{"id":"bgbl1-1991-22-6","kind":"bgbl1","year":1991,"number":22,"date":"1991-04-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/22#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-22-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_22.pdf#page=11","order":6,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung","law_date":"1991-04-04T00:00:00Z","page":863,"pdf_page":11,"num_pages":6,"content":["Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1991                            863\nErste Verordnung\nzur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung\nVom 4. April 1991\nAuf Grund des § 4 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBI. 1 S. 1505) verordnet der\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:\nArtikel 1\nDie Pflanzenbeschauverordnung vom 10. Mai 1989 (BGBI. 1 S. 905) wird wie folgt geändert:\n1. § 17 wird gestrichen; § 18 wird § 17.\n2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) Teil A Nr. 1 wird wie folgt geändert:\naa) In den Positionen „Bitterorange (Poncirus Raf.)\" und „Kumquat (Fortunella Swingte)\" werden in Spalte 1\njeweils die Worte „und deren Kreuzungen\" angefügt.\nbb) In der Position „Solanum-Arten (Solanum L.)\" wird in Spalte·2 das Wort „pitterians\" durch das Wort\n,,pittieriana\" ersetzt.\ncc) In der Position „Zitrus (Citrus)\" werden in Spalte 1 die Worte „und deren Kreuzungen\" angefügt.\nb) In Teil B Nr. 1.1 werden in Spalte 2 die Worte „und außereuropäische Monochamus-Arten, wenn sie diesen\nSchadorganismus tragen\" angefügt.\n3. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) Teil A wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1.1 werden nach der Klammerangabe ,,(Citrus)\" die Worte „und deren Kreuzungen\" eingefügt.\nbb) In Nummer 1.5 wird die Klammerbezeichnung wie folgt gefaßt:\n,,(Vitis L. partim)\".\ncc) Nummer 2.3 wird wie folgt gefaßt:\n„2.3 Knollen der Kartoffel mit Ursprung in einem Drittland; ausgenommen sind Knollen der Kartoffel mit\nUrsprung in Ägypten, Algerien, Israel, Jugoslawien, Libyen, Malta, Marokko, Österreich, Schweiz,\nSyrien, Tunesien, Ungarn und Zypern, im Falle von Pflanzkartoffeln, jedoch nur, wenn sie nach der\nRichtlinie 66/403/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABI. EG\n1974 Nr. C 66 S. 36) in der jeweils geltenden Fassung amtlich als Pflanzkartoffeln anerkannt sind\".\nb) In Teil B wird nach Nummer 1.5 folgende Nummer angefügt:\n„2   Nadelhölzer (Coniferae), die unter die KN-Code-Unterposition 4401 10 des Gemeinsamen Zolltarifs fallen, mit\nUrsprung in China, Japan, Kanada, Korea oder den Vereinigten Staaten\".\n4. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) Teil A wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 1.2 wird folgende Nummer eingefügt:\n2\n„1.3        krautige Pflanzen,                          Die Pflanzen müssen\nzum Anpflanzen bestimmt,\na) von einer Anbaufläche stammen, die drei Monate\naußer Samen, mit Ursprung in Ländern, in\nvor der Ernte mindestens einmal monatlich unter-\ndenen Amauromyza maculosa, Liriomyza           sucht worden ist und auf der keine Anzeichen\nhuidobrensis, Liriomyza sativae oder Lirio-    dieser Schadorganismen festgestellt worden sind,\nmyza trifolii auftritt\noder\nb) vor der Ausfuhr untersucht und einer geeigneten\nBehandlung gegen diese Schadorganismen unter-\nworfen worden sein.\"","864                                  Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1991, Teil 1\nbb) Nummer 2 wird mit ihren Untergliederungen wird wie folgt gefaßt:\n2\n„2      landwirtschaftliche     und   gärtnerische\nNutzpflanzen\n2.1    Eierfrucht (Solanum melongena)\n2.1.1  Pflanzen, außer Samen zum Anpflanzen           Die Pflanzen müssen\nbestimmt, mit Ursprung in einem Land, für      a) von einer Anbaufläche stammen, die drei Monate\ndas amtlich festgestellt worden ist, daß\nvor der Ernte mindestens einmal monatlich unter-\nAmauromyza maculosa, Liriomyza huido-\nsucht worden ist und auf der keine Anzeichen\nbrensis, Liriomyza sativae oder Liriomyza\ndieser Schadorganismen festgestellt worden sind,\ntrifolii nicht auftreten\noder\nb) vor der Ausfuhr untersucht und einer geeigneten\nBehandlung gegen diese Schadorganismen unter-\nworfen worden sein.\n2.1.2  Pflanzen, außer Samen, zum Anpflanzen          Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stam-\nbestimmt, mit Ursprung in einem Drittland,     men, die drei Monate vor der Ernte mindestens einmal\ninsbesondere        einem   amerikanischen     monatlich untersucht worden ist und auf der keine\nLand, in dem diese Schadorganismen auf-        Anzeichen dieser Schadorganismen festgestellt wor-\ntreten                                         den sind.\n2.2   Erbse (Pisum sativum), Saatgut                 Das Saatgut muß\na) aus einem Gebiet stammen, in dem seit Beginn\neines angemessenen Zeitraums kein Befall mit\ndem Erreger des Stengelbrandes der Erbse (Pseu-\ndomonas pisi) festgestellt worden ist, oder\nb) von einer Anbaufläche stammen, auf der seit\nBeginn der letzten zwei abgeschlossenen Vegeta-\ntionsperioden kein Anzeichen dieses Schadorga-\nnismus festgestellt worden ist.\n2.3   Hopfen (Humulus lupulus),                      Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stam-\naußer Blütendolden und Samen                   men, auf der seit Beginn der letzten abgeschlossenen\nVegetationsperiode keine Anzeichen der Erreger der\nVerticillium-Welke (Verticillium albo-atrum) oder (Ver-\nticillium dahliae) festgestellt worden sind.\n2.4   Kohl (Brassica L.)                             w,e bei 2.1.1 und 2.1.2\n2.5   Kürbis (Cucumis L.)                            wie bei 2.1 .1 und 2.1.2\n2.6   Luzerne (Medicago sativa), Saatgut             Das Saatgut muß\na) von einer Anbaufläche stammen, au' oer seit\nBeginn der letzten abgeschlossenen Vegetations-\nperiode kein Anzeichen des Stengelälchens (Dity-\nlenchus dipsaci) festgestellt worden ist, und es\nsind bei Untersuchungen im Laboratorium keine\n8tengelälchen festgestellt worden, oder\nb) entseucht sein.\n2.6.1 Saatgut mit Ursprung in Asien, Australien,     i.Jas Saatgut muß ferner\nItalien, Kanada, Mexiko, Neuseeland, der\na) aus einem Betrieb stammen, in oem sowat:., 1 ·\nSüdafrikanischen Union, der Tschecho-               dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der\nslowakei, dem Vereinigten Königreich\nletzten zehn Jahre kein Anzeichen des Erregers\noder den Vereinigten Staaten                        der Bakterienwelke der Luzerne (Corynebacterium\ninsidiosum) festgestellt worden ist,\nb) von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie auf\nderen benachbarten Luzemekulturen seit Beginn\nder letzten zwei abgeschlossenen Vegetations-\nperioden kein Anzeichen dieser Krankheit fest-\ngestellt worden ist,","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1991                              865\n2\nc) von einer Kultur gewonnen worden sein, die sich\nzum Erntezeitpunkt noch nicht in ihrer vierten\nVegetationsperiode seit der Aussaat befindet und\nvon der bisher höchstens eine Samenernte\ngenommen worden ist, von einer Sorte stammen,\ndie als hochresistent gegen den Erreger der Bakte-\nrienwelke der Luzerne anerkannt ist, oder einen\ngewichtsmäßigen Anteil an unschädlichen Verun-\nreinigungen von nicht mehr als 0, 1 v.H. aufweisen,\nund\nd) von einer Kultur gewonnen worden sein, auf deren\nAnbaufläche während der letzten drei Jahre vor\nder Aussaat der Kultur keine Luzerne angebaut\nworden ist.\n2. 7       Nachtschattengewächse (Solanaceae)\n2. 7.1     Kartoffel (Solanum tuberosum)\n2. 7.1.1   Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen          Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche stam-\nmen, auf der seit Beginn der letzten abgeschlossenen\nVegetationsperiode kein Anzeichen der Stolburkrank-\nheit festgestellt worden ist.\n2.7.1.2    Zum Anpflanzen bestimmte Knollen           Die Knollen müssen von einer Anbaufläche stammen,\ndie als frei vom Goldenen und vom Weißen Kartoffel-\nnematoden (Globodera rostochiensis und Globodera\npallida) festgestellt worden ist.\n2. 7.1 .3  Zum Anpflanzen bestimmte Knollen,          Die Knollen müssen ferner\naußer solchen von Sorten, die in einem     a) aus fortgeschrittenen Züchtungen stammen,\noder mehreren Mitgliedstaaten auf Grund\nder Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom    b) in der Gemeinschaft erzeugt worden sein und\n29. September 1970 über einen gemein-      c) in direkter Linie von Material stammen, das unter\nsamen Sortenkatalog für landwirtschaftli-      geeigneten Bedingungen erhalten worden ist und\nche Pflanzenarten (ABI. EG Nr. L 225 S. 1)     bei dem in amtlichen Quarantänetests der Mitglied-\nin der jeweils geltenden Fassung amtlich       staaten keine Schadorganismen festgestellt wor-\nzugelassen worden sind                        den sind.\n2. 7 .1 .4 Knollen mit Ursprung in einem Mitglied-    Die Knollen müssen nach den gemeinsamen Bestim-\nstaat                                      mungen zur Bekämpfung der Bakterienringfäule\n(Corynebacterium sepedonicum) und des Kartoffel-\nkrebses (Synchytrium endobioticum) erzeugt worden\nsein.\n2.7.1.5    Knollen mit Ursprung außerhalb             Die Knollen müssen\nder Mitgliedstaaten                        a) von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie in\nderen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der\nletzten zehn abgeschlossenen Vegetationsperio-\noen kein Anzeichen eines Befalls mit dem Erreger\nder Bakterienringfäule festgestellt worden ist, und\nb) aus einem Anbaugebiet stammen, das als frei vom\nKartoffelkrebs festgestellt worden ist.\n2.7.2      Paprika (Capsicum annuum),                 wie bei 2.1 .1 , 2.1 .2 und 2. 7 .1 .1\nPflanzen, außer Samen,\nzum Anpflanzen bestimmt\n2.7.3      Tomate (Lycopersicon lycopersicum)\n2.7.3.1    Pflanzen, außer Samen, zum Anpflanzen      wie bei 2.1.1, 2.1.2 und 2.7.1.1\nbestimmt","866                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n2\n2.7.3.2    Saatgut                                      Das Saatgut muß durch eine geeignete Säureextrak-\ntionsmethode oder eine als gleichwertig anerkannte\nMethode gewonnen worden sein und\na) aus einem Gebiet stammen, das als frei von dem\nErreger der Bakterienwelke der Tomate (Coryne-\nbacterium michiganense), der Fleckenkrankheit\nder Tomate (Xanthomonas campestris pv. vesica-\ntoria) oder der Spindelknollenkrankheit der Kartof-\nfel (Potato spindle tuber viroid) festgestellt worden\nist,\nb) von einer Anbaufläche stammen, auf der seit\nBeginn der letzten abgeschlossenen Vegetations-\nperiode keine Anzeichen dieser Schadorganismen\nfestgestellt worden sind, oder\nc) aufgrund von geeigneten Untersuchungen als frei\nvon diesen Schadorganismen festgestellt worden\nsein.\n2. 7.4      Sonstige Nachtschattengewächse, zum          wie bei 2. 7 .1.1\nAnpflanzen bestimmt\n2.8         Rübe (Beta spp.)\n2.8.1       Rübe, außer Samen, zum Anpflanzen            Die Rüben müssen von einer Anbaufläche stammen,\nbestimmt                                     auf der seit Beginn der letzten abgeschlossenen\nVegetationsperiode kein Anzeichen des Beet curly top\nvirus festgestellt worden ist.\n2.8.2       Rübe, außer Samen, zum Anpflanzen            Die Rüben müssen\nbestimmt, mit Ursprung in Polen               a) aus einem Gebiet stammen, in dem kein Anzei-\nchen des Erregers der Rübenkräuselkrankheit\n(Beet leaf curl virus) festgestellt worden ist, und\nb) von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie in\nderen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der\nletzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kein\nAnzeichen dieses Schadorganismus festgestellt\nworden ist.\n2.9         Salat (Lactuca sativa L.)                    wie bei 2.1.1 und 2.1.2\n2.1 O       Sellerie (Apium graveolens), Pflanzen,       wie bei 2.1.1 und 2.1.2\".\naußer Samen, zum Anpflanzen bestimmt\ncc) In Nummer 3 wird das Wort „Zierpflanzen\" durch die Worte „Obst- und Zierpflanzen\" ersetzt.\ndd) In Nummer 3.1 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt:\n,,Araceae,\nAvocadobirne (Persea americana),\nBitterorange (Poncirus) und deren Kreuzungen,\nKumquat (Fortunella) und deren Kreuzungen,\nMarantaceae,\nMusaceae,\nZitrus (Citrus) und deren Kreuzungen,\nbewurzelt oder mit anhaftendem Kultursubstrat, mit Ursprung außerhalb der Mitgliedstaaten\".\nee) In Nummer 3.2 wird Spalte 1 wie folgt gefaßt:\n,,Chrysantheme (Chrysanthemum, Dendranthema, Leucanthemum, Tanacetum)\".\nff) In den Nummern 3.2.4, 3.3, 3.6.1 und 3.8 wird in Spalte 2 jeweils die Angabe „wie bei 2.5.1.1\" durch die Worte\n,, wie bei 2.1 .1 und 2.1 .2\" ersetzt.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1991                             867\ngg) Nummer 4.1.5 wird in Spalte 1 nach dem Wort „Tschechoslowakei\" wie folgt gefaßt:\n,,oder Ungarn\".\nhh) Nummer 4.2.3 wird in Spalte 1 nach dem Wort „Tschechoslowakei\" wie folgt gefaßt:\n,,oder den Vereinigten Staaten\".\nii)   In Nummer 4.4.1 wird die Position „Deutsche Demokratische Republik oder Berlin (Ost)\" gestrichen.\njj)    Nummer 4.6.3 wird in Spalte 1 nach dem Wort „Tschechoslowakei\" wie folgt gefaßt:\n,,oder den Vereinigten Staaten\".\nkk) In Nummer 4.8 wird die Position „Deutsche Demokratische Republik oder Berlin (Ost)\" gestrichen.\nII)    In Nummer 5 wird in Spalte 1 die Klammerbezeichnung wie folgt gefaßt:\n,,(Vitis L. partim)\".\nb) In Teil B wird Nummer 1.2 mit ihren Untergliederungen wie folgt gefaßt:\n2\n,, 1.2        Nadelhölzer (Coniferae)\n1.2.1      mit Ursprung in China, Japan, Kanada, Korea    Das Holz muß nach einer geeigneten Ofentrocknung\noder den Vereinigten Staaten                   einen Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 20 % der\nTrockenmasse haben; die Ofentrocknung kann durch\neine international anerkannte Handelsklasse für Holz\nwie „Kiln dried\" oder „K. D.\" nachgewiesen werden.\n1.2.2      mit Ursprung in anderen außereuropäischen      Das Holz muß\nLändern                                        a) entrindet und frei sein von Wurmlöchern, die\ngrößer als 3 mm im Durchmesser sind und den\nFraß von Monochamus-Arten anzeigen, oder\nb) nach einer geeigneten Ofentrocknung einen\nFeuchtigkeitsgehalt von höchstens 20 % der Trok-\nkenmasse haben; die Ofentrocknung kann durch\neine international anerkannte Handelsklasse für\nHolz wie „Kiln dried\" oder „K. O.\" nachgewiesen\nwerden.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 4. April 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nW. Kittel","868                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.                                                     Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                          Postvertriebsstück• Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nvon Änderungen                          .\nder Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß\nVom 25. März 1991\nDer Deutsche Bundestag hat am 20. Dezember 1990 die folgenden Änderun-\ngen der Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß vom 23. Juli 1969\n(BGBI. 1 S. 1102) beschlossen, denen der Bundesrat am 1. März 1991 zuge-\nstimmt hat:\n1. In § 1 Abs. 1 sind die Zahl „22\" durch die Zahl „32\" und die Zahl „ 11\" durch die\nZahl „16\" zu ersetzen.\n2. In§ 10 Satz 2 werden die Worte,,§ 73 Abs. 4 und 6\" durch die Worte,,§ 69\nAbs. 2 Satz 1 und Abs. 7\" ersetzt.\nBonn, den 25. März 1991\nDie Präsidentin des Deutschen Bundestages\nRita Süssmuth"]}