{"id":"bgbl1-1991-20-6","kind":"bgbl1","year":1991,"number":20,"date":"1991-03-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/20#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-20-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_20.pdf#page=2","order":6,"title":"Gesetz zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen","law_date":"1991-03-22T00:00:00Z","page":766,"pdf_page":2,"num_pages":24,"content":["766                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991. Teil   1\nGesetz\nzur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen\nund zur Förderung von Investitionen\nVom 22. März 1991\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            3. § 3 wird wie folgt geändert:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:\n„Der Anspruch auf Rückübertragung, Rückgabe\nArtikel 1                                 oder Entschädigung kann abgetreten, verpfändet\noder gepfändet werden. Ein Berechtigter, der einen\nÄnderung des Gesetzes                              Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt\nzur Regelung offener Vermögensfragen                           oder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht auf\ndie Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände\nDas Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen                   beschränken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung\nvom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1159) wird            in seinem Eigentum befanden;§ 6 Abs. 6a Satz 1\nwie folgt geändert:                                                 bleibt unberührt.\"\n1. Der Gesetzesbezeichnung wird folgende Kurzbe-                b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nzeichnung nebst Abkürzung angefügt:                             aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(Vermögensgesetz - VermG)\".                                        ,,Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte,\ndie\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\na) zur Erfüllung von Rechtspflichten des\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                     Eigentümers, insbesondere bei Anordnung\nIn Satz 1 werden nach den Wörtern „juristische                       eines Modernisierungs- und lnstandset-\nPersonen\" die Wörter „sowie Personenhandels-                         zungsgebots nach § 177 des Baugesetz-\ngesellschaften\" eingefügt.                                           buchs zur Beseitigung der Mißstände und\nzur Behebung der Mängel oder\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden das zweite Wort „sowie\"\ndurch einen Beistrich ersetzt und nach den Wör-                  b) zur Erhaltung und Bewirtschaftung des\ntern „bewegliche Sachen\" die Wörter „sowie                           Vermögenswerts\ngewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und ver-                 erforderlich sind.\"\nwandte Schutzrechte\" eingefügt.\nbb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:\nc) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze angefügt:\n,,Ausgenommen sind ferner lnstandsetzungs-\n,,(3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses                   maßnahmen, wenn die hierfür aufzuwenden-\nGesetzes ist bei der Rückgabe von Unternehmen                    den Kosten den Verfügungsberechtigten als\nderjenige, in dessen Eigentum oder Verfügungs-                   Vermieter nach Rechtsvorschriften zu einer\nmacht das entzogene Unternehmen ganz oder teil-                  Erhöhung der jährlichen Miete berechtigen.\nweise steht, sowie bei Kapitalgesellschaften deren               Der Berechtigte ist verpflichtet, dem Verfü-\nunmittelbare oder mittelbare Anteilseigner und bei               gungsberechtigten      die     aufgewendeten\nder Rückübertragung von anderen Vermögens-                       Kosten, soweit diese durch eine instandset-\nwerten diejenige Person, in deren Eigentum oder                  zungsbedingte Mieterhöhung nicht bereits\nVerfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als                     ausgeglichen sind, zu erstatten, sobald über\nVerfügungsberechtigter gilt auch der staatliche                  die     Rückübertragung     des     Eigentums\nVerwalter. Stehen der Treuhandanstalt die Anteils-               bestandskräftig entschieden ist. Satz 2 gilt ent-\nrechte an Verfügungsberechtigten nach Satz 1                     sprechend für Maßnahmen der in Satz 2 Buch-\nunmittelbar oder mittelbar allein zu, so vertritt sie            stabe a bezeichneten Art, die ohne eine\ndiese allein.                                                    Anordnung nach § 177 des Baugesetzbuchs\n(4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes                vorgenommen werden, wenn die Kosten der\nist jede Maßnahme gemäß § 1 zu verstehen.\"                       Maßnahmen von der Gemeinde oder einer","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991                                   767\nanderen Stelle nach Maßgabe des § 177                  kapital zuzuführen und er dieses innerhalb einer\nAbs. 4 und 5 des Baugesetzbuchs erstattet              von der Behörde zu bestimmenden Frist einbringt.\nwerden. Der Verfügungsberechtigte hat diese            Das zugeführte Eigenkapital ist in eine Kapitalrück-\nRechtsgeschatte so zu führen, wie das Inter-           lage einzustellen, die für die Dauer von fünf Jahren\nesse des Berechtigten mit Rücksicht auf des-           nach Einbringung nur zur Verrechnung mit Jahres-\nsen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es             fehlbeträgen verwendet werden darf. Der Berech-\nerfordert, soweit dem nicht das Gesamtinter-            tigte ist von dem Antrag auf Investitionserlaubnis\nesse des von dem Verfügungsberechtigten                 zu unterrichten. Sofern er im Rahmen eines\ngeführten     Unternehmens     entgegensteht;          Antrags nach § 6 a die gleiche oder annähernd die\n§ 678 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ent-             gleiche Investitionsmaßnahme zusagt und deren\nsprechend anzuwenden, jedoch bleiben die                Durchführung glaubhaft macht, ist die Investitions-\nBefugnisse als gegenwärtig Verfügungsbe-                erlaubnis zu versagen. Der Anspruch auf Rück-\nrechtigter in den Fällen des § 177 des Bauge-           gabe entfällt mit der Bestandskraft der Investitions-\nsetzbuchs und der Sätze 3 und 5 sowie nach              erlaubnis. Absatz 6 Satz 3 ist entsprechend anzu-\ndem Investitionsgesetz von diesem Satz unbe-            wenden. Entfällt der Anspruch auf Rückübertra-\nrührt. Der Verfügungsberechtigte ist zur                gung, so hat der Berechtigte Anspruch auf Ersatz\nAbwendung der Gesamtvollstreckung nicht                 des Verkehrswerts des Unternehmens, das\nverpflichtet, wenn der Berechtigte trotz Auffor-        zurückzugeben gewesen wäre, im Zeitpunkt des\nderung innerhalb eines Monats einen Antrag              Entfallens des Rückgabeanspruchs, sofern der\nauf vorläufige Einweisung nach § 6a nicht               Berechtigte nicht Entschädigung nach § 6 Abs. 7\nstellt oder ein solcher Antrag abgelehnt wor-           verlangt.\nden ist.\"                                                  (8) Die Anfechtungsklage gegen eine Entschei-\nc) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze angefügt:              dung der Behörde nach Absatz 6 Satz 1 oder\n,,(6) Die für die Rückgabe zuständige Behörde hat          Absatz 7 Satz 1 hat keine aufschiebende Wir-\ndem Verfügungsberechtigten über ein Unterneh-                 kung.\"\nmen, in den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 3 der\nTreuhandanstalt. innerhalb von drei Monaten nach\n4. Nach § 3 wird folgender§ 3a eingefügt:\nAntragstellung zu gestatten, dieses trotz Vorlie-\ngens eines Antrags auf Rückgabe an einen Dritten                                      ,,§ 3 a\nzu veräußern oder langfristig zu verpachten, sofern               Aussetzung der Verfügungsbeschränkung\nüber den Antrag des Berechtigten auf Rückgabe\noder vorläufige Einweisung, wenn ein solcher                 (1) § 3 Abs. 3 bis 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine\nAntrag nach § 6 a gestellt worden ist, noch nicht         öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die\nbestandskräftig entschieden worden ist und wenn           Treuhandanstalt Verfügungsberechtiger über ein\nGrundstück, Gebäude oder Unternehmen ist und ein\n1. die Maßnahme geeignet ist,                             solcher Vermögenswert an einen Dritten oder einen\na) Arbeitsplätze zu schaffen oder zu sichern         Berechtigten für die nachstehend bezeichneten inve-\noder                                             stiven Zwecke veräußert, vermietet oder verpachtet\nwird. lnvestive Zwecke liegen vor,\nb) die Wettbewerbsfähigkeit verbessernde In-\nvestitionen zu ermöglichen oder                  1. bei Grundstücken und Gebäuden, wenn die Ver-\näußerung, Vermietung oder Verpachtung zur\n2. der Berechtigte keine Gewähr dafür bietet, daß\ner das Unternehmen fortführen oder sanieren              a) Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen,\nwird.                                                         insbesondere durch Errichtung einer gewerb-\nlichen Betriebsstätte oder eines Dienst-\nDem Antrag des Verfügungsberechtigten nach\nleistungsunternehmens,\nSatz 1, der nur bis zum 31. Dezember 1993 gestellt\nwerden kann, darf die Behörde nur entsprechen,                b) Deckung eines erheblichen Wohnbedarfs der\nwenn glaubhaft gemacht wird, daß der Erwerber                      Bevölkerung oder\noder Pächter nach seinen persönlichen und wirt-               c) Schaffung der für derartige Vorhaben erforder-\nschaftlichen Verhältnissen hinreichend Gewähr                      lichen lnfrastrukturmaßnahmen erfolgt\nbietet, daß er das Unternehmen fortführen oder es\nsanieren wird. Die Behörde hat auf Antrag des                 und wenn das Grundstück diesem Vorhaben die-\nBerechtigten die Rückabwicklung anzuordnen,                   nen soll und in einem angemessenen Verhältnis zu\nwenn der Erwerber oder Pächter die für die ersten             dem angestrebten Vorhaben steht;\nzwei Jahre zugesagten Maßnahmen nicht durch-              2. bei Unternehmen, wenn die Veräußerung oder\nführt oder hiervon wesentlich abweicht, es sei                Verpachtung erfolgt,\ndenn, daß dies auf zum Zeitpunkt der Veräußerung\na) um Arbeitsplätze zu schaffen oder zu sichern\noder Verpachtung nicht vorhersehbare dringende\noder die Wettbewerbsfähigkeit verbessernde\nbetriebliche Erfordernisse zurückzuführen ist.\nInvestitionen zu ermöglichen oder\n(7) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 6\nb) weil der Berechtigte keine Gewähr dafür bietet,\nhat die zuständige Behörde dem Verfügungsbe-\ndaß er das Unternehmen fortführen wird.\nrechtigten selbst zu erlauben, Maßnahmen zur\nErreichung von in Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 bezeichne-        Die Treuhandanstalt handelt bei Vermögenswerten,\nten Zwecken durchzuführen, wenn er bereit ist,            die im Eigentum eines ihrer Tochterunternehmen ste-\ndem Unternehmen das hierfür erforderliche Eigen-          hen, als gesetzlicher Vertreter. Sie haftet im Verhältnis","768                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nzu ihrem Tochterunternehmen nur, wenn sie ohne                wenn und soweit der Geschäftsbetrieb eingestellt wor-\ndessen Zustimmung verfügt.                                    den ist und die tatsächlichen Voraussetzungen für die\nWiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach ver-\n(2) Eine Veräußerung, Vermietung oder Verpach-\nnünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlen. Die\ntung nach Absatz 1 ist zu unterlassen, wenn vor\nRückgabe des Unternehmens ist auch ausgeschlos-\nAbschluß des Vertrags bestandskräftig entschieden\nsen, wenn und soweit ein Unternehmen auf Grund\nist, daß der Vermögenswert an den Berechtigten\nfolgender Vorschriften veräußert wurde:\nzurückzugeben ist, oder wenn der Berechtigte nach\n§ 6 a vorläufig in das Unternehmen eingewiesen                a) Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von\nworden ist.                                                        Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in der\nDDR vom 25. Januar 1990 (GBI. 1 Nr. 4 S. 16),\n(3) Der Verfügungsberechtigte hat die zuständige\nBehörde und ihr bekannte Berechtigte über die                 b) Beschluß zur Gründung der Anstalt zur treuhände-\nAbsicht, zu veräußern, zu vermieten oder zu verpach-               rischen Verwaltung des Volkseigentums (Treu-\nten, zu unterrichten. Er hat dem Berechtigten Gele-                handanstalt) vom 1. März 1990 (GBI. 1 Nr. 14\ngenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Verfü-                     s. 107),\ngungsberechtigte hat bei seiner Entscheidung über             c) Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 33\neine Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung                      S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Geset-\nnach Absatz 1 zu berücksichtigen, ob ein der Behörde               zes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Pri-\nbekannter Berechtigter im Rahmen eines Antrags                     vatisierung von Unternehmen und zur Förderung\nnach § 6 a gleiche oder annähernd gleiche investive                von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBI. 1\nMaßnahmen zusagt wie der Dritte und deren Durch-                   s. 766),\nführung glaubhaft macht. Das Rückübertragungsver-\nfahren wird nicht unterbrochen. Über die Entschei-            d) Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater\ndung ist die Behörde zu unterrichten. Dem Berechtig-               Unternehmen und über Unternehmensbeteiligun-\nten ist die Entscheidung zuzustellen.                              gen vom 7. März 1990 (GBI. 1 Nr. 17 S. 141).\n(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die             Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Ab-\nEntscheidung des Verfügungsberechtigten haben                 satzes 3 vorliegen.\"\nkeine aufschiebende Wirkung.\n(5) Ist dem Verfügungsberechtigten die Rücküber-        6. In § 5 wird der bisherige Text Absatz 1 und folgender\ntragung nicht möglich, weil er den Vermögenswert              Absatz angefügt:\nnach Absatz 1 veräußert hat, so kann der Berechtigte             ,,(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a und\nvom Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geld-            d ist die Rückübertragung von Eigentumsrechten nur\nbetrages in Höhe aller Geldleistungen aus der Veräu-          dann ausgeschlossen, wenn die maßgeblichen tat-\nßerung verlangen. Ist ein Erlös nicht erzielt worden          sächlichen Umstände am 29. September 1990 vorge-\noder unterschreitet dieser den Verkehrswert nicht             legen haben.\"\nunwesentlich, den der Vermögensgegenstand im Zeit-\npunkt der Veräußerung hatte, so kann der Berechtigte\n7. § 6 wird wie folgt geändert:\nZahlung des Verkehrswertes verlangen.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(6) Bei Vermietung und Verpachtung ist § 1 a Abs. 5\ndes Investitionsgesetzes entsprechend anzuwenden.                  aa) In Satz 1 wird der Punkt durch einen Strich-\npunkt ersetzt und angefügt:\n(7) Der Vertrag ist nur wirksam, wenn er eine Ver-\npflichtung des Erwerbers enthält, den Vermögenswert                       „der Anspruch auf Rückgabe von Anteils- oder\nzurückzuübertragen, falls er die für die ersten zwei                      Mitgliedschaftsrechten richtet sich gegen die\nJahre zugesagten Maßnahmen nicht durchführt oder                          in § 2 Abs. 3 bezeichneten Inhaber dieser\nhiervon wesentlich abweicht, es sei denn, daß dies auf                    Rechte, der Anspruch auf Rückgabe des\nzum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht voraus-                       Unternehmens gegen den dort bezeichneten\nsehbare dringende betriebliche Erfordernisse zurück-                      Verfügungsberechtigten.\"\nzuführen ist. § 1 d Abs. 5 des Investitionsgesetzes ist            bb) In Satz 2 werden das Wort „Wesentliche\"\nentsprechend anzuwenden.                                                 durch die Wörter „Im Zeitpunkt der Rückgabe\n(8) Veräußerungen nach dieser Vorschrift bedürfen                     festzustellende wesentliche\" sowie der Punkt\nkeiner Genehmigung nach der Grundstücksverkehrs-                         durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:\nverordnung; gegenüber dem Grundbuchamt genügt                             „Schuldner bei wesentlicher Verschlechterung\nals Nachweis hierfür eine Bescheinigung des Verfü-                       oder Gläubiger bei wesentlicher Verbesserung\ngungsberechtigten.                                                        ist die Treuhandanstalt oder eine andere in\n(9) Die Vorschrift ist auf Verträge anzuwenden, die                   § 24 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes\nbis zum 31. Dezember 1992 abgeschlossen werden.                           bezeichnete Stelle, wenn sie unmittelbar oder\nDas Investitionsgesetz sowie § 3 Abs. 6 dieses Geset-                     mittelbar an dem Verfügungsberechtigten\nzes sind auf Veräußerungen, Vermietungen und Ver-                         beteiligt ist.\"\npachtungen, die nach dieser Vorschrift zulässig sind,         b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:\nfür die Dauer ihrer Geltung nicht anzuwenden.\"\n,,(1 a) Berechtigter bei der Rückgabe oder Rück-\nführung eines Unternehmens nach §§ 6, 12 ist\n5. Dem § 4 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:                     derjenige, dessen Vermögenswerte von Maßnah-\n,,Die Rückgabe von Unternehmen ist ausgeschlossen,                 men gemäß § 1 betroffen sind. Dieser besteht","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991                                   769\nunter seiner Firma, die vor der Schädigung im                      Unternehmen sonst nicht kreditwürdig ist. Die\nRegister eingetragen war, als in Auflösung befind-                 D-Markeröffnungsbilanz ist zu berichtigen,\nlich fort, wenn er oder seine Gesellschafter oder                  wenn sich die Ausgleichsverbindlichkeit auf\nseine Mitglieder oder Rechtsnachfolger dieser Per-                 Grund dieses Gesetzes der Höhe nach\nsonen, die mehr als fünfzig vom Hundert der                        ändert.\"\nAnteile oder Mitgliedschaftsrechte auf sich verei-\nnen, einen Anspruch auf Rückgabe des Unterneh-           e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nmens oder von Anteilen oder Mitgliedschaftsrech-             aa) Satz 2 wird aufgehoben.\nten des Rückgabeberechtigten angemeldet haben.\nbb) Im bisherigen Satz 4 werden vor dem Wort\nKommt das erforderliche Quorum für das Fortbe-                     ,,wirtschaftlich\" die Wörter „unter Berücksichti-\nstehen eines Rückgabeberechtigten unter seiner\ngung der Interessen aller Betroffenen ein-\nalten Firma nicht zustande, kann das Unternehmen\nschließlich der Berechtigten\" eingefügt und\nnicht zurückgefordert werden. Satz 2 gilt nicht für                der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt\nGesellschaften, die ihr im Beitrittsgebiet belegenes                sowie angefügt:\nVermögen verloren haben und hinsichtlich des\naußerhalb dieses Gebiets belegenen Vermögens                        „dies ist insbesondere der Fall, wenn durch die\nals Gesellschaft oder Stiftung werbend tätig sind; in               Entflechtung Arbeitsplätze in erheblichem\ndiesem Falle ist Berechtigter nur die Gesellschaft                  Umfang verlorengehen würden.\"\noder Stiftung.\"                                          f) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze einge-\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            fügt:\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „D-Mark-                   ,,(5a) Zur Erfüllung des Anspruches auf Rück-\nbilanzgesetz\" die Wörter „oder der für die            gabe kann die Behörde anordnen, daß\nRückgabe aufgestellten Schlußbilanz\" ein-             a) Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Ver-\ngefügt.                                                    fügungsberechtigten auf den Berechtigten\nbb) Nach Satz 4 werden folgende Sätze angefügt:                   übertragen werden oder\n,,Der Verfügungsberechtigte kann den An-              b) das gesamte Vermögen einschließlich der Ver-\nspruch nach Satz 2 auch dadurch erfüllen, daß               bindlichkeiten oder eine Betriebsstätte des Ver-\ner das erforderliche Eigenkapital durch Erlaß               fügungsberechtigten auf den Berechtigten ein-\noder Übernahme von Schulden schafft. Die                    zeln oder im Wege der Gesamtrechtsnachfolge\nD-Markeröffnungsbilanz ist zu berichtigen,                 übertragen werden oder\nwenn sich die Ansprüche nach den §§ 24, 26             c) Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Ver-\nAbs. 3, § 28 des D-Markbilanzgesetzes auf                   fügungsberechtigten auf die Gesellschafter\nGrund des Vermögensgesetzes der Höhe                        oder Mitglieder des Berechtigten oder deren\nnach ändern.\"                                               Rechtsnachfolger im Verhältnis ihrer Anteile\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                 oder Mitgliedschaftsrechte übertragen werden.\naa) In Satz 1 wird die Zahl „26\" durch die Zahl              Wird der Anspruch auf Rückgabe nach Satz 1\n,,25\" ersetzt und werden nach dem Wort „D-             Buchstabe c erfüllt, so haftet jeder Gesellschafter\nMarkbilanzgesetz\" die Wörter „oder der für die         oder jedes Mitglied des Berechtigten oder deren\nRückgabe aufgestellten Schlußbilanz\" einge-            Rechtsnachfolger für vor der Rückgabe entstan-\nfügt.                                                   dene Verbindlichkeiten des Berechtigten bis zur\nHöhe des Wertes seines Anteils oder Mitglied-\nbb) In Satz 1 wird der Punkt durch einen Strich-             schaftsrechts; im Verhältnis zueinander sind die\npunkt ersetzt und angefügt:                            Gesellschafter oder Mitglieder zur Ausgleichung\n,,bei der Berechnung der Ausgleichsverbind-            nach dem Verhältnis des Umfangs ihrer Anteile\noder Mitgliedschaftsrechte verpflichtet.\nlichkeit sind dem Berechtigten, seinen Gesell-\nschaftern oder Mitgliedern entzogene Vermö-                (5b) Zur Erfüllung des Anspruchs eines Gesell-\ngensgegenstände höchstens mit dem Wert                  schafters oder Mitglieds eines Berechtigten oder\nanzusetzen, der ihnen ausgehend vom Zeit-               ihrer Rechtsnachfolger auf Rückgabe entzogener\nwert im Zeitpunkt der Schädigung unter                  Anteile oder auf Wiederherstellung einer Mitglied-\nBerücksichtigung der Wertabschläge nach                 schaft können diese verlangen, daß die Anteile an\ndem D-Markbilanzgesetz zukommt.\"                        sie übertragen werden und ihre Mitgliedschaft\nwiederhergestellt wird; das Handels- oder Genos-\ncc) In Satz 2 wird das Wort „Unternehmens\"\nsenschaftsregister ist durch Löschung eines\ndurch die Wörter „Berechtigten, seiner Gesell-\nLöschungsvermerks oder Wiederherstellung der\nschafter oder Mitglieder\" ersetzt.\nEintragung zu berichtigen. Mit der Rückgabe des\ndd) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:              Unternehmens in einer der vorbezeichneten For-\nmen sind auch die Ansprüche der Gesellschafter\n,,Eine nach § 25 Abs. 1 des D-Markbilanzge-\noder Mitglieder des Berechtigten und ihrer Rechts-\nsetzes entstandene Ausgleichsverbindlichkeit\nnachfolger wegen mittelbarer Schädigung erfüllt.\nentfällt, soweit eine wesentliche Verbesserung\nnicht auszugleichen ist. Die Ausgleichsver-                (5c) Hat ein Berechtigter staatlichen Stellen eine\nbindlichkeit ist zu erlassen oder in eine Ver-          Beteiligung, insbesondere wegen Kreditverweige-\nbindlichkeit nach § 16 Abs. 3 des D-Mark-               rung oder der Erhebung von Steuern oder Abga-\nbilanzgesetzes umzuwandeln, soweit das                  ben mit enteignendem Charakter, eingeräumt, so","770                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nsteht diese den Gesellschaftern des Berechtigten               sich nicht für die Entschädigung nach Absatz 7\noder deren Rechtsnachfolgern zu, es sei denn, daß             entscheiden. Ist ein Erlös nicht erzielt worden oder\ndie Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 nicht vorlie-              unterschreitet dieser den Verkehrswert, den das\ngen. Die Gesellschafter oder deren Rechtsnachfol-              Unternehmen oder nach Satz 1 zurückzugebende\nger können verlangen, daß die staatliche Beteili-             Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Veräu-\ngung gelöscht oder auf sie übertragen wird. Die               ßerung hatten, so können die Berechtigten Zah-\nbeim Erwerb der Beteiligung erbrachte Einlage                 lung des Verkehrswertes verlangen. Ist die\noder Vergütung ist im Verhältnis zwei Mark der                Gesamtvollstreckung eines Unternehmens entge-\nDeutschen Demokratischen Republik zu einer                    gen § 3 Abs. 3 Satz 6 und 7 nicht abgewendet\nDeutschen Mark umzurechnen und von den                        worden, so können die Berechtigten Zahlung des\nGesellschaftern oder deren Rechtsnachfolgern an               Verkehrswerts der einzelnen Vermögensgegen-\nden Inhaber der Beteiligung zurückzuzahlen,                   stände abzüglich der nach Satz 2 zu berücksichti-\nsoweit dieser Betrag den Wert der Beteiligung                 genden Schulden in Höhe des ihrem Anteil ent-\nnach § 11 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes              sprechenden Betrags verlangen.\"\nnicht übersteigt. Nach früherem Recht gebildete\ni)   Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:\nFonds, die weder auf Einzahlungen zurückzufüh-\nren noch Rückstellungen im Sinne des § 249                     „Leistungen nach Absatz 6 a werden auf einen\nAbs. 1 des Handelsgesetzbuchs sind, werden,                   verbleibenden Entschädigungsanspruch voll ange-\nsoweit noch vorhanden, dem Eigenkapital des                    rechnet.\"\nzurückzugebenden Unternehmens zugerechnet.                j) In Absatz 9 werden die Wörter „Minister der Finan-\nIst eine Beteiligung im Sinne des Satzes 1 zurück-             zen\" durch die Wörter „Bundesminister der Justiz\"\ngekauft worden, so kann der Berechtigte vom                    und die Wörter „Minister für Wirtschaft\" durch die\nKaufvertrag zurücktreten und die Löschung oder                 Wörter „Bundesminister der Finanzen und dem\nRückübertragung nach Satz 1 bis 4 verlangen.\"                  Bundesminister für Wirtschaft\" ersetzt. Nach dem\ng) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                              Wort „Rechtsverordnung\" werden die Wörter „mit\naa) lp Satz 1 wird das Wort „Berechtigten\" durch               Zustimmung des Bundesrates\" eingefügt.\ndie Wörter „Gesellschafter, Mitglied oder           k) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz angefügt:\neinem Rechtsnachfolger und dem Rückgabe-\n,,(10) Das Gericht am Sitz des Rückgabeberech-\nberechtigten\" ersetzt.\ntigten hat unter den Voraussetzungen des Absat-\nbb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:               zes 1 a Satz 2 auf Antrag Abwickler zu bestellen.\n„Sind Anteile oder Mitgliedschaftsrechte                Vor der Eintragung der Auflösung des Rückgabe-\nschon vor dem Zeitpunkt der Schädigung des              berechtigten und seiner Abwickler ist ein im\nBerechtigten entzogen worden, so gilt der                Register zu dem Berechtigten eingetragener\nAntrag des ehemaligen Inhabers der Anteile               Löschungsvermerk von Amts wegen zu löschen.\noder der Mitgliedschaftsrechte oder seines               Sind Registereintragungen zu dem Berechtigten\nRechtsnachfolgers auf Rückgabe seiner                   nicht mehr vorhanden, so haben die Abwickler ihn,\nAnteile oder Mitgliedschaftsrechte gleichzeitig         wenn er nach Absatz 1 a Satz 2 fortbesteht, als in\nals Antrag auf Rückgabe des Unternehmens                 Auflösung befindlich zur Eintragung in das Han-\nund gilt sein Antrag auf Rückgabe des Unter-             delsregister anzumelden. Im übrigen ist für die\nnehmens gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe             Abwicklung das jeweils für den Berechtigten gel-\nder Anteile oder Mitgliedschaftsrechte.\"                tende Recht anzuwenden. Die Fortsetzung des\nBerechtigten kann beschlossen werden, solange\nh) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz eingefügt:                 noch nicht mit der Verteilung des zurückzugeben-\n,,(6a) Ist die Rückgabe nach § 4 Abs. 1 Satz 2               den Vermögens an die Gesellschafter oder Mitglie-\nganz oder teilweise ausgeschlossen, so kann der                der begonnen ist. Einer Eintragung oder Löschung\nBerechtigte die Rückgabe derjenigen Vermögens-                 im Register bedarf es nicht, wenn die zur Stellung\ngegenstände verlangen, die sich im Zeitpunkt der               des Antrags berechtigten Personen beschließen,\nSchädigung in seinem Eigentum befanden oder an                 daß der Berechtigte nicht fortgesetzt und daß in\nderen Stelle getreten sind. Diesem Anspruch                    Erfüllung des Rückgabeanspruchs unmittelbar an\ngehen jedoch Ansprüche von Gläubigern des Ver-                 die Gesellschafter des Berechtigten oder deren\nfügungsberechtigten vor, soweit diese nicht unmit-             Rechtsnachfolger geleistet wird.\"\ntelbar oder mittelbar dem Bund, Ländern, Gemein-\nden oder einer anderen juristischen Person des         8. Nach § 6 werden folgende Vorschriften eingefügt:\nöffentlichen Rechts zustehen. § 9 Abs. 2 Satz 1 ist\nentsprechend anzuwenden, wenn ein Grundstück                                          ,,§ 6a\nnicht zurückgegeben werden kann. Ist dem Verfü-                              Vorläufige Einweisung\ngungsberechtigten die Rückgabe nicht möglich,\n( 1) Die Behörde hat Berechtigte nach § 6 auf Antrag\nweil er das Unternehmen oder nach Satz 1 zurück-\nvorläufig in den Besitz des zurückzugebenden Unter-\nzugebende Vermögensgegenstände ganz oder\nnehmens einzuweisen, wenn die Berechtigung nach-\nteilweise veräußert hat oder das Unternehmen\ngewiesen ist und kein anderer Berechtigter nach § 3\nnach Absatz 1 a Satz 3 nicht zurückgefordert wer-\nAbs. 2 Vorrang hat. Wird die Berechtigung nur glaub-\nden kann, so können die Berechtigten vom Verfü-\nhaft gemacht, erfolgt die vorläufige Einweisung, wenn\ngungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetra-\nges in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Erlö-          1. keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die\nses aus der Veräußerung verlangen, sofern sie                  Berechtigten oder qie zur Leitung des Unterneh-","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991                                771\nmens bestellten Personen die Geschäftsführung          erforderlichen Mehrheit der Entflechtung zustimmen.\nnicht ordnungsgemäß ausführen werden, und              In allen anderen Fällen entscheidet die Behörde nach\n2. im Falle der Sanierungsbedürftigkeit die Berechtig-     pflichtgemäßem Ermessen.\nten über einen erfolgversprechenden Plan ver-             (3) Der Behörde ist auf Verlangen die Schlußbilanz\nfügen.                                                 des zu entflechtenden Unternehmens einschließlich\n(2) Die nach § 25 zuständige Behörde entscheidet        des dazu gehörenden Inventars für einen Zeitpunkt\nüber die Einweisung durch Bescheid nach § 33 Abs. 3        vorzulegen, der nicht länger als drei Monate zurück-\ninnerhalb von drei Monaten. In den Fällen des Absat-       liegt. In der Schlußbilanz und im Inventar sind die\nzes 1 Satz 1 gilt die Einweisung nach Ablauf der           Beträge aus der D-Markeröffnungsbilanz und dem\nGenehmigungsfrist als bewilligt. Die Anfechtungs-          dazu gehörenden Inventar jeweils anzugeben.\nklage gegen eine Entscheidung der Behörde hat keine           (4) Das Übergabeprotokoll nach § 33 Abs. 4 muß\naufschiebende Wirkung. Auf das Rechtsverhältnis            mindestens folgende Angaben enthalten:\nzwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsbe-\n1. den Namen oder die Firma und den Sitz des zu\nrechtigten sind die Vorschriften über den Pachtvertrag\nentflechtenden Unternehmens und der Personen,\nentsprechend anzuwenden, sofern sich der Berech-\nauf welche die durch die Entflechtung entstehen-\ntigte im Falle des Absatzes 1 Satz 1 nicht für einen\nden Unternehmen, die hinsichtlich ihrer Betriebe\nKauf entscheidet. Die Behörde hat auf Antrag für den\nund Betriebsteile sowie der Zuordnung der Arbeits-\nFall, daß dem Antrag der Berechtigten auf Rückgabe\nverhältnisse genau zu beschreiben sind, überge-\ndes entzogenen Unternehmens nicht stattgegeben\nhen, sowie deren gesetzliche Vertreter;\nwird, den Pachtzins oder den Kaufpreis zu bestim-\nmen. Der Pachtzins oder der Kaufpreis bleiben bis zur       2. den Zeitpunkt, von dem an neu geschaffene\nbestandskräftigen Entscheidung über die Rückgabe                Anteile oder eine neu geschaffene Mitgliedschaft\ngestundet; sie entfallen, wenn das Unternehmen an               einen Anspruch auf einen Anteil an dem Bilanzge-\nden Berechtigten zurückübertragen wird. Der Berech-             winn gewähren, sowie alle Besonderheiten in\ntigte hat dafür einzustehen, daß er und die zur Leitung         bezug auf diesen Anspruch;\ndes Unternehmens bestellten Personen bei der Füh-          3. den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des\nrung der Geschäfte die Sorgfalt eines ordentlichen              übertragenden Unternehmens als für Rechnung\nund gewissenhaften Geschäftsleiters anwenden.                   jedes der übernehmenden Personen vorgenom-\n(3) Der Berechtigte hat Anspruch darauf, daß eine            men gelten;\nwesentliche Verschlechterung nach§ 6 Abs. 2 und 4           4. die genaue Beschreibung und Aufteilung der\nbereits im Zeitpunkt der vorläufigen Einweisung aus-            Gegenstände des Aktiv- und Passiwermögens\ngeglichen wird, soweit das Unternehmen sonst nicht              des zu entflechtenden Unternehmens auf die ver-\nfortgeführt werden könnte. Der Verpflichtete kann die           schiedenen Unternehmen oder Vermögensmas-\nFortführung des Unternehmens auch in anderer Form,              sen. Soweit für die Übertragung von Gegenstän-\ninsbesondere durch Bürgschaft, gewährleisten.                   den im Falle der Einzelrechtsnachfolge in den all-\n(4) Einer Entscheidung der Behörde bedarf es nicht,          gemeinen Vorschriften eine besondere Art der\nwenn der Berechtigte und der Verfügungsberechtigte              Bezeichnung bestimmt ist, sind diese Regelungen\neine vorläufige Nutzung des zurückzugebenden                    auch hier anzuwenden. Bei Grundstücken ist § 28\nUnternehmens vereinbaren. Die Vereinbarung ist der              der Grundbuchordnung zu beachten. Im übrigen\nBehörde mitzuteilen.                                            kann auf Urkunden wie Bilanzen und Inventare\nBezug genommen werden, deren Inhalt eine\n§ 6b\nZuweisung des einzelnen Gegenstands ermög-\nEntflechtung                              licht;\n(1) Ein Unternehmen kann zur Erfüllung eines oder        5. die Ausgleichsforderung, Ausgleichsverbindlichkeit\nmehrerer Ansprüche auf Rückgabe nach § 6 in recht-              oder Garantien, die jeder einzelnen Vermögens-\nlich selbständige Unternehmen oder in Vermögens-                masse zugeordnet werden sollen.\nmassen (Betriebsstätten) ganz oder teilweise ent-\nflochten werden. § 6 Abs. 1 bis 4 ist auf jede so              (5) Muß für die Zwecke der Rückgabe ein neues\n~ebildete Vermögensmasse gesondert anzuwenden.              Unternehmen errichtet werden, so sind die für die\nUber die Entflechtung entscheidet die zuständige            jeweilige Rechtsform maßgeblichen Gründungsvor-\nBehörde auf Antrag der Berechtigten oder des Verfü-         schriften entsprechend anzuwenden. Einer Grün-\ngungsberechtigten durch Bescheid nach § 33 Abs. 3.          dungsprüfung bedarf es nicht; die Prüfungsaufgaben\nDer Antragsteller hat der Behörde nachzuweisen, daß         des Registergerichts obliegen insoweit der zuständi-\ner den Antrag auf Entflechtung auch dem zuständigen         gen Behörde. Die D-Markeröffnungsbilanz des zu ent-\nBetriebsrat des zu entflechtenden Unternehmens zur          flechtenden Unternehmens ist entsprechend der Bil-\nUnterrichtung zugeleitet hat.                               dung der neuen Vermögensmassen aufzuteilen; sie\ngilt mit dem Wirksamwerden der Entflechtung im\n(2) Die Entflechtung eines Unternehmens ist\nSinne der Aufteilung als berichtigt.\nantragsgemäß zu verfügen, wenn dem Verfügungsbe-\nrechtigten die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte             (6) Kann ein Gläubiger des übertragenden Unter-\nallein zustehen und die Berechtigten zustimmen. Bei         nehmens von der Person, der die Verbindlichkeit im\nder Entflechtung von Genossenschaften ist antrags-           Rahmen der Vermögensaufteilung zugewiesen wor-\ngemäß zu entscheiden, wenn deren Abwickler oder,            den ist, keine Befriedigung erlangen, so haften auch\nfalls solche nicht bestellt sind, die Generalversamm-       die anderen an der Entflechtung beteiligten Personen\nlung mit der für die Auflösung der Genossenschaft           für diese Verbindlichkeit als Gesamtschuldner. Ist eine","772                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerbindlichkeit keiner der neuen Vermögensmassen         11. § 18 Abs. 4 wird gestrichen.\nzugewiesen worden und läßt sich die Zuweisung auch\nnicht durch Auslegung ermitteln, so haften die an der    12. § 22 wird wie folgt geändert:\nEntflechtung beteiligten Personen als Gesamtschuld-\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nner. Eine Haftung tritt nicht ein, wenn die Behörde\nfestgelegt hat, daß für die Erfüllung von Verbindlich-           „Bei Entscheidungen über die Gewährung eines\nkeiten nur bestimmte Personen, auf die Unternehmen               Ersatzgrundstücks, über einen Wertausgleich oder\noder Betriebsstätten übertragen worden sind, oder die            über eine Entschädigung geschieht dies im Auftrag\nTreuhandanstalt einzustehen hat. Die Treuhandan-                 des Bundes.\"\nstalt haftet nur bis zu dem Betrag, den die Gläubiger        b) Absatz 2 wird gestrichen. Der bisherige Absatz 1\nerhalten hätten, wenn die Entflechtung nicht durchge-            wird alleiniger Inhalt.\nführt worden wäre.\n(7) Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids nach      13. Dem § 25 wird folgender Satz angefügt:\n§ 33 Abs. 3 gehen je nach Entscheidung der Behörde           „Für Maßnahmen nach § 3 Abs. 6 und 7, für die\ndie im Übergabeprotokoll bezeichneten Gegenstände\nRückgabe von Unternehmen nach § 6 und deren\nentsprechend der dort vorgesehenen Aufteilung ent-           Entflechtung sowie für die vorläufige Einweisung nach\nweder einzeln oder jeweils als Gesamtheit auf die            § 6a ist das Landesamt ausschließlich zuständig.\"\nbezeichneten Personen über. Gleichzeitig gehen die\nAnteilsrechte auf die im Bescheid bezeichneten Per-\nsonen über. Das übertragende Unternehmen erlischt,       14. § 28 wird wie folgt geändert:\nsofern es nach dem Bescheid nicht fortbestehen soll.         a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nStellt sich nachträglich heraus, daß Gegenstände oder\n,,(2) Die Länder können die Aufgaben der unteren\nVerbindlichkeiten nicht übertragen worden sind, so\nLandesbehörden auch auf· Dauer durch die Land-\nsind sie von der Behörde den im Bescheid bezeichne-              ratsämter oder die Stadtverwaltungen der kreis-\nten Personen nach denselben Grundsätzen zuzutei-\nfreien Städte wahrnehmen lassen.\"\nlen, die bei der Entflechtung angewendet worden sind,\nsoweit sich aus der Natur der Sache keine andere             b) Absatz 3 wird gestrichen.\nZuordnung ergibt.\n15. § 29 erhält folgende Fassung:\n(8) Die Behörde ersucht die für die im Entflech-\ntungsbescheid bezeichneten Personen zuständigen                                         ,,§ 29\nRegistergerichte und die für die bezeichneten Grund-                                 Bundesamt\nstücke zuständigen Grundbuchämter um Berichtigung                     zur Regelung offener Vermögensfragen\nder Register und Bücher und, soweit erforderlich, um\nEintragung.                                                     Zur Unterstützung der Gewährleistung einer einheit-\nlichen Durchführung dieses Gesetzes wird ein Bun-\n(9) Im Falle der Entflechtung bleibt der Betriebsrat     desamt zur Regelung offener Vermögensfragen gebil-\nim Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang           det. Beim Bundesamt ist ein Beirat zu bilden, der aus\nzugeordneten Betriebsteile weiter, soweit sie über die       je einem Vertreter der in § 22 bezeichneten Länder,\nin § 1 des Betriebsverfassungsgesetzes genannte              vier Vertretern der lnterressenverbände und aus vier\nArbeitnehmerzahl verfügen und nicht in einen Betrieb         Sachverständigen besteht.\"\neingegliedert werden, in dem ein Betriebsrat besteht.\nDas Übergangsmandat endet, sobald in den Betriebs-\nteilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahler-     16. Nach § 29 wird folgender§ 29a eingefügt:\ngebnis bekanntgegeben ist, spätestens jedoch drei                                      ,,§ 29a\nMonate nach Wirksamwerden der Entflechtung des\nSondervermögen des Bundes\nUnternehmens. Werden Betriebsteile, die bislang ver-\nschiedenen Betrieben zugeordnet waren, zu einem                 (1) Aufwendungen für eine Entschädigung, einen\nBetrieb zusammengefaßt, so nimmt der Betriebsrat,            Wertausgleich oder ein Ersatzgrundstück nach den\ndem der nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeit-           §§ 7 oder 9 werden von einem nicht rechtsfähigen\nnehmer größte Betriebsteil zugeordnet war, das Über-         Sondervermögen des Bundes erbracht.\ngangsmandat wahr. Satz 3 gilt entsprechend, wenn                (2) Das Bundesamt zur Regelung offener Vermö-\nBetriebe zu einem neuen Betrieb zusammengefaßt               gensfragen verwaltet das Sondervermögen auf Wei-\nwerden. Stehen die an der Entflechtung beteiligten           sung und unter Aufsicht des Bundesministers der\nUnternehmen im Wettbewerb zueinander, so sind die            Finanzen.\nVorschriften über die Beteiligungsrechte des Betriebs-\nrats nicht anzuwenden, soweit sie Angelegenheiten               (3) Das Sondervermögen kann unter seinem\nNamen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, kla-\nbetreffen, die den Wettbewerb zwischen diesen Unter-\nnehmen beeinflussen können.\"                                 gen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichts-\nstand des Sondervermögens ist Berlin.\n9. § 15 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                        (4) Der Bund haftet für die Verbindlichkeiten des\n,,§ 3 Abs. 3 Satz 2 und 5 gilt entsprechend.\"               Sondervermögens.\"\n17. § 30 wird wie folgt geändert:\n10. In§ 16 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Verwal-\ntung\" die Wörter „oder mit der vorläufigen Einweisung        a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 ; nach Satz 1\n· nach § 6a\" eingefügt.                                            werden die folgenden Sätze eingefügt:","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991                                      773\n„ Über den Antrag entscheidet die Behörde, wenn       20. Dem § 34 wird folgender Absatz angefügt:\nund soweit die Rückgabe zwischen dem Verfü-                    ,,(5) Absatz 1 bis 4 ist auf die Rückgabe von Unter-\ngungsberechtigten und dem Berechtigten nicht ein-          nehmen und deren Entflechtung anzuwenden, soweit\nvernehmlich zustande kommt. Der Antrag auf                 keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind.\nRückgabe kann jederzeit zurückgenommen oder                Das Eigentum an einem Unternehmen oder einer\nfür erledigt erklärt werden. Er kann auch auf ein-         Betriebsstätte geht im Wege der Gesamtrechtsnach-\nzelne Verfahrensstufen beschränkt werden.\"                 folge über.\"\nb) Es wird folgender Absatz angefügt:\n21. § 35 wird wie folgt geändert:\n,,(2) In den Fällen des § 6 Abs. 1 und des § 6b\nkönnen die Parteien beantragen, die Entscheidung           a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:\noder bestimmte Entscheidungen statt durch die                       ,,(3) In den Fällen des§ 3 Abs. 2 ist das Amt zur\nBehörde durch ein Schiedsgericht nach § 38 a tref-               Regelung offener Vermögensfragen ausschließlich\nfen zu lassen. Die Behörde hat die Parteien auf                  zuständig, in dessen Bereich der Vermögenswert\ndiese Möglichkeit hinzuweisen, wenn nach ihren                   belegen ist. Das Amt, dessen Zuständigkeit\nErmittlungen Interessen Dritter durch die Entschei-              zunächst nach Absatz 1 begründet war, gibt sein\ndung nicht berührt werden. Ein Antrag im Sinne                   Verfahren dorthin ab.\"\ndes Satzes 1 kann auch noch gestellt werden,\nwenn das behördliche Verfahren bereits begonnen            b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nhat.\"\n22. Dem § 36 wird folgender Absatz angefügt:\n18. § 31 wird wie folgt geändert:                                      ,,(4) Gegen die Entscheidung des Landesamts nach\n§ 25 Satz 2 findet ein Widerspruchsverfahren nicht\na) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „die Antrag-            statt.\"\nstellung\" die Wörter „unter Übersendung einer\nAbschrift des Antrags und seiner Anlagen\" einge-\n23. § 37 erhält folgende Fassung:\nfügt.\nb) Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                                                    ,,§ 37\nZulässigkeit des Gerichtsweges\n,,Wird ein Antrag auf Rückgabe eines Unterneh-\nmens gestellt, so hat die Behörde dem Antragstel-               (1) Der Beschwerde kann gegen den Widerspruchs-\nler, wenn er seine Berechtigung glaubhaft macht,            bescheid oder bei Ausschluß des Widerspruchsver-\nzu gestatten, die Geschäftsräume des Unterneh-              fahrens nach § 36 Abs. 4 unmittelbar gegen den\nmens zu betreten und alle Unterlagen einzusehen,             Bescheid der Behörde Antrag auf Nachprüfung durch\ndie für seinen Antrag Bedeutung haben können.\"              das Gericht stellen.\nc) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze angefügt:                 (2) Die Berufung gegen ein Urteil und die\nBeschwerde gegen eine andere Entscheidung des\n,,(5) Die Behörde hat in jedem Stadium des              Gerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die\nVerfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen              Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision\ndem Berechtigten und dem Verfügungsberechtig-               nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungs-\nten hinzuwirken. Sie setzt das Verfahren aus,               gerichtsordnung, die Beschwerde gegen Beschlüsse\nsoweit ihr mitgeteilt wird, daß eine gütliche Eini-         über den Rechtsweg nach § 17 a Abs. 2 und 3 des\ngung angestrebt wird. Kommt es zu einer Einigung,           Gerichtsverfassungsgesetzes und die Beschwerde\ndie den Anspruch des Berechtigten ganz oder teil-           gegen Beschlüsse über den Antrag auf Anordnung\nweise erledigt, so ist die Einigung auf Antrag durch        der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 der\nBescheid nach § 33 Abs. 3 in Verbindung mit                 Verwaltungsgerichtsordnung. Auf die Beschwerde\neinem Übergabeprotokoll nach § 33 Abs. 4 , § 6b             gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet\nAbs. 4 festzustellen. Absatz 2 bleibt unberührt. Der        § 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungs-\nBescheid wird sofort bestandskräftig, wenn nicht          - gesetzes entsprechende Anwendung.\"\nder Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu\nbestimmenden Frist, die höchstens einen Monat\n24. Nach § 38 wird folgender § 38 a eingefügt:\nbetragen darf, vorbehalten wird.\n,,§ 38a\n(6) Haben die Parteien einen Antrag nach § 30\nAbs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 gestellt, so gibt die                            Schiedsgericht; Schiedsverfahren\nBehörde dem Antrag statt, wenn Interessen Dritter              (1) Die Einsetzung eines Schiedsgerichts für Ent-\nim Sinne des Absatzes 2 nicht berührt sind. Die            scheidungen nach § 6 Abs. 1 oder die vorhergehende\nBehörde ist dem Schiedsgericht zur Auskunft über           Entflechtung nach § 6 b erfolgt auf Grund eines\nalle Informationen verpflichtet, die das Schiedsge-        Schiedsvertrags zwischen den Parteien (Berechtigter\nricht für seine Entscheidung benötigt. Sie ist an die      und Verfügungsberechtigter). Das Schiedsgericht\nEntscheidung des Schiedsgerichts gebunden.\"                besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern,\nvon denen jede Partei einen ernennt. Der Vorsitzende,\n19. Dem § 33 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:                  der die Befähigung zum Richteramt haben muß, wird\nvon den Beisitzern ernannt.\n,,Bei der Rückgabe von Unternehmen muß das Über-\ngabeprotokoll die in § 6 b Abs. 4 bezeichneten Anga-               (2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgericht-\nben enthalten.\"                                                 liche Verfahren finden die Vorschriften der§§ 1025 bis","774                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n1047 der Zivilprozeßordnung Anwendung. § 31 Abs. 5                  den das Grundstück im Zeitpunkt der Bestellung\ngilt entsprechend. Gericht im Sinne des § 1045 der                  des Erbbaurechts hatte. Ist Teil- oder Wohnungs-\nZivilprozeßordnung ist das nach § 37 zuständige                     eigentum begründet worden, so kann der Berech-\nGericht. Die Niederlegung des Schiedsspruchs oder                   tigte auf die Rückübertragung der nicht veräußerten\neines schiedsrichterlichen Vergleichs erfolgt bei der               Miteigentumsanteile und die Zahlung eines Geldbe-\nBehörde.                                                            trags nach§ 3 für veräußertes Teil- oder Wohnungs-\n(3) Gegen den Schiedsspruch kann innerhalb von                   eigentum verzichten und stattdessen die Zahlung\nvier Wochen Aufhebungsklage bei dem nach Absatz 2                   des Verkehrswertes verlangen, den das Grundstück\nSatz 3 zuständigen Gericht erhoben werden. Wird die                 im Zeitpunkt der Begründung des Teil- oder Woh-\nAufhebungsklage innerhalb dieser Frist nicht erhoben                nungseigentums hatte.\"\noder ist sie rechtskräftig abgewiesen worden oder\nhaben die Parteien nach Erlaß des Schiedsspruchs            3 Nach § 1 werden folgende §§ 1 a bis 1 e eingefügt:\nauf die Aufhebungsklage verzichtet oder liegt ein\n,,§ 1 a\nschiedsrichterlicher Vergleich vor, erläßt die Behörde\neinen Bescheid nach § 33 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung                          Vermietung und Verpachtung\nmit einem Übergabeprotokoll nach § 33 Abs. 4, in dem              ehemals volkseigener Grundstücke und Gebäude\nder Inhalt des Schiedsspruchs oder des schiedsrich-               (1) Unter den Voraussetzungen des § 1 ist dem\nterlichen Vergleichs festgestellt wird; dieser Bescheid        gegenwärtig Verfügungsberechtigten durch eine Inve-\nist sofort bestandskräftig und hat die Wirkungen des           stitionsbescheinigung abweichend von § 3 Abs. 3 des\n§ 34.\"                                                         Vermögensgesetzes für die Dauer von höchstens zwölf\nJahren zu gestatten, das Grundstück oder Gebäude\noder Teile hiervon zum ortsüblichen Zins zu vermieten\noder zu verpachten. Der gegenwärtig Verfügungsbe-\nArtikel 2\nrechtigte kann den auf Grund der Investitionsbescheini-\nÄnderung des Gesetzes                            gung geschlossenen Miet- oder Pachtvertrag ohne Ein-\nüber besondere Investitionen                        haltung einer Frist kündigen, wenn die Investitionsbe-\nscheinigung gemäß § 1 d unanfechtbar widerrufen wor-\nin der Deutschen Demokratischen Republik\nden ist.\nDas Gesetz über besondere Investitionen in der Deut-                (2) Die Bestimmungen über die Beendigung von\nschen Demokratischen Republik vom 23. September 1990                Mietverhältnissen über Wohnraum bleiben unberührt.\n(BGBI. 1990 II S. 885, 1157) wird wie folgt geändert:                  (3) Ein besonderer Investitionszweck liegt in den\nFällen des Absatzes 1 auch vor, wenn\n1 . Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                          a) die Inanspruchnahme erforderlich ist, um die Über-\nlebensfähigkeit eines bestehenden oder die Grün-\n„Gesetz\ndung eines landwirtschaftlichen Betriebs zu sichern,\nüber besondere Investitionen\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages               b) an dem Betrieb mindestens ein ehemaliges Mitglied\ngenannten Gebiet                              einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossen-\n(Investitionsgesetz - BlnvG)\".                      schaft beteiligt ist und seinen landwirtschaftlichen\nGrundbesitz in den Betrieb einbringt oder einge-\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                         bracht hat und wenn\nc) der Inhaber des Betriebs nach seinen persönlichen\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                und wirtschaftlichen Verhältnissen hinreichende\naa) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 2\" durch die           Gewähr für die Weiterführung oder Gründung des\nAngabe ,,§ 2 Abs. 1\" ersetzt.                            Betriebs bietet.\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                           Dem ehemaligen Mitglied einer landwirtschaftlichen\nProduktionsgenossenschaft steht jede andere Person\n„In der Bescheinigung ist eine Frist für die\ngleich, die eigenen, auch staatlich verwalteten Grund-\nDurchführung des Vorhabens festzusetzen. Sie\nbesitz in den Betrieb einbringt oder eingebracht hat.\nist unter der Auflage zu erteilen, daß in den\nVeräußerungsvertrag eine Bestimmung aufge-              (4) Eine Bescheinigung darf für land- oder forstwirt-\nnommen wird, wonach das Grundstück oder              schaftliche Vorhaben in den Fällen der Absätze 1 und 3\nGebäude zurückzuübertragen ist, wenn die             nur erteilt werden, wenn das Vorhaben auch den Vor-\nInvestitionsbescheinigung unanfechtbar gemäß         schriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes\n§ 1 d widerrufen worden ist.\"                        vom 29. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 42 S. 642), das nach\nAnlage II Kapitel IV Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1 des\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:\nEinigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-\n,,(4) Anstelle der Veräußerung eines Grundstücks        dung mit dem Gesetz vom 23. September 1990 (BGBI.\nkann der gegenwärtig Verfügungsberechtigte auch             1990 II S. 885, 1204) fortgilt, und dem jeweils geltenden\nein Erbbaurecht an dem Grundstück bestellen oder            gemeinsamen Rahmenplan nach § 4 des Gesetzes\nTeil- oder Wohnungseigentum(§ 1 Abs. 1 des Woh-             über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der\nnungseigentumsgesetzes) begründen und veräu-                Agrarstruktur und des Küstenschutzes\" in der Fassung\nßern. Ist ein Erbbaurecht bestellt worden, so kann          der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBI. 1\nder Berechtigte anstelle der Rückgabe des Grund-            S. 1055) entspricht. Die Bescheinigung darf nicht erteilt\nstücks die Zahlung des Verkehrswertes verlangen,            werden, wenn der Berechtigte glaubhaft macht, auf das","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991                                  775\nzur Vermietung oder Verpachtung vorgesehene Grund-                                      §1d\nstück oder Gebäude für die Errichtung eines landwirt-                       Fristverlängerung, Widerruf\nschaftlichen Betriebes angewiesen zu sein.\n(1) Die nach §§ 1 oder 1 c für die Durchführung des\n(5) Geht das Eigentum an einem gemäß Absatz 1            Vorhabens zu setzende Frist kann durch die gemäß § 2\nvermieteten oder verpachteten Grundstück oder                Abs. 1 zuständige Behörde auf Antrag des gegenwärtig\nGebäude vor Ablauf der vereinbarten Miet- oder Pacht-        Verfügungsberechtigten verlängert werden, wenn die-\nzeit nach dem Vermögensgesetz auf einen Berechtig-           ser nachweist, daß ohne Verschulden des Investors\nten über, gelten §§ 571, 572, § 573 Satz 1, §§ 574 bis       innerhalb der festgesetzten Frist das Vorhaben nicht\n576 und 579 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre-             durchgeführt werden kann und die Verlängerung der\nchend. Jedoch hat der gegenwärtig Verfügungsberech-           Frist vor ihrem Ablauf beantragt worden ist. Der\ntigte die bis zur Rückübertragung des Eigentums gezo-         Berechtigte ist vor der Verlängerung zu hören. Eine\ngenen Erträge aus der Vermietung oder Verpachtung             Mitteilung über die Verlängerung ist ihm zuzustellen.\nvom Zeitpunkt der Vermietung oder Verpachtung an\nabzüglich der für die Unterhaltung des Grundstücks               (2) Wird das Vorhaben nach §§ 1 oder 1 c nicht\noder Gebäudes erforderlichen Kosten an den Berech-            innerhalb der gesetzten Frist durchgeführt oder das\ntigten herauszugeben. Dieser Anspruch wird mit der            Grundstück oder Gebäude nicht oder nicht mehr für\nRückübertragung des Eigentums fällig. Jede Vertrags-          den in der Bescheinigung gemäß §§ 1 a oder 1 b\npartei kann von der anderen für die Zukunft die Anpas-        genannten Zweck verwendet, so ist die erteilte\nsung des Miet- oder Pachtzinses an die Entgelte ver-           Bescheinigung auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit\nlangen, die in der betreffenden Gemeinde für vergleich-      von der gemäß § 2 Abs. 1 zuständigen Behörde mit\nbare Grundstücke und Gebäude üblich sind. Ist eine             Wirkung für die Vergangenheit oder für die Zukunft zu\nAnpassung erfolgt, kann eine weitere Anpassung erst            widerrufen. Die Bescheinigung kann in den Fällen des\nnach Ablauf von drei Jahren nach der letzten Anpas-            Satzes 1 nicht widerrufen werden, wenn das Vorhaben\nsung verlangt werden. Ist das Miet- oder Pachtverhält-         nachhaltig begonnen worden ist und seine Nichtdurch-\nnis auf eine bestimmte Zeit geschlossen, so kann der          führung oder wesentliche Änderung auf dringende\nMieter oder Pächter im Falle der Anpassung das Ver-            betriebliche Erfordernisse zurückzuführen ist.\ntragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen.            (3) Auf Antrag des Investors oder des gegenwärtig\n(6) Im übrigen bleiben die Rechte und Pflichten des      Verfügungsberechtigten stellt die nach § 2 Abs. 1\ngegenwärtig Verfügungsberechtigten und des Berech-            zuständige Behörde fest, daß das Vorhaben innerhalb\ntigten nach dem Vermögensgesetz unberührt.                    der gesetzten Frist durchgeführt worden ist. Wird diese\nFeststellung unanfechtbar, kann die Bescheinigung\n§1b                               nicht mehr nach Absatz 2 widerrufen werden.\nBestellung beschränkter dinglicher Rechte               (4) Vor dem Erlaß einer Entscheidung nach Absatz 2\nbis 3 sind der Berechtigte und ein Investor, Mieter oder\nDem gegenwärtig Verfügungsberechtigten ist durch\nPächter zu hören. Sie ist diesen zuzustellen.\neine Investitionsbescheinigung die Bestellung einer\ndarin näher festzulegenden Dienstbarkeit, insbeson-              (5) Wird eine Investitionsbescheinigung gemäß\ndere Wege- und Leitungsrechte, zu gestatten, wenn             Absatz 2 unanfechtbar widerrufen, so ist der gegen-\ndies zur Nutzung eines Grundstücks oder Gebäudes              wärtig Verfügungsberechtigte verpflichtet, von Rechten\nfür ein Vorhaben, bei dem die Voraussetzungen des§ 1           aus einer in einen Vertrag aufzunehmenden Rückfall-\nAbs. 2 vorliegen, erforderlich ist. Die Bescheinigung          klausel oder aus § 1 a Abs. 1 Gebrauch zu machen.\ngemäß Satz 1 ist zu versagen, wenn die Belastung mit\n(6) Im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 3, des § 1 c Abs. 2\ndem dinglichen Recht für den Berechtigten unbillig             und der Absätze 2 und 3 gilt ein Vorhaben als durch-\nwäre.\ngeführt, wenn es im wesentlichen fertiggestellt ist.\n§ 1C                                                          § 1e\nEigeninvestitionen                                      Auswahl der Investitionsform\n(1) Dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten ist die           Die Erteilung einer Bescheinigung nach § 1 kann\nErrichtung von Bauwerken oder der Ausbau einer vor-            nicht allein mit der Begründung versagt werden, daß\nhandenen Betriebsstätte auf einem Grundstück der in            anstelle der Veräußerung des Grundstücks eine Maß-\n§ 1 Abs. 1 bezeichneten Art durch eine Investitionsbe-         nahme nach § 1 Abs. 4 möglich wäre. Das gilt entspre-\nscheinigung zu gestatten, wenn ein besonderer Investi-         chend für die Möglichkeit von Verkauf oder Verpach-\ntionszweck (§ 1 Abs. 2) vorliegt; dies gilt entsprechend       tung nach § 1 a, es sei denn, daß die Vermietung oder\nfür den Ausbau einer vorhandenen Betriebsstätte in             Verpachtung für Vorhaben der in Aussicht genomme-\neinem Gebäude der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Art. Die          nen Art üblich ist.\"\nInvestitionsbescheinigung berechtigt auch zur Vor-\nnahme der für die Durchführung des bescheinigten\n4. § 2 wird wie folgt gefaßt:\nVorhabens erforderlichen Rechtsgeschäfte. § 1 Abs. 3\nSatz 1 und 2 gilt entsprechend.                                                           ,,§ 2\n(2) In der Bescheinigung ist eine Frist für die Durch-             Erteilung der lnvestitionsb~scheinigung\nführung des Vorhabens festzusetzen. Bis zum Ablauf                (1) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt hat auf\ndieser Frist kann die Rückübertragung nicht begehrt            Antrag des gegenwärtig Verfügungsberechtigten eines\nwerden. Wird das Vorhaben innerhalb dieser Frist               Grundstücks oder Gebäudes nach Anhörung der\ndurchgeführt, so entfällt der Anspruch auf Rückübertra-        Gemeinde die Investitionsbescheinigung nach§§ 1 bis\ngung.                                                          1 c zu erteilen, wenn die dort genannten Voraussetzun-","\"?76                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\ngen vorliegen und solange keine auf Rückübertragung                        „Im Bundesanzeiger ist unbeschadet der sich\ngerichtete behördliche oder gerichtliche Entscheidung                      aus Satz 1 ergebenden Pflicht zur Anhörung\noder eine Mitteilung über die beabsichtigte Rücküber-                      unter genauer Bezeichnung des Grundstücks\ntragung durch die zuständige Behörde ergangen ist.                         oder Gebäudes und des Antragstellers öffent-\nFür die Anhörung der Gemeinde ist eine angemessene                         lich bekannt zu machen, daß ein Antrag auf\nFrist vorzusehen, die nicht mehr als einen Monat betra-                    Erteilung    einer     Investitionsbescheinigung\ngen soll.                                                                  gestellt worden ist. Das Verfahren nach § 2\nAbs. 1 ist für die Dauer eines Monats seit der\n(2) Anträge auf Erteilung von Investitionsbescheini-\nBekanntmachung auszusetzen.\"\ngungen nach §§ 1 bis 1 c können nur bis zum Ablauf\ndes 31. Dezember 1993 gestellt werden.                          b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\n(3) Die Investitionsbescheinigung nach § 1 ersetzt                   ,,(2) Die Investitionsbescheinigung ist den\ndie Genehmigung nach § 2 der Grundstücksverkehrs-                   bekannten Anmeldern zuzustellen. Ein Auszug aus\nverordnung vom 15. Dezember 1977 (GBI. 1978 1Nr. 5                  der Investitionsbescheinigung, welcher das betrof-\nS. 73), die nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet B                 fene Grundstück bezeichnet und angibt, welchen\nAbschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom                       der in §§ 1 bis 1 c genannten Inhalte die Bescheini-\n31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Geset-              gung hat, sowie die Rechtsmittelbelehrung enthält,\nzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,                   ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Sie gilt\n1167) fortgilt. § 2 Abs. 2 der Grundstücksverkehrsver-              den nicht bekannten Anmeldern oder sonstigen Per-\nordnung gilt entsprechend.§§ 6 und 7 der Verordnung                 sonen, denen sie nicht zuzustellen ist, nach Ablauf\nüber die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche                   eines Monats seit ihrer Bekanntmachung im Bun-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober                   desanzeiger als zugestellt.\"\n1990 (BGBI. 1 S. 2162) finden keine Anwendung.\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\n(4) Bis zum Erlaß entsprechender landesrechtlicher\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nBestimmungen ist für Zustellungen nach diesem\nGesetz das Verwaltungszustellungsgesetz anzuwen-                        ,,(3) Widerspruch und Klage gegen die Investi-\nden. Zustellungen sind nach Maßgabe des § 4 Verwal-                 tionsbescheinigung haben keine aufschiebende\ntungszustellungsgesetz vorzunehmen.\"                                 Wirkung.\"\ne) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:\n5. § 3 wird wie folgt geändert:                                            ,,(4) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 und 3\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                      gelten nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mög-\nlichkeit der sicheren Feststellung der Beteiligten zu\n,,Im Falle der Bestellung einer Dienstbarkeit (§ 1 b)\nerwarten ist. Der Bundesminister der Justiz wird\ngelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend,\nermächtigt, nach Anhörung des jeweils betroffenen\nmit der Maßgabe, daß an die Stelle des Erlöses das\nLandes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\nEntgelt für die Bestellung der Dienstbarkeit und an\ndes Bundesrates festzustellen, in welchem der Län-\ndie Stelle des Verkehrswertes des Grundstücks die\nder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom-\nWertminderung tritt, welche bei dem belasteten\nmern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen die-\nGrundstück durch die Bestellung der Dienstbarkeit\nser Zeitpunkt eingetreten ist. Durch Rechtsverord-\nentsteht.\"\nnung mit Zustimmung des Bundesrates können die\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:                  näheren Einzelheiten der Anhörung nach Absatz 1\nbestimmt werden.\"\n,,(1 a) Entfällt der Anspruch auf Rückübertragung\ngemäß § 1 c, so steht dem Berechtigten gegen den\ngegenwärtig Verfügungsberechtigten ein Anspruch         7. Nach § 4 werden folgende §§ 5 und 6 angefügt:\nauf Ersatz des Verkehrswertes zu, den das in\n,,§ 5\nAnspruch genommene Grundstück im Zeitpunkt der\nInanspruchnahme für das bescheinigte Investitions-                            Gerichtliche Zuständigkeit\nvorhaben hatte. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.\"           (1) Streitigkeiten über die Höhe eines Anspruchs\nnach§ 3 sowie in den Fällen des§ 1 a Abs. 5 entschei-\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:                den die ordentlichen Gerichte. Im übrigen ist für Strei-\n,,(4) Ist ein Erlös oder ein Entgelt nach Absatz 1      tigkeiten nach diesem Gesetz der Verwaltungsrechts-\ngezahlt oder Ersatz nach Absatz 1 a geleistet wor-         weg gegeben.\nden, so ist eine spätere Rückübertragung von der\nRückerstattung des gezahlten Erlöses oder Entgelts            (2) Die Berufung gegen ein Urteil und die\noder des geleisteten Ersatzes abhängig zu                  Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Ver-\nmachen.\"                                                   waltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht\nfür die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-\nsion nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwal-\n6. § 4 wird wie folgt geändert:                                    tungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17 a Abs. 2\nund 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die\naa) In Satz 1 wird die Angabe,,§ 2 Absatz 2\" durch\nBeschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechts-\ndie Angabe ,,§ 2 Abs. 1\" ersetzt.\nweg findet § 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsver-\nbb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:            fassungsgesetzes entsprechende Anwendung.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991                                 777\n§6                              eine Eintragung in das Grundbuch erst vornehmen,\nSicherung der Entschädigung                    wenn der Genehmigungsbescheid vorgelegt ist. Es darf\nnicht mehr eintragen, wenn die zuständige Behörde\nIn den Fällen der §§ 1, 1 b und 1 c ist, sofern der        mitgeteilt hat, daß gegen die Bescheinigung ein\ngegenwärtig Verfügungsberechtigte nicht eine juristi-         Rechtsbehelf eingelegt worden ist und dieser aufschie-\nsche Person des öffentlichen Rechts oder eine                 bende Wirkung hat. Die zuständige Behörde hat dem\nBehörde ist, die Investitionsbescheinigung nur zu ertei-      Grundbuchamt die Einlegung eines solchen Rechtsbe-\nlen, wenn für einen von der Behörde nach dem Ver-             helfs sowie das Entfallen der aufschiebenden Wirkung\nkehrswert vorläufig zu bestimmenden Betrag Sicherheit         unverzüglich mitzuteilen. Der Mitteilung durch die\ngeleistet ist. Die Sicherheit kann auch durch eine            Behörde im Sinne dieses Absatzes steht es gleich,\nGarantie oder sonstiges Zahlungsversprechen eines             wenn das Grundbuchamt auf anderem Wege durch\nKreditinstituts geleistet werden. Steht in den Fällen des     öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde Kennt-\nSatzes 2 der Berechtigte nicht fest, so ist die Garantie      nis erlangt. Ist die Genehmigung vor dem 3. Oktober\noder das sonstige Zahlungsversprechen nach Satz 2              1990 erteilt worden, so kann das Grundbuchamt vor\ndurch schriftlichen Vertrag zwischen dem gegenwärtig           der Eintragung die Vorlage einer Bestätigung der\nVerfügungsberechtigten und dem Kreditinstitut zugun-           zuständigen Behörde über die Wirksamkeit der Geneh-\nsten des Berechtigten (§ 328 Abs. 1 des Bürgerlichen\nmigung verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben\nGesetzbuchs) zu leisten. Der Vertrag kann vor unan-            sind, daß die Genehmigung infolge der Einlegung eines\nfechtbarer Ablehnung des Antrags des Berechtigten im\nRechtsbehelfs nach Satz 2 oder aus sonstigen Grün-\nVerfahren nach dem Vermögensgesetz nur mit Zustim-             den nicht wirksam ist.\"\nmung des Berechtigten geändert oder aufgehoben wer-\nden. Er ist bei der Behörde zu hinterlegen.\"\nArtikel 4\nArtikel 3                                   Änderung des D-Markbilanzgesetzes\nÄnderung der Grundstücksverkehrsverordnung\nDas D-Markbilanzgesetz vom 23. September 1990\n(BGBI. 1990 II S. 885, 1169, 1245) wird wie folgt geändert:\nDie Grundstücksverkehrsverordnung vom 15. Dezem-\nber 1977 (GBI. 1978 1 Nr. 5 S. 73), die nach der Anlage II\nKapitel III Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 des Einigungs-      1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1           a) Nach der Zeile ,,§ 3 Inventur\" wird die Zeile ,,§ 3a\ndes Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II                       Nachholung der Inventur\" eingefügt.\nS. 885, 1167) fortgilt, wird wie folgt geändert:\nb) Die Überschrift nach Abschnitt 9 wird wie folgt\ngefaßt:\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:\n,, Verfahren der Kapitalneufestsetzung.\n,,§ 1                                                  Sonstige Vorschriften\".\nGrundsätze\nc) Nach der in Buchstabe b neu gefaßten Überschrift\nIn dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom\nwerden die folgenden Zeilen eingefügt:\n31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) bezeichneten\nGebiet bedürfen die in den nachfolgenden Bestimmun-                  ,,§ 56 a Einfache Mehrheit\ngen bezeichneten Rechtsgeschäfte einer Grundstücks-                    § 56 b Inhalt der Anmeldung. Prüfung durch das\nverkehrsgenehmigung. Sie ist zu erteilen, wenn ein                              Gericht\nVersagungs- oder Aussetzungsgrund nach § 6 der\nVerordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher                     § 56 c Umtausch und Zusammenlegung von\nAnsprüche in der Fassung der Bekanntmachung vom                                 Anteilen\n11. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2162) nicht vorliegt.\"                   § 56 d Überschuldung oder Verlust des halben\ngezeichneten Kapitals\".\n2. § 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 2                          2. § 1 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:\nErfordernis der Genehmigung                        ,,(5) Zur Rechnungslegung verpflichtete Unterneh-\nmen, die bis 30. Juni 1991 durch Gründung, Umwand-\n(1) Einer Genehmigung bedürfen\nlung, Verschmelzung, Spaltung oder Entflechtung ent-\na) die Veräußerung eines Grundstücks und der schuld-           stehen, können für die Zwecke dieses Gesetzes als\nrechtliche Vertrag hierüber,                              zum 1 . Juli 1990 entstanden angesehen werden. Füh-\nb) die Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechts           ren Maßnahmen nach Satz 1 dazu, daß ein Unterneh-\nund der schuldrechtliche Vertrag hierüber.                men nicht mehr besteht, so braucht dieses Gesetz auf\ndas untergegangene Unternehmen nicht angewendet\nIst ein schuldrechtlicher Vertrag genehmigt worden, so         zu werden. Satz 2 ist auch anzuwenden, wenn das\ngilt auch das in Ausführung des Vertrags vorgenom-              Unternehmen, das eine Rechtsform im Sinne des\nmene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt.                   Absatzes 2 Nr. 1 oder 3 hat, bis 30. Juni 1991 aufge-\n(2) Das Grundbuchamt darf aufgrund eines nach              löst wird und die Fortsetzung des aufgelösten Unter-\nAbsatz 1 genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts               nehmens ausgeschlossen ist.\"","778                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n3. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:                            rückzugebenden Vermögensgegenständen nach\n,,§ 3a                                  den §§ 8 bis 10 zukommt. In Höhe des aktivierten\nBetrags ist innerhalb der Gewinnrücklagen eine\nNachholung der Inventur\nSonderrücklage zu bilden, die bis zur Erfüllung des\n(1) Ist die nach § 3 vorgeschriebene Inventur nicht             Anspruchs nur zum Ausgleich von Verlusten ver-\noder nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so                    wendet werden darf.\"\nist eine den Anforderungen des § 3 Abs. 2 bis 6\ngenügende Inventur auf einen Stichtag innerhalb der\n6. Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nFeststellungsfrist nach § 35 Abs. 1 Satz 3 durchzufüh-\nren. Bei prüfungspflichtigen Unternehmen muß der              ,,Aufwendungen nach Satz 2 dürfen nicht wertmin-\nPrüfer bei der Inventur anwesend sein. Das Inventar           dernd berücksichtigt werden, soweit eine Rückstel-\nund die Eröffnungsbilanz für den 1. Juli 1990 sind zu         lung nach § 249 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs\nberichtigen oder zu ergänzen, wenn sich anhand der            gebildet wird.\"\nneuen Inventur unter Berücksichtigung der seit dem\n1 . Juli 1990 nach § 238 Abs. 1 des Handelsgesetz-         7. § 10 wird wie folgt geändert:\nbuchs geführten Handelsbücher mengen- oder wert-\nmäßige Abweichungen ergeben. Die Änderungen und               a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1\" durch\nErgänzungen sind im Anhang betragsmäßig anzuge-                    die Angabe „Satz 2\" ersetzt.\nben und zu erläutern.                                         b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Bausub-\n(2) Bei prüfungspflichtigen Unternehmen ist im Falle           stanz\" gestrichen und vor dem Punkt eingefügt:\ndes Absatzes 1 der Bestätigungsvermerk ohne den                    ,, , soweit eine Rückstellung nach § 249 Abs. 2 des\nHinweis auf die Ordnungsmäßigkeit von Inventar und                 Handelsgesetzbuchs nicht gebildet wird\".         ·\nInventur zu erteilen und, soweit er aus anderen Grün-\nc) Dem Absatz 2 wird folgender Satz· angefügt:\nden nicht einzuschränken oder zu versagen ist, wie\nfolgt zu fassen:                                                   ,,Unterlassene Instandhaltungen und Großrepara-\nturen zur Erhaltung des Vermögensgegenstandes\n,Die Buchführung, die Eröffnungsbilanz und der\ndürfen bei Ansatz des Verkehrswerts nicht wert-\nAnhang entsprechen nach meiner/unserer pflichtge-\nmindernd berücksichtigt werden, soweit eine Rück-\nmäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Die\nstellung nach§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Satz 3\nEröffnungsbilanz und der Anhang vermitteln unter\noder Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs gebildet\nBeachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buch-\nwird.\"\nführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entspre-\nchendes Bild der Vermögenslage des Unternehmens.\nDie Inventur mußte gemäß § 3 a des D-Markbilanzge-         8. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Eigen-\nsetzes nachgeholt werden. Ihre Ordnungsmäßigkeit              kapital\" die Angabe ,,(§ 26 Abs. 1 )\" eingefügt.\nwird bestätigt.'\"\n9. § 16 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                      ,,(4) Verbindlichkeiten, die bis zum 30. Juni 1991\na) In Absatz 2 wird Satz 3 aufgehoben.                        erlassen oder von einem Dritten unentgeltlich über-\nnommen werden, sind nicht zu bilanzieren.\"\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „innerhalb der Auf-\nstellungsfrist für die Eröffnungsbilanz nach Ab-\nsatz 1 Satz 1\" durch die Wörter „bis zum 30. Juni    10. § 17 wird wie folgt geändert:\n1991\" ersetzt.\na) In Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe,,§ 24\nc) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:                    Abs. 1 Satz 1 \" die Wörter „oder § 40\" und vor dem\n,,Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn alle Vermö-                letzten Beistrich folgende Wörter eingefügt:\ngensgegenstände und Schulden eines Unterneh-                  „oder soweit nicht ein nicht durch Eigenkapital\nmens einschließlich der nach diesem Gesetz vor-               gedeckter Fehlbetrag auszuweisen ist\".\ngesehenen Sonderposten übertragen werden. Auf\nb) In Absatz 4 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:\ndas verbleibende Unternehmen braucht bei Ver-\nmögenslosigkeit dieses Gesetz nicht angewendet                „ In Höhe des Sonderverlustkontos ist innerhalb der\nzu werden; ist es in einem Register eingetragen, so           Gewinnrücklagen eine Sonderrücklage zu bilden,\nist es von Amts wegen zu löschen.\"                            die nur zum Ausgleich von Verlusten verwendet\nwerden darf. Der aktivierte Betrag ist nicht geeig-\n5. § 7 wird wie folgt geändert:                                       net, Ausstehende Einlagen zur Bildung des\na) In Absatz 4 Satz 3 werden vor dem Punkt folgende               gezeichneten Kapitals oder das Kapitalentwer-\nWörter eingefügt:                                            tungskonto nach § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 1 zu\nersetzen.\"\n,, , höchstens jedoch mit der Nutzungsdauer, die\nvor dem 1. Juli 1990 zulässig war\".                      c) In Absatz 5 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:\n„Anstelle eines Wertabschlags nach § 9 Abs. 2\nb) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz angefügt:\nSatz 2 oder § 1O Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2\n,,(6) Forderungen und Verbindlichkeiten nach             kann eine Rückstellung nach § 249 Abs. 1 Satz 2\ndem Vermögensgesetz sind in die Eröffnungs-                  Nr. 1 oder Satz 3 oder Absatz 2 des Handelsge-\nbilanz mit dem Wert aufzunehmen, der dem rück-               setzbuchs gebildet werden, wenn die Vorausset-\ngabepflichtigen Unternehmen nach § 11 oder zu-               zungen hierfür erfüllt sind.\"","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991                                  779\n11 . § 20 wird wie folgt geändert:                                 b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Dem Anhang ist\"                ,,Der Anteilseigner kann als Gläubiger die Aus-\ndurch die folgenden Wörter ersetzt:                         gleichsverbindlichkeit ganz oder teilweise erlas-\n,,Unternehmen, die Geldinstitute oder Außenhan-             sen. Der erlassene Betrag ist in der Eröffnungsbi-\ndelsbetriebe sind, haben dem Anhang\".                        lanz des Mutterunternehmens dem Beteiligungs-\nbuchwert nach§ 11 Abs. 1 Satz 1 zuzuschreiben.\"\nb) In Absatz 1 wird die Klammerbezeichnung ,,(1)\"\ngestrichen.                                               c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\nc) Absatz 2 wird aufgehoben.                                        ,,(5) Sind Beteiligungen oder Grund und Boden\nauf ein Unternehmen mit Wirkung zum 1. Juli 1990\nunentgeltlich übergegangen, so sind sie an die\n12. § 21 wird wie folgt geändert:\nTreuhandanstalt zu übertragen, wenn sich inner-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in den                  halb der Feststellungsfrist nach § 35 Abs. 1 Satz 3\nersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs\" durch die            die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung\nWörter „spätestens innerhalb von zwei Monaten                des Unternehmens ergibt und das Unternehmen\nnach Ablauf der Feststellungsfrist für kleine Unter-         nicht sanierungsfähig ist oder wenn innerhalb die-\nnehmen nach § 35 Abs. 1 Satz 3\" ersetzt.                     ser Frist die Auflösung des Unternehmens\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „stellen\"              beschlossen wird. Soweit Gläubiger, deren\ndie Wörter „in den ersten zwei Monaten nach                  Ansprüche nach dem 1. Juli 1990 entstanden sind,\nAblauf der Feststellungsfrist für die Konzerneröff-           durch die Übertragung benachteiligt werden, sind\nnungsbilanz nach § 35 Abs. 1 Satz 3\" eingefügt.               sie von der Treuhandanstalt bis zur Höhe des\nVerkehrswerts der übertragenen Vermögensge-\ngenstände schadlos zu stellen; im Falle der Eröff-\n13. § 24 wird wie folgt geändert:\nnung der Gesamtvollstreckung kann dieser\na) In Absatz 1 Satz 1 werden                                     Anspruch nur vom Verwalter geltend gemacht wer-\naa) die Wörter „aus diesem Grunde\" gestrichen,               den.\"\nbb) nach den Wörtern „übertragen wurden\" die\nWörter „und sich am 1. Juli 1990 noch in deren 15. § 26 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nalleinigem Anteilsbesitz befanden\" eingefügt       a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Eigenkapital\" die\nund                                                    Wörter „abzüglich der Sonderrücklagen nach § 17\ncc) die Wörter „der Feststellungsfrist für die\"              Abs. 4 Satz 3, § 24 Abs. 5 Satz 3 und der vorläufi-\ndurch die Wörter „von drei Monaten nach Ein-           gen Gewinnrücklage nach § 31 Abs. 1 Satz 2\"\nreichung der festgestellten\" ersetzt.                  eingefügt.\nb) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange-             b) In Satz 4 werden die Wörter „die Einleitung des\nfügt:                                                        Gesamtvollstreckungsverfahrens verlangt\" durch\ndie Wörter „innerhalb dieser Frist die Eröffnung der\n„Die Ablehnung ist dem Unternehmen schriftlich\nGesamtvollstreckung beantragt wird\" ersetzt.\nmitzuteilen. Die Ausgleichsforderung entfällt mit\ndem Zugang der Ablehnungserklärung.\"\n16. § 27 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\naa) In Satz 1 werden vor dem Punkt folgende\nWörter eingefügt:                                       „Dieser Unterabschnitt ist auf alle Unternehmen\nanzuwenden, auf die § 24 nach dessen Absatz 1\n,,, soweit nicht ein nicht durch Eigenkapital\nSatz 1 nicht anzuwenden ist, auch wenn sie nach\ngedeckter Fehlbetrag auszuweisen ist\".\n§ 1 Abs. 5 als zum 1. Juli 1990 gegründet angese-\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                             hen werden oder auf sie nach § 4 Abs. 3 das\n„In Höhe des Beteiligungsentwertungskontos              gesamte Vermögen eines Unternehmens als zum\nist innerhalb der Gewinnrücklagen eine Son-             1. Juli 1990 übergegangen gilt.\"\nderrücklage zu bilden, die nur zum Ausgleich         b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Absatz\" die\nvon Verlusten verwendet werden darf. Der                 Wörter „2 Satz 2 und 3 und Absatz\" eingefügt.\naktivierte Betrag ist nicht geeignet, Ausste-\nc) Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz angefügt:\nhende Einlagen zur Bildung des gezeichneten\nKapitals oder das Kapitalentwertungskonto                  ,,(8) Absatz 2 bis 7 ist auf ein Unternehmen in\nnach § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 1 zu ersetzen.\"              einer Rechtsform nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 jeweils\nentsprechend anzuwenden, wenn es nach dem für\n14. § 25 wird wie folgt geändert:                                      seine Rechtsform maßgeblichen Recht zwischen\neinem gezeichneten Kapital und Rücklagen unter-\na) Dem Absatz 1 wird der folgende Satz angefügt:                  scheidet; dabei ist jeweils die Regelung für dieje-\n,,Bei der Berechnung der Ausgleichsverbindlichkei-            nige Rechtsform anzuwenden, die der des Unter-\nten sind Sonderrücklagen nach § 17 Abs. 4 Satz 3,             nehmens am nächsten kommt.\"\n§ 24 Abs. 5 Satz 3 und gezeichnetes Kapital, das\nüber Ausstehende Einlagen oder ein Kapitalent-        17. In § 31 Nr. 1 wird das Semikolon durch einen Punkt\nwertungskonto nach § 26 Abs. 4, § 28 gebildet             ersetzt und der nachfolgende Halbsatz wie folgt\nwird, nicht zu berücksichtigen.\"                          gefaßt:","780                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n„Ein Geschäfts- oder Firmenwert darf berücksichtigt                nach § 33 vorgeschriebenen Prüfungen statt von\nwerden.\"                                                           den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Personen von\neinem Prüfungsverband durchzuführen, dem das\n18. § 33 wird wie folgt geändert:                                      Prüfungsrecht nach § 63 des Gesetzes betreffend\ndie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft ver-\na) In Absatz 1 Satz 3 werden vor dem Wort „sind\" die\nliehen worden ist.\"\nWörter „oder Rechtsnachfolger eines prüfungs-\npflichtigen Unternehmens nach § 1 Abs. 5 oder § 4            b) In Satz 2 wird das Wort „jedoch\" gestrichen.\nAbs. 3\" eingefügt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Ablauf der         20. § 35 wird wie folgt geändert:\nAufstellungsfrist für die Eröffnungsbilanz\" durch            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „30. Juni 1991 \" ersetzt.                            aa) In Satz 3 werden das Wort „achten\" durch das\nc) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz angefügt:                         Wort „zwölften\", das Wort „elften\" durch das\n,,(6) Unbeschadet der Regelung in Absatz 1                         Wort „fünfzehnten\" und die Wörter „vor Ablauf\ndes achten Monats nach dem Bilanzstichtag\"\nSatz 3 brauchen Genossenschaften jeder Art ein-\ndurch die Wörter „innerhalb von zwei Monaten\nschließlich kooperativer Einrichtungen, die nach\ndem für sie maßgeblichen Recht zu einem späte-                        nach Ablauf der Aufstellungsfrist nach § 21\nren Zeitpunkt aufzulösen sind, wenn sie nicht                         Abs. 1 Satz 1 \" ersetzt.\numgewandelt werden, und die in ihrer Eröffnungs-                bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\nbilanz eine Bilanzsumme von nicht mehr als ein-                       ,,Die Gesamteröffnungsbilanz und der Ge-\nhunderfünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark                          samtanhang sind innerhalb von zwei Monaten\nausweisen oder am Bilanzstichtag nicht mehr als\nnach Ablauf der Aufstellungsfrist nach § 21\nfünftausend Arbeitnehmer beschäftigen und die\nAbs. 5 festzustellen.\"\nnicht Geldinstitute oder Außenhandelsbetriebe\nsind, die Eröffnungsbilanz nicht prüfen zu lassen,           b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:\nwenn sie die Aufstellung der Eröffnungsbilanz und                  ,,(4) Wird die Eröffnungs- oder Konzerneröff-\ndes Anhangs auf eine Person übertragen haben,                   nungsbilanz vor Ablauf einer Frist festgestellt, die\ndie als Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprü-             die Berücksichtigung von Bilanz- oder Wertansät-\nfer nach der Wirtschaftsprüferordnung öffentlich                zen zu einem späteren Zeitpunkt vorschreibt oder\nbestellt oder als Prüfungsgesellschaft anerkannt                zuläßt, so ist eine sofortige Änderung nicht erfor-\noder als Steuerberater oder als Steuerbevollmäch-               derlich. Die sich ergebenden Berichtigungen kön-\ntigter nach dem Steuerberatergesetz bestellt oder               nen nachträglich im Rahmen der Aufstellung des\nals Steuerberatungsgesellschaft anerkannt worden                nächstfolgenden Abschlusses nach § 36 berück-\nist oder als Vereinigung zur Führung der Bezeich-               sichtigt werden.\"\nnung „landwirtschaftliche Buchstelle\" befugt oder\nFachanwalt für Steuerrecht ist. Die Pflicht zur Prü-\n21. § 36 wird wie folgt geändert:\nfung entfällt jedoch nur, wenn die aufstellende Per-\nson schriftlich erklärt, daß                                 a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n1. die Eröffnungsbilanz auf einer ordnungsgemä-                 „Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn zum\nßen Inventur beruht oder die Inventur nach§ 3a             Zwecke der Sanierung nach Ablauf der Feststel-\nnachgeholt worden ist und                                  lungsfrist eine in der Eröffnungsbilanz berücksich-\ntigte Schuld erlassen, von einem Dritten mit befrei-\n2. die Eröffnungsbilanz und der Anhang von ihr                  ender Wirkung unentgeltlich übernommen oder in\nunter Beachtung der Grundsätze ordnungsmä-                 eine nachrangige Schuld nach § 16 Abs. 3 oder\nßiger Buchführung so aufgestellt worden ist,               § 17 Abs. 5 Satz 4 umgewandelt wird.\"\ndaß diese Unterlagen ein den tatsächlichen\nVerhältnissen entsprechendes Bild der Vermö-            b) In Absatz 4 Satz 3 werden vor dem Punkt die\ngenslage im Sinne des § 264 Abs. 2 Satz 1 des              Wörter „oder die Anteile an dem Unternehmen auf\nHandelsgesetzbuchs vermitteln.                             eine andere Person übertragen worden sind\" ein-\ngefügt.\nDer Eröffnungsbilanz ist die Erklärung nach Satz 2\nund eine Erklärung der Geschäftsführung beizufü-\n22. § 37 wird wie folgt geändert:\ngen, aus der sich ergibt, daß sie der aufstellenden\nPerson alle Unterlagen vorgelegt und alle Aus-               a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Kon-\nkünfte erteilt hat, die für die Aufstellung erforderlich        zernanhang\" die Wörter „innerhalb eines Monats\nwaren. § 323 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs über                 nach Ablauf der jeweiligen Feststellungsfrist\" ein-\ndie Haftung bei Fahrlässigkeit ist entsprechend                 gefügt.\nanzuwenden. Satz 1 bis 3 ist entsprechend auf die            b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nin § 34 Abs. 2 bezeichneten Prüfungsverbände\nanzuwenden.\"                                                   aa) Die Wörter „sowie neu gebildete Kapitalgesell-\nschaften\" sowie „und die vergleichende Dar-\nstellung nach § 20\" werden gestrichen.\n19. § 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nbb) Die Wörter „der örtlich zuständigen Dienst-\na~ Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nstelle des Statistischen Amtes der Deutschen\n„Ist das Unternehmen eine Genossenschaft, so                          Demokratischen Republik\" werden durch die\nsind unter den folgenden Voraussetzungen die                          Wörter „der Treuhandanstalt\" ersetzt.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991                                  781\n23. § 38 wird wie folgt geändert:                              27. In § 52 Abs. 2 werden nach der Angabe „Absatz 1\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                  Satz 1\" die Angabe „und 3\" eingefügt und folgende\nSätze angefügt:\n,,§ 1 Abs. 5 Satz 2 und 3, § 4 Abs. 3 Satz 3 sind auf\nGeldinstitute und Außenhandelsbetriebe nicht\n„Rückübertragungen nach dem Vermögensgesetz\nanzuwenden.\"\nsind keine Anschaffungen. In diesen Fällen gelten als\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:               Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Werte, die\nsich in entsprechender Anwendung des Absatzes 1\n,,(4) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang der          Satz 1 und 3 ergeben.\"\nGeldinstitute und Außenhandelsbetriebe sind\nspätestens vor Ablauf des achten Monats nach\ndem Bilanzstichtag festzustellen. Bis zu diesem       28. § 54 wird wie folgt geändert:\nZeitpunkt können Maßnahmen nach § 1 Abs. 5\nSatz 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 berücksichtigt        a) In Absatz 2 werden die Wörter „nur gebildet\" durch\nwerden.\"                                                     die Wörter „erstmals gebildet\" ersetzt.\n24. In § 46 Abs. 2 werden in Satz 1 die Wörter „verglei-           b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nchende Darstellung nach § 20\" durch die Wörter                      ,, (4) Eine Pensionsrückstellung darf höchstens\n,,Schlußbilanz zum 30. Juni 1990\", das Wort „sieben-              um den Unterschied zwischen dem Teilwert\nten\" durch das Wort „elften\", das Wort „elften\" durch             der Pensionsverpflichtung am Schluß des am\ndas Wort „siebzehnten\" und in Satz 2 das Wort „ach-               31. Dezember 1990 endenden Wirtschaftsjahrs\nten\" durch das Wort „zwölften\" sowie das Wort „zwölf-             (Erstjahr) und dem Beginn des Wirtschaftsjahrs\nten\" durch das Wort „neunzehnten\" ersetzt.                        erhöht werden. Erhöht sich am Schluß des Erst-\njahrs gegenüber dem Beginn dieses Wirtschafts-\njahrs der Barwert der künftigen Pensionsleistungen\n25. In § 48 Abs. 1 werden in Nummer 2 Buchstabe e das                 um mehr als 25 vom Hundert, so kann die für das\nWort „oder\" durch einen Beistrich ersetzt, in Num-\nErstjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstel-\nmer 3 nach dem Wort „Inhalt\" das Wort „oder\" sowie\nlung auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden\nfolgende Nummer eingefügt:\nfolgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt\nwerden. Darf am Schluß des Erstjahrs mit der\n,,4. der Vorschrift des § 37 Abs. 4 über die Einrei-\nBildung einer Pensionsrückstellung begonnen wer-\nchung der D-Markeröffnungsbilanz\".\nden, darf die Rückstellung bis zur Höhe des Teil-\nwerts der Pensionsverpflichtung am Schluß dieses\n26. § 50 wird wie folgt geändert:                                     Wirtschaftsjahrs gebildet werden. Diese Rückstel-\nlung kann auf das Erstjahr und die beiden folgen-\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:                   den Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.\n„Ein Steuerpflichtiger, der Rechtsträger eines                Endet das Dienstverhältnis des Pensionsberech-\nUnternehmens ist, das nach § 1 Abs. 5 als zum                 tigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsan-\n1. Juli 1990 entstanden angesehen wird, ist mit               wartschaft im Erstjahr oder tritt der Versorgungsfall\ndem Unternehmen vom 1. Juli 1990 an für die                   in diesem Wirtschaftsjahr ein, darf die Pensions-\nSteuern vom Einkommen und Ertrag steuerpflich-                rückstellung stets bis zur Höhe des Teilwerts der\ntig. Wird die Übertragung von Vermögensgegen-                 Pensionsverpflichtung gebildet werden. Die für die-\nständen oder Schulden nach § 4 Abs. 3 bereits in              ses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pen-\nder Eröffnungsbilanz der betroffenen Unternehmen              sionsrückstellung kann auf das Erstjahr und die\nzum 1. Juli 1990 berücksichtigt, so gilt dies auch            beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig\nfür die Steuerpflicht der Rechtsträger der betroffe-          verteilt werden.\"\nnen Unternehmen.\"\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                       29. Abschnitt 9 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                         a) Die Abschnittsüberschrift vor § 57 erhält folgende\nFassung:\n„Ein nach § 9 Abs. 3 oder§ 31 Abs. 1 Nr. 1\nSatz 2 und Nr. 2 und 3 gebildeter Aktivposten                   ,,Verfahren der Kapitalneufestsetzung.\nist nicht anzusetzen; als betriebsgewöhnliche                           Sonstige Vorschriften\".\nNutzungsdauer eines Aktivpostens nach § 31\nAbs. 1 Nr. 1 Satz 1 gilt ein Zeitraum von           b) Vor§ 57 werden die folgenden Vorschriften einge-\n15 Jahren.\"                                            fügt:\n,,§ 56a\nbb) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze ange-\nEinfache Mehrheit\nfügt:\n(1) Für den Beschluß der Hauptversammlung\n,,§ 9 Abs. 2 Satz 3 und § 10 Abs. 1 Satz 2             oder der Gesellschafterversammlung von Kapital-\nzweiter Halbsatz und Absatz 2 Satz 2 sind              gesellschaften über die Neufestsetzung des\nnicht anzuwenden. Auf die Bildung von Pen-             gezeichneten Kapitals und die Einziehung von\nsionsrückstellungen ist § 54 Abs. 1 bis 3 und 5        Anteilen genügt die einfache Mehrheit des bei der\nentsprechend anzuwenden.\"                              Beschlußfassung vertretenen gezeichneten Kapi-","782                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\ntals ohne Rücksicht auf die Stimmenzahl. Eines                   (5) Der Vorstand oder die Geschäftsführer\nSonderbeschlusses der einzelnen Gattungen von                 haben auch eine vorläufige Neufestsetzung nach\nAnteilen bedarf es nicht. Dies gilt auch dann, wenn           § 28 zur Eintragung in das Handelsregister oder\ndie Satzung oder der Gesellschaftsvertrag etwas              das Genossenschaftsregister anzumelden. Die\nanderes bestimmen. Für eine zugleich mit der Neu-             Durchführung des Ausgleichs des Kapitalentwer-\nfestsetzung beschlossene Erhöhung des gezeich-                tungskontos durch Tilgung oder durch andere\nneten Kapitals gelten die für die Rechtsform maß-             Maßnahmen ist gleichfalls zur Eintragung anzu-\ngeblichen Vorschriften über die Kapitalerhöhung               melden. In der Anmeldung ist zu erklären, in wel-\nnur, wenn diese nicht aus vorhandenem Eigenka-               cher Weise der Ausgleich durchgeführt ist.\npital erfolgt.\n(6) Die Kapitalneufestsetzung ist bewirkt, sobald\n(2) Für den Beschluß der Mitgliederversamm-               sie in das Handelsregister oder Genossenschafts-\nlung von Genossenschaften, durch den die                      register des Sitzes des Unternehmens eingetragen\nGeschäftsguthaben, die Geschäftsanteile und die               ist.\nHaftsummen neu festgesetzt werden, genügt die\neinfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen,\nauch wenn gesetzliche Vorschriften oder das Sta-                                     § 56c\ntut etwas anderes bestimmen. Wird mit der Neu-                                     Umtausch\nfestsetzung gleichzeitig eine Erhöhung der neu                        und Zusammenlegung von Anteilen\nfestgesetzten Geschäftsanteile beschlossen, so\n(1) Die auf Mark der Deutschen Demokratischen\nsind die Vorschriften des Gesetzes betreffend die            Republik lautenden Aktien sind in Aktien, die auf\nErwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nur\nDeutsche Mark lauten, umzutauschen oder abzu-\nanzuwenden, wenn die Erhöhung nicht aus vor-                 stempeln. Müssen Aktien zusammengelegt wer-\nhandenem Eigenkapital erfolgt.\nden, so ist auf den Umtausch und die Abstempe-\nlung § 226 des Aktiengesetzes entsprechend\nanzuwenden.\n§ 56b                                   (2) Bevor die Neufestsetzung in das Handelsre-\nInhalt der Anmeldung.                       gister oder in das Genossenschaftsregister einge-\nPrüfung durch das Gericht                     tragen ist, dürfen die sich aus ihr ergebenden\n(1) Bei der Anmeldung des Beschlusses über die            neuen Geschäftsanteile nicht gebildet werden.\nNeufestsetzung sind die festgestellte Eröffnungs-            Werden im Falle der Verminderung der Zahl der\nbilanz und der Bericht des Vorstands oder der                Geschäftsanteile der Gesellschaft oder Genossen-\nGeschäftsführer zum Handelsregister des Sitzes               schaft Anteile nicht zur Verwertung für Rechnung\nder Kapitalgesellschaft einzureichen; dies gilt bei          der Beteiligten zur Verfügung gestellt, so sind die\nGenossenschaften entsprechend für die Anmel-                 anstelle der bisherigen Geschäftsanteile zu bilden-\ndung zum Genossenschaftsregister. Bei der                    den neuen Geschäftsanteile für Rechnung der\nAnmeldung haben der Vorstand oder die                        Beteiligten durch die Gesellschaft oder Genossen-\nGeschäftsführer zu erklären, daß die Beschlüsse              schaft im Wege der öffentlichen Versteigerung zu\nüber die Feststellung der Eröffnungsbilanz und die           verkaufen. Der Erlös ist den Beteiligten nach\nNeufestsetzung nicht angefochten sind oder die               Abzug der Kosten auszuzahlen oder, wenn ein\nAnfechtung rechtskräftig zurückgewiesen ist.                 Recht zur Hinterlegung besteht, zu hinterlegen.\n(2) Die Geschäftsführer von Gesellschaften mit\nbeschränkter Haftung haben eine von ihnen unter-                                     § 56d\nschriebene Liste der Gesellschafter beizufügen,\nÜberschuldung oder Verlust\naus der Name, Vorname, Stand und Wohnort der\ndes halben gezeichneten Kapitals\nGesellschafter sowie ihre Stammeinlagen und die\ndarauf noch zu leistenden Einzahlungen hervor-                   (1) Der Vorstand oder die Geschäftsführer sind\ngehen.                                                       bis zur Beschlußfassung über die Kapitalneufest-\nsetzung durch das dafür zuständige Organ nicht\nverpflichtet, wegen einer bei Aufstellung der Eröff-\n(3) Das Registergericht kann die Eintragung der\nnungsbilanz sich ergebenden Überschuldung nach\nNeufestsetzung auch ablehnen, wenn die Prüfer                § 92 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes, § 64 Abs. 1\nden Bestätigungsvermerk für die Eröffnungsbilanz\nSatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften\nversagt haben.\nmit beschränkter Haftung oder § 99 Abs. 1 Satz 2\ndes Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirt-\n(4) Ist die Eröffnungsbilanz nicht geprüft worden,        schaftsgenossenschaften die Eröffnung des\nso kann das Gericht die Prüfung anordnen und                 Gesamtvollstreckungsverfahrens zu beantragen.\neinen Prüfer bestellen, wenn Anhaltspunkte dafür             Während dieser Zeit sind der Vorstand und die\nbestehen, daß bei der Aufstellung der Eröffnungs-            Geschäftsführer auch von der Pflicht zur Einberu-\nbilanz die gesetzlichen Vorschriften nicht beachtet          fung einer Versammlung nach § 92 Abs. 1 des\nwurden oder Unredlichkeiten vorgekommen sind.                Aktiengesetzes oder § 49 Abs. 3 des Gesetzes\nVor der Anordnung sind der Vorstand oder die                 betreffend die Gesellschaften mit beschränkter\nGeschäftsführer zu hören                                     Haftung wegen eines Verlustes des gezeichneten","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991                                   783\nKapitals, der sich bei der Aufstellung der Eröff-   2. § 9 wird wie folgt geändert:\nnungsbilanz ergibt, befreit.                            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Worte „vom Schuldner\n(2) Ist eine vorläufige Neufestsetzung im Han-\noder vom anderen Teil\" durch die Worte „vom\ndelsregister eingetragen, so sind der Vorstand\nSchuldner und vom anderen Teil\" ersetzt.\noder die Geschäftsführer wegen eines Verlustes\ndes gezeichneten Kapitals, der sich bei der Aufstel-        bb) Dem Absatz 1 wird folgender neuer Satz 3\nlung der Eröffnungsbilanz ergibt, für die Zeit, die\nangefügt:\nzum Ausgleich des Kapitalentwertungskontos vor-\ngesehen ist, von der Pflicht zur Einberufung einer                  ,,Ist zur Sicherung eines Anspruchs eine Vor-\nVersammlung der Gesellschafter oder Mitglieder                      merkung eingetragen, so kann der Gläubiger\nbefreit.\"                                                           vom Verwalter die Erfüllung des Anspruchs ver-\nlangen, auch wenn der Schuldner dem Gläubi-\nc) § 58 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:\nger gegenüber weitere Verpflichtungen über-\n„Der Beschluß über die Verlängerung des                             nommen hat und diese nicht oder nicht vollstän-\nGeschäftsjahres kann nur bis zum Ablauf des                         dig erfüllt sind.\"\n30. Juni 1991 gefaßt werden. Einer Änderung der\nSatzung oder des Gesellschaftsvertrages bedarf          b) Es wird folgender Absatz angefügt:\nes nicht, wenn das Geschäftsjahr lediglich auf-                ,,(3) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners\ngrund dieser Vorschrift verlängert wird.\"                   bestehen fort. Ist der Schuldner der Mieter oder\nPächter, so kann das Miet- oder Pachtverhältnis\nvom Verwalter, unabhängig von einer vereinbarten\n30. § 59 wird wie folgt geändert:\nKündigungsfrist, unter Einhaltung der gesetzlichen\na) Die Wörter „Minister der Finanzen\" werden durch               Frist gekündigt werden.\"\ndie Wörter „Bundesminister der Justiz\" und die\nWörter „Minister für Wirtschaft und dem Statisti-\nschen Amt der Deutschen Demokratischen Repu-        3. § 10 wird wie folgt geändert:\nblik\" durch die Wörter „Bundesminister der Finan-\na) In Absatz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort „denen\"\nzen und dem Bundesminister für Wirtschaft\"\ndie Worte „zur Zeit der Handlung\" eingefügt.\nersetzt; die Angabe „20,\" wird gestrichen.\nb) Es wird folgender Absatz angefügt:\nb) Nach dem Wort „Rechtsverordnung\" werden die\nWörter „mit Zustimmung des Bundesrates\" einge-                 ,,(3) Ist für das Wirksamwerden einer Rechtshand-\nfügt.                                                        lung eine Eintragung im Grundbuch erforderlich, so\ngilt die Handlung als in dem Zeitpunkt vorgenom-\nmen, in dem die übrigen Voraussetzungen für das\n31. § 60 wird wie folgt gefaßt:                                       Wirksamwerden erfüllt sind, die vom Schuldner\nabgegebene Willenserklärung für ihn bindend\n,,§ 60                                 geworden ist und der andere Teil die Eintragung\nAnwendung                                 beantragt hat.\"\nDieses Gesetz ist mit Wirkung vom 1. Juli 1990 im\ngesamten Bundesgebiet anzuwenden, die Bestim-            4. § 19 wird wie folgt gefaßt:\nmungen des Abschnitts 7 jedoch erst vom 29. März\n1991 an. Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages                                       ,,§ 19\ngenannte Gebiet sind die Bestimmungen des\nEinstellung der Gesamtvollstreckung\nAbschnitts 7 mit Ausnahme des § 48 Abs. 1 Nr. 4 mit\nWirkung vom 29. September 1990 anzuwenden.\"                     (1) Die Gesamtvollstreckung ist einzustellen:\n1. nach Verteilung des Erlöses und nach Prüfung des\nAbschlußberichts des Verwalters;\n2. nach Eintritt der Rechtskraft des Vergleichsbe-\nArtikel 5\nschlusses;\nÄnderung der Gesamtvollstreckungsordnung\n3. wenn sich während des Verfahrens ergibt, daß die\nKosten des Verfahrens nicht gedeckt werden kön-\nDie Gesamtvollstreckungsordnung vom 6. Juni 1990\nnen;\n(GBI. 1 Nr. 32 S. 285), geändert durch Anlage II Kapitel 111\nSachgebiet A Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages\n4. wenn der Schuldner während des Verfahrens die\nvom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des\nEinstellung beantragt und entweder alle Gläubiger\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,\nzustimmen oder der Eröffnungsgrund (§ 1 Abs. 1)\n1153), wird wie folgt geändert:\nbeseitigt ist.\n1. Der Gesetzesbezeichnung wird folgende Abkürzung                  (2) Der Einstellungsbeschluß ist dem Schuldner und\nangefügt: ,,(GesO)\".                                          dem Verwalter zuzustellen und öffentlich bekanntzu-","784                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\nmachen. Die in § 6 Abs. 2 genannten Behörden sind             c) In Absatz 4 werden die Worte „der Gesellschaft\"\nvon der Einstellung zu benachrichtigen.                           gestrichen.\n(3) Der Beschluß ist unanfechtbar, wenn die Einstel-\nlung nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 erfolgt.                  4. § 5 wird gestrichen.\n(4) Den registerführenden Behörden ist der Einstel-\nlungsbeschluß mit dem Ersuchen zu übersenden, die         5. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nerforderlichen Eintragungen vorzunehmen.\"                     a) In Satz 1 werden die Worte „des Schuldners\" gestri-\nchen.\nb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n„Die Verlängerung kann nur für einen Zeitraum von\ndrei Monaten beantragt und beschlossen werden.\"\nArtikel 6\nÄnderung des Gesetzes\nüber die Unterbrechung\nvon Gesamtvollstreckungsverfahren\nDas Gesetz über die Unterbrechung von Gesamtvoll-                                    Artikel 7\nstreckungsverfahren vom 25. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 45\nS. 782), geändert durch Anlage II Kapitel III Sachgebiet A                               Gesetz\nAbschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August               über die Feststellung der Zuordnung\n1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom                     von ehemals volkseigenem Vermögen\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1155), wird wie            {Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG)\nfolgt geändert:\n§ 1\n1 . Der Gesetzesbezeichnung wird folgende Kurzbezeich-                               Zuständigkeit\nnung nebst Abkürzung angefügt:\n,, (Gesamtvollstreckungs-Unterbrechungsgesetz -              (1) Zur Feststellung, wer in welchem Umfang nach Arti-\nkel 21 und 22 des Einigungsvertrages, nach diesen Vor-\nGUG)\".\nschriften in Verbindung mit dem Kommunalvermögensge-\nsetz vom 6. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 42 S. 660), das nach\n2. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                  Anlage II Kapitel IV Abschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertra-\nges vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des\n,,§ 2                         Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,\nWirkung der Unterbrechung                 1199) fortgilt, nach dem Treuhandgesetz vom 17. Juni\n1990 (GBI. 1 Nr. 33 S. 300), das nach Artikel 25 des Eini-\nDie Unterbrechung bewirkt eine befristete Ausset-      gungsvertrages fortgilt, und seinen Durchführungsverord-\nzung des Verfahrens zum Zwecke\nnungen kraft Gesetzes übertragene Vermögensgegen-\nstände erhalten hat, ist vorbehaltlich der Regelung des § 4\n1 . der Sanierung durch Beseitigung der Zahlungsun-       zuständig\nfähigkeit oder der Überschuldung einer natürlichen\noder juristischen Person sowie einer nichtrechts-    1. der Präsident der Treuhandanstalt oder eine von ihm\nfähigen Personengesellschaft,                           zu ermächtigende Person in den Fällen, in denen der\nTreuhandanstalt kraft Gesetzes oder Verordnung\n2. der Sanierung eines Unternehmens, Betriebs oder           Eigentum oder Verwaltung übertragen ist,\nBetriebsteils durch dessen Übertragung auf einen\nanderen Rechtsträger.\"                               2. der Oberfinanzpräsident oder eine von ihm zu ermäch-\ntigende Person in den übrigen Fällen, namentlich in\nden Fällen, in denen Vermögenswerte\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\na) als Verwaltungsvermögen,\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nb) durch Gesetz gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 des Treu-\n„Auf Antrag eines Garantiegebers beschließt das             handgesetzes Gemeinden, Städten oder Landkrei-\nzuständige Gericht über die Unterbrechung des               sen,\nVerfahrens, wenn ein Antrag auf Eröffnung der\nGesamtvollstreckung gestellt, über die Eröffnung        c) nach Artikel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages,\naber noch nicht entschieden ist.\"\nd) nach Artikel 21 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 22 Abs. 1\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                         Satz 2 des Einigungsvertrages durch Verwendung\nfür neue oder öffentliche Zwecke\n„Die Unterbrechung kann nur für einen Zeitraum\nvon drei Monaten beantragt und beschlossen wer-      übertragen sind. Im Falle eines Rechtsstreits über eine\nden.\"                                                Entscheidung des Oberfinanzpräsidenten richtet sich die","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991                                 785\nKlage gegen den Bund; § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 der         (5) Für das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensge-\nVerwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.                 setz und für Zustellungen das Verwaltungszustellungsge-\nsetz anzuwenden. Zustellungen sind nach §§ 4 oder 5 des\n(2) Für die Feststellung, welches Vermögen im Sinne       Verwaltungszustellungsgesetzes vorzunehmen.\ndes Artikels 22 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages\nFinanzvermögen in der Treuhandverwaltung des Bundes             (6) Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.\nist, gilt Absatz 1 Nr. 2 entsprechend. Hat der Bundesmini-\nster der Finanzen nach Artikel 22 Abs. 2 des Einigungsver-\ntrages die Verwaltung von Finanzvermögen der Treuhand-\nanstalt übertragen, gilt Absatz 1 Nr. 1 entsprechend.\n§3\n(3) Örtlich zuständig ist der Oberfinanzpräsident der                         Grundbuchvollzug\nOberfinanzdirektion, in der der Vermögensgegenstand\nganz oder überwiegend belegen ist.                              (1) Ist Gegenstand des Bescheides ein Grundstück oder\nGebäude oder ein Recht an einem Grundstück oder\nGebäude, so ersucht die zuständige Stelle das Grund-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwen-\nbuchamt um Eintragung der insoweit in dem Bescheid\ndung in den Fällen, in denen nach Artikel 21 Abs. 3 und\ngetroffenen Feststellungen, sobald der Bescheid\nArtikel 22 Abs. 1 Satz 7 des Einigungsvertrages an Bund,\nbestandskräftig geworden ist. In den Fällen des§ 2 Abs. 2\nLänder oder Kommunen Vermögenswerte zurückzuüber-\nSatz 2 soll das Ersuchen dem Grundbuchamt erst zugelei-\ntragen sind. In den Fällen des Artikels 22 Abs. 1 Satz 3 des\ntet werden, wenn das neu gebildete Grundstück vermes-\nEinigungsvertrages ist der Oberfinanzpräsident zuständig.\nsen ist; die Übereinstimmung des Vermessungsergebnis-\nses mit dem Plan ist von der nach § 1 zuständigen\n(5) Bestehen Zweifel darüber, wer nach den Absätzen 1    Behörde zu bestätigen.\nbis 4 zuständig ist, bestimmt der Bundesminister der\nFinanzen die zuständige Stelle.\n(2) Die Rechtmäßigkeit des Bescheides nach § 2 Abs. 1\nhat die grundbuchführende Stelle nicht zu prüfen. Einer\n(6) Die zuständige Stelle entscheidet auf Antrag eines   Unbedenklichkeitsbescheinigung        der   Finanzbehörde\nder möglichen Berechtigten.                                 sowie der Genehmigung nach der Grundstücksverkehrs-\nverordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes\nzur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung\nvon Unternehmen und zur Förderung von Investitionen\n§2                             vom 22. März 1991 (BGBL I S. 766) bedarf es nicht.\nVerfahren\n(3) Auf Eintragungen auf Grund eines Ersuchens nach\n(1) Über den Vermögensübergang, die Vermögensüber-\nAbsatz 1 findet § 39 der Grundbuchordnung keine Anwen-\ntragung oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 erläßt die\ndung.\nzuständige Stelle nach Anhörung aller neben dem Antrag-\nsteller sonst in Betracht kommenden Berechtigten einen\nBescheid, der allen Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe          (4) Gebühren für die Grundbuchberichtigung oder die\ndes Absatzes 5 zuzustellen ist. Bei vorheriger Einigung der  Eintragung im Grundbuch auf Grund eines Ersuchens\nBeteiligten ergeht ein dieser Absprache entsprechender       nach Absatz 1 werden nicht erhoben.\nBescheid. In diesen Fällen wird der Bescheid sofort\nbestandskräftig, wenn nicht der Widerruf innerhalb einer in\ndem Bescheid zu bestimmenden Frist, die höchstens\neinen Monat betragen darf, vorbehalten wird.\n§4\nGrundvermögen von Kapitalgesellschaften\n(2) Ist Gegenstand des Bescheides ein Grundstück oder\nein Gebäude, so sind diese in dem Bescheid gemäß § 28            (1) Der Präsident der Treuhandanstalt oder eine von ihm\nder Grundbuchordnung zu bezeichnen; die genaue Lage           zu ermächtigende Person kann durch Bescheid feststel-\nist anzugeben. Wird ein Grundstück einem Berechtigten         len, welcher Kapitalgesellschaft, deren sämtliche Anteile\nnur teilweise zugeordnet, so ist dem Bescheid ein Plan        sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand der Treuhand-\nbeizufügen, aus dem sich die neuen Grundstücksgrenzen         anstalt befinden oder befunden haben, ein Grundstück\nergeben. § 113 Abs. 4 Baugesetzbuch ist entsprechend          oder Gebäude nach § 11 Abs. 2, § 23 des Treuhandgeset-\nanzuwenden.                                                  zes oder nach § 2 der Fünften Durchführungsverordnung\nzum Treuhandgesetz vom 12. September 1990 (GBI. 1\nNr. 60 S. 1466), die nach Anlage II Kapitel IV Abschnitt 1\n(3) Der Bescheid wirkt für und gegen alle an dem\nNr. 11 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 und\nVerfahren Beteiligten.\nder Vereinbarung vom 18. September 1990 in Verbindung\nmit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990\n(4) Das Verfahren ist auf Antrag eines Beteiligten vor-   (BGBI. 1990 II S. 885, 1241) fortgilt, in welchem Umfang\nübergehend auszusetzen, wenn diesem die für die Wahr-        übertragen ist. In den Fällen des § 2 der fünften Durchfüh-\nnehmung seiner Rechte erforderliche Sachaufklärung im        rungsverordnung zum Treuhandgesetz muß der Bescheid\nEinzelfall nicht ohne eine Aussetzung des Verfahrens         die in deren § 4 Abs. 1 Satz 2 aufgeführten Angaben\nmöglich ist.                                                 enthalten.","786                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(2) Wenn der Bescheid unanfechtbar geworden ist,              men, zu deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat,\nersucht der Präsident der Treuhandanstalt die grundbuch-         wenn vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Eintra-\nführende Stelle nach Maßgabe von § 38 der Grundbuch-             gung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs\nordnung um Eintragung.                                           bei dem Grundbuchamt beantragt worden ist.\n(3) § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 finden           (4) Die auf Grund der Verfügungsbefugnis nach Ab-\nentsprechende Anwendung. Befinden sich bei Erlaß des            satz 1 veräußerten Grundstücke und Gebäude sowie das\nBescheides nicht mehr sämtliche Anteile der Kapitalgesell-      Entgelt sind in einer Liste von den Innenministerien der\nschaft unmittelbar oder mittelbar in der Hand der Treu-         Länder zu erfassen. Das Entgelt ist bis zu einer unanfecht-\nhandanstalt, so sind die gesetzlichen Vertreter der Kapital-    baren Entscheidung über die Zuordnung nach §§ 1 und 2\ngesellschaft anzuhören.                                         dieses Gesetzes auf ein Sonderkonto des jeweils zustän-\ndigen Innenministeriums einzuzahlen. Es ist danach dem\nin dem Bescheid festgestellten Berechtigten unverzüglich\n§ 5                               auszuzahlen.\nSchiffe und Schiffsbauwerke\nDie Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4                                        § 7\nund des § 4 gelten entsprechend für im Schiffsregister\neingetragene Schiffe und im Schiffsbauregister eingetra-                             lnvestive Vorhaben\ngene Schiffsbauwerke.\n(1) Zum Zweck der Veräußerung für einen besonderen\nInvestitionszweck (§ 1 Abs. 2 des Investitionsgesetzes)\nkann ein ehemals volkseigenes Grundstück oder Gebäude\nungeachtet der sich aus den in § 1 genannten Vorschriften\n§6                                ergebenden Zuordnung einer Gemeinde, einer Stadt oder\nVerfügungsbefugnis                         einem Landkreis auf deren oder dessen Antrag als Eigen-\ntum zugewiesen werden.\n(1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die\nim Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen\nsind, sind befugt:                                                  (2) § 1 Abs. 3 des Investitionsgesetzes sowie § 1 Abs. 1\nNr. 2, § 2, § 3 und § 6 Abs. 4 dieses Gesetzes finden\nentsprechende Anwendung. Die Befugnisse aus § 6 blei-\na) die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie\nben unberührt.\nselbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volkseige-\nnen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeitpunkt der\n(3) Handelt es sich um ein Grundstück oder Gebäude,\nVerfügung als Rechtsträger des betroffenen Grund-\ndas Gegenstand von Rückübertragungsansprüchen ist\nstücks oder Gebäudes eingetragen sind,\noder sein kann, so gelten auch §§ 3 und 4 des Investitions-\ngesetzes entsprechend. Der Bescheid gilt als Investitions-\nb) die Länder, wenn die Bezirke, aus denen sie nach dem\nbescheinigung.\nLändereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBI. 1\nNr. 51 S. 955), das nach Anlage II Kapitel II Sach-\ngebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages vom\n31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Geset-\nzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,\n§8\n1150) fortgilt, gebildet worden sind, oder deren Organe                             Rechtsweg\nals Rechtsträger des betroffenen Grundstücks einge-\ntragen sind.                                                  Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwal-\ntungsrechtsweg gegeben. Die Berufung gegen ein Urteil\nund die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des\n(2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder treu-        Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht\nhänderischen Verwalters des betroffenen Grundstücks            für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-\noder Gebäudes sowie die Rechte Dritter bleiben unbe-            sion nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungs-\nrührt. Auf Grund der Verfügungsermächtigung nach               gerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse\nAbsatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Ver-          über den Rechtsweg nach § 17 a Abs. 2 und 3 des\nfügungen eines Berechtigten.                                    Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen\ndie Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17 a Abs. 4\n(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn         Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entspre-\nchende Anwendung.\na) in Ansehung des Grundstücks oder Gebäudes ein\nBescheid nach §§ 2, 4 oder 7 unanfechtbar geworden\nund\n§ 9\nb) eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde\nhierüber dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist.                                 Schlußvorschrift\n(1) Das Vermögensgesetz bleibt unberührt.\n§ 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend\nanzuwenden. Der Verfügungsbefugte gilt in den Fällen des           (2) Die §§ 7 und 8 des Kommunalvermögensgesetzes\nSatzes 1 weiterhin als befugt, eine Verfügung vorzuneh-        werden aufgehoben.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991                                 787\nArtikel 8                                 band zu erwerben. § 54a Abs. 2 des Genossen-\nschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.\nÄnderung der Verordnung\nüber die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung                     5. Solange die Genossenschaft keinem Prüfungsver-\nvon Produktionsgenossenschaften                           band angehört, ist die nach § 53 des Genossen-\ndes Handwerks                                 schaftsgesetzes vorgeschriebene Prüfung von\neinem Prüfungsverband, einem Wirtschaftsprüfer\noder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch-\nDie Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und\nzuführen. Der Prüfer ist vom Vorstand der Genos-\nUmwandlung von Produktionsgenossenschaften des\nsenschaft zu bestellen.\"\nHandwerks vom 8. März 1990 (GBI. 1 Nr. 18 S. 164), die\nnach Anlage II Kapitel V Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 4\ndes Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-       4. Nach § 9 wird folgender§ 9a eingefügt:\ndung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990\n(BGBI. 1990 II S. 885, 1201) fortgilt, wird wie folgt geän-                               ,,§ 9a\ndert:                                                              (1) PGH und Einkaufs- und Liefergenossenschaften\ndes Handwerks sind mit Wirkung vom 31. Dezember\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                 1992 aufgelöst, sofern ihre Umwandlung nach den\nVorschriften dieser Verordnung in eine der in § 4 Abs. 1\na) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\ngenannten Rechtsformen oder in eine eingetragene\n,,(4) Der Umwandlungserklärung ist eine Abschluß-      Genossenschaft nicht bis zu diesem Zeitpunkt vollzo-\nbilanz in Deutscher Mark oder, falls eine solche         gen ist. Die Frist ist gewahrt, wenn die Gesellschaft\nnoch nicht vorliegt, die Eröffnungsbilanz in Deut-       oder Genossenschaft spätestens zum 31. Dezember\nscher Mark beizufügen.\"                                  1992 ordnungsgemäß zur Eintragung in das Handels-\noder Genossenschaftsregister angemeldet ist.\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\n,,(5) Im Falle der Umwandlung der PGH in eine             (2) Bei PGH und Einkaufs- und Liefergenossenschaf-\neingetragene Genossenschaft bedarf die Umwand-           ten des Handwerks, die vor Inkrafttreten dieser Verord-\nlungserklärung keiner notariellen Beglaubigung.\"         nung gegründet worden sind, bestimmt sich das\nRechtsverhältnis der PGH und Einkaufs- und Lieferge-\nnossenschaften und ihrer Mitglieder mit Ausnahme des\n2. Dem § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                 Arbeitsrechtsverhältnisses nach ihrem bei Inkrafttreten\n„Zum Nachweis des Vermögensübergangs genügt                  dieser Verordnung geltenden Statut und seinen Ände-\neine vom Gericht des Sitzes der Gesellschaft ausge-          rungen, soweit die §§ 4 bis 8 keine abweichenden\nstellte Bestätigung über die Umwandlung.\"                    Regelungen enthalten.\"\n3. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:\n,,§ 6a\nArtikel 9\nIm Falle der Umwandlung der PGH in eine eingetra-\ngene Genossenschaft ist das Gesetz betreffend die                   Änderung des Treuhandgesetzes\nErwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genos-\nsenschaftsgesetz) mit folgender Maßgabe anzuwen-            Das Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 33\nden:                                                     S. 300), das nach Artikel 25 des Einigungsvertrages vom\n31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 897) mit der hier\n1. Abweichend von § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Genossen-\nbezeichneten Maßgabe fortgilt, wird wie folgt geändert:\nschaftsgesetzes ist eine Unterzeichnung des Sta-\ntuts durch die Genossen nicht erforderlich.\n1. § · 7 wird wie folgt geändert:\n2. Abweichend von § 11 Abs. 2 Nr. 4 des Genossen-\nschaftsgesetzes ist nur eine gutachtliche Äußerung       a) Absatz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefaßt:\neines Prüfungsverbandes, eines Wirtschaftsprüfers            ,,Die Treuhandanstalt kann ihre Aufgaben in dezen-\noder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beizufü-          traler Organisationsstruktur über Treuhand-Aktien-\ngen, ob nach den persönlichen oder wirtschaftlichen          gesellschaften verwirklichen,\".\nVerhältnissen, insbesondere der Vermögenslage\nder Genossenschaft, eine Gefährdung der Belange          b) Absatz 2 Satz 1 wird gestrichen.\nder Genossen oder der Gläubiger der Genossen-            c} Absatz 3 Satz 1 wird gestrichen.\nschaft zu besorgen ist.\n3. Mit der Eintragung der Genossenschaft in das          2. § 12 wird wie folgt geändert:\nGenossenschaftsregister erwerben die Mitglieder          a} Absatz 1 wird gestrichen.\nder PGH die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft\nund die ihnen nach Maßgabe des Umwandlungs-              b) In Absatz 3 werden die Wörter „der zuständigen\nbeschlusses zustehenden Geschäftsguthaben.                   Treuhand-Aktiengesellschaft\" durch die Wörter „der\nTreuhandanstalt\" ersetzt.\n4. Die Genossenschaft hat bis spätestens 31. Dezem-\nber 1992 die Mitgliedschaft bei einem Prüfungsver-       c) Absatz 2 wird Absatz 1; Absatz 3 wird Absatz 2.","788                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n3. In § 23 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt     2. Dem § 32 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nund folgender neuer Satz angefügt:                              ,,§ 3 Abs. 3 gilt entsprechend.\"\n,,§ 12 Abs. 2 gilt auch für Gesellschaften mit beschränk-\nter Haftung, die durch eine Umwandlung im Sinne\ndieser Verordnung entstanden sind.\"\nArtikel 12\nÄnderung des Umweltrahmengesetzes\nArtikel 10\nÄnderung der Grundbuchordnung                           Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes der\nDeutschen Demokratischen Republik vom 29. Juni 1990\nDie Grundbuchordnung in der im Bundesgesetzblatt           (GBI. 1 Nr. 42 S. 649) in der Fassung der Nummer 1\nTeil III, Gliederungsnummer 315-11, veröffentlichten berei-   Buchstabe b der Anlage II Kapitel XII Abschnitt III des\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 § 3 des      Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung\nGesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1142), wird wie        mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990\nfolgt geändert:                                               (BGBI. 1990 II S. 1226) erhält folgende Fassung:\n,,(3) Eigentümer, Besitzer oder Erwerber von Anlagen\nNach § 124 wird folgender § 125 angefügt:                     und Grundstücken, die gewerblichen Zwecken dienen\noder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Ver-\n,,§ 125                          wendung finden, sind für die durch den Betrieb der Anlage\n(1) Soweit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages       oder die Benutzung des Grundstücks vor dem 1. Juli 1990\nvom 31. August 1990 genannten Gebiet frühere Grundbü-         verursachten Schäden nicht verantwortlich, soweit die\ncher von anderen als den grundbuchführenden Stellen           zuständige Behörde im Einvernehmen mit der obersten\naufbewahrt werden, gelten die Bestimmungen des Grund-          Landesbehörde sie von der Verantwortung freistellt. Eine\nbuchrechts über die Einsicht in das Grundbuch und die          Freistellung kann erfolgen, wenn dies unter Abwägung der\nErteilung von Abschriften hiervon entsprechend. Über die       Interessen des Eigentümers, des Besitzers oder des\nGewährung von Einsicht oder die Erteilung von Abschrif-        Erwerbers, der durch den Betrieb der Anlage oder die\nten entscheidet der Leiter der Stelle oder ein von ihm         Benutzung des Grundstücks möglicherweise Geschädig-\nhierzu ermächtigter Bediensteter. Gegen die Entscheidung       ten, der Allgemeinheit und des Umweltschutzes geboten\nist die Beschwerde nach dem Vierten Abschnitt gegeben.         ist. Die Freistellung kann mit Auflagen versehen werden.\nÖrtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die        Der Antrag auf Freistellung muß spätestens innerhalb\nStelle ihren Sitz hat.                                         eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Beseiti-\ngung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unter-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Grundakten, die bei      nehmen und zur Förderung von Investitionen gestellt sein.\nden dort bezeichneten Stellen aufbewahrt werden.\"              Im Falle der Freistellung treten an Stelle privatrechtlicher,\nnicht auf besonderen Titeln beruhender Ansprüche zur\nAbwehr benachteiligender Einwirkungen von einem\nGrundstück auf ein benachbartes Grundstück Ansprüche\nauf Schadensersatz. Die zuständige Behörde kann vom\nArtikel 11                           Eigentümer, Besitzer oder Erwerber jedoch Vorkehrungen\nzum Schutz vor benachteiligenden Einwirkungen verlan-\nÄnderung des Wohnungseigentumsgesetzes                      gen, soweit diese nach dem Stand der Technik durchführ-\nbar und wirtschaftlich vertretbar sind. Im übrigen kann die\nDas Wohnungseigentumsgesetz in der im Bundesge-             Freistellung nach Satz 1 auch hinsichtlich der Ansprüche\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlich-    auf Schadensersatz nach Satz 4 sowie nach sonstigen\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8      Vorschriften erfolgen; auch in diesem Falle ist das Land\nAbs. 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1             Schuldner der Schadensersatzansprüche.\"\nS. 2847), wird wie folgt geändert:\n1. Dem § 3 wird folgender neuer Absatz angefügt:\n,,(3) Unbeschadet der im übrigen Bundesgebiet beste-                               Artikel 13\nhenden Rechtslage wird die Abgeschlossenheit von\nWohnungen oder sonstigen Räumen, die vor dem                              Überleitungsbestimmungen\n3. Oktober 1990 bauordnungsrechtlich genehmigt wor-\nden sind, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages          Artikel 2, 3 und 7 sind auch auf Verfahren anzuwenden,\nbezeichneten Gebiet nicht dadurch ausgeschlossen,         die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen, aber noch\ndaß die Wohnungstrennwände und Wohnungstrenn-             nicht durch eine Entscheidung der Behörde abgeschlos-\ndecken oder die entsprechenden Wände oder Decken          sen worden sind. Bereits erteilte Genehmigungen,\nbei sonstigen Räumen nicht den bauordnungsrechtli-        Bescheinigungen und Übergabeprotokolle haben die\nchen Anforderungen entsprechen, die im Zeitpunkt der      ihnen nach den bisherigen Vorschriften zukommende Wir-\nErteilung der Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2         kung. Übergabeprotokolle, die vor dem Inkrafttreten dieses\ngelten. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember          Gesetzes auf Grund des Kommunalvermögensgesetzes\n1996.\"                                                    erstellt wurden, sind wirksam.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991                            789\nArtikel 14                          Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im\nBundesgesetzblatt bekanntmachen.\nNeubekanntmachung\nArtikel 15\nDer Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut\ndes Vermögensgesetzes, des Investitionsgesetzes, des                            Inkrafttreten\nD-Markbilanzgesetzes, der Gesamtvollstreckungsord-\nnung, des Gesamtvollstreckungs-Unterbrechungsgeset-         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nzes sowie der Grundstücksverkehrsverordnung in der vom    Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 22. März 1991\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister der Justiz\nKinkel\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nJürgen W. Möllemann\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nJürgen W. Möllemann\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n1. Adam-Schwaetzer"]}