{"id":"bgbl1-1991-21-3","kind":"bgbl1","year":1991,"number":21,"date":"1991-04-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/21#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-21-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_21.pdf#page=2","order":3,"title":"Neufassung des Gewerbesteuergesetzes","law_date":"1991-03-21T00:00:00Z","page":814,"pdf_page":2,"num_pages":12,"content":["814                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gewerbesteuergesetzes\nVom 21. März 1991\nALf Grund des § 35 d des Gewerbesteuergesetzes in            8. den mit Wirkung vom 3. August 1988 in Kraft getrete-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1984                   nen Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988\n(BGBI. 1S. 657) wird im Einvernehmen mit dem Bundesmi-            (BGBI. 1 S. 2262),\nnister des Innern nachstehend der Wortlaut des Gewerbe-\nsteuergesetzes in der seit 1. Januar 1991 geltenden Fas-      9. den am 23. Dezember 1989 in Kraft getretenen Arti-\nkel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1\nsung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\ns. 2212),\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom\n14. Mai 1984 (BGBI. 1 S. 657),                          10. den am 1. Januar 1992 in Kraft tretenden Artikel 71\ndes Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1\n2. den am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Artikel 15          S. 2261),\ndes Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1\ns. 1493),                                               11 . den am 30. Dezember 1989 in Kraft getretenen Arti-\n3. den am 25. Dezember 1985 in Kraft getretenen Arti-            kel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1\nkel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1           S. 2408),\nS. 2436),\n12. den am 29. Juni 1990 in Kraft getretenen § 5 des\n4. den am 28. Februar 1986 in Kraft getretenen Artikel 3         Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1143),\nNr. 2 des Gesetzes vom 20. Februar 1986 (BGBI. 1\nS. 297),                                                13. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Arti-\n5. den am 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Artikel 2 Nr. 20      kel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in Ver-\ndes Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1                   bindung mit Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B\nS. 2191),                                                    Abschnitt II Nr. 20 des Einigungsvertrages vom\n6. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen § 29 des            31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 977),\nGesetzes vom 17. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2488),        14. den am 22. Dezember 1990 in Kraft getretenen Arti-\n7. den am 3. August 1988 in Kraft getretenen Artikel 3           kel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1\ndes Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093),            S. 2775).\nBonn, den 21 . März 1991\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1991                                                                               815\nGewerbesteuergesetz 1991\n(GewStG 1991)\nInhaltsübersicht\n§                                                                                          §\nAbschnitt 1                                             Entstehung der Steuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18\nVorauszahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19\nAllgemeines\nAbrechnung über die Vorauszahlungen . . . . . . . . . . . . . . . 20\nSteuerberechtigte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1   Entstehung der Vorauszahlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21\nSteuergegenstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        2   (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22\nArbeitsgemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         2a                                                                                       bis 27\nBefreiungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   3\nAbschnitt VI\nHebeberechtigte Gemeinde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              4\nSteuerschuldner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     5                                     Zerlegung\nBesteuerungsgrundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            6\nAllgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   28\nZerlegungsmaßstab . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         29\nAbschnitt II                                            Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten . . . . . .                           30\nGewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag                                            Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung . . . . . . . . . . . . .                  31\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   32\nGewerbeertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     .........         7   Zerlegung in besonderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              33\nHinzurechnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       .........         8   Kleinbeträge ...... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     34\nKürzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   .........         9   (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   35\nMaßgebender Gewerbeertrag . . . . . . . . . . . . .                 .........        10\nGewerbeverlust . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      .........        10 a\nAbschnitt VII\nSteuermeßzahl und Steuermeßbetrag . . . . . . .                     .........        11\nGewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe\nAbschnitt III                                                                                                                                   35 a\nGewerbesteuer nach dem Gewerbekapital\nAbschnitt VIII\nGewerbekapital . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     12\nSteuermeßzahl und Steuermeßbetrag . . . . . . . . . . . . . . . .                    13             Änderung des Gewerbesteuermeßbeschelds\nvon Amts wegen\nAbschnitt IV                                                                                                                                    35 b\nEinheitlicher Steuermeßbetrag\nAbschnitt IX\nFestsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrags . . . . . . .                         14                                   Durchführung\nSteuererklärungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        14 a\nVerspätungszuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        14 b  Ermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    35 c\nPauschfestsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      15    Neufassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      35 d\nAbschnitt V                                                                                Abschnitt X\nEntstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer                                                                  Schlußvorschrlften\nHebesatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16    Zeitlicher Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  17    Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37\nAbschnitt 1                                              Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im\nAllgemeines                                                Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Im\nInland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im\nInland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregi-\n§ 1                                              ster eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte\nSteuerberechtigte                       ,                       unterhalten wird.\nDie Gemeinden sind berechtigt, eine Gewerbesteuer als                                     (2) Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang\nGemeindesteuer zu erheben.                                                                die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaf-\nten, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften\n§2                                               mit beschränkter Haftung, Kolonialgesellschaften, berg-\nrechtliche Gewerkschaften), der Erwerbs- und Wirtschafts-\nSteuergegenstand\ngenossenschaften und der Versicherungsvereine auf\n(1) Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende                                        Gegenseitigkeit. Ist eine Kapitalgesellschaft in ein anderes\nGewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter                                 inländisches gewerbliches Unternehmen in der Weise ein-","816                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\ngegliedert, daß die Voraussetzungen des § 14 Nr. 1 und 2            vorratungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\ndes Körperschaftsteuergesetzes erfüllt sind, so gilt sie als        chung vom 8. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2509);\nBetriebsstätte des anderen Unternehmens. Dies gilt sinn-       2.   die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für\ngemäß, wenn die Eingliederung im Sinne der vorbezeich-              Wiederaufbau, die Deutsche Ausgleichsbank, die\nneten Vorschriften im Verhältnis zu einer inländischen im           landwirtschaftliche Rentenbank, die Bayerische\nHandelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines              Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, die Hessi-\nausländischen gewerblichen Unternehmens besteht.                    sche Landesentwicklungs- und Treuhandgesell-\n(3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonsti-       schaft mit beschränkter Haftung, die Wirtschaftsauf-\ngen juristischen Personen des privaten Rechts und der               baukasse Schleswig-Holstein Aktiengesellschaft,\nnichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaft-            die Niedersächsische Gesellschaft für öffentliche\nlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forst-               Finanzierungen mit beschränkter Haftung, die\nwirtschaft) unterhalten.                                            Finanzierungs-Aktiengesellschaft Rheinland-Pfalz,\ndie Hanseatische Gesellschaft für öffentliche Finan-\n(4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb eines              zierungen mit beschränkter Haftung Bremen, die\nGewerbes, die durch die Art des Betriebs veranlaßt sind,            Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förde-\nheben die Steuerpflicht für die Zeit bis zur Wiederauf-             rungsanstalt, die Bayerische Landesbodenkreditan-\nnahme des Betriebs nicht auf.                                       stalt, die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin, die\nHamburgische Wohnungsbaukreditanstalt, die Nie-\n(5) Geht ein Gewerbebetrieb im ganzen auf einen ande-\ndersächsische Landestreuhandstelle für den Woh-\nren Unternehmer über, so gilt der Gewerbebetrieb als\nnungs- und Städtebau, die Wohnungsbauförde-\ndurch den bisherigen Unternehmer eingestellt. Der Gewer-\nrungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen, die\nbebetrieb gilt als durch den anderen Unternehmer neu\nWohnungsbaukreditanstalt des Landes Schleswig-\ngegründet, wenn er nicht mit einem bereits bestehenden\nHolstein, die Niedersächsische Landestreuhand-\nGewerbebetrieb vereinigt wird.\nstelle für Wirtschaftsförderung Norddeutsche\n(6) Inländische Betriebsstätten von Unternehmen, deren          Landesbank, die Landestreuhandstelle für Agrar-\nGeschäftsleitung sich in einem ausländischen Staat befin-          förderung      Norddeutsche      Landesbank,       die\ndet, mit dem kein Abkommen zur Vermeidung der Doppel-              Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesell-\nbesteuerung besteht, unterliegen nicht der Gewerbe-                schaft und die Liquiditäts-Konsortialbank Gesell-\nsteuer, wenn und soweit                                            schaft mit beschränkter Haftung;\n1. die Einkünfte aus diesen Betriebsstätten im Rahmen          3.  die Deutsche Reichsbahn, die Staatsbank Berlin,\nder beschränkten Einkommensteuerpflicht steuerfrei             die Treuhandanstalt;\nsind und                                                   4.  (weggefallen)\n2. der ausländische Staat Unternehmen, deren Ge-               5.  Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaf-\nschäftsleitung sich im Inland befindet, eine entspre-          ten und ähnliche Realgemeinden. Unterhalten sie\nchende Befreiung von den der Gewerbesteuer ähnli-              einen Gewerbebetrieb, der über den Rahmen eines\nchen oder ihr entsprechenden Steuern gewährt, oder in          Nebenbetriebs hinausgeht, so sind sie insoweit\ndem ausländischen Staat keine der Gewerbesteuer                steuerpflichtig;\nähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern bestehen.\n6.  Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-\n(7) Zum Inland im Sinne dieses Ges,etzes gehört auch            mögensmassen, die nach der Satzung, dem Stif-\nder der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil               tungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und\nam Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeres-            nach der tatsächlichen Geschäftsführung aus-\ngrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder aus-             schließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtä-\ngebeutet werden.                                                   tigen oder kirchlichen Zwecken dienen(§§ 51 bis 68\nder Abgabenordnung). Wird ein wirtschaftlicher\n§ 2a                                  Geschäftsbetrieb- ausgenommen Land- und Forst-\nArbeitsgemeinschaften                           wirtschaft - unterhalten, ist die Steuerfreiheit inso-\nweit ausgeschlossen;\nAls Gewerbebetrieb gilt nicht die Tätigkeit der Arbeitsge-\n7.   Hochsee- und Küstenfischerei, wenn sie mit weni-\nmeinschaften, deren alleiniger Zweck sich auf die Erfüllung\nger als sieben im Jahresdurchschnitt beschäftigten\neines einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags\nArbeitnehmern oder mit Schiffen betrieben wird, die\nbeschränkt, es sei denn, daß bei Abschluß des Vertrags\neine eigene Triebkraft von weniger als 100 Pferde-\nanzunehmen ist, daß er nicht innerhalb von drei Jahren\nkräften haben;\nerfüllt wird. Die Betriebsstätten der Arbeitsgemeinschaften\ngelten insoweit anteilig als Betriebsstätten der Beteiligten.  8.   Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie\nVereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 14 des Körper-\nschaftsteuergesetzes, soweit sie von der Körper-\n§3                                    schaftsteuer befreit sind;\nBefreiungen\n9.   rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und\nUnterstützungskassen im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 3\nVon der Gewerbesteuer sind befreit                              des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie die für\n1.    die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundes-              eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforder-\nlichen Voraussetzungen erfüllen;\nbahn, die Monopolverwaltungen des Bundes, die\nstaatlichen Lotterieunternehmen und der Erdölbe-      10.  Körperschaften oder Personenvereinigungen, de-\nvorratungsverband nach § 2 Abs. 1 des Erdölbe-             ren Hauptzweck die Verwaltung des Vermögens für","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1991                                      817\neinen nichtrechtsfähigen Berufsverband im Sinne                 14 a. landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften\ndes § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergeset-                      und deren Rechtsnachfolger in der Rechtsform der\nzes ist, wenn ihre Erträge im wesentlichen aus                         Genossenschaft in dem in Artikel 3 des Einigungs-\ndieser Vermögensverwaltung herrühren und aus-                          vertrages genannten Gebiet für die Erhebungszeit-\nschließlich dem Berufsverband zufließen;                               räume 1991 bis 1993. In den Erhebungszeiträumen\n1992 und 1993 ist Voraussetzung für die Steuerbe-\n11.    öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versor-\nfreiung, daß sich ihre Tätigkeit auf den Betrieb der\ngungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren\nLand- und Forstwirtschaft beschränkt;\nAngehörige auf Grund einer durch Gesetz angeord-\nneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung                  15.   Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie\nMitglieder dieser Einrichtungen sind, wenn die Sat-                   Vereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1O des Körper-\nzung der Einrichtung die Zahlung keiner höheren                        schaftsteuergesetzes, soweit sie von der Körper-\njährlichen Beiträge zuläßt als das Zwölffache der                      schaftsteuer befreit sind;\nBeiträge, die nach den §§ 1387 und 1388 der                     16.   (weggefallen)\nReichsversicherungsordnung höchstens entrichtet\nwerden können*). Sind nach der Satzung der Ein-                  17.   die von den zuständigen Landesbehörden begrün-\nrichtung nur Pflichtmitgliedschaften sowie freiwillige                 deten oder anerkannten gemeinnützigen Siedlungs-\nMitgliedschaften, die unmittelbar an eine Pflichtmit-                  unternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgeset-\ngliedschaft anschließen, möglich, so steht dies der                    zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nSteuerbefreiung nicht entgegen, wenn die Satzung                       rungsnummer 2331-1, veröffentlichten bereinigten\ndie Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge                         Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 24 des\nzuläßt als das Fünfzehnfache der Beiträge, die nach                    Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2191 ),\nden §§ 1387 und 1388 der Reichsversicherungsord-                       und im Sinne der Bodenreformgesetze der Länder,\nnung höchstens entrichtet werden können*);                             soweit die Unternehmen im ländlichen Raum Sied-\nlungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und Landent-\n12.    Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als                       wicklungsmaßnahmen mit Ausnahme des Woh-\nUnternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind,                           nungsbaus durchführen. Die Steuerbefreiung ist\nsowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,                        ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unter-\nsoweit die Gesellschaften und die Erwerbs- und                         nehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten\nWirtschaftsgenossenschaften eine gemeinschaft-                         Tätigkeiten die Einnahmen aus den in Satz 1\nliche Tierhaltung im Sinne des § 51 a des Bewer-\nbezeichneten Tätigkeiten übersteigen;\ntungsgesetzes betreiben;\n18.   (weggefallen)\n13.    private Schulen und andere allgemeinbildende oder\nberufsbildende Einrichtungen, wenn sie mit ihren                 19.   der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsver-\nLeistungen nach § 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergeset-                      ein auf Gegenseitigkeit, wenn er die für eine Befrei-\nzes von der Umsatzsteuer befreit sind, soweit der                      ung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Vor-\nGewerbebetrieb unmittelbar dem Schul- und Bil-                         aussetzungen erfüllt;\ndungszweck dient;                                                20.   Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime und\n14.    Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie                         Pflegeheime, wenn\nVereine, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der                      a) diese Einrichtungen von juristischen Personen\nLand- und Forstwirtschaft beschränkt, wenn die Mit-                        des öffentlichen Rechts betrieben werden oder\nglieder der Genossenschaft oder dem Verein Flä-\nb) bei Krankenhäusern im Erhebungszeitraum die\nchen zur Nutzung oder für die Bewirtschaftung der                          in § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung\nFlächen erforderliche Gebäude überlassen und                               bezeichneten Voraussetzungen erfüllt worden\na) bei Genossenschaften das Verhältnis der                                 sind oder\nSumme der Werte der Geschäftsanteile des ein-                      c) bei Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflege-\nzelnen Mitglieds zu der Summe der Werte aller                          heimen im Erhebungszeitraum mindestens zwei\nGeschäftsanteile,                                                      Drittel der Leistungen den in § 68 Abs. 1 des\nb) bei Vereinen das Verhältnis des Werts des                               Bundessozialhilfegesetzes oder den in § 53 Nr. 2\nAnteils an dem Vereinsvermögen, der im Fall der                        der Abgabenordnung genannten Personen\nAuflösung des Vereins an das einzelne Mitglied                         zugute gekommen sind;\nfallen würde, zu dem Wert des Vereinsvermö-                  21.    Unternehmen, die als Sicherungseinrichtung eines\ngens                                                               Verbandes der Kreditinstitute nach ihrer Satzung\nnicht wesentlich von dem Verhältnis abweicht, in                       oder sonstigen Verfassung ausschließlich den\ndem der Wert der von dem einzelnen Mitglied zur                        Zweck haben, bei Gefahr für die Erfüllung der Ver-\nNutzung überlassenen Flächen und Gebäude zu                            pflichtungen eines Kreditinstituts Hilfe zu leisten,\ndem Wert der insgesamt zur Nutzung überlassenen                        wenn sie die für eine Befreiung von der Körper-\nFlächen und Gebäude steht;                                             schaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfül-\nlen. Dies gilt entsprechend für Einrichtungen zur\nSicherung von Spareinlagen bei Unternehmen, die\n•) Gemäß Artikel 71 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1         am 31 . Dezember 1989 als gemeinnützige Woh-\nS. 2261) werden ab 1. Januar 1992 die Worte „nach den§§ 1387 und           nungsunternehmen anerkannt waren;\n1388 der Reichsversicherungsordnung höchstens entrichtet werden\nkönnen\" jeweils durch die Worte „sich bei einer Beitragsbemessungs-  22.    (weggefallen)\ngrundlage in Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungs-\ngrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten erge- 23.   Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die nach\nben würden\" ersetzt.                                                       dem Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesell-","818                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nschatten vom 17. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2488)      setzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb,\nanerkannt sind. Der Widerruf der Anerkennung und     der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem\nder Verzicht auf die Anerkennung haben Wirkung       Erhebungszeitraum (§ 14 Abs. 2) entsprechenden Veran-\nfür die Vergangenheit, wenn nicht Aktien der Unter-  lagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und\nnehmensbeteiligungsgesellschaft öffentlich ange-     vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten\nboten worden sind. Bescheide über die Anerken-       Beträge.\nnung, die Rücknahme oder den Widerruf der Aner-\nkennung und über die Feststellung, ob Aktien der\nUnternehmensbeteiligungsgesellschaft      öffentlich                              §8\nangeboten worden sind, sind Grundlagenbescheide                           Hinzurechnungen\nim Sinne der Abgabenordnung.\nDem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7} werden folgende\n§4                               Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermitt-\nlung des Gewinns abgesetzt worden sind:\nHebeberechtigte Gemeinde\n1. die Hälfte der Entgelte für Schulden, die wirtschaftlich\n( 1 ) Die stehenden Gewerbebetriebe unterliegen der             mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs\nGewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebs-               (Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb oder mit\nstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten             einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs\nwird. Befinden sich Betriebsstätten desselben Gewerbe-             zusammenhängen oder der nicht nur vorübergehen-\nbetriebs in mehreren Gemeinden oder erstreckt sich eine            den Verstärkung des Betriebskapitals dienen;\nBetriebsstätte über mehrere Gemeinden, so wird die\n2. Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich mit\nGewerbesteuer in jeder Gemeinde nach dem Teil des\nder Gründung oder dem Erwerb des Betriebs (Teilbe-\nSteuermeßbetrags erhoben, der auf sie entfällt.\ntriebs} oder eines Anteils am Betrieb zusammenhän-\n(2) Für Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten              gen. Das gilt nicht, wenn diese Beträge beim Empfän-\nbestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung,               ger zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuzie-\nwer die nach diesem Gesetz den Gemeinden zustehenden               hen sind;\nBefugnisse ausübt.                                              3. die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters, wenn\n§5                                    sie beim Empfänger nicht zur Steuer nach dem\nSteuerschuldner                             Gewerbeertrag heranzuziehen sind;\n(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer. Als Unterneh-       4. die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesell-\nmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben            schafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf\nwird. Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewer-          ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen\nbebetrieb, so ist Steuerschuldner die Gesellschaft. Wird           oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsfüh-\ndas Gewerbe in der Rechtsform einer Europäischen wirt-             rung verteilt worden sind;\nschaftlichen Interessenvereinigung mit Sitz im Geltungs-        5. (weggefallen)\nbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates\n6. (weggefallen}\nvom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen\nwirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) - ABI. EG         7. die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benut-\nNr. L 199 S. 1 - betrieben, sind abweichend von Satz 3 die         zung der nicht in Grundbesitz bestehenden Wirt-\nMitglieder Gesamtschuldner.                                        schaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum\neines anderen stehen. Das gilt nicht, soweit die Miet-\n(2) Geht ein Gewerbebetrieb im ganzen auf einen ande-           oder Pachtzinsen beim Vermieter oder Verpächter zur\nren Unternehmer über (§ 2 Abs. 5), so ist der bisherige            Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag heranzuzie-\nUnternehmer bis zum Zeitpunkt des Übergangs Steuer-                hen sind, es sei denn, daß ein Betrieb oder ein Teilbe-\nschuldner. Der andere Unternehmer ist von diesem Zeit-             trieb vermietet oder verpachtet wird und der Betrag\npunkt an Steuerschuldner.                                          der Miet- oder Pachtzinsen 250 000 Deutsche Mark\n§6                                    übersteigt. Maßgebend ist jeweils der Betrag, den der\nMieter oder Pächter für die Benutzung der zu den\nBesteuerungsgrundlagen                          Betriebsstätten eines Gemeindebezirks gehörigen\nBesteuerungsgrundlagen für die Gewerbesteuer sind               fremden Wirtschaftsgüter an einen Vermieter oder\nder Gewerbeertrag und das Gewerbekapital. Im Falle des             Verpächter zu zahlen hat;\n§ 11 Abs. 4 treten an die Stelle des Gewerbeertrags die         8. die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen\nEntgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus                offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesell-\nWerbesendungen.                                                    schaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die\nGesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des\nGewerbebetriebs anzusehen sind;\nAbschnitt 11\n9. bei den der Körperschaftsteuer unterliegenden\nGewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag                       Gewerbebetrieben die Ausgaben im Sinne des § 9\nNr. 3 Buchstaben b und c des Körperschaftsteuerge-\n§7                                   setzes;\nGewerbeertrag                         10. Gewinnminderungen, die\nGewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Ein-            a) durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils\nkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuerge-                   an einer Körperschaft oder","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1991                                819\nb) durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils               des§ 3 Nr. 23, wenn die Beteiligung zu Beginn des\noder bei Auflösung oder Herabsetzung des Kapi-           Erhebungszeitraums mindestens ein Zehntel des\ntals der Körperschaft                                    Grund- oder Stammkapitals beträgt und die Gewinn-\nanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt\nentstanden sind, soweit der Ansatz des niedrigeren\nworden sind. Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht\nTeilwerts oder die sonstige Gewinnminderung auf\nvorhanden, so ist die Beteiligung an dem Vermögen,\nGewinnausschüttungen der Körperschaft zurück-\nbei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften die\nzuführen ist und auf die Gewinnausschüttungen § 9\nBeteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben,\nNr. 2 a, 7 oder 8 angewendet wird;\nmaßgebend;\n11 . bei den der Körperschaftsteuer unterliegenden\nGewerbebetrieben die in § 10 Nr. 2 des Körper-          2 b. die nach § 8 Nr. 4 dem Gewerbeertrag einer Komman-\nschaftsteuergesetzes genannten Zinsen.                       ditgesellschaft auf Aktien hinzugerechneten Gewinn-\nanteile, wenn sie bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7)\nangesetzt worden sind;\n§9\n3.   den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen\nKürzungen                             Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene\nDie Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen                  Betriebsstätte entfällt;\nwird gekürzt um\n4.   die bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebe-\n1.   1,2 vom Hundert des Einheitswerts des zum Betriebs-          trieb des Vermieters oder Verpächters berücksichtig-\nvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbe-                ten Miet- oder Pachtzinsen für die Überlassung von\nsitzes, soweit er nicht zu Betriebsstätten im Sinne des      nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgütern\n§ 2 Abs. 6 Satz 1 gehört; maßgebend ist der Einheits-        des Anlagevermögens, soweit sie nach § 8 Nr. 7 dem\nwert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt             Gewinn aus Gewerbebetrieb des Mieters oder Päch-\n(Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfest-        ters hinzugerechnet worden sind;\nstellungszeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeit-\nraums (§ 14 Abs. 2) lautet. An Stelle der Kürzung nach  5.   die nach den Vorschriften des Einkommensteuerge-\nSatz 1 tritt auf Antrag bei Unternehmen, die aus-            setzes bei der Ermittlung des Einkommens abgezoge-\nschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem           nen Ausgaben im Sinne des § 10 b Abs. 1 des Ein-\nGrundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und            kommensteuergesetzes, soweit sie aus Mitteln des\nnutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen                  Gewerbebetriebs einer natürlichen Person oder Per-\noder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder              sonengesellschaft entnommen worden sind. Soweit\nEigentumswohnungen im Sinne des Ersten Teils des             Ausgaben im Sinne des Satzes 1 nach § 10 b des\nWohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesge-                Einkommensteuergesetzes zurückgetragen worden\nsetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 403-1, veröffent-      sind, werden sie in dem Erhebungszeitraum berück-\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch          sichtigt, in dem sie geleistet worden sind;\nArtikel 28 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984            6.  die Zinsen aus den in § 43 Abs. 1 Nr. 5 des Einkom-\n(BGBI. 1 S. 1493), errichten und veräußern, die Kür-          mensteuergesetzes bezeichneten festverzinslichen\nzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die              Wertpapieren, bei denen die Einkommensteuer (Kör-\nVerwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes              perschaftsteuer) durch Abzug vom Kapitalertrag\nentfällt. Satz 2 gilt entsprechend, wenn in Verbindung        (Kapitalertragsteuer) erhoben worden ist;\nmit der Errichtung und Veräußerung von Eigentums-\nwohnungen Teileigentum im Sinne des Wohnungs-            7.  die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft\neigentumsgesetzes errichtet und veräußert wird und            mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Gel-\ndas Gebäude zu mehr als 66½ vom Hundert Wohn-                tungsbereichs dieses Gesetzes, an deren Nennkapital\nzwecken dient. Betreut ein Unternehmen auch Woh-             das Unternehmen seit Beginn des Erhebungszeit-\nnungsbauten oder veräußert es auch Einfamilienhäu-            raums ununterbrochen mindestens zu einem Zehntel\nser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen,             beteiligt ist (Tochtergesellschaft) und die ihre Brutto-\nso ist Voraussetzung für die Anwendung des Sat-              erträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus\nzes 2, daß der Gewinn aus der Verwaltung und Nut-            unter§ 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes\nzung des eigenen Grundbesitzes gesondert ermittelt           fallenden Tätigkeiten und aus unter § 8 Abs. 2 des\nwird. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Grund-        Außensteuergesetzes fallenden Beteiligungen be-\nbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines           zieht, wenn die Gewinnanteile bei der Ermittlung des\nGesellschafters oder Genossen dient;                         Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind. Bezieht ein\nUnternehmen, das über eine Tochtergesellschaft min-\n2.   die Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen           destens zu einem Zehntel an einer Kapitalgesellschaft\noffenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesell-\nmit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Gel-\nschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die\ntungsbereichs dieses Gesetzes (Enkelgesellschaft)\nGesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des\nmittelbar beteiligt ist, in einem Wirtschaftsjahr\nGewerbebetriebs anzusehen sind, wenn die Gewinn-\nGewinne aus Anteilen an der Tochtergesellschaft und\nanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt\nschüttet die Enkelgesellschaft zu einem Zeitpunkt, der\nworden sind;\nin dieses Wirtschaftsjahr fällt, Gewinne an die T och-\n2 a. die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefrei-        tergesellschaft aus, so gilt auf Antrag des Unterneh-\nten inländischen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2        mens das gleiche für den Teil der von ihm bezogenen\nAbs. 2, einer Kreditanstalt des öffentlichen Rechts,         Gewinne, der der nach seiner mittelbaren Beteiligung\neiner Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder            auf das Unternehmen entfallenden Gewinnausschüt-\neiner Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne          tung der Enkelgesellschaft entspricht. § 26 Abs. 5","820                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\nSätze 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes ist           (2) Die Steuermeßzahl für den Gewerbeertrag beträgt\nentsprechend anzuwenden;                               5 vom Hundert.\n8.     die Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen            (3) Die Steuermeßzahl ermäßigt sich auf 2,5 vom Hun-\nGesellschaft, die nach einem Abkommen zur Vermei-       dert\ndung der Doppelbesteuerung unter der Vorausset-\nzung einer Mindestbeteiligung von der Gewerbesteuer     1 . bei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach § 1 Abs. 2\nbefreit sind, ungeachtet der im Abkommen vereinbar-         Buchstaben b und d des Heimarbeitsgesetzes in der im\nten Mindestbeteiligung, wenn die Beteiligung minde-         Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 804-1,\nstens ein Zehntel beträgt;                                  veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBI. 1\n9.     den Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag nach § 24 b des           S. 1034), gleichgestellten Personen. Das gleiche gilt für\nEinkommensteuergesetzes in Höhe der für den                 die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Heimarbeitsgeset-\nGewerbebetrieb geleisteten finanziellen Hilfen.             zes gleichgestellten Personen, deren Entgelte (§ 10\nAbs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus der Tätigkeit\n§ 10                                 unmittelbar für den Absatzmarkt im Erhebungszeitraum\n50 000 Deutsche Mark nicht übersteigen;\nMaßgebender Gewerbeertrag\n2. bei Unternehmen, soweit sie den Betrieb von Schiffen\n(1) Maßgebend ist der Gewerbeertrag, der in dem Er-            der in § 34 c Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes\nhebungszeitraum bezogen worden ist, für den der ein-               bezeichneten Art zum Gegenstand haben. § 34 c\nheitliche Steuermeßbetrag (§ 14) festgesetzt wird.                 Abs. 4 Satz 5 zweiter Halbsatz des Einkommensteuer-\n(2) Weicht bei Unternehmen, die Bücher nach den Vor-            gesetzes gilt entsprechend.\nschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen verpflichtet           (4) Der Steuermeßbetrag beträgt beim Zweiten Deut-\nsind, das Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßig              schen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts, für\nAbschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so gilt der            das Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen\nGewerbeertrag als in dem Erhebungszeitraum bezogen, in        0,8 vom Hundert der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatz-\ndem das Wirtschaftsjahr endet.                                 steuergesetzes) aus Werbesendungen.\n§ 10a\nAbschnitt III\nGewerbeverlust\nGewerbesteuer nach dem Gewerbekapital\nDer maßgebende Gewerbeertrag wird um die Fehlbe-\nträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgeben-                                    § 12\nden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungs-\nzeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 ergeben                               Gewerbekapital\nhaben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des        (1) Als Gewerbekapital gilt der Einheitswert des gewerb-\nGewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeit-          lichen Betriebs im Sinne des Bewertungsgesetzes mit den\nräume berücksichtigt worden sind. Die Höhe der vortrags-       sich aus den Absätzen 2 bis 4 ergebenden Änderungen.\nfähigen Fehlbeträge ist gesondert festzustellen. Im Fall       Maßgebend ist der Einheitswert, der auf den letzten Fest-\ndes § 2 Abs. 5 kann der andere Unternehmer den maßge-          stellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs-\nbenden Gewerbeertrag nicht um die Fehlbeträge kürzen,          oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Erhe-\ndie sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbe-          bungszeitraums lautet.\nertrags des übergegangenen Unternehmens ergeben\nhaben. Auf die Fehlbeträge ist § 8 Abs. 4 des Körper-             (2) Dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs werden\nschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden.                 folgende Beträge hinzugerechnet:\n1. die Verbindlichkeiten, die den Entgelten, den Renten\n§ 11                                  und dauernden Lasten und den Gewinnanteilen im\nSinne des § 8 Nr. 1 bis 3 entsprechen, soweit sie bei\nSteuermeßzahl und Steuermeßbetrag                      der Feststellung des Einheitswerts abgezogen worden\n(1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach dem               sind. Verbindlichkeiten, die den Entgelten im Sinne des\nGewerbeertrag ist von einem Steuermeßbetrag auszuge-                § 8 Nr. 1 entsprechen, werden nur hinzugerechnet,\nhen. Dieser ist vorbehaltlich des Absatzes 4 durch Anwen-           soweit der abgezogene Betrag 50 000 Deutsche Mark\ndung eines Hundertsatzes (Steuermeßzahl) auf den                    übersteigt; der übersteigende Betrag wird zur Hälfte\nGewerbeertrag zu ermitteln. Der Gewerbeertrag ist auf               hinzugerechnet;\nvolle 100 Deutsche Mark nach unten abzurunden und                2. die Werte (Teilwerte) der nicht in Grundbesitz beste-\n1 . bei natürlichen Personen sowie bei Personengesell-             henden Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb dienen, aber\nschaften um einen Freibetrag in Höhe von 36 000               im Eigentum eines Mitunternehmers oder eines Dritten\nDeutsche Mark,                                                 stehen, soweit sie nicht im Einheitswert des gewerbli-\nchen Betriebs enthalten sind. Das gilt nicht, wenn die\n.2. bei Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 und des § 3             Wirtschaftsgüter zum Gewerbekapital des Vermieters\nNr. 5, 6, 8, 9, 15 und 17 sowie bei Unternehmen von           oder Verpächters gehören, es sei denn, daß ein Betrieb\njuristischen Personen des öffentlichen Rechts um              oder ein Teil betrieb vermietet oder verpachtet wird und\neinen Freibetrag in Höhe von 7 500 Deutsche Mark,             die im Gewerbekapital des Vermieters oder Verpäch-\nhöchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbe-                 ters enthaltenen Werte (Teilwerte) der überlassenen\nertrags, zu kürzen.                                                 Wirtschaftsgüter des Betriebs (Teilbetriebs) 2,5 Millio-","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1991                                 821\nnen Deutsche Mark übersteigen. Maßgebend ist dabei          (4) Nicht zu berücksichtigen ist das Gewerbekapital von\njeweils die Summe der Werte der Wirtschaftsgüter, die    Betriebsstätten, die das Unternehmen im Ausland unter-\nein Vermieter oder Verpächter dem Mieter oder Päch-      hält. Bei Luftverkehrsunternehmen, deren Flugbetriebslei-\nter zur Benutzung in den Betriebsstätten eines Gemein-   stung überwiegend nicht im Inland erbracht wird, sind die\ndebezirks überlassen hat.                                überwiegend nicht im Inland eingesetzten Luftfahrzeuge\nden ausländischen und den inländischen Betriebsstätten\n(3) Die Summe des Einheitswerts des gewerblichen          anteilig zuzurechnen. Für die Zurechnung sind die Zerle-\nBetriebs und der Hinzurechnungen wird gekürzt um             gungsvorschriften (§§ 28 bis 34) sinngemäß anzuwenden.\n1.   die Summe der Einheitswerte, mit denen die Betriebs-       (5) Maßgebend ist das Gewerbekapital nach dem Stand\ngrundstücke in dem Einheitswert des gewerblichen        zu Beginn des Erhebungszeitraums, für den der einheitli-\nBetriebs enthalten sind;                               che Steuermeßbetrag (§ 14) festgesetzt wird.\n2.   den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital gehö-\nrenden Beteiligung an einer in- oder ausländischen\noffenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesell-                                   § 13\nschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die                Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag\nGesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des\nGewerbebetriebs anzusehen sind;                             (1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach dem\nGewerbekapital ist von einem Steuermaßbetrag auszuge-\n2 a. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital gehö-       hen. Dieser ist durch Anwendung eines Tausendsatzes\nrenden Beteiligung an einer nicht steuerbefreiten        (Steuermeßzahl) auf das Gewerbekapital zu ermitteln. Das\ninländischen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2        Gewerbekapital ist auf volle 1 000 Deutsche Mark nach\nAbs. 2, einer Kreditanstalt des öffentlichen Rechts,     unten abzurunden und um einen Freibetrag in Höhe von\neiner Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder        120 000 Deutsche Mark, höchstens jedoch in Höhe des\neiner Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne      abgerundeten Gewerbekapitals, zu kürzen.\ndes§ 3 Nr. 23, wenn die Beteiligung mindestens ein\nZehntel des Grund- oder Stammkapitals beträgt. Ist          (2) Die Steuermeßzahl für das Gewerbekapital beträgt\nein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so ist     2 vom Tausend.\ndie Beteiligung am Vermögen, bei Erwerbs- und Wirt-\n(3) Die Steuermeßzahl ermäßigt sich bei Unternehmen,\nschaftsgenossenschaften die Beteiligung an der\nsoweit sie den Betrieb von Schiffen der in § 34 c Abs. 4 des\nSumme der Geschäftsguthaben, maßgebend;\nEinkommensteuergesetzes bezeichneten Art zum Gegen-\n3.   die nach Absatz 2 Nr. 2 dem Gewerbekapital eines         stand haben, auf 1 vom Tausend. Die ermäßigte Steuer-\nanderen hinzugerechneten Werte (Teilwerte), soweit       meßzahl ist nur auf den Teil des Gewerbekapitals anzu-\nsie im Einheitswert des gewerblichen Betriebs des       wenden, der auf die unter Satz 1 fallenden Schiffe entfällt.\nEigentümers enthalten sind;\n4.    den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital gehö-\nrenden Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit\nGeschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbe-                              Abschnitt IV\nreichs dieses Gesetzes (Tochtergesellschaft), die in                  Einheitlicher Steuermeßbetrag\ndem Wirtschaftsjahr, das dem maßgebenden Feststel-\nlungszeitpunkt vorangeht, ihre Bruttoerträge aus-\n§ 14\nschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8\nAbs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes fallenden                             Festsetzung\nTätigkeiten und aus unter§ 8 Abs. 2 des Außensteuer-               des einheitlichen Steuermeßbetrags\ngesetzes fallenden Beteiligungen bezieht, wenn die\n(1) Durch Zusammenrechnung der Steuermeßbeträge,\nBeteiligung mindestens ein Zehntel des Nennkapitals\ndie sich nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapi-\nbeträgt. Das gleiche gilt auf Antrag des Unternehmens\ntal ergeben, wird ein einheitlicher Steuermaßbetrag gebil-\nfür den Teil des Werts seiner Beteiligung an der\ndet.\nTochtergesellschaft, der dem Verhältnis des Werts\n(Teilwerts) der Beteiligung an einer Enkelgesellschaft      (2) Der einheitliche Steuermeßbetrag wird für den Erhe-\nim Sinne des § 9 Nr. 7 Sätze 2 und 3 zum gesamten       bungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt. Erhe-\nWert des Betriebsvermögens der Tochtergesellschaft      bungszeitraum ist das Kalenderjahr. Besteht die Gewerbe-\nentspricht; die Vorschriften des Bewertungsgesetzes     steuerpflicht nicht während eines ganzen Kalenderjahrs,\nsind für die Bewertung der Wirtschaftsgüter der Toch-   so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der\ntergesellschaft entsprechend anzuwenden. Die vor-       Steuerpflicht (abgekürzter Erhebungszeitraum).\nstehenden Vorschriften sind nur anzuwenden, wenn\nder Steuerpflichtige nachweist, daß alle Vorausset-                                 § 14 a\nzungen erfüllt sind;\nSteuererklärungspflicht\n5.    den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital gehö-\nrenden Beteiligung an einer ausländischen Gesell-           Für steuerpflichtige Gewerbebetriebe ist eine Erklärung\nschaft, die nach einem Abkommen zur Vermeidung          zur Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrags und\nder Doppelbesteuerung unter der Voraussetzung           in den Fällen des § 28 außerdem eine Zerlegungserklä-\neiner Mindestbeteiligung von der Gewerbesteuer           rung abzugeben. Zur Abgabe verpflichtet ist der Steuer-\nbefreit ist, ungeachtet der im Abkommen vereinbarten     schuldner(§ 5). Die Erklärungen müssen von ihm oder von\nMindestbeteiligung, wenn die Beteiligung mindestens     den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen\nein Zehntel beträgt.                                    eigenhändig unterschrieben werden.","822                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n§ 14 b                            bungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen\nVerspätungszuschlag                       wird.\n§ 19\nEin nach § 152 der Abgabenordnung zu entrichtender\nVerspätungszuschlag fließt der Gemeinde zu. Sind meh-                              Vorauszahlungen\nrere Gemeinden an der Gewerbesteuer beteiligt, so fließt          (1) Der Steuerschuldner hat am 15. Februar, 15. Mai,\nder Verspätungszuschlag der Gemeinde zu, der der größte       15. August und 15. November Vorauszahlungen zu ent-\nZerlegungsanteil zugewiesen ist. Auf den Verspätungszu-       richten. Gewerbetreibende, deren Wirtschaftsjahr vom\nschlag ist der Hebesatz der Gemeinde nicht anzuwenden.        Kalenderjahr abweicht, haben die Vorauszahlungen wäh-\nrend des Wirtschaftsjahrs zu entrichten, das im Erhe-\n§ 15                              bungszeitraum endet.\nPauschfestsetzung                             (2) Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel\nWird die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer     der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben\n,n  einem Pauschbetrag festgesetzt, so kann die für die       hat.\nFestsetzung zuständige Behörde im Einvernehmen mit der            (3) Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen der Steuer\nLandesregierung oder der von ihr bestimmten Behörde          anpassen, die sich für den Erhebungszeitraum (§ 14\nauch den einheitlichen Steuermeßbetrag in einem Pausch-      Abs. 2) voraussichtlich ergeben wird. Die Anpassung kann\nbetrag festsetzen.                                           bis zum· Ende des fünfzehnten auf den Erhebungszeitraum\nfolgenden Kalendermonats vorgenommen werden; bei\neiner nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist\nAbschnitt V                          der Erhöhungsbetrag innerhalb eines Monats nach\nEntstehung, Festsetzung und Erhebung                 Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrich-\nder Steuer                           ten. Das Finanzamt kann bis zum Ende des fünfzehnten\nauf den Erhebungszeitraum folgenden Kalendermonats für\nZwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen den einheit-\n§ 16\nlichen Steuermeßbetrag festsetzen, der sich voraussicht-\nHebesatz                            lich ergeben wird. An diese Festsetzung ist die Gemeinde\nbei der Anpassung der Vorauszahlungen nach den Sätzen\n(1) Die Steuer wird auf Grund des einheitlichen Steuer-\n1 und 2 gebunden.\nmeßbetrags (§ 14) mit einem Hundertsatz (Hebesatz) fest-\ngesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten                 (4) Wird im laufe des Erhebungszeitraums ein Gewer-\nGemeinde (§§ 4, 35 a) zu bestimmen ist.                       bebetrieb neu gegründet oder tritt ein bereits bestehender\nGewerbebetrieb infolge Wegfalls des Befreiungsgrundes\n(2) Der Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder meh-\nin die Steuerpflicht ein, so gilt für die erstmalige Festset-\nrere Kalenderjahre festgesetzt werden.\nzung der Vorauszahlungen Absatz 3 entsprechend.\n(3) Der Beschluß über die Festsetzung oder Änderung\n(5) Die einzelne Vorauszahlung ist auf den nächsten\ndes Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahrs\nvollen Betrag in Deutscher Mark nach unten abzurunden.\nmit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahrs zu fassen.\nSie wird nur festgesetzt, wenn sie mindestens 100 Deut-\nNach diesem Zeitpunkt kann der Beschluß über die Fest-\nsche Mark beträgt.\nsetzung des Hebesatzes gefaßt werden, wenn der Hebe-\nsatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.                                § 20\nAbrechnung über die Vorauszahlungen\n(4) Der Hebesatz muß für alle in der Gemeinde vorhan-\ndenen Unternehmen der gleiche sein. Wird das Gebiet von           (1) Die für einen Erhebungszeitraum (§ 14 Abs. 2)\nGemeinden geändert, so kann die Landesregierung oder         entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Steuer-\ndie von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung        schuld für diesen Erhebungszeitraum angerechnet.\nbetroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschie-\ndene Hebesätze zulassen.                                          (2) Ist die Steuerschuld größer als die Summe der\nanzurechnenden Vorauszahlungen, so ist der Unter-\n(5) In welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grund-   schiedsbetrag, soweit er den im Erhebungszeitraum und\nsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die   nach § 19 Abs. 3 Satz 2 nach Ablauf des Erhebungszeit-\nGrundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer         raums fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Voraus-\nzueinander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht           zahlungen entspricht, sofort, im übrigen innerhalb eines\nüberschritten werden dürfen und inwieweit mit Genehmi-        Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu ent-\ngung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen zuge-             richten (Abschlußzahlung).\nlassen werden können, bleibt einer landesrechtlichen\nRegelung vorbehalten.                                             (3) Ist die Steuerschuld kleiner als    die Summe der\nanzurechnenden Vorauszahlungen, so            wird der Unter-\n§ 17\nschiedsbetrag nach Bekanntgabe des           Steuerbescheids\n(weggefallen)                        durch Aufrechnung oder Zurückzahlung          ausgeglichen.\n§ 18                                                          § 21\nEntstehung der Steuer                                    Entstehung der Vorauszahlungen\nDie Gewerbesteuer entsteht, soweit es sich nicht um           Die Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer entstehen\nVorauszahlungen (§ 21) handelt, mit Ablauf des Erhe-          mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Voraus-","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1991                                    823\nzahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht                                 § 30\nerst im laufe des Kalendervierteljahrs begründet wird, mit\nZerlegung\nBegründung der Steuerpflicht.                                          bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten\n§§ 22 bis 27                            Erstreckt sich die Betriebsstätte auf mehrere Gemein-\nden, so ist der einheitliche Steuermeßbetrag oder Zerle-\n(weggefallen)                        gungsanteil auf die Gemeinden zu zerlegen, auf die sich\ndie Betriebsstätte erstreckt, und zwar nach der Lage der\nörtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch\nAbschnitt VI\ndas Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden\nZerlegung                           Gemeindelasten.\n§ 31\n§ 28                                     Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung\nAllgemeines\n(1) Arbeitslöhne sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5\n(1) Sind im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Aus-     die Vergütungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des\nübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten          Einkommensteuergesetzes, soweit sie nicht durch andere\nworden, so ist der einheitliche Steuermeßbetrag in die auf    Rechtsvorschriften von der Einkommensteuer befreit sind.\ndie einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerle-          Zuschläge für Mehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags-\ngungsanteile) zu zerlegen. Das gilt auch in den Fällen, in    und Nachtarbeit gehören unbeschadet der einkommen-\ndenen eine Betriebsstätte sich über mehrere Gemeinden         steuerlichen Behandlung zu den Arbeitslöhnen.\nerstreckt hat oder eine Betriebsstätte innerhalb eines\n(2) Zu den Arbeitslöhnen gehören nicht Vergütungen,\nErhebungszeitraums von einer Gemeinde in eine andere\ndie an Personen gezahlt worden sind, die zu ihrer Berufs-\nGemeinde verlegt worden ist.\nausbildung beschäftigt werden.\n(2) Bei der Zerlegung sind die Gemeinden nicht zu\n(3) In den Fällen des§ 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 12, 13, 15 und 17\nberücksichtigen, in denen\nbleiben die Vergütungen an solche Arbeitnehmer außer\n1. Verkehrsunternehmen lediglich Gleisanlagen unterhal-       Ansatz, die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem\nten,                                                      steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Betriebs tätig sind.\n2. sich nur Anlagen befinden, die der Weiterleitung fester,      (4) Nach dem Gewinn berechnete einmalige Vergütun-\nflüssiger oder gasförmiger Stoffe sowie elektrischer      gen (zum Beispiel Tantiemen, Gratifikationen) sind nicht\nEnergie dienen, ohne daß diese dort abgegeben wer-        anzusetzen. Das gleiche gilt für sonstige Vergütungen,\nden,                                                      soweit sie bei dem einzelnen Arbeitnehmer 100 000 Deut-\n3. Bergbauunternehmen keine oberirdischen Anlagen             sche Mark übersteigen.\nhaben, in welchen eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet\n(5) Bei Unternehmen, die nicht von einer juristischen\nwird.\nPerson betrieben werden, sind für die im Betrieb tätigen\nDies gilt nicht, wenn dadurch auf keine Gemeinde ein          Unternehmer (Mitunternehmer) insgesamt 50 000 Deut-\nZerlegungsanteil oder der einheitliche Steuermeßbetrag        sche Mark jährlich anzusetzen.\nentfallen würde.\n§ 29                                                          § 32\nZerlegungsmaßstab                                                 (weggefallen)\n(1) Zerlegungsmaßstab ist\n§ 33\n1 . vorbehaltlich der Nummer 2 das Verhältnis, in dem die\nSumme der Arbeitslöhne, die an die bei allen Betriebs-                 Zerlegung in besonderen Fällen\nstätten (§ 28) beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt wor-\n(1) Führt die Zerlegung nach den§§ 28 bis 31 zu einem\nden sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den\noffenbar unbilligen Ergebnis, so ist nach einem Maßstab\nBetriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftig-\nzu zerlegen, der die tatsächlichen Verhältnisse besser\nten Arbeitnehmer gezahlt worden sind;\nberücksichtigt. In dem Zerlegungsbescheid hat das\n2. bei Wareneinzelhandelsunternehmen zur Hälfte das in         Finanzamt darauf hinzuweisen, daß bei der Zerlegung\nNummer 1 bezeichnete Verhältnis und zur Hälfte das         Satz 1 angewendet worden ist.\nVerhältnis, in dem die Summe der in allen Betriebsstät-\nten (§ 28) erzielten Betriebseinnahmen zu den in den          (2) Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuerschuld-\nBetriebsstätten der einzelnen Gemeinden erzielten          ner über die Zerlegung, so ist der Steuermeßbetrag nach\nBetriebseinnahmen steht.                                   Maßgabe der Einigung zu zerlegen.\n(2) Bei der Zerlegung nach Absatz 1 sind die Betriebs-                                   § 34\neinnahmen oder Arbeitslöhne anzusetzen, die in den\nBetriebsstätten der beteiligten Gemeinden (§ 28) während                               Kleinbeträge\ndes Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2) erzielt oder gezahlt          (1) Übersteigt der einheitliche Steuermeßbetrag nicht\nworden sind.                                                   den Betrag von 20 Deutsche Mark, so ist er in voller Höhe\n(3) Bei Ermittlung der Verhältniszahlen sind die            der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftslei-\nBetriebseinnahmen oder Arbeitslöhne auf volle 1 000            tung befindet. Befindet sich die Geschäftsleitung im Aus-\nDeutsche Mark abzurunden.                                      land, so ist der Steuermeßbetrag der Gemeinde zuzuwei-","824                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\nsen, in der sich die wirtschaftlich bedeutendste der zu      oder des Einheitswerts des .gewerblichen Betriebs ist inso-\nberücksichtigenden Betriebsstätten befindet.                 weit zu berücksichtigen, als sie die Höhe des Gewerbeer-\ntrags oder des Gewerbekapitals beeinflußt. § 171 Abs. 10\n(2) Übersteigt der einheitliche Steuermeßbetrag zwar\nder Abgabenordnung gilt sinngemäß.\nden Betrag von 20 Deutsche Mark, würde aber nach den\nZerlegungsvorschriften einer Gemeinde ein Zerlegungsan-\nteil von nicht mehr als 20 Deutsche Mark zuzuweisen sein,\nso ist dieser Anteil der Gemeinde zuzuweisen, in der sich\nAbschnitt IX\ndie Geschäftsleitung befindet. Absatz 1 Satz 2 ist entspre-                          Durchführung\nchend anzuwenden.\n(3) Wird der Zerlegungsbescheid geändert oder berich-                                 § 35c\ntigt, würde sich dabei aber der Zerlegungsanteil einer                               Ermächtigung\nGemeinde um nicht mehr als 20 Deutsche Mark erhöhen\noder ermäßigen, so ist der Betrag der Erhöhung oder             Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung\nErmäßigung bei dem Zerlegungsanteil der Gemeinde zu           des Bundesrates\nberücksichtigen, in der sich die Geschäftsleitung befindet.\n1. zur Durchführung des Gewerbesteuergesetzes Rechts-\nAbsatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.\nverordnungen zu erlassen\na) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,\n§ 35\nb) über die Ermittlung des Gewerbeertrags und des\n(weggefallen)\nGewerbekapitals,\nc) über die Festsetzung der Steuermeßbeträge, soweit\nAbschnitt VII                               dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteue-\nGewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe                       rung und zur Vermeidung von Unbilligkeiten in Här-\ntefällen erforderlich ist,\n§ 35 a                               d) über die Zerlegung des einheitlichen Steuermeßbe-\ntrags,\n(1) Der Gewerbesteuer unterliegen auch die Reisege-\ne) über die Abgabe von Steuererklärungen unter\nwerbebetriebe, soweit sie im Inland betrieben werden.\nBerücksichtigung von Freibeträgen und Freigren-\n(2) Reisegewerbebetrieb im Sinne dieses Gesetzes ist             zen;\nein Gewerbebetrieb, dessen Inhaber nach den Vorschrif-\nten der Gewerbeordnung und den Ausführungsbestim-\n2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen\nmungen dazu entweder einer Reisegewerbekarte bedarf              a) über die sich aus der Aufhebung oder Änderung von\noder von der Reisegewerbekarte lediglich deshalb befreit            Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden Rechts-\nist, weil er einen Blindenwaren-Vertriebsausweis (§ 55 a            folgen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßig-\nAbs. 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung) besitzt. Wird im Rah-              keit bei der Besteuerung oder zur Beseitigung von\nmen eines einheitlichen Gewerbebetriebs sowohl ein ste-             Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist,\nhendes Gewerbe als auch ein Reisegewerbe betrieben, so\nb) (weggefallen)\nist der Betrieb in vollem Umfang als stehendes Gewerbe\nzu behandeln.                                                    c) über die Steuerbefreiung der Einnehmer einer staat-\nlichen Lotterie,\n(3) Hebeberechtigt ist die Gemeinde, in der sich der\nd) über die Steuerbefreiung bei bestimmten kleineren\nMittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet.\nVersicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit im\n(4) Ist im laufe des Erhebungszeitraums der Mittelpunkt         Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgeset-\nder gewerblichen Tätigkeit von einer Gemeinde in eine               zes, wenn sie von der Körperschaftsteuer befreit\nandere Gemeinde verlegt worden, so hat das Finanzamt                sind,\nden einheitlichen Steuermeßbetrag nach den zeitlichen            e) über die Beschränkung der Hinzurechnung von\nAnteilen (Kalendermonaten) auf die beteiligten Gemein-              Dauerschulden (§ 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1) bei\nden zu zerlegen.                                                    Kreditinstituten nach dem Verhältnis des Eigenkapi-\ntals zu Teilen der Aktivposten,\nAbschnitt VIII                           f) über die Begriffsbestimmung des Wareneinzelhan-\ndelsunternehmens,\nÄnderung des Gewerbesteuermeßbescheids\ng) über die Festsetzung abweichender Vorauszah-\nvon Amts wegen\nlungstermine.\n§ 35 b\n§ 35d\nDer Gewerbesteuermeßbescheid ist von Amts wegen                                   Neufassung\naufzuheben oder zu ändern, wenn der Einkommensteuer-\nbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder ein Fest-        Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im\nstellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird und die     Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern den\nAufhebung oder Änderung den Gewinn aus Gewerbebe-           Wortlaut des Gewerbesteuergesetzes und der dazu erlas-\ntrieb oder den Einheitswert des gewerblichen Betriebs        senen Durchführungsverordnungen in der jeweils gelten-\nberührt. Die Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb        den Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1991                                        825\nund in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und                              (4 a) § 9 Nr. 6 ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwen-\ndabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.                         den, die nach dem 30. Juni 1989 zufließen. Auf Kapital-\nerträge, die nach dem 31. Dezember 1988 und vor dem\n1. Juli 1989 zugeflossen sind, ist § 9 Nr. 6 in der Fassung\nAbschnitt X                               des Artikels 3 Nr. 3 des Steuerreformgesetzes 1990 vom\nSchlußvorschriften                             25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093) anzuwenden.\n(4 b) (gegenstandslos)\n§ 36 *)\n(5) § 10 a Satz 1 ist erstmals auf Fehlbeträge des\nZeitlicher Anwendungsbereich                            Erhebungszeitraums 1985 anzuwenden.\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,                          (5 a) Bei Betriebsstätten, die sich in dem in Artikel 3 des\nsoweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt                   Einigungsvertrages genannten Gebiet befinden, ist § 10 a\nist, erstmals für den Erhebungszeitraum 1991 anzuwen-                      erstmals auf Gewerbeverluste des Erhebungszeitraums\nden.                                                                       1990 anzuwenden. Die Kürzung nach § 10 a ist insoweit\n(2) Die Steuerbefreiung nach§ 3 Nr. 2 ist für die Landes-              ausgeschlossen, als die Gewerbeverluste nach § 9 a in\nkreditbank Baden-Württemberg letztmals für den Erhe-                       der Fassung des § 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. Juni\nbungszeitraum 1988 und für die Landeskreditbank Baden-                     1990 (BGBL I S. 1143) vom Gewerbeertrag gekürzt wor-\nWürttemberg - Förderungsanstalt erstmals für den Erhe-                     den sind.\nbungszeitraum 1989 anzuwenden.                                                (6) § 10 a letzter Satz ist auch für Erhebungszeiträume\n(3) § 3 Nr. 15 bis 18 des Gewerbesteuergesetzes 1984                   vor 1990 anzuwenden, wenn die Rechtsgeschäfte, die\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1984                         zum Verlust der wirtschaftlichen Identität geführt haben,\n(BGBI. 1 S. 657) ist im Falle des Antrags nach § 54 Abs. 4                 nach dem 23. Juni 1988 abgeschlossen worden sind.\nSatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes letztmals für den                       (6 a) § 12 Abs. 4 Nr. 1 Sätze 2 und 3 gilt erstmals für den\n1\nErhebungszeitraum 1990 anzuwenden, wenn die Körper-                        Erhebungszeitraum 1986.\nschaft in diesem Erhebungszeitraum ausschließlich\nGeschäfte betreibt, die nach den bis zum 31. Dezember                         (7) § 19 Abs. 1 Satz 2 ist erstmals auf Wirtschaftsjahre\n1989 geltenden gesetzlichen Vorschriften zulässig waren.                   anzuwenden, die im Erhebungszeitraum 1990 enden, und\nIn diesem Fall ist§ 3 Nr. 15 und 17 dieses Gesetzes in der                 gilt nicht für Gewerbebetriebe, deren Wirtschaftsjahr\nvorstehenden Fassung erstmals für den Erhebungszeit-                       bereits vom Kalenderjahr abweicht, es sei denn, sie sind\nraum 1991 anzuwenden.                                                      nach dem 31. Dezember 1985 gegründet oder infolge\nWegfalls eines Befreiungsgrunds nach diesem Zeitpunkt in\n(3 a) § 5 Abs. 1 Satz 4 ist erstmals für den Erhebungs-                die Steuerpflicht eingetreten oder sie haben nach diesem\nzeitraum 1989 anzuwenden.                                                  Zeitpunkt das Wirtschaftsjahr auf einen vom Kalenderjahr\n(4) § 8 Nr. 10 ist erstmals anzuwenden, soweit die                      abweichenden Zeitraum umgestellt.\nGewinnminderungen auf Gewinnausschüttungen nach\ndem 23. Juni 1988 zurückzuführen sind..\n§ 37\n·) Gemäß Artikel 71 Nr. 2 des Gesetzes vom 18 . Dezember 1989 (BGBI. l                              Berlin-Klausel\nS. 2261) wird ab 1. Januar 1992 in § 36 nach Absatz 2 eingefügt:\n.. (2 a) § 3 Nr. 11 ist erstmals für den Erhebungszeitraum 1992 anzu-                         (gegenstandslos)\nwenden.\""]}