{"id":"bgbl1-1991-21-5","kind":"bgbl1","year":1991,"number":21,"date":"1991-04-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/21#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-21-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_21.pdf#page=19","order":5,"title":"Neufassung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1991-03-21T00:00:00Z","page":831,"pdf_page":19,"num_pages":6,"content":["Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1991                  831\nBekanntmachung\nder Neufassung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung\nVom 21. März 1991\nAuf Grund des§ 35d des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 21. März 1991 (BGBI. 1 S. 814) wird im Einvernehmen mit dem\nBundesminister des Innern nachstehend der Wortlaut der Gewerbesteuer-Durch-\nführungsverordnung in der seit 1. Januar 1991 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1986 (BGBI. 1 S. 2074),\n2. den am 3. August 1988 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juli\n1988 (BGBI. 1 S. 1093),\n3. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B\nAbschnitt II Nr. 21 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II\nS. 885, 978),\n4. die am 22. Dezember 1990 in Kraft getretene Verordnung vom 17. Dezember\n1990 (BGBI. 1 S. 2829).\nBonn, den 21. März 1991\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","832                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\nGewerbesteuer-Durchführungsverordnung 1991\n(GewStDV 1991)\nZu § 2 des Gesetzes                                                       §7\n(weggefallen)\n§ 1\nStehender Gewerbebetrieb                                                    §8\nStehender Gewerbebetrieb ist jeder Gewerbebetrieb,                             Zusammenfassung\nder kein Reisegewerbebetrieb im Sinne des § 35 a Abs. 2             mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe\ndes Gesetzes ist.                                                 Werden von einer sonstigen juristischen Person des\n§2                                privaten Rechts oder einem nichtrechtsfähigen Verein (§ 2\nBetriebe der öffentlichen Hand                    Abs. 3 des Gesetzes) mehrere wirtschaftliche Geschäfts-\nbetriebe unterhalten, so gelten sie als ein einheitlicher\n(1) Unternehmen von juristischen Personen des öffent-       Gewerbebetrieb.\nlichen Rechts sind gewerbesteuerpflichtig, wenn sie als\n§9\nstehende Gewerbebetriebe anzusehen sind. Das gilt auch\nfür Unternehmen, die der Versorgung der Bevölkerung mit                               (weggefallen)\nWasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen\nVerkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.\n(2) Unternehmen von juristischen Personen des öffent-                         Zu § 3 des Gesetzes\nlichen Rechts, die überwiegend der Ausübung der öffent-\nlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), gehören unbe-                                 §§ 10 bis 12\nschadet der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 2 nicht zu den\n(weggefallen)\nGewerbebetrieben. Für die Annahme eines Hoheits-\nbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.\n§ 12a\n§3                                             Kleinere Versicherungsvereine\n(weggefallen)                              Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im\nSinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind\n§4                                von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie nach § 5 Abs. 1\nNr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körper-\nAufgabe, Auflösung und Konkurs\nschaftsteuer befreit sind.\n(1) Ein Gewerbebetrieb, der aufgegeben oder aufgelöst                                   § 13\nwird, bleibt Steuergegenstand bis zur Beendigung der\nAufgabe oder Abwicklung.                                                 Einnehmer einer staatlichen Lotterie\n(2) Die Gewerbesteuerpflicht wird durch die Eröffnung         Die Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen Lotterie\ndes Konkursverfahrens über das Vermögen des Unterneh-          unterliegt auch dann nicht der Gewerbesteuer, wenn sie im\nmers nicht berührt.                                            Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.\n§5\nBetriebsstätten auf Schiffen\nZu § 4 des Gesetzes\nEin Gewerbebetrieb wird gewerbesteuerlich insoweit\nnicht im Inland betrieben, als für ihn eine Betriebsstätte auf\n§ 14\neinem Kauffahrteischiff unterhalten wird, das im soge-\nnannten regelmäßigen Liniendienst ausschließlich zwi-                                 (weggefallen)\nschen ausländischen Häfen verkehrt, auch wenn es in\neinem inländischen Schiffsregister eingetragen ist.                                        § 15\nHebeberechtigte Gemeinde\n§6                                           bei Gewerbebetrieben auf Schiffen\nBinnen- und Küstenschiffahrtsbetriebe                    und bei Binnen- und Küstenschiffahrtsbetrieben\nBei Binnen- und Küstenschiffahrtsbetrieben, die feste          Hebeberechtigte Gemeinde für die Betriebsstätten auf\nörtliche Anlagen oder Einrichtungen zur Ausübung des           Kauffahrteischiffen, die in einem inländischen Schiffsregi-\nGewerbes nicht unterhalten, gilt eine Betriebsstätte in dem    ster eingetragen sind und nicht im sogenannten regelmäßi-\nOrt als vorhanden, der als Heimathafen (Heimatort) im          gen Liniendienst ausschließlich zwischen ausländischen\nSchiffsregister eingetragen ist.                               Häfen verkehren, und für die in § 6 bezeichneten Binnen-","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1991                                833\nund Küstenschiff ahrtsbetriebe ist die Gemeinde, in der der                    Zu § 9 des Gesetzes\ninländische Heimathafen (Heimatort} des Schiffes liegt.\n§ 20\nGrundbesitz\nZu den §§ 7, 8 und 9 des Gesetzes\n(1) Die Frage, ob und inwieweit im Sinne des § 9 Nr. 1\ndes Gesetzes Grundbesitz zum Betriebsvermögen des\n§ 16                           Unternehmers gehört, ist nach den Vorschriften des Ein-\nGewerbeertrag bei Abwicklung und Konkurs              kommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuerge-\nsetzes zu entscheiden. Maßgebend ist dabei der Stand zu\n(1) Der Gewerbeertrag, der bei einem in der Abwicklung\nBeginn des Kalenderjahrs.\nbefindlichen Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 2 des\nGesetzes im Zeitraum der Abwicklung entstanden ist, ist         (2) Gehört der Grundbesitz nur zum Teil zum Betriebs-\nauf die Jahre des Abwicklungszeitraums zu verteilen.         vermögen im Sinne des Absatzes 1, so ist der Kürzung\nnach § 9 Nr. 1 des Gesetzes nur der entsprechende Teil\n(2) Das gilt entsprechend für Gewerbebetriebe, wenn      des Einheitswerts zugrunde zu legen.\nüber das Vermögen des Unternehmers das Konkursver-\nfahren eröffnet worden ist.\nZu den §§ 9 und 12 des Gesetzes\n§§ 17 und 18\n§ 21\n(weggefallen)\nKürzungen\nfür Grundstücke im Zustand der Bebauung\nBefindet sich ein Grundstück im Zustand der Bebauung,\nZu den §§ 8 und 12 des Gesetzes                   so bemessen sich die Kürzungen nach § 9 Nr. 1 Satz 1\nund nach§ 12 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes nach dem Ein-\n§ 19                           heitswert, der nach § 91 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes\nfestgestellt ist.\nDauerschulden bei Kreditinstituten\n(1) Bei Kreditinstituten im Sinne des§ 1 des Gesetzes\nüber das Kreditwesen sind Dauerschulden nur insoweit                          Zu § 11 des Gesetzes\nanzusetzen, als der Ansatz der zum Anlagevermögen\ngehörenden Grundstücke, Gebäude, Betriebs- und Ge-                                       § 22\nschäftsausstattung, Gegenstände, über die Leasingver-                          Hausgewerbetreibende\nträge abgeschlossen worden sind, Schiffe, Anteile an Kre-                und Ihnen gleichgestellte Personen\nditinstituten und sonstigen Unternehmen sowie der Forde-\nrungen aus Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter         Betreibt ein Hausgewerbetreibender oder eine ihm\nund aus Genußrechten das Eigenkapital überschreitet.         gleichgestellte Person noch eine andere gewerbliche\nDen Anlagen nach Satz 1 sind Forderungen gegen ein           Tätigkeit und sind beide Tätigkeiten als eine Einheit anzu-\nUnternehmen hinzuzurechnen, mit dem eine organschaft-        sehen, so ist § 11 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes nur anzuwen-\nliche Verbindung nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Ge-       den, wenn die andere Tätigkeit nicht überwiegt. Die Ver-\nsetzes besteht und das nicht zu den Kreditinstituten ge-      günstigung gilt in diesem Fall für den gesamten Gewerbe-\nhört, auf die Satz 1 und Absatz 2 anzuwenden sind, wenn      ertrag.\ndie Forderungen am Ende des Erhebungszeitraums mehr                                  §§ 23 und 24\nals zwölf Monate bestanden haben.\n(weggefallen)\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1\nist, daß im Durchschnitt aller Monatsausweise des Wirt-\nschaftsjahrs des Kreditinstituts nach § 25 des Gesetzes\nüber das Kreditwesen oder entsprechender Statistiken die                       Zu § 14 des Gesetzes\nAktivposten aus Bankgeschäften und dem Erwerb von\nGeldforderungen die Aktivposten aus anderen Geschäften                                   § 25\nüberwiegen. In den Vergleich sind Aktivposten aus Anla-\ngen nach Absatz 1 und aus Geschäften, die nach § 9 der\nGewerbesteuererklärung\nBefreiungsverordnung vom 20. August 1985 (BGBI. 1                (1) Eine Gewerbesteuererklärung ist abzugeben\nS. 1713) von der Anzeigepflicht nach§ 24 Abs. 1 Nr. 9 des\n1. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, deren\nGesetzes über das Kreditwesen ausgenommen sind, nicht\neinzubeziehen.                                                    Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von\n36 000 Deutsche Mark oder deren Gewerbekapital an\n(3) Für Pfandleiher im Sinne der Pfandleiherverordnung       dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt den Betrag\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976               von 120 000 Deutsche Mark überstiegen hat;\n(BGBI. 1S. 1334), geändert durch Artikel 5 der Verordnung   2. für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kom-\nvom 28. November 1979 (BGBI. 1S. 1986), gelten die vor-          manditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit\nstehenden Bestimmungen entsprechend.                             beschränkter Haftung, Kolonialgesellschaften, berg-","834                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nrechtliche Gewerkschaften), wenn sie nicht von der       Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrags den\nGewerbesteuer befreit sind;                             hebeberechtigten Gemeinden mitzuteilen\n3. für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und für\nVersicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, wenn sie      1. den Hundertsatz, um den sich der einheitliche Steuer-\nnicht von der Gewerbesteuer befreit sind. Für sonstige      meßbetrag gegenüber dem in der Mitteilung über die\njuristische Personen des privaten Rechts und für nicht-     Zerlegung (§ 188 Abs. 1 der Abgabenordnung) ange-\nrechtsfähige Vereine ist eine Gewerbesteuererklärung        gebenen einheitlichen Steuermeßbetrag erhöht oder\nnur abzugeben, soweit diese Unternehmen einen wirt-         ermäßigt, oder den Zerlegungsanteil,\nschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land-        2. den Erhebungszeitraum, für den die Änderung erstmals\nund Forstwirtschaft) unterhalten, dessen Gewerbeer-         gilt.\ntrag im Erhebungszeitraum den Betrag von 7 500 Deut-\nsche Mark oder dessen Gewerbekapital an dem maß-           (2) In den Fällen des § 19 Abs. 4 des Gesetzes hat das\ngebenden Feststellungszeitpunkt den Betrag von           Finanzamt erforderlichenfalls den einheitlichen Steuer-\n120 000 Deutsche Mark überstiegen hat;                   meßbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlun-\ngen zu zerlegen. Das gleiche gilt in den Fällen des § 19\n4. für Unternehmen von juristischen Personen des öffent-     Abs. 3 des Gesetzes, wenn an den Vorauszahlungen nicht\nlichen Rechts, wenn sie als stehende Gewerbebetriebe    dieselben Gemeinden beteiligt sind, die nach dem unmit-\nanzusehen sind und ihr Gewerbeertrag im Erhebungs-       telbar vorangegangenen Zerlegungsbescheid beteiligt\nzeitraum den Betrag von 7 500 Deutsche Mark oder ihr     waren. Bei der Zerlegung sind die mutmaßlichen Betriebs-\nGewerbekapital an dem maßgebenden Feststellungs-         einnahmen oder Arbeitslöhne des Erhebungszeitraums\nzeitpunkt den Betrag von 120 000 Deutsche Mark über-     anzusetzen, für den die Festsetzung der Vorauszahlungen\nstiegen hat;                                             erstmals gilt.\n5. für Unternehmen im Sinne des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15 und                                § 30\n17 des Gesetzes nur, wenn sie neben der von der                        Verlegung von Betriebsstätten\nGewerbesteuer befreiten Tätigkeit auch eine der\nGewerbesteuer unterliegende Tätigkeit ausgeübt              Wird eine Betriebsstätte in eine andere Gemeinde ver-\nhaben und ihr steuerpflichtiger Gewerbeertrag im Erhe-   legt, so sind die Vorauszahlungen in dieser Gemeinde von\nbungszeitraum den Betrag von 7 500 Deutsche Mark         dem auf die Verlegung folgenden Fälligkeitstag ab zu\noder ihr Gewerbekapital an dem maßgebenden Fest-         entrichten. Das gilt nicht, wenn in der Gemeinde, aus der\nstellungszeitpunkt den Betrag von 120 000 Deutsche       die Betriebsstätte verlegt wird, mindestens eine Betriebs-\nMark überstiegen hat;                                    stätte des Unternehmens bestehen bleibt.\n6. für Unternehmen, für die zum Schluß des vorangegan-\ngenen Erhebungszeitraums vortragsfähige Fehlbe-                                  §§ 31 und 32\nträge gesondert festgestellt worden sind;                                        (weggefallen)\n7. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, für die\nvom Finanzamt eine Gewerbesteuererklärung beson-\nders verlangt wird.                                                        Zu § 29 des Gesetzes\n(2) Die Steuererklärung ist spätestens an dem von den\nobersten Finanzbehörden der Länder bestimmten Zeit-                                      § 33\npunkt abzugeben. Für die Erklärung sind die amtlichen                    Wareneinzelhandelsunternehmen\nVordrucke zu verwenden. Das Recht des Finanzamts,\nschon vor diesem Zeitpunkt Angaben zu verlangen, die für        (1) Wareneinzelhandelsunternehmen im Sinne des § 29\ndie Besteuerung von Bedeutung sind, bleibt unberührt.        Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes sind Unternehmen, die aus-\nschließlich Lieferungen im Einzelhandel bewirken. Der\nEigenverbrauch(§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Umsatzsteuergeset-\n§§ 26 bis 28                         zes) bleibt dabei außer Betracht.\n(weggefallen)                           (2) Eine Lieferung im Einzelhandel im Sinne des Absat-\nzes 1 liegt nicht vor, wenn der Unternehmer einen Gegen-\nstand an einen anderen Unternehmer zur Verwendung in\ndessen Unternehmen liefert (zur gewerblichen Weiterver-\nZu § 19 des Gesetzes                       äußerung - sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach\nvorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung - oder zur\ngewerblichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur\n§ 29\nBewirkung gewerblicher oder beruflicher Leistungen). Wird\nAnpassung und erstmalige Festsetzung                ein Gegenstand teils zu den genannten Zwecken, teils zu\nder Vorauszahlungen                       anderen Zwecken erworben, so ist der Haupterwerbs-\nzweck maßgebend. Eine Änderung des Erwerbszwecks\n(1) Setzt das Finanzamt nach § 19 Abs. 3 Satz 3 des\nnach der Lieferung bleibt unberücksichtigt. Lieferungen im\nGesetzes einen einheitlichen Steuermeßbetrag für Zwecke\nEinzelhandel sind außerdem nicht:\nder Gewerbesteuer-Vorauszahlungen fest, so wird ein Zer-\nlegungsbescheid nicht erteilt. Die hebeberechtigten\n1 . Lieferungen von Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme;\nGemeinden sind an dem Steuermeßbetrag in demselben\nVerhältnis beteiligt, nach dem die Zerlegungsanteile in      2. Lieferungen von Brennstoffen, und zwar von Stein-\ndem unmittelbar vorangegangenen Zerlegungsbescheid               kohle, Braunkohle, Preßkohle (Briketts) und aus Kohle\nfestgesetzt sind. Das Finanzamt hat gleichzeitig mit der         hergestelltem Koks sowie von Heizöl, Hoiz und Torf;","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1991                                835\n3. Lieferungen an den Bund oder andere Körperschaften       die Gemeinde hebeberechtigt, in der der Unternehmer\ndes öffentlichen Rechts.                               polizeilich gemeldet oder meldepflichtig ist.\n(2) Eine Zerlegung des einheitlichen Steuermeßbetrags\nZu § 34 des Gesetzes                     auf die Gemeinden, in denen das Gewerbe ausgeübt\nworden ist, unterbleibt.\n§ 34                               (3) Der einheitliche Steuermeßbetrag ist im Fall des\nKleinbeträge bei Verlegung der Geschäftsleitung          § 35a Abs. 4 des Gesetzes nach dem Anteil der Kalender-\nmonate auf die hebeberechtigten Gemeinden zu zerlegen.\nHat das Unternehmen die Geschäftsleitung im laufe        Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht nur während\ndes Erhebungszeitraums in eine andere Gemeinde ver-         eines Teils bestanden hat, sind voll zu rechnen. Der Anteil\nlegt, so ist der Kleinbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in    für den Kalendermonat, in dem der Mittelpunkt der\nder sich die Geschäftsleitung während des Erhebungszeit-    gewerblichen Tätigkeit verlegt worden ist, ist der Ge-\nraums die längste Zeit befunden hat. Befand sich im Fall    meinde zuzuteilen, in der sich der Mittelpunkt in diesem\ndes Satzes 1 die Geschäftsleitung gleich lange Zeit in      Kalendermonat die längste Zeit befunden hat.\nmehreren Gemeinden, so ist der Kleinbetrag der\nGemeinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung\nam Ende des Erhebungszeitraums befunden hat.\nSchlußvorschriften\nZu § 35 a des Gesetzes                                                § 36\nAnwendungszeltraum\n§ 35\nDie vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erst-\nReisegewerbebetriebe\nmals für den Erhebungszeitraum 1991 anzuwenden.\n( 1) Der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet\nsich in der Gemeinde, von der aus die gewerbliche Tätig-                                § 37\nkeit vorwiegend ausgeübt wird. Das ist in der Regel die\nGemeinde, in der sich der Wohnsitz des Reisegewerbe-                                (weggefallen)\ntreibenden befindet. In Ausnahmefällen ist Mittelpunkt eine\nauswärtige Gemeinde, wenn die gewerbliche Tätigkeit von                                 § 38\ndieser Gemeinde (zum Beispiel von einem Büro oder                                  Berlin-Klausel\nWarenlager) aus vorwiegend ausgeübt wird. Ist der Mittel-\npunkt der gewerblichen Tätigkeit nicht feststellbar, so ist                       (gegenstandslos)","836                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Ausführungsverordnung\nzum Gesetz über Einheiten im Meßwesen\nVom 22. März 1991\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 408)\nverordnet der Bundesminister für Wirtschaft:\nArtikel 1\nDie Ausführungsverordnung zum Gesetz über Einheiten im Meßwesen vom\n13 . Dezember 1985 (BGBL I S. 2272) wird wie folgt geändert:\n1 . § 3 wird wie folgt gefaßt\n,,§ 3\nVerwendung nicht gesetzlicher Einheiten\nSoweit nach den §§ 1 und 2 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen\nGrößen in gesetzlichen Einheiten anzugeben sind, ist die zusätzliche Verwen-\ndung anderer als der gesetzlichen Einheiten verboten. Abweichend von Satz 1\nist die zusätzliche Verwendung bis zum 31. Dezember 1999 gestattet, wenn\ndie Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist\"\n2. § 5 wird wie folgt gefaßt\n,.§ 5\nBußgeldvorschriften\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über Einheiten\nim Meßwesen handelt, wer entgegen § 3 Satz 1 andere als die gesetzlichen\nEinheiten verwendet\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 22. März 1991\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}