{"id":"bgbl1-1991-20-2","kind":"bgbl1","year":1991,"number":20,"date":"1991-03-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/20#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-20-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_20.pdf#page=43","order":2,"title":"Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes","law_date":"1991-03-13T00:00:00Z","page":807,"pdf_page":43,"num_pages":1,"content":["Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991                 R07\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1991 - 1 Bvl\n83/86 u. a. - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:\n§ 1355 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des\nErsten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom\n14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1421) ist mit Artikel 3 Absatz 2 des\nGrundgesetzes unvereinbar.\nBis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung sind die §§ 1355 und\n1616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit folgender Maßgabe anzuwenden:\n1. Treffen die Ehegatten bei einer Eheschließung nach dem Tage der Ver-\nöffentlichung dieser Entscheidungsformel im Bundesgesetzblatt keine\nBestimmung gemäß § 1355 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,\nso behält jeder Ehegatte vorläufig den von ihm zur Zeit der Eheschließung\ngeführten Namen.\n2. Führen die Ehegatten danach keinen gemeinsamen Familiennamen, so\nbestimmt sich der Name eines ehelichen Kindes vorläufig wie folgt:\nDie gesetzlichen Vertreter können vor der Beurkundung der Geburt des\nKindes gegenüber dem Standesbeamten bestimmen, daß das Kind den\nFamiliennamen des Vaters, den Familiennamen der Mutter oder einen aus\ndiesen Namen in beliebiger Reihenfolge gebildeten Doppelnamen erhalten\nsoll. Treffen sie keine Bestimmung, so erhält das Kind einen aus den Namen\nbeider Ehegatten gebildeten Doppelnamen; über die Reihenfolge der\nNamen entscheidet das Los.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 22. März 1991\nDer Bundesminister der Justiz\nKinkel\nBekanntmachung\nzu§ 35 des Warenzeichengesetzes\nVom 13. März 1991\nAuf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 1, 29) wird gemäß\neiner Erklärung des Außenministeriums des Vereinigten Königreichs bekannt-\ngemacht:\nDeutsche Warenzeichen werden in Gibraltar in demselben Umfang wie inländi-\nsche zum gesetzlichen Schutz zugelassen.\nDeutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Gibraltar anmelden,\nbrauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat,\nin dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und\nerhalten haben.\nBonn, den 13. März 1991\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nKober"]}