{"id":"bgbl1-1991-17-8","kind":"bgbl1","year":1991,"number":17,"date":"1991-03-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/17#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-17-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_17.pdf#page=39","order":8,"title":"Prüfungsordnung für die Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer oder als vereidigter Buchprüfer nach dem Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung","law_date":"1991-03-13T00:00:00Z","page":675,"pdf_page":39,"num_pages":4,"content":["Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991                                  675\nPrüfungsordnung\nfür die Eignungsprüfung\nals Wirtschaftsprüfer oder als vereidigter Buchprüfer\nnach dem Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung\nVom 13. März 1991\nAuf Grund des§ 1311 der Wirtschaftsprüferordnung, der          (3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind,\ndurch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 20. Juli 1990            soweit sie vom Bewerber stammen, in deutscher Sprache\n(BGBI. 1 S. 1462) eingefügt worden ist, verordnet der Bun-      einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer beglau-\ndesminister für Wirtschaft:                                    bigten Übersetzung durch einen hierzu ermächtigten Über-\nsetzer im Geltungsbereich dieser Verordnung vorzulegen,\n§ 1                              soweit sie nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind.\nAntrag auf Zulassung zur Prüfung\n(1) Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung als                                      §2\nWirtschaftsprüfer oder als vereidigter Buchprüfer ist an die                        Prüfungsausschuß\nfür die Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde\n(oberste Landesbehörde) zu richten, in deren Bereich der          (1) Zugelassene Bewerber legen die Prüfung vor dem\nBewerber seine berufliche Niederlassung begründen oder         bei der obersten Landesbehörde gemäß § 131 h Abs. 1 der\nseine berufliche Tätigkeit aufnehmen will. Steht noch nicht    Wirtschaftsprüferordnung eingerichteten Prüfungsaus-\nfest, wo der Bewerber seine berufliche Tätigkeit ausüben       schuß ab.\nwill, kann er den Antrag auf Zulassung an eine oberste\nLandesbehörde seiner Wahl richten.                                (2) Dem Prüfungsausschuß gehören als Mitglieder an\n- ein Vertreter der obersten Landesbehörde als Vorsit-\n(2) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind beizufü-\nzender,\ngen:\n- ein Vertreter der Finanzverwaltung,\n1. ein Lebenslauf mit genauen Angaben über den berufli-\nchen Werdegang;                                           - zwei Wirtschaftsprüfer.\n2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Her-         An der verkürzten Prüfung (§ 6), bei der die Prüfung im\nkunftsmitgliedstaats nach Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie Steuerrecht entfällt, nimmt ein Vertreter der Finanzverwal-\ndes Rates vom 21. Dezember 1988 (89/48/EWG) -             tung nicht teil. Dem Prüfungsausschuß für die Prüfung als\nABI. EG 1989 Nr. L 19 S. 16-, durch die nachgewiesen      vereidigter Buchprüfer kann anstelle eines der beiden Wirt-\nwird, daß der Bewerber ein Diplom erlangt hat, aus dem    schaftsprüfer ein vereidigter Buchprüfer angehören. Ein\nhervorgeht, daß er über die beruflichen Voraussetzun-     Mitglied des Ausschusses muß die Befähigung zum Rich-\ngen verfügt, die für die unmittelbare Zulassung zur       teramt haben.\nPflichtprüfung von Jahresabschlüssen und anderer\nRechnungsunterlagen im Sinne des Artikels 1 Abs. 1           (3) Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei\nder Richtlinie des Rates vom 10. April 1984 (84/253/      Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzen-\nEWG) - ABI. EG Nr. L 126 S. 20 - in diesem Mitglied-      den.\nstaat erforderlich sind;                                     (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über\n3. ein Nachweis, daß der Antragsteller den überwiegen-         die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsa-\nden Teil der Mindestausbildungszeit in Mitgliedstaaten    chen Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind auf gewis-\nabgeleistet hat oder eine Bescheinigung gemäß§ 131 g      senhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten durch Handschlag\nAbs. 2 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung;               zu verpflichten, soweit sie nicht Beamte sind.\n4. eine Erklärung über das Wahlfach für die mündliche\n(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer\nPrüfung;\nPrüfungstätigkeit unabhängig.\n5. eine Erklärung des Bewerbers, ob und bei welcher\nStelle im Geltungsbereich dieser Verordnung bereits          (6) Der Vorsitzende führt die Aufsicht über den\nfrüher ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung eingereicht   Geschäftsbetrieb des Prüfungsausschusses, bestimmt die\nwurde;                                                    Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten, entscheidet, wel-\n6. Unterlagen, aus denen sich die Staatsangehörigkeit          ches Mitglied des Prüfungsausschusses an einer Prüfung\ndes Bewerbers ergibt;                                     teilnehmen soll, trifft alle Entscheidungen außerhalb der\nmündlichen Prüfung und stellt die Bescheinigung über das\n7. gegebenenfalls eine Erklärung des Bewerbers, daß er         Prüfungsergebnis aus. Zur Bewertung der Aufsichtsarbei-\ndie Prüfung in verkürzter Form (§ 6) ablegen will;        ten kann der Vorsitzende auch Mitglieder des Prüfungs-\n8. gegebenenfalls ein Antrag auf Erlaß von Prüfungslei-        ausschusses bestimmen, die nicht an der mündlichen\nstungen nach § 7.                                         Prüfung teilnehmen.","676                                     Btmdesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n§3                                  4. Besonderheiten bei der Prüfung von Genossen-\nBerufung                                   schaften, Kreditinstituten, Versicherungsunterneh-\nder Mitglieder des Prüfungsausschusses                      men, Eigenbetrieben und von sonstigen der Pflicht-\nprüfung unterliegenden Unternehmen.\n(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von\nGenügt eine Aufsichtsarbeit nicht den Anforderungen, so\nder obersten Landesbehörde in der Regel für die Dauer\nist zusätzlich das Prüfungsgebiet, aus dem diese Arbeit\nvon drei Jahren berufen. Für jeden Sitz im Prüfungsaus-\nentnommen wurde, Gegenstand der mündlichen Prüfung.\nschuß sind mindestens zwei Personen zu berufen. Die\nBerufung kann aus wichtigem Grund zurückgenommen                (3) Die Prüfungsgebiete nach Absatz 1 Buchstabe A\nwerden.                                                      Nr. 3 sowie Absatz 2 Satz 1 Buchstabe A Nr. 1 und 2 und\n(2) Die Vertreter der Finanzverwaltung sind von der       Buchstabe C Nr. 4 (Besonderheiten bei der Prüfung von\nobersten Landesbehörde für Finanzen vorzuschlagen.           Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen) sind nur\ninsoweit Prüfungsgegenstand, als sie nicht durch Richtli-\n(3) Vorschläge sind ferner auf Anforderung für die Wirt-  nien des Rates angeglichen worden sind oder das Recht\nschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer von der Wirt-       der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere auf Grund\nschaftsprüferkammer einzureichen.                            von in den Richtlinien eingeräumten Wahlmöglichkeiten,\nBesonderheiten enthält.\n(4) Die oberste Landesbehörde kann verlangen, daß\nwiederholt Vorschläge eingereicht werden. Sie ist an die                                   §5\nnach Absatz 3 eingereichten Vorschläge nicht gebunden.                             Prüfungsgebiete\nder Eignungsprüfung\nals vereidigter Buchprüfer\n§4                                 (1) In der Eignungsprüfung als vereidigter Buchprüfer\nPrüfungsgebiete                       sind Prüfungsgebiete der schriftlichen Prüfung\nder Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer             A. Wirtschaftsrecht\n(1) In der Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer sind         1. Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, soweit es für\nPrüfungsgebiete der schriftlichen Prüfung                           die praktische Berufsarbeit des vereidigten Buch-\nA. Wirtschaftsrecht                                                  prüfers von Bedeutung ist, mit Ausnahme des Fami-\nlienrechts und des Erbrechts;\n1. Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, soweit es für\ndie praktische Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers       2. Grundzüge des Handelsrechts;\nvon Bedeutung ist, mit Ausnahme des Familien-            3. Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung;\nrechts und des Erbrechts;\nB. Steuerrecht 1\n2. Grundzüge des Handelsrechts;\n1. Abgabenordnung und Nebengesetze, Finanzge-\n3. Recht der Kapitalgesellschaften und Recht der                 richtsordnung;\nUnternehmensverbindungen;\n2. Einkommen- und Körperschaftsteuer;\nB. Steuerrecht 1\n3. Bewertungsgesetz;\n1. Abgabenordnung und Nebengesetze, Finanzge-\n4. Grundzüge des Außensteuerrechts.\nrichtsordnung;\n2. Einkommen- und Körperschaftsteuer;                       (2) In der Eignungsprüfung als vereidigter Buchprüfer\nsind Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung\n3. Bewertungsgesetz;\nA. Wirtschaftliches Prüfungswesen\n4. Grundzüge des Außensteuerrechts.\n1. rechtliche Vorschriften über Rechnungslegung:\n(2) In der Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer sind             Buchführung, Jahresabschluß und Lagebericht;\nPrüfungsgebiete der mündlichen Prüfung\n2. rechtliche Vorschriften über die Pflichtprüfung des\nA. Wirtschaftliches Prüfungswesen                                   Jahresabschlusses und des Lageberichts von\nGesellschaften mit beschränkter Haftung;\n1. rechtliche Vorschriften über Rechnungslegung:\nBuchführung, Jahresabschluß und Lagebericht;         B. Berufsrecht der vereidigten Buchprüfer;\n2. rechtliche Vorschriften über die Pflichtprüfung des   C. ein vom Bewerber zu bestimmendes Wahlfach; als\nJahresabschlusses und des Lageberichts von Kapi-         Wahlfach können gewählt werden die Prüfungsgebiete\ntalgesellschaften einschließlich des Konzernab-          1. Steuerrecht II (Vermögensteuer, Erbschaftsteuer,\nschlusses und des Konzernlageberichts;                      Gewerbesteuer, Grundsteuer);\nB. Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer;                            2. Insolvenzrecht;\nC. ein vom Bewerber zu bestimmendes Wahlfach; als                3. Arbeits- und Sozialversicherungsrecht.\nWahlfach können gewählt werden die Prüfungsgebiete\nGenügt eine Aufsichtsarbeit nicht den Anforderungen, so\n1. Steuerrecht II (Vermögensteuer, Erbschaftsteuer,      ist zusätzlich das Prüfungsgebiet, aus dem diese Arbeit\nGewerbesteuer, Grundsteuer);                         entnommen wurde, Gegenstand der mündlichen Prüfung.\n2. Insolvenzrecht;                                          (3) Die Prüfungsgebiete nach Absatz 1 Buchstabe A\n3. Arbeits- und Sozialversicherungsrecht;                Nr. 3 sowie Absatz 2 Satz 1 Buchstabe A Nr. 1 und 2 sind","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991                                  677\nnur insoweit Prüfungsgegenstand, als sie nicht durch         den Anforderungen\" zu bewerten. Die bei der mündlichen\nRichtlinien des Rates angeglichen worden sind oder das       Prüfung mitwirkenden Mitglieder des Prüfungsausschus-\nRecht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere auf       ses haben das Recht, die Arbeit einzusehen. Weichen die\nGrund von in den Richtlinien eingeräumten Wahlmöglich-       Bewertungen einer Arbeit voneinander ab und einigen sich\nkeiten, Besonderheiten enthält.                              die beiden die Arbeit bewertenden Prüfer nicht, so ist die\nArbeit zusätzlich durch ein Mitglied des Prüfungsaus-\nschusses, das nicht an der mündlichen Prüfung teilneh-\n§6                             men muß und vom Vorsitzenden bestimmt wird, zu bewer-\nten; die Aufsichtsarbeit genügt in diesem Fall den Anforde-\nVerkürzte Prüfung                      rungen, wenn mindestens zwei der die Arbeit bewertenden\nSteuerberater und vereidigte Buchprüfer können die        Prüfer die Arbeit so bewerten.\nPrüfung in verkürzter Form (§§ 13, 13 a der Wirtschaftsprü-\nferordnung) ablegen, wenn sie ihrem Zulassungsantrag\n§9\neine entsprechende Erklärung beigefügt haben.\nMündliche Prüfung\n(1) Der Bewerber ist von der mündlichen Prüfung ausge-\n§7                            schlossen, wenn zwei Aufsichtsarbeiten den Anforderun-\nErlaß von Prüfungsleistungen                  gen nicht genügen. Er hat die Prüfung nicht bestanden.\nDie oberste Landesbehörde erläßt dem Bewerber auf            (2) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vor-\nAntrag einzelne Prüfungsleistungen, wenn er durch ein        beratung des Prüfungsausschusses statt, zu der sämtliche\nPrüfungszeugnis nachweist, daß er in seiner bisherigen       Prüfungsunterlagen vorliegen. In ihr sollen die Ansichten\nAusbildung in einem Prüfungsgebiet die für die Ausübung      über die Persönlichkeit der Bewerber und die schriftlichen\ndes Berufs in der Bundesrepublik Deutschland erforderli-     Prüfungsleistungen unter den Mitgliedern des Prüfungs-\nchen Kenntnisse in diesem Prüfungsgebiet erworben hat.       ausschusses ausgetauscht werden.\n(3) In der mündlichen Prüfung als Wirtschaftsprüfer sind\n§8                            aus den in § 4 Abs. 2 genannten Prüfungsgebieten Fragen\nzu stellen, die mit der praktischen Berufsarbeit des Wirt-\nSchrlftliche Prüfung                    schaftsprüfers zusammenhängen; in der mündlichen Prü-\n(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei unter Auf-  fung als vereidigter Buchprüfer sind aus den in § 5 Abs. 2\nsicht anzufertigenden Arbeiten (Aufsichtsarbeiten). Die      genannten Prüfungsgebieten Fragen zu stellen, die mit der\nAufgaben für die Aufsichtsarbeiten sind in der Eignungs-     praktischen Berufsarbeit des vereidigten Buchprüfers\nprüfung als Wirtschaftsprüfer dem Arbeitsgebiet des Wirt-    zusammenhängen.\nschaftsprüfers, in der Eignungsprüfung als vereidigter\nBuchprüfer dem Arbeitsgebiet des vereidigten Buchprüfers        (4) Die Dauer der Prüfung soll für den einzelnen Bewer-\nzu entnehmen.                                                ber eine Stunde nicht überschreiten. Ist ein Prüfungsgebiet\nnach § 4 Abs. 2 Satz 2 oder § 5 Abs. 2 Satz 2 zusätzlich\n(2) Für jede Aufsichtsarbeit stehen dem Bewerber vier     Gegenstand der mündlichen Prüfung, so soll die Dauer der\nbis sechs Stunden zur Verfügung. Körperbehinderten           zusätzlichen mündlichen Prüfung in diesem Fach eine\nBewerbern kann die Frist um eine Stunde verlängert wer-      halbe Stunde nicht überschreiten.\nden. Es sind zu bearbeiten in der Eignungsprüfung als\nWirtschaftsprüfer je eine Aufgabe aus dem Gebiet des            (5) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter\nWirtschaftsrechts(§ 4 Abs. 1 Buchstabe A) und des Steu-      der obersten Landesbehörde haben das Recht, bei der\nerrechts 1 (§ 4 Abs. 1 Buchstabe 8) und in der Eignungs-     mündlichen Prüfung zuzuhören. Der Vorsitzende kann für\nprüfung als vereidigter Buchprüfer je eine Aufgabe aus       technische Hilfeleistungen einen Angehörigen der ober-\ndem Gebiet des Wirtschaftsrechts (§ 5 Abs. 1 Buchsta-        sten Landesbehörde zuziehen.\nbe A) und des Steuerrechts 1 (§ 5 Abs. 1 Buchstabe B),\nund zwar jeweils eine Aufgabe an je einem Tag. Für die         (6) Zugelassenen Bewerbern sowie Personen, die ein\nAufgaben können zwei Themen zur Wahl gestellt werden.        berechtigtes Interesse glaubhaft machen, kann auf Antrag\ngestattet werden, einmal bei der mündlichen Prüfung\n(3) Die Aufsicht bei den Aufsichtsarbeiten führt ein      zuzuhören.\nAngehöriger der obersten Landesbehörde. Über die Anfer-\ntigung der Aufsichtsarbeiten hat er eine Niederschrift anzu-    (7) Die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen\nfertigen, in die die teilnehmenden Bewerber, der Zeitpunkt   mit „genügt den Anforderungen\" oder „genügt nicht den\ndes Beginns und der Abgabe der Arbeiten, etwaige Ord-        Anforderungen\" erfolgt auf Vorschlag des jeweils Prüfen-\nnungsverstöße sowie alle sonstigen wesentlichen Vor-         den durch den Prüfungsausschuß.\nkommnisse aufzunehmen sind.\n(8) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine\n(4) Über die bei den Aufsichtsarbeiten zugelassenen       Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden\nHilfsmittel, insbesondere Gesetzestexte, entscheidet der     1. die Besetzung des Prüfungsausschusses;\nVorsitzende des Prüfungsausschusses.\n2. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten;\n(5) Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei nach § 3 Abs. 1\n3. die Bewertung der mündlichen Prüfung;\nberufenen Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die nicht\nan der mündlichen Prüfung teilnehmen müssen, selbstän-       4. die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das\ndig mit „genügt den Anforderungen\" oder „genügt nicht            Ergebnis der Prüfung.","678                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nDie Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsaus-                                      § 12\nschusses zu unterschreiben.\nWiederholung der Prüfung\n§ 10                                (1) Ist der Bewerber von der Prüfung zurückgetreten\noder hat er sie nicht bestanden, so kann er sie zweimal\nPrüfungsergebnis                          wiederholen. Ein Bewerber darf nicht mehr als dreimal zu\n(1) Der Prüfungsausschuß entscheidet im Anschluß an           der Prüfung zugelassen werden.\ndie mündliche Prüfung auf Grund des Gesamteindrucks                 (2) Für die Wiederholung der Prüfung ist eine neue\nder in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung           Zulassung erforderlich. Dem Antrag auf erneute Zulassung\nerbrachten Leistungen gemäß § 2 Abs. 3, ob der Bewerber          sind die in § 1 Abs. 2 Nr. 1, 4, 5, 7 und 8 genannten\nüber die nach§ 131 h Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung         Unterlagen und Erklärungen beizufügen.\nerforderlichen Kenntnisse verfügt und damit die Prüfung\nbestanden hat.\n§ 13\n(2) Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist dem                   Täuschungsversuch; Ordnungsverstöße\nBewerber im Anschluß an die mündliche Prüfung bekannt-\nzugeben.                                                            (1) Unternimmt es ein Bewerber, das Ergebnis einer\nschriftlichen Arbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht\n(3) Die Ablegung der Prüfung berechtigt nicht zur Füh-        zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann der Prü-\nrung einer Bezeichnung, die auf das Bestehen der Prüfung         fungsausschuß die Arbeit mit „genügt nicht den Anforde-\nBezug nimmt.                                                     rungen\" bewerten oder in schweren Fällen den Bewerb:r\nvon der Prüfung ausschließen. Satz 1 gilt entsprechend fur\n§ 11                             die mündliche Prüfung.\nRücktritt von der Prüfung                         (2) Der Bewerber kann auch bei sonstigen erheblichen\n(1) Der Bewerber kann während der Prüfung zurücktre-          Verstößen gegen die Ordnung von der Prüfung ausge-\nten. Als Rücktritt gilt es, wenn der Bewerber zu einer der       schlossen werden.\nAufsichtsarbeiten oder der mündlichen Prüfung nicht                 (3) Im Falle des Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht\nerscheint. Im Falle des Rücktritts ist die gesamte Prüfung       bestanden.\nzu wiederholen.\n(4) Wird nachträglich festgestellt, daß die Voraussetzun-\n(2) Als Rücktritt gilt es nicht, wenn sich der Bewerber der   gen des Absatzes 1 vorlagen, so kann der Prüfungsaus-\nPrüfung oder Teilen derselben aus triftigem Grund nicht          schuß die ergangene Prüfungsentscheidung widerrufen\nunterzogen hat; der Grund muß dem Vorsitzenden des               oder aussprechen, daß die Prüfung nicht bestanden ist.\nPrüfungsausschusses unverzüglich mitgeteilt werden. Der          Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendi-\nVorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob ein          gung der Prüfung mehr als drei Jahre vergangen sind.\nGrund als triftig anzusehen ist. Von einem Bewerber, der\nsich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines\n§ 14\namtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.\nInkrafttreten\n(3) Im Falle des Absatzes 2 ist der Bewerber zu einem\nspäteren Prüfungstermin zur Ablegung der noch nicht erle-           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ndigten Teile der Prüfung neu zu laden.                           Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 13. März 1991\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nJürgen W. Möllemann"]}