{"id":"bgbl1-1991-20-11","kind":"bgbl1","year":1991,"number":20,"date":"1991-03-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/20#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-20-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_20.pdf#page=35","order":11,"title":"Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung","law_date":"1991-03-25T00:00:00Z","page":799,"pdf_page":35,"num_pages":3,"content":["Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991                               799\nNeunzehnte Verordnung\nzur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nVom 25. März 1991\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1          monatszeitraum\" durch die Worte „jeweiligen Zwölf-\nund 2 sowie der §§ 15 und 16 des Gesetzes zur Durchfüh-             monatszeitraum\" ersetzt.\nrung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1        5. In § 7 b Satz 1 werden die Worte „siebten Zwölfmonats-\nS. 1397) verordnet der Bundesminister für Ernährung,           zeitraum\" durch die Worte „jeweiligen Zwölfmonats-\nLandwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den             zeitraum\" ersetzt.\nBundesministern der Finanzen und für Wirtschaft:\n6. Folgender neuer Abschnitt 4 wird eingefügt:\nArtikel 1\n„Abschnitt 4\nDie Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fas-                    Besondere Bestimmungen für Milcherzeuger\nsung der Bekanntmachung vom 30. August 1989 (BGBI. 1                   in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nS. 1654), zuletzt geändert durch die Verordnung vom                                   genannten Gebiet\n17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2911 ), wird wie folgt ge-\nändert:                                                                                     § 16a\nAllgemeines\n1. Der Kurzbezeichnung wird folgende Abkürzung ange-\nDiese Verordnung gilt für Milcherzeuger, deren\nfügt: ,,- MGV\".\nBetrieb ganz oder teilweise in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet liegt, für den in\n2. Dem § 4 b wird folgender Absatz 5 angefügt:                 diesem Gebiet liegenden Betrieb oder die dort liegen-\n,,(5) Von jeder zugeteilten Referenzmenge werden         den Teile des Betriebes nach Maßgabe der folgenden\nmit Beginn des 1. April 1991 4,64 vom Hundert für die       Vorsch ritten.\nZeit vom 1. April 1991 bis zum 31. März 1992 ausge-\nsetzt. Für den ausgesetzten Teil der Referenzmenge                                       § 16b\nwird nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden                                 Vorläufige Referenzmenge,\nGemeinschaftsmittel und Haushaltsmittel eine Vergü-                           Grundsatz und Berechnung\ntung von 164,80 DM je 1 000 kg Referenzmenge\ngewährt. Die Zahlung erfolgt im ersten Halbjahr 1992           (1) Abweichend von § 4 wird Milcherzeugern im\nan den Milcherzeuger, dem die Referenzmenge mit             Sinne des § 16 a die Anlieferungs-Referenzmenge vor-\nBeginn des 1. April 1991 zustand.\"                          läufig zugeteilt (vorläufige Referenzmenge). Die vorläu-\nfige Referenzmenge entspricht im achten Zwölfmonats-\nzeitraum der um 25,5 vom Hundert gekürzten Milch-\n3. § 4c wird wie folgt geändert:\nmenge, die der Milcherzeuger im Kalenderjahr 1989 an\na) Folgender Absatz 5 wird eingefügt:                       einen Käufer geliefert hat. Die vorläufige Referenz-\n,,(5) Absatz 1 gilt für den nach § 4b Abs. 5         menge wird von dem Käufer berechnet, dem der Milch-\nausgesetzten Teil der Referenzmenge mit der Maß-        erzeuger Milch oder Milcherzeugnisse zu Beginn des\ngabe entsprechend, daß an die Stelle der dort           achten Zwölfmonatszeitraumes liefert.\ngenannten Daten des Jahres 1987 die entsprechen-           (2) Der Käufer berechnet den Referenzfettgehalt\nden Daten des Jahres 1991 treten.\"                      nach Maßgabe der in§ 1 genannten Rechtsakte.\nb) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.                      (3) Der Käufer teilt die vorläufige Referenzmenge\nund den Referenzfettgehalt dem Milcherzeuger nach\n4. § 7 a wird wie folgt geändert:                              dem vom Bundesminister der Finanzen bekanntgege-\nbenen Muster bis zum 30. April 1991 mit. Ferner teilt er\na) In Absatz 1 werden die Worte „siebten Zwölf-            die Summe der vorläufigen Referenzmengen bis zum\nmonatszeitraum\" durch die Worte „jeweiligen Zwölf-     genannten Datum dem Bundesamt sowie dem für den\nmonatszeitraum\" ersetzt.                               Betrieb des Käufers zuständigen Hauptzollamt mit.\nb) In Absatz 2 werden die Worte „spätestens am\n30. September des Zwölfmonatszeitraumes\" durch                                      § 16c\ndie Worte „innerhalb der in den in § 1 genannten                  Stillegung und Aussetzung; Vergütung\nRechtsakten vorgeschriebenen Frist\" ersetzt.\n( 1) Abweichend von § 4 a enthält der in § 16 b\nc) In Absatz 3 werden die Worte „spätestens am              genannte Kürzungssatz 3 vom Hundert, bezogen auf\n30. September 1990\" durch die Worte „innerhalb         die um 12,5 vom Hundert gekürzte Anlieferungsmenge\nder in den in § 1 genannten Rechtsakten vor-           1989, um die die vorläufige Referenzmenge mit Beginn\ngeschriebenen Frist\" und die Worte „siebten Zwölf-     des achten Zwölfmonatszeitraumes stillgelegt wurde.","800                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nFür den in Satz 1 genannten stillgelegten Teil der           (EWG) Nr. 857/84; die Länder teilen die zugeteilten\nReferenzmenge wird eine einmalig zu zahlende Vergü-          vorläufigen Referenzmengen bis zum 1. Februar 1992\ntung von 988,80 DM je 1 000 kg Referenzmenge                 dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\ngewährt. Die Zahlung erfolgt innerhalb der in den in § 1    Forsten mit.\ngenannten Rechtsakten vorgeschriebenen Frist an den\nMilcherzeuger, dem die Referenzmenge mit Beginn                                         § 16f\ndes 1. April 1991 zustand.                                                  Milchanlieferung durch Dritte\n(2) Abweichend von § 4 b werden unabhängig von              Soweit ein Milcherzeuger in der Zeit vom 1. Januar\nAbsatz 1 von jeder nach § 16 b zugeteilten Referenz-         1990 bis zum 31. März 1991 aus einer landwirtschaftli-\nmenge mit Beginn des achten Zwölfmonatszeitraumes            chen Produktionsgenossenschaft ausgeschieden ist\n4,5 vom Hundert, bezogen auf die um 12,5 vom Hun-            und gegen diese einen Anspruch auf Ausstattung mit\ndert gekürzte Anlieferungsmenge 1989, für die Zeit           einer vorläufigen Referenzmenge erworben hat, wird\nvom 1. April 1991 bis zum 31. März 1992 ausgesetzt.          bei der Berechnung seiner Referenzmenge nach § 16 b\nFür den nach Satz 1 ausgesetzten Teil der Referenz-          die Milchanlieferung der landwirtschaftlichen Produk-\nmenge wird eine Vergütung von 494,40 DM je 1 000 kg          tionsgenossenschaft im Kalenderjahr 1989 zu einem\nReferenzmenge gewährt. Die Zahlung erfolgt innerhalb         seinem Anspruch entsprechenden Teil zugrunde-\nder in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschrie-         gelegt. Entsprechendes gilt bei der Auflösung oder\nbenen Fristen an den Milcherzeuger, dem die Refe-            Teilung von landwirtschaftlichen Produktionsgenos-\nrenzmenge mit Beginn des 1. April 1991 zustand.              senschaften, bei der Umwandlung von landwirtschaftli-\nchen Produktionsgenossenschaften im Wege des\n(3) Für die Berechnung des nach den vorstehenden          Formwechsels sowie bei der vollständigen oder teilwei-\nAbsätzen stillgelegten und ausgesetzten Teils der            sen Übernahme von landwirtschaftlichen Produktions-\nReferenzmenge sowie für das Verfahren gilt § 4c              genossenschaften oder sonstigen milcherzeugenden\nAbs. 1 und 5 mit der Maßgabe entsprechend, daß an            Betrieben, sofern die Auflösung, Teilung, Umwandlung\ndie Stelle der dort genannten Daten des Jahres 1987          oder Übernahme im dem genannten Zeitraum erfolgt\nder 30. April 1991 tritt.                                    ist.\n§ 16d                                                         § 16g\nMitteilungspflichten bei Käuferwechsel                    Übertragung der vorläufigen Referenzmenge\nSofern Milcherzeuger im Sinne des § 16 a im Kalen-           § 7 ist auf Milcherzeuger im Sinne des § 16 a nicht\nderjahr 1989 oder in einem anderen Kalenderjahr,             anzuwenden. Diese Milcherzeuger können die vor-\nsofern es nach den in § 1 genannten Rechtsakten bei          läufige Referenzmenge während des achten Zwölfmo-\nder Berechnung der vorläufigen Referenzmenge                 natszeitraumes einmalig ohne Übergang der entspre-\nzugrundezulegen ist, an andere als den in § 16 b Abs. 1      chenden Flächen übertragen, jedoch nicht im Wege der\nSatz 3 genannten Käufer geliefert haben, gilt§ 5 mit der     Verpachtung, des Verkaufs oder der Schenkung. Eine\nMaßgabe entsprechend, daß der durchschnittliche              zeitweilige Überlassung vorläufiger Referenzmengen\nmonatliche Fettgehalt für die jeweiligen Lieferzeiträume     zur Nutzung nach § 7 a ist ausgeschlossen. Die Über-\nmitzuteilen ist.                                             tragung vorläufiger Referenzmengen kann nur inner-\nhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\n§ 16e                            Gebietes erfolgen. Sie ist nur wirksam, wenn sie von\nAnlieferungs-Referenzmenge                    der zuständigen Landesstelle bescheinigt worden ist.\nbei besonderen Situationen\n§ 16h\n(1) Auf Milcherzeuger im Sinne des § 16a ist§ 6 für\nden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-                   Nachweis- und Mitteilungspflichten\nten Gebiet liegenden Betrieb oder die dort liegenden            (1) Für Milcherzeuger im Sinne des § 16a gilt § 9\nTeile des Betriebes nicht anzuwenden.                        Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 mit der Maßgabe\n(2) Im Falle der endgültigen Einstellung der Milch-      entsprechend, daß der Antrag auf Ausstellung einer\nerzeugung sowie bei der Auflösung Volkseigener Güter         Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis zum\nwird die ihnen zugeteilte vorläufige Referenzmenge           1. Juli 1991 gestellt werden soll.\nzugunsten desjenigen Landes freigesetzt, in dem der             (2) Der Milcherzeuger im Sinne des § 16a hat dem\nBetrieb oder die Betriebsteile liegen, denen die vorläu-     Käufer durch eine von der zuständigen Landesstelle\nfige Referenzmenge zugeordnet war. Satz 1 gilt nicht         ausgestellte, mit Gründen versehene Bescheinigung\nim Falle der Auflösung oder Teilung einer landwirt-          nachzuweisen\nschaftlichen Produktionsgenossenschaft sowie bei\n1. im Falle des§ 16e Abs. 3, in welcher Höhe ihm eine\nderen Umwandlung im Wege des Formwechsels, so-\nvorläufige Referenzmenge nach dieser Vorschrift\nweit frühere Mitglieder die Milcherzeugung zulässiger-\nzusteht,\nweise fortsetzen. Die Einstellung der Milcherzeugung\nhat der Milcherzeuger unverzüglich der zuständigen           2. im Falle des§ 16f, daß die Voraussetzungen für die\nLandesstelle mitzuteilen.                                         Berechnung einer vorläufigen Referenzmenge nach\ndieser Vorschrift gegeben sind und welche Milchan-\n(3) Die Zuteilung der den in Artikel 1 Abs. 1 des\nlieferung im Kalenderjahr 1989 hierbei zugrundezu-\nEinigungsvertrages genannten Ländern sowie dem\nlegen ist,\nLand Berlin zur Verfügung stehenden vorläufigen Refe-\nrenzmengen erfolgt nach Maßgabe des Artikels 3 Nr. 2         3. im Falle der Übertragung vorläufiger Referenzmen-\nund des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung              gen, welche Referenzmengen, zu welchem Zeit-","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991                              801\npunkt, von welchem Milcherzeuger auf ihn übertra-       bereits zugeteilten vorläufigen Referenzmengen erhal-\ngen worden sind.                                        ten. Die Umwandlung erfolgt auf Antrag der Milcher-\n(3) Im Falle des § 16 e Abs. 2 teilt die zuständige      zeuger durch das für ihren Betrieb zuständige Haupt-\nLandesstelle dem Milcherzeuger die Freisetzung der          zollamt. § 14 ist nicht anzuwenden.\"\nReferenzmenge sowie den Zeitpunkt der Freisetzung\nmit. Die Mitteilung ist auch an den jeweiligen Käufer    7. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5.\nund an das für diesen zuständige Hauptzollamt zu\nrichten.\nArtikel 2\n(4) § 19 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 6 gilt für vorläufige\nReferenzmengen entsprechend; ferner teilt der Käufer       Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\ndem Bundesamt die Summe der übertragenen sowie           Forsten kann den Wortlaut der Milch-Garantiemengen-\nder nach § 16 e Abs. 2 freigesetzen vorläufigen Refe-    Verordnung in der vom 1. April 1991 an geltenden Fas-\nrenzmengen mit.                                          sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n§ 16i\nDirektverkaufs-Referenzmengen\nArtikel 3\nMilcherzeuger im Sinne des § 16 a können Direktver-\nkaufs-Referenzmengen nur durch Umwandlung von              Diese Verordnung tritt am 1. April 1991 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 25. März 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}