{"id":"bgbl1-1991-21-7","kind":"bgbl1","year":1991,"number":21,"date":"1991-04-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/21#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-21-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_21.pdf#page=34","order":7,"title":"Statistikanpassungsverordnung (StatAV)","law_date":"1991-03-26T00:00:00Z","page":846,"pdf_page":34,"num_pages":7,"content":["846           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nStatistikanpassungsverordnung\n(StatAV)\nVom 26. März 1991\nInhaltsübersicht\nArtikel  1: Gesetz über die Preisstatistik\nArtikel  2: Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen\nprivater Haushalte\nArtikel 3: Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe\nArtikel  4: Handelsstatistikgesetz\nArtikel 5: Gesetz über die Durchführung laufender Statistiken im\nHandwerk\nArtikel  6: Gesetz über Kostenstrukturstatistik\nArtikel  7: Gesetz über Umweltstatistiken\nArtikel  8: Gesetz über die Lohnstatistik\nArtikel  9: Gesetz über die Finanzstatistik\nArtikel 10: Beherbergungsstatistikgesetz\nArtikel 11: Kinder- und Jugendhilfegesetz\nArtikel 12: Hochschulstatistikgesetz\nArtikel 13: Gesetz zur Durchführung einer Statistik über die Per-\nsonenbeförderung im Straßenverkehr\nArtikel 14: Gesetz über die Statistik der Binnenschiffahrt\nArtikel 15: Gesetz über die Luftfahrtstatistik\nArtikel 16: Gesetz über eine Pressestatistik\nArtikel 17: 3. Betriebliche Altersversorgungsstatistikverordnung\nArtikel 18: Gesetz über die Statistik der Seeschiffahrt\nArtikel 19: Agrarstatistikgesetz\nArtikel 20: Gesetz über Fischereistatistik\nArtikel 21: Gesetz über betriebs- und marktwirtschaftliche Mel-\ndungen\nArtikel 22: Außerkrafttreten\nArtikel 23: Inkrafttreten","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1991                                  847\nAuf Grund der Anlage I Kapitel XVIII Abschnitt II Nr. 1   Bekanntmachung vom 30. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 641 ), das\ndes Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-         zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember\ndung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990        1986 (BGBI. 1 S. 2555) geändert worden ist, gilt:\n(BGBI. 1990 II S. 885, 1138} verordnet die Bundesregie-\nrung und auf Grund der Anlage I Kapitel XVIII Abschnitt II    1. In § 2 Buchstabe A und § 3 Buchstabe B Ziffer I wird die\nNr. 2 § 1 des Einigungsvertrages in Verbindung mit Arti-          Zahl „52 000\" jeweils durch die Zahl „68 000\" ersetzt.\nkel 1 des vorstehend genannten Gesetzes verordnen der\nBundesminister für Wirtschaft, der Bundesminister für\n2. In § 3 Buchstabe A Ziffer I wird die Zahl „ 10 000\" durch\nArbeit und Sozialordnung, der Bundesminister der Finan-\ndie Zahl „ 13 000\" ersetzt.\nzen, der Bundesminister für Frauen und Jugend, der Bun-\ndesminister für Bildung und Wissenschaft, der Bundesmi-\nnister für Verkehr, der Bundesminister des Innern und der    3. In § 3 Buchstabe B Ziffer II werden die Worte „bei\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-             höchstens 15 000 der nach Ziffer I erfaßten Unterneh-\nsten:                                                             men\" durch die Worte „bei höchstens 28 000, ab\n1. Januar 1993 bei höchstens 20 000 der nach Ziffer 1\nerfaßten Unternehmen\" ersetzt.\nArtikel 1\nGesetz über die Preisstatistik                4. In § 4 Buchstabe C Ziffer I wird die Zahl „5 000\" durch\n1. Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über             die Zahl „9 000\" ersetzt.\ndie Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\nGliederungsnummer 720-9, veröffentlichten bereinigten    5. In § 4 Buchstabe C Ziffer II wird die Zahl „ 10 000\" durch\nFassung gilt:                                               die Zahl „ 18 000\" ersetzt.\n,, Die Erhebungen werden bei höchstens 50 000 Aus-\nkunftspflichtigen, ab 1. Januar 1995 bei höchstens       6. In § 5 Buchstabe A Ziffer II werden die Worte „bei\n34 000 Auskunftspflichtigen durchgeführt.\"                    höchstens 4 000 der nach Ziffer I erfaßten Unterneh-\nmen\" durch die Worte „bei höchstens 11 000, ab\n1. Januar 1993 bei höchstens 6 000 der nach Ziffer 1\n2. Abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes gilt:\nerfaßten Unternehmen\" ersetzt.\n,, Die Erhebungen werden bei höchstens 20 000 Aus-\nkunftspflichtigen, ab 1. Januar 1995 bei höchstens       7. In § 6 Buchstabe A Ziffer I wird die Zahl „ 1 000\" durch\n14 000 Auskunftspflichtigen durchgeführt.\"                   die Zahl „ 1 300\" ersetzt.\n3. Abweichend von § 6 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes gilt:       8. In § 6 Buchstabe B Ziffer I wird die Zahl „2 000\" durch\n,,Die Erhebungen werden bei höchstens 50 000 Aus-            die Zahl „3 000\" ersetzt.\nkunftspflichtigen, ab 1. Januar 1995 bei höchstens\n38 000 Auskunftspflichtigen durchgeführt.\"               9. In § 6 Buchstabe B Ziffer II werden die Worte „bei\nhöchstens 1 100 der nach Ziffer I erfaßten Unterneh-\nmen\" durch die Worte „bei höchstens 1 700, ab\nArtikel 2                              1. Januar 1993 bei höchstens 1 400 der nach Ziffer 1\nGesetz über die Statistik                      erfaßten Unternehmen\" ersetzt.\nder Wirtschaftsrechnungen privater_ Haushalte\n§2\nAbweichend von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die\nStatistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte in       In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer         Gebiet wird die nach § 3 Buchstabe C des Gesetzes im\n708-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt     Jahr 1991 für 1990 durchzuführende Erhebung ausge-\ndurch Artikel 1O des Gesetzes vom 14. März 1980 (BGBI. 1     setzt.\nS. 294) geändert worden ist, gilt:\n§3\n,,(1) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 erstrecken sich auf\nhöchstens 6 000 Haushalte, ab 1. Januar 1993 auf 2 000          (1) In dem in § 2 bezeichneten Gebiet werden die nach\nHaushalte in jedem Monat.\"                                   § 3 Buchstabe B Ziffer I Nr. 1, § 5 Buchstabe A Ziffer 1\nNr. 4 und § 6 Buchstabe B Ziffer I Nr. 5 des Gesetzes für\ndie Jahre 1991 und 1992 durchzuführenden jährlichen\nArtikel 3                          Erhebungen der Investitionen ausgesetzt.\nGesetz über die Statistik                     (2) In dem in § 2 bezeichneten Gebiet werden für die\nim Produzierenden Gewerbe                     Jahre 1991 und 1992\n1. bei höchstens 16 000 der in § 3 Buchstabe B Ziffer 1\n§ 1                                 des Gesetzes genannten Unternehmen,\nAbweichend von den §§ 2 bis 6 des Gesetzes über die       2. bei höchstens 8 000 der in § 5 Buchstabe A Ziffer I des\nStatistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der           Gesetzes genannten Unternehmen,","848                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\n3. bei den Unternehmen der Elektrizitäts-, Gas- und Fern-                              Artikel 6\nwärmeversorgung sowie bei höchstens 1 000 Unter-                     Gesetz über Kostenstrukturstatistik\nnehmen der Wasserversorgung gemäß § 6 Buch-\nstabe B Ziffer I des Gesetzes\n§ 1\nvierteljährliche Erhebungen der Investitionen durchgeführt.\nDas Gesetz über Kostenstrukturstatistik in der im Bun-\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-3, ver-\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nArtikel 4                           § 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. November 1975 (BGBI. 1\nHandelsstatistikgesetz                     S. 2779), wird wie folgt ergänzt:\n§ 1                              Nach § 5 wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:\nAbweichend von § 2 des Handelsstatistikgesetzes vom                                    ,,§ 5a\n10. November 1978 (BGBI. 1 S. 1733) gilt:\n(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-\nten Gebiet wird die Zahl der nach § 5 Abs. 2 einzubezie-\n1. In Nummer 1 wird die Zahl „ 10 000\" durch die Zahl         henden Erhebungseinheiten für die Jahre 1991 und 1992\n„ 13 500\" und die Zahl „20 000\" durch die Zahl            um zusätzlich höchstens 5 vom Hundert der in diesem\n,,27 000\" ersetzt.                                        Gebiet ansässigen Unternehmen nach § 1 Nr. 1 bis 4\nerhöht.\n2. In Nummer 2 wird die Zahl „25 000\" durch die Zahl\n,,35 000\" ersetzt.                                           (2) Diese Regelung tritt am 31. Dezember 1993 außer\nKraft.\"\n3. In Nummer 3 wird die Zahl „ 10 000\" durch die Zahl\n,, 13 500\" ersetzt.                                                                     §2\n4. In Nummer 4 wird die Zahl „8 000\" durch die Zahl              In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\n,, 11 500\" ersetzt.                                       Gebiet werden die Kostenstrukturerhebungen bei den aus-\ngewählten Unternehmen und Arbeitsstätten abweichend\nvon§ 1 des Gesetzes für die Jahre 1991 und 1992 jährlich\n§2                               durchgeführt.\n(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-\nten Gebiet werden die nach § 4 Nr. 4 des Gesetzes für die                                   §3\nJahre 1991 und 1992 durchzuführenden jährlichen Erhe-            In dem in § 2 bezeichneten Gebiet werden die im Jahr\nbungen der Investitionen ausgesetzt.                          1991 für 1990 durchzuführenden Erhebungen nach § 1\nNr. 1 und Satz 4 des Gesetzes ausgesetzt.\n(2) In dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet werden für\ndie Jahre 1991 und 1992 bei höchstens\n1.     3 500 Unternehmen des Großhandels,\nArtikel 7\n2. 10 000 Unternehmen des Einzelhandels,\nGesetz über Umweltstatistiken\n3.     3 500 Unternehmen des Gastgewerbes\nAbweichend von § 4 des Gesetzes über Umweltstatisti-\nvierteljährliche Erhebungen der Investitionen durchgeführt.\nken in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März\n1980 (BGBI. 1 S. 311 ), das gemäß Artikel 10 der Verord-\nnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert\nArtikel 5                           worden ist, gilt:\nGesetz über die Durchführung                    In § 4 Abs. 1 wird die Zahl „80 000\" durch die Zahl\nlaufender Statistiken im Handwerk                 ,,90 000\" ersetzt.\n§ 1\nAbweichend von § 2 des Gesetzes über die Durchfüh-                                   Artikel 8\nrung laufender Statistiken im Handwerk in der Fassung der                   Gesetz über die Lohnstatistik\nBekanntmachung vom 30. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 648) gilt:\nIn § 2 Abs. 3 wird die Zahl „35 000\" durch die Zahl                                         § 1\n,,50 000\" ersetzt.\nAbweichend von den §§ 2, 4, 6, 8 und 1O des Gesetzes\nüber die Lohnstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\n§2                               Gliederungsnummer 800-16, veröffentlichten bereinigten\nIn dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten       Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Oktober\nGebiet werden in die Erhebungen nach § 2 des Gesetzes         1989 (BGBI. 1 S. 1912) geändert worden ist, gilt:\nauch Unternehmen des Handwerks in den Kreis der zu\nBefragenden einbezogen, die noch nicht in die Hand-           1. In § 2 Abs. 2 wird die Zahl „3 500\" durch die Zahl\nwerksrolle eingetragen sind.                                      ,,6 500\" ersetzt.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1991                              849\n2. a) In § 4 Abs. 2 wird die Zahl „ 18 000\" durch die Zahl                          Artikel 10\n,,27 000\" ersetzt.\nBeherbergungsstatistlkgesetz\nb) In § 4 Abs. 2 wird die Zahl „28 000\" durch die Zahl\n,,40 500\" ersetzt.                                     In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet wird die Erhebung nach § 2 des Beherbergungssta-\ntistikgesetzes vom 14. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 953) für die\n3. In § 6 Abs. 2 wird die Zahl „590 000\" durch die Zahl\nMonate Januar bis April 1991 ausgesetzt.\n,,940 000\" ersetzt.\n4. In § 8 Abs. 2 wird die Zahl „24 000\" durch die Zahl\n,,34 000\" ersetzt.\nArtikel 11\nKinder- und Jugendhilfegesetz\n5. Abweichend von § 10 Satz 2 gilt:\n,,Dabei darf die Anzahl der durch die Auswahl einbezo-     In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\ngenen Arbeiter im Falle des§ 2 Abs. 2 um bis zu 300,     Gebiet wird die Erhebung nach Artikel 1 § 99 Abs. 8 des\nfür die Erhebungen ab 1992 um bis zu 800, die Anzahl     Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 26. Juni 1990\nder ausgewählten Betriebe im Falle des§ 4 Abs. 2 für     (BGBI. 1S. 1163, 1166) erstmalig für das Jahr 1991 durch-\ndie Statistik nach§ 4 Abs. 1 Nr. 1 um bis zu 2 000, für  geführt.\ndie Erhebungen ab 1992 um bis zu 4 000, sowie für die\nStatistik nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 zusammen um bis\nzu 7 000, die Anzahl der durch die Auswahl einbezoge-                            Artikel 12\nnen Arbeiter und Angestellten im Falle des§ 6 Abs. 2                     Hochschulstatlstikgesetz\num bis zu 60 000 sowie die Anzahl der ausgewählten\nUnternehmen im Falle des § 8 Abs. 2 um bis zu 2 000\n§ 1\nüberschritten werden, soweit dies zur Gewinnung einer\nzuverlässigen statistischen Grundlage erforderlich ist.\"    In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet wird die Erhebung nach § 4 des Hochschulstatistik-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n§2                             21. April 1980 (BGBI. 1 S. 453) im Studienjahr 1990/91\nIn dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten      durchgeführt.\nGebiet werden die für das Jahr 1991 durchzuführenden\nErhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und §-1 Abs. 1 Nr. 2 in\n§2\nVerbindung mit§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ausgesetzt.\nIn dem in § 1 bezeichneten Gebiet wird die Erhebung\nnach § 9 des Gesetzes für die Studienjahre 1990/91 und\n§3                            1991 /92 ausgesetzt.\nIn dem in § 2 bezeichneten Gebiet wird die Erhebung\nnach § 1 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des\nGesetzes auf Mai 1992 verschoben. In diese Erhebung\nwerden die in § 7 Nr. 3 des Gesetzes genannten Erhe-                                Artikel 13\nbungsmerkmale nicht einbezogen. Die Repräsentation ist\nGesetz zur Durchführung einer Statistik\ndabei so zu bemessen, daß 350 000 der in § 6 Abs. 1 des\nüber die Personenbeförderung Im Straßenverkehr\nGesetzes bezeichneten Arbeiter und Angestellten einbe-\nzogen werden.\nIn dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet wird die im Jahr 1991 für 1990 durchzuführende\n§4\nErhebung der Angaben nach§ 2 Nr. 2 des Gesetzes zur\nIn dem in § 2 bezeichneten Gebiet können für die          Durchführung einer Statistik über die Personenbeförde-\nErhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4      rung im Straßenverkehr in der Fassung der Bekanntma-\nAbs. 1 Nr. 2 und 3 sowie § 1 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit chung vom 24. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 865), das durch\n§ 6 Abs. 1 des Gesetzes anstelle von Betrieben auch         Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1\nUnternehmen ausgewählt werden.                              S. 2555) geändert worden ist, ausgesetzt.\nArtikel 9\nArtikel 14\nGesetz über die Finanzstatistik\nGesetz über die Statistik der Binnenschiffahrt\nIn dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet werden die Erhebung der Angaben nach § 3 Abs. 1         In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nNr. 5 und die Erhebungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 des          Gebiet wird die Erhebung der Angaben nach § 11 Abs. 3\nGesetzes über die Finanzstatistik in der Fassung der        Nr. 4 des Gesetzes über die Statistik der Binnenschiffahrt\nBekanntmachung vom 11. Juni 1980 (BGBI. 1S. 673, 782),      in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\ndas durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986      9500-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch\n(BGBI. 1 S. 2555) geändert worden ist, für die Jahre 1991   Artikel 12 des Gesetzes vom 14. März 1980 (BGBI. 1\nund 1992 ausgesetzt.                                        S. 294) geändert worden ist, für das Jahr 1991 ausgesetzt.","850                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nArtikel 15                          a) die Erhebung nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes,\nGesetz über die Luftfahrtstatistik                   soweit sie sich auf den Berichtszeitpunkt 3. April\nbezieht,\nIn dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nb) die Erhebung nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes.\nGebiet werden die Erhebungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und\n§ 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Luftfahrtstatistik vom\n30. Oktober 1967 (BGBI. 1 S. 1053), das durch Artikel 15                                   §3\ndes Gesetzes vom 14. März 1980 (BGBI. 1 S. 294) geän-            In dem in § 1 bezeichneten Gebiet sind Berichtszeitraum\ndert worden ist, für die Jahre 1991 und 1992 ausgesetzt.      nach § 29 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes\na) für das geschätzte Verhältnis (größer/kleiner) zwischen\ndem außerbetrieblichen Einkommen und dem Einkom-\nArtikel 16                              men aus dem Betrieb nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 des\nGesetz über eine Pressestatistik                     Gesetzes,\nIn dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten      b) für die Einkommensklassen nach§ 29 Abs. 1 Nr. 5 des\nGebiet wird die im Jahr 1991 für 1990 durchzuführende            Gesetzes\nErhebung nach § 1 des Gesetzes über eine Pressestatistik     im Jahr 1991 die Monate Juli bis Dezember des Vorjahres.\nvom 1. April 1975 (BGBI. 1 S. 777) ausgesetzt.\n§4\nArtikel 17                            In dem in § 1 bezeichneten Gebiet wird die Erhebung\nder Merkmale über die Hofnachfolge nach § 33 Abs. 2 des\n3. Betriebliche                        Gesetzes und über die Mitgliedschaft in Erzeugergemein-\nAltersversorgungsstatistikverordnung                schaften oder -organisationen nach § 33 Abs. 3 des\nIn dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-         Gesetzes ausgesetzt.\nten Gebiet werden die Erhebungen nach § 1 der 3. Be-\ntrieblichen    Altersversorgungsstatistikverordnung    vom                                §5\n31. August 1990 (BAnz. S. 4613) ausgesetzt.\nIn dem in § 1 bezeichneten Gebiet ist Berichtszeitpunkt\nnach § 34 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes für die Erhebungs-\nmerkmale nach§ 34 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes der 1. April\nArtikel 18                          des laufenden Jahres.\nGesetz über die Statistik der Seeschiffahrt\n§6\nIn dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet wird in die Erhebungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des        In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGesetzes über die Statistik der Seeschiffahrt in der im       Gebiet wird die Erntevorausschätzung nach § 45 des\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9510-4,         Gesetzes für das Jahr 1991 ausgesetzt.\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\n§ 27 Abs. 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBI. 1                                     §7\nS. 2146) geändert worden ist, auch der Hafen Uecker-\nmünde einbezogen.                                               Die Erhebung über den Anbau von Hopfen nach § 7\nNr. 1 des Gesetzes wird auch in den Ländern Sachsen,\nSachsen-Anhalt und Thüringen durchgeführt.\nArtikel 19\nAg rarstatistikgesetz\nArtikel 20\n§ 1\nGesetz über eine Fischereistatistik\nIn dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nIm Land Mecklenburg-Vorpommern ist eine Erhebungs-\nGebiet außer dem Teil des Landes Berlin, in dem das\nGrundgesetz bisher nicht galt, wird der Kreis der zu Befra-   stelle nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes über eine Fischerei-\nstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-\ngenden nach § 6 des Agrarstatistikgesetzes vom 15. März\n1989 (BGBI. 1 S. 469) auf die in § 6 Nr. 1 und 2 des\nnummer 793-3, veröffentlichten bereinigten Fassung ein-\nGesetzes genannten Erhebungseinheiten beschränkt.             zurichten.\n§2                                                       Artikel 21\n(1) In dem in § 1 bezeichneten Gebiet wird die Periodizi-                     Gesetz über betriebs-\n, tät der Erhebung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes                     und marktwirtschaftliche Meldungen\neinmalig verkürzt, so daß im Jahr 1991 zum Berichtszeit-                         in der Landwirtschaft\npunkt 3. Mai eine allgemeine Erhebung stattfindet. Der\nDie Erhebung nach § 1 des Gesetzes über betriebs- und\nKreis der zu Befragenden wird auf die in § 18 Abs. 1 Nr. 1\nmarktwirtschaftliche Meldungen in der Landwirtschaft vom\ndes Gesetzes genannten Betriebe beschränkt.\n23. Dezember 1966 (BGBI. 1 S. 683) wird auch von den\n(2) Folgende Erhebungen werden in dem in § 1 bezeich-      Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-\nneten Gebiet für das Jahr 1991 ausgesetzt:                    sen, Sachsen-Anhalt und Thüringen durchgeführt.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1991                                    851\nArtikel 22                                                        Artikel 23\nAu ßerkrafttreten                                                   Inkrafttreten\nMit Ablauf des 2. Oktober 1992 treten Artikel 3 §§ 2 und         Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 8 § 1\n3, Artikel 4 § 2, Artikel 5 § 2, Artikel 6 §§ 2 und 3, Artikel 8  Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a mit Wirkung vom 1. Januar\n§§ 2 bis 4 sowie die Artikel 9 bis 21 außer Kraft.                1991 in Kraft. Artikel 8 § 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a tritt\nam 1. Januar 1992 in Kraft.\nBonn, den 26. März 1991\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nJürgen W. Möllemann\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister\nfür Frauen und Jugend\nAngela Merkel\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nRainer Ortleb","852                                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesar.zeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\n~aufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nl'lezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1.40 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM.                                                          Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                                Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nVerordnung\nzur Befreiung polnischer Staatsangehöriger\nvom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung\nVom 5. April 1991\nAuf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 des\nAusländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354, 1356) verordnet der Bun-\ndesminister des Innern:\n§ 1\nBefreiung polnischer Staatsangehöriger\nvom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung\n(1) Polnische Staatsangehörige bedürfen für Aufenthalte bis zu drei Monaten\nkeiner Aufenthaltsgenehmigung, wenn sie einen Nationalpaß oder einen als\nPaßersatz zugelassenen Kinderausweis besitzen und keine Erwerbstätigkeit\naufnehmen .\n(2) Die Befreiung nach Absatz 1 gilt nicht für polnische Staatsangehörige, die\nvon einem anderen Staat wegen illegaler Einreise oder illegalen Aufenthalts\nrückgeführt werden.\n§2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 8. April 1991 in Kraft.\nBonn, den 5. April 1991\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nNeu sei"]}