{"id":"bgbl1-1991-20-13","kind":"bgbl1","year":1991,"number":20,"date":"1991-03-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/20#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-20-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_20.pdf#page=41","order":13,"title":"Siebente Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung","law_date":"1991-03-25T00:00:00Z","page":805,"pdf_page":41,"num_pages":4,"content":["Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991                                 805\nSiebente Verordnung\nzur Änderung der Wohngeldverordnung\nVom 25. März 1991\nAuf Grund des § 36 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des      2. § 15 wird wie folgt geändert:\nWohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\na) In der Überschrift werden das Komma und das Wort\nvom 8. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 13) verordnet die Bundes-\n,,Pachtzinsen\" gestrichen.\nregierung:\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Zitat,,§ 16 Abs. 2 Nr. 2\"\ndurch ,,§ 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\" ersetzt.\nArtikel 1\nDie Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekannt-       3. Der § 18 wird gestrichen.\nmachung vom 25. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 647), zuletzt\ngeändert durch die Verordnung vom 17. August 1990          4. Der§ 19 wird§ 17.\n(BGBI. 1 S. 1777), wird wie folgt geändert:\n5. Nach Anlage 1 wird die dieser Verordnung beigefügte\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                Anlage 2 (zu § 1 Abs. 4) angefügt.\na) In Absatz 3 wird das Wort „Anlage\" durch die Worte\n,,Anlage 1\" ersetzt.                                                          Artikel 2\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                       Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und\nStädtebau kann die Wohngeldverordnung in der ab 1. April\n,,(4) Die Vomhundertsätze zur Bemessung des        1991 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\nWohngeldes für Empfänger von Sozialhilfe und         machen.\nKriegsopferfürsorge (§ 32 Abs. 1 des Wohngeld-\nArtikel 3\ngesetzes) ergeben sich aus der dieser Verordnung\nbeigefügten Anlage 2.\"                                 Diese Verordnung tritt am 1. April 1991 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 25. März 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n1. Adam-Schwaetzer","806                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnlage\n(zu Artikel 1 Nr. 5)\nAnlage 2\n(zu § 1 Abs. 4)\nVomhundertsätze zur Bemessung des Wohngeldes\nfür Empfänger von Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge\n(§ 32 Abs. 1 WoGG)\nVomhundertsatz\nGemeinden/Kreise*)\nLand                                                                      zur Bemessung des Wohngeldes\nmit der Mietenstufe\n(§ 32 Abs. 1 WoGG)\nBaden-Württemberg                                                1-V                                      46,0\nBayern                                                              1                                     48,2\nII-IV                                     47,0\nV-VI                                      41,8\nBerlin                                                             II                                     43,4 **)\nBremen                                                            IV                                      48,3\nHamburg                                                            V                                      49,5\nHessen                                                          1-VI                                      47,2\nNiedersachsen                                                    1-V                                      50,8\nNordrhein-Westfalen                                              1-V                                      49,2\nRheinland-Pfalz                                                  1-V                                      47,8\nSaarland                                                            1                                     41,3\nII-IV                                     48,3\nSchleswig-Holstein                                              II-VI                                     53,0\n*) Gemeinden:    Gemeinden mit 10 000 und mehr Einwohnern (§ 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WoGG) - Stand 30. Juni 1988 -,\nKreise:       nach Kreisen zusammengefaßte Gemeinden mit weniger als 1O000 Einwohnern und gemeindefreie Gebiete (§ 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2\nWoGG).\n·•) Der Vomhundertsatz gilt nur in Berlin (West).","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991                 R07\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1991 - 1 Bvl\n83/86 u. a. - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:\n§ 1355 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des\nErsten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom\n14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1421) ist mit Artikel 3 Absatz 2 des\nGrundgesetzes unvereinbar.\nBis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung sind die §§ 1355 und\n1616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit folgender Maßgabe anzuwenden:\n1. Treffen die Ehegatten bei einer Eheschließung nach dem Tage der Ver-\nöffentlichung dieser Entscheidungsformel im Bundesgesetzblatt keine\nBestimmung gemäß § 1355 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,\nso behält jeder Ehegatte vorläufig den von ihm zur Zeit der Eheschließung\ngeführten Namen.\n2. Führen die Ehegatten danach keinen gemeinsamen Familiennamen, so\nbestimmt sich der Name eines ehelichen Kindes vorläufig wie folgt:\nDie gesetzlichen Vertreter können vor der Beurkundung der Geburt des\nKindes gegenüber dem Standesbeamten bestimmen, daß das Kind den\nFamiliennamen des Vaters, den Familiennamen der Mutter oder einen aus\ndiesen Namen in beliebiger Reihenfolge gebildeten Doppelnamen erhalten\nsoll. Treffen sie keine Bestimmung, so erhält das Kind einen aus den Namen\nbeider Ehegatten gebildeten Doppelnamen; über die Reihenfolge der\nNamen entscheidet das Los.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 22. März 1991\nDer Bundesminister der Justiz\nKinkel\nBekanntmachung\nzu§ 35 des Warenzeichengesetzes\nVom 13. März 1991\nAuf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 1, 29) wird gemäß\neiner Erklärung des Außenministeriums des Vereinigten Königreichs bekannt-\ngemacht:\nDeutsche Warenzeichen werden in Gibraltar in demselben Umfang wie inländi-\nsche zum gesetzlichen Schutz zugelassen.\nDeutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Gibraltar anmelden,\nbrauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat,\nin dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und\nerhalten haben.\nBonn, den 13. März 1991\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nKober","80ß                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nBerichtigung\nder Neufassung des Einkommensteuergesetzes\nVom 7. März 1991\nDas Einkommensteuergesetz 1990 in der Fassung der             5. In § 32a Abs. 1 Satz 2 muß es statt „zu versteuernde\nBekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1S. 1898)                Einkommen\" richtig ,,für zu versteuernde Einkommen\"\nist wie folgt zu berichtigen:                                        heißen.\n1. In § 6 b Abs. 9 muß es statt „Absatz 7 Satz 3\" richtig        6. In § 36 Abs. 3 Satz 2 sind der Strichpunkt und der\n,,Absatz 8 Satz 3\" heißen.                                       folgende Halbsatz zu streichen.\n2. In § 1Oe Abs. 4 Satz 2 ist das Wort „wird\" durch das\nWort „werden\" zu ersetzen.                                   7. In§ 46 Abs. 2 letzter Satz muß es statt ,,§ 1Od Satz 1\"\nrichtig ,,§ 1Od Abs. 1 Satz 1\" heißen.\n3. In § 10f muß es\n8. In § 49 Abs. 1 Nr. 5 ist der Satz ,,§ 20 Abs. 2 gilt\na) in Absatz 1 Satz 1 statt ,,§ 7 h Abs. 1 bis 3\" richtig\nentsprechend;\" so nach links auszurücken, daß er sich\n,,§ 7h\" und statt ,,§ 7i Abs. 1 bis 3\" richtig ,,§ 7i\"\nauf den ganzen vorangehenden Wortlaut der Num-\nsowie\nmer 5 bezieht.\nb) in Absatz 2 Satz 1 statt ,, § 11 b Abs. 1 Sätze 1 oder\n2\" richtig ,, § 11 b Satz 1 oder 2\"                       9. In § 52 muß es\nheißen.                                                         a) in Absatz 16 statt,,§ 18 Abs. 5\" richtig ,,§ 18 Abs. 4\"\n4. In § 19a Abs. 3a Satz 2 muß es statt „Sitz der                        und\nGeschäftsleitung\" richtig „Sitz und Geschäftsleitung\"           b) in Absatz 20 Satz 7 statt „22. Dezember 1988\"\nheißen.                                                              richtig „20. Dezember 1988\" heißen.\nBonn, den 7. März 1991\nDer Bundesminister der Finanzen\nIm Auftrag\nDr. Kieschke\nBerichtigung\nder Neufassung des Bundessozialhilfegesetzes\nVom 11. März 1991\nDas Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom\n10. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 94) ist wie folgt zu berichtigen:\n1. In § 13 Abs. 1 ist das Wort „Voraussetzung\" durch das Wort „Vorausset-\nzungen\" zu ersetzen.\n2. An § 38 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:\n,,Satz 1 Nr. 5 und § 23 Abs. 1 Nr. 3 sind nebeneinander anzuwenden.\"\nBonn, den 11. März 1991\nDer Bundesminister\nfür Familie und Senioren\nIm Auftrag\nStreppel"]}