{"id":"bgbl1-1991-19-5","kind":"bgbl1","year":1991,"number":19,"date":"1991-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/19#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-19-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_19.pdf#page=32","order":5,"title":"Verordnung über die Zulassung von Telekommunikationseinrichtungen (Telekommunikationszulassungsverordnung - TKZulV)","law_date":"1991-03-22T00:00:00Z","page":756,"pdf_page":32,"num_pages":9,"content":["756                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber die Zulassung von Telekommunikationseinrichtungen\n(Telekommunikationszulassungsverordnung - TKZulV)\nVom 22. März 1991\nAuf Grund des § 2 a Abs. 1 des Gesetzes über Fern-                                      §4\nmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom\nZulassungsvoraussetzungen\n3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1455) verordnet der Bundesmini-\nster für Post und Telekommunikation:                            (1) Voraussetzung für die Zulassung ist, daß die Tele-\nkommunikationseinrichtung folgenden Anforderungen ent-\n§ 1                             spricht:\nGeltungsbereich                          1. Sicherheit der Benutzer;\n2. Sicherheit des Personals der Betreiber von öffentlichen\n(1) Diese Verordnung gilt für die Zulassung von\nÜbertragungswegen, Festanschlüssen oder Wählan-\nTelekommunikationseinrichtungen. Telekommunikations-\neinrichtungen sind Funkanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1           schlüssen;\nSatz 2 des Gesetzes und T elekommunikationsendeinrich-        3. elektromagnetische Verträglichkeit, insoweit sie für\ntungen nach Absatz 2.                                            Telekommunikationseinrichtungen spezifisch ist;\n(2) Telekommunikationsendeinrichtungen im Sinne die-       4. Schutz der öffentlichen Übertragungswege, Festan-\nser Verordnung sind folgende Einrichtungen, die an Über-         schlüsse oder Wählanschlüsse vor Schaden;\ntragungswege, Festanschlüsse oder Wählanschlüsse der          5. ökonomische Nutzung des Funkfrequenzspektrums bei\nDeutschen Bundespost TELEKOM angeschlossen werden                entsprechenden Einrichtungen,\nsollen, das heißt\n6. Kommunikationsfähigkeit der T elekommunikationsend-\n1. die unmittelbar an die Abschlußeinrichtung eines Über-        einrichtung mit Übertragungswegen, Festanschlüssen\ntragungsweges, Festanschlusses oder Wählanschlus-            oder Wählanschlüssen der Deutschen Bundespost\nses der Deutschen Bundespost TELEKOM ange-                   TELEKOM zur Herstellung, Änderung, Gebührenbe-\nschlossen werden sollen oder                                 rechnung, Aufrechterhaltung und Auslösung einer rea-\n2. die mit einem Übertragungsweg, Festanschluß oder              len oder virtuellen Verbindung;\nWählanschluß der Deutschen Bundespost TELEKOM             7. Kommunikationsfähigkeit der T elekommunikationsend-\nzusammenarbeiten und dabei unmittelbar oder mittel-          einrichtung mit anderen über Festanschlüsse oder\nbar an die Abschlußeinrichtung eines Übertragungs-           Wählanschlüsse der Deutschen Bundespost TELE-\nweges, Festanschlusses oder Wählanschlusses der              KOM im Fall des Telefondienstes nach§ 1 Abs. 4 des\nDeutschen Bundespost TELEKOM angeschlossen                   Gesetzes oder einer Pflichtleistung entsprechend einer\nwerden sollen,                                               nach § 25 Abs. 2 des Postverfassungsgesetzes zu\num Informationen zu senden oder zu empfangen. Der                erlassenden Rechtsverordnung.\nAnschluß kann über Kabelsysteme, Funksysteme, opti-\n(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 sind, soweit sie\nsche oder andere elektromagnetische Systeme realisiert\nnicht bereits in gesetzlichen Vorschriften enthalten sind, in\nwerden.\nbesonderen Verwaltungsvorschriften festzulegen und im\nAmtsblatt des Bundesministers für Post und T elekommuni-\n§2                              kation bekanntzumachen. Falls die Bekanntmachung nur\nInhalt der Zulassung                       einen Hinweis enthält, ist die Bezugsquelle anzugeben.\n(1) Mit der Zulassung bestätigt die Zulassungsbehörde,\ndaß die geprüfte Telekommunikationseinrichtung die nach                                    §5\ndieser Verordnung einzuhaltenden Bedingungen erfüllt.                            Zuständige Behörde\n(2) Die Zulassung enthält keine Aussage über die             Zulassungsbehörde ist das Zentralamt für Zulassungen\nZweckmäßigkeit und Güte des Gerätes sowie Art und             im Fernmeldewesen (UF). Die Zulassungsbehörde ist\nAufwand der technischen Ausführung.                           auch zuständige Behörde nach Artikel 7 Abs. 1 und\nzugleich Prüfstelle im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 der\nRichtlinie 86/361/EWG des Rates der Europäischen\n§3                               Gemeinschaften vom 24. Juli 1986 über die erste Phase\nder gegenseitigen Anerkennung der Allgemeinzulassu'n-\nRechtsanspruch auf Zulassung\ngen von Telekommunikations-Endgeräten (ABI. EG Nr.\nDie Zulassung ist zu erteilen, wenn die in § 4 genannten   L 217 S. 21 ). Das Zentralamt für Zulassungen im Fernmel-\nVoraussetzungen erfüllt sind.                                 dewesen stellt Konformitätszertifikate im Sinne des Arti-","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1991                                  757\nkels 6 Abs. 2 der Richtlinie 86/361/EWG aus und bestätigt   der Telekommunikationseinrichtung beschränkt werden,\ndamit, daß eine Telekommunikationseinrichtung mit allen     insbesondere auf\ndarin benannten Konformitätsspezifikationen überein-\n1. bestimmte, genau bezeichnete Verwendungsorte oder\nstimmt.\nVerwendungsbereiche,\n§6                             2. bestimmte Betriebsarten,\nZulassungsarten                       3. die Anschaltung der zugelassenen Telekommunika-\n(1) Allgemeinzulassungen werden für Telekommuni-            tionseinrichtung an bestimmte andere Telekommunika-\nkationseinrichtungen erteilt, die im gesamten Geltungs-        tionseinrichtungen,\nbereich dieser Verordnung oder in wesentlichen Teilen      4. die Verwendung der zugelassenen Telekommunika-\ndieses Geltungsbereichs benutzt werden sollen.                 tionseinrichtung für bestimmte Telekommunikations-\n(2) Einzelzulassungen werden für Telekommunikations-        dienste oder Telekommunikationsdienstleistungen.\neinrichtungen erteilt, die von einer oder mehreren genau   Sind die Gründe für eine Beschränkung weggefallen, kann\nbezeichneten Personen an einem oder mehreren genau         auf Antrag des Zulassungsinhabers die Zulassung ent-\nbezeichneten Verwendungsorten benutzt werden sollen.       sprechend geändert werden.\n(3) Nur als Einzelzulassung nach Bestimmung der\nZulassungsbehörde werden erteilt:                                                      § 10\n1. Vorführzulassungen für Telekommunikationseinrich-\nVerlängerung, Änderung\ntungen, die auf Messen oder ähnlichen Veranstaltun-       (1) Auf Antrag des Zulassungsinhabers ist der Zeitraum,\ngen für Informationszwecke oder Werbezwecke            für den eine befristete Zulassung erteilt ist, zu verlängern,\nbenutzt werden sollen,                                 soweit technische, betriebliche und rechtliche Gründe\n2. Versuchszulassungen zur Entwicklung von Prototypen      nicht entgegenstehen.\nvon Telekommunikationseinrichtungen durch sachkun-\n(2) Beabsichtigt der Zulassungsinhaber, die Telekom-\ndige Antragsteller.\nmunikationseinrichtung gegenüber dem geprüften Muster\n(4) Erprobungszulassungen werden für die betriebliche   technisch zu ändern, so hat er dies der Zulassungsbe-\nErprobung von Telekommunikationseinrichtungen erteilt.     hörde anzuzeigen. Für das Verfahren gilt § 15 sinngemäß.\nDie Zulassungsbehörde entscheidet, ob für die geänderte\nTelekommunikationseinrichtung die Zulassung zu ändern\n§7                            oder wegen der Bedeutung der Änderung eine neue Zulas-\nsung zu erteilen ist.\nBefristung\nZulassungen können befristet erteilt werden. Die Frist                               § 11\nwird jeweils nach den technischen Erfordernissen ein-                                 Widerruf\nschließlich der künftig zu erwartenden technischen und\nbetrieblichen Entwicklung bestimmt. Eine nach Jahren           (1) Zulassungen können widerrufen werden, wenn\nbestimmte Frist endet jeweils mit Ablauf des letzten Kalen- 1. der Zulassungsinhaber die für die zugelassenen Tele-\nderjahres.                                                      kommunikationseinrichtungen maßgeblichen Zulas-\nsungsvoraussetzungen nicht einhält oder gegen die mit\n§8                                 der Zulassung verbundenen Auflagen verstößt,\nAuflagen                         2. eine wesentliche Änderung der Zulassungsvorausset-\nzungen oder der Einrichtungen des Netzbetreibers\nZulassungen können mit Auflagen verbunden werden.            Deutsche Bundespost TELEKOM dies erfordert,\nDabei kann in der Zulassung gefordert werden, daß jeder\nin Verkehr zu bringenden Telekommunikationseinrichtung      3. der Zulassungsinhaber die erteilte Zulassung oder das\neine Wiedergabe des Inhalts der Zulassungsurkunde,              Zulassungszeichen mißbraucht,\nschriftliche Hinweise und Informationen beizufügen sind,     4. der Zulassungsinhaber keine Telekommunikationsein-\ndie den Anschluß oder den Betrieb an einem Übertra-              richtungen zur Nachprüfung bereitstellt (§ 12 Abs. 1\ngungsweg, Festanschluß oder Wählanschluß der Deut-               Satz 1) oder die Nachprüfung (§ 12 Abs. 1 Satz 2) nicht\nschen Bundespost TELEKOM betreffen. Außerdem kann                ermöglicht,\nmit der Zulassung die Auflage verbunden werden, der\n5. der Zulassungsinhaber fällige Gebühren und Auslagen\nZulassungsbehörde und soweit notwendig der Deutschen\n(§ 19) trotz Erinnerung mit Hinweis auf den möglichen\nBundespost TELEKOM unentgeltlich das Recht einzuräu-\nWiderruf nicht innerhalb eines Monats nach Bekannt-\nmen, die technischen Unterlagen in der zur Unterrichtung\ngabe der Erinnerung bezahlt.\nder Deutschen Bundespost TELEKOM als Netzbetreiber\nund Anbieter von Monopolleistung und Pflichtleistungen       Vorführzulassungen, Versuchszulassungen und Erpro-\nerforderlichen Umfang und Anzahl zu vervielfältigen.         bungszulassungen können auch aus anderen technischen\noder betrieblichen Gründen widerrufen werden.\n§9                                                         § 12\nSonstige einschränkende Nebenbestimmungen                                     Nachprüfung\nAus technischen, betrieblichen und genehmigungsrecht-       (1) Die Zulassungsbehörde kann von dem Zulassungs-\nlichen Gründen kann im Rahmen des § 4 die Verwendung         inhaber verlangen, daß er nach Auswahl durch die Beauf-","758                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\ntragten der Zulassungsbehörde eine oder mehrere Tele-          3. Bezeichnung der Telekommunikationseinrichtung,\nkommunikationseinrichtungen aus der laufenden Produk-              Beschreibung des Verwendungszwecks und der Wir-\ntion oder einem Import- oder Auslieferungslager auf seine          kungsweise,\nKosten bereitstellt, damit sie die Einhaltung der Zulas-\n4. eine Erklärung, daß die Telekommunikationseinrich-\nsungsvoraussetzungen nachprüfen kann. Kann der Zulas-\nsungsinhaber keine Telekommunikationseinrichtungen                 tung und die Prüfmuster den allgemein anerkannten\nbereitstellen, weil er weder produziert noch ein Import-           Regeln der Technik im Sinne des § 1 der Zweiten\noder Auslieferungslager unterhält, hat er der Zulassungs-           Verordnung zur Durchführung des Energiewirtschafts-\nbehörde auf Verlangen mitzuteilen, wo sich zugelassene              gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nTelekommunikationseinrichtungen befinden, und die                   14. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 146) entsprechen.\nNachprüfung zu ermöglichen. Die Nachprüfung ist gebüh-             (2) Soweit im Einzelfall vorhanden, sollen dem Antrag\nrenfrei; dies gilt nicht bei der Feststellung von Mängeln.     außerdem beigefügt werden:\nDie nach der Mängelbeseitigung erforderliche Wiederho-\nlungsprüfung ist ebenfalls gebührenpflichtig.                  1. Prüfergebnisse anderer Prüflabors mit Beschreibung\nder Prüfverfahren,\n(2) Ergibt die Nachprüfung, daß die Zulassungsvoraus-      2. Konformitätszertifikate anerkannter Stellen, die die\nsetzungen nicht eingehalten sind, kann dem Zulassungs-              Übereinstimmung mit gemeinsamen Konformitäts-\ninhaber vor einer abschließenden Entscheidung ermög-                spezifikationen im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 der\nlicht werden, innerhalb einer angemessenen Frist im Rah-            Richtlinie 86/361/EWG nachweisen,\nmen einer Wiederholungsprüfung nachzuweisen, daß die\nMängel beseitigt sind.                                         3. Konformitätszertifikate anerkannter Stellen, die die Ein-\nhaltung der in § 4 Abs. 1 aufgeführten Anforderungen\n(3) Daneben kann die Zulassungsbehörde dem Zulas-               nachweisen.\nsungsinhaber die Kennzeichnung von T elekommunika-\ntionseinrichtungen mit dem Zulassungszeichen vorläufig            (3) Die Zulassungsbehörde fordert fehlende Antragsun-\nuntersagen sowie die Entfernung des Zulassungszeichens         terlagen beim Antragsteller an. Kommt der Antrags!eller\nvon bereits gekennzeichneten T elekommunikationsein-           der Aufforderung, die fehlenden Antragsunterlagen einzu-\nrichtungen verlangen.                                          reichen, nicht nach, so setzt die Zulassungsbehörde dem\nAntragsteller eine angemessene Frist mit dem Hinweis,\n§ 13                              daß der Antrag nach Ablauf der Frist zurückgewiesen wird.\nErlöschen der Zulassungen                      Die Zulassungsanträge werden in der Reihenfolge des\nEingangs der vollständigen Antragsunterlagen bearbeitet.\n(1) Zulassungen erlöschen durch                            Anträge auf Vorführzulassungen werden vorrangig bear-\n1. Fristablauf (§ 7),                                          beitet. Die Zulassungsbehörde soll innerhalb von sechs\nMonaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterla-\n2. Widerruf (§ 11 ).\ngen über den Zulassungsantrag entscheiden.\n(2) Mit dem Erlöschen der Zulassung ist der weitere            (4) Zur Prüfung können ein oder mehrere Prüfmuster\nGebrauch des Zulassungszeichens zur Kennzeichnung               angefordert werden. Um die. in § 4 Abs. 1 genannten\nder Telekommunikationseinrichtungen untersagt.                  Anforderungen an der Telekommunikationseinrichtung zu\nüberprüfen, können soweit erforderlich, besondere\nSchnittstellen als Meßpunkte gefordert werden. Der\n§ 14\nAntragsteller hat die Prüfmuster zur Prüfung auf seine\nAntragstellung                          Kosten zu übersenden. Nach Abschluß der Prüfung wer-\nden die Prüfmuster dem Antragsteller zurückgesandt. Falls\n(1) Hersteller, Aufbaufirmen und Vertreiber von Tele-\neine Zollabfertigung erforderlich ist, obliegt diese dem\nkommunikationseinrichtungen sind berechtigt, Zulassun-\ngen für Telekommunikationseinrichtungen zu beantragen.         Antragsteller. Die Gefahr für Transportschäden und Sc~~-\nden, die bei der ordnungsgemäßen Prüfung der Pruf-\nEinzelanwender sind berechtigt, Einzelzulassungen zu\nbeantragen.                                                    muster entstehen, trägt der Antragsteller.\n(5) Im Rahmen des Zulassungsverfahrens kann eine\n(2) Bis zum Abschluß des Zulassungsverfahrens kann\nVorprüfung durchgeführt werden. In diesem Fall wird das\nbeantragt werden, daß die Zulassung einem anderen\nZulassungsverfahren nach der Prüfung von Mustern aus\nerteilt wird, wenn dieser die Voraussetzungen des Absat-\nzes 1 erfüllt und dem Antrag zustimmt.                         der Serienproduktion (Endprüfung) abgeschlossen.\n(6) Die Zulassungsbehörde kann technische Prüfungen\nanderer ganz oder teilweise anerkennen oder mit Zustim-\n§ 15\nmung des Antragstellers durch andere durchführen lassen,\nZulassungsverfahren                        wenn und solange die Gleichwertigkeit der Prüfverfahren\nund Prüfergebnisse mit denen der Zulassungsbehörde\n(1) Die Zulassung ist schriftlich bei der Zulassungs-\ngewährleistet ist. Im Zweifel stellt die Zulassungsbehörde\nbehörde zu beantragen. Der Antrag und die Antragsunter-\nfest, ob die entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen\nlagen sind in deutscher Sprache vorzulegen; die Zulas-\neingehalten sind.\nsungsbehörde kann bei einzelnen Antragsunterlagen Aus-\nnahmen hiervon zulassen. Der Antrag muß mindestens                 (7) Soll die technische Prüfung durch die Zulassungs-\nenthalten-                                                     behörde durchgeführt werden, so findet sie grundsätzlich\n1. Name und Anschrift des Antragstellers,                      an deren Sitz statt. In begründeten Ausnahmefällen kann\ndie Prüfung auf Wunsch des Antragstellers mit Zustim-\n2. Angaben über die Art der beantragten Zulassung(§ 6),        mung der Zulassungsbehörde auch an einem anderen Ort","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1991                               759\ndurchgeführt werden. Die hierdurch bedingten Mehrkosten       sungsbehörde dem Antragsteller zunächst Gelegenheit\nhat der Antragsteller zu tragen.                              zur Beseitigung der Mängel geben.\n(8) Die technischen Prüfungen unterbleiben, soweit           (2) Ergeben sich bei der technischen Prüfung von Prüf-\nmustern Mängel, kann die Zulassungsbehörde dem\n1. die Übereinstimmung mit gemeinsamen Konformitäts-\nAntragsteller Gelegenheit zur Beseitigung dieser Mängel\nspezifikationen im Sinne des Artikel 6 Abs. 1 der Richt-\nund zur erneuten Vorstellung des Prüfmusters zur Wieder-\nlinie 86/361/EWG durch Konformitätszertifikate einer\nholungsprüfung geben.\nanerkannten Stelle nachgewiesen ist. Dies gilt nicht,\nwenn die Zulassungsbehörde Mängel bei der Anwen-            (3) Besteht Anlaß zur Annahme, daß die Telekommuni-\ndung der gemeinsamen Konformitätsspezifikation fest-      kationseinrichtung oder das Prüfmuster den allgemein\nstellt oder feststellt, daß die gemeinsame Konformitäts-  anerkannten Regeln der Technik nicht entsprechen, so\nspezifikation selbst nicht den grundlegenden Anforde-     kann die Zulassungsbehörde die Vorlage eines Nachwei-\nrungen entspricht, die mit ihr festgelegt werden sollten; ses hierüber verlangen.\ndas weitere Verfahren richtet sich nach Artikel 8 der\nRichtlinie 86/361/EWG; oder                                 (4) Wird dem Zulassungsantrag nicht entsprochen, ist\nder Ablehnungsbescheid schriftlich und unter Angabe der\n2. die Einhaltung der in § 4 Abs. 1 genannten Anforderun-     Gründe zu erteilen. Zulassungsbescheide und Ablehnun-\ngen unter Berücksichtigung eventueller historisch         gen sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.\nbedingter Besonderheiten der Übertragungswege,\nFestanschlüsse oder Wählanschlüsse der Deutsche\n§ 18\nBundespost TELEKOM und bestehender nationaler\nVorschriften für die Nutzung des Frequenzspektrums                       Übertragung der Zulassung,\nnachgewiesen ist.                                                           Gesamtrechtsnachfolge\n§ 16                             (1) Auf Antrag des Zulassungsinhabers überträgt die\nZulassungszeichen, Kennzeichnung                  Zulassungsbehörde die Zulassung auf einen anderen,\nwenn dieser die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erfüllt\n(1) Das Zulassungszeichen des Zentralamtes für Zulas-      und mit der Übertragung einverstanden ist.\nsungen im Fernmeldewesen (Zulassungszeichen des\nZZF) besteht aus der Umrandung, dem Bundesadler, der            (2) Die Zulassung geht auf den Erben oder sonstigeri\nBenennung der Zulassungsbehörde ZZF und der Zulas-            Gesamtrechtsnachfolger des Zulassungsinhabers über\nsungsnummer nach dem Muster der Anlage 1. Für jede            Dieser hat innerhalb von zwei Monaten bei der Zulas-\nZulassung wird dem Zulassungsinhaber eine Zulassungs-         sungsbehörde schriftlich die Änderung der Zulassungsur-\nnummer zugeteilt.                                             kunde zu beantragen.\n(2) Nur eine mit dem Zulassungszeichen nach Absatz 1                                  § 19\ngekennzeichnete Telekommunikationseinrichtung, die im\nGebühren, Auslagen\nHinblick auf die Einhaltung der Zulassungsbedingungen\nmit der geprüften Telekommunikationseinrichtung überein-        (1) Für die Leistungen der Zulassungsbehörde werden\nstimmt, gilt als zugelassen. Der Zulassungsinhaber hat        Gebühren und Auslagen nach der Anlage 2 erhoben.\ndas Zulassungszeichen mit der ihm zugeteilten Zulas-\n(2) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet,\nsungsnummer auf jeder Telekommunikationseinrichtung in\nder ihm vorgeschriebenen Anordnung dauerhaft und jeder-       1. wer die Amtshandlung veranlaßt, insbesondere die\nzeit feststellbar anzubringen. Wenn die Kennzeichnung mit         Zulassung beantragt,\ndem Zulassungszeichen nach dem Muster der Anlage 1            2. wer die Gebührenpflicht durch eine gegenüber der\nwegen zu geringer Größe der Telekommunikationseinrich-\nZulassungsbehörde abgegebene Erklärung übernom-\ntung nicht möglich ist, kann die Zulassungsbehörde die\nmen hat,\nKennzeichnung der Telekommunikationseinrichtung mit\ndem Zulassungszeichen in kleinerem Maßstab oder die           3. wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Geset-\nKennzeichnung auf der Verpackung gestatten. Die Zulas-            zes haftet.\nsungsbehörde kann im Zulassungsbescheid verlangen,            Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.\ndaß der Zulassungsinhaber die zugelassenen Telekom-\nmunikationseinrichtungen mit ergänzenden Angaben                 (3) Die Gebührenforderung entsteht, sobald die gebüh-\nkennzeichnet.                                                 renpflichtige Amtshandlung ausgeführt ist.\n(3) Der Zulassungsinhaber darf das Zulassungszeichen          (4) Die Gebühren werden einen Monat nach der\nin seiner Werbung für zugelassene Telekommunikations-         Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den Gebühren-\neinrichtungen bei gleichzeitiger Angabe des zugelassenen      schuldner fällig.\nVerwendungszwecks benutzen. Dabei darf die Zulassung\nnicht als Nachweis einer besonderen Fortschrittlichkeit          (5) Die Zulassungsbehörde kann in begründeten Aus-\noder Güte der zugelassenen Telekommunikationseinrich-         nahmefällen Gebühren auf Antrag des Gebührenschuld-\nners stunden oder die Zahlung in Teilbeträgen gestatten.\ntungen herausgestellt werden.\n(6) Der Gebührenschuldner kann gegen Gebührenan-\n§ 17                           sprüche mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten\nMängel während des Zulassungsverfahrens,               Erstattungsansprüchen aufrechnen, die von der Zulas-\nAblehnung von Zulassungsanträgen                  sungsbehörde zu begleichen sind.\n(1) Ergeben sich bei der Prüfung der Antragsunterlagen        (7) Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren verjährt in\nMängel, die der Zulassung entgegenstehen, soll die Zulas-     vier Jahren. Mit Eintritt der Verjährung erlischt der","760                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnspruch. Nicht in Rechnung gestellte Gebühren oder           genden Pflichten durch Verwaltungsakt im Einzelfall anzu-\nGebührenteilbeträge werden bis zum Eintritt der Verjäh-       ordnen und nach den Vorschriften des Verwaltungs-Voll-\nrung nachgefordert.                                           streckungsgesetzes durchzusetzen.\n(8) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjah-\nres, in dem der Anspruch fällig geworden ist, spätestens                                   § 21\nmit Ablauf des auf die Entstehung folgenden Kalenderjah-\nVerschwiegenheitspflicht\nres.\nDie Bediensteten der Zulassungsbehörde oder deren\n(9) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch\nBeauftragte dürfen ohne Zustimmung des Antragstellers\ninnerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen höhe-\nDritten gegenüber keine Angaben über noch nicht abge-\nrer Gewalt nicht verfolgt werden kann.\nschlossene Zulassungsverfahren oder abgelehnte Zulas-\n(10) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche   sungsanträge machen. Sie dürfen aus Zulassungsverfah-\nZahlungsaufforderung nach Bekanntgabe des Gebühren-           ren gewonnene Kenntnisse, insbesondere über techni-\nbescheids, Anerkenntnis des Verpflichteten, Klageerhe-        sche Lösungen, nicht zur Beratung anderer Antragsteller\nbung, Stundung, jede Vollstreckungsmaßnahme, Voll-            verwenden; dies gilt nicht für allgemein zugängliche Infor-\nstreckungsaufschub, Anmeldung im Konkurs und Ermitt-          mationen.\nlungen der Zulassungsbehörde über Wohnsitz oder Auf-\nenthalt des Zahlungspflichtigen. Die Verjährung wird nur in                                § 22\nHöhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unter-                           Übergangsvorschriften\nbrechungshandlung bezieht.\nAuf Zulassungsanträge, die bis zum Zeitpunkt des\n(11) Die Zulassungsbehörde hat überzahlte oder zu          lnkrafttretens dieser Verordnung bereits beim Zentralamt\nUnrecht erhobene Gebühren zu erstatten. Der Erstat-           für Zulassungen im Fernmeldewesen eingegangen sind,\ntungsanspruch erlischt, wenn er nicht bis zum Ablauf des      werden die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften\nvierten Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf die      weiter angewandt.\nBezahlung der zu erstattenden Gebühren folgt.\n§ 23\n(12) Die Zulassungsbehörde kann eine angemessene\nVorauszahlung verlangen.                                                               Inkrafttreten\n(13) Für Auslagen gelten die Absätze 2 bis 12 entspre-        (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1991 in Kraft.\nchend.                                                        Gleichzeitig tritt die Fernmeldezulassungsverordnung vom\n15. April 1988 (BGBI. 1 S. 518) außer Kraft.\n§ 20                                  (2) Abweichend von § 16 Abs. 2 dürfen bis zum\nSonstige Rechte der Zulassungsbehörde                 31. Dezember 1991 Telekommunikationseinrichtungen\nauch noch mit dem Zulassungszeichen nach dem Muster\nDie Zulassungsbehörde ist berechtigt, die Erfüllung der    der Anlage 1 zu § 15 der Fernmeldezulassungsverord-\ndem Zulassungsinhaber nach dieser Verordnung oblie-           nung vom 15. April 1988 gekennzeichnet werden.\nBonn, den 22. März 1991\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nDr. Christian     s            s\nCh war z - Chi II in g","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1991                                761\nAnlage 1\n(zu § 16)\nZulassungszeichen\ndes Zentralamtes für Zulassungen Im Fernmeldewesen\nMuster des Zulassungszeichens:\nBundesadler      Zulassungsart\n1             1\n~ A999\n•              F  999N\nUmrandung\nN         - Jahresangabe nach DIN IEC 62\nA999      - Zulassungsnummer\n999N\nZZF       - Zentralamt für Zulassungen im Fernmeldewesen\nAnmerkung:\nDie Zahlenangaben für die Bemaßung sind Verhältniswerte. Die reale Kennzeichengröße kann frei bestimmt werden. Die\nSchriftgröße für die Zulassungsnummer darf jedoch nicht kleiner als 2 mm sein. Die Mindesthöhe des Kennzeichens\nbeträgt mithin 5, 7 mm.\nKennzeichenelement                                                                               Verhältniswert\nHöhe des Bundesadlers, des ZZF-Schriftzuges und der alphanumerischen Zulassungsnummer                 70\nSchrift: Helvetica\nAbstände zwischen Umrandung und Kennzeichenelementen                                                    5\nStrichstärke der Umrandung                                                                              1","762                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnlage 2\n(zu § 19)\nGebührenvorschriften\nVorbemerkungen\n1     Die Zulassungsbehörde erhebt für ihre Dienstleistungen Gebühren und Auslagen nach dieser Anlage 2.\n2     Die Gebühren für die verwaltungsmäßige Bearbeitung von Zulassungsanträgen werden nach festen Sätzen\n(Gebührennummern 01 bis 08), die für die technische Prüfung nach dem Arbeitsaufwand (Gebührennummern 09\nbis 12) erhoben.\n3     Der Arbeitsaufwand setzt sich aus dem Aufwand für das Personal (Gebührennummern 09 bis 11) und für die\nMeßgeräte (Gebührennummer 12) zusammen.\n4     Zum Arbeitsaufwand gehören insbesondere folgende Tätigkeiten:\n4.1   vorbereitende Schriftwechsel, Gespräche und ausführliche Beratungen, lnempfangnahme und Vorbereitung der\nPrüfmuster, Aufbau und Umbau von Prüfanlagen einschließlich der notwendigen Laborarbeiten sowie sonstigen\nVorarbeiten,\n4.2   die unmittelbare Prüfarbeit an den Prüfmustern,\n4.3   Abbau der Prüfanlagen, Auswertung der Meßergebnisse, Erstellen des Prüfberichtes und sonstige Abschlußarbei-\nten, Rücksendung der Prüfmuster,\n4.4   Besprechungen sowie Schreibarbeiten einschließlich Entwurf, Diktier- und Registraturarbeiten sowie Arbeiten zur\nDatenerfassung und Rechnungsbearbeitung.\n5     Wird die technische Prüfung auf Wunsch des Antragstellers an einem anderen Ort (§ 15 Abs. 7 Satz 2)\ndurchgeführt, so sind Gebühren nach dem Arbeitsaufwand ferner zu berechnen für:\n5.1   Reisezeiten,\n5.2   Wartezeiten, die vom Gebührenschuldner verursacht worden sind.\n6     Die Vorbemerkungen sind auch auf Verfahren nach § 2 Abs. 3, § 9, § 10 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 5 und § 17 Abs. 2\nanzuwenden.\n7     Die Abgabe von Listen, Verzeichnissen und sonstigen Druckerzeugnissen erfolgt nach den jeweils gültigen\nAbgabepreisen.\n8     Als Auslagen sind die entstandenen Reisekosten zu berechnen. Frachtkosten oder Rollgeld werden pauschal mit\n50 DM pro Lieferung abgerechnet. Carnetgebühren für die Mitnahme von Meßgeräten bei Dienstreisen ins\nAusland werden pauschal mit 80 DM abgerechnet.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1991                         763\nGebühren\nGebühr\nGebühren-\nGebührenpflichtige Leistungen                        Deutsche\nnummer\nMark\n01     Verwaltungsmäßige Bearbeitung eines Zulassungsantrages ............... .         250\n02     Änderung einer Zulassungsurkunde ..................................•             200\n03     Ausstellung eines Doppels einer Zulassungsurkunde ..................... .        150\n04     Zuteilung eines Zulassungsnummernkontingentes .......................•           250\n05     Verwaltungsmäßige Bearbeitung und technische Prüfung für ein seriengefertigtes\nGerät der Unterhaltungselektronik oder eine Baueinheit von Rundfunkempfangs-\nAntennenanlagen oder von Breitbandanlagen, wenn dafür ein Gutachten eines\nvon der Zulassungsbehörde anerkannten Meßplatzes vorliegt .............•.        300\n06     Verwaltungsmäßige Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Konformitäts-\nbescheinigung ................................................... .              250\n07     Änderung einer Konformitätsbescheinigung ............................ .          200\n08     Ausstellung eines Doppels einer Konformitätsbescheinigung ............... .      150\n09     Stundensatz für Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte ..    252\n10     Stundensatz für Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte     195\n11     Stundensatz für sonstige Bedienstete ................................. .         138\n12     Stundensatz für den Einsatz meßtechnischer Einrichtungen ................ .      400\nAuslagen\nAls Auslagen sind zu erstatten:\n1. Reisekosten,\n2. Beförderungskosten für Meßgeräte,\n3. Aufwendungen für Leistungen Dritter.","764                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM.                                                    Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz                          Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nErlaß\nüber die Genehmigung einer Änderung\ndes Erlasses über die Stiftung des Ehrenzeichens der Bundeswehr\nVom 18. März 1991\nDer Bundesminister der Verteidigung hat am 18. Februar 1991 den Erlaß vom\n6. November 1980 über die Stiftung des Ehrenzeichens der Bundeswehr geän-\ndert. Danach kann die Ehrenmedaille der Bundeswehr für treue Pflichterfüllung\nund überdurchschnittliche Leistungen bereits nach einer Dienstzeit von neun\nMonaten verliehen werden.\nNach Artikel 4 des Sechsten Erlasses über die Genehmigung der Stiftung und\nVerleihung von Orden und Ehrenzeichen vom 29. Oktober 1980 (BGBI. 1S. 2053)\ngenehmige ich diese Änderung.\nDer Bundesminister der Verteidigung veröffentlicht den Erlaß zur Änderung\ndes Erlasses über die Stiftung des Ehrenzeichens der Bundeswehr im Bundes-\nanzeiger.\nBonn, den 18. März 1991\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStoltenberg\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}