{"id":"bgbl1-1991-17-6","kind":"bgbl1","year":1991,"number":17,"date":"1991-03-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/17#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-17-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_17.pdf#page=23","order":6,"title":"Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin","law_date":"1991-03-12T00:00:00Z","page":659,"pdf_page":23,"num_pages":5,"content":["Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991                                659\nVerordnung\nüber die Anforderungen in der Meisterprüfung\nfür den Beruf Landwirt/Landwirtin\nVom 12. März 1991\nAuf Grund des§ 81 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes                                   §2\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                  Gliederung der Meisterprüfung\nArtikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1\nS. 705) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister      (1) Die Meisterprüfung umfaßt die Teile\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh-     1. Produktions- und Verfahrenstechnik,\nmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissen-\nschaft nach Anhörung des Hauptausschusses des Bun-          2. Betriebs- und Unternehmensführung,\ndesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des         3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.\nBerufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember\n1981 (BGBI. 1 S. 1692):                                        (2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5\npraktisch, schriftlich und mündlich, außerdem im Teil\n„Berufsausbildung und Mitarbeiterführung\" in Form einer\n§ 1\npraktisch durchzuführenden Unterweisung durchzuführen.\nZiel der Meisterprüfung\nund Bezeichnung des Abschlusses                    (3) Die Meisterprüfung soll grundsätzlich in landwirt-\nschaftlichen Betrieben durchgeführt werden. Die Prüfungs-\n(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der   aufgaben sollen sich auf betriebliche Situationen bezie-\nPrüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertig-      hen.\nkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines\nLandwirtschaftsmeisters als Fach- und Führungskraft in\neinem landwirtschaftlichen Betrieb wahrzunehmen:                                         §3\n1. Erstellen von Voranschlägen für die Produktion unter                       Prüfungsanforderungen\nBeachtung der Betriebs- und Marktverhältnisse; Ent-           im Teil „Produktions- und Verfahrenstechnik\"\nscheiden über Art und Zeitpunkt der produktions- und       (1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die\nverfahrenstechnischen Maßnahmen; Durchführen der        pflanzliche und tierische Produktion sowie den damit ver-\nProduktion unter Beachtung der Anforderungen an die     bundenen Einsatz von Maschinen, Gebäuden und\nProduktqualität sowie der Belange des Umweltschut-      Betriebsmitteln planen, durchführen und beurteilen kann.\nzes und des Tierschutzes; Kontrollieren und Beurteilen  Hierbei soll er zeigen, daß er die Gesichtspunkte der\nder Pflanzen und Tierbestände; Durchführen der erfor-   qualitätsorientierten und kostengünstigen Erzeugung unter\nderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der         gleichzeitiger Beachtung der Erfordernisse des Umwelt-\nUnfallverhütung in Abstimmung mit den mit der Arbeits-  und Tierschutzes berücksichtigen kann.\nsicherheit befaßten Stellen;\n(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:\n2. kaufmännische Disposition bei der Beschaffung von\nProduktionsmitteln und beim Absatz der Erzeugnisse;     1. pflanzliche Produktion\nökonomische Kontrolle der Betriebszweige und des            a) Boden als Pflanzenstandort, Bodenfruchtbarkeit,\nBetriebes; Analysieren und Planen der Betriebszweige            Bodenschutz, Bodenbearbeitung,\nund des Betriebes nach wirtschaftlichen Gesichtspunk-\nten und unter Beachtung sozialer und rechtlicher Erfor-     b) Pflanzen, Fruchtfolge, Saatgut, Pflanzenernährung,\ndernisse; Ermitteln und Beurteilen der Kosten von In-           Düngung,\nvestitionen; Zusammenarbeit mit Marktpartnern und           c) Pflanzenschutz,\nanderen Betrieben; Nutzen der Möglichkeiten der Bera-\nd) Umweltschutz,\ntung und Information;\ne) rechtliche Bestimmungen für die pflanzliche Produk-\n3. Anwenden geeigneter Methoden bei der Vermittlung\ntion,\nder Ausbildungsinhalte; Hinführen der Auszubildenden\nzu selbständigem Handeln; Übertragen der Aufgaben           f) Qualität, Vermarktung,\nauf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähig-      g) Arbeitskräfteeinsatz,   Arbeitsverfahren,   Arbeits-\nkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeiten und Anlei-         sicherheit,\nten der Mitarbeiter; Anstreben eines partnerschaft-\nlichen Verhältnisses zu den Mitarbeitern.                   h) Maschinen- und Geräteeinsatz,\ni) Deckungsbeitrag,\n(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-\nerkannten Abschluß Landwirtschaftsmeister/Landwirt-             j) Bedeutung der pflanzlichen Produktion innerhalb\nschaftsmeisterin.                                                   des Gesamtbetriebes;","660                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil      1\n2. tierische Produktion                                          2. spezielle Bedingungen der Produktion im Betrieb,\na) Nutzungsziele, Vererbung, Zucht,                          3. Betriebs- und Arbeitsorganisation, überbetriebliche\nb) Fütterung, Futtermittel,                                      Zusammenarbeit,\nc) Tiergesundheit, Tierhaltung,                              4. Betriebszweigabrechnung, Betriebserfolg, Betriebs-\nvergleich,\nd) Umweltschutz, Tierschutz,\n5. Investition und Finanzierung,\ne) rechtliche Bestimmungen für die tierische Produk-\ntion,                                                    6. Voranschlagrechnung, Programmplanung,\nf) Qualität, Vermarktung,                                     7. Markt und Absatz, insbesondere Angebot, Nachfrage\nund Preisbildung bei Agrarprodukten, Vermarktungs-\ng) Arbeitskräfteeinsatz,    Arbeitsverfahren,  Arbeitssi-        wege und -einrichtungen, Marktregelungen, Zusam-\ncherheit,                                                    menschlüsse,\nh) Maschinen- und Geräteeinsatz,                              8. berufsbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere\ni) Deckungsbeitrag,                                              Vertragsrecht, Grundstücksrecht, Erbrecht, Nachbar-\nrecht, Arbeitsrecht,\nj} Bedeutung der tierischen Produktion innerhalb des\nGesamtbetriebes.                                          9. Sozialversicherungen, Privatversicherungen,\n(3) Die Prüfung besteht aus einer praktischen Meisterar-    10. Steuerarten, Steuerverfahren,\nbeit in Form eines Arbeitsprojektes aus dem Produktions-       11. Beratung, Kommunikation, Information.\nbereich „pflanzliche Produktion\" oder „tierische Produk-\ntion\" nach Maßgabe des Absatzes 4 sowie aus einer                  (3) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Meister-\nschriftlichen und ergänzenden mündlichen Prüfung in dem        arbeit nach Maßgabe des Absatzes 4 und einer Betriebs-\nProduktionsbereich, der nicht Gegenstand der praktischen       beurteilung nach Maßgabe des Absatzes 5.\nMeisterarbeit ist, nach Maßgabe des Absatzes 5.                    (4) Die schriftliche Meisterarbeit ist als Hausarbeit zu\n(4) Die Aufgabe für die praktische Meisterarbeit soll sich  erstellen. Gegenstand der schriftlichen Meisterarbeit soll\nauf die laufende Bewirtschaftung eines landwirtschaft-         ein Betrieb sein. Dabei soll es sich um den Betrieb han-\nlichen Betriebes beziehen. Bei der Auswahl der Aufgabe         deln, in dem der Prüfungsteilnehmer tätig ist. Es ist von\nsollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt       einer Aufgabe auszugehen, die Analyse und Entwick-\nwerden. Stellt der Prüfungsausschuß fest, daß das Arbeits-     lungsmöglichkeiten entweder des Gesamtbetriebes oder\nprojekt in dem Betrieb nicht durchgeführt werden kann, so      eines für den Gesamtbetrieb wesentlichen Betriebszwei-\nhat er eine gleichwertige praktische Aufgabe in einem          ges umfaßt. Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vor-\nanderen Betrieb zu stellen. Die praktische Meisterarbeit ist   schläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden.\nschriftlich zu planen, zu begleiten und auszuwerten. Die       Der schriftlichen Meisterarbeit sollen Buchführungsab-\nDauer der Durchführung der praktischen Meisterarbeit           schlüsse oder betriebliche Aufzeichnungen zugrunde lie-\nrichtet sich nach dem Ablauf des jeweiligen Produktions-       gen. Diese Unterlagen sind nicht Bestandteil der schrift-\nVerfahrens; sie soll nicht mehr als ein Jahr betragen.         lichen Meisterarbeit. Für die Anfertigung steht ein Zeitraum\nVerlauf und Ergebnisse der praktischen Meisterarbeit sind      von sechs Monaten zur Verfügung. In einem Prüfungsge-\nin einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Das Prüfungsge-        spräch soll der Prüfungsteilnehmer Inhalt und Ergebnisse\nspräch erstreckt sich auf den Produktionsbereich, dem die      der schriftlichen Meisterarbeit erläutern. Das Prüfungsge-\nAufgabe für die praktische Meisterarbeit entnommen ist.        spräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minu-\nDas Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht          ten dauern.\nlänger als 60 Minuten dauern.                                      (5) In der Betriebsbeurteilung soll der Prüfungsteilneh-\n(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Auf-   mer eine betriebliche Situation eines fremden Betriebes\nsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als drei    erfassen, analysieren und beurteilen. Die Ergebnisse sind\nStunden dauern. Sie ist durch eine mündliche Prüfung zu        schriftlich niederzulegen und in einem Prüfungsgespräch\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder         zu erläutern. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf die\nfür die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von        in Absatz 2 aufgeführten Inhalte. Für die Erfassung des\nBedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteil-     Betriebes sind dem Prüfungsteilnehmer die erforderlichen\nnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.                     betrieblichen Grunddaten zur Verfügung zu stellen. Dem\nPrüfungsteilnehmer ist Gelegenheit zu geben, den Betrieb\nunmittelbar kennenzulernen. Nach dem Kennenlernen des\nBetriebes soll die Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch\n§4                               je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 120 Minuten sowie\nPrüfungsanforderungen                       das Prüfungsgespräch selbst nicht länger als 60 Minuten\nim Teil „Betriebs- und Unternehmensführung\"               dauern.\n(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er\nwirt~chaftliche, rechtliche und soziale zusammenhänge im                                    §5\nBetneb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Ent-\nPrüfungsanforderungen\nwicklungsvorschläge machen kann.\nim Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung\"\n(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:            (1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er\n1. agrarpolitische und gesamtwirtschaftliche Rahmenbe-       zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterfüh-\ndingungen,                                               rung erkennen und Auszubildende ausbilden kann.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991                                  661\n(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:      6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-\n1. Grundfragen der Berufsbildung und der Mitarbeiterfüh-         schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankheiten,\nrung,                                                       Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung.\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung und Mit-             (6) In Absatz 2 Nr. 4 können geprüft werden:\narbeiterführung,                                         1. die wesentlichen Bestimmungen des Grundgesetzes,\n3. der Jugendliche in der Ausbildung,                            der jeweiligen Landesverfassung und des Berufsbil-\ndungsgesetzes,\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung und des Arbeits-\nverhältnisses.                                          2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und\nSozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-\n(3) In Absatz 2 Nr. 1 können geprüft werden:                  schutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertragsrechts,\n1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungssy-           des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifvertrags-\nstem, individueller und gesellschaftlicher Anspruch auf     rechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbildungsförde-\nChancengleichheit, Mobilität und Aufstieg, individuelle      rungsrechts, des Jugendarbeitsschutzrechts und des\nund soziale Bedeutung von Arbeitskraft und Arbeitslei-       Unfallschutzrechts,\nstung, Zusammenhänge zwischen Berufsbildung und         3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbilden-\nArbeitsmarkt,                                                den, dem Ausbilder und dem Auszubildenden sowie\n2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und berufliche       zwischen Betriebsleiter und Mitarbeiter.\nSchulen als Ausbildungsstätten im System der beruf-\n(7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insgesamt\nlichen Bildung,\nfünf Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht anzu-\n3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbilden-        fertigenden Arbeit aus den in Absatz 2 Nr. 2 bis 4 aufge-\nden und des Ausbilders sowie des Betriebsleiters.        führten Inhalten bestehen. Die mündliche Prüfung soll die\nin Absatz 2 genannten Inhalte umfassen und je Prüfungs-\n(4) In Absatz 2 Nr. 2 können geprüft werden:\nteilnehmer in der Regel 30 Minuten dauern. Außerdem soll\n1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild,        Ausbil- eine vom Prüfungsteilnehmer praktisch durchzuführende\ndungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen,                  Unterweisung von Auszubildenden stattfinden.\n2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:             (8) Abweichend von Absatz 7 kann die Prüfung auch wie\na) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil-      folgt durchgeführt werden:\ndung,                                                Die Unterweisung ist schriftlich zu planen und praktisch\nb) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebunde-      durchzuführen. Sie ist in einem Prüfungsgespräch zu\nnen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der betrieb-      erläutern. Außerdem erstreckt sich das Prüfungsgespräch\nlichen und überbetrieblichen Ausbildungsplätze,      auf die in Absatz 2 Nr. 2 und 3 aufgeführten Inhalte. Für die\nErstellen des betrieblichen Ausbildungsplans,        schriftliche Planung der Unterweisung soll ein Zeitraum\nvon bis zu sieben Tagen zur Verfügung gestellt werden.\n3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufsbera-\nDie praktische Durchführung der Unterweisung soll je\ntung und dem Ausbildungsberater,\nPrüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten und das\n4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung:         Prüfungsgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern. Bei\na) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben         der Auswahl der Aufgabenstellung für die Unterweisung\nam Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch,      sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt\nDemonstration von Ausbildungsvorgängen,              werden. Die schriftliche Prüfung soll drei Stunden dauern\nund aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit aus\nb) Ausbildungsmittel,                                    den in Absatz 2 Nr. 1 und 4 aufgeführten Inhalten beste-\nc) Lern- und Führungshilfen,                             hen. Die schriftliche Prüfung ist durch eine mündliche\nPrüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der\nd) Beurteilen und Bewerten,\nPrüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungs-\n5. Zusammenarbeit im Betrieb:                                leistung von Bedeutung ist. Die mündliche Prüfung soll je\na) Übertragen von Aufgaben auf die Mitarbeiter,          Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.\nb) Einarbeiten und Anleiten von Mitarbeitern,\nc) partnerschaftliche Zusammenarbeit.                                                 §6\n(5) In Absatz 2 Nr. 3 können geprüft werden:                       Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\n1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen              (1) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung in einem\nBerufsausbildung,                                        anderen Beruf bestanden haben, können auf Antrag von\n2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung,                 der zuständigen Stelle von der Ablegung der Prüfung im\nTeil „Produktions- und Verfahrenstechnik\" und im Teil\n3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhaltens-        „Betriebs- und Unternehmensführung\" teilweise befreit\nweisen im Jugendalter, Motivation und Verhalten, grup-   werden, wenn die anderweitig abgelegte Prüfung den\npenpsychologische Verhaltensweisen,                      Prüfungsanforderungen insoweit entspricht.\n4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse,          (2) Von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und Mit-\nsoziales und politisches Verhalten Jugendlicher,\narbeiterführung\" ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von\n5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkeiten        der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach\ndes Jugendlichen,                                        dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder","662                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\ndem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat,               Inhalte zu bilden. Dabei hat die Note für die Unterwei-\nderen Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungs-        sung das doppelte Gewicht.\nverordnung Landwirtschaft vom 5. April 1976 (BGBI. 1\nS. 923), geändert durch die Verordnung vom 23. Januar            (2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note\n1990 (BGBI. 1 S. 159), genannten Anforderungen ent-           zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den Noten\nspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die        für die einzelnen Prüfungsteile zu errechnen.\nberufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des            (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungs-\nBundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine            teilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note\nsonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer      „ausreichend\" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in\nöffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung       der gesamten Prüfung mindestens eine der Leistungen in\nbestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2 und 3 der         den Prüfungen gemäß Absatz 1 mit „ungenügend\" oder\nAusbilder-Eignungsverordnung Landwirtschaft genannten         mehr als eine dieser Leistungen mit „mangelhaft\" benotet\nAnforderungen entspricht, kann auf Antrag von der zustän-     worden ist.\ndigen Stelle von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung\nund Mitarbeiterführung\" befreit werden.\n§8\nWiederholung der Prüfung\n§7\nBestehen der Meisterprüfung                       (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal\nwiederholt werden.\n(1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten.\nFür den Teil „Produktions- und Verfahrenstechnik\" ist eine       (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilneh-\nNote als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der        mer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungstei-\nLeistungen in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 und in der         len und in den einzelnen Prüfungen gemäß § 7 Abs. 1 zu\nPrüfung gemäß§ 3 Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in      befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorange-\nder Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 das doppelte Gewicht. Für        gangenen Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend\"\nden Teil „Betriebs- und Unternehmensführung\" ist eine         bewertet worden sind und er sich innerhalb von zwei\nNote als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der        Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nichtbe-\nLeistungen in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 und in der         standenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung an-\nPrüfung gemäß§ 4 Abs. 5 zu bilden. Für den Teil „Berufs-      meldet.\nausbildung und Mitarbeiterführung\" sind die Noten wie\nfolgt zu bilden:                                                                              §9\n1. Im Falle der Durchführung der Prüfung gemäß § 5                              Übergangsvorschriften\nAbs. 7 ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den\nDie bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\nBewertungen der einzelnen Leistungen in den in § 5\nfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften\nAbs. 2 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Inhalten und der Lei-\ndurchgeführt werden.\nstung in der praktisch durchzuführenden Unterweisung\nzu bilden. Die Bewertungen der schriftlichen und münd-\nlichen Prüfungsleistungen in den in § 5 Abs. 2 Nr. 2 bis\n§ 10\n4 aufgeführten Inhalten sind zu einer Note zusammen-\nzufassen.                                                                            Inkrafttreten\n2. Im Falle der Durchführung der Prüfung gemäß § 5               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nAbs. 8 ist eine Note als arithmetisches Mittel aus der    Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anforderun-\nBewertung der Leistung in der Unterweisung ein-           gen in der Meisterprüfung für den Beruf „Landwirt\" vom\nschließlich der schriftlichen Planung und dem Prü-        26. Juni 1974 (BGBI. 1 S. 1352), geändert durch Artikel 3\nfungsgespräch sowie der Bewertung der Leistung in         der Verordnung vom 22. März 1985 (BGBI. 1 S. 595),\nder Prüfung der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 4 genannten       außer Kraft.\nBonn, den 12. März 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991                         663\nVerordnung\nüber die Verlängerung der Frist\nfür den Bezug des Kurzarbeitergeldes\nVom 12. März 1991\nAuf Grund des § 67 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969\n(BGBI. 1 S. 582), der zuletzt durch § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Gesetzes vom\n22. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2406) geändert worden ist, verordnet der Bundes-\nminister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit\ngemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:\n§ 1\nDie Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes nach§ 67 Abs. 1 des Arbeits-\nförderungsgesetzes wird\n1. für Betriebe in den Landesarbeitsamtsbezirken Schleswig-Holstein-Hamburg,\nNiedersachsen-Bremen, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz-\nSaarland, Baden-Württemberg, Nordbayern und Südbayern bis zum 30. Sep-\ntember 1991 auf neun Monate,\n2. für Betriebe in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\n(Beitrittsgebiet) und im Landesarbeitsamtsbezirk Berlin auf achtzehn Monate\nverlängert.\n§2\nDiese Verordnung tritt am 1. April 1991 in Kraft. Sie tritt hinsichtlich § 1 Nr. 1 mit\nAblauf des 30. September 1991, hinsichtlich § 1 Nr. 2 mit Ablauf des 31. März\n1992 außer Kraft.\nBonn, den 12. März 1991\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}