{"id":"bgbl1-1991-20-10","kind":"bgbl1","year":1991,"number":20,"date":"1991-03-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/20#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-20-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_20.pdf#page=32","order":10,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung","law_date":"1991-03-22T00:00:00Z","page":796,"pdf_page":32,"num_pages":3,"content":["796                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung\nVom 22. März 1991\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom\n15. September 1986 (BGBI. 1 S. 1505) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im\nEinvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nsicherheit:\nArtikel 1\nDie Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 27. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1196) wird wie folgt geändert:\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 werden die Worte „soweit sich nicht aus Spalte 3 etwas anderes ergibt\" durch folgende Worte ersetzt:\n„soweit nicht\n1. sich aus Spalte 3 etwas anderes ergibt oder\n2. das Pflanzenschutzmittel in Unkrautstäben, gebrauchsfertig in Sprühdosen, zur Anwendung nach Wasserzu-\ngabe in Handzerstäubern oder als Stäbchen oder Zäpfchen zur Anwendung an Topfpflanzen in den Verkehr\ngebracht wird\";\nb) in Absatz 3 wird nach den Worten „die aus einem\" die Angabe „in Anlage 2 Nr. 1 oder 3 bis 8 oder\" eingefügt.\n2. In § 4 werden nach den Worten „gestattet ist\" folgende Worte angefügt:\n,,oder die Naturschutzbehörde die Anwendung ausdrücklich gestattet\".\n3. § 7 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 ;\nb) folgender Absatz wird angefügt:\n,,(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall genehmigen, daß\n1. in Gewächshäusern oder ähnlich geschlossenen Systemen abweichend von\na) § 2 Abs. 1 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff, der in Wasserschutzgebieten\noder Heilquellenschutzgebieten nicht angewandt werden darf,\nb) § 3 Abs. 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff\nbestehen oder einen solchen Stoff enthalten, in einem Wasserschutzgebiet oder Heilquellenschutzgebiet\nangewandt werden, soweit durch Schutzvorkehrungen sichergestellt ist, daß die Pflanzenschutzmittel oder ihre\nAbbauprodukte nicht abgeschwemmt werden oder in das Erdreich versickern können;\n2. abweichend von\na) § 2 Abs. 1 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff, der in Heilquellenschutzge-\nbieten nicht angewandt werden darf,","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991                                797\nb) § 3 Abs. 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff\nbestehen oder einen solchen Stoff enthalten, in einem Heilquellenschutzgebiet angewandt werden, wenn\nsichergestellt ist, daß dadurch der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und der Schutz des\nNaturhaushalts nicht beeinträchtigt wird.\"\n4. § 9 wird gestrichen; § 10 wird § 9.\n5. In Anlage 1 werden folgende Nummern eingefügt:\n2\n„4a                              Atrazin\n4b                             Binapacryl\"\n„16a                             1 ,3-Dichlorpropen\n16b                            Dicofol mit einem Gehalt von weniger als 780g je kg p.p'-Dicofol oder mehr als\n1 g je kg DDT oder DDT-Verbindungen\"\n„17a                             Dinoseb, seine Acetate und Satze\"\n„26a                             Maleinsäurehydrazid und seine Satze, andere als Cholin-, Kalium- und Natriumsalz\n26b                            Maleinsäurehydrazid-Cholin-, -Kalium- und -Natriumsatz mit einem Gehalt von mehr\nals 1 mg je kg freies Hydrazin, ausgedrückt als Säureäquivalent\".\n6. In Anlage 2 werden die Nummern 4 und 5 durch folgende Nummer ersetzt:\n2                                                       3\n„4           Deiquat             zur Krautabtötung bei Kartoffeln, zur Abreifebeschleunigung bei Raps, Ackerbohnen\nund Futtererbsen sowie zur Blattabtötung bei Klee und Luzerne zur Samen-\nerzeugung\".\n7. In Anlage 3 Abschnitt A wird die Nummer 2 durch folgende Nummer ersetzt:\n2                                                       3\n„2           Daminozid           Die Anwendung im Obstbau ist verboten\".\n8. Anlage 3 Abschnitt B wird wie folgt geändert:\na) Die Nummern 4, 24, 25, 32, 41, 58 und 59 werden gestrichen;\nb) bei Nummer 27 wird der Wortlaut in Spalte 3 gestrichen;\nc) bei Nummer 33 wird die Spalte 2 wie folgt gefaßt: ,,Flamprop\";\nd) folgende Nummern werden eingefügt:\n2                                                    3\n,,50a       Monolinuron\"\n,, 71 a     Thiazafluron\".\nArtikel 2\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Pflanzenschutz-Anwendungs-\nverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er\nkann dabei die Anlagen mit neuen durchlaufenden Ordnungszeichen versehen.\nArtikel 3\nDie Bienenschutzverordnung vom 19. Dezember 1972 (BGBI.              1 S. 2515) wird wie folgt geändert:\n1. In § 5 wird die Angabe ,,§ 25 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes\" durch die Angabe ,,§ 40 Abs. 1 Nr. 1 des\nPflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBI. 1 S. 1505)\" ersetzt.","798                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n2. § 6 wird gestrichen; § 7 wird § 6.\nArtikel 4\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 22. März 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nKurt Eisenkrämer"]}