{"id":"bgbl1-1991-22-1","kind":"bgbl1","year":1991,"number":22,"date":"1991-04-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/22#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_22.pdf#page=7","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Einsatz von Miet- und Ersatzfahrzeugen im Güterkraftverkehr","law_date":"1991-03-29T00:00:00Z","page":859,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1991               859\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber den Einsatz von Miet- und Ersatzfahrzeugen im Güterkraftverkehr\nVom 29. März 1991\nAuf Grund des§ 12 Abs. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBI. 1S. 256), der durch Artikel 19 Abs. 1\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560) geändert worden ist,\nverordnet der Bundesminister für Verkehr:\nArtikel 1\nDie Ersatz- und Mietfahrzeugverordnung GüKG vom 2. Januar 1973 (BGBI. 1\nS. 1 ), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. September 1986 (BGBI. 1\nS. 1549), wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Abs. 1 werden in Satz 1 die Angabe „des § 12 Abs. 3 oder\" und die\nWorte „im genehmigten Güterfernverkehr oder\" sowie in Satz 2 die Angabe\n,,§ 6, § 6 a oder\" gestrichen.\n2. § 2 Abs. 3 wird aufgehoben.\n3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Das Komma am Ende der Nummer 1 wird durch das Wort „und\"\nersetzt.\nbb) Nummer 2 wird gestrichen; die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.\nb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Der Identität zwischen Vermieter und Absender, Versender, Empfänger\noder Frachtzahler im Sinne der Nummer 1 steht es gleich, wenn eine Seite\neine Handelsgesellschaft ist, die von der anderen Seite rechtlich oder\nwirtschaftlich beherrscht wird.\"\n4. § 4 Nr. 3 wird gestrichen.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden\nKalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 29. März 1991\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause","860                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber den Güterkraftverkehr mit Kabotage-Genehmigungen\n(Kabotage-Verordnung GüKG - GüKKabotageV)\nVom 29. März 1991\nAuf Grund des § 103 Abs. 5 des Güterkraftverkehrsge-        (2) Nach Ablauf der Geltungsdauer der Kabotage-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März       Genehmigung haben sie die Genehmigungsurkunde\n1983 (BGBI. 1 S. 256), Absatz 5 eingefügt durch Artikel 30  zusammen mit dem Fahrtenberichtheft binnen acht Tagen\nNr. 19 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1221 ),    der Bundesanstalt vorzulegen.\nverordnet der Bundesminister für Verkehr:\n§4\n§ 1\n(1) Unternehmer des Güterkraftverkehrs, die im Gel-\nEine Genehmigung nach der Verordnung (EWG)                tungsbereich des Güterkraftverkehrsgesetzes nicht nie-\nNr. 4059/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Fest-       dergelassen sind (gebietsfremde Unternehmer) und die\nlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrs-       mit einer Kabotage-Genehmigung nach der Verordnung\nunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mit-       (EWG) Nr. 4059/89 Beförderungen im Binnenverkehr\ngliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind (ABI. EG Nr. L  durchführen wollen, haben vor Aufnahme der ersten Beför-\n390 S. 3), die zu innerstaatlichen Beförderungen in ande-    derung der Außenstelle der Bundesanstalt, die diese im\nren Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-      Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr\nschaft berechtigt (Kabotage-Genehmigung), wird nur           - bekanntmacht, einen für die Entrichtung von Abgaben\neinem Unternehmer erteilt, der                               bestellten Vertreter zu benennen.\n1. als Inhaber einer Genehmigung oder Erlaubnis nach            (2) Der Vertreter muß im Geltungsbereich des Güter-\ndem Güterkraftverkehrsgesetz berechtigt ist, grenz-     kraftverkehrsgesetzes ansässig sein. Bei dem Vertreter\nüberschreitenden Güterkraftverkehr mit Mitgliedstaaten  kann es sich auch um einen Berufsverband, eine Berufsor-\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durchzu-        ganisation oder um eine Regionalvertretung der Internatio-\nführen, und                                              nalen Straßentransport-Union handeln, die das Zollüber-\n2. die Voraussetzungen dafür erfüllt, daß die Kabotage-      einkommen über den internationalen Warentransport mit\nGenehmigung hinreichend ausgenutzt wird.                 Carnets TIR (TIR-Übereinkommen, BGBI. 1979 II S. 445)\nabwickelt.\n§2\n§5\n(1) Für die Erteilung der Kabotage-Genehmigungen im\nRahmen der der Bundesrepublik Deutschland zugewiese-            (1) Die Kabotage-Genehmigung gebietsfremder Unter-\nnen Gesamtzahl ist die Bundesanstalt für den Güterfern-      nehmer darf im Binnenverkehr nur für das Kraftfahrzeug\nverkehr (Bundesanstalt) zuständig.                           (einschließlich Anhänger) verwendet werden, in dem diese\nGenehmigung bei der Beförderung mitgeführt wird.\n(2) Die Grundsätze für die Erteilung und das dabei\nanzuwendende Verfahren werden durch eine Richtlinie             (2) Gebietsfremde Unternehmer haben für jede Kabo-\ngeregelt, die der Bundesminister für Verkehr im Benehmen     tage-Genehmigung ein Fahrtenberichtheft nach Artikel 4\nmit den obersten Verkehrsbehörden der Länder erläßt.         Unterabsatz 2 und 3 in Verbindung mit dem Anhang III der\nVerordnung (EWG) Nr. 4059/89 zu führen.\n(3) Auf die Rücknahme und den Widerruf der Kabotage-\nGenehmigung ist § 102 b des Güterkraftverkehrsgesetzes         (3) Die Kabotage-Genehmigung und das Fahrten-\nentsprechend anzuwenden. Auf Ersuchen der zuständigen        berichtheft gebietsfremder Unternehmer sind vom Fahr-\nBehörde eines Mitgliedstaates kann die Bundesanstalt die     zeugführer im Kraftfahrzeug mitzuführen und auf Verlan-\neinem im Geltungsbereich des Güterkraftverkehrsgeset-        gen der zuständigen Kontrollbeamten zur Prüfung auszu-\nzes niedergelassenen Unternehmer (gebietsansässiger          händigen.\nUnternehmer) nach § 1 erteilte Genehmigung bei schwe-\n(4) Die Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes\nren oder wiederholten Verstößen auch beschränken oder\nund der hierauf beruhenden Rechtsvorschriften bleiben für\nden Unternehmer zeitweilig oder endgültig vom Güterkraft-\ngebietsfremde Unternehmer, denen eine Kabotage-\nverkehr in diesem Mitgliedstaat ausschließen.\nGenehmigung erteilt ist, mit folgender Maßgabe unberührt:\n§3                              1. An die Stelle der Genehmigungsbehörde oder der\nErlaubnisbehörde nach § 27 des Güterkraftverkehrsge-\n(1) Gebietsansässige Unternehmer haben in das nach            setzes und den Bestimmungen der Verordnung über\nArtikel 4 Unterabsatz 2 und 3 in Verbindung mit dem              das Nachweis- und Meldeverfahren bei der Versiche-\nAnhang III der Verordnung (EWG) Nr. 4059/89 zu füh-              rung von Güterkraftverkehrsunternehmen in der Fas-\nrende Fahrtenberichtheft die vorgeschriebenen Angaben            sung der Bekanntmachung vom 18. November 1984\nsowie in Spalte 2 das erzielte Beförderungsentgelt in Deut-      (BGBI. 1 S. 1404) tritt die Außenstelle der Bundesan-\nscher Mark einzutragen.                                          stalt, die diese im Verkehrsblatt bekanntmacht. Der","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1991                                 861\nUnternehmer hat mit Aufnahme der ersten Beförderung                                  §7\nder zuständigen Außenstelle der Bundesanstalt die\nOrdnungswidrig im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 3 des\nVersicherungsbestätigung oder, wenn der Versicherer\nGüterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nim Geltungsbereich des Güterkraftverkehrsgesetzes\nfahrlässig\nnicht niedergelassen ist, eine entsprechende Bestäti-\ngung vorzulegen.                                        1. als gebietsansässiger Unternehmer entgegen\n2. Die Vorschrift des § 28 Abs. 2 des Güterkraftverkehrs-      a) § 3 Abs. 1 die vorgeschriebenen Angaben oder das\ngesetzes über das Fahrtenbuch ist nicht anzuwenden.            Beförderungsentgelt in das Fahrtenberichtheft nicht,\n§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und§ 5 Abs. 1 der Tarifüberwachungs-          nicht richtig oder nicht vollständig einträgt,\nVerordnung GüKG vom 11. Dezember 1984 (BGBI. 1\nb) § 3 Abs. 2 die Genehmigungsurkunde zusammen\nS. 1518) gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß\nmit dem Fahrtenberichtheft nicht oder nicht rechtzei-\nder Unternehmer anstelle der Urschriften der Fahrten-\ntig vorlegt,\nbuchblätter des Vormonats einen Abdruck des Fahrten-\nberichtheftes nach Artikel 4 Unterabsatz 2 und 3 in     2. als gebietsfremder Unternehmer entgegen\nVerbindung mit dem Anhang III der Verordnung (EWG)         a) § 4 Abs. 1 einen Vertreter nicht oder nicht rechtzeitig\nNr. 4059/89 vorzulegen hat.                                    benennt,\n3. Zuständig nach § 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 2 der Tarifüber-     b) § 5 Abs. 1 die Kabotage-Genehmigung verwendet,\nwachungs-Verordnung GüKG ist die Außenstelle, die\ndie Bundesanstalt im Verkehrsblatt bekanntmacht.           c) § 5 Abs. 2 das Fahrtenberichtheft nicht, nicht richtig\noder nicht vollständig führt,\n4. § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Ersatz- und Mietfahrzeugverord-\nnung GüKG vom 2. Januar 1973 (BGBI. 1 S. 1), zuletzt       d) § 5 Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 die Versicherungsbestäti-\ngeändert durch Verordnung vom 26. September 1986               gung oder eine entsprechende Bestätigung nicht\n(BGBI. 1 S. 1549), findet keine Anwendung.                     oder nicht rechtzeitig vorlegt,\ne) § 5 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 in Verbindung mit§ 4 Abs. 1\nNr. 1 oder§ 5 Abs. 1 der Tarifüberwachungs-Ver-\n§6                                     ordnung GüKG die Prüfungsunterlagen nicht, nicht\nrechtzeitig oder nicht vollständig vorlegt, oder\n(1) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der\nPflichten, die den Unternehmern nach der Verordnung         3. als Fahrzeugführer entgegen§ 5 Abs. 3 die Kabotage-\n(EWG) Nr. 4059/89 und auf Grund dieser Verordnung              Genehmigung oder das Fahrtenberichtheft nicht mit-\nobliegen. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach dem            führt oder nicht zur Prüfung aushändigt.\nGüterkraftverkehrsgesetz bleiben unberührt.\n§8\n(2) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 Satz 4\nund des Artikels 6 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EWG)          Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nNr. 4059/89 ist die Bundesanstalt.                          Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 29. März 1991\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause"]}