{"id":"bgbl1-1991-18-5","kind":"bgbl1","year":1991,"number":18,"date":"1991-03-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/18#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-18-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_18.pdf#page=28","order":5,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Dritte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 3. BtMÄndV)","law_date":"1991-02-28T00:00:00Z","page":712,"pdf_page":28,"num_pages":3,"content":["712                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften\n(Dritte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 3. BtMÄndV)\nVom 28. Februar 1991\nAuf Grund des § 1 Abs. 3 des Betäubungsmittelgesetzes vom 28. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 681, 1187) in Verbindung mit\ndem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet der Bundesminister für Gesundheit:\nArtikel 1\nÄnderung des Betäubungsmittelgesetzes\nDas Betäubungsmittelgesetz vom 28. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 681, 1187), das zuletzt durch die Anlage I Kapitel X\nSachgebiet D Abschnitt II Nr. 20 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes\nvom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1081) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In die Anlage I werden folgende Betäubungsmittel in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:\nAcetylalphamethylfentanyl           N-[1-(a-Methylphenethyl)-4-piperidyl]acetanilid\nAlphamethylf entanyl                N-[ 1-( a-Methylphenethyl)-4-piperidyl]propionani lid\nAlphamethylthiofentanyl             N-{ 1-[1-Methyl-2-(2-thienyl)ethyl]-4-piperidyl} propionanilid\nBetahydroxyfentanyl                 N-[1-(ß-Hydroxyphenethyl)-4-piperidyl]propionanilid\nBetahydroxymethylf entanyl          N-[1-(ß-Hydroxyphenethyl)-3-methyl-4-piperidyl] propionanilid\nHydroxymethylendioxy-               N-[a-Methyl-3,4-(methylendioxy)phenethyl]hydroxylamin\namphetamin\nMefentanyl                          N-(3-Methyl-1-phenethyl-4-piperidyl)propionanilid\nMethylaminorex                      4,5-Dihydro-4-methyt-5-phenyl-2-oxazolamin\nMethylendioxyethylamphetamin        N-Ethyl-a-methyl-3,4-methylendioxyphenethylamin\n(MDE)\nMethylphenylpropionoxypiperidin     (1-Methyl-4-phenyl-4-piperidyl) propionat\n(MPPP)\nMethylthiofentanyl                  N- { 3-Methyl-1-[2-(2-thienyl)ethyl]-4-piperidyl} propionanilid\nParafluorfentanyl                   4' -Fluor-N-( 1-phenethyl-4-piperidyl) propionanilid\nPhenethylphenylacetoxy-             (1-Phenethyl-4-phenyl-4-piperidyl) acetat\npiperidin (PEPAP)\nThiofentanyl                        N-{ 1-[2-(2-Thienyl)ethyl]-4-piperidyl} propionanilid\n2. Anlage II wird wie folgt geändert:\na) Folgende Betäubungsmittel werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:\nButalbital                       5-Allyl-5-isobutylbarbitursäure\nEtilamfetamin                    N-Ethyl-a-methylphenethylamin\nPyrovaleron                      4'-Methyl-2-(1-pyrrolidinyl) valerophenon\nb) Die Position „Codein\" wird wie folgt gefaßt:\n„Codein                          4,5a-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-7-morphinen-6a-ol\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1\nbis III (außer Allobarbital, Amobarbital, Barbital, Cyclobarbital, Ethylmorphin,\nMeprobamat, Methylphenobarbital, Pentobarbital, Phenobarbital, Secobarbital)\nbis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 100 mg Codein,\nberechnet als Base, enthalten-\"","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1991                                    713\n3. In die Anlage III Teil B wird folgendes Betäubungsmittel in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:\nCathin (D-Norpseudoephedrin)         (1S,2S)-2-Amino-1-phenyl-1-propanol\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1\nbis III bis zu 5 vom Hundert als Lösung, jedoch nicht mehr als 1600 mg je\nPackungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 40 mg Cathin, berechnet als\nBase, enthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungmittel-\nrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -\n4. Die Anlage III Teil C wird wie folgt geändert:\na) Folgende Betäubungsmittel werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:\nAllobarbital                      5, 5-Diallylbarbitursäure\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1\nbis III (außer Codein, Meprobamat oder Phenobarbital) je abgeteilte Form bis\nzu 120 mg Allobarbital, berechnet als Säure, enthalten. Für diese Zubereitun-\ngen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Ein-\nfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -\nButobarbital                      5-Butyl-5-ethylbarbitursäure\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1\nbis III je abgeteilte Form bis zu 130 mg Butobarbital, berechnet als Säure,\nenthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrecht-\nlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -\nFencamfamin                      N-Ethyl-3-phenyl-8,9, 10-trinorbornan-2-ylamin\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1\nbis III je abgeteilte Form bis zu 8,6 mg Fencamfamin, berechnet als Base,\nenthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrecht-\nlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -\nFenproporex                      3-( et-Methylphenethylamino )propionitril\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1\nbis III je abgeteilte Form bis zu 11 mg Fenproporex, berechnet als Base,\nenthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrecht-\nlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -\nMefenorex                        N-( 3-C hlorpropyl)-et-methylphenethylami n\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1\nbis III je abgeteilte Form bis zu 40 mg Mefenorex, berechnet als Base,\nenthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrecht-\nlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -\nMidazolam                        8-Chlor-6-(2-fluorphenyl)-1-methyl-4H-imidazo [1,5-a][1,4]benzodiazepin\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1\nbis III je abgeteilte Form bis zu 15 mg Midazolam, berechnet als Base,\nenthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrecht-\nlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -\nPemolin                          2-lmino-5-phenyl-4-oxazolidinon\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1\nbis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Pemolin, berechnet als Base, enthalten.\nFür diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vor-\nschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -\nSecbutabarbital                  5-sec-Butyl-5-ethylbarbitursäure\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1\nbis III (außer Meprobamat) bis zu 0,5 vom Hundert als Lösung, jedoch nicht\nmehr als 1 000 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 50 mg,\nberechnet als Säure, enthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die\nbetäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durch-\nfuhr -\nVinylbital                       5-( 1-Methylbutyl)-5-vinylbarbitursäure\n- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1\nbis III je abgeteilte Form bis zu 150 mg Vinylbital, berechnet als Säure,\nenthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrecht-\nlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr -","714                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nb) Die Position „Meprobamat\" Nird wie folgt gefaßt:\n„Meprobamat                      2-Methyl-2-propyltrimethylendicarbamat\n-  ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1\nbis III (außer Codein)\na) je abgeteilte Form bis zu 500 mg Meprobamat enthalten oder\nb) jedoch mit einem weiteren Stoff der Anlage III Teil B oder C zusammen\nkeine größere Menge an Betäubungsmitteln enthalten als die geringere\nMenge, die bei einem der Stoffe (außer Allobarbital, Codein oder Secbuta-\nbarbital) für ausgenommene Zubereitungen festgelegt ist - \"\nc) Die Position „Phenobarbital\" wird wie folgt gefaßt:\n„Phenobarbital                   5-Ethyl-5-phenylbarbitursäure\n-  ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen 1\nbis III (außer Allobarbital oder Codein)\na) bis zu 10 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 300 mg Phenobarbital\nenthalten oder\nb) jedoch mit einem weiteren Stoff der Anlage III Teil B oder C zusammen\nkeine größere Menge an Betäubungsmitteln enthalten als die geringere\nMenge, die bei einem der Stoffe (außer Allobarbital oder Codein) für\nausgenommene Zubereitungen festgelegt ist -\"\nArtikel 2\nÜbergangsvorschriften\n(1) Wer am 14. April 1991, ohne zu dem in § 4 des Gesetzes genannten Personenkreis zu gehören, mit folgenden in\nArtikel 1 aufgeführten Stoffen, deren Isomeren, Estern, Ethern, Molekülverbindungen, Salzen und Zubereitungen:\n1. Allobarbital\n6. Fencamf amin                         10. Pemolin\n2. Butalbital\n7. Fenproporex                          11. Pyrovaleron\n3. Butobarbital\n8. Mefenorex                            12. Secbutabarbital\n4. Cathin (D-Norpseudoephedrin)\n9. Midazolam                            13. Vinylbital\n5. Etilamfetamin\nam Verkehr im Sinne des § 3 Abs.        Nr. 1 des Gesetzes teilnimmt oder ausgenommene Zubereitungen herstellt (§ 3\nAbs . 1 Nr. 2 des Gesetzes), bleibt dazu bis zum 30. Juni 1991 berechtigt. Beantragt er vor dem 1. Juli 1991 eine\nErlaubnis nach § 3 Abs . 1 des Gesetzes, so dauert die Berechtigung bis zur unanfechtbaren Ablehnung des Antrages\nfort. Der nach Satz 1 oder 2 Berechtigte ist ab Inkrafttreten dieser Verordnung wie der Inhaber einer Erlaubnis an alle\nübrigen Vorschriften des Gesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen gebunden.\n(2) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel zur Abgabe an den Verbraucher verpackt, ohne daß die\nPackungen den Anforderungen des § 14 des Gesetzes entsprechen, dürfen sie noch bis zum 31. Dezember 1992 in\ndiesen Packungen abgegeben werden.\n(3) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel nicht in der nach § 15 des Gesetzes erforderlichen Weise\naufbewahrt und gesichert, so dürfen sie noch bis zum 31. Dezember 1992 in der bisher zulässigen Weise aufbewahrt\nwerden . Satz 1 gilt nicht für die Aufbewahrung in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken und auf Kauffahrteischiffen.\nArtikel 3\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDie               tr,itt am 1'5.    1991 in Kraft. Artikel 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.\nBonn, den 28 . Februar 1991\nDer Bundesminister für Gesundheit\nGerda Hasselfeldt"]}