{"id":"bgbl1-1991-17-1","kind":"bgbl1","year":1991,"number":17,"date":"1991-03-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/17#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_17.pdf#page=27","order":1,"title":"Verordnung über die Verlängerung der Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes","law_date":"1991-03-12T00:00:00Z","page":663,"pdf_page":27,"num_pages":19,"content":["Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991                         663\nVerordnung\nüber die Verlängerung der Frist\nfür den Bezug des Kurzarbeitergeldes\nVom 12. März 1991\nAuf Grund des § 67 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969\n(BGBI. 1 S. 582), der zuletzt durch § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Gesetzes vom\n22. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2406) geändert worden ist, verordnet der Bundes-\nminister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit\ngemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:\n§ 1\nDie Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes nach§ 67 Abs. 1 des Arbeits-\nförderungsgesetzes wird\n1. für Betriebe in den Landesarbeitsamtsbezirken Schleswig-Holstein-Hamburg,\nNiedersachsen-Bremen, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz-\nSaarland, Baden-Württemberg, Nordbayern und Südbayern bis zum 30. Sep-\ntember 1991 auf neun Monate,\n2. für Betriebe in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\n(Beitrittsgebiet) und im Landesarbeitsamtsbezirk Berlin auf achtzehn Monate\nverlängert.\n§2\nDiese Verordnung tritt am 1. April 1991 in Kraft. Sie tritt hinsichtlich § 1 Nr. 1 mit\nAblauf des 30. September 1991, hinsichtlich § 1 Nr. 2 mit Ablauf des 31. März\n1992 außer Kraft.\nBonn, den 12. März 1991\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","664                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Wasserbauer\n(Wasserbauer-Ausbildungsverordnung - Wabau-AusbV) *)\nVom 12. März 1991\nAuf Grund des§ 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes                              keiten und Kenntnisse in überbetrieblichen Ausbildungs-\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch                             stätten vermittelt werden:\n§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1                                1. im zweiten Ausbildungsjahr während acht'Wochen ins-\nS. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundesmini-                                 besondere die in Abschnitt II unter Nummer 2 Buchsta-\nster für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister                                 ben a bis e, Nummer 5 Buchstaben a, c und e, Nummer 6\nfür Bildung und Wissenschaft:                                                           Buchstaben a bis c und Nummer 1O Buchstaben\nb und c des Ausbildungsrahmenplanes aufgeführten\n§ 1                                              Fertigkeiten und Kenntnisse;\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                                    2. im dritten Ausbildungsjahr während sechs Wochen ins-\nbesondere die in Abschnitt II unter Nummer 4 Buch-\nDer Ausbildungsberuf Wasserbauer wird staatlich aner-\nkannt. Er ist Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes.                               stabe c, Nummer 5 Buchstaben g, kund 1, Nummer 9\nBuchstaben e bis g und Nummer 10 Buchstaben e, g\nund h des Ausbildungsrahmenplanes aufgeführten Fer-\n§ 2\ntigkeiten und Kenntnisse.\nAusbildungsdauer\n(4) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-\n(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.                                            ten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der\nAuszubildende zur Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-                               im Sinne des § 1 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz befähigt\ndesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen                                 wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung                                und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt.\ngemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes                              Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nachzuwei-\nJahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die                              sen.\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.\n§4\n§3                                                              Ausbildungsberufsbild\nBerufsfeldbreite Grundbildung,                                        Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nAusbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten,                                  folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nZielsetzung der Berufsausbildung\n1. Berufsausbildung,\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in                                3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften                               4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz, rationelle Verwen-\nüber das Berufsgrundschuljahr erfolgen.                                                    dung von Energie und Materialien,\n(2) Während 20 Wochen sollen im ersten Ausbildungs-                                 5. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,\njahr in überbetrieblichen Ausbildungsstätten der Bauwirt-\n6. Durchführen von Messungen,\nschaft berufliche Grundbildungsinhalte vermittelt werden.\n7. Einrichten von Baustellen,\n(3) Zur Ergänzung und Vertiefung der Berufsausbildung\nsollen die im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertig-                               8. Arbeiten im Tief- und Wegebau,\n9. Arbeiten mit natürlichen und künstlichen Steinen im\n•)  Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 des Berufs-        Hochbau, Platten und Fliesen,\nbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der\nStändigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutsch- 1O. Herstellen und Verarbeiten von Putzen und Estrichen,\nland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Bei-\nlage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                                          11 . Herstellen von Schalungen, Beton und Bewahrungen,","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991                                   665\n12. Herstellen von Holzbauteilen und Leichtwänden,          ten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-\n13. Be- und Verarbeiten von Kunststoffen,                   schulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\n14. Warten von Werkzeugen und Geräten,                      wesentlich ist.\n15. Bedienen von Geräten und Maschinen,                        (3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens fünf Stun-\n16. Lagern, Bearbeiten und Konservieren von Hölzern          den zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen ins-\nund Holzbauteilen,                                     besondere in Betracht:\n17. Lagern, Bearbeiten und Konservieren von Metallen         1. Herstellen einer Schalung für einfache Betonbauwerke\nund Metallbauteilen,                                       einschließlich Abstützung und Sicherung gegen Ver-\n18. Naturschutz und Landschaftspflege,                           schiebung;\n2. Herstellen eines Holzbauteiles oder eines einfachen\n19. Bauen und Instandhalten von Dämmen, Regelungs-\nbauwerken und Ufersicherungen,                             Konstruktionselementes mit Blatt- oder Zapfenverbin-\ndungen;\n20. Bauen und Instandhalten von Küsten- und Insel-\nschutzanlagen,                                         3. Herstellen eines Mauerwerkskörpers mit rechtwinklig\neinbindender Wand, eines Mauerpfeilers oder einer\n21. Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten an Bauwer-             Mauerecke;\nken an und in Gewässern,\n4. Herstellen eines einfachen Betonfertigteils, insbeson-\n22. Bezeichnen und Sichern von Fahrwassern und Fahr-             dere einer Treppenstufe oder einer Fensterbank;\nrinnen,\n5. Verlegen von ca. 4 lfd. m Randsteinen oder von ca.\n23. Einsatz auf Schiffen und schwimmenden Geräten,               2,5 qm Gehwegplatten in Sand und Mörtelbett.\n24. Inspektion des Gewässerbettes und Gewässerunter-           (4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten\nhaltung.                                               Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen\nsollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:\n§5\n1. Baustoffe:\nAusbildungsrahmenplan\na) Bauholz, Steine und Platten,\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nb) Bindemittel, Zuschläge und Metalle,\nder in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für\ndie berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach-       c) Sperr-, Dämmstoffe und Filtermaterial;\nlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung       2. Arbeitstechniken:\n(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom\nAusbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-           a) Arbeitsschutz einschließlich Unfallverhütung, Werk-\nbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei-            zeuge, Baugeräte und Baumaschinen,\nchende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbil-            b) Vermessungstechnik,\ndungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-\nc) Ausführungsregeln und Vorschriften zur Herstellung\npraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.\nvon Holzbauteilen, Mauerwerk, Beton, Ufersiche-\nrungen und Regelungsbauwerken,\n§ 6                                  d) Sperrungen gegen Feuchtigkeit;\nAusbildungsplan                        3. technische Mathematik:\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-          a) Grundrechenarten, Prozentrechnung,\ndungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbil-\nb) Längen-, Flächen-, Körper- und Massenberechnun-\ndungsplan zu erstellen.\ngen,\n§7                                   c) Baustoffbedarfsberechnungen für Mauer-, Putz-,\nBeton-, Tief- und Wasserbauarbeiten;\nBerichtsheft\n4. technisches Zeichnen:\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\na) Lesen einfacher Werkzeichnungen und Verlege-\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\npläne,\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig          b) Darstellen geradlinig begrenzter Baukörper als\ndurchzusehen.                                                       Skizze und in verschiedenen Ansichten oder Schnit-\nten.\n§8                                 (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\nZwischenprüfung                        sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-\nfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                                                     §9\nAbschlußprüfung\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter Nummer 2,    (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nNummer 3 und Nummer 5 Buchstaben a bis e aufgeführ-         Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie","666                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,                hh) schiffahrtspolizeiliche Vorschriften, Bezeich-\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                            nung des Fahrwassers und der Fahrrinne, Ver-\nkehrssicherungspflicht,\n(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-\nsamt höchstens zehn Stunden vier Arbeitsproben durch-                  ii)   Umweltschutz,\nführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:                       kk) Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz einschließlich\nUnfallverhütung, Erste Hilfe,\n1. Herstellen von ca. 2 qm Böschungspflaster aus Natur-\nsteinen in angegebenen Neigungen;                              c) Landschaftspflege:\n2. Herstellen einer Schalung für einen einfachen Beton-                aa) Grundkenntnisse von ökologischen zusam-\nkörper einschließlich Abstützen und Sichern gegen                        menhängen,\nseitliches Verschieben;                                            bb) Vegetationskenntnisse,\n3. Herstellen eines Bauteiles aus Faschinen;                            cc) Kenntnisse über naturnahe Ufergestaltung und\n4. Ausführen einer einfachen Vermessungsarbeit für                            Uferunterhaltung,\nGeländeaufnahmen, Uferanschlüsse und Entwässe-                     dd) Kenntnisse über den Einsatz von Pflanzen-\nrungsanlagen (Längen- und Höhenmessungen);                               schutzmitteln;\n5. Aufnehmen und Skizzieren einer Längs- oder Quer-             2. im Prüfungsfach technische Mathematik:\npeilung;                                                       a) Berechnen von Längen, Breiten und Höhen für Bau-\n6. Herstellen von Holzverbindungen durch Stoß, Zapfen                   teile,\nund Überblattung;                                              b) Berechnen von Flächen, Körpern, Gewichten und\n7. Durchführen einer Pflanzarbeit;                                      Kräften,\n8. Herstellen von Setzstangen und Steckhölzern ein-                 c) Baustoffbedarfsberechnungen,\nschließlich Einbringung;                                       d) Berechnen von Neigungsverhältnissen, insbeson-\ndere an Uferböschungen,\n9. Führen von kleinen Wasserfahrzeugen.\ne) Berechnen von Fließgeschwindigkeiten und Abflüs-\n(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den            sen;\nPrüfungsfächern Technologie, technische Mathematik,             3. im Prüfungsfach technisches Zeichnen:\ntechnisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\ngeprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis-            a) maßstäbliches Darstellen von Bauteilen in Grundriß,\nbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgen-                Ansichten und Schnitten,\nden Gebieten in Betracht:                                           b) Anfertigen von Handskizzen nach Angabe und Auf-\n1. im Prüfungsfach Technologie:                                         maß,\na) Baustoffe:                                                  c) maßstäbliches Darstellen von Peilungen, Uferan-\nschlüssen und Geländeaufnahmen,\naa) natürliche und künstliche Steine,\nd) Lesen und Erläutern von technischen Zeichnungen\nbb) Eigenschaften und Arten von Bauholz,                        und Bepflanzungsplänen;\ncc) Eigenschaften von Sand, Kies, Zement und\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nKalk für Mörtel und Beton,\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\ndd) Arten und Bezeichnungen von Stahl im Was-               sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nserbau,\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-\nee) Arten und Eigenschaften von Sperrstoffen            lichen Höchstwerten auszugehen:\ngegen Feuchtigkeit,\n1. im Prüfungsfach Technologie                  120 Minuten,\nff)  Anstriche, Farben, Konservierung,\n2. im Prüfungsfach technische Mathematik         90 Minuten,\ngg) lebende Baustoffe,\n3. im Prüfungsfach technisches Zeichnen           90 Minuten,\nb) Arbeitstechniken:\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und\naa) Herstellen von Bauteilen unter Berücksichti-            Sozialkunde                                  60 Minuten.\ngung rationeller Verwendung und Umweltver-\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\nträglichkeit der Baustoffe,\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-\nbb) Gewässerkunde, insbesondere Pegelwesen,             fung in programmierter Form durchgeführt wird.\nPeilungen, Fließgeschwindigkeit, Abfluß,\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\ncc) Uferunterhaltung      mit   Steinen,  Faschinen,    oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nKunststoffen,                                      nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\ndd) Flußregelung,                                       wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nee) Stauregelung, Wehre,                                mündlichen das doppelte Gewicht.\nff)  Schiffahrtskanäle, Schleusen, Ein- und Auslaß-        (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-\nbauwerke, Düker, Seitengräben,                     fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\ngg) Anlagen des Küsten- und Inselschutzes,              fächer das doppelte Gewicht.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991                                   667\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti- schritten weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-\nschen und in der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der   teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser\nschriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-     Verordnung.\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.\n§ 11\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 10\nÜbergangsregelung                            Diese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten   zum Wasserbauwerker vom 13. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1025)\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-         außer Kraft.\nBonn, den 12. März 1991\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause","668                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Wasserbauer\n1. Berufliche Grundbildung\nzeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                             Fertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 4          im Ausbildungsjahr\nzu vermitteln sind\n1     1  2    1   3\n2                                              3                                      4\nBerufsbildung                 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 4 Nr. 1)                      Abschluß, Dauer und Beendigung erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2    Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 4 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der Perso-\nnalvertretung sowie betriebsverfassungsrechtlicher      während\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben           der gesamten\ne) Bestimmungen der Material- und Geräteverwaltung          Ausbildung\nerläutern                                               zu vermitteln\n3    Arbeits- und Tarifrecht,      a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz\nb) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 4 Nr. 3)\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes und der\nUnfallverhütung sowie der zuständigen Unfallversi-\ncherungsträger und der Gewerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\n4    Arbeitssicherheit,            a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz-\nUmweltschutz, rationelle         lichen Unfallversicherungen, Unfallverhütungsvor-\nVerwendung von Energie           schriften, Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und\nund Materialien                  Merkblätter beachten und anwenden\n(§ 4 Nr. 4)                   b) unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische\nUnfallquellen und Unfallsituationen beschreiben\nc) Regeln für den vorbeugenden Brand- und Explo-\nsionsschutz beschreiben\nd) Gefahren im        Umgang      mit   elektrischem Strom\nbeschreiben","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991                                  669\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                             Fertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 4         im Ausbildungsjahr\nzu vermitteln sind\n2        3\n2                                              3                                      4\ne) Verhalten bei Unfällen und Bränden beschreiben\nf) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten\ng) einschlägige Umweltschutzvorschriften, insbeson-\ndere aus dem Wasserhaushaltsgesetz, Bundes-Im-\nmissionsschutzgesetz, Abfallgesetz, Pflanzenschutz-\ngesetz nennen; Ziele des Umweltschutzes bei den\nTätigkeiten berücksichtigen\nh) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten    während\nund Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer ratio- der gesamten\nnellen Verwendung im beruflichen Einwirkungs- und     Ausbildung\nBeobachtungsbereich anführen                          zu vermitteln\n5  Lesen und Anfertigen von        a) Zeichengeräte handhaben\nSkizzen und Zeichnungen\nb) Skizzen und Zeichnungen lesen\n(§ 4 Nr. 5)\nc) Skizzen und Zeichnungen unter Beachtung der Nor-\nmen anfertigen\n6  Durchführen                     a) Meßgeräte handhab_en\nvon Messungen\nb) Längen- und Höhenmessungen mit Übertragung von\n(§ 4 Nr. 6)\nHöhen und Anschluß an Festpunkte ausführen\nc) Standlinien für Geländeaufnahmen einrichten und\nfluchten\n7  Einrichten von Baustellen       a) Baustelleneinrichtung, insbesondere Sichern       der\n(§ 4 Nr. 7)                        Baustelle beschreiben und daran mitwirken               3\nb) Baufläche und Bauwerke abstecken\n8  Arbeiten im Tief-               a) Gräben einmessen und Sohlengefälle festlegen\nund Wegebau\nb) Gräben ausheben, verbauen und aussteifen\n(§ 4 Nr. 8)                                                                                4\nc) Dränrohre verlegen und Entwässerungsanlagen her-\nstellen\nd) Mutterboden abheben, lagern und andecken sowie\nBodenmassen einbauen und verdichten\ne) Planum herstellen\nf) Beläge, Einfassungen und Pflasterarbeiten aus\nkünstlichen und natürlichen Steinen sowie mit Platten   4\nherstellen\ng) Erdarbeiten für den Wegebau erläutern und ausfüh-\nren\nh) Aufbau und Oberflächenbefestigung           der Wege\nbeschreiben und ausführen\n9  Arbeiten mit natürlichen        a) Werkzeuge für den Stein- und Plattenbau benennen\nund künstlichen Steinen            und den entsprechenden Tätigkeiten zuordnen\nim Hochbau, Platten und\nb) Mauermörtel herstellen\nFliesen\n(§ 4 Nr. 9)                     c) einfache Bauteile aus künstlichen und natürlichen\nSteinen sowie aus Bauplatten erstellen, inbesondere\nVerbände anlegen, Mauerenden, Maueranschlüsse\nund Pfeiler herstellen                                  8","670                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                        Fertigkeiten und Kenntnisse,                 in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes          die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 4     im Ausbildungsjahr\nzu vermitteln sind\n2        3\n2                                         3                                  4\nd) waagerechte und senkrechte Sperrungen ausführen\ne) Boden-, Sockel- und Wandfliesen bearbeiten und ver-\nlegen\n10   Herstellen und             a) Grundregeln der Putzhaftung erläutern\nVerarbeiten von            b) die wichtigsten Putzarten unterscheiden\nPutzen und Estrichen\n(§ 4 Nr. 10)               c) Putzmörtel herstellen                               3\nd) Wandputz mit und ohne Lehren herstellen\ne) Estrich herstellen\n11   Herstellen von             a) Material und Werkzeuge für den Schalungsbau\nSchalungen, Beton             benennen und den entsprechenden Aufgaben zuord-\nund Bewehrungen               nen                                                 7\n(§ 4 Nr. 11)               b) einfache Formen für Betonfertigteile herstellen\nc) Schalungen für einfache Betonkörper herstellen\nd) Zuschläge auf ihre Verwendbarkeit zur Betonherstel-\nlung prüfen\ne) Probewürfel für Betongüteprüfungen herstellen\nf) Ausbreit- und Verdichtungsversuch ausführen         4\ng) Rezeptbeton von Hand und mit Maschine herstellen\nh) Beton in Schalungen und Formen einbringen, ver-\ndichten und nachbehandeln\ni) Betonstabstähle und Betonstahlmatten unterschei-\nden und bezeichnen\nk) Bewehrungsstahl nach Zeichnung schneiden und bie-\ngen                                                 3\n1) einfache Bewehrungskörbe flechten\nm) Stähle verlegen und Bewehrungskörbe in die Scha-\nlung einbringen\n12   Herstellen von Holzbau-    a) die wichtigsten Werkzeuge zur Holzbearbeitung\nteilen und Leichtwänden       unterscheiden und deren Wirkungsweise erläutern\n(§ 4 Nr. 12)\nb) einfache Meß-, Schneid-, Hobel-, Stemm- und Bohr-\narbeiten ausführen\n4\nc) Holz und Werkzeuge entsprechend der Aufgabe aus-\nwählen und Holzverbindungen aus Vollholz nach\nZeichnung herstellen\nd) Schmiegen ermitteln und Schablonen anfertigen","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991                                 671\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                              Fertigkeiten und Kenntnisse,                  in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 4      im Ausbildungsjahr\nzu vermitteln sind\n2        3\n2                                               3                                   4\ne) Leichtwände und abgehängte Decken herstellen\nf) Dämmstoffe gegen Wärme, Kälte und Schall unter-\nscheiden und verarbeiten                              4\ng) einfache Werkstücke aus dem Bereich der Zimmerei\nanfertigen, insbesondere Lattentür, Bock\nh) die wichtigsten transportablen und stationären Holz-\nbearbeitungsmaschinen unterscheiden\ni) unter Aufsicht einfache Holzbearbeitung mit Maschi-   3\nnen ausführen\nk) einfache Gerüste unfallsicher herstellen\n13   Be- und Verarbeitung von        a) die charakteristischen Grundeigenschaften der\nKunststoffen                       Kunststoffgruppen im Bauwesen unterscheiden und\n(§ 4 Nr. 13)                       die sich daraus ergebende Eignung unter Beachtung\nder Gesundheits- und Umweltverträglichkeit für\nbestimmte Verwendungsbereiche ableiten                3\nb) Kunststoffrohre, Kunststoffplatten, Kunststoffprofile\nund Kunststoffolien be- und verarbeiten\nc) Kunstharze verarbeiten\n14   Warten von Werkzeugen           a) Werkzeuge instandhalten\nund Geräten                                                                              2\nb) Geräte warten\n(§ 4 Nr. 14)\nII. Berufliche Fortbildung\nzeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                              Fertigkeiten und Kenntnisse,                  in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 4       im Ausbildungsjahr\nzu vermitteln sind\n1         2        3\n1                  2                                               3                                   4\n1  Bedienen von Geräten            a) Maschinen warten\nund Maschinen                   b) Pumpen, Winden und Strahlgeräte unterscheiden\n(§ 4 Nr. 15)\nund bedienen\nc) Schutzeinrichtungen unterscheiden und einsetzen                 2\nd) Störungen an Geräten und Maschinen feststellen und\ngeeignete Maßnahmen zur Behebung veranlassen","672                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                         Fertigkeiten und Kenntnisse,                     in.Wochen\nNr,    Ausbildungsberufsbildes           die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 4         im Ausbildungsjahr\nzu vermitteln sind\n2        3\n2                                          3                                      4\n2  Lagern, Bearbeiten        a) sachgerechte Materiallagerung durchführen\nund Konservieren          b) Holzverbindungen aus schweren Hölzern, insbeson-\nvon Hölzern und\ndere Zapfenverbindungen herstellen\nHolzbauteilen\n(§ 4 Nr. 16)              c) Gerüstböcke, insbesondere für den Spülbetrieb her-\nstellen und unterhalten\nd) Wasserfahrzeuge ausstrauen\ne) Dalben verzimmern\nf) Farben, Lacke und sonstige Anstrichmittel nach ihrer\nEignung, insbesondere für den Wasserbau auswäh-\nlen                                                               8\ng) Werkzeuge für Anstricharbeiten auswählen und pfle-\ngen\nh) beim Umgang mit Farben, Lacken und sonstigen\nAnstrich- und Konservierungsmitteln Gesundheits-\nund Umweltverträglichkeit beachten\ni)  Untergrund fach- und materialgerecht vorbereiten\nk) Anstricharbeiten ausführen\n1) Holzschutz mit verschiedenen Einbringungsverfahren\nausführen\n3  Lagern, Bearbeiten        a) sachgerechte Materiallagerung durchführen\nund Konservieren          b) Metalle durch Bohren, Feilen und Trennen bearbeiten\nvon Metallen und\nMetallbauteilen           c) Verbindungen von Formstählen durch Schrauben,\n(§ 4 Nr. 17)                  Bolzen und Nieten herstellen\nd) Farben, Lacke und sonstige Anstrichmittel nach ihrer\nEignung, insbesondere für den Wasserbau auswäh-\nlen\n8\ne) Werkzeuge für Anstricharbeiten auswählen und pfle-\ngen\nf) beim Umgang mit Farben, Lacken und sonstigen\nAnstrich- und Konservierungsmitteln Gesundheits-\nund Umweltverträglichkeit beachten\ng) Untergrund fach- und materialgerecht vorbereiten\nh) ein- und mehrschichtige Anstricharbeiten ausführen\n4  Naturschutz und           a) Bepflanzungspläne lesen, abstecken und Bepflan-\nLandschaftspflege             zungen planerisch aufnehmen\n(§ 4 Nr. 18)              b) Vegetationsansiedlung, insbesondere Begrünung,\nRöhrichtansiedlung,       Pflanzung von       Gehölzen,\nLebendbauweisen und Entwicklungspflege erläutern\nund durchführen\nc) Geräte und Maschinen für Vegetationsansiedlungen\nund Vegetationsunterhaltung unterscheiden und                             11\nbedienen","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991                                    673\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                              Fertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 4         im Ausbildungsjahr\nzu vermitteln sind\n2       3\n2                                               3                                       4\nd) Vegetationsunterhaltung, ir:isbesondere Gras- und\nRasenflächen, Röhrichtbestände, Hochstauden, Ein-\nzelgehölzbehandlung, Gehölzbestände und Baum-\nsanierung erläutern und durchführen\ne) ökologische Gesichtspunkte bei der Gestaltung und\nUnterhaltung der Ufer berücksichtigen, insbesondere\nUfersicherung, Böschungsneigung, Linienführung\nund Entsorgung von Treib- und Strandgut\nf) Einfluß von Gehölzen auf Deiche, Dämme und Deck-\nwerke beschreiben\n5  Bauen und Instandhalten        a) Herstellung von Dämmen unterschiedlicher Konstruk-\nvon Dämmen,                       tion beschreiben\nRegelungsbauwerken\nb) Schäden an Dämmen und Deckwerken feststellen\nund Ufersicherungen\n(§ 4 Nr. 19)                   c) Profillehren aufstellen sowie Landanschlüsse aufneh-\nmen und auftragen                                                  10\nd) Böschungen ansetzen\ne) Oberflächenbefestigung, insbesondere aus natür-\nlichen und künstlichen Steinen herstellen und\ninstand halten\nf) Ufertreppen herstellen                                              2\ng) Herstellen von Regelungsbauwerken unterschiedli-\ncher Konstruktion und aus verschiedenen Materialien\nbeschreiben\nh) Wirkung von Regelungsbauwerken auf den Flußquer-                           11\nschnitt begründen\ni) Parallelwerke, Leitdämme, Buhnen und Schwellen\nherstellen und instandhalten\nk) Oberflächenbefestigungen in            Faschinenbauweise\nherstellen und instandhalten\n1) Fußbefestigungen an Uferbauwerken und Deichen                              10\naus verschiedenen Materialien, insbesondere aus\nSteinen, Spundwänden, Holzpfählen und Faschinen-\nbauwerken herstellen und instandhalten\n6  Bauen und Instandhalten        a) Schäden an Bauwerken des Küsten- und Inselschut-\nvon Küsten- und                   zes feststellen\nInselschutzanlagen\nb) Bauwerke des Küsten- und Inselschutzes herstellen\n(§ 4 Nr. 20)\nund instandhalten\n10\nc) Dünen- und Strandbildung durch geeignete Maßnah-\nmen fördern und vorhandene Dünen erhalten\nd) Maßnahmen zur Vorlandbildung und Vorlanderhal-\ntung durchführen","674                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                        Fertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes          die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 4       im Ausbildungsjahr\nzu vermitteln sind\n2        3\n1                 2                                         3                                    4\n7  Instandhaltungs- und      a) Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Schleu-\nWartungsarbeiten an          sen, Wehren, sonstigen Staubauwerken und Dükern\nBauwerken an bzw.            ausführen, insbesondere Notverschlüsse setzen,\n4\nin Gewässern                 Wehrverschlüsse reinigen, Schleusenkammern aus-\n(§ 4 Nr. 21)                 pumpen\nb) Wasserhaltungen anlegen und betreiben\n8  Bezeichnen und            a) schwimmende Schiffahrtszeichen auslegen,         aus-\nSichern von                  wechseln und einziehen\nFahrwassern/Fahrrinnen    b) schwimmende Schiffahrtszeichen auf richtige Lage                5\n(§ 4 Nr. 22)\nund ordnungsgemäßen Zustand inspizieren und Män-\ngel beseitigen\nc) Beschilderung von Wasserstraßen ausführen und\n2\nwarten\n9  Einsatz auf Schiffen und  a) Fortbewegungsarten mit dem Handkahn beherrschen\nschwimmenden Geräten\n(§ 4 Nr. 23)\nb) geschleppte Prahme und motorisierte Kleinfahrzeuge\nführen\nc) Fahrzeuge festmachen und verholen\nd) Seile und Drähte knoten und spleißen\ne) schiffahrtspolizeiliche    Vorschriften   nennen  und\n6\nanwenden\nf) Vorschriften über Ausrüstung und Bemannung von\nWasserfahrzeugen auf Grund der Schiffsatteste/\nSchiffszeugnisse anwenden\ng) Ladungsgewicht von Schiffen aufnehmen und errech-\nnen\n1O   Inspektion des            a) Wasserstandshauptwerte erläutern\nGewässerbettes und        b) Wasserstände an allen Pegelarten ermitteln\nGewässerunterhaltung                                                                         6\n(§ 4 Nr. 24)              c) Grundwasserstände messen\nd) Latten- und Schreibpegel warten\ne) Methoden zur Inspektion der Fahrwassertiefe erläu-\ntern\nf) Stangen- und Echolotpeilung ausführen\ng) Hindernisse feststellen, kennzeichnen und beseitigen                     8\nsowie Abrahmungen ausführen\nh) Fließgeschwindigkeit ermitteln\ni) Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung unterschei-\nden und anwenden","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991                                  675\nPrüfungsordnung\nfür die Eignungsprüfung\nals Wirtschaftsprüfer oder als vereidigter Buchprüfer\nnach dem Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung\nVom 13. März 1991\nAuf Grund des§ 1311 der Wirtschaftsprüferordnung, der          (3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind,\ndurch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 20. Juli 1990            soweit sie vom Bewerber stammen, in deutscher Sprache\n(BGBI. 1 S. 1462) eingefügt worden ist, verordnet der Bun-      einzureichen; sonstige Unterlagen sind mit einer beglau-\ndesminister für Wirtschaft:                                    bigten Übersetzung durch einen hierzu ermächtigten Über-\nsetzer im Geltungsbereich dieser Verordnung vorzulegen,\n§ 1                              soweit sie nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind.\nAntrag auf Zulassung zur Prüfung\n(1) Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung als                                      §2\nWirtschaftsprüfer oder als vereidigter Buchprüfer ist an die                        Prüfungsausschuß\nfür die Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde\n(oberste Landesbehörde) zu richten, in deren Bereich der          (1) Zugelassene Bewerber legen die Prüfung vor dem\nBewerber seine berufliche Niederlassung begründen oder         bei der obersten Landesbehörde gemäß § 131 h Abs. 1 der\nseine berufliche Tätigkeit aufnehmen will. Steht noch nicht    Wirtschaftsprüferordnung eingerichteten Prüfungsaus-\nfest, wo der Bewerber seine berufliche Tätigkeit ausüben       schuß ab.\nwill, kann er den Antrag auf Zulassung an eine oberste\nLandesbehörde seiner Wahl richten.                                (2) Dem Prüfungsausschuß gehören als Mitglieder an\n- ein Vertreter der obersten Landesbehörde als Vorsit-\n(2) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind beizufü-\nzender,\ngen:\n- ein Vertreter der Finanzverwaltung,\n1. ein Lebenslauf mit genauen Angaben über den berufli-\nchen Werdegang;                                           - zwei Wirtschaftsprüfer.\n2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Her-         An der verkürzten Prüfung (§ 6), bei der die Prüfung im\nkunftsmitgliedstaats nach Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie Steuerrecht entfällt, nimmt ein Vertreter der Finanzverwal-\ndes Rates vom 21. Dezember 1988 (89/48/EWG) -             tung nicht teil. Dem Prüfungsausschuß für die Prüfung als\nABI. EG 1989 Nr. L 19 S. 16-, durch die nachgewiesen      vereidigter Buchprüfer kann anstelle eines der beiden Wirt-\nwird, daß der Bewerber ein Diplom erlangt hat, aus dem    schaftsprüfer ein vereidigter Buchprüfer angehören. Ein\nhervorgeht, daß er über die beruflichen Voraussetzun-     Mitglied des Ausschusses muß die Befähigung zum Rich-\ngen verfügt, die für die unmittelbare Zulassung zur       teramt haben.\nPflichtprüfung von Jahresabschlüssen und anderer\nRechnungsunterlagen im Sinne des Artikels 1 Abs. 1           (3) Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei\nder Richtlinie des Rates vom 10. April 1984 (84/253/      Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzen-\nEWG) - ABI. EG Nr. L 126 S. 20 - in diesem Mitglied-      den.\nstaat erforderlich sind;                                     (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über\n3. ein Nachweis, daß der Antragsteller den überwiegen-         die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsa-\nden Teil der Mindestausbildungszeit in Mitgliedstaaten    chen Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind auf gewis-\nabgeleistet hat oder eine Bescheinigung gemäß§ 131 g      senhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten durch Handschlag\nAbs. 2 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung;               zu verpflichten, soweit sie nicht Beamte sind.\n4. eine Erklärung über das Wahlfach für die mündliche\n(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer\nPrüfung;\nPrüfungstätigkeit unabhängig.\n5. eine Erklärung des Bewerbers, ob und bei welcher\nStelle im Geltungsbereich dieser Verordnung bereits          (6) Der Vorsitzende führt die Aufsicht über den\nfrüher ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung eingereicht   Geschäftsbetrieb des Prüfungsausschusses, bestimmt die\nwurde;                                                    Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten, entscheidet, wel-\n6. Unterlagen, aus denen sich die Staatsangehörigkeit          ches Mitglied des Prüfungsausschusses an einer Prüfung\ndes Bewerbers ergibt;                                     teilnehmen soll, trifft alle Entscheidungen außerhalb der\nmündlichen Prüfung und stellt die Bescheinigung über das\n7. gegebenenfalls eine Erklärung des Bewerbers, daß er         Prüfungsergebnis aus. Zur Bewertung der Aufsichtsarbei-\ndie Prüfung in verkürzter Form (§ 6) ablegen will;        ten kann der Vorsitzende auch Mitglieder des Prüfungs-\n8. gegebenenfalls ein Antrag auf Erlaß von Prüfungslei-        ausschusses bestimmen, die nicht an der mündlichen\nstungen nach § 7.                                         Prüfung teilnehmen.","676                                     Btmdesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n§3                                  4. Besonderheiten bei der Prüfung von Genossen-\nBerufung                                   schaften, Kreditinstituten, Versicherungsunterneh-\nder Mitglieder des Prüfungsausschusses                      men, Eigenbetrieben und von sonstigen der Pflicht-\nprüfung unterliegenden Unternehmen.\n(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von\nGenügt eine Aufsichtsarbeit nicht den Anforderungen, so\nder obersten Landesbehörde in der Regel für die Dauer\nist zusätzlich das Prüfungsgebiet, aus dem diese Arbeit\nvon drei Jahren berufen. Für jeden Sitz im Prüfungsaus-\nentnommen wurde, Gegenstand der mündlichen Prüfung.\nschuß sind mindestens zwei Personen zu berufen. Die\nBerufung kann aus wichtigem Grund zurückgenommen                (3) Die Prüfungsgebiete nach Absatz 1 Buchstabe A\nwerden.                                                      Nr. 3 sowie Absatz 2 Satz 1 Buchstabe A Nr. 1 und 2 und\n(2) Die Vertreter der Finanzverwaltung sind von der       Buchstabe C Nr. 4 (Besonderheiten bei der Prüfung von\nobersten Landesbehörde für Finanzen vorzuschlagen.           Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen) sind nur\ninsoweit Prüfungsgegenstand, als sie nicht durch Richtli-\n(3) Vorschläge sind ferner auf Anforderung für die Wirt-  nien des Rates angeglichen worden sind oder das Recht\nschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer von der Wirt-       der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere auf Grund\nschaftsprüferkammer einzureichen.                            von in den Richtlinien eingeräumten Wahlmöglichkeiten,\nBesonderheiten enthält.\n(4) Die oberste Landesbehörde kann verlangen, daß\nwiederholt Vorschläge eingereicht werden. Sie ist an die                                   §5\nnach Absatz 3 eingereichten Vorschläge nicht gebunden.                             Prüfungsgebiete\nder Eignungsprüfung\nals vereidigter Buchprüfer\n§4                                 (1) In der Eignungsprüfung als vereidigter Buchprüfer\nPrüfungsgebiete                       sind Prüfungsgebiete der schriftlichen Prüfung\nder Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer             A. Wirtschaftsrecht\n(1) In der Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer sind         1. Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, soweit es für\nPrüfungsgebiete der schriftlichen Prüfung                           die praktische Berufsarbeit des vereidigten Buch-\nA. Wirtschaftsrecht                                                  prüfers von Bedeutung ist, mit Ausnahme des Fami-\nlienrechts und des Erbrechts;\n1. Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, soweit es für\ndie praktische Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers       2. Grundzüge des Handelsrechts;\nvon Bedeutung ist, mit Ausnahme des Familien-            3. Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung;\nrechts und des Erbrechts;\nB. Steuerrecht 1\n2. Grundzüge des Handelsrechts;\n1. Abgabenordnung und Nebengesetze, Finanzge-\n3. Recht der Kapitalgesellschaften und Recht der                 richtsordnung;\nUnternehmensverbindungen;\n2. Einkommen- und Körperschaftsteuer;\nB. Steuerrecht 1\n3. Bewertungsgesetz;\n1. Abgabenordnung und Nebengesetze, Finanzge-\n4. Grundzüge des Außensteuerrechts.\nrichtsordnung;\n2. Einkommen- und Körperschaftsteuer;                       (2) In der Eignungsprüfung als vereidigter Buchprüfer\nsind Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung\n3. Bewertungsgesetz;\nA. Wirtschaftliches Prüfungswesen\n4. Grundzüge des Außensteuerrechts.\n1. rechtliche Vorschriften über Rechnungslegung:\n(2) In der Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer sind             Buchführung, Jahresabschluß und Lagebericht;\nPrüfungsgebiete der mündlichen Prüfung\n2. rechtliche Vorschriften über die Pflichtprüfung des\nA. Wirtschaftliches Prüfungswesen                                   Jahresabschlusses und des Lageberichts von\nGesellschaften mit beschränkter Haftung;\n1. rechtliche Vorschriften über Rechnungslegung:\nBuchführung, Jahresabschluß und Lagebericht;         B. Berufsrecht der vereidigten Buchprüfer;\n2. rechtliche Vorschriften über die Pflichtprüfung des   C. ein vom Bewerber zu bestimmendes Wahlfach; als\nJahresabschlusses und des Lageberichts von Kapi-         Wahlfach können gewählt werden die Prüfungsgebiete\ntalgesellschaften einschließlich des Konzernab-          1. Steuerrecht II (Vermögensteuer, Erbschaftsteuer,\nschlusses und des Konzernlageberichts;                      Gewerbesteuer, Grundsteuer);\nB. Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer;                            2. Insolvenzrecht;\nC. ein vom Bewerber zu bestimmendes Wahlfach; als                3. Arbeits- und Sozialversicherungsrecht.\nWahlfach können gewählt werden die Prüfungsgebiete\nGenügt eine Aufsichtsarbeit nicht den Anforderungen, so\n1. Steuerrecht II (Vermögensteuer, Erbschaftsteuer,      ist zusätzlich das Prüfungsgebiet, aus dem diese Arbeit\nGewerbesteuer, Grundsteuer);                         entnommen wurde, Gegenstand der mündlichen Prüfung.\n2. Insolvenzrecht;                                          (3) Die Prüfungsgebiete nach Absatz 1 Buchstabe A\n3. Arbeits- und Sozialversicherungsrecht;                Nr. 3 sowie Absatz 2 Satz 1 Buchstabe A Nr. 1 und 2 sind","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991                                  677\nnur insoweit Prüfungsgegenstand, als sie nicht durch         den Anforderungen\" zu bewerten. Die bei der mündlichen\nRichtlinien des Rates angeglichen worden sind oder das       Prüfung mitwirkenden Mitglieder des Prüfungsausschus-\nRecht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere auf       ses haben das Recht, die Arbeit einzusehen. Weichen die\nGrund von in den Richtlinien eingeräumten Wahlmöglich-       Bewertungen einer Arbeit voneinander ab und einigen sich\nkeiten, Besonderheiten enthält.                              die beiden die Arbeit bewertenden Prüfer nicht, so ist die\nArbeit zusätzlich durch ein Mitglied des Prüfungsaus-\nschusses, das nicht an der mündlichen Prüfung teilneh-\n§6                             men muß und vom Vorsitzenden bestimmt wird, zu bewer-\nten; die Aufsichtsarbeit genügt in diesem Fall den Anforde-\nVerkürzte Prüfung                      rungen, wenn mindestens zwei der die Arbeit bewertenden\nSteuerberater und vereidigte Buchprüfer können die        Prüfer die Arbeit so bewerten.\nPrüfung in verkürzter Form (§§ 13, 13 a der Wirtschaftsprü-\nferordnung) ablegen, wenn sie ihrem Zulassungsantrag\n§9\neine entsprechende Erklärung beigefügt haben.\nMündliche Prüfung\n(1) Der Bewerber ist von der mündlichen Prüfung ausge-\n§7                            schlossen, wenn zwei Aufsichtsarbeiten den Anforderun-\nErlaß von Prüfungsleistungen                  gen nicht genügen. Er hat die Prüfung nicht bestanden.\nDie oberste Landesbehörde erläßt dem Bewerber auf            (2) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vor-\nAntrag einzelne Prüfungsleistungen, wenn er durch ein        beratung des Prüfungsausschusses statt, zu der sämtliche\nPrüfungszeugnis nachweist, daß er in seiner bisherigen       Prüfungsunterlagen vorliegen. In ihr sollen die Ansichten\nAusbildung in einem Prüfungsgebiet die für die Ausübung      über die Persönlichkeit der Bewerber und die schriftlichen\ndes Berufs in der Bundesrepublik Deutschland erforderli-     Prüfungsleistungen unter den Mitgliedern des Prüfungs-\nchen Kenntnisse in diesem Prüfungsgebiet erworben hat.       ausschusses ausgetauscht werden.\n(3) In der mündlichen Prüfung als Wirtschaftsprüfer sind\n§8                            aus den in § 4 Abs. 2 genannten Prüfungsgebieten Fragen\nzu stellen, die mit der praktischen Berufsarbeit des Wirt-\nSchrlftliche Prüfung                    schaftsprüfers zusammenhängen; in der mündlichen Prü-\n(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei unter Auf-  fung als vereidigter Buchprüfer sind aus den in § 5 Abs. 2\nsicht anzufertigenden Arbeiten (Aufsichtsarbeiten). Die      genannten Prüfungsgebieten Fragen zu stellen, die mit der\nAufgaben für die Aufsichtsarbeiten sind in der Eignungs-     praktischen Berufsarbeit des vereidigten Buchprüfers\nprüfung als Wirtschaftsprüfer dem Arbeitsgebiet des Wirt-    zusammenhängen.\nschaftsprüfers, in der Eignungsprüfung als vereidigter\nBuchprüfer dem Arbeitsgebiet des vereidigten Buchprüfers        (4) Die Dauer der Prüfung soll für den einzelnen Bewer-\nzu entnehmen.                                                ber eine Stunde nicht überschreiten. Ist ein Prüfungsgebiet\nnach § 4 Abs. 2 Satz 2 oder § 5 Abs. 2 Satz 2 zusätzlich\n(2) Für jede Aufsichtsarbeit stehen dem Bewerber vier     Gegenstand der mündlichen Prüfung, so soll die Dauer der\nbis sechs Stunden zur Verfügung. Körperbehinderten           zusätzlichen mündlichen Prüfung in diesem Fach eine\nBewerbern kann die Frist um eine Stunde verlängert wer-      halbe Stunde nicht überschreiten.\nden. Es sind zu bearbeiten in der Eignungsprüfung als\nWirtschaftsprüfer je eine Aufgabe aus dem Gebiet des            (5) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter\nWirtschaftsrechts(§ 4 Abs. 1 Buchstabe A) und des Steu-      der obersten Landesbehörde haben das Recht, bei der\nerrechts 1 (§ 4 Abs. 1 Buchstabe 8) und in der Eignungs-     mündlichen Prüfung zuzuhören. Der Vorsitzende kann für\nprüfung als vereidigter Buchprüfer je eine Aufgabe aus       technische Hilfeleistungen einen Angehörigen der ober-\ndem Gebiet des Wirtschaftsrechts (§ 5 Abs. 1 Buchsta-        sten Landesbehörde zuziehen.\nbe A) und des Steuerrechts 1 (§ 5 Abs. 1 Buchstabe B),\nund zwar jeweils eine Aufgabe an je einem Tag. Für die         (6) Zugelassenen Bewerbern sowie Personen, die ein\nAufgaben können zwei Themen zur Wahl gestellt werden.        berechtigtes Interesse glaubhaft machen, kann auf Antrag\ngestattet werden, einmal bei der mündlichen Prüfung\n(3) Die Aufsicht bei den Aufsichtsarbeiten führt ein      zuzuhören.\nAngehöriger der obersten Landesbehörde. Über die Anfer-\ntigung der Aufsichtsarbeiten hat er eine Niederschrift anzu-    (7) Die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen\nfertigen, in die die teilnehmenden Bewerber, der Zeitpunkt   mit „genügt den Anforderungen\" oder „genügt nicht den\ndes Beginns und der Abgabe der Arbeiten, etwaige Ord-        Anforderungen\" erfolgt auf Vorschlag des jeweils Prüfen-\nnungsverstöße sowie alle sonstigen wesentlichen Vor-         den durch den Prüfungsausschuß.\nkommnisse aufzunehmen sind.\n(8) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine\n(4) Über die bei den Aufsichtsarbeiten zugelassenen       Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden\nHilfsmittel, insbesondere Gesetzestexte, entscheidet der     1. die Besetzung des Prüfungsausschusses;\nVorsitzende des Prüfungsausschusses.\n2. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten;\n(5) Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei nach § 3 Abs. 1\n3. die Bewertung der mündlichen Prüfung;\nberufenen Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die nicht\nan der mündlichen Prüfung teilnehmen müssen, selbstän-       4. die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das\ndig mit „genügt den Anforderungen\" oder „genügt nicht            Ergebnis der Prüfung.","678                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nDie Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsaus-                                      § 12\nschusses zu unterschreiben.\nWiederholung der Prüfung\n§ 10                                (1) Ist der Bewerber von der Prüfung zurückgetreten\noder hat er sie nicht bestanden, so kann er sie zweimal\nPrüfungsergebnis                          wiederholen. Ein Bewerber darf nicht mehr als dreimal zu\n(1) Der Prüfungsausschuß entscheidet im Anschluß an           der Prüfung zugelassen werden.\ndie mündliche Prüfung auf Grund des Gesamteindrucks                 (2) Für die Wiederholung der Prüfung ist eine neue\nder in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung           Zulassung erforderlich. Dem Antrag auf erneute Zulassung\nerbrachten Leistungen gemäß § 2 Abs. 3, ob der Bewerber          sind die in § 1 Abs. 2 Nr. 1, 4, 5, 7 und 8 genannten\nüber die nach§ 131 h Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung         Unterlagen und Erklärungen beizufügen.\nerforderlichen Kenntnisse verfügt und damit die Prüfung\nbestanden hat.\n§ 13\n(2) Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist dem                   Täuschungsversuch; Ordnungsverstöße\nBewerber im Anschluß an die mündliche Prüfung bekannt-\nzugeben.                                                            (1) Unternimmt es ein Bewerber, das Ergebnis einer\nschriftlichen Arbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht\n(3) Die Ablegung der Prüfung berechtigt nicht zur Füh-        zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann der Prü-\nrung einer Bezeichnung, die auf das Bestehen der Prüfung         fungsausschuß die Arbeit mit „genügt nicht den Anforde-\nBezug nimmt.                                                     rungen\" bewerten oder in schweren Fällen den Bewerb:r\nvon der Prüfung ausschließen. Satz 1 gilt entsprechend fur\n§ 11                             die mündliche Prüfung.\nRücktritt von der Prüfung                         (2) Der Bewerber kann auch bei sonstigen erheblichen\n(1) Der Bewerber kann während der Prüfung zurücktre-          Verstößen gegen die Ordnung von der Prüfung ausge-\nten. Als Rücktritt gilt es, wenn der Bewerber zu einer der       schlossen werden.\nAufsichtsarbeiten oder der mündlichen Prüfung nicht                 (3) Im Falle des Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht\nerscheint. Im Falle des Rücktritts ist die gesamte Prüfung       bestanden.\nzu wiederholen.\n(4) Wird nachträglich festgestellt, daß die Voraussetzun-\n(2) Als Rücktritt gilt es nicht, wenn sich der Bewerber der   gen des Absatzes 1 vorlagen, so kann der Prüfungsaus-\nPrüfung oder Teilen derselben aus triftigem Grund nicht          schuß die ergangene Prüfungsentscheidung widerrufen\nunterzogen hat; der Grund muß dem Vorsitzenden des               oder aussprechen, daß die Prüfung nicht bestanden ist.\nPrüfungsausschusses unverzüglich mitgeteilt werden. Der          Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendi-\nVorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob ein          gung der Prüfung mehr als drei Jahre vergangen sind.\nGrund als triftig anzusehen ist. Von einem Bewerber, der\nsich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines\n§ 14\namtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.\nInkrafttreten\n(3) Im Falle des Absatzes 2 ist der Bewerber zu einem\nspäteren Prüfungstermin zur Ablegung der noch nicht erle-           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ndigten Teile der Prüfung neu zu laden.                           Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 13. März 1991\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nJürgen W. Möllemann","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991                                 679\nPrüfungsordnung\nfür die Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer\nnach § 134a Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung\nVom 13. März 1991\nAuf Grund des § 134 a Abs. 5 Satz 4 der Wirtschaftsprü-  chen Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind auf gewis-\nferordnung, der durch Anlage I Kapitel V Sachgebiet B       senhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten durch Handschlag\nAbschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August    zu verpflichten, soweit sie nicht Beamte sind.\n1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 998) eingefügt       (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer\nworden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft:    Prüfungstätigkeit unabhängig.\n(6) Der Vorsitzende führt die Aufsicht über den\n§ 1                            Geschäftsbetrieb des Prüfungsausschusses, bestimmt die\nAufgaben für die schriftlichen Arbeiten, entscheidet, wel-\nAntrag auf Zulassung zur Prüfung                ches Mitglied des Prüfungsausschusses an einer Prüfung\n(1) Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung ist an  teilnehmen soll, trifft alle Entscheidungen außerhalb der\ndie für die Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde     mündlichen Prüfung und stellt die Bescheinigung über das\n(oberste Landesbehörde) zu richten, in deren Bereich der    Prüfungsergebnis aus. Zur Bewertung der Aufsichtsarbei-\nBewerber seine berufliche Niederlassung begründen oder      ten kann der Vorsitzende auch Mitglieder des Prüfungs-\nseine berufliche Tätigkeit aufnehmen will. Steht noch nicht ausschusses bestimmen, die nicht an der mündlichen\nfest, wo der Bewerber seine berufliche Tätigkeit ausüben    Prüfung teilnehmen.\nwill, kann er den Antrag auf Zulassung an eine oberste\nLandesbehörde seiner Wahl richten.                                                       §3\n(2) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind beizu-                                Berufung\nfügen                                                                der Mitglieder des Prüfungsausschusses\n1. ein Lebenslauf mit genauen Angaben über den beruf-          (1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von\nlichen Werdegang;                                      der obersten Landesbehörde berufen. Für jeden Sitz im\nPrüfungsausschuß sind mindestens zwei Personen zu\n2. eine Erklärung des Bewerbers darüber, ob und bei\nwelcher Stelle bereits früher ein Antrag auf Zulassung  berufen. Die Berufung kann aus wichtigem Grund zurück-\nzur Prüfung eingereicht wurde;                         genommen werden.\n3. Unterlagen, aus denen sich die Staatsangehörigkeit          (2) Vorschläge für die Wirtschaftsprüfer als Mitglieder\ndes Bewerbers ergibt;                                   des Prüfungsausschusses sind von der Wirtschaftsprüfer-\nkammer einzureichen. Die oberste Landesbehörde kann\n4. Zeugnisse über Hochschulprüfungen, andere einschlä-      verlangen, daß wiederholt Vorschläge eingereicht werden.\ngige Prüfungen und die bisherige berufliche Tätigkeit; Sie ist an die eingereichten Vorschläge nicht gebunden.\n5. eine Erklärung über das Wahlfach für die mündliche\nPrüfung.                                                                            §4\n§2                                                   Prüfungsgebiete\nPrüfungsausschuß                          (1) In der Eignungsprüfung sind Prüfungsgebiete der\n(1) Zugelassene Bewerber legen die Prüfung vor dem       schriftlichen Prüfung\nPrüfungsausschuß ab, der bei der obersten Landesbe-         A. Wirtschaftsrecht\nhörde eingerichtet wird.\n1. Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, soweit es für\n(2) Dem Prüfungsausschuß gehören als Mitglieder an               die praktische Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers\nvon Bedeutung ist, mit Ausnahme des Familien-\n- ein Vertreter der obersten Landesbehörde als Vorsit-              rechts und des Erbrechts;\nzender,\n2. Grundzüge des Handelsrechts;\n- ein Hochschullehrer,\n3. Recht der Kapitalgesellschaften und Recht der\n- zwei Wirtschaftsprüfer.\nUnternehmensverbindungen;\nEin Mitglied des Ausschusses muß die Befähigung zum\nRichteramt haben.                                           B. Steuerrecht 1\n1. Abgabenordnung und Nebengesetze, Finanzge-\n(3) Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei\nrichtsordnung;\nStimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzen-\nden.                                                            2. Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer;\n(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über        3. Bewertungsgesetz;\ndie ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsa-          4. Grundzüge des Außensteuerrechts.","680                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(2) In der Eignungsprüfung sind Prüfungsgebiete der       ses haben das Recht, die Arbeit einzusehen. Weichen die\nmündlichen Prüfung                                            Bewertungen einer Arbeit voneinander ab und einigen sich\ndie beiden die Arbeit bewertenden Prüfer nicht, so ist die\nA. Wirtschaftliches Prüfungswesen\nArbeit zusätzlich durch ein Mitglied des Prüfungsaus-\n1. rechtliche Vorschriften über Rechnungslegung:         schusses, das nicht an der mündlichen Prüfung teilneh-\nBuchführung, Jahresabschluß und Lagebericht;         men muß und vom Vorsitzenden bestimmt wird, zu bewer-\nten; die Aufsichtsarbeit genügt in diesem Fall den Anforde-\n2. rechtliche Vorschriften über die Pflichtprüfung des\nrungen, wenn mindestens zwei der die Arbeit bewertenden\nJahresabschlusses und des Lageberichts von Kapi-\nPrüfer die Arbeit so bewerten.\ntalgesellschaften einschließlich des Konzernab-\nschlusses und des Konzernlageberichts;\n§6\n8. Grundkenntnisse der Betriebswirtschaftslehre, soweit\nfür die praktische Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers                       Mündliche Prüfung\nerforderlich;                                               (1) Der Bewerber ist von der mündlichen Prüfung ausge-\nC. Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer;                         schlossen, wenn beide Aufsichtsarbeiten den Anforderun-\ngen nicht genügen. Er hat die Prüfung nicht bestanden.\nD. ein vom Bewerber zu bestimmendes Wahlfach; als\nWahlfach können gewählt werden die Prüfungsgebiete          (2) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vor-\n1. Steuerrecht II (Vermögensteuer, Erbschaftsteuer,      beratung des Prüfungsausschusses statt, zu der sämtliche\nGewerbesteuer, Grundsteuer);                         Prüfungsunterlagen vorliegen. In ihr sollen die Ansichten\nüber die Persönlichkeit der Bewerber und die schriftlichen\n2. Insolvenzrecht;                                       Prüfungsleistungen unter den Mitgliedern des Prüfungs-\n3. Arbeits- und Sozialversicherungsrecht;                ausschusses ausgetauscht werden.\n4. Besonderheiten bei der Prüfung von Genossen-             (3) In der mündlichen Prüfung sind aus den in § 4 Abs. 2\nschaften, Kreditinstituten, Versicherungsunterneh-   genannten Prüfungsgebieten Fragen zu stellen, die mit der\nmen, Eigenbetrieben und von sonstigen der Pflicht-   praktischen Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers zusam-\nprüfung unterliegenden Unternehmen.                  menhängen.\nGenügt eine Aufsichtsarbeit nicht den Anforderungen, so          (4) Die Dauer der Prüfung soll für den einzelnen Bewer-\nist zusätzlich das Prüfungsgebiet, aus dem diese Arbeit       ber eine Stunde nicht überschreiten. Ist ein Prüfungsgebiet\nentnommen wurde, Gegenstand der mündlichen Prüfung.           nach § 4 Abs. 2 Satz 2 zusätzlich Gegenstand der münd-\nlichen Prüfung, so soll die Dauer der zusätzlichen münd-\n§5                            lichen Prüfung in diesem Fach eine halbe Stunde nicht\nSchriftliche Prüfung                    überschreiten.\n(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei unter Auf-     (5) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter\nsicht anzufertigenden Arbeiten (Aufsichtsarbeiten). Die       der obersten Landesbehörde haben das Recht, bei der\nAufgaben für die Aufsichtsarbeiten sind dem Arbeitsgebiet      mündlichen Prüfung zuzuhören. Der Vorsitzende kann für\ndes Wirtschaftsprüfers zu entnehmen.                          technische Hilfeleistungen einen Angehörigen der ober-\nsten Landesbehörde zuziehen.\n(2) Für jede Aufsichtsarbeit stehen dem Bewerber vier\nbis sechs Stunden zur Verfügung. Körperbehinderten                (6) Zugelassenen Bewerbern sowie Personen, die ein\nBewerbern kann die Frist um eine Stunde verlängert             berechtigtes Interesse glaubhaft machen, kann auf Antrag\nwerden. In der schriftlichen Prüfung sind je eine Aufgabe      gestattet werden, einmal bei der mündlichen Prüfung\naus dem Gebiet des Wirtschaftsrechts (§ 4 Abs. 1 Buch-         zuzuhören.\nstabe A) und des Steuerrechts 1 (§ 4 Abs. 1 Buchstabe 8)         (7) Die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen\nzu bearbeiten, und zwar jeweils eine Aufgabe an je einem      mit „genügt den Anforderungen\" oder „genügt nicht den\nTag. Für die Aufgaben können zwei Themen zur Wahl             Anforderungen\" erfolgt auf Vorschlag des jeweils Prüfen-\ngestellt werden.                                              den durch den Prüfungsausschuß.\n(3) Die Aufsicht bei den Aufsichtsarbeiten führt ein         (8) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine\nAngehöriger der obersten Landesbehörde. Über die Anfer-      Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden\ntigung der Aufsichtsarbeiten hat er eine Niederschrift anzu-\n1. die Besetzung des Prüfungsausschusses;\nfertigen, in die die teilnehmenden Bewerber, der Zeitpunkt\ndes Beginns und der Abgabe der Arbeiten, etwaige Ord-        2. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten;\nnungsverstöße sowie alle sonstigen wesentlichen Vor-          3. die Bewertung der mündlichen Prüfung;\nkommnisse aufzunehmen sind.\n4. die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das\n(4) Über die bei den Aufsichtsarbeiten zugelassenen            Ergebnis der Prüfung.\nHilfsmittel, insbesondere Gesetzestexte, entscheidet der      Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsaus-\nVorsitzende des Prüfungsausschusses.\nschusses zu unterschreiben.\n(5) Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei nach § 3 Abs. 1\nberufenen Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die nicht                                  §7\nan der mündlichen Prüfung teilnehmen müssen, selbstän-                            Prüfungsergebnis\ndig mit „genügt den Anforderungen\" oder „genügt nicht\nden Anforderungen\" zu bewerten. Die bei der mündlichen           (1) Der Prüfungsausschuß entscheidet im Anschluß an\nPrüfung mitwirkenden Mitglieder des Prüfungsausschus-         die mündliche Prüfung auf Grund des Gesamteindrucks","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1991                                   681\nder in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung          wiederholen. Ein Bewerber darf nicht mehr als dreimal zu\nerbrachten Leistungen gemäß § 2 Abs. 3, ob der Bewerber         der Prüfung zugelassen werden.\nüber die erforderlichen Kenntnisse verfügt und damit die\nPrüfung bestanden hat.                                            (2) Für die Wiederholung der Prüfung ist eine neue\nZulassung erforderlich. Dem Antrag auf erneute Zulassung\n(2) Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist dem        sind die in § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 genannten Unterlagen\nBewerber im Anschluß an die mündliche Prüfung bekannt-         und Erklärungen beizufügen.\nzugeben.\n(3) Die Ablegung der Prüfung berechtigt nicht zur Füh-                                   § 10\nrung einer Bezeichnung, die auf das Bestehen der Prüfung\nTäuschungsversuch; Ordnungsverstöße\nBezug nimmt.\n§8                                (1) Unternimmt es ein Bewerber, das Ergebnis einer\nRücktritt von der Prüfung                      schriftlichen Arbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht\nzugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann der Prü-\n(1) Der Bewerber kann während der Prüfung zurücktre-         fungsausschuß die Arbeit mit „genügt nicht den Anforde-\nten. Als Rücktritt gilt es, wenn der Bewerber zu einer der      rungen\" bewerten oder in schweren Fällen den Bewerber\nAufsichtsarbeiten oder der mündlichen Prüfung nicht             von der Prüfung ausschließen. Satz 1 gilt entsprechend für\nerscheint. Im Falle des Rücktritts ist die gesamte Prüfung      die mündliche Prüfung.\nzu wiederholen.\n(2) Der Bewerber kann auch bei sonstigen erheblichen\n(2) Als Rücktritt gilt es nicht, wenn sich der Bewerber der  Verstößen gegen die Ordnung von der Prüfung ausge-\nPrüfung oder Teilen derselben aus triftigem Grund nicht         schlossen werden.\nunterzogen hat; der Grund muß dem Vorsitzenden des\nPrüfungsausschusses unverzüglich mitgeteilt werden. Der            (3) Im Falle des Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht\nVorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob ein         bestanden.\nGrund als triftig anzusehen ist. Von einem Bewerber, der           (4) Wird nachträglich festgestellt, daß die Voraussetzun-\nsich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines         gen des Absatzes 1 vorlagen, so kann der Prüfungsaus-\namtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.                      schuß die ergangene Prüfungsentscheidung widerrufen\n(3) Im Falle des Absatzes 2 ist der Bewerber zu einem        oder aussprechen, daß die Prüfung nicht bestanden ist.\nspäteren Prüfungstermin zur Ablegung der noch nicht erle-       Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendi-\ndigten Teile der Prüfung neu zu laden.                          gung der Prüfung mehr als drei Jahre vergangen sind.\n§9                                                          § 11\nWiederholung der Prüfung                                                Inkrafttreten\n(1) Ist der Bewerber von der Prüfung zurückgetreten            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\noder hat er sie nicht bestanden, so kann er sie zweimal        Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 13. März 1991\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nJürgen W. Möllemann"]}