{"id":"bgbl1-1991-17-7","kind":"bgbl1","year":1991,"number":17,"date":"1991-03-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/17#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-17-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_17.pdf#page=28","order":7,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Wasserbauer (Wasserbauer-Ausbildungsverordnung - Wabau-AusbV)","law_date":"1991-03-12T00:00:00Z","page":664,"pdf_page":28,"num_pages":11,"content":["664                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Wasserbauer\n(Wasserbauer-Ausbildungsverordnung - Wabau-AusbV) *)\nVom 12. März 1991\nAuf Grund des§ 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes                              keiten und Kenntnisse in überbetrieblichen Ausbildungs-\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                             stätten vermittelt werden:\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1                                1. im zweiten Ausbildungsjahr während acht'Wochen ins-\nS. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundesmini-                                 besondere die in Abschnitt II unter Nummer 2 Buchsta-\nster für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister                                 ben a bis e, Nummer 5 Buchstaben a, c und e, Nummer 6\nfür Bildung und Wissenschaft:                                                           Buchstaben a bis c und Nummer 1O Buchstaben\nb und c des Ausbildungsrahmenplanes aufgeführten\n§ 1                                              Fertigkeiten und Kenntnisse;\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                                    2. im dritten Ausbildungsjahr während sechs Wochen ins-\nbesondere die in Abschnitt II unter Nummer 4 Buch-\nDer Ausbildungsberuf Wasserbauer wird staatlich aner-\nkannt. Er ist Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes.                               stabe c, Nummer 5 Buchstaben g, kund 1, Nummer 9\nBuchstaben e bis g und Nummer 10 Buchstaben e, g\nund h des Ausbildungsrahmenplanes aufgeführten Fer-\n§ 2\ntigkeiten und Kenntnisse.\nAusbildungsdauer\n(4) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-\n(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.                                            ten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der\nAuszubildende zur Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-                               im Sinne des § 1 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz befähigt\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen                                 wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung                                und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt.\ngemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes                              Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nachzuwei-\nJahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die                              sen.\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.\n§4\n§3                                                              Ausbildungsberufsbild\nBerufsfeldbreite Grundbildung,                                        Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nAusbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten,                                  folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nZielsetzung der Berufsausbildung\n1. Berufsausbildung,\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in                                3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften                               4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz, rationelle Verwen-\nüber das Berufsgrundschuljahr erfolgen.                                                    dung von Energie und Materialien,\n(2) Während 20 Wochen sollen im ersten Ausbildungs-                                 5. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,\njahr in überbetrieblichen Ausbildungsstätten der Bauwirt-\n6. Durchführen von Messungen,\nschaft berufliche Grundbildungsinhalte vermittelt werden.\n7. Einrichten von Baustellen,\n(3) Zur Ergänzung und Vertiefung der Berufsausbildung\nsollen die im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertig-                               8. Arbeiten im Tief- und Wegebau,\n9. Arbeiten mit natürlichen und künstlichen Steinen im\n•)  Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 des Berufs-        Hochbau, Platten und Fliesen,\nbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der\nStändigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutsch- 1O. Herstellen und Verarbeiten von Putzen und Estrichen,\nland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Bei-\nlage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                                          11 . Herstellen von Schalungen, Beton und Bewahrungen,","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991                                   665\n12. Herstellen von Holzbauteilen und Leichtwänden,          ten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-\n13. Be- und Verarbeiten von Kunststoffen,                   schulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\n14. Warten von Werkzeugen und Geräten,                      wesentlich ist.\n15. Bedienen von Geräten und Maschinen,                        (3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens fünf Stun-\n16. Lagern, Bearbeiten und Konservieren von Hölzern          den zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen ins-\nund Holzbauteilen,                                     besondere in Betracht:\n17. Lagern, Bearbeiten und Konservieren von Metallen         1. Herstellen einer Schalung für einfache Betonbauwerke\nund Metallbauteilen,                                       einschließlich Abstützung und Sicherung gegen Ver-\n18. Naturschutz und Landschaftspflege,                           schiebung;\n2. Herstellen eines Holzbauteiles oder eines einfachen\n19. Bauen und Instandhalten von Dämmen, Regelungs-\nbauwerken und Ufersicherungen,                             Konstruktionselementes mit Blatt- oder Zapfenverbin-\ndungen;\n20. Bauen und Instandhalten von Küsten- und Insel-\nschutzanlagen,                                         3. Herstellen eines Mauerwerkskörpers mit rechtwinklig\neinbindender Wand, eines Mauerpfeilers oder einer\n21. Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten an Bauwer-             Mauerecke;\nken an und in Gewässern,\n4. Herstellen eines einfachen Betonfertigteils, insbeson-\n22. Bezeichnen und Sichern von Fahrwassern und Fahr-             dere einer Treppenstufe oder einer Fensterbank;\nrinnen,\n5. Verlegen von ca. 4 lfd. m Randsteinen oder von ca.\n23. Einsatz auf Schiffen und schwimmenden Geräten,               2,5 qm Gehwegplatten in Sand und Mörtelbett.\n24. Inspektion des Gewässerbettes und Gewässerunter-           (4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten\nhaltung.                                               Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen\nsollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:\n§5\n1. Baustoffe:\nAusbildungsrahmenplan\na) Bauholz, Steine und Platten,\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nb) Bindemittel, Zuschläge und Metalle,\nder in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für\ndie berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach-       c) Sperr-, Dämmstoffe und Filtermaterial;\nlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung       2. Arbeitstechniken:\n(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom\nAusbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-           a) Arbeitsschutz einschließlich Unfallverhütung, Werk-\nbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei-            zeuge, Baugeräte und Baumaschinen,\nchende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbil-            b) Vermessungstechnik,\ndungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-\nc) Ausführungsregeln und Vorschriften zur Herstellung\npraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.\nvon Holzbauteilen, Mauerwerk, Beton, Ufersiche-\nrungen und Regelungsbauwerken,\n§ 6                                  d) Sperrungen gegen Feuchtigkeit;\nAusbildungsplan                        3. technische Mathematik:\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-          a) Grundrechenarten, Prozentrechnung,\ndungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbil-\nb) Längen-, Flächen-, Körper- und Massenberechnun-\ndungsplan zu erstellen.\ngen,\n§7                                   c) Baustoffbedarfsberechnungen für Mauer-, Putz-,\nBeton-, Tief- und Wasserbauarbeiten;\nBerichtsheft\n4. technisches Zeichnen:\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\na) Lesen einfacher Werkzeichnungen und Verlege-\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\npläne,\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig          b) Darstellen geradlinig begrenzter Baukörper als\ndurchzusehen.                                                       Skizze und in verschiedenen Ansichten oder Schnit-\nten.\n§8                                 (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\nZwischenprüfung                        sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-\nfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                                                     §9\nAbschlußprüfung\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter Nummer 2,    (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nNummer 3 und Nummer 5 Buchstaben a bis e aufgeführ-         Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie","666                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,                hh) schiffahrtspolizeiliche Vorschriften, Bezeich-\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                            nung des Fahrwassers und der Fahrrinne, Ver-\nkehrssicherungspflicht,\n(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-\nsamt höchstens zehn Stunden vier Arbeitsproben durch-                  ii)   Umweltschutz,\nführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:                       kk) Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz einschließlich\nUnfallverhütung, Erste Hilfe,\n1. Herstellen von ca. 2 qm Böschungspflaster aus Natur-\nsteinen in angegebenen Neigungen;                              c) Landschaftspflege:\n2. Herstellen einer Schalung für einen einfachen Beton-                aa) Grundkenntnisse von ökologischen zusam-\nkörper einschließlich Abstützen und Sichern gegen                        menhängen,\nseitliches Verschieben;                                            bb) Vegetationskenntnisse,\n3. Herstellen eines Bauteiles aus Faschinen;                            cc) Kenntnisse über naturnahe Ufergestaltung und\n4. Ausführen einer einfachen Vermessungsarbeit für                            Uferunterhaltung,\nGeländeaufnahmen, Uferanschlüsse und Entwässe-                     dd) Kenntnisse über den Einsatz von Pflanzen-\nrungsanlagen (Längen- und Höhenmessungen);                               schutzmitteln;\n5. Aufnehmen und Skizzieren einer Längs- oder Quer-             2. im Prüfungsfach technische Mathematik:\npeilung;                                                       a) Berechnen von Längen, Breiten und Höhen für Bau-\n6. Herstellen von Holzverbindungen durch Stoß, Zapfen                   teile,\nund Überblattung;                                              b) Berechnen von Flächen, Körpern, Gewichten und\n7. Durchführen einer Pflanzarbeit;                                      Kräften,\n8. Herstellen von Setzstangen und Steckhölzern ein-                 c) Baustoffbedarfsberechnungen,\nschließlich Einbringung;                                       d) Berechnen von Neigungsverhältnissen, insbeson-\ndere an Uferböschungen,\n9. Führen von kleinen Wasserfahrzeugen.\ne) Berechnen von Fließgeschwindigkeiten und Abflüs-\n(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den            sen;\nPrüfungsfächern Technologie, technische Mathematik,             3. im Prüfungsfach technisches Zeichnen:\ntechnisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\ngeprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis-            a) maßstäbliches Darstellen von Bauteilen in Grundriß,\nbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgen-                Ansichten und Schnitten,\nden Gebieten in Betracht:                                           b) Anfertigen von Handskizzen nach Angabe und Auf-\n1. im Prüfungsfach Technologie:                                         maß,\na) Baustoffe:                                                  c) maßstäbliches Darstellen von Peilungen, Uferan-\nschlüssen und Geländeaufnahmen,\naa) natürliche und künstliche Steine,\nd) Lesen und Erläutern von technischen Zeichnungen\nbb) Eigenschaften und Arten von Bauholz,                        und Bepflanzungsplänen;\ncc) Eigenschaften von Sand, Kies, Zement und\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nKalk für Mörtel und Beton,\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\ndd) Arten und Bezeichnungen von Stahl im Was-               sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nserbau,\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-\nee) Arten und Eigenschaften von Sperrstoffen            lichen Höchstwerten auszugehen:\ngegen Feuchtigkeit,\n1. im Prüfungsfach Technologie                  120 Minuten,\nff)  Anstriche, Farben, Konservierung,\n2. im Prüfungsfach technische Mathematik         90 Minuten,\ngg) lebende Baustoffe,\n3. im Prüfungsfach technisches Zeichnen           90 Minuten,\nb) Arbeitstechniken:\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und\naa) Herstellen von Bauteilen unter Berücksichti-            Sozialkunde                                  60 Minuten.\ngung rationeller Verwendung und Umweltver-\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\nträglichkeit der Baustoffe,\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-\nbb) Gewässerkunde, insbesondere Pegelwesen,             fung in programmierter Form durchgeführt wird.\nPeilungen, Fließgeschwindigkeit, Abfluß,\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\ncc) Uferunterhaltung      mit   Steinen,  Faschinen,    oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nKunststoffen,                                      nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\ndd) Flußregelung,                                       wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nee) Stauregelung, Wehre,                                mündlichen das doppelte Gewicht.\nff)  Schiffahrtskanäle, Schleusen, Ein- und Auslaß-        (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-\nbauwerke, Düker, Seitengräben,                     fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\ngg) Anlagen des Küsten- und Inselschutzes,              fächer das doppelte Gewicht.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991                                   667\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti- schritten weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-\nschen und in der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der   teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser\nschriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-     Verordnung.\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.\n§ 11\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 10\nÜbergangsregelung                            Diese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten   zum Wasserbauwerker vom 13. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1025)\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-         außer Kraft.\nBonn, den 12. März 1991\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause","668                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Wasserbauer\n1. Berufliche Grundbildung\nzeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                             Fertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 4          im Ausbildungsjahr\nzu vermitteln sind\n1     1  2    1   3\n2                                              3                                      4\nBerufsbildung                 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 4 Nr. 1)                      Abschluß, Dauer und Beendigung erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2    Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 4 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der Perso-\nnalvertretung sowie betriebsverfassungsrechtlicher      während\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben           der gesamten\ne) Bestimmungen der Material- und Geräteverwaltung          Ausbildung\nerläutern                                               zu vermitteln\n3    Arbeits- und Tarifrecht,      a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz\nb) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 4 Nr. 3)\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes und der\nUnfallverhütung sowie der zuständigen Unfallversi-\ncherungsträger und der Gewerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\n4    Arbeitssicherheit,            a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz-\nUmweltschutz, rationelle         lichen Unfallversicherungen, Unfallverhütungsvor-\nVerwendung von Energie           schriften, Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und\nund Materialien                  Merkblätter beachten und anwenden\n(§ 4 Nr. 4)                   b) unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische\nUnfallquellen und Unfallsituationen beschreiben\nc) Regeln für den vorbeugenden Brand- und Explo-\nsionsschutz beschreiben\nd) Gefahren im        Umgang      mit   elektrischem Strom\nbeschreiben","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991                                  669\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                             Fertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 4         im Ausbildungsjahr\nzu vermitteln sind\n2        3\n2                                              3                                      4\ne) Verhalten bei Unfällen und Bränden beschreiben\nf) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\ng) einschlägige Umweltschutzvorschriften, insbeson-\ndere aus dem Wasserhaushaltsgesetz, Bundes-Im-\nmissionsschutzgesetz, Abfallgesetz, Pflanzenschutz-\ngesetz nennen; Ziele des Umweltschutzes bei den\nTätigkeiten berücksichtigen\nh) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten    während\nund Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer ratio- der gesamten\nnellen Verwendung im beruflichen Einwirkungs- und     Ausbildung\nBeobachtungsbereich anführen                          zu vermitteln\n5  Lesen und Anfertigen von        a) Zeichengeräte handhaben\nSkizzen und Zeichnungen\nb) Skizzen und Zeichnungen lesen\n(§ 4 Nr. 5)\nc) Skizzen und Zeichnungen unter Beachtung der Nor-\nmen anfertigen\n6  Durchführen                     a) Meßgeräte handhab_en\nvon Messungen\nb) Längen- und Höhenmessungen mit Übertragung von\n(§ 4 Nr. 6)\nHöhen und Anschluß an Festpunkte ausführen\nc) Standlinien für Geländeaufnahmen einrichten und\nfluchten\n7  Einrichten von Baustellen       a) Baustelleneinrichtung, insbesondere Sichern       der\n(§ 4 Nr. 7)                        Baustelle beschreiben und daran mitwirken               3\nb) Baufläche und Bauwerke abstecken\n8  Arbeiten im Tief-               a) Gräben einmessen und Sohlengefälle festlegen\nund Wegebau\nb) Gräben ausheben, verbauen und aussteifen\n(§ 4 Nr. 8)                                                                                4\nc) Dränrohre verlegen und Entwässerungsanlagen her-\nstellen\nd) Mutterboden abheben, lagern und andecken sowie\nBodenmassen einbauen und verdichten\ne) Planum herstellen\nf) Beläge, Einfassungen und Pflasterarbeiten aus\nkünstlichen und natürlichen Steinen sowie mit Platten   4\nherstellen\ng) Erdarbeiten für den Wegebau erläutern und ausfüh-\nren\nh) Aufbau und Oberflächenbefestigung           der Wege\nbeschreiben und ausführen\n9  Arbeiten mit natürlichen        a) Werkzeuge für den Stein- und Plattenbau benennen\nund künstlichen Steinen            und den entsprechenden Tätigkeiten zuordnen\nim Hochbau, Platten und\nb) Mauermörtel herstellen\nFliesen\n(§ 4 Nr. 9)                     c) einfache Bauteile aus künstlichen und natürlichen\nSteinen sowie aus Bauplatten erstellen, inbesondere\nVerbände anlegen, Mauerenden, Maueranschlüsse\nund Pfeiler herstellen                                  8","670                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                        Fertigkeiten und Kenntnisse,                 in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes          die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 4     im Ausbildungsjahr\nzu vermitteln sind\n2        3\n2                                         3                                  4\nd) waagerechte und senkrechte Sperrungen ausführen\ne) Boden-, Sockel- und Wandfliesen bearbeiten und ver-\nlegen\n10   Herstellen und             a) Grundregeln der Putzhaftung erläutern\nVerarbeiten von            b) die wichtigsten Putzarten unterscheiden\nPutzen und Estrichen\n(§ 4 Nr. 10)               c) Putzmörtel herstellen                               3\nd) Wandputz mit und ohne Lehren herstellen\ne) Estrich herstellen\n11   Herstellen von             a) Material und Werkzeuge für den Schalungsbau\nSchalungen, Beton             benennen und den entsprechenden Aufgaben zuord-\nund Bewehrungen               nen                                                 7\n(§ 4 Nr. 11)               b) einfache Formen für Betonfertigteile herstellen\nc) Schalungen für einfache Betonkörper herstellen\nd) Zuschläge auf ihre Verwendbarkeit zur Betonherstel-\nlung prüfen\ne) Probewürfel für Betongüteprüfungen herstellen\nf) Ausbreit- und Verdichtungsversuch ausführen         4\ng) Rezeptbeton von Hand und mit Maschine herstellen\nh) Beton in Schalungen und Formen einbringen, ver-\ndichten und nachbehandeln\ni) Betonstabstähle und Betonstahlmatten unterschei-\nden und bezeichnen\nk) Bewehrungsstahl nach Zeichnung schneiden und bie-\ngen                                                 3\n1) einfache Bewehrungskörbe flechten\nm) Stähle verlegen und Bewehrungskörbe in die Scha-\nlung einbringen\n12   Herstellen von Holzbau-    a) die wichtigsten Werkzeuge zur Holzbearbeitung\nteilen und Leichtwänden       unterscheiden und deren Wirkungsweise erläutern\n(§ 4 Nr. 12)\nb) einfache Meß-, Schneid-, Hobel-, Stemm- und Bohr-\narbeiten ausführen\n4\nc) Holz und Werkzeuge entsprechend der Aufgabe aus-\nwählen und Holzverbindungen aus Vollholz nach\nZeichnung herstellen\nd) Schmiegen ermitteln und Schablonen anfertigen","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991                                 671\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                              Fertigkeiten und Kenntnisse,                  in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 4      im Ausbildungsjahr\nzu vermitteln sind\n2        3\n2                                               3                                   4\ne) Leichtwände und abgehängte Decken herstellen\nf) Dämmstoffe gegen Wärme, Kälte und Schall unter-\nscheiden und verarbeiten                              4\ng) einfache Werkstücke aus dem Bereich der Zimmerei\nanfertigen, insbesondere Lattentür, Bock\nh) die wichtigsten transportablen und stationären Holz-\nbearbeitungsmaschinen unterscheiden\ni) unter Aufsicht einfache Holzbearbeitung mit Maschi-   3\nnen ausführen\nk) einfache Gerüste unfallsicher herstellen\n13   Be- und Verarbeitung von        a) die charakteristischen Grundeigenschaften der\nKunststoffen                       Kunststoffgruppen im Bauwesen unterscheiden und\n(§ 4 Nr. 13)                       die sich daraus ergebende Eignung unter Beachtung\nder Gesundheits- und Umweltverträglichkeit für\nbestimmte Verwendungsbereiche ableiten                3\nb) Kunststoffrohre, Kunststoffplatten, Kunststoffprofile\nund Kunststoffolien be- und verarbeiten\nc) Kunstharze verarbeiten\n14   Warten von Werkzeugen           a) Werkzeuge instandhalten\nund Geräten                                                                              2\nb) Geräte warten\n(§ 4 Nr. 14)\nII. Berufliche Fortbildung\nzeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                              Fertigkeiten und Kenntnisse,                  in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 4       im Ausbildungsjahr\nzu vermitteln sind\n1         2        3\n1                  2                                               3                                   4\n1  Bedienen von Geräten            a) Maschinen warten\nund Maschinen                   b) Pumpen, Winden und Strahlgeräte unterscheiden\n(§ 4 Nr. 15)\nund bedienen\nc) Schutzeinrichtungen unterscheiden und einsetzen                 2\nd) Störungen an Geräten und Maschinen feststellen und\ngeeignete Maßnahmen zur Behebung veranlassen","672                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                         Fertigkeiten und Kenntnisse,                     in.Wochen\nNr,    Ausbildungsberufsbildes           die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 4         im Ausbildungsjahr\nzu vermitteln sind\n2        3\n2                                          3                                      4\n2  Lagern, Bearbeiten        a) sachgerechte Materiallagerung durchführen\nund Konservieren          b) Holzverbindungen aus schweren Hölzern, insbeson-\nvon Hölzern und\ndere Zapfenverbindungen herstellen\nHolzbauteilen\n(§ 4 Nr. 16)              c) Gerüstböcke, insbesondere für den Spülbetrieb her-\nstellen und unterhalten\nd) Wasserfahrzeuge ausstrauen\ne) Dalben verzimmern\nf) Farben, Lacke und sonstige Anstrichmittel nach ihrer\nEignung, insbesondere für den Wasserbau auswäh-\nlen                                                               8\ng) Werkzeuge für Anstricharbeiten auswählen und pfle-\ngen\nh) beim Umgang mit Farben, Lacken und sonstigen\nAnstrich- und Konservierungsmitteln Gesundheits-\nund Umweltverträglichkeit beachten\ni)  Untergrund fach- und materialgerecht vorbereiten\nk) Anstricharbeiten ausführen\n1) Holzschutz mit verschiedenen Einbringungsverfahren\nausführen\n3  Lagern, Bearbeiten        a) sachgerechte Materiallagerung durchführen\nund Konservieren          b) Metalle durch Bohren, Feilen und Trennen bearbeiten\nvon Metallen und\nMetallbauteilen           c) Verbindungen von Formstählen durch Schrauben,\n(§ 4 Nr. 17)                  Bolzen und Nieten herstellen\nd) Farben, Lacke und sonstige Anstrichmittel nach ihrer\nEignung, insbesondere für den Wasserbau auswäh-\nlen\n8\ne) Werkzeuge für Anstricharbeiten auswählen und pfle-\ngen\nf) beim Umgang mit Farben, Lacken und sonstigen\nAnstrich- und Konservierungsmitteln Gesundheits-\nund Umweltverträglichkeit beachten\ng) Untergrund fach- und materialgerecht vorbereiten\nh) ein- und mehrschichtige Anstricharbeiten ausführen\n4  Naturschutz und           a) Bepflanzungspläne lesen, abstecken und Bepflan-\nLandschaftspflege             zungen planerisch aufnehmen\n(§ 4 Nr. 18)              b) Vegetationsansiedlung, insbesondere Begrünung,\nRöhrichtansiedlung,       Pflanzung von       Gehölzen,\nLebendbauweisen und Entwicklungspflege erläutern\nund durchführen\nc) Geräte und Maschinen für Vegetationsansiedlungen\nund Vegetationsunterhaltung unterscheiden und                             11\nbedienen","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991                                    673\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                              Fertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 4         im Ausbildungsjahr\nzu vermitteln sind\n2       3\n2                                               3                                       4\nd) Vegetationsunterhaltung, ir:isbesondere Gras- und\nRasenflächen, Röhrichtbestände, Hochstauden, Ein-\nzelgehölzbehandlung, Gehölzbestände und Baum-\nsanierung erläutern und durchführen\ne) ökologische Gesichtspunkte bei der Gestaltung und\nUnterhaltung der Ufer berücksichtigen, insbesondere\nUfersicherung, Böschungsneigung, Linienführung\nund Entsorgung von Treib- und Strandgut\nf) Einfluß von Gehölzen auf Deiche, Dämme und Deck-\nwerke beschreiben\n5  Bauen und Instandhalten        a) Herstellung von Dämmen unterschiedlicher Konstruk-\nvon Dämmen,                       tion beschreiben\nRegelungsbauwerken\nb) Schäden an Dämmen und Deckwerken feststellen\nund Ufersicherungen\n(§ 4 Nr. 19)                   c) Profillehren aufstellen sowie Landanschlüsse aufneh-\nmen und auftragen                                                  10\nd) Böschungen ansetzen\ne) Oberflächenbefestigung, insbesondere aus natür-\nlichen und künstlichen Steinen herstellen und\ninstand halten\nf) Ufertreppen herstellen                                              2\ng) Herstellen von Regelungsbauwerken unterschiedli-\ncher Konstruktion und aus verschiedenen Materialien\nbeschreiben\nh) Wirkung von Regelungsbauwerken auf den Flußquer-                           11\nschnitt begründen\ni) Parallelwerke, Leitdämme, Buhnen und Schwellen\nherstellen und instandhalten\nk) Oberflächenbefestigungen in            Faschinenbauweise\nherstellen und instandhalten\n1) Fußbefestigungen an Uferbauwerken und Deichen                              10\naus verschiedenen Materialien, insbesondere aus\nSteinen, Spundwänden, Holzpfählen und Faschinen-\nbauwerken herstellen und instandhalten\n6  Bauen und Instandhalten        a) Schäden an Bauwerken des Küsten- und Inselschut-\nvon Küsten- und                   zes feststellen\nInselschutzanlagen\nb) Bauwerke des Küsten- und Inselschutzes herstellen\n(§ 4 Nr. 20)\nund instandhalten\n10\nc) Dünen- und Strandbildung durch geeignete Maßnah-\nmen fördern und vorhandene Dünen erhalten\nd) Maßnahmen zur Vorlandbildung und Vorlanderhal-\ntung durchführen","674                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                        Fertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes          die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 4       im Ausbildungsjahr\nzu vermitteln sind\n2        3\n1                 2                                         3                                    4\n7  Instandhaltungs- und      a) Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Schleu-\nWartungsarbeiten an          sen, Wehren, sonstigen Staubauwerken und Dükern\nBauwerken an bzw.            ausführen, insbesondere Notverschlüsse setzen,\n4\nin Gewässern                 Wehrverschlüsse reinigen, Schleusenkammern aus-\n(§ 4 Nr. 21)                 pumpen\nb) Wasserhaltungen anlegen und betreiben\n8  Bezeichnen und            a) schwimmende Schiffahrtszeichen auslegen,         aus-\nSichern von                  wechseln und einziehen\nFahrwassern/Fahrrinnen    b) schwimmende Schiffahrtszeichen auf richtige Lage                5\n(§ 4 Nr. 22)\nund ordnungsgemäßen Zustand inspizieren und Män-\ngel beseitigen\nc) Beschilderung von Wasserstraßen ausführen und\n2\nwarten\n9  Einsatz auf Schiffen und  a) Fortbewegungsarten mit dem Handkahn beherrschen\nschwimmenden Geräten\n(§ 4 Nr. 23)\nb) geschleppte Prahme und motorisierte Kleinfahrzeuge\nführen\nc) Fahrzeuge festmachen und verholen\nd) Seile und Drähte knoten und spleißen\ne) schiffahrtspolizeiliche    Vorschriften   nennen  und\n6\nanwenden\nf) Vorschriften über Ausrüstung und Bemannung von\nWasserfahrzeugen auf Grund der Schiffsatteste/\nSchiffszeugnisse anwenden\ng) Ladungsgewicht von Schiffen aufnehmen und errech-\nnen\n1O   Inspektion des            a) Wasserstandshauptwerte erläutern\nGewässerbettes und        b) Wasserstände an allen Pegelarten ermitteln\nGewässerunterhaltung                                                                         6\n(§ 4 Nr. 24)              c) Grundwasserstände messen\nd) Latten- und Schreibpegel warten\ne) Methoden zur Inspektion der Fahrwassertiefe erläu-\ntern\nf) Stangen- und Echolotpeilung ausführen\ng) Hindernisse feststellen, kennzeichnen und beseitigen                     8\nsowie Abrahmungen ausführen\nh) Fließgeschwindigkeit ermitteln\ni) Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung unterschei-\nden und anwenden"]}