{"id":"bgbl1-1991-17-9","kind":"bgbl1","year":1991,"number":17,"date":"1991-03-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/17#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-17-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_17.pdf#page=43","order":9,"title":"Prüfungsordnung für die Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer nach § 134a Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung","law_date":"1991-03-13T00:00:00Z","page":679,"pdf_page":43,"num_pages":4,"content":["Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991                                 679\nPrüfungsordnung\nfür die Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer\nnach § 134a Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung\nVom 13. März 1991\nAuf Grund des § 134 a Abs. 5 Satz 4 der Wirtschaftsprü-  chen Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind auf gewis-\nferordnung, der durch Anlage I Kapitel V Sachgebiet B       senhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten durch Handschlag\nAbschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August    zu verpflichten, soweit sie nicht Beamte sind.\n1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 998) eingefügt       (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer\nworden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft:    Prüfungstätigkeit unabhängig.\n(6) Der Vorsitzende führt die Aufsicht über den\n§ 1                            Geschäftsbetrieb des Prüfungsausschusses, bestimmt die\nAufgaben für die schriftlichen Arbeiten, entscheidet, wel-\nAntrag auf Zulassung zur Prüfung                ches Mitglied des Prüfungsausschusses an einer Prüfung\n(1) Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung ist an  teilnehmen soll, trifft alle Entscheidungen außerhalb der\ndie für die Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde     mündlichen Prüfung und stellt die Bescheinigung über das\n(oberste Landesbehörde) zu richten, in deren Bereich der    Prüfungsergebnis aus. Zur Bewertung der Aufsichtsarbei-\nBewerber seine berufliche Niederlassung begründen oder      ten kann der Vorsitzende auch Mitglieder des Prüfungs-\nseine berufliche Tätigkeit aufnehmen will. Steht noch nicht ausschusses bestimmen, die nicht an der mündlichen\nfest, wo der Bewerber seine berufliche Tätigkeit ausüben    Prüfung teilnehmen.\nwill, kann er den Antrag auf Zulassung an eine oberste\nLandesbehörde seiner Wahl richten.                                                       §3\n(2) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind beizu-                                Berufung\nfügen                                                                der Mitglieder des Prüfungsausschusses\n1. ein Lebenslauf mit genauen Angaben über den beruf-          (1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von\nlichen Werdegang;                                      der obersten Landesbehörde berufen. Für jeden Sitz im\nPrüfungsausschuß sind mindestens zwei Personen zu\n2. eine Erklärung des Bewerbers darüber, ob und bei\nwelcher Stelle bereits früher ein Antrag auf Zulassung  berufen. Die Berufung kann aus wichtigem Grund zurück-\nzur Prüfung eingereicht wurde;                         genommen werden.\n3. Unterlagen, aus denen sich die Staatsangehörigkeit          (2) Vorschläge für die Wirtschaftsprüfer als Mitglieder\ndes Bewerbers ergibt;                                   des Prüfungsausschusses sind von der Wirtschaftsprüfer-\nkammer einzureichen. Die oberste Landesbehörde kann\n4. Zeugnisse über Hochschulprüfungen, andere einschlä-      verlangen, daß wiederholt Vorschläge eingereicht werden.\ngige Prüfungen und die bisherige berufliche Tätigkeit; Sie ist an die eingereichten Vorschläge nicht gebunden.\n5. eine Erklärung über das Wahlfach für die mündliche\nPrüfung.                                                                            §4\n§2                                                   Prüfungsgebiete\nPrüfungsausschuß                          (1) In der Eignungsprüfung sind Prüfungsgebiete der\n(1) Zugelassene Bewerber legen die Prüfung vor dem       schriftlichen Prüfung\nPrüfungsausschuß ab, der bei der obersten Landesbe-         A. Wirtschaftsrecht\nhörde eingerichtet wird.\n1. Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, soweit es für\n(2) Dem Prüfungsausschuß gehören als Mitglieder an               die praktische Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers\nvon Bedeutung ist, mit Ausnahme des Familien-\n- ein Vertreter der obersten Landesbehörde als Vorsit-              rechts und des Erbrechts;\nzender,\n2. Grundzüge des Handelsrechts;\n- ein Hochschullehrer,\n3. Recht der Kapitalgesellschaften und Recht der\n- zwei Wirtschaftsprüfer.\nUnternehmensverbindungen;\nEin Mitglied des Ausschusses muß die Befähigung zum\nRichteramt haben.                                           B. Steuerrecht 1\n1. Abgabenordnung und Nebengesetze, Finanzge-\n(3) Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei\nrichtsordnung;\nStimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzen-\nden.                                                            2. Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer;\n(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über        3. Bewertungsgesetz;\ndie ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsa-          4. Grundzüge des Außensteuerrechts.","680                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(2) In der Eignungsprüfung sind Prüfungsgebiete der       ses haben das Recht, die Arbeit einzusehen. Weichen die\nmündlichen Prüfung                                            Bewertungen einer Arbeit voneinander ab und einigen sich\ndie beiden die Arbeit bewertenden Prüfer nicht, so ist die\nA. Wirtschaftliches Prüfungswesen\nArbeit zusätzlich durch ein Mitglied des Prüfungsaus-\n1. rechtliche Vorschriften über Rechnungslegung:         schusses, das nicht an der mündlichen Prüfung teilneh-\nBuchführung, Jahresabschluß und Lagebericht;         men muß und vom Vorsitzenden bestimmt wird, zu bewer-\nten; die Aufsichtsarbeit genügt in diesem Fall den Anforde-\n2. rechtliche Vorschriften über die Pflichtprüfung des\nrungen, wenn mindestens zwei der die Arbeit bewertenden\nJahresabschlusses und des Lageberichts von Kapi-\nPrüfer die Arbeit so bewerten.\ntalgesellschaften einschließlich des Konzernab-\nschlusses und des Konzernlageberichts;\n§6\n8. Grundkenntnisse der Betriebswirtschaftslehre, soweit\nfür die praktische Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers                       Mündliche Prüfung\nerforderlich;                                               (1) Der Bewerber ist von der mündlichen Prüfung ausge-\nC. Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer;                         schlossen, wenn beide Aufsichtsarbeiten den Anforderun-\ngen nicht genügen. Er hat die Prüfung nicht bestanden.\nD. ein vom Bewerber zu bestimmendes Wahlfach; als\nWahlfach können gewählt werden die Prüfungsgebiete          (2) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vor-\n1. Steuerrecht II (Vermögensteuer, Erbschaftsteuer,      beratung des Prüfungsausschusses statt, zu der sämtliche\nGewerbesteuer, Grundsteuer);                         Prüfungsunterlagen vorliegen. In ihr sollen die Ansichten\nüber die Persönlichkeit der Bewerber und die schriftlichen\n2. Insolvenzrecht;                                       Prüfungsleistungen unter den Mitgliedern des Prüfungs-\n3. Arbeits- und Sozialversicherungsrecht;                ausschusses ausgetauscht werden.\n4. Besonderheiten bei der Prüfung von Genossen-             (3) In der mündlichen Prüfung sind aus den in § 4 Abs. 2\nschaften, Kreditinstituten, Versicherungsunterneh-   genannten Prüfungsgebieten Fragen zu stellen, die mit der\nmen, Eigenbetrieben und von sonstigen der Pflicht-   praktischen Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers zusam-\nprüfung unterliegenden Unternehmen.                  menhängen.\nGenügt eine Aufsichtsarbeit nicht den Anforderungen, so          (4) Die Dauer der Prüfung soll für den einzelnen Bewer-\nist zusätzlich das Prüfungsgebiet, aus dem diese Arbeit       ber eine Stunde nicht überschreiten. Ist ein Prüfungsgebiet\nentnommen wurde, Gegenstand der mündlichen Prüfung.           nach § 4 Abs. 2 Satz 2 zusätzlich Gegenstand der münd-\nlichen Prüfung, so soll die Dauer der zusätzlichen münd-\n§5                            lichen Prüfung in diesem Fach eine halbe Stunde nicht\nSchriftliche Prüfung                    überschreiten.\n(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei unter Auf-     (5) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter\nsicht anzufertigenden Arbeiten (Aufsichtsarbeiten). Die       der obersten Landesbehörde haben das Recht, bei der\nAufgaben für die Aufsichtsarbeiten sind dem Arbeitsgebiet      mündlichen Prüfung zuzuhören. Der Vorsitzende kann für\ndes Wirtschaftsprüfers zu entnehmen.                          technische Hilfeleistungen einen Angehörigen der ober-\nsten Landesbehörde zuziehen.\n(2) Für jede Aufsichtsarbeit stehen dem Bewerber vier\nbis sechs Stunden zur Verfügung. Körperbehinderten                (6) Zugelassenen Bewerbern sowie Personen, die ein\nBewerbern kann die Frist um eine Stunde verlängert             berechtigtes Interesse glaubhaft machen, kann auf Antrag\nwerden. In der schriftlichen Prüfung sind je eine Aufgabe      gestattet werden, einmal bei der mündlichen Prüfung\naus dem Gebiet des Wirtschaftsrechts (§ 4 Abs. 1 Buch-         zuzuhören.\nstabe A) und des Steuerrechts 1 (§ 4 Abs. 1 Buchstabe 8)         (7) Die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen\nzu bearbeiten, und zwar jeweils eine Aufgabe an je einem      mit „genügt den Anforderungen\" oder „genügt nicht den\nTag. Für die Aufgaben können zwei Themen zur Wahl             Anforderungen\" erfolgt auf Vorschlag des jeweils Prüfen-\ngestellt werden.                                              den durch den Prüfungsausschuß.\n(3) Die Aufsicht bei den Aufsichtsarbeiten führt ein         (8) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine\nAngehöriger der obersten Landesbehörde. Über die Anfer-      Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden\ntigung der Aufsichtsarbeiten hat er eine Niederschrift anzu-\n1. die Besetzung des Prüfungsausschusses;\nfertigen, in die die teilnehmenden Bewerber, der Zeitpunkt\ndes Beginns und der Abgabe der Arbeiten, etwaige Ord-        2. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten;\nnungsverstöße sowie alle sonstigen wesentlichen Vor-          3. die Bewertung der mündlichen Prüfung;\nkommnisse aufzunehmen sind.\n4. die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das\n(4) Über die bei den Aufsichtsarbeiten zugelassenen            Ergebnis der Prüfung.\nHilfsmittel, insbesondere Gesetzestexte, entscheidet der      Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsaus-\nVorsitzende des Prüfungsausschusses.\nschusses zu unterschreiben.\n(5) Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei nach § 3 Abs. 1\nberufenen Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die nicht                                  §7\nan der mündlichen Prüfung teilnehmen müssen, selbstän-                            Prüfungsergebnis\ndig mit „genügt den Anforderungen\" oder „genügt nicht\nden Anforderungen\" zu bewerten. Die bei der mündlichen           (1) Der Prüfungsausschuß entscheidet im Anschluß an\nPrüfung mitwirkenden Mitglieder des Prüfungsausschus-         die mündliche Prüfung auf Grund des Gesamteindrucks","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991                                   681\nder in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung          wiederholen. Ein Bewerber darf nicht mehr als dreimal zu\nerbrachten Leistungen gemäß § 2 Abs. 3, ob der Bewerber         der Prüfung zugelassen werden.\nüber die erforderlichen Kenntnisse verfügt und damit die\nPrüfung bestanden hat.                                            (2) Für die Wiederholung der Prüfung ist eine neue\nZulassung erforderlich. Dem Antrag auf erneute Zulassung\n(2) Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist dem        sind die in § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 genannten Unterlagen\nBewerber im Anschluß an die mündliche Prüfung bekannt-         und Erklärungen beizufügen.\nzugeben.\n(3) Die Ablegung der Prüfung berechtigt nicht zur Füh-                                   § 10\nrung einer Bezeichnung, die auf das Bestehen der Prüfung\nTäuschungsversuch; Ordnungsverstöße\nBezug nimmt.\n§8                                (1) Unternimmt es ein Bewerber, das Ergebnis einer\nRücktritt von der Prüfung                      schriftlichen Arbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht\nzugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann der Prü-\n(1) Der Bewerber kann während der Prüfung zurücktre-         fungsausschuß die Arbeit mit „genügt nicht den Anforde-\nten. Als Rücktritt gilt es, wenn der Bewerber zu einer der      rungen\" bewerten oder in schweren Fällen den Bewerber\nAufsichtsarbeiten oder der mündlichen Prüfung nicht             von der Prüfung ausschließen. Satz 1 gilt entsprechend für\nerscheint. Im Falle des Rücktritts ist die gesamte Prüfung      die mündliche Prüfung.\nzu wiederholen.\n(2) Der Bewerber kann auch bei sonstigen erheblichen\n(2) Als Rücktritt gilt es nicht, wenn sich der Bewerber der  Verstößen gegen die Ordnung von der Prüfung ausge-\nPrüfung oder Teilen derselben aus triftigem Grund nicht         schlossen werden.\nunterzogen hat; der Grund muß dem Vorsitzenden des\nPrüfungsausschusses unverzüglich mitgeteilt werden. Der            (3) Im Falle des Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht\nVorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob ein         bestanden.\nGrund als triftig anzusehen ist. Von einem Bewerber, der           (4) Wird nachträglich festgestellt, daß die Voraussetzun-\nsich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines         gen des Absatzes 1 vorlagen, so kann der Prüfungsaus-\namtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.                      schuß die ergangene Prüfungsentscheidung widerrufen\n(3) Im Falle des Absatzes 2 ist der Bewerber zu einem        oder aussprechen, daß die Prüfung nicht bestanden ist.\nspäteren Prüfungstermin zur Ablegung der noch nicht erle-       Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendi-\ndigten Teile der Prüfung neu zu laden.                          gung der Prüfung mehr als drei Jahre vergangen sind.\n§9                                                          § 11\nWiederholung der Prüfung                                                Inkrafttreten\n(1) Ist der Bewerber von der Prüfung zurückgetreten            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\noder hat er sie nicht bestanden, so kann er sie zweimal        Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 13. März 1991\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nJürgen W. Möllemann","682                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nBerichtigung\ndes Gesetzes zur Änderung\ndes Weingesetzes und des Weinwirtschaftsgesetzes\nVom 13. März 1991\nDas Gesetz zur Änderung des Weingesetzes und des Weinwirtschaftsgesetzes\n10m 30. August 1990 (BGBI. 1 S. 1863) ist wie folgt zu berichtigen:\nDem Artikel 2 ist folgende Nummer anzufügen:\n,,8. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 wird die Angabe „3 Abs. 2 Satz 1\" durch die Angabe\n,,3 Abs. 3 Satz 1\" ersetzt.\nb) In Nummer 3 wird die Angabe „3 Abs. 2 Satz 2\" durch die Angabe\n,,3 Abs. 3 Satz 2\" ersetzt.\"\nBonn, den 13. März 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIm Auftrag\nBiesenbach\nBerichtigung\nder Neufassung des Weinwirtschaftsgesetzes\nVom 13. März 1991\n§ 25 Abs. 1 des Weinwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 19. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2266) ist wie folgt zu berichtigen:\na) In Nummer 2 ist die Angabe „3 Abs. 2 Satz 1\" durch die Angabe „3 Abs. 3\nSatz 1\" zu ersetzen.\nb) In Nummer 3 ist die Angabe „3 Abs. 2 Satz 2\" durch die Angabe „3 Abs. 3\nSatz 2\" zu ersetzen.\nBonn, den 13. März 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIm Auftrag\nBiesenbach"]}