{"id":"bgbl1-1991-21-1","kind":"bgbl1","year":1991,"number":21,"date":"1991-04-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/21#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_21.pdf#page=24","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Gesetz über Einheiten im Meßwesen","law_date":"1991-03-22T00:00:00Z","page":836,"pdf_page":24,"num_pages":16,"content":["836                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Ausführungsverordnung\nzum Gesetz über Einheiten im Meßwesen\nVom 22. März 1991\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 408)\nverordnet der Bundesminister für Wirtschaft:\nArtikel 1\nDie Ausführungsverordnung zum Gesetz über Einheiten im Meßwesen vom\n13 . Dezember 1985 (BGBL I S. 2272) wird wie folgt geändert:\n1 . § 3 wird wie folgt gefaßt\n,,§ 3\nVerwendung nicht gesetzlicher Einheiten\nSoweit nach den §§ 1 und 2 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen\nGrößen in gesetzlichen Einheiten anzugeben sind, ist die zusätzliche Verwen-\ndung anderer als der gesetzlichen Einheiten verboten. Abweichend von Satz 1\nist die zusätzliche Verwendung bis zum 31. Dezember 1999 gestattet, wenn\ndie Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist\"\n2. § 5 wird wie folgt gefaßt\n,.§ 5\nBußgeldvorschriften\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über Einheiten\nim Meßwesen handelt, wer entgegen § 3 Satz 1 andere als die gesetzlichen\nEinheiten verwendet\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 22. März 1991\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1991                                837\nVerordnung\nüber die Entwicklung und Erprobung\ndes Ausbildungsberufes Fachkraft für Lagerwirtschaft\nVom 25. März 1991\nAuf Grund des § 28 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes                                  §5\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der durch Arti-                  Ausbildungsdauer und Abschluß\nkel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1\nS. 705) geändert worden ist, und unter Berücksichtigung        Die Ausbildung dauert drei Jahre und führt zu dem\ndes § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes        Abschluß Fachkraft für Lagerwirtschaft.\nvom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692) verordnet der\nBundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem                                    §6\nBundesminister für Bildung und Wissenschaft:\nAusbildungsberufsbild\nWährend der Erprobung des Ausbildungsberufes sind\n§ 1\nfolgende Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln:\nAusnahmeregelung\n1. Berufsbildung,\nAbweichend von § 28 Abs. 2 des Berufsbildungsgeset-        2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nzes dürfen Jugendliche unter 18 Jahren gemäß den nach-\nfolgenden Vorschriften ausgebildet werden.                    3„ Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\n§2                                   gieverwendung,\nZweck der Entwicklung und Erprobung                   5. betriebliche Organisation und Kommunikation,\n6. Planung und Organisation von logistischen Prozes-\nWährend der Ausbildung nach § 1 sollen zur Vorberei-\nsen,\ntung einer Ausbildungsordnung nach § 25 des Berufs-\nbildungsgesetzes insbesondere Ausbildungsinhalte und          7. Umgehen mit Arbeitsmitteln,\nStruktur eines neuen Ausbildungsberufes in der Lagerwirt-     8. Annehmen von Gütern,\nschaft auf die Möglichkeiten ihrer Vermittlung in den Aus-\n9. Lagern von Gütern,\nbildungsbetrieben erprobt werden.\n10. Kornmissionieren und Verpacken von Gütern,\n§3                              11. Versandabwicklung von Gütern.\nBeteiligte Ausbildungsstätten\n§7\nDer Erprobungsbereich umfaßt die in der Anlage 2a\nAusbildungsrahmenplan\naufgeführten zuständigen Stellen. In den Bezirken dieser\nzuständigen Stellen kann in den nach Anlage 2 b aufge-         (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach§ 6 sollen nach\nführten Branchen ausgebildet werden.                        den in den Anlagen 1 a und 1 b enthaltenen Anleitungen\nzur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\ndung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\n§4\nvom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und\nSachverständigenbeirat                     zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbeson-\ndere -zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten\nAus Vertretern der beteiligten Bundesministerien, des\nBundesinstituts für Berufsbildung, der Ständigen Kon-       die Abweichung erfordern.\nferenz der Kultusminister der Länder, des Deutschen            (2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse\nGewerkschaftsbundes, der Deutschen Angestelltenge-          nach Absatz 1 soll den Auszubildenden zur Ausübung\nwerkschaft und des Kuratoriums der Deutschen Wirtschaft     einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1\nfür Berufsbildung ist ein Sachverständigenbeirat zur Beob-  Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigen, die insbe-\nachtung der Erprobung zu bilden. Dieser kann auch an der    sondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrol-\nVorbereitung einer Ausbildungsordnung nach § 25 des         lieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prü-\nBerufsbildungsgesetzes beteiligt werden.                    fungen nachzuweisen.","838                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil    1\n§ 8                                                        § 11\nAusbildungsplan                                               Abschlußprüfung\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-             (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-         Anlage 1 a zu § 7 aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-\nbildungsplan zu erstellen.                                    nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n§9                               (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-\nBerichtsheft                        samt höchstens zehn Stunden zwei Prüfungsstücke anfer-\ntigen und zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kom-\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines       men insbesondere in Betracht:\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu        1. als Prüfungsstücke:\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig           a) Erfassung von Güterbewegungen unter Anwendung\ndurchzusehen.                                                         betrieblicher Informations- und Kommunikations-\nmittel,\n§ 10                               b) Erstellen eines Beladeplans für unterschiedliche\nZwischenprüfung                                  Güter, Beladen und Sichern der Ladung, versand-\nfertiges Verpacken von Gütern einschließlich\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-            Signieren und Deklarieren;\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                        2. als Arbeitsproben:\n(2) Die Zwischenprüfung umfaßt die Ausbildungsinhalte          a) Feststellen und Dokumentieren von Mängeln sowie\nder ersten 18 Monate und erstreckt sich auf die in den                Einleiten erforderlicher Maßnahmen,\nAnlagen 1 a und 1 b zu § 7 für das erste Ausbildungsjahr          b) Ein- und Umlagern von Gütern unter Berücksichti-\nund die unter laufender Nummer 9 Buchstabe d und Num-                 gung der Umschlaghäufigkeit, der Güterbeschaffen-\nmer 10 für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertig-            heit und der Wegzeiten.\nkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter-\nDabei sollen die Prüfungsstücke und die Arbeitsproben\nricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermitteln-\njeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.\nden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent-\nlich ist.                                                        (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\nPrüfungsfächern Technologie, technische Kommunikation,\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens fünf Stun-\ntechnische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozial-\nden zwei Prüfungsstücke anfertigen und eine Arbeitsprobe\nkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus\n1. als Prüfungsstücke:                                        folgenden Gebieten in Betracht:\na) Einlagern von Gütern nach Güterarten,                  1. im Prüfungsfach Technologie:\nb) Kornmissionieren eines Auftrags,                           a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz        und   rationelle\nc) Bilden einer Ladeeinheit anhand kommissionierter               Energieverwendung,\nAufträge;\nb) Lagerorganisation und Arbeitsabläufe,\n2. als Arbeitsprobe:\nc) Lager- und Kommissioniertechniken,\na) Arbeitsmittel auswählen und ihre Funktion prüfen,\nd) quantitative und qualitative Güterkontrollen,\nb) Entladen und Kontrollieren einer Lieferung, Veran-\ne) Verpackungstechniken und -mittel,\nlassen von notwendigen Maßnahmen.\nf) Transportmittel und Beladeplanung;\n(4) Der Prüfling soll in insgesamt 180 Minuten Aufgaben,\ndie sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus        2. im Prüfungsfach technische Kommunikation:\nfolgenden Gebieten schriftlich lösen:                             a) Planung und Organisation logistischer Prozesse,\n1. Berufsbildung, Aufbau und Organisation des Ausbil-             b) Informations- und Güterfluß,\ndungsbetriebes, Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nc) Informations- und Kommunikationsmittel,\n2. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\ngieverwendung,                                                d) Datenerfassung und Belegwesen;\n3. Lagerarten, -ordnungen und -einrichtungen,                 3. im Prüfungsfach technische Mathematik:\n4. Kornmissionieren und Bereitstellungsarten,                     a) Flächen, Volumen, Gewichte, einschließlich spe-\n5. Funktion und Einsatzmöglichkeiten von Arbeitsmitteln,              zifischer Gewichte,\n6. betriebliche Organisation und Kommunikation,                   b) Lagerkennzahlen,\n7. Güterbegleitpapiere.                                           c) Lager- und Transportkosten;\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-       allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nfung in programmierter Form durchgeführt wird.                    sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.","Nr. 21    Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1991                                     839\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden     Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine münd-\nzeitlichen Höchstwerten auszugehen:                               liche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.\n1. im Prüfungsfach Technologie                  120 Minuten,\n(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-\n2. im Prüfungsfach technische Kommunikation                       fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\n90 Minuten,     fächer das doppelte Gewicht.\n3. im Prüfungsfach technische Mathematik          90 Minuten,\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde                   schen und in der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der\n60 Minuten.     schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-\nfung in programmierter Form durchgeführt wird.                                                   § 12\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-                 Diese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft. Sie\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,             tritt spätestens am 31. Juli 1997 außer Kraft; die zu diesem\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag             Zeitpunkt bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der            werden nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende\nmündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im          geführt.\nBonn, den 25. März 1991\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","840                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnlage 1a\n(zu§ 7)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lagerwirtschaft\n- Sachliche Gliederung -\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung\nTeil\nLfd. Nr.                                             selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\ndes Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n2                                                    3\nBerufsbildung                      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-\n(§ 6 Nr. 1)                           schluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-\ntrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2     Aufbau und Organisation            a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern\ndes Ausbildungsbetriebes\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaf-\n(§ 6 Nr. 2)\nfung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beleg-\nschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und\nGewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der Betriebsver-\nfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes\nbeschreiben\n3     Arbeits- und Tarifrecht,           a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz\nb) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb\n(§ 6 Nr. 3)\ngeltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der\nzuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht\nerläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb\ngeltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\n4     Arbeitssicherheit,                 a) berufsbezogene Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen\nUmweltschutz und rationelle           zum Arbeitsschutz und zum Gefahrgutbereich bei den\nEnergieverwendung                     Arbeitsabläufen anwenden sowie Pflichten und Verant-\n(§ 6 Nr. 4)                           wortlichkeiten und mögliche Folgen aus Zuwiderhandlungen\nnennen\nb) Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden beschreiben und\nMaßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\nc) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und\nBrandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte\nbedienen\nd) Gefahren im Umgang mit Gefahrgut und gefährlichen Arbeits-\nstoffen unter Berücksichtigung der Gefahrenklassen und\n-symbole sowie Stoffeinteilungen beachten","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1991                                841\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung\nTeil\nLfd. Nr.                                             selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\ndes Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n2                                                    3\ne) Gefahren, die von Energieträgern, insbesondere von elektri-\nschem Strom, ausgehen, beachten\nf) für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschrif-\nten über den Immissions- und Gewässerschutz beachten\ng) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen\nund Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruf-\nlichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen\nh) Umweltbelastungen am Arbeitsplatz nennen und zu ihrer\nVerringerung beitragen\ni) Maßnahmen zur Abfallbeseitigung unter Berücksichtigung\nrechtlicher Vorschriften durchführen\nk) Abfälle und Reststoffe unter Beachtung von Abfallbeseiti-\ngungsvorschriften ·sammeln und lagern\n5     Betriebliche Organisation          a) Bedeutung des Lager- und Transportbereichs innerhalb des\nund Kommunikation                     Betriebes beschreiben\n(§ 6 Nr. 5)\nb) betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufe um-\nsetzen\nc) Aufgaben des betrieblichen Material- und Güterflusses dar-\nstellen\nd) Aufbau und Funktion des betrieblichen EDV-Systems, der\nDatenarten und -träger sowie Vernetzungsmöglichkeiten\nbeschreiben\ne) betriebliche Informations- und Kommunikationsmittel unter\nBerücksichtigung der Datensicherheit und des Datenschutzes\nanwenden\n6     Planung und Organisation           a) Informations- und Güterfluß als Teile des logistischen Prozes-\nvon logistischen Prozessen            ses beschreiben\n(§ 6 Nr. 6)\nb) Prinzipien der Planungs- und Organisationsprozesse beach-\nten\nc) Vernetzung logistischer Funktionen darstellen\nd) Umschlagaufgaben im Rahmen eines vorhandenen logisti-\nschen Konzepts durch Planung und Organisation lösen\ne) Abweichungen im logistischen System erkennen und zu\nderen Beseitigung beitragen\n7     Umgehen mit Arbeitsmitteln        a) Arbeitsweise und Einsatz von Anlagen, Maschinen, Geräten\n(§ 6 Nr. 7)                           und Werkzeugen für Transport, Förderung und Verpackung\nbeschreiben\nb) Anlagen, Maschinen, Geräte und Werkzeuge für Transport,\nFörderung und Verpackung, insbesondere Flurförderzeuge,\nRegalförderzeuge, Hebezeuge und fahrerlose Transport-\nsysteme, auswählen, einsetzen und handhaben\nc) Einsatzbereitschaft und Funktion der Arbeitsmittel kontrollie-\nren und bei Beeinträchtigungen Maßnahmen zur Beseitigung\neinleiten\nd) Arbeitsmittel pflegen und warten","842                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil    1\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung\nTeil\nLfd. Nr.                                             selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\ndes Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n2                                                    3\n8     Annehmen von Gütern               a) Begleitpapiere, insbesondere Zoll- und Gefahrgutpapiere, auf\n(§ 6 Nr. 8)                           Vollständigkeit und Richtigkeit kontrollieren\nb) quantitative und qualitative Güterkontrolle durchführen und\nweitergehende Maßnahmen veranlassen\nc) Daten der Güter erfassen\nd) Mängel und Schäden feststellen und beurteilen sowie erfor-\nderliche Maßnahmen einleiten\ne) Güter unter Einsatz der entsprechenden Arbeitsmittel ent-\nladen\nf) Leergut und Ladehilfsmittel tauschen und dokumentieren\ng) Güter, insbesondere Gefahrgüter, gefährliche Arbeitsstoffe,\nZollgut und verderbliche Güter, entsprechend ihren Eigen-\nschaften und unter Beachtung von Warenkennzeichnungen\nund -symbolen handhaben\nh) Güter unter Berücksichtigung der Lagerordnung dem betrieb-\nlichen Bestimmungsort zuleiten\n9     Lagern von Gütern                 a) Lagerarten, -ordnungen und -einrichtungen darstellen\n(§ 6 Nr. 9)                       b) Güter nach ihrem Zustand und ihren Eigenschaften in feste,\nflüssige, gasförmige und staubförmige sowie in stoß- und\nschlaggefährdete, entzündbare, explosive, giftige, verderb-\nliche und gesundheitsgefährdende Güter einteilen\nc) Lagerbedingungen und -organisation für unterschiedliche\nGüter beurteilen\nd) vorbereitende Maßnahmen zur Lagerung, insbesondere Bil-\ndung von Lager- und Verkaufseinheiten, durchführen\ne) Güter entsprechend ihren Anforderungen und der Umschlag-\nhäufigkeit sowie unter Beachtung der Lagerordnung einlagern\nf) Lagerbedingungen, Lagergut und ihre Wechselwirkungen\nkontrollieren\ng) Maßnahmen zur Qualitäts- und Werterhaltung einleiten\nh) Güterbearbeitungsmaßnahmen durchführen\ni) Daten des Lagergutes im Belegwesen erfassen und fort-\nschreiben\nk) Bestandskontrollen durchführen und Korrekturen einleiten\n10     Kommissiohieren und               a) Kommissioniertechniken und Bereitstellungsarten von Gütern\nVerpacken von Gütern                  erklären\n(§ 6 Nr. 10)                      b) Auftragsunterlagen kontrollieren und bearbeiten\nc) Güter unter Berücksichtigung der Gewichts- und Mengener-\nmittlung, der Bestandsveränderung und der Auslagerungs-\nprinzipien entnehmen\nd) Güter zu Ladeeinheiten zusammenstellen\ne) Eignung von Füllmaterialien und Verpackungen darstellen\nf) Transportverpackung und Füllmaterialien hinsichtlich der\nGüterart, Transportart, der Umweltverträglichkeit und der\nWirtschaftlichkeit auswählen\ng) Güter unter Beachtung von gesetzlichen Vorschriften und\nbetrieblichen Richtlinien verpacken\nh) Transportgut signieren, beschriften und sichern","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1991                                      843\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung\nTeil\nLfd. Nr.                                                   selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens\ndes Ausbildungsberufsbildes\nzu vermitteln sind\n1                         2                                                    ,3\n11         Versandabwicklung von                a) Einsatzmöglichkeiten von Transportmitteln beurteilen\nGütern\nb) erforderlichen Frachtraum ermitteln\n(§ 6 Nr. 11)\nc) Beladeplan unter Beachtung der Ladevorschriften erstellen\nd) Güter verladen und verstauen\ne) Ladung sichern und Verschlußvorschriften anwenden\nf) Transportmittel, insbesondere auf ihre Beschaffenheit, Ver-\nkehrs- und Betriebssicherheit, prüfen\ng) Begleitpapiere bearbeiten und weiterleiten\nh) bei der Erstellung des Tourenplans mitwirken\nAnlage 1b\n(zu § 7)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lagerwirtschaft\n- Zeitliche Gliederung -\n1. Ausbildungsjahr\n1) In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildposition\nlfd. Nr. 9 Lagern von Gütern, Buchstaben a bis c, e und f, unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 1 Berufsbildung\nlfd. Nr. 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes\nlfd. Nr. 3 Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz\nzu vermitteln.\n2) In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 5 betriebliche Organisation und Kommunikation\nlfd. Nr. 8 Annehmen von Gütern\nzu vermitteln.\n3) In einem Zeitrahmen von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildungspositionen\nlfd. Nr. 4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung\nlfd. Nr. 7 Umgehen mit Arbeitsmitteln\nim Zusammenhang mit den in den Nummern 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnissen zu vermitteln.\n2. Ausbildungsjahr\n1) In einem Zeitrahmen von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildposition\nlfd. Nr. 9 Lagern von Gütern, Buchstaben d und g bis k\nzu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildposition<m\nlfd. Nr. 4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung\nlfd. Nr. 5 betriebliche Organisation und Kommunikation, Buchstaben b und e\nlfd. Nr. 7 Umgehen mit Arbeitsmitteln, Buchstaben b bis d\nfortzuführen.","844                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n2) In einem Zeitrahmen von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildposition\nlfd. Nr. 10 Kornmissionieren und Verpacken von Gütern\nzu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung\nlfd. Nr. 5 betriebliche Organisation und Kommunikation, Buchstaben b und e\nlfd. Nr. 7 Umgehen mit Arbeitsmitteln, Buchstaben b bis d\nfortzuführen.\n3) In einem Zeitrahmen von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildposition\nlfd. Nr. 11 Versandabwicklung von Gütern, Buchstaben a bis f\nzu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung\nlfd. Nr. 5 betriebliche Organisation und Kommunikation, Buchstaben b und e\nlfd. Nr. 7 Umgehen mit Arbeitsmitteln, Buchstaben b bis d\nfortzuführen.\n4) Die bisher vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse, insbesondere der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 8 Annehmen von Gütern, Buchstaben a, b, d, g und h\nlfd. Nr. 9 Lagern von Gütern, Buchstaben a bis c, e und f\nsind weiter anzuwenden und zu üben.\n3. Ausbildungsjahr\n1) In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildposition\nlfd. Nr. 6 Planung und Organisation von logistischen Prozessen\nzu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung\nlfd. Nr. 5 betriebliche Organisation und Kommunikation, Buchstaben b und e\nfortzuführen.\n2) In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildposition\nlfd. Nr. 11 Versandabwicklung von Gütern, Buchstaben g und h\nzu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung\nlfd. Nr. 5 betriebliche Organisation und Kommunikation, Buchstaben b und e\nlfd. Nr. 7 Umgehen mit Arbeitsmitteln, Buchstaben b bis d\nfortzuführen.\n3) In einem Zeitrahmen von insgesamt zwei bis drei Monaten sind die bisher vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse,\ninsbesondere der Berufsbildpositionen\nlfd. Nr. 8 Annehmen von Gütern, Buchstabe g\nlfd. Nr. 9 Lagern von Gütern, Buchstaben b und f bis k\nlfd. Nr. 10 Kornmissionieren und Verpacken von Gütern, Buchstaben b und d bis h\nlfd. Nr. 11 Versandabwicklung von Gütern, Buchstaben a bis f\nweiter anzuwenden und zu üben.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1991               845\nAnlage 2a\n(zu § 3)\nVerzeichnis der zuständigen Stellen,\nin deren Bezirk die Erprobung erfolgen kann\nIndustrie- und Handelskammer für Augsburg und Schwaben\nIndustrie- und Handelskammer zu Berlin\nHandelskammer Bremen\nIndustrie- und Handelskammer zu Bochum\nIndustrie- und Handelskammer Darmstadt\nIndustrie- und Handelskammer zu Dillenburg\nIndustrie- und Handelskammer zu Dortmund\nIndustrie- und Handelskammer zu Düsseldorf\nIndustrie- und Handelskammer für Essen, Mülheim (Ruhr),\nOberhausen zu Essen\nIndustrie- und Handelskammer Frankfurt am Main\nSüdwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen\nHandelskammer Hamburg\nIndustrie- und Handelskammer Hannover-Hildesheim\nIndustrie- und Handelskammer Heilbronn\nIndustrie- und Handelskammer Kassel\nIndustrie- und Handelskammer zu Köln\nIndustrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg\nIndustrie- und Handelskammer Rhein-Neckar in Mannheim\nIndustrie- und Handelskammer für München und Oberbayern\nIndustrie- und Handelskammer zu Münster\nIndustrie- und Handelskammer Nürnberg\nOldenburgische Industrie- und Handelskammer\nIndustrie- und Handelskammer Osnabrück-Emsland\nIndustrie- und Handelskammer für Niederbayern in Passau\nIndustrie- und Handelskammer Regensburg\nIndustrie- und Handelskammer des Saarlandes\nIndustrie- und Handelskammer Siegen\nIndustrie- und Handelskammer Mittlerer Neckar, Sitz Stuttgart\nIndustrie- und Handelskammer Ulm\nIndustrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid\nAnlage 2b\n(zu § 3)\nVerzeichnis der Branchen,\nin denen die Erprobung erfolgen kann\n1. Spedition und Lagerei               7. LuftfahrVLuftverkehr\n2. Automobilindustrie                  8. Bergbau\n3. Kraftfahrzeughandel                 9. Metallindustrie\n4. Chemie/Pharmazie                   10. Elektroindustrie\n5. Einzelhandel                       11. Nahrungs- und Genußmittelindustrie\n6. Groß- und Außenhandel","846           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nStatistikanpassungsverordnung\n(StatAV)\nVom 26. März 1991\nInhaltsübersicht\nArtikel  1: Gesetz über die Preisstatistik\nArtikel  2: Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen\nprivater Haushalte\nArtikel 3: Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe\nArtikel  4: Handelsstatistikgesetz\nArtikel 5: Gesetz über die Durchführung laufender Statistiken im\nHandwerk\nArtikel  6: Gesetz über Kostenstrukturstatistik\nArtikel  7: Gesetz über Umweltstatistiken\nArtikel  8: Gesetz über die Lohnstatistik\nArtikel  9: Gesetz über die Finanzstatistik\nArtikel 10: Beherbergungsstatistikgesetz\nArtikel 11: Kinder- und Jugendhilfegesetz\nArtikel 12: Hochschulstatistikgesetz\nArtikel 13: Gesetz zur Durchführung einer Statistik über die Per-\nsonenbeförderung im Straßenverkehr\nArtikel 14: Gesetz über die Statistik der Binnenschiffahrt\nArtikel 15: Gesetz über die Luftfahrtstatistik\nArtikel 16: Gesetz über eine Pressestatistik\nArtikel 17: 3. Betriebliche Altersversorgungsstatistikverordnung\nArtikel 18: Gesetz über die Statistik der Seeschiffahrt\nArtikel 19: Agrarstatistikgesetz\nArtikel 20: Gesetz über Fischereistatistik\nArtikel 21: Gesetz über betriebs- und marktwirtschaftliche Mel-\ndungen\nArtikel 22: Außerkrafttreten\nArtikel 23: Inkrafttreten","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1991                                  847\nAuf Grund der Anlage I Kapitel XVIII Abschnitt II Nr. 1   Bekanntmachung vom 30. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 641 ), das\ndes Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-         zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember\ndung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990        1986 (BGBI. 1 S. 2555) geändert worden ist, gilt:\n(BGBI. 1990 II S. 885, 1138} verordnet die Bundesregie-\nrung und auf Grund der Anlage I Kapitel XVIII Abschnitt II    1. In § 2 Buchstabe A und § 3 Buchstabe B Ziffer I wird die\nNr. 2 § 1 des Einigungsvertrages in Verbindung mit Arti-          Zahl „52 000\" jeweils durch die Zahl „68 000\" ersetzt.\nkel 1 des vorstehend genannten Gesetzes verordnen der\nBundesminister für Wirtschaft, der Bundesminister für\n2. In § 3 Buchstabe A Ziffer I wird die Zahl „ 10 000\" durch\nArbeit und Sozialordnung, der Bundesminister der Finan-\ndie Zahl „ 13 000\" ersetzt.\nzen, der Bundesminister für Frauen und Jugend, der Bun-\ndesminister für Bildung und Wissenschaft, der Bundesmi-\nnister für Verkehr, der Bundesminister des Innern und der    3. In § 3 Buchstabe B Ziffer II werden die Worte „bei\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und For-             höchstens 15 000 der nach Ziffer I erfaßten Unterneh-\nsten:                                                             men\" durch die Worte „bei höchstens 28 000, ab\n1. Januar 1993 bei höchstens 20 000 der nach Ziffer 1\nerfaßten Unternehmen\" ersetzt.\nArtikel 1\nGesetz über die Preisstatistik                4. In § 4 Buchstabe C Ziffer I wird die Zahl „5 000\" durch\n1. Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über             die Zahl „9 000\" ersetzt.\ndie Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\nGliederungsnummer 720-9, veröffentlichten bereinigten    5. In § 4 Buchstabe C Ziffer II wird die Zahl „ 10 000\" durch\nFassung gilt:                                               die Zahl „ 18 000\" ersetzt.\n,, Die Erhebungen werden bei höchstens 50 000 Aus-\nkunftspflichtigen, ab 1. Januar 1995 bei höchstens       6. In § 5 Buchstabe A Ziffer II werden die Worte „bei\n34 000 Auskunftspflichtigen durchgeführt.\"                    höchstens 4 000 der nach Ziffer I erfaßten Unterneh-\nmen\" durch die Worte „bei höchstens 11 000, ab\n1. Januar 1993 bei höchstens 6 000 der nach Ziffer 1\n2. Abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes gilt:\nerfaßten Unternehmen\" ersetzt.\n,, Die Erhebungen werden bei höchstens 20 000 Aus-\nkunftspflichtigen, ab 1. Januar 1995 bei höchstens       7. In § 6 Buchstabe A Ziffer I wird die Zahl „ 1 000\" durch\n14 000 Auskunftspflichtigen durchgeführt.\"                   die Zahl „ 1 300\" ersetzt.\n3. Abweichend von § 6 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes gilt:       8. In § 6 Buchstabe B Ziffer I wird die Zahl „2 000\" durch\n,,Die Erhebungen werden bei höchstens 50 000 Aus-            die Zahl „3 000\" ersetzt.\nkunftspflichtigen, ab 1. Januar 1995 bei höchstens\n38 000 Auskunftspflichtigen durchgeführt.\"               9. In § 6 Buchstabe B Ziffer II werden die Worte „bei\nhöchstens 1 100 der nach Ziffer I erfaßten Unterneh-\nmen\" durch die Worte „bei höchstens 1 700, ab\nArtikel 2                              1. Januar 1993 bei höchstens 1 400 der nach Ziffer 1\nGesetz über die Statistik                      erfaßten Unternehmen\" ersetzt.\nder Wirtschaftsrechnungen privater_ Haushalte\n§2\nAbweichend von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die\nStatistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte in       In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer         Gebiet wird die nach § 3 Buchstabe C des Gesetzes im\n708-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt     Jahr 1991 für 1990 durchzuführende Erhebung ausge-\ndurch Artikel 1O des Gesetzes vom 14. März 1980 (BGBI. 1     setzt.\nS. 294) geändert worden ist, gilt:\n§3\n,,(1) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 erstrecken sich auf\nhöchstens 6 000 Haushalte, ab 1. Januar 1993 auf 2 000          (1) In dem in § 2 bezeichneten Gebiet werden die nach\nHaushalte in jedem Monat.\"                                   § 3 Buchstabe B Ziffer I Nr. 1, § 5 Buchstabe A Ziffer 1\nNr. 4 und § 6 Buchstabe B Ziffer I Nr. 5 des Gesetzes für\ndie Jahre 1991 und 1992 durchzuführenden jährlichen\nArtikel 3                          Erhebungen der Investitionen ausgesetzt.\nGesetz über die Statistik                     (2) In dem in § 2 bezeichneten Gebiet werden für die\nim Produzierenden Gewerbe                     Jahre 1991 und 1992\n1. bei höchstens 16 000 der in § 3 Buchstabe B Ziffer 1\n§ 1                                 des Gesetzes genannten Unternehmen,\nAbweichend von den §§ 2 bis 6 des Gesetzes über die       2. bei höchstens 8 000 der in § 5 Buchstabe A Ziffer I des\nStatistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der           Gesetzes genannten Unternehmen,","848                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\n3. bei den Unternehmen der Elektrizitäts-, Gas- und Fern-                              Artikel 6\nwärmeversorgung sowie bei höchstens 1 000 Unter-                     Gesetz über Kostenstrukturstatistik\nnehmen der Wasserversorgung gemäß § 6 Buch-\nstabe B Ziffer I des Gesetzes\n§ 1\nvierteljährliche Erhebungen der Investitionen durchgeführt.\nDas Gesetz über Kostenstrukturstatistik in der im Bun-\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-3, ver-\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nArtikel 4                           § 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. November 1975 (BGBI. 1\nHandelsstatistikgesetz                     S. 2779), wird wie folgt ergänzt:\n§ 1                              Nach § 5 wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:\nAbweichend von § 2 des Handelsstatistikgesetzes vom                                    ,,§ 5a\n10. November 1978 (BGBI. 1 S. 1733) gilt:\n(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-\nten Gebiet wird die Zahl der nach § 5 Abs. 2 einzubezie-\n1. In Nummer 1 wird die Zahl „ 10 000\" durch die Zahl         henden Erhebungseinheiten für die Jahre 1991 und 1992\n„ 13 500\" und die Zahl „20 000\" durch die Zahl            um zusätzlich höchstens 5 vom Hundert der in diesem\n,,27 000\" ersetzt.                                        Gebiet ansässigen Unternehmen nach § 1 Nr. 1 bis 4\nerhöht.\n2. In Nummer 2 wird die Zahl „25 000\" durch die Zahl\n,,35 000\" ersetzt.                                           (2) Diese Regelung tritt am 31. Dezember 1993 außer\nKraft.\"\n3. In Nummer 3 wird die Zahl „ 10 000\" durch die Zahl\n,, 13 500\" ersetzt.                                                                     §2\n4. In Nummer 4 wird die Zahl „8 000\" durch die Zahl              In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\n,, 11 500\" ersetzt.                                       Gebiet werden die Kostenstrukturerhebungen bei den aus-\ngewählten Unternehmen und Arbeitsstätten abweichend\nvon§ 1 des Gesetzes für die Jahre 1991 und 1992 jährlich\n§2                               durchgeführt.\n(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-\nten Gebiet werden die nach § 4 Nr. 4 des Gesetzes für die                                   §3\nJahre 1991 und 1992 durchzuführenden jährlichen Erhe-            In dem in § 2 bezeichneten Gebiet werden die im Jahr\nbungen der Investitionen ausgesetzt.                          1991 für 1990 durchzuführenden Erhebungen nach § 1\nNr. 1 und Satz 4 des Gesetzes ausgesetzt.\n(2) In dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet werden für\ndie Jahre 1991 und 1992 bei höchstens\n1.     3 500 Unternehmen des Großhandels,\nArtikel 7\n2. 10 000 Unternehmen des Einzelhandels,\nGesetz über Umweltstatistiken\n3.     3 500 Unternehmen des Gastgewerbes\nAbweichend von § 4 des Gesetzes über Umweltstatisti-\nvierteljährliche Erhebungen der Investitionen durchgeführt.\nken in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März\n1980 (BGBI. 1 S. 311 ), das gemäß Artikel 10 der Verord-\nnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert\nArtikel 5                           worden ist, gilt:\nGesetz über die Durchführung                    In § 4 Abs. 1 wird die Zahl „80 000\" durch die Zahl\nlaufender Statistiken im Handwerk                 ,,90 000\" ersetzt.\n§ 1\nAbweichend von § 2 des Gesetzes über die Durchfüh-                                   Artikel 8\nrung laufender Statistiken im Handwerk in der Fassung der                   Gesetz über die Lohnstatistik\nBekanntmachung vom 30. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 648) gilt:\nIn § 2 Abs. 3 wird die Zahl „35 000\" durch die Zahl                                         § 1\n,,50 000\" ersetzt.\nAbweichend von den §§ 2, 4, 6, 8 und 1O des Gesetzes\nüber die Lohnstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\n§2                               Gliederungsnummer 800-16, veröffentlichten bereinigten\nIn dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten       Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Oktober\nGebiet werden in die Erhebungen nach § 2 des Gesetzes         1989 (BGBI. 1 S. 1912) geändert worden ist, gilt:\nauch Unternehmen des Handwerks in den Kreis der zu\nBefragenden einbezogen, die noch nicht in die Hand-           1. In § 2 Abs. 2 wird die Zahl „3 500\" durch die Zahl\nwerksrolle eingetragen sind.                                      ,,6 500\" ersetzt.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1991                              849\n2. a) In § 4 Abs. 2 wird die Zahl „ 18 000\" durch die Zahl                          Artikel 10\n,,27 000\" ersetzt.\nBeherbergungsstatistlkgesetz\nb) In § 4 Abs. 2 wird die Zahl „28 000\" durch die Zahl\n,,40 500\" ersetzt.                                     In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet wird die Erhebung nach § 2 des Beherbergungssta-\ntistikgesetzes vom 14. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 953) für die\n3. In § 6 Abs. 2 wird die Zahl „590 000\" durch die Zahl\nMonate Januar bis April 1991 ausgesetzt.\n,,940 000\" ersetzt.\n4. In § 8 Abs. 2 wird die Zahl „24 000\" durch die Zahl\n,,34 000\" ersetzt.\nArtikel 11\nKinder- und Jugendhilfegesetz\n5. Abweichend von § 10 Satz 2 gilt:\n,,Dabei darf die Anzahl der durch die Auswahl einbezo-     In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\ngenen Arbeiter im Falle des§ 2 Abs. 2 um bis zu 300,     Gebiet wird die Erhebung nach Artikel 1 § 99 Abs. 8 des\nfür die Erhebungen ab 1992 um bis zu 800, die Anzahl     Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 26. Juni 1990\nder ausgewählten Betriebe im Falle des§ 4 Abs. 2 für     (BGBI. 1S. 1163, 1166) erstmalig für das Jahr 1991 durch-\ndie Statistik nach§ 4 Abs. 1 Nr. 1 um bis zu 2 000, für  geführt.\ndie Erhebungen ab 1992 um bis zu 4 000, sowie für die\nStatistik nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 zusammen um bis\nzu 7 000, die Anzahl der durch die Auswahl einbezoge-                            Artikel 12\nnen Arbeiter und Angestellten im Falle des§ 6 Abs. 2                     Hochschulstatlstikgesetz\num bis zu 60 000 sowie die Anzahl der ausgewählten\nUnternehmen im Falle des § 8 Abs. 2 um bis zu 2 000\n§ 1\nüberschritten werden, soweit dies zur Gewinnung einer\nzuverlässigen statistischen Grundlage erforderlich ist.\"    In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet wird die Erhebung nach § 4 des Hochschulstatistik-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n§2                             21. April 1980 (BGBI. 1 S. 453) im Studienjahr 1990/91\nIn dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten      durchgeführt.\nGebiet werden die für das Jahr 1991 durchzuführenden\nErhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und §-1 Abs. 1 Nr. 2 in\n§2\nVerbindung mit§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ausgesetzt.\nIn dem in § 1 bezeichneten Gebiet wird die Erhebung\nnach § 9 des Gesetzes für die Studienjahre 1990/91 und\n§3                            1991 /92 ausgesetzt.\nIn dem in § 2 bezeichneten Gebiet wird die Erhebung\nnach § 1 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des\nGesetzes auf Mai 1992 verschoben. In diese Erhebung\nwerden die in § 7 Nr. 3 des Gesetzes genannten Erhe-                                Artikel 13\nbungsmerkmale nicht einbezogen. Die Repräsentation ist\nGesetz zur Durchführung einer Statistik\ndabei so zu bemessen, daß 350 000 der in § 6 Abs. 1 des\nüber die Personenbeförderung Im Straßenverkehr\nGesetzes bezeichneten Arbeiter und Angestellten einbe-\nzogen werden.\nIn dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet wird die im Jahr 1991 für 1990 durchzuführende\n§4\nErhebung der Angaben nach§ 2 Nr. 2 des Gesetzes zur\nIn dem in § 2 bezeichneten Gebiet können für die          Durchführung einer Statistik über die Personenbeförde-\nErhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4      rung im Straßenverkehr in der Fassung der Bekanntma-\nAbs. 1 Nr. 2 und 3 sowie § 1 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit chung vom 24. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 865), das durch\n§ 6 Abs. 1 des Gesetzes anstelle von Betrieben auch         Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1\nUnternehmen ausgewählt werden.                              S. 2555) geändert worden ist, ausgesetzt.\nArtikel 9\nArtikel 14\nGesetz über die Finanzstatistik\nGesetz über die Statistik der Binnenschiffahrt\nIn dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet werden die Erhebung der Angaben nach § 3 Abs. 1         In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nNr. 5 und die Erhebungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 des          Gebiet wird die Erhebung der Angaben nach § 11 Abs. 3\nGesetzes über die Finanzstatistik in der Fassung der        Nr. 4 des Gesetzes über die Statistik der Binnenschiffahrt\nBekanntmachung vom 11. Juni 1980 (BGBI. 1S. 673, 782),      in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\ndas durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986      9500-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch\n(BGBI. 1 S. 2555) geändert worden ist, für die Jahre 1991   Artikel 12 des Gesetzes vom 14. März 1980 (BGBI. 1\nund 1992 ausgesetzt.                                        S. 294) geändert worden ist, für das Jahr 1991 ausgesetzt.","850                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nArtikel 15                          a) die Erhebung nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes,\nGesetz über die Luftfahrtstatistik                   soweit sie sich auf den Berichtszeitpunkt 3. April\nbezieht,\nIn dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nb) die Erhebung nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes.\nGebiet werden die Erhebungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und\n§ 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Luftfahrtstatistik vom\n30. Oktober 1967 (BGBI. 1 S. 1053), das durch Artikel 15                                   §3\ndes Gesetzes vom 14. März 1980 (BGBI. 1 S. 294) geän-            In dem in § 1 bezeichneten Gebiet sind Berichtszeitraum\ndert worden ist, für die Jahre 1991 und 1992 ausgesetzt.      nach § 29 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes\na) für das geschätzte Verhältnis (größer/kleiner) zwischen\ndem außerbetrieblichen Einkommen und dem Einkom-\nArtikel 16                              men aus dem Betrieb nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 des\nGesetz über eine Pressestatistik                     Gesetzes,\nIn dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten      b) für die Einkommensklassen nach§ 29 Abs. 1 Nr. 5 des\nGebiet wird die im Jahr 1991 für 1990 durchzuführende            Gesetzes\nErhebung nach § 1 des Gesetzes über eine Pressestatistik     im Jahr 1991 die Monate Juli bis Dezember des Vorjahres.\nvom 1. April 1975 (BGBI. 1 S. 777) ausgesetzt.\n§4\nArtikel 17                            In dem in § 1 bezeichneten Gebiet wird die Erhebung\nder Merkmale über die Hofnachfolge nach § 33 Abs. 2 des\n3. Betriebliche                        Gesetzes und über die Mitgliedschaft in Erzeugergemein-\nAltersversorgungsstatistikverordnung                schaften oder -organisationen nach § 33 Abs. 3 des\nIn dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-         Gesetzes ausgesetzt.\nten Gebiet werden die Erhebungen nach § 1 der 3. Be-\ntrieblichen    Altersversorgungsstatistikverordnung    vom                                §5\n31. August 1990 (BAnz. S. 4613) ausgesetzt.\nIn dem in § 1 bezeichneten Gebiet ist Berichtszeitpunkt\nnach § 34 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes für die Erhebungs-\nmerkmale nach§ 34 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes der 1. April\nArtikel 18                          des laufenden Jahres.\nGesetz über die Statistik der Seeschiffahrt\n§6\nIn dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet wird in die Erhebungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des        In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGesetzes über die Statistik der Seeschiffahrt in der im       Gebiet wird die Erntevorausschätzung nach § 45 des\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9510-4,         Gesetzes für das Jahr 1991 ausgesetzt.\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\n§ 27 Abs. 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBI. 1                                     §7\nS. 2146) geändert worden ist, auch der Hafen Uecker-\nmünde einbezogen.                                               Die Erhebung über den Anbau von Hopfen nach § 7\nNr. 1 des Gesetzes wird auch in den Ländern Sachsen,\nSachsen-Anhalt und Thüringen durchgeführt.\nArtikel 19\nAg rarstatistikgesetz\nArtikel 20\n§ 1\nGesetz über eine Fischereistatistik\nIn dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nIm Land Mecklenburg-Vorpommern ist eine Erhebungs-\nGebiet außer dem Teil des Landes Berlin, in dem das\nGrundgesetz bisher nicht galt, wird der Kreis der zu Befra-   stelle nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes über eine Fischerei-\nstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-\ngenden nach § 6 des Agrarstatistikgesetzes vom 15. März\n1989 (BGBI. 1 S. 469) auf die in § 6 Nr. 1 und 2 des\nnummer 793-3, veröffentlichten bereinigten Fassung ein-\nGesetzes genannten Erhebungseinheiten beschränkt.             zurichten.\n§2                                                       Artikel 21\n(1) In dem in § 1 bezeichneten Gebiet wird die Periodizi-                     Gesetz über betriebs-\n, tät der Erhebung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes                     und marktwirtschaftliche Meldungen\neinmalig verkürzt, so daß im Jahr 1991 zum Berichtszeit-                         in der Landwirtschaft\npunkt 3. Mai eine allgemeine Erhebung stattfindet. Der\nDie Erhebung nach § 1 des Gesetzes über betriebs- und\nKreis der zu Befragenden wird auf die in § 18 Abs. 1 Nr. 1\nmarktwirtschaftliche Meldungen in der Landwirtschaft vom\ndes Gesetzes genannten Betriebe beschränkt.\n23. Dezember 1966 (BGBI. 1 S. 683) wird auch von den\n(2) Folgende Erhebungen werden in dem in § 1 bezeich-      Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-\nneten Gebiet für das Jahr 1991 ausgesetzt:                    sen, Sachsen-Anhalt und Thüringen durchgeführt.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1991                                    851\nArtikel 22                                                        Artikel 23\nAu ßerkrafttreten                                                   Inkrafttreten\nMit Ablauf des 2. Oktober 1992 treten Artikel 3 §§ 2 und         Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 8 § 1\n3, Artikel 4 § 2, Artikel 5 § 2, Artikel 6 §§ 2 und 3, Artikel 8  Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a mit Wirkung vom 1. Januar\n§§ 2 bis 4 sowie die Artikel 9 bis 21 außer Kraft.                1991 in Kraft. Artikel 8 § 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a tritt\nam 1. Januar 1992 in Kraft.\nBonn, den 26. März 1991\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nJürgen W. Möllemann\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister\nfür Frauen und Jugend\nAngela Merkel\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nRainer Ortleb"]}