{"id":"bgbl1-1991-16-4","kind":"bgbl1","year":1991,"number":16,"date":"1991-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/16#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-16-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_16.pdf#page=13","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Grenze des Freihafens Duisburg","law_date":"1991-03-12T00:00:00Z","page":633,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1991                                 633\nErste Verordnung\nzur Änderung der Grenze des Freihafens Duisburg\nVom 12. März 1991\nAuf Grund des § 86 Abs. 2 des Zollgesetzes in der           c) die Angabe „ab und folgt auf etwa 300\" durch die\nFassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1              Angabe „auf 17 ,5 m entlang einer Mauer und\nS. 529), der durch § 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1989             Spundwand ab und folgt auf 31 O\" ersetzt,\n(BGBI. 1 S. 1541) neugefaßt worden ist, verordnet der         d) nach der Angabe „verlaufenden Gleiskörpers\" die\nBundesminister der Finanzen:                                      Angabe „in östlicher Richtung bis zum rechtwinklig\ndazu stehenden Gleistor\" angefügt.\nArtikel 1\n3. Satz 3 wird durch folgende neue Sätze ersetzt:\nDer in § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Errichtung neuer\nFreihäfen und zur Änderung des Zollgesetzes vom 25. Juli      „Die Grenze folgt dem Gleistor auf 5 m und biegt dann\n1989 (BGBI. 1 S. 1541) beschriebene Verlauf der Grenze        wieder rechtwinklig ab, um auf der anderen Seite\ndes Freihafens Duisburg wird wie folgt geändert:              des Gleises 41,4 m parallel zu der vorgenannten\nBöschungsoberkante zu verlaufen. Dann biegt sie\nrechtwinklig ab und verläuft 8,4 m nach Südwesten, um\n1. In Satz 1 werden die Angaben\ndann nach Westen abzubiegen und geschwungen in\na) ,,etwa 480 m auf der Oberkante des Ufers, biegt         südwestlicher Richtung 278,5 m annähernd parallel\ndann\" durch die Angabe „380,8 m auf der senkrech-       dem dortigen Eisenbahngleis bis zum rechtwinklig dazu\nten Ufereinfassung, biegt dann 11 m nach Nord-          stehenden Gleistor zu verlaufen. Die Grenze folgt dem\nwesten, anschließend nach Südwesten auf 96,35 m         Gleistor auf 5 m nach Südosten und biegt dann wieder\nentlang der Oberkante des teilgeböschten Ufers,         rechtwinklig ab, um auf der anderen Seite des Gleises\ndarauf\",                                                auf 63,5 m südwestlich zwischen zwei Gleisen bis zu\nb) ,,etwa 90\" durch die Zahl „75,6\"                        einer Gebäudewand zu verlaufen, der sie 60,69 m folgt.\nDanach verläuft sie weitere 60,55 m nach Südwesten,\nersetzt.                                                   bis sie auf die östliche Ecke des Nordhafens trifft.\"\n2. In Satz 2 werden                                       4. In Satz 4 wird die Angabe „Nach etwa 400 m trifft sie\na) die Angabe „etwa 740\" durch die Angabe „ 746\"           auf die östliche Ecke des Nordhafens und verläuft von\nersetzt,                                                dort\" durch die Angabe „ Von dort verläuft sie\" ersetzt.\nb) nach der Angabe „entlang dieser Landstraße\" die\nArtikel 2\nAngabe ,,, davon ist sie vor dem Zollgebäude auf\neiner Länge von 12,5 m um 2,5 m nach Südwesten         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. Januar 1991\nversetzt,\" eingefügt,                               in Kraft.\nBonn, den 12. März 1991\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}