{"id":"bgbl1-1991-24-7","kind":"bgbl1","year":1991,"number":24,"date":"1991-04-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/24#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-24-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_24.pdf#page=2","order":7,"title":"Neufassung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes","law_date":"1991-04-10T00:00:00Z","page":886,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["886                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes\nVom 10. April 1991\nAuf Grund des Artikels 7 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885) wird nachstehend der Wortlaut des Krankenhaus-\nfinanzierungsgesetzes in der seit 29. September 1990 geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 23. Dezember 1985\n(BGBI. 1986 1 S. 33),\n2. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 22 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477),\n3. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs\ngenannten Gesetzes in Verbindung mit Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G\nAbschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II\nS. 885, 1053).\nBonn, den 10. April 1991\nDer Bundesminister für Gesundheit\nGerda Hasselfeldt","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1991                               887\nGesetz\nzur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser\nund zur Regelung der Krankenhauspflegesätze\n(Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG)\n1. Abschnitt                             i) medizinisch-technischer         Radiologieassistent,\nmedizinisch-technische Radiologieassistentin,\nAllgemeine Vorschriften\nj) Logopäde, Logopädin,\n§ 1                                 k) Orthoptist, Orthoptistin,\nGrundsatz                               wenn .die Krankenhäuser Träger oder Mitträger der\nAusbildungsstätte sind,\n( 1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Siche-\nrung der Krankenhäuser, um eine bedarfsgerechte Versor-      2.   Investitionskosten\ngung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverant-           a) die Kosten der Errichtung (Neubau, Umbau,\nwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährlei-                 Erweiterungsbau) von Krankenhäusern und der\nsten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.               Anschaffung der zum Krankenhaus gehörenden\nWirtschaftsgüter, ausgenommen der zum Ver-\n(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt\nder Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maß-               brauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter},\ngabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche            b) die Kosten der Wiederbeschaffung der Güter des\nSicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser              zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens\nzu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach                (Anlagegüter);\ndiesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden,\nzu den Investitionskosten gehören nicht die Kosten\ndurch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von              des Grundstücks, des Grundstückserwerbs, der\nKrankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhaus-\nGrundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,\nplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus\nbeeinträchtigt werden.                                       3.   für die Zwecke dieses Gesetzes den Investitions-\nkosten gleichstehende Kosten\n§2                                  a) die Entgelte für die Nutzung der in Nummer 2\nBegriffsbestimmungen                             bezeichneten Anlagegüter,\nb) die Zinsen, die Tilgung und die Verwaltungskosten\nIm Sinne dieses Gesetzes sind\nvon Darlehen, soweit sie zur Finanzierung der in\n1.    Krankenhäuser                                                  Nummer 2 sowie in Buchstabe a bezeichneten\nKosten aufgewandt worden sind,\nEinrichtungen, in denen durch ärztliche und pflege-\nrische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körper-       c) die in Nummer 2 sowie in den Buchstaben a und b\nschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden            bezeichneten Kosten, soweit sie gemeinschaftliche\nsollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen           Einrichtungen der Krankenhäuser betreffen,\ndie zu versorgenden Personen untergebracht und ver-         d) Kapitalkosten (Abschreibungen und Zinsen) für die\npflegt werden können,                                          in Nummer 2 genannten Wirtschaftsgüter,\n1 a. mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbun-              e) Kosten der in Nummer 2 sowie in den Buchstaben\ndene Ausbildungsstätten                                        a bis d bezeichneten Art, soweit sie die mit den\nstaatlich anerkannte Einrichtungen an Krankenhäu-              Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen\nsern zur Ausbildung für die Berufe                             Ausbildungsstätten betreffen und nicht nach ande-\nren Vorschriften aufzubringen sind,\na) Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut, Beschäfti-\ngungs- und Arbeitstherapeutin,                     4.   Pflegesätze\nb) Diätassistent, Diätassistentin,                          die Entgelte der Benutzer oder ihrer Kostenträger für\nstationäre und teilstationäre Leistungen des Kranken-\nc) Hebamme, Entbindungspfleger, Wochenpflegerin,            hauses.\nd) Krankengymnast, Krankengymnastin,\ne) Krankenschwester, Krankenpfleger,                                                 §3\nAnwendungsbereich\nf) Kinderkrankenschwester, Kinderkrankenpfleger,\ng) Krankenpflegehelferin, Krankenpflegehelfer,            Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf\n1. Krankenhäuser, deren Träger der Bund ist,\nh) medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent,\nmedizinisch-technische Laboratoriumsassistentin,   2. Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug,","888                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\n3. Polizeikrankenhäuser,                                         7. Kurkrankenhäuser sowie Vorsorge- oder Rehabili-\ntationseinrichtungen nach § 107 Abs. 2 des Fünften\n4. Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Rentenver-\nBuches Sozialgesetzbuch, soweit die Anwendung die-\nsicherung der Arbeiter oder der Angestellten oder der\nses Gesetzes nicht bereits nach § 3 Satz 1 Nr. 4\ngesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigun-\nausgeschlossen ist,\ngen; das gilt nicht für Fachkliniken zur Behandlung von\nErkrankungen der Atmungsorgane, soweit sie der all-         8. die mit den Krankenhäusern verbundenen Einrichtun-\ngemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Kranken-                gen, die nicht unmittelbar der stationären Krankenver-\nhäusern dienen.                                                 sorgung dienen, insbesondere die nicht für den\nBetrieb des Krankenhauses unerläßlichen Unter-\nDie §§ 10 und 28 bleiben unberührt.                                 kunfts- und Aufenthaltsräume,\n9. Einrichtungen, die auf Grund bundesrechtlicher\n§4                                    Rechtsvorschriften vorgehalten oder unterhalten wer-\nWirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser                    den; dies gilt nicht für Einrichtungen, soweit sie auf\nGrund des§ 37 des Bundes-Seuchengesetzes in der\nDie Krankenhäuser werden dadurch wirtschaftlich ge-              Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember\nsichert, daß\n1979 (BGBI. 1 S. 2262; 1980 1 S. 151 ), das zuletzt\n1. ihre Investitionskosten im Wege öffentlicher Förderung           durch das Gesetz vom 27. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1254)\nübernommen werden und sie                                       geändert worden ist, vorgehalten werden,\n2. Erlöse aus den Pflegesätzen erhalten.                       10. Einrichtungen, soweit sie durch die besonderen\nBedürfnisse des Zivilschutzes bedingt sind.\nDie öffentlichen Fördermittel und die Erlöse aus den Pfle-\ngesätzen müssen nach Maßgabe dieses Gesetzes und                  (2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, daß die\ndes Landesrechts zusammen die vorauskalkulierten               Förderung nach diesem Gesetz auch den in Absatz 1 Nr. 2\nSelbstkosten eines sparsam wirtschaftenden und lei-            bis 8 bezeichneten Krankenhäusern und Einrichtungen\nstungsfähigen Krankenhauses decken.                            gewährt wird.\n§6\n§5\nKrankenhausplanung und Investitionsprogramme\nNicht förderungsfähige Einrichtungen\n(1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in § 1\n(1) Nach diesem Gesetz werden nicht gefördert               genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionspro-\n1. Krankenhäuser, die nach dem Hochschulbauförde-            gramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkun-\nrungsgesetz vom 1. September 1969 (BGBI. 1                gen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen.\nS. 1556), zuletzt geändert durch das Gesetz vom\n(2) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung der\n26. Januar 1976 (BGBI. 1 S. 185), gefördert werden;\nBevölkerung anderer Länder wesentliche Bedeutung, so\ndies gilt für Krankenhäuser, die Aufgaben der Ausbil-\nist die Krankenhausplanung insoweit zwischen den betei-\n~ung von Ärzten nach der Approbationsordnung für\nligten Ländern abzustimmen.\nArzte in der Fassung der Bekanntmachung vom\n3. April 1979 (BGBI. 1 S. 425, 609), zuletzt geändert        (3) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.\ndurch die Verordnung vom 19. Dezember 1983\n(BGBI. 1 S. 1482), erfüllen, nur hinsichtlich der nach                                § 6a\ndem Hochschulbauförderungsgesetz förderungs-\nfähigen Maßnahmen,                                                                (weggefallen)\n2. Krankenhäuser, die nicht die in § 67 der Abgaben-                                       §7\nordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllen,\nMitwirkung der Beteiligten\n3. Einrichtungen in Krankenhäusern,\n(1) Bei der Durchführung dieses Gesetzes arbeiten die\na) soweit die Voraussetzungen nach § 2 Nr. 1 nicht        Landesbehörden mit den an der Krankenhausversorgung\nvorliegen, insbesondere Einrichtungen für Per-        im lande Beteiligten eng zusammen; das betroffene Kran-\nsonen, die als Pflegefälle gelten,                    kenhaus ist anzuhören. Bei der Krankenhausplanung und\nb) für Personen, die im Maßregelvollzug auf Grund         der Aufstellung der Investitionsprogramme sind einver-\nstrafrechtlicher Bestimmungen untergebracht sind,     nehmliche Regelungen mit den unmittelbar Beteiligten\nanzustreben.\n4. Tuberkulosekrankenhäuser mit Ausnahme der Fach-\nkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der                 (2) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.\nAtmungsorgane, soweit sie nach der Krankenhauspla-\nnung des Landes der allgemeinen Versorgung der                                    2. Abschnitt\nBevölkerung mit Krankenhäusern dienen,\nGrundsätze der Investitionsförderung\n5. Krankenhäuser, deren Träger ein nicht bereits in § 3\nSatz 1 Nr. 4 genannter Sozialleistungsträger ist,\nsoweit sie nicht nach der Krankenhausplanung des\n§8\nLandes der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung                     Voraussetzungen der Förderung\nmit Krankenhäusern dienen,\n(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses\n6. Versorgungskrankenhäuser,                                  Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1991                             889\nin den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitio-     über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter\nnen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm       an die medizinische und technische Entwicklung wesent-\naufgenommen sind. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in        lich hinausgeht.\nden Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt.\nGegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg ge-             (5) Die Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Geset-\ngeben.                                                      zes und des Landesrechts so zu bemessen, daß sie die\nförderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirt-\n(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den    schaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten\nKrankenhausplan und in das Investitionsprogramm             decken.\nbesteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehre-\nren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landes-\n§ 10\nbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interes-\nsen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtge-                   Anschaffung oder Nutzung\nmäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der                      medizinisch-technischer Großgeräte\nKrankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird.\nDie Anschaffung, Nutzung oder Mitbenutzung medizi-\n(3) Für die in § 2 Nr. 1 a genannten Ausbildungsstätten  nisch-technischer Großgeräte ist unter Berücksichtigung\ngelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.     der regionalen Versorgungsbedürfnisse, insbesondere der\nLeistungserfordernisse      benachbarter Krankenhäuser\n§9                            sowie der niedergelassenen Ärzte, mit der zuständigen\nLandesbehörde abzustimmen, um einen wirtschaftlichen\nFördertatbestände                      Einsatz der Geräte sicherzustellen; dabei ist das Beneh-\n(1) Die Länder fördern auf Antrag des Krankenhaus-       men mit der Kassenärztlichen Vereinigung und den Lan-\nträgers Investitionskosten, die entstehen insbesondere      desverbänden der Krankenkassen herzustellen. Satz 1 gilt\nauch für die Anschaffung oder Nutzung solcher Geräte in\n1. für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich     den in § 3 Satz 1 Nr. 1 und 4 genannten Krankenhäusern,\nder Erstausstattung mit den für den Krankenhausbe-      soweit diese der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung\ntrieb notwendigen Anlagegütern,                         dienen. Bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 genannten Krankenhäu-\n2. für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer     sern ist der sich aus Forschung und Lehre ergebende\ndurchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei      Gerätebedarf zu berücksichtigen.\nJahren.\n(2) Die Länder bewilligen auf Antrag des Krankenhaus-                                 § 11\nträgers ferner Fördermittel                                    Landesrechtliche Vorschriften über die Förderung\n1. für die Nutzung von Anlagegütern, soweit sie mit            Das Nähere zur Förderung wird durch Landesrecht\nZustimmung der zuständigen Landesbehörde erfolgt,       bestimmt. Dabei kann auch geregelt werden, daß Kran-\n2. für Anlaufkosten, für Umstellungskosten bei innerbe-     kenhäuser bei der Ausbildung von Ärzten und sonstigen\ntrieblichen Änderungen sowie für Erwerb, Erschlie-      Fachkräften des Gesundheitswesens besondere Auf-\nßung, Miete und Pacht von Grundstücken, soweit ohne     gaben zu übernehmen haben; soweit hierdurch zusätz-\ndie Förderung die Aufnahme oder Fortführung des         liche Sach- und Personalkosten entstehen, ist ihre\nKrankenhausbetriebs gefährdet wäre,                     Finanzierung zu gewährleisten.\n3. für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des\nKrankenhauses in den Krankenhausplan für förde-                                  §§ 12 bis 15\nrungsfähige Investitionskosten aufgenommen worden                               (weggefallen)\nsind,\n4. als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern,\nsoweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers                              3. Abschnitt\nbeschafft worden sind und bei Beginn der Förderung\nnach diesem Gesetz vorhanden waren,                            Vorschriften über Krankenhauspflegesätze\n5. zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern,\n§ 16\n6. zur Umstellung von Krankenhäusern oder Kranken-\nhausabteilungen auf andere Aufgaben, insbesondere               Verordnung zur Regelung der Pflegesätze\nzu ihrer Umwidmung in Pflegeeinrichtungen oder selb-        Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Kran-  ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu\nkenhaus getrennte Pflegeabteilungen.                    erlassen über\n(3) Die Länder fördern die Wiederbeschaffung kurzfristi- 1. die Pflegesätze der Krankenhäuser,\nger Anlagegüter sowie kleiner baulicher Maßnahmen\ndurch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das        2. die Abgrenzung der allgemeinen stationären und teil-\nKrankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Förder-               stationären Leistungen des Krankenhauses von den\nmittel frei wirtschaften kann; § 1O bleibt unberührt. Die        ambulanten Leistungen, den Wahlleistungen und den\nPauschalbeträge sind in regelmäßigen Abständen an die            belegärztlichen Leistungen,\nKostenentwicklung anzupassen.\n3. die Nutzungsentgelte (Kostenerstattung und Vorteils-\n(4) Wiederbeschaffung im Sinne dieses Gesetzes ist            ausgleich) der zur gesonderten Berechnung ihrer Lei-\nauch die Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese nicht          stungen berechtigten Ärzte an das Krankenhaus,","890                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nsoweit diese Entgelte pflegesatzmindernd zu berück-         (4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz geför-\nsichtigen sind,                                          dert werden, und bei den in § 5 A_bs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz\nbezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3\n4. die Berücksichtigung der Erlöse aus ambulanten Lei-\ngenannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen\nstungen und Wahlleistungen des Krankenhauses und\nsonstiger Entgelte bei der Bemessung der Pflegesätze,    1. Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wie-\nderbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durch-\n5. die nähere Abgrenzung der in § 17 Abs. 4 bezeichneten\nschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,\nKosten von den im Pflegesatz zu berücksichtigenden\nKosten,                                                 2. Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der\n6. das Verfahren nach § 18,                                      Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung,\n7. die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Kran-        3. Anlauf- und Umstellungskosten,\nkenhäuser.                                               4. Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten\nDie Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die             Einrichtungen; Absatz 4a bleibt unberührt,\nLandesregierungen übertragen werden; dabei kann              5. Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung\nbestimmt werden, daß die Landesregierungen die Ermäch-           gewährt wird;\ntigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehör-\nden weiter übertragen können.                                dies gilt bei Krankenhäusern, die teilweise gefördert wer-\nden, nur hinsichtlich des geförderten Teils.\n§ 17                                (4a) Die Kosten der in § 2 Nr. 1 a genannten Ausbil-\nGrundsätze für die Pflegesatzregelung              dungsstätten und der Ausbildungsvergütung sind im Pfle-\ngesatz zu berücksichtigen, soweit diese Kosten nicht nach\n(1) Die Pflegesätze sind auf der Grundlage der voraus-    anderen Vorschriften aufzubringen sind. Die Landesregie-\nkalkulierten Selbstkosten eines sparsam wirtschaftenden      rungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu\nund leistungsfähigen Krankenhauses für alle Benutzer         bestimmen, daß zwischen Krankenhäusern mit solchen\nnach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen. Sie müssen       Ausbildungsstätten und Krankenhäusern ohne solche\ngewährleisten, daß das Krankenhaus bei sparsamer und         Ausbildungsstätten wegen der nach Satz 1 berücksichti-\nwirtschaftlicher Betriebsführung seine stationären und       gungsfähigen Kosten ein Ausgleich stattfindet und daß\nteilstationären Leistungen im medizinisch zweckmäßigen       hierzu ein Teil dieser Kosten in den Pflegesätzen der\nund erforderlichen Umfang erbringen kann. Bei der            Krankenhäuser ohne solche Ausbildungsstätten angemes-\nBemessung der Pflegesätze sind auch die Kosten und           sen berücksichtigt wird.\nLeistungen vergleichbarer Krankenhäuser sowie die Emp-\nfehlungen nach § 19 angemessen zu berücksichtigen.              (5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht\nÜberschüsse, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung ent-   öffentlich gefördert werden, dürfen von Sozialleistungsträ-\nstehen, sollen dem Krankenhaus verbleiben; vom Kran-         gern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern\nkenhaus zu vertretende Verluste sind von ihm zu tragen.      keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von\ndiesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz\n(2) Zur Verwirklichung der Ziele des Absatzes 1 kann in\ngeförderter Krankenhäuser zu entrichten sind, es sei denn,\nder Rechtsverordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 1 bestimmt\ndaß das Krankenhaus im Hinblick auf § 323 c des Strafge-\nwerden, daß\nsetzbuches zur Aufnahme des Kranken verpflichtet ist.\n1. neben oder an Stelle von tagesbezogenen Entgelten,        Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht\nFallpauschalen oder anderen pauschalierten Entgelten     gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung\neinzelne Leistungen oder Leistungsgruppen gesondert      stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer\nvergütet werden,                                         keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflege-\nsätze fordern.\n2. die Vergütung von Krankenhausleistungen für einen\nkünftigen Zeitraum als fester oder veränderlicher\nGesamtbetrag festgelegt wird (Budgetierung) oder                                      § 18\n3. die Vergütung nach einem System berechnet wird, das                          Pflegesatzverfahren\nsich aus einer Verbindung dieser Vergütungsarten er-        (1) Die Pflegesätze werden zwischen dem Kranken-\ngibt.                                                    hausträger und den Sozialleistungsträgern nach Absatz 2\nDie Kosten der Krankenhausleistungen sind nach Maß-          vereinbart. Die Landeskrankenhausgesellschaft, die Lan-\ngabe der Krankenhaus-Buchführungsverordnung auf der          desverbände der Krankenkassen und der Landesaus-\nGrundlage der kaufmännischen Buchführung und einer           schuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung\nKosten- und Leistungsrechnung zu ermitteln.                  können sich am Pflegesatzverfahren beteiligen. Die Pfle-\ngesatzvereinbarung bedarf der Zustimmung der Landes-\n(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen           verbände der Krankenkassen und des Landesausschus-\nses des Verbandes der privaten Krankenversicherung. Die\n1 . Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder\nteilstationären Krankenhausversorgung dienen,            Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Mehrheit der Beteilig-\nten nach Satz 3 der Vereinbarung nicht innnerhalb von\n2. Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die     zwei Wochen nach Vertragsschluß widerspricht.\nüber den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen,\n(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragspar-\n3. Kosten für den Betrieb von medizinisch-technischen        teien) sind der Krankenhausträger und\nGroßgeräten, deren Anschaffung, Nutzung oder Mitbe-\nnutzung entgegen § 10 nicht abgestimmt ist.              1. Sozialleistungsträger, soweit auf sie allein, oder","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1991                                891\n2. Arbeitsgemeinschaften       von Sozialleistungsträgern,    zu bestimmen; sie können diese Ermächtigung durch\nsoweit auf ihre Mitglieder insgesamt                     Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertra-\ngen.\nim Jahr vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen mehr als\nfünf vom Hundert der Berechnungstage des Krankenhau-              (5) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die\nses entfallen.                                                 zuständige Landesbehörde.\n(3) Die Vereinbarung soll nur für zukünftige Zeiträume\ngetroffen werden. Der Krankenhausträger hat die für die                                   § 18b\nErmittlung der Pflegesätze erforderlichen Kosten- und Lei-                        lnvestitions~erträge\nstungsnachweise vorzulegen.\n(1) Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 können im\n(4) Kommt eine Vereinbarung über die Pflegesätze           Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkas-\ninnerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem             sen und dem Landesausschuß des Verbandes der priva-\neine Vertragspartei schriftlich zur Aufnahme der Pflege-       ten Krankenversicherung vereinbaren, notwendige Investi-\nsatzverhandlungen aufgefordert hat, so setzt die Schieds-     tionen und Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 und\nstelle auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze         Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 ganz oder teilweise durch einen\nunverzüglich fest.                                            Zuschlag auf den Pflegesatz zu finanzieren. Als notwendig\nsind Investitionen und Maßnahmen anzusehen, die geeig-\n(5) Die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze        net sind, alsbald die Leistungen des Krankenhauses\nwerden von der zuständigen Landesbehörde genehmigt,             kostengünstiger zu erbringen (Rationalisierungsinvestitio-\nwenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigem         nen), Umstellungen zu erleichtern oder Überkapazitäten\nRecht entsprechen; die Genehmigung ist unverzüglich zu        zu beseitigen.\nerteilen. Gegen die Genehmigung ist der Verwaltungs-\nrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die        (2) Der Abschluß von Investitionsverträgen berührt nicht\nKlage hat keine aufschiebende Wirkung.                         die Verpflichtung des Landes, die Investitionskosten durch\nFördermittel gemäß § 4 und § 9 zu decken. Der Investi-\ntionsvertrag bedarf der Zustimmung der zuständigen Lan-\n§ 18a\ndesbehörde.\nSchiedsstelle\n(3) Näheres zur Zulässigkeit und zum Inhalt von Investi-\n(1) Die Landeskrankenhausgesellschaften und die Lan-       tionsverträgen wird durch Landesrecht bestimmt.\ndesverbände der Krankenkassen bilden für jedes Land\noder jeweils für Teile des Landes eine Schiedsstelle.\n§ 19\n(2) Die Schiedsstellen bestehen aus einem neutralen                               Empfehlungen\nVorsitzenden sowie aus Vertretern der Krankenhäuser und\nKrankenkassen in gleicher Zahl. Der Schiedsstelle gehört          (1) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Spit-\nauch ein von dem Landesausschuß des Verbandes der              zenverbände der Träger der gesetzlichen Krankenversi-\nprivaten Krankenversicherung bestellter Vertreter an, der      cherung erarbeiten unter Beachtung der medizinischen\nauf die Zahl der Vertreter der Krankenkassen angerechnet       und technischen Entwicklung gemeinsam Empfehlungen\nwird. Die Vertreter der Krankenhäuser und deren Stellver-      über Maßstäbe und Grundsätze für die Wirtschaftlichkeit\ntreter werden von der Landeskrankenhausgesellschaft, die       und Leistungsfähigkeit der Krankenhäuser, insbesondere\nVertreter der Krankenkassen und deren Stellvertreter von       für den Personalbedarf und die Sachkosten. Unbeschadet\nden Landesverbänden der Krankenkassen bestellt. Der            der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1 sind dabei auch die\nVorsitzende und sein Stellvertreter werden von den betei-      Empfehlungen der Konzertierten Aktion im Gesundheits-\nligten Organisationen gemeinsam bestellt; kommt eine           wesen angemessen zu berücksichtigen. Die Empfehlun-\nEinigung nicht zustande, werden sie von der zuständigen        gen nach Satz 1 sind in enger Zusammenarbeit mit den\nLandesbehörde bestellt.                                        Berufsverbänden der im Krankenhaus Beschäftigten, der\nÄrtzeschaft, den Gewerkschaften, den Arbeitgebern und\n(3) Die Mitglieder der Schiedsstellen führen ihr Amt als   mit dem Verband der privaten Krankenversicherung zu\nEhrenamt. Sie sind in Ausübung ihres Amtes an Weisun-          erarbeiten.\ngen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die\nEntscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder             (2) Kommt eine gemeinsame Empfehlung nach Absatz 1\ngetroffen; ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des     innerhalb eines Jahres nicht zustande, nachdem ein nach\nVorsitzenden den Ausschlag.                                    Absatz 1 beteiligter Verband schriftlich zur Erarbeitung der\nEmpfehlung aufgefordert hat, bestimmt die Bundesregie-\n(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch         rung die Maßstäbe und Grundsätze nach Absatz 1 durch\nRechtsverordnung das Nähere über                               Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.\n1. die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amts-\nführung der Mitglieder der Schiedsstelle sowie die                                   § 20\nihnen zu gewährende Erstattung der Barauslagen und             Nichtanwendung von Pflegesatzvorschriften\nEntschädigung für Zeitverlust,\nDie Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme\n2. die Führung der Geschäfte der Schiedsstelle,                des § 17 Abs. 5 finden keine Anwendung auf Krankenhäu-\n3. die Verteilung der Kosten der Schiedsstelle,                ser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 nicht gefördert\nwerden. § 17 Abs. 5 ist bei den nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 oder 7\n4. das Verfahren und die Verfahrensgebühren                    nicht geförderten Krankenhäusern mit der Maßgabe anzu-","892                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nwenden, daß an die Stelle der Pflegesätze vergleichbarer                                 § 23\nnach diesem Gesetz geförderter Krankenhäuser die Pfle-\nPauschale Förderung\ngesätze vergleichbarer öffentlicher Krankenhäuser treten.\n(1) Durch feste jährliche Beträge (Jahrespauschalen)\nwerden auf Antrag des Krankenhausträgers von den Län-\n4. Abschnitt                         dern gefördert\nÜberleitungsvorschriften                     1. die Instandhaltung und Instandsetzung der Anlage-\naus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands                güter des Krankenhauses,\n2. die Wiederbeschaffung, Ergänzung, Nutzung und Mit-\n§ 21                                 benutzung von Anlagegütern mit einer durchschnittli-\nÜberleitung                              chen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren,\n(1) Dieses Gesetz ist in dem in Artikel 3 des Einigungs-   3. kleine Baumaßnahmen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,\nvertrages genannten Gebiet mit Ausnahme der in Absatz 2           wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für\ngenannten Vorschriften ab 1. Januar 1991 anzuwenden.              das einzelne Vorhaben 100 000 DM ohne Umsatz-\nDas gleiche gilt für die auf Grund dieses Gesetzes erlasse-       steuer nicht übersteigen.\nnen Rechtsverordnungen, soweit in Anlage I Kapitel VIII       Der Krankenhausträger kann mit der Jahrespauschale im\nSachgebiet G Abschnitt III Nr. 5 und 6 des Einigungsver-      Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel nach Satz 1\ntrages nichts anderes bestimmt ist. Bis zum 31. Dezember      frei wirtschaften. Soweit er damit die Anschaffung, Nut-\n1990 gilt das bis zum Wirksamwerden des Beitritts in der      zung oder Mitbenutzung medizinisch-technischer Groß-\nDeutschen Demokratischen Republik geltende Kranken-           geräte finanzieren will, bedarf es hierzu der vorherigen\nhausfinanzierungsrecht weiter.                                Zustimmung der zuständigen Landesbehörden; § 1O bleibt\nunberührt.\n(2) Die §§ 9 und 17 Abs. 5 Satz 1 treten in dem in\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am             (2) Die Fördermittel nach Absatz 1 betragen jährlich für\n1. Januar 1994 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 1993            jedes nach§ 8 Abs. 1 als förderungsfähig und bedarfsnot-\ngelten in dem genannten Gebiet die §§ 22 bis 26.              wendig anerkannte Krankenhausbett (Planbett) bei Kran-\nkenhäusern\n§ 22                             1. der Grundversorgung (Orts- und\nEinzelförderung                            Stadtkrankenhäuser)                         8 000 DM,\n(1) Die Länder bewilligen auf Antrag des Krankenhaus-      2. der Regelversorgung (Kreiskran-\nträgers Fördermittel                                              kenhäuser und Kreiskrankenhäuser\nmit erweiterter Aufgabenstellung)          10 000 DM,\n1. für die Errichtung (Neubau, Sanierung, Erweiterungs-\nbau, Umbau) von Krankenhäusern einschließlich der         3. der Schwerpunktversorgung\nErstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb            (Bezirkskrankenhäuser)                     15 000 DM,\nnotwendigen Anlagegütern,                                 4. der Zentralversorgung\n2. für Anlaufkosten, für Umstellungskosten bei innerbe-           (Fachkrankenhäuser)                        15 000 DM.\ntrieblichen Änderungen sowie für Erwerb, Erschlie-        Abweichend von Satz 1 kann ein anderer Betrag festge-\nßung, Miete und Pacht von Grundstücken, soweit ohne       setzt werden, soweit dies wegen des Bau- oder Ausstat-\ndie Förderung die Aufnahme oder Fortführung des           tungszustandes oder zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit\nKrankenhausbetriebs gefährdet wäre,                       des Krankenhauses unter Berücksichtigung seiner im\n3. für lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des          Krankenhausplan bestimmten Aufgaben notwendig oder\nKrankenhauses in den Krankenhausplan für förde-           ausreichend ist; § 22 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Pau-\nrungsfähige Investitionen aufgenommen worden sind,        schalbeträge sind in regelmäßigen Abständen an die Ent-\nwicklung anzupassen.\n4. als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern,\nsoweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers           (3) Freigemeinnützige und private Krankenhäuser sind\nbeschafft worden sind und bei Beginn der Förderung        von der zuständigen Landesbehörde auf Antrag ihrer\nnach diesem Gesetz vorhanden waren,                       Träger für Zwecke dieser Vorschrift entsprechend ihrer\nAufgabenstellung einer Krankenhausgruppe nach Absatz 2\n5. zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern,\nSatz 1 zuzuordnen.\n6. zur Umstellung von Krankenhäusern oder Kranken-\nhausabteilungen auf andere Aufgaben, insbesondere                                    § 24\nzu ihrer Umstellung in Pflegeeinrichtungen oder selb-\nständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Kran-               Vorläufige Krankenhausförderliste\nkenhaus getrennte Pflegeabteilungen.                         (1) Soweit und solange nach Inkrafttreten dieses Geset-\nDie Förderung kann mit Zustimmung des Krankenhausträ-         zes in einem Land ein Krankenhausplan oder ein Investi-\ngers ganz oder teilweise durch Festbetrag erfolgen; dieser    tionsprogramm nach § 6 noch nicht aufgestellt ist, tritt an\nkann auch auf Grund pauschaler Kostenwerte festgelegt         deren Stelle für die Anwendung des § 8 die Feststellung\nwerden.                                                       der zuständigen Landesbehörde, daß die Voraussetzun-\ngen für eine Förderung nach den §§ 22 und 23 vorliegen\n(2) Die Fördermittel sind so zu bemessen, daß sie die      (vorläufige Krankenhausförderliste).\nförderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirt-\nschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten           (2) In die vorläufige Krankenhausförderliste sind auf\neinschließlich des investiven Nachholbedarfs decken.          Antrag ihrer Träger alle öffentlichen, freigemeinnützigen,","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1991                                893\nprivaten und sonstigen Krankenhäuser aufzunehmen, die                                    § 28\nam 30. Juni 1990 in Betrieb waren, soweit sie für eine                    Auskunftspflicht und Statistik\nausreichende stationäre Versorgung der Bevölkerung\nerforderlich sind.                                             (1) Die Träger der nach § 108 des Fünften Buches\nSozialgesetzbuch zur Krankenhausbehandlung zugelas-\n(3) Mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den       senen Krankenhäuser und die Sozialleistungsträger sind\nVerbänden der Ersatzkassen, dem Landesausschuß des          verpflichtet, dem Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nVerbandes der privaten Krankenversicherung sowie mit        nung sowie den zuständigen Behörden der Länder auf\nder Landeskrankenhausgesellschaft oder den Vereinigun-      Verlangen Auskünfte über die Umstände zu erteilen, die\ngen der Krankenhausträger im lande gemeinsam sind bei       für die Beurteilung der Bemessung und Entwicklung der\nder Aufstellung der Krankenhausförderliste einvernehmli-    Pflegesätze nach diesem Gesetz benötigt werden. Unter\nche Regelungen anzustreben. Das betroffene Kranken-         die Auskunftspflicht fallen insbesondere die personelle und\nhaus ist anzuhören.                                         sachliche Ausstattung sowie die Kosten der Krankenhäu-\nser, die im Krankenhaus in Anspruch genommenen statio-\nnären und ambulanten Leistungen sowie allgemeine\n§ 25\nAngaben über die Patienten und ihre Erkrankungen. Die\nNicht geförderte Krankenhäuser                  zuständigen Landesbehörden können darüber hinaus von\nden Krankenhausträgern Auskünfte über Umstände ver-\nKrankenhäuser, deren Investitionskosten nicht öffentlich\nlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben bai\ngefördert werden, erhalten von den Sozialleistungsträgern\nder Krankenhausplanung und Krankenhausfinanzierung\nund anderen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern · keine\nnach diesem Gesetz benötigen.\nhöheren Pflegesätze als vergleichbare geförderte Kran-\nkenhäuser in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages           (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Zwecke\ngenannten Gebiet.                                           dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmung des Bundesrates jährliche Erhebungen über Kran-\n§ 26                             kenhäuser einschließlich der in den §§ 3 und 5 genannten\nKrankenhäuser und Einrichtungen als Bundesstatistik\nVorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen            anzuordnen. Die Bundesstatistik kann folgende Sachver-\n(1) Die§§ 22 und 23 gelten entsprechend für Vorsorge-     halte umfassen:\noder Rehabilitationseinrichtungen in dem in Artikel 3 des   1. Art des Krankenhauses und der Trägerschaft,\nEinigungsvertrages genannten Gebiet, die am 30. Juni\n1990 in Betrieb waren, soweit sie für eine leistungsfähige  2. im Krankenhaus tätige Personen nach Geschlecht,\nBeschäftigungsverhältnis, Tätigkeitsbereich, Dienst-\nund wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung mit statio-\nstellung, Aus- und Weiterbildung,\nnären oder teilstationären medizinischen Leistungen zur\nVorsorge oder Rehabilitation einschließlich der Anschluß-   3. sachliche Ausstattung und organisatorische Einheiten\nheilbehandlung notwendig sind.                                  des Krankenhauses,\n(2) Die in § 23 genannten Jahrespauschalen sind unter     4. Kosten nach Kostenarten,\nBeachtung des § 22 Abs. 2 ohne Anknüpfung an Betten-        5. in Anspruch genommene stationäre und ambulante\nzahlen nach dem Versorgungsauftrag sowie dem Bau- und           Leistungen,\nAusstattungszustand der einzelnen Einrichtung zu bemes-\n6. Patienten nach Alter, Geschlecht, Wohnort, Erkrankun-\nsen.\ngen nach Hauptdiagnosen,\n(3) Die nach Absatz 1 förderungsfähigen Vorsorge- oder    7. Ausbildungsstätten am Krankenhaus.\nRehabilitationseinrichtungen werden auf Antrag ihrer Trä-\nger im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Kran-       Auskunftspflichtig sind die Krankenhausträger gegenüber\nkenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen sowie im       den statistischen Ämtern der Länder; die Rechtsverord-\nBenehmen mit dem Verband Deutscher Rentenversiche-         ,nung kann Ausnahmen von der Auskunftspflicht vorsehen.\nrungsträger in eine Förderliste aufgenommen;§ 8 Abs. 1      Die Träger der nach § 108 des Fünften Buches Sozialge-\nSatz 2 und 3 gilt entsprechend.                             setzbuch zur Krankenhausbehandlung zugelassenen\nKrankenhäuser teilen die von der Statistik umfaßten Sach-\nverhalte gleichzeitig den für die Krankenhausplanung und\n-finanzierung zuständigen Landesbehörden mit.\n5. Abschnitt\nSonstige Vorschriften                        (3) Die Befugnis der Länder, zusätzliche, von Absatz 2\nnicht erfaßte Erhebungen über Sachverhalte des Gesund-\nheitswesens als Landesstatistik anzuordnen, bleibt unbe-\n§ 27                             rührt.\nZuständigkeitsregelung\n§ 29\nDie in diesem Gesetz den Landesverbänden der Kran-\nÜbergangsvorschriften\nkenkassen zugewiesenen Aufgaben nehmen für die\nErsatzkassen die nach § 212 Abs. 5 des Fünften Buches          (1) Bis zum Inkrafttreten des Landesrechts nach § 6\nSozialgesetzbuch gebildeten Verbände, für die knapp-        Abs. 3, § 7 Abs. 2 und § 11 gelten die entsprechenden\nschaftliche Krankenversicherung die Bundesknappschaft       Vorschriften des Zweiten Abschnitts sowie die Abgren-\nund für die Krankenversicherung der Landwirte die örtlich   zungsverordnung vom 5. Dezember 1977 (BGBI. 1\nzuständigen landwirtschaftlichen Krankenkassen wahr.        S. 2355) in der bis zum 31. Dezember 1984 geltenden","894                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nFassung weiter. Bewilligungen von Fördermitteln, die vor                                § 30\nInkrafttreten des Landesrechts erteilt worden sind, werden                 Darlehen aus Bundesmitteln\nnach den der Bewilligung zugrundeliegenden Vorschriften\nabgewickelt.                                                    Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Kran-\nkenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige\n(2) Ab dem 1. Januar 1985 sind die Aufwendungen für       Investitionskosten aus Bundesmitteln gewährt worden\ndie Förderung nach diesem Gesetz allein von den Ländern      sind, werden auf Antrag des Krankenhausträgers erlas-\nzu tragen. Über die in den Jahren 1983 und 1984 in           sen, soweit der Krankenhausträger vor dem 1. Januar\nAnspruch genommenen Finanzhilfen findet eine Abrech-         1985 von diesen Lasten nicht anderweitig freigestellt wor-\nnung zwischen Bund und Ländern nicht statt.                  den ist und solange das Krankenhaus in den Kranken-\n(3) Für medizinisch-technische Großgeräte, die vor dem    hausplan aufgenommen ist. Für die in§ 2 Nr. 1 a genann-\n1 . August 1984 angeschafft, genutzt oder mitbenutzt         ten Ausbildungsstätten gilt Satz 1 entsprechend.\nworden sind, gilt § 17 Abs. 3 Satz 2 in der bis zum\n31. Dezember 1984 geltenden Fassung weiter.                                             § 31\n(4) § 18 in der bis zum 31 . Dezember 1981 geltenden                           Berlin-Klausel\nFassung gilt bis zum 31. Dezember 1985 weiter.                                   (gegenstandslos)\n(5) Auf Pflegesätze, die vor dem 1. Januar 1986 festge-\nsetzt worden sind, ist das bis dahin geltende Pflegesatz-                               § 32\nrecht anzuwenden.                                                                  (1nkrafttreten)","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1991                 895\nVerordnung\nüber die Bestimmung der Bevölkerungsstatistiken\nzur Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer\nfür die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,\nSachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für das Jahr 1991\nVom 9. April 1991\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 201), der durch\nAnlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchsta-\nbe bb des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1\ndes Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 967) eingefügt\nworden ist, verordnet der Bundesminister der Finanzen:\n§ 1\nFür die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-\nAnhalt und Thüringen ist für das Jahr 1991 die Bevölkerungsstatistik nach dem\nStand am 31. Dezember 1989 maßgebend.\n§2\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 9. April 1991\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nH. Köhler"]}