{"id":"bgbl1-1991-24-1","kind":"bgbl1","year":1991,"number":24,"date":"1991-04-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/24#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-24-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_24.pdf#page=11","order":1,"title":"Verordnung über die Bestimmung der Bevölkerungsstatistiken zur Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für das Jahr 1991","law_date":"1991-04-09T00:00:00Z","page":895,"pdf_page":11,"num_pages":9,"content":["Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1991                 895\nVerordnung\nüber die Bestimmung der Bevölkerungsstatistiken\nzur Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer\nfür die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,\nSachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für das Jahr 1991\nVom 9. April 1991\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 201), der durch\nAnlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchsta-\nbe bb des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1\ndes Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 967) eingefügt\nworden ist, verordnet der Bundesminister der Finanzen:\n§ 1\nFür die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-\nAnhalt und Thüringen ist für das Jahr 1991 die Bevölkerungsstatistik nach dem\nStand am 31. Dezember 1989 maßgebend.\n§2\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 9. April 1991\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nH. Köhler","896                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber den Zugang zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmers\n(Berufszugangs-Verordnung PBefG)\nVom 9. April 1991\nAuf Grund des § 57 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 13       Ben Führung des Betriebes erforderlichen finanziellen Mit-\nAbs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fas-            tel verfügbar sind.\nsung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBI. 1\nS. 1690) verordnet der Bundesminister für Verkehr:                (2) Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit er-\nfolgt anhand des Jahresabschlusses des Unternehmens,\nfür Antragsteller, die keinen Jahresabschluß vorlegen kön-\n§ 1                              nen, anhand einer Vermögensübersicht. Für die Prüfung\nZuverlässigkeit                         sind folgende Merkmale maßgebend:\n(1) Der Unternehmer oder die zur Führung der\n1. verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben\nsowie mögliche Überziehungskredite und Darlehen,\nGeschäfte bestellten Personen sind als zuverlässig im\nSinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Personenbeförderungs-         2. als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegen-\ngesetzes anzusehen, wenn davon ausgegangen werden                  stände,\nkann, daß sie das Unternehmen unter Beachtung der für         3. Betriebskapital,\nden Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften füh-\nren sowie die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unterneh-     4. Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzah-\nmens vor Schäden und Gefahren bewahren.                            lungen für Fahrzeuge, Grundstücke, Gebäude, Anla-\ngen und Ausrüstungen,\n(2) Die Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der zur\nFührung der Geschäfte bestellten Personen ist zu ver-         5. Belastung des Betriebsvermögens insbesondere mit\nneinen                                                             Pfandrechten, Grundpfandrechten, Sicherungs- oder\nVorbehaltseigentum.\n1. bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen schwerer\nVerstöße gegen strafrechtliche Vorschriften einschließ-        (3) Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmers\nlich des Wirtschaftsstrafrechts,                           ist insbesondere nicht gewährleistet, wenn\n2. bei schweren und wiederholten Verstößen gegen              1 . erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen\nzur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehme-\na) arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbeson-          rischer Tätigkeit geschuldet werden;\ndere gegen die Vorschriften über die Lenk- und\nRuhezeiten des Fahrpersonals,                          2. beim Linienverkehr mit Kraftomnibussen das Eigen-\nkapital und die Reserven des ·Unternehmers weniger\nb) im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit            betragen als 12 000 DM je eingesetztes Fahrzeug oder\nerlassene Vorschriften,                                     600 DM je Sitzplatz der vom Unternehmen eingesetz-\nc) Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes                ten Fahrzeuge;\noder die auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsver-       3. beim Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen das\nordnungen,                                                  Eigenkapital und die Reserven des Unternehmers\nd) die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben-            weniger betragen als 6 000 DM je eingesetztes Fahr-\nden steuerrechtlichen Pflichten,                            zeug oder 300 DM je Sitzplatz der vom Unternehmen\neingesetzten Fahrzeuge;\ne) § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April\n1965 (BGBI. 1S. 213), das zuletzt durch das Gesetz     4. beim Verkehr mit Taxen und Mietwagen das Eigenkapi-\nvom 22. März 1988 (BGBI. 1 S. 358) geändert wor-            tal und die Reserven des Unternehmers weniger betra-\nden ist,                                                    gen als 3 000 DM je eingesetztem Fahrzeug.\nf) umweltschützende Vorschriften, insbesondere des         Bei den in den Nummern 2 und 3 genannten Beträgen ist\nAbfall- und Emissionsschutzrechts.                     der niedrigere der beiden Beträge maßgebend. Bei der\nErmittlung des erforderlichen Betrages nach Nummer 2 ist\ndie Zahl der Fahrzeuge maßgebend, die eingesetzt wer-\n§2\nden müssen, um der Betriebspflicht gemäß dem beantrag-\nfinanzielle Leistungsfähigkeit                  ten Fahrplan zu genügen.\n(1) Die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 13        (4) Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit\nAbs. 1 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes ist ge-         kann durch Vorlage eines Prüfungsberichts oder anderer\nwährleistet, wenn die zur Aufnahme und ordnun_gsgemä-         geeigneter Unterlagen einer Bank, einer öffentlichen Spar-","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1991                                   897\nkasse, eines vereidigten Wirtschaftsprüfers, eines Steuer-       (4) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.\nberaters oder eines vereidigten Buchprüfers geführt wer-      Dem Prüfling wird über das Ergebnis der Prüfung eine\nden. Es müssen Angaben zu den in Absatz 2 genannten           Bescheinigung erteilt. Die Prüfung kann nach einer vom\nMerkmalen enthalten sein.                                     Prüfungssausschuß zu bestimmenden, angemessenen\nFrist wiederholt werden.\n§3\n(5) Einzelheiten der Durchführung der Prüfung und der\nFachliche Eignung                        Bewertung der Prüfungsleistungen regeln die Industrie-\n(1) Fachlich geeignet ist, wer über die zur ordnungsge-    und Handelskammern durch eine Prüfungsordnung.\nmäßen Führung eines Unternehmens des Straßenperso-\nnenverkehrs erforderlichen Kenntnisse auf den Sachge-                                      §5\nbieten verfügt, die in den Anlagen 1 oder 2 aufgeführt sind.                      Prüfungsausschuß\n(2) Die fachliche Eignung wird durch eine Prüfung fest-       (1) Die Prüfung wird vor der zuständigen Industrie- und\ngestellt. Sie kann auch durch eine mindestens fünfjährige\nHandelskammer abgelegt, die einen Prüfungsausschuß\nleitende Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenper-\nerrichtet. Für mehrere Kammerbezirke kann ein gemein-\nsonenverkehrs nachgewiesen werden; zur Führung eines\nsamer Prüfungsausschuß gebildet werden.\nUnternehmens des Taxen- und Mietwagenverkehrs ist\nmindestens eine dreijährige leitende Tätigkeit in solchen        (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzen-\nUnternehmen nachzuweisen. Die Tätigkeit muß die erfor-        den und zwei Beisitzern. Für jedes Mitglied soll minde-\nderlichen Kenntnisse in den in der Anlage 1 oder 2 aufge-     stens ein Vertreter bestellt werden. Ein Beisitzer soll in\nführten Sachgebieten vermittelt haben. Sie ist der Geneh-     einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs der\nmigungsbehörde durch schriftliche Zeugnisse der Unter-        jeweiligen Prüfungssparte (§ 4 Abs. 1) tätig sein.\nnehmen, in denen sie geleistet wurde, nachzuweisen.\nWaren der Antragsteller oder die zur Führung der                 (3) Die Industrie- und Handelskammer bestellt die Mit-\nGeschäfte bestellte Person selbst Unternehmer, ist der        glieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreter. Der\nNachweis in anderer geeigneter Form zu erbringen.             Vorsitzende des Prüfungsausschusses und sein Vertreter\nsollen zur Vollversammlung der Industrie- und Handels-\n(3) Die Genehmigungsbehörde prüft den Nachweis der         kammer wählbar oder bei einer Industrie- und Handels-\nfachlichen Eignung, soweit dieser durch eine leitende         kammer beschäftigt sein. Die Beisitzer und ihre Vertreter\nTätigkeit erbracht wird.                                      werden auf Vorschlag der Fachverbände des Verkehrsge-\nwerbes bestellt. Die Fachverbände sollen zu Beisitzern\n§4\nund deren Vertretern mindestens doppelt so viele Perso-\nPrüfung                             nen vorschlagen, wie bestellt werden sollen.\n(1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Prüfling       (4) Bei Bedarf muß der Prüfungsausschuß der Industrie-\nnach seinen Kenntnissen die zur Führung eines Unterneh-       und Handelskammer mindestens einmal im Vierteljahr\nmens des Straßenpersonenverkehrs erforderliche fach-          einen Prüfungstermin festsetzen. Zuständig ist der Prü-\nliche Eignung besitzt. Beabsichtigt der Prüfling, eine        fungsausschuß, in dessen Bezirk der Prüfling seinen\nGenehmigung für den Straßenpersonenverkehr, ausge-            Wohnsitz hat. Die Verweisung des Prüflings an den bei\nnommen den Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, zu bean-         einer anderen Industrie- und Handelskammer gebildeten\ntragen, oder soll der Prüfling zur Führung der Geschäfte      Prüfungsausschuß ist zulässig, wenn innerhalb eines Vier-\neines solchen Unternehmens bestellt werden, so ist der in     teljahres weniger als drei Prüflinge zur Prüfung anstehen\nder Anlage 1 enthaltene Prüfungsstoff maßgebend. Beab-        ode~ dem Prüfling andernfalls wirtschaftliche Nachteile\nsichtigt der Prüfling, eine Genehmigung für den Verkehr       entstehen.\nmit Taxen oder Mietwagen zu beantragen, oder soll der\nPrüfling zur Führung der Geschäfte eines solchen Unter-          (5) Die höhere Landesverkehrsbehörde, deren Bereich\nnehmens bestellt werden, so ist der in der Anlage 2           ganz oder teilweise in den Bezirk eines Prüfungsaus-\nenthaltene Prüfungsstoff maßgebend.                           schusses einer Industrie- und Handelskammer fällt, kann\nBeauftragte zu den Prüfungen entsenden. Die Beauftrag-\n(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und        ten wirken an der Prüfung nicht mit. Die Industrie- und\neinem mündlichen Teil. In begründeten Fällen kann der         Handelskammer teilt der Behörde nach Satz 1 die Prü-\nPrüfungsausschuß von der mündlichen Prüfung absehen.          fungstermine rechtzeitig mit.\nDie schriftliche Prüfung ist unter Aufsicht abzulegen. Sie\ndient der Feststellung, ob der Prüfling fähig ist, Fragen aus                              §6\nden Prüfungsgebieten in beschränkter Zeit und mit\nbegrenzten Hilfsmitteln zu beantworten. Das Antwort-             Befreiung vom Nachweis der fachlichen Eignung\nWahl-Verfahren darf im schriftlichen Prüfungsteil nicht          (1) Die fachliche Eignung im Sinne des § 3 brauchen\nüberwiegen. Das Prüfungsgespräch dient der Feststel-          nicht nachzuweisen\nlung, ob der Prüfling fähig ist, Fragestellungen aus den\n1. Unternehmer, die die erneute Erteilung einer auslau-\nPrüfungsgebieten auch mit Verständnis für die wirtschaftli-\nchen und sozialen zusammenhänge zu erfassen und zu                fenden Genehmigung beantragen,\nlösen.                                                        2. Unternehmer, die die Erteilung einer weiteren gleichar-\ntigen Genehmigung beantragen,\n(3) Der Umfang der Prüfung ist nach der Dauer sowie\nnach dem Inhalt und Schwierigkeitsgrad des Prüfungsstof-     3. Unternehmer mit einer Genehmigung für den Straßen-\nfes so zu bemessen, daß der Prüfungsausschuß die fach-            personenverkehr, ausgenommen den Verkehr mit\nliche Eignung des Prüflings im Sinne des Absatzes 1 mit           Taxen oder Mietwagen, die eine Genehmigung für eine\nhinreichender Sicherheit feststellen kann.                        andere Verkehrsart oder Verkehrsform beantragen,","89~                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n4. Unternehmer mit einer Genehmigung für den Verkehr          Eignung zur Führung eines Unternehmens des Straßen-\nmit Taxen, die eine Genehmigung für den Verkehr mit        personenverkehrs der jeweiligen Verkehrsart oder Ver-\nMietwagen beantragen,                                      kehrsform.\n5. Unternehmer mit einer Genehmigung für den Verkehr\nmit Mietwagen, die eine Genehmigung für den Verkehr                                     §7\nmit Taxen beantragen,\nBescheinigung\n6. Personen, die nachweisen, daß sie mindestens wäh-\nrend der Dauer von fünf Jahren nach den Vorschrif-             Die Genehmigungsbehörde erteilt auf Antrag eine\nten der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahr-         Bescheinigung über den Nachweis der fachlichen Eignung\nunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975           nach dem Muster der Anlage 3. Soweit die Fachkunde sich\n(BGBI. 1 S. 1573) in der jeweils geltenden Fassung als     ausschließlich auf den Taxen- und Mietwagenverkehr\nBetriebsleiter oder als Vertreter des auswärtigen Unter-   erstreckt, erteilt sie auf Antrag eine Bescheinigung nach\nnehmers bestellt und bestätigt waren,                      dem Muster der Anlage 4.\n7. Personen, die nachweisen, daß sie mindestens wäh-\nrend der Dauer von fünf Jahren nach den Vorschriften                                    §8\nder Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßen-                 Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften\nbahnen vom 11. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2648) in\nder jeweils geltenden Fassung als Betriebsleiter               Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nbestellt und bestätigt waren,                              Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, § 4 Abs. 2\njedoch erst sechs Monate nach dem ersten Tage des auf\n8 Personen, die nachweisen, daß sie eine mit einer\ndie Verkündung folgenden Kalendermonats. Gleichzeitig\nAbschlußprüfung erfolgreich abgeschlossene Berufs-\ntritt die Verordnung über den Nachweis der fachlichen\nausbildung in den staatlich anerkannten Ausbildungs-\nEignung zur Führung von Unternehmen des Straßenper-\nberufen „Reiseverkehrskaufmann\" oder „Kaufmann im\nEisenbahn- und Straßenverkehr\" besitzen.                   sonenverkehrs vom 10. April 1979 (BGBI. 1 S. 458), geän-\ndert durch die Verordnung vom 23. Juni 1982 (BGBI. 1\n(2) Die Genehmigungsbehörde bescheinigt den in              S. 914), außer Kraft,§ 4 Abs. 2jedoch erst mit dem Inkraft-\nAbsatz 1 Nr. 6 bis 8 genannten Personen die fachliche         treten des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 9. April 1991\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1991             899\nAnlage 1\nSachgebiete\nfür Unternehmer des Straßenpersonenverkehrs,\nausgenommen des Taxen- und Mietwagenverkehrs\n1. Berufsbezogenes Recht auf den Gebieten\n- Personenbeförderungsrecht, einschließlich der Grundzüge des internatio-\nnalen Personenbeförderungsrechts\n- Beförderungsdokumente\n- Straßenverkehrsrecht\n- Arbeits- und Sozialrecht\n- Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals im Straßenverkehr\n- Grundzüge des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts\n- Grundzüge des Steuerrechts\n2. Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebs, insbesondere\n- Zahlungsverkehr und Finanzierung\n- Kostenrechnung\nKalkulation von Angeboten und Marketing\nBeförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife)\n- Buchführung\n- Versicherungswesen\n- Statistik des Straßenpersonenverkehrs\n3. Verkehrs- und Betriebsdurchführung, insbesondere\n- Organisation des Betriebs und von Verkehrsdiensten\n- Aufstellung von Beförderungsplänen, insbesondere Fahrplänen, Personal-\neinsatzplänen und Umlaufplänen\n- Zusammenarbeit mit den Reiseveranstaltern\n- für den internationalen Straßenpersonenverkehr wichtige paß- und zoll-\nrechtliche Vorschriften\n4. Technische Normen und technischer Betrieb, insbesondere\n- Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge\n- Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge\n- Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge\n- Funkverkehr\n- Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der\nFahrzeuge\n5. Straßenverkehrssicherheit/Unfallverhütung","900                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnlage 2\nSachgebiete\nfür Unternehmer des Taxen- und Mietwagenverkehrs\nA. Sachgebiete, deren Kenntnis für innerstaatliche Beförderungen erforderlich ist\n1. Berufsbezogenes Recht auf den Gebieten\n- Personenbeförderungsrecht\n- Straßenverkehrsrecht\n- Arbeits- und Sozialrecht\n- Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals im Straßenverkehr\n- Grundzüge des Beförderungsvertragsrechts\n- Grundzüge des Steuerrechts\n2. Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebs, insbesondere\n- Zahlungsverkehr\n- Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife)\n- Buchführung\n- Versicherungswesen\n3. Technischer Betrieb und Betriebsdurchführung, insbesondere\n- Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge\n- Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge\nInstandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge\n- Bereitstellung der Fahrzeuge\n- Fernsprech- und Funkverkehr\n4. Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung sowie Grundregeln des Umwelt-\nschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge\n8. Sachgebiete, deren zusätzliche Kenntnis für grenzüberschreitende Beförde-\nrungen erforderlich ist, soweit solche Beförderungen im Bezirk des Prüfungs-\nausschusses bedeutsam sind,\n- im Verkehr mit benachbarten Staaten geltendes berufsbezogenes Perso-\nnenbeförderungsrecht\n- für den internationalen Taxen- und Mietwagenverkehr wichtige paß- und\nzollrechtliche Vorschriften\n- Beförderungsdokumente","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1991                        901\nAnlage 3\nBescheinigung\nüber die fachliche Eignung\nfür den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers\nim nationalen und internationalen Verkehr\nHiermit wird bescheinigt, daß Frau/Herr ................................ ,\ngeboren am ......................... in .........................,\ndie Voraussetzungen für die fachliche Eignung zum Beruf des Personenkraftver-\nkehrsunternehmers im nationalen und internationalen Verkehr erfüllt, wie sie in\nArtikel 2 der geänderten Fassung der Richtlinie 74/562/EWG über den Zugang\nzum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im nationalen und internatio-\nnalen Verkehr enthalten sind.\nAusstellungsort                                   Datum\n(Name, Unterschrift und Amtsbezeich-\nnung des Ausstellers)\nBescheinigung Nr.\nAnlage 4\nBescheinigung\nüber die fachliche Eignung\nfür den Beruf eines Taxen- und/oder Mietwagenunternehmers*)\nim nationalen und internationalen**) Verkehr\nHiermit wird bescheinigt, daß Frau/Herr ................................ ,\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in ......................... ,\ndie Voraussetzungen für die fachliche Eignung zum Beruf des Taxen- und/oder\nMietwagenunternehmers*) im nationalen und internationalen**) Verkehr erfüllt,\nwie sie in Artikel 2 der geänderten Fassung der Richtlinie 74/562/EWG über den\nZugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im nationalen und\ninternationalen Verkehr enthalten sind.\nAusstellungsort                                   Datum\n(Name, Unterschrift und Amtsbezeich-\nnung des Ausstellers)\nBescheinigung Nr.\n•) Unzutreffendes gegebenenfalls streichen.\n,.) ,,und internationalen\" gegebenenfalls streichen.","902                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Mikrozensusverordnung\nVom 12. April 1991\nAuf Grund des § 10 Abs. 1 Satz 3 des Mikrozensus-           7. Nummer 3.4 wird wie folgt gefaßt:\ngesetzes vom 10. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 955), geändert             ,, Höhe des monatlichen Nettoeinkommens:\ndurch Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2837),\nverordnet die Bundesregierung:                                    unter 300,- DM; 300,- DM bis unter 600,- DM;\n600,- DM bis unter 1 000,- DM; 1 000,- DM bis\nunter 1400,- DM; 1400,- DM bis unter 1800,- DM;\nArtikel 1                               1800,- DM bis unter 2200,- DM; 2200,- DM bis\nunter 2500,- DM; 2500,- DM bis unter 3000,- DM;\n§ 1 der Mikrozensusverordnung vom 14. Juni 1985\n3000,- DM bis unter 3500,- DM; 3500,- DM bis\n(BGBI. 1S. 967), zuletzt geändert durch die Zweite Verord-        unter 4000,- DM; 4000,- DM bis unter 4500,- DM;\nnung zur Änderung der Mikrozensusverordnung vom                   4500,- DM bis unter 5000,- DM; 5000,- DM bis\n28. Februar 1989 (BGBI. 1S. 342), wird wie folgt geändert:        unter 5500,- DM; 5500,- DM bis unter 6000,- DM;\n6000,- DM bis unter 6500,- DM; 6500,- DM bis\n1. In Nummer 1 .2 werden die Worte „einschließlich              unter 7000,- DM; 7000,- DM bis unter 7500,- DM;\nBerlin (West)\" gestrichen.                                   7500,- und mehr DM; alle mithelfenden Familien-\nangehörigen bzw. selbständiger Landwirt; kein Ein-\n2. In Nummer 1.9 werden die Worte „vor 1972; 1972                kommen.\"\noder später\" durch die Worte „vor 1987; 1987 bis\n1990; 1991 oder später\" ersetzt.                          8. In Nummer 4.1 werden die Worte „und Sozialver-\nsicherung Berlin (Ost)\" gestrichen.\n3. Nummer 1 .15 wird wie folgt gefaßt:\n,,Staatsangehörigkeit (Land):                             9. In Nummer 4.2 werden die Worte „mitversichert bei:\nBundesrepublik Deutschland; Albanien; Belgien; Bul-          Pflichtversichertem; freiwillig Versichertem; als Rent-\ngarien; Dänemark; Frankreich; Griechenland; Groß-            ner Versichertem;\" durch die Worte „als Familien-\nbritannien; Irland; Italien; Jugoslawien; Luxemburg;         angehöriger (Ehegatte/Kind) versichert;\" ersetzt.\nNiederlande; Norwegen; Österreich; Polen; Portu-\ngal; Rumänien; Schweden; Schweiz; Spanien; Tsche-        10. Nummer 5 wird gestrichen.\nchoslowakei; Türkei; UdSSR; Ungarn; sonstiges\nEuropa; Algerien; Marokko; Tunesien; sonstiges           11. In Nummer 6.5 werden nach dem Wort „Geschäfts-\nAfrika; Vereinigte Staaten von Amerika (USA); Kuba;          führer;\" die Worte „Mitglied einer Produktionsgenos-\nsonstiges Nord- und Mittelamerika; Südamerika; Iran;         senschaft;\" angefügt.\nsonstiger Naher Osten (z. B. Irak, Israel, Jordanien,\nLibanon, Syrien); Indien; Pakistan; Vietnam; sonstiges   12. Nummer 7.1 wird wie folgt gefaßt:\nSüdasien (z. B. Afghanistan, Kambodscha, Laos, Sri\nLanka, Thailand); Japan; Korea; Philippinen; sonsti-         „Höchster Schulabschluß an allgemeinbildenden\nges Ostasien (z. B. China, Hongkong, Indonesien,             Schulen:\nMacao); übrige Welt; staatenlos.\"                            kein Schulabschluß; Haupt-(Volks-)schulabschluß;\nRealschulabschluß (Mittlere Reife) oder gleichwertiger\n4. In Nummer 2.1 werden nach dem Wort „gelegentlich;\"            Abschluß; Abschluß der allgemeinbildenden polytech-\ndie Worte „sozialversicherungsfrei (geringfügig) be-         nischen Oberschule in der ehemaligen DDR; Fach-\nschäftigt;\" eingefügt.                                       hochschulreife; allgemeine oder fachgebundene\nHochschulreife (Abitur);\".\n5. Nummer 2.2 wird wie folgt gefaßt:\n13. In Nummer 7.2 werden nach den Worten „Techniker-\n„Für Kinder im Vorschulalter und für Schüler und             oder gleichwertiger Fachschulabschluß;\" die Worte\nStudenten:                                                   ,,Abschluß einer Fachschule in der ehemaligen DDR;\"\nBesuch von:                                                  eingefügt.\nKindergarten/-krippe/-hort; allgemeinbildende Schule:\nKlassenstufe 1 bis 4; Klassenstufe 5 bis 1O; Klassen-    14. In Nummer 8.1 werden die Worte „einschließlich\nstufe 11 bis 13 (gymnasiale Oberstufe); berufliche           Berlin (West)\" gestrichen.\nSchule; Fachhochschule; Hochschule.\"\n15. Nummer 9 wird gestrichen.\n6. In Nummer 3.2.1 und 3.2.2 werden jeweils nach dem\nWort „Unfallversicherung;\" die Worte „Rente aus der      16. An Nummer 10.1 werden nach den Worten „im Aus-\nSozialversicherung der ehemaiigen DDR;\" eingefügt.           land;\" die Worte „entfällt, da kein Pendler;\" angefügt.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1991                                  903\n17. In Nummer 12.1 werden die Worte „Feststellung einer          unter 50; 50 bis unter 60; 60 bis unter 70; 70 bis unter\nMinderung der Erwerbsfähigkeit durch amtlichen               80; 80 bis unter 90; 90 bis unter 100; 100; nicht\nBescheid;\" durch die Worte „Feststellung des Grades          bekannt.\"\nder Behinderung durch amtlichen Bescheid;\" ersetzt.\n18. Nummer 12.2 wird wie folgt gefaßt:                                                Artikel 2\n,,Amtlich festgestellter Grad der Behinderung:             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nbis unter 25; 25 bis unter 30; 30 bis unter 40; 40 bis  in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. April 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}