{"id":"bgbl1-1991-21-4","kind":"bgbl1","year":1991,"number":21,"date":"1991-04-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/21#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-21-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_21.pdf#page=14","order":4,"title":"Neufassung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes","law_date":"1991-03-27T00:00:00Z","page":826,"pdf_page":14,"num_pages":5,"content":["826                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes\nVom 27. März 1991\nAuf Grund des§ 9 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 26. Oktober 1988 (BGBI. 1S. 2098) wird nachstehend\nder Wortlaut des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1988 (BGBI. 1 S. 2098),\n2. den am 23. Dezember 1989 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom\n22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2408),\n3. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juni\n1990 (BGBI. 1990 II S. 518),\n4. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B\nAbschnitt II Nr. 18 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II\nS. 885, 976).\nBonn, den 27. März 1991\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1991                               827\nWohnungsbau-Prämiengesetz\n(WoPG 1990)\n§ 1                             beliehen werden. Unschädlich ist jedoch die vorzeitige\nPrämienberechtigte                      Verfügung, wenn\n1 . die Bausparsumme ausgezahlt oder die Ansprüche a~s\nUnbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen\ndem Vertrag beliehen werden und der Bausparer die\n(§ 1 des Einkommensteuergesetzes) können für Aufwen-\nempfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar\ndungen zur Förderung des Wohnungsbaus eine Prämie\nzum Wohnungsbau verwendet oder\nerhalten. Voraussetzung ist, daß\n2. im Falle der Abtretung der Erwerber die Bauspar-\n1 . die Aufwendungen nicht vermögenswirksame Leistun-\nsumme oder die auf Grund einer Beleihung empfange-\ngen darstellen, für die Anspruch auf Arbeitnehmer-\nnen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Woh-\nSparzulage nach § 13 des Fünften Vermögensbil-\nnungsbau für den Abtretenden oder dessen Angehö-\ndungsgesetzes besteht, und\nrige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung verwendet\n2. das maßgebende Einkommen des Prämienberechtig-                  oder\nten die Einkommensgrenze (§ 2 a) nicht überschritten\nhat.\n3. der Bausparer oder sein von ihm nicht dauernd\ngetrennt lebender Ehegatte nach Vertragsabschl~ß\n§ 2                                 gestorben odet völlig erwerbsunfähig geworden 1st\nPrämienbegünstigte Aufwendungen                      oder\n(1) Als Aufwendungen zur Förderung des Wohnungs-         4. der Bausparer nach Vertragsabschluß arbeitsl~s\nbaus im Sinne des § 1 gelten                                      geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindest~ns e!n\nJahr lang ununterbrochen bestanden hat und 1m Zeit-\n1 . Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Bau-              punkt der vorzeitigen Verfügung noch besteht oder\ndarlehen, soweit die an dieselbe Bausparkasse ge-\nleisteten Beiträge im Sparjahr (§ 4 Abs. 1) mindestens 5. der Bausparer, der Staatsangehöriger eines Staates\n1 00 Deutsche Mark betragen;                                ist, mit dem die Bundesregierung Vereinbarungen über\nAnwerbung und Beschäftigung von Arbeitnehm~~~\n2. Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an             abgeschlossen hat und der nicht Mitglied der Europa1-\nBau- und Wohnungsgenossenschaften;                          schen Gemeinschaften ist,\n3. Beiträge auf Grund von Sparverträgen, die auf die              a) den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Dauer\nDauer von drei bis sechs Jahren als allgemeine Spar-              verlassen hat oder\nverträge oder als Sparverträge mit festgelegten Sparra-\nten mit einem Kreditinstitut abgeschlossen werden,           b) wenn er die Bausparsumme oder die Zwischenfi-\nwenn die eingezahlten Sparbeiträge und die Prämien                nanzierung nach dem Gesetz über eine Wiederein-\nzum Bau oder Erwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigen-             gliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende\nheims oder einer Eigentumswohnung oder zum Erwerb                 Ausländer vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 280)\neines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts verwen-                  unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau im\ndet werden;                                                       Heimatland verwendet und innerhalb von vier Jah-\nren und drei Monaten nach Beginn der Auszahlung\n4. Beiträge auf Grund von Verträgen, die mit Wohnungs-                  der Bausparsumme, spätestens am 31. März 1998,\nund Siedlungsunternehmen nach der Art von Sparver-               den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Dauer\nträgen mit festgelegten Sparraten auf die Dauer von               verlassen hat.\ndrei bis sechs Jahren mit dem Zweck einer Kapitalan-\nsammlung abgeschlossen werden, wenn die einge-          Als Wohnungsbau im Sinne der Nummern 1 und 2 g~lt~n\nzahlten Beiträge und die Prämien zum Bau oder           auch bauliche Maßnahmen des Mieters zur Modern1s1e-\nErwerb einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims oder       rung seiner Wohnung. Die Unschädlichkeit setzt weiter\neiner Eigentumswohnung oder zum Erwerb eines            voraus, daß die empfangenen Beträge nicht zum v:'oh-\neigentumsähnlichen Dauerwohnrechts verwendet wer-       nungsbau im Ausland eingesetzt werden, sofern nichts\nden. Den Verträgen mit Wohnungs- und Siedlungsun-       anderes bestimmt ist.\nternehmen stehen Verträge mit den am 31. Dezember            (3) Hinsichtlich der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten\n1989 als Organe der staatlichen Wohnungspolitik aner-   Aufwendungen finden die zur Durchführung des § 10 des\nkannten Unternehmen gleich, soweit sie die Vorausset-    Einkommensteuergesetzes ergangenen Vorschriften ent-\nzungen nach Satz 1 erfüllen.\nsprechende Anwendung.\n(2) Für die Prämienbegünstigung der in Absatz 1 Nr. 1\nbezeichneten Aufwendungen ist Voraussetzung, daß vor                                        §2a\nAblauf von sieben Jahren seit Vertragsabschluß weder die\nEinkommensgrenze\nBausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt noch gelei-\nstete Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder              (1) Die Einkommensgrenze beträgt 27 000 Deutsche\nAnsprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder              Mark, für Ehegatten (§ 3 Abs. 3) 54 000 Deutsche Mark.","828                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(2) Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen (§ 2        mindestens während eines Teils des Sparjahrs unbe-\nAbs. 5 des Einkommensteuergesetzes) des Sparjahrs(§ 4         schränkt einkommensteuerpflichtig sind.\nAbs. 1). Bei Ehegatten (§ 3 Abs. 3) ist das zu versteuernde\n(4) Kinder im Sinne dieses Gesetzes sind:\nEinkommen maßgebend, das sich bei einer Zusammen-\nveranlagung nach § 26 b des Einkommensteuergesetzes            1. Kinder, die im ersten Grad mit dem Prämienberechtig-\nergeben hat oder, falls eine Veranlagung nicht durchge-             ten oder seinem Ehegatten verwandt sind;\nführt worden ist, ergeben würde; sind die Ehegatten nach      2. Pflegekinder. Das sind Personen, mit denen der Prä-\n§ 26 a oder § 26 c des Einkommensteuergesetzes zur                  mienberechtigte oder sein Ehegatte durch ein f amilien-\nEinkommensteuer veranlagt worden, so sind die zu ver-               ähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band ver-\nsteuernden Einkommen beider Ehegatten zusammenzu-\nbunden ist und die er in seinen Haushalt aufgenommen\nrechnen. Dem zu versteuernden Einkommen sind die fol-               hat. Voraussetzung ist, daß das Obhuts- und Pflegever-\ngenden Einkünfte und Bezüge hinzuzurechnen:                         hältnis zu den Eltern nicht mehr besteht und der Prä-\n1. ausländische Einkünfte, die auf Grund von Doppel-                mienberechtigte oder sein Ehegatte das Kind minde-\nbesteuerungsabkommen von der Einkommensteuer                    stens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine\nfreigestellt sind;                                              Kosten unterhält,\n2. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die auf Grund     wenn sie mindestens während eines Teils des Sparjahrs\nzwischenstaatlicher Vereinbarungen oder auf Grund         (§ 4 Abs. 1) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig wa-\nvölkerrechtlicher Übung von der Einkommensteuer           ren. Ein Kind eines unbeschränkt einkommensteuerpflich-\nbefreit sind;                                             tigen Elternpaares, bei dem die Voraussetzungen des § 26\nAbs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nicht vorlie-\n3. inländische Einkünfte, mit denen der Sparer beschränkt\ngen, ist dem Elternteil zuzuordnen, in dessen Wohnung es\neinkommensteuerpflichtig ist.\nerstmals im Kalenderjahr mit Hauptwohnung gemeldet\n(3) Bei einem Kind(§ 3 Abs. 4) bestimmen sich die Höhe     war. War das Kind nicht in einer Wohnung eines Elternteils\nder Einkommensgrenze und das maßgebende Einkom-               oder war es in einer gemeinsamen Wohnung der Eltern mit\nmen nach den Verhältnissen der Person, mit der das Kind       Hauptwohnung gemeldet, so ist es der Mutter zuzuordnen.\neine Höchstbetragsgemeinschaft(§ 3 Abs . 2 Satz 2) bildet.    Es wird dem Vater zugeordnet, wenn die Mutter zustimmt;\ndie Zustimmung kann nicht widerrufen werden.\n§2b\nWahlrecht zwischen Prämie und Steuerermäßigung                                              §4\nDer Prämienberechtigte kann für jedes Kalenderjahr                            Gewährung der Prämie\nwählen, ob er für Bausparbeiträge (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) eine\nPrämie nach diesem Gesetz oder den Sonderaus-                     (1) Die Prämie wird auf Antrag nach Ablauf eines Kalen-\ngabenabzug (§ 10 des Einkommensteuergesetzes) erhal-           derjahrs von dem für die Besteuerung des Einkommens\nten will (Wahlrecht). Das Wahlrecht kann für die Bauspar-      des Prämienberechtigten zuständigen Finanzamt für die\nbeiträge eines Kalenderjahrs nur einheitlich ausgeübt wer-     prämienbegünstigten Aufwendungen gewährt, die im\nden. Prämienberechtigte, die im Sparjahr (§ 4 Abs. 1) eine     abgelaufenen Kalenderjahr (Sparjahr) gemacht worden\nHöchstbetragsgemeinschaft (§ 3 Abs. 2 Satz 2) bilden,          sind.\nkönnen ihr Wahlrecht nur einheitlich ausüben. Das Wahl-           (2) Der Antrag ist bis zum Ablauf des zweiten Kalender-\nrecht wird zugunsten der Prämie dadurch ausgeübt, daß          jahrs zu stellen, das auf das Sparjahr (Absatz 1) folgt. Der\nder Prämienberechtigte einen Antrag auf Gewährung der          Antrag ist an das Unternehmen oder Institut zu richten, an\nPrämie stellt.                                                 das die prämienbegünstigten Aufwendungen geleistet\n§3                                worden sind.\nHöhe der Prämie                            (3) Das Unternehmen oder Institut (Absatz 2) leitet den\nAntrag an das nach Absatz 1 zuständige Finanzamt weiter\n(1) Die Prämie bemißt sich nach den im Sparjahr (§ 4\nund fordert die Prämien an.\nAbs. 1) geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen.\nSie beträgt 10 vom Hundert der Aufwendungen.                      (4) Das Finanzamt erteilt einen Bescheid über die Fest-\nsetzung der Prämie nur auf Antrag des Prämienberechtig-\n(2) Die Aufwendungen des Prämienberechtigten sind je\nten. Wird nachträglich festgestellt, daß die Prämie zu\nKalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von 800 Deut-\nUnrecht gewährt worden ist, so hat das Finanzamt die\nsche Mark, bei Ehegatten (Absatz 3) zusammen bis zu\nPrämiengewährung aufzuheben oder zu berichtigen; ein\n1 600 Deutsche Mark prämienbegünstigt. Die Höchstbe-\nRückforderungsanspruch erlischt, wenn er nicht bis zum\nträge stehen den Prämienberechtigten und ihren Kindern\nAblauf des zweiten Kalenderjahres geltend gemacht wor-\n(Absatz 4), die zu Beginn des Sparjahrs (§ 4 Abs. 1) das\nden ist, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Prämie\n17. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten oder die im         durch das Unternehmen oder Institut ausgezahlt worden\nSparjahr lebend geboren wurden, gemeinsam zu (Höchst-\nist.\nbetragsgemeinschaft). Dabei bemißt sich die Prämie für\nSparbeiträge eines Kindes nach den Vorschriften, die für\ndie Person gelten, mit der das Kind eine Höchstbetragsge-                                     §5\nmeinschaft bildet.                                                    Überweisung, Rückzahlung und Verwendung\nder Prämie\n(3) Ehegatten im Sinne dieses Gesetzes sind Personen,\ndie während des ganzen Sparjahrs (§ 4 Abs. 1) verheiratet         (1) Die Prämie für ein Kalenderjahr wird durch das\nwaren und nicht dauernd getrennt gelebt haben und beide        Finanzamt zugunsten des Prämienberechtigten an das in","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1991                                   829\n§ 4 Abs. 2 bezeichnete Unternehmen oder Institut überwie-     Hinzurechnungen, die der Veranlagung zur Einkommen-\nsen. Ergibt sich, daß die in § 2 Abs. 2 bezeichneten          steuer zugrunde gelegen haben, können der Höhe nach\nVoraussetzungen nicht vorliegen, so ist die Prämie an das     nicht durch einen Rechtsbehelf gegen die Prämie angegrif-\nFinanzamt zurückzuzahlen.                                     fen werden.\n(2) Die Prämien für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4                                     §9\nbezeichneten Aufwendungen sind vorbehaltlich des § 2                                Ermächtigungen\nAbs. 2 Satz 2 zusammen mit den prämienbegünstigten\n( 1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nAufwendungen zu dem vertragsmäßigen Zweck zu ver-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften\nwenden. Geschieht das nicht, so hat das Unternehmen\nzur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen über\noder Institut dem Finanzamt unverzüglich Mitteilung zu\nmachen. In diesem Fall ist die Prämie an das Finanzamt        1. die entsprechende Anwendung der in § 2 Abs. 3\nzurückzuzahlen. Sind zu diesem Zeitpunkt die prämienbe-            bezeichneten Vorschriften;\ngünstigten Aufwendungen durch das Unternehmen oder            2. die Bestimmung der Genossenschaften, die zu den\nInstitut noch nicht ausgezahlt, so darf die Auszahlung nicht       Bau- und Wohnungsgenossenschaften gehören (§ 2\nvorgenommen werden, bevor die Prämien an das Finanz-               Abs. 1 Nr. 2);\namt zurückgezahlt sind.\n3. den Inhalt der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Sparver-\n(3) Über Prämien, die für Aufwendungen nach § 2 Abs. 1          träge, die Berechnung der Rückzahlungsfristen, die\nNr. 2 gewährt werden, kann der Prärnienberechtigte verfü-          Folgen vorzeitiger Rückzahlung von Sparbeträgen und\ngen, wenn das Geschäftsguthaben beim Ausscheiden des              die Verpflichtungen der Kreditinstitute; die Vorschriften\nPrämienberechtigten aus der Genossenschaft ausgezahlt             sind den in den §§ 18 bis 29 der Einkommensteuer-\nwird.                                                             Durchführungsverordnung 1953 enthaltenen Vorschrif-\nten mit der Maßgabe anzupassen, daß eine Frist\n§6\nbestimmt werden kann, innerhalb der ·die Prämien\nSteuerliche Behandlung der Prämie                      zusammen mit den prämienbegünstigten Aufwendun-\ngen zu dem vertragsmäßigen Zweck zu verwenden\nDie Prämien gehören nicht zu den Einkünften im Sinne\nsind;\ndes Einkommensteuergesetzes.. Sie mindern nicht die\nSonderausgaben im Sinne des Einkommensteuergeset-             4. den Inhalt der in§ 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Verträge\nzes .                                                             und die Verwendung der aufgrund solcher Verträge\nangesammelten Beträge; dabei kann der vertrags-\n§7                                  mäßige Zweck auf den Bau durch das Unternehmen\nAufbringung der Mittel                         oder auf den Erwerb von dem Unternehmen, mit dem\nder Vertrag abgeschlossen worden ist, beschränkt und\nDie für die Auszahlung der Prämien erforderlichen              eine Frist von mindestens drei Jahren bestimmt wer-\nBeträge werden den Ländern vorn Rechnungsjahr 1962 an             den, innerhalb der die Prämien zusammen mit den\nvorn Bund zur Hälfte gesondert zur Verfügung gestellt. Ab         prämienbegünstigten Aufwendungen zu dem vertrags-\ndem Sparjahr 1984 stellt der Bund diese Beträge den               mäßigen Zweck zu verwenden sind. Die Prämien-\nLändern in voller Höhe gesondert zur Verfügung .                  begünstigung kann auf Verträge über Gebäude\nbeschränkt werden, die nach dem 31. Dezember 1949\nfertiggestellt worden sind. Für die Fälle des Erwerbs\n§8                                  kann bestimmt werden, daß der angesammelte Betrag\nAnwendung                                 und die Prämien nur zur Leistung des in bar zu zahlen-\nder Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung                  den Kaufpreises verwendet werden dürfen;\n(1) Auf die Wohnungsbauprämie sind die für Steuerver-     5. eine Gewährung oder Rückzahlung der Prämie, wenn\ngütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung                Besteuerungsgrundlagen für die Berechnung des nach\nentsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 108 Abs. 3         § 2 a Abs. 2 maßgebenden Einkommens und der Hin-\nder Abgabenordnung hinsichtlich der in § 2 genannten              zurechnungen, die der Veranlagung zur Einkommen-\nFristen sowie für die§§ 109 und 163 der Abgabenordnung .          steuer zugrunde gelegen haben, geändert werden oder\nwenn für Aufwendungen, die vermögenswirksame Lei-\n(2) Für die Wohnungsbauprämie gelten die Strafvor-             stungen darstellen, Arbeitnehmer-Sparzulagen zurück-\nschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1          gezahlt oder nachträglich gewährt werden.\nund des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378,\n379 Abs. 1, 4 und der §§ 383 und 384 der Abgabenord-            (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nnung entsprechend. Für das Strafverfahren wegen einer        den Wortlaut des Wohnungsbau-Prärniengesetzes und\nStraftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer Person,    der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung in der\ndie eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis      jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer\n408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswi-         Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzuma-\ndrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenord-       chen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseiti-\nnung entsprechend.                                            gen.\n(3) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf                               § 10\nGrund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der                               Schlußvorschriften\nFinanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,\n(4) Besteuerungsgrundlagen für die Berechnung des          soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, erstmals\nnach § 2 a Abs. 2 maßgebenden Einkommens und der              für das Kalenderjahr 1990 anzuwenden.","830                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(2) § 2 Abs. 2 Satz 3 in der Fassung der Bekanntma-         2. Für Beiträge auf Grund eines Vertrags nach Nummer 1\nchung vom 10. Februar 1982 (BGBI. 1S. 131) ist weiterhin           gilt§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 mit der Maßgabe, daß sich der\nauf Beiträge an Bausparkassen anzuwenden, die auf                  Prämiensatz um 5 vom Hundert der Aufwendungen\nGrund von vor dem 1 . November 1984 abgeschlossenen                (Zusatzprämie) und die prämienbegünstigten Aufwen-\nVerträgen geleistet werden.                                        dungen um 1 200 Deutsche Mark, bei Ehegatten um\n2 400 Deutsche Mark, erhöhen (zusätzlicher Höchstbe-\n(3) § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 in der\ntrag).\nFassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1982\n(BGBI. 1 S. 131 ), geändert durch Artikel 7 Nr. 1 des          3. Eine Verfügung, die § 2 Abs. 2, nicht aber dem beson-\nGesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1277), ist letztmals         deren vertraglichen Zweck entspricht, ist hinsichtlich\nfür das Kalenderjahr 1987 anzuwenden.                              der Zusatzprämie und des zusätzlichen Höchstbetra-\nges schädlich. Schädlich ist auch die Verwendung für\n( 4) § 3 ist erstmals für das Kalenderjahr 1989 anzuwen-        Ferien- und Wochenendwohnungen, die in einem ent-\nden.                                                               sprechend ausgewiesenen Sondergebiet liegen oder\n(5) § 4 Abs. 1 ist erstmals für das Kalenderjahr 1988           die sich auf Grund ihrer Bauweise nicht zum dauernden\nanzuwenden.                                                        Bewohnen eignen.\n(6) In den Kalenderjahren 1991 bis 1993 gilt für Beiträge      (7) Die Verordnung über die Einführung des Bausparens\nan Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen, die            in der DDR vom 21. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 37 S. 478) ist\nzur Förderung des Wohnungsbaus in dem in Artikel 3 des         letztmalig auf Tatbestände anzuwenden, die vor dem\nEinigungsvertrages genannten Gebiet bestimmt sind,             1. Januar 1991 verwirklicht worden sind. Fördermaßnah-\nzusätzlich:                                                    men nach dieser Verordnung werden nur für das Jahr\n1990 gewährt.\n1 . Der Vertrag muß ausdrücklich zur Verwendung zum\nWohnungsbau in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-                                   § 11\nges genannten Gebiet bestimmt sein. Ein Vertrag, der                             Berlin-Klausel\ndiese Bestimmung nicht enthält, kann entsprechend\nergänzt werden.                                                                 (gegenstandslos)"]}