{"id":"bgbl1-1991-2-2","kind":"bgbl1","year":1991,"number":2,"date":"1991-01-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/2#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-2-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_2.pdf#page=15","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiermacher/zur Papiermacherin (Papiermacher-Ausbildungsverordnung)","law_date":"1991-01-07T00:00:00Z","page":27,"pdf_page":15,"num_pages":11,"content":["Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1991                                             27\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Papiermacher/zur Papiermacherin\n{Papiermacher-Ausbildungsverordnung)*)\nVom 7. Januar 1991\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                               13. Arbeiten an Maschinen und Einrichtungen der Papier-,\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24                               Karton-, Pappe- und Zellstofferzeugung,\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)\n14. Fördern und Lagern von Roh-, Halb-, Hilfs- und Füll-\ngeändert worden ist, verordnet der Bundesminister für\nstoffen sowie von Fertigfabrikaten,\nWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nBildung und Wissenschaft:                                                          15. Messen, Steuern, Regeln; Prozeßleittechnik;\na) Erfassen und Verarbeiten von Produktionsdaten;\n§ 1                                                  Informatik,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                                        b) Hydraulik und Pneumatik,\nc) Steuern und Regeln von Produktionsprozessen,\nDer Ausbildungsberuf Papiermacher/Papiermacherin\nwird staatlich anerkannt.                                                         16. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen\nUnterlagen.\n§2\n(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen                                    tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und\nKenntnisse:\nDie Ausbildung dauert drei Jahre. Nach dem dritten\nAusbildungshalbjahr kann zwischen den Fachrichtungen                               1. in der Fachrichtung Papier, Karton, Pappe:\n1. Papier, Karton, Pappe,                                                              a) Herstellen von Papier, Karton und Pappe,\n2. Zellstoff                                                                           b) Bedienen von Ausrüstungsmaschinen,\ngewählt werden; die Ausbildung in den Fachrichtungen                                   c) Kennen von Veredelungsverfahren für Papier und\ndauert 44 Wochen.                                                                          Karton,\nd) Prüfen von Fertigfabrikaten; Qualitätssicherung;\n§3\n2. in der Fachrichtung Zellstoff:\nAusbildungsberufsbild\na) Vorbereiten des Holzes,\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens\nb) Bedienen von Aufschlußanlagen,\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nc) Bedienen von Maschinen und Einrichtungen de:\n1. Berufsbildung,\nZellstoffaufbereitung,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nd) Bleichen und Veredeln,\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\ne) Entwässern und Trocknen,\n4. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Arbeits-                                 f) Prüfen von Zellstoffen; Qualitätssicherung.\nhygiene,\n5. Umweltschutz,                                                                                               §4\n6. Einsatz von Energieträgern und rationelle Energie-                                              Ausbildungsrahmenplan\nnutzung,\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach§ 3 sollen nach\n7. Instandhalten von Mas~hinen und Einrichtungen,                                der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\n8. Bearbeiten von Werkstoffen,                                                   und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\ndungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\n9. Durchführen installationstechnischer Arbeiten,                                dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\n10. Überwachen und Bedienen von Einrichtungen der                                  Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nWasserver- und Abwasserentsorgung,                                           zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nAbweichung erfordern.\n11. Prüfen von Faser-, Hilfs- und Füllstoffen,\n(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse\n12. Stoffaufbereiten,                                                              nach Absatz 1 soll den Auszubildenden zur Ausübung\neiner qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des        Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigen, die insbe-\nBerufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von   sondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrol-\nder Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik\nDeutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage lieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähi-\nzum Bundesanzeiger veröffentlicht.                                              gung ist auch in den Prüfungen nachzuweisen.","28                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\n§ 5                             durchführen. Als Aufgaben kommen unter Berücksichti-\ngung fachrichtungsspezifischer Besonderheiten insbeson-\nAusbildungsplan\ndere in Betracht:\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-     a) Untersuchen von Faserstoffsuspensionen,\ndungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbil-\ndungsplan zu erstellen.                                     b) Untersuchen des Einflusses von Hilfsmitteln,\nc) Prüfen physikalischer und optischer Eigenschaften von\n§6                                  Fertigprodukten zur Bestimmung der Zweckeignung,\nBerichtsheft                        d) Arbeiten an Prozeßleitsystemen,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines     e) Lösen von technischen Problemen, die beim Betrieb\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu         von Produktionsanlagen auftreten.\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\nden Prüfungsfächern Technologie und Technische Kom-\ndurchzusehen.\nmunikation, Technische Mathematik sowie Wirtschafts-\n§7                              und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen\nZwischenprüfung                        Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen\nsollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\n1. im Prüfungsfach Technologie und Technische Kom-\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\nmunikation:\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\na) in der Fachrichtung Papier, Karton, Pappe:\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und            aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\nunter den laufenden Nummern 12, 13, 15.2 und 15.3 für                   Energieverwendung,\ndas zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und           bb) Meß-, Steuer-, Regel- und Prozeßleittechnik,\nKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-\ncc) Symbol- und Blockfließbilder,\nsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehr-\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.          dd) Grundlagen der Informatik,\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in          ee) Einteilung und Eigenschaften von Fertigproduk-\ninsgesamt höchstens fünf Stunden zwei Arbeitsproben                     ten,\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:              ff)  Prüftechnik für Faserstoffe, Hilfsstoffe und\n1. Durchführen einer mikroskopischen Faseranalyse,                      Fertigprodukte,\ngg) Auswertung technischer Daten,\n2. Bestimmen von Mahlgrad, Stoffdichte und Faserfraktio-\nnierung,                                                       hh) Eigenschaften und Verwendung von Roh-,\nHalb-, Hilfs- und Füllstoffen,\n3. Bestimmen von Festigkeiten.\nii)  Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in                 und Einrichtungen der Papier-, Karton- und\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf                  Pappeerzeugung,\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Prü-\nfungsgebieten schriftlich lösen:                                   kk) Veredelung und Ausrüstung;\n1. Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Umweltschutz und           b) in der Fachrichtung Zellstoff:\nrationelle Energieverwendung,                                  aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\n2. Physikalische und chemische Grundlagen,                              Energieverwendung,\n3. Maschinenelemente und Fördereinrichtungen,                      bb) Meß-, Steuer-, Regel- und Prozeßleittechnik,\n4. Technologie der Stoffaufbereitung,                              cc) Symbol- und Blockfließbilder,\n5. Prüfen von Faser- und Hilfsstoffen,                             dd) Grundlagen der Informatik,\nee) Einteilung und Eigenschaften von Fertigproduk-\n6. Berufsbezogene Berechnungen.\nten,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-          ff)  Prüftechnik für Faserstoffe, Hilfsstoffe und\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-             Fertigprodukte,\nfung in programmierter Form durchgeführt wird.\ngg) Auswertung technischer Daten,\n§8                                     hh) Eigenschaften und Verwendung von Roh-,\nHalb-, Hilfs- und Füllstoffen,\nAbschlußprüfung\nii)  Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der                Einrichtungen der Zellstofferzeugung,\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,           kk) Bleiche und Veredelung;\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.          2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in       a) Rechnungen mit physikalischen und technischen\ninsgesamt höchstens acht Stunden drei Arbeitsproben                Größen,","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1991                                       29\nb) Berechnung von Mischungen und Dosierungen,                   (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach\nc) Berechnung von Stoffdichte und Trockengehalt,              Technologie und Technische Kommunikation gegenüber\njedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.\nd) Produktionsberechnungen,\ne) Format- und Rollenberechnungen;                               (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-\nkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kennt-\n3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nnisprüfung im Prüfungsfach Technologie und Technische\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche             Kommunikation mindestens ausreichende Leistungen\nZusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                   erbracht sind.\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden\nzeitlichen Höchstwerten auszugehen:                                                            §9\n1. im Prüfungsfach Technologie und                                                     Übergangsregelung\nTechnische Kommunikation                     21 0 Minuten,\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik         90 Minuten,\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\n3. im Prüfungsfach Wirtschafts-                                  schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-\nund Sozialkunde                               60 Minuten.     teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-           Verordnung.\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.                                             § 10\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,               Diese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft.\nwenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag             Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der           zum Papiermacher/zur Papiermacherin vom 9. Mai 1975\nmündlichen das doppelte Gewicht.                                 (BGBI. 1 S. 1122) außer Kraft.\nBonn, den 7. Januar 1991\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","30                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Papiermacher/zur Papiermacherin\n1. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des            Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung        in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                 des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind             im Ausbildungsjahr\n1     1  2    1   3\n1                 2                                          3                                       4\n1  Berufsbildung              a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)            Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem\nAusbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2   Aufbau und Organisation    a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes      erläutern\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)         b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,\nBerufsvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise\nder betriebsverfassungs- oder\npersonalvertretungsrechtlichen Organe\ndes ausbildenden Betriebes beschreiben\n3   Arbeits- und               a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages                  während\nTarifrecht, Arbeitsschutz     und Schutzrechte nennen                                 der gesamten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)         b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden       Ausbildung zu\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen                  vermitteln\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der\nGewerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\n4   Arbeitssicherheit,        a) Auswahl und Einsatz persönlicher\nGesundheitsschutz und         Schutzausrüstungen beschreiben\nArbeitshygiene             b) persönliche Schutzausrüstungen handhaben\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)\nc) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen\nund ihre Wirksamkeit erhalten\nd) Einrichtungen zur Brandbekämpfung handhaben\ne) Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\nf) Verhaltensregeln im Brandfall anwenden\ng) Explosionsgefahren beschreiben und über\nMaßnahmen zum Explosionsschutz Auskunft geben\nh) Gefahren beim Umgang mit Arbeitsstoffen\nbeschreiben\ni} Regeln der Arbeitshygiene beachten und\nMaßnahmen der Arbeitshygiene ergreifen\nk) Maßnahmen zur Erste-Hilfe-Leistung einleiten","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1991                                     31\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung         in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                     des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind             im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1                  2                                             3                                        4\n5  Umweltschutz                   a) über mögliche Umweltbelastungen und Maßnahmen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)                zu deren Vermeidung und Verminderung Auskunft\ngeben\nb) berufsbezogene Reg~lungen des Umweltschutzes\nnennen\nc) Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung\nvon Umweltbelastungen ergreifen\nd) Abfälle und Reststoffe unter Beachtung von Abfall-\nbeseitigungsvorschriften sammeln und lagern\ne) Reststoffe der jeweiligen Weiterverwendung zuführen\n6  Einsatz von                    a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nEnergieträgern und                nennen und Möglichkeiten rationeller Energie-\nrationelle                        verwendung im beruflichen Einwirkungs- und\nEnergienutzung                    Beobachtungsbereich anführen                            während\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)                                                                        der gesamten\nb) Einsatz und Wirkungsweise der Energieträger\nAusbildung zu\nbeschreiben\nvermitteln\nc) Methoden des Wärmetausches unterscheiden\nd) mit Energieträgern heizen, kühlen und temperieren;\nEnergien ökonomisch einsetzen\ne) Gefahren beim Umgang mit Energie vermeiden\n7  Instandhalten                  a) Maschinen und Einrichtungen reinigen und pflegen\nvon Maschinen\nb) Systemreinigungsarbeiten ausführen\nund Einrichtungen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)             c) häufige Maschinenschäden nennen und\nMöglichkeiten zu ihrer Vermeidung aufzeigen\nd) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen\nund dokumentieren\ne) einfache Instandsetzungsarbeiten ausführen\nf) Maschinenteile und Vorrichtungen ein- und ausbauen\n-\n8  Bearbeiten                     a) Werkzeuge entsprechend den zu bearbeitenden\nvon Werkstoffen                   Werkstoffen sowie der angestrebten Form und\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)                Oberflächengüte auswählen\nb) Werkstoffe von Hand bearbeiten, insbesondere\nfeilen, sägen, gewindeschneiden und biegen\nc) Werkstücke unter Berücksichtigung der Werkstoff-\n10\neigenschaften anreißen und körnen sowie bohren\nund senken\nd) Meßzeuge nach geforderter Meßgenauigkeit\nauswählen, Längen mit Maßstab und Meßschieber\nmessen sowie Längenmaße auf Einhaltung der\nToleranz prüfen\n-","32                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des            Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                 des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1                2                                          3                                      4\n9  Durchführen installations- a) Verbindungselemente, Dichtungsmaterialien und\ntechnischer Arbeiten          Werkzeuge auswählen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)\nb) Schlauch- und Rohrverbindungen herstellen;\nDichtungsmaterialien und Werkzeuge handhaben            4\nc) Aufbau, Wirkungsweise, Einsatz und Einbau von\nAbsperrorganen unterscheiden\nd) Absperrorgane bedienen\n10   Überwachen und             a) Zusammenhänge zwischen den Einrichtungen der\nBedienen von                  betrieblichen Wasserver- und Abwasserentsorgung\nEinrichtungen der             sowie betrieblichen Wasserkreisläufen aufzeigen\nWasserver- und\nb) Anlagen der Betriebswasser- und Abwasseraufberei-\nAbwasserentsorgung                                                                    4                  4\ntung überwachen und bedienen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)\nc) Frisch-, Betriebs- und Abwasser untersuchen; Unter-\nsuchungsergebnisse auswerten\nd) betriebliche Wasserkreisläufe überwachen\n11   Prüfen von Faser-, Hilfs-  a) die Herstellung der verschiedenen Faserstoffe unter\nund Füllstoffen               Berücksichtigung unterschiedlicher Rohstoffeigen-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 11)           schatten aufzeigen\nb) Eigenschaften von Faserstoffen erklären; Verwen-\ndungsmöglichkeiten von Faserstoffen nennen\nc) die Qualität von Faserstoffen, insbesondere\nStoffdichte, Mahlgrad, Fraktionierung und Festigkeit,   9\nprüfen\nd) Qualitätsmerkmale von Hilfs- und Füllstoffen unter-\nscheiden\ne) Hilfs- und Füllstoffe ihren Verwendungsmöglichkeiten\nzuordnen\nf) die Qualität von Hilfs- und Füllstoffen prüfen\n12   Stoffaufbereiten           a) Verfahren der Aufbereitung von Zellstoff, Holzstoff\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)           und Altpapier unterscheiden\nb) Halb-, Hilfs- und Füllstoffe handhaben\n10        8\nc) Stoffaufbereitungsanlagen überwachen und\nbedienen\nd) Mahlzustand feststellen und einstellen\n13   Arbeiten an Maschinen      a) die Funktionsweise von Papier- und Entwässerungs-\nund Einrichtungen der         maschinen, insbesondere von Antrieb, Stoffzufüh-\nPapier-, Karton-, Pappe-      rung und -verdünnung, Stoffreinigung und\nund Zellstofferzeugung        -entlüftung, Stoffauflauf, Sieb-, Pressen- und          4\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 13)           Trockenpartie sowie der Schlußgruppe, kennenlernen\nb) Arten und Behandlung von Walzen, Sieben und\nFilzen unterscheiden","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1991                                    33\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung        in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                    des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind            im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1                  2                                             3                                        4\nc) Walzen wechseln und reinigen\nd) Siebe und Filze einziehen, spannen, regulieren,\nkonditionieren und kontrollieren                                   12\ne) Pumpen, Gebläse, Vakuum- und Drucklufterzeuger\nbedienen\nf) Ursachen von Stoff-, Wasser-, Wärme-, Druckluft-,\nVakuum- und weiteren Energieverlusten sowie von\nLärm-, Geruchs- und Abwasserbelastungen fest-\nstellen und Maßnahmen zu ihrer Verminderung oder                            9\nBeseitigung einleiten\ng) Sicherheitsrisiken an laufenden Maschinen erkennen\nund vermeiden\n14   Fördern und Lagern von         a) Funkionsweisen von Einrichtungen zum Fördern von\nRoh-, Halb-, Hilfs- und           Feststoffen, Flüssigkeiten und Gasen unterscheiden\nFüllstoffen sowie von\nb) Einrichtungen zum Fördern bedienen\nFertigfabrikaten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 14)            c) Methoden der Lagerung von Roh-, Halb-, Hilfs- und\nFüllstoffen sowie von Fertigfabrikaten unterscheiden     5\nd) Roh-, Halb-, Hilfs- und Füllstoffe sowie Fertigfabrikate\nlagern\ne) Sicherheitsmaßnahmen beim Fördern und Lagern\nbeachten\n15   Messen, Steuern,\nRegeln; Prozeßleittechnik\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 15)\n15.1  Erfassen und Verarbeiten       a) Meßgeräte unter Berücksichtigung ihrer Funktion den\nvon Produktionsdaten;             Einsatzbereichen zuordnen\nInformatik (§ 3 Abs. 1\nb) Temperatur und Druck messen\nNr. 15 Buchstabe a)                                                                        4\nc) Flüssigkeitsstand und Durchfluß messen\nd) Stoffdichte messen\ne) pH-Wert messen\nf) Meßergebnisse prüfen, bewerten und umsetzen\ng) Grundkenntnisse der Informatik im Produktions-\nbereich anwenden\n4        3\nh) Produktionsdaten erfassen, verarbeiten und grafisch\noder mittels elektronischer Datenverarbeitung\ndarstellen\n15.2  Hydraulik und Pneumatik        a) Funktionspläne hydraulischer und pneumatischer\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 15                Schaltungen lesen und skizzieren\n2\nBuchstabe b)\nb) Druck in hydraulischen und pneumatischen\nSystemen messen.","34                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des           Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n1          2       3\n1                  2                                         3                                       4\nc) die Funktionsfähigkeit von Hydraulik- und\n3\nPneumatikanlagen feststellen\n15.3   Steuern und Regeln von    a) Regler unter Berücksichtigung ihrer Funktion\nProduktionsprozessen         Einsatzbereichen zuordnen\n(§3Abs.1 Nr.15                                                                                  4\nb) Produktionsprozesse nach Temperatur-, Druck-,\nBuchstabe c)\nFüllstand- und Durchfluß-Sollwerten regeln\nc) Störungen an Steuer- und Regeleinrichtungen fest-\nstellen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten\nd) mit speicherprogrammierbaren Steuerungen                                   6\numgehen\ne) Prozeßleitsysteme unter Anleitung bedienen\n16    Lesen, Anwenden und       a) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren\nErstellen von technischen b) technische Unterlagen, insbesondere Handbücher\nUnterlagen\nund Bedienungshinweise, lesen und anwenden              2                  5\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 16)\nc) die Aussagekraft von Ergebnissen beurteilen\nd) Verfahrensfließbilder anfertigen und lesen\nII. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen gemäß§ 3 Abs. 2\nA. Fachrichtung Papier, Karton, Pappe\n1    Herstellen von Papier,    a) die Papiermaschine bedienen und überwachen,\nKarton und Pappe             insbesondere Stoffzuführung, Stoffauflauf und\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1            Blattbildung regeln, Wasserführung, Entwässerungs-\nBuchstabe a)                 elemente und Spritzrohre einstellen, Pressen und\nZüge einstellen                                                   14\nb) bei folgenden Tätigkeiten mitwirken:\nAnfahren und Abstellen der Maschine, Aufführen der\nBahn, Regeln der Trocknung, Aufrollen des Papiers\nc) Störungen im Produktionsablauf feststellen und\nMaßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten\nd) Produktionsfehler feststellen, Ausschußursachen\n10\nermitteln\ne) Ausschuß erfassen\nf) Ausschuß aufbereiten\n...","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1991                                   35\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                     des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1                 2                                              3                                      4\n2   Bedienen von                   a) die Funktionsweise von Ausrüstungs- und\nAusrüstungsmaschinen              Verpackungsmaschinen, insbesondere Kalander,\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1                 Klebemaschine, Beschichtungsmaschine, Kaschier-\nBuchstabe b)                      maschine, Rollenschneidemaschine, Querschneider,\nPlanschneider, Konditioniermaschine, Zählmaschine\nund Verpackungsmaschinen, beschreiben\nb) Ausrüstungs- und Verpackungsmaschinen bedienen\n6        2\nund überwachen\nc) Produktionsfehler feststellen und Maßnahmen zu\nihrer Beseitigung einleiten\nd) Ausschußursachen ermitteln\ne) Ausschuß erfassen\nf) Ausschuß aufbereiten\n3    Kennen von                     a) Veredelungsverfahren innerhalb und außerhalb der\nVeredelungsverfahren              Papiermaschine, Streichmaschinensysteme und\nfür Papier und Karton             Oberflächenleimung beschreiben\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1                                                                                   2        2\nb) über Eigenschaften, Aufbereitung und Verwendungs-\nBuchstabe c)                      möglichkeiten von Streichfarben, einschließlich\nPigmente, Bindemittel und Zusätze, Auskunft geben\n4    Prüfen von                     a) Einflüsse von Temperatur und Luftfeuchtigkeit bei der\nFertigtabrikaten;                 Prüfung und Weiterverarbeitung von Papier, Karton\nQualitätssicherung                und Pappe berücksichtigen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1\nb) die folgenden Prüfungen auf Grundeigenschaften an\nBuchstabe d)\nPapier, Karton oder Pappe durchführen:\nBestimmung und Kennzeichnung der Papierlaufrich-\ntung, Bestimmung der Sieb- und Oberseite, der\nFlächenmasse, der Dicke, der Rohdichte, des\nspezifischen Volumens, des Feuchtigkeits- und des                          8\nAschegehaltes\nc) Papier, Karton oder Pappe auf Festigkeitseigenschaf-\nten, Bedruckbarkeitseigenschaften und optische\nEigenschaften prüfen\nd) die Produktqualität anhand von Sollwerten und von\nUntersuchungsergebnissen beurteilen\ne) Eigenschaften von Papier, Karton und Pappe\nVerwendungsmöglichkeiten zuordnen\nB. Fachrichtung Zellstoff\n1    Vorbereiten des Holzes         a) Holzarten und -qualitäten feststellen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2                                                                                   3\nb) Holz lagern und entrinden\nBuchstabe a)\nc) Hackschnitzel herstellen und sortieren","36                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des            Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                 des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1                2                                          3                                      4\n2   Bedienen von               a) Aufschlußmittel unter Berücksichtigung ihrer Eigen-\nAufschlußanlagen              schatten den Einsatzzwecken zuordnen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2\nb) Proben von Aufschlußmitteln nehmen und prüfen\nBuchstabe b)\nc) Aufschlußanlagen füllen und entleeren\n6        5\nd) Aufschlußanlagen      überwachen; Aufschlußvorgang\nkontrollieren\ne) Wiedergewinnungsanlagen überwachen\n3   Bedienen von Maschinen     a) Zellstoff waschen und sortieren; Bütten und Sortier-\nund Einrichtungen der         anlagen überwachen\nZellstoffaufbereitung                                                                           4\nb) Einrichtungen der mechanischen Zellstoffaufberei-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2\ntung überwachen\nBuchstabe c)\nc) Ursachen von Ausschuß und von Stoffverlusten\nermitteln und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung                                3\neinleiten\n4   Bleichen und Veredeln     a) Bleich- und Veredelungsverfahren beschreiben\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2\nb) Bleichmittel bereitstellen und dosieren\nBuchstabe d)\nc) Bleichvorgänge überwachen und steuern                              5        3\nd) Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Umwelt-\nschutz beim Umgang mit Bleichmitteln ergreifen\n5   Entwässern und            a) die Zellstoffentwässerungsmaschine bedienen und\nTrocknen                      überwachen, insbesondere Stoffzuführung, Stoff-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2             auflauf und Blattbildung regeln, Wasserführung,\nBuchstabe e)                  Entwässerungselemente und Spritzrohre einstellen,\nPressen und Züge einstellen                                       4\nb) bei folgenden Tätigkeiten mitwirken:\nAnfahren und Abstellen der Maschine, Aufführen der\nBahn, Regeln der Trocknung, Schneiden der Bahn,\nPressen und Verpacken der Zellstoffballen\nc) Störungen im Produktionsablauf feststellen und\nMaßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten\nd) Produktionsfehler feststellen, Ausschußursachen\n3\nermitteln\ne) Ausschuß erfassen\nf) Ausschuß aufbereiten","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1991                                    37\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung       in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                     des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind           im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1                2                                              3                                      4\n6   Prüfen von Zellstoffen;        a) Zellstoffsorten bestimmen\nQualitätssicherung\nb) Einflüsse von Temperatur und Luftfeuchtigkeit bei der\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2\nPrüfung von Zellstoffen berücksichtigen\nBuchstabe f)\nc) die folgenden Prüfungen auf Grundeigenschaften an\nZellstoffen durchführen:\nBestimmung der Flächenmasse und der Dicke, der\nRohdichte und des Volumens, des Trocken- und\nFeuchtigkeitsgehaltes, des Aschegehaltes sowie der\nAschezusammensetzung\nd) Zellstoffe auf Festigkeitseigenschaften und optische\nEigenschaften prüfen                                                      8\ne) die folgenden chemischen Untersuchungen\ndurchführen:\nBestimmung des Aufschlußgrades, Ermittlung des\nHarzgehaltes und der Viskosität, Dichtebestimmung\nvon Aufschlußmitteln nach dem Aufschluß, Bestim-\nmung von Restchemikalien nach der Bleiche, Bestim-\nmung der Konzentration von Bleichlösungen\nf) die Produktqualität anhand von Sollwerten und von\nUntersuchungsergebnissen beurteilen\ng) Eigenschaften von Zellstoffen unterschiedlichen Ver-\nwendungsmöglichkeiten zuordnen"]}