{"id":"bgbl1-1991-18-4","kind":"bgbl1","year":1991,"number":18,"date":"1991-03-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/18#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-18-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_18.pdf#page=2","order":4,"title":"Neufassung der Verwaltungsgerichtsordnung","law_date":"1991-03-19T00:00:00Z","page":686,"pdf_page":2,"num_pages":26,"content":["686                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verwaltungsgerichtsordnung\nVom 19. März 1991\nAuf Grund des Artikels 22 des Vierten Gesetzes            15. den am 15. September 1975 in Kraft getretenen Arti-\nzur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom                  kel 4 § 1 des Gesetzes vom 20. August 1975 (BGBI. 1\n17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2809) wird nachstehend             S. 2189),\nder Wortlaut der Verwaltungsgerichtsordnung in der seit\n16. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen § 97 des\n1. Januar 1991 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die\nGesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1253), ·\nNeufassung berücksichtigt:\n17. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 1\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\ndes Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2437),\n340-1, veröffentlichte bereinigte Fassung des Geset-\nzes nach Maßgabe des§ 3 Abs. 1 Satz 2 des Geset-        18. den am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen Artikel 4 des\nzes über die Sammlung des Bundesrechts vom                  Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3281 ),\n10. Juli 1958 (BGBI. 1 S. 437) und des § 3 des Geset-   19. den mit Ausnahme der am 1. Januar 1980 in Kraft\nzes über den Abschluß der Sammlung des Bundes-              getretenen Nummer 2 Buchstabe a am 1. August\nrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. 1 S. 1451 ),            1978 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n2. den am 13. August 1964 in Kraft getretenen § 23 des          25. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1107),\nGesetzes vom 5. August 1964 (BGBI. 1 S. 593),           20. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Artikel 4\n3. den am 18. August 1965 in Kraft getretenen § 58 des          Nr. 13 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1\nGesetzes vom 12. August 1965 (BGBI. 1 S. 782),              s. 677),\n4. den am 1. Januar 1967 in Kraft getretenen § 188          21. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Artikel II\nNr. 5 des Gesetzes vom 7. September 1966 (BGBI. 1           § 31 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1\nS. 557),                                                    s. 1469),\n5. das am 11 . Januar 1967 in Kraft getretene Gesetz        22. den am 1. August 1982 in Kraft getretenen § 40 des\nvom 22. Dezember 1966 (BGBI. 1 S. 681),                     Gesetzes vom 16. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 946),\n6. den am 1. Oktober 1967 in Kraft getretenen Artikel 11    23. den am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Artikel 1\n§ 8 des Gesetzes vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1S. 725),         des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1\ns. 1834),\n7. den am 1. Juli 1968 in Kraft getretenen § 85 Abs. 2\ndes Gesetzes vom 20. Mai 1968 (BGBI. 1 S. 444),         24. den am 1. Oktober 1986 in Kraft getretenen § 27\nAbs. 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBI. 1\n8. den am 1. April 1970 in Kraft getretenen Artikel 46 des\nS. 2146),\nGesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 645),\n25. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 3\n9. den am 1. Oktober 1972 in Kraft getretenen Artikel V         Abs. 3 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBI. 1\ndes Gesetzes vom 26. Mai 1972 (BGBI. 1 S. 841 ),\ns. 1446),\n10. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 114\n26. den am 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Artikel 2 Nr. 9\ndes Gesetzes vom 2. März 1973 (BGBI. 1 S. 469),             des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1\n11 . den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 3         s. 2191),\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBI. 1\n27. den am 1. Januar 1992 in Kraft tretenden Artikel 7\nS. 3651 ),\n§ 23 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1\n12. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 8          S. 2002),\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBI. 1\n28. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 1\nS. 3686),\ndes eingangs genannten Gesetzes,\n13. das am 1. März 1975 in Kraft getretene Gesetz vom\n29. den mit Ausnahme der am 1. Januar 1992 in Kraft\n26. Februar 1975 (BGBI. 1 S. 617),\ntretenden Nummern 1 und 2 Buchstaben a und b am\n14. den am 1. April 1975 in Kraft getretenen Artikel 12 des      1. April 1991 in Kraft tretenden Artikel 5 des Gesetzes\nGesetzes vom 10. März 1975 (BGBI. 1 S. 685),                vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2847).\nBonn, den 19. März 1991\nDer Bundesminister der Justiz\nKinkel","l\\lr. 18 - Taq der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1991                                     687\nVerwaltungsgerichtsordnung\n(VwGO)\nInhaltsübersicht\nTeil 1\nGerichtsverfassung\n1. Abschnitt:        Gerichte                                              §§   1 bis 14\n2. Abschnitt:        Richter .................................. .          §§  15 bis 18\n3. Abschnitt:        Ehrenamtliche Richter ...................... .        §§  19 bis 34\n4. Abschnitt:        Vertreter des öffentlichen Interesses ........... .   §§  35 bis 37\n5. Abschnitt:        Gerichtsverwaltung ........................ .         §§  38 und 39\n6. Abschnitt         Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit ....... .      §§  40 bis 53\nTeil II\nVerfahren\n7. Abschnitt:        Allgemeine Verfahrensvorschriften .. , ......... .    §§ 54 bis 67a\n8. Abschnitt:        Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Ver-\npflichtungsklagen .......................... .        §§ 68 bis 80a\n9. Abschnitt:        Verfahren im ersten Rechtszug ............... .       §§ 81 bis 106\n10. Abschnitt:        Urteile und andere Entscheidungen ............ .      §§ 107 bis 122\n11 . Abschnitt:       Einstweilige Anordnung ..................... .        §  123\nTeil III\nRechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens\n12. Abschnitt:        Berufung ................................ .           §§ 124 bis 131\n13. Abschnitt:        Revision ................................. .          §§ 132 bis 145\n14. Abschnitt:        Beschwerde .............................. .           §§ 146 bis 152\n15. Abschnitt:        Wiederaufnahme des Verfahrens ............. .         §  153\nTeil IV\nKosten und Vollstreckung\n16. Abschnitt:        Kosten .................................. .           §§ 154 bis 166\n17. Abschnitt:        Vollstreckung ............................. .         §§ 167 bis 172\nTeil V\nSchluß- und Übergangsbestimmungen\n§§ 173 bis 195\nTeil 1                                       richte und das Oberverwaltungsgericht, im Bund das Bun-\ndesverwaltungsgericht mit dem Sitz in Berlin.\nGerichtsverfassung\n§3\n(1) Durch Gesetz werden angeordnet\n1. Abschnitt\n1. die Errichtung und Aufhebung eines Verwaltungs-\nGerichte                                           gerichts oder eines Oberverwaltungsgerichts,\n2. die Verlegung eines Gerichtssitzes,\n§ 1\n3. Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke,\nDie Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch unabhän-\ngige, von den Verwaltungsbehörden getrennte Gerichte                      4. die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Verwal-\nausgeübt.                                                                     tungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungs-\ngerichte,\n§2\n5. die Errichtung einzelner Kammern des Verwaltungs-\nEs sind im Rahmen der allgemeinen Verwaltungsge-                           gerichts oder einzelner Senate des Oberverwaltungs-\nrichtsbarkeit zu errichten in den Ländern Verwaltungsge-                      gerichts an anderen Orten,","688                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\n6. der Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes            Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in\nGericht bei Maßnahmen nach den Nummern 1 , 3 und 4,        der Besetzung von drei Richtern.\nwenn sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher\ngeltenden Vorschriften richten soll.\n§ 11 *)\n(2) Mehrere Länder können die Errichtung eines\ngemeinsamen Gerichts oder gemeinsamer Spruchkörper                  (1) Bei dem Bundesverwaltungsgericht wird ein Großer\neines Gerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken         Senat gebildet.\nüber die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sach-             (2) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten und\ngebiete, vereinbaren.                                            sechs Richtern. Die Richter und ihre Stellvertreter werden\ndurch das Präsidium für zwei Geschäftsjahre bestellt. Den\nVorsitz im Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinde-\n§4\nrung sein Stellvertreter. In den Fällen des Absatzes 3 kann\nFür die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten      jeder beteiligte Senat, in den Fällen des Absatzes 4 der\ndie Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfas-         erkennende Senat einen Richter, der abstimmungsberech-\nsungsgesetzes entsprechend.                                     tigt ist, zu den Sitzungen des Großen Senats entsenden.\nBei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden\nden Ausschlag.\n§ 5\n(3) Will in einer Rechtsfrage ein Senat des Bundesver-\n(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsiden-        waltungsgerichts von der Entscheidung eines anderen\nten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Rich-        Senats oder des Großen Senats abweichen, so entschei-\ntern in erforderlicher Anzahl.                                  det der Große Senat.\n(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebil-            (4) Der erkennende Senat kann in einer grundsätzlichen\ndet.                                                            Rechtsfrage die Entscheidung des Großen Senats herbei-\n(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in       führen, wenn nach seiner Auffassung die Fortbildung des\nder Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen          Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\nRichtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Ver-         chung es fordern.\nhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die               (5) Der Große Senat entscheidet auf Grund mündlicher\nehrenamtlichen Richter nicht mit.                                Verhandlung über die Rechtsfrage. Seine Entscheidung ist\nin der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat\nbindend.\n§§ 6 bis 8\n(weggefallen)                           *) Gemäß Artikel 5 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 1 des Gesetzes\nvom 17. Dezember 1990 (BGB!. 1 S. 2847) wird§ 11 vom 1. Januar 1992\nan wie folgt gefaßt:\n§9\n,,§ 11\n(1) Das Oberverwaltungsgericht besteht aus dem Präsi-              (1) Bei dem Bundesverwaltungsgericht wird ein Großer Senat gebil-\ndet.\ndenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren\n(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage\nRichtern in erforderlicher Anzahl.                                  von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats\nabweichen will.\n(2) Bei dem Oberverwaltungsgericht werden Senate\n(3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zulässig, wenn der\ngebildet.\nSenat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage\ndes erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung\n(3) Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entschei-            festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden\nden in der Besetzung von drei Richtern; die Landesgesetz-           soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der\ngebung kann vorsehen, daß die Senate in der Besetzung               Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der\nvon fünf Richtern entscheiden, von denen zwei auch                  nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend\nentschieden wurde, nunmehr zuständig wäre. Über die Anfrage und die\nehrenamtliche Richter sein können.\nAntwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile\nerforderlichen Besetzung.\n(4) In den Fällen des§ 48 Abs. 1 entscheiden die Senate\n(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher\ndes Oberverwaltungsgerichts in der Besetzung von fünf               Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das\nRichtern. Die Länder können durch Gesetz vorsehen, daß              nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung\ndie Senate in der Besetzung von fünf Richtern und zwei              einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.\nehrenamtlichen Richtern entscheiden.                                   (5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten und je einem\nRichter der Revisionssenate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz\nführt. Legt ein anderer als ein Revisionssenat vor oder soll von dessen\nEntscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats\n§ 10\nim Großen Senat vertreten. Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt\nein Richter des Senats, dem er angehört, an seine Stelle.\n(1) Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus dem\n(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein\nPräsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und wei-\nGeschäftsjahr bestellt. Das gilt auch für das Mitglied eines anderen\nteren Richtern in erforderlicher Anzahl.                            Senats nach Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz im\nGroßen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste\n(2) Bei dem Bundesverwaltungsgericht werden Senate              Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den\ngebildet.                                                           Ausschlag.\n(7) Der Große Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage. Er kann\n(3) Die Senate des Bundesverwaltungsgerichts ent-               ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Seine Entscheidung ist in der\nscheiden in der Besetzung von fünf Richtern, bei                    vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend.\"","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1991                                                   689\n§ 12 **)                                                           3. Abschnitt\n(1) Die Vorschriften des§ 11 gelten für das Oberverwal-                                  Ehrenamtliche Richter\ntungsgericht entsprechend, soweit es über eine Frage des\nLandesrechts endgültig entscheidet.                                                                       § 19\n(2) Besteht ein Oberverwaltungsgericht nur aus zwei                     Der ehrenamtliche Richter wirkt bei der mündlichen Ver-\nSenaten, so treten an die Stelle des Großen Senats die                  handlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie\nVereinigten Senate.                                                     der Richter mit.\n••) Gemäß Artikel 5 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 1 und 5 des\n§ 20\nGesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2847) wird§ 12 wie folgt\ngeändert:\nDer ehrenamtliche Richter muß Deutscher sein. Er soll\n1. Vom 1. Januar 1992 an wird\ndas dreißigste Lebensjahr vollendet und während des letz-\na) an Absatz 1 folgender Satz 2 angefügt:\n„An die Stelle der Revisionssenate treten die nach diesem    ten Jahres vor seiner Wahl seinen Wohnsitz innerhalb des\nGesetz gebildeten Berufungssenate.\",                         Gerichtsbezirks gehabt haben.\nb) in Absatz 2 das Wort „Senaten\" durch das Wort „Berufungssena-\nten\" ersetzt.\n2. Vom 1. April 1991 an wird folgender Absatz 3 angefügt:                                             § 21\n,,(3) Durch Landesgesetz kann eine abweichende Zusammenset-\nzung des Großen Senats bestimmt werden.\"                            Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausge-\nschlossen\n§ 13                                  1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur\nBekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder\nBei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerich-                    wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe\ntet. Sie wird mit der erforderlichen Anzahl von Urkunds-                     von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,\nbeamten besetzt.\n2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben\nist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffent-\n§ 14\nlicher Ämter zur Folge haben kann,\nAlle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten den                    3. Personen, die durch gerichtliche Anordnung in der Ver-\nGerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Rechts- und                         fügung über ihr Vermögen beschränkt sind,\nAmtshilfe.\n4. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzge-\nbenden Körperschaften des Landes besitzen.\n2. Abschnitt                                                                  § 22\nRichter                                    Zu ehrenamtlichdn Richtern können nicht berufen wer-\nden\n§ 15                                  1.     Mitglieder des Bundestages, *) der gesetzgebenden\n(1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit                       Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung\nnicht in §§ 16 und 17 Abweichendes bestimmt ist.                               oder einer Landesregierung,\n2.     Richter,\n(2) (weggefallen)\n3.     Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit\n(3) Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts müssen                        sie nicht ehrenamtlich tätig sind,\ndas fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.\n4.     Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,\n§ 16                                  4a. berufsmäßige Angehörige und Angehörige auf Zeit\ndes Zivilschutzkorps,\nBei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwal-\n5.     Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde\ntungsgericht können auf Lebenszeit ernannte Richter\nRechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.\nanderer Gerichte und ordentliche Professoren des Rechts\nfür eine bestimmte Zeit von mindestens zwei Jahren, läng-               *) Gemäß Artikel 5 Nr. 3 in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 5 des Gesetzes\nstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts, zu Richtern im                 vom 17. Dezember 1990 (BGBI. I S. 2847) werden vom 1. April 1991 an\nNebenamt ernannt werden.                                                   in § 22 Nr. 1 nach den Worten „des Bundestages,\" die Worte „des\nEuropäischen Parlaments,\" eingefügt.\n§ 17\n§ 23\nBei den Verwaltungsgerichten können Richter auf Probe\noder Richter kraft Auftrags verwendet werden.                              (1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters\ndürfen ablehnen\n§ 18                                  1. Geistliche und Religionsdiener,\n2. Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,\nRichter im Nebenamt, Richter auf Probe, Richter kraft\nAuftrags und abgeordnete Richter können nicht den Vor-                  3. Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche Rich-\nsitz führen. Von diesen Richtern darf nicht mehr als einer in                ter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichts-\neiner Kammer (Senat) mitwirken.                                              barkeit tätig gewesen sind,","690                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n4. Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,                         regeln. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Lan-\n5. Apotheker, die keine Gehilfen haben,                     desbehörden übertragen.\n(3) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn wenigstens\n6. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr voll-\nder Vorsitzende, der Verwaltungsbeamte und drei Vertrau-\nendet haben.\nensleute anwesend sind.\n(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf\nAntrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.                                      § 27\nDie für jedes Verwaltungsgericht erforderliche Zahl von\n§ 24                            ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so\n(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu     bestimmt, daß voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf\nentbinden, wenn er                                          ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.\n1. nach §§ 20 bis 22 nicht berufen werden konnte oder\nnicht mehr berufen werden kann oder                                                 § 28\n2. seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder              Die Kreise und kreisfreien Städte stellen in jedem vierten\n3. einen Ablehnungsgrund nach § 23 Abs. 1 geltend           Jahr eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter auf.\nmacht oder                                              Der Ausschuß bestimmt für jeden Kreis und für jede kreis-\nfreie Stadt die Zahl der Personen, die in die Vorschlagsli-\n4. die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geisti-     ste aufzunehmen sind. Hierbei ist die doppelte Anzahl der\ngen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt    nach § 27 erforderlichen ehrenamtlichen Richter zugrunde\noder                                                    zu legen. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung\n5. seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk aufgibt.               von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder-\nzahl der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der\n(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf           kreisfreien Stadt erforderlich. Die Vorschlagslisten sollen\nAntrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden        außer dem Namen auch den Geburtsort, den Geburtstag\nwerden.                                                     und Beruf des Vorgeschlagenen enthalten; sie sind dem\n(3) Die Entscheidung trifft ein Senat des Oberverwal-     Präsidenten des zuständigen Verwaltungsgerichts zuzu-\ntungsgerichts in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4   senden.\nauf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, in\nden Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 und des Absatzes 2                                § 29\nauf Antrag des ehrenamtlichen Richters. Die Entscheidung       (1) Der Ausschuß wählt aus den Vorschlagslisten mit\nergeht durch Beschluß nach Anhörung des ehrenamtli-         einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen\nchen Richters. Sie ist unanfechtbar.                        die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern.\n(4) Absatz 3 gilt entsprechend in den Fällen des § 23        (2) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehrenamtli-\nAbs. 2.                                                     chen Richter im Amt.\n(5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Richters ist die Ent-\nscheidung nach Absatz 3 von dem Senat des Oberverwal-                                   § 30\ntungsgerichts aufzuheben, wenn Anklage nach § 21 Nr. 2         (1) Das Präsidium des Verwaltungsgerichts bestimmt\nerhoben war und der Angeschuldigte rechtskräftig außer      vor Beginn des Geschäftsjahres die Reihenfolge, in der die\nVerfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist.          ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen heranzuziehen\nsind. Für jede Kammer ist eine Liste aufzustellen, die\nmindestens zwölf Namen enthalten muß.\n§ 25\n(2) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorherge-\nDie ehrenamtlichen Richter werden auf vier Jahre\nsehener Verhinderung kann eine Hilfsliste aus ehrenamtli-\ngewählt.\nchen Richtern aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder\nin seiner Nähe wohnen.\n§ 26\n(1) Bei jedem Verwaltungsgericht wird ein Ausschuß zur                               § 31\nWahl der ehrenamtlichen Richter bestellt.                                          (weggefallen)\n(2) Der Ausschuß besteht aus dem Präsidenten des\nVerwaltungsgerichts als Vorsitzendem, einem von der                                     § 32\nLandesregierung bestimmten Verwaltungsbeamten und\nsieben Vertrauensleuten als Beisitzern. Die Vertrauens-        Der ehrenamtliche Richter und der Vertrauensmann\nleute, ferner sieben Vertreter werden aus den Einwohnern    (§ 26) erhalten eine Entschädigung nach dem Gesetz über\ndes Verwaltungsgerichtsbezirks vom Landtag oder von         die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter.\neinem durch ihn bestimmten Landtagsausschuß oder nach\nMaßgabe eines Landesgesetzes gewählt. Sie müssen die                                    § 33\nVoraussetzungen zur Berufung als ehrenamtliche Richter\nerfüllen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch       (1) Gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich ohne\nRechtsverordnung die Zuständigkeit für die Bestimmung       genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht recht-\ndes Verwaltungsbeamten abweichend von Satz 1 zu             zeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2R März 1991                                   691\nWeise entzieht, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt wer-                                    § 39\nden. Zugleich können ihm die durch sein Verhalten verur-\nDem Gericht dürfen keine Verwaltungsgeschäfte außer-\nsachten Kosten auferlegt werden.\nhalb der Gerichtsverwaltung übertragen werden.\n(2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Bei nachträg-\nlicher Entschuldigung kann er sie ganz oder zum Teil\naufheben.\n§ 34                                                     6. Abschnitt\n§§ 19 bis 33 gelten für die ehrenamtlichen Richter bei            Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit\ndem Oberverwaltungsgericht entsprechend, wenn die Lan-\ndesgesetzgebung bestimmt hat, daß bei diesem Gericht                                      § 40\nehrenamtliche Richter mitwirken.\n(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-\nrechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art\n4. Abschnitt\ngegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesge-\nVertreter des öffentlichen Interesses               setz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen\nsind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet\ndes Landesrechts können einem anderen Gericht auch\n§ 35\ndurch Landesgesetz zugewiesen werden.\n(1) Bei dem Bundesverwaltungsgericht wird ein Ober-           (2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopfe-\nbundesanwalt bestellt. Dieser kann sich zur Wahrung des       rung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher\nöffentlichen Interesses an jedem Verfahren vor dem Bun-       Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der\ndesverwaltungsgericht beteiligen; dies gilt nicht für Verfah- Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf\nren vor den Disziplinarsenaten und Wehrdienstsenaten. Er      einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der\nist an die Weisungen der Bundesregierung gebunden.            ordentliche Rechtsweg gegeben. Die besonderen Vor-\n(2) Das Bundesverwaltungsgericht gibt dem Oberbun-         schriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg\ndesanwalt Gelegenheit zur Äußerung.                           bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rück-\nnahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.\n§ 36\n§ 41\n(1) Bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Ver-\nwaltungsgericht kann nach Maßgabe einer Rechtsverord-                                 (weggefallen)\nnung der Landesregierung ein Vertreter des öffentlichen\nInteresses bestimmt werden. Dabei kann ihm allgemein\n§ 42\noder für bestimmte Fälle die Vertretung des Landes oder\nvon Landesbehörden übertragen werden.                            (1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwal-\ntungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum\n(2) § 35 Abs. 2 gilt entsprechend.\nErlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungs-\nakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.\n§ 37\n(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die\n(1) Der Oberbundesanwalt und seine hauptamtlichen          Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch\nMitarbeiter des höheren Dienstes müssen die Befähigung        den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlas-\nzum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des             sung in seinen Rechten verletzt zu sein.\n§ 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen.\n(2) Der Vertreter des öffentlichen Interesses bei dem                                  § 43\nOberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht            (1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens\nmuß die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen          oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der\nRichtergesetz haben; § 174 bleibt unberührt.                  Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn\nder Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen\nFeststellung hat (Feststellungsklage).\n(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit\n5. Abschnitt                          der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Lei-\nstungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können.\nGerichtsverwaltung                         Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines\nVerwaltungsakts begehrt wird.\n§ 38\n(1) Der Präsident des Gerichts übt die Dienstaufsicht                                  § 44\nüber die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.\nMehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer\n(2) Übergeordnete Dienstaufsichtsbehörde für das Ver-      Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen\nwaltungsgericht ist der Präsident des Oberverwaltungsge-      denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen\nrichts.                                                       und dasselbe Gericht zuständig ist.","692                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil     1\n§ 44a                                   verwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats\nder obersten Gerichtshöfe des Bundes abweichen will.\nRechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlun-\ngen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachent-         Der Beschluß über die Vorlegung ist den Beteiligten\nscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht            bekanntzumachen. Das Bundesverwaltungsgericht ent-\nwerden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshand-      scheidet nur über die Rechtsfrage.\nlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nicht-          (6) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil\nbeteiligten ergehen.                                           oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erfor-\nderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwal-\n§ 45\ntungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvor-\nDas Verwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechts-         schrift ungültig ist, so erklärt es sie für nichtig; in diesem\nzug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechts-   Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die\nweg offensteht.                                                Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu ver-\nöffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen\n§ 46                              wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entspre-\nchend.\nDas Oberverwaltungsgericht entscheidet über das\nRechtsmittel                                                      (7) Die Nichtvorlage nach Absatz 5 kann durch\nBeschwerde angefochten werden. Für das Beschwerde-\n1. der Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts,\nverfahren gilt § 133 Abs. 2, 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 und 5\n2. der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des               Satz 3 entsprechend. In der Begründung der Beschwerde\nVerwaltungsgerichts und                                    muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar-\n3. der Revision gegen Urteile des Verwaltungsgerichts           gelegt oder die Entscheidung, von der die angefochtene\nnach § 145.                                                 Entscheidung abweicht, bezeichnet werden. Das Bundes-\nverwaltungsgericht entscheidet durch Beschluß. Ist die\n§ 47                              Beschwerde begründet oder hat das Oberverwaltungsge-\nricht ihr abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungs-\n(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen         gericht über die Rechtsfrage. Hat das Oberverwaltungsge-\nseiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit           richt die Rechtsfrage abweichend beantwortet und beruht\n1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Bauge-         seine Entscheidung auf der Abweichung, verweist das\nsetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsver-        Bundesverwaltungsgericht die Sache an das Oberverwal-\nordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetz-         tungsgericht zurück, das unter Aufhebung seiner Entschei-\nbuchs,                                                      dung neu entscheidet.\n2. von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehen-              (8) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anord-\nden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies         nung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile\nbestimmt.                                                   oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.\n(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische\nPerson, die durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwen-                                     § 48\ndung einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu\n(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten\nerwarten hat, sowie jede Behörde stellen. Er ist gegen die\nRechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen\nKörperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die\nRechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsge-           1. die Errichtung, den Betrieb, die sonstige lnnehabung,\nricht kann dem Land und anderen juristischen Personen               die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Ein-\ndes öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die              schluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7\nRechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung             und 9 a Abs. 3 des Atomgesetzes,\nbinnen einer zu bestimmenden Frist geben.                       2. die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwen-\n(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit           dung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der\nder Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetz-          in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des\nlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließ-           Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder\nlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüf-            die wesentliche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1\nbar ist.                                                            Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von\nKernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwah-\n(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der         rung (§ 6 des Atomgesetzes),\nRechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig,\nso kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die            3. die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-\nVerhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem               werken mit Feuerungsanlagen für feste, flüssige und\nVerfassungsgericht auszusetzen sei.                                 gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmelei-\nstung von mehr als dreihundert Megawatt,\n(5) Das Oberverwaltungsgericht legt die Sache unter          4. die Errichtung von Freileitungen mit mehr als einhun-\nBegründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesverwal-                derttausend Volt Nennspannung sowie die Änderung\ntungsgericht zur Entscheidung über die Auslegung revisi-            ihrer Linienführung,\nblen Rechts vor, wenn\n5. Planfeststellungsverfahren nach § 7 des Abfallgeset-\n1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder                zes für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche\n2. das Oberverwaltungsgericht von der Entscheidung                  Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung\neines anderen Oberverwaltungsgerichts, des Bundes-              oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit einer","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1991                                    693\njährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von      (2) (weggefallen)\nmehr als einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten\nAnlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne     (3) Hält das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 1\ndes § 2 Abs. 2 des Abfallgesetzes gelagert oder abge-    Nr. 1 eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es\nlagert werden,                                          die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entschei-\ndung vor.\n6. das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den\nBetrieb von Flughäfen, die dem allgemeinen Verkehr\n§ 51\ndienen,\n7. Planfeststellungsverfahren für den Bau neuer Strecken        (1) Ist gemäß § 5 Abs. 3 des Vereinsgesetzes das\nvon Straßenbahnen und von öffentlichen Eisenbahnen      Verbot des Gesamtvereins anstelle des Verbots eines\nsowie für den Bau von Rangier- und Containerbahn-       Teilvereins zu vollziehen, so ist ein Verfahren über eine\nhöfen,                                                  Klage dieses Teilvereins gegen das ihm gegenüber erlas-\nsene Verbot bis zum Erlaß der Entscheidung über eine\n8. Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Ände-     Klage gegen das Verbot des Gesamtvereins auszusetzen.\nrung von Bundesfernstraßen,\n(2) Wird eine vom Senat von Berlin getroffene Feststel-\n9. Planfeststellungsverfahren für den Bau neuer Binnen-\nlung nach § 5 Abs. 2 des Vereinsgesetzes mit der Begrün-\nwasserstraßen, die dem allgemeinen Verkehr dienen.\ndung angefochten, das Verbot oder die Verfügung nach\nSatz 1 gilt für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorha- § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes sei nicht rechtmä-\nben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch       ßig, so hat das Oberverwaltungsgericht das Verfahren bis\nsoweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in      zum Erlaß der Entscheidung über eine Klage gegen das\neinem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang ste-         Verbot oder die Verfügung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des\nhen. Die Länder können durch Gesetz vorschreiben, daß,       Vereinsgesetzes auszusetzen. § 16 Abs. 4 des Vereinsge-\nüber Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen    setzes bleibt unberührt.\ndes Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im\nersten Rechtszug entscheidet.                                   (3) Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts\nbindet in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Oberverwal-\n(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten      tungsgerichte.\nRechtszug ferner über Klagen gegen die von einer ober-\n(4) Das Bundesverwaltungsgericht unterrichtet die\nsten Landesbehörde nach§ 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsge-\nOberverwaltungsgerichte über die Klage eines Ve„eins\nsetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8\nnach § 50 Abs. 1 Nr. 2.\nAbs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügun-\ngen.\n§ 52\n(3) Das Oberverwaltungsgericht Berlin entscheidet im\nersten Rechtszug über Klagen gegen die vom Senat von            Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:\nBerlin getroffenen Feststellungen nach § 5 Abs. 2 des        1. In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen\nVereinsgesetzes.                                                 oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis\nbeziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zustän-\n§ 49                                dig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.\nDas Bundesverwaltungsgericht entscheidet über das          2. Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt\nRechtsmittel                                                     einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren\nKörperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen\n1. der Revision gegen Urteile des Oberverwaltungsge-\nRechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in\nrichts nach § 132,\ndessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft,\n2. der Revision gegen Urteile des Verwaltungsgerichts            Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der\nnach §§ 134 und 135,                                         Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungskla-\n3. der Beschwerde nach § 47 Abs. 7, § 99 Abs. 2 und              gen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach\n§ 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie nach § 17 a Abs. 4        dem Asylverfahrensgesetz und wegen Verwaltungsak-\nSatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.                      ten der Ausländerbehörde gegen Asylbewerber ist\njedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in\ndessen Bezirk der Asylantragsteller mit Zustimmung\n§ 50                                der zuständigen Ausländerbehörde entweder seinen\n(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im                Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufent-\nersten und letzten Rechtszug                                     halt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt\n1. über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfas-        hatte; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gege-\nsungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Län-          ben, bestimmt sie sich nach Nummer 3 Satz 1. Für\ndern und zwischen verschiedenen Ländern,                     Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die\nZuständigkeit der diplomatischen und konsularischen\n2. über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern           Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutsch-\nnach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes ausgespro-         land fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig,\nchenen Vereinsverbote und nach§ 8 Abs. 2 Satz 1 des          in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.\nVereinsgesetzes erlassenen Verfügungen,\n3. Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der\n3. (weggefallen)                                                 Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich\n4. über Klagen gegen den Bund, denen dienstrechtliche            zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlas-\nVorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrich-             sen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständig-\ntendienstes zugrunde liegen.                                 keit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke","694                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nerstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde meh-                                 Teil II\nrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwal-\nVerfahren\ntungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der\nBeschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein\nsolcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der                                   7. Abschnitt\nBehörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach                       Allgemeine Verfahrensvorschriften\nNummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwal-\ntungsakte der von den Ländern errichteten Zentralstelle\n§ 54\nfür die Vergabe von Studienplätzen ist jedoch das\nVerwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk       (1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichts-\ndie Stelle ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflich-  personen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung\ntungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.           entsprechend.\n4. Für alle Klagen gegen eine juristische Person des             (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder\nöffentlichen Rechts oder eine Behörde aus einem           ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei\ngegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-,           dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt\nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis      hat.\noder Dienstverhältnis im Zivilschutzkorps und für Strei-\ntigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen         (3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilpro-\nVerhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht ört-   zeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter\nlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen        oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körper-\ndienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen          schaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren\nseinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger keinen dienst-        berührt werden.\nlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des\nZuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprüng-                                   § 55\nlichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht\nörtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren\n§§ 169, 171 a bis 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes\nüber die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache,\nSitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach§ 79\nBeratung und Abstimmung finden entsprechende Anwen-\ndes Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der\ndung.\nunter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Perso-\nnen entsprechend.\n§ 56\n5. in allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht ört-\nhch zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen          (1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine\nSitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen          Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und\nAufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Auf-     Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur,\nenthalt hatte.                                            wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.\n(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschrif-\nten des Verwaltungszustellungsgesetzes.\n§ 53\n(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen\n(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungs-\nZustellungsbevollmächtigten zu bestellen.\ngerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht be-\nstimmt,\n1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzel-                                    § 56a\nnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich       (1) Sind gleiche Bekanntgaben an mehr als fünfzig\noder tatsächlich verhindert ist,                          Personen erforderlich, kann das Gericht für das weitere\n2. wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichts-          Verfahren die Bekanntgabe durch öffentliche Bekanntma-\nbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechts-      chung anordnen. In dem Beschluß muß bestimmt werden,\nstreit zuständig ist,                                     in welchen Tageszeitungen die Bekanntmachungen veröf-\nfentlicht werden; dabei sind Tageszeitungen vorzusehen,\n3. wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und          die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Ent-\nverschiedene Gerichte in Betracht kommen,                 scheidung voraussichtlich auswirken wird. Der Beschluß\n4. wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für          ist den Beteiligten zuzustellen. Die Beteiligten sind darauf\nzuständig erklärt haben,                                  hinzuweisen, auf welche Weise die weiteren Bekanntga-\nben bewirkt werden und wann das Schriftstück als zuge-\n5. wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den\nstellt gilt. Der Beschluß ist unanfechtbar. Das Gericht ~ann\nRechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzu-\nden Beschluß jederzeit aufheben; es muß ihn aufheben,\nständig erklärt haben.\nwenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorlagen\n(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht       oder nicht mehr vorliegen.\ngegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das\n(2) Bei der öffentlichen Bekanntmachung ist das\nzuständige Gericht.\nbekanntzugebende Schriftstück an der Gerichtstafel aus-\n(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem     zuhängen und im Bundesanzeiger sowie in den im\nRechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug            Beschluß nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Tageszeitun-\nhöhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anru-        gen zu veröffentlichen. Bei der öffentlichen Bekanntma-\nfen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Ver-          chung einer Entscheidung genügt der Aushang und die\nhandlung entscheiden.                                         Veröffentlichung der Entscheidungsformel und der Rechts-","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1991                                                 695\nbehelfsbelehrung. Statt des Schriftstückes kann eine            (4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das\nBenachrichtigung ausgehängt oder veröffentlicht werden,      Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befin-\nin der angegeben ist, daß und wo das Schriftstück einge-      den hat.\nsehen werden kann. Eine Terminbestimmung oder Ladung\n(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.\nmuß im vollständigen Wortlaut ausgehängt und veröffent-\nlicht werden.\n§ 61\n(3) Das Schriftstück gilt als an dem Tage zugestellt, an\ndem seit dem Tage der Veröffentlichung im Bundesanzei-           Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind\nger zwei Wochen verstrichen sind; darauf ist in· jeder        1. natürliche und juristische Personen,\nVeröffentlichung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Be-\n2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,\nkanntmachung einer Entscheidung können die Beteiligten\neine Ausfertigung schriftlich anfordern; darauf ist in der    3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.\nVeröffentlichung gleichfalls hinzuweisen.\n§ 62*)\n§ 57\n(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind\n(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes   1. die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,\nbestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht\nvorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.        2. die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit\nBeschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bür-\n(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222,        gerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand\n224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.          des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.\n(2) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre\n§ 58\ngesetzlichen Vertreter, Vorstände oder besonders Beauf-\n(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen      tragte.\nRechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte\n(3) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entspre-\nüber den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das\nchend.\nGericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den\nSitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden\n*) Gemäß Artikel 7 § 23 in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes vom\nist.                                                             12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002) wird § 62 vom 1. Januar 1992 an\nwie folgt geändert:\n(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt,\n1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nso ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines           ,,(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach§ 1903 des Bürgerlichen\nJahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zuläs-            Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfä-\nsig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist            higer Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlun-\ninfolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schrift-             gen fähig, als er n2ch den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne\nEinwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des\nliche Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf\nöffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.\"\nnicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer\n2. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.\nGewalt entsprechend.\n§ 63\n§ 59\nBeteiligte am Verfahren sind\nErläßt eine Bundesbehörde einen schriftlichen Verwal-\ntungsakt, der der Anfechtung unterliegt, so ist eine Erklä-   1. der Kläger,\nrung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechts-    2. der Beklagte,\nbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über\n3. der Beigeladene (§ 65),\ndie Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und\nüber die Frist belehrt wird.                                  4. der Oberbundesanwalt oder der Vertreter des öffent-\nlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefug-\n§ 60                                nis Gebrauch macht.\n( 1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine                                           § 64\ngesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wieder-\neinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.                     Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung\nüber die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzu-\n(2) Der Antrag ist binnen zwei VVochen nach Wegfall des    wenden .\nHindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung\ndes Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren\n§ 65\nüber den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der\nAntragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuho-          (1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht\nlen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung         rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz\nauch ohne Antrag gewährt werden .                             anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere,\nderen rechtliche Interessen durch die Entscheidung\n(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist\nberührt werden, beiladen.\nist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor\nAblauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich          (2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart\nwar.                                                          beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur","696                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\neinheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwen-    Prozeßbevollmächtigten vertreten zu sein, kann das\ndige Beiladung).                                             Gericht ihnen durch Beschluß aufgeben, innerhalb einer\nangemessenen Frist einen gemeinsamen Bevollmächtig-\n(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als        ten zu bestellen, wenn sonst die ordnungsgemäße Durch-\nfünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch         führung des Rechtsstreits beeinträchtigt wäre. Bestellen\nBeschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen        die Beteiligten einen gemeinsamen Bevollmächtigten nicht\nwerden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantra-   innerhalb der ihnen gesetzten Frist, kann das Gericht\ngen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesan-\neinen Rechtsanwalt als gemeinsamen Vertreter durch\nzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszei-         Beschluß bestellen. Die Beteiligten können Verfahrens-\ntungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet  handlungen nur durch den gemeinsamen Bevollmächtig-\nsind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswir-   ten oder Vertreter vornehmen. Beschlüsse nach den Sät-\nken wird. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröf-\nzen 1 und 2 sind unanfechtbar:\nfentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffent-\nlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem           (2) Die Vertretungsmacht erlischt, sobald der Vertreter\nTage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den      oder der Vertretene dies dem Gericht schriftlich oder zur\nvorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entspre-    Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle\nchend. Das Gericht soll Personen, die von der Entschei-      erklärt; der Vertreter kann die Erklärung nur hinsichtlich\ndung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden,          aller Vertretenen abgeben. Gibt der Vertretene eine solche\nauch ohne Antrag beiladen.                                   Erklärung ab, so erlischt die Vertretungsmacht nur, wenn\nzugleich die Bestellung eines anderen Bevollmächtigten\n(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzu-    angezeigt wird.\nstellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund\nder Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unan-\nfechtbar.\n8. Abschnitt\nBesondere Vorschriften\n§ 66\nfür Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen\nDer Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines\nBeteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel                                § 68\ngeltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam\nvornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stel-            (1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmä-\nlen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.                ßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem\nVorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung\nbedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies für besondere Fälle\n§ 67\nbestimmt oder wenn\n(1) Vor dem Bundesverwaltungsgericht muß sich jeder       1. der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde\nBeteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtsleh-        oder von einer obersten Landesbehörde erlassen wor-\nrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten           den ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vor-\nvertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der           schreibt, oder\nRevision sowie der Beschwerde gegen ihre Nichtzulas-\nsung und der Beschwerde in den Fällen des § 47 Abs. 7        2. ein Dritter durch einen Widerspruchsbescheid erstma-\nund des § 99 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie des § 17 a             lig beschwert wird.\nAbs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Juristi-         (2) Für die Verpflichtungsklage .gilt Absatz 1 entspre-\nsche Personen des öffentlichen Rechts und Behörden           chend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungs-\nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit           akts abgelehnt worden ist.\nBefähigung zum Richteramt vertreten lassen.\n(2) Vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwal-                                    § 69\ntungsgericht kann sich ein Beteiligter in jeder Lage des\nDas Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Wider-\nVerfahrens durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen\nspruchs.\nund sich in der mündlichen Verhandlung eines Beistands\nbedienen. Durch Beschluß kann angeordnet werden, daß\nein Bevollmächtigter bestellt oder ein Beistand hinzugezo-                               § 70\ngen werden muß. Vor dem Verwaltungsgericht und dem              (1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nach-\nOberverwaltungsgericht kann jede Person als Bevollmäch-      dem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgege-\ntigter und Beistand auftreten, die zum sachgemäßen Vor-      ben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der\ntrag fähig ist.                                              Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.\n(3) Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. Sie kann   Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die\nnachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist     den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.\nbestimmen. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so sind die       (2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.\nZustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu\nrichten.\n§ 71\nKann die Aufhebung oder Änderung des Verwaltungs-\n§ 67a\nakts im Widerspruchsbescheid einen Dritten beschweren,\n(1) Sind an einem Rechtsstreit mehr als fünfzig Perso-    so soll er vor Erlaß des Widerspruchsbescheids gehört\nnen im gleichen Interesse beteiligt, ohne durch einen        werden.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1991                                 697\n§ 72                                                          § 77\nHält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft    (1) Alle bundesrechtlichen Vorschriften in anderen\nsie ihm ab und entscheidet über die Kosten.                 Gesetzen über Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren\nsind durch die Vorschriften dieses Abschnitts ersetzt.\n§ 73                                (2) Das gleiche gilt für landesrechtliche Vorschriften\nüber Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren als Voraus-\n(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so\nsetzung der verwaltungsgerichtlichen Klage.\nergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt\n1. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz                                   § 78\neine andere höhere Behörde bestimmt wird,\n(1) Die Klage ist zu richten\n2. wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes-\noder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den    1. gegen den Bund, das .Land oder die Körperschaft,\nVerwaltungsakt erlassen hat,                                deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt\nerlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unter-\n3. in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstver-             lassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die\nwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes          Angabe der Behörde,\nbestimmt wird.\n2. sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die\n(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absat-       Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt\nzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde        erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unter-\ntreten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte           lassen hat.\nkönnen abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der               (2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der\nBehörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlas-       einen Dritten erstmalig beschwert (§ 68 Abs. 1 Satz 2\nsen hat.                                                     Nr. 2), so ist insoweit Behörde im Sinne des Absatzes 1 die\nWiderspruchsbehörde.\n(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit\neiner Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.                                 § 79\nDer Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten\nträgt.                                                          (1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist\n1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er\n§ 74                                 durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,\n(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats       2. der Widerspruchsbescheid, wenn ein Dritter durch ihn\nnach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben                erstmalig beschwert wird.\nwerden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht            (2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleini-\nerforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats        ger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und\nnach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.         soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt\neine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine\n(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entspre-    zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer\nchend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungs-         wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Wider-\nakts abgelehnt worden ist.                         ·         spruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2\ngilt entsprechend.\n§ 75\n§ 80\nIst über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf\nVornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden                (1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschie-\nGrund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden       bende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und\nworden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig.       feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungs-\nDie Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der    akten mit Doppelwirkung (§ 80a).\nEinlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf             (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur\nVornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer\n1. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und\nwenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kür-\nKosten,\nzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür\nvor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden         2. bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen\noder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen           von Polizeivollzugsbeamten,\nist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf       3. in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen\neiner von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden             Fällen,\nkann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom\nGericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwal-        4. in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im\ntungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Haupt-      öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Inter-\nesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Ver-\nsache für erledigt zu erklären.\nwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu\nentscheiden hat, besonders angeordnet wird.\n§ 76\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 ist das besondere\n(weggefallen)                        Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungs-","698                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil    1\nakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begrün-        (3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den\ndung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im         Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche\nVerzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für           Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.\nLeben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als\nsolche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen\nInteresse trifft.\n9. Abschnitt\n(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder\nüber den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den                     Verfahren im ersten Rechtszug\nFällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit\nnicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei                                   § 81\nder Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten\nkann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit ausset-          (1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben.\nzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und        Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zur Nieder-\nKosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmä-     schrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben\nßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder      werden.\nwenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflich-        (2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften\ntigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche   für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.\nInteressen gebotene Härte zur Folge hätte.\n(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die                                    § 82\naufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1\nbis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absat-         (1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den\nzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der        Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll\nAntrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage           einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung\nzulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entschei-  dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben,\ndung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung      die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbe-\nder Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der auf-     scheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt wer-\nschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicher-      den.\nheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht wer-            (2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat\nden. Sie kann auch befristet werden.                         der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmter Richter\n(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Antrag     (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergän-\nnach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen           zung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er\nAntrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil     kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit aus-\nabgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn                          schließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in\nAbsatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die\n1. die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines         Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entspre-\nzureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich     chend.\nnicht entschieden hat oder\n2. eine Vollstreckung droht.                                                             § 83\n(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über          Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die\nAnträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben.        §§ 17 bis 17 b des Gerichtsverfassungsgesetzes entspre-\nJeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung            chend. Beschlüsse entsprechend § 17 a Abs. 2 und 3 des\nwegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne      Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.\nVerschulden nicht geltend gemachter Umstände beantra-\ngen.\n§ 84\n(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entschei-\nden. Gegen seine Entscheidung kann innerhalb von zwei          (1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung\nWochen nach Bekanntgabe das Gericht angerufen wer-           durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache\nden.                                                         keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder\nrechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die\n§ 80a                            Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über\nUrteile gelten entsprechend.\n( 1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an\neinen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Ver-          (2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach\nwaltungsakt ein, kann die Behörde                            Zustellung des Gerichtsbescheides,\n1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 die    1. wenn die Berufung oder die Revision gegeben ist, das\nsofortige Vollziehung anordnen,                             Rechtsmittel einlegen,\n2. auf Antrag des Dritten nach§ 80 Abs. 4 die Vollziehung    2. wenn die nur kraft Zulassung statthafte Berufung oder\naussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung          die Revision nicht zugelassen worden ist, Nichtzulas-\nder Rechte des Dritten treffen.                             sungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhand-\n(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten       lung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen\nGebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung\nbelastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt,\neinen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des          statt,\nDritten nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 die sofortige Vollziehung     3. wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, mündliche\nanordnen.                                                        Verhandlung beantragen.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1991                                        699\n(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig  6. Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhand-\nmündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergan-             lung laden.\ngen.\n(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benach-\n(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das           richtigen.\nGericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des\n(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann ein-\nTatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen,\nzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen,\nsoweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt\nals es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht\nund dies in seiner Entscheidung feststellt.\nsachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, daß das\nGericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Ein-\n§ 85                                druck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß\nDer Vorsitzende verfügt die Zustellung der Klage an den      zu würdigen vermag.\nBeklagten. Zugleich mit der Zustellung ist der Beklagte\naufzufordern, sich schriftlich zu äußern; § 81 Abs. 1 Satz 2\ngilt entsprechend. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.                                    § 87a\n(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung\n§ 86                                im vorbereitenden Verfahren ergeht,\n1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;\n(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts\nwegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an      2. bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend\ndas Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten                gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des An-\nnicht gebunden.                                                       spruchs;\n(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter             3. bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache;\nBeweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der         4. über den Streitwert;\nzu begründen ist, abgelehnt werden.                              5. über Kosten.\n(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Form-            (2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsit-\nfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche       zende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats\nAnträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben               entscheiden.\nergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung\ndes Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben                  (3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser\nwerden.                                                          anstelle des Vorsitzenden.\n(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der münd-\nlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann\n§ 87b\nsie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die\nSchriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu über-            (1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem\nsenden.                                                          Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch\nderen Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im\n(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden, auf die Bezug\nVerwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Frist-\ngenommen wird, in Urschrift oder in Abschrift ganz oder im\nsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach§ 82\nAuszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner\nAbs. 2 Satz 2 verbunden werden.\nbereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die\ngenaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei                  (2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann\nGericht zu gewähren.                                             einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu be-\nstimmten Vorgängen\n§ 87                               1. Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeich-\nnen,\n(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon\nvor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu               2. Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen,\ntreffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst             soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.\nin einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann                (3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die\ninsbesondere                                                     erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetz-\n1. die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstan-      ten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne\ndes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits          weitere Ermittlungen entscheiden, wenn\nladen und einen Vergleich entgegennehmen;                  1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des\n2. den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer                Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern\nvorbereitenden Schriftsätze sowie die Vorlegung von              würde und\nUrkunden und von anderen zur Niederlegung bei              2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschul-\nGericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbe-                 digt und\nsondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klä-\nrungsbedürftige Punkte setzen;                             3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung\nbelehrt worden ist.\n3. Auskünfte einholen;\nDer Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts\n4. die Vorlage von Urkunden anordnen;                            glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit gerin-\n5. das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen;          gem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne\n§ 95 gilt entsprechend;                                    Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.","700                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n§ 88                             das Gericht eines oder mehrere geeignete Verfahren\nvorab durchführen (Musterverfahren) und die übrigen Ver-\nDas Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinaus-\nfahren aussetzen. Die Beteiligten sind vorher zu hören.\ngehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebun-\nDer Beschluß ist unanfechtbar.\nden.\n(2) Ist über die durchgeführten Verfahren rechtskräftig\n§ 89                             entschieden worden, kann das Gericht nach Anhörung der\nBeteiligten über die ausgesetzten Verfahren durch Be-\n(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage        schluß entscheiden, wenn es einstimmig der Auffassung\nerhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der        ist, daß die Sachen gegenüber rechtskräftig entschiede-\nKlage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen          nen Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten\nihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln zusammenhängt.        tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und der Sach-\nDies gilt nicht, wenn in den Fällen des § 52 Nr. 1 für die   verhalt geklärt ist. Das Gericht kann in einem Musterver-\nKlage wegen des Gegenanspruchs ein anderes Gericht           fahren erhobene Beweise einführen; es kann nach seinem\nzuständig ist.                                               Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen\n(2) Bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ist die     oder eine neue Begutachtung durch denselben oder\nWiderklage ausgeschlossen.                                   andere Sachverständige anordnen. Den Beteiligten steht\ngegen den Beschluß nach Satz 1 das Rechtsmittel zu, das\nzulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden\n§ 90\nhätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu\n(1) Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache         belehren.\nrechts hängig.\n(2) (weggefallen)                                                                       § 94\n(3) (weggefallen)                                            Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechts-\nstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nicht-\n§ 91                             bestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den\nGegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bil-\n(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die        det oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist,\nübrigen Beteiligten einwilligen oder da:; Gericht die Ände-  anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des\nrung für sachdienlich hält.                                  anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Ver-\nwaltungsbehörde auszusetzen sei.\n(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der\nKlage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu wider-\nsprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen                                    § 95\nVerhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.\n(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines\n(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage         Beteiligten anordnen. Für den Fall des Ausbleibens kann\nnicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig    es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin\nanfechtbar.                                                  nicht erschienenen Zeugen androhen. Bei schuldhaftem\nAusbleiben setzt das Gericht durch Beschluß das ange-\n§ 92                             drohte Ordnungsgeld fest. Androhung und Festsetzung\ndes Ordnungsgelds können wiederholt werden.\n(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine\nKlage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der           (2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine Ver-\nAnträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilli-    einigung, so ist das Ordnungsgeld dem nach Gesetz oder\ngung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffent-       Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen\nlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilge-      ihn festzusetzen.\nnommen hat, auch seine Einwilligung voraus.\n(3) Das Gericht kann einer beteiligten öffentlich-recht-\n(2) Wird die Klage zurückgenommen, so stellt das          lichen Körperschaft oder Behörde aufgeben, zur münd-\nGericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht in      lichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu\nihm die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfol-        entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die\ngen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.      Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und\nRechtslage ausreichend unterrichtet ist.\n§ 93\nDas Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm                                         § 96\nanhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu\n(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Ver-\ngemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden\nhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einneh-\nund wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in\nmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen\neinem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Ver-\nund Urkunden heranziehen.\nfahren verhandelt und entschieden werden.\n(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der\n§ 93a                             mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als\nbeauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch\n( 1) Ist die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maß-       Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes\nnahme Gegenstand von mehr als fünfzig Verfahren, kann        Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1991                                  701\n§ 97                                                          § 102\nDie Beteiligten werden von allen Beweisterminen             (1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung\nbenachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwoh-        bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von\nnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sach-         mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsge-\ndienliche Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so   richt von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden\nentscheidet das Gericht.                                    Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.\n(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim\n§ 98                             Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und\nSoweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften      entschieden werden kann.\nenthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und        (3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können\n450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzu-       Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten,\nwenden.                                                     wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.\n§ 99                                                          § 103\n(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten       (1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche\nund zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden      Verhandlung.\ndes Inhalts dieser Urkunden oder Akten und dieser Aus-\nkünfte dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Lan-           (2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der\ndes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge         Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.\nnach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheimgehal-           (3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre\nten werden müssen, kann die zuständige oberste Auf-         Anträge zu stellen und zu begründen.\nsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten und\ndie Erteilung der Auskunft verweigern.\n§ 104\n(2) Auf Antrag eines Beteiligten entscheidet das Gericht    (1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteilig-\nder Hauptsache durch Beschluß, ob glaubhaft gemacht ist,    ten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.\ndaß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verweige-\nrung der Vorlage von Urkunden oder Akten und die Ertei-        (2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf\nlung von Auskünften vorliegen. Die oberste Aufsichtsbe-     Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine\nhörde, die die Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, ist   Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.\nzu diesem Verfahren beizuladen. Der Beschluß kann selb-        (3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsit-\nständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die     zende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das\nBeschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht,        Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.\nwenn das Oberverwaltungsgericht erstmalig mit der Sache\nbefaßt war.\n§ 105\n§ 100                               Für die Niederschrift gelten die §§ 159 bis 165 der\nZivilprozeßordnung entsprechend.\n(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die\ndem Gericht vorgelegten Akten einsehen.\n§ 106\n(2) Sie können sich durch die Geschäftsstelle auf ihre\nUm den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledi-\nKosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen\ngen, können die Beteiligten zur Niederschrift des Gerichts\nlassen. Sind die Gerichtsakten zur Ersetzung der Urschrift  oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Ver-\nauf einem Bildträger verkleinert wiedergegeben worden,\ngleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des\ngilt § 299 a der Zivilprozeßordnung entsprechend. Nach\nVergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich\ndem Ermessen des Vorsitzenden können die Akten dem\nkann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteilig-\nbevollmächtigten Rechtsanwalt zur Mitnahme in seine\nten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen\nWohnung oder in seine Geschäftsräume übergeben wer-\nVorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des\nden.\nBerichterstatters schriftlich gegenüber dem Gericht anneh-\n(3) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfü-     men.\ngungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, ferner die\nSchriftstücke, die Abstimmungen betreffen, werden weder\nvorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.                                           10. Abschnitt\nUrteile und andere Entscheidungen\n§ 101\n(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes                                    § 107\nbestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.\nÜber die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist,\n(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht  durch Urteil entschieden.\nohne mündliche Verhandlung entscheiden.\n§ 108\n(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind,\nkönnen ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit              (1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem\nnichts anderes bestimmt ist.                                Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeu-","702                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil    1\ngung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die   bung auch unter Berücksichtigung der Belange der Betei-\nrichterliche Überzeugung leitend gewesen sind.               ligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis\nzum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige\n(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergeb-    Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicher-\nnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich         heiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen\näußern konnten.                                              bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt wer-\nden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder\n§ 109                           aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann\nnur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der\nÜber die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwischen-\nBehörde bei Gericht ergehen.\nurteil vorab entschieden werden.\n(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts\n§ 110                            eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfah-\nren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.\nIst nur ein Teil des Streitgegenstands zur Entscheidung\nreif, so kann das Gericht ein Teilurteil erlassen.              (5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Ver-\nwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in sei-\nnen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflich-\n§ 111                            tung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amts-\nIst bei einer Leistungsklage ein Anspruch nach Grund      handlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist.\nund Betrag streitig, so kann das Gericht durch Zwischenur-   Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger\nteil über den Grund vorab entscheiden. Das Gericht kann,     unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu\nwenn der Anspruch für begründet erklärt ist, anordnen,       bescheiden.\ndaß über den Betrag zu verhandeln ist.\n§ 114\n§ 112                               Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach\nihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob\nDas Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamt-\nder Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung\nlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil\ndes Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen\nzugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.\nGrenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem\nErmessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht\n§ 113                            entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.\n(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Klä-\nger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das                                    § 115\nGericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Wider-\nspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzo-       §§ 113 und 114 gelten entsprechend, wenn nach § 79\ngen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen,        Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Widerspruchsbescheid Gegen-\ndaß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rück-     stand der Anfechtungsklage ist.\ngängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig,\nwenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage                                       § 116\nspruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch\nZurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht        (1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung\nauf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt          stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die\nrechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes   mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in\nInteresse an dieser Feststellung hat.                        besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Ter-\nmin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden\n(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungs-    soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.\nakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezo-\ngene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in        (2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils\nanderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine     zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der\nandere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzuset-     mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu überge-\nzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht uner-       ben.\nheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des\n(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhand-\nVerwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berück-\nlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die\nsichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder\nBeteiligten ersetzt.\nrechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde\nden Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann.\nDie Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neube-                               § 117\nrechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der\n(1) Das Urteil ergeht „Im Namen des Volkes\". Es ist\nEntscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten\nschriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der\nInhalt neu bekanntzugeben.\nEntscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein\n(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für      Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird\nerforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu ent-      dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder,\nscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbe-         wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden\nscheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch         Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der\nerforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhe-    ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1991                                 703\n(2) Das Urteil enthält                                                                § 120\n1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen          (1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteilig-\nVertreter und der Bevollmächtigten nach Namen,           ten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Ent-\nBeruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,          scheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf\n2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der            Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu\nMitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,   ergänzen.\n3. die Urteilsformel,                                           (2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach\nZustellung des Urteils beantragt werden.\n4. den Tatbestand,\n5. die Entscheidungsgründe,                                     (3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledig-\nten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.\n6. die Rechtsmittelbelehrung.\n(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter                                 § 121\nHervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen\nInhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten       Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streit-\nsoll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen      gegenstand entschieden worden ist,\nverwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und        1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und\nStreitstand ausreichend ergibt.\n2. im Fall des§ 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag\n(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht voll-       auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt\nständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom        haben.\nTag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt\nder Geschäftsstelle zu übergeben. Kann dies ausnahms-                                    § 122\nweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei\nWochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne         (1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten\nTatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbeleh-       entsprechend für Beschlüsse.\nrung der Geschäftsstelle zu übergeben; Tatbestand, Ent-         (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch\nscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald      Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen\nnachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders       Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Ausset-\nzu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übergeben.      zung der Vollziehung (§§ 80, 80 a) und über einstweilige\n(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der   Anordnungen (§123) sowie Beschlüsse nach Erledigung\nEntscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung        des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind\ndes Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids           stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel\nfolgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.            entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung,\nsoweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der\n(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem     angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück-\nUrteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116         weist.\nAbs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und\ndiesen Vermerk zu unterschreiben.\n11 . Abschnitt\nEinstweilige Anordnung\n§ 118\n(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare                                § 123\nUnrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu\nberichtigen.                                                    (1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klage-\nerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den\n(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige münd-      Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß\nliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichti-          durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die\ngungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigun-       Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt\ngen vermerkt.                                                oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige\nAnordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen\nZustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis\n§ 119                            zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden\nRechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwen-\n(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtig-  den oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus ande-\nkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen    ren Gründen nötig erscheint.\nzwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt wer-\nden.                                                            (2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das\nGericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht\n(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme           des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im\ndurch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der        Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht.\nEntscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil      § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.\nmitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet\nbei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der          (3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten\nBerichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfer-     §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945\ntigungen vermerkt.                                           der Zivilprozeßordnung entsprechend.","704                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.               Beteiligte auf die Berufung verzichtet, so wird die\nAnschlußberufung unwirksam, wenn die Berufung zurück-\n(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für\ngenommen oder als unzulässig verworfen wird.\ndie Fälle der §§ 80 und 80a.\n§ 128\nTeil III                              Das Oberverwaltungsgericht prüft den Streitfall inner-\nRechtsmittel                          halb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das\nVerwaltungsgericht. Es berücksichtigt auch neu vorge-\nund Wiederaufnahme des Verfahrens\nbrachte Tatsachen und Beweismittel.\n12. Abschnitt                                                   § 128a\nBerufung                               (1) Neue Erklärungen und Beweismittel, die im ersten\nRechtszug entgegen einer hierfür gesetzten Frist (§ 87 b\nAbs. 1 und 2) nicht vorgebracht worden sind, sind nur\n§ 124\nzuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des\n(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach  Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits\n§ 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und          nicht verzögern würde oder wenn der Beteiligte die Ver-\n111 steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwal-    spätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungs-\ntungsgericht zu.                                             grund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.\nSatz 1 gilt nicht, wenn der Beteiligte im ersten Rechtszug\n(2) Die Berufung ist bei dem Gericht, dessen Entschei-    über die Folgen einer Fristversäumung nicht nach § 87 b\ndung angefochten wird, innerhalb eines Monats nach           Abs. 3 Nr. 3 belehrt worden ist oder wenn es mit geringem\nZustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur    Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwir-\nNiederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle         kung des Beteiligten zu ermitteln.\neinzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die\nBerufung innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungs-          (2) Erklärungen und Beweismittel, die das Verwaltungs-\ngericht eingeht.                                             gericht zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben auch im\nBerufungsverfahren ausgeschlossen.\n(3) Die Berufungsschrift muß das angefochtene Urteil\nbezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Die                                   § 129\nzur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel\nsollen angegeben werden.                                       Das Urteil des Verwaltungsgerichts darf nur soweit\ngeändert werden, als eine Änderung beantragt ist.\n§ 125\n§ 130\n(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften\n(1) Das Oberverwaltungsgericht kann durch Urteil die\ndes Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem\nangefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an\nAbschnitt nichts anderes ergibt § 84 findet keine Anwen-\ndas Verwaltungsgericht zurückverweisen, wenn\ndung.\n1. dieses noch nicht in der Sache selbst entschieden hat,\n(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen.\nDie Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die            2. das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet,\nBeteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß         3. neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden,\nsteht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig          die für die Entscheidung wesentlich sind.\nwäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die\n(2) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurtei-\nBeteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.\nlung der Berufungsentscheidung gebunden.\n§ 126                                                       § 130a\n(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils        Das Oberverwaltungsgericht kann, außer in den Fällen\nzurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stel-            des § 84 Abs. 2 Nr. 1, die Berufung durch Beschluß\nlung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die     zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet\nEinwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des       und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.\nöffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung        § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.\nteilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus.\n(2) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des einge-                                  § 130b\nlegten Rechtsmittels. Das Gericht entscheidet durch             Das Oberverwaltungsgericht kann im Urteil über die\nBeschluß über die Kostenfolge.                               Berufung von einer weiteren Darstellung der Entschei-\ndungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den\n§ 127                             Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegrün-\ndet zurückweist.\nDer Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten kön-\nnen sich auch im laufe der mündlichen Verhandlung,\n§ 131\nselbst wenn sie auf die Berufung verzichtet haben, der\nBerufung anschließen. Wird die Anschlußberufung erst            (1) Für besondere Rechtsgebiete kann durch Bundesge-\nnach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt oder hatte der      setz die Berufung von einer besonderen Zulassung abhän-","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1991                                705\ngig gemacht werden. Soweit die Berufung nicht durch          verwaltungsgencht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht\nBundesgesetz beschränkt ist, kann sie auch durch Lan-        oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bun-\ndesgesetz für einzelne Rechtsgebiete des Landesrechts        desverwaltungsgericht sie zugelassen hat.\nbeschränkt werden. Die Beschränkung der Berufung ist\n(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn\nnur einmal für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu-\nlässig.                                                      1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,\n(2) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des   2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwal-\nVerwaltungsgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß           tungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der\ndes Oberverwaltungsgerichts, wenn der Wert des                   obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf\nBeschwerdegegenstandes                                           dieser Abweichung beruht oder\n1. bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hier-   3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vor-\nauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, eintausend          liegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.\nDeutsche Mark oder\n(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung\n2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen   gebunden.\nPersonen des öffentlichen Rechts oder Behörden\nzehntausend Deutsche Mark                                                            § 133\nnicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wieder-\nkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr         (1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch\nbetrifft.                                                    Beschwerde angefochten werden.\n(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Berufung       (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen\nnur zuzulassen, wenn                                         Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines\nMonats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzu-\n1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,\nlegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil\n2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwal-         bezeichnen.\ntungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder\ndes Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe            (3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten\ndes Bundes abweicht und auf dieser Abweichung            nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begrün-\nberuht oder                                              den. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen\nUrteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der\n3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vor-        Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der\nliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.            Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der\n(4) Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung        das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeich-\ngebunden.                                                    net werden.\n(5) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Verwal-        (4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechts-\ntungsgericht kann durch Beschwerde angefochten wer-          kraft des Urteils.\nden. Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen           (5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet\nUrteil Berufung eingelegt werden soll, innerhalb eines       das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der\nMonats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzule-    Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begrün-\ngen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil              dung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist,\nbezeichnen. Sie soll die zur Begründung dienenden Tat-       zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter\nsachen und Beweismittel angeben.                             denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der\n(6) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechts-        Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird\nkraft des Urteils.                                           das Urteil rechtskräftig.\n(7) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet        (6) liegen die Voraussetzungen des§ 132 Abs. 2 Nr. 3\ndas Oberverwaltungsgericht durch Beschluß. Der               vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß\nBeschluß bedarf keiner Begründung. Mit der Ablehnung         das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit\nder Beschwerde durch das Oberverwaltungsgericht wird         zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück-\ndas Urteil rechtskräftig.                                    verweisen.\n(8) Wird der Beschwerde abgeholfen oder läßt das\nOberverwaltungsgericht die Berufung zu, so wird das                                      § 134\nBeschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt;\n(1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49\nder Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdefüh-\nNr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung\nrer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuwei-\nder Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der\nsen.\nBeklagte schriftlich zustimmen und wenn sie von dem\nVerwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch\n13. Abschnitt                         Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines\nMonats nach Zustellung des vollständigen Urteils schrift-\nRevision                           lich zu stellen. Die Zustimmung ist dem Antrag oder, wenn\ndie Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift\n§ 132                            beizufügen.\n(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts(§ 49        (2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraus-\nNr. 1) steht den Beteiligten die Revision an das Bundes-     setzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das","706                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nBundesverwaltungsgericht ist an d:e Zulassung gebunden.       3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,\nDie Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.                   4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des\n(3) Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Zulas-         Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßfüh-\nsung der Revision durch Beschluß ab, beginnt mit der               rung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,\nZustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungs-          5. das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen\nfrist oder der Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzu-         ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des\nlassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der           Verfahrens verletzt worden sind, oder\ngesetzlichen Frist und Form gestellt und die Zustimmungs-\n6. die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.\nerklärung beigefügt war. Läßt das Verwaltungsgericht die\nRevision durch Beschluß zu, beginnt der Lauf der Revi-\nsionsfrist mit der Zustellung dieser Entscheidung.                                        § 139\n(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens         (1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil\ngestützt werden.                                               angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung\ndes vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die\n(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung           Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 schrift-\ngelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Verwal-         lich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn\ntungsgericht die Revision zugelassen hat.                      die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwal-\ntungsgericht eingelegt wird. Die Revision muß das ange-\n§ 135                             fochtene Urteil bezeichnen.\nGegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2)        (2) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der\nsteht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwal-        Revision abgeholfen oder läßt das Bundesverwaltungsge-\ntungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz die Berufung          richt die Revision zu, so wird das Beschwerdeverfahren als\nausgeschlossen ist. Die Revision kann nur eingelegt wer-       Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht das Bundes-\nden, wenn das Verwaltungsgericht oder auf Beschwerde           verwaltungsgericht das angefochtene Urteil nach § 133\ngegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht          Abs. 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den\nsie zugelassen hat. Für die Zulassung gelten die §§ 132        Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem\nund 133 entsprechend.                                          Beschluß hinzuweisen.\n(3) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach\n§ 136                             Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses\nüber die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2\nGegen Urteile nach§ 47 ist die Revision nicht zulässig.\nzu begründen; im Falle des Absatzes 2 beträgt die Begrün-\ndungsfrist einen Monat nach Zustellung des Beschlusses\n§ 137                             über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei\ndem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begrün-\n(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß\ndungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten\ndas angefochtene Urteil auf der Verletzung\nAntrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die\n1. von Bundesrecht oder                                        Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die\n2. einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes          verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel ge-\neines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwal-     rügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel\ntungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,           ergeben.\nberuht.\n§ 140\n(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem\nangefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststel-          (1) Die Revision kann bis zur Rechtskraft des Urteils\nlungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststel-       zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stel-\nlungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorge-         lung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die\nbracht sind.                                                   Einwilligung des Revisionsbeklagten und, wenn der Ober-\nbundesanwalt an der mündlichen Verhandlung teilgenom-\n(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt         men hat, auch seine Einwilligung voraus.\nund liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des\n§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend         (2) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des einge-\ngemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen          legten Rechtsmittels. Das Gericht entscheidet durch\nist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemach-        Beschluß über die Kostenfolge.\nten Revisionsgründe nicht gebunden.\n§ 141\n§ 138                                Für die Revision gelten die Vorschriften über die Beru-\nEin Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundes-     fung entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt\nrecht beruhend anzusehen, wenn                                 nichts anderes ergibt. Die §§ 87 a, 130 a und 130 b finden\nkeine Anwendung.\n1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt\nwar,\n§ 142\n2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der\nvon der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes              (1) Klageänderungen und Beiladungen sind im Revi-\nausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangen-         sionsverfahren unzulässig. Das gilt nicht für Beiladungen\nheit mit Erfolg abgelehnt war,                            nach § 65 Abs. 2.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1991                                             707\n(2) Ein im Revisionsverfahren nach § 65 Abs. 2 Beigela-                               14. Abschnitt\ndener kann Verfahrensmängel nur innerhalb von zwei\nBeschwerde\nMonaten nach Zustellung des Beiladungsbeschlusses\nrügen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten\nAntrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.                                                § 146\n(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsge-\n§ 143                           richts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die\nDas Bundesverwaltungsgericht prüft, ob die Revision       nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Betei-\nstatthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist      ligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die\neingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem      Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit\ndieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig.        nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.\n(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnun-\n§ 144                            gen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestim-\nmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über\n(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bun-\nAblehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und\ndesverwaltungsgericht durch Beschluß.\nTrennung von Verfahren und Ansprüchen können nicht mit\n(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundes-    der Beschwerde angefochten werden.\nverwaltungsgericht die Revision zurück.\n(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgese-\n(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesver-    henen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beru-\nwaltungsgericht                                              fung oder der Revision die Beschwerde nicht gegeben in\n1. in der Sache selbst entscheiden,                          Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn\nder Wert des Beschwerdegegenstands einhundert*) Deut-\n2. das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur        sche Mark nicht übersteigt.\nanderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück-\nverweisen.                                               *) Gemäß Artikel 5 Nr. 4 in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 5 des Gesetzes\nvom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2847) wird vom 1. April 1991 an in\nDas Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit          § 146 Abs. 3 das Wort „einhundert\" durch das Wort „zweihundert\"\nzurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142               ersetzt.\nAbs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse\ndaran hat.\n§ 147\n(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verlet-\nzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entschei-          (1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Ent-\ndung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so     scheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Nieder-\nist die Revision zurückzuweisen.                             schrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb\nvon zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung\n(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache       einzulegen. § 67 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.\nbei der Sprungrevision nach §49 Nr. 2 und nach § 134 zur\nanderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so           (2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die\nkann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwal-         Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerde-\ntungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung           gericht eingeht.\nzuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem\nOberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grund-\n§ 148\nsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß\neingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht              (1) Hält das Verwaltungsgericht, der Vorsitzende oder\nanhängig geworden wäre.                                      der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten\nwird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen;\n(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen\nsonst ist sie unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht\nVerhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat\nseiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revi-     vorzulegen.\nsionsgerichts zugrunde zu legen.                                (2) Das Verwaltungsgericht soll die Beteiligten von der\n(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner      Vorlage der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht\nBegründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht              in Kenntnis setzen.\nRügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend\nhält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der\n§ 149\nRevision ausschließlich Verfahrensmängel geltend ge-\nmacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der            (1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wir-\nRevision beruht.                                              kung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder\nZwangsmittels zum Gegenstand hat. Das Gericht, der\n§ 145                            Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entschei-\ndung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, daß\nSoweit für Landesrecht nach § 131 die Berufung             die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstwei-\nbeschränkt wird, kann die Landesgesetzgebung -die Revi-       len auszusetzen ist.\nsion an das Oberverwaltungsgericht zulassen und bestim-\nmen, daß die Vorschriften für das Revisionsverfahren vor         (2) §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungs-\ndem Bundesverwaltungsgericht entsprechend gelten.             gesetzes bleiben unberührt.","708                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n§ 150                                                         § 155\nÜber die Beschwerde entscheidE-t das Oberverwal-            (1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so\ntungsgericht durch Beschluß.                                 sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhält-\nnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufge-\n§ 151                             hoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte\nzur Last. Einern Beteiligten können die Kosten ganz aufer-\nGegen die Entscheidungen des beauftragten oder            legt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil\nersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann inner-       unterlegen ist.\nhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entschei-\ndung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schrift-     (2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder\nlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der           einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten\nGeschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149      zu tragen.\ngelten entsprechend.                                            (3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinset-\nzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antrag-\n§ 152                             steller zur Last.\n(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts kön-          (4) (weggefallen)\nnen vorbehaltlich des § 4 7 Abs. 7, des § 99 Abs. 2 und des\n§ 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17 a Abs. 4            (5) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten\nSatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der         entstanden sind, können diesem auferlegt werden.\nBeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefoch-\nten werden.                                                                              § 156\n(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt       Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlas-\nfür Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Rich-     sung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem\nters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151       Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den\nentsprechend.                                                Anspruch sofort anerkennt.\n§ 157\n15. Abschnitt\n(weggefallen)\nWiederaufnahme des Verfahrens\n§ 158\n§ 153\n(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist\n(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach\nunzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der\nden Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßord-\nHauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.\nnung wiederaufgenommen werden.\n(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergan-\n(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und\ngen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfecht-\nder Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffent-\nbar.\nlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwal-\ntungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem\nOberbundesanwalt zu.                                                                    § 159\nBesteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Perso-\nTeil IV                            nen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend.\nKann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen\nKosten und Vollstreckung\nTeil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so\nkönnen die Kosten den mehreren Personen als Gesamt-\n16. Abschnitt                         schuldnern auferlegt werden.\nKosten\n§ 160\n§ 154\nWird der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt und\n(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfah-   haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten\nrens.                                                        getroffen, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur\nHälfte zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder\n(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmit-\nBeteiligte selbst.\ntels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel ein-\ngelegt hat.\n§ 161\n(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt\nwerden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel einge-       (1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in\nlegt hat.                                                    anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über\ndie Kosten zu entscheiden.\n(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmever-\nfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit         (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so\nsie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstan-   entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113\nden sind.                                                    Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1991                                 709\nVerfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und             3. aus gerichtlichen Vergleichen,\nStreitstand ist zu berücksichtigen.\n4. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,\n(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem      5. aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprücher\nBeklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Beschei-            öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte und schiedsrich\ndung vor Klageerhebung rechnen durfte.                             terlichen Vergleichen, sofern die Entscheidung über die\nVollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig voll-\n§ 162                                streckbar erklärt ist.\n(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Aus-          (2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf\nlagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfol-           ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand\ngung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendun-            und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren\ngen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorver-     Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollstän-\nfahrens.                                                      digen Urteils gleichsteht.\n(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts\noder eines Rechtsbeistands, in Steuersachen auch eines                                     § 169\nSteuerberaters, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein\n(1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines\nVorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen\nGemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körper-\nerstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines\nschaft, Anstalt oder Stiftung des öff entliehen Rechts voll-\nBevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig\nstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem\nerklärt.\nVerwaltungsvollstreckungsgesetz. Vollstreckungsbehörde\n(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen         im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist der\nsind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billig-   Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs; er kann\nkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auf-      für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Voll-\nerlegt.                                                       streckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in An-\nspruch nehmen.\n§ 163\n(2) Wird die Vollstreckung zur Erzwingung von Handlun-\n(weggefallen)                       gen, Duldungen und Unterlassungen im Wege der Amts-\nhilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie\n§ 164                           nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.\nDer Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechts-\nzugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden                                       § 170\nKosten fest.                                                      (1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindever-\nband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder\n§ 165                           Stiftung des öffentlichen Rechts wegen einer Geldforde-\nrung vollstreckt werden, so verfügt auf Antrag des Gläubi-\nDie Beteiligten können die Festsetzung der zu erstatten-\ngers das Gericht des ersten Rechtszugs die Vollstreckung\nden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.\nEs bestimmt die vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnah-\nmen und ersucht die zuständige Stelle um deren Vor-\n§ 166                           nahme. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, dem Ersuchen\nDie Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Pro-      nach den für sie geltenden Vollstreckungsvorschriften\nzeßkostenhilfe gelten entsprechend.                           nachzukommen.\n(2) Das Gericht hat vor Erlaß der Vollstreckungsverfü-\ngung die Behörde oder bei Körperschaften, Anstalten und\n17. Abschnitt\nStiftungen des öffentlichen Rechts, gegen die vollstreckt\nVollstreckung                        werden soll, die gesetzlichen Vertreter von der beabsich-\ntigten Vollstreckung zu benachrichtigen mit der Aufforde-\n§ 167                           rung, die Vollstreckung innerhalb einer vom Gericht zu\nbemessenden Frist abzuwenden. Die Frist darf einen\n(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes            Monat nicht übersteigen.\nergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivil-\nprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist            (3) Die Vollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für\ndas Gericht des ersten Rechtszugs.                            die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder\nderen Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegen-\n(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen       steht. Über Einwendungen entscheidet das Gericht nach\nkönnen nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar       Anhörung der zuständigen Aufsichtsbehörde oder bei\nerklärt werden.                                               obersten Bundes- oder Landesbehörden des zuständigen\nMinisters.\n§ 168\n(4) Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute gelten die\n(1) Vollstreckt wird                                        Absätze 1 bis 3 nicht.\n1. aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren\n(5) Der Ankündigung der Vollstreckung und der Einhal-\ngerichtlichen Entscheidungen,\ntung einer Wartefrist bedarf es nicht, wenn es sich um den\n2. aus einstweiligen Anordnungen,                             Vollzug einer einstweiligen Anordnung handelt.","710                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n§ 171                                                    §§ 181 und 182\nIn den Fällen der §§ 169, 170 Abs. 1 bis 3 bedarf es                         (Änderungsvorschriften)\neiner Vollstreckungsklausel nicht.\n§ 183\n§ 172                                 Hat das Verfassungsgericht eines Landes die Nichtigkeit\nvon Landesrecht festgestellt oder Vorschriften des Lan-\nKommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1\ndesrechts für nichtig erklärt, so bleiben vorbehaltlich einer\nSatz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in\nbesonderen gesetzlichen Regelung durch das Land die\nder einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung\nnicht mehr anfechtbaren Entscheidungen der Gerichte der\nnicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf\nVerwaltungsgerichtsbarkeit, die auf der für nichtig erklär-\nAntrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis\nten Norm beruhen, unberührt. Die Vollstreckung aus einer\nzweitausend Deutsche Mark durch Beschluß androhen,\nsolchen Entscheidung ist unzulässig. § 767 der Zivilpro-\nnach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts          zeßordnung gilt entsprechend.\nwegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt\nangedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.\n§ 184\nDas Land kann bestimmen, daß das Oberverwaltungs-\ngericht die bisherige Bezeichnung „ Verwaltungsgerichts-\nTeil V                              hof\" weiterführt.\nSchluß- und Übergangsbestimmungen\n§ 185\n§ 173                                 (1) In den Ländern Berlin und Hamburg treten an die\nStelle der Kreise im Sinne des § 28 die Bezirke.\nSoweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das\nVerfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz             (2) Die Länder Berlin, Bremen, Hamburg, Saarland und\nund die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden,            Schleswig-Holstein können Abweichungen von den Vor-\nwenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfah-       schriften des § 73 Abs. 1 Satz 2 zulassen.\nrensarten dies nicht ausschließen.\n§ 186\n§ 174                                 § 22 Nr. 3 findet in den Ländern Berlin, Breme~ und\nHamburg auch mit der Maßgabe Anwendung, daß in der\n(1) Für den Vertreter des öffentlichen Interesses bei dem\nöffentlichen Verwaltung ehrenamtlich tätige Personen\nOberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht\nnicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden können.\nsteht der Befähigung zum Richteramt nach dem Deut-\nschen Richtergesetz die Befähigung zum höheren Verwal-\ntungsdienst gleich, wenn sie nach mindestens dreijähri-                                   § 187\ngem Studium der Rechtswissenschaft an einer Universität           (1) Die Länder können den Gerichten der Verwaltung~-\nund dreijähriger Ausbildung im öffentlichen Dienst durch       gerichtsbarkeit Aufgaben der Disziplinargerichtsb~rke1t\nAblegen der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen er-          und der Schiedsgerichtsbarkeit bei Vermögensauseinan-\nlangt worden ist.                                              dersetzungen öffentlich-rechtlicher Verbände übertragen,\n(2) Bei Kriegsteilnehmern gilt die Voraussetzung des        diesen Gerichten Berufsgerichte angliedern sowie dabei\nAbsatzes 1 als erfüllt, wenn sie den für sie geltenden         die Besetzung und das Verfahren regeln.\nbesonderen Vorschriften genügt haben.                             (2) Die Länder können ferner für das Gebiet des Perso-\nnalvertretungsrechts von diesem Gesetz abweichende\n§§ 175 bis 177                          Vorschriften über die Besetzung und das Verfahren der\nVerwaltungsgerichte und des Oberverwaltungsgerichts\n(weggefallen)                          erlassen.\n(3) Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbe-\n§§ 178 und 179                           helfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich\n(Änderungsvorschriften)                      gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvoll-\nstreckung getroffen werden.\n§ 180\n§ 188\nErfolgt die Vernehmung oder die Vereidigung von Zeu-\nDie Sachgebiete der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der\ngen und Sachverständigen nach dem Verwaltungsverfah-\nKriegsopferfürsorge,     der    Schwerbehindertenfürsorge\nrensgesetz oder nach dem Zehnten Buch Sozialgesetz-\nsowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer\nbuch durch das Verwaltungsgericht, so findet sie vor dem\noder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichts-\ndafür im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Richter\nkosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren\nstatt. Über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des\ndieser Art nicht erhoben.\nZeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung nach\ndem Verwaltungsverfahrensgesetz oder nach dem Zehn-\n§ 189\nten Buch Sozialgesetzbuch entscheidet das Verwaltungs-\ngericht durch Beschluß.                                                               (weggefallen)","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1991                              711\n§ 190                             (2) (weggefaiien)\n(1) Die folgenden Gesetze, die von diesem Gesetz           (3) (weggefallen)\nabweichen, bleiben unberührt:\n§ 191\n1. das Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952\n(Bundesgesetzbl. 1 S. 446) in der Fassung der dazu        (1) (Änderungsvorschrift)\nergangenen Änderungsgesetze,                              (2) § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes bleibt\n2. das Gesetz über die Errichtung eines Bundesaufsichts-    unberQhrt.\namtes für das Versicherungs- und Bausparwesen vom\n31. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. 1S. 480) in der Fassung                             § 192\ndes Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die\n(Änderungsvorschrift)\nErrichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Ver-\nsicherungs- und Bausparwesen vom 22. Dezember\n1954 (Bundesgesetzbl. 1 S. 501 ),                                                  § 193\n3. (weggefallen)                                              In einem Land, in dem kein Verfassungsgericht besteht,\nbleibt eine dem Oberverwaltungsgericht übertragene\n4. das Flurbereinigungsgesetz vom 14. Juli 1953 (Bun-       Zuständigkeit zur Entscheidung von Verfassungsstreitig-\ndesgesetzbl. 1 S. 591 ),                                keiten innerhalb des Landes bis zur Errichtung eines Ver-\n5. das Personalvertretungsgesetz vom 5. August 1955         fassungsgerichts unberührt.\n(Bundesgesetzbl. 1 S. 477),\n§ 194\n6. die Wehrbeschwerdeordnung (WBO) vom 23. Dezem-\nber 1956 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1066),                                         (gegenstandslos)\n7. das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KgfEG)\n§ 195\nin der Fassung vom 8. Dezember 1956 (Bundesge-\nsetzbl. 1 S. 908),                                        (1) (Inkrafttreten)\n8. § 13 Abs. 2 des Patentgesetzes und die Vorschriften        (2) bis (6) (Aufhebungs-, Änderungs- und zeitlich über-\nüber das Verfahren vor dem Deutschen Patentamt.         holte Vorschriften)"]}