{"id":"bgbl1-1991-17-5","kind":"bgbl1","year":1991,"number":17,"date":"1991-03-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/17#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-17-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_17.pdf#page=2","order":5,"title":"Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes","law_date":"1991-03-11T00:00:00Z","page":638,"pdf_page":2,"num_pages":21,"content":["638                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes\nVom 11. März 1991\nAuf Grund des§ 53 Abs. 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuer-     9. den mit Wirkung vom 3. August 1988 in Kraft getrete-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                    nen Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988\n10. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 217) wird nachstehend der            (BGBI. 1 S. 2262),\nWortlaut des Körperschaftsteuergesetzes in der seit\n1. Januar 1991 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die         10. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 5\nNeufassung berücksichtigt:                                        des Gesetzes vom 22. Dezember 1988 (BGBI. 1\ns. 2615),\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom\n10. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 217),                      11 . den am 23. Dezember 1989 in Kraft getretenen Arti-\nkel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1\n2. den am 1. August 1984 in Kraft getretenen Artikel 2\ndes Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1006),\ns. 2212),\n3. den am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Artikel 11     12. den am 1. Januar 1992 in Kraft tretenden Artikel 70\ndes Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1                   des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1\ns. 1493),                                                    S. 2261),\n4. den am 25. Dezember 1985 in Kraft getretenen Arti-       13. den am 30. Dezember 1989 in Kraft getretenen Arti-\nkel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1            kel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1\ns. 2436),                                                     s. 2408),\n5. den am 28. Februar 1986 in Kraft getretenen Artikel 3    14. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Arti-\nNr. 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1986 (BGBI. 1              kel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in Ver-\ns. 297),                                                      bindung mit Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B\nAbschnitt II Nr. 19 des Einigungsvertrages vom 31.\n6. den am 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Artikel 2 Nr. 19\nAugust 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 976),\ndes Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1\nS. 2191),                                                15. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 2\n7. den am 3. August 1988 in Kraft getretenen Artikel 2           des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1\ndes Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093),             S. 2770) und\n8. den mit Wirkung vom 1. Januar 1988 in Kraft getrete-     16. den am 22. Dezember 1990 in Kraft getretenen Arti-\nnen Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1         kel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1\nS. 1185),                                                     S. 2775).\nBonn, den 11. März 1991\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991                                                                              639\nKörperschaftsteuergesetz 1991\n(KStG 1991)\nInhaltsübersicht\nErster Teil                                         §                                  Viertes Kapitel                                        §\nSteuerpflicht                                                      Sondervorschriften für Genossenschaften\nUnbeschränkte Steuerpflicht ...................... .                              Genossenschaftliche Rückvergütung . . . . . . . . . . . . . . . . .                   22\nBeschränkte Steuerpflicht ........................ .                          2\nAbgrenzung der Steuerpflicht bei nichtrechtsfähigen                                                                Dritter Teil\nPersonenvereinigungen und Vermögensmassen sowie bei\nRealgemeinden ........................._....... .                             3                            Tarif; Besteuerung\nBetriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des\nbei ausländischen Einkunftsteilen\nöffentlichen Rechts .............................. .                          4   Steuersatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  23\nBefreiungen ................................... .                             5   Freibetrag für bestimmte Körperschaften . . . . . . . . . . . . . .                   24\nEinschränkung der Befreiung von Pensions-, Sterbe-,                               Freibetrag für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften\nKranken- und Unterstützungskassen ................ .                          6   sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben . . .                          25\nBesteuerung ausländischer Einkunftsteile . . . . . . . . . . . . .                    26\nzweiter Teil\nEinkommen                                                                                 Vierter Teil\nErstes Kapitel                                                                Anrechnungsverfahren\nAllgemeine Vorschriften                                                                      Erstes Kapitel\nGrundlagen der Besteuerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      7                     Körperschaftsteuerbelastung\nErmittlung des Einkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     8                    des ausgeschütteten Gewinns\nunbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften\nAbziehbare Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       9                      und Personenvereinigungen\nNichtabziehbare Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         10\nMinderung oder Erhöhung der Körperschaftsteuer . . . . . . .                          27\nAuflösung und Abwicklung (Liquidation) . . . . . . . . . . . . . . .         11\nFür die Ausschüttung verwendetes Eigenkapital . . . . . . . .                         28\nVerlegung der Geschäftsleitung ins Ausland . . . . . . . . . . .             12\nVerwendbares Eigenkapital . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             29\nBeginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung . . . . . . . . . . .             13\nGliederung des verwendbaren Eigenkapitals . . . . . . . . . . .                       30\nZuordnung der bei der Einkommensermittlung nichtab-\nZweites Kapitel\nziehbaren Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          31\nSondervorschriften für die Organschaft\nEinordnung bestimmter ermäßigt belasteter Eigenkapital-\nAktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien                          teile .......................................... .                                    32\nals Organgesellschaft ............................ .                         14   Verluste ............................ • • • • • • • • • · ·                           33\nBesondere Vorschriften zur Ermittlung des Einkommens                              Gliederung bei Erlaß ............................. .                                  34\nder Organgesellschaft ........................... .                          15\nFehlendes verwendbares Eigenkapital ............... .                                 35\nAusgleichszahlungen ............................ .                           16\nGliederung des Eigenkapitals bei dem Organträger ..... .                              36\nAndere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft .... .                    17\nGliederung des Eigenkapitals der Organgesellschaften .. .                             37\nAusländische Organträger ........................ .                          18\nTarifbelastung bei Vermögensübernahme ............ .                                  38\nSteuerabzug bei dem Organträger .................. .                         19\n(weggefallen) .................................. .                                    39\nDrittes Kapitel                                          Ausnahmen von der Körperschaftsteuererhöhung . . . . . . .                            40\nSondervorschriften                                         Sonstige Leistungen ...........................•..                                    41\nfür Versicherungsunternehmen und Bausparkassen                               Körperschaftsteuerminderung und Körperschaftsteuerer-\nhöhung bei Vermögensübertragung auf eine steuerbefreite\nVersicherungstechnische Rückstellungen . . . . . . . . . . . . .             20\nÜbernehmerin .•................•...........•...                                       42\nBeitragsrückerstattungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21\nKörperschaftsteuerminderung und Körperschaftsteuerer-\nZuteilungsrücklage bei Bausparkassen . . . . . . . . . . . . . . •           21 a höhung bei sonstigen Körperschaften •..... , ........ .                               43","640                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nZweites Kapitel                                        §                                                                                        §\nBescheinigungen; gesonderte Feststellung                                  Sondervorschriften für den Steuerabzug vom Kapitalertrag . .                         50\nBescheinigung der ausschüttenden Körperschaft . . . . . . .                      44  Ausschluß der Anrechnung und Vergütung von Körper-\nschaftsteuer ............................ ; . . . . . . .                            51\nBescheinigung eines Kreditinstituts . . . . . . . . . . . . . . . . . .          45\nVergütung des Erhöhungsbetrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 52\nBescheinigung eines Notars . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       46\nGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. . .                          47\nSechster Teil\nErmächtigungs- und Schlußvorschriften\nFünfter Teil\nErmächtigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     53\nEntstehung, Veranlagung,\nSchlußvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     54\nErhebung und Vergütung der Steuer\nSondervorschriften für Körperschaften, Personenvereini-\nEntstehung der Körperschaftsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . .            48  gungen oder Vermögensmassen in dem in Artikel 3 des\nSteuererklärungspflicht, Veranlagung und Erhebung der                                Einigungsvertrages genannten Gebiet . . . . . . . . . . . . . . . .                  54a\nKörperschaftsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49  Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55\nErster Teil                                             2. sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und\nVermögensmassen, die nicht unbeschränkt steuer-\nSteuerpflicht\npflichtig sind, mit den inländischen Einkünften, von\ndenen ein Steuerabzug vorzunehmen ist.\n§ 1\nUnbeschränkte Steuerpflicht\n§3\n(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die                                           Abgrenzung der Steuerpflicht\nfolgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und                                      bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen\nVermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren                                 und Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden\nSitz im Inland haben:\n(1) Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstal-\n1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Komman-\nten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind körper-\nditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit be-\nschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach\nschränkter Haftung, Kolonialgesellschaften, bergrecht-\ndiesem Gesetz noch nach dem Einkommensteuergesetz\nliche Gewerkschaften);\nunmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu ver-\n2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;                                        steuern ist.\n3. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;                                           (2) Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften\n4. sonstige juristische Personen des privaten Rechts;                               und ähnliche Realgemeinden, die zu den in § 1 bezeichne-\nten Steuerpflichtigen gehören, sind nur insoweit körper-\n5. nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und\nschaftsteuerpflichtig, als sie einen Gewerbebetrieb unter-\nandere Zweckvermögen des privaten Rechts;\nhalten oder verpachten, der über den Rahmen eines\n6. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen                              Nebenbetriebs hinausgeht. Im übrigen sind ihre Einkünfte\ndes öffentlichen Rechts.                                                        unmittelbar bei den Beteiligten zu versteuern.\n(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht er-\nstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.                                                                                        §4\n(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch                                                 Betriebe gewerblicher Art\nder der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil                                  von juristischen Personen des öffentlichen Rechts\nam Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeres-\ngrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder aus-                                 (1) Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen\ngebeutet werden.                                                                    des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind\nvorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer\nnachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von\n§2                                              Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft die-\nBeschränkte Steuerpflicht                                          nen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der\njuristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die Ab-\nBeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind                                       sicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allge-\nmeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.\n1. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-\ngensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch                                   (2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt\nihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Ein-                         steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des\nkünften;                                                                        öffentlichen Rechts ist.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991                                641\n(3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch                 ge (Arbeiterwohlfahrt-Bundesverband e. V.,\nBetriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser,              Deutscher Caritasverband e. V., Deutscher\nGas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr                Paritätischer Wohlfahrtsverband e. V., Deut-\noder dem Hafenbetrieb dienen.                                         sches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk -\nInnere Mission und Hilfswerk der Evangeli-\n(4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung              schen Kirche in Deutschland sowie Zentral-\neines solchen Betriebs.                                               wohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland\n(5) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht                 e. V.) einschließlich ihrer Untergliederungen,\nBetriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen               Einrichtungen und Anstalten und sonstiger\nGewalt dienen (Hoheitsbetriebe). Für die Annahme eines                gemeinnütziger Wohlfahrtsverbände oder\nHoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte                cc) auf Arbeitnehmer sonstiger Körperschaften,\nnicht aus.                                                            Personenvereinigungen und Vermögensmas-\nsen im Sinne der §§ 1 und 2; den Arbeitneh-\n§ 5                                      mern stehen Personen, die sich in einem\nBefreiungen                                  arbeitnehmerähnlichen Verhältnis befinden,\ngleich;\n(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit\nzu den Zugehörigen oder Arbeitnehmern rechnen\n1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundesbahn,             jeweils auch deren Angehörige;\ndie Monopolverwaltungen des Bundes, die staatlichen\nLotterieunternehmen und der Erdölbevorratungsver-        b) wenn sichergestellt ist, daß der Betrieb der Kasse\nband nach§ 2 Abs. 1 des Erdölbevorratungsgesetzes           nach dem Geschäftsplan und nach Art und Höhe\nvom 25. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1073);                        der Leistungen eine soziale Einrichtung darstellt.\n1a. die Deutsche Reichsbahn;                                     Diese Voraussetzung ist bei Unterstützungskas-\nsen, die Leistungen von Fall zu Fall gewähren, nur\n2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wie-          gegeben, wenn sich diese Leistungen mit Aus-\nderaufbau, die Deutsche Ausgleichsbank, die land-           nahme des Sterbegeldes auf Fälle der Not oder\nwirtschaftliche Rentenbank, die Bayerische Landes-          Arbeitslosigkeit beschränken;\nanstalt für Aufbaufinanzierung, die Hessische Landes-\nentwicklungs- und Treuhandgesellschaft mit be-           c) wenn vorbehaltlich des § 6 die ausschließliche und\nschränkter Haftung, die Wirtschaftsaufbaukasse              unmittelbare Verwendung des Vermögens und der\nSchleswig-Holstein Aktiengesellschaft, die Nieder-          Einkünfte der Kasse nach der Satzung und der\nsächsische Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen      tatsächlichen Geschäftsführung für die Zwecke der\nmit beschränkter Haftung, die Finanzierungs-Aktien-         Kasse dauernd gesichert ist;\ngesellschaft Rheinland-Pfalz, die Hanseatische\nd) wenn bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen\nGesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit\nam Schluß des Wirtschaftsjahrs, zu dem der Wert\nbeschränkter Haftung Bremen, die Landeskreditbank\nder Deckungsrückstellung versicherungsmathe-\nBaden-Württemberg-Förderungsanstalt, die Bayeri-\nmatisch zu berechnen ist, das nach den handels-\nsche Landesbodenkreditanstalt, die Wohnungsbau-\nrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buch-\nKreditanstalt Berlin, die Hamburgische Wohnungs-\nführung unter Berücksichtigung des von der Ver-\nbaukreditanstalt, die Niedersächsische Landestreu-\nsicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Ge-\nhandstelle für den Wohnungs- und Städtebau, die\nschäftsplans auszuweisende Vermögen nicht\nWohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nord-\nhöher ist als bei einem Versicherungsverein auf\nrhein-Westfalen, die Wohnungsbaukreditanstalt des\nGegenseitigkeit die Verlustrücklage und bei einer\nLandes Schleswig-Holstein, die Niedersächsische\nKasse anderer Rechtsform der dieser Rücklage\nLandestreuhandstelle für Wirtschaftsförderung Nord-\nentsprechende Teil des Vermögens. Bei der\ndeutsche Landesbank, die Landestreuhandstelle für\nErmittlung des Vermögens ist eine Rückstellung für\nAgrarförderung Norddeutsche Landesbank, die Saar-\nBeitragsrückerstattung nur insoweit abziehbar, als\nländische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft\nden Leistungsempfängern ein Anspruch auf die\nund die Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit\nÜberschußbeteiligung zusteht. Übersteigt das Ver-\nbeschränkter Haftung;\nmögen der Kasse den bezeichneten Betrag, so ist\n2a. die Staatsbank Berlin, die Treuhandanstalt;                 die Kasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 bis 4\n3. rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen,           steuerpflichtig; und\ndie den Personen, denen die Leistungen der Kasse         e) wenn bei Unterstützungskassen am Schluß des\nzugute kommen oder zugute kommen sollen (Lei-               Wirtschaftsjahrs das Vermögen ohne Berücksichti-\nstungsempfängern), einen Rechtsanspruch gewäh-              gung künftiger Kassenleistungen nicht höher ist als\nren, und rechtsfähige Unterstützungskassen, die den         das um 25 vom Hundert erhöhte zulässige Kassen-\nLeistungsempfängern keinen Rechtsanspruch ge-               vermögen im Sinne des § 4d des Einkommen-\nwähren,                                                     steuergesetzes. Bei der Ermittlung des Vermögens\na) wenn sich die Kasse beschränkt                           der Kasse ist der Grundbesitz mit dem Wert anzu-\nsetzen, mit dem er bei einer Veranlagung zur Ver-\naa) auf Zugehörige oder frühere Zugehörige ein-         mögensteuer auf den Veranlagungszeitpunkt\nzelner oder mehrerer wirtschaftlicher Ge-           anzusetzen wäre, der auf den Schluß des Wirt-\nschäftsbetriebe oder                               schaftsjahrs folgt; das übrige Vermögen ist mit dem\nbb) auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der          gemeinen Wert am Schluß des Wirtschaftsjahrs\nSpitzenverbände der freien Wohlfahrtspfle-         anzusetzen. Übersteigt das Vermögen der Kasse","642                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nden bezeichneten Betrag, so ist die Kasse nach               10. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie\nMaßgabe des § 6 Abs. 5 steuerpflichtig;                           Vereine, soweit sie\n4. kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im                   a) Wohnungen herstellen oder erwerben und sie den\nSinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,                        Mitgliedern auf Grund eines Mietvertrags oder auf\nwenn                                                                     Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsver-\na) ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letz-                      trags zum Gebrauch überlassen; den Wohnungen\nten drei Wirtschaftsjahre einschließlich des im Ver-                 stehen Räume in Wohnheimen im Sinne des § 15\nanlagungszeitraum endenden Wirtschaftsjahrs die                      des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gleich;\ndurch Rechtsverordnung festzusetzenden Jahres-                    b) im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Sinne\nbeträge nicht überstiegen haben oder                                 des Buchstabens a Gemeinschaftsanlagen oder\nb) sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeldversi-                     Folgeeinrichtungen herstellen oder erwerben und\ncherung beschränkt und die Versicherungsvereine                      sie betreiben, wenn sie überwiegend für Mitglieder\nnach dem Geschäftsplan sowie nach Art und Höhe                       bestimmt sind und der Betrieb durch die Genos-\nder Leistungen soziale Einrichtungen darstellen;                     senschaft oder den Verein notwendig ist.\n5. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charak-                     Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die\nter, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen                     Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht\nGeschäftsbetrieb gerichtet ist. Wird ein wirtschaft-                  bezeichneten Tätigkeiten 1O vom Hundert der gesam-\nlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuer-                 ten Einnahmen übersteigen;\nbefreiung insoweit ausgeschlossen;                               11. (weggefallen)\n6. Körperschaften oder Personenvereinigungen, deren                  12. die von den zuständigen Landesbehörden begründe-\nHauptzweck die Verwaltung des Vermögens für einen                    ten oder anerkannten gemeinnützigen Siedlungsun-\nnichtrechtsfähigen Berufsverband der in Nummer 5                     ternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes in\nbezeichneten Art ist, sofern ihre Erträge im wesentli-               der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nchen aus dieser Vermögensverwaltung herrühren und                    2331-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\nausschließlich dem Berufsverband zufließen;                          geändert durch Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes vom\n7. politische Parteien im Sinne des§ 2 des Parteienge-                   8. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2191 ), und im Sinne der\nsetzes und ihre Gebietsverbände. Wird ein wirtschaft-                Bodenreformgesetze der Länder, soweit die Unter-\nlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, so ist die Steuer-              nehmen im ländlichen Raum Siedlungs-, Agrarstruk-\nbefreiung insoweit ausgeschlossen;                                   turverbesserungs- und Landentwicklungsmaßnahmen\nmit Ausnahme des Wohnungsbaus durchführen. Die\n8. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungs-\nSteuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Ein-\neinrichtungen von Berufsgruppen, deren Angehörige\nnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht\nauf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf\nbezeichneten Tätigkeiten die Einnahmen aus den in\nGesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder dieser\nSatz 1 bezeichneten Tätigkeiten übersteigen;\nEinrichtung sind, wenn die Satzung der Einrichtung\ndie Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zuläßt             13. (weggefallen)\nals das Zwölffache der Beiträge, die nach den§§ 1387\n14. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie\nund 1388 der Reichsversicherungsordnung höchstens                     Vereine, soweit sich ihr Geschäftsbetrieb beschränkt\nentrichtet werden können*). Ermöglicht die Satzung\nder Einrichtung nur Pflichtmitgliedschaften sowie frei-               a) auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und\nwillige Mitgliedschaften, die unmittelbar an eine                         forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder\nPflichtmitgliedschaft anschließen, so steht dies der                      Betriebsgegenstände,\nSteuerbefreiung nicht entgegen, wenn die Satzung die                  b) auf Leistungen im Rahmen von Dienst- oder Werk-\nZahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zuläßt                         verträgen für die Produktion land- und forstwirt-\nals das Fünfzehnfache der Beiträge, die nach den                          schaftlicher Erzeugnisse für die Betriebe der Mit-\n§§ 1387 und 1388 der Reichsversicherungsordnung                           glieder, wenn die Leistungen im Bereich der Land-\nhöchstens entrichtet werden können *);                                    und Forstwirtschaft liegen; dazu gehören auch\n9. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-                           Leistungen zur Erstellung und Unterhaltung von\ngensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsge-                        Betriebsvorrichtungen, Wirtschaftswegen und\nschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der                         Bodenverbesserungen,\ntatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und                     c) auf die Bearbeitung oder die Verwertung der von\nunmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirch-                       den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und\nlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgaben-                          forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn die Bear-\nordnung). Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb                      beitung oder die Verwertung im Bereich der Land-\nunterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausge-                      und Forstwirtschaft liegt, oder\nschlossen. Satz 2 gilt nicht für selbstbewirtschaftete\nForstbetriebe;                                                       d) auf die Beratung für die Produktion oder Verwer-\ntung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse\nder Betriebe der Mitglieder.\n*) Gemäß Artikel 70 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1\nS. 2261) werden ab 1. Januar 1992 die Worte \"nach den§§ 1387 und         Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die\n1388 der Reichsversicherungsordnung höchstens entrichtet werden         Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht\nkönnen\" jeweils durch die Worte „sich bei einer Beitragsbemessungs-\ngrundlage in Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungs-\nbezeichneten Tätigkeiten 10 vom Hundert der gesam-\ngrenze in der Rentenve·sicherung der Arbeiter und Angestellten erge-     ten Einnahmen übersteigen. Bei Genossenschaften\nben würden\" ersetzt.                                                     und Vereinen, deren Geschäftsbetrieb sich überwie-","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991                                    643\ngend auf die Durchführung von Milchqualitäts- und            (3) Wird das übersteigende Vermögen nicht in der in\nMilchleistungsprüfungen oder auf die Tierbesamung        Absatz 2 bezeichneten Weise verwendet, so erstreckt sich\nbeschränkt, bleiben die auf diese Tätigkeiten gerichte-  die Steuerpflicht auch auf die folgenden Kalenderjahre, für\nten Zweckgeschäfte mit Nichtmitgliedern bei der          die der Wert der Deckungsrückstellung nicht versiche-\nBerechnung der 10-Vomhundertgrenze außer Ansatz;         rungsmathematisch zu berechnen ist.\n15. der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein             (4) Bei der Ermittlung des Einkommens der Kasse sind\nauf Gegenseitigkeit,                                     Beitragsrückerstattungen oder sonstige Vermögensüber-\na) wenn er mit Erlaubnis der Versicherungsaufsichts-     tragungen an das Trägerunternehmen außer in den Fällen\nbehörde ausschließlich die Aufgaben des Trägers       des Absatzes 2 nicht abziehbar. Das gleiche gilt für Zufüh-\nder Insolvenzsicherung wahrnimmt, die sich aus        rungen zu einer Rückstellung für Beitragsrückerstattung,\ndem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen         soweit den Leistungsempfängern ein Anspruch auf die\nAltersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBI. 1       Überschußbeteiligung nicht zusteht.\nS. 3610) ergeben, und                                    (5) Übersteigt am Schluß des Wirtschaftsjahrs das Ver-\nb) wenn seine Leistungen nach dem Kreis der Emp-         mögen einer Unterstützungskasse im Sinne des § 5 Abs. 1\nfänger sowie nach Art und Höhe den in den §§ 7        Nr. 3 den in Buchstabe e dieser Vorschrift bezeichneten\nbis 9, 17 und 30 des Gesetzes zur Verbesserung        Betrag, so ist die Kasse steuerpflichtig, soweit ihr Einkom-\nder betrieblichen Altersversorgung bezeichneten       men anteilig auf das übersteigende Vermögen entfällt. Bei\nRahmen nicht überschreiten;                          der Ermittlung des Einkommens sind Vermögensübertra-\n16. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-          gungen an das Trägerunternehmen nicht abziehbar.\ngensmassen, die als Sicherungseinrichtung eines             (6) Auf den Teil des Vermögens einer Pensions-,\nVerbandes der Kreditinstitute nach ihrer Satzung oder    Sterbe-, Kranken- oder Unterstützungskasse, der am\nsonstigen Verfassung ausschließlich den Zweck            Schluß des Wirtschaftsjahrs den in § 5 Abs. 1 Nr. 3\nhaben, bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtun-    Buchstabe d oder e bezeichneten Betrag übersteigt, ist\ngen eines Kreditinstituts Hilfe zu leisten. Vorausset-   Buchstabe c dieser Vorschrift nicht anzuwenden. Bei\nzung ist, daß das Vermögen und etwa erzielte Über-       Unterstützungskassen gilt dies auch, soweit das Vermö-\nschüsse nur zur Erreichung des satzungsmäßigen           gen vor dem Schluß des Wirtschaftsjahrs den in § 5 Abs. 1\nZwecks verwendet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten        Nr. 3 Buchstabe e bezeichneten Betrag übersteigt.\nentsprechend für Einrichtungen zur Sicherung von\nSpareinlagen bei Unternehmen, die am 31. Dezember\n1989 als gemeinnützige Wohnungsunternehmen\nanerkannt waren.                                                                 zweiter Teil\n17. (weggefallen)\nEinkommen\n(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 gelten nicht\nErstes Kapitel\n1. für inländische Einkünfte, die dem Steuerabzug unter-\nliegen;                                                                  Allgemeine Vorschriften\n2. soweit nach den Vorschriften des Vierten Teils die\nAusschüttungsbelastung im Sinne des § 27 herzustel-                                     §7\nlen ist;                                                                  Grundlagen der Besteuerung\n3. für beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 2 Nr. 1.        (1) Die Körperschaftsteuer bemißt sich nach dem zu\nversteuernden Einkommen, im Falle des§ 23 Abs. 6 nach\n§6                               den Entgelten (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes)\naus Werbesendungen.\nEinschränkung der Befreiung von Pensions-,\nSterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen                 (2) Zu versteuerndes Einkommen ist das Einkommen im\nSinne des § 8 Abs. 1, vermindert um die Freibeträge der\n(1) Übersteigt am Schluß des Wirtschaftsjahrs, zu dem      §§ 24 und 25.\nder Wert der Deckungsrückstellung versicherungsmathe-\nmatisch zu berechnen ist, das Vermögen einer Pensions-,           (3) Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer. Die\nSterbe- oder Krankenkasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3       Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalen-\nden in Buchstabe d dieser Vorschrift bezeichneten Betrag,     derjahr zu ermitteln. Besteht die unbeschränkte oder\nso ist die Kasse steuerpflichtig, soweit ihr Einkommen        beschränkte Steuerpflicht nicht während eines ganzen\nanteilig auf das übersteigende Vermögen entfällt.             Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der\nZeitraum der jeweiligen Steuerpflicht.\n(2) Die Steuerpflicht entfällt mit Wirkung für die Vergan-\ngenheit, soweit das übersteigende Vermögen innerhalb              (4) Bei Steuerpflichtigen, die verpflichtet sind, Bücher\nvon achtzehn Monaten nach dem Schluß des Wirtschafts-         nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen,\njahrs, für das es festgestellt worden ist, mit Zustimmung     ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln, für\nder Versicherungsaufsichtsbehörde zur Leistungserhö-          das sie regelmäßig Abschlüsse machen. Weicht bei diesen\nhung, zur Auszahlung an das Trägerunternehmen, zur            Steuerpflichtigen das Wirtschaftsjahr, für das sie regel-\nVerrechnung mit Zuwendungen des Trägerunternehmens,           mäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so gilt\nzur gleichmäßigen Herabsetzung künftiger Zuwendungen          der Gewinn aus Gewerbebetrieb als in dem Kalenderjahr\ndes Trägerunternehmens oder zur Verminderung der Bei-         bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Die Umstel-\nträge der Leistungsempfänger verwendet wird.                  lung des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr","644                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nabweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn           auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen\nsie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen                oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsfüh-\nwird.                                                            rung verteilt wird;\n(5) (weggefallen)                                         3. vorbehaltlich des § 8 Abs. 3\na) Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher,\n§8                                     religiöser und wissenschaftlicher Zwecke und der\nErmittlung des Einkommens                             als besonders förderungswürdig anerkannten ge-\nmeinnützigen Zwecke bis zur Höhe von insgesamt\n(1) Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu              5 vom Hundert des Einkommens oder 2 vom Tau-\nermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des               send der Summe der gesamten Umsätze und der im\nEinkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.                         Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.\nFür wissenschaftliche, mildtätige und als besonders\n(2) Bei Steuerpflichtigen, die nach den Vorschriften des\nförderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke\nHandelsgesetzbuchs zur Führung von Büchern verpflichtet\nerhöht sich der Vomhundertsatz von 5 um weitere\nsind, sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb\n5 vom Hundert. Überschreitet eine Einzelzuwen-\nzu behandeln.\ndung von mindestens 50 000 Deutsche Mark zur\n(3) Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne                Förderung wissenschaftlicher oder als besonders\nBedeutung, ob das Einkommen verteilt wird. Auch ver-                 förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke\ndeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen                     diese Höchstsätze, ist sie im Rahmen der Höchst-\njeder Art auf Genußrechte, mit denen das Recht auf Betei-            sätze im Jahr der Zuwendung und in den folgenden\nligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalge-             sieben Veranlagungszeiträumen abzuziehen. § 10 d\nsellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht.               Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt\nsinngemäß;\n(4) Voraussetzung für den Verlustabzug nach§ 10 d des\nEinkommensteuergesetzes ist bei einer Körperschaft, daß          b) Spenden an politische Parteien im Sinne des § 2\nsie nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit der         des Parteiengesetzes bis zur Höhe von 60 000\nKörperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat.            Deutsche Mark. Spenden an eine Partei oder einen\nWirtschaftliche Identität liegt insbesondere dann nicht vor,         oder mehrere ihrer Gebietsverbände, deren\nwenn mehr als drei Viertel der Anteile an einer Kapitalge-           Gesamtwert in einem Kalenderjahr 40 000 Deut-\nsellschaft übertragen werden und die Gesellschaft danach             sche Mark übersteigt, können nur abgezogen wer-\nihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebs-               den, wenn sie nach§ 25 Abs. 2 des Parteiengeset-\nvermögen wieder aufnimmt. Entsprechendes gilt für den                zes im Rechenschaftsbericht verzeichnet worden\nAusgleich des Verlustes vom Beginn des Wirtschaftsjahrs              sind;\nbis zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung.                         c) Beiträge und Spenden an Vereine ohne Parteicha-\nrakter bis zur Höhe von insgesamt 1 200 Deutsche\n(5) Der Verlustrücktrag nach § 10 d Abs. 1 des Einkom-\nMark im Kalenderjahr, wenn\nmensteuergesetzes ist bei Kapitalgesellschaften und bei\nsonstigen Körperschaften im Sinne des§ 43 nur vorzuneh-               aa) der Zweck des Vereins ausschließlich darauf\nmen, soweit im Abzugsjahr das Einkommen den ausge-                         gerichtet ist, durch Teilnahme mit eigenen\nschütteten Gewinn übersteigt, der sich vor Abzug der                       Wahlvorschlägen an Wahlen auf Bundes-, Lan-\nKörperschaftsteuer ergibt und für den die Ausschüttungs-                  des- oder Kommunalebene bei der politischen\nbelastung nach § 27 herzustellen ist.                                      Willensbildung mitzuwirken, und\nbb) der Verein auf Bundes-, Landes- oder Kommu-\n(6) Gewinne aus Anteilen an einem nicht steuerbefreiten\nnalebene bei der jeweils letzten Wahl wenig-\nBetrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des\nstens ein Mandat errungen oder der zustän-\nöffentlichen Rechts bleiben bei der Ermittlung des Einkom-\ndigen Wahlbehörde oder dem zuständigen\nmens außer Ansatz. Eine mittelbare Beteiligung steht der\nWahlorgan angezeigt hat, daß er mit eigenen\nunmittelbaren Beteiligung gleich.\nWahlvorschlägen auf Bundes-, Landes- oder\n(7) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermitt-                  Kommunalebene an der jeweils nächsten Wahl\nlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung                   teilnehmen will.\nvon den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mit-          Nimmt der Verein an der jeweils nächsten Wahl\nglieder erhoben werden, außer Ansatz.                                nicht teil, sind nur die bis zum Wahltag an ihn\ngeleisteten Beiträge und Spenden abziehbar. Bei-\n(8) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von\nträge und Spenden an den Verein sind erst wieder\ndenen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist\nabziehbar, wenn er sich mit eigenen Wahlvorschlä-\nein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten\ngen an einer späteren Wahl beteiligt hat. Der Abzug\nnicht zulässig.\nist dabei auf die Beiträge und Spenden beschränkt,\ndie nach Beginn des Jahres, in dem die Wahl statt-\n§9                                     findet, geleistet werden.\nAbziehbare Aufwendungen                         Als Einkommen im Sinne dieser Vorschrift gilt das\nAbzieh bare Aufwendungen sind auch:                           Einkommen vor Abzug der in den Buchstaben a bis c\nund in § 10 d des Einkommensteuergesetzes bezeich-\n1 (weggefallen)                                                  neten Ausgaben. Als Ausgabe im Sinne dieser Vor-\n2. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien der Teil des           schrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern\nGewinns, der an persönlich haftende Gesellschafter           mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. Der","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991                                 645\nWert der Ausgabe ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und 2       (3) Abwicklungs-Endvermögen ist das zur Verteilung\ndes Einkommensteuergesetzes zu ermitteln. Aufwen-         kommende Vermögen, vermindert um die steuerfreien\ndungen zugunsten einer zum Empfang steuerlich ab-         Vermögensmehrungen, die dem Steuerpflichtigen in dem\nziehbarer Zuwendungen berechtigten Körperschaft           Abwicklungszeitraum zugeflossen sind.\nsind nur abziehbar, wenn ein Anspruch auf die Erstat-\ntung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung              (4) Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Betriebsver-\neingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden       mögen, das am Schluß des der Auflösung vorangegange-\nist. Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des      nen Wirtschaftsjahrs der Veranlagung zur Körperschaft-\nVerzichts eingeräumt worden sein. Der Steuerpflichtige    steuer zugrunde gelegt worden ist. Ist für den vorange-\ndarf auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden     gangenen Veranlagungszeitraum eine Veranlagung nicht\nund Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, daß er die  durchgeführt worden, so ist das Betriebsvermögen anzu-\nBestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Anga-     setzen, das im Falle einer Veranlagung nach den steuer-\nben erwirkt hat oder daß ihm die Unrichtigkeit der        rechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung auszu-\nBestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit    weisen gewesen wäre. Das Abwicklungs-Anfangsvermö-\nnicht bekannt war. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig   gen ist um den Gewinn eines vorangegangenen Wirt-\neine unrichtige Bestätigung ausstellt oder wer veran-     schaftsjahrs zu kürzen, der im Abwicklungszeitraum aus-\nlaßt, daß Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung     geschüttet worden ist.\nangegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet             (5) War am Schluß des vorangegangenen Veranla-\nwerden, haftet für die entgangene Steuer. Diese ist mit   gungszeitraums Betriebsvermögen nicht vorhanden, so\n40 vom Hundert des zugewendeten Betrags anzuset-          gilt als Abwicklungs-Anfangsvermögen die Summe der\nzen.                                                      später geleisteten Einlagen.\n(6) Auf die Gewinnermittlung sind im übrigen die sonst\n§ 10                             geltenden Vorschriften anzuwenden.\nNichtabziehbare Aufwendungen\n(7) Unterbleibt eine Abwicklung, weil über das Vermö-\nNichtabziehbar sind auch:                                 gen der Kapitalgesellschaft, der Erwerbs- oder Wirt-\nschaftsgenossenschaft oder des Versicherungsvereins auf\n1. die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des\nGegenseitigkeit das Konkursverfahren eröffnet worden ist,\nSteuerpflichtigen, die durch Stiftungsgeschäft, Satzung\noder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind. § 9        sind die Absätze 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.\nNr. 3 bleibt unberührt;\n§ 12\n2. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personen-\nsteuern sowie die Umsatzsteuer für den Eigenver-                Verlegung der Geschäftsleitung ins Ausland\nbrauch; das gilt auch für die auf diese Steuern entfal-      (1) Verlegt eine unbeschränkt steuerpflichtige Körper-\nlenden Nebenleistungen mit Ausnahme der Zinsen auf       schaft oder Vermögensmasse ihre Geschäftsleitung und\nSteuerforderungen nach den §§ 233 a, 234 und 237         ihren Sitz oder eines von beiden ins Ausland und scheidet\nder Abgabenordnung;                                      sie dadurch aus der unbeschränkten Steuerpflicht aus, so\n3. in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, son-    ist § 11 entsprechend anzuwenden. An die Stelle des zur\nstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei         Verteilung kommenden Vermögens tritt der gemeine Wert\ndenen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen       des vorhandenen Vermögens. Verlegt eine unbeschränkt\nzur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die    steuerpflichtige Personenvereinigung ihre Geschäftslei-\nAuflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wieder-      tung ins Ausland, so gelten die Sätze 1 und 2 entspre-\ngutmachung des durch die Tat verursachten Schadens       chend.\ndienen;\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die inländische\n4. die Hälfte der Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder   Betriebsstätte einer beschränkt steuerpflichtigen Körper-\ndes Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Grubenvorstands      schaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auf-\noder andere mit der Überwachung der Geschäftsfüh-        gelöst oder ins Ausland verlegt oder ihr Vermögen als\nrung beauftragte Personen gewährt werden.                Ganzes an einen anderen übertragen wird.\n§ 13\n§ 11                                   Beginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung\nAuflösung und Abwicklung (Liquidation)                  (1) Wird eine steuerpflichtige Körperschaft, Personen-\nvereinigung oder Vermögensmasse von der Körper-\n(1) Wird eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalge-\nschaftsteuer befreit, so hat sie auf den Zeitpunkt, in dem\nsellschaft, eine unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbs-\ndie Steuerpflicht endet, eine Schlußbilanz aufzustellen.\noder Wirtschaftsgenossenschaft oder ein unbeschränkt\nsteuerpflichtiger Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit        (2) Wird eine von der Körperschaftsteuer befreite Kör-\nnach der Auflösung abgewickelt, so ist der im Zeitraum der   perschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse\nAbwicklung erzielte Gewinn der Besteuerung zugrunde zu       steuerpflichtig und ermittelt sie ihren Gewinn durch\nlegen. Der Besteuerungszeitraum soll drei Jahre nicht        Betriebsvermögensvergleich, so hat sie auf den Zeitpunkt,\nübersteigen.                                                 in dem die Steuerpflicht beginnt, eine Anfangsbilanz aufzu-\nstellen.\n(2) Zur Ermittlung des Gewinns im Sinne des Absatzes 1\nist das Abwicklungs-Endvermögen dem Abwicklungs-                (3) In der Schlußbilanz im Sinne des Absatzes 1 und in\nAnfangsvermögen gegenüberzustellen.                          der Anfangsbilanz im Sinne des Absatzes 2 sind die Wirt-","646                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil    1\nschaftsgüter vorberaltlich des Absatzes 4 mit den Teilwer-       schaft durch einen Beherrschungsvertrag im Sinne des\nten anzusetzen.                                                  § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes die Leitung ihres\nUnternehmens dem Unternehmen des Organträgers\n(4) Beginnt die Steuerbefreiung auf Grund des § 5             unterstellt oder wenn die Organgesellschaft eine nach\nAbs. 1 Nr. 9 und dient die Körperschaft, Personenvereini-        den Vorschriften der §§ 319 bis 327 des Aktiengeset-\ngung oder Vermögensmasse ausschließlich und unmittel-\nzes eingegliederte Gesellschaft ist.\nbar der Förderung mildtätiger, wissenschaftlicher oder\nals besonders förderungswürdig anerkannter kultureller       3. Der Organträger muß eine unbeschränkt steuerpflich-\nZwecke oder der Förderung der Erziehung, Volks- und              tige natürliche Person oder eine nicht steuerbefreite\nBerufsausbildung, so sind die Wirtschaftsgüter in der            Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-\nSchlußbilanz mit den Buchwerten anzusetzen. Erlischt die         masse im Sinne des § 1 mit Geschäftsleitung und Sitz\nSteuerbefreiung, so ist in der Anfangsbilanz für die in          im Inland oder eine Personengesellschaft im Sinne des\nSatz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter der Wert anzuset-           § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes mit\nzen, der sich bei ununterbrochener Steuerpflicht nach den        Geschäftsleitung und Sitz im Inland sein. An der Perso-\nVorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung erge-         nengesellschaft dürfen nur Gesellschafter beteiligt\nben würde.                                                       sein, die mit dem auf sie entfallenden Teil des zuzu-\nrechnenden Einkommens im Geltungsbereich dieses\n(5) Beginnt oder erlischt die Steuerbefreiung nur teil-       Gesetzes der Einkommensteuer oder der Körper-\nweise, so gelten die Absätze 1 bis 4 für den entsprechen-        schaftsteuer unterliegen. Sind ein oder mehrere Gesell-\nden Teil des Betriebsvermögens.                                  schafter der Personengesellschaft beschränkt einkom-\n(6) Gehören Anteile an einer Kapitalgesellschaft nicht zu     mensteuerpflichtig, so müssen die Voraussetzungen\ndem Betriebsvermögen der Körperschaft, Personenver-              der Nummern 1 und 2 im Verhältnis zur Personenge-\neinigung oder Vermögensmasse, die von der Körper-                sellschaft selbst erfüllt sein. Das gleiche gilt, wenn an\nschaftsteuer befreit wird, so ist § 17 des Einkommen-            der Personengesellschaft eine oder mehrere Körper-\nsteuergesetzes auch ohne Veräußerung anzuwenden,                 schaften, Personenvereinigungen oder Vermögens-\nwenn die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift in            massen beteiligt sind, die ihren Sitz oder ihre Ge-\ndem Zeitpunkt erfüllt sind, in dem die Steuerpflicht endet.      schäftsleitung nicht im Inland haben.\nAls Veräußerungspreis gilt der gemeine Wert der Anteile.     4. Der Gewinnabführungsvertrag muß auf mindestens\nIm Falle des Beginns der Steuerpflicht gilt der gemeine          fünf Jahre abgeschlossen und während dieser Zeit\nWert der Anteile als Anschaffungskosten der Anteile. Die         durchgeführt werden und spätestens am Ende des\nSätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des Absatzes 4          Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft wirksam wer-\nSatz 1.                                                          den, für das Satz 1 erstmals angewendet werden soll.\nEine vorzeitige Beendigung des Vertrags durch Kündi-\nzweites Kapitel                              gung ist unschädlich, wenn ein wichtiger Grund die\nKündigung rechtfertigt.\nSondervorschriften für die Organschaft\n5. Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem Jahres-\n§ 14                                überschuß nur insoweit in freie Rücklagen einstellen,\nals dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung\nAktiengesellschaft                          wirtschaftlich begründet ist.\noder Kommanditgesellschaft auf Aktien\nals Organgesellschaft\n§ 15\nVerpflichtet sich eine Aktiengesellschaft oder Komman-             Besondere Vorschriften zur Ermittlung\nditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung und Sitz im          des Einkommens der Organgesellschaft\nInland (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabfüh-\nrungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengeset-         Bei der Ermittlung des Einkommens der Organgesell-\nzes, ihren ganzen Gewinn an ein anderes inländisches         schaft gilt abweichend von den allgemeinen Vorschriften\ngewerbliches Unternehmen abzuführen, so ist das Ein-         folgendes:\nkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus § 16           1. Ein Verlustabzug im Sinne des§ 10d des Einkommen-\nnichts anderes ergibt, dem Träger des Unternehmens               steuergesetzes ist nicht zulässig.\n(Organträger) zuzurechnen, wenn die folgenden Voraus-\nsetzungen erfüllt sind:                                      2. Die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung\nder Doppelbesteuerung, nach denen die Gewinnanteile\n1. Der Organträger muß an der Organgesellschaft vom              aus der Beteiligung an einer ausländischen Gesell-\nBeginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen und          schaft außer Ansatz bleiben, sind nur anzuwenden,\nunmittelbar in einem solchen Maße beteiligt sein, daß        wenn der Organträger zu den durch diese Vorschriften\nihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an         begünstigten Steuerpflichtigen gehört. Ist der Organträ-\nder Organgesellschaft zusteht (finanzielle Eingliede-        ger eine Personengesellschaft, so sind die Vorschriften\nrung). Eine mittelbare Beteiligung genügt, wenn jede         insoweit anzuwenden, als das zuzurechnende Einkom-\nder Beteiligungen, auf denen die mittelbare Beteiligung      men auf einen Gesellschafter entfällt, der zu den\nberuht, die Mehrheit der Stimmrechte gewährt.                begünstigten Steuerpflichtigen gehört.\n2. Die Organgesellschaft muß von dem in Nummer 1\nbezeichneten Zeitpunkt an ununterbrochen nach dem                                      § 16\nGesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse wirtschaft-                       Ausgleichszahlungen\nlich und organisatorisch in das Unternehmen des\nOrganträgers eingegliedert sein. Die organisatorische       Die Organgesellschaft hat ihr Einkommen in Höhe der\nEingliederung ist stets gegeben, wenn die Organgesell-   geleisteten Ausgleichszahlungen und der darauf entfallen-","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991                                 647\nden Ausschüttungsbelastung im Sinne des § 27 selbst zu           (3) Ist der Organträger eine Personengesellschaft, so\nversteuern. Ist die Verpflichtung zum Ausgleich vom           gelten die Absätze 1 und 2 für die Gesellschafter der\nOrganträger erfüllt worden, so hat die Organgesellschaft      Personengesellschaft entsprechend. Bei jedem Gesell-\ndie Summe der geleisteten Ausgleichszahlungen zuzüg-          schafter ist der Teilbetrag abzuziehen, der dem auf den\nlich der darauf entfallenden Ausschüttungsbelastung an-       Gesellschafter entfallenden Bruchteil des dem Organträ-\nstelle des Organträgers zu versteuern.                        ger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft\nentspricht.\n(4) Ist der Organträger ein ausländisches Unternehmen\n§ 17\nim Sinne des § 18, so gelten die Absätze 1 bis 3 ent-\nAndere Kapitalgesellschaften                   sprechend, soweit die besonderen Tarifvorschriften bei\nals Organgesellschaft                      beschränkt Steuerpflichtigen anwendbar sind.\nDie Vorschriften der§§ 14 bis 16 gelten entsprechend,         (5) Sind in dem Einkommen der Organgesellschaft\nwenn eine andere als eine der in § 14 Satz 1 bezeichneten     Betriebseinnahmen enthalten, die einem Steuerabzug\nKapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung und Sitz im        unterlegen haben, so ist die einbehaltene Steuer auf die\nInland sich verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein ande-    Körperschaftsteuer oder die Einkommensteuer des Organ-\nres Unternehmen im Sinne des § 14 abzuführen. Weitere         trägers oder, wenn der Organträger eine Personengesell-\nVoraussetzungen sind, daß                                     schaft ist, anteilig auf die Körperschaftsteuer oder die\n1. der Vertrag in schriftlicher Form abgeschlossen wird,      Einkommensteuer der Gesellschafter anzurechnen.\n2. die Gesellschafter dem Vertrag mit einer Mehrheit von\ndrei Vierteln der abgegebenen Stimmen zustimmen,\nDrittes Kapitel\n3. eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften\nSo nd ervo rsch r ifte n\ndes § 302 des Aktiengesetzes vereinbart wird und\nfür Versicherungsunternehmen\n4. die Abführung von Erträgen aus der Auflösung von                            und Bausparkassen\nfreien vorvertraglichen Rücklagen ausgeschlossen\nwird.\n§ 20\nversicherungstechnische Rückstellungen\n§ 18\nAusländische Organträger                        (1) Versicherungstechnische Rückstellungen sind,\nsoweit sie nicht bereits nach den Vorschriften des Einkom-\nVerpflichtet sich eine Organgesellschaft, ihren ganzen     mensteuergesetzes anzusetzen sind, in der Steuerbilanz\nGewinn an ein ausländisches gewerbliches Unternehmen,         zu bilden, soweit sie für die Leistungen aus den am Bilanz-\ndas im Inland eine im Handelsregister eingetragene            stichtag laufenden Versicherungsverträgen erforderlich\nZweigniederlassung unterhält, abzuführen, so ist das Ein-     sind. Der in der Handelsbilanz ausgewiesene Wertansatz\nkommen der Organgesellschaft den beschränkt steuer-           einer versicherungstechnischen Rückstellung darf in der\npflichtigen Einkünften aus der inländischen Zweignieder-      Steuerbilanz nicht überschritten werden.\nlassung zuzurechnen, wenn\n(2) Für die Bildung der Rückstellungen zum Ausgleich\n1. der Gewinnabführungsvertrag unter der Firma der            des schwankenden Jahresbedarfs sind insbesondere fol-\nZweigniederlassung abgeschlossen ist,                     gende Voraussetzungen erforderlich:\n2. die für die finanzielle Eingliederung erforderliche Betei- 1. Es muß nach den Erfahrungen in dem betreffenden\nligung zum Betriebsvermögen der Zweigniederlassung            Versicherungszweig mit erheblichen Schwankungen\ngehört und                                                    des Jahresbedarfs zu rechnen sein.\n3. die wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung     2. Die Schwankungen des Jahresbedarfs dürfen nicht\nim Verhältnis zur Zweigniederlassung selbst gegeben           durch die Prämien ausgeglichen werden. Sie müssen\nist.                                                          aus den am Bilanzstichtag. bestehenden Versiche-\nIm übrigen gelten die Vorschriften der §§ 14 bis 17 sinn-         rungsverträgen herrühren und dürfen nicht durch Rück-\ngemäß.                                                            versicherungen gedeckt sein.\n§ 19                                                          § 21\nSteuerabzug bei dem Organträger                                    Beitragsrückerstattungen\n(1) Sind bei der Organgesellschaft die Voraussetzungen        (1) Beitragsrückerstattungen, die für das selbstabge-\nfür die Anwendung besonderer Tarifvorschriften erfüllt, die   schlossene Geschäft auf Grund des Jahresergebnisses\neinen Abzug von der Körperschaftsteuer vorsehen, und          oder des versicherungstechnischen Überschusses ge-\nunterliegt der Organträger der Körperschaftsteuer, so sind    währt werden, sind abziehbar\ndiese Tarifvorschriften beim Organträger so anzuwenden,\n1. in der Lebens- und Krankenversicherung bis zu\nals wären die Voraussetzungen für ihre Anwendung bei\ndem nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten\nihm selbst erfüllt.\nJahresergebnis für das selbstabgeschlossene Ge-\n(2) Unterliegt der Organträger der Einkommensteuer, so         schäft, erhöht um die für Beitragsrückerstattungen auf-\ngilt Absatz 1 entsprechend, soweit für die Einkommen-             gewendeten Beträge, die das Jahresergebnis gemin-\nsteuer gleichartige Tarifvorschriften wie für die Körper-         dert haben, und gekürzt um den Betrag, der sich aus\nschaftsteuer bestehen.                                            der Auflösung einer Rückstellung nach Absatz 2 Satz 2","648                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nergibt, sowie um den Nettoertrag des nach den steuer-                        Viertes Kapitel\nlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung anzu-\nSonde rvo rsc h r ifte n\nsetzenden Betriebsvermögens am Beginn des Wirt-\nfür Genossenschaften\nschaftsjahrs. Als Nettoertrag gilt der Ertrag aus langfri-\nstiger Kapitalanlage, der anteilig auf das Betriebsver-\nmögen entfällt, nach Abzug der entsprechenden ab-                                      § 22\nziehbaren und nichtabziehbaren Betriebsausgaben;                     Genossenschaftliche Rückvergütung\n2. in der Schaden- und Unfallversicherung bis zur Höhe            (1) Rückvergütungen der Erwerbs- und Wirtschaftsge-\ndes Überschusses, der sich aus der Beitragseinnahme        nossenschaften an ihre Mitglieder sind nur insoweit als\nnach Abzug aller anteiligen abziehbaren und nichtab-       Betriebsausgaben abziehbar, als die dafür verwendeten\nziehbaren Betriebsausgaben einschließlich der Versi-       Beträge im Mitgliedergeschäft erwirtschaftet worden sind.\ncherungsleistungen, Rückstellungen und Rechnungs-          Zur Feststellung dieser Beträge ist der Überschuß\nabgrenzungsposten ergibt. Der Berechnung des Über-\nschusses sind die auf das Wirtschaftsjahr entfallenden     1. bei Absatz- und Produktionsgenossenschaften im Ver-\nBeitragseinnahmen und Betriebsausgaben des einzel-             hältnis des Wareneinkaufs bei Mitgliedern zum gesam-\nnen Versicherungszweiges aus dem selbstabgeschlos-             ten Wareneinkauf,\nsenen Geschäft für eigene Rechnung zugrunde zu             2. bei den übrigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-\nlegen.                                                         schaften im Verhältnis des Mitgliederumsatzes zum\nGesamtumsatz\n(2) Zuführungen zu einer Rückstellung für Beitrags-\nrückerstattung sind insoweit abziehbar, als die ausschließ-    aufzuteilen. Der hiernach sich ergebende Gewinn aus dem\nliche Verwendung der Rückstellung für diesen Zweck             Mitgliedergeschäft bildet die obere Grenze für den Abzug.\ndurch die Satzung oder durch geschäftsplanmäßige Erklä-        Überschuß im Sinne des Satzes 2 ist das um den Gewinn\nrung gesichert ist. Die Rückstellung ist vorbehaltlich des     aus Nebengeschäften geminderte Einkommen vor Abzug\nSatzes 3 aufzulösen, soweit sie höher ist als die Summe        der genossenschaftlichen Rückvergütungen und des Ver-\nder in den folgenden Nummern 1 bis 4 bezeichneten              lustabzugs.\nBeträge:\n(2) Voraussetzung für den Abzug nach Absatz 1 ist, daß\n1. die Zuführungen innerhalb des am Bilanzstichtag             die genossenschaftliche Rückvergütung unter Bemessung\nendenden Wirtschaftsjahrs und der zwei vorangegan-         nach der Höhe des Umsatzes zwischen den Mitgliedern\ngenen Wirtschaftsjahre,                                    und der Genossenschaft bezahlt ist und daß sie\n2. der Betrag, dessen Ausschüttung als Beitragsrücker-         1 . auf einem durch die Satzung der Genossenschaft ein-\nstattung vom Versicherungsunternehmen vor dem Bi-              geräumten Anspruch des Mitglieds beruht oder\nlanzstichtag verbindlich festgelegt worden ist,\n2. durch Beschluß der Verwaltungsorgane der Genossen-\n3. in der Krankenversicherung der Betrag, dessen Ver-              schaft festgelegt und der Beschluß den Mitgliedern\nwendung zur Ermäßigung von Beitragserhöhungen im               bekanntgegeben worden ist oder\nfolgenden Geschäftsjahr vom Versicherungsunterneh-\n3. in der Generalversammlung beschlossen worden ist,\nmen vor dem Bilanzstichtag verbindlich festgelegt wor-\ndie den Gewinn verteilt.\nden ist,\nNachzahlungen der Genossenschaft für Lieferungen oder\n4. in der Lebensversicherung der Betrag, der für die\nLeistungen und Rückzahlungen von Unkostenbeiträgen\nFinanzierung der auf die abgelaufenen Versicherungs-\nsind wie genossenschaftliche Rückvergütungen zu behan-\njahre entfallenden Schlußgewinnanteile erforderlich ist.\ndeln.\nEine Auflösung braucht nicht zu erfolgen, soweit an die\nVersicherten Kleinbeträge auszuzahlen wären und die\nAuszahlung dieser Beträge mit einem unverhältnismäßig\nhohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre. § 20 Abs. 1\nSatz 2 ist entsprechend anzuwenden.                                                   Dritter Teil\nTarif;\nBesteuerung bei ausländischen Einkunftsteilen\n§ 21 a\n§ 23\nZuteilungsrücklage bei Bausparkassen\nSteuersatz\nBausparkassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes\nüber Bausparkassen können Mehrerträge im Sinne des                (1) Die Körperschaftsteuer beträgt 50 vom Hundert des\n§ 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen in           zu versteuernden Einkommens.\neine den steuerlichen Gewinn mindernde Zuteilungsrück-            (2) Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich auf 46 vom\nlage einstellen. Diese Rücklage darf drei vom Hundert der      Hundert bei Körperschaften, Personenvereinigungen und\nBauspareinlagen nicht übersteigen. Soweit die Vorausset-       Vermögensmassen im Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 6.\nzungen für die Auflösung des Sonderpostens im Sinne des\nSatz 1 gilt nicht\n§ 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen nach\nder Rechtsverordnung erfüllt sind, die auf Grund der           a) für Körperschaften und Personenvereinigungen, deren\nErmächtigungsvorschrift des § 10 Satz 1 Nr. 9 des Geset-           Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im\nzes über Bausparkassen erlassen wird, ist die Rücklage             Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommen-\ngewinnerhöhend aufzulösen.                                         steuergesetzes gehören,","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991                                    649\nb) für Stiftungen im Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5; fallen     nicht wesentlich von dem Verhältnis abweicht, in dem\ndie Einkünfte in einem wirtschaftlichen Geschäftsbe-         der Wert der von dem einzelnen Mitglied zur Nutzung\ntrieb einer von der Körperschaftsteuer befreiten Stif-       überlassenen Flächen und Gebäude zu dem Wert der\ntung oder in einer unter Staatsaufsicht stehenden und        insgesamt zur Nutzung überlassenen Flächen und\nin der Rechtsform der Stiftung geführten Sparkasse an,       Gebäude steht.\nist Satz 1 anzuwenden.\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für unbeschränkt steuer-\n(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für beschränkt      pflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften\nSteuerpflichtige im Sinne des § 2 Nr. 1.                     sowie für unbeschränkt steuerpflichtige Vereine, die eine\ngemeinschaftliche Tierhaltung im Sinne des § 51 a des\n(4) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächti-      Bewertungsgesetzes betreiben.\ngung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes\nherabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die\nKörperschaftsteuer entsprechend.                                                         § 26\n(5) Die Körperschaftsteuer mindert oder erhöht sich                Besteuerung ausländischer Einkunftsteile\nnach den Vorschriften des Vierten Teils.                        (1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländi-\n(6) Die Körperschaftsteuer beträgt beim Zweiten            schen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte\nDeutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts,        stammen, zu einer der deutschen Körperschaftsteuer ent-\nfür das Geschäft der Veranstaltung von Werbesendun-           sprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festge-\ngen 7,4 vom Hundert der Entgelte (§ 1O Abs. 1 des             setzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch\nUmsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen. Absatz 4           mehr unterliegende ausländische Steuer auf die deutsche\ngilt entsprechend.                                            Körperschaftsteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus\ndiesem Staat entfällt.\n§ 24                                (2) Ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft,\nFreibetrag für bestimmte Körperschaften             Personenvereinigung oder Vermögensmasse (Mutterge-\nsellschaft) nachweislich ununterbrochen seit mindestens\nVom Einkommen der unbeschränkt steuerpflichtigen           zwölf Monaten vor dem Ende des Veranlagungszeitraums\nKörperschaften, Personenvereinigungen und Vermögens-         oder des davon abweichenden Gewinnermittlungszeit-\nmassen ist ein Freibetrag von 7 500 Deutsche Mark, höch-     raums mindestens zu einem Zehntel unmittelbar am Nenn-\nstens jedoch in Höhe des Einkommens, abzuziehen.             kapital einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und\nSatz 1 gilt nicht                                            Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\n1. für Körperschaften und Personenvereinigungen, deren       (Tochtergesellschaft) beteiligt, die in dem nach Satz 2\nLeistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im        maßgebenden Wirtschaftsjahr ihre Bruttoerträge aus-\nSinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommen-        schließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1\nsteuergesetzes gehören,                                  Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten\noder aus unter § 8 Abs. 2 des Außensteuergesetzes\n2. für Vereine im Sinne des § 25.                            fallenden Beteiligungen bezieht, so ist auf Antrag der\nMuttergesellschaft auf deren Körperschaftsteuer von\n§ 25                             Gewinnanteilen, die die Tochtergesellschaft an sie aus-\nschüttet, auch eine vom Gewinn erhobene Steuer der\nFreibetrag                          Tochtergesellschaft anzurechnen. Anrechenbar ist die der\nfür Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften             inländischen Körperschaftsteuer entsprechende Steuer,\nsowie Vereine,                        die die Tochtergesellschaft für das Wirtschaftsjahr, für das\ndie Land- und Forstwirtschaft betreiben             sie die Ausschüttung vorgenommen hat, entrichtet hat,\n(1) Vom Einkommen der unbeschränkt steuerpflichtigen       soweit die Steuer dem Verhältnis der auf die Muttergesell-\nErwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie der            schaft entfallenden Gewinnanteile zum ausschüttbaren\nunbeschränkt steuerpflichtigen Vereine, deren Tätigkeit       Gewinn der Tochtergesellschaft, höchstens jedoch dem\nsich auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft            Anteil der Muttergesellschaft am Nennkapital der Tochter-\nbeschränkt, ist ein Freibetrag in Höhe von 30 000 Deut-       gesellschaft, entspricht. Verdeckte Gewinnausschüttun-\nsche Mark, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens,           gen zählen nur zu den Gewinnanteilen, soweit sie die\nim Veranlagungszeitraum der Gründung und in den folgen-       Bemessungsgrundlage bei der Besteuerung der Tochter-\nden neun Veranlagungszeiträumen abzuziehen. Voraus-           gesellschaft nicht gemindert haben. Ausschüttbarer\nsetzung ist, daß                                              Gewinn ist der nach handelsrechtlichen Vorschriften ermit-\ntelte Gewinn des Wirtschaftsjahrs, für das die Tochterge-\n1. die Mitglieder der Genossenschaft oder dem Verein          sellschaft die Ausschüttung vorgenommen hat, vor Bildung\nFlächen zur Nutzung oder für die Bewirtschaftung der     oder Auflösung von offenen Rücklagen, erhöht um ver-\nFlächen erforderliche Gebäude überlassen und             deckte Gewinnausschüttungen, soweit diese den Gewinn\n2. a) bei Genossenschaften das Verhältnis der Summe           gemindert haben. Der anrechenbare Betrag ist bei der\nder Werte der Geschäftsanteile des einzelnen Mit-    Ermittlung der Einkünfte der Muttergesellschaft den auf\nglieds zu der Summe der Werte aller Geschäftsan-     ihre Beteiligung entfallenden Gewinnanteilen hinzuzurech-\nteile,                                               nen. Die nach diesem Absatz anrechenbare Steuer ist erst\nnach der nach Absatz 1 anrechenbaren Steuer anzurech-\nb) bei Vereinen das Verhältnis des Werts des Anteils\nnen. Im übrigen ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.\nan dem Vereinsvermögen, der im Fall der Auflösung\ndes Vereins an das einzelne Mitglied fallen würde,      (3) Hat eine Tochtergesellschaft, die alle Voraussetzun-\nzu dem Wert des Vereinsvermögens                     gen des Absatzes 2 erfüllt, Geschäftsleitung und Sitz in","650                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\neinem Entwicklungsland im Sinne des Entwicklungslän-                 Absatz 4 bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 für\nder-Steuergesetzes, so ist für Gewinnanteile, die in einem           unmittelbar gehaltene Anteile obliegen.\nZeitpunkt ausgeschüttet werden, zu dem die Leistung von\nEntwicklungshilfe durch Kapitalanlagen in Entwicklungs-             (6) Vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 sind die Vorschriften\ndes § 34 c Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 7 und des § 50\nländern zur Inanspruchnahme von Vergünstigungen nach\ndem Entwicklungsländer-Steuergesetz berechtigt, bei der          Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes entsprechend an-\nzuwenden. § 34 c Abs. 2 und 3 des Einkommensteuerge-\nAnwendung des Absatzes 2 davon auszugehen, daß der\nanrechenbare Betrag dem Steuerbetrag entspricht, der             setzes ist nicht bei Einkünften anzuwenden, für die ein\nnach den Vorschriften dieses Gesetzes auf die bezogenen          Antrag nach Absatz 2 oder 5 gestellt wird. Bei der Anwen-\nGewinnanteile entfällt.                                          dung des § 34 c Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuerge-\nsetzes ist der Berechnung der auf die ausländischen Ein-\n(4) Die Anwendung der Absätze 2 und 3 setzt voraus,\nkünfte entfallenden inländischen Körperschaftsteuer die\ndaß die Muttergesellschaft alle Nachweise erbringt, insbe-\nKörperschaftsteuer zugrunde zu legen, die sich vor\nsondere\nAnwendung der Vorschriften des Vierten Teils für das zu\n1. durch Vorlage sachdienlicher Unterlagen nachweist,             versteuernde Einkommen ergibt. In den Fällen des§ 34 c\ndaß die Tochtergesellschaft ihre Bruttoerträge aus-           Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes beträgt die Körper-\nschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1     schaftsteuer für die dort bezeichneten ausländischen Ein-\nNr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes fallenden Tätig-          künfte 25 vom .Hundert des zu versteuernden Einkom-\nkeiten oder aus unter § 8 Abs. 2 des Außensteuer-             mens.\ngesetzes fallenden Beteiligungen bezieht,\n(7) Sind Gewinnanteile, die von einer ausländischen\n2. den ausschüttbaren Gewinn der Tochtergesellschaft              Gesellschaft ausgeschüttet werden, nach einem Abkom-\ndurch Vorlage von Bilanzen und Erfolgsrechnungen              men zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter der\nnachweist; auf Verlangen sind diese Unterlagen mit            Voraussetzung einer Mindestbeteiligung von der Körper-\ndem im Staat der Geschäftsleitung oder des Sitzes             schaftsteuer befreit, so gilt die Befreiung ungeachtet der im\nvorgeschriebenen oder üblichen Prüfungsvermerk                Abkommen vereinbarten Mindestbeteiligung, wenn die\neiner behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle        Beteiligung mindestens ein Zehntel beträgt.\noder einer vergleichbaren Stelle vorzulegen und\n(8) Sind Gewinnanteile, die von einer ausländischen\n3. die Festsetzung und Zahlung der anzurechnenden\nGesellschaft ausgeschüttet werden, nach einem Abkom-\nSteuern durch geeignete Unterlagen nachweist.\nmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder nach\n(5) Bezieht eine Muttergesellschaft, die über eine Toch-       Absatz 7 von der Körperschaftsteuer befreit oder nach den\ntergesellschaft (Absatz 2) mindestens zu einem Zehntel an         Absätzen 2 oder 3 begünstigt, so sind Gewinnminderun-\neiner Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz           gen, die\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (Enkel-            1. durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an\ngesellschaft) mittelbar beteiligt ist, in einem Wirtschaftsjahr       der ausländischen Gesellschaft oder\nGewinnanteile von der Tochtergesellschaft und schüttet\ndie Enkelgesellschaft zu einem Zeitpunkt, der in dieses           2. durch Veräußerung des Anteils oder bei Auflösung oder\nWirtschaftsjahr fällt, Gewinnanteile an die Tochtergesell-            Herabsetzung des Kapitals der ausländischen Gesell-\nschaft aus, so wird auf Antrag der Muttergesellschaft der             schaft\nTeil der von ihr bezogenen Gewinnanteile, der der nach            entstehen, bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichti-\nihrer mittelbaren Beteiligung auf sie entfallenden Gewinn-        gen, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die\nausschüttung der Enkelgesellschaft entspricht, steuerlich         sonstige Gewinnminderung auf die Gewinnausschüttun-\nso behandelt, als hätte sie in dieser Höhe Gewinnanteile          gen zurückzuführen ist.\nunmittelbar von der Enkelgesellschaft bezogen. Hat die\nTochtergesellschaft in dem betreffenden Wirtschaftsjahr\nneben den Gewinnanteilen einer Enkelgesellschaft noch\nandere Erträge bezogen, so findet Satz 1 nur Anwendung                                    Vierter Teil\nfür den Teil der Ausschüttung der Tochtergesellschaft, der                        Anrechnungsverfahren\ndem Verhältnis dieser Gewinnanteile zu der Summe dieser\nGewinnanteile und der übrigen Erträge entspricht, höch-\nstens aber in Höhe des Betrags dieser Gewinnanteile. Die                               Erstes Kapitel\nAnwendung der vorstehenden Vorschriften setzt voraus,                      Kö r pe rsc haftsteue rbe I astu n g\ndaß                                                                        des ausgeschütteten Gewinns\n1. die Enkelgesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das                  unbeschränkt steuerpflichtiger\nsie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoer-                              Körperschaften\nträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter                  und Personenvereinigungen\n§ 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes fallen-\nden Tätigkeiten oder aus unter § 8 Abs. 2 Nr. 1 des                                         § 27\nAußensteuergesetzes fallenden Beteiligungen bezieht             Minderung oder Erhöhung der Körperschaftsteuer\nund\n(1) Schüttet eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapital-\n2. die Tochtergesellschaft unter den Voraussetzungen\ngesellschaft Gewinn aus, so mindert oder erhöht sich ihre\ndes Absatzes 2 am Nennkapital der Enkelgesellschaft\nKörperschaftsteuer um den Unterschiedsbetrag zwischen\nbeteiligt ist und\nder bei ihr eingetretenen Belastung des Eigenkapitals\n3. die Muttergesellschaft für die mittelbar gehaltenen            (Tarifbelastung), das nach § 28 als für die Ausschüttung\nAnteile alle steuerlichen Pflichten erfüllt, die ihr gemäß    verwendet gilt, und der Belastung, die sich hierfür bei","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991                                  651\nAnwendung eines Steuersatzes von 36 vom Hundert des          bares Eigenkapital) und in das übrige Eigenkapital aufzu-\nGewinns vor Abzug der Körperschaftsteuer ergibt (Aus-        teilen. Das verwendbare Eigenkapital ist der Teil des\nschüttungsbelastung).                                        Eigenkapitals, der das Nennkapital übersteigt.\n(2) Zur Tarifbelastung im Sinne des Absatzes 1 gehört       (3) Enthält das Nennkapital Beträge, die ihm durch\nnur die Belastung mit inländischer Körperschaftsteuer,       Umwandlung von Rücklagen zugeführt worden sind und\nsoweit sie nach dem 31 . Dezember 1976 entstanden ist.       waren die Rücklagen aus dem Gewinn eines nach dem\n31. Dezember 1976 abgelaufenen Wirtschaftsjahrs gebil-\n(3) Beruht die Ausschüttung auf einem den gesell-        det worden, so gehört auch dieser Teil des Nennkapitals\nschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinn-       zu dem verwendbaren Eigenkapital.\nverteilungsbeschluß für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr,\ntritt die Minderung oder Erhöhung für den Veranlagungs-\nzeitraum ein, in dem das Wirtschaftsjahr endet, für das die                               § 30\nAusschüttung erfolgt. Bei anderen Ausschüttungen ändert             Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals\nsich die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeit-\nraum, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Aus-         (1) Das verwendbare Eigenkapital ist zum Schluß jedes\nschüttung erfolgt.                                           Wirtschaftsjahrs entsprechend seiner Tarifbelastung zu\ngliedern. Die einzelnen Teilbeträge sind jeweils aus der\n§ 28                            Gliederung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr abzu-\nleiten. In der Gliederung sind vorbehaltlich des § 32 die\nFür die Ausschüttung verwendetes Eigenkapital           Teilbeträge getrennt auszuweisen, die entstanden sind\n(1) Das Eigenkapital und seine Tarifbelastung sind nach  aus\nden Vorschriften der §§ 29 bis 38 zu ermitteln.              1. Einkommensteilen, die nach dem 31. Dezember 1989\nder Körperschaftsteuer ungemildert unterliegen,\n(2) Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesell-\nschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinn-       2. Einkommensteilen, die nach dem 31. Dezember 1976\nverteilungsbeschluß für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr          einer Körperschaftsteuer von 36 vom Hundert unter-\nberuhen, sind mit dem verwendbaren Eigenkapital zum               liegen,\nSchluß des letzten vor dem Gewinnverteilungsbeschluß         3. Vermögensmehrungen, die der Körperschaftsteuer\nabgelaufenen Wirtschaftsjahrs zu verrechnen. Andere               nicht unterliegen oder die das Eigenkapital der Kapital-\nAusschüttungen sind mit dem verwendbaren Eigenkapital             gesellschaft in vor dem 1. Januar 1977 abgelaufenen\nzu verrechnen, das sich zum Schluß des Wirtschaftsjahrs           Wirtschaftsjahren erhöht haben.\nergibt, in dem die Ausschüttung erfolgt.\n(2) Der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Teilbetrag ist zu\n(3) Mit Körperschaftsteuer belastete Teilbeträge des     unterteilen in\nEigenkapitals gelten in der Reihenfolge als für eine Aus-\nschüttung verwendet, in der die Belastung abnimmt. Für       1. Eigenkapitalteile, die in nach dem 31. Dezember 1976\nden nichtbelasteten Teilbetrag ist die in § 30 Abs. 2             abgelaufenen Wirtschaftsjahren aus ausländischen\nbezeichnete Reihenfolge seiner Unterteilung maßgebend.            Einkünften entstanden sind,\nIn welcher Höhe ein Teilbetrag als verwendet gilt, ist aus   2. sonstige     Vermögensmehrungen, die der Körper-\nseiner Tarifbelastung abzuleiten.                                 schaftsteuer nicht unterliegen und nicht unter Num-\nmer 3 oder 4 einzuordnen sind,\n(4) Als für die Ausschüttung verwendet gilt auch der\nBetrag, um den sich die Körperschaftsteuer mindert.          3. verwendbares Eigenkapital, das bis zum Ende des\nErhöht sie sich, so gilt ein Teilbetrag des Eigenkapitals         letzten vor dem 1. Januar 1977 abgelaufenen Wirt-\nhöchstens als verwendet, soweit er den nach § 31 Abs. 1           schaftsjahrs entstanden ist,\nNr. 1 von ihm abzuziehenden Erhöhungsbetrag übersteigt.      4. Einlagen der Anteilseigner, die das Eigenkapital in\n(5) Ist Körperschaftsteuer nach § 52 dieses Gesetzes\nnach dem 31. Dezember 1976 abgelaufenen Wirt-\noder nach§ 36e des Einkommensteuergesetzes vergütet               schaftsjahren erhöht haben.\nworden, so bleibt die der Vergütung zugrunde gelegte            (3) Hat eine Kapitalgesellschaft ihr verwendbares Eigen-\nVerwendung der nicht mit Körperschaftsteuer belasteten       kapital erstmals zu gliedern, ist vorbehaltlich des§ 38 das\nTeilbeträge im Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 unverän-    in der Eröffnungsbilanz auszuweisende Eigenkapital,\ndert.                                                        soweit es das Nennkapital übersteigt, dem Teilbetrag im\nSinne des Absatzes 2 Nr. 4 zuzuordnen.\n§ 29\nVerwendbares Eigenkapital\n§ 31\n(1) Eigenkapital im Sinne dieses Kapitels ist das in der\nZuordnung der bei der Einkommensermittlung\nSteuerbilanz ausgewiesene Betriebsvermögen, das sich\nnichtabziehbaren Ausgaben\nohne Änderung der Körperschaftsteuer nach § 27 und\nohne Verringerung um die im Wirtschaftsjahr erfolgten            (1) Zur Berechnung der in § 30 bezeichneten Teilbe-\nAusschüttungen ergeben würde, die nicht auf einem den        träge des verwendbaren Eigenkapitals sind die bei der\ngesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden         Ermittlung des Einkommens nichtabziehbaren Ausgaben\nGewinnverteilungsbeschluß für ein abgelaufenes Wirt-         für nach dem 31. Dezember 1976 abgelaufene Wirt-\nschaftsjahr beruhen.                                         schaftsjahre wie folgt abzuziehen:\n(2) Das Eigenkapital ist zum Schluß jedes Wirtschafts-    1. die Körperschaftsteuererhöhung von dem Teilbetrag,\njahrs in das für Ausschüttungen verwendbare (verwend-             auf den sie entfällt,","652                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n2. die tarifliche Körperschaftsteuer von dem Einkom-         Ermittlung des nichtbelasteten Teilbetrags im Sinne des\nmensteil, der ihr unterliegt,                             § 30 Abs. 2 Nr. 2 abzuziehen.\n3. ausländische Steuer von den ihr unterliegenden aus-           (2) Der Abzug nach Absatz 1 ist durch eine· Hinzurech-\nländischen Einkünften,                                    nung auszugleichen, soweit die Verluste in früheren oder\n4. sonstige nichtabziehbare Ausgaben von den Einkom-          späteren Veranlagungszeiträumen bei der Ermittlung des\nmensteilen, die nach dem 31. Dezember 1989 ungemil-        Einkommens abgezogen werden. Soweit abgezogene\ndert der Körperschaftsteuer unterliegen.                  Verluste in einem vor dem 1. Januar 1977 abgelaufenen\nWirtschaftsjahr entstanden sind, ist die Hinzurechnung bei\n(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Einkom-      dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 3 vorzu-\nmensteile für den Abzug nach dieser Vorschrift nicht aus-     nehmen.\nreichen, treten die Einkommensteile an ihre Stelle, die\nnach dem 31 . Dezember 1976 einer Körperschaftsteuer             (3) Ist in den Fällen des Verlustrücktrags nach § 1 0d\nvon 36 vom Hundert unterliegen. Übersteigen die sonsti-       Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes für das Abzugsjahr\ngen nichtabziehbaren Ausgaben auch diese Einkom-              die Ausschüttungsbelastung herzustellen, so gelten die\nmensteile, so ist der Unterschiedsbetrag den in den           Teilbeträge des Eigenkapitals in der Höhe als für die\nfolgenden        Veranlagungszeiträumen       entstehenden    Ausschüttung verwendet, in der sie ohne den Rücktrag als\nEinkommensteilen in der in Satz 1 bezeichneten Reihen-        verwendet gegolten hätten.\nfolge zuzuordnen.\n(3) Bei der Ermittlung des Einkommens nichtabziehbare\nAusgaben für vor dem 1. Januar 1977 abgelaufene Wirt-                                     § 34\nschaftsjahre, die das Betriebsvermögen in einem später                           Gliederung bei Erlaß\nabgelaufenen Wirtschaftsjahr gemindert haben, sind von\ndem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 3 abzuziehen.        Wird Körperschaftsteuer nach § 227 der Abgabenord-\nnung erlassen, so ist der Betrag, dessen Belastung mit\nKörperschaftsteuer sich mit dem Erlaßbetrag deckt, von\n§ 32                             dem belasteten Teil des Eigenkapitals abzuziehen und\nEinordnung bestimmter                       dem .nichtbelasteten Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2\nermäßigt belasteter Eigenkapitalteile               Nr. 2 zusammen mit der erlassenen Körperschaftsteuer\nhinzuzurechnen. Das gleiche gilt, wenn die Körperschaft-\n(1) Ermäßigt belastete Eigenkapitalteile sind nach Maß-    steuer nach § 163 der Abgabenordnung niedriger festge-\ngabe des Absatzes 2 aufzuteilen.\nsetzt wird.\n(2) Aufzuteilen sind\n1. ein Eigenkapitalteil, dessen Tarifbelastung niedriger ist                              § 35\nals die Ausschüttungsbelastung, in einen in Höhe der                fehlendes verwendbares Eigenkapital\nAusschüttungsbelastung belasteten Teilbetrag und in\neinen nicht mit Körperschaftsteuer belasteten Teil-          (1) Reicht für eine Gewinnausschüttung das verwend-\nbetrag,                                                   bare Eigenkapital nicht aus, so erhöht sich die Körper-\nschaftsteuer um 9/16 des Unterschiedsbetrags. § 27\n2. ein Eigenkapitalteil, dessen Tarifbelastung höher ist als\nAbs. 3 gilt entsprechend.\ndie Ausschüttungsbelastung, in einen in Höhe der Aus-\nschüttungsbelastung belasteten Teilbetrag und in einen       (2) Der in Absatz 1 bezeichnete Unterschiedsbetrag und\nungemildert mit Körperschaftsteuer belasteten Teil-       der darauf entfallende Betrag der Körperschaftsteuererhö-\nbetrag.                                                   hung sind in den folgenden Wirtschaftsjahren bei der\nErmittlung des Teilbetrags im Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 2\n(3) Die belasteten Teilbeträge sind aus der Tarifbela-\njeweils von den neu entstandenen sonstigen Vermögens-\nstung der aufzuteilenden Eigenkapitalteile abzuleiten.\nmehrungen abzuziehen.\n(4) Die Teilbeträge gelten wie folgt als entstanden:\n1. der in Höhe der Ausschüttungsbelastung belastete\nTeilbetrag als aus Einkommensteilen, die nach de·m                                    § 36\n31. Dezember 1976 einer Körperschaftsteuer von              Gliederung des Eigenkapitals bei dem Organträger\n36 vom Hundert unterliegen,\nIst die Kapitalgesellschaft Organträger im Sinne des\n2. der ungemildert mit Körperschaftsteuer belastete Teil-\n§ 14, so sind ihr die Vermögensmehrungen, die bei der\nbetrag als aus Einkommensteilen, die nach dem\nOrgangesellschaft vor Berücksichtigung der Gewinnabfüh-\n31. Dezember 1989 ungemildert der Körperschaft-\nrung entstehen, zur Ermittlung der Teilbeträge ihres ver-\nsteuer unterliegen,\nwendbaren Eigenkapitals wie eigene Vermögensmeh-\n3. der nicht mit Körperschaftsteuer belastete Teilbetrag      rungen zuzurechnen. Von der Zurechnung sind auszu-\nals aus Vermögensmehrungen, die der Körperschaft-         nehmen:\nsteuer nicht unterliegen.\n1. Beträge, die die Organgesellschaft nach § 16 zu ver-\nsteuern hat,\n§ 33\n2. Einlagen, die die Anteilseigner der Organgesellschaft\nVerluste                               geleistet haben,\n(1) Verluste, die sich nach den steuerlichen Vorschriften  3. Vermögen, das durch Gesamtrechtsnachfolge auf die\nüber die Gewinnermittlung ergeben haben, sind bei der             Organgesellschaft übergegangen ist.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991                                   653\n§ 37                             1. für die Ausschüttung der Teilbetrag im Sinne des§ 30\nGliederung                               Abs. 2 Nr. 4 als verwendet gilt,\ndes Eigenkapitals der Organgesellschaften             2. eine von der Körperschaftsteuer befreite Kapitalgesell-\nschaft Gewinnausschüttungen an einen unbeschränkt\n(1) Ist die Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im\nsteuerpflichtigen, von der Körperschaftsteuer befreiten\nSinne des § 14 oder des § 17, so bleiben bei der Ermittlung\nAnteilseigner oder an eine juristische Person des\nihres verwendbaren Eigenkapitals die Vermögensmehrun-            öffentlichen Rechts vornimmt. Der Anteilseigner ist ver-\ngen, die dem Organträger in den Fällen des§ 36 zuzurech-\npflichtet, der ausschüttenden Kapitalgesellschaft seine\nnen sind, vorbehaltlich des Absatzes 2 stets außer Ansatz.\nBefreiung durch eine Bescheinigung des Finanzamts\n(2) Übersteigen die in Absatz 1 bezeichneten Ver-             nachzuweisen, es sei denn, er ist eine juristische Per-\nmögensmehrungen den abgeführten Gewinn, so ist der               son des öffentlichen Rechts.\nUnterschiedsbetrag bei der Organgesellschaft in den Teil-    Nummer 2 gilt nicht, soweit die Gewinnausschüttung auf\nbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 einzuordnen.           Anteile entfällt, die in einem wirtschaftlichen Geschäftsbe-\nUnterschreiten die Vermögensmehrungen den abgeführ-         trieb gehalten werden, für den die Befreiung von der\nten Gewinn, so gilt§ 28 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß der in   Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder in einem\nSatz 1 bezeichnete Teilbetrag vor den übrigen Teilbeträ-     nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerb-\ngen als verwendet gilt.                                      licher Art.\n§ 41\n§ 38\nSonstige Leistungen\nTarifbelastung bei Vermögensübernahme\n(1) Die §§ 27 bis 40 gelten entsprechend, wenn eine\n(1) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft durch    Kapitalgesellschaft sonstige Leistungen bewirkt, die bei\nGesamtrechtsnachfolge auf eine unbeschränkt steuer-         den Empfängern Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1\npflichtige Kapitalgesellschaft oder auf eine sonstige unbe- Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes sind.\nschränkt steuerpflichtige Körperschaft im Sinne des § 43\nüber, so sind die nach den §§ 30 bis 37 ermittelten             (2) Besteht die Leistung in der Rückzahlung von Nenn-\nEigenkapitalteile der übertragenden Kapitalgesellschaft     kapital, so gilt der Teil des Nennkapitals als zuerst für die\nden entsprechenden Teilbeträgen der übernehmenden           Rückzahlung verwendet, der zum verwendbaren Eigen-\nKörperschaft hinzuzurechnen. Übersteigt die Summe der       kapital gehört.\nzusammengerechneten Teilbeträge infolge des Wegfalls\n(3) Wird Nennkapital durch Umwandlung von Rücklagen\nvon Anteilen an der übertragenden Kapitalgesellschaft\nerhöht, so gelten die Eigenkapitalteile im Sinne des § 30\noder aus anderen Gründen das verwendbare Eigenkapital,\nAbs. 2 Nr. 3 und 4 in dieser Reihenfolge als vor den\ndas sich aus einer Steuerbilanz auf den unmittelbar nach\nübrigen Eigenkapitalteilen umgewandelt.\ndem Vermögensübergang folgenden Zeitpunkt bei der\nübernehmenden Körperschaft ergeben würde, so sind in            (4) Wird das Vermögen einer Kapitalgesellschaft nach\nHöhe des Unterschiedsbetrags die nicht mit Körper-          deren Auflösung an die Anteilseigner verteilt und ergibt\nschaftsteuer belasteten Teilbeträge zu mindern. Reichen     sich ein negativer Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 1\ndie nicht mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträge     Nr. 3, so gilt das Nennkapital als um diesen Betrag gemin-\nnicht aus, so sind die neu entstehenden nicht der Körper-   dert. Soweit das Nennkapital nicht ausreicht, gelten die mit\nschaftsteuer unterliegenden Vermögensmehrungen um           Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträge in der Reihen-\nden Restbetrag zu mindern.                                  folge als gemindert, in der ihre Belastung zunimmt.\n(2) Für die Minderung nach Absatz 1 gilt die umgekehrte\nReihenfolge, in der die Teilbeträge nach§ 28 Abs. 3 als für                               § 42\neine Ausschüttung verwendet gelten.\nKörperschaftsteuerminderung\n(3) Ist die Summe der zusammengerechneten Teilbe-                      und Körperschaftsteuererhöhung\nträge niedriger als das verwendbare Eigenkapital im Sinne                    bei Vermögensübertragung\ndes Absatzes 1, so ist der Teilbetrag im Sinne des § 30                auf eine steuerbefreite Übernehmerin\nAbs. 2 Nr. 4 um den Unterschiedsbetrag zu erhöhen.\n(1) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft durch\n(4) Abweichend von Absatz 1 ist das übergegangene        Gesamtrechtsnachfolge auf eine unbeschränkt steuer-\nverwendbare Eigenkapital der übertragenden Kapitalge-       pflichtige, von der Körperschaftsteuer befreite Kapitalge-\nsellschaft dem Teilbetrag im Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 2     sellschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse\nhinzuzurechnen, wenn die übernehmende Körperschaft          oder auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts\nvon der Körperschaftsteuer befreit ist.                      über, so mindert oder erhöht sich die Körperschaftsteuer\num den Betrag, der sich nach§ 27 ergeben würde, wenn\ndas verwendbare Eigenkapital als im Zeitpunkt des Ver-\n§ 39\nmögensübergangs für eine Ausschüttung verwendet gel-\n(weggefallen)                        ten würde.\n(2) Die Körperschaftsteuer erhöht sich nicht\n§ 40\n1. in den Fällen des § 40 und\nAusnahmen von der Körperschaftsteuererhöhung\n2. soweit das verwendbare Eigenkapital aus Vermögens-\nDie Körperschaftsteuer wird nach § 27 nicht erhöht,           mehrungen entstanden ist, die es in vor dem 1. Januar\nsoweit                                                            1977 abgelaufenen Wirtschaftsjahren erhöht haben.","654                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n§ 43                                  (4) Eine Ersatzbescheinigung darf nur ausgestellt wer-\nKörperschaftsteuerminderung                      den, wenn die Urschrift nach den Angaben des Anteilseig-\nund Körperschaftsteuererhöhung                     ners abhanden gekommen oder vernichtet ist. Die Ersatz-\nbei sonstigen Körperschaften                      bescheinigung muß als solche gekennzeichnet sein. Über\ndie Ausstellung von Ersatzbescheinigungen hat der Aus-\nFür unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, de-       steller Aufzeichnungen zu führen.\nren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im\nSinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuer-           (5) Eine Bescheinigung, die den Absätzen 1 bis 4 nicht\ngesetzes gehören und die nicht Kapitalgesellschaften sind,     entspricht, hat der Aussteller zurückzufordern und durch\ngelten die §§ 27 bis 42 sinngemäß.                             eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen. Die berichtigte\nBescheinigung ist als solche zu kennzeichnen. Wird die\nzurückgeforderte Bescheinigung nicht innerhalb eines\nMonats nach Zusendung der berichtigten Bescheinigung\nan den Aussteller zurückgegeben, hat der Aussteller das\nzweites Kapitel                            nach seinen Unterlagen für den Empfänger zuständige\nBeschein lgu ngen;                            Finanzamt schriftlich zu benachrichtigen. Die Sätze 1 bis 3\ngesonderte Feststellung                            gelten nicht, wenn die Bescheinigung den Absätzen 1 bis 4\nnur wegen des Betrags der nach § 52 zu vergütenden\n§ 44                                Körperschaftsteuer (Absatz 1 Nr. 5) oder wegen der Lei-\nstungen, für die Eigenkapital im Sinne des § 30 Abs. 2\nBescheinigung der ausschüttenden Körperschaft               Nr. 4 als verwendet gilt (Absatz 1 Nr. 1 und 6), nicht\n(1) Erbringt eine unbeschränkt steuerpflichtige Körper-     entspricht. Ist die Bescheinigung auch wegen anderer\nschaft für eigene Rechnung Leistungen, die bei den            Angaben unrichtig, so sind nur die anderen Angaben zu\nAnteilseignern Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1        berichtigen.\noder 2 des Einkommensteuergesetzes sind, so ist sie               (6) Der Aussteller einer Bescheinigung, die den Absät-\nvorbehaltlich des Absatzes 3 verpflichtet, ihren Anteilseig-   zen 1 bis 4 nicht entspricht, haftet für die auf Grund der\nnern auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich          Bescheinigung verkürzten Steuern oder zu Unrecht\nvorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:                       gewährten Steuervorteile. Ist die Bescheinigung nach § 45\n1. den Namen und die Anschrift des Anteilseigners;            durch ein inländisches Kreditinstitut auszustellen, so haftet\ndie Körperschaft auch, wenn sie zum Zweck der Beschei-\n2. die Höhe der Leistungen;\nnigung unrichtige Angaben macht oder wenn sie den\n3. den Zahlungstag;                                            Betrag der nach § 52 zu vergütenden Körperschaftsteuer\n4. den Betrag der nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 des            mitteilt, ohne daß die in Absatz 2 bezeichneten Vorausset-\nEinkommensteuergesetzes anrechenbaren Körper-             zungen vorliegen. Der Aussteller haftet nicht, wenn er die\nschaftsteuer;                                              ihm nach Absatz 5 obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat.\n5. den Betrag der zu vergütenden Körperschaftsteuer im\nSinne des § 52; es genügt, wenn sich die Angabe auf                                    § 45\neine einzelne Aktie, einen einzelnen Geschäftsanteil\nBescheinigung eines Kreditinstituts\noder ein einzelnes Genußrecht bezieht;\n(1) Ist die in § 44 Abs. 1 bezeichnete Leistung einer\n6. die Höhe des für die Leistungen als verwendet gelten-\nden Eigenkapitals im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4,          unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft von der Vor-\nsoweit es auf den Anteilseigner entfällt.                  lage eines Dividendenscheins abhängig und wird sie für\nRechnung der Körperschaft durch ein inländisches Kredit-\nDie Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu wer-         institut erbracht, so hat das Kreditinstitut dem Anteilseigner\nden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren ausge-           eine Bescheinigung mit den in § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 5\ndruckt worden ist und den Aussteller erkennen läßt. Ist die    bezeichneten Angaben nach amtlich vorgeschriebenem\nKörperschaft ein inländisches Kreditinstitut, so gilt § 45     Muster zu erteilen. Die Leistung ist auch insoweit als\nAbs. 2 und 3 entsprechend.                                     Einnahme des Anteilseigners im Sinne des § 20 Abs. 1\n(2) Der Betrag der zu vergütenden Körperschaftsteuer        Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes auszuweisen,\nals für die Leistung Eigenkapital im Sinne des § 30 Abs. 2\nim Sinne des§ 52 darf erst bescheinigt werden, wenn die\nHöhe der ausländischen Einkünfte und der auf die inländi-      Nr. 4 als verwendet gilt. Aus der Bescheinigung muß her-\nsche Körperschaftsteuer anzurechnenden ausländischen           vorgehen, für welche Körperschaft die Leistung erbracht\nSteuer durch Urkunden nachgewiesen werden kann.                wird.\n(3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 darf nicht erteilt         (2) Ist die Aktie im Zeitpunkt des Zufließens der Einnah-\nwerden,                                                        men nicht in einem auf den Namen des Empfängers der\nBescheinigung lautenden Wertpapierdepot bei dem Kredit-\n1. wenn eine Bescheinigung nach § 45 durch ein inländi-        institut verzeichnet, so hat das Kreditinstitut die Bescheini-\nsches Kreditinstitut auszustellen ist,                     gung durch einen entsprechenden Hinweis zu kennzeich-\n2. wenn in Vertretung des Anteilseigners ein Antrag auf        nen.\nVergütung von Körperschaftsteuer nach § 36c oder              (3) Über die nach Absatz 2 zu kennzeichnenden\n§ 36d des Einkommensteuergesetzes gestellt worden          Bescheinigungen hat das Kreditinstitut Aufzeichnungen zu\nist oder gestellt wird,\nführen. Die Aufzeichnungen müssen einen Hinweis auf\n3. wenn ein nach § 46 als veräußert gekennzeichneter           den Buchungsbeleg über die Auszahlung an den E, nptän-\nDividendenschein zur Einlösung vorgelegt wird.             Her der Bescheinigung enthalten.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991                                655\n(4) § 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 4                         fünfter Teil\nbis 6 ist sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des§ 44                         Entstehung, Veranlagung,\nAbs. 6 Satz 2 haftet das Kreditinstitut nicht.\nErhebung und Vergütung der Steuer\n§ 48\n§ 46\nEntstehung der Körperschaftsteuer\nBescheinigung eines Notars\nDie Körperschaftsteuer entsteht\n(1) Die erstmalige Veräußerung eines Dividenden-\nscheins kann von dem Anteilseigner nur durch die              a) für Steuerabzugsbeträge in dem Zeitpunkt, in dem die\nBescheinigung eines inländischen Notars nachgewiesen              steuerpflichtigen Einkünfte zufließen;\nwerden, in der die folgenden Angaben enthalten sind:          b) für Vorauszahlungen mit Beginn des Kalenderviertel-\n1. der Name und die Anschrift des Veräußerers des Divi-           jahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind,\ndendenscheins;                                               oder, wenn die Steuerpflicht erst im laufe des Kalen-\nderjahrs begründet wird, mit Begründung der Steuer-\n2. die Bezeichnung des Wertpapiers und des Emittenten\npflicht;\nsowie die Nummer des Dividendenscheins;\nc) für die veranlagte Steuer mit Ablauf des Veranlagungs-\n3. der Tag der Veräußerung;\nzeitraums, soweit nicht die Steuer nach Buchstabe a\n4. der Veräußerungspreis;                                         oder b schon früher entstanden ist.\n5. die Bestätigung, daß der Dividendenschein in Gegen-\n§ 49\nwart des Notars von dem Bogen, der die Dividenden-\nscheine und den Erneuerungsschein zusammenfaßt,                             Steuererklärungspflicht,\ngetrennt und als veräußert gekennzeichnet worden ist.     Veranlagung und Erhebung der Körperschaftsteuer\nBei den in den Nummern 3 und 4 bezeichneten Angaben             (1) Auf die Durchführung der Besteuerung einschließlich\nist von den Erklärungen des Veräußerers auszugehen.           der Anrechnung, Entrichtung und Vergütung der Körper-\n§ 44 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.                         schaftsteuer sind die für die Einkommensteuer geltenden\nVorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit dieses\n(2) Für die erstmalige Veräußerung von sonstigen\nGesetz nichts anderes bestimmt.\nAnsprüchen im Sinne des§ 20 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a\ndes Einkommensteuergesetzes durch den Anteilseigner             (2) Unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und\ngilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und Satz 2 sinngemäß.        Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den Emp-\nZusätzlich ist in der Bescheinigung anzugeben, daß der        fängern zu den Einnahmen im Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 1\nVeräußerer erklärt hat,                                       oder 2 des Einkommensteuergesetzes gehören, haben auf\n1. gegen welche Körperschaft sich die veräußerten             den Schluß jedes Wirtschaftsjahrs Erklärungen zur geson-\nAnsprüche richten,                                       derten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach\n§ 47 abzugeben. Die Erklärungen sind von den in § 34\n2. daß er Anteilseigner der Körperschaft ist,                 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhändig\n3. daß er die veräußE.:i,rten Ansprüche nicht getrennt von    zu unterschreiben.\ndem Stammrecht erworben hat und\n(3) Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirt-\n4. in welchem Jahr die veräußerten Ansprüche von der          schaftsjahr gilt § 37 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes\nKörperschaft voraussichtlich erfüllt werden.             mit der Maßgabe, daß die Vorauszahlungen auf die Kör-\nperschaftsteuer bereits während des Wirtschaftsjahrs zu\n(3) Eine unrichtige Bescheinigung hat der Notar zurück-\nentrichten sind, das im Veranlagungszeitraum endet.\nzufordern. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb eines\nMonats nach der Rückforderung zurückgegeben, hat der\n§ 50\nNotar das nach seinen Unterlagen für den Veräußerer\nzuständige Finanzamt schriftlich zu benachrichtigen.                               Sondervorschriften\nfür den Steuerabzug vom Kapitalertrag\n(1) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem\n§ 47                             Steuerabzug unterliegen, ist durch den Steuerabzug abge-\nGesonderte Feststellung                      golten,\nvon Besteuerungsgrundlagen                     1. wenn die Einkünfte nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 von der\nSteuerbefreiung ausgenommen sind,\n(1) Gesondert festgestellt werden\n2. wenn der Bezieher der Einkünfte beschränkt steuer-\n1. die nach § 30 ermittelten Teilbeträge des verwend-\npflichtig ist und die Einkünfte nicht in einem inlän-\nbaren Eigenkapitals,\ndischen gewerblichen oder land- oder forstwirtschaft-\n2. der für Ausschüttungen verwendbare Teil des Nenn-             lichen Betrieb angefallen sind oder\nkapitals im Sinne des § 29 Abs. 3.\n3. wenn es sich um Kapitalerträge im Sinne des § 43\n(2) Der Feststellungsbescheid ist zu ändern, wenn der         Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes handelt.\nKörperschaftsteuerbescheid geändert wird und die Ände-\n(2) Die Körperschaftsteuer ist nicht abgegolten,\nrung die Höhe des Einkommens oder der Tarifbelastung\nberührt. Der Körperschaftsteuerbescheid gilt insoweit als    1. soweit der Steuerpflichtige wegen der Steuerabzugs-\nGrundlagenbescheid.                                              beträge in Anspruch genommen werden kann oder","656                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\n2. soweit die Ausschüttungsbelastung im Sinne des § 27          zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens den\nherzustellen ist.                                          Umfang der Steuerbefreiungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3\nund 4 näher zu bestimmen. Dabei können\n§ 51\na) zur Durchführung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Vorschriften\nAusschluß der Anrechnung                            erlassen werden, nach denen die Steuerbefreiung\nund Vergütung von Körperschaftsteuer                       nur eintritt,\nSind bei einem Anteilseigner die Einnahmen im Sinne              aa) wenn die Leistungsempfänger nicht überwie-\ndes § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a                 gend aus dem Unternehmer oder seinen Ange-\ndes Einkommensteuergesetzes nicht steuerpflichtig oder                    hörigen, bei Gesellschaften aus den Gesell-\nwerden sie nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bei der Veran-                   schaftern und ihren Angehörigen bestehen,\nlagung nicht erfaßt, so sind die Anrechnung und Vergütung            bb) wenn bei Kassen mit Rechtsanspruch der Lei-\nder nach§ 36 Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes                     stungsempfänger die Rechtsansprüche und bei\nanrechenbaren Körperschaftsteuer ausgeschlossen.                          Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungs-\nempfänger die laufenden Kassenleistungen\n§ 52                                         und das Sterbegeld bestimmte Beträge nicht\nVergütung des Erhöhungsbetrags                               übersteigen, die dem Wesen der Kasse als\nsoziale Einrichtung entsprechen,\n(1) Die nach § 51 nicht anzurechnende Körperschaft-\ncc) wenn bei Auflösung der Kasse ihr Vermögen\nsteuer wird an unbeschränkt steuerpflichtige, von der Kör-\nsatzungsmäßig nur für soziale Zwecke verwen-\nperschaftsteuer befreite Anteilseigner, an juristische Per-\ndet werden darf,\nsonen des öffentlichen Rechts und an Anteilseigner, die\nnach § 2 Nr. 1 beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind,          dd) wenn rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und\nauf Antrag vergütet, soweit sie sich nach § 27 erhöht, weil               Krankenkassen      der Versicherungsaufsicht\nEigenkapital im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 als für                unterliegen,\ndie Ausschüttung oder für die sonstige Leistung verwendet            ee) wenn bei rechtsfähigen Unterstützungskassen\ngilt.                                                                     die Leistungsempfänger zu laufenden Beiträ-\n(2) Die Vergütung setzt voraus, daß der Antragsteller\ngen oder Zuschüssen nicht verpflichtet sind und\ndie Leistungsempfänger oder die Arbeitneh-\n1. die Höhe seiner Einnahmen und die ihm nach Absatz 1                    mervertretungen des Betriebs oder der Dienst-\nzu vergütende Körperschaftsteuer durch eine Beschei-                 stelle an der Verwaltung der Beträge, die der\nnigung im Sinne des § 44 oder des § 45,                              Kasse zufließen, beratend mitwirken können;\n2. seine Befreiung von der Körperschaftsteuer durch eine         b) zur Durchführung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 Vorschriften\nBescheinigung des Finanzamts,                                   erlassen werden\n3. den ausländischen Ort seines Sitzes und seiner                    aa) über die Höhe der für die Inanspruchnahme der\nGeschäftsleitung durch eine Bescheinigung der auslän-                Steuerbefreiung zulässigen Beitragseinnah-\ndischen Steuerbehörde                                                men,\nnachweist.                                                           bb) nach denen bei Versicherungsvereinen auf\n(3) Für die Vergütung ist das Bundesamt für Finanzen                   Gegenseitigkeit, deren Geschäftsbetrieb sich\nzuständig.                                                                auf die Sterbegeldversicherung beschränkt, die\nSteuerbefreiung unabhängig von der Höhe der\n(4) Die Körperschaftsteuer wird nicht vergütet, soweit                 Beitragseinnahmen auch eintritt, wenn die\ndie Ausschüttung oder die sonstige Leistung auf Anteile                   Höhe des Sterbegeldes insgesamt die Leistung\nentfällt, die in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des              der nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 steuerbefreiten Ster-\nsteuerbefreiten Anteilseigners, für den die Steuerbefreiung               bekassen nicht übersteigt und wenn der Verein\ninsoweit ausgeschlossen ist, oder in einem steuerpflichti-                auch im übrigen eine soziale Einrichtung dar-\ngen Betrieb gewerblicher Art der juristischen Person des                  stellt;\nöffentlichen Rechts oder in einer inländischen Betriebs-\n2. Vorschriften zu erlassen\nstätte des beschränkt steuerpflichtigen Anteilseigners\ngehalten werden.                                                 a) über die Kleinbeträge, um die eine Rückstellung für\nBeitragsrückerstattung nach § 21 Abs. 2 nicht auf-\n.gelöst zu werden braucht, wenn die Auszahlung\ndieser Beträge an die Versicherten mit einem unver-\nSechster Teil                               hältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbun-\nErmächtigungs- und Schlußvorschriften                         den wäre;\nb) über die Herabsetzung oder Erhöhung der Körper-\n§ 53                                    schaftsteuer nach § 23 Abs. 4;\nErmächtigungen                           c) nach denen bei Anschaffung oder Herstellung von\nabnutzbaren beweglichen und bei Herstellung von\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchfüh-            abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des\nrung dieses Gesetzes mit Zustimmung des Bundesrates                  Anlagevermögens auf Antrag ein Abzug von der\ndurch Rechtsverordnung                                               Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum\n1. zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung,              der Anschaffung oder Herstellung bis zur Höhe von\nzur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen und            7,5 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991                                        657\nlungskosten dieser Wirtschaftsgüter vorgenommen                   raum 1990. Die Körperschaft ist mindestens für fünf auf-\nwerden kann. § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe s des                    einanderfolgende Kalenderjahre an die Erklärung gebun-\nEinkommensteuergesetzes gilt entsprechend;                        den. Die Erklärung kann nur mit Wirkung von Beginn eines\nKalenderjahrs an widerrufen werden. Der Widerruf ist\nd) nach denen Versicherungsvereine auf Gegenseitig-\nspätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung\nkeit von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, die\ndes Kalenderjahrs zu erklären, für das er gelten soll.\neine Schwankungsrückstellung nach § 20 Abs. 2\nnicht gebildet haben, zum Ausgleich des schwan-                       (6) § 8 Abs. 4 ist auch für vor dem 1. Januar 1990\nkenden Jahresbedarfs zu Lasten des steuerlichen                   beginnende Veranlagungszeiträume anzuwenden, wenn\nGewinns Beträge der nach § 37 des Versicherungs-                  die Rechtsgeschäfte, die zu dem Verlust der wirtschaft-\naufsichtsgesetzes zu bildenden Verlustrücklage                     lichen Identität geführt haben, nach dem 23. Juni 1988\nzuführen können.                                                   abgeschlossen worden sind.\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,                        (7) § 9 Nr. 3 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung\n1. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden                         des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 22. De-\nder Länder Muster der in den §§ 44 und 45 vorgeschrie-                 zember 1988 (BGBI. 1 S. 2615) ist erstmals für den Veran-\nbenen Bescheinigungen sowie die Vordrucke für die                       lagungszeitraum 1989, Buchstabe c dieser Vorschrift erst-\nErklärung für die in § 47 vorgeschriebene gesonderte                    mals für den Veranlagungszeitraum 1984 anzuwenden.\nFeststellung zu bestimmen;                                              Für die Veranlagungszeiträume 1984 bis 1988 ist§ 9 Nr. 3\nin der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Parteien-\n2. den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem                           gesetzes und anderer Gesetze mit der Maßgabe anzuwen-\nGesetz erlassenen Durchführungsverordnungen in der                      den, daß sich der Höchstbetrag für Spenden an politische\njeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter                        Parteien auf 100 000 Deutsche Mark erhöht und sich der\nneuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge                         Betrag von 40 000 Deutsche Mark, ab dem eine Veröffent-\nbekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des                           lichung im Rechenschaftsbericht Voraussetzung für den\nWortlauts zu beseitigen.                                                Abzug der Spenden ist, auf 20 000 Deutsche Mark vermin-\ndert. Für Spenden an politische Parteien, die vor dem\n15. Juli 1986 geleistet worden sind, ist § 9 Nr. 3 in der\n§ 54*)\nFassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1984\nSchlußvorschriften                                 (BGBI. 1 S. 217) anzuwenden, wenn dessen Anwendung\n(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den                        zu einer niedrigeren Steuer führt.\nfolgenden Absätzen sowie in § 54 a nichts anderes                               (7 a) § 9 Nr. 3 Buchstabe a Satz 3 und 4 ist erstmals auf\nbestimmt ist, erstmals für den am 1. Januar 1991 begin-                     Einzelzuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. De-\nnenden Veranlagungszeitraum anzuwenden.                                     zember 1990 geleistet werden.\n(2) Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist für die\nLandeskreditbank Baden-Württemberg letztmals für den                            (8) § 10 Nr. 2 ist auch für vor dem 1. Januar 1990\nVeranlagungszeitraum 1988 und für die Landeskreditbank                      beginnende Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit\nBaden-Württemberg-Förderungsanstalt erstmals für den                        die Vorschrift den Abzug steuerlicher Nebenleistungen\nVeranlagungszeitraum 1989 anzuwenden.                                       untersagt.\n(3) § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 ist auch für vor dem 1. Januar                   (Ba) § 21 a ist erstmals auf Mehrerträge anzuwenden,\n1990 beginnende Veranlagungszeiträume anzuwenden,                           die nach dem 31. Dezember 1990 anfallen.\nsoweit Bescheide noch nicht bestandskräftig sind oder\nunter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.                                    (9) § 23 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1984 ist\nletztmals für den Veranlagungszeitraum 1987 anzuwen-\n(4) § 5 Abs. 1 Nr. 10 bis 13 des Körperschaftsteuer-                    den.\ngesetzes 1984 in der Fassung der Bekanntmachung vom\n10. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 217) ist auf Antrag der                            (10) § 26 Abs. 8 ist erstmals anzuwenden, soweit die\nKörperschaft letztmals für den Veranlagungszeitraum                         Gewinnminderungen auf Gewinnausschüttungen nach\n1990 anzuwenden, wenn die Körperschaft in diesem Ver-                       dem 23. Juni 1988 zurückzuführen sind.\nanlagungszeitraum ausschließlich Geschäfte betreibt, die\nnach den bis zum 31 . Dezember 1989 geltenden gesetzli-                        (11) In der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals\nchen Vorschriften zulässig waren. In diesem Fall ist § 5                   ist zusätzlich ein positiver Teilbetrag auszuweisen, der aus\nAbs. 1 Nr. 10 und 12 dieses Gesetzes in der vorstehenden                    Einkommensteilen entstanden ist, die nach dem 31. De-\nFassung erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991                         zember 1976, aber vor dem 1. Januar 1990 der Körper-\nanzuwenden.                                                                schaftsteuer ungemildert unterlegen haben. Bei der Glie-\nderung des verwendbaren Eigenkapitals zum Schluß des\n(5) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie                       letzten Wirtschaftsjahrs, das vor dem 1. Januar 1995\nVereine können bis zum 31. Dezember 1991, in den Fällen                    abgelaufen ist, ist er dem Teilbetrag im Sinne des § 30\ndes Absatzes 4 bis zum 31. Dezember 1992, durch schrift-                   Abs. 1 Nr. 1 in Höhe von 56/44 seines Bestands hinzuzu-\nliche Erklärung auf die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1                     rechnen. In Höhe von 12/44 dieses Bestands ist der Teil-\nNr. 10 und 14 dieses Gesetzes in der vorstehenden Fas-                      betrag im Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 2 zu verringern. Ist der\nsung verzichten, und zwar auch für den Veranlagungszeit-                   Teilbetrag im Sinne des Satzes 1 negativ, verringert er bei\nder Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals zum\n*) Gemäß Artikel 70 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1\nSchluß des letzten Wirtschaftsjahrs, das vor dem 1. Januar\nS. 2261) wird ab 1. Januar 1992 in § 54 nach Absatz 2 eingefügt:\n,,(2a) § 5 Abs. 1 Nr. 8 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1992  1991 abgelaufen ist, den neu entstehenden Teilbetrag im\nanzuwenden.\"                                                             Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1.","658                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(12) § 30 Abs. 3 ist auch für Feststellungszeitpunkte vor      22. Juni 1990 zur Änderung und Ergänzung steuer-\ndem 1. Januar 1991 anzuwenden, soweit Bescheide noch              licher Rechtsvorschriften bei Einfütirung der Wäh-\nnicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der           rungsunion mit der Bundesrepublik Deutschland (Son-\nNachprüfung stehen.                                               derdruck Nr. 1427 des Gesetzblattes), weiter anzuwen-\nden.\n(13) § 50 Abs. 1 Nr. 3 ist erstmals auf Kupitalerträge\nanzuwenden, die nach dem 30. Juni 1989 zufließen. Auf           3. Soweit ein Verlust aus dem Veranlagungszeitraum\nKapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 1988 und vor            1990 auf das Einkommen eines Veranlagungszeit-\ndem 1. Juli 1989 zugeflossen sind, ist § 50 Abs. 1 Nr. 3 in        raums nach 1990 vorgetragen wird, ist die Hinzurech-\nder Fassung des Artikels 2 Nr. 11 des Steuerreformgeset-           nung nach § 33 Abs. 2 bei dem Teilbetrag im Sinne des\nzes 1990 vom 25. Juli 1988 (BGB!. 1S. 1093) anzuwenden.            § 30 Abs. 2 Nr. 4 vorzunehmen.\n4. Bescheinigungen im Sinne der §§ 44 und 45 dürfen\nnicht ausgestellt werden, wenn die Ausschüttung vor\n§ 54a                                  dem 1. Januar 1991 vorgenommen worden ist.\nSondervorschriften für Körperschaften,                5. Werden Bescheinigungen im Sinne der §§ 44 und 45\nPersonenvereinigungen oder Vermögensmassen                      entgegen der Nummer 4 ausgestellt, gilt § 44 Abs. 6\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages                  entsprechend.\ngenannten Gebiet\n6. Bescheinigungen im Sinne des § 46 dürfen nur ausge-\nBei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Ver-             stellt werden, wenn Ansprüche auf den Gewinn aus\nmögensmassen, die am 31. Dezember 1990 ihre                        Wirtschaftsjahren veräußert werden, die nach dem\nGeschäftsleitung oder ihren Sitz in dem in Artikel 3 des           31. Dezember 1990 ablaufen.\nEinigungsvertrages genannten Gebiet und im Jahre 1990           7. Die Aufteilung des Eigenkapitals nach § 29 Abs. 2\nkeine Geschäftsleitung und keinen Sitz im bisherigen Gel-          Satz 1, die Gliederung des verwendbaren Eigenkapi-\ntungsbereich dieses Gesetzes hatten, gilt folgendes:               tals nach § 30 und die gesonderte Feststellung von\n1. Gewinnausschüttungen für ein vor dem 1. Januar 1991             Besteuerungsgrundlagen im Sinne des§ 47 sind erst-\nendendes Wirtschaftsjahr sind abweichend von § 28             mals auf den 1. Januar 1991 vorzunehmen. Dabei ist\nAbs. 3 mit dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2            das verwendbare Eigenkapital entsprechend § 30\nNr. 4 zu verrechnen.                                          Abs. 3 zuzuordnen.\n2. Auf Gewinnausschüttungen für ein vor dem 1. Januar           8. § 54 Abs. 2 bis 13 ist nicht anzuwenden, soweit darin\n1991 endendes Wirtschaftsjahr ist das Körperschaft-           die Anwendung einzelner Vorschriften für Veranla-\nsteuergesetz (KöStG) der Deutschen Demokratischen             gungszeiträume oder Wirtschaftsjahre vor 1991 gere-\nRepublik in der Fassung vom 18. September 1970                gelt ist.\n(Sonderdruck Nr. 671 des Gesetzblattes), geändert\ndurch das Gesetz vom 6. März 1990 zur Änderung der                                    § 55\nRechtsvorschriften über die Einkommen-, Körper-\nBerlin-Klausel\nschaft- und Vermögensteuer - Steueränderungs-\ngesetz - (GBI. 1 Nr. 17 S. 136) und das Gesetz vom                              (gegenstandslos)"]}