{"id":"bgbl1-1991-23-4","kind":"bgbl1","year":1991,"number":23,"date":"1991-04-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/23#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-23-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_23.pdf#page=1","order":4,"title":"Neufassung des Asylverfahrensgesetzes","law_date":"1991-04-09T00:00:00Z","page":869,"pdf_page":1,"num_pages":11,"content":["869\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                              Z 5702 A\n1991                                Ausgegeben zu Bonn am 18. April 1991                                                                                              Nr. 23\nTag                                                                      Inhalt                                                                                  Seite\n9. 4. 91     Neufassung des Asylverfahrensgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      869\n26-5\n8. 4. 91     Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              880\n9511-1, 9511-26, 9511-20, 9511-1-10, 9511-1-14, 9511-1-16, 9511-1-19, 9511-1-20\n27. 3. 91    Zehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß§ 1 Abs. 2 des Auslands-\nunterhaltsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   883\nneu: 319-89-1-1 0\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger.....................................................                                                                     883\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 10........................................................                                                                884\nMit dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes wird den Abonnenten die Neuauflage des Fundste/lennachweises A (Bundesrecht\nohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der ehemaligen DDR), abgeschlossen am 31. Dezember 1990, gesondert\nübersandt.·\nBekanntmachung\nder Neufassung des Asylverfahrensgesetzes\nVom 9. April 1991\nAuf Grund des Artikels 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990\n(BGBI. 1 S. 1354) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über das Asylverfahren in der seit\n1. Januar 1991 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 1. August 1982 in Kraft getretene Gesetz vom 16. Juli 1982 (BGBI.                                                         1 S. 946),\n2. das am 15. Juli 1984 in Kraft getretene Gesetz vom 11. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 874),\n3. den am 15. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Januar 1987\n(BGBI. 1 S. 89, 1560),\n4. den am 25. Dezember 1988 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember\n1988 (BGBI. 1 S. 2362),\n5. den mit Ausnahme der am 15. Oktober 1990 in Kraft getretenen Nummer 3 Buchstabe b,\nNummern 4 und 5 Buchstaben b und c, Nummer 7 Buchstabe a und Nummer 8 Buchstaben a\nund b am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1\nS. 1354),\n6. den am 1. Januar 1992 in Kraft tretenden Artikel 7 § 13 des Gesetzes vom 12. September 1990\n(BGBI. 1 S. 2002),\n7. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September\n1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsver-\ntrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 911 ),\n8. den am 15. Oktober 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Oktober 1990\n(BGBI. 1 S. 2170).\nBonn, den 9. April 1991\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","870                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\nGesetz\nüber das Asylverfahren\n(Asylverfahrensgesetz - AsylVfG)\nErster Abschnitt                            (2) Unberührt bleiben die Vorschriften, die den Asyl-\nGrundsätze                             berechtigten eine günstigere Rechtsstellung einräumen.\n(3) Ausländer, denen bis zum Wirksamwerden des Bei-\n§ 1                              tritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGeltungsbereich                         Gebiet Asyl gewährt worden ist, gelten als Asylberechtigte\nim Sinne dieses Gesetzes.\n(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Schutz als\npolitisch Verfolgte nach Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 des\nGrundgesetzes beantragen.                                                           Zweiter Abschnitt\n(2) Dieses Gesetz gilt nicht                                                        Organisation\n1. für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über                                       §4\ndie Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundes-\nBundesamt\ngebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,           (1) Über Asylanträge entscheidet das Bundesamt für die\nzuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes       Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nach Maßgabe\nvom 13. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 677),                       dieses Gesetzes.\n2. für Ausländer im Sinne des Gesetzes über Maßnahmen            (2) Der Bundesminister des Innern bestellt den Leiter\nfür im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenom-         des Bundesamtes. Dieser sorgt für die ordnungsgemäße\nmene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1057).     Organisation der Asylverfahren. Er ist insbesondere ver-\npflichtet, zur Beschleunigung des Verfahrens in Abstim-\n§ 1a                              mung mit den Ländern im erforderlichen Umfange Außen-\nstellen in den Ländern einzurichten. Zu diesem Zweck ist\nNachfluchtgründe                         dem Bundesamt ausreichend Personal zur Verfügung zu\nUmstände, mit denen ein Ausländer seine Furcht vor          stellen.\npolitischer Verfolgung begründet, bleiben bei der Entschei-       (3) Über den einzelnen Asylantrag entscheidet ein inso-\ndung über die Anerkennung als Asylberechtigter unbe-           weit weisungsungebundener Bediensteter des Bundes-\nrücksichtigt, wenn sich aus bestimmten Tatsachen ergibt,       amtes. Der Bedienstete muß mindestens Beamter des ge-\ndaß der Ausländer sie im Geltungsbereich dieses Geset-         hobenen Dienstes oder vergleichbarer Angestellter sein.\nzes zu dem Zweck herbeigeführt hat, die Voraussetzungen\nseiner Anerkennung zu schaffen.                                   (4) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\nrates das Verfahren vor dem Bundesamt näher zu regeln.\n§ 2\nAnderweitige Sicherheit vor Verfolgung                                             §5\n(1) Ein Ausländer, der bereits in einem anderen Staat                            Bu ndesbeauttragter\nvor politischer Verfolgung sicher war, wird nicht als Asyl-\n(1) Beim Bundesamt wird ein Bundesbeauftragter für\nberechtigter anerkannt.\nAsylangelegenheiten bestellt.\n(2) Hat sich ein Ausländer in einem Staat, in dem ihm\n(2) Der Bundesbeauftragte kann sich an den Asylverfah-\nkeine politische Verfolgung droht, vor der Einreise in den\nren vor dem Bundesamt und vor den Gerichten der Ver-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes länger als drei Monate\nwaltungsgerichtsbarkeit beteiligen. Ihm ist Gelegenheit zur\naufgehalten, so wird vermutet, daß er dort vor politischer\nÄußerung zu geben. Gegen Entscheidungen des Bundes-\nVerfolgung sicher war. Das gilt nicht, wenn der Ausländer\namtes kann er klagen.\nglaubhaft macht, daß eine Abschiebung in einen anderen\nStaat, in dem ihm politische Verfolgung droht, nicht mit          (3) Der Bundesbeauftragte wird vom Bundesminister\nhinreichender Sicherheit auszuschließen war.                   des Innern berufen und abberufen. Er muß die Befähigung\nzum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst\n§ 3                               haben.\nRechtsstellung                             (4) Der Bundesbeauftragte ist an Weisungen des Bun-\ndesministers des Innern gebunden, der, sofern es sich\n(1) Asylberechtigte genießen im Geltungsbereich dieses      nicht um Weisungen allgemeiner Art handelt, das Beneh-\nGesetzes die Rechtsstellung nach dem Abkommen über             men mit dem Minister des Innern jenes Landes herstellt, in\ndie Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951           dem sich der Ausländer aufhält oder dem er zugeteilt\n(BGBI. 1953 II S. 559).                                        werden soll.","Nr. 23      Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1991                                  871\nDritter Abschnitt                                   durch eine gerichtliche Entscheidung in der Sache\nAsylverfahren                                      bestätigt wurde und vollstreckbar ist und\n3. der Ausländer in dem Verfahren vor dem Bundesamt\n§ 6*)                                       und in dem gerichtlichen Verfahren Gelegenheit zur\nBeteiligung hatte.\nHandlungsfähigkeit\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Asyl-\nFähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach\nantrag des Angehörigen hinsichtlich der Anerkennung als\ndiesem Gesetz ist auch ein Ausländer, der das 16. Le-                      Asylberechtigter nur aus den Gründen des § 1 a oder des\nbensjahr vollendet hat und nach Maßgabe des Bürgerli-\n§ 2 Abs. 1 abgelehnt worden ist.\nchen Gesetzbuchs nicht geschäftsunfähig oder aus ande-\nren Gründen als wegen seiner Minderjährigkeit in der                         (3) Dem Ehegatten eines Asylberechtigten wird die\nGeschäftsfähigkeit beschränkt wäre.                                        Rechtsstellung eines Asylberechtigten gewährt, wenn\n1. die Ehe schon in dem Staat, in dem der Asylberechtigte\n§ 7                                        politisch verfolgt wird (Herkunftsstaat), bestanden hat,\nAsylantrag                                  2. der Ehegatte einen Asylantrag vor oder gleichzeitig mit\ndem Asylberechtigten oder unverzüglich nach der Ein-\n(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich,                   reise gestellt hat und\nmündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des\n3. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht nach § 16\nAusländers entnehmen läßt, daß er im Geltungsbereich\nzu widerrufen oder zurückzunehmen ist.\ndieses Gesetzes Schutz vor politischer Verfolgung sucht\noder daß er aus den in § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes                   Satz 1 gilt entsprechend für die zum Zeitpunkt der Aner-\nbezeichneten Gründen Schutz vor Abschiebung oder einer                     kennung bereits geborenen minderjährigen ledigen Kinder\nsonstigen Überstellung in einen Staat begehrt, in dem ihm                  eines Asylberechtigten.\ndie in § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes bezeichneten\nGefahren drohen. Mit jedem Asylantrag wird sowohl die                                                    §8\nFeststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1                                             Antragstellung\ndes Ausländergesetzes vorliegen, als auch, wenn der Aus-\nländer dies nicht ausdrücklich ablehnt, die Anerkennung                       (1) Der Asylantrag ist bei der Ausländerbehörde zu\nals Asylberechtigter beantragt.                                            stellen. Zuständig ist die Ausländerbehörde, in deren\nBezirk sich der Ausländer aufhält. In den Fällen des § 9\n(2) Ein Asylantrag ist unbeachtiich, wenn offensichtlich\nAbs. 1 Satz 1 ist die Ausländerbehörde zuständig, an die\nist, daß der Ausländer bereits in einem anderen Staat vor                  der Ausländer weitergeleitet worden ist. Die Landesregie-\npolitischer Verfolgung sicher war(§ 2). Das gilt nicht, wenn\nrung oder die von ihr bestimmte Stelle kann eine oder\ndie Rückführung des Ausländers in diesen Staat oder in                     mehrere Ausländerbehörden als gemeinsam zuständige\neinen anderen Staat, in dem er vor politischer Verfolgung\nAusländerbehörden bestimmen. Sie kann auch bestim-\nsicher ist, nicht möglich ist.                                             men, daß der Asylantrag nur bei bestimmten Ausländer-\n(3) Ist der Ausländer im Besitz eines von einem anderen                 behörden zu stellen ist.\nStaat ausgestellten Reiseausweises nach dem Abkom-                            (2) Der Ausländer muß persönlich bei der Ausländerbe-\nmen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, so wird ver-                  hörde erscheinen, sich selbst über die Tatsachen erklären,\nmutet, daß er bereits in einem anderen Staat vor politi-                   die seine Furcht vor politischer Verfolgung begründen, und\nscher Verfolgung sicher war.                                               die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen\nAngaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reise-\n§ 7a                                    wege, .Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob\nbereits in anderen Staaten oder im Geltungsbereich dieses\nAsylantrag von Angehörigen                               Gesetzes ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als\n(1) leitet ein Ausländer seine Furcht vor politischer                   ausländischer Flüchtling oder ein Asylverfahren eingeleitet\nVerfolgung daraus ab, daß ein Angehöriger im Sinne des                     oder durchgeführt worden ist. Der Ausländer hat in seinem\n§ 20 Abs. 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes                       Besitz befindliche Urkunden oder andere Unterlagen, auf\npolitisch verfolgt wird, so kann dieser Umstand unberück-                  die er sich beruft, vorzulegen. Über die Erklärung des\nsichtigt bleiben, wenn                                                     Ausländers ist eine Niederschrift aufzunehmen, die seine\nwesentlichen Angaben enthält.\n1. der Asylantrag des Angehörigen durch eine gerichtliche\nEntscheidung in der Sache unanfechtbar abgelehnt                         (3) Folgt der Ausländer einer Ladung zur persönlichen\nworden oder                                                           Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht, so leitet\ndie Ausländerbehörde den Asylantrag an das Bundesamt\n2. gegen den Angehörigen eine trotz des Asylverfahrens\nweiter. Das Bundesamt entscheidet nach Aktenlage,\nvollziehbare Ausreiseaufforderung ergangen ist, die\nwobei auch die Nichtmitwirkung des Ausländers zu würdi-\n*) Durch Artikel 7 § 13 in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes vom\ngen ist.\n12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002) wird § 6 vom 1. Januar 1992 an\nwie folgt gefaßt:                                                          (4) Der .Ausländer kann sich von einem Bevollmächtig-\n.,§ 6                                ten seiner Wahl vertreten und von einem Dolmetscher\nHandlungsfähigkeit                           seiner Wahl begleiten lassen. Von seinen persönlichen\nFähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz       Pflichten nach Absatz 2 entbindet dies nicht.\nist auch ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er\nnicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig\noder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen    (5) Die Ausländerbehörde leitet den Asylantrag unver-\nund einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre.\"                 züglich dem Bundesamt zu, es sei denn, daß dieser unbe-","872                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nachtlich ist (§ 7 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 1). § 10 Abs. 4     schiebende Wirkung. Anträge nach § 80 Abs. 5 der Ver-\nSatz 1 bleibt unberührt.                                      waltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandro-\nhung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu\n§ 8a                              stellen. Zur Fristwahrung genügt der Eingang des Antra-\nges bei der Ausländerbehörde. Der Ausländer ist auf die\nAnhörung über sonstige Abschiebungshindernisse               Möglichkeit, einen Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwal-\n(1) Bei der Anhörung nach § 8 Abs. 2 obliegt es dem        tungsgerichtsordnung zu stellen, hinzuweisen. § 58 der\nAusländer, auch alle sonstigen Tatsachen und Umstände          Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Die\nanzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschie-           Abschiebung wird bis zum Ablauf der in Satz 3 bestimmten\nbung in einen bestimmten Staat entgegenstehen. Ein             Frist und bei Antragstellung bis zur unanfechtbaren Ent-\nspäteres Vorbringen kann unberücksichtigt bleiben. Der        scheidung ausgesetzt. Die Beschwerde gegen die Ent-\nAusländer ist darauf hinzuweisen.                             scheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag nach\n§ 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist ausge-\n(2) Unberührt bleibt des Recht des Ausländers, sich        schlossen.\nnach der Anhörung im Wege der Klage oder im Verfahren\ndes vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsge-            (4) Wird dem Antrag nach§ 80 Abs. 5 der Verwaltungs-\nrichtsordnung auf Tatsachen und Umstände zu berufen,          gerichtsordnung entsprochen, ist der Asylantrag unverzüg-\ndie nach Absatz 1 unberücksichtigt geblieben sind.             lich dem Bundesamt zuzuleiten. Die Entscheidung der\nAusländerbehörde wird unwirksam.\n(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn\n§9                               vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 der Verwaltungsge-\nAsylbegehren an der Grenze                     richtsordnung wegen Nichtweiterleitung des Asylantrages\nbegehrt wird.\n(1) Ein Ausländer, der bei einer Grenzbehörde um Asyl\nnachsucht, ist an die für den Einreiseort zuständige Aus-\nländerbehörde zur Antragstellung weiterzuleiten. Dem                                        § 11\nAusländer ist die Einreise zu verweigern,                                                Verfahren\n1 . wenn offensichtlich ist, daß er bereits ein einem               bei offensichtlich unbegründetem Asylantrag\nanderen Staat vor politischer Verfolgung sicher war           (1) Hat das Bundesamt einen Asylantrag als offensicht-\n(§ 2 Abs. 1 ), oder\nlich .unbegründet abgelehnt, ist der Ausländer zur unver-\n2. wenn offensichtlich ist, daß er sich vor seiner Einreise   züglichen Ausreise verpflichtet, wenn er nicht im Besitz\nin den Geltungsbereich dieses Gesetzes länger als drei    einer Aufenthaltsgenehmigung ist oder wenn ihm nicht\nMonate in einem Mitgliedstaat der Europäischen            ungeachtet der Entscheidung über seinen Asylantrag der\nGemeinschaften, in Österreich, der Schweiz, Schwe-        Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ermöglicht\nden oder Norwegen aufgehalten hat, es sei denn, der       wird. Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbe-\nAusländer macht glaubhaft, daß er dort, obwohl er ein     gründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles\nAsylbegehren geltend gemacht hat, eine Abschiebung        offensichtlich ist, daß sich der Ausländer nur aus wirt-\nin einen Staat zu befürchten hat, in dem ihm politische   schaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsitua-\nVerfolgung droht, oder                                    tion oder einer kriegerischen Auseinandersetzung zu ent-\ngehen, im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält.\n3. im Falle des § 7 Abs. 3.\n(2) § 10 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.\n(2) § 8 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.\n(3) Die Grenzbehörde teilt der Ausländerbehörde die            (3) Wird dem Antrag nach§ 80 Abs. 5 der Verwaltungs-\ngerichtsordnung entsprochen, endet die Ausreisefrist\nWeiterleitung des Ausländers unverzüglich mit.\neinen Monat nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ableh-\n(4) Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterleitung      nung des Asylantrages.\nunverzüglich zu folgen.\n§ 12\n§ 10\nVerfahren vor dem Bundesamt\nVerfahren bei unbeachtlichem Asylantrag\n(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die\n(1) Ist ein Asylantrag nach § 7 Abs. 2 und 3 oder § 14     erforderlichen Beweise (Vorprüfung). Es hat hierbei den\nAbs. 1 unbeachtlich, ist der Ausländer zur unverzüglichen     Ausländer persönlich anzuhören. Der Ausländer ist ver-\nAusreise verpflichtet, wenn er nicht im Besitz einer Aufent-  pflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die in\nhaltsgenehmigung ist oder wenn ihm nicht ungeachtet der       seinem Besitz befindlichen Urkunden oder anderen Unter-\nEntscheidung über seinen Asylantrag der Aufenthalt im         lagen, auf die er sich beruft, vorzulegen. Über die Anhö-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes ermöglicht wird.              rung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die seine wesent-\nlichen Angaben enthält.\n(2) Ist der Ausländer nach Absatz 1 zur Ausreise ver-\npflichtet, droht die Ausländerbehörde ihm die Abschiebung         (2) § 8 Abs. 4 gilt sinngemäß.\nunter Bestimmung einer Frist von mindestens zwei\nWochen schriftlich an. Eine Anhörung des Ausländers vor           (3) Die persönliche Anhörung nach Absatz 1 kann in\nErlaß der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich.       unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Asylan-\ntragstellung (§ 8) vorgenommen werden. Der unmittelbare\n(3) Gegen die Entscheidung nach Absatz 2 findet kein       zeitliche Zusammenhang mit der Asylantragstellung ist\nWiderspruch statt. Die Anfechtungsklage hat keine auf-        auch gewahrt, wenn die Anhörung nicht an demselben","Nr. 23     Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1991                                   873\nTag, sondern innerhalb einer Woche nach der Asylantrag-         2. zehn Jahre nach unanfechtbarer Ablehnung oder nach\nstellung erfolgt. In diesen Fällen brauchen der Ausländer            Rücknahme des Asylantrages.\nund sein Bevollmächtigter nicht geladen zu werden. Kann\ndie Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der           (3) Das Bundeskriminalamt leistet dem Bundesamt\nAusländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungs-          Amtshilfe bei der Auswertung der nach Absatz 1 gewonne-\ntermin unverzüglich zu verständigen. Macht der Bevoll-          nen Unterlagen. Absatz 2 gilt für das Bundeskriminalamt\nmächtigte unverzüglich glaubhaft, an der Wahrnehmung            entsprechend. Die Nutzung dieser Unterlagen ist auch\ndes Termins gehindert zu sein, soll ein neuer Termin            zulässig zur Feststellung der Identität oder der Zuordnung\nbestimmt werden, soweit dies innerhalb der Frist des Sat-       von Beweismitteln im Rahmen der Strafverfolgung und der\nzes 2 möglich ist.                                              polizeilichen Gefahrenabwehr.\n(4) Von der persönlichen Anhörung nach Absatz 1 kann\nabgesehen werden, wenn                                                                       § 14\n1 . der Sachverhalt ausreichend geklärt ist und die Voraus-                              Folgeantrag\nsetzungen für eine Anerkennung gegeben sind oder\n(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unan-\n2. der Ausländer einer Ladung zur persönlichen Anhörung         fechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut\nohne genügende Entschuldigung nicht folgt.                  einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist dieser ungeachtet\nWird von der persönlichen Anhörung in den Fällen der            seiner Bezeichnung nur beachtlich, wenn die Vorausset-\nNummer 2 abgesehen, ist dem Ausländer Gelegenheit zur           zungen des§ 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrens-\nschriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu           gesetzes vorliegen.\ngeben. Äußert sich der Ausländer innerhalb dieser Frist\n(2) Stellt der Ausländer innerhalb von sechs Monaten,\nnicht, so entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage,\nnachdem eine nach Stellung seines Asylantrages ergan-\nwobei auch die Nichtmitwirkung des Ausländers zu würdi-\ngene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist,\ngen ist.\neinen Folgeantrag, der nach Absatz 1 unbeachtlich ist, so\n(5) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können         bedarf es zur Durchführung der Abschiebung keiner\nPersonen, die sich als Vertreter des Bundes, der Länder,        erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung; dies\ndes Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen          gilt auch dann, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das\noder des Sonderbevollmächtigten für Flüchtlingsfragen           Bundesgebiet verlassen hatte. § 1O Abs. 5 findet keine\nbeim Europarat ausweisen, teilnehmen. Anderen Perso-            Anwendung.\nnen kann der Leiter des Bundesamtes oder dessen Vertre-\n(3) Stellt der Ausländer innerhalb von sechs Monaten,\nter die Anwesenheit gestatten.\nnachdem eine nach Stellung eines Folgeantrages ergan-\n(6) Die Entscheidung ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich gene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist,\nzu begründen und den Beteiligten mit Rechtsbehelfsbeleh-        einen weiteren Folgeantrag, der nach Absatz 1 unbeacht-\nrung zuzustellen. In der Entscheidung ist ausdrücklich          lich ist, so bedarf es zur Durchführung der Abschiebung\nfestzustellen, ob die Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 des        keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandro-\nAusländergesetzes vorliegen und ob der Antragsteller als        hung; dies gilt auch dann, wenn der Ausländer zwischen-\nAsylberechtigter anerkannt wird; von letzterer Feststellung     zeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. § 1O Abs. 5\nist abzusehen, wenn der Antrag auf die Feststellung der         findet keine Anwendung.\nVoraussetzungen des§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes\n(4) Ist der Ausländer nicht im Besitz einer Aufenhaltsge-\nbeschränkt war. Jede der beiden Feststellungen ist selb-\nnehmigung, ist die Ausländerbehörde zuständig, auf deren\nständig anfechtbar.\nBezirk der Aufenthalt des Ausländers beschränkt ist oder\n(7) Lehnt das Bundesamt den Asylantrag ab, leitet es         zuletzt beschränkt war.\nseine Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde\nzur Zustellung (§ 28 Abs. 5) zu. Der Asylantrag ist abge-\nlehnt, wenn der Antragsteller nicht als Asylberechtigter                                     § 15\nanerkannt wird. Sofern der Antrag auf die Feststellung der                                Erlöschen\nVoraussetzungen des§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes\n(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Fest·\nbeschränkt war, ist der Asylantrag abgelehnt, wenn festge-\nstellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des\nstellt wird, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des\nAusländergesetzes nicht vorliegen.                              Ausländergesetzes vorliegen, erlöschen, wenn der Aus-\nländer\n(8) Ein Widerspruch findet nicht statt.                       1. sich freiwillig oder durch Annahme oder Erneuerung\neines Nationalpasses erneut dem Schutz des Staates,\ndessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt oder\n§ 13\n2. nach Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig\nldentitätsfeststel Iu ng\nwiedererlangt hat, oder\n(1) Ist die Identität des Asylbewerbers nicht eindeutig       3. auf Antrag eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat\nbekannt, so ist sie durch erkennungsdienstliche Maßnah-              und den Schutz des Staates, dessen Staatsangehörig-\nmen zu sichern.                                                      keit er erworben hat, genießt.\n(2) Nach Absatz 1 gewonnene Unterlagen sind zu ver-              (2) In den Fällen des Absatzes 1 hat der Ausländer den\nnichten                                                         Anerkennungsbescheid und den Reiseausweis unverzüg-\n1. nach unanfechtbarer Anerkennung,                              lich bei der Ausländerbehörde abzugeben.","874                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil     1\n§ i6                                                                          § 18\nWiderruf und Rücknahme                                                      Verbindlichkeit der Entscheidungen\n(1) Die Anerkennunq als Asylbernchtigter und die Fest-                            Die Entscheidung des Bundesamtes im Asylverfahren\nstellung, daß die       au,,;:,ctL.u1                   des § 51 Abs. 1 des      ist in allen Angelegenheiten verbindlich, in denen die Aner-\nAusländergesetzes \" 1 \" · 1,,._,,,,n sincj zu widerrufen, wenn                   kennung rechtserheblich ist. Dies gilt nicht für das Auslie-\n1. die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen oder                         feru ngsverf ah ren.\n2. der Ausländer auf sie verzichtet\nVierter Abschnitt\nVon einem Widerruf nach Nummer 1 ist abzusehen, wenn\nsich der Ausländer auf .,, .. ,,,,..,. . .,_,.,.,,,... auf früheren Verfolgun-                       Recht des Aufenthalts\ngen beruhende Gründe berufen kann. um die Rückkehr in\nden Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er                                               Erster Unterabschnitt\nbesitzt, oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhn-                                                    Aufenthalt\nlichen Aufenthalt tiatte.                                                                    während des Asylverfahrens\n(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn sie auf                                                         § 19\nGrund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens\nwesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und der Auslän-                                                   Aufenthalt\nder auch aus anderen Gründen nicht anerkannt werden                                 (1) Einern Ausländer, der Asylantrag gestellt hat, ist zur\nkönnte. Satz 1 findet auf die Feststellung, daß die Voraus-                      Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Gel-\nsetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorlie-                          tungsbereich dieses Gesetzes nach Maßgabe der Vor-\ngen, entsprechende Anwendun~J.                                                   schriften dieses Abschnitts gestattet.\n(3) Über Widerruf und Rücknahme entscheidet der Lei-                             (2) Absatz 1 gilt nicht für Ausländer, die vor Stellung\nter des Bundesamtes oder ein von ihm beauftragter                                ihres Asylantrages aus schwerwiegenden Gründen der\nBediensteter. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach                         öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sofort vollziehbar\n§ 12 Abs. 1 bis 6 und 8. § 12 Abs. 7 und§ 15 Abs. 2 gelten                       oder unanfechtbar ausgewiesen sind. Den in Satz 1\nsinngemäß.                                                                       bezeichneten Ausländern und den Ausländern, deren Auf-\nenthaltsgestattung nach § 20 Abs. 3 Nr. 1 erloschen ist,\nwird zur Durchführung des Asylverfahrens eine Duldung\n§ 17\nerteilt, solange ihre Abschiebung aus rechtlichen oder\nBesondere Vorschriften für die Zustellung                                 tatsächlichen Gründen unmöglich ist; § 20 Abs. 1, 2, 3\nNr. 2 bis 4, 6 und 7, Abs. 4 bis 6 und die§§ 23 bis 28 gelten\n(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylver-                          sinngemäß.\nfahrens vorzusorgen, daß ihn Mitteilungen des Bundesam-\ntes, der zuständigen Ausländerbehörde und eines angeru-                             (3) In Fällen, in denen der Erwerb oder die Ausübung\nfenen Gerichts stets erreichen können; insbesondere hat                          eines Rechts oder eine Vergünstigung von der Dauer des\ner jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen                          Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig\nunverzüglich anzuzeigen.                                                         ist, ist die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur anzu-\nrechnen, wenn der Ausländer unanfechtbar anerkannt\n(2) Der Ausländer muß Zustellungen und Mitteilungen                           worden ist.\nunter der letzten Anschrift, die er der jeweiligen Stelle                           (4) Eine von der Ausländerbehörde aus anderen Grün-\nmitgeteilt hat, gegen sich gelten lassen, wenn er für das\nden erteilte Aufenthaltsgenehmigung und die Vorschriften\nVerfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch                             in anderen Gesetzen über die !::rteilung einer Aufenthalts-\neinen Empfangsbevollmächtigten benannt hat oder diesen                           genehmigung bleiben unberührt.\nnicht zugestellt werden kann. Hat er einer der in Absatz 1\ngenannten Stellen keine Anschrift angezeigt, muß er                                 (5) Ein Visum erlischt mit der Stellung eines Asylantra-\nZustellungen und Mitteilungen unter der Anschrift gegen                          ges.\nsich gelten lassen, die in dem Asylantrag angegeben ist.\nKann die Sendung nicht zugestellt werden, so gilt die                                                           § 20\nZustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst                                              Aufenthaltsgestattung\nwenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.\n(1) Ausländern, die einen Asylantrag gestellt haben, ist\n(3) Müßte eine Zustellung außEnhalb des Geltungsbe-                           der Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nreichs dieses Gesetzes erfolgen, so ist durch öffentliche                        beschränkt auf den Bezirk der Ausländerbehörde gestat-\nBekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des § ·15                           tet. Ist der Ausländer verpflichtet, in dem Bezirk einer\nAbs. 2 und 3, Abs. 5 Satz 2 und 3 und Abs. 6 des                                 anderen Ausländerbehörde Aufenthalt zu nehmen, ist der\nVerwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.                                 Aufenthalt beschränkt auf deren Bezirk gestattet. Der Aus-\nländer kann bereits vor der Verteilung nach § 22 Abs. 3 zur\n(4) Hat der Ausländer für das Asylverfahren einen                             Aufenthaltsnahme in dem Bezirk einer anderen Ausländer-\nBevollmächtigten bestellt oder einen Empfangsbevoll-                             behörde desselben Landes verpflichtet werden.\nmächtigten benannt, ist in den Fällen des § 28 diesem\n(2) Die Aufenthaltsgestattung kann räumlich beschränkt\nauch der Bescheid der Ausländerbehörde zuzustellen.\nund mit Auflagen versehen werden. Der Ausländer kann\n(5) Die Ausländerbehörde weist den Ausländer bei der                          insbesondere verpflichtet werden,\nAntragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung                         1. in einer bestimmten Gemeinde oder in einer bestimm-\nauf diese Zustellungsvorschriften hin.                                                ten Unterkunft zu wohnen,","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1991                                 875\n2. in eine bestimmte Gemeinde oder eine bestimmte               (2) Die Länder können durch Verwaltungsvereinbarung\nUnterkunft umzuziehen und dort Wohnung zu nehmen.        einen Schlüssel zur Verteilung der Asylbewerber fest-\nlegen. Kommt diese Verwaltungsvereinbarung nicht bis\nDer Ausländer kann auch verpflichtet werden,\nzum 31. Dezember 1991 zustande, bestimmt die Bundes-\n1. sich zu einer zentralen Einrichtung des Landes zur        regierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nAufnahme, Unterbringung oder Verteilung von Asylbe-      Bundesrates den Schlüssel. Bis zum Inkrafttreten einer\nwerbern zu begeben und in dieser Einrichtung Woh-        Regelung nach Satz 1 oder 2 gilt folgende Regelung:\nnung zu nehmen,\n1. 20 vom Hundert der Asylbewerber werden auf die in\n2. in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde des-             Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten\nselben Landes Aufenthalt und Wohnung zu nehmen.              Länder verteilt; die Verteilung auf die einzelnen Länder\nEine Anhörung des Ausländers ist erforderlich in den Fäl-        erfolgt entsprechend dem Verhältnis der Wohnbevölke-\nlen des Satzes 2 Nr. 2, wenn er sich länger als sechs            rung dieser Länder;\nMonate in der Gemeinde oder Unterkunft aufgehalten hat.      2. 80 vom Hundert der Asylbewerber werden nach folgen-\nDie Anhörung gilt als erfolgt, wenn der Ausländer oder sein      dem Schlüssel verteilt:\nanwaltlicher Vertreter Gelegenheit hatte, sich innerhalb\nvon zwei Wochen zu der vorgesehenen Unterbringung zu             Baden-Württemberg                               15,2 v. H.\näußern. Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingen-         Bayern                                          17,4 v. H.\ndes öffentliches Interesse entgegensteht. Die Ausübung           Berlin                                           2,7 V. H.\neiner Beschäftigung (§ 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungs-          Bremen                                           1,3 v. H.\ngesetzes) darf nicht durch eine Auflage nach Satz 1 aus-         Hamburg                                          3,3 v. H.\ngeschlossen werden, wenn das Bundesamt einen Auslän-             Hessen                                           9,3 v. H.\nder als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das          Niedersachsen                                   11,6 v. H.\nBundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn            Nordrhein-Westfalen                             28,0 v. H.\nein Rechtsmittel eingelegt worden ist.                           Rheinland-Pfalz                                  5,9 v. H.\nSaarland                                         1,8 v. H.\n(3) Die Aufenthaltsgestattung erlischt,                       Schleswig-Holstein                               3,5 v. H.\n1. wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen            Fällt die Verwaltungsvereinbarung fort, gilt Satz 3 entspre-\nder öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sofort voll-    chend.\nziehbar oder unanfechtbar ausgewiesen wird,\n(3) Ein Beauftragter der Bundesregierung bestimmt\n2. wenn er den Asylantrag zurücknimmt,                       nach Anhörung der Länder das Land, in dem Ausländer,\n3. wenn keine Ausreiseaufforderung ergeht, mit der unan-     die einen Asylantrag gestellt haben, sich aufzuhalten\nfechtbaren Ablehnung des Asylantrages,                   haben (Verteilung). Er wird vom Bundesminister des\nInnern berufen und abberufen.\n4. wenn die Ausreisefrist nach § 28 Abs. 2 abgelaufen ist,\n5. wenn eine Aufenthaltserlaubnis nach § 29 Abs. 1 erteilt      (4) Die Länder können eine Zentralstelle errichten, die\nworden ist,                                              an Stelle des Beauftragten der Bundesregierung das Land\nbestimmt, in dem Ausländer, die einen Asylantrag gestellt\n6. wenn die Ausreisefrist nach § 11 Abs. 2 oder 3 abge-      haben, sich aufzuhalten haben. Sobald diese Zentralstelle\nlaufen ist.                                              errichtet ist, gehen die Befugnisse des Beauftragten nach\n(4) Einern Ausländer, der nicht im Besitz einer Aufent-   Absatz 3 auf diese über. Fällt die Zentralstelle fort, so gilt\nhaltsgenehmigung (§ 19 Abs. 4) ist, wird über die Aufent-    Absatz 3.\nhaltsgestattung eine Bescheinigung erteilt. Die Bescheini-      (5) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte\ngung ist zu befristen. Die Frist soll sechs Monate nicht     Stelle erläßt die Zuweisungsentscheidung. Die Zuwei-\nüberschreiten.                                               sungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer\nRechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie bedarf keiner\n(5) Zuständig für die Erteilung der Bescheinigung und für\nBegründung. Einer Anhörung des Ausländers bedarf es\nMaßnahmen nach Absatz 2 ist die Ausländerbehörde, auf\nnicht.\nderen Bezirk der Aufenthalt beschränkt ist. Zuständigkeits-\nregelungen auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 4 bleiben              (6) Bei der Zuweisung ist die Haushaltsgemeinschaft\nunberührt.                                                   von Ehegatten und ihren Kindern unter 18 Jahren zu\nberücksichtigen. Ausländer, die im Besitz einer von einer\n(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der\nAusländerbehörde erteilten Aufenthaltsgenehmigung sind,\nAusländerbehörde haben keine aufschiebende Wirkung.\nsind dem bisherigen Aufenthaltsland zuzuweisen.\n§ 21                               (7) Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten\nvertreten oder hat er einen Empfangsbevollmächtigten\n(weggefallen)                        benannt, soll die Zuweisungsverfügung auch dem Auslän-\nder bekanntgegeben werden.\n§ 22                               (8) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der\nAufenthaltsort und Verteilung                 Zuweisungsentscheidung angegebenen Stelle zu bege-\nben.\n(1) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, hat\nkeinen Anspruch darauf, sich für die Dauer des Asylverfah-      (9) Die Länder sind verpflichtet, die auf Grund der Vertei-\nrens in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten       lung zugewiesenen Personen unverzüglich aufzunehmen.\nOrt aufzuhalten.                                             Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle","876                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil    1\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung            (5) Die Ausländerbehörde eines Kreises oder einer\ninnerhalb des Landes zu regeln. Die Absätze 5, 6 Satz 1,      kreisangehörigen Gemeinde kann einem Ausländer die\nAbsätze 7, 8 und 10 finden entsprechende Anwendung.           allgemeine Erlaubnis erteilen, sich vorübergehend im\ngesamten Gebiet des Kreises aufzuhalten.\n(10) Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen nach\ndiesen Vorschriften haben keine aufschiebende Wirkung.            (6) Um örtlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen,\nkönnen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung\nbestimmen, daß sich Ausländer ohne Erlaubnis vorüber-\n§ 23                             gehend in einem die Bezirke mehrerer Ausländerbehörden\nGemeinschaftsunterkünfte                      umfassenden Gebiet aufhalten können.\n(1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben, sol-\nlen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften unterge-                                    § 26\nbracht werden. Hierbei sind sowohl das öffentliche Inter-                      Hinterlegung des Passes\nesse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen.\n(1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und\n(2) Eine Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft   nicht im Besitz einer von einer Ausländerbehörde erteilten\nzu wohnen, endet, wenn das Bundesamt einen Ausländer          Aufenthaltsgenehmigung sind, haben für die Dauer des\nals Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bun-      Asylverfahrens ihren ausländischen Paß oder Paßersatz\ndesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn ein        bei der Ausländerbehörde zu hinterlegen. Ein hinterlegter\nRechtsmittel eingelegt worden ist, sofern durch den Aus-      Paß oder Paßersatz verbleibt bei der Ausländerbehörde\nländer eine anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird         bis zur Ausreise. Wird dem Ausländer ungeachtet der\nund der öffentlichen Hand dadurch Mehrkosten nicht ent-       Ablehnung seines Asylantrages der Aufenthalt im Gel-\nstehen. Das gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein         tungsbereich dieses Gesetzes ermöglicht, ist der Paß oder\nGericht festgestellt hat, daß die Voraussetzungen des§ 51     Paßersatz auszuhändigen, wenn die Aufenthaltsgestat-\nAbs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, und wenn die          tung erlischt (§ 20 Abs. 3).\nAbschiebung des Ausländers aus rechtlichen oder tat-\n(2) Der Paß oder Paßersatz wird von der Ausländerbe-\nsächlichen Gründen unmöglich ist.\nhörde, der Grenzbehörde oder von der Polizei des Landes\nin Besitz genommen; er ist an die jeweils zuständige\n§ 24                             Ausländerbehörde weiterzuleiten.\nAufnahme der Verbindung                           (3) In den Fällen des § 25 Abs. 1 und 2 kann dem\nmit dem Hohen Flüchtlingskommissar                   Ausländer vorübergehend sein Paß oder ein Paßersatz\nder Vereinten Nationen                      ausgehändigt werden, wenn dies für eine Reise erforder-\nlich ist. Das gleiche gilt, wenn dies zu einer von dem\nEinern Ausländer, der Asylantrag gestellt hat, ist Gele-\nAusländer angestrebten Verlängerung der Gültigkeits-\ngenheit zu geben, sich an den Hohen Flüchtlingskommis-\ndauer des Passes oder Paßersatzes oder zur Vorbereitung\nsar der Vereinten Nationen zu wenden.\nder Ausreise des Ausländers erforderlich ist.\n(4) Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende\n§ 25\nWirkung.\nVorübergehendes Verlassen des Aufenthaltsorts\n§ 27\n(1) Einern Ausländer kann von der Ausländerbehörde\nAusweispflicht\nerlaubt werden, den Bereich der Aufenthaltsgestattung\nvorübergehend zu verlassen, wenn zwingende Gründe es              (1) Der Ausländer genügt für die Dauer des Asylverfah-\nerfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige     rens seiner Ausweispflicht mit der Bescheinigung nach\nHärte bedeuten würde.                                         § 20 Abs. 4.\n(2) Zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollmächtig-            (2) Die Bescheinigung berechtigt nicht zum Grenzüber-\nten, beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten            tritt.\nNationen und bei Organisationen, die sich mit der Betreu-\nung von Flüchtlingen befassen, soll die Erlaubnis erteilt                                 § 28\nwerden.                                                                   Aufenthaltsbeendende Maßnahmen\n(3) Der Ausländer kann Termine bei Behörden und                (1) Hat das Bundesamt den Asylantrag abgelehnt (§ 12\nGerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erfor-      Abs. 7), so fordert die Ausländerbehörde den Ausländer\nderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.                       unverzüglich zur Ausreise auf, setzt ihm eine Ausreisefrist\nund droht ihm für den Fall, daß er nicht fristgemäß ausreist,\n(4) Ein Ausländer kann den Bereich der Aufenthaltsge-\ndie Abschiebung an. Dies gilt nicht, wenn\nstattung ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen, wenn\nihn das Bundesamt als Asylberechtigten anerkannt oder         1. der Ausländer aus anderen Gründen berechtigt ist, sich\nein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet              im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufzuhalten,\nhat, auch wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist. Das\n2. dem Ausländer ungeachtet der Ablehnung seines Asyl-\ngleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht festge-\nantrages der Aufenthalt im Geltungsbereich dieses\nstellt hat, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des\nGesetzes ermöglicht wird.\nAusländergesetzes vorliegen, und wenn die Abschiebung\ndes Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün-       Von der Androhung der Abschiebung ist abzusehen, wenn\nden unmöglich ist.                                            das Bundesamt festgestellt hat, daß die Voraussetzungen","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1991                                    877\ndes § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, und             Ausländerbehörde, sind die Klagebegehren in einer Klage\nwenn die Abschiebung des Ausländers aus rechtlichen              zusammen zu verfolgen; die Anfechtungsklage hat auf-\noder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.                        schiebende Wirkung. Über die Klage ist in einem gemein-\nsamen Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden. Eine\n(2) Die Ausreisefrist endet frühestens einen Monat nach\nAbtrennung findet nicht statt.\nEintritt der Unanfechtbarkeit der Ablehnung.\n(3) Eine Anhörung des Ausländers findet nicht statt.                                       § 31\n(4) Die Entscheidung ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich                           Einzelrichter\nzu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu                (1) Die Kammer kann in Streitigkeiten nach diesem\nversehen.                                                        Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzel-\nrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache\n(5) Die Entscheidung ist dem Ausländer in den Fällen\ndes § 12 Abs. 7 zusammen mit der Ablehnung seines                 besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher\nAsylantrages nach § 17 sowie ergänzend nach landes-              Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeu-\nrechtlichen Vorschriften zuzustellen.                            tung hat. Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach\nseiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.\n(6) Ein Widerspruch findet nicht statt.\n(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertra-\n(7) Ist eine Ausreiseaufforderung nach Absatz 1 Satz 1       gen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich ver-\nergangen oder besteht eine Ausreiseverpflichtung nach             handelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbe-\n§ 10 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 und beantragt der Ausländer          halts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.\ndanach für den Geltungsbereich dieses Gesetzes eine\nAufenthaltsgenehmigung, so findet§ 69 Abs. 2 Satz 1 und              (3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten\nAbs. 3 Satz 1 und 2 des Ausländergesetzes keine Anwen-           den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn\ndung.                                                            sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage\nergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung\n(8) § 11 bleibt unberührt.                                    hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist\nausgeschlossen.\n§ 28 a                                  (4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unan-\nAufenthalt                             fechtbar.\nbei Beschränkung des Asylantrages\n(5) Absatz 1 gilt nicht für Verfahren nach § 80 Abs. 5,\nauf die Feststellung politischer Verfolgung\n§ 123 der Verwaltungsgerichtsordnung.\nAuf Ausländer, deren Asylantrag auf die Feststellung der\nVoraussetzungen des§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes                                           § 32\nbeschränkt ist und die vor der Antragstellung im Besitz\nZulassungsberufung\neiner von der Ausländerbehörde erteilten oder verlänger-\nten Aufenthaltsgenehmigung waren, finden die Vorschrif-              (1) Gegen das Endurteil des Verwaltungsgerichts in\nten dieses Unterabschnittes mit Ausnahme der §§ 24 und           Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz steht den Betei-\n28 keine Anwendung.                                              ligten die Berufung nur zu, wenn sie in dem Urteil des\nVerwaltungsgerichts oder durch Beschluß des Oberver-\nwaltungsgerichts zugelassen wird.\nZweiter Unterabschnitt\n(2) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn\nAufenthalt nach Anerkennung\n1 . die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, oder\n§ 29                               2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwal-\ntungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder\nAufenthaltserlaubnis\ndes Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe\n(1) Ist ein Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigter            des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung\nanerkannt, so erteilt ihm die Ausländerbehörde eine unbe-             beruht, oder\nfristete Aufenthaltserlaubnis.                                   3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeich-\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Ausländer, die vor ihrer Aner-         neter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vor-\nkennung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen                  liegt.\nSicherheit oder Ordnung sofort vollziehbar oder unanfecht-           (3) Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung\nbar ausgewiesen sind.                                            gebunden.\n(4) Die Nichtzulassung der Berufung kann selbständig\nFünfter Abschnitt                           durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustel-\nGerichtsverfahren                           lung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist\nbei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Sie muß das\nangefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen\n§ 30\ndie Berufung zuzulassen ist, müssen innerhalb der\nObjektive Klagehäufung                         Beschwerdefrist dargelegt werden. Die .Einlegung der\nBeschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.\nKlagt der Asylbewerber im Falle des § 28 sowohl gegen\neine oder gegen beide Feststellungen des Bundesamtes                 (5) Das Verwaltungsgericht kann der Beschwerde nicht\n(§ 12 Abs. 6 Satz 3) als auch gegen die Entscheidung der         abhelfen. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch","878                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nBeschluß, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ableh-           (2) Absatz 1 gilt auch für Teilnehmer, die nicht zu den in\nnung der Beschwerde durch das Oberverwaltungsgericht          § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen gehören.\nwird das Urteil rechtskräftig. Läßt das Oberverwaltungsge-\nricht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als                                    § 35\nBerufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Beru-\nfung bedarf es nicht.                                                            Ordnungswidrigkeiten\n(1) Ordnungswidrig handelt ein Ausländer, der\n(6) Hat die Kammer des Verwaltungsgerichts die Klage\nals offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbe-   1 . einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 20 Abs. 1 Satz 1\ngründet abgewiesen, ist die Berufung ausgeschlossen.              oder einer Aufenthaltsbeschränkung auf Grund einer\nDies gilt auch, wenn im Falle des § 30 nur das Klagebe-           vollziehbaren Anordnung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 oder 3,\ngehren gegen die Entscheidung des Bundesamtes als                 jeweils auch nach Maßgabe einer Rechtsverordnung\noffensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet,        nach § 25 Abs. 6 oder einer Erlaubnis nach § 25 Abs. 5,\ndas Klagebegehren gegen die Entscheidung der Auslän-              oder\nderbehörde hingegen als unzulässig oder unbegründet           2. einer Aufenthaltsbeschränkung auf Grund einer voll-\nabgewiesen worden ist.\nziehbaren räumlichen Beschränkung der Aufenthalts-\n(7) In dem Verfahren des Oberverwaltungsgerichts fin-          gestattung nach § 20 Abs. 2 Satz 1\ndet § 130 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwen-         zuwiderhandelt.\ndung.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\n(8) Ist die Berufung ausgeschlossen oder nicht zugelas-    zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.\nsen, findet auch die Revision nicht statt.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Beteiligte, die\nnicht zu den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen gehören.\n§ 33\nErledigung des Verfahrens                                                  § 36\nEin gerichtliches Verfahren nach diesem Gesetz ist erle-       Verleitung zur mißbräuchlichen Antragstellung\ndigt, wenn es der Kläger trotz Aufforderung des Gerichts\nlänger als drei Monate nicht mehr betrieben hat. Eines           (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-\nBeschlusses nach § 161 der Verwaltungsgerichtsordnung         strafe wird bestraft, wer einen Ausländer verleitet oder\nbedarf es hierzu nicht. Der Kläger trägt die Kosten des       dabei unterstützt, im Asylverfahren bei der Antragstellung\nVerfahrens. In der Aufforderung ist der Kläger auf die nach   (§§ 8, 9 oder 14) oder vor dem Bundesamt(§§ 12 oder 14)\nden Sätzen 1 und 3 eintretenden Folgen hinzuweisen.           oder im gerichtlichen Verfahren unrichtige oder unvollstän-\ndige Angaben zu machen, um seine Anerkennung als\nAsylberechtigter oder die Feststellung, daß die Vorausset-\nSechster Abschnitt                       zungen des§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen,\nzu ermöglichen.\nStrafvorsch ritten\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n§ 34\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Beteiligte, die\nStraftaten                          nicht zu den in§ 1 Abs. 1 bezeichneten Personen gehören.\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-      (4) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen im Sinne\nstrafe wird bestraft, wer                                     des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs begeht, ist\n1. entgegen § 9 Abs. 4 einer Weiterleitung nicht unverzüg-    straffrei.\nlich folgt;\n2. sich einer Maßnahme zur Feststellung seiner Identität                            Siebter Abschnitt\nnach § 13 Abs. 1 entzieht;                                           Übergangs- und Schlußvorschriften\n3. eine Zuwiderhandlung gegen\na) eine Aufenthaltsbeschränkung nach § 20 Abs. 1                                       § 37\nSatz 1 oder eine Aufenthaltsbeschränkung auf                      Einschränkung von Grundrechten\nGrund einer vollziehbaren Anordnung nach § 20\nAbs. 1 Satz 2 oder 3, jeweils auch nach Maßgabe          Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Arti-\neiner Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 6 oder einer    kel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maß-\nErlaubnis nach § 25 Abs. 5, oder                      gabe dieses Gesetzes eingeschränkt.\nb) eine Aufenthaltsbeschränkung auf Grund einer voll-\n§ 38\nziehbaren räumlichen Beschränkung der Aufent-\nhaltsgestattung nach § 20 Abs. 2 Satz 1                          Allgemeine Verwaltungsvorschriften\nwiederholt;                                                  Der Bundesminister des Innern erläßt mit Zustimmung\n4. einer vollziehbaren Auflage oder Anordnung nach § 20       des Bundesrates· allgemeine Verwaltungsvorschriften zu\nAbs. 2, Satz 1, 2 oder 3 zuwiderhandelt oder              diesem Gesetz.\n5. entgegen § 22 Abs. 8 sich nicht rechtzeitig an die durch\nvollziehbare Zuweisungsentscheidung angegebene                                         § 39\nStelle begibt.                                                                    (weggefallen)","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1991                                   879\n§ 40                                  Gesetzes über den Ausschluß der aufschiebenden Wir-\n(Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung)                 kung keine Anwendung.\n6. Landesgesetze über die Zuweisung von Streitigkeiten\n§ 41                                  über die Anerkennung als Asylberechtigter nach dem\nbisherigen Vierten Abschnitt des Ausländergesetzes in\n(weggefallen)\nVerbindung mit § 7 des Zweiten Gesetzes zur\nBeschleunigung des Asylverfahrens vom 16. August\n§ 42                                  1980 (BGBI. 1 S. 1437) an ein Verwaltungsgericht für\nVerweisung auf aufgehobene Vorschriften                    die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte bleiben bis\nzum 30. Juni 1983 unberührt.\nSoweit in Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften\nverwiesen wird, die durch dieses Gesetz außer Kraft treten                                § 43 a\noder aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entspre-\nchenden Vorschriften dieses Gesetzes.                                  Übergangsvorschrift für Folgeanträge\nEin Asylantrag ist hinsichtlich der Feststellung der Vor-\n§ 43                              aussetzungen des Artikels 1 § 51 Abs. 1 des Gesetzes zur\nÜbergangsvorschriften                      Neuregelung des Ausländerrechts kein Folgeantrag nach\n§ 14 Abs. 1, wenn der frühere Asylantrag vor dem Inkraft-\n1. Aufenthaltserlaubnisse, die lediglich zur Durchführung     treten des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts\ndes Asylverfahrens erteilt worden sind, gelten mit         gestellt und\nInkrafttreten dieses Gesetzes als Aufenthaltsgestattun-\n1. aus den Gründen des § 1 a oder des § 2 Abs. 1\ngen.\nabgelehnt oder\n2. Bereits begonnene Asylverfahren sind nach den              2. von dem Ausländer zurückgenommen\nVorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. § 1\nAbs. 2 Nr. 2 findet auf Asylanträge, die vor Inkrafttreten worden ist. Dies gilt nicht, wenn unanfechtbar festgestellt\ndieses Gesetzes gestellt worden sind, keine Anwen-         worden ist, daß die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1\ndung.                                                      Satz 1 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBI. 1\nS. 353), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 5 des Geset-\n3. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen Ver-      zes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1163), oder des Arti-\nwaltungsakt richtet sich nach bisher geltendem Recht,      kels 1 § 51 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des\nwenn der Verwaltungsakt vor Inkrafttreten dieses           Ausländerrechts nicht vorliegen.\nGesetzes bekanntgegeben worden ist.\n4. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine                                         § 44\ngerichtliche Entscheidung richtet sich nach bisher gel-\nBerlin-Klausel\ntendem Recht, wenn die Entscheidung vor Inkrafttreten\ndieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen                                    (gegenstandslos)\nanstelle einer Verkündung zugestellt worden ist.\n5. Hat ein Rechtsbehelf nach bisher geltendem Recht                                        § 45\naufschiebende Wirkung, finden die Vorschriften dieses                    (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)"]}