{"id":"bgbl1-1991-24-2","kind":"bgbl1","year":1991,"number":24,"date":"1991-04-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/24#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-24-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_24.pdf#page=20","order":2,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung","law_date":"1991-04-15T00:00:00Z","page":904,"pdf_page":20,"num_pages":8,"content":["904                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nVom 15. April 1991\nAuf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 des Luftverkehrsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1S. 61) verordnet der\nBundesminister für Verkehr:\nArtikel 1\n§ 102 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 13. März 1979 (BGBI. 1S. 308), die durch Artikel 2 der Verordnung\nvom 21. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1097) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 102\n(1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag des Luftfahrzeughalters ist mit einem\nVersicherer mit Sitz in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder Nieder-\nlassung in der Bundesrepublik Deutschland zu schließen.\n(2) Dies gilt nicht für Haftpflichtversicherungsverträge der Halter ausländischer\nLuftfahrzeuge nach§ 99 Abs. 2. Jedoch kann die Anerkennung einer Haftpflicht-\nversicherung, welche mit einem Versicherer abgeschlossen wurde, der weder\nseinen Sitz in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft noch eine Nieder-\nlassung in der Bundesrepublik Deutschland hat, verweigert werden, wenn in dem\nStaat, in dem das Flugzeug eingetragen ist, eine mit einem Versicherer mit Sitz im\nGeltungsbereich dieser Verordnung abgeschlossene Versicherung eines deut-\nschen Luftfahrzeugführers nicht anerkannt wird.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 15. April 1991\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1991                          905\nSechste Verordnung\nzur Änderung von Gefahrgutausnahmeverordnungen\nVom 16. April 1991\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121)\nverordnet der Bundesminister für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:\nArtikel 1\nDie Anlage der Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung vom 16. August 1985 (BGBI. 1 S. 1651), zuletzt geändert\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2389), wird wie folgt geändert:\n1. Die Ausnahmen Nr. E 16, E 21, E 23, E 34, E 41, E 46 und E 62 bis E 65 werden aufgehoben.\n2. In der Ausnahme Nr. E 52 wird Nummer 2.1 Satz 2 wie folgt gefaßt:\n,,Die Hydrazingasgeneratoren dürfen zwei pyrotechnisch betätigte Ventile der Klasse 1.4 S, Ziffer 39, Kennzeich-\nnungsnummer 0432, enthalten; eine Auslösung beim Transport muß ausgeschlossen sein.\"\n3. Die Ausnahme Nr. E 54 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 werden die Anstriche 2, 3 und 4 durch folgenden Anstrich ersetzt:\n,,- 104, 105, 115, 125, 130,\".\nb) Nummer 3.2 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\n„b) für Güter der Klasse 1 der GGVSee\naa) Sie müssen abweichend von Randnummer 120 als Wagenladung in gedeckten Güterwagen befördert\nwerden.\nbb) Sie dürfen abweichend von Randnummer 130 nicht mit anderen Gütern in einen Wagen zusammen-\ngeladen werden.\"\n4. In der Ausnahme Nr. E 55 wird in Nummer 2.1.1 die Angabe „350 g\" ersetzt durch „650 g\".\n5. Die Ausnahme Nr. E 59 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\n„1   Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit der Anlage Randnummer 408 darf wasserfeuchte\nNitrozellulose der Randnummer 401 Ziffer 7 Buchstabe a unter folgenden Bedingungen befördert werden.\"\nb) Nummer 2.1.1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,Es sind die Bedingungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I anzuwenden.\"\n6. Die Ausnahme Nr. E 60 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1.1 werden die Angaben „130, 144, 151\" ersetzt durch „104 Abs. 3\".\nb) In der Tabelle in Nummer 1.2 werden die Angaben zur Klasse 1 b durch folgende Angaben ersetzt:\n„ 1.4 S           1  39, Kennzeichnungs-                   1  Gegenstände dieser\nnummern 0012 und 0014                    Kennzeichnungsnummern.\"\nc) In Nummer 1.4 wird Satz 2 gestrichen.\nd) In der Tabelle in Nummer 2 werden die Angaben zu den Gegenständen der Klasse 1 b durch folgende Angaben\nersetzt:\n„die genannten                    nach Randnummer 101         nach Randummer 101\nGegenstände                      Tabelle Spalte 4             Tabelle Spalte 4\nder Klasse 1.4 S","906                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n7. Die Ausnahme Nr. E 69 wird wie folgt geändert:\na) Die Tabelle in Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n„2    Tabelle\nZiffer(n),       K-Nr.                  Menge/\nZeile            Stoffe/Gegenstände      Klasse\nBuchstabe(n)  Kennzeichnungs-Nr.     Beförderungseinheit\n1            Explosive Stoffe             1          2            0160              Gesamtmenge bis zu\nund Gegenstände                         4            0027              höchstens 1 kg (Netto-\nmit Explosivstoff                     22             0161              explosivstoffmasse)\n26             0335\n37             0066, 0336\n39             0105, 0337\n3            0326              Gesamtmenge bis zu\n13             0413              höchstens 5 kg (Brutto-\n23             0275,  0327       masse der Gegenstände)\n26             0054,  0092,\n0093,  0195,\n0430\n29             0378\n31             0276,  0338,\n0339,  0379\n37             0191,  0197,\n0312,  0403,\n0431\n39             0012,  0014,\n0044,  0055,\n0174,  0323,\n0373,  0404,\n0405,  0432\n2            Druckgaspackungen           2         10                               Gesamtmenge bis zu\nund Kartuschen                        11                               höchstens 1O kg\nEntzündbare                                                            in zulässigen Innen-\nl\n3                                        3\nflüssige Stoffe                       alle Ziffern,                    verpackungen, die\njeweils                          einer zugelassenen\nGiftige Stoffe              6.1\nBuchstabe b)                     Außenverpackung ent-\nÄtzende Stoffe              8                                          nommen sind, mit einem\nEntzündbare feste Stoffe    4.1       13 a)                            Inhalt von höchstens 5 kg\nfür feste Stoffe und höch-\nSelbstentzündliche Stoffe   4.2       6 b)                             stens 5 1für flüssige Stoffe\n6 c)                             und in einer Gesamt-\nStoffe, die in Berührung    4.3       1 d)                             menge von höchstens\nmit Wasser entzündbare                2 d)                             25 kg für feste Stoffe\nGase entwickeln                       6                                und höchstens 25 1 für\n(soweit                          flüssige Stoffe\nStoffe der\nZiffern 1 d)\nund 2 d)\nenthalten\nwaren)\nEntzündend (oxydierend)     5.1       4\nwirkende Stoffe                       9 C)\n4            Organische Peroxide         5.2       Gruppe A                         in zulässigen Innen-\nverpackungen, die\neiner zugelassenen\nAußenverpackung ent-\nnommen sind, in Mengen\nvon höchstens 200 g\nund in einer Gesamt-\nmenge von höchstens 1 kg","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1991                                                   907\n------\nZiffer(n),              K-Nr.                         Menge/\nZeile                Stoffe/Gegenstände             Klasse\nBuchstabe(n)       Kennzeichnungs-Nr.              Beförderungseinheit\n-~---\nEntzündbare                         3                                                       in zulässigen Innen-\nl\n5\nflüssige Stofie                                 alle Ziffern,                               verpackungen, die einer\njeweils                                     zugelassenen Außen-\nGiftige Stoffe                      6.1\nBuchstabe c)                                verpackung entnommen\nÄtzende Stoffe                      8                                                       sind, mit einem Inhalt\nEntzündbare feste Stoffe            4.1         1 bis 6                                     von höchstens 20 kg für\n8 bis 12,                                   feste Stoffe und höchstens\n13b)                                        20 1 für flüssige Stoffe und\nin einer Gesamtmenge von\nSelbstentzündliche Stoffe            4.2         5                                           höchstens 50 kg für feste\n7 bis 12                                    und höchstens 50 1 für\nEntzündend (oxydierend)              5.1        6 b) bis e)                                  flüssige Stoffe\nwirkende Stoffe                                  11 (soweit\nStoffe der\nZiffern 4,\n6 b) bis e),\n9 c) enthal-\nten waren)\n6              Radioaktive Stoffe                   7          Herzschritt-                                 keine besondere Mengen-\nmacher,                                      beschränkung\nPharmazeu-\ntika, Gegen-\nstände des\npersönlichen\nGebrauchs\nmit Skalen\noder Anzeige-\nmitteln mit\nfest anhaften-\nden radioakti-\nven Stoffen\n(z. B. Uhren),\nthoriumhaltige\nGlühstrümpfe,\nsoweit die\ngenannten\nStoffe und\nGegenstände\nnach atom-\nrechtlichen\nVorschriften\nkeiner\nGenehmi-\ngungs- oder\nAnzeige-\npflicht unter-\nliegen\nBern.: Die Freistellung für gefährliche Güter - bezogen auf zulässige Innenverpackungen - gilt auch, wenn diese\nGüter in den angegebenen Mengen nach den Vorschriften der Abschnitte 2.A.2 der besonderen Vorschrif-\nten der Anlage für die einzelnen Klassen verpackt sind.\"\nb) Folgende Nummer 3.3 wird angefügt:\n„3.3    Werden die gefährlichen Güter nach dieser Ausnahme nicht für eigene Zwecke befördert, sind die\nVerpackungen - einzeln oder zusammengefaßt - wie folgt zu beschriften:\n1\n,,Gefährliche Güter, Zeile Nr.... der Nummer 2 (Tabelle) der Ausnahme Nr. E 69, ... kg                                ).\"\n1\n) Anzugeben ist jeweils die Menge in der Maßeinheit, wie sie in der jeweiligen Zeile der Tabelle aufgeführt ist, z.B.:\n- bei gefährlichen Gütern der Zeile 1 „0,5 kg Nettoexplosivstoffmasse\",\n- bei gefährlichen Gütern der Zeile 2 „ 1 kg Bruttomasse\",\n- bei gefährlichen Gütern der Zeile 5 „20 I\".","908                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n8. Die Ausnahme Nr. E 70 wird wie folgt gefaßt:\n„Ausnahme Nr. E 70\n(Beförderung von Aluminiumkrätzen)\n1     Abweichend von § 3 Abs. 1 dürfen Aluminiumkrätzen als Stoffe der Klasse 4.3 unter folgenden Bedingungen\nbefördert werden.\nDie Stoffe sind erstmals vor Aufgabe zur Beförderung nach den von der Bundesanstalt für Materialforschung\nund -prüfung (BAM) in ihrem Amts- und Mitteilungsblatt Band 17 (1987) Nr. 4 auf den Seiten 648 bis 656\nveröffentlichten Prüfverfahren zu prüfen und dürfen anhand der Prüfergebnisse keine Einstufung in die\nVerpackungsgruppe I erfordern. Die Prüfergebnisse müssen von der BAM anerkannt sein. Die Anerkennung ist\nzuständigen Personen auf Verlangen vorzuzeigen oder auszuhändigen.\nBern.: Aluminiumkrätzen, bei denen die Gasentwicklung nicht mehr als 1 1Gas pro kg Stoff pro Stunde beträgt,\nunterliegen nicht den Vorschriften der Gefahrgutverordnung Eisenbahn.\n2     Verpackung\n2.1   Aluminiumkrätzen der Verpackungsgruppe II sind in feuchtigkeitsdichte Verpackungen oder Großpackmittel\n(lntermediate Bulk Container = IBC) nach Randnummer 606 Abs. 1, 2 und 3, Aluminiumkrätzen der\nVerpackungsgruppe III in feuchtigkeitsdichte Verpackungen oder Großpackmittel (IBC) nach Randnummer 607\nAbs. 1 oder 2 zu verpacken.\n2 ..2 Trockene Aluminiumkrätzen dürfen auch in Verpackungen oder Großpackmittel (IBC) nach Randnummer 606\nAbs. 4 Buchstabe b oder c oder Randnummer 607 Abs. 2 Buchstabe b oder c verpackt sein.\n2.3   Die Verpackungen mit Innenverpackungen (soweit vorhanden) müssen einer Bauartprüfung nach Anhang V,\ndie Großpackmittel (IBC) nach Anhang VI, mit Erfolg unterzogen worden sein. Es sind die Bedingungen für\nStoffe der Verpackungsgruppe II oder III anzuwenden.\n2.4   Zulassung und Kennzeichnung\n2.4.1 Das Verfahren für die Zulassung der Bauart der Verpackungen muß gemäß den „Richtlinien über das\nVerfahren für die Durchführung der Bauartprüfung und die Zulassung von Verpackungen für die Beförderung\ngefährlicher Güter- R 002 -\" (Verkehrsblatt 1985 S. 518) durchgeführt sein. Die Bestimmungen der R 002 sind\nfür die Zulassung der Bauart der Großpackmittel (IBC) entsprechend anzuwenden.\n2.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte (Außen-)Verpackung und jedes Großpackmittel (IBC)\nmuß die vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.\n2.5   Verwendung anderer geprüfter Verpackungen\nEs dürfen auch Verpackungen und Großpackmittel (IBC) nach Nummer 2 verwendet werden, wenn die\nBestimmungen der Anlage Randnummer 18 erfüllt sind.\n3     Beförderung in loser Schüttung\n3.1   Aluminiumkrätzen der Verpackungsgruppe II dürfen in loser Schüttung in gedeckten feuchtigkeitsdichten\nWagen oder Containern aus Stahl oder Aluminium mit ausreichender Belüftung befördert werden. Die\nBelüftungsvorrichtung muß so beschaffen sein, daß sie die durch Berührung der Aluminiumkrätzen mit\nLuftfeuchtigkeit oder Wasser entstehenden Gase gleichmäßig abführt und den Zutritt von Wasser (z. B.\nSpritzwasser, Regen) wirksam verhindert. Die Eignung der Wagen und Container einschließlich der Belüf-\ntungsvorrichtung muß von einem Sachverständigen nach Anhang X Abschnitt 1.5.5 geprüft und festgestellt\nsein, für Wagen und Container, die sich bei Inkrafttreten dieser Ausnahme in Verkehr befinden, bis zum\n31. Dezember 1992.\n3.2   Aluminiumkrätzen der Verpackungsgruppe III dürfen in loser Schüttung in offenen Wagen oder Containern aus\nStahl oder Aluminium (z.B. Wagen der Gattungen Tams, Tamns, Eaos, Eanos der Eisenbahn, deren Türen\nabgedichtet sind), mit wasserdichten Decken oder mit öffnungsfähigem Dach befördert werden. Die Decken\nmüssen die Oberkante der Wände überlappen und befestigt sein.\n4     Sonstige Vorschriften\n4. 1  Bei Beförderungen in loser Schüttung darf nur trockene Aluminiumkrätze in trockene, saubere Wagen und\nContainer verladen werden.\n4.2   Die Vorschriften der Randnummer 485 Abs. 2 Satz 1 und Randnummer 488 sind sinngemäß wie für\nTankcontainer auch für Beförderungen in loser Schüttung anzuwenden.\n4.3   Die sonstigen für Stoffe der Klasse 4.3 Ziffer 1 Buchstabe d geltenden Vorschriften sind bei Beförderungen von\nAluminiumkrätze nach dieser Ausnahme entsprechend anzuwenden.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1991                            909\n5     Angaben im Frachtbrief\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:\na) bei Beförderung in Verpackungen:\n,,Aluminiumkrätze, 4.3, GGVE, Ausnahme Nr. E 70\";\nb) bei Beförderungen in loser Schüttung:\n,,Aluminiumkrätze (trocken), 4.3, GGVE, Ausnahme Nr. E 70\".\n6     Übergangsvorschriften\nAbweichend von Nummer 3.1 dürfen bis zum 31. Dezember 1991 auch wasserdichte Wagen oder Container\naus Stahl oder Aluminium verwendet werden, die mit einer wasserdichten Plane bedeckt sind, die über die\nOberkante der Wände überlappt und befestigt ist.\"\nArtikel 2\nDie Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung vom 25. September 1985 (BGBI. l S. 1925), zuletzt geändert durch\nArtikel 2 der Verordnung vom 24. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2389), wird wie folgt geändert:\n1. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) Die Ausnahme Nr. S 19 wird wie folgt gefaßt:\n„Ausnahme Nr. S 19\n(Zusammenladen bestimmter explosiver Stoffe\nmit bestimmten Gegenständen mit Explosivstoff)\n1   Abweichend von § 4 Abs. 7 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage B Randnummer 11 403 Abs. 1 dürfen\na) explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der Klasse 1 Ziffern 2, 4, 22, 30 und 40 - mit\nAusnahme der Stoffe der Kennzeichnungsnummern 0132, 0203, 0474, 0475, 0477, 0479 und 0482- und\nb) Gegenstände der Klasse 1 Ziffer 29 Kennzeichnungsnummern 0255, 0267 und 0361\nzusammen auf einem Fahrzeug unter folgenden Bedingungen befördert werden:\n2   Anforderungen an das Fahrzeug\nDie Stoffe und Gegenstände dürfen nur in Beförderungseinheiten Typ III gemäß Anlage B Randnummer\n11 204 Abs. 3 befördert werden.\n3   Anforderungen an den Laderaum\nDer Laderaum für die Gegenstände nach Nummer 1 Buchstabe a muB allseitig vom Laderaum für die Stofte\nund Gegenstände nach Abschnitt 1 Buchstabe b durch eine Wand abgetrennt sein, deren Schutzwirkung\ngegenüber der Detonations- und Splitterübertragung mindestens der einer fugenlosen Holzwand von 50 mm\nDicke entsprechen muß und welche die Wirkung der Gegenstände nach Abschnitt 1 Buchstabe b auf die\nStoffe und Gegenstände nach Abschnitt 1 Buchstabe a vermeidet.\n4   Gleichwertigkeitsbescheinigung für andere Abtrennungen\nWerden andere Laderaumabtrennungen als die in Nummer 3 genannten verwendet, so ist eine Gleichwertig-\nkeitsbescheinigung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), für den militärischen\nBereich eine Gleichwertigkeitsbescheinigung des Bundesinstituts für Chemisch-Technische Untersuchungen\nbeim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BICT), über die Wirksamkeit der Abtrennung hinsichtlich\nder Verhinderung einer Detonationsübertragung erforderlich. BAM oder BICT können fordern, die Wirksam-\nkeit dieser Abtrennungen durch Versuche zu überprüfen.\n5   Mitführen von Bescheinigungen\nWährend der Beförderung ist\n- eine schriftliche Erklärung des Fahrzeughalters, daß die Abtrennung der Laderäume aus einer fugenlosen\nHolzwand von mindestens 50 mm Dicke besteht und den Bedingungen dieser Ausnahme entspricht, oder\n- eine Kopie der Gleichwertigkeitsbescheinigung der BAM oder des BICT\nmitzuführen.\nt>  Angaben im Beförderungspapier\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:\n,,Ausnahme Nr. S 19\".\"","910                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nb) In der Ausnahme Nr. S 57 wird in Nummer 3.1 die Angabe „ 10 500 Abs. 1\" ersetzt durch „ 10 500\".\n-:;) Der Ausnahme Nr. S 70 wird folgende Nummer 3.3 angefügt:\n,,3.3     Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:\n,,Ausnahme Nr. S 70\".\"\n.:1) Die Ausnahme Nr. S 76 wird wie folgt gefaßt:\n„Ausnahme Nr. S 76\n(Beförderung bestimmter Gegenstände\nder Klasse 1 ohne Beifahrer)\n1     Abweichend von Anlage B Randnummer 10 311 und 11 311 Abs. 1 dürfen Stoffe und Gegenstände der\nRandnummer 2101 Ziffern 30 bis 34 und 36 bis 39 ohne Beifahrer befördert werden.\n2     Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:\n,,Ausnahme Nr. S 76\".\"\ne) Die Ausnahme Nr. S 77 wird wie folgt geändert:\naa) Der Nummer 3.4 wird folgender Satz 2 angefügt:\n,,In diesen Fällen ist Randnummer 10 315 nicht anzuwenden.\"\nbb) Es wird folgende Nummer 3.5 angefügt:\n„3.5     Ausgenommen in den Fällen der Nummer 3.4 ist im Beförderungspapier zusätzlich zu den sonst\nvorgeschriebenen Angaben zu vermerken:\n,,Ausnahme Nr. S 77\".\"\n1) In der Ausnahme Nr. S 78 werden in Nummer 2.1.2 die Worte „der Flüssiggaslagerbehälter\" ersetzt durch „eines\nFlüssiggaslagerbehälters\".\ng) In der Ausnahme Nr. S 82 wird Nummer 1 wie folgt gefaßt:\n„ 1 Abweichend von Anlage B Randnummer 10 315 Abs. 1 gelten\na) Schulungsbescheinigungen nach Randnummer 10 315 des Europäischen Übereinkommens über die\nBeförderung gefährlicher Güter auf Straßen (ADA), die in einem ausländischen Staat oder bis zum 30. Juni\n1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 genannten Gebiet ausgestellt\nwurden,\nb) ,,Berechtigungen zum Führen von Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern\", die bis zum 30. Juni 1991\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 genannten Gebiet von einer Behörde\n(z. B. Rat des Kreises) ausgestellt wurden,\nfür Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes unter folgenden Bedingungen als Bescheinigung\nnach Randnummer 10 315 Abs. 1.\"\nh) In der Ausnahme Nr. S 83 wird das Datum „31. Dezember 1990\" ersetzt durch „30. Juni 1991 \".\ni) Folgende Ausnahmen Nummern S 87 und S 88 werden angefügt:\n„Ausnahme Nr. S 87\n(Erlaubnis nach § 7 GGVS)\n1     Abweichend von § 11 Abs. 1 Nr. 4 gelten vor dem 1. Juli 1990 für Gase der Randnummer 2201 Ziffer 4\nBuchstabe b erteilte Erlaubnisse nach § 7 auch nach Ablauf ihrer Gültigkeit bis zum 30. Juni 1991 als\nFahrwegbestimmung nach§ 7 Abs. 3 und als Bescheinigungen der Deutschen Bundesbahn und der Wasser-\nund Schiff ahrtsdirektionen nach § 7 Abs. 5 Satz 1 und 2.\nIn die Erlaubnisse dürfen von der zuständigen Behörde nach§ 7 auf Antrag auch Fahrzeuge nachgetragen\nwerden, die zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 1991 erstmals in Betrieb genommen werden.\n2     Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:\n,,Ausnahme Nr. S 87\".\nAusnahme Nr. S 88\n(Elektrische Ausrüstung)\n1    Abweichend von Anhang 8.2 Randnummer 220 000 Buchstabe b Nr. 1 dürfen bis zum 31. Dezember 1991 an\nBeförderungseinheiten auch Batterietrennschalter verwendet werden, die den Bestimmungen des Anhangs\nB. 2 Randnummer 220 000 Buchstabe b Sätze 1 bis 5 in der am 31. Juli 1990 gültigen Fassung entsprechen.\n2     Abweichend von Anlage B Randnummer 11 251 Abs. 2 Buchstabe b Satz 2 dürfen Schalter außerhalb des\nLaderaumes (z. B. im Führerhaus) angebracht sein.\"","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1991                                  911\n2. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) Teil 1 wird wie folgt geändert:\n1. Die Ausnahmen Nr. E 16, E 21, E 23, E 34, E 38, E 46 und E 62 bis 64 werden mit allen Angaben gestrichen.\n2. Bei den Angaben in Spalte 5 zu den Ausnahmen Nr. E 52, E 55, E 59, E 60, E 69 und E 70 wird hinzugefügt:\n,,und BGBI. 1991 1 S. 905\".\nb) Teil 2 wird aufgehoben.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nArtikel 1 Nr. 2, 3, 5, 6 und 7 Buchstabe a und Artikel 2 Nr. 1 Buchstaben a, e, h und i und Nr. 2 Buchstabe a Nr. 2 treten\nmit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.\nBonn, den 16. April 1991\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause"]}