{"id":"bgbl1-1991-22-4","kind":"bgbl1","year":1991,"number":22,"date":"1991-04-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/22#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-22-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_22.pdf#page=2","order":4,"title":"Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen (SpTrUG)","law_date":"1991-04-05T00:00:00Z","page":854,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["854                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nGesetz\nüber die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen\n(SpTrUG)\nVom 5. April 1991\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:         2. die Erklärung über die Übertragung der Teile des\nVermögens der übertragenden Gesellschaft jeweils\n§ 1                                 als Gesamtheit gegen Gewährung von Anteilen\nMöglichkeit der Spaltung                        (Geschäftsanteilen oder Aktien) der neuen Gesell-\nschaften;\nEine Kapitalgesellschaft (Gesellschaft mit beschränkter    3. das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenen-\nHaftung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Auf-\nfalls die Höhe einer baren Zuzahlung, die zehn vom\nbau, Aktiengesellschaft, Aktiengesellschaft im Aufbau),\nHundert des Gesamtnennbetrages der gewährten\nderen sämtliche Geschäftsanteile oder Aktien sich unmit-\nneuen Anteile nicht übersteigen darf;\ntelbar oder mittelbar in der Hand der Treuhandanstalt\nbefinden, kann ihr Vermögen nach diesem Gesetz spalten.       4. die Einzelheiten für die Übertragung der Anteile der\nDie Spaltung ist möglich                                         neuen Gesellschaften;\n1. als Aufspaltung zur Neugründung unter Auflösung            5. den Zeitpunkt, von dem an diese Anteile einen\nohne Abwicklung der übertragenden Gesellschaft               Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewäh-\ndurch gleichzeitige Übertragung ihrer Vermögensteile         ren, sowie alle Besonderheiten in bezug auf diesen\njeweils als Gesamtheit auf andere dadurch gegründete         Anspruch;\nneue Kapitalgesellschaften oder                           6. den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der über-\n2. als Abspaltung zur Neugründung unter Fortbestand der          tragenden Gesellschaft als für Rechnung der neuen\nübertragenden Gesellschaft durch Übertragung eines           Gesellschaften vorgenommen gelten;\nTeils oder mehrerer Teile des Vermögens dieser            7. die Rechte, welche die neuen Gesellschaften einzel-\nGesellschaft jeweils als Gesamtheit auf eine oder meh-       nen Gesellschaftern oder Aktionären sowie den\nrere dadurch gegründete neue Kapitalgesellschaft oder        Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimm-\nKapitalgesellschaften                                        recht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuld-\ngegen Gewährung von Geschäftsanteilen oder Aktien der            verschreibungen und Genußrechte gewähren, und die\nneuen Kapitalgesellschaften an die Treuhandanstalt oder          für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen;\nim Falle des mittelbaren Besitzes von Geschäftsanteilen       8. jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied eines\nan die Gesellschaft, in deren Hand sich die Geschäfts-           Vertretungsorgans oder eines Aufsichtsorgans der an\nanteile der übertragenden Gesellschaft mit beschränkter          der Spaltung beteiligten Gesellschaften oder einem\nHaftung befinden.                                                Abschlußprüfer gewährt wird;\n§2                               9. die genaue Beschreibung und Aufteilung der Gegen-\nSpaltungsplan                              stände des Aktiv- und Passiwermögens, die an jede\nder neuen Gesellschaften übertragen werden; soweit\n(1) Das Vertretungsorgan der übertragenden Gesell-            für die Übertragung von Gegenständen im Falle der\nschaft hat einen Spaltungsplan aufzustellen. Dieser muß          Einzelrechtsnachfolge in den allgemeinen Vorschrif-\nmindestens folgende Angaben enthalten:\nten eine besondere Art der Bezeichnung bestimmt ist,\n1. die Firma und den Sitz der übertragenden und der            sind diese Regelungen auch hier anzuwenden; bei\ndurch die Spaltung entstehenden Gesellschaften;            Grundstücken ist § 28 der Grundbuchordnung zu","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1991                                  855\nbeachten; im übrigen kann auf Urkunden wie Bilanzen         erstellen. Der Prüfungsbericht ist mit einer Erklärung dar-\nund Inventare Bezug genommen werden, deren Inhalt           über abzuschließen, ob das vorgeschlagene Umtausch-\neine Zuweisung des einzelnen Gegenstandes ermög-            verhältnis der Aktien und gegebenenfalls die Höhe der\nlicht;                                                      baren Zuzahlung als Gegenwert angemessen ist. Dabei ist\n10. die genaue Beschreibung der übergehenden Betriebe           anzugeben,\nund Betriebsteile sowie ihre Zuordnung zu den neuen        1. nach welchen Methoden das vorgeschlagene Um-\nGesellschaften unter Angabe der auf diese Gesell-               tauschverhältnis ermittelt worden ist;\nschaften übergehenden Arbeitsverhältnisse.                 2. aus welchen Gründen die Anwendung dieser Metho-\n(2) Der Spaltungsplan muß notariell beurkundet werden.             den angemessen ist;\n3. welches Umtauschverhältnis sich bei der Anwendung\n(3) Der Spaltungsplan ist zum Handelsregister einzurei-\nchen. Das Registergericht hat einen Hinweis auf diese                verschiedener Methoden, sofern mehrere angewandt\nEinreichung mindestens einen Monat vor dem Tage der                  worden sind, jeweils ergeben würde; zugleich ist darzu-\nGesellschafter- oder Hauptversammlung, in der die Spal-               legen, welches Gewicht den verschiedenen Methoden\ntung beschlossen werden soll, durch den Bundesanzeiger               bei der Bestimmung des vorgeschlagenen Umtausch-\nund durch mindestens ein anderes Blatt bekanntzu-                    verhältnisses oder des Gegenwerts und der ihnen\nmachen.                                                              zugrundeliegenden Werte beigemessen worden ist und\nwelche besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung\n(4) Der Spaltungsplan ist gleichzeitig dem zuständigen            der Unternehmen aufgetreten sind.\nBetriebsrat zuzuleiten.\n(2) § 4 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\n§3\n§6\nAnwendung des Gründungsrechts\nVorbereitung der Beschlußfassung\nAuf die Gründung jeder neuen Gesellschaft sind die für\nderen Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften anzu-              Im Falle des § 4 Abs. 1 hat der Vorstand der übertragen-\nwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes             den Aktiengesellschaft mindestens einen Monat vor dem\nergibt. Den Gründern steht die übertragende Gesellschaft         Tage der Hauptversammlung der Treuhandanstalt fol-\ngleich. Die Haftung nach § 9a des Gesetzes über die              gende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:\nGesellschaften mit beschränkter Haftung und nach § 46            1. den Spaltungsplan;\ndes Aktiengesetzes trifft auch die Treuhandanstalt sowie         2. die D-Markeröffnungsbilanz sowie gegebenenfalls die\nbei der Spaltung einer Gesellschaft mit beschränkter Haf-            nach dem 1. Juli 1990 aufgestellten Jahresabschlüsse\ntung, von der sich Geschäftsanteile in der Hand einer                und die Lageberichte der übertragenden Gesellschaft\nanderen Gesellschaft befinden, diese Gesellschaft.\nfür die letzten drei Geschäftsjahre;\n3. falls sich der letzte Jahresabschluß auf ein Geschäfts-\n§4\njahr bezieht, das mehr als sechs Monate vor der Erstel-\nSpaltungsbericht                               lung des Spaltungsplanes abgelaufen ist, eine Bilanz\n(1) Bei der Aufspaltung einer Aktiengesellschaft oder             auf einen Stichtag, der nicht vor dem ersten Tage des\neiner Aktiengesellschaft im Aufbau, durch die eine oder              dritten Monats liegt, der dem Abschluß oder der Auf-\nstellung vorausgeht (Zwischenbilanz}, sofern nicht die\nmehrere Aktiengesellschaften gegründet werden sollen,\nhat der Vorstand der übertragenden Gesellschaft einen                Treuhandanstalt hierauf verzichtet;         /\nausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die    4. gegebenenfalls die nach § 4 oder § 5 erstatteten\nSpaltung, der Spaltungsplan im einzelnen und insbeson-               Berichte.\ndere das Umtauschverhältnis der Aktien sowie der Maß-\nstab für ihre Aufteilung rechtlich und wirtschaftlich erläutert                               §7\nund begründet werden. Auf besondere Schwierigkeiten bei                              Spaltungsbeschluß\nder Bewertung der Unternehmen ist hinzuweisen.\n(1) Die Spaltung wird nur wirksam, wenn ihr die Gesell-\n(2) In den Bericht brauchen Tatsachen nicht aufgenom-        schafter oder Aktionäre der übertragenden Gesellschaft\nmen zu werden, deren Bekanntwerden geeignet ist, einer          durch Beschluß zustimmen. Der Beschluß ist notariell zu\nder an der Spaltung beteiligten Gesellschaften oder einem       beurkunden.\nverbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen\nNachteil zuzufügen.                                                (2) Das Vertretungsorgan der übertragenden Gesell-\nschaft hat die Treuhandanstalt vor der Beschlußfassung\n(3) Der Bericht ist nicht erforderlich, wenn die Treuhand-   über jede wesentliche Veränderung des Vermögens dieser\nanstalt gegenüber dem Registergericht erklärt, auf seine        Gesellschaft, die zwischen der Aufstellung des Spaltungs-\nErstattung zu verzichten.                                       plans und dem Zeitpunkt der Beschlußfassung eingetreten\nist, zu unterrichten.\n§5\nPrüfung der Spaltung                                                       §8\nAnmeldung und Eintragung\n(1) Im Falle des § 4 Abs. 1 haben ein oder mehrere                             der neuen Gesellschaften\nunabhängige Sachverständige, die vom Vorstand der\nübertragenden Gesellschaft bestellt werden, den Spal-              (1) Das Vertretungsorgan der übertragenden Gesell-\ntungsplan zu prüfen und einen schriftlichen Bericht zu          schaft hat jede neue Gesellschaft bei dem Gericht, in","856                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\ndessen Bezirk sie ihren Sitz haben soll, zur Eintragung in      an den an ihre Stelle tretenden Anteilen der neuen\ndas Handelsregister anzumelden. Es hat ferner einen Hin-        Gesellschaften weiter.\nweis auf die bevorstehende Spaltung zur Eintragung in das    4. Der Mangel der notariellen Beurkundung des Spal-\nHandelsregister des Sitzes der übertragenden Gesell-            tungsplans wird geheilt.\nschaft anzumelden.\n(2) Mängel der Spaltung lassen die Wirkungen der Ein-\n(2) Die neuen Gesellschaften dürfen erst eingetragen\ntragung nach Absatz 1 unberührt.\nwerden, nachdem der Hinweis nach Absatz 1 Satz 2\neingetragen worden ist. Die Eintragung im Handelsregister      (3) Ist bei einer Aufspaltung ein Gegenstand im Spal-\ndes Sitzes jeder neuen Gesellschaft ist mit dem Vermerk     tungsplan keiner der neuen Gesellschaften zugeteilt wor-\nzu versehen, daß sie erst mit der Eintragung der Spaltung   den und läßt sich die Zuteilung auch nicht durch Auslegung\nim Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesell-     ermitteln, so geht der Gegenstand auf alle neuen Gesell-\nschaft wirksam wird.                                        schaften in dem Verhältnis über, das sich aus dem Plan für\ndie Aufteilung des Überschusses der Aktivseite der\n§9                              Schlußbilanz der übertragenden Gesellschaft über deren\nAnmeldung und Eintragung der Spaltung                Passivseite ergibt; ist eine Zuteilung des Gegenstandes an\nmehrere Gesellschaften nicht möglich, so ist sein Gegen-\n(1) Das Vertretungsorgan der übertragenden Gesell-       wert in dem bezeichneten Verhältnis zu verteilen. Ist eine\nschaft hat die Spaltung zur Eintragung in das Handelsregi-  Verbindlichkeit im Spaltungsplan keiner der neuen Gesell-\nster des Sitzes der übertragenden Gesellschaft anzumel-     schaften zugewiesen worden und läßt sich die Zuweisung\nden. Die Spaltung darf erst eingetragen werden, nachdem     auch nicht durch Auslegung ermitteln, so haften die an der\ndie neuen Gesellschaften eingetragen worden sind.           Spaltung beteiligten Gesellschaften als Gesamtschuldner.\nEine Haftung dieser Gesellschaften tritt nicht ein, soweit\n(2) Das Gericht des Sitzes jeder neuen Gesellschaft hat\nvon Amts wegen dem Gericht des Sitzes der übertragen-       die Treuhandanstalt gegenüber dem Registergericht am\nSitz der übertragenden Gesellschaft erklärt hat, für die\nden Gesellschaft den Tag der Eintragung der neuen\nGesellschaft mitzuteilen. Nach Eingang der Mitteilungen     Erfüllung von Verbindlichkeiten einzustehen.\nfür alle neuen Gesellschaften hat das Gericht des Sitzes\nder übertragenden Gesellschaft die Spaltung einzutragen                                   § 11\nsowie von Amts wegen den Zeitpunkt der Eintragung dem                          Schutz der Gläubiger\nGericht des Sitzes jeder neuen Gesellschaft mitzuteilen               sowie der Inhaber von Sonderrechten\nund ihm einen Handelsregisterauszug zu übersenden. Der\nZeitpunkt der Eintragung der Spaltung ist in den Handels-      (1) Für die Verbindlichkeiten der übertragenden Gesell-\nregistern des Sitzes jeder neuen Gesellschaft von Amts      schaft haften die an der Spaltung beteiligten Gesellschaf-\nwegen einzutragen; gesetzlich vorgesehene Bekanntma-        ten als Gesamtschuldner bis zu dem Betrag, den die\nchungen über die Eintragung der neuen Gesellschaften        Gläubiger erhalten hätten, wenn die Spaltung nicht durch-\nsind erst danach zulässig.                                  geführt worden wäre. Den Gläubigern der übertragenden\nGesellschaft ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach\n(3) Bei der Anmeldung der Abspaltung zur Eintragung in   der Bekanntmachung der Eintragung der Spaltung in das\ndas Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesell-    Handelsregister des Sitzes dieser Gesellschaft zu diesem\nschaft hat deren Vertretungsorgan auch zu erklären, daß     Zweck melden, Sicherheit zu leisten; soweit sie nicht\ndie durch Gesetz und Gesellschaftsvertrag oder Satzung      Befriedigung verlangen können. Die Gläubiger sind in der\nvorgesehenen Voraussetzungen für die Gründung dieser        Bekanntmachung der Eintragung auf dieses Recht hinzu-\nGesellschaft unter Berücksichtigung der Abspaltung im       weisen. Das Recht steht Gläubigern nicht zu, die im Falle\nZeitpunkt der Anmeldung vorliegen.                          des Konkurses ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung\naus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher\n§ 10                             Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich über-\nwacht ist. § 10 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.\nWirkungen der Eintragung\n(2) Den Inhabern von Rechten in einer übertragenden\n(1) Die Eintragung der Spaltung in das Handelsregister    Gesellschaft, die kein Stimmrecht gewähren, insbeson-\ndes Sitzes der übertragenden Gesellschaft hat folgende      dere den Inhabern von Anteilen ohne Stimmrecht, von\nWirkungen:                                                  Wandelschuldverschreibungen, von Gewinnschuldver-\n1. Das Vermögen der übertragenden Gesellschaft, bei         schreibungen und von Genußrechten, sind gleichwertige\neiner Abspaltung der abgespaltene Teil oder die abge-   Rechte in einer der neuen Gesellschaften zu gewähren,\nspaltenen Teile des Vermögens einschließlich der Ver-   soweit dies nicht durch eine Umgestaltung der bisherigen\nbindlichkeiten gehen entsprechend der im Spaltungs-     Rechte in der übertragenden Gesellschaft geschehen\nplan vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit     kann. Für die Erfüllung dieser Verpflichtung haften die\nauf die neue Gesellschaft oder die neuen Gesellschaf-   an der Spaltung beteiligten Gesellschaften als Gesamt-\nten über.                                               schuldner.\n2. Bei der Aufspaltung erlischt die übertragende Gesell-\n§ 12\nschaft. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht.\nHeilung unwirksamer Einzelübertragungen;\n3. Die Gesellschafter oder Aktionäre der übertragenden\nHaftung für Altverblndllchkelten\nGesellschaft werden entsprechend der Im Spaltungs-\nplan vorgesehenen Aufteilung Gesellschafter oder           (1) Sollte das Vermögen oder ein Teil des Vermögens\nAktionäre der neuen Gesellschaften. Rechte Dritter an   eines Rechtsträgers, der ehemals eine Wirtschaftseinheit\nden Anteilen der übertragenden Gesellschaft bestehen    im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Umwandlung","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1991                                   857\nvon volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtun-         kann von dem Vertretungsorgan dieser Gesellschaft ver-\ngen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBI. 1          langen, daß es der Treuhandanstalt die Abspaltung dieses\nNr. 14 S. 107) oder des § 1 Abs. 4 des Treuhandgesetzes        Betriebes oder Betriebsteiles zur Neugründung einer\nvom 17. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 33 S. 300) war, oder das         Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktien-\neinem solchen Rechtsträger nach § 11 Abs. 2 Satz 2 oder        gesellschaft nach den Vorschriften dieses Gesetzes vor-\n§ 23 des Treuhandgesetzes zufallende Vermögen oder ein         schlägt, hierfür den Entwurf eines Spaltungsplans nach § 2\nTeil dieses Vermögens vor dem Tage des lnkrafttretens          aufstellt und gegebenenfalls der Treuhandanstalt den\ndieses Gesetzes im Wege der realen Teilung jeweils als         Erwerb der Geschäftsanteile oder Aktien gegen angemes-\nGesamtheit auf eine oder mehrere neue Kapitalgesell-           senes Entgelt anbietet. Das Vertretungsorgan hat dem\nschaften übergehen und ist der Übergang deswegen nicht         Verlangen binnen eines Monats zu entsprechen.\nwirksam geworden, weil für einen solchen Vermögens-\nübergang eine rechtliche Grundlage fehlte, so sind hierauf\n§ 15\nberuhende Mängel des Rechtsübergangs des einzelnen\nGegenstandes mit der Eintragung der neuen Kapitalgesell-                              Strafvorschriften\nschaft im Handelsregister geheilt. Zum Nachweis des\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-\nRechtsübergangs gegenüber dem Grundbuchamt oder\nstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines Vertretungs-\ndem Schiffsregistergericht genügt eine Bescheinigung der\norgans, als Mitglied eines Aufsichtsrats oder als Abwickler\nTreuhandanstalt; in der Bescheinigung sind die überge-\neiner übertragenden Gesellschaft bei der Spaltung\ngangenen Rechte nach § 28 der Grundbuchordnung zu\nbezeichnen.                                                    1. die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer\nBeziehungen zu verbundenen Unternehmen in dem\n(2) Für die Erfüllung von Verbindlichkeiten des Rechts-         Spaltungsbericht, in Darstellungen oder Übersichten\nträgers, die vor der Eintragung einer nach Absatz 1                 über den Vermögensstand, in Vorträgen oder Auskünf-\ngegründeten Kapitalgesellschaft entstanden sind, haften             ten in der Versammlung der Anteilseigner unrichtig\nalle an dem Vorgang beteiligten Rechtsträger und neuen              wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in\nKapitalgesellschaften als Gesamtschuldner. Die Haftung              § 331 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe\ntritt nicht ein, soweit die Treuhandanstalt gegenüber dem           bedroht ist, oder\nRegistergericht am Sitz des übertragenden Rechtsträgers\nerklärt hat, für die Erfüllung von Verbindlichkeiten einzu-    2. in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vor-\nstehen.                                                             schriften dieses Gesetzes einem Spaltungsprüfer zu\ngeben sind, falsche Angaben macht oder die Verhält-\n§ 13                                  nisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen\nzu verbundenen Unternehmen unrichtig wiedergibt\nÜbergangsmandat des Betriebsrats                        oder verschleiert.\nbei Betriebsspaltung\n(2) Ebenso wird bestraft, wer als Geschäftsführer einer\n(1) Hat die Spaltung der Gesellschaft die Spaltung eines   Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Gesellschaft\nBetriebs zur Folge, so bleibt dessen Betriebsrat im Amt        mit beschränkter Haftung im Aufbau, als Mitglied des\nund führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten       Vorstands einer Aktiengesellschaft, einer Aktiengesell-\nBetriebsteile weiter, soweit sie über die in § 1 des Betriebs- schaft im Aufbau oder als Abwickler einer solchen Gesell-\nverfassungsgesetzes genannte Arbeitnehmerzahl verfü-           schaft in einer Erklärung nach § 9 Abs. 3 über die Deckung\ngen und nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, in        des Stammkapitals oder Grundkapitals der übertragenden\ndem ein Betriebsrat besteht. Das Übergangsmandat               Gesellschaft falsche Angaben macht.\nendet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat\ngewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist, späte-\nstens jedoch drei Monate nach Wirksamwerden der Spal-                                        § 16\ntung der Gesellschaft.                                                   Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n(2) Werden Betriebsteile, die bislang verschiedenen                        und des Einführungsgesetzes\nBetrieben zugeordnet waren, zu einem Betrieb zusam-                (1) In § 613a Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in\nmengefaßt, so nimmt der Betriebsrat, dem der nach der          der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nZahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größte Betriebs-        400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt\nteil zugeordnet war, das Übergangsmandat wahr. Satz 1          durch das Gesetz vom 15. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 46)\ngilt entsprechend, wenn Betriebe zu einem neuen Betrieb        geändert worden ist, werden nach dem Wort „ Verschmel-\nzusammengefaßt werden.                                         zung\" ein Komma sowie das Wort „Aufspaltung\" einge-\n(3) Stehen die an der Spaltung beteiligten Gesellschaf-    fügt.\nten im Wettbewerb zueinander, so sind in den Fällen der            (2) Artikel 232 § 5 des Einführungsgesetzes zum Bür-\nAbsätze 1 und 2 die Vorschriften über die Beteiligungs-        gerlichen Gesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil\nrechte des Betriebsrats nicht anzuwenden, soweit sie           111, Gliederungsnummer 400-1, veröffentlichten bereinigten\nAngelegenheiten betreffen, die den Wettbewerb zwischen         Fassung, das zuletzt durch Anlage I Kapitel III Sachgebiet\ndiesen Gesellschaften beeinflussen können.                     B Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages (BGBI. 1990 II\nS. 885, 941) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n§ 14                              1. Der bisherige Gesetzestext wird Absatz 1.\nAi>spaltung von Betrieben oder Betriebsteilen            2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nDie Leitung oder der Betriebsrat eines Betriebes oder             ,,(2) § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist in c.i~m\nBetriebsteiles einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1           in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August","858                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885) genannten Gebiet vom              ,Satz 1 läßt das Recht zur Kündigung aus wirtschaft-\nTage des lnkrafttretens dieses Gesetzes bis zum               lichen, technischen oder organisatorischen Grün-\n31. Dezember 1992 mit folgenden Maßgaben anzu-                den, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung\nwenden:                                                       mit sich bringen, unberührt.' \"\n1. Innerhalb des bezeichneten Zeitraums ist auf eine\nBetriebsübertragung im Gesamtvollstreckungsver-                                 § 17\nfahren§ 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht\nanzuwenden.                                                                 Inkrafttreten\n2. Anstelle des Absatzes 4 Satz 2 gilt folgende Vor-      Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nschrift:                                            Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 5. April 1991\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nKinkel\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nFür den Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nRainer Ortleb","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1991               859\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber den Einsatz von Miet- und Ersatzfahrzeugen im Güterkraftverkehr\nVom 29. März 1991\nAuf Grund des§ 12 Abs. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBI. 1S. 256), der durch Artikel 19 Abs. 1\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560) geändert worden ist,\nverordnet der Bundesminister für Verkehr:\nArtikel 1\nDie Ersatz- und Mietfahrzeugverordnung GüKG vom 2. Januar 1973 (BGBI. 1\nS. 1 ), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. September 1986 (BGBI. 1\nS. 1549), wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Abs. 1 werden in Satz 1 die Angabe „des § 12 Abs. 3 oder\" und die\nWorte „im genehmigten Güterfernverkehr oder\" sowie in Satz 2 die Angabe\n,,§ 6, § 6 a oder\" gestrichen.\n2. § 2 Abs. 3 wird aufgehoben.\n3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Das Komma am Ende der Nummer 1 wird durch das Wort „und\"\nersetzt.\nbb) Nummer 2 wird gestrichen; die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.\nb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Der Identität zwischen Vermieter und Absender, Versender, Empfänger\noder Frachtzahler im Sinne der Nummer 1 steht es gleich, wenn eine Seite\neine Handelsgesellschaft ist, die von der anderen Seite rechtlich oder\nwirtschaftlich beherrscht wird.\"\n4. § 4 Nr. 3 wird gestrichen.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden\nKalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 29. März 1991\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause"]}