{"id":"bgbl1-1991-21-6","kind":"bgbl1","year":1991,"number":21,"date":"1991-04-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/21#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-21-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_21.pdf#page=25","order":6,"title":"Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft für Lagerwirtschaft","law_date":"1991-03-25T00:00:00Z","page":837,"pdf_page":25,"num_pages":9,"content":["Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1991                                837\nVerordnung\nüber die Entwicklung und Erprobung\ndes Ausbildungsberufes Fachkraft für Lagerwirtschaft\nVom 25. März 1991\nAuf Grund des § 28 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes                                  §5\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der durch Arti-                  Ausbildungsdauer und Abschluß\nkel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1\nS. 705) geändert worden ist, und unter Berücksichtigung        Die Ausbildung dauert drei Jahre und führt zu dem\ndes § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes        Abschluß Fachkraft für Lagerwirtschaft.\nvom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692) verordnet der\nBundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem                                    §6\nBundesminister für Bildung und Wissenschaft:\nAusbildungsberufsbild\nWährend der Erprobung des Ausbildungsberufes sind\n§ 1\nfolgende Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln:\nAusnahmeregelung\n1. Berufsbildung,\nAbweichend von § 28 Abs. 2 des Berufsbildungsgeset-        2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nzes dürfen Jugendliche unter 18 Jahren gemäß den nach-\nfolgenden Vorschriften ausgebildet werden.                    3„ Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\n§2                                   gieverwendung,\nZweck der Entwicklung und Erprobung                   5. betriebliche Organisation und Kommunikation,\n6. Planung und Organisation von logistischen Prozes-\nWährend der Ausbildung nach § 1 sollen zur Vorberei-\nsen,\ntung einer Ausbildungsordnung nach § 25 des Berufs-\nbildungsgesetzes insbesondere Ausbildungsinhalte und          7. Umgehen mit Arbeitsmitteln,\nStruktur eines neuen Ausbildungsberufes in der Lagerwirt-     8. Annehmen von Gütern,\nschaft auf die Möglichkeiten ihrer Vermittlung in den Aus-\n9. Lagern von Gütern,\nbildungsbetrieben erprobt werden.\n10. Kornmissionieren und Verpacken von Gütern,\n§3                              11. Versandabwicklung von Gütern.\nBeteiligte Ausbildungsstätten\n§7\nDer Erprobungsbereich umfaßt die in der Anlage 2a\nAusbildungsrahmenplan\naufgeführten zuständigen Stellen. In den Bezirken dieser\nzuständigen Stellen kann in den nach Anlage 2 b aufge-         (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach§ 6 sollen nach\nführten Branchen ausgebildet werden.                        den in den Anlagen 1 a und 1 b enthaltenen Anleitungen\nzur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\ndung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\n§4\nvom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und\nSachverständigenbeirat                     zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbeson-\ndere -zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten\nAus Vertretern der beteiligten Bundesministerien, des\nBundesinstituts für Berufsbildung, der Ständigen Kon-       die Abweichung erfordern.\nferenz der Kultusminister der Länder, des Deutschen            (2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse\nGewerkschaftsbundes, der Deutschen Angestelltenge-          nach Absatz 1 soll den Auszubildenden zur Ausübung\nwerkschaft und des Kuratoriums der Deutschen Wirtschaft     einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1\nfür Berufsbildung ist ein Sachverständigenbeirat zur Beob-  Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigen, die insbe-\nachtung der Erprobung zu bilden. Dieser kann auch an der    sondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrol-\nVorbereitung einer Ausbildungsordnung nach § 25 des         lieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prü-\nBerufsbildungsgesetzes beteiligt werden.                    fungen nachzuweisen.","838                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil    1\n§ 8                                                        § 11\nAusbildungsplan                                               Abschlußprüfung\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-             (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-         Anlage 1 a zu § 7 aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-\nbildungsplan zu erstellen.                                    nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n§9                               (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-\nBerichtsheft                        samt höchstens zehn Stunden zwei Prüfungsstücke anfer-\ntigen und zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kom-\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines       men insbesondere in Betracht:\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu        1. als Prüfungsstücke:\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig           a) Erfassung von Güterbewegungen unter Anwendung\ndurchzusehen.                                                         betrieblicher Informations- und Kommunikations-\nmittel,\n§ 10                               b) Erstellen eines Beladeplans für unterschiedliche\nZwischenprüfung                                  Güter, Beladen und Sichern der Ladung, versand-\nfertiges Verpacken von Gütern einschließlich\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-            Signieren und Deklarieren;\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                        2. als Arbeitsproben:\n(2) Die Zwischenprüfung umfaßt die Ausbildungsinhalte          a) Feststellen und Dokumentieren von Mängeln sowie\nder ersten 18 Monate und erstreckt sich auf die in den                Einleiten erforderlicher Maßnahmen,\nAnlagen 1 a und 1 b zu § 7 für das erste Ausbildungsjahr          b) Ein- und Umlagern von Gütern unter Berücksichti-\nund die unter laufender Nummer 9 Buchstabe d und Num-                 gung der Umschlaghäufigkeit, der Güterbeschaffen-\nmer 10 für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertig-            heit und der Wegzeiten.\nkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter-\nDabei sollen die Prüfungsstücke und die Arbeitsproben\nricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermitteln-\njeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.\nden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent-\nlich ist.                                                        (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\nPrüfungsfächern Technologie, technische Kommunikation,\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens fünf Stun-\ntechnische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozial-\nden zwei Prüfungsstücke anfertigen und eine Arbeitsprobe\nkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus\n1. als Prüfungsstücke:                                        folgenden Gebieten in Betracht:\na) Einlagern von Gütern nach Güterarten,                  1. im Prüfungsfach Technologie:\nb) Kornmissionieren eines Auftrags,                           a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz        und   rationelle\nc) Bilden einer Ladeeinheit anhand kommissionierter               Energieverwendung,\nAufträge;\nb) Lagerorganisation und Arbeitsabläufe,\n2. als Arbeitsprobe:\nc) Lager- und Kommissioniertechniken,\na) Arbeitsmittel auswählen und ihre Funktion prüfen,\nd) quantitative und qualitative Güterkontrollen,\nb) Entladen und Kontrollieren einer Lieferung, Veran-\ne) Verpackungstechniken und -mittel,\nlassen von notwendigen Maßnahmen.\nf) Transportmittel und Beladeplanung;\n(4) Der Prüfling soll in insgesamt 180 Minuten Aufgaben,\ndie sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus        2. im Prüfungsfach technische Kommunikation:\nfolgenden Gebieten schriftlich lösen:                             a) Planung und Organisation logistischer Prozesse,\n1. Berufsbildung, Aufbau und Organisation des Ausbil-             b) Informations- und Güterfluß,\ndungsbetriebes, Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nc) Informations- und Kommunikationsmittel,\n2. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\ngieverwendung,                                                d) Datenerfassung und Belegwesen;\n3. Lagerarten, -ordnungen und -einrichtungen,                 3. im Prüfungsfach technische Mathematik:\n4. Kornmissionieren und Bereitstellungsarten,                     a) Flächen, Volumen, Gewichte, einschließlich spe-\n5. Funktion und Einsatzmöglichkeiten von Arbeitsmitteln,              zifischer Gewichte,\n6. betriebliche Organisation und Kommunikation,                   b) Lagerkennzahlen,\n7. Güterbegleitpapiere.                                           c) Lager- und Transportkosten;\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-       allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nfung in programmierter Form durchgeführt wird.                    sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.","Nr. 21    Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1991                                     839\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden     Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine münd-\nzeitlichen Höchstwerten auszugehen:                               liche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.\n1. im Prüfungsfach Technologie                  120 Minuten,\n(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-\n2. im Prüfungsfach technische Kommunikation                       fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\n90 Minuten,     fächer das doppelte Gewicht.\n3. im Prüfungsfach technische Mathematik          90 Minuten,\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde                   schen und in der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der\n60 Minuten.     schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-\nfung in programmierter Form durchgeführt wird.                                                   § 12\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-                 Diese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft. Sie\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,             tritt spätestens am 31. Juli 1997 außer Kraft; die zu diesem\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag             Zeitpunkt bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der            werden nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende\nmündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im          geführt.\nBonn, den 25. März 1991\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","840                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnlage 1a\n(zu§ 7)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lagerwirtschaft\n- Sachliche Gliederung -\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung\nTeil\nLfd. Nr.                                             selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\ndes Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n2                                                    3\nBerufsbildung                      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-\n(§ 6 Nr. 1)                           schluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-\ntrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2     Aufbau und Organisation            a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern\ndes Ausbildungsbetriebes\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaf-\n(§ 6 Nr. 2)\nfung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beleg-\nschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und\nGewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der Betriebsver-\nfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes\nbeschreiben\n3     Arbeits- und Tarifrecht,           a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz\nb) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb\n(§ 6 Nr. 3)\ngeltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der\nzuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht\nerläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb\ngeltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\n4     Arbeitssicherheit,                 a) berufsbezogene Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen\nUmweltschutz und rationelle           zum Arbeitsschutz und zum Gefahrgutbereich bei den\nEnergieverwendung                     Arbeitsabläufen anwenden sowie Pflichten und Verant-\n(§ 6 Nr. 4)                           wortlichkeiten und mögliche Folgen aus Zuwiderhandlungen\nnennen\nb) Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden beschreiben und\nMaßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\nc) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und\nBrandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte\nbedienen\nd) Gefahren im Umgang mit Gefahrgut und gefährlichen Arbeits-\nstoffen unter Berücksichtigung der Gefahrenklassen und\n-symbole sowie Stoffeinteilungen beachten","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1991                                841\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung\nTeil\nLfd. Nr.                                             selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\ndes Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n2                                                    3\ne) Gefahren, die von Energieträgern, insbesondere von elektri-\nschem Strom, ausgehen, beachten\nf) für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschrif-\nten über den Immissions- und Gewässerschutz beachten\ng) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen\nund Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruf-\nlichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen\nh) Umweltbelastungen am Arbeitsplatz nennen und zu ihrer\nVerringerung beitragen\ni) Maßnahmen zur Abfallbeseitigung unter Berücksichtigung\nrechtlicher Vorschriften durchführen\nk) Abfälle und Reststoffe unter Beachtung von Abfallbeseiti-\ngungsvorschriften ·sammeln und lagern\n5     Betriebliche Organisation          a) Bedeutung des Lager- und Transportbereichs innerhalb des\nund Kommunikation                     Betriebes beschreiben\n(§ 6 Nr. 5)\nb) betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufe um-\nsetzen\nc) Aufgaben des betrieblichen Material- und Güterflusses dar-\nstellen\nd) Aufbau und Funktion des betrieblichen EDV-Systems, der\nDatenarten und -träger sowie Vernetzungsmöglichkeiten\nbeschreiben\ne) betriebliche Informations- und Kommunikationsmittel unter\nBerücksichtigung der Datensicherheit und des Datenschutzes\nanwenden\n6     Planung und Organisation           a) Informations- und Güterfluß als Teile des logistischen Prozes-\nvon logistischen Prozessen            ses beschreiben\n(§ 6 Nr. 6)\nb) Prinzipien der Planungs- und Organisationsprozesse beach-\nten\nc) Vernetzung logistischer Funktionen darstellen\nd) Umschlagaufgaben im Rahmen eines vorhandenen logisti-\nschen Konzepts durch Planung und Organisation lösen\ne) Abweichungen im logistischen System erkennen und zu\nderen Beseitigung beitragen\n7     Umgehen mit Arbeitsmitteln        a) Arbeitsweise und Einsatz von Anlagen, Maschinen, Geräten\n(§ 6 Nr. 7)                           und Werkzeugen für Transport, Förderung und Verpackung\nbeschreiben\nb) Anlagen, Maschinen, Geräte und Werkzeuge für Transport,\nFörderung und Verpackung, insbesondere Flurförderzeuge,\nRegalförderzeuge, Hebezeuge und fahrerlose Transport-\nsysteme, auswählen, einsetzen und handhaben\nc) Einsatzbereitschaft und Funktion der Arbeitsmittel kontrollie-\nren und bei Beeinträchtigungen Maßnahmen zur Beseitigung\neinleiten\nd) Arbeitsmittel pflegen und warten","842                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil    1\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung\nTeil\nLfd. Nr.                                             selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\ndes Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n2                                                    3\n8     Annehmen von Gütern               a) Begleitpapiere, insbesondere Zoll- und Gefahrgutpapiere, auf\n(§ 6 Nr. 8)                           Vollständigkeit und Richtigkeit kontrollieren\nb) quantitative und qualitative Güterkontrolle durchführen und\nweitergehende Maßnahmen veranlassen\nc) Daten der Güter erfassen\nd) Mängel und Schäden feststellen und beurteilen sowie erfor-\nderliche Maßnahmen einleiten\ne) Güter unter Einsatz der entsprechenden Arbeitsmittel ent-\nladen\nf) Leergut und Ladehilfsmittel tauschen und dokumentieren\ng) Güter, insbesondere Gefahrgüter, gefährliche Arbeitsstoffe,\nZollgut und verderbliche Güter, entsprechend ihren Eigen-\nschaften und unter Beachtung von Warenkennzeichnungen\nund -symbolen handhaben\nh) Güter unter Berücksichtigung der Lagerordnung dem betrieb-\nlichen Bestimmungsort zuleiten\n9     Lagern von Gütern                 a) Lagerarten, -ordnungen und -einrichtungen darstellen\n(§ 6 Nr. 9)                       b) Güter nach ihrem Zustand und ihren Eigenschaften in feste,\nflüssige, gasförmige und staubförmige sowie in stoß- und\nschlaggefährdete, entzündbare, explosive, giftige, verderb-\nliche und gesundheitsgefährdende Güter einteilen\nc) Lagerbedingungen und -organisation für unterschiedliche\nGüter beurteilen\nd) vorbereitende Maßnahmen zur Lagerung, insbesondere Bil-\ndung von Lager- und Verkaufseinheiten, durchführen\ne) Güter entsprechend ihren Anforderungen und der Umschlag-\nhäufigkeit sowie unter Beachtung der Lagerordnung einlagern\nf) Lagerbedingungen, Lagergut und ihre Wechselwirkungen\nkontrollieren\ng) Maßnahmen zur Qualitäts- und Werterhaltung einleiten\nh) Güterbearbeitungsmaßnahmen durchführen\ni) Daten des Lagergutes im Belegwesen erfassen und fort-\nschreiben\nk) Bestandskontrollen durchführen und Korrekturen einleiten\n10     Kommissiohieren und               a) Kommissioniertechniken und Bereitstellungsarten von Gütern\nVerpacken von Gütern                  erklären\n(§ 6 Nr. 10)                      b) Auftragsunterlagen kontrollieren und bearbeiten\nc) Güter unter Berücksichtigung der Gewichts- und Mengener-\nmittlung, der Bestandsveränderung und der Auslagerungs-\nprinzipien entnehmen\nd) Güter zu Ladeeinheiten zusammenstellen\ne) Eignung von Füllmaterialien und Verpackungen darstellen\nf) Transportverpackung und Füllmaterialien hinsichtlich der\nGüterart, Transportart, der Umweltverträglichkeit und der\nWirtschaftlichkeit auswählen\ng) Güter unter Beachtung von gesetzlichen Vorschriften und\nbetrieblichen Richtlinien verpacken\nh) Transportgut signieren, beschriften und sichern","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1991                                      843\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung\nTeil\nLfd. Nr.                                                   selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\ndes Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1                         2                                                    ,3\n11         Versandabwicklung von                a) Einsatzmöglichkeiten von Transportmitteln beurteilen\nGütern\nb) erforderlichen Frachtraum ermitteln\n(§ 6 Nr. 11)\nc) Beladeplan unter Beachtung der Ladevorschriften erstellen\nd) Güter verladen und verstauen\ne) Ladung sichern und Verschlußvorschriften anwenden\nf) Transportmittel, insbesondere auf ihre Beschaffenheit, Ver-\nkehrs- und Betriebssicherheit, prüfen\ng) Begleitpapiere bearbeiten und weiterleiten\nh) bei der Erstellung des Tourenplans mitwirken\nAnlage 1b\n(zu § 7)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lagerwirtschaft\n- Zeitliche Gliederung -\n1. Ausbildungsjahr\n1) In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildposition\nlfd. Nr. 9 Lagern von Gütern, Buchstaben a bis c, e und f, unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 1 Berufsbildung\nlfd. Nr. 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes\nlfd. Nr. 3 Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz\nzu vermitteln.\n2) In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 5 betriebliche Organisation und Kommunikation\nlfd. Nr. 8 Annehmen von Gütern\nzu vermitteln.\n3) In einem Zeitrahmen von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildungspositionen\nlfd. Nr. 4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung\nlfd. Nr. 7 Umgehen mit Arbeitsmitteln\nim Zusammenhang mit den in den Nummern 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnissen zu vermitteln.\n2. Ausbildungsjahr\n1) In einem Zeitrahmen von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildposition\nlfd. Nr. 9 Lagern von Gütern, Buchstaben d und g bis k\nzu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildposition<m\nlfd. Nr. 4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung\nlfd. Nr. 5 betriebliche Organisation und Kommunikation, Buchstaben b und e\nlfd. Nr. 7 Umgehen mit Arbeitsmitteln, Buchstaben b bis d\nfortzuführen.","844                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n2) In einem Zeitrahmen von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildposition\nlfd. Nr. 10 Kornmissionieren und Verpacken von Gütern\nzu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung\nlfd. Nr. 5 betriebliche Organisation und Kommunikation, Buchstaben b und e\nlfd. Nr. 7 Umgehen mit Arbeitsmitteln, Buchstaben b bis d\nfortzuführen.\n3) In einem Zeitrahmen von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildposition\nlfd. Nr. 11 Versandabwicklung von Gütern, Buchstaben a bis f\nzu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung\nlfd. Nr. 5 betriebliche Organisation und Kommunikation, Buchstaben b und e\nlfd. Nr. 7 Umgehen mit Arbeitsmitteln, Buchstaben b bis d\nfortzuführen.\n4) Die bisher vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse, insbesondere der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 8 Annehmen von Gütern, Buchstaben a, b, d, g und h\nlfd. Nr. 9 Lagern von Gütern, Buchstaben a bis c, e und f\nsind weiter anzuwenden und zu üben.\n3. Ausbildungsjahr\n1) In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildposition\nlfd. Nr. 6 Planung und Organisation von logistischen Prozessen\nzu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung\nlfd. Nr. 5 betriebliche Organisation und Kommunikation, Buchstaben b und e\nfortzuführen.\n2) In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildposition\nlfd. Nr. 11 Versandabwicklung von Gütern, Buchstaben g und h\nzu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung\nlfd. Nr. 5 betriebliche Organisation und Kommunikation, Buchstaben b und e\nlfd. Nr. 7 Umgehen mit Arbeitsmitteln, Buchstaben b bis d\nfortzuführen.\n3) In einem Zeitrahmen von insgesamt zwei bis drei Monaten sind die bisher vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse,\ninsbesondere der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 8 Annehmen von Gütern, Buchstabe g\nlfd. Nr. 9 Lagern von Gütern, Buchstaben b und f bis k\nlfd. Nr. 10 Kornmissionieren und Verpacken von Gütern, Buchstaben b und d bis h\nlfd. Nr. 11 Versandabwicklung von Gütern, Buchstaben a bis f\nweiter anzuwenden und zu üben.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1991               845\nAnlage 2a\n(zu § 3)\nVerzeichnis der zuständigen Stellen,\nin deren Bezirk die Erprobung erfolgen kann\nIndustrie- und Handelskammer für Augsburg und Schwaben\nIndustrie- und Handelskammer zu Berlin\nHandelskammer Bremen\nIndustrie- und Handelskammer zu Bochum\nIndustrie- und Handelskammer Darmstadt\nIndustrie- und Handelskammer zu Dillenburg\nIndustrie- und Handelskammer zu Dortmund\nIndustrie- und Handelskammer zu Düsseldorf\nIndustrie- und Handelskammer für Essen, Mülheim (Ruhr),\nOberhausen zu Essen\nIndustrie- und Handelskammer Frankfurt am Main\nSüdwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen\nHandelskammer Hamburg\nIndustrie- und Handelskammer Hannover-Hildesheim\nIndustrie- und Handelskammer Heilbronn\nIndustrie- und Handelskammer Kassel\nIndustrie- und Handelskammer zu Köln\nIndustrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg\nIndustrie- und Handelskammer Rhein-Neckar in Mannheim\nIndustrie- und Handelskammer für München und Oberbayern\nIndustrie- und Handelskammer zu Münster\nIndustrie- und Handelskammer Nürnberg\nOldenburgische Industrie- und Handelskammer\nIndustrie- und Handelskammer Osnabrück-Emsland\nIndustrie- und Handelskammer für Niederbayern in Passau\nIndustrie- und Handelskammer Regensburg\nIndustrie- und Handelskammer des Saarlandes\nIndustrie- und Handelskammer Siegen\nIndustrie- und Handelskammer Mittlerer Neckar, Sitz Stuttgart\nIndustrie- und Handelskammer Ulm\nIndustrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid\nAnlage 2b\n(zu § 3)\nVerzeichnis der Branchen,\nin denen die Erprobung erfolgen kann\n1. Spedition und Lagerei               7. LuftfahrVLuftverkehr\n2. Automobilindustrie                  8. Bergbau\n3. Kraftfahrzeughandel                 9. Metallindustrie\n4. Chemie/Pharmazie                   10. Elektroindustrie\n5. Einzelhandel                       11. Nahrungs- und Genußmittelindustrie\n6. Groß- und Außenhandel"]}