{"id":"bgbl1-1991-16-3","kind":"bgbl1","year":1991,"number":16,"date":"1991-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/16#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-16-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_16.pdf#page=9","order":3,"title":"Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der Spongiformen Rinderenzephalopathie bei der Einfuhr von Futtermitteln tierischer Herkunft","law_date":"1991-03-07T00:00:00Z","page":629,"pdf_page":9,"num_pages":4,"content":["Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1991                                    629\nVerordnung\nzur Verhütung einer Einschleppung der Spongiformen Rinderenzephalopathie\nbei der Einfuhr von Futtermitteln tierischer Herkunft\nVom 7. März 1991\nAuf Grund des§ 7 Abs. 1 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes           Bescheinigung begleitet sind, die mit dem Zusatzver-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980                merk „Das Futtermittel besteht nicht aus\n(BGBI. 1S. 386) verordnet der Bundesminister für Ernährung,        a) Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen\nLandwirtschaft und Forsten:                                           von Rindern, die aus dem Vereinigten Königreich\nstammen, oder\n§ 1\nb) Fleischfuttermehl, Fleischknochenmehl oder Tier-\n(1) Abweichend von§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und 5 und§ S·Nr. 2              mehl, das aus dem Vereinigten Königreich stammt,\n, bis 5 der Futtermittel-Einfuhrverordnung in der Fassung\noder enthält solches Material nicht.\" versehen ist.\nder Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 999)\nbedarf die Einfuhr der dort bezeichneten Futtermittel der\nGenehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde.\n§2\n(2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen nicht\nFuttermittel,                                                    Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\n1. die von einer in § 4 Abs. 1 Nr. 3 oder 5 oder in § 5 Nr. 4 Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nder Futtermittel-Einfuhrverordnung jeweils vorgeschrie-    lässig Futtermittel ohne Genehmigung nach § 1 Abs. 1\nbenen amtlichen Bescheinigung begleitet sind, die mit      einführt.\ndem Zusatzvermerk „Das Futtermittel besteht nicht aus\nTierkörpern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen von\nRindern, die aus dem Vereinigten Königreich stammen,                                    §3\noder enthält solches Material nicht.\" versehen ist,           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 26. Februar\n2. die von einer in § 5 Nr. 2, 3 oder 5 der Futtermittel-      1991 in Kraft; § 2 tritt jedoch am Tage nach der Verkün-\nEinfuhrverordnung jeweils vorgeschriebenen amtlichen       dung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 7. März 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","630                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen\nnach Herstellung der Einheit Deutschlands                    ..\n(Beamtenversorgungs-Obergangsverordnung - BeamtVUV)\nVom 11. März 1991\nAuf Grund des § 107 a des Beamtenversorgungsgeset-              ordnungen. Entsprechendes gilt, soweit im Beamten-\nzes, der durch Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Ab-              versorgungsgesetz auf die Besoldung (§ 1 Abs. 2, 3\nschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August            des Bundesbesoldungsgesetzes) oder allgemein auf\n1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom                 Vorschriften des Besoldungsrechts verwiesen wird.\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1139) einge-         2. Als ruhegehaltfähig nach § 8 des Beamtenversor-\nfügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:                   gungsgesetzes gilt unter Berücksichtigung der Num-\nmer 4 auch die Dienstzeit, in der ein Beamter nach\n§ 1                                  Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der\nGeltungsbereich                             Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im\nDienst der Nationalen Volksarmee gestanden hat.\n(1) Diese Verordnung regelt die Versorgung im Sinne\n3. Zeiten, die der Beamte bis zum 2. Oktober 1990 im\ndes Beamtenversorgungsgesetzes und der hierzu erlasse-\nBeitrittsgebiet hauptberuflich im öffentlichen Dienst\nnen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in der\nzurückgelegt hat, können gemäß § 10 Abs. 1 des\nAnlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind. Sie gilt für\nBeamtenversorgungsgesetzes als ruhegehaltf ähig\nBeamte und Richter, die nach Inkrafttreten des Einigungs-\nberücksichtigt werden, sofern der Beamte ohne eine\nvertrages von ihrer ersten Ernennung oder Wieder~rnen-\nvon ihm zu vertretende Unterbrechung tätig war und die\nnung an in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nTätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat. Näheres\ngenannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verwendet oder in das\nkann der Bundesminister des Innern mit Zustimmung\nBeitrittsgebiet versetzt wurden. Sie gilt nach Maßgabe des\ndes Bundesrates durch Verwaltungsvorschriften\n§ 3 dieser Verordnung auch für Ruhestandsbeamte, die im\nregeln.\nBeitrittsgebiet tätig werden.\n4. Nicht ruhegehaltfähig sind Zeiten als Angehöriger des\n(2) Die in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III      Staatssicherheitsdienstes. In begründeten Fällen sind\nNr. 9 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.           Ausnahmen zulässig; die Entscheidung trifft die ober-\n1990 II S. 885, 1142) sowie die in§ 2 Nr. 2 bis 4 genannten       ste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundes-\nMaßgaben gelten nicht für Beamte, deren Versetzung oder           minister des Innern. Bei unmittelbaren oder mittelbaren\nNeuernennung in unmittelbarem zeitlichen Anschluß (§ 85           Landesbeamten ist der für das Versorgungsrecht\nAbs. 9 des Beamtenversorgungsgesetzes in der ab 1.                zuständige Minister des jeweiligen Landes zu betei-\nJanuar 1992 geltenden Fassung) an ein öffentlich-rechtli-         ligen.\nches Dienstverhältnis im früheren Bundesgebiet erfolgt.\n5. Den Renten im Sinne des § 55 Abs. 1 des Beamtenver-\nsorgungsgesetzes stehen entsprechende ~-iederke~-\n§2                                   rende Geldleistungen von Versicherungstragern mit\nMaßgaben                                 Sitz im Beitrittsgebiet gleich. Dies gilt auch für Leistun-\ngen aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Son-\nDas Beamtenversorgungsgesetz gilt unbeschadet der               derversorgungssystemen. Die Anrechnung der in den\nRegelungen in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A                   Sätzen 1 und 2 genannten Leistungen auf die Versor-\nAbschnitt III Nr. 9 des Einigungsvertrages vom 31. August         gungsbezüge richtet sich nach den Verwaltungsvo~-\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1142) mit folgenden weiteren          schriften, die der Bundesminister des Innern mit\nMaßgaben:                                                         Zustimmung des Bundesrates erläßt. Die ruhegehalt-\n1. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge b~messen sich               fähige Dienstzeit im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 1\nunter Berücksichtigung der Besoldungs-Ubergangsver-            Buchstabe b des Beamtenversorgungsgesetzes ist um","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1991                                631\nZeiten zu vermindern, die nach der vorstehenden Num-    gebiet verwendet werden, findet § 53 des Beamtenversor-\nmer 4 nicht ruhegehaltfähig sind.                       gungsgesetzes keine Anwendung.\n6. Die Maßgaben der Nummern 2 bis 5 gelten auch für          (2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt nicht für Beschäfti-\nden Fall, daß ein Beamter zu einem Dienstherrn mit      gungsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 1992\nSitz im bisherigen Geltungsbereich des Bundesrechts     begründet werden.\nübertritt.\n§3                                                         §4\nMaßgaben für Ruhestandsbeamte                                       Inkrafttreten\n(1) Für Ruhestandsbeamte, die wegen ihrer besonderen       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nFachkenntnisse zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitritts-    Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 11. März 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","63Z                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 1)\nVerzeichnis\nder zum Beamtenversorgungsgesetz erlassenen Rechts-\nund Verwaltungsvorschriften\nA. Gesetze\n1. Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fas-\nsung des Artikels VI Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und\nNeuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975\n{BGBI. 1S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. De-\nzember 1989 (BGBI. 1 S. 2218)\n2. Gesetz über die Gewährung eines Kindererziehungszuschlages (Kinder-\nerziehungszuschlagsgesetz - KEZG) in der Fassung des Artikels 16 des\nGesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstige_r\ndienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1989\n(BGBI. 1S. 2218), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Mai\n1990 (BGBI. 1 S. 967); es gilt mit der Maßgabe, daß Leistungen erst dann\ngewährt werden, wenn im Beitrittsgebiet nach dem Recht der gesetzlichen\nRentenversicherung entsprechende Leistungen vorgesehen sind, frühestens\nab 1. Januar 1992\nB. R e c h t s v e r o r d n u n g e n\n1. Verordnung zur Durchführung des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes\n(Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge) vom\n20. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1004)\n2. Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes\n(Heilverfahrensverordnung - HeilvfV) vom 25. April 1979 (BGBI. 1 S. 502)\n3. Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des\nBeamtenversorgungsgesetzes vom 24. Juni 1977 (BGBI. 1S. 1011 ), geändert\ndurch die Verordnung vom 19. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1674)\nC. Verwaltungsvorschriften\nAllgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (Beamt-\nVGVwV) vom 3. November 1980 (GMBI. 1980 S. 742; 1982 S. 355)"]}