{"id":"bgbl1-1991-23-5","kind":"bgbl1","year":1991,"number":23,"date":"1991-04-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/23#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-23-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_23.pdf#page=12","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1991-04-08T00:00:00Z","page":880,"pdf_page":12,"num_pages":5,"content":["880                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften\nVom 8. April 1991\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6, Abs. 2                 b) Fahrzeuge im Bereich der Erweiterung\nSatz 1 Nr. 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der                          des Küstenmeeres in der Deutschen\nBekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 541 ),                            Bucht (Anlage IV), die die von der Strom-\n§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 geändert durch Artikel 33 Nr. 5 des                      und Schiffahrtspolizeibehörde bekannt-\nGesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), verordnet                         gemachten Voraussetzungen erfüllen;\nder Bundesminister für Verkehr:\nsie gelten als manövrierbehinderte Fahr-\nzeuge im Sinne von Regel 3 Buchstabe g der\nArtikel 1\nInternationalen Regeln von 1972 zur Verhü-\nÄnderung der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung                             tung von Zusammenstößen auf See;\".\nDie Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der            b) Nummer 14 wird wie folgt gefaßt:\nBekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBI. 1 S. 1266),\n„ 14. Binnenschiffe\nzuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XI Sachgebiet D\nAbschnitt II Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August                    Fahrzeuge, denen eine Fahrtauglichkeits-\n1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom                           bescheinigung nach der Binnenschiffs-Unter-\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1107), wird                       suchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBI. 1\nwie folgt geändert:                                                         S. 238) in der jeweils geltenden Fassung\nerteilt worden ist;\".\n1 . Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n4. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „anderer\" durch\na) Im vierten Abschnitt - Fahrregeln - werden die            das Wort „Anderer\" ersetzt.\nWorte\n,,§ 24 a Verbot der Behinderung von tiefgang-         5. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nbehinderten Fahrzeugen im Bereich der\nErweiterung des Küstenmeeres in der            „Auf Binnenschiffen ist neben dem Fahrzeugführer\nDeutschen Bucht\"                               hierfür auch jedes Mitglied der Besatzung verantwort-\ngestrichen.                                               lich, das vorübergehend selbständig den Kurs und die\nGeschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt.\"\nb) In Anlage 1 - Schiffahrtszeichen - Abschnitt 1 -\nSichtzeichen - werden die Angaben zu Nummer           6. § 6 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nB.8 „Bezeichnung des Verlaufs des tiefsten Teils\ndes Fahrwassers auf der Ems zwischen Leer und             „Für Schallsignalanlagen, die für den vorgenannten\nPapenburg\" sowie die Angaben zu Nummer B.9                Zweck auf Fahrzeugen im Sinne des § 9 Abs. 4 ver-\n,,Bezeichnung der Grenze zur Deutschen Demo-              wendet werden, gilt § 37 der Binnenschiffs-Unter-\nkratischen Republik in der Lübecker Bucht\" ge-            suchungsordnung in der jeweils geltenden Fassung.\"\nstrichen.\n7. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Verord-\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                  nung\" die Worte „und den Internationalen Regeln von\n1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See\"\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                  eingefügt.\naa) Die Angabe „53°49'12\"N\" wird durch die\nAngabe „53° 40' 12\"N\" ersetzt.                   8. In § 9 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 3.15 Nr. 3\"\nbb) In Nummer 15 werden die Worte „zur Einfahrt           durch die Angabe ,,§ 41 Abs. 1 Nr. 3\" ersetzt.\nin den Gieselaukanal\" durch das Wort\n,,Rendsburg\" ersetzt.                            9. § 24 Abs. 2 wird aufgehoben.\nb) In Absatz 2 wird nach der Angabe ,,§ 2 Abs. 1\nNr. 3\" ein Komma gesetzt und die Angabe „ 13 b\"      10. § 24 a wird aufgehoben.\neingefügt, die Angabe ,, , 24 a\" wird gestrichen.\n11. § 26 wird wie folgt geändert:\n3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           a) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Wasser\" die\nWorte ,, , auf dem Nord-Ostsee-Kanal über Grund,\"\na) Nummer 13 wird wie folgt gefaßt:                              eingefügt.\n„ 13. Wegerechtschiffe                                    b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „Regel 28\"\na) Fahrzeuge mit Ausnahme auf dem Nord-                 durch die Angabe „Regel 27 Buchstabe b\" ersetzt.\nostsee-Kanal, die wegen ihres Tiefgangs,\nihrer Länge oder wegen anderer Eigen-      12. In § 30 Abs. 1 werden nach dem Wort „Trave\" die\nschaften gezwungen sind, den tiefsten           Worte „sowie die Zufahrten zu den Häfen Wismar,\nTeil des Fahrwassers für sich in Anspruch       Rostock (mit Warnow), Stralsund (mit Gellenstrom,\nzu nehmen,                                      Landtief und Osttief) und Wolgast\" eingefügt.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1991                                    881\n13. Dem § 31 wird der folgende Absatz angefügt:               18. § 61 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n,,(5) Die Absätze 1, 2 Satz 1 und Absatz 4 gelten           a) In Nummer 10 werden die Worte „die Behinderung\nauch für das Fahren mit motorisierten Wasserskiern,              von tiefgangbehinderten Fahrzeugen im Bereich\nWassermotorrädern oder sonstigen motorisierten                   der Erweiterung des Küstenmeeres in der Deut-\nWassersportgeräten.\"                                             schen Bucht (Anlage IV),\" gestrichen.\nb) Nummer 14 wird wie folgt gefaßt:\n14. § 42 wird wie folgt geändert:\n,, 14. einer Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1,\na) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:                         Abs. 2 bis 5 über das Wasserskilauten, das\n„Fahrzeuge, die gefährliche Güter der Klassen 1                    Segelsurfen oder das Fahren mit motorisier-\nbis 9 des IMDG-Coae deutsch (Internationaler                       ten Wasserskiern, Wassermotorrädern oder\nCode für die Beförderung gefährlicher Güter mit                    sonstigen motorisierten Wassersportgeräten\nSeeschiffen - Beilage Nr. 170 a zum Bundes-                        zuwiderhandelt,\".\nanzeiger vom 12. September 1987 in seiner jeweils\nc) Nummer 23 wird wie folgt gefaßt:\ngültigen Fassung) befördern, haben die nach\nKapitel VII Regel 5 Nr. 3 der Anlage zum Internatio-        „23. entgegen § 42 Abs. 3 Satz 1 die Anzeige\nnalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des                        nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, entgegen\nmenschlichen Lebens auf See (Verordnung vom                        Absatz 3 Satz 3 die schriftliche Erklärung\n11. Januar 1979 - BGBI. II S. 141 -, zuletzt ge-                   nicht vorlegt oder entgegen Absatz 3 Satz 4\nändert durch Verordnung vom 21. November 1989                      die mitzuführenden Verzeichnisse oder Stau-\n- BGBI. II S. 905) mitzuführenden Verzeichnisse                    pläne während der Kanalfahrt nicht griffbereit\noder Staupläne während der Kanalfahrt griffbereit                  auf der Brücke vorhält,\".\nauf der Brücke vorzuhalten.\"\nd) Nummer 29 wird wie folgt gefaßt:\nb) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Steuer-                     ,,29. entgegen § 45 Satz 1 die Zufahrten des Nord-\nanlagen\" die Worte „oder Kabelfernbedienungs-                      ostsee-Kanals benutzt,\".\nanlagen\" eingefügt.\n19. § 62 wird aufgehoben; § 63 wird § 62.\n15. § 45 wird wie folgt geändert:\na) Das Absatzzeichen ,,(1 )\" wird gestrichen.             20. Die Anlage 1 - Schiffahrtszeichen - Abschnitt 1 -\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                  Sichtzeichen - Buchstabe A - Gebots- und Verbots-\nzeichen - wird wie folgt geändert:\n16. In § 46 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „in dem von            a) In der Erläuterung des Sichtzeichens A.3 -\nder Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde bekannt-                Geschwindigkeitsbegrenzung - werden nach den\ngemachten Bereich\" gestrichen.                                   Worten „zulässige Höchstgeschwindigkeit\" die\nWorte „durch das Wasser, auf dem Nord-Ostsee-\nKanal über Grund,\" eingefügt.\n17. In § 58 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Trave\"\ndie Worte „sowie der Zufahrten zu den Häfen Wismar,           b) In der Erläuterung des Sichtzeichens A.20 a wer-\nRostock (mit Warnow}, Stralsund (mit Gellenstrom,                den die Worte ,,(in Brunsbüttel können Fahrzeuge\nLandtief und Osttief) und Wolgast\" eingefügt.                    mit Seelotsen einfahren)\" gestrichen.\n21. Die Anlage II - Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge - Nummer 11.1.13- Freifahrer auf dem Nord-Ostsee-\nKanal - wird wie folgt ergänzt:\n„ 13.2.3 Verkehrsgruppe 3\nBei Nacht:\nein gelbes Rundumlicht\nmindestens 1,50 m senkrecht\nunterhalb des vorderen\nTopplichtes.\nAm Tage:\ndie Flagge „N\" und darunter\nden Zahlenwimpel „3\" des\nInternationalen Signalbuches.","882                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil      1\nArtikel 2                          4. In § 6 Abs. 2 werden die Worte „Amtsblatt des Deut-\nÄnderung                                schen Hydrographischen Instituts\" durch die Worte\nder Verordnung zur Einführung                        „Amtliche Veröffentlichung für die Seeschiffahrt des\nder Schiffahrtsordnung Emsmündung                      Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie\"\nersetzt.\nDie Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung\nEmsmündung vom 8. August 1989 (BGBI. 1 S. 1583) wird          5. § 1O wird aufgehoben; § 11 wird § 10.\nwie folgt geändert:\nArtikel 4\n1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe\n,,53°49'12\"N\" durch die Angabe „53°40'12\"N\"                                          Änderung\nersetzt.                                                               der Internationalen Regeln von 1972\nzur Verhütung von Zusammenstößen auf See\n2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „anderer\" durch das\nWort „Anderer\" ersetzt.                                      Die von der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation\nin London am 19. Oktober 1989 beschlossene Änderung\n3. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                         der Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-\nstößen auf See (Bekanntmachung vom 8. April 1991,\n,,(1) Der Fahrzeugführer und jeder sonst für die\nBGBI. II S. 627) wird hiermit in Kraft gesetzt. Die Anlage\nSicherheit Verantwortliche haben die Vorschriften die-\nder in Artikel 3 genannten Verordnung wird wie folgt ge-\nser Verordnung und die der Schiffahrtsordnung Ems-\nändert:\nmündung über das Verhalten im Verkehr und über die\nAusrüstung der Fahrzeuge mit Einrichtungen für das         Regel 10 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:\nFühren und Zeigen der Sichtzeichen und das Geben\n„d) i)     Ein Fahrzeug darf eine Küstenverkehrszone nicht\nvon Schallsignalen zu befolgen. Auf Binnenschiffen ist\nbenutzen, wenn es den entsprechenden Einbahn-\nneben dem Fahrzeugführer hierfür auch jedes Mitglied\nweg des angrenzenden Verkehrstrennungsgebiets\nder Besatzung verantwortlich, das vorübergehend\nsicher befahren kann. Fahrzeuge von weniger als\n.selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des\nFahrzeugs bestimmt.\"                                                 20 Meter Länge, Segelfahrzeuge und fischende\nFahrzeuge dürfen die Küstenverkehrszone jedoch\n4. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,,für Kurs und                  benutzen.\nGeschwindigkeit verantwortliche Person\" durch die                ii) Ungeachtet der Ziffer i darf ein Fahrzeug eine\nWorte ,,für die Sicherheit Verantwortlicher\" ersetzt.                 Küstenverkehrszone benutzen, wenn es sich auf\ndem Weg zu oder von einem Hafen, einer Einrich-\n5. In § 15 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,,für Kurs und                  tung oder einem Bauwerk vor der Küste, einer\nGeschwindigkeit verantwortliche Person\" durch die                     Lotsenstation oder einem sonstigen innerhalb der\nWorte „für die Sicherheit Verantwortlicher\" ersetzt.                  Küstenverkehrszone gelegenen Ort befindet, oder\nzur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr.\"\n6. § 17 wird aufgehoben; § 18 wird § 17.\nArtikel 3                                                      Artikel 5\nÄnderung der Verordnung                                Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften\nzu den Internationalen Regeln von 1972                Diese Verordnung tritt am 19. April 1991 in Kraft. Gleich-\nzur Verhütung von Zusammenstößen auf See                 zeitig treten die schiffahrtspolizeilichen Anordnungen der\nDie Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972       Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord\nzur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom                   1. über die Änderung der Zulassungsvoraussetzungen zum\n13. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 813), zuletzt geändert durch§ 16         Befahren des Nord-Ostsee-Kanals vom 22. Januar\nAbs. 2 der Verordnung vom 8. August 1989 (BGBI. 1                  1988 (BAnz. S. 417),\nS. 1583), wird wie folgt geändert:\n2. über die Änderung der Fahrgeschwindigkeit auf dem\n1. In § 1 werden die Worte „und 15.\" durch die Worte               Nord-Ostsee-Kanal vom 6. Oktober 1988 (BAnz.\n,,, 15. und 16.\" sowie die Worte „und vom 19. Novem-           s. 4501),\nber 1987\" durch die Worte ,, , 19. November 1987 und       3. über die Änderung der zusätzlich auf dem Nord-Ost-\nvom 19. Oktober 1989\" ersetzt.                                 see-Kanal zu führenden Sichtzeichen vom 18. Juli\n1989 (BAnz. S. 3753),\n2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „anderer\" durch das\nWort „Anderer\" ersetzt.                                   4. über die Änderung der Einfahrvoraussetzung in die\nZufahrt zum Nord-Ostsee-Kanal vor Brunsbüttel vom\n3. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                    18. Dezember 1989 (BAnz. 1990 S. 1) sowie\n„Auf Binnenschiffen ist neben dem Fahrzeugführer          5. über die Ergänzung von Seeschiffahrtsstraßen im\nhierfür auch jedes Mitglied der Besatzung verantwort-          Zusammenhang mit Fahrbeschränkungen und Fahr-\nlich, das vorübergehend selbständig den Kurs und die          verboten vom 14. September 1990 (BAnz. S. 5102)\nGeschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt.\"                   außer Kraft.\nBonn, den 8. April 1991\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1991                          883\nZehnte Bekanntmachung\nüber die Feststellung der Gegenseitigkeit\ngemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes\nVom 27. März 1991\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhalts-\ngesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2563) wird\nbekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses\nGesetzes verbürgt ist im Verhältnis zu der Provinz\nKanadas\nPrinz-Eduard-Insel.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 28. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 285).\nBonn, den 27. März 1991\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nSchneider\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger          Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite   (Nr.          vom)  lnkrafttretens\n2. 4. 91 Verordnung über das Inverkehrbringen bestimmter Lebens-\nmittel aus Peru                                                 2369    (63       4. 4. 91)     s. § 6\nneu: 2125-40-41/1; 2125-40-41","884                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil                   1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. -· Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM                                                               Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz                                    Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nBundesgesetzblatt\nTe i I II\nNr. 10, ausgegeben am 10. April 1991\nTag                                                                           1n halt                                                                Seite\n20. 3, 91         Zwanzigste V~_rordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem\nEuropäischen Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\n(20. ADA-Ausnahmeverordnung - 20. ADR-AusnV) ....................................... .                                                   590\n21. 2. 91         Bekanntmachung des Zusatzabkommens zum Abkommen vom 31. Juli 1981 zwischen dem Bundes-\nminister für Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für\nKoordination und dem Minister für Arbeit der Republik Griechenland über Zusammenarbeit bei einem\nDemonstrationsprojekt zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung der Solarenergie in einer\nSiedlung der Arbeiter-Wohnbau-Gesellschaft (OEK) (Solarsiedlungs-Projekt) ................... .                                          599\n5. 3. 91        Bekanntmachung des deutsch-indonesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ...... .                                              602\nPreis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung."]}