{"id":"bgbl1-1991-2-3","kind":"bgbl1","year":1991,"number":2,"date":"1991-01-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/2#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-2-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_2.pdf#page=26","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Flachglasmechaniker/zur Flachglasmechanikerin (Flachglasmechaniker-Ausbildungsverordnung)","law_date":"1991-01-07T00:00:00Z","page":38,"pdf_page":26,"num_pages":7,"content":["38                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Flachglasmechaniker/zur Flachglasmechanikerin\n(Flachglasmechaniker-Ausbildungsverordnung)*)\nVom 7. Januar 1991\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                            und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24                       dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)                         dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\ngeändert worden ist, verordnet der Bundesminister für                           Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für                            zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nBildung und Wissenschaft:                                                       Abweichung erfordern.\n§5\n§ 1\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                                                     Ausbildungsplan\nDer Ausbildungsberuf Flachglasmechaniker/Flachglas-                             Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nmechanikerin wird staatlich anerkannt.                                           bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-\nbildungsplan zu erstellen.\n§2                                                                    §6\nAusbildungsdauer                                                             Berichtsheft\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\n§3                                        geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nAusbildungsberufsbild                                    führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\ndurchzusehen.\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                                                       §7\n1. Berufsbildung,                                                                                  Zwischenprüfung\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                              (1} Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\ngieverwendung,                                                               (2} Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender\n5. Handhaben von Werkzeugen und Betriebsmitteln,                               Nummer 9 Buchstaben d und f sowie i bis I für das zweite\n6. Flachglasarten, Werkstoffe und Hilfsmittel,                                 Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse\nsowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den\n7. Umgehen mit Produktionsunterlagen,\nRahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er\n8. Vorbereiten von Materialien und Arbeitsgängen,                              für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n9. Maßgerechtes Be- und Verarbeiten von Flachglas,                                (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\n10. Bauteile, Baugruppen und Maschinen,                                          insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Prüfungs-\nstücke anfertigen.\n11. Betreiben von Maschinen und Anlagen der Flachglas-\nbearbeitung,                                                              Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\n12. Betrieblicher Materialfluß,                                                  a} ein Spiegel, auf Maß zugeschnitten, mit geschliffenen\n13. Qualitätssicherung.                                                              Kanten, geschliffenen Rundbogen oder Segmentbogen\nsowie mit Rundecken,\n§4                                        b) eine Glasscheibe, auf Maß zugeschnitten, mit Bohrun-\nAusbildungsrahmenplan                                          gen, davon eine gesenkt, mit geschliffenen und\ngesäumten Kanten, mit Eckausbruch und Schrägecke,\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\nc} eine Glasscheibe, als Kreisabschnitt auf Maß zuge-\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nschnitten, bei der die Kreisbogenkante gesäumt und\ndie gerade Kante geschliffen ist, mit Bohrungen unter-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des          schiedlicher Größe mit oder ohne Senkung.\nBerufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von\nder Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik\nDeutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nals Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                                insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1991                                     39\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden         c) eine auf Maß zugeschnittene eckige Glasscheibe mit\nGebieten schriftlich lösen:                                      geschliffenen Kanten, mit Facetten und polierten Kan-\n1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-          ten sowie mit Rillen- oder Sandstrahldekor. Die Maße\ngieverwendung,                                                beinhalten die vorgesehenen Toleranzen,\n2. Herstellung,    Eigenschaften und Verwendung von         d) eine auf Maß zugeschnittene runde Glasscheibe mit\nFlachglas,                                                   einer 10- oder 12 mm-Facette. Die Maße beinhalten die\nvorgegebenen Toleranzen.\n3. Be- und Verarbeitung von Flachglas sowie Einsatz\nzusätzlicher Materialien,                               Dabei sollen die Arbeitsproben zusammen mit 40 vom\nHundert und die Prüfungsstücke zusammen mit 60 vom\n4. Handhabung von Technischen Zeichnungen und son-\nHundert gewichtet werden.\nstigen Produktionsunterlagen,\n5. Einsatz und Pflege von Werkzeugen, Geräten und              (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nHilfsmitteln für die Flachglasbe- und -verarbeitung.     den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathema-\ntik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozial-\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-    kunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü- Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen\nfung in programmierter Form durchgeführt wird.               sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\n1. im Prüfungsfach Technologie:\n§8\na) Arbeitssicherheit, Umweltschutz       und    rationelle\nAbschlußprüfung                                Energieverwendung,\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der          b) Herstellung, Eigenschaften        und    Verwendung\nAnlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse               berufstypischer Produkte,\nsowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr-\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.        c) Arbeitsplanung unter Verwendung von Produktions-\nunterlagen,\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\nd) Fertigungstechniken komplexer Flachglasprodukte,\ninsgesamt höchstens 14 Stunden zwei Arbeitsproben\ndurchführen und drei Prüfungsstücke anfertigen.                  e) Maschinen und Anlagen für die Flachglasbe- und\nAls Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:                   -verarbeitung,\na) Schleifen einer 45 ° -Gehrung an zwei Glasscheiben            f) Qualitätssicherung;\nund Verkleben der Glasscheiben einschließlich Rüsten     2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nund Inbetriebnehmen der Maschinen oder Anlagen,\na) Längen-, Winkel-, Flächen-, Volumen- und Massen-\nb) Schneiden, Schleifen und Polieren eines Segment-                  berechnungen,\noder Rundbogens aus einer Glasscheibe einschließlich\nRüsten und Inbetriebnehmen der Maschinen oder An-            b) Prozentrechnen und Proportionsberechnungen,\nlagen,                                                       c) Material- und Kostenberechnungen,\nc) Zuschneiden einer eckigen Glasscheibe sowie                   d) produktionstechnische Berechnungen;\nAnschleifen und Polieren einer 10 mm-Facette ein-\nschließlich Rüsten und Inbetriebnehmen der Maschi-       3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\nnen oder Anlagen,                                            a) Erstellen und Lesen oder Ergänzen von Techni-\nd) Schneiden und Brechen eines Innenbogens aus einer                 schen Zeichnungen und Skizzen,\nGlasscheibe von maximal 4 mm Glasdicke einschließ-           b) Lesen und Ergänzen von Schaltplänen,\nlich Rüsten und Inbetriebnehmen der Maschinen oder\nAnlagen,                                                     c) Handhaben von Tabellen, Statistiken und Diagram-\nmen;\ne) Durchführen einer Qualitätskontrolle und Beschreiben\nder festgestellten Fehler, Aufzeigen von Material- und   4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nArbeitsfehlern sowie Einleiten von Maßnahmen zu              allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\nderen Vermeidung,                                            Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nf) Eingrenzen und Bestimmen von Störungen an Produk-            (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden\ntionsanlagen oder Systemen.                              zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nAls Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:          1. im Prüfungsfach Technologie                   120 Minuten,\na) Ein auf Maß zugeschnittener Spiegel mit geschliffenen     2. im Prüfungsfach Technische Mathematik          90 Minuten,\nund polierten Kanten, einem geschnittenen und\ngeschliffenen Segment- oder Rundbogen sowie mit          3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen           90 Minuten,\nEckausbrüchen oder Randausbrüchen, die mit minde-        4. im Prüfungsfach Wirtschafts-\nstens 10 cm Radius geschnitten und geschliffen sind.         und Sozialkunde                               60 Minuten.\nDie Maße beinhalten die vorgegebenen Toleranzen,\n(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter\nb) eine auf Maß zugeschnittene Glasscheibe mit polierten     Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte\nKanten, mit Randausbrüchen oder einem größeren           Prüfungsdauer unterschritten werden.\nInnenausbruch sowie mit gebohrten Löchern mit oder\nohne Senkung. Die Maße beinhalten die vorgegebenen          (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\nToleranzen,                                              oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-","40                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,           berufe und vergleichbar geregelte Ausbildungsberufe, die\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag           in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der          für den Ausbildungsberuf Flachglasveredler, sind vorbe-\nmündlichen das doppelte Gewicht.                                haltlich des § 1O nicht mehr anzuwenden.\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach\nTechnologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer                                     § 10\ndas doppelte Gewicht.\nÜbergangsregelung\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kennt-\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus-\nreichende Leistungen erbracht sind.                             schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-\nteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser\nVerordnung.\n§9\n§ 11\nAufhebung von Vorschriften\nInkrafttreten\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\npläne und Prüfungsanforderungen für Lehrberufe, Anlern-            Diese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft.\nBonn, den 7. Januar 1991\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1991                                 41\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Flachglasmechaniker/zur Flachglasmechanikerin\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                             zu vermittelnde Fertigkeiten                   in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                            und Kenntnisse                      im Ausbildungsjahr\n1     1  2    1   3\n2                                             3                                     4\nBerufsbildung                  a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 3 Nr. 1)                       Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2  Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes          erläutern\n(§ 3 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbil-\ndenden Betriebes beschreiben\n3  Arbeits- und Tarifrecht,       a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen        während\nArbeitsschutz                                                                          der gesamten\nb) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 3 Nr. 3)                                                                            Ausbildung zu\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\nvermitteln\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der Ge-\nwerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\n4  Arbeitssicherheit,             a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz-\nUmweltschutz und ratio-           lichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhü-\nnelle Energieverwendung           tungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nen-\n(§ 3 Nr. 4)                       nen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den\nArbeitsabläufen anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden\nbeschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einlei-\nten\nd) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen\nund Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-\nfungsgeräte bedienen\ne) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, Säuren\nund Laugen sowie von elektrischem Strom ausgehen,\nbeachten","42                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                        zu vermittelnde Fertigkeiten                     in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                       und Kenntnisse                       im Ausbildungsjahr\n2        3\n2                                        3                                       4\nf) für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche\nVorschriften über den Immissions- und Gewässer-\nschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen\nund zur Vermeidung von Umweltbelastungen\nbeitragen\ng) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und\nzu ihrer Verringerung beitragen\nh) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten    während\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-   der gesamten\ndung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungs-    Ausbildung zu\nbereich anführen                                      vermitteln\n5  Handhaben von              a) Glasbearbeitungswerkzeuge auswählen, handhaben,\nWerkzeugen und                pflegen und instandhalten\nBetriebsmitteln\nb) Schleif- und Poliermittelträger sowie Schleif- und\n(§ 3 Nr. 5)\nPoliermittel bereitstellen, anwenden und aufbewah-\nren\nc) Kühlmittel aufbewahren und anwenden\n6  Flachglasarten,            a) Flachglas nach Arten und Verwendungszweck unter-\nWerkstoffe und Hilfsmittel    scheiden\n(§ 3 Nr. 6)\nb) wichtige Flachglasarten nennen\n6\nc) Werkstoffe und Hilfsmittel, insbesondere Dichtungen,\nBeschläge, Einfassungen und Kleber, bereitstellen,\nanwenden und aufbewahren\n7  Umgehen mit Produk-        a) die wichtigsten Flachglasnormen und -richtlinien nen-\ntionsunterlagen               nen                                                     4\n(§ 3 Nr. 7)\nb) Technische Zeichnungen lesen, Skizzen anfertigen\nc) Bedienungsanleitungen, Funktionsablaufpläne, War-\ntungspläne, Typenschilder und einfache Schaltpläne\nlesen\n8        4\nd) Maschinendaten eingeben\ne) Fertigungsnormen beachten\nf) Fertigungsunterlagen verwenden\n8  Vorbereiten von            a) Werkstücke reinigen, trocknen, visitieren und sor-\nMaterialien                   tieren\nund Arbeitsgängen\nb) Werkstücke nach Vorlage markieren, einteilen und        8\n(§ 3 Nr. 8)\nanzeichnen\nc) Deckmassen oder Schablonen verwenden\n9  Maßgerechtes               a) Flachgläser unterschiedlicher Stärken eckig schnei-\nBe- und Verarbeiten           den und brechen\n10\nvon Flachglas\nb) Modellgläser schneiden und brechen\n(§ 3 Nr. 9)","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1991                               43\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                            zu vermittelnde Fertigkeiten                 in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                           und Kenntnisse                    im Ausbildungsjahr\n1         2       3\n1                 2                                             3                                   4\nc) Kanten säumen, schleifen und polieren                7\nd) Steil- und Flachfacetten schleifen und polieren               16\ne) Flachgläser sägen                                   5\nf) Flachgläser bohren und senken                                 7\ng) Ausschnitte herstellen                                                 5\nh) komplexe Flachglaskonstruktionen, insbesondere\n12\nSpiegel, industriell fertigen und montieren\ni) Verspiegeln, Bedampfen sowie direkten und indirek-\nten Druck erläutern\nk) Sandstrahlen, Ätzen und Gravieren erläutern                   3\n1) Biegen, Wölben und chemisch-thermisches Vorspan-\nnen erläutern\n10   Bauteile, Baugruppen          a) Funktion pneumatischer, hydraulischer, elektrotech-\nund Maschinen                    nischer und elektronischer Steuer- und Antriebsele-\n(§ 3 Nr. 10)                     mente erläutern\nb) Funktionsabläufe und Wirkungsweise der Maschinen-             12       5\nsteuerungen darstellen\nc) Funktion von Maschinenelementen, Steuerungsele-\nmenten und Anlagenteilen überwachen\n11   Betreiben von Maschinen       a) Fertigungsverfahren und Funktionsweisen von tech-\nund Anlagen der                  nischen Einrichtungen erläutern\nFlachglasbearbeitung\nb) Anlagen der Flachglasbearbeitung inspizieren\n(§ 3 Nr. 11)\nc) fehlerhafte Produktionsbedingungen erkennen und\n6       14\nbeurteilen sowie Abhilfemaßnahmen ergreifen oder\nveranlassen\nd) Wartungs- und lnstandhaltungsarbeiten durchführen\ne) Produktions- und Störungsdaten dokumentieren\n12   Betrieblicher Materialfluß    a) Vorschriften beim Umgang mit Flachglas beachten\n(§ 3 Nr. 12)\nb) betrieblichen Materialfluß erläutern\nc) Flachglasprodukte sortieren                         12\nd) Flachglas fördern, lagern, transportieren und ver-\npacken","44                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit 1usammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM.                                                          Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                                Postvertriebsstück• Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                   Teil des                                                zu vermittelnde Fertigkeiten                                   in Wochen\nNr.          Ausbildungsberufsbildes                                                 und Kenntnisse                                     im Ausbildungsjahr\n1          2         3\n1                           2                                                              3                                                       4\n13        Qualitätssicherung                           a) Qualitätsmerkmale nennen\n(§ 3 Nr. 13)\nb) Wareneingangs- und -ausgangskontrollen anhand\nauftragsbezogener Vorgaben durchführen\nc) Qualitätskontrollen in der Fertigung vornehmen\nd) Fehlerursachen              nennen       und       entsprechende\n12\nVorbeugungsmaßnahmen aufzeigen\ne) Fertigungsfehler gegebenenfalls ausbessern\nf) technische Mittel zur Einhaltung vorgegebener Ferti-\ngungsbedingungen handhaben\ng) Qualitätsdaten dokumentieren"]}