{"id":"bgbl1-1991-16-8","kind":"bgbl1","year":1991,"number":16,"date":"1991-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/16#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-16-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_16.pdf#page=2","order":8,"title":"Erste Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Erste Besoldungs-Übergangsverordnung - 1. BesÜV)","law_date":"1991-03-04T00:00:00Z","page":622,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["622                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nErste Verordnung\nüber besoldungsrechtliche Übergangsregelungen\nnach Herstellung der Einheit Deutschlands\n(Erste Besoldungs-Übergangsverordnung - 1. BesÜV)\nVom 4. März 1991\nAuf Grund des § 73 des Bundesbesoldungsgesetzes,                 (2) In den Bereichen der Besoldungsordnungen mit\nder durch Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt II          festen Gehältern betragen die Bezüge, unter Berücksichti-\nNummer 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990               gung der Einstufungen nach Anlage II, 35 vom Hundert der\nin Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Septem-          Grundgehaltssätze nach der Anlage IV des Bundesbesol-\nber 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1139) eingefügt worden           dungsgesetzes zuzüglich 35 vom Hundert der jeweiligen\nist, verordnet die Bundesregierung:                               Stufe 1 des Ortszuschlages. Ämter im Bereich der Be-\nsoldungsordnungen B, die nicht in der Anlage II dieser\n§ 1                                Verordnung aufgeführt sind, sind nach Maßgabe funktions-\ngerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den\nGeltungsbereich\nFunktionsanforderungen der in Anlage II ausgebrachten\n(1) Diese Verordnung regelt für Beamte, Richter und           Ämter einzustufen. Die Entscheidung trifft die oberste\nSoldaten, die nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertra-        Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Be-\nges von ihrer ersten Ernennung oder Wiederernennung an           soldungsrecht zuständigen Minister, für Ämter der\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten             Bundesbesoldungsordnung B im Einvernehmen mit dem\nGebiet (Beitrittsgebiet) verwendet werden oder in das Bei-       Bundesminister des Innern. Wenn dringende Gründe der\ntrittsgebiet versetzt werden, die Besoldung im Sinne des         Personalgewinnung es erfordern, können die Landes-\n§ 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und die Anwendung               regierungen bestimmen, daß zusätzlich ein nichtruhe-\nder hierzu erlassenen besonderen Rechtsvorschriften. Sie         gehaltfähiger Zuschuß gewährt wird; der Zuschuß darf\ngilt auch in den Fällen einer vorübergehenden Verwen-            14 vom Hundert der nach Satz 1 maßgebenden Bemes-\ndung im übrigen Bundesgebiet.                                    sungsgrundlagen nicht überschreiten.\n(2) Die Anwendung des Bundesbesoldungsgesetzes                   (3) Für Beamte, Richter und Soldaten, die unter Wieder-\nund der zur Regelung der Besoldung (§ 1 des Bundes-              ernennung zu einem Dienstherrn im Beitrittsgebiet wech-\nbesoldungsgesetzes) erlassenen besonderen Rechtsvor-             seln oder ins Beitrittsgebiet versetzt werden, besteht die\nschriften wird ausgesetzt, soweit nicht in dieser Verord-        Besoldung aus den Bezügen nach Absatz 1 oder Absatz 2\nnung etwas anderes bestimmt ist.                                 und dem Unterschiedsbetrag, der sich im Einzelfall gegen-\nüber den jeweiligen Dienstbezügen und sonstigen Be-\n§2                                 zügen nach dem Bundesbesoldungsgesetz aus dem Amt\nAnspruch auf Besoldung                          ergibt, das vor dem Wechsel übertragen war. Wird dem\nBeamten, Richter und Soldaten nach dem Wechsel ein\n( 1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch        Amt mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) verlie-\nauf Besoldung nach Maßgabe dieser Verordnung. Der                hen, wird die Erhöhung der Bezüge nicht auf den Unter-\nAnspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung             schiedsbetrag angerechnet.\noder Versetzung wirksam '!\"ird.\n(4) Beamten, Richtern und Soldaten, die aus dem bis-\n(2) § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 2 bis 4, §§ 4 bis 6, 8 bis 12,\nherigen Bundesgebiet gewonnen werden, kann in anderen\n15 bis 17 a und 21 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie\nFällen als denen des Absatzes 3 ein nichtruhegehalt-\nArtikel VIII §§ 1 und 2 des Zweiten Gesetzes zur Verein-         fähiger Zuschuß zu den nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu-\nheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in\nstehenden Bezügen gewährt werden. Der Zuschuß darf\nBund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1173)              zusammen mit diesen Bezügen die Besoldung, die sich\nsind anzuwenden.\naus der dem Amt zugeordneten Besoldungsgruppe bei\n§3                                 einer Verwendung im bisherigen Bundesgebiet ergeben\nBezüge                               würde, nicht überschreiten.\n(1) Abweichend von§ 1 Abs. 2 und 3 des Bundesbesol-             (5) Vorbemerkung Nummer 7 zu den Bundesbesol-\ndungsgesetzes besteht die Besoldung aus Bezügen, die             dungsordnungen A und 8, Vorbemerkung Nummer 3 zur\ndenjenigen entsprechen, die vergleichbaren Arbeit-               Bundesbesoldungsordnung C und Vorbemerkung Num-\nnehmern des öffentlichen Dienstes in den wahrgenomme-            mer 2 zur Bundesbesoldungsordnung R des Bundesbesol-\nnen Funktionen im Beitrittsgebiet zustehen. Soweit ein           dungsgesetzes sind anzuwenden; insoweit gilt Anlage IX\nFunktionsvergleich nicht möglich ist, bestimmt die oberste       des Bundesbesoldungsgesetzes nach Maßgabe des Arti-\nDienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Besol-             kels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezem-\ndungsrecht zuständigen Minister die Besoldung unter              ber 1975 (BGBI. 1 S. 3091 ).\nBerücksichtigung dieser Verordnung; sie darf den Betrag,\nder sich bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2                (6) Die Bezüge sind ruhegehaltfähig, soweit sie denjeni-\nSatz 1 ergeben würde, nicht überschreiten.                       gen Bezügebestandteilen, die nach den für das bisherige","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1991                                 623\nBundesgebiet geltenden Rechtsvorschriften ruhegehalt-           (3) In Landesbesoldungsordnungen dürfen Ämter nur\nfähig sind, entsprechen.                                    aufgenommen werden, soweit dies im Bundesbesoldungs-\ngesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn sie sich\n(7) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (An-\nnach dem Inhalt der zugeordneten Funktionen von den\nwärter) erhalten Anwärterbezüge. Sie betragen in der\nLaufbahngruppe des                                          Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen nach Ab-\nsatz 1 wesentlich unterscheiden. Die Landesbesoldungs-\neinfachen Dienstes                     400 Deutsche Mark,   ordnungen müssen im Aufbau der Besoldungsgruppen\nmittleren Dienstes                      450 Deutsche Mark,   und ihrer funktionsgerechten Abstufung den Bundesbesol-\ndungsordnungen und besonderen Maßgaben nach Ab-\ngehobenen Dienstes                      550 Deutsche Mark,   satz 1 entsprechen.\nhöheren Dienstes                        650 Deutsche Mark.\n(4) Die §§ 23 bis 25 des Bundesbesoldungsgesetzes\nsind anzuwenden.\n§4\nZuschuß                                                         §6\n(1) In den Fällen des§ 1 Abs. 1 Satz 2 erhalten Beamte,                Kommunale Wahlbeamte auf Zeit\nRichter und Soldaten für die Dauer der Verwendung einen\nnichtruhegehaltfähigen Zuschuß. Der Zuschuß wird in             (1) Die Ämter der ersten hauptamtlichen Wahlbeamten\nHöhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Besoldung auf Zeit der Gemeinden (Bürgermeister) dürfen nach sach-\nnach § 3 und derjenigen Besoldung gewährt, die sich nach gerechter Bewertung höchstens eingestuft werden:\ndem Bundesbesoldungsgesetz aus dem Anfangsgrund- · - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\ngehalt des Eingangsamtes der Laufbahn einschließlich der    Bei   einer  Größenordnung             in Besoldungsgruppe\ndas Grundgehalt ergänzenden allgemeinen Stellenzulage\nund des jeweiligen Ortszuschlages der Stufe 1 ergeben        bis  zu     1 000 Einwohnern                    A 11\nwürde. Beamte, Richter und Soldaten, die täglich an ihren   bis zu 2 000 Einwohnern                          A 12\nWohnort im Beitrittsgebiet zurückkehren oder denen die bis zu            5 000 Einwohnern                    A 13\ntägliche Rückkehr zuzumuten ist, erhalten 25 vom Hundert bis zu 10 000 Einwohnern                             A 14\ndes Betrages nach Satz 2. Die für das Besoldungsrecht\nbis zu 15 000 Einwohnern                         A 15\nzuständige oberste Dienstbehörde kann in Ausnahme-\nfällen mit Zustimmung des Bundesministers des Innern         bis   zu    20 000 Einwohnern                    A 16\neinen höheren Zuschuß festsetzen, insbesondere wenn          bis zu 30 000 Einwohnern                         82\ndies wegen einer herausgehobenen Funktion geboten            bis zu 40 000 Einwohnern                         83\nerscheint.                                                   bis zu 60 000 Einwohnern                         84\n(2) Anwärtern wird ein Zuschuß in Höhe des Unter-        bis zu 100 000 Einwohnern                        85\nschiedsbetrages zwischen der Besoldung nach § 3 Abs. 7       bis zu 250 000 Einwohnern                        86\nund demjenigen Anwärtergrundbetrag gewährt, der sich         bis zu 500 000 Einwohnern                        87\nnach dem Bundesbesoldungsgesetz ergeben würde.\nüber 500 000 Einwohner                           88\nAbsatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.\n(2) Die Ämter der ersten hauptamtlichen Wahlbeamten\nauf Zeit der Landkreise (Landräte) dürfen nach sach-\n§5                              gerechter Bewertung höchstens eingestuft werden:\nBesoldungsordnungen\nBei einer Größenordnung                in Besoldungsgruppe\n(1) Die Ämter der Beamten, Richter und Soldaten und\nihre Besoldungsgruppen bestimmen sich nach den Bun-          bis zu 50 000 Einwohnern                         82\ndesbesoldungsordnungen A, C und R des Bundesbesol-\ndungsgesetzes und der Anlage II dieser Verordnung, die\nbis zu 100 000 Einwohnern                        84\nÄmter der Lehrer an allgemeinbildenden und berufsbilden-     über 100 000 Einwohner                           85\nden Schulen sowie an Sonderschulen nach Anlage I dieser\nVerordnung. Soweit Ämter der Bundesbesoldungsord-               (3)  Das    Amt des  allgemeinen Vertreters eines in den\nnung B in der Anlage II nicht aufgeführt sind, gilt § 3 Absätzen 1 und 2 genannten ersten hauptamtlichen Wahl-\nAbs. 2 Satz 2 und 3. Die Grundgehaltssätze der Besol- beamten auf Zeit ist um mindestens eine Besoldungs-\ndungsgruppen und die sonstigen Regelungen, die Grund- gruppe niedriger einzustufen als dessen Amt. Die Ämter\nlage für Besoldungsansprüche sind, gelten nicht; dies gilt der weiteren hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit sind\nauch hinsichtlich der Fußnoten und der Vorbemerkungen um mindestens zwei Besoldungsgruppen niedriger ein-\nzu den Besoldungsordnungen.                                  zustufen als das Amt des ersten hauptamtlichen Wahl-\nbeamten auf Zeit.\n(2) Bis zur Anpassung des Hochschulrechts an die\nVorschriften des Hochschulrahmengesetzes gilt Absatz 1,         (4) Für die Höhe der Besoldung der kommunalen Wahl-\naußer in den Fällen des § 3 Abs. 3, nicht für Hochschul- beamten auf Zeit gilt§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 4 entsprechend.\nlehrer, wissenschaftliche und künstlerjsche Mitarbeiter im Soweit die bisher für die Wahrnehmung der Funktion\nHochschulbereich sowie für den Anwendungsbereich der gezahlten Bezüge günstiger sind, wird zusätzlich ein\nVorbemerkungen Nr. 2 und Nr. 20 zu den Bundesbesol- Betrag in Höhe des jeweiligen Unterschieds gezahlt. Das\ndungsordnungen A und B; bis zur Neuordnung des Fach- Besoldungsdienstalter ist auf den Ersten des Monats fest-\nschul- und Ingenieurschulbereichs gilt dies ebenso für die zusetzen, in dem der Beamte das 21. Lebensjahr vollendet\nan diesen Einrichtungen beschäftigten Lehrkräfte.            hat.","624                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(5) Im übrigen gilt die Kommunalbesoldungsverordnung     zung erlassenen Rechtsvorschriften ergibt, im Einzelfall\ndes Bundes vom 7. April 1978 (BGBI. 1 S. 468), wobei§ 4    nicht überschreiten.\nentsprechend anzuwenden ist.                                                           §9\nObergrenzen für Beförderungsämter\n§7\nBewertungsrahmen                          Die §§ 26 und 35 des Bundesbesoldungsgesetzes\nsowie die Rechtsverordnungen zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 des\nDie Bewertung der Funktionen, ihre Zuordnung zu den      Bundesbesoldungsgesetzes vom 23. Dezember 1971\nLaufbahngruppen und die auf die Laufbahnen des gehobe-     (BGBI. 1 S. 2165), zuletzt geändert durch Artikel 18 des\nnen und des höheren Dienstes entfallenden Anteile an der   Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 967), zu § 26\nGesamtzahl der Planstellen dürfen nicht günstiger sein als Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes vom\nin vergleichbaren Organisationseinheiten im bisherigen     23. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2162), zuletzt geändert\nBundesgebiet. Die Größe der Organisationseinheiten ist     durch die Verordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1\ndafür zu berücksichtigen.                                  S. 2630), und zu§ 26 Abs. 4 Nr. 4 des Bundesbesoldungs-\ngesetzes vom 8. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1468) sind an-\n§8                             zuwenden.\n§ 10\nObergrenzen für Bezüge\nInkrafttreten\nDie Bezüge im Sinne der §§ 3 und 4 dürfen den Gesamt-\nbetrag der Besoldung, der sich nach dem Bundesbesol-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ndungsgesetz und den zu seiner Ausführung und Ergän-        Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt. .\nBonn, den 4. März 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1991                                                          625\nAnlage 1\nÄmter der Lehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen\nBesoldungsgruppe A 9\nLehrer 1 )2)\nals Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule -\nals Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule -\nLehrer 2 )\n-       als Ingenieurpädagoge oder Meister im berufstheoretischen Unterricht an einer berufsbildenden Schule -\n1\n) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung.\n2\n)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 10.\nBesoldungsgruppe A 10\nLehrer 1)2)3)\nals Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule -\nals Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule -\nLehrer 2 ) 3)\n-       als Ingenieurpädagoge oder Meister im berufstheoretischen Unterricht an einer berufsbildenden Schule -\n4 5 6\nLehrer       ) ) )\n-       als Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule -\n1\n)  Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung.\n2\n)  In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die nach Abschluß der Fachschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit, davon drei\nJahre im Beamtenverhältnis, oder eine vierjährige Dienstzeit seit Anstellung als Lehrer in der Besoldungsgruppe A 9 verbracht haben.\n3\n)  Für bis zu 65 vom Hundert der Gesamtzahl der für diese Lehrer ausgebrachten Planstellen.\n4\n)  Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung und einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von minde-\nstens zwei Studienjahren.\n5)    Als Eingangsamt.\n6\n)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.\nBesoldungsgruppe A 11\n1\nLehrer )2) 3 )\n-       als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule -\nLehrer      4 5\n) )\n-       als Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule -\nSonderschullehrer 1 )2) 6 )\n-       als Sonderschulpädagoge im Unterricht an einer Sonderschule -\n1)    Als Eingangsamt.\n2\n)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.\n3\n)  Mit abgeschlossener Fachschulausbildung. In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die das ergänzende Studium nach§ 10\nder Verordnung des Ministerrats der DDR vom 18. September 1990 (GBI. 1 Nr. 63 S. 1584) erfolgreich abgeschlossen haben.\n4\n)  Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung und einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von minde•\nstens zwei Studienjahren. In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die eine vierjährige Dienstzeit seit Anstellung als Lehrer in\nder Besoldungsgruppe A 1O -verbracht haben.\n5\n)  Für bis zu 25 vom Hundert der Gesamtzahl der für diese Lehrer ausgebrachten Planstellen.\n6\n)   Mit einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von mindestens vier Studienjahren.\nBesoldungsgruppe A 12\nLehrer 1 )2)\n-      als Diplomlehrer im Unterricht der Klassen 5 bis 1O an einer allgemeinbildenden Schule -","626                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nals Diplomlehrer im Unterricht nach der Klasse 1O an einer allgemeinbildenden Schule oder im allgemeinbildenden\nUnterricht an einer berufsbildenden Schule -\nals Diplomingenieurpädagoge im berufstheoretischen Unterricht an einer berufsbildenden Schule -\nLehrer 4)5)6)\n-       als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule -\nSonderschullehrer 3 ) 4 ) 7)\n-       als Sonderschulpädagoge im Unterricht an einer Sonderschule -\n1\n)  Mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung.\n2\n)  Als Eingangsamt.\n3\n)  In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die nach Abschluß der Hochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit, davon drei\nJahre im Beamtenverhältnis, oder eine vierjährige Dienstzeit seit Anstellung als Lehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.\n4\n)  Für bis zu 25 vom Hundert der Gesamtzahl der für diese Lehrer ausgebrachten Planstellen.\n5\n)  Mit einem abgeschlossenen ergänzenden Studium nach § 10 der Verordnung des Ministerrats der DDR vom 18. September 1990 (GBI. 1 Nr. 63\ns. 1584).\n6\n)  In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die eine vierjährige Dienstzeit seit Anstellung als Lehrer in der Besoldungsgruppe A 11\nverbracht haben.\n7\n)  Mit einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von mindestens vier Studienjahren.\nAnlage II\nÄmter in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung B\nBesoldungsgruppe B 2\nFinanzpräsident 1)\n-      als Abteilungsleiter bei einer Oberfinanzdirektion -\n-Ministerialrat 2 )\n-       bei einer obersten Landesbehörde -\n1\n)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.\n2\n)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.\nBesoldungsgruppe B 3\nFinanzpräsident 1) 2)\n-       als Abteilungsleiter bei einer Oberfinanzdirektion -\nleitender Ministerialrat3)\n-       bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer Abteilung -\nRegierungsvizepräsident\n') Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.\n2\n) Höchstens 50 vom Hundert der Gesamtzahl der für Finanzpräsidenten ausgebrachten Planstellen.\n3\n) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 4 oder einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.\nBesoldungsgruppe B 4\nleitender Ministerialrat 1)\n-       bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer Abteilung -\n1\n)   Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1991                                           627\nBesoldungsgruppe B 5\nMinisterialdirigent 1)\n-      bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung -\n1\n)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.\nBesoldungsgruppe B 6\nMinisterialdirigent 1)2)\n-      bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung -\nOberfinanzpräsident\nRegierungspräsident\n1\n)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.\n2\n)  Höchstens 25 vom Hundert der Gesamtzahl der für Abteilungsleiter in den Besoldungsgruppen B 5 und B 6 ausgebrachten Planstellen.\nBesoldungsgruppe B 7\nStaatssekretär 1)2)\n-      bei einer obersten Landesbehörde -\n1\n)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 8, B 9.\n2\n)  Die Fußnote 2 zu B 9 gilt entsprechend.\nBesoldungsgruppe B 8\nStaatssekretär 1) 2 )\n-      bei einer obersten Landesbehörde -\n1\n)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 7, B 9.\n2\n)  Die Fußnote 2 zu B 9 gilt entsprechend.\nBesoldungsgruppe B 9\nStaatssekretär 1 )2)\n-      bei einer obersten Landesbehörde -\n1\n)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 7, B 8.\n2\n)  Anstelle der Amtsbezeichnung „Staatssekretär\" kann auch die Amtsbezeichnung „Ministerialdirektor\" verliehen werden.\nBesoldungsgruppe B 10\nStaatssekretär 1 )2)\n-      bei einer obersten Landesbehörde -\n1\n)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 7, B 8, B 9.\n2\n)  In einem Land darf nur jeweils eine Planstelle ausgebracht werden.","628                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Verhütung einer Einschleppung der Schweinepest aus Österreich\nVom 6. März 1991\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Tierseuchen-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1\nS. 386), § 7 Abs. 2 geändert durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 15. Februar\n1991 (BGBI. 1 S. 461 ), verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten:\nArtikel 1\nDie Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der Schweinepest aus\nÖsterreich vom 25. September 1990 (BGBI. 1 S. 2115) wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Abs. 1 werden das Wort „Österreich\" durch die Worte „aus den\nösterreichischen Bundesländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich,\nSteiermark und Wien\" ersetzt.\n2. § 3 wird gestrichen; § 4 wird § 3.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1991 in Kraft. Die Verordnung\nzur Verhütung einer Einschleppung der Schweinepest aus Österreich gilt vom\n1. September 1991 an wieder in ihrer am 28. Februar 1991 maßgebenden\nFassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet\nwird.\nBonn, den 6. März 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1991                                    629\nVerordnung\nzur Verhütung einer Einschleppung der Spongiformen Rinderenzephalopathie\nbei der Einfuhr von Futtermitteln tierischer Herkunft\nVom 7. März 1991\nAuf Grund des§ 7 Abs. 1 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes           Bescheinigung begleitet sind, die mit dem Zusatzver-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980                merk „Das Futtermittel besteht nicht aus\n(BGBI. 1S. 386) verordnet der Bundesminister für Ernährung,        a) Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen\nLandwirtschaft und Forsten:                                           von Rindern, die aus dem Vereinigten Königreich\nstammen, oder\n§ 1\nb) Fleischfuttermehl, Fleischknochenmehl oder Tier-\n(1) Abweichend von§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und 5 und§ S·Nr. 2              mehl, das aus dem Vereinigten Königreich stammt,\n, bis 5 der Futtermittel-Einfuhrverordnung in der Fassung\noder enthält solches Material nicht.\" versehen ist.\nder Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 999)\nbedarf die Einfuhr der dort bezeichneten Futtermittel der\nGenehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde.\n§2\n(2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen nicht\nFuttermittel,                                                    Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\n1. die von einer in § 4 Abs. 1 Nr. 3 oder 5 oder in § 5 Nr. 4 Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nder Futtermittel-Einfuhrverordnung jeweils vorgeschrie-    lässig Futtermittel ohne Genehmigung nach § 1 Abs. 1\nbenen amtlichen Bescheinigung begleitet sind, die mit      einführt.\ndem Zusatzvermerk „Das Futtermittel besteht nicht aus\nTierkörpern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen von\nRindern, die aus dem Vereinigten Königreich stammen,                                    §3\noder enthält solches Material nicht.\" versehen ist,           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 26. Februar\n2. die von einer in § 5 Nr. 2, 3 oder 5 der Futtermittel-      1991 in Kraft; § 2 tritt jedoch am Tage nach der Verkün-\nEinfuhrverordnung jeweils vorgeschriebenen amtlichen       dung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 7. März 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}