{"id":"bgbl1-1991-2-1","kind":"bgbl1","year":1991,"number":2,"date":"1991-01-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/2#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_2.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Wohngeldgesetzes","law_date":"1991-01-08T00:00:00Z","page":13,"pdf_page":1,"num_pages":14,"content":["13\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                            Z 5702 A\n1991                        Ausgegeben zu Bonn am 15. Januar 1991                                         Nr. 2\nTag                                                                Inhalt                             Seite\n8. 1. 91 Neufassung des Wohngeldgesetzes ................................................. .              13\n402-27\n7. 1. 91 Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiermacher/zur Papiermacherin (Papiermacher-Ausbil-\ndungsverordnung) ................................................................. .             27\nneu: 806-21-1-160\n7. 1. 91 Verordnung über die Berufsausbildung zum Flachglasmechaniker/zur Flachglasmechanikerin (Flach-\nglasmechaniker-Ausbildungsverordnung) ............................................... .          38\nneu: 806·21-1-161; 806-21-1-41\nBekanntmachung\nder Neufassung des Wohngeldgesetzes\nVom 8. Januar 1991\nAuf Grund des Artikels 3 des Achten Gesetzes zur Änderung des Wohngeld-\ngesetzes vom 10. August 1990 (BGBI. 1S. 1522) wird nachstehend der Wortlaut\ndes Wohngeldgesetzes ohne die Anlagen 1 bis 10 *) in der ab 1. April 1991\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 310),\n2. die am 17. August 1990 in Kraft getretene Nummer 1 Buchstabe b und\nNummer 8 des Artikels 1 sowie Nummer 9 des Artikels 2, die am 1. Oktober\n1990 in Kraft getretene Nummer 1 Buchstabe a, Nummern 2 bis 7 und 9 des\nArtikels 1 und die am 1. April 1991 in Kraft tretenden Nummern 1 bis 8 und 10\ndes Artikels 2 des eingangs genannten Gesetzes,\n3. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Einigungsver-\ntragsgesetzes vom 23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapi-\ntel XIV Abschnitt II Nr. 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990\n(BGBI. 1990 II S. 885, 1127),\n4. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom\n17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2809).\nBonn, den 8. Januar 1991\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nGerda Hasselfeldt\n*) Die Anlagen 1 bis 10 sind im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 39 vom 16 August 1990\nauf den Seiten 1528 bis 1686 abgedruckt.","14                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nWohngeldgesetz\n(WoGG)\n1n ha lts übers lcht\nErster Teil                         § 26   Entscheidung über den Antrag\nAllgemeine Grundsätze                      § 27   Bewilligungszeitraum\n§ 28   Zahlung des Wohngeldes\n§   1   Zweck des Wohngeldes\n§ 29   Erhöhung des Wohngeldes\n§   2   Art und Umfang des Wohngeldanspruchs\n§ 30    Wegfall des Wohngeldanspruchs\n§   3   Antragberechtigte\n§   4   Familienmitglieder\nfünfter Teil\n§   5   Miete\nWohngeld für Empfänger von Leistungen\n§   6   Belastung\nder Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge\n§   7   Zu berücksichtigende Miete oder Belastung\n§ 31    Anwendungsbereich\n§   8   Höchstbeträge für Miete und Belastung\n§ 32    Bemessung, Bewilligung, Zahlung und Wegfall des Wohn-\ngeldes, Belehrungspflicht\nzweiter Teil\n§ 33    Anzuwendende Vorschriften\nEinkommensermittlung\n§   9   Familieneinkommen                                                                Sechster Teil\n§ 10    Begriff des Jahreseinkommens                                             Erstattung des Wohngeldes\n§ 11    Ermittlung des Jahreseinkommens\n§ 34\n§ 12    Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung\nder Einnahmen                                                                    Siebenter Teil\n§ 12 a Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsver-                         Wohngeld-Statistik\npflichtungen\n§ 13 Einnahmen zur Verringerung der Miete oder Belastung       § 35,\n§ 14 Außer Betracht bleibende Einnahmen\nAchter Teil\n§ 15    Familienfreibeträge\nSchlußvorschriften\n§ 16    Freibeträge für besondere Personengruppen\n§ 17    Pauschaler Abzug                                        § 36   Durchführungsvorschriften\n§ 37 Zuständigkeit\nDritter Teil\n§ 37 a Beschränkung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen\nAllgemeine Ablehnungsgründe                           Verfahren\n§ 18                                                           § 38 Sonstige laufende Leistungen zur Senkung der Miete und\nBelastung\n§ 19    bis § 22 (weggefallen)\n§ 39 Berlin-Klausel\nVierter Teil                       § 40 Überleitungsvorschrift\nBewilligung, Erhöhung, Wegfall des Wohngeldes           § 41    Gesetzeskonkurrenz\n§ 42    Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der\n§ 23    Antrag                                                         Einheit Deutschlands\n§ 24    (weggefallen)\n§ 25    Auskunftspflicht                                                               Anlagen 1 bis 10\nErster Teil                         Maßgabe der Anlagen 1 bis 10 gewährt. Satz 1 gilt nicht,\nwenn § 18 anzuwenden ist oder Wohngeld nach dem\nAllgemeine Grundsätze\nFünften Teil dieses Gesetzes gewährt wird.\n§1                                (2) Ergibt die Anwendung der Anlagen 1 bis 1O im\nEinzelfall, daß das Familieneinkommen (§ 9) den monat-\nZweck des Wohngeldes\nlichen Höchstbetrag nach der maßgebenden Anlage über-\nZur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und fami-       steigt, wird Wohngeld nicht gewährt.\nliengerechten Wohnens wird im Geltungsbereich und nach\nMaßgabe dieses Gesetzes auf Antrag Wohngeld als\n§3\nZuschuß zu den Aufwendungen für den Wohnraum\ngewährt.                                                                             Antrag berechtigte\n§2                                (1) Für einen Mietzuschuß ist antragberechtigt\nArt und Umfang des Wohngeldanspruchs                   1. der Mieter von Wohnraum,\n(1) Wohngeld wird als Miet- oder Lastenzuschuß zu der       2. der Nutzungsberechtigte von Wohnraum bei einem\nzu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§ 7) nach              dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1991                                 15\n(mietähnlich Nutzungsberechtigter), insbesondere der     eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, wenn sie Wohn-\nInhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,             raum gemeinsam bewohnen und sich ganz oder teilweise\n3. (weggefallen)                                              gemeinsam mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen .\n4. der Bewohner von Wohnraum im eigenen Haus, wenn               (3) Familienmitglieder rechnen auch dann zum Haus-\ner nicht nach Absatz 2 oder Absatz 3 antragberechtigt    halt, wenn sie vorübergehend abwesend sind. Vorüber-\nist,                                                     gehend abwesend sind Familienmitglieder, wenn der\nFamilienhaushalt auch während der Abwesenheit Mittel-\n5. der Bewohner eines Heimes im Sinne des Heim-\npunkt ihrer Lebensbeziehungen bleibt. Eine vorüber-\ngesetzes.\ngehende Abwesenheit von Familienmitgliedern wird zum\n(2) Für einen Lastenzuschuß ist antragberechtigt           Beispiel vermutet, solange sie noch für ihre Lebenshaltung\nüberwiegend von anderen zum Haushalt rechnenden\n1. der Eigentümer eines Eigenheims, einer Kleinsiedlung      Familienmitgliedern unterstützt werden.\noder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle,\n2. der Eigentümer einer Eigentumswohnung,                                                  §5\n3. der Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohn-                                        Miete\nrechts\n(1) Miete im Sinne dieses Gesetzes ist das Entgelt für\nfür den eigengenutzten Wohnraum. Dem Eigentümer steht        die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von\nder Erbbauberechtigte, dem Wohnungseigentümer der            Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen\nWohnungserbbauberechtigte gleich.                            einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen.\n(3) Für einen Lastenzuschuß ist ferner antragberechtigt      (2) Außer Betracht bleiben\n1. derjenige, der Anspruch auf Übereignung des Gebäu-        1. Kosten des Betriebs zentraler Heizungs- und Warm-\ndes als Eigenheim, Kleinsiedlung oder landwirtschaft-         wasserversorgungsanlagen sowie zentraler Brennstoff-\nliche Nebenerwerbsstelle hat,                                 versorgungsanlagen,\n2. derjenige, der Anspruch auf Bestellung oder Über-         2. Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von\ntragung des Wohnungseigentums hat,                            Wärme und Warmwasser, soweit sie den in Nummer 1\n3. derjenige, der Anspruch auf Bestellung oder Übertra-           bezeichneten Kosten entsprechen,\ngung eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts hat,       3. Untermietzuschläge,\nfür den von ihm genutzten Wohnraum, wenn er dafür die        4. Zuschläge für die Benutzung von Wohnraum zu\nBelastung aufbringt. Dem Anspruch auf Übereignung des             anderen als Wohnzwecken,\nGebäudes steht der Anspruch auf Einräumung oder Über-\ntragung des Erbbaurechts, dem Anspruch auf Bestellung        5. Vergütungen für die Überlassung von Möbeln, Kühl-\noder Übertragung des Wohnungseigentums der Anspruch               schränken und Waschmaschinen mit Ausnahme von\nauf Einräumung oder Übertragung des Wohnungserbbau-               Vergütungen für die Überlassung von Einbaumöbeln,\nrechts gleich.                                                    soweit sie üblich sind.\n(4) Kommen nach den Absätzen 1 bis 3 mehrere Fami-           (3) Im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 4 tritt an die Stelle der\nlienmitglieder in Betracht, so ist nur der Haushaltsvorstand Miete der Mietwert des Wohnraums.\nantragberechtigt. Haushaltsvorstand im Sinne dieses\nGesetzes ist das Familienmitglied, das im Zeitpunkt der                                    §6\nAntragstellung den größten Teil der Unterhaltskosten für                               Belastung\ndie zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder trägt.\nEin zum Haushalt des Antragberechtigten rechnendes              (1) Belastung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bela-\nFamilienmitglied ist nicht selbst antragberechtigt.          stung aus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaftung.\n(2) Die Belastung wird in einer Wohngeld-Lastenberech-\n§4                              nung ermittelt.\nFamilienmitglieder                                                     §7\n(1) Familienmitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind             Zu berücksichtigende Miete oder Belastung\nder Antragberechtigte und seine folgenden Angehörigen:          (1) Bei der Gewährung des Wohngeldes wird die Miete\n1. der Ehegatte,                                             oder Belastung berücksichtigt, die sich nach § 5 oder § 6\nergibt, soweit sie nicht nach Absatz 2 oder Absatz 3 außer\n2. Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte zweiten\nBetracht bleibt, höchstens jedoch der nach § 8 maßge-\nund dritten Grades in der Seitenlinie,\nbende Betrag.\n3. Verschwägerte in gerader Linie sowie Verschwägerte\nzweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,              (2) Die Miete oder Belastung bleibt insoweit außer\nBetracht,\n4. bis 6. (weggefallen)\n1. als sie auf Wohnraum entfällt, der ausschließlich\n7. Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflege-          gewerblich oder beruflich benutzt wird;\neltern.\n2. als sie auf Wohnraum entfällt, der einem anderen\n(2) Familienmitglieder rechnen zum Haushalt des                unentgeltlich oder entgeltlich zum Gebrauch überlas-\nAntragberechtigten, wenn sie mit ihm eine Wohn- und               sen ist; übersteigt das Entgelt für die Gebrauchsüber-\nWirtschaftsgemeinschaft führen. Familienmitglieder führen         lassung die auf diesen Wohnraum entfallende anteilige","16                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nMiete oder Belastung, so wird das Entgelt in voller        Gesamtzahl der Bewohner entspricht. In diesen Fällen ist\nHöhe abgesetzt;                                            Absatz 2 Nr. 2 und hinsichtlich der Beiträge von Mit-\nbewohnern auch Absatz 2 Nr. 3 nicht anzuwenden.\n3. als ihr Beiträge Dritter zur Bezahlung der Miete oder zur\nAufbringung der Belastung gegenüberstehen.\n§8\n(3) Wird der Wohnraum von Personen mitbewohnt, die                  Höchstbeträge für Miete und Belastung\nkeine Familienmitglieder im Sinne des § 4 und nicht\nantragberechtigt sind, ist bei der Gewährung des Wohn-           (1) Bei der Gewährung des Wohngeldes wird die Miete\ngeldes nur der Anteil der Miete oder Belastung zu berück-      oder Belastung insoweit nicht berücksichtigt, als sie\nsichtigen, der dem Anteil der Familienmitglieder an der        monatlich folgende Höchstbeträge übersteigt:\nfür Wohnraum, der bezugsfertig geworden ist\nab 1. Januar 1966            ab\nbis zum 31. Dezember 1965                      bis zum            1. Januar\n31. Dezember 1977            1978\nin Ge-\nBei einem         meinden\nHaushalt mit     mit Mieten                                mit Sammel-                      Wohnraum\nohne Sammel- mit Sammel-\nder Stufe    heizung und heizung oder     heizung und    sonstiger       mit Sammet-\nheizung und\nohne Bad oder mit Bad oder   mit Bad oder    Wohnraum\nDuschraum                   Duschraum                      mit Bad oder\nDuschraum\nDuschraum\nDeutsche Mark\neinem Allein-            1             220            255           310           275              355         380\nstehenden                II            235           270            335           295              380         405\nIII           250           290            355           315              405         430\nIV           270           315            380           340              435         465\nV             290           335            410           365              470         500\nVI            310           360            440           390              500         535\nzwei Familien-           1             285            330           400           360              460         490\nmitgliedern              II            305            350           430           380              490         525\nIII           325            375           455           405              525         555\nIV            350           405            495           440              565         600\nV             375           435            530           470              605         645\nVI            400           465            565           505              650         690\ndrei Familien-           1             340           395            480           425              550         585\nmitgliedern              II            360           420            515           455              585         625\nIII           385           445            545           485              625         665\nIV            415           480            590           525              675         715\nV             445           520            635           560              725         770\nVI            475            555           675           600              775         825\nvier Familien-           1             395           455            560           495              640         680\nmitgliedern              II            420           485            595           530              680         725\nIII           445           520            635           565              725         770\nIV            485           560            685           610              785         835\nV             520           600            735           655              840         895\nVI            555           645            785           700              900         955\nfünf Familien-           1             450           520            635           565              730         775\nmitgliedern              II            480           555            680           605              775         825\nIII           510           590            725           640               825        880\nIV            550           640            780           695              895         950\nV             590           685            840           745              960       1 020\nVI            630           735            895           795            1 025       1 090\nMehrbetrag               1              55             65            80             70               90          95\nfür                      II             60             70            85             75              100         105\njedes weitere            III            65             75            90             80              105         110\nFamilien-                IV             70             80            95             85              110         120\nmitglied                 V              75             85           105             90              120         125\nVI             80             90           110           100               125         135","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1991                                17\n(2) Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mieten-    führung dieses Gesetzes und über die Entwicklung der\nstufe richtet sich nach dem Mietenniveau von Wohnraum        Mieten für Wohnraum.\nder Hauptmieter und der vergleichbar mietähnlich Nut-\nzungsberechtigten, die Wohngeld nach Maßgabe der\nAnlagen 1 bis 10 beziehen.\nzweiter Teil\n(3) Als Mietenniveau ist zugrunde zu legen die durch-\nschnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmeter-                         Einkommensermittlung\nmieten von Wohnraum in Gemeinden (Absatz 4 Satz 1)\nvom Durchschnitt der Quadratmetermieten vergleichbaren                                    §9\nWohnraums im Bundesgebiet. Zu berücksichtigen sind nur\nFamilieneinkommen\nQuadratmetermieten von Wohnraum im Sinne des Ab-\nsatzes 2. Maßgebend ist das Mietenniveau, das auf der           (1) Familieneinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist\nGrundlage der Ergebnisse der Wohngeld-Statistik (§ 35)      der Gesamtbetrag der Jahreseinkommen der zum Haus-\nzum 31. Dezember des dem Tage des lnkrafttretens einer      halt rechnenden Familienmitglieder. Bei Alleinstehenden\nAnpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 vorausge-         tritt an die Stelle des Familieneinkommens das Jahres-\nhenden vorletzten Kalenderjahres festgestellt wird. Kann    einkommen.\ndas Mietenniveau nicht nach Satz 3 festgestellt werden, so\nsind der Feststellung die letzten verfügbaren Ergebnisse        (2) Monatliches Familieneinkommen im Sinne dieses\nder jährlichen Wohngeld-Statistik zugrunde zu legen.         Gesetzes ist der zwölfte Teil des Familieneinkommens.\n(4) Das Mietenniveau wird festgestellt für Gemeinden                                  §10\nmit\nBegriff des Jahreseinkommens\n1. 10000 und mehr Einwohnern gesondert,\n(1) Jahreseinkommen im Sinne dieses Gesetzes sind\n2. weniger als 10000 Einwohnern und gemeindefreie\nalle Einnahmen in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht\nGebiete nach Kreisen zusammengefaßt.\nauf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob sie als\nMaßgebend ist die Einwohnerzahl, die das statistische       Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes steuer-\nLandesamt auf der Grundlage des § 5 des Gesetzes über        pflichtig sind oder nicht, abzüglich der nach den §§ 12 bis\ndie Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fort-         17 nicht zu berücksichtigenden Beträge.\nschreibung des Bevölkerungsstandes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBI. 1S. 308) zum             (2) Für Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Kost,\n30. Juni des dem Tage des lnkrafttretens einer Anpassung     Waren und andere Sachbezüge), sind die nach§ 8 Abs. 2\nder Höchstbeträge nach Absatz 1 vorausgehenden vor-          des Einkommensteuergesetzes anzusetzenden Werte\nletzten Kalenderjahres festgestellt hat.                     maßgebend.\n(3) Als Einnahme gilt auch der Mietwert des von den\n(5) Den Mietenstufen nach Absatz 1 sind folgende\nin § 3 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen eigengenutzten\nMietenniveaus zugeordnet:\nWohnraums.\nMieten-\nMietenniveaus\nstufen                                                                                    § 11\nniedriger als minus 15 vom Hundert                       Ermittlung des Jahreseinkommens\nII              minus 15 vom Hundert bis niedriger\nals minus 5 vom Hundert                          (1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind\nunbeschadet des Absatzes 2 die im Bewilligungszeitraum\nIII             minus 5 vom Hundert bis niedriger\nzu erwartenden Einnahmen zugrunde zu legen. Eine nicht\nals 5 vom Hundert\nerhebliche Erhöhung der Einnahmen nach der Antragstel-\nIV              5 vom Hundert bis niedriger                  lung ist bei der Ermittlung der zu erwartenden Einnahmen\nals 15 vom Hundert                           nicht zu berücksichtigen. Kann bei einer Erhöhung der\nV                15 vom Hundert bis niedriger                Einnahmen nach der Antragstellung deren Beginn oder\nals 25 vom Hundert                           Ausmaß nicht ermittelt werden, so sind die unabhängig\nVI              25 vom Hundert und höher.                    davon zu erwartenden Einnahmen zugrunde zu legen.\n(6) Hat sich die Zahl der zum Haushalt rechnenden            (2) Kann die Höhe der im Bewilligungszeitraum zu\nFamilienmitglieder durch Tod verringert, so ist dies für die erwartenden Einnahmen nicht nach Absatz 1 ermittelt\nDauer von 24 Monaten nach dem Sterbemonat ohne Ein-          werden, so sind grundsätzlich die Einnahmen der letzten\nfluß auf die nach Absatz 1 maßgebende Haushaltsgröße         zwölf Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.\nund die Anwendung der bisher maßgebenden Wohngeld-           Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt\ntabellen. Satz 1 ist nicht mehr anzuwenden, wenn inner-      werden, können die Einkünfte berücksichtigt werden, die\nhalb dieses Zeitraumes                                       sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid, Voraus-\nzahlungsbescheiden oder der letzten Einkommensteuer-\n1. die Wohnung aufgegeben wird oder\nerklärung ergeben.\n2. die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmit-\n(3) Einmalige Einnahmen, die in einem nach Absatz .1\nglieder sich wieder auf den Stand vor dem Todesfall\nerhöht.                                                oder Absatz 2 maßgebenden Zeitraum anfallen, aber\neinem anderen Zeitraum zuzurechnen sind, sind so zu\n(7) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bun-     behandeln, als ob sie während des anderen Zeitraums\ndestag alle zwei Jahre bis zum 31. März über die Durch-      angefallen wären.","18                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n§12                              der Belastung sowie Einnahmen aus Vermietung oder\nAufwendungen zur Erwerbung,                    Verpachtung eines Teils des Wohnraums, für den Wohn-\nSicherung und Erhaltung der Einnahmen                geld beantragt wird, außer Betracht.\n(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens werden\n§14\ndie zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Ein-\nnahmen notwendigen Aufwendungen abgesetzt.                            Außer Betracht bleibende Einnahmen\n(2) Zur Abgeltung der Aufwendungen nach Absatz 1             (1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens bleiben\nwird bei Einnahmen                                          folgende Einnahmen außer Betracht, soweit sie steuerfrei\nsind:\n1. aus nichtselbständiger Arbeit der nach § 9 a Satz 1\nNr. 1 des Einkommensteuergesetzes,                         1. Geburtsbeihilfen der Arbeitgeber für ihre Arbeitneh-\nmer, soweit sie den Betrag von 700 Deutsche Mark\n2. aus Kapitalvermögen der nach § 9 a Satz 1 Nr. 2 des\nnicht übersteigen;\nEinkommensteuergesetzes\n2. Leistungen aus der gesetzlichen Kranken- und\nvorgeschriebene Pauschbetrag abgesetzt, wenn nicht\nUnfallversicherung sowie vergleichbare vertragliche\nhöhere Werbungskosten im Sinne des § 9 des Einkom-\nLeistungen, soweit sie nicht zur Deckung des Lebens-\nmensteuergesetzes nachgewiesen werden. Bei anderen\nunterhalts bestimmt sind;\nEinnahmen werden als Aufwendungen die Werbungs-\nkosten oder die Betriebsausgaben im Sinne des § 4 des         3. bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Geld-\nEinkommensteuergesetzes abgesetzt, jedoch mit Aus-                wert der freien ärztlichen Behandlung, der freien\nnahme von erhöhten Absetzungen und Sonderabschrei-                Krankenhauspflege, des freien Gebrauchs von Kur-\nbungen, soweit sie die nach § 7 Abs. 1 oder 4 des                 und Heilmitteln und der freien ärztlichen Behandlung\nEinkommensteuergesetzes zulässigen Absetzungen für                erkrankter Ehefrauen und unterhaltsberechtigter\nAbnutzung übersteigen, sowie von Rücklagen nach § 3               Kinder;\ndes Zonenrandförderungsgesetzes.                              4. Leistungen zur Heilbehandlung nach den§§ 10 ff. des\nBundesversorgungsgesetzes, soweit sie nicht zur\n§ 12 a                                 Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind;\nAufwendungen                           5. Leistungen im Heilverfahren, die auf Grund gesetz-\nzur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen             licher Vorschriften zur Wiedergutmachung national-\nsozialistischen Unrechts gewährt werden, soweit sie\nBei der Ermittlung des Jahreseinkommens werden                 nicht zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt\nAufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsver-\nsind;\npflichtungen wie folgt abgesetzt:\n6. Grundrenten an Witwen, Witwer und Waisen der\n1. für ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied, das          Beschädigten nach dem Bundesversorgungsgesetz\nsich in Berufsausbildung befindet und auswärtig unter-        und den Gesetzen, die das Bundesversorgungs-\ngebracht ist, bis zu einem Betrag von 2400 Deutsche\ngesetz für anwendbar erklären;\nMark,\n7. sonstige Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vor-\n2. für eine nicht zum Haushalt rechnende Person, für\nschriften aus öffentlichen Kassen versorgungshalber\ndie Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz                an Wehrdienstbeschädigte und Zivildienstbeschädigte\ngeleistet oder eine Leistung im Sinne des § 8 Abs. 1          oder ihre Hinterbliebenen, an Kriegsbeschädigte,\ndes Bundeskindergeldgesetzes erbracht wird,                   Kriegshinterbliebene und ihnen Gleichgestellte ge-\na) bis zu einem Betrag von 2400 Deutsche Mark,                zahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt,\nb) bis zu einem Betrag von 4 200 Deutsche Mark,               die auf Grund der Dienstzeit gezahlt werden oder zur\nsofern die Person sich in Berufsausbildung befindet       Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind;\nund auswärtig untergebracht ist,                      8. Heiratsbeihilfen der Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer,\n3. für eine nicht zum Haushalt rechnende Person, für die          soweit sie den Betrag von 700 Deutsche Mark nicht\nweder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz              übersteigen;\nnoch eine Leistung im Sinne des § 8 Abs. 1 des            9. Leistungen zur Förderung der beruflichen Bildung\nBundeskindergeldgesetzes erbracht wird,                       (Ausbildung, Fortbildung, Umschulung), zur Berufs-\nfürsorge, zur Förderung der Arbeitsaufnahme und zur\na) bis zu einem Betrag von 3 600 Deutsche Mark,\nArbeits- und Berufsförderung, soweit sie nicht zur\nb) bis zu einem Betrag von 9 000 Deutsche Mark,               Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind;\nwenn die Aufwendungen für einen geschiedenen\noder dauernd getrennt lebenden Ehegatten             10. Beihilfen, die aus öffentlichen Kassen oder aus Mitteln\nbestimmt sind; Entsprechendes gilt bei Nichtigkeit        einer öffentlichen Stiftung gezahlt werden, um\noder Aufhebung der Ehe.                                   Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern;\n11. Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkom-\n§13\nmens gezahlt werden, soweit sie nicht zur Deckung\ndes Lebensunterhalts bestimmt sind;\nEinnahmen\nzur Verringerung der Miete oder Belastung\n12. Aufwandsentschädigung auf Grund des § 17 des\nBundesbesoldungsgesetzes und entsprechender\nBei der Ermittlung des Jahreseinkommens bleiben Bei-           landesrechtlicher Besoldungsvorschriften sowie ver-\nträge Dritter zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung        gleichbare Leistungen an Arbeitnehmer;","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1991                                19\n13. bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes                     aus der Knappschaftsversicherung, auf Grund des\na) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen                Bundesversorgungsgesetzes und von Gesetzen, die\nübertassenen Dienstkleidung,                             dieses für entsprechend anwendbar erklären, ein-\nschließlich der entsprechenden Leistungen nach dem\nb) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschä-              Gesetz zur Sicherstellung der Grundrentenabfindung\ndigungen für die Dienstkleidung der zum Tragen           in der Kriegsopferversorgung sowie der Beamten-\noder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichte-        (Pensions-)gesetze, soweit sie nicht zur Deckung des\nten und für dienstlich notwendige Kleidungsstücke,       Lebensunterhalts bestimmt sind;\nc) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse und           27. Kapitalentschädigung auf Grund von Vorschriften zur\nder Geldwert der im Einsatz unentgeltlich abgege-        Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts,\nbenen Verpflegung;                                       soweit sie nicht zur Deckung des Lebensunterhalts\n14. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekosten-            bestimmt ist;\nvergütungen, Umzugskostenvergütungen, Beschäfti-         28. Hauptentschädigung, Entschädigungsrente und be-\ngungsvergütungen und Trennungsentschädigungen;                sondere laufende Beihilfe auf Grund des Lastenaus-\n15. Beträge, die den im privaten Dienst angestellten              gleichsgesetzes, besondere laufende Beihilfe auf\nPersonen für dienstlich veranlaßte Reisekosten und           Grund des Flüchtlingshilfegesetzes sowie Entschä-\nUmzugskosten sowie als Auslösungen gezahlt                   digung und Entschädigungsrente auf Grund des\nwerden;                                                       Reparationsschädengesetzes;\n16. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge, die      29. der halbe Betrag der Unterhaltshilfe, der Unterhalts-\nSoldaten auf Grund des Wehrsoldgesetzes, Grenz-              beihilfe oder der Beihilfe zum Lebensunterhalt auf\nschutzdienstleistenden auf Grund des Bundesgrenz-            Grund des Lastenausgleichsgesetzes, des Repa-\nschutzgesetzes und Zivildienstleistenden auf Grund            rationsschädengesetzes, des § 1O des Vierzehn-\ndes Zivildienstgesetzes gewährt werden;                       ten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichs-\ngesetzes oder des Flüchtlingshilfegesetzes;\n17. Leistungen aus öffentlichen Kassen oder aus Mitteln\neiner öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftig-   30. Prämien auf Grund des Wohnungsbau-Prämiengeset-\nkeit gewährt werden, soweit sie nicht zur Deckung des        zes;\nLebensunterhalts bestimmt sind;                         31. Zulagen nach dem Berlinförderungsgesetz;\n17a einmalige Leistungen eines Landes, einer Gemeinde        32. Sonderteistungen nach § 7 des Unterhaltssicherungs-\noder eines Gemeindeverbandes zur Förderung von                gesetzes, soweit sie nicht zur Deckung des Lebensun-\nFamilien mit Kindern;                                        terhalts bestimmt sind, und Leistungen nach § 14 a\n18. Leistungen nach den Vorschriften des Bundessozial-            Abs. 4 und § 14 b des Arbeitsplatzschutzgesetzes.\nhilfegesetzes und des Bundesversorgungsgesetzes\nüber die Kriegsopferfürsorge mit Ausnahme laufender         (2) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens bleiben\nLeistungen für den Lebensunterhalt, soweit diese die     vermögenswirksame Leistungen im Rahmen der nach\nKosten der Unterkunft übersteigen;                      dem Fünften Vermögensbildungsgesetz begünstigten\nHöchstbeträge außer Betracht mit Ausnahme\n19. Leistungen der freien Wohlfahrtspflege, soweit sie\nnicht die Lage des Empfängers so günstig beein-          1. der nach § 11 des Fünften Vermögensbildungsgeset-\nzes vereinbarten Leistungen,\nflussen, daß daneben Sozialhilfe nach dem Bundes-\nsozialhilfegesetz ungerechtfertigt wäre;                 2. der nicht über den geschuldeten Arbeitslohn hinaus\n20. Beihilfen und Unterstützungen, die auf Grund eines           erbrachten Leistungen.\nbestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsver-          (3) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens bleiben\nhältnisses in besonderen Notfällen gezahlt werden;       gesetzlich vorgesehene Zuschüsse zu den Aufwendungen\n21. Jubiläumszuwendungen, die auf Grund eines Dienst-        für die Krankenversicherung außer Betracht.\noder Arbeitsverhältnisses gegeben werden;\n22. Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen auf Grund                                     §15\ngesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung aus\neinem Dienstverhältnis;                                                      Famlllenfrelbetrige\n23. einmalige Leistungen auf Grund des Kriegsgefange-           (1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens werden\nnenentschädigungsgesetzes und des Häftlingshilfe-        bei Kindern im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundeskinder-\ngesetzes;                                                geldgesetzes oder für die zum Haushalt rechnenden Kin-\nder, für die Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz\n24. Beträge, die an einen Arbeitnehmer vom Arbeitgeber       oder eine Leistung im Sinne des § 8 Abs. 1 des Bundes-\ngezahlt werden, um sie für ihn auszugeben (durch-        kindergeldgesetzes gewährt wird, Beträge in Höhe des\nlaufende Gelder), und Beträge, durch die Auslagen        gesetzlichen Kindergeldes abgesetzt.\ndes Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden\n(Auslagenersatz);                                           (2) Wohnt ein Antragberechtigter allein mit Kindern\nzusammen, wird bei der Ermittlung des Jahreseinkom-\n25. pauschale Fehlgeldentschädigungen (Zählgelder,\nmens für jedes Kind unter 12 Jahren, für das eine Leistung\nMankogelder) der im Kassen- oder Zähldienst\nim Sinne des Absatzes 1 gewährt wird, ein Freibetrag in\nbeschäftigten Arbeitnehmer;\nHöhe von 1 200 Deutsche Mark abgesetzt, wenn der\n26. Kapitalabfindungen aus der gesetzlichen Renten- und      Antragberechtigte wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbil-\nUnfallversicherung der Arbeiter und Angestellten,        dung nicht nur kurzfristig vom Haushalt abwesend ist.","20                                     Bundes~esetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(3) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens eines        (BGBI. 1 S. 1421, 1661 ), so ist § 16 Abs. 2 in dieser Fas-\nzum Haushalt rechnenden Kindes werden dessen Ein-            sung weiter anzuwenden; wird nach dem 31. Dezember\nnahmen bis zu einem Betrag von 1 200 Deutsche Mark           1989, aber vor Ablauf von 4 Jahren seit Stellung des\nabgesetzt, wenn das Kind das 16. und noch nicht das          ersten Antrages auf Wohngeld dieses nicht mehr gewährt,\n25. Lebensjahr vollendet hat.                                so ist § 16 Abs. 2 bei der Bewilligung in der Folgezeit nicht\nmehr anzuwenden.\n(4) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens von Fami-\nlienmitgliedern, die das 62. Lebensjahr vollendet haben,\nwird ein Freibetrag von 2400 Deutsche Mark abgesetzt,                                     §17\nsolange sie mit Verwandten oder Verschwägerten in ge-                             Pauschaler Abzug\nrader absteigender Linie, von denen einer das 25. Lebens-\njahr vollendet hat, einen Familienhaushalt führen. Als Ver-     (1} Zur Feststellung des Jahreseinkommens wird von\nwandte in gerader Linie gelten auch Pflegeeltern und         der Summe der nach den §§ 10 bis 16 ermittelten Einnah-\nPflegekinder(§ 4 Abs. 1 Nr. 7). Erreichen die nach Anwen-    men ein Betrag in Höhe vorr 6 vom Hundert abgezogen.\ndung der §§ 10 bis 14 sowie der Absätze 1 und 2 zu              (2) Der Abzug erhöht sich auf 12,5 vom Hundert, wenn\nberücksichtigenden Einnahmen nicht die Höhe des Frei-        das Familienmitglied\nbetrages, so ist dieser insoweit bei der Ermittlung des\nJahreseinkommens des Familienmitgliedes abzusetzen,          1. a) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversiche-\ndas nach Anwendung der §§ 1O bis 14, der Absätze 1 bis 3            rung oder zur gesetzlichen Rentenversicherung\nsowie der Sätze 1 und 2 die höchsten zu berücksichtigen-            oder\nden Einnahmen erzielt.                                           b} solche nicht nur geringfügige laufende Beiträge\nzu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder\n§16                                     ähnlichen Einrichtungen, die hinsichtlich ihrer\nFreibeträge für besondere Personengruppen                     Zweckbestimmung einem dieser Pflichtbeiträge ent-\nsprechen,\n(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens von\noder\n1. (weggefallen)\n2. Steuern vom Einkommen\n2. Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung und ihnen\nentrichtet.\nGleichgestellten im Sinne des Bundesentschädigungs-\ngesetzes                                                  (3) Der Abzug erhöht sich auf 20 vom Hundert, wenn\nbleiben Einnahmen bis zu einem Betrag von 1 500 Deut-        das Familienmitglied\nsche Mark außer Betracht.                                    1. a} Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversiche-\nrung und zur gesetzlichen Rentenversicherung oder\n(2) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens eines\nSchwerbehinderten wird abgesetzt                                 b) diesen beiden Pflichtbeiträgen entsprechende\n1. ein Freibetrag von 3 000 Deutsche Mark bei einem                 laufende Beiträge zu Einrichtungen nach Absatz 2\nGrad der Behinderung                                           Nr. 1 Buchstabe b\na} von 100 oder                                                oder\nb} von wenigstens 80, wenn der Schwerbehinderte         2. Steuern vom Einkommen und\nhäuslich pflegebedürftig im Sinne des § 69 Abs. 3        a} Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversiche-\nSatz 1 des Bundessozialhilfegesetzes ist;                   rung oder zur gesetzlichen Rentenversicherung\n2. ein Freibetrag von 2 400 Deutsche Mark bei einem                 oder\nGrad der Behinderung                                        b) einem dieser Pflichtbeiträge entsprechende lau-\na} von 80 bis unter 100 oder                                   fende Beiträge zu den Einrichtungen nach Absatz 2\nNr. 1 Buchstabe b\nb} von 50 bis unter 80, wenn der Schwerbehinderte\nhäuslich pflegebedürftig im Sinne des § 69 Abs. 3    entrichtet.\nSatz 1 des Bundessozialhilfegesetzes ist.              (4) Der Abzug erhöht sich auf 30 vom Hundert, wenn für\nErreichen die nach Anwendung der §§ 10 bis 15 zu             das Familienmitglied die Voraussetzungen des Absatzes 3\nberücksichtigenden Einnahmen des Schwerbehinderten           Nr. 1 vorliegen und es Steuern vom Einkommen entrichtet.\nnicht den Freibetrag nach Satz 1, so ist dieser insoweit bei\nder Ermittlung des Jahreseinkommens des Familienmit-\nglieds abzusetzen, das nach Anwendung der§§ 10 bis 15,\nder Absätze 1 und 4 sowie des Satzes 1 die höchsten zu\nDritter Teil\nberücksichtigenden Einnahmen hat.\nAllgemeine Ablehnungsgründe\n(3) Der Freibetrag nach Absatz 1, Absatz 2 oder Ab-\nsatz 4 wird zugunsten eines ·zum Haushalt rechnenden\nFamilienmitgliedes nur einmal abgesetzt, auch wenn es                                     §18\nmehreren der genannten Personengruppen angehört.               (1} Wohngeld wird nicht gewährt, wenn\n(4) Ist vor dem 1. Januar 1990 ein Antrag auf Wohngeld    1. für die wirtschaftliche Sicherung von Wohnraum andere\ngestellt worden und erfüllt ein zum Haushalt rechnendes          Leistungen aus öffentlichen Kassen erbracht werden,\nFamilienmitglied die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 in          die mit dem Wohngeld vergleichbar sind; nicht mit\nder Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985                 dem Wohngeld vergleichbar sind insbesondere die","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1991                                  21\nLeistungen für die Unterkunft nach den Vorschriften      3. bei einer Prüfung nach § 18 Abs. 3 zur Feststellung\ndes Bundessozialhilfegesetzes und des Bundesversor··          eines Unterhaltsanspruchs auch der nicht zum Haus-\ngungsgesetzes über die Kriegsopferfürsorge;                   halt rechnende Ehegatte, der frühere Ehegatte, die\n2. für eine von mehreren Wohnungen bereits Wohngeld               Kinder und die Eltern der Familienmitglieder\ngewährt oder eine vergleichbare Leistung erbracht wird  verpflichtet, der zuständigen Stelle Auskunft über ihre Ein-\noder                                                    nahmen und über andere für das Wohngeld maßgebende\n3. ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied im Jahr      Umstände zu geben.\nder Stellung des Antrages auf Wohngeld Vermögen-            (2) Wenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes\nsteuer zu entrichten hat                                es erfordert, sind die Arbeitgeber des Antragberechtigten\n(2) Wohngeld wird nicht gewährt                          und der in Absatz 1 bezeichneten Personen verpflichtet,\nder zuständigen Stelle über Art und Dauer des Arbeitsver-\n1. für Wohnraum, der von Personen während der Zeit          hältnisses sowie über Arbeitsstätte und Arbeitsverdienst\nbenutzt wird, in der sie vom Familienhaushalt vorüber-  Auskunft zu geben.\ngehend abwesend sind (§ 4 Abs. 3), oder\n(3) Der Empfänger der Miete ist verpflichtet, der zustän-\n2. soweit ein Antragberechtigter, der mit Personen, die\ndigen Stelle über Höhe und Zusammensetzung der Miete,\nkeine Familienmitglieder im Sinne des § 4 sind, eine    über Bezugsfertigkeit des Wohnraums sowie über andere\nWohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führt, besser         ihm bekannte, das Miet- oder Nutzungsverhältnis betref-\ngestellt wäre als im Rahmen eines Familienhaushalts\nfende Umstände Auskunft zu geben, wenn und soweit die\nentsprechender Größe; das Bestehen einer Wirt-\nDurchführung dieses Gesetzes es erfordert.\nschaftsgemeinschaft wird vermutet, wenn der Antrag-\nberechtigte und die Personen Wohnraum gemeinsam            (4) Auf die nach den Absätzen 1 bis 3 Auskunftspflichti-\nbewohnen.                                               gen sind § 60 sowie § 65 Abs. 1 und 3 des ErstP„ Buches\nSozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.\n(3) Wohngeld wird nicht gewährt, soweit die Inanspruch-\nnahme mißbräuchlich wäre.\n§26\n§§ 19 bis 22                                       Entscheidung über den Antrag\n(weggefallen)                          {1) Die zuständige Stelle entscheidet über den Antrag\nauf Wohngeld.\n(2) (weggefallen)\n(3) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich\nVierter Teil                       mitzuteilen.\nBewilligung, Erhöhung, Wegfall des Wohngeldes\n(4) Der Bewilligungsbescheid soll eine Belehrung\ndarüber enthalten, daß der Antrag auf Wohngeld für die\n§ 23                           Zeit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wiederholt\nAntrag                           werden kann.\n(1) Der Antrag auf Wohngeld ist von dem Antragbe-                                     § 27\nrechtigten an die nach Landesrecht zuständige Stelle zu\nBewilligungszeitraum\nrichten. Der Antrag kann für die Zeit nach Ablauf des\nBewilligungszeitraums wiederholt werden. Wird der              (1) Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate\nWiederholungsantrag früher als zwei Monate vor Ablauf       bewilligt (Bewilligungszeitraum).\ndes laufenden Bewilligungszeitraums gestellt, so gilt der\nErste des zweiten Monats vor Ablauf des Bewilligungszeit-      (2) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des\nraums als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 11.   Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Treten die\nVoraussetzungen für die Bewilligung des Wohngeldes erst\n(2) § 65 a des Ersten und § 115 des Zehnten Buches       in einem späteren Monat ein, so beginnt der Bewilligungs-\nSozialgesetzbuch sind nicht anzuwenden.                     zeitraum am Ersten dieses Monats.\n(3) Wird das Wohngeld nach § 29 Abs. 2 rückwirkend\n§ 24                           bewilligt, so beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten\n(weggefallen)                       des Monats, von dem an eine erhöhte Miete oder Bela-\nstung berücksichtigt werden darf.\n§ 25                              (4) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des\nMonats,\nAuskunftspflicht\n1. in dem Leistungen im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1\n(1) Wenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes          Nr. 1 beantragt oder die Prüfung eines Anspruchs auf\nes erfordert, sind                                               solche Leistungen von Amts wegen eingeleitet worden\n1. die zum Haushalt des Antragberechtigten rechnenden            ist, sofern Leistungen nach dem Fünften Teil nicht\nFamilienmitglieder,                                          gewährt werden,\n2. sonstige Personen, die mit dem Antragberechtigten        2. der auf den Monat folgt, in dem Wohngeld nach dem\nWohnraum gemeinsam bewohnen, und                             Fünften Teil dieses Gesetzes eingestellt worden ist,","22                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n3 für den nach dem Fünften Teil dieses Gesetzes zu            zu beantragen, nicht innerhalb einer Frist von einem Monat\nUnrecht erbrachtes Wohngeld zu erstatten ist,           nachkommt. Satz 2 gilt entsprechend, wenn für den neuen\nwenn der Antrag vor Ablauf des auf die Kenntnis der           Wohnraum Wohngeld nach dem Fünften Teil gewährt\nwird.\nEntscheidung folgenden Kalendermonats gestellt wird.\n(2) Wird das Wohngeld nicht zur Bezahlung der Miete\n§ 28                            oder zur Aufbringung der Belastung verwendet, so entfällt\nder Anspruch auf Wohngeld unbeschadet der Sätze 2 und\nZahlung des Wohngeldes                     3 von dem folgenden Zahlungsabschnitt an. Wird der\n(1) Das Wohngeld wird an den Antragberechtigten           Mietzuschuß nicht zur Bezahlung der Miete verwendet,\ngezahlt (Wohngeldempfänger). Der Mietzuschuß kann mit         entfällt der Wohngeldanspruch nur bis zu dem Zahlungs-\nschriftlicher Einwilligung des Antragberechtigten oder,       abschnitt, von dem an das Wohngeld von der nach Lan-\nwenn dies unter Berücksichtigung der Besonderheit des         desrecht zuständigen Stelle an den Empfänger der Miete\nEinzelfalles geboten ist, auch ohne diese Einwilligung an     gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht, soweit der Wohngeldan-\neine zu seinem Familienhaushalt rechnende Person oder         spruch Gegenstand einer Aufrechnung, Verrechnung oder\nan den Empfänger der Miete gezahlt werden. Wird der           Pfändung ist oder auf einen Leistungsträger (§ 12 des\nMietzuschuß an den Empfänger der Miete gezahlt, ist der       Ersten Buches Sozialgesetzbuch) übergegangen ist.\nAntragberechtigte hiervon zu unterrichten.                       (3) Ist ein alleinstehender Antragberechtigter nach der\n(2) Das Wohngeld wird in der Regel im voraus gezahlt.     Antragstellung verstorben, so entfällt der Anspruch auf\nEs soll monatlich oder für jeweils zwei Monate (Zahlungs-     Wohngeld von dem auf den Sterbemonat folgenden Zah-\nabschnitt) gezahlt werden.                                    lungsabschnitt an. Rechnen zum Haushalt des verstorbe-\nnen Antragstellers mehrere Familienmitglieder, so entfällt\nder Anspruch auf Wohngeld erst mit Ablauf des Bewilli-\n§ 29\ngungszeitraums.\nErhöhung des Wohngeldes\n(4) Wegen anderer Änderungen in den für die Gewäh-\n(1) Hat sich im laufenden Bewilligungszeitraum            rung des Wohngeldes erheblichen Verhältnissen entfällt\n1. die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmit-          oder verringert sich der Anspruch auf Wohngeld nicht.\nglieder erhöht oder\n2. die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um\nmehr als 15 vom Hundert erhöht oder                                              Fünfter Teil\n3. das Familieneinkommen um mehr als 15 vom Hundert                  Wohngeld für Empfänger von Leistungen\nverringert,                                                      der Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge\nS1.,  wird das Wohngeld auf Antrag neu bewilligt, wenn dies\nzu einer Erhöhung des Wohngeldes führt.                                                   § 31\n(2) Hat sich rückwirkend die zu berücksichtigende Miete                       Anwendungsbereich\noder Belastung um mehr als 15 vom Hundert erhöht und             (1) Einern Mieter oder mietähnlich Nutzungsberechtig-\nhaben die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder          ten (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2) wird unbeschadet der Absätze\ndie rückwirkende Erhöhung nicht zu vertreten, so wird         3 und 4 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Antrag\nWohngeld auf Antrag auch für den Zeitraum bewilligt, für      Wohngeld nach § 32 als Zuschuß zu den Aufwendungen\nden rückwirkend die erhöhte Miete zu bezahlen oder die        für Wohnraum gewährt,\nerhöhte Belastung aufzubringen ist. Das rückwirkend zu\nbewilligende Wohngeld darf den Betrag nicht übersteigen,      1. wenn und solange\num den sich die Miete oder Belastung erhöht hat. Der              a) er als Alleinstehender oder\nAnspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht vor Ablauf des\nb) er und seine mit ihm in Haushaltsgemeinschaft\nauf die Kenntnis von der Erhöhung der Miete oder Bela-\nlebenden Angehörigen im Sinne des § 4 Abs. 1\nstung folgenden Kalendermonats geltend gemacht wird.\nlaufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt\n§30\nnach dem Bundessozialhilfegesetz oder der ergänzen-\nden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesver-\nWegfall des Wohngeldanspruchs                       sorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses\n(1) Wird der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt ist,       für anwendbar erklärt, außerhalb von Einrichtungen\nvor Ablauf des Bewilligungszeitraums von keinem zum               erhalten und\nHaushalt rechnenden Familienmitglied mehr benutzt, so         2. wenn bei Einsetzen der in Nummer 1 genannten Lei-\nentfällt der Anspruch von dem folgenden Zahlungsab-.              stungen zu erwarten ist, daß sie für wenigstens einen\nschnitt an. Beantragt der Wohngeldempfänger als Antrag-           Monat gewährt werden.\nberechtigter (§ 3) spätestens im ersten Monat nach Ablauf     Bei mehreren Mietern oder mietähnlich Nutzungsberech-\ndes Bewilligungszeitraums Wohngeld für den neuen              tigten einer Haushaltsgemeinschaft wird Wohngeld nur\nWohnraum, entfällt der Anspruch für die Zahlungsab-\neinmal gewährt.\nschnitte bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums nur\ninsoweit, als für den neuen Wohnraum Wohngeld nicht              (2) Erhalten der mit dem Mieter oder mietähnlich Nut-\noder in geringerer Höhe gewährt wird. Satz 2 ist nicht        zungsberechtigten in Haushaltsgemeinschaft lebende\nanzuwenden, wenn der Wohngeldempfänger einer schrift-         Ehegatte oder minderjährige unverheiratete Kinder, die\nlichen Aufforderung, für den neuen Wohnraum Wohngeld          dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils angehö-","Nr. 2-Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Januar 1991                                   23\nren, keine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Leistun-    (6) Wird Wohngeld nach dem Fünften Teil nicht gewährt\ngen, gelten auch diese Personen als Empfänger der Hilfe.   oder eingestellt oder ist nach diesem Teil zu Unrecht\nAbsatz 1 Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn in der Haus-     erbrachtes Wohngeld zu erstatten, ist der Mieter oder\nhaltsgemeinschaft lebende minderjährige Angehörige         mietähnlich Nutzungsberechtigte über die Antragfrist des\nkeine der in der Vorschrift genannten Leistungen erhalten. § 27 Abs. 4 für das nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 10 zu\ngewährende Wohngeld schriftlich zu belehren.\n(3) Werden die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten\nLeistungen als Darlehen gewährt, ist Absatz 1 nur in den\nFällen der§§ 15 b und 89 des Bundessozialhilfegesetzes                                 § 33\nanzuwenden.                                                               Anzuwendende Vorschriften\n(4) Wohngeld nach § 32 wird nicht gewährt,                  Von den anderen Teilen dieses Gesetzes sind § 8\n1. wenn es gleich hoch oder höher wäre als eine in Ab-     Abs. 7, die §§ 25, 34 Abs. 1, die §§ 39 und 41 sowie die auf\nBestimmungen des Fünften Teils dieses Gesetzes Bezug\nsatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannte monatliche, nicht um das\nWohngeld gekürzte Leistung oder                         nehmenden Vorschriften mit Ausnahme des§ 27 Abs. 4\nanzuwenden.\n2. wenn und solange dem Mieter oder mietähnlich Nut-\nzungsberechtigten bereits Wohngeld nach Maßgabe\nder Anlagen 1 bis 10 oder nach § 32 für anderen                                Sechster Teil\nWohnraum gewährt wird.\nErstattung des Wohngeldes\n§ 32\nBemessung, Bewilligung, Zahlung und Wegfall                                        §34\ndes Wohngeldes, Belehrungspflicht                   (1) Wohngeld, das von einem Land gezahlt worden ist,\n(1) Das Wohngeld wird nach dem durch Rechtsverord-       wird ihm vom Bund zur Hälfte erstattet.\nnung auf Grund des § 36 Abs. 2 Nr. 1 für das Land              (2) Von der nach Absatz 1 einem Land verbleibenden\nfestgelegten Vomhundertsatz der anerkannten laufenden       Hälfte übernimmt der Bund ab dem 1. Januar 1985 jährlich\n-Aufwendungen für die Unterkunft im Sinne des Bundes-       folgenden Festbetrag:\nsozialhilfegesetzes bemessen und auf volle Deutsche\nMark gerundet.                                              Bayern                                       35000000 DM\nBerlin                                       25000000DM\n(2) Das Wohngeld wird vom Ersten des Monats an\ngewährt, in dem die in§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten    Bremen                                         3000000 DM\nLeistungen einsetzen. Beträge unter 10 Deutsche Mark        Hamburg                                      18000000 DM\nwerden nicht gewährt. Die Entscheidung über die Bewilli-    Hessen                                       25000000 DM\ngung, Nichtgewährung oder die Einstellung von Wohngeld      Niedersachsen                                27000000 DM\nist dem Mieter oder mietähnlich Nutzungsberechtigten                                                    122000000 DM\nNordrhein-Westfalen\nschriftlich mitzuteilen.\nRheinland-Pfalz                              10000000 DM\n(3) Erhalten Mieter oder mietähnlich Nutzungsberech-     Saarland                                       6000000DM\ntigte, die in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft im                                                 11000000 DM\nSchleswig-Holstein\nSinne des § 122 des Bundessozialhilfegesetzes leben,\nsowie mit ihnen lebende Angehörige (§ 4 Abs. 1 Nr. 2        Der Festbetrag wird jeweils in vier gleichhohen Beträgen\nbis 7) auf Grund eines einheitlichen Bescheides laufende    zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November ge-\nLeistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bun-      zahlt.\ndessozialhilfegesetz, kann auch das Wohngeld auf Grund\neines einheitlichen Bescheides gewährt werden. Erhält\neiner der Mieter oder mietähnlich Nutzungsberechtigten                             Siebenter Teil\nkeine der genannten Leistungen, gilt auch diese Person\nWohngeld-Statistik\nals Empfänger der Hilfe.\n(4) Das Wohngeld ist in der Regel an den Mieter oder                                 § 35\nmietähnlich Nutzungsberechtigten zu zahlen. Bei mehre-\nren Mietern oder mietäbnlich Nutzungsberechtigten              (1) Über die Anträge und Entscheidungen nach diesem\nbestimmt die zuständige Stelle den Zahlungsempfänger        Gesetz sowie über die persönlichen und sachlichen Ver-\nnach pflichtgemäßem Ermessen. Das Wohngeld kann an          hältnisse der Wohngeldempfänger, die für die Bericht-\neine andere in der Haushaltsgemeinschaft (§ 31 Abs. 1       erstattung (§ 8 Abs. 7), die Beurteilung der Auswirkun-\nSatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) oder in der Wohn- und Wirt-       gen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung erfor-\nschaftsgemeinschaft (Absatz 3 Satz 1) lebende Person        derlich sind, ist eine Bundesstatistik durchzuführen.\noder an den Empfänger der Miete gezahlt werden, wenn           (2) Erhebungsmerkmale sind\ndies unter Berücksichtigung der Besonderheit des Einzel-\nfalles geboten ist. Wird das Wohngeld an den Empfänger      1. bei Anträgen und Entscheidungen nach Maßgabe der\nder Miete gezahlt, ist der Mieter oder mietähnlich Nut-         Anlagen 1 bis 10\nzungsberechtigte hiervon schriftlich zu unterrichten.           a) Art des Antrags und der Entscheidung;\n(5) Ein Anspruch auf Wohngeld entfällt mit Ablauf des        b) Zahl der unerledigten Bearbeitungsfälle am Ende\nMonats, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung               des Berichtszeitraums; Betrag des im Berichtszeit-\nvon Wohngeld nach § 31 nicht mehr vorliegen.                       raum gezahlten Wohngeldes;","24                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nc) Beginn und Ende des Bewilligungszeitraums nach         1. vierteljährlich\nMonat und Jahr; Art und Höhe des monatlichen\na) für den Berichtszeitraum die Angaben nach Ab-\nWohngeldes;\nsatz 2 Nr. 1 Buchstaben a bis c und Nr. 2;\nd) Beteiligung des Wohngeldempfängers am Erwerbs-             b) für den vergleichbaren Berichtszeitraum des vor-\nleben und dessen Stellung im Beruf sowie Zahl der             ausgehenden Kalenderjahres die Angaben nach\nzum Haushalt rechnenden Familienmitglieder;\nAbsatz 2 Nr. 1 Buchstaben a und c unter Berück-\ne) die bei der Berechnung des Wohngeldes zu berück-               sichtigung der rückwirkenden Entscheidungen aus\nsichtigenden Höchstbeträge für Miete und Bela-                den folgenden zwölf Monaten;\nstung (§ 8 Abs. 1);                                   2. jährlich die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstaben c\nf) die Wohnverhältnisse der Wohngeldempfänger                 bis h und Nr. 2 für den Monat Dezember unter Berück-\nnach Ausstattung, Größe und Jahr der Bezugsfertig-        sichtigung der rückwirkenden Entscheidungen aus dem\nkeit der Wohnung, Höhe der monatlichen Miete oder         folgenden Kalendervierteijahr;\nBelastung, öffentlicher Förderung der Wohnung,        3. die Angaben nach Satz 2 zu dem in der Rechtsverord-\nGrund der Antragberechtigung (§ 3) sowie die\nnung angegebenen Zeitpunkt.\nGemeinde und deren Mietenstufe (§ 8 Abs. 2 bis 5);\n(6) Einzelangaben aus einer Zufallsstichprobe mit einem\ng) die Einnahmen des Wohngeldempfängers und der\nAuswahlsatz von 25 vom Hundert der Wohngeldempfän-\nübrigen zum Haushalt rechnenden Familienmitglie-\nger nach Absatz 2 Nr. 1 sind dem Statistischen Bundesamt\nder nach Art und Höhe, die bei der Ermittlung des\njährlich unverzüglich nach Ablauf des Berichtszeitraums\nJahreseinkommens nicht zu berücksichtigenden\nfür Zusatzaufbereitungen zur Verfügung zu stellen. Für\nBeträge und die dafür maßgebenden Umstände\ndiesen Zweck dürfen die Einzelangaben, bei denen Haus-\n(§§ 12 bis 17) sowie das monatliche Familienein-\nhalte mit mehr als fünf Familienmitgliedern in einer Gruppe\nkommen;\nzusammenzufassen sind, ohne Wohngeldnummer auch\nh) Monat und Jahr der Wohngeldberechnung und die          der fachlich zuständigen obersten Bundesbehörde über-\nangewandte Gesetzesfassung;                           mittelt werden. Bei der empfangenden Stelle wird eine\n2 bei der Wohngeldgewährung nach dem Fünften Teil             Organisationseinheit eingerichtet, die räumlich, organisa-\ntorisch und personell von anderen Aufgabenbereichen zu\na) Beginn, Änderung und Ende der Wohngeldgewäh-           trennen ist. Die in dieser Organisationseinheit tätigen Per-\nrung nach Monat und Jahr;\nsonen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst\nb) Höhe des monatlichen Wohngeldes sowie Zahl der         besonders Verpflichtete sein. Sie dürfen aus ihrer Tätigkeit\nzur Haushaltsgemeinschaft (§ 31 Abs. 1 Satz 1         gewonnene Erkenntnisse nur für Zwecke des Absatzes 1\nNr. 1) oder Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft         verwenden. Die nach Satz 2 übermittelten Einzelangaben\n(§ 32 Abs. 3) rechnenden Personen;                    dürfen nicht mit anderen Daten zusammengeführt werden.\nc) die tatsächlichen und die anerkannten laufenden           (7) Auf Anforderung stellen die statistischen Landesäm-\nmonatlichen Aufwendungen für die Unterkunft;          ter die von ihnen erfaßten Einzelangaben dem Statisti-\nd) die Wohnverhältnisse der Wohngeldempfänger             schen Bundesamt für Sonderaufbereitungen des Bundes\nnach Ausstattung und Größe der Wohnung sowie          zur Verfügung.\ndie Gemeinde;                                            (8) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Aus-\ne) Betrag des im Berichtszeitraum gezahlten Wohn-         kunftspflichtig sind die für die Gewährung von Wohngeld\ngeldes.                                               zuständigen Stellen. Die Angaben des Antragstellers und\nder in § 25 bezeichneten Personen für die Wohngeldbewil-\n(3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der aus-         ligung dienen zur Ermittlung der statistischen Daten im\nkunftspflichtigen Stelle.\nRahmen der Erhebungsmerkmale. Das gilt für die An-\n(4) Zur Prüfung der Richtigkeit der Statistik dienen       gaben des Mieters oder mietähnlich Nutzungsberechtigten\nWohngeldnummern, die keine Angaben über persönliche           im Anwendungsbereich des Fünften Teils und für die\noder sachliche Verhältnisse der Wohngeldempfänger             Angaben im Falle einer Erhebung nach Absatz 5 Satz 2\nsowie der in § 25 bezeichneten Personen enthalten oder        entsprechend.\neinen Rückschluß auf solche zulassen. Die Wohngeld-              (9) Der Antragsteller sowie im Anwendungsbereich des\nnummern sind spätestens nach Ablauf von fünf Jahren seit      Fünften Teils und im Falle einer Erhebung nach Absatz 5\ndem Zeitpunkt, zu dem die Erhebung durchgeführt worden\nSatz 2 der Mieter oder mietähnlich Nutzungsberechtigte ist\nist (Absatz 5), zu löschen.\nüber die Verwendung der auf Grund der Bearbeitung\n(5) Die Erhebung der Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 wird      bekannten Daten für die Wohngeldstatistik und die Mög-\nvierteljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderviertel-  lichkeit der Übermittlung nach dem Absatz 6 Satz 2 zu\njahr durchgeführt, die Erhebung der Angaben nach Ab-          belehren.\nsatz 2 Nr. 2 monatlich für den jeweils abgelaufenen Monat.\nIm Falle einer nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 angeordneten                                    Achter Teil\nBerechnung des Wohngeldes ist eine Erhebung mit den                               Schlußvorschriften\nAngaben nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstaben c bis h zu dem\nin der Rechtsverordnung angegebenen Zeitpunkt durchzu-                                     § 36\nführen. Die statistischen Landesämter stellen dem Statisti-\nDurchführungsvorschriften\nschen Bundesamt unverzüglich nach Ablauf des Berichts-\nzeitraums oder zu dem in der Rechtsverordnung ange-              (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\ngebenen Zeitpunkt folgende Angaben zur Verfügung:             verordnung mit Zustimmung des Bundesrates","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: ronn, den 15. Januar 1991                                  25\n1. nähere Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes         den Umfang der Stichprobe und die Auswahl durch die\nzu erlassen über die Ermittlung                             statistischen Landesämter zu bestimmen. Die§§ 60, 61\nund 65 Abs. 1 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetz-\na) der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung\nbuch sowie die Vorschriften dieses Gesetzes über die\n(§§ 5 bis 8 Abs. 1) und\nAuskunftspflicht (§ 25) sind entsprechend anzuwen-\nb) des Einkommens (§§ 9 bis 17).                            den.\nHierbei dürfen pauschalierende Regelungen getroffen                                 § 37\nwerden, soweit die Ermittlung im einzelnen nicht oder\nZuständigkeit\nnur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten\nmöglich ist;                                               Über das Wohngeld nach dem Fünften Teil dieses\nGesetzes entscheidet die in Angelegenheiten der laufen-\n2. die Mietenstufen für Gemeinden festzulegen (§ 8\nden Leistungen zum Lebensunterhalt(§ 31 Abs. 1 Satz 1\nAbs. 1 bis 5). Zum 1 . Oktober 1990 ist für Gemeinden\nNr. 1) zuständige oder zur Durchführung herangezogene\nmit\nStelle. Über den Widerspruch gegen den Wohngeldbe-\na) 10 000 und mehr Einwohnern,                          scheid entscheidet die Stelle, die in den in Satz 1 genann-\nb) weniger als 1O 000 Einwohnern und gemeindefreie      ten Angelegenheiten für die Entscheidung über den Wider-\nGebiete, die nach Kreisen zusammengefaßt sind,      spruch zuständig ist. Abweichend von Satz 2 entscheidet\nim Land Berlin über den Widerspruch gegen den Wohn-\ndie bisherige Mietenstufe oder eine auf der Grundlage   geldbescheid die nach dem Gesetz über die Zuständig-\nder Ergebnisse der Wohngeld-Statistik (§ 35) zum        keiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung zuständige\n31. Dezember 1988 ermittelte höhere Mietenstufe         Stelle.\nfestzulegen.\n§37a\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nBeschränkung der Berufung\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nIm verwaltungsgerichtlichen Verfahren\n1. für jedes Land oder nach Maßgabe des Satzes 2 für\n(1) Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach diesem\nnach Mietenstufen zusammengefaßte Gemeinden den\nGesetz findet die Berufung gegen Urteile des Verwaltungs-\nVomhundertsatz zur Bemessung des Wohngeldes\ngerichts an das Oberverwaltungsgericht nur statt, wenn sio•\nnach§ 32 Abs. 1 festzulegen, dessen Höhe dem durch-\nschnittlichen Anteil des Wohngeldes an den Mieten der   in dem Urteil zugelassen ist.\nin§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Empfänger von         (2) Für die Zulassungs- und Beschwerdeverfahren ist\nSozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge entspricht, der im § 131 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden.\nZeitraum bis zu einer neuen Festlegung des Vomhun-\ndertsatzes nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 10 zu\n§38\nerwarten wäre. Weicht der für nach Mietenstufen\nzusammengefaßte Gemeinden ermittelte Vomhundert-                        Sonstige laufende Leistungen\nsatz erheblich von dem des Landes ab, können unter-                zur Senkung der Miete und Belastung\nschiedliche Vomhundertsätze festgelegt werden. Der\nDie Vorschriften des § 1O Abs. 1, des § 18 Abs. 1 Nr. 1\njeweilige Vomhundertsatz ist nach einer wesentlichen\nund des § 34 sind nicht auf sonstige laufende Leistungen\nÄnderung des § 8 Abs. 1 bis 5, der Vorschriften über\neiner Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes anzu-\ndie Einkommensermittlung oder der Anlagen 1 bis 1O       wenden, die einem Wohngeldempfänger zur Senkung der\nneu festzulegen. Grundlage ist dabei                     Miete oder Belastung bis auf den nach § 8 Abs. 1 bis 6\na) eine Berechnung des Wohngeldes nach Maßgabe           maßgebenden Höchstbetrag gewährt werden. Auf lau-\nder Anlagen 1 bis 10 für Empfänger von Wohngeld     fende Leistungen zur Senkung der Miete oder Belastung\nnach dem Fünften Teil, die durch eine Zufallsstich-  öffentlich geförderter Wohnungen sind die bezeichneten\nprobe ausgewählt worden sind, oder                   Vorschriften gleichfalls nicht anzuwenden.\nb) das Verhältnis, in dem sich der Anteil des nach                                    § 39\nMaßgabe der Anlagen 1 bis 10 bewilligten Wohngel-\ndes an den Mieten im Vergleich zu diesem Anteil                             Berlin-Klausel\nnach Inkrafttreten der vorangegangenen Änderung                            (gegenstandslos)\nder Anlagen 1 bis 1O geändert hat.\nWeicht der tatsächliche Anteil von dem bei der voran-                                §40\ngegangenen Festlegung des Vomhundertsatzes erwar-                           Überleitungsvorschrift\nteten durchschnittlichen Anteil des Wohngeldes an den\nMieten ab, ist der darauf beruhende Unterschiedsbe-         (1) Ist im Zeitpunkt des lnkrafttretens von Vorschriften\ntrag des Wohngeldes durch entsprechende Festlegung      dieses Gesetzes über einen Antrag auf Wohngeld noch\ndes Vomhundertsatzes auszugleichen. Die Neufestle-      nicht entschieden, so ist das Wohngeld für die Zeit bis zum\ngung des Vomhundertsatzes nach dem Buchstaben a          Inkrafttreten der Änderung jeweils nach dem bis dahin\nist auch dann zulässig, wenn keine der in Satz 3        geltenden Recht, für die darauf folgende Zeit nach neuem\ngenannten Änderungen dieses Gesetzes vorangegan-        Recht zu bewilligen.\ngen ist;                                                    (2) Ist vor Inkrafttreten von Vorschriften, die dieses\n2. die für die Neufestlegung des Vomhundertsatzes nach      Gesetz ändern, über einen Antrag auf Wohngeld entschie-\nNummer 1 Satz 4 Buchstabe a erforderliche Zufalls-      den, so verbleibt es für die Gewährung des Wohngeldes\nstichprobe anzuordnen und nähere Vorschriften zur       auf Grund dieses Antrages bei der Anwendung des jeweils\nDurchführung zu erlassen, insbesondere den Stichtag,    bis zu der Entscheidung geltenden Rechts.","26                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n§ 41                             2. § 32 Abs. 1 in folgender Fassung anzuwenden:\nGesetzeskonkurrenz                           ,,(1) Das Wohngeld beträgt 50 vom Hundert der aner-\nkannten laufenden Aufwendungen für die Unterkunft im\n(1 :, Auf alleinstehende Wehrpflichtige im Sinne des§ 7 a       Sinne des Bundessozialhilfegesetzes, soweit diese\nAbs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes ist das Wohn-              Regelung nicht durch Rechtsverordnung nach § 42\ngeldgesetz für die Dauer ihres Grundwehrdienstes nicht             Abs. 2 Nr. 6 aufgehoben und ein abweichender Vom-\nanzuwenden. Ist dem Wehrpflichtigen Wohngeld für einen\nhundersatz bestimmt wird. Der Betrag wird auf volle\nZeitraum bewilligt, in den der Beginn des Grundwehr-\nDeutsche Mark gerundet.\";\ndienstes fällt, wird das Wohngeld bis zum Ablauf des\nBewilligungszeitraums in gleicher Höhe weitergewährt;          3. § 36 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und Abs. 2 nicht anzuwenden.\n§ 30 bleibt unberührt.                                           (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\n(2) Absatz 1 gilt auch für die Personen, auf die § 7 a      verordnung mit Zustimmung des Bundesrates für das in\nAbs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes entsprechende          Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet\nAnwendung findet.                                              1. die Höchstbeträge für Miete und Belastung nach § 8\nAbs. 1 bis 5 entsprechend der Entwicklung der Mieten\n(3) Auf Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmit-\nfestzulegen und zu ändern;\nglieder rechnen, denen Leistungen zur Förderung der Aus-\nbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz             2. die Beträge in § 15 Abs. 2 bis 4 und § 16 unter\noder dem § 40 des Arbeitsförderungsgesetzes dem                    Berücksichtigung der Entwicklung der Einkommen fest-\nGrunde nach zustehen, ist dieses Gesetz nicht anzuwen-             zulegen und zu ändern;\nden. Ist Wohngeld für einen Zeitraum bewilligt, in den der     3. die pauschalen Abzüge nach § 17 Abs. 2 bis 4 unter\nBeginn der Ausbildung fällt, wird das Wohngeld bis zum\nBerücksichtigung der entrichteten Steuern vom Ein-\nAblauf des Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe weiter-          kommen festzulegen und zu ändern;\ngewährt; § 30 bleibt unberührt.\n4. die in Absatz 1 Nr. 1 Satz 4 genannten Pauschbeträge\nfür Heizungs- bzw. Warmwasserkosten unter Berück-\n§ 42                                sichtigung der von Mietern für diese Betriebskosten im\nÜberleitungsregelungen                        Durchschnitt entrichteten Beträge festzulegen .und zu\naus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands                ändern;\n(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-      5. die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 sowie der vorste-\nten Gebiet ist                                                     henden Nummern 1 bis 4 mit den zugehörigen Rechts-\nverordnungen aufzuheben, sobald in dem in Artikel 3\n1. § 8 Abs. 1 bis 5 nicht anzuwenden. Die in § 15 Abs. 2           des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Einkom-\nbis 4 und § 16 aufgeführten Beträge sind durch die in         men, Mieten oder die von Mietern im Durchschnitt\nder Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 2 genannten            entrichteten Beträge für Heizungs- und Warmwasser-\nBeträge zu ersetzen. Die in § 17 Abs. 2 bis 4 aufgeführ-      kosten mit denen im übrigen Bundesgebiet vergleich-\nten Vomhundertsätze sind, soweit sie entrichtete Steu-        bar sind;\nern vom Einkommen berücksichtigen, durch die in der\n6. Absatz 1 Nr. 2 aufzuheben und für das in Artikel 3 des\nRechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 3 genannten\nEinigungsvertrages genannte Gebiet erstmals auf der\nVomhundertsätze zu ersetzen. Die nach § 36 Abs. 1\nGrundlage einer Zufallsstichprobe nach § 36 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Satz 2 in Verbindung mit\n§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Wohngeldverord-         Nr. 1 Buchstabe a und Nummer 2 den Vomhundertsatz\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai            zur Bemessung des Wohngeldes nach § 32 Abs. 1\n1988 (BGBI. 1 S. 643), zuletzt geändert durch die Ver-        festzulegen, sobald die dafür erforderlichen Berech-\nordnung vom 17. August 1990 (BGBI. 1S. 1777), abzu-           nungen unter Berücksichtigung der Wohngeld-Statistik\nmit hinreichender Genauigkeit erfolgen können;\nsetzenden Pauschbeträge für Heizungs- bzw. Warm-\nwasserkosten werden durch die in der Rechtsverord-        7. Absatz 1 Nr. 3 bei Vorliegen der in Nummer 6 genann-\nnung nach Absatz 2 Nr. 4 genannten Pauschbeträge              ten Voraussetzungen aufzuheben, soweit darin be-\nersetzt;                                                      stimmt wird, daß § 36 Abs. 2 nicht anzuwenden ist.\nAnlagen 1 bis 10\nAnlage 1 - Wohngeld für Alleinstehende                         Anlage 7 - Wohngeld für sieben Familienmitglieder\nAnlage 2 - Wohngeld für zwei Familienmitglieder                Anlage 8 - Wohngeld für acht Familienmitglieder\nAnlage 3 - Wohngeld für drei Familienmitglieder                Anlage 9 - Wohngeld für neun Familienmitglieder\nAnlage 4 - Wohngeld für vier Familienmitglieder                Anlage 10 - Wohngeld für zehn und mehr Familien-\nAnlage 5 - Wohngeld für fünf Familienmitglieder                                 mitglieder\nAnlage 6 - Wohngeld für sechs Familienmitglieder\nDie Anlagen 1 bis 1O sind im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 39 vom 16. August 1990\nauf den Seiten 1528 bis 1686 abgedruckt."]}