{"id":"bgbl1-1991-16-9","kind":"bgbl1","year":1991,"number":16,"date":"1991-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/16#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-16-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_16.pdf#page=10","order":9,"title":"Verordnung über beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung - BeamtVÜV)","law_date":"1991-03-11T00:00:00Z","page":630,"pdf_page":10,"num_pages":7,"content":["630                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen\nnach Herstellung der Einheit Deutschlands                    ..\n(Beamtenversorgungs-Obergangsverordnung - BeamtVUV)\nVom 11. März 1991\nAuf Grund des § 107 a des Beamtenversorgungsgeset-              ordnungen. Entsprechendes gilt, soweit im Beamten-\nzes, der durch Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Ab-              versorgungsgesetz auf die Besoldung (§ 1 Abs. 2, 3\nschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August            des Bundesbesoldungsgesetzes) oder allgemein auf\n1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom                 Vorschriften des Besoldungsrechts verwiesen wird.\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1139) einge-         2. Als ruhegehaltfähig nach § 8 des Beamtenversor-\nfügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:                   gungsgesetzes gilt unter Berücksichtigung der Num-\nmer 4 auch die Dienstzeit, in der ein Beamter nach\n§ 1                                  Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der\nGeltungsbereich                             Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im\nDienst der Nationalen Volksarmee gestanden hat.\n(1) Diese Verordnung regelt die Versorgung im Sinne\n3. Zeiten, die der Beamte bis zum 2. Oktober 1990 im\ndes Beamtenversorgungsgesetzes und der hierzu erlasse-\nBeitrittsgebiet hauptberuflich im öffentlichen Dienst\nnen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in der\nzurückgelegt hat, können gemäß § 10 Abs. 1 des\nAnlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind. Sie gilt für\nBeamtenversorgungsgesetzes als ruhegehaltf ähig\nBeamte und Richter, die nach Inkrafttreten des Einigungs-\nberücksichtigt werden, sofern der Beamte ohne eine\nvertrages von ihrer ersten Ernennung oder Wieder~rnen-\nvon ihm zu vertretende Unterbrechung tätig war und die\nnung an in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nTätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat. Näheres\ngenannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verwendet oder in das\nkann der Bundesminister des Innern mit Zustimmung\nBeitrittsgebiet versetzt wurden. Sie gilt nach Maßgabe des\ndes Bundesrates durch Verwaltungsvorschriften\n§ 3 dieser Verordnung auch für Ruhestandsbeamte, die im\nregeln.\nBeitrittsgebiet tätig werden.\n4. Nicht ruhegehaltfähig sind Zeiten als Angehöriger des\n(2) Die in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III      Staatssicherheitsdienstes. In begründeten Fällen sind\nNr. 9 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.           Ausnahmen zulässig; die Entscheidung trifft die ober-\n1990 II S. 885, 1142) sowie die in§ 2 Nr. 2 bis 4 genannten       ste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundes-\nMaßgaben gelten nicht für Beamte, deren Versetzung oder           minister des Innern. Bei unmittelbaren oder mittelbaren\nNeuernennung in unmittelbarem zeitlichen Anschluß (§ 85           Landesbeamten ist der für das Versorgungsrecht\nAbs. 9 des Beamtenversorgungsgesetzes in der ab 1.                zuständige Minister des jeweiligen Landes zu betei-\nJanuar 1992 geltenden Fassung) an ein öffentlich-rechtli-         ligen.\nches Dienstverhältnis im früheren Bundesgebiet erfolgt.\n5. Den Renten im Sinne des § 55 Abs. 1 des Beamtenver-\nsorgungsgesetzes stehen entsprechende ~-iederke~-\n§2                                   rende Geldleistungen von Versicherungstragern mit\nMaßgaben                                 Sitz im Beitrittsgebiet gleich. Dies gilt auch für Leistun-\ngen aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Son-\nDas Beamtenversorgungsgesetz gilt unbeschadet der               derversorgungssystemen. Die Anrechnung der in den\nRegelungen in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A                   Sätzen 1 und 2 genannten Leistungen auf die Versor-\nAbschnitt III Nr. 9 des Einigungsvertrages vom 31. August         gungsbezüge richtet sich nach den Verwaltungsvo~-\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1142) mit folgenden weiteren          schriften, die der Bundesminister des Innern mit\nMaßgaben:                                                         Zustimmung des Bundesrates erläßt. Die ruhegehalt-\n1. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge b~messen sich               fähige Dienstzeit im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 1\nunter Berücksichtigung der Besoldungs-Ubergangsver-            Buchstabe b des Beamtenversorgungsgesetzes ist um","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1991                                631\nZeiten zu vermindern, die nach der vorstehenden Num-    gebiet verwendet werden, findet § 53 des Beamtenversor-\nmer 4 nicht ruhegehaltfähig sind.                       gungsgesetzes keine Anwendung.\n6. Die Maßgaben der Nummern 2 bis 5 gelten auch für          (2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt nicht für Beschäfti-\nden Fall, daß ein Beamter zu einem Dienstherrn mit      gungsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 1992\nSitz im bisherigen Geltungsbereich des Bundesrechts     begründet werden.\nübertritt.\n§3                                                         §4\nMaßgaben für Ruhestandsbeamte                                       Inkrafttreten\n(1) Für Ruhestandsbeamte, die wegen ihrer besonderen       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nFachkenntnisse zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitritts-    Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 11. März 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","63Z                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 1)\nVerzeichnis\nder zum Beamtenversorgungsgesetz erlassenen Rechts-\nund Verwaltungsvorschriften\nA. Gesetze\n1. Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fas-\nsung des Artikels VI Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und\nNeuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975\n{BGBI. 1S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. De-\nzember 1989 (BGBI. 1 S. 2218)\n2. Gesetz über die Gewährung eines Kindererziehungszuschlages (Kinder-\nerziehungszuschlagsgesetz - KEZG) in der Fassung des Artikels 16 des\nGesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstige_r\ndienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1989\n(BGBI. 1S. 2218), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Mai\n1990 (BGBI. 1 S. 967); es gilt mit der Maßgabe, daß Leistungen erst dann\ngewährt werden, wenn im Beitrittsgebiet nach dem Recht der gesetzlichen\nRentenversicherung entsprechende Leistungen vorgesehen sind, frühestens\nab 1. Januar 1992\nB. R e c h t s v e r o r d n u n g e n\n1. Verordnung zur Durchführung des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes\n(Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge) vom\n20. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1004)\n2. Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes\n(Heilverfahrensverordnung - HeilvfV) vom 25. April 1979 (BGBI. 1 S. 502)\n3. Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des\nBeamtenversorgungsgesetzes vom 24. Juni 1977 (BGBI. 1S. 1011 ), geändert\ndurch die Verordnung vom 19. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1674)\nC. Verwaltungsvorschriften\nAllgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (Beamt-\nVGVwV) vom 3. November 1980 (GMBI. 1980 S. 742; 1982 S. 355)","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1991                                 633\nErste Verordnung\nzur Änderung der Grenze des Freihafens Duisburg\nVom 12. März 1991\nAuf Grund des § 86 Abs. 2 des Zollgesetzes in der           c) die Angabe „ab und folgt auf etwa 300\" durch die\nFassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1              Angabe „auf 17 ,5 m entlang einer Mauer und\nS. 529), der durch § 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1989             Spundwand ab und folgt auf 31 O\" ersetzt,\n(BGBI. 1 S. 1541) neugefaßt worden ist, verordnet der         d) nach der Angabe „verlaufenden Gleiskörpers\" die\nBundesminister der Finanzen:                                      Angabe „in östlicher Richtung bis zum rechtwinklig\ndazu stehenden Gleistor\" angefügt.\nArtikel 1\n3. Satz 3 wird durch folgende neue Sätze ersetzt:\nDer in § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Errichtung neuer\nFreihäfen und zur Änderung des Zollgesetzes vom 25. Juli      „Die Grenze folgt dem Gleistor auf 5 m und biegt dann\n1989 (BGBI. 1 S. 1541) beschriebene Verlauf der Grenze        wieder rechtwinklig ab, um auf der anderen Seite\ndes Freihafens Duisburg wird wie folgt geändert:              des Gleises 41,4 m parallel zu der vorgenannten\nBöschungsoberkante zu verlaufen. Dann biegt sie\nrechtwinklig ab und verläuft 8,4 m nach Südwesten, um\n1. In Satz 1 werden die Angaben\ndann nach Westen abzubiegen und geschwungen in\na) ,,etwa 480 m auf der Oberkante des Ufers, biegt         südwestlicher Richtung 278,5 m annähernd parallel\ndann\" durch die Angabe „380,8 m auf der senkrech-       dem dortigen Eisenbahngleis bis zum rechtwinklig dazu\nten Ufereinfassung, biegt dann 11 m nach Nord-          stehenden Gleistor zu verlaufen. Die Grenze folgt dem\nwesten, anschließend nach Südwesten auf 96,35 m         Gleistor auf 5 m nach Südosten und biegt dann wieder\nentlang der Oberkante des teilgeböschten Ufers,         rechtwinklig ab, um auf der anderen Seite des Gleises\ndarauf\",                                                auf 63,5 m südwestlich zwischen zwei Gleisen bis zu\nb) ,,etwa 90\" durch die Zahl „75,6\"                        einer Gebäudewand zu verlaufen, der sie 60,69 m folgt.\nDanach verläuft sie weitere 60,55 m nach Südwesten,\nersetzt.                                                   bis sie auf die östliche Ecke des Nordhafens trifft.\"\n2. In Satz 2 werden                                       4. In Satz 4 wird die Angabe „Nach etwa 400 m trifft sie\na) die Angabe „etwa 740\" durch die Angabe „ 746\"           auf die östliche Ecke des Nordhafens und verläuft von\nersetzt,                                                dort\" durch die Angabe „ Von dort verläuft sie\" ersetzt.\nb) nach der Angabe „entlang dieser Landstraße\" die\nArtikel 2\nAngabe ,,, davon ist sie vor dem Zollgebäude auf\neiner Länge von 12,5 m um 2,5 m nach Südwesten         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. Januar 1991\nversetzt,\" eingefügt,                               in Kraft.\nBonn, den 12. März 1991\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","634                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\nAnordnung\nüber die Ernennung und Entlassung von Beamten\nim Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern\nVom 23. Januar 1991\n1.                                  jeweils für seinen/ihren Geschäftsbereich,\nAuf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundesprä-         dem Vorstand des Bundesverbandes für den Selbst-\nsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundes-           schutz mit dem Recht, diese Befugnis auf den Direktor\nbeamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli 1975            (als Geschäftsführendes Vorstandsmitglied) weiter zu\n(BGBI. 1 S. 1915), geändert durch die Anordnung vom              übertragen,\n21. Juni 1978 (BGBI. r S. 921 ), übertrage ich widerruflich  c) der Besoldungsgruppen A 1 bis     A 11\ndie Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung\nder Bundesbeamten                                                dem Präsidenten der Fachhochschule des Bundes für\nöffentliche Verwaltung für die Beamten des Zentralbe-\na) der Besoldungsgruppen A 1 bis A 12                            reichs und den Fachbereich Allgemeine innere Verwal-\ndem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes,               tung,\ndem Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungs-\nd) der Besoldungsgruppen A 6 bis A 11\nschutz,\ndem Präsidenten des Bundeskriminalamtes,                    den Kommandeuren der Grenzschutzkommandos,\ndem Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes,                 dem Kommandeur der Grenzschutzschule,\ndem Präsidenten des Bundesamtes für Zivilschutz,            jeweils für die Polizeivollzugsbeamten ihres/seines\ndem Präsidenten des Bundesamtes für die Anerken-            Geschäftsbereichs.\nnung ausländischer Flüchtlinge,\ndem Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in\nder Informationstechnik,                                                               II.\njeweils für seinen Geschäftsbereich,\nFür besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und\nb) der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11                        Entlassung der unter Abschnitt I genannten Beamten vor.\ndem Präsidenten des Bundesarchivs,\ndem Präsidenten und Professor des Instituts für Ange-\nIII.\nwandte Geodäsie,\nden Leitern der Grenzschutzverwaltungen,                   Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ndem Direktor der Grenzschutzdirektion,                   Kraft. Gleichzeitig treten die Anordnung über die Ernen-\ndem Leiter der Beschaffungsstelle des Bundes-            nung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich\nministers des Innern,                                    des Bundesministers des Innern vom 4. November 1988\ndem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes,               (BGBI. 1 S. 2204) und die Änderungsanordnung vom\ndem Leiter der Dienststelle Marienthal,                  10. September 1990 (BGBI. 1 S. 2173) außer Kraft.\nBonn, den 23. Januar 1991\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1991                   635\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten\nfür den Erlaß von Widerspruchsbescheiden\nund die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nIm Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost TELEKOM\nVom 20. Februar 1991\n1.\nErlaß von beamtenrechtlichen Widerspruchsbescheiden\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit§ 126\nAbs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462) übertragen wir die\nBefugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen,\na) den Leitern der Oberpostdirektionen,\nb) den Leitern der Direktionen Telekom,\nc) dem Leiter des Fernmeldetechnischen Zentralamts,\nd) dem Leiter des Zentralamts für Mobilfunk,\ne) den Rektoren der Fachhochschulen der Deutschen Bundespost,\nf) dem Leiter des Fachbereichs Post und Telekommunikation in der Fachhoch-\nschule des Bundes für öffentliche Verwaltung,\nsoweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit dem Widerspruch\nangefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsakts\nabgelehnt haben.\nII.\nVertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nAuf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertragen wir die\nVertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den unter 1.\ngenannten Behördenleitern, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von\nWiderspruchsbescheiden zuständig sind. Für besondere Fälle behalten wir uns\ndie Vertretung des Dienstherrn vor.\nIII.\nSchlußvorschriften\nDiese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig\ntritt die Anordnung vom 1. März 1990 (BGBI. 1 S. 577) außer Kraft.\nBonn, den 20. Februar 1991\nDeutsche Bundespost TELEKOM\nGeneraldirektion\nDer Vorstand\nFreund lieb","636                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent•\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch·\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements•\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.                                                        Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                             Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nBerichtigung\nder Verordnung über die Gewährung einer örtlichen Prämie\nVom 27. Februar 1991\nDie Verordnung über die Gewährung einer örtlichen Prämie vom 29. Januar\n1991 (BGBI. 1 S. 167) ist wie folgt zu berichtigen:\nIn § 5 ist das Zitat .,§ 8 Satz 2\" durch das Zitat § 7 Satz 2\" zu ersetzen.\n11\nBonn, den 27. Februar 1991\nDer Bundesminister des Innern\nIm Auftrag\nRied"]}