §8\nBeschußprüfung vorgelegt werden, es sei denn, daß              (1) Auf Antrag hat die zuständige Behörde eine\ndiese der Vorlage bei einer anderen Behörde zu-             beschußtechnische Bescheinigung auszustellen.\nstimmt.\n§6                                   (2) Bei Handfeuerwaffen, die der Beschußpflicht\nunterliegen oder die historische Waffen sind, kann die\n(1) Wird in Handfeuerwaffen und sonstigen Prüf-          zuständige Behörde auf Antrag eine Bescheinigung\ngegenständen Munition oder eine Ladung verwendet,           darüber ausstellen, daß eine Prüfung nicht oder nur\ndie von der zuständigen Behörde nicht beschafft             unter Beschädigung oder Zerstörung der Waffe durch-\nwerden kann, so kann diese vom Antragsteller die            geführt werden kann. Die Bescheinigung muß den\nÜberlassung von Gebrauchsmunition, bei Böllern von          Hinweis enthalten, daß die Waffe zum Schießen nicht\nKartuschen, Hülsen und Zündmitteln verlangen.               mehr verwendet werden darf.\n(2) Zur Prüfung der Einsteckläufe oder der Aus-             (3) Sind wesentliche Teile nach§ 7 Abs. 5 Satz 2 als\ntauschläufe kann die zuständige Behörde vom Antrag-         unbrauchbar gekennzeichnet worden, so stellt die\nsteller die Überlassung der dazugehörigen Hand-             zuständige Behörde auf Antrag eine Bescheinigung\nfeuerwaffe oder eines geeigneten Verschlusses ver-          im Sinne des § 4 a Abs. 3 Satz 2 aus.\"\nlangen. Für die Überlassung der dazugehörigen Waffe\ngilt Satz 1 nicht, soweit die Einsteckläufe oder Aus-\n2. § 9 wird wie folgt geändert:\ntauschläufe zur Ausfuhr bestimmt sind.\n(3) Liegt ein Antrag nach § 4a vor, so kann die          a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nzuständige Behörde vom Antragsteller die Über-                    ,,(1) Handfeuerwaffen und sonstige Gegenstände\nlassung der für die Prüfung erforderlichen Hilfsmittel          nach § 21 des Gesetzes, Schußwaffen nach § 22\nverlangen.                                                      des Gesetzes sowie pyrotechnische Munition nach","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1991                                921\n§ 23 des Gesetzes müssen den in der Anlage 1       5. § 12 wird wie folgt geändert:\nAbschnitt 3, 4 oder 5 bezeichneten technischen\na) In Absatz 1 werden die Worte „Bundesanstalt für\nAnforderungen entsprechen. Für die Anforderun-\nMaterialprüfung\" durch die Worte „Bundesanstalt\ngen an die Maßhaltigkeit gilt Anlage I Nr. 1.1.3\nentsprechend.\"                                           für Materialforschung und -prüfung\" ersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „Aniage I Nr. 3\" durch\ndie Angabe „Anlage I Nr. 4\" ersetzt.                        ,,(3) Die Zulassung ist mit der Auflage zu verbin-\nden, einen Auszug des Zulassungsbescheides den\nc) In Absatz 4 wird die Angabe „Anlage I Nr. 4.2\"\nVerwendern auszuhändigen, soweit darin die Ver-\ndurch die Angabe „Anlage I Nr. 5.2.2 und 5.2.3\"\nwendung betreffende Nebenbestimmungen und\nersetzt.\ninhaltliche Beschränkungen enthalten sind. Die\nZulassung kann nach Maßgabe des § 21 Abs. 5\n3. Nach § 10 werden folgende §§ 10 a und 10 b ein-               des Gesetzes auch mit der Auflage verbunden\ngefügt:                                                       werden, den zugelassenen Gegenständen sicher-\n,,§ 10a                              heitstechnische Hinweise und eine von der Zulas-\nsungsbehörde gebilligte Gebrauchsanweisung bei-\n(1) Wer pyrotechnische Munition herstellt oder ein-        zufügen und Geräte nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 der\nführt, darf diese anderen nur überlassen, wenn ihre           1 . WaffV einer Einzelbeschußprüfung nach § 16\nSätze                                                         des Gesetzes zu unterziehen.\"\n1. mechanisch oder chemisch nicht verunreinigt sind,\n2. keine saure Reaktion zeigen, es sei denn, daß die    6. § 13 wird wie folgt geändert:\nHandhabungssicherheit oder die Lagerbeständig-         a) Absatz. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nkeit nicht beeinträchtigt wird,\n,,Bei pyrotechnischer Munition gehört zum Zulas-\n3. folgende Ausgangsstoffe nicht enthalten:                   sungszeichen außerdem die Klassenbezeichnung\na) Schwefel mit freier Säure oder mit mehr als            ,,PM I\" oder „PM II\".\"\n0, 1 % unverbrennlichen Bestandteilen,             b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Stück\"\nb) Schwefelblüte,                                         die Worte „und bei pyrotechnischer Munition auf\njeder kleinsten Verpackungseinheit\" eingefügt.\nc) weißen (gelben) Phosphor,\nd) Kaliumchlorat mit mehr als 0, 15 % Bromat-          c) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Größe\"\ngehalt.                                               die Worte „oder aus sonstigen technischen Grün-\nden\" eingefügt.\n(2) Der Hersteller pyrotechnischer Munition und der-\njenige, der pyrotechnische Munition einführt, haben        d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nsich auf Grund einer Analyse des Herstellers der                ,,(4) Absatz 3 gilt nicht für zugelassen,e Schußwaf-\nAusgangsstoffe oder eines anerkannten Sachverstän-            fen und Munition, die zur Ausfuhr bestimmt sind, es\ndigen davon zu überzeugen, daß bei den Ausgangs-              sei denn, daß die Gegenstände in einen Staat\nstoffen die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen.          verbracht werden sollen, mit dem insoweit die\nDie Nachweise über die Prüfung sind drei Jahre lang           gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen verein-\naufzubewahren.                                                bart ist und es sich nicht um eine Lieferung an eine\n§ 10b                               militärische oder polizeiliche Stelle dieses Staates\nhandelt.\"\nWer einen Schußapparat, der von der Behörde\neines Staates zugelassen ist, mit dem die gegen-        7. § 14 wird wie folgt geändert:\nseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist,\neinführt, darf diesen nur unter Beifügung einer von der    a) In Absatz 1 werden die Worte „Bundesanstalt für\nPhysikalisch-Technischen Bundesanstalt gebilligten            Materialprüfung\" durch die Worte „Bundesanstalt\nGebrauchsanweisung in deutscher Sprache anderen               für Materialforschung und -prüfung\" ersetzt.\nüberlassen.\"                                               b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n,,Bei befristeten Zulassungen kann von der Be-\n4. § 11 wird wie folgt geändert:                                 kanntmachung abgesehen werden.\"\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „oder dem\nsonstigen Verbringen\" und die Worte „oder sonst     8. § 14 a wird wie folgt geändert:\nin den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt\"\ngestrichen.                                            a) In Satz 2 wird die Angabe „Anlage I Abschnitt 2\nNr. 2.1 bis 2.5, ausgenommen Nummer 2.5.6\"\nb) In Absatz 2 Nr. 4 werden nach dem Wort „Schuß-             durch die Angabe „Anlage I Nr. 3.1 bis 3.4\" ersetzt.\napparaten\" die Worte ,, , die im Geltungsbereich\ndes Gesetzes verwendet werden sollen,\" einge-          b) Folgender Satz 3 wird angefügt:\nfügt.                                                     „Der Zulassungsinhaber hat der zuständigen\nc) In Absatz 4 werden die Worte „Bundesanstalt für            Behörde die fünf Prüfgegenstände nach Satz 1 aus\nMaterialprüfung\" durch die Worte „Bundesanstalt           der laufenden Produktion oder, wenn dies nicht\nfür Materialforschung und -prüfung\" ersetzt.              möglich ist, aus dem Lagerbestand vorzulegen.\"","922                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n9. In § 14b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 1                 senlänge deutlich unterscheiden. Die Physikalisch-\nAbschnitt 2\" durch die Angabe „Anlage I Abschnitt 3\"             Technische Bundesanstalt- und im Falle von pyro-\nersetzt.                                                         technischer Munition nach § 23 des Gesetzes die\nBundesanstalt für Materialforschung und -prüfung\n- veröffentlicht die Bezeichnungen nach den Sät-\n10. § 15 wird wie folgt geändert:\nzen 1 und 2 jeweils im Bundesanzeiger und in\na) In Absatz 3 wird das Wort „handhabungssicher\"                 ihrem Amts- und Mitteilungsblatt.\"\ndurch das Wort „funktionssicher\" ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und in Satz 2 wird jeweils\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:                  die Angabe „Anlage III\" durch die Worte „den Maß-\ntafeln\" ersetzt.\n,.Bei aus einem anderen Staat eingeführten Schuß-\napparaten, die ein anerkanntes Prüfzeichen tra-          c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\ngen, gilt als Beauftragter des Herstellers der Ein-\n,,(4) Die zuständige Behörde kann bei der Prüfung\nführer, der im Geltungsbereich des Gesetzes eine\nvon Prüfgegenständen auf Antrag eine Abwei-\nNiederlassung besitzt.\"\nchung von den Maßen der Maßtafeln zulassen,\nc) In Absatz 4 wird Satz 2 durch folgenden Satz                  wenn die Waffen oder sonstigen Gegenstände zu\nersetzt:                                                     Versuchs- oder Erprobungszwecken bestimmt\nsind. In diesen Fällen wird ein Beschußzeichen\n„Bei Böllern - ausgenommen Gasböllern - ist die\nnicht angebracht. In den Fällen des Satzes 1 hat\nWiederholungsprüfung vor Ablauf von fünf Jahren\ndie zuständige Behörde auf Antrag eine Bescheini-\ndurchzuführen.\"\ngung darüber auszustellen, daß die Prüfgegen-\nstände haltbar und funktionssicher sind, daß deren\n11. In § 16 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe ,.(§ 7 Abs. 1               Maße von den Maßen der Maßtafeln abweichen\nNr. 3)\" durch die Angabe ,.(§ 7 Abs. 4 Nr. 2)\" ersetzt.          und daß diese Gegenstände zu Versuchs- oder\nErprobungszwecken bestimmt sind. Aus der\n12. § 17 wird wie folgt geändert:                                    Bescheinigung müssen die Abweichungen von den\nMaßen nach Anlage I Nr. 1.1.3 hervorgehen.\"\na) In Absatz 1 wird die Angabe „Anlage III\" durch die\nWorte „den Maßtafeln\" ersetzt.                        14. § 20 wird wie folgt gefaßt:\nb) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „ Teile der                                       ,.§ 20\nAbdeckung\" durch die Worte „feste Bestandteile\"\nersetzt und Satz 2 wie folgt gefaßt:                         (1) Außer der Kennzeichnung nach § 13 Abs. 3\ndes Gesetzes müssen auf der kleinsten Verpackungs-\n„Das gilt jedoch nicht für Kartuschenmunition der\neinheit angebracht werden\nKaliber 16 und 12 mit einer Hülsenlänge von nicht\nmehr als 45 mm (Tabelle 5 der Maßtafeln).\"                1. die Anzahl der Patronen oder Kartuschen,\nc) Dem Absatz 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:             2. das Prüfzeichen nach Anlage II Abbildung 8 in\neinwandfrei erkennbarer Ausführung,\n„3. Kleinschrotmunition in den Abmessungen der\nKartuschenmunition nach den Maßtafeln              3. bei Beschußmunition ferner deutlich lesbar die Auf-\n(Tabelle 5), soweit sie aus nach § 22 des              schrift:\nGesetzes zugelassenen Waffen verschossen               Achtung! Beschußmunition!\nwerden kann; die zuständigen Behörden kön-\nnen Ausnahmen für die Ausfuhr dieser Muni-            (2) Außer der Kennzeichnung nach § 13 Abs. 3 des\ntion genehmigen.\"                                  Gesetzes ist auf Sehrotmunition der Durchmesser der\nSchrote sowie die Länge der Hülse anzubringen,\nd) Absatz 3 wird gestrichen; der bisherige Absatz 4          sofern sie größer ist als\nwird Absatz 3 mit der Maßgabe, daß die Angabe\n- 65 mm bei den Kalibern 20 und größer,\n,.Anlage III\" durch die Worte „den Maßtafeln\"\nersetzt wird.                                             - 63,5 mm bei den Kalibern 24 und kleiner.\n(3) Munition, die gewerbsmäßig wiedergeladen\n13. § 18 wird wie folgt geändert:                                wird, muß auf der Hülse oder dem Zündhütchen sicht-\nbar und dauerhaft mit einem Zeichen versehen wer-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                           den, aus dem der Wieder1ader zu erkennen ist. Bei\n,.(1) Anstelle der in den Maßtafeln für Munition       Munition, die zur Ausfuhr bestimmt ist, muß das Zei-\nfestgelegten Bezeichnung darf eine andere han-            chen des Wiederladers auf der Hülse angebracht wer-\ndelsübliche Bezeichnung verwendet werden, wenn            den. Bei einer Kennzeichnung auf der Hülse ist das\nsie eindeutig ist und sich von Bezeichnungen zu-          Zeichen des Herstellers oder früheren Wiederladers\ngelassener Munition hinreichend unterscheidet.            ungültig zu machen. Wiedergeladene Munition darf\nNeue, noch nicht in den Maßtafeln aufgeführte             nur in geschlossenen Packungen abgegeben werden,\nMunition, die in ihren Abmessungen mit einer              auf denen die Anschrift des Wiederladers und die\nMunition der Maßtafeln übereinstimmt, jedoch              Aufschrift „Wiedergeladene Munition\" angebracht ist.\ngegenüber dieser Munition einen höheren zulässi-          Auf der kleinsten Verpackungseinheit wiedergelade-\ngen Gebrauchsgasdruck entwickelt, muß sich in             ner Patronenmunition ist außerdem die Masse und die\nder Bezeichnung von der in den Maßtafeln bereits          Bezeichnung der Geschosse anzugeben. Die Sätze 1\naufgeführten Munition im Kaliber oder in der Hül-         bis 5 sind auf Munition, die nicht gewerbsmäßig","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1991                                923\nwiedergeladen wird, entsprechend anzuwenden,                     nen mittleren höchsten Gasdruck und die zugelas-\nsofern der Wiederlader die Munition einem Dritten                senen Maße zu übermitteln.\"\nüberläßt, der nicht Mitglied der jagdlichen oder schieß-\nsportlichen Vereinigung ist, der der Wiederlader ange-   16. § 22 wird wie folgt geändert:\nhört.\na) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „An-\n(4) Bei Munition, für die ein überhöhter Gebrauchs-           lage IV\" durch die Angabe „Anlage III\" ersetzt.\ngasdruck zugelassen ist, ist auf der kleinsten Ver-           b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Anlage III\"\npackungseinheit deutlich lesbar die Aufschrift anzu-              durch die Worte „den Maßtafeln\" ersetzt.\nbringen:\nAchtung, erhöhter Gasdruck! In normal geprüften           17. In § 24 Abs. 1 wird jeweils die Angabe „Anlage IV\"\nSchußwaffen nicht verwendbar!                                 durch die Angabe „Anlage III\" ersetzt.\nDiese Munition ist auf dem Bodenrand der Hülse\ndurch eine deutlich erkennbare Riffelung zu kenn-         18. § 25 wird wie folgt geändert:\nzeichnen. Munition, bei der die Riffelung am Hülsen-\na) In Absatz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „An-\nboden nicht angebracht werden kann, ist auf dem\nlage IV\" durch die Angabe „Anlage III\" ersetzt.\nHülsenmantel deutlich lesbar mit einer Aufschrift zu\nversehen, aus der zu erkennen ist, daß die Munition           b) In Absatz 4 werden die Angaben „Anlagen 111, IV\"\nnicht in normal geprüften Schußwaffen verwendbar                 durch die Worte „Maßtafeln oder der Anlage III\"\nist. Auf Sehrotpatronen ist der höchstzulässige Gas-              ersetzt.\ndruck anzugeben; bei Randfeuerpatronen muß der\nBoden oder der Hülsenmantel oder das Geschoß eine         19. In § 26 Abs. 1 werden die Angaben „Anlagen 111, IV\"\nblaue Farbe haben; Kartuschen für Schußapparate               durch die Worte „Maßtafeln oder der Anlage III\"\nsind mit rosa Farbe zu kennzeichnen. Für die Kenn-            ersetzt.\nzeichnung von Beschußmunition gilt Satz 2 entspre-\nchend.                                                    20. In § 27 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „Anlage III\"\ndurch die Worte „den Maßtafeln\" ersetzt.\n(5) Die Kennzeichnungs- und Verpackungsvor-\nschriften über die Beförderung gefährlicher Güter blei-\nben unberührt.\"                                           21. In§ 28 Abs. 1 wird die Angabe „der Anlage III\" durch\ndie Worte „den Maßtafeln\" ersetzt.\n15. § 21 wird wie folgt geändert:                             22. § 29 wird wie folgt geändert:\na) In den Absätzen 1, 2 und 3 wird jeweils die Angabe         a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,Anlage IV\" durch die Angabe „Anlage III\" ersetzt.          „4. Munitionstypen, die in einer Menge von nicht\nb) Absatz 2 Sätze 1 und 2 werden durch folgende                        mehr als tausend Stück innerhalb eines Jahres\nSätze 1 bis 4 ersetzt:                                            im Geltungsbereich des Gesetzes gefertigt\noder vertrieben werden,\".\n,,Die Messung des Gasdrucks wird mittels Kupfer-\nstauchkörperverfahren oder mechanisch-elektri-           b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „und Einfüh-\nschem Wandler vorgenommen. Sofern in den Maß-               rer\" sowie die Worte „oder eingeführte\" gestrichen.\ntafeln für das betreffende Kaliber ein zulässiger\nHöchstwert des Gebrauchsgasdrucks für die            23. In § 30 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 Nr. 2 werden jeweils\nMessung mit mechanisch-elektrischem Wandler              die Worte „Bundesanstalt für Materialprüfung\" durch\nveröffentlicht ist, soll die Messung nach diesem         die Worte „Bundesanstalt für Materialforschung und\nVerfahren vorgenommen werden. Bei Kartuschen-            -prüfung\" ersetzt.\nmunition und Zentralfeuerpatronenmunition für\nWaffen mit glatten Läufen ist mit mechanisch-elek-\n24. Die Überschrift des Abschnitts IX wird wie folgt gefaßt:\ntrischem Wandler zu messen. Die Verwendung\nanderer Meßverfahren ist zulässig, sofern sie sich                       ,, Ordnungswidrigkeiten\".\nzur Messung schnell veränderlicher Drücke eignen\nund Vergleiche mit den in Satz 1 genannten Ver-      25. § 31 wird wie folgt geändert:\nfahren vorliegen, die eine Umrechnung gestatten.\"\na) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n„ 1. entgegen § 1Oa Abs. 2 Satz 1 sich nicht davon\n,,(4) Wird die Zulassung eines Munitionstyps                    überzeugt, daß bei den Ausgangsstoffen die\nbeantragt, der noch nicht in den Maßtafeln aufge-                vorgeschriebenen Voraussetzungen vorliegen,\nführt ist, sind der Prüfung die vom Antragsteller                oder entgegen § 1Oa Abs. 2 Satz 2 die Nach-\nangegebenen Maße und der angegebene Gas-                         weise über die Prüfung nicht aufbewahrt,\".\ndruck zugrunde zu legen. Die zuständige Behörde\nhat in diesem Fall der Physikalisch-Technischen          b) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die Num-\nBundesanstalt zur Weiterleitung an das Ständige             mern 2 bis 6 mit der Maßgabe, daß die neue\nBüro der Internationalen Kommission für die Prü-            Nummer 4 wie folgt gefaßt wird:\nfung der Handfeuerwaffen gleichzeitig mit der               „4. einer Vorschrift des § 20 Abs. 1 bis 4 über die\nTypenzulassung (§ 27) den für die Munition zuläs-                 Kennzeichnung der Verpackung oder der\nsigen Höchstwert des Gasdruckes, den gemesse-                     Munition zuwiderhandelt,\".","924                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n26. Anlage I wird wie folgt gefaßt:\n„Anlage 1\nTechnische Anforderungen an und Prüfvorschriften für Handfeuerwaffen\nund sonstige Gegenstände, die der Beschußprüfung nach § 18 des Gesetzes unterliegen,\nund technische Anforderungen an Prüfgegenstände nach den §§ 21 bis 23 des Gesetzes\nSymbole und ihre Bedeutung\nvi      Einzelwert der Geschwindigkeit\nn       Gesamtzahl der Messungen\nv0      Mittelwert der Geschwindigkeit bei n Messungen\nVe,n    obere Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung für 95 % der Grundgesamtheit mit einem Vertrauensniveau\nvon 95 % bei n Messungen\nk2. n   Anteilsfaktor für die Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung für 95 % der Grundgesamtheit bei einem\nVertrauensniveau von 95 %\nSn      Standardabweichung bei n Messungen\nmK      Masse des Zwischenelementes (Kolben}\nmp      Masse des Prüfbolzens\nEmax    Zulässiger Höchstwert der Energie der Gebrauchsmunition nach den Maßtafeln\nPmax    Zulässiger Höchstwert des Gasdruckes der Gebrauchsmunition nach den Maßtafeln\nPriiax  Höchster zulässiger überhöhter Gasdruck der Gebrauchsmunition\nEa. n   Mittelwert der Auftreffenergie\nBeschußprüfung von Hinterladerwaffen nach § 18 des Gesetzes\n1.1     Im Zuge der Vorprüfung ist zu prüfen, ob\n1.1.1   die Kennzeichnung nach § 13 des Gesetzes und nach § 20 der 1. WaffV ordnungsgemäß auf dem\nPrüfgegenstand angebracht ist,\n1 .1 .2 der Prüfgegenstand keine Materialfehler oder Bearbeitungsfehler aufweist, die die Funktionssicherheit und\nHaltbarkeit beeinträchtigen können,\n1.1.3   folgende Mindest- und, soweit angegeben, Höchstmaße der Maßtafeln, unbeschadet der Regelung des\n§ 2 Abs. 4, eingehalten sind:\n1.1.3.1 bei Waffen mit gezogenen Läufen für Zentralfeuerpatronenmunition 0P 1, L3 , 0H 2 , L 1/0P 2 und Li0H1, R\nbzw. E, 0G 1, i, G, 0F, 0Z und VA,\n1.1.3.2 bei Langwaffen mit glatten Läufen für Zentralfeuerpatronenmunition 0 D, L, 0 H, T,    <): a 1, 0 B und VA,\n1.1.3.3 bei Waffen für Randfeuerpatronenmunition 0P1, L1, L3 , 0H 2, R, 0F, 0Z und VA;\n1.1.3.4 im Falle der Nummer 1.1.3.2 können die Waffen, die einen Laufdurchmesser B über dem zulässigen\nHöchstwert haben, zur Prüfung angenommen werden, wenn das Kaliber und die entsprechende Lagerlänge\nsowie der Laufdurchmesser oder das entsprechende Kaliber auf dem Lauf angebracht sind;\n1.1.4   der Prüfgegenstand keine Korrosionsschäden oder starke Verschmutzungen aufweist; bei gebrauchten\nWaffen können festgestellte Mängel unberücksichtigt bleiben, wenn der Beschuß mit der dreifachen der in\nNummer 1 .2 genannten Anzahl von Beschußpatronen vorgenommen wird.\n1.2     Der Beschuß ist wie folgt vorzunehmen:\n1 .2.1  Die Haltbarkeit von Prüfgegenständen, die zum Verschießen von Munition bestimmt sind, ist mit Beschuß-\nmunition zu prüfen. Die Beschußmunition soll mit dem schwersten Geschoß der auf dem Markt befindlichen\nGebrauchsmunition des entsprechenden Kalibers und mit einer der Gebrauchsmunition entsprechenden\nLadedichte laboriert werden.\n1.2.2   Die Haltbarkeit von Handfeuerwaffen, die zum Abschießen von Ladungen bestimmt sind, ist mit Beschuß-\nladungen zu prüfen.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1991                             925\n1.2.3    Der Mittelwert des Gasdrucks der Beschußmunition muß den zulässigen Höchstwert des Gasdrucks der\nGebrauchsmunition Pmax nach den Maßtafeln, der Mittelwert des Gasdrucks der Beschußladung oder des\nPrüfgemisches den zulässigen Höchstwert der Gebrauchsladung oder des Gebrauchsgemisches um\nmindestens 30 % übersteigen. Ist anstelle des Gasdrucks die Bewegungsenergie der Geschosse zugrunde-\nzulegen, so muß unter Verwendung eines gleichartigen Treibmittels der Mittelwert der Bewegungsenergie\nder Geschosse der Beschußmunition den zulässigen Höchstwert der Bewegungsenergie der Geschosse der\nGebrauchsmunition Emax nach den Maßtafeln, der Mittelwert der Bewegungsenergie der Beschußladung\noder des Prüfgemisches den zulässigen Höchstwert der Gebrauchsladung oder des Gebrauchsgemisches\num mindestens 1O% übersteigen. Kann mit der zur Verfügung stehenden Munition, der Ladung oder dem\nGemisch die erforderliche Energie nicht erreicht werden, so ist unter Beibehaltung des Treibmittels ein\nGeschoß zu verwenden, dessen Masse um mindestens 10 % höher ist als die des Gebrauchsgeschosses.\nBei Waffen mit glatten Läufen für Zentralfeuermunition muß der Mittelwert des Gasdrucks der Beschuß-\nmunition 162 mm vor dem Stoßboden (Meßstelle II) mindestens 500 bar erreichen.\n1.2.4   Langwaffen mit glatten Läufen für Zentralfeuerpatronenmunition und einem Patronenlager mit einer Längen-\nbezeichnung kleiner als 73 mm sind dem normalen oder dem verstärkten Beschuß zu unterziehen. Dem\nnormalen Beschuß unterliegen Waffen, die für Munition bestimmt sind, deren zulässiger Höchstwert des\nGasdruckes für die Gebrauchspatrone Pmax\n- 740 (650) bar für Kaliber 14 und größere Durchmesser,\n- 780 (680) bar für Kaliber zwischen 14 und 20 und\n- 830 (720) bar für Kaliber 20 und kleinere Durchmesser\nbeträgt.\nDer verstärkte Beschuß ist auf Waffen anzuwenden, die für Munition mit verstärkter Ladung (hoher Leistung)\nbestimmt sind, bei der der zulässige Höchstwert des Gasdrucks der Gebrauchspatrone (überhöhter\nGebrauchsgasdruck) P~ax 1050 (900) bar erreichen kann. Für Waffen mit einem Patronenlager mit einer\nLängenbezeichnung von 73 mm oder größer gilt Priiax grundsätzlich als zulässiger Höchstwert des Gas-\ndrucks der Gebrauchspatrone.*)\n1.2.4.1 Für Beschußpatronen sind Schrote mit einem Durchmesser von 2,5 bis 3 mm zu verwenden; die Beschuß-\nladungen sind in der Masse wie folgt zu begrenzen:\nSehrotmasse in g\nKaliber\nmin.           max.\n10              38             47\n12              33             42\n14              30             37\n16              27             34\n20              23             30\n24              21             28\n28              19             25\n32              15             21\n.410                7            13\n9mm              5            10\n1.2.4.2 Der Beschuß ist in der Regel mit mindestens zwei Patronen vorzunehmen, deren Gasdruck sowohl den\nAnforderungen der Nummer 5.6.4 als auch der Nummer 5.6.5 der Anlage III genügt. Für den Fall, daß\nPatronen nicht verfügbar sind, deren Gasdruck beiden Anforderungen genügt, ist der Beschuß mit minde-\nstens zwei Patronen, deren Gasdruck der Anforderung der Nummer 5.6.4 der Anlage III und einer Patrone,\nderen Gasdruck der Anforderung der Nummer 5.6.5 der Anlage III genügt, vorzunehmen. Für Patronen, die\nnur die Anforderung der Nummer 5.6.5 der Anlage III erfüllen, kann die Schrotladung größer als in\nNummer 1.2.4.1 sein.\n1.2.5   Der Beschuß von Waffen mit gezogenen Läufen ist wie folgt vorzunehmen:\n1.2.5.1 bei Langwaffen, die für eine Gebrauchsmunition mit einem zulässigen Höchstwert des Gasdruckes Pmax\nnach den Maßtafeln von 1800 bar oder mehr bestimmt sind, durch Beschuß mit mindestens zwei Beschuß-\npatronen,\n1.2.5.2 bei Langwaffen, die für eine Gebrauchsmunition mit einem zulässigen Höchstwert des Gasdruckes Pmax\nnach den Maßtafeln bis zu 1800 bar bestimmt sind, durch Beschuß mit mindestens einer Beschußpatrone,\n1.2.5.3 bei Pistolen, unabhängig vom Gasdruck der Gebrauchsmunition, durch Beschuß mit mindestens zwei\nBeschußpatronen,\n*) Die in Klammern aufgeführten Werte gelten für die Messung mittels Stauchapparat.","926                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n1.2.5.4 bei Revolvern und bei Waffen, bei denen das Patronenlager vom Lauf getrennt ist, unabhängig vom\nGasdruck der Gebrauchsmunition durch Beschuß mit mindestens einer Beschußpatrone in jedem Patronen-\nlager, unbeschadet der Regelung in Nummer 1.2.5.1,\n1.2.5.5 bei Waffen, für die nur die kinetische Energie des Geschosses der Gebrauchsmunition in den Maßtafeln\nangegeben ist, durch Beschuß mit mindestens zwei Beschußpatronen.\n1.2.6    Waffen mit Polygonläufen sind mit zwei Patronen, bei denen das Geschoß aus Tombak besteht, zu\nbeschießen.\n1 .2. 7  Der Beschuß von Waffen mit mehreren Läufen ist mit der in den Nummern 1.2.4.2 bis 1.2.5.5 vorgeschriebenen\nAnzahl von Beschußpatronen aus jedem Lauf vorzunehmen.\n1.2.8    Wesentliche Teile nach§ 3 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes sind nach den Vorschriften, die für die Waffe gelten,\nfür die sie bestimmt sind, zu beschießen. Einsteckläufe für Waffen zum Verschießen von Zentralfeuer-\npatronen sind - abgesehen von dem Fall des§ 6 Abs. 2 Satz 2 - in der Waffe zu prüfen, für die sie bestimmt\nsind.\n1.3       Nach dem Beschuß sind die Prüfgegenstände auf Funktionssicherheit und Mängel in der Haltbarkeit zu\nprüfen. Bei Kipplaufwaffen mit glatten Läufen ist vor dem Entladen der abgeschossenen Hülse festzustellen,\nob die größte zulässige Spaltweite zwischen Lauf und Basküle von 0, 10 mm nicht überschritten ist.\nAußerdem ist zu überprüfen, ob keine Risse oder die Sicherheit der Waffe gefährdende Dehnungen am\nLauf, am Patronen- oder Kartuschenlager oder am Verschluß eingetreten sind, bei mehrläufigen Waffen, ob\ndie Laufverbindungen noch einwandfrei sind. Weist der Prüfgegenstand nach dem Beschuß Fehler auf oder\nergeben sich Zweifel hinsichtlich der Haltbarkeit oder wird ein Mangel an einer abgeschossenen Beschuß-\npatronenhülse festgestellt, so führt das Beschußamt über die vorgeschriebene Anzahl von Patronen hinaus\nzusätzliche Prüfungen mit Beschußpatronen durch. Wird ein Funktionsfehler vermutet, so sind für die\nFunktionsprüfung Gebrauchspatronen zu verwenden.\n2        Beschußprüfung von Schwarzpulverwaffen und Böllern nach § 18 des Gesetzes\n2.1      Schwarzpulverwaffen\n2.1.1    Als Beschußpulver ist folgendes Schwarzpulver zu verwenden:\n2.1.1.1 - Feuchtegehalt                          max. 1,3 %\n- Dichte                                1 ,70 g/cm bis 1 ,80 g/cm3\n3\n- Körnung: 0,63 mm                      Rückstand max. 5 %\n0,20 mm                   Durchsatz max. 5 %\n- Chemische Zusammensetzung:\n- Gehalt an Kaliumnitrat             (75  ± 1,5) %\n- Gehalt an Schwefel                 (1 0 ± 1) %\n- Gehalt an Holzkohle                (15 ± 1) %\n- Aschegehalt                           max. 0,8 %\n- Wasseraufnahme (12 Stunden)           max. 1,8 %\n- Schüttdichte                          min. 0,85 g/cm3\n2.1.1.2 Zum Vergleich und zur Kontrolle des Gasdruckes wird eine Zentralfeuerpatrone für Waffen mit glattem Lauf\nKaliber 16 unter Verwendung folgender Bestandteile geladen:\n- Hülse:                                Papphülse mit einer Länge von 67,5 bis 70 mm, einer Bodenkappe\naus Metall von 8 bis 20 mm Höhe sowie eine in den Boden der Hülse\neingearbeitete Einlage aus Pappe oder Plastik mit einer Stärke von\nca. 0,6 mm und einer Höhe, die das Volumen des zu benutzenden\nSchwarzpulvers berücksichtigt,\n- Zündung:                              Schrotpatronenzündung, dreiteilig, Durchmesser 6, 15 bis 6,20 mm,\n- Schwarzpulver nach 2.1.1 :            3 g,\n- Pfropfen:                             Fettfilzpfropfen mit einer Höhe von 10 bis 12 mm,\n- Schrote:                             33 g Schrote mit einem Durchmesser von 2,5 mm,\n- Bördelung:                            rund mit Verschlußscheibe aus Pappe, Dicke 1,5 mm,\n- Länge der geladenen Patrone:         etwa 64 mm.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1991                                   927\nVor der Ermittlung des Gasdrucks sind die Patronen mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von\n(21 ± 1) °C und einer relativen Luftfeuchte von (60 ± 5) % zu lagern. Der Mittelwert des Gasdrucks von 10\ndieser Patronen muß in einem entsprechenden Meßlauf nach den Nummern 5.1.1 und 5.1.2 der Anlage 111\nan der Meßstelle 1, gemessen mit einem Druckaufnehmer nach den Nummern 5.4.2 und 5.4.3 der Anlage III,\nP10 = (275 ± 25) bar betragen. Andernfalls ist das Pulver für den Beschuß zu verwerfen.\n2.1.1.3 Vor dem Beschuß ist das Schwarzpulver nach Nummer 2.1.1 mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur\nvon (21 ± 1) c und einer relativen Luftfeuchte von (60 ± 5) % zu lagern. Die Hülsen nach\n0\nNummer 2.1.1.2 sind mindestens 7 Tage bei einer Temperatur von (21 ± 1) c und einer relativen Luft-\n0\nfeuchte von (60 ± 5) % zu lagern.\n2.1.2   Ladetabelle für Schwarzpulverwaffen\nDer Beschuß ist bei den nachstehenden Kalibern mit den folgenden Beschußladungen durchzuführen:\nzulässiger             Gebrauchsladung                       Beschußladung\nGebrauchs-         - zulässige Höchstwerte -\nKaliber           gasdruck                     in g                                 in g\nRichtwert                             Schrot                               Schrot\nPulver                              Pulver\nin bar                        bzw. Langgeschoß                     bzw. Lang geschoß\na) 10                   750             6,5                36               13                  65\n12                  750             6,5                36               13                  65\n14                  750             6,5                36               13                  65\n16                  800             5,5                32               12                  60\n20                  850             5                  25               10                  55\n24                  850             5                  25               10                  55\n28                  850             4                  22                 9                 40\n32                  850             4                  22                 9                 40\n36                  850             3,5                17                 8                 30\n9mm                850             3,5                17                 8                 30\nb) .31                 1 200             2,5                 6                 6                 10\n.36                1 200             3,5                 8                 7                 12\n.41                1 200             5                  12                 8                 16\n.44                1 400             6                  15                 9,5               19\n.45                1 400             6                  16               10                  19\n.50                1 400             8                  20               13                  24\n.54                1 400             9                  28               14,5                28\n.58                1 400            10                  31               16,5                31\n.69                1 400            12                  40               20                  45\nBuchstabe a = Waffen mit glatten Läufen\nBuchstabe b = Waffen mit gezogenen Läufen\n2.1.3   Der Beschuß ist wie folgt durchzuführen:\nWaffen mit glatten Läufen sind in der Regel mit Schrot, sofern sie jedoch für den Kugelschuß bestimmt sind,\nmit einem Langgeschoß, Waffen mit gezogenen Läufen grundsätzlich mit einem Langgeschoß zu laden.\nNach Einfüllen der vorgeschriebenen Pulverladung wird ein Filzpfropfen von mindestens 20 mm Höhe auf\ndas Pulver gesetzt. Anschließend werden Schrote mit einem Durchmesser zwischen 2,5 mm und 3 mm bzw.\ndas Langgeschoß geladen. Im Falle der Schrotladung wird abschließend zur Fixierung der Schrote im Lauf\nein Filzpfropfen von mindestens 10 mm Höhe gesetzt. Das Pulver darf beim Ladevorgang nicht gepreßt\nwerden.\n2.1.4   Für die Pistolen mit einem oder mehreren Läufen, für die ein Beschuß nach Nummer 2.1.3 in Verbindung mit\nNummer 2.1 .2 nicht möglich ist, wird die Beschußladung unter Berücksichtigung der Länge des Laufs oder\nder Läufe nach der für diesen Waffentyp vorgesehenen maximalen Gebrauchsladung festgelegt. Das Pulver\ndarf beim Ladevorgang nicht gepreßt werden.\n2.1.5   Für Revolver und Waffen, deren Pulverraum oder deren Ladehülse ohne Zündhütchen die Aufnahme der in\nNummer 2.1.2 genannten Beschußladung nicht erlaubt, wird das Volumen des Pulverraumes durch die\nmaximal mögliche Menge an Beschußpulver gefüllt. Das Geschoß wird eingeführt und bis zum glatten\nAbschließen eingedrückt.\n2.1.6   Der Beschuß ist mit zwei Schüssen durchzuführen, bei Revolvern und Waffen, deren Lauf nicht mit dem\nPatronenlager verbunden ist, mit mindestens einem Schuß je Patronenlager.","928                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n2.1.7 Ladetabelle für Modellkanonen zum sportlichen Schießen\nDer Beschuß ist bei den nachstehenden Innendurchmessern mit folgenden Beschußladungen durch-\nzuführen:\nRohrinnen-                      Gebrauchsladung\nBeschußladung\ndurchmesser                - zulässige Höchstwerte -\nin mm                               in g                             in g\nmin.             max.            Pulver           Geschoß         Pulver            Geschoß\n7               8,9                2,0                4,5           2,0                6,0\n9              10,9                3,0                8,0           3,0               10,5\n11              11,9               6,0               10,0            6,0               13,5\n12              12,9               8,0               13,0            8,0               17,5\n13              13,9               9,0               16,0            9,0               21,0\n14              14,9              10,0               20,0          10,0                26,5\n15              15,9              12,0               25,0          12,0                33,0\n16              16,9              13,0               30,0          13,0                40,0\n17              17,9              15,0               35,0          15,0                46,5\n18              18,9              20,0               45,0          20,0                60,0\n19              19,9              25,0               60,0          25,0                80,0\n20               21,9              30,0               75,0          30,0               100,0\n22               24,9              35,0              100,0          35,0               130,0\n25               29,9              40,0              160,0          40,0              210,0\n30               34,9              45,0              280,0          45,0               370,0\n35               39,9              50,0              380,0          50,0               500,0\n40               44,9              60,0              500,0          60,0              660,0\n45               49,9              80,0              750,0          80,0            1 000,0\n50               60,0            100,0             1 200,0        100,0             1 600,0\n2.2   Böller für Schwarzpulver\n2.2.1 Als Beschußpulver ist ein Schwarzpulver nach Nummer 2.1.1 zu verwenden.\n2.2.2 Böller werden wie Schwarzpulverwaffen mit glatten Läufen beschossen. Die Haltbarkeit von Söllern, die zum\nAbschießen von Ladungen bestimmt sind, ist unter Zugrundelegung der in den Nummern 2.2.3 bis 2.2. 7\nvorgeschriebenen Ladedaten mit Beschußladungen zu prüfen.\nBöller sind mit einem Schuß je Rohr zu beschießen. Weist der Böller nach dem Beschuß Fehler auf oder\nergeben sich Zweifel hinsichtlich der Haltbarkeit, so kann das Beschußamt einen zusätzlichen Schuß\nabgeben. Das Beschußamt hat auf dem Böller eine fortlaufende Gerätenummer und sein Prüfzeichen\nanzubringen.\nLadetabellen für Böller\n2.2.3 Handböller (auch Schaftböller)\nRohrinnen-                      Gebrauchsladung\nBeschußladung\ndurchmesser                - zulässige Höchstwerte -\nin mm                               in g                              in g\nmin.             max.         Böllerpulver         Vorlage        Pulver             Schrot\n8               8,9              4,0                3,0            4,0               15,0\n9               9,9              5,0                3,0            5,0               20,0\n10               10,9               6,0               4,0            6,0               25,0\n11               11,9              7,0                4,0            7,0               30,0\n12               12,9              8,0                5,0            8,0               35,0\n13               13,9             10,0                5,0            9,0               40,0\n14               14,9            12,0                 6,0          10,0                45,0\n15               15,9             13,0                6,0          12,0                50,0\n16               16,9            15,0                 7,0          14,0                55,0\n17               17,9             17,0                8,0          17,0                60,0\n18               18,9            20,0                 8,0          10,0_               65,0\n19               19,9            25,0                 9,0          25,0                70,0\n20               22,9            30,0               10,0           30,0                75,0\n23               24,9            35,0               13,0           35,0                90,0\n25               30,0            40,0               15,0           40,0              100,0","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1991                          929\n2.2.4 Standböller\nRohrinnen-                       Gebrauchsladung\nBeschußladung\ndurchmesser                  - zulässige Höchstwerte -\nin mm                               in g                          in g\n-\nBöllerpulver        Vorlage      Pulver            Schrot\n15,0                      20,0             10,0         25,0              100,0\n23,0                      40,0             15,0         40,0              190,0\n25,0                      50,0             18,0         50,0              220,0\n30,0                      60,0             20,0         60,0              300,0\n35,0                      80,0             20,0         80,0              400,0\n40,0                     100,0             25,0        100,0              500,0\n45,0                     120,0             25,0        120,0              630,0\n50,0                     150,0             30,0        150,0              750,0\n60,0                     200,0             30,0        200,0              850,0\n70,0                     260,0             35,0        260,0              950,0\n80,0                     330,0             35,0        330,0           1 100,0\n90,0                     400,0             40,0        400,0           1 200,0\n2.2.5 Vorderlader-Böller-Kanonen\nRohrinnen-                       Gebrauchsladung\nBeschußladung\ndurchmesser                  - zulässige Höchstwerte -\nin mm                                in g                          in g\nmin.                max.         Böllerpulver        Vorlage      Pulver            Schrot\n7                 8,9               3,0              2,0         3,0               10,0\n9                10,9               4,0              2,0         4,0               15,0\n11                11,9               6,0              3,0         6,0               20,0\n12                12,9               7,0              3,0         7,0               25,0\n13                13,9               8,0              4,0         8,0               30,0\n14                14,9             10,0               5,0        10,0               40,0\n15                15,9             11,0               5,0        11,0               45,0\n16                16,9             13,0               6,0        13,0               50,0\n17                17,9             14,0               6,0        14,0               55,0\n18                18,9             16,0               7,0        16,0               65,0\n19                19,9             18,0               8,0        18,0               70,0\n20                21,9             20,0               9,0        20,0               80,0\n22                24,9             24,0             10,0         24,0               95,0\n25                29,9             30,0             12,0         30,0              120,0\n30                34,9             45,0             15,0         45,0              175,0\n35                39,9             60,0             20,0         60,0              240,0\n40                44,9             80,0             22,0         80,0              310,0\n45                49,9            100,0             25,0        100,0              400,0\n50                53,9            125,0             30,0        125,0              500,0\n60                69,9            180,0             34,0        180,0              710,0\n70                79,9            240,0             38,0        240,0              960,0\n80                89,9            320,0             45,0        320,0           1 250,0\n90                99,9            410,0             45,0        410,0           1 600,0\n100               119,9            500,0             50,0        500,0            1 950,0\n120               150              600,0             50,0        600,0           2 500,0","930                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n2.2.6  Salutkanonen mit Kartuschen\nKartuschen                      Gebrauchsladung\nBeschußladung\nAußendurchmesser                - zulässige Höchstwerte -\nin mm                               in g                              in g\nBöllerpulver        Vorlage         Pulver            Schrot\n18                         5,0              5,0             5,0              50,0\n23                       15,0               8,0            15,0              70,0\n26                       20,0             10,0             20,0              90,0\n30                       30,0             12,0             30,0            120,0\n40                       40,0             18,0             40,0            200,0\n46                       60,0             22,0             60,0            280,0\n50                       80,0             24,0             80,0            330,0\n57                      100,0             26,0           110,0             430,0\n64                      150,0             30,0           150,0             550,0\n75                      350,0             30,0           350,0             750,0\n81                      350,0             30,0           350,0             750,0\n2.2. 7 Bei anderen Durchmessern sind die Ladedaten zwischen zwei angrenzenden Durchmessern linear zu\ninterpolieren.\n2.3    Gasböller\n2.3.1  Gasböller, die mit Propan- oder Butangas oder anderen Alkanen betrieben werden, müssen haltbar und\nfunktionssicher sein; sie müssen folgenden technischen Anforderungen genügen:\n2.3.2  Der dem Explosionsdruck ausgesetzte Raum des Gasböllers muß nach den Technischen Regeln für\nDruckbehälter (TAB) rechnerisch für mindestens 1 0 bar ausgelegt sein. Es dürfen keine mechanischen\nBeschädigungen des Gerätes auftreten.\n2.3.3  Das Gerät muß über eine Dosiereinrichtung verfügen, die nach Abgabe einer bestimmten Gasmenge\nautomatisch abschaltet und im Fehlerfall die Gaszufuhr unterbricht.\n2.3.4  Das Gerät muß über eine elektrische Zündung verfügen.\n2.3.5  Die zum Betrieb des Gasböllers verwendeten Zufuhrvorrichtungen und deren Verbindungen müssen\ngasdicht sein und den Anforderungen der Technischen Regeln Flüssiggas 1988 entsprechen.\n2.3.6  Die Anforderungen nach den Nummern 2.3.2 bis 2.3.5 werden nicht geprüft, wenn die Physikalisch-\nTechnische Bundesanstalt den Gerätetyp geprüft und die Prüfung Beanstandungen nicht ergeben hat. Die\nPrüfung der zuständigen Behörde beschränkt sich in diesem Fall auf die Feststellung, ob der zur Prüfung\neingereichte Böller nach seiner Beschaffenheit und Funktionsweise mit dem geprüften Typ übereinstimmt.\n3      Technische Anforderungen an Gegenstände nach § 21 des Gesetzes\n3.1    Handfeuerwaffen, Einsteckläufe, Einsätze und Schußapparate müssen im Sinne der Nummern 1.1 bis 1.3\nhaltbar, maßhaltig und funktionssicher sein.\n3.2    Der Prüfgegenstand muß den beigefügten Unterlagen, insbesondere den eingereichten Zeichnungen\nentsprechen.\n3.3.1  Die Abmessungen des Patronen- oder Kartuschenlagers und des Laufs müssen den in den Maßtafeln\nfestgelegten Maßen entsprechen.\n3.3.2  Sofern für Schußapparate in den Maßtafeln keine oder nicht alle Maße aufgeführt sind, müssen die\nAbmessungen den Angaben des Herstellers und den in den Maßtafeln festgelegten Maßen L1 , L2 , R, 0 R1,\n0P1, 0P2, 0H1 der vorgesehenen Munition entsprechen. Die Maße L3 und 0H 2 können der Faltung der\nKartusche angepaßt sein.\n3.4    Die Festigkeitseigenschaften der verwendeten Werkstoffe, insbesondere der am höchsten beanspruchten\nTeile, müssen den zu erwartenden Belastungen genügen. Der Beschuß ist wie folgt vorzunehmen:\n3.4.1  bei Handfeuerwaffen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes, Einsteckläufen und Einsätzen mit\nBeschußpatronen, die den nach Nummer 1.2.3 in Verbindung mit den Maßtafeln vorgeschriebenen Gas-\ndruck entwickeln oder, falls keine Beschußpatronen hergestellt werden können, mit fünf Gebrauchspatronen\ndes Typs, der den höchsten Gasdruck entwickelt,","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1991                               931\n3.4.2     bei Handfeuerwaffen zum einmaligen Abschießen nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes durch Abschießen\nvon fünf Geräten gleicher Bauart,\n3.4.3     bei Schußapparaten mit zehn Beschußpatronen oder -kartuschen, die den nach Nummer 1.2.3 in Verbin-\ndung mit den Maßtafeln vorgeschriebenen Gasdruck entwickeln oder, falls keine Beschußmunition her-\ngestellt werden kann, mit zehn Gebrauchspatronen oder -kartuschen mit der stärksten Ladung, wenn\ngleichzeitig Maßnahmen zur Erreichung des Gasdrucks im Sinne der Nummer 1.2.3 getroffen werden,\n3.4.4     bei der behördlichen Kontrolle nach § 14a mit zwei Patronen oder Kartuschen nach Nummer 3.4.1 bzw.\nNummer 3.4.3.\n3.4.5     Der Prüfgegenstand darf nach dem Beschuß an den am höchsten beanspruchten Teilen keine Dehnungen,\nRisse oder andere Fehler aufweisen. Es dürfen keine Risse an der Hülse auftreten, ausgenommen kleine\nLängsrisse am Hülsenmund. Außerdem darf der Schlagbolzen den Hülsenboden nicht perforieren. Dies gilt\njedoch nicht für Schußapparate, bei denen die Hülse in den Verbrennungsraum ausgestoßen wird. Bei\nHandfeuerwaffen nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind funktionsbedingte Formveränderungen und\nRisse zulässig, soweit sie keine Gefahr für den Benutzer darstellen.\n3.4.6     Für die behördliche Kontrolle nach§ 14a sind die Prüfgegenstände wahllos aus der laufenden Produktion\noder dem Lager zu entnehmen.\n3.5.1     Handfeuerwaffen, Schußapparate, nicht tragbare Geräte nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 der 1. WaffV und in\nHandfeuerwaffen eingebaute Einsteckläufe und Einsätze müssen leicht zu laden und zu entladen sein.\nHülsen abgeschossener Munition und Magazine, unabhängig von der Zahl abgefeuerter Patronen oder\nKartuschen, müssen sich leicht und ohne Gefahr entfernen lassen.\nHandfeuerwaffen, Schußapparate und nicht tragbare Geräte nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 der 1. WaffV dürfen\nweder beim Laden noch beim Entladen unbeabsichtigt auslösen. Einsteckläufe müssen so beschaffen sein,\ndaß sie nach Einbau in für sie vorgesehene Waffen weder beim Laden noch beim Entladen zu unbeabsich-\ntigtem Auslösen führen. Schußapparate und nicht tragbare Geräte nach§ 5 Abs. 3 Nr. 2 der 1. WaffV dürfen\nkeinen Explosionsknall oder Rückstoß verursachen, der nach dem Stand der Technik vermieden werden\nkann. Schußapparate müssen außerdem bei der Auslösung ohne Verkrampfung zu halten sein.\nSchußapparate müssen gegen ungewolltes Auslösen beim Zureichen, Anstoßen, Andrücken und Fallen\nausreichend gesichert sein.\n3.5.2     Schußapparate, die zum Verschießen fester Körper bestimmt sind - ausgenommen Leinenwurfgeräte -,\nwerden nach der maximal erreichbaren Geschwindigkeit und Energie in die Klassen A und B eingeteilt. Als\nGeschwindigkeit gilt die mittlere Geschwindigkeit eines Prüfbolzens nach Durchdringen einer dünnen\nPrüfplatte aus Aluminiumknetlegierung zwischen zwei 0,5 m und 1,5 m von der Mündung entfernten Punkten\nder Flugbahn. Klasse A umfaßt\n3.5.2.1 Schußapparate, bei denen der Mittelwert der Geschwindigkeit 100 m/s und die obere Anteilsgrenze bei\neinseitiger Abgrenzung für 95 % der Grundgesamtheit bei einem Vertrauensniveau von 95 % 11 0 m/s nicht\nüberschreitet;\n3.5.2.2 andere Schußapparate, bei denen der Mittelwert der Geschwindigkeit 100 m/s oder/und die obere Anteils-\ngrenze bei einseitiger Abgrenzung für 95 % der Grundgesamtheit bei einem Vertrauensniveau von 95 %\n110 m/s überschreitet, jedoch der Mittelwert der Geschwindigkeit 1,60 m/s und die obere Anteilsgrenze bei\neinseitiger Abgrenzung für 95 % der Grundgesamtheit bei einem Vertrauensniveau von 95 % 176 m/s nicht\nüberschreitet und der Mittelwert der Auftreffenergie kleiner als 420 J ist.\n3.5.2.3 Klasse B umfaßt sonstige Schußapparate, die zum Verschießen fester Körper bestimmt sind.\n::S.5.2.4 Bei der Klassifizierung der Schußapparate ist die höchste Geschwindigkeit zugrunde zu legen, die sich mit\nhandelsüblicher Munition und bestimmungsgemäßem Zubehör erreichen läßt. Dabei ist jeweils die stärkste\nLadung aller Patronen oder Kartuschen zu berücksichtigen, die sich ohne Gewaltanwendung laden lassen.\nSofern zu dem Schußapparat unterschiedliche Zwischenelemente (Kolben) gehören, muß auch das\nZwischenelement zugrunde gelegt werden, mit dem sich auf Grund der innerballistischen Verhältnisse die\nhöchste Geschwindigkeit ergibt.\n3.5.3     Schußapparate, die zum Verschießen fester Körper bestimmt sind - ausgenommen Leinenwurfgeräte -,\n3.5.3.1 dürfen ohne die mißbräuchliche Anwendung von Hilfsmitteln oder Vornahme von Änderungen nicht in den\nfreien Raum auszulösen sein,\n3.5.3.2 dürfen mit Ausnahme der Schußapparate, die durch einen Schlag mit dem Hammer ausgelöst werden, nicht\nauszulösen sein, ohne daß sie vor Betätigung des Abzugs mit einer Kraft, die mindestens das 1,5fache ihres\nGewichts, jedoch nicht weniger als 50 N beträgt, gegen die Arbeitsfläche gedrückt werden.\n3.5.4     Schußapparate der Klasse A nach Nummer 3.5.2.2 dürfen nicht auszulösen sein, wenn die Laufachse und\ndie Senkrechte zur Arbeitsfläche einen Winkel von mehr als 15 ° bilden.","932                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil  1\n3.5.5   Schußapparate der Klasse B dürfen nicht auszulösen sein, wenn die Laufachse und die Senkrechte zur\nArbeitsfläche einen Winkel von mehr als 7 ° bilden.\n3.5.6   Schußapparate der Klasse B, die zum Eintreiben eines festen Körpers in einen Werkstoff dienen, müssen\nmit einer Schutzkappe versehen sein, die den Benutzer gegen Rückpraller, Splitter oder sonstige sich\nablösende feste Körper schützt. Dies gilt auch für Sonderschutzkappen. Der Mindestabstand zwischen\nSchutzkappenrand und Laufbohrungsachse muß bei zentrischer Einstellung mindestens 50 mm betragen.\n3.5. 7  Schußapparate, die dazu bestimmt sind, feste Körper anzutreiben, die sich nicht vom Schußapparat trennen,\nmüssen mit einer Vorrichtung versehen sein, die den festen Körper zuverlässig abfängt. Diese Schuß-\napparate müssen gegen ein ungewolltes Auslösen beim Fallen auf die Mündung aus einer Höhe von 1,50 m\ngesichert ein. Für Schußapparate, die durch einen getrennten Vorgang vor dem Auslösen von Hand\ngespannt werden, gilt dies sowohl in gespanntem als auch in ungespanntem Zustand.\n3.5.8  Sofern diese Schußapparate vor dem Ansetzen und Auslösen durch einen gesonderten Vorgang von Hand\ngespannt werden, brauchen sie nur in ungespanntem Zustand gegen ungewolltes Auslösen beim Zureichen\nund Anstoßen gesichert zu sein.\n3.5.9  Aus nicht tragbaren Selbstschußgeräten nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 der 1. WaffV darf zugelassene Patronen-\nmunition ohne mißbräuchliche Vornahme von Änderungen nicht zu verschießen sein.\n3.6    Aus Leinenwurfgeräten darf bei Verwendung zugelassener Treibsätze kein Feuerstrahl entstehen, der bei\nsachgemäßer Bedienung zu Brandverletzungen führen kann. Die Befestigungselemente für die Leine\nmüssen im Gerät so geführt sein, daß sie bei sachgemäßer Bedienung nicht zu Handverletzungen des\nBenutzers führen können.\n4      Technische Anforderungen an Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 22 des Gesetzes\n4.1    Schreckschuß-, Reizstoff- oder Signalwaffen müssen, soweit sie ein Patronen- oder Kartuschenlager bis zu\n6 mm Durchmesser und Länge haben, haltbar, maßhaltig und funktionssicher sein.\n4.2    Ein Versagungsgrund nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes ist nicht gegeben, wenn vorgeladene\nStahlkugeln aus einer Entfernung von 20 cm nicht tiefer in ein geeignetes Referenzmaterial eindringen als\nsolche mit einem Durchmesser von 7 mm und einer Bewegungsenergie von 7,5 J.\n4.3     An die Bauart der Schußwaffe sind folgende technische Anforderungen nach§ 22 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des\nGesetzes zu stellen:\n4.3.1   Über die gesamte Länge des dem Lauf entsprechenden Rohres, abgesehen von einer dem Innendurch-\nmesser des Rohres entsprechenden Länge an der Mündung, müssen Sperren eingebaut sein, die mit\nallgemeingebräuchlichen Werkzeugen nicht zu entfernen sind. Handelsübliche Patronenmunition nach den\nMaßtafeln darf weder in die Kartuschenlager zu laden noch darin abzufeuern sein.\n4.3.2   In Magazine von Pistolen und in Trommelbohrungen von Revolvern darf keine handelsübliche Patronen-\nmunition nach den Maßtafeln zu laden sein, die im Kartuschenlager gezündet werden kann. Entsprechend\ndürfen die Magazinschächte nur für Kartuschenmunition eingerichtete Magazine aufnehmen können.\n4.3.3   Kartuschenlager und Rohr müssen um mindestens 30 ° gegeneinander geneigt oder so gegeneinander\nversetzt sein, daß der Schlagbolzen zentrisch zum Rohr eingesetzte handelsübliche Munition mit einem\ngrößeren Durchmesser (0 H2 ) als 5 mm nicht zünden kann.\n4.3.4   Bei Waffen mit geneigtem Kartuschenlager bis zu 6 mm Durchmesser und Länge kann auf den Einbau von\nSperren verzichtet werden, sofern die Nummern 4.2 und 4.5 erfüllt sind.\n4.3.5   Bei Revolvern müssen die Ausströmöffnungen der Trommel gegenüber den Kartuschenlagern verengt und\nversetzt sein.\n4.3.6   Bei Waffen mit versetzten Kartuschenlagern muß die Befestigung des Rohres bei dem Versuch, dieses zu\nentfernen, um einen zentrischen Lauf einschließlich Patronenlager einzusetzen, aufbrechen.\n4.3. 7  Bei Geräten und Zusatzteilen, die der Signalgebung mittels pyrotechnischer Munition dienen, darf das\nGeschoß über keine größere Länge als das 1, 75fache seines Durchmessers oder das 1,2fache seiner Länge\ngeführt werden.\n4.4     Bei Schußwaffen, die aus mehreren Teilen bestehen und auseinandergenommen werden können, muß\nsichergestellt sein, daß mit den einzelnen Teilen nicht geschosser:, werden kann.\n4.5     Ein Versagungsgrund nach§ 22 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes ist nicht gegeben, wenn bei der Umarbeitung der\nSchußwaffe\n4.5.1   mit gebräuchlichen Werkzeugen nur die Wirkung erreicht werden kann, daß zu verschießende feste Körper\nnicht tiefer in ein geeignetes Referenzmaterial eindringen als dies nach Nummer 4.2 zulässig ist,\n4.5.2   die Waffe oder wesentliche Teile der Waffe auseinanderfallen.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1991                                                  J33\n5        Technische Anforderungen an pyrotechnische Munition nach § 23 des Gesetzes\n5.1      Die pyrotechnische Munition einschließlich der mit ihr verbundenen Antriebsvorrichtung muß folgenden\nAnforderungen entsprechen:\n5.1.1    Pyrotechnische Munition muß so beschaffen sein, daß sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung hand-\nhabungssicher ist; ihre Sätze dürfen weder herausfallen noch sich ablösen.\n5.1 .2   Pyrotechnische Munition muß gegen mechanische Beanspruchungen, denen sie üblicherweise beim\nUmgang oder bei der Beförderung ausgesetzt ist, durch die Art ihrer Verpackung gesichert sein.\n5.1 .3   Der Satzinhalt pyrotechnischer Munition muß so beschaffen, angeordnet und verteilt sein, daß die üblicher-\nweise beim Transport oder beim Umgang auftretenden Beanspruchungen bei ihr keine Gefahrenerhöhung\nhervorrufen.\n5.1 .4   Die Zündvorrichtungen pyrotechnischer Munition müssen deutlich erkennbar und gegen unbeabsichtigtes\nEntzünden zuverlässig gesichert sein, insbesondere durch Schutzkappen oder gleichwertige Vorrichtungen\noder durch die Art ihrer Verpackung.\n5.1.5    Die pyrotechnischen Sätze in pyrotechnischer Munition dürfen nicht selbstentzündlich sein; eine vierwöchige\nLagerung bei + 55 °C und ::=; 20 % relativer Luftfeuchte (Klima 55/20 DIN 50 015, Ausgabe August 1975) *)\ndarf an den Sätzen und am Gegenstand keine Veränderungen hervorrufen, die eine Gefahrenerhöhung\nbedeuten. Enthält die pyrotechnische Munition verschiedene Sätze, so dürfen die Bestandteile dieser Sätze\nnicht in eine Reaktion untereinander treten können, die zur Selbstentzündung führt.\n5.1.6   Die pyrotechnischen Sätze in pyrotechnischer Munition dürfen folgende Stoffe nicht enthalten:\n- Chlorate zusammen mit Metallen, Antimonsulfiden oder Kaliumhexacyanoferrat (II),\n- Ammoniumsalze oder Amine zusammen mit Chloraten, außer in raucherzeugenden Gemischen, wenn\ndurch deren Zusammensetzung eine hinreichende Beständigkeit gewährleistet ist.\n5.1. 7  Enthält die pyrotechnische Munition mehrere zulässige Sätze, so sind diese so anzuordnen, daß keine\nMischungen der in Nummer 5.1.6 genannten Art entstehen können.\n5.1.8   In den Sätzen der pyrotechnischen Munition, die Chlorate enthalten, darf der Anteil an Chloraten 70 % nicht\nübersteigen. In Leuchtsätzen auf Bariumchloratgrundlage sowie in Pfeifsätzen darf der Chloratanteil bis auf\n80 % erhöht werden.\n5.2.1   Geschosse oder Geschoßreste von senkrecht nach oben abgeschossener pyrotechnischer Munition dürfen\nnicht brennend oder glühend auf den Erdboden fallen; sie sollen spätestens 5 m über dem Erdboden\nerloschen sein. Bei pyrotechnischen Geschossen ohne Eigenantrieb, die zum Verschießen aus dem Rohr\noder aufgeschraubten Zusatzlauf (Schießbecher) von Schreckschuß- oder Signalwaffen bestimmt sind,\nbezieht sich diese Anforderung auf eine Anfangsgeschwindigkeit von 25 m/s.\n5.2.2   Pyrotechnische Munition ist der Klasse PM I zuzuordnen, wenn\n5.2.2.1 sie keinen Knallsatz enthält,\n5.2.2.2 die Masse ihrer pyrotechnischen Sätze und ihrer Treibladung zusammen nicht mehr als 10 g beträgt,\n5.2.2.3 ihre Steighöhe 100 m nicht überschreitet,\n5.2.2.4 sie auch bei einer unbeabsichtigten Zündung nicht in schartkantige Wurfstücke zerlegt wird,\n5.2.2.5 sie durch Brand nicht zur Explosion gebracht werden kann und\n5.2.2.6 sie durch Schlag nicht zur Explosion gebracht werden kann.\n5.2.3   Sofern eine der Forderungen nach Nummer 5.2.2 nicht erfüllt wird, ist die pyrotechnische Munition der\nKlasse PM II zuzuordnen.\n5.3.1   Der Durchmesser der pyrotechnischen Munition muß dem Durchmesser des Laufes oder Rohres der\nSchußwaffe, aus der diese verschossen werden soll, entsprechen.\n5.3.2   Bei Geschossen, die zum Verschießen aus dem Rohr oder Schießbecher von Schreckschuß-, Reizstoff-\noder Signalwaffen bestimmt sind, muß der Durchmesser der Geschosse dem Innendurchmesser des zuge-\nhörigen Rohres oder Schießbechers entsprechen.\n5.4.1   Der Gasdruck muß bei pyrotechnischer Patronenmunition so bemessen sein, daß Fehlreaktionen im\npyrotechnischen System des Geschosses ausgeschlossen sind.\n5.4.2   Der von der Patronenmunition entwickelte Gasdruck darf den zulässigen Maximaldruck nicht über-\nschreiten.\"\n*) Erschienen im Beuth-Verlag GmbH, 1000 Berlin 30 und 5000 Köln 1, und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert\nniedergelegt.","934                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n27. Anlage II wird wie folgt geändert:\na) In Abbildung 1 werden\naa) die Angabe ,,§ 7 Abs. 1 Nr. 1\" durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 2\" und\nbb) jeweils die Worte „oder Austauschläufen\" durch die Worte „oder wesentlichen Teilen nach§ 3 Abs. 2 Nr. 1\ndes Gesetzes\"\nersetzt.\nb) Unter Abbildung 1 werden die Kennbuchstaben „SP\" beim dritten Bundesadler durch „PN\" ersetzt und am Ende\nder Abbildung ein weiterer Bundesadler mit dem Kennbuchstaben „F\" :.md folgendem Zusatz angefügt:\n,,Freiwilliger Beschuß\".\nc) In Abbildung 2 werden\naa) die Angabe ,,§ 7 Abs. 1 Nr. 2\" durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1\" ersetzt,\nbb) das Ortszeichen für das Beschußamt München durch das nachstehende Ortszeichen ersetzt:\ncc) folgendes Ortzeichen für das Beschußamt Mellrichstadt aufgenommen:\ndd) folgendes Ortszeichen für das Beschußamt Suhl aufgenommen:\nd) In Abbildung 7 wird die Angabe ,,§ 7 Abs. 5\" durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 1 Satz 2·· erseLZl.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1991                   935\ne) In Abbildung 8 werden\naa) das Munitionsprüfzeichen für das Beschußamt München durch folgendes Prüfzeichen ersetzt:\n(München)","936                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nbb) folgendes Prüfzeichen für das Beschußamt Mellrichstadt aufgenommen:\n(Mellrichstadt)","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1991 937\ncc) folgendes Prüfzeichen für das Beschußamt Suhl aufgenommen:\n(Suhl,","938                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n28. Anlage III wird gestrichen.\n29. Anlage IV wird Anlage III und wie folgt gefaßt:\n„Anlage III\nPrüfvorschriften für Patronen- und Kartuschenmunition\nSymbole und ihre Bedeutung\ndo       Durchmesser der Druckübertragungsfläche des Druckaufnehmers\ndM       Durchmesser der Meßbohrung\ndL       Durchmesser des Laufes an der Stelle der Meßbohrung\nds       Durchmesser des Druckübertragungsstempels\nG1       Geschoßdurchmesser\nL3       Hülsenlänge nach den Maßtafeln\nLc       Länge des Meßlaufes mit Patronenlager\nsM      Abstand der Meßbohrung vom Stoßboden\nPu, Po unterer oder oberer Grenzgasdruck für die Auswahl des Stauchzylinders und des Druckübertragungs-\nstempels\nPmax    zulässiger Höchstwert des Gasdruckes nach den Maßtafeln\nPri'iax zulässiger Höchstwert des überhöhten Gasdruckes nach den Maßtafeln\nPn      aus einer Probe von n gemessenen Patronen errechneter Mittelwert des Gasdruckes\nPM      von der Kartusche für Schußapparate entwickelter Gasdruck\na/b      Koeffizient/Exponent zur Beschreibung des Gasdruckes von Kartuschen\nVh      auf das Patronenlager entfallender Volumenanteil des Verbrennungsraumes\nVa      Zusatzvolumen zwischen Kolben und Patronenlager\nEmax    zulässiger Höchstwert der Energie nach den Maßtafeln\nEn      aus einer Probe von n gemessenen Patronen errechneter Mittelwert der Energie\nk1 ,n   Anteilsfaktor für die Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung für 99 % der Grundgesamtheit bei einem\nVertrauensniveau von 95 %\nk2 ,n   Anteilsfaktor für die Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung für 95 % der Grundgesamtheit bei einem\nVertrauensniveau von 95 %\nk3 ,n   Anteilsfaktor für die Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung für 90 % der Grundgesamtheit bei einem\nVertrauensniveau von 95 %\nki,n    Anteilsfaktor für die Anteilsgrenze bei einseitiger Abgrenzung für 67 % der Grundgesamtheit bei einem\nVertrauensniveau von 95 %\nSn      Standardabweichung einer Probe von n gemessenen Patronen.\n1       Zulassungsprüfung (Typenprüfung)\n1.1     Bei der Zulassung sind zu prüfen\n- die Übereinstimmung der Maße der für die Fabrikationskontrolle zu verwendenden Meßgeräte mit den\nVorschriften der Maßtafeln und Nummer 5 dieser Anlage, wenn eine Kalibrierung nicht möglich ist,\n- die Richtigkeit der Gasdruckmesser unter Verwendung von Vergleichspatronen mit Hilfe von Standard-\nmeßläufen oder mit anderen gleichwertigen Verfahren,\n- die Lehren und Geräte zur Prüfung der Munition auf Maßhaltigkeit,\n- die Waffen, die zur Kontrolle der Funktionssicherheit bestimmt sind.\n1.2     Die Prüfung der Munition wird nach dem Verfahren der Fabrikationskontrolle (Nummer 2) mit der doppelten\nStückzahl vorgenommen.\n1.3     Für die Prüfung besteht das Los aus mindestens 3 000 Stück. Die Mindestgröße des Loses kann aus\nbesonderen Gründen unterschritten werden.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1991                              939\n1.4     Die Munition wird aus einem Los ausgewählt, dessen Laborierung für den vorgelegten Munitionstyp den\nhöchsten Gasdruck erwarten läßt.\n1.5    Die erste Einfuhr eines Munitionstyps aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüf-\nzeichen nicht vereinbart ist, in den Geltungsbereich des Gesetzes, wird der Prüfung nach Nummer 1.2\nunterzogen.\n1.6     Die Prüfung eines Munitionstyps nach den Nummern 1.2 und 1.3 kann wiederholt werden, wenn die erste\nPrüfung Beanstandungen ergeben hat und der Hersteller dies fordert.\n2       Fabrikationskontrolle\n2.1     Die Menge einer zugelassenen Munition, die der Fabrikationskontrolle zu unterziehen ist und ein Prüflos\nbildet, darf nicht überschreiten\n500 000 Stück bei Zentralfeuermunition,\n- 1 500 000 Stück bei Randfeuermunition.\n2.2    Entnahme der Stichproben\n2.2.1  Die Entnahme ist wahllos vorzunehmen. Die Stichproben müssen für das der Prüfung unterworfene Los\nrepräsentativ sein.\n2.3    Umfang der Stichproben:\nLosgröße\nPrüfung                                    35 001          150 001        500 001\nbis zu            bis             bis            bis\n35 000         150 000          500 000       1500000\na) Prüfung der Maßhaltigkeit\nund Sichtprüfung                         125             200             315            500\nb) Gasdruckprüfung                            20              30              30             50\nc) Prüfung der Funktionssicherheit            20              32              32             50\nd) Prüfung der Funktionssicherheit\nbei Kartuschenmunition für\nSchreckschuß-, Reizstoff- und\nSignalwaffen                                                     50\nZur Gasdruckprüfung von Kartuschen für Schußapparate werden je Zusatzvolumen 12 Kartuschen der\nstärksten Ladung als Stichprobe entnommen.\n2.4    Die für die Fabrikationskontrollen vorgeschriebenen Stückzahlen können vermindert werden, wenn der\nZulassungsinhaber über ein wirksames Qualitätssicherungssystem verfügt. Dieser hat der zuständigen\nBehörde einen Prüfplan einzureichen. Die zuständige Behörde genehmigt die Änderung der Stückzahlen,\nwenn durch das Qualitätssicherungssystem die Maßhaltigkeit, die Funktionssicherheit sowie die Einhaltung\ndes vorgeschriebenen Gasdruckes oder des Energiewertes gewährleistet ist und die Sichtprüfung Be-\nanstandungen nicht ergeben hat.\n3      Behördliche Kontrolle\n3.1    Die behördliche Kontrolle nach § 25 Abs. 1 wird nach folgendem Verfahren durchgeführt:\n3.1 .1 bei Herstellern\n- Kontrollen der Prüfeinrichtungen nach dem Verfahren nach Nummer 1.1,\n- Prüfung, ob Fabrikationskontrollen durchgeführt worden sind auf Grund der Aufzeichnungen über die\nErgebnisse dieser Kontrollen,\n- Vornahme einer Prüfung nach dem Verfahren der Fabrikationskontrolle,\n3.1 .2 bei Einführern\n- Prüfung, ob die in § 25 Abs. 2 genannten Bescheinigungen vorliegen,\n- Prüfung, ob beim Hersteller Fabrikationskontrollen durchgeführt worden sind auf Grund von Prüfprotokollen\ndes .Herstellers,\n- Vornahme einer Prüfung nach dem Verfahren der Fabrikationskontrolle für jeden eingeführten Munitions-\ntyp.","940                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n4      Einzelprüfungen und zulässige Anzahl von Fehlern\n4.1   Sichtprüfung\n4.1.1 Die entnommene Munition ist auf folgende Merkmale und Fehler zu prüfen:\n- die vorgeschriebene Kennzeichnung auf jeder Patrone,\n- falsche Kaliberangabe,\n- Längsrisse am Hülsenmund,\n- Längs- und Querrisse,\n- Brüche des Hülsenbodens.\nFalsche oder fehlende Kaliberangabe, Längsrisse am Hülsenmund von mehr als 3 mm Länge, Längs- und\nQuerrisse sowie Brüche des Hülsenbodens sind unzulässig.\nBeim Hersteller- oder Warenzeichen, bei der Angabe des Durchmessers der Schrote und bei der Hülsen-\nlänge der Sehrotpatronen sowie bei Längsrissen am Hülsenmund von bis zu 3 mm Länge sind in\nAbhängigkeit von der Losgröße in der in Nummer 2.3 genannten Reihenfolge die Fehlerzahlen 2, 3, 5 und 8\nzulässig.\n4.1.2 Die kleinste Verpackungseinheit der entnommenen Munition ist auf folgende Merkmale und Mängel zu\nprüfen:\n- die nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes und nach § 20 vorgeschriebene Kennzeichnung,\n- Vermischung von Patronen verschiedenen Typs in derselben kleinsten Verpackungseinheit.\nFehler bei der Kaliberangabe und den Angaben nach § 20 Abs. 4 sowie die Vermischung von Patronen\nverschiedenen Typs sind nicht zulässig.\nBei der übrigen Kennzeichnung sind je nach Losgröße dieselben Mängelzahlen zulässig wie nach\nNummer 4.1 .1.\n4.1.3 Wird festgestellt, daß die in den Nummern 4.1.1 und 4.1.2 zulässigen Fehler- und Mängelzahlen überschrit-\nten sind, wird das Los zur Nachbesserung zurückgegeben und kann zu einer späteren erneuten Prüfung\nvorgestellt werden.\n4.2   Prüfung der Maßhaltigkeit\n4.2.1 Bei der Prüfung der Maßhaltigkeit ist zu prüfen, ob\n- die im Technischen Anhang bezeichneten Patronenmaße den in den Maßtafeln angegebenen Werten für\ndas Minimalpatronenlager oder im Falle des § 21 Abs. 4 den vom Hersteller angegebenen Werten\nentsprechen; die Prüfung kann mit Hilfe von Patronenprüflehren durchgeführt werden,\n- das Zündhütchen nicht über den Hülsenboden herausragt.\n4.2.2 Werden Mängel festgestellt, wird das Los zur Nachbesserung zurückgegeben und kann zu einer späteren\nerneuten Prüfung vorgestellt werden.\n4.3   Prüfung des Gasdruckes oder der Bewegungsenergie\n4.3.1 Die Messungen und die Versuchsauswertung für Gasdruck und Energie sind nach Nummer 5 durchzu-\nführen. Die Ergebnisse müssen die nach den Maßtafeln zulässigen Grenzwerte von Druck und Energie\neinhalten, soweit sie angegeben sind.\n4.3.2 Die Gasdruckmessung ist unter normalen Versuchsbedingungen bei\n- einer Temperatur von 21 °C      ± 1 °C und\n- einer relativen Luftfeuchte von 60 % ± 5 %\ndurchzuführen.\nUnmittelbar vor der Gasdruckprüfung im Rahmen der Zulassungsprüfung ist die Munition diesen Versuchs-\nbedingungen 24 Stunden lang auszusetzen. Die Fabrikationskontrolle kann unter Gebrauchsbedingungen\ndurchgeführt werden. Im Zweifelsfall ist das Ergebnis der Prüfung mit klimatisierter Munition unter normalen\nVersuchsbedingungen zu wiederholen.\n4.3.3 Wenn die errechnete obere Anteilsgrenze den zulässigen Höchstwert des Gasdruckes um nicht mehr als\n25 % überschreitet, ist eine Wiederholungsprüfung mit der auf das Doppelte erweiterten Patronenzahl\nzulässig. Bei Kartuschen für Schußapparate ist die Wiederholungsprüfung mit 12 Kartuschen durchzu-\nführen.\nEntspricht das Ergebnis der Wiederholungsprüfung nicht den Anforderungen, darf·die Munition dieses Loses\nnicht vertrieben werden. Hiervon ausgenommen ist Munition nach§ 21 Abs. 4 für Waffen mit glatten Läufen\nund Beschußmunition.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1991                                  941\n4.4    Prüfung der Funktionssicherheit\n4.4.1  Die Prüfung der Funktionssicherheit im Rahmen der Zulassungsprüfung, der Fabrikationskontrolle und der\nbehördlichen Kontrolle ist unter Verwendung eines Prüflaufes oder einer amtlich geprüften Waffe, deren\nLagermaße den Maßen der Maßtafeln oder im Falle des § 21 Abs. 4 den vom Hersteller angegebenen\nWerten entsprechen, vorzunehmen. Für die Funktionssicherheitsprüfung der Patronen für Waffen mit\nglattem Lauf (glatten Läufen) wird eine Waffe verwendet, bei der die Maße des Lagers und des Verschluß-\nabstandes Höchstmaße sind. Bei den Fabrikationskontrollen kann die Funktionssicherheit unter Verwendung\neiner Waffe geprüft werden, deren Maße von der zuständigen Behörde anerkannt wurden. Die Maße der\nPrüfläufe und der Waffen werden von der zuständigen Behörde aufgezeichnet.\n4.4.2  Folgende Fehler dürfen nicht auftreten:\n- Ausströmen von Gas nach hinten aus dem Verschluß auf Grund von Rissen im Hülsenboden,\n- Steckenbleiben des Geschosses oder von Teilen desselben im Lauf,\n- Bruch der Hülse, die ganz oder teilweise im Lager bleibt,\n- Bersten des Hülsenbodens.\nWerden diese Mängel festgestellt, ist das Los zurückzugeben und kann nach Nachbesserung zu einer\nspäteren erneuten Prüfung vorgestellt werden. Bei Kartuschenmunition für Schreckschuß-, Reizstoff- und\nSignalwaffen darf höchstens einmal bei einer Probe von 50 Stück die Abdeckung, Teile der Abdeckung oder\ndes Verschlusses der Kartuschen im Lauf der Waffe steckenbleiben. Die Funktionsprüfung dieser Munition\nist mit den in Abbildung 3 dargestellten Läufen durchzuführen.\n5     Prüfung des Gasdruckes und des Energiewertes\n5.1   Gasdruckmessung\n5.1.1 Die Innenmaße des Meßlaufes, die den Gasdruck beeinflussen, müssen mit den in den Maßtafeln\naufgeführten Maßen innerhalb der in Tabelle 1 genannten Toleranzen übereinstimmen. Die Maßhaltigkeits-\nprüfung der Meßläufe wird mit Hilfe von Meßsystemen durchgeführt, die direkten Zugang zu den zu\nmessenden Werten ermöglichen. Der Verschlußabstand darf nicht größer als 0, 1 mm sein. Die Länge des\nMeßlaufes, die die kinetische Energie beeinflußt, soll mit dem in Tabelle 1 aufgeführten Maß innerhalb der\ngenannten Toleranzen übereinstimmen.\n5.1.2 Der Abstand der Achsen der Meßbohrungen vom Stoßboden ist nach Tabelle 2 zu bemessen.\n5.1.3 Die Messung des Gasdruckes von Patronenmunition ist gemäß der Vorschrift des § 21 Abs. 2 vorzunehmen.\n5.1.4 Der Gasdruck von Kartuschenmunition - soweit für diese ein zulässiger Höchstwert Pmax in den Maßtafeln\nangegeben ist - und der Vergleichspatrone nach Nummer 2.1.1.2 der Anlage I ist mittels mechanisch-\nelektrischem Wandler zu messen.\n5.2   Stauchapparat\n5.2.1 Es sind die in Tabelle 3 angegebenen Kombinationen von Druckübertragungsstempel und Kupferstauch-\nzylinder unter folgenden Bedingungen anzuwenden:\nGebrauchs- und Beschußmunition eines Munitionstyps sind mit der gleichen Kombination von Drucküber-\ntragungsstempel und Stauchzylinder zu messen, soweit die in Tabelle 3 Spalten 5 und 6 angegebenen\nAuswahlbereiche dies zulassen.\nErfüllen im Grenzfall zwei Kombinationen diese Anforderungen, so ist der Stauchzylinder mit den größeren\nAbmessungen zu wählen. In den Fällen, in denen die Auswahlbereiche unmittelbar aneinander anschließen,\nmuß für die Gebrauchsmunition Pu ::s: Pmax < P0 , für die Beschußmunition Pu ::s: 1,3 Pmax < P0 sein. Für alle\nMunition für die 240 bar ::s: Pmax < 600 bar, außerdem für alle Munition für Langwaffen mit glatten Läufen für\ndie 600 bar ::s: Pmax < 1250 bar und bei denen der Innendurchmesser des Laufes an der Stelle der\nMeßbohrung ~ 10,5 mm beträgt, ist der Druckübertragungsstempel von 6, 18 mm Durchmesser, in allen\nanderen Fällen der von 3,91 mm Durchmesser zu benutzen.\nFür Munition, für die Pmax < 240 bar ist, sind Stauchkegel 5      x 13 ohne Druckübertragungsstempel zu\nverwenden.\n5.2.2 Die in Tabelle 3 Spalten 1, 2 und 3 angegebenen Durchmesser und die Massen der Druckübertragungs-\nstempel sowie deren minimale Ausgangsführungslängen sind einzuhalten.\nDie Breite des Ringspaltes zwischen Druckübertragungsstempel und Stempelführungsbüchse darf\n0,002 mm nicht unter- und 0,006 mm nicht überschreiten.\n5.2.3 Der Durchmesser der Meßbohrung, der sich vor oder unter der Stirnfläche des Druckübertragungsstempels\nbefindet, darf von dessen Durchmesser ds um nicht mehr als 1,0 mm abweichen. Die Meßbohrung darf in\nder Achse nicht länger als 3 mm sein. Sofern ds > 0,6 dL ist, soll sich der Durchmesser der Meßbohrung an\nder Stirnfläche des Druckübertragungsstempels ansetzend konisch mit einem Winkel von 60° auf 3 mm\nDurchmesser verengen (Abbildung 1). Toleranzen der Durchmesser bis zu + 0,2 mm sind zulässig.","942                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nDie Hülsen der Patronen- oder Kartuschenmunition müssen so mit Anbohrungen versehen werden, daß\ndiese nach dem Laden möglichst konzentrisch zur Meßbohrung sind. Der Durchmesser der Anbohrung ist\nbei Munition für Waffen mit glatten Läufen 3 mm, bei aller anderen Munition 2 mm.\nDie Meßbohrungen sind mit Siliconpaste mit einer Konuspenetration zwischen 180 und 210 (DIN 51 580,\n3\nAusgabe April 1989) *) und einer Dichte von 1 g/cm zu füllen.\nDie Resthöhe des Stauchkörpers ist bei einer zulässigen Abweichung von ± 0,005 mm mit einem\nMikrometer, einer Meßuhr oder einem Meßtaster zu ermitteln und der zugehörige Druck der beigefügten\nStauchtabelle oder -kurve zu entnehmen oder mittels einer entsprechenden Gleichung (Ausgleichspolynom)\nzu berechnen.\n5.3    Mechanisch-elektrische Wandler für die Messung des Gasdruckes von Zentralfeuerpatronenmunition für\nWaffen mit glatten Läufen.\n5.3.1  In der Regel ist der Gasdruck der Patronen mittels piezo-elektrischer oder gleichwertiger Druckaufnehmer in\ntangentialer oder zurückgesetzter Einbauweise zu messen. Es können auch mechanisch-elektrische\nWandler anderer Bauart verwendet werden, wenn zwischen deren Anzeige und der der vorgenannten ein\neindeutiger Zusammenhang bekannt ist. In jedem Falle ist auf die Anzeige der vorgenannten Druck-\naufnehmer umzurechnen.\n5.3.2  Der Durchmesser und die Tiefe der Meßbohrungen sind abhängig von den Abmessungen des Aufnehmers\nund der Einbauart. Der Einbau ist gemäß Abbildung 2 vorzunehmen.\n5.3.3  Die Anbohrung der Hülse ist nach den Abbildungen 2 a und 2 b vorzunehmen. Bei Verwendung geeigneter\nAufnehmer in tangentialer Einbauweise kann auch ohne Anbohrung der Hülse gemessen werden, sofern die\nHöhe der Bodenkappe 22 mm nicht übersteigt (Abbildung 2c). Im Falle von Gebrauchspatronen mit\nPapphülse ist dann der gemessene Wert mit 1,05 zu multiplizieren.\n5.3.4  Indirekte Messung des Gasdruckes an der Meßstelle II (sM                   =  (162  ± 0,5) mm)\nDie Messung des Gasdruckes an der Meßstelle II erfolgt indirekt. Zu diesem Zweck wird die Zeit des\nDurchgangs des Treibmittelbodens durch den Querschnitt an der Meßstelle II registriert und der zur gleichen\nZeit an der Meßstelle 1 (sM siehe Tabelle 2) herrschende Druck gemessen. Die Registrierung des\nDurchgangs desTreibmittelbodens kann außer mit einem mechanisch-elektrischen Wandler auch mit einem\nanderen geeigneten Meßfühler vorgenommen werden, z. B. mittels Photodiode hinter einem Quarzglas-\nfenster.\n5.3.5 Eigenschaften der Aufnehmer:\nMindestempfindlichkeit                  1,8 pC/bar\nMeßbereich                              O bar bis max. 6 000 bar\nKalibrierbereich                        300 bar bis 1 800 bar\nEigenfrequenz                           ?   100 kHz\nAbweichung von der Linearität           ~   1 % des Endwertes\n5.3.6  Wärmeschutz vor der Druckübertragungsfläche\nZur Vermeidung bzw. Minderung des Wärmeübergangs auf Membrane und Druckplatte ist bei Anbohrung\nder Hülse eine geeignete Scheibe aus wärmeisolierendem, flexiblen Werkstoff (z. B. PTFE) vor der\nDruckübertragungsfläche anzubringen. Tangential eingebaute Aufnehmer sind zusätzlich durch Aufkleben\neines die Patronenanbohrung überspannenden, dehnbaren Klebebandes auf die Patrone zu schützen\n(siehe Abbildung 2a).\n5.3.7 Verstärker:\nGrenzfrequenz (- 3 dB)                  ?   80 kHz\nAbweichung von der Linearität           ~   0, 1 % des Endwertes (Vollaussteuerung)\nLadungsverstärker:\nEingangswiderstand                      ?   1012 Q\n5.3.8  Elektrisches Filter\nBessel-Tiefpaß mit einer Grenzfrequenz von 20 kHz (- 3 dB), N                   =2   (- 12 dB/Oktave).\n*) Erschienen im Beuth-Verlag GmbH, 1000 Berlin 30 und 5000 Köln 1, und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert\nniedergelegt.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1991                                943\n5.4    Mechanisch-elektrische Wandler für die Messung des Gasdruckes von Kartuschenmunition und der\nVergleichspatrone nach Nummer 2.1.2 der Anlage I für Schwarzpulverwaffen und Böller\n5.4.1  Der Gasdruck von Kartuschenmunition mit Metallhülsen ist mit Aufnehmern in zurückgesetzter Einbauweise\nzu messen (Abbildungen 5a und 5b in Verbindung mit Abbildung 2b). Dabei sind die Meßbohrungen mit\nSiliconpaste nach Nummer 5.2.3 zu füllen. Soweit es sich um Kartuschenmunition für nach § 22 des\nGesetzes zugelassene Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen handelt, ist die Messung in Läufen nach\nden Abbildungen 3a und 3b ohne Vorladung eines Geschosses durchzuführen.\nDer Gasdruck von Kartuschenmunition für Schußapparate ist unter Verwendung eines Meßlaufes nach\nAbbildung 5a und eines Kolbens nach Abbildung 5b in Abhängigkeit vom Zusatzvolumen zu messen.\nStörende Eigenschwingungen des Meßlaufes sind durch Wahl einer ausreichenden Wandstärke gering zu\nhalten. Im Bereich des Stoßbodens ist für gute Abdichtung durch die konstruktiven Maßnahmen nach\nAbbildung Sa oder auf andere geeignete Weise zu sorgen.\nAusreißerwerte werden durch Anwendung des Dixon-Tests eliminiert.\nDer Auswertung wird die Abhängigkeit\nPM   =  a (V 'ti + Va)  b\nzugrunde gelegt.\n5.4.2  Der Gasdruck von Kartuschenmunition mit Papp- oder Kunststoffhülsen von nicht unter 9 mm Durchmesser\nund der Vergleichspatrone für Schwarzpulverwaffen nach Nummer 2.1 der Anlage I ist mit Aufnehmern in\nzurückgesetzter oder in tangentialer Einbauweise mit Anbohrung der Hülse (Abbildungen 2a und 2b) zu\nmessen.\n5.4.3  Sofern als Treibmittel Schwarzpulver geladen ist oder Gasdrücke unter 1 000 bar zu erwarten sind, sind\nabweichend von Nummer 5.3.5 Aufnehmer mit folgenden Eigenschaften zu verwenden:\nMindestempfindlichkeit            2,0 pC/bar\nMeßbereich                        O bar bis max. 2 500 bar\nKalibrierbereich                  100 bar bis 1 000 bar.\n5.4.4 Bei Kartuschenmunition ist ein Filter nach Nummer 5.3.8 zu verwenden. Abweichend hiervon beträgt die\nGrenzfrequenz des Tiefpaßfilters bei Kartuschenmunition für nach § 22 des Gesetzes zugelassene Schreck-\nschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen 10 kHz.\n5.5   Messung des Energiewertes\nAnstelle des Gasdruckes oder neben dem Gasdruck ist die auf ein bestimmtes Geschoß übertragene\nBewegungsenergie zu ermitteln, wenn in den Maßtafeln die Bewegungsenergie der Geschosse festgelegt ist.\n5.5.1 Sofern es im gleichen Kaliber (Laufdurchmesser) eine entsprechende Patronenmunition gibt, sollen die\ngleichen Geschosse und Läufe verwendet werden. Sonst sind Flugbolzen und Prüfgeräte gemäß folgenden\nAbbildungen zu benutzen:\nAbbildung 4       für Munition der Tabelle 5 der Maßtafeln, mit einem Flugbolzen von 4 g nur für Emax:::; 100 J,\nAbbildung 5       für Munition nach Tabelle 6 der Maßtafeln.\n5.5.2 Die Innenabmessungen der Läufe müssen ebenfalls innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Toleranzen mit\nden in den Maßtafeln aufgeführten Maßen übereinstimmen. Die Abmessungen der Läufe für Kartuschen-\nmunition für Schußapparate müssen außerdem den in Abbildung 5 festgelegten Maßen entsprechen. Die\nLauflängen nach Tabelle 1 sind einzuhalten.\n5.5.3 Die Ermittlung der Bewegungsenergie erfolgt über eine Messung der Flugzeit zwischen zwei 0,5 m und\n1,5 m von der Mündung entfernten Punkten der Flugbahn.\n5.6   Auswertung der Messungen\nDie Auswertung der Messungen erfolgt nach den Regeln der statistischen Qualitätskontrolle. Der Umfang\nder Stichprobe bei der Feststellung von Mittelwerten und Anteilsgrenzen richtet sich nach Nummer 2.3.\nDie genannten Faktoren zur Bestimmung der Anteilsgrenze sind Tabelle 4 zu entnehmen.\n5.6.1 Die Anforderungen, daß bei Gebrauchsmunition für Waffen mit gezogenen Läufen der Gasdruckmittelwert\nnicht über und kein Einzelwert mehr als 15 % über dem nach den Maßtafeln zulässigen Höchstwert Pmax\nliegt, gelten als erfüllt, wenn\nPn $  Pmax\nund bei Zentralfeuermunition\nPn + k1 ,n · Sn $ 1, 15 Pmax\nund bei Randfeuermunition\nPn + k2,n · Sn   $   1 , 15 P max\nist.","944                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n5.6.2     Die Anforderungen, daß der Gasdruck bei Beschußmunition für Waffen mit gezogenen Läufen 30 % über\ndem zulässigen Höchstwert des Gebrauchsgasdruckes Pmax liegt, und daß eine zu starke Überbelastung der\nWaffe vermieden wird, gelten als erfüllt, wenn\nPn 2 1,30 Pmax,\nPn - k3,n · Sn  2  1, 15 Pmax\nund Pn   + k3,n · Sn s 1,50 Pmax\nist.\n5.6.3     Die Anforderungen, daß bei Gebrauchsmunition für Waffen mit glatten Läufen der Gasdruckmittelwert nicht\nüber und kein Einzelwert mehr als 15 % über dem nach den Maßtafeln zulässigen Höchstwert Pmax liegt,\ngelten als erfüllt, wenn\nPn s Pmax bzw. Pn S P~ax\nund Pn     + k2,n · Sn s 1, 15 Pmax\nbzw.   Pn + k2,n · Sn S 1, 15 P~ax\nist.\n5.6.4    Die Anforderungen, daß der Gasdruck bei Beschußmunition für Waffen mit glatten Läufen und einem\nPatronenlager mit einer Längenbezeichnung unter 73 mm 30 % über dem gemäß Nummer 1.2.4 der Anlage 1\nzulässigen Höchstwert des Gebrauchsgasdruckes Pmax liegt, und daß eine zu starke Überbelastung der\nWaffe vermieden wird, gelten als erfüllt, wenn\nan der Meßstelle 1 (am Patronenlager, sM siehe Tabelle 2)\nPn - k3,n · Sn 2  1,15 Pmax\nund Pn    + k3,n · Sn s 1,70 Pmax\nund für Kaliber 14 und größere Durchmesser\nPn 2 960 (850) bar*),\nfür Kaliber zwischen 14 und 20\nPn 2 1 020 (900) bar*),\nfür Kaliber 20 und kleinere Durchmesser\nPn 2  1 080 (950) bar*)\nund an der Meßstelle II (162 mm vor dem Stoßboden)\nPn  + k3,n · Sn s 650 (650) bar*)\nist.\nFür den verstärkten Beschuß von Waffen mit glatten Läufen und einem Patronenlager mit einer Längen-\nbezeichnung kleiner 73 mm und den Beschuß von Waffen mit glatten Läufen und einem Patronenlager mit\neiner Längenbezeichnung gleich oder größer 73 mm gilt allgemein\nan der Meßstelle 1\nPn 2 1 370 (1 200) bar*),\nPn - k3,n • Sn 2 1, 15 P~ax\nund Pn   + k3,n · Sn s 1,70 P~ax\nund an der Meßstelle II\nPn + k3,n · Sn s 650 (650) bar*).\n5.6.5    Die Anforderungen an die Beschußpatrone gemäß Nummer 1.2.4 der Anlage 1, daß der Mittelwert des\nGasdruckes an der Meßstelle II mindestens 500 bar sein soll und daß eine zu starke Überbelastung der\nWaffe vermieden wird, gelten als erfüllt, wenn\nPn 2 500 (500) bar*),\nPn - k3,n · Sn 2 450 (450) bar*)\nund Pn + k3,n · Sn s 650 (650) bar*)\nund an der Meßstelle 1\nPn + k3,n · Sn S 1,70 Pmax\nist.\n*) Die in Klammern gesetzten Zahlenwerte beziehen sich auf die Messung mittels Stauchapparc11.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1991                           945\n5.6.6    Die Anforderungen, daß bei Kartuschengebrauchsmunition der Gasdruckmittelwert nicht über und kein\nEinzelwert mehr als 15 % über dem nach den Maßtafeln zulässigen Höchstwert Pmax liegt, gelten als erfüllt,\nwenn\nPn::; Pmax\nund Pn      + k3,n · Sn ::; 1,15 Pmax\nist.\n5.6.7   Die Anforderungen, daß der Gasdruck bei Kartuschenbeschußmunition 30 % über dem zulässigen Höchst-·\nwert des Gebrauchsgasdruckes liegt und daß eine zu starke Überbelastung der Waffe verr:nieden wird,\ngelten als erfüllt, wenn\nPn ?: 1,30 Pmax,\nPn - ~.n •Sn?: 1,15 Pmax\nund Pn      + k4,n · Sn ::::;; 1,7 Pmax\nist.\n5.6.8   Die Anforderungen, daß bei Gebrauchsmunition der Energiemittelwert nicht über und kein Einzelwert mehr\nals 7 % über dem nach den Maßtafeln zulässigen Höchstwert Emax liegt, gelten als erfüllt, wenn\nEn ::::;; Emax\nund En      +    k3,n · Sn ::::;; 1,07 Emax\nist.\n5.6.9   In Analogie zur Gasdruckmessung sind bei Beschußmunition die Anforderungen\nEn ?: 1,10 Emax,\nEn - k3,n • Sn ?: 1,07 Emax\nund En      +    k3,n · Sn      $   1,25 Emax\nzu erfüllen.\"\n30. Der Technische Anhang zu Anlage IV wird Technischer Anhang zu Anlage tu und wird wie folgt geändert:\na) In Tabelle 1 werden\naa) in den Buchstaben a und b jeweils\n- das Wort „Toleranzen\" durch das Wort „Innenmaß-Toleranzen\" ersetzt und\n- nach dem Wort „Läufe\" die Worte „für Zentralfeuermunition\" eingesetzt,\nbb) in Buchstabe a\n- die Berechnungsformeln für die positive Toleranz des Übergangswinkels i wie folgt gefaßt:\n·                    G1  ist- F\n„tan I   ist    ::::;;\n2 G  + G 1 _ H2 bei rein konischen Übergängen\ntan i  ist    ::::;;                    tan i bei zylindrisch-konischen Übergängen\"\nund\n- folgender Satz angefügt:\n,,Die mit      ist     indizierten Größen sind Meß-, die anderen sind Tabellenwerte aus den Maßtafeln.\",\ncc) in Buchstabe b in der Festlegung des Übergangswinkels i die Angabe ,,-\" durch die Angabe ,, ±\" ersetzt.\nb) Der Tabelle 1 werden folgende Abschnitte angefügt:\naa) ,,c) Toleranzen für gezogene Läufe für Randfeuerpatronen\nLinearabmessungen\n1\nGrößenbezeichnung                      F           z          L3        P1       H2     R           A1\nToleranz in mm                      + 0;02      + 0,02      + 0,10    + 0,03   + 0,02 + 0,03     + 0,05\nDer Übergangswinkel i ist mit\n± 20' toleriert.\"","946                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nbb) ,,d) Toleranzen für glatte Läufe für Randfeuerpatronen\nLinearabmessungen\nGrößenbezeichnung          F=Z            L3         P1          P2            H2             G1\nToleranz in mm            + 0,03        + 0,10     + 0,05      + 0,05       + 0,05          + 0,03\nÜbergangswinkel i\nWinkelbereich            i :s 12 °    i > 12°\nToleranz                 -5/60 i        -1   0\nDer maximale Verschlußabstand für alle Meßläufe beträgt 0, 10 mm.\"\ncc) ,,e) Lauflängen\nlfd.                               Patronenart                              Lauflänge   Lc  Toleranz\nNr.\nin mm        in mm\n1   Pistolen- und Revolverpatronen                                              150        ± 10\n2   Kartuschenmunition für Schußapparate, die nur einen Zündsatz enthält       200         ±   2\n3   Randfeuerpatronen                                                          200         ±   2\n(wenn die Messung des Gasdruckes nicht möglich ist)\nFür Waffen mit:\na) gezogenem Lauf\naa) Felddurchmesser F: (4,05    ± 0,02) mm\nZugdurchmesser Z: (4,30 ± 0,03) mm\nab}  Felddurchmesser F: (5,45 ± 0,02} mm\nZugdurchmesser Z: (5,60 ± 0,03) mm\nOrallänge u: 450 mm\nBreite der Züge b: (1,25 ± 0,10} mm\nAnzahl der Züge N: 6\nb) glattem Lauf\nba) F = (5,50 ± 0,03) mm\nbb} F = (8,38 ± 0,03} mm\n4    Flobert - Sehrotpatronen und • Claybirding                                 600         ±   5\n5    Randfeuerpatronen                                                          600         ± 10\n6   Zentralfeuer-Patronen                                                       600         ± 10\n(ohne/mit Rand, ohne/mit Gürtel)\n7   Munition für Langwaffen mit besonders hoher Leistung                        650         ±  10\n8   Patronen mit Zentralfeuerzündung für Waffen mit glattem Lauf                700         ±  10\"\n(zylindrischer\nLauf\nohne Choke)","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1991                          947\nc) Tabelle 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Tabelle 2:  Abstand der Meßbohrungen (Bohrungsachse) vom Stoßboden\nFür den Abstand der Meßbohrungen gelten die nachstehenden Bestimmungen, soweit in den Maßtafeln hierfür\nkeine anderen Werte angegeben sind.\na) Gezogene Läufe für Zentralfeuermunition\nBereich der Hülsenlänge\nL3                           L3 < 30 mm                  30 mm ::; L3 ::; 40 mm 40 mm< La\nAbstand sM                   7,5 mm ::; SM::; 0,75 · La (17,5 ± 1) mm           (25 ± 2) mm\nGezogene Läufe für Randfeuermunition\nsM  = L3 + (1,80 ±  0,20) mm\nb) Glatte Läufe\nFür alle Hülsenlängen\n- bei Messung mittels Stauchapparat\nMeßstelle 1: sM  = (25 ± 2) mm\nMeßstelle II: sM = (162 ± 2) mm\n- bei Messung mittels mechanisch-elektrischem Wandler\nMeßstelle 1: 25 mm ~ sM ::; 30 mm für Kaliber 24 und größere Durchmesser\nsM = (17 ± 1) mm für kleinere Durchmesser\nausgenommen\nsM = (12,5 -  0,5) mm für Kaliber .410 mit Lnom• ::; 51 mm und Kaliber 9 mm\nMeßstelle II: sM  = (162 ±   0,5) mm für alle Kaliber.\"\nd) Tabelle 4 wird wie folgt gefaßt:\n„Tabelle 4:  Faktoren zur Berechnung der Anteilsgrenzen\nn                   k1,n                     k2,n                     ka,n                ~.n\n5                 5,75                     4,21                     3,41                1,65\n6                 5,07                     3,71                     3,01                1,45\n7                 4,64                     3,40                     2,76                1,32\n8                 4,36                     3,19                     2,58                1,24\n9                 4,14                     3,03                     2,45                1,17\n10                 3,98                     2,91                     2,36                1,12\n11                 3,85                     2,82                     2,28                1,07\n12                 3,75                     2,74                     2,21                1,04\n13                 3,66                     2,67                     2,16                1,01\n14                 3,59                     2,61                     2,11               0,98\n15                 3,52                     2,57                     2,07               0,96\n16                 3,46                     2,52                     2,03               0,94\n17                 3,41                     2,49                     2,00               0,92\n18                 3,37                     2,45                     1,97               0,90\n19                 3,33                     2,42                     1,95               0,89\n20                 3,30                     2,40                      1,93              0,88\n25                 3,15                     2,29                      1,83              0,82\n30                 3,06                     2,22                      1,78              0,78\n35                 2,99                     2,17                     1,73               0,76\n40                 2,94                     2,13                     1,70               0,73\n45                 2,90                     2,09                     1,67               0,72\n50                 2,86                     2,07                     1,65               0,70\n60                 2,81                     2,02                     1,61               0,68\n70                 2,77                     1,99                     1,58               0,66\n80                 2,73                     1,97                     1,56               0,64\n90                 2,71                     1,94                     1,54               0,63\n100                 2,68                     1,93                     1,53               0,62\nZwischenwerte für andere Zahlen n gemessener Patronen (Umfang der Probe) sind linear zu interpolieren.\"","948                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\ne) Die Überschrift der Abbildung 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,Druckübertragungsstempel und lndizierkanal bei kleinen Laufinnendurchmessern\".\nf) Die bisherige Abbildung 2 wird durch folgende Abbildungen 2a, 2b und 2c ersetzt:\n„Einbauweise von Druckaufnehmern (mechanisch-elektrischer Wandler) unterschiedlicher Bauart\nAbbildung 2a:   Tangentialaufnehmer (Patronenhülse angebohrt)\ndM     gemäß Angabe des Herstellers\ndH     Durchmesser der Druckübertragungsfläche d 0\nLlh ~ 0,25 mm\nmechanisch-elektrischer Wandler\nMeßlauf\nLlh\nWärmeschutzscheibe\nInnenfläche des Laufes\nTextilklebeband\nPatronenhülse","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1991                               949\nAbbildung 2b: Membranaufnehmer zurückgesetzt\ndM   2,5 + 0·1 mm\ndH   3,0 + · mm bei Munition für Waffen mit glatten Läufen\n0 1\n2,0+ 0 ,1 mm bei aller anderen Munition\nh    2,5 + 0 ·25 mm\nh1 gemäß Angabe des Herstellers\nmechanisch-elektrischer Wandler\nMeßlauf\nWärmeschutzscheibe\nInnenfläche des Laufes\nTextilklebeband (wenn zur Abdichtung erforderlich)\nPatronenhülse","950                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAbbildung 2c: Tangentialaufnehmer (Patronenhülse nicht angebohrt)\ndM gemäß Angabe des Herstellers\nzulässige Abweichung von der Tangentialstellung\nAh ~ 0,07 mm\nmechanisch-elektrischer Wandler\nMeßlauf\nAh\nInnenfläche des Laufes\nPatronenhülse","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1991                          951\ng) Nach der Abbildung 2 c werden folgende Abbildungen 3 a und 3 b angefügt:\n„Prüfläufe zur Funktionsprüfung und Gasdruckmessung an Kartuschenmunition (Platz- und Knallpatronen sowie\nReiz- und Wirkstoffmunition) nach Tabelle 5 der Maßtafeln\nAbbildung 3a:       Pistolen\n02,5  +O,l\nlt)\n0\n0\n+\n..,                                                                                                   N\n0\n+                                                                                                    &\nlO                                                                                                      II\nC\\i                                                                                                   LL\n&\nA-o.s\nHandelsübliche\nBezeichnung               A      l3      s        h     SM    0P1      0G1  0F = 02  01          i\n(Kaliber)\n8mm                            60     19,2   10,0      1,0   7,0    8,00     6,00   4,3   90  °      45  °\n9 mm P.A. Knall                62     21,5    3,5      0,8   8,5    9,60     8,00   5,6   90 °       45 °\n.35 Platz                      62     24,8   11,0      1,3   8,5    9,60     6,00   4,3   90 °       45 °","952                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAbbildung 3b:       Revolver\n...\n02,5 +O.l\n\"'0\n+\nlO\nII\nc-J t--+-t----'-1\"\"\"'-.                                                                                         lL\n0\nHandelsübliche\nBezeichnung              B    l3     s       h      SM    0P1     0G1 0F = 02   «1    i   w\n(Kaliber)\n9 mm oder .380 Knall           50   18,5  16,5     1,3    7,5    9,60    7,0   3,0    90 ° 45 ° 1,5\n.320 kurz Knall                50   16,0  13,0     0,5    7,5    8,05    7,0   3,0    90 ° 45 ° 1,5\n.45 Short                      63   18,3  17,0     1,5    7,5   12,2     7,0   3,0   120 ° 45 ° 1,1","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1991                         953\nh) Die bisherige Abbildung 3 wird Abbildung 4 und erhält folgende Überschrift:\n,,Flugbolzen und Prüfgerät für Kartuschenmunition nach Tabelle 5 der Maßtafeln\".\ni) Nach Abbildung 4 werden folgende Abbildungen 5 a und 5 b angefügt:\n„Prüfgeräte und Flugbolzen für Kartuschenmunition für Schußapparate nach Tabelle 6 der Maßtafeln\nAbbildung5a                                    016F7\nlO\n,...:-\n0\nC\\I\n2,5\n016m6\nWenn nach Tabelle 6 der Maßtafeln 0P 1 = 0H 2, kann bei Meßläufen 0P 1 um 0,01 • L3 vergrößert werden bei\ngleichzeitiger Verkleinerung von 0H 2 um denselben Betrag.","954                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAbbildung 5 b\nL= Mp\nQ·A                                             4 +0,05\nT\n.......\n.c\n-----·--·-·-·--·-·-co\n[                                       &                                  \"'0\n0\n+\n-.:t\nKolben\nMp  = (80' 0 5\n· ) g\nT            Va\nin mm         in cm 3\n0,50+0,01        0,08\n1,00+0,02        0,16\n1,56+0,05        0,25\n2,50 +0,05       0,40\n3,70+0,05        0,60\n5,oo+o,05        0,80\n6,88 +0,05       1,10\nArtikel 2\nDie Erste Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 777)\nwird wie folgt geändert:\n1. § 22 wird aufgehoben.\n2. In § 43 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe ,, , § 22\" gestrichen.\nArtikel 3\n(1) Der Gasdruck von Zentralfeuerpatronenmunition für Waffen mit glatten Läufen und von Vorderladerwaffen kann bis\nzum 31. Dezember 1991 mittels Stauchkörperverfahren gemessen werden.\n(2) Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen nach.§ 22 WaffG, die den technischen Anforderungen nach Anlage 1\nNr. 4.3.1 bis 4.3.3 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung\nzugelassen werden, wenn sie die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden entsprechenden Anforderungen erfüllen.\n(3) Munition, auf der die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung vorgeschriebene Kennzeichnung(§ 20 der 3. WaffV\nund§ 22 der 1. WaffV) angebracht ist und die sich beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im Handel befindet, darf\nnoch bis zum 1. Oktober 1991 vertrieben und anderen überlassen werden.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1991                            955\nArtikel 4\nDer Bundesminister des Innern kann die Dritte Verordnung zum Waffengesetz in der sich aus Artikel 1 ergebenden\nFassung neu bekanntmachen.\nArtikel 5\nDiese Verordnung tritt mit dem Beginn des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. April 1991\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","956                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon.: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM.                                               Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                     Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nÜbersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 482. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 31. März 1991,\nist im Bundesanzeiger Nr. 70 vom 13. April 1991 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie die Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 70 vom 13. April 1991 kann zum Preis von 5,80 DM\n(4,30 DM + 1,50 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)\ngegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postgirokonto „Bundesanzeiger\" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)\nbezogen werden."]}