{"id":"bgbl1-1991-20-8","kind":"bgbl1","year":1991,"number":20,"date":"1991-03-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/20#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-20-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_20.pdf#page=28","order":8,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch","law_date":"1991-03-22T00:00:00Z","page":792,"pdf_page":28,"num_pages":2,"content":["792                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nErstes Gesetz\nzur Änderung des fünften Buches Sozialgesetzbuch\nVom 22. März 1991\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             Unternehmern einen Rechnungsabschlag in Höhe von\n25 vom Hundert.\nArtikel 1\nÄnderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch                     (3) Die in Absatz 2 genannten Rechnungsabschläge\ndürfen für Arzneimittel, die nicht nach Absatz 1 abgege-\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Geset-        ben werden, weder geltend gemacht noch entgegenge-\nzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477), zuletzt             nommen werden. Der pharmazeutische Unternehmer\ngeändert durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G                und der pharmazeutische Großhandel können ihre\nAbschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August         Abnehmer binden, die von dem Rechnungsabschlag\n1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom                nach Absatz 1 erfaßten Arzneimittel nur zu Lasten der\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1048), wird wie        in Absatz 1 genannten Krankenkassen abzugeben, und\nfolgt geändert:                                                 von ihren Abnehmern Nachweise über die Abgabe der\nin Absatz 1 genannten Arzneimittel verlangen.\n1. Nach § 311 wird folgender § 311 a eingefügt:\n,,§ 311 a                               (4) Der Bundesminister für Gesundheit paßt die Höhe\nRechnungsabschläge bei Arzneimitteln               der in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechnungsab-\nschläge durch Rechtsverordnung an, damit erreicht\n(1) Die Krankenkassen, die die Krankenversicherung\nwird, daß die pharmazeutischen Unternehmer, der\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\npharmazeutische Großhandel und die Apotheken ein\nGebiet durchführen, erhalten von den Apotheken in\nDefizit bei den Arzneimittelausgaben im Zeitraum vom\ndiesem Gebiet für ab 1. April 1991 zu ihren Lasten\n1. April 1991 bis 31. März 1992 bis zu einem Betrag von\nabgegebene Arzneimittel auf den für den Versicherten\n500 Millionen Deutsche Mark, im Zeitraum 1. April 1992\nmaßgeblichen, um den Abschlag von 5 vom Hundert\nbis 31. März 1993 bis zu einem Betrag von einer\n(§ 130) verringerten Arzneimittelabgabepreis einen\nMilliarde Deutsche Mark und im Zeitraum 1. April 1993\nRechnungsabschlag in Höhe von 22 vom Hundert.\nbis 31. Dezember 1993 bis zu einem Betrag von\n(2) Für die gemäß Absatz 1 abgegebenen Arzneimit-        700 Millionen Deutsche Mark zu 100 vom Hundert und\ntel erhalten die in Absatz 1 genannten Apotheken von        ein über diese Beträge hinausgehendes Defizit zu 50\ndem pharmazeutischen Großhandel einen Rechnungs-            vom Hundert tragen. Ein Defizit im Sinne des Satzes 1\nabschlag in Höhe von 24 vom Hundert und der pharma-        liegt vor, soweit die Arzneimittelausgaben der Kranken-\nzeutische Großhandel von den pharmazeutischen               kassen, die die Krankenversicherung in dem in Ab-","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991                               793\nsatz 1 genannten Gebiet durchführen, 15,6 vom Hun-            (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\ndert ihrer Beitragseinnahmen überschreiten.\"               bis zu 10 000 Deutsche Mark geahndet werden.\"\n2. Nach § 311 a wird folgender § 311 b eingefügt:          3. § 311 Abs. 1 Buchstabe b wird aufgehoben.\n,,§ 311 b\nArtikel 2\nBußgeldvorschriften\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n( 1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 311 a\nAbs. 3 Satz 1 die in § 311 a Abs. 2 genannten Rech-       Dieses Gesetz tritt am 1. April 1991 in Kraft und mit\nnungsabschläge geltend macht oder entgegennimmt.        Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 22. März 1991\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStoltenberg\nDer Bundesminister für Gesundheit\nGerda Hasselfeldt"]}