{"id":"bgbl1-1991-20-12","kind":"bgbl1","year":1991,"number":20,"date":"1991-03-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/20#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-20-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_20.pdf#page=38","order":12,"title":"Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung","law_date":"1991-03-25T00:00:00Z","page":802,"pdf_page":38,"num_pages":3,"content":["802                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nNeunzehnte Verordnung\nzur Änderung der Kosmetik-Verordnung\nVom 25. März 1991\nDer Bundesminister für Gesundheit verordnet auf Grund des § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946), der durch Artikel 6 Nr. 3\ndes Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445) geändert worden ist, und des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit\n§ 32 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 8 und 9 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, jeweils in Verbindung\nmit dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530), im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nWirtschaft sowie auf Grund des § 29 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 6\ndes Gesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 121) geändert worden ist, in Verbindung mit dem genannten Organi-\nsationserlaß im Einvernehmen mit den Bundesministern für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für\nWirtschaft:\nArtikel 1\nDie Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1082), zuletzt geändert\ndurch die Verordnung vom 20. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2951 ), wird wie folgt geändert:\n1. § 5 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 5\nKennzeichnung\n(1) Kosmetische Mittel dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihren Behältnissen\nund Verpackungen zusätzlich zu den Angaben nach § 4 angegeben sind:\n1. der Name oder die Firma sowie die Anschrift oder der Firmensitz des in der Gemeinschaft ansässigen Herstellers\noder einer dort ansässigen Person, die für das Inverkehrbringen des kosmetischen Mittels verantwortlich ist; die\nAngaben dürfen abgekürzt werden, sofern das Unternehmen aus der Abkürzung allgemein erkennbar ist,\n2. das Mindesthaltbarkeitsdatum, sofern das kosmetische Mittel eine Mindesthaltbarkeit von 30 Monaten oder\nweniger aufweist.\n(2) Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist das Datum, bis zu dem dieses Erzeugnis bei sachgerechter Aufbewahrung\nseine ursprüngliche Funktion erfüllt. Es ist unverschlüsselt mit den Worten „mindestens haltbar bis ... \" unter\nAngabe von Monat und Jahr in dieser Reihenfolge anzugeben. Die Angabe von Monat und Jahr kann auch an\nanderer Stelle erfolgen, wenn in Verbindung mit der Angabe nach Satz 2 auf diese Stelle hingewiesen wird. Ist die\nangegebene Mindesthaltbarkeit nur bei Einhaltung bestimmter Aufbewahrungsbedingungen gewährleistet, so ist ein\nentsprechender Hinweis in Verbindung mit den Angaben nach den Sätzen 2 oder 3 anzubringen.\n(3) Die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 sind unverwischbar, deutlich sichtbar und leicht lesbar, die Angaben\nnach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 darüber hinaus in deutscher Sprache anzugeben.\"\n2. Dem § 6 a wird folgender Absatz angefügt:\n,,(10) Kosmetische Mittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 28. März 1991 geltenden Fassung\nentsprechen, dürfen,\n1. soweit sie den Anforderungen des § 1 nicht entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 1991 hergestellt und\neingeführt werden und bis zum 31. Dezember 1992 in den Verkehr gebracht werden,\n2. soweit sie den Anforderungen der§§ 2, 3 und 3a nicht entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 1992 hergestellt\nund eingeführt und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht werden.\"\n3. An Anlage 1 Teil A werden folgende Nummern angefügt:\n„395. 8-Hydroxychinolin und sein Sulfat mit Ausnahme der in Anlage 2 Teil A Nr. 51 angegebenen Bedingungen\n396. 2,2' -Dithio-bis(pyridin-1-oxid),\nAnlagerungsprodukt mit Magnesiumsulfat-Trihydrat (Disulfidpyrithion    + Magnesiumsulfat)\n397. 1-(2,4-Dinitrophenylazo)-naphth-2-ol\n(Farbstoff C. 1. 12 075) einschließlich seiner Lacke, Pigmente und Salze","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991                                           803\n398. 9-(2-Carboxyphenyl)-6-diethylamino-xanthen-3-yliden-N,N-diethylammoniumchlorid und das entsprechende\nHydroxid\n(Farbstoffe C. 1. 45 170 und C. 1. 45 170 : 1)\n399. Lidocainum* \".\n4. Anlage 2 Teil A wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 51 wird in Spalte b das Wort „8-Quinolinol\" ersetzt durch das Wort „8-Hydroxychinolin\".\nb) Folgende Nummer wird angefügt:\na                 b                         C                      d                       e                    f\n„56     Magnesiumfluorid                Mundpflege      0,15% berechnet als                          Enthält Magnesium-\nFluor; bei Mischung mit                      fluorid\".\nnach dieser Anlage zuge-\nlassenen Fluorverbindun-\ngen darf der Gesamt-\nfluorgehalt diese Konzen-\ntration nicht überschrei-\nten\n5. Anlage 2 Teil B Nummer 5 wird gestrichen.\n6. Anlage 2 Teil C wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 wird in Spalte g das Datum „31. 3. 1991\" durch das Datum „31. 3. 1992\" ersetzt.\nb) Die Nummern 3 und 4 werden gestrichen.\n7. In Anlage 3 Teil A werden die Nummern 9, 27, 78 und 79 gestrichen.\n8. Anlage 3 Teil B wird wie folgt geändert:\na) In den Nummern 8 und 18 wird jeweils in Spalte h das Datum „31. 3. 1991\" durch das Datum „31. 3. 1992\"\nersetzt.\nb) Folgende Nummer wird angefügt:\na                b                    C          d  e        f                       g                             h\n„22     5-Chlor-2-(2-hydroxy-      15 585        rot        2      In Erzeugnissen, die mit den              31 . 3. 1992\".\nnaphth-1 -ylazo )-4-                                       Schleimhäuten in Berührung kom-\nmethylbenzensulfon-                                        men, max. 3%\nsäure (x)\n9. An Anlage 6 Teil A werden folgende Nummern angefügt:\na                            b                        C                            d                           e\n„44           N-Alkyl (C 12 - C 22) trimethyl-      0,1 %\nammoniumbromid und -Chlorid\n(+)\n45            4,4-Dimethyl-1 ,3-oxazolidin          0,1 %          Nur für Mittel, die nach Gebrauch\nsofort ausgespült werden. Der\npH-Wert des gebrauchsfertigen\nErzeugnisses darf nicht unter 6\nliegen.\n46            N-Hydroxymethyl-N-[1 ,3-di           0,5%\".\n(hydroxymethyl)-2,5-dioxo-\nimidazolidin-4-yl]-N '-hydroxy-\nmethyl-harnstoff","804                                            Bundesgeset.lblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n10. Anlage 6 Teil B wird wie folgt geändert:\na) In den Nummern 2, 15, 16, 20, 21 und 27 wird jeweils in Spalte f das Datum „31.3.1991\" durch das Datum\n,,31 .3. 1992\" ersetzt.\nb) Die Nummern 4, 6 und 17 werden gestrichen.\nc) Folgende Nummer wird angefügt:\na                     b                      C                        d                    e               f\n„28      5-Ethyl-1-aza-3, 7-dioxabicyclo    0,3%          Verboten in Mundpflegemit-                 31. 3. 1993\".\n[3.3.0]octan                                     teln und Mitteln, die mit den\nSchleimhäuten in Berührung\nkommen\n11. An Anlage 7 Teil A wird folgende Nummer angefügt:\na                         b                                  C                                d                     e\n„7       3,3'-(1,4-Phenylendimethin)-bis        10%                               In Aerosolpackungen (Sprays)\n(7, 7-dimethyl-2-oxobicyclo-[2.2.1]    (in Säure ausgedrückt)           verboten\".\nheptan-1-methansulfonsäure) und\nihre Salze\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 25. März 1991\nDer Bundesminister für Gesundheit\nIn Vertretung\nBaldur Wagner"]}