{"id":"bgbl1-1991-15-4","kind":"bgbl1","year":1991,"number":15,"date":"1991-03-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/15#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-15-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_15.pdf#page=1","order":4,"title":"Neufassung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure","law_date":"1991-03-04T00:00:00Z","page":533,"pdf_page":1,"num_pages":85,"content":["533\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 A\n1991                        Ausgegeben zu Bonn am 13. März 1991                                                                                              Nr.15\nTag                                                              1n halt                                                                                  Seite\n4. 3. 91 Neufassung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure                                                                                        533\n402-24-8-1-1\n4. 3. 91 Verordnung über die Beförderungsentgelte im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr . . . . . . . . . . .                                           616\nneu: 9241-1-5\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   617\nVerkündungen im Bundesanzeiger.....................................................                                                                 618\nRechtsvorschrif1en der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      618\nBekanntmachung\nder Neufassung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure\nVom 4. März 1991\nAuf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Honorar-\nordnung für Architekten und Ingenieure vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1\nS. 2707) wird nachstehend der Wortlaut der Honorarordnung für Architekten und\nIngenieure in der seit 1. Januar 1991 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. Januar 1977 in Kraft getretene Verordnung vom 17. September 1976\n(BGBI. 1 S. 2805, 3616),\n2. die am 1. Januar 1985 in Kraft getretene Verordnung vom 17. Juli 1984\n(BGBI. 1 S. 948),\n3. die am 14. Juni 1985 in Kraft getretene Verordnung vom 10. Juni 1985 (BGBI. 1\nS. 961 ),\n4. die am 1 . April 1988 in Kraft getretene Verordnung vorn 17. März 1988 (BGBI. 1\nS. 359),\n5. die am 1. Januar 1991 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1 . und 2. der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und\nArchitektenleistungen vom 4. November 1971 (BGBI. 1 S. 1745,\n1749),\nzu 3. bis 5. der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und\nArchitektenleistungen, geändert durch das Gesetz vom 12. Novem-\nber 1984 (BGBI. 1 S. 1337).\nBonn, den 4. März 1991\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nJürgen W. Möllemann","534                                    _Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil   1\nVerordnung\nüber die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure\n(Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)\nInhaltsübersicht\nTeil 1                                                      Teil IV\nAllgemeine Vorschriften                                 Gutachten und Wertermittlungen\n§       Anwendungsbereich                                     § 33   Gutachten\n§   2   Leistungen                                            § 34   Wertermittlungen\n§   3   Begriffsbestimmungen\n§   4   Vereinbarung des Honorars                                                        Teil V\n§   5   Berechnung des Honorars in besonderen Fällen                          Städtebauliche Leistungen\n§   5a 1nterpolation                                          § 35   Anwendungsbereich\n§   6  Zeithonorar                                            § 36   Kosten von EDV-Leistungen\n§   7  Nebenkosten                                            § 36a Honorarzonen für Leistungen bei\n§  8   Zahlungen                                                     Flächennutzungsplänen\n§  9   Umsatzsteuer                                           § 37   Leistungsbild Flächennutzungsplan\n§ 38   Honorartafel für Grundleistungen bei\nTeil II                                  Flächennutzungsplänen\nLeistungen bei Gebäuden, Freianlagen\n§ 39   Planausschnitte\nund raumbildenden Ausbauten\n§ 39a Honorarzonen für Leistungen bei Bebauungsplänen\n§ 10   Grundlagen des Honorars\n§ 40   Leistungsbild Bebauungsplan\n§ 11   Honorarzonen für Leistungen bei Gebäuden\n§ 41   Honorartafel für Grundleistungen bei Bebauungsplänen\n§ 12   Objektliste für Gebäude\n§ 42   Sonstige städtebauliche Leistungen\n§ 13   Honorarzonen für Leistungen bei Freianlagen\n§ 14   Objektliste für Freianlagen\nTeil VI\n§ 14a Honorarzonen für Leistungen bei raumbildenden\nAusbauten                                                         Landschaftsplanerische Leistungen\n§ 14b Objektliste für raumbildende Ausbauten                  § 43   Anwendungsbereich\n§ 15   Leistungsbild Objektplanung für Gebäude, Freianlagen   § 44   Anwendung von Vorschriften aus den Teilen II und V\nund raumbildende Ausbauten\n§ 45   Honorarzonen für Leistungen bei Landschaftsplänen\n§ 16   Honorartafel für Grundleistungen bei Gebäuden und\nraumbildenden Ausbauten                                § 45a Leistungsbild Landschaftsplan\n§ 17   Honorartafel für Grundleistungen bei Freianlagen       § 45b Honorartafel für Grundleistungen bei Landschaftsplänen\n§ 18   Auftrag über Gebäude und Freianlagen                   § 46   Leistungsbild Grünordnungsplan\n§ 19   Vorplanung, Entwurfsplanung und Objektüberwachung      § 46a Honorartafel für Grundleistungen bei\nals Einzelleistung                                            Grünordnungsplänen\n§ 20   Mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen                    § 47   Leistungsbild Landschaftsrahmenplan\n§ 21   Zeitliche Trennung der Ausführung                      § 47a Honorartafel für Grundleistungen bei\n§ 22   Auftrag für mehrere Gebäude                                   Landschaftsrahmenplänen\n§ 23   Verschiedene Leistungen an einem Gebäude               § 48   Honorarzonen für Leistungen bei\nUmweltverträglichkeitsstudien\n§ 24   Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden\n§ 48a Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie\n§ 25   Leistungen des raumbildenden Ausbaus\n§ 26                                                          § 48b Honorartafel für Grundleistungen bei\nEinrichtungsgegenstände und integrierte Werbeanlagen\nUmweltverträglichkeitsstudien\n§ 27   Instandhaltungen und Instandsetzungen\n§ 49   Honorarzonen für Leistungen bei\nLandschaftspflegerischen Begleitplänen\nTeil III\n§ 49a Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan\nZusätzliche Leistungen\n§ 49b Honorarzonen für Leistungen bei Pflege- und\n§ 28   Entwicklung und Herstellung von Fertigteilen                  Entwicklungsplänen\n§ 29   Rationalisierungswirksame besondere Leistungen         § 49c Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan\n§ 30   (weggefallen)                                          § 49d Honorartafel für Grundleistungen bei Pflege- und\n§ 31   Projektsteuerung                                              Entwicklungsplänen\n§ 32   Winterbau                                              § 50   Sonstige landschaftsplanerische Leistungen","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991                                  535\nTeil VII                                                     Teil X\nLeistungen                                   Leistungen für Thermische Bauphysik\nbei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen\n§ 77   Anwendungsbereich\n§ 51     Anwendungsbereich                                     § 78   Wärmeschutz\n§ 52     Grundlagen des Honorars                               § 79   Sonstige Leistungen für Thermische Bauphysik\n§ 53     Honorarzonen für Leistungen bei Ingenieurbauwerken\nund Verkehrsanlagen                                                               Teil XI\n§ 54     Objektliste für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen       Leistungen für Schallschutz und Raumakustik\n§ 55     Leistungsbild Objektplanung für Ingenieurbauwerke und § 80   Schallschutz\nVerkehrsanlagen\n§ 81   Bauakustik\n§ 56     Honorartafeln für Grundleistungen bei\n§ 82   Honorarzonen für Leistungen bei der Bauakustik\nIngenieurbauwerken und Verkehrsanlagen\n§ 83   Honorartafel für Leistungen bei der Bauakustik\n§ 57     Örtliche Bauüberwachung\n§ 84   Sonstige Leistungen für Schallschutz\n§ 58     Vorplanung und Entwurfsplanung als Einzelleistung\n§ 85   Raumakustik\n§ 59     Umbauten und Modernisierungen von\nIngenieurbauwerken und Verkehrsanlagen                § 86   Raumakustische Planung und Überwachung\n§ 60                                                           § 87   Honorarzonen für Leistungen bei der raumakustischen\nInstandhaltungen und Instandsetzungen\nPlanung und Überwachung\n§ 61     Bau- und landschaftsgestalterische Beratung\n§ 88   Objektliste für raumakustische Planung und\nÜberwachung\n§ 89   Honorartafel für Leistungen bei der raumakustischen\nTeil Vlla\nPlanung und Überwachung\nVerkehrsplanerische Leistungen\n§ 90   Sonstige Leistungen für Raumakustik\n§ 61 a   Honorar für verkehrsplanerische Leistungen\nTeil XII\nLeistungen\nTeil VIII                                  für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau\nLeistungen bei der Tragwerksplanung\n§ 91   Anwendungsbereich\n§ 62     Grundlagen des Honorars                               § 92   Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung\n§ 63     Honorarzonen für Leistungen bei der Tragwerksplanung  § 93   Honorarzonen für Leistungen bei der\n§ 64                                                                  Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung\nLeistungsbild Tragwerksplanung\n§ 94   Honorartafel für Leistungen bei der Baugrundbeurteilung\n§ 65     Honorartafel für Grundleistungen bei der\nund Gründungsberatung\nTragwerksplanung\n§ 95   Sonstige Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und\n§ 66     Auftrag über mehrere Tragwerke und bei Umbauten              Grundbau\n§ 67     Tragwerksplanung für Traggerüste bei                                             Teil XIII\nIngenieurbauwerken\nVermessungstechnische Leistungen\n§ 96   Anwendungsbereich\nTeil IX                          § 97   Grundlagen des Honorars bei der Entwurfsvermessung\nLeistungen bei der Technischen Ausrüstung              § 97a Honorarzonen für Leistungen bei der\nEntwurfsvermessung\n§ 68     Anwendungsbereich\n§ 97b Leistungsbild Entwurfsvermessung\n§ 69     Grundlagen des Honorars\n§ 98   Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung\n§ 70     (weggefallen)\n§ 98 a Honorarzonen für Leistungen bei der Bauvermessung\n§ 71     Honorarzonen für Leistungen bei der\n§ 98 b Leistungsbild Bauvermessung\nTechnischen Ausrüstung\n§ 99   Honorartafel für Grundleistungen bei der Vermessung\n§ 72     Objektliste für Anlagen der Technischen Ausrüstung\n§ 100  Sonstige vermessungstechnische Leistungen\n§ 73     Leistungsbild Technische Ausrüstung\n§ 74     Honorartafel für Grundleistungen bei der                                         Teil XIV\nTechnischen Ausrüstung\nSchluß- und Überleitungsvorschriften\n§ 75     Vorplanung, Entwurfsplanung und Objektüberwachung\nals Einzelleistung                                    § 101  (Aufhebung von Vorschriften)\n§ 76     Umbauten und Modernisierungen von Anlagen der         § 102  Berlin-Klausel\nTechnischen Ausrüstung                                § 103  Inkrafttreten und Überleitungsvorschriften","536                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\nTeil 1                              8. Einrichtungsgegenstände sind nach Einzelplanung\nangefertigte nicht serienmäßig bezogene Gegen-\nAllgemeine Vorschriften                          stände, die keine wesentlichen Bestandteile des\nObjekts sind.\n§ 1                                9. Integrierte Werbeanlagen sind der Werbung an Bau-\nAnwendungsbereich                              werken dienende Anlagen, die fest mit dem Bauwerk\nverbunden sind und es gestalterisch beeinflussen.\nDie Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die\nBerechnung der Entgelte für die Leistungen der Architek-      10. Instandsetzungen sind Maßnahmen zur Wiederher-\nten und der Ingenieure (Auftragnehmer), soweit sie durch           stellung des zum bestimmungsmäßigen Gebrauch\nLeistungsbilder oder andere Bestimmungen dieser Verord-            geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Ob-\nnung erfaßt werden.                                                jekts, soweit sie nicht unter Nummer 3 fallen oder\ndurch Maßnahmen nach Nummer 6 verursacht sind.\n§2\n11 . Instandhaltungen sind Maßnahmen zur Erhaltung des\nLeistungen\nSoll-Zustandes eines Objekts.\n(1) Soweit Leistungen in Leistungsbildern erfaßt sind,     12. Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und\ngliedern sich die Leistungen in Grundleistungen und                Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in\nBesondere Leistungen.                                              Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken.\n(2) Grundleistungen umfassen die Leistungen, die zur\nordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im allge-                                          §4\nmeinen erforderlichen sind. Sachlich zusammengehörige\nVereinbarung des Honorars ·\nGrundleistungen sind zu jeweils in sich abgeschlossenen\nLeistungsphasen zusammengefaßt.                                  (1) Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Ver-\n(3) Besondere Leistungen können zu den Grundleistun-       einbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung\nim Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten\ngen hinzu - oder an deren Stelle treten, wenn besondere\nAnforderungen an die Ausführung des Auftrags gestellt         Mindest- und Höchstsätze treffen.\nwerden, die über die allgemeinen Leistungen hinausgehen          (2) Die in dieser Verordnung festgesetzten Mindestsätze\noder diese ändern. Sie sind in den Leistungsbildern nicht     können durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen\nabschließend aufgeführt. Die Besonderen Leistungen            unterschritten werden.\neines Leistungsbildes können auch in anderen Leistungs-\nbildern oder Leistungsphasen vereinbart werden, in denen         (3) Die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstsätze\nsie nicht aufgeführt sind, soweit sie dort nicht Grund-       dürfen nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich\nleistungen darstellen.                                        lange dauernden Leistungen durch schriftliche Verein-\nbarung überschritten werden. Dabei haben Umstände,\n§3\nsoweit sie bereits für die Einordnung in Honorarzonen oder\nBegriffsbestimmungen                       Schwierigkeitsstufen, für die Vereinbarung von Besonde-\nren Leistungen oder für die Einordnung in den Rahmen der\nIm Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffs-\nMindest- und Höchstsätze mitbestimmend gewesen sind,\nbestimmungen:\naußer Betracht zu bleiben.\n1. Objekte sind Gebäude, sonstige Bauwerke, Anlagen,\nFreianlagen und raumbildende Ausbauten.                     (4) Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes\nschriftlich vereinbart worden ist, gelten die jeweiligen\n2. Neubauten und Neuanlagen sind neu zu errichtende         Mindestsätze als vereinbart.\noder neu herzustellende Objekte.\n3. Wiederaufbauten sind die Wiederherstellung zer-                                        §5\nstörter Objekte auf vorhandenen Bau- oder Anlage-\nteilen. Sie gelten als Neubauten, sofern eine neue           Berechnung des Honorars in besonderen Fällen\nPlanung erforderlich ist.                                   (1) Werden nicht alle Leistungsphasen eines Leistungs-\n4. Erweiterungsbauten sind Ergänzungen eines vor-           bildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen\nhandene Objekts, zum Beispiel durch Aufstockung          Phasen vorgesehenen Teilhonorare berechnet werden.\noder Anbau.\n(2) Werden nicht alle Grundleistungen einer Leistungs-\n5. Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen           phase übertragen, so darf für die übertragenen Leistungen\nObjekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion      nur ein Honorar berechnet werden, das dem Anteil der\noder Bestand.                                            übertragenen Leistungen an der gesamten Leistungs-\n6. Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen zur             phase entspricht. Das gleiche gilt, wenn wesentliche Teile\nnachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines          von Grundleistungen dem Auftragnehmer nicht übertragen\nObjekts, soweit sie nicht unter die Nummern 4, 5 oder    werden. Ein zusätzlicher Koordinierungs- und Einarbei-\n1O fallen, jedoch einschließlich der durch diese Maß-    tungsaufwand ist zu berücksichtigen.\nnahmen verursachten Instandsetzungen.                       (3) Werden Grundleistungen im Einvernehmen mit dem\n7. Raumbildende Ausbauten sind die innere Gestaltung        Auftraggeber insgesamt oder teilweise von anderen an der\noder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche         Planung und Überwachung fachlich Beteiligten erbracht,\nEingriffe in Bestand oder Konstruktion. Sie können im    so darf nur ein Honorar berechnet werden, das dem\nZusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 2           verminderten Leistungsumfang des Auftragnehmers ent-\nbis 6 anfallen.                                          spricht. § 1O Abs. 4 bleibt unberührt.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991                                 537\n(4) Für Besondere Leistungen, die zu den Grundleistun-       (2) Zu den Nebenkosten gehören insbesondere:\ngen hinzutreten, darf ein Honorar nur berechnet werden,        1. Post- und Fernmeldegebühren,\nwenn die Leistungen im Verhältnis zu den Grundleistun-\n2. Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und von\ngen einen nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand\nschriftlichen Unterlagen sowie Anfertigung von Filmen\nverursachen und das Honorar schriftlich vereinbart worden         und Fotos,\nist. Das Honorar ist in angemessenem Verhältnis zu dem\nHonorar für die Grundleistung zu berechnen, mit der die       3. Kosten für ein Baustellenbüro einschließlich der Ein-\nBesondere Leistung nach Art und Umfang vergleichbar ist.          richtung, Beleuchtung und Beheizung,\nIst die Besondere Leistung nicht mit einer Grundleistung      4. Fahrtkosten für Reisen, die über den Umkreis von\nvergleichbar, so ist das Honorar als Zeithonorar nach§ 6          mehr als 15 Kilometer vom Geschäftssitz des Auftrag-\nzu berechnen.                                                     nehmers hinausgehen, in Höhe der steuerlich zulässi-\ngen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen\n(5) Soweit Besondere Leistungen ganz oder teilweise an         nachgewiesen werden,\ndie Stelle von Grundleistungen treten, ist für sie ein Hono-  5. Trennungsentschädigungen und Kosten für Familien-\nrar zu berechnen, das dem Honorar für die ersetzten               heimfahrten nach den steuerlich zulässigen Pauschal-\nGrundleistungen entspricht.                                       sätzen, sofern nicht höhere Aufwendungen an Mit-\narbeiter des Auftragnehmers aufgrund von tariflichen\nVereinbarungen bezahlt werden,\n§ 5a                            6. Entschädigungen für den sonstigen Aufwand bei länge-\nInterpolation                            ren Reisen nach Nummer 4, sofern die Entschädi-\ngungen vor der Geschäftsreise schriftlich vereinbart\nDie zulässigen Mindest- und Höchstsätze für Zwischen-          worden sind,\nstufen der in den Honorartafeln angegebenen anrechen-         7. Entgelte für nicht dem Auftragnehmer obliegende\nbaren Kosten, Werte und Verrechnungseinheiten (VE)                Leistungen, die von ihm im Einvernehmen mit dem\nsind durch lineare Interpolation zu ermitteln.                    Auftraggeber Dritten übertragen worden sind,\n8. im Falle der Vereinbarung eines Zeithonorars nach§ 6\ndie Kosten für Vermessungsfahrzeuge und andere\n§6                                 Meßfahrzeuge, die mit umfangreichen Meßinstrumen-\nZeithonorar                             ten ausgerüstet sind, sowie für hochwertige Geräte, die\nfür Vermessungsleistungen und für andere meßtech-\n(1) Zeithonorare sind auf der Grundlage der Stunden-           nische Leistungen verwandt werden.\nsätze nach Absatz 2 durch Vorausschätzung des Zeit-              (3) Nebenkosten können pauschal oder nach Einzel-\nbedarfs als Fest- oder Höchstbetrag zu berechnen. Ist eine    nachweis abgerechnet werden. Sie sind nach Einzelnach-\nVorausschätzung des Zeitbedarfs nicht möglich, so ist das     weis abzurechnen, sofern nicht bei Auftragserteilung eine\nHonorar nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf auf der            pauschale Abrechnung schriftlich vereinbart worden ist.\nGrundlage der Stundensätze nach Absatz 2 zu berechnen.\n§8\n(2) Werden Leistungen des Auftragnehmers oder seiner\nMitarbeiter nach Zeitaufwand berechnet, so kann für jede                               Zahlungen\nStunde folgender Betrag berechnet werden:\n(1) Das Honorar wird fällig, wenn die Leistung vertrags-\n1. für den Auftragnehmer                      70 bis 155 DM,  gemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschluß-\nrechnung überreicht worden ist.\n2. für Mitarbeiter, die technische\noder wirtschaftliche Aufgaben                               (2) Abschlagszahlungen können in angemessenen zeit-\nerfüllen, soweit sie nicht unter                         lichen Abständen für nachgewiesene Leistungen gefordert\nNummer 3 fallen,                         65 bis 110 DM,  werden.\n3. für Technische Zeichner und                                   (3) Nebenkosten sind auf Nachweis fällig, sofern nicht\nbei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart\nsonstige Mitarbeiter mit ver-\nworden ist.\ngleichbarer Qualifikation, die\ntechnische oder wirtschaftliche                             (4) Andere Zahlungsweisen können schriftlich vereinbart\nAufgaben erfüllen,                       55 bis 80 DM.   werden.\n§9\nUmsatzsteuer\n§ 7\nNebenkosten                             (1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der\nUmsatzsteuer, die auf sein nach dieser Verordnung\n(1) Die bei der Ausführung des Auftrages entstehenden      berechnetes Honorar und auf die nach § 7 berechneten\nAuslagen (Nebenkosten) des Auftragnehmers können,             Nebenkosten entfällt, sofern sie nicht nach § 19 Abs. 1 des\nsoweit sie erforderlich sind, abzüglich der nach § 15 Abs. 1  Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt; dies gilt auch für\ndes Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuern               Abschlagszahlungen gemäß § 8 Abs. 2. Die weiterberech-\nneten Nebenkosten sind Teil des umsatzsteuerlichen Ent-\nneben den Honoraren dieser Verordnung berechnet wer-\ngelts für eine einheitliche Leistung des Auftragnehmers.\nden. Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung\nschriftlich vereinbaren, daß abweichend von Satz 1 eine          (2) Die auf die Kosten von Objekten entfallende Umsatz-\nErstattung ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.            steuer ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.","538                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil    1\nTeil II                               2. Teiche ohne Dämme,\nLeistungen bei Gebäuden,                              3. flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,\nFreianlagen und raumbildenden Ausbauten                           4. einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel\nzur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach\n§ 10                                     Teil VIII erforderlich sind,\nGrundlagen des Honorars                              5. Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung,\n6. Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Ver-\n(1) Das Honorar für Grundleistungen bei Gebäuden,\nkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung,\nFreianlagen und raumbildenden Ausbauten richtet sich\nsoweit keine Leistungen nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 bis 5\nnach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der\nerforderlich sind,\nHonorarzone, der das Objekt angehört, sowie bei Ge-\nbäuden und raumbildenden Ausbauten nach der Honorar-                      7. Stege und Brücken, soweit keine Leistungen nach\ntafel in § 16 und bei Freianlagen nach der Honorartafel in                    Teil VIII erforderlich sind,\n§ 17.                                                                     8. Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr\n(2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung                         mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie\nder Kostenermittlungsarten nach DIN 276 in der Fassung                        andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestal-\nvom April 1981 (DIN 276)*) zu ermitteln                                       tungselement der Freianlagen geplant werden und für\ndie Leistungen nach Teil VII nicht erforderlich sind.\n1. für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kosten-\nberechnung, solange diese nicht vorliegt, nach der                      (5) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei\nKostenschätzung;                                                     Gebäuden und raumbildenden Ausbauten die Kosten für:\n2. für die Leistungsphasen 5 bis 9 nach der Kosten-                         1. das Baugrundstück einschließlich der Kosten des\nfeststellung, solange diese nicht vorliegt, nach dem                      Erwerbs und des Freimachens (DIN 276, Kosten-\nKostenanschlag.                                                           gruppen 1.1 bis 1.3),\n(3) Als anrechenbare Kosten nach Absatz 2 gelten die                   2. das Herrichten des Grundstücks (DIN 276, Kosten-\nortsüblichen Preise, wenn der Auftraggeber                                     gruppe 1.4), soweit der Auftragnehmer es weder plant\n1. selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,                               noch seine Ausführung überwacht,\n2. von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferern                       3. die öffentliche Erschließung und andere einmalige\nsonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,                               Abgaben (DIN 276, Kostengruppen 2.1 und 2.3),\n3. Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung aus-                       4. die nichtöffentliche Erschließung (DIN 276, Kosten-\nführt oder                                                                gruppe 2.2) sowie die Abwasser- und Versorgungs-\nanlagen und die Verkehrsanlagen (DIN 276, Kosten-\n4. vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile\ngruppen 5.3 und 5.7), soweit der Auftragnehmer sie\neinbauen läßt.\nweder plant noch ihre Ausführung überwacht,\n(3 a) Vorhandene Bausubstanz, die technisch oder                        5. die Außenanlagen (DIN 276, Kostengruppe 5), soweit\ngestalterisch mitverarbeitet wird, ist bei den anrechen-                       nicht unter Nummer 4 erfaßt,\nbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen; der\nUmfang der Anrechnung bedarf der schriftlichen Verein-                      6. Anlagen und Einrichtungen aller Art, die in DIN 276,\nbarung.                                                                         Kostengruppen 4 oder 5.4 aufgeführt sind, sowie die\nnicht in DIN 276 aufgeführten, soweit der Auftrag-\n(4) Anrechenbar sind für Grundleistungen bei Gebäuden                      nehmer sie weder plant, noch bei ihrer Beschaffung\nund raumbildenden Ausbauten die Kosten für Installatio-                        mitwirkt, noch ihre Ausführung oder ihren Einbau\nnen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten                        überwacht,\n(DIN 276, Kostengruppen 3.2 bis 3.4 und 3.5.2 bis 3.5.4),\n7. Geräte und Wirtschaftsgegenstände, die nicht in\ndie der Auftragnehmer fachlich nicht plant und deren Aus-\nDIN 276, Kostengruppen 4 und 5.4 aufgeführt sind,\nführung er fachlich auch nicht überwacht,\noder die der Auftraggeber ohne Mitwirkung des\n1. vollständig bis zu 25 v. H. der sonstigen anrechenbaren                      Auftragnehmers beschafft,\nKosten,\n8. Kunstwerke, soweit sie nicht wesentliche Bestandteile\n2. zur Hälfte mit dem 25 v. H. der sonstigen anrechen-                         des Objekts sind,\nbaren Kosten übersteigenden Betrag.\n9. künstlerisch gestaltete Bauteile, soweit der Auftrag-\nPlant der Auftragnehmer die in Satz 1 genannten Gegen-                          nehmer sie weder plant noch ihre Ausführung über-\nstände fachlich und/oder überwacht er fachlich deren Aus-                       wacht,\nführung, so kann für diese Leistungen ein Honorar neben\n10. die Kosten der Winterbauschutzvorkehrungen und\ndem Honorar nach Satz 1 vereinbart werden.\nsonstige zusätzliche Maßnahmen nach DIN 276,\n(4a) Zu den anrechenbaren Kosten für Grundleistungen                        Kostengruppe 6; § 32 Abs. 4 bleibt unberührt,\nbei Freianlagen rechnen insbesondere auch die Kosten für                  11. Entschädigungen und Schadensersatzleistungen,\nfolgende Bauwerke und Anlagen, soweit sie der Auf-\ntragnehmer plant oder ihre Ausführung überwacht:                          12. die Baunebenkosten (DIN 276, Kostengruppe 7),\n1. Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und                        13. fernmeldetechnische Einrichtungen und andere zen-\nlandschaftsgestalterischen Elementen,                                     trale Einrichtungen der Fernmeldetechnik für Orts-\nvermittlungsstellen sowie Anlagen der Maschinen-\n0\n) Zu beziehen durch Beuth Verlag GmbH, 1000 Berlin 30 und 5000 Köln.          technik, die nicht überwiegend der Ver- und Ent-","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991                                 539\nsorgung des Gebäudes zu dienen bestimmt sind,               -   überdurchschnittlichen gestalterischen Anforderun-\nsoweit der Auftragnehmer diese fachlich nicht plant             gen,\noder ihre Ausführung fachlich nicht überwacht; Absatz 4     -   überdurchschnittlichen konstruktiven Anforderungen,\nbleibt unberührt.\n-   überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung,\n(6) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Frei-       -   überdurchschnittlichem Ausbau;\nanlagen die Kosten für:\n5. Honorarzone V:\n1. das Gebäude (DIN 276, Kostengruppe 3} sowie die in\nAbsatz 5 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 13 genannten Kosten,          Gebäude mit sehr hohen Planungsanforderungen, das\nheißt mit\n2. den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen\nnach § 14 Nr. 4, ausgenommen die Kosten für die              -   sehr hohen Anforderungen an die Einbindung in die\nOberflächenbefestigung.                                          Umgebung,\n-   einer Vielzahl von Funktionsbereichen mit umfas-\n§ 11                                     senden Beziehungen,\nHonorarzonen für Leistungen bei Gebäuden                   -   sehr hohen gestalterischen Anforderungen,\n(1) Die Honorarzone wird bei Gebäuden aufgrund fol-            -   sehr hohen konstruktiven Ansprüchen,\ngender Bewertungsmerkmale ermittelt:                              -   einer vielfältigen Technischen     Ausrüstung   mit\nhohen technischen Ansprüchen,\n1. Honorarzone 1:\n-   umfangreichem qualitativ hervorragendem Ausbau.\nGebäude mit sehr geringen Planungsanforderungen,\ndas heißt mit                                               (2) Sind für ein Gebäude Bewertungsmerkmale aus\nmehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswe-\n-   sehr geringen Anforderungen an die Einbindung in      gen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude zuge-\ndie Umgebung,                                         rechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungs-\n-   einem Funktionsbereich,                               punkte nach Absatz 3 zu ermitteln; das Gebäude ist nach\n-   sehr geringen gestalterischen Anforderungen,          der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorar-\nzonen zuzurechnen:\n-   einfachsten Konstruktionen,\n-   keiner oder einfacher Technischer Ausrüstung,         1. Honorarzone 1:\n-   keinem oder einfachem Ausbau;                             Gebäude mit bis zu 1O Punkten,\n2. Honorarzone II:\n2. Honorarzone II:\nGebäude mit 11 bis 18 Punkten,\nGebäude mit geringen Planungsanforderungen, das\n3. Honorarzone III:\nheißt mit\nGebäude mit 19 bis 26 Punkten,\n-   geringen Anforderungen an die Einbindung in die\nUmgebung,                                             4. Honorarzone IV:\n-   wenigen Funktionsbereichen,                               Gebäude mit 27 bis 34 Punkten,\n-   geringen gestalterischen Anforderungen,               5. Honorarzone V:\n-   einfachen Konstruktionen,                                 Gebäude mit 35 mit 42 Punkten.\n-   geringer Technischer Ausrüstung,                         (3) Bei der Zurechnung eines Gebäudes in die Honorar-\n-   geringem Ausbau;                                      zonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der\nPlanungsanforderungen die Bewertungsmerkmale Anfor-\n3. Honorarzone III:                                           derungen an die Einbindung in die Umgebung, konstruk-\ntive Anforderungen, Technische Ausrüstungen und Aus-\nGebäude mit durchschnittlichen Planungsanforderun-\nbau mit je bis zu sechs Punkten zu bewerten, die Bewer-\ngen, das heißt mit\ntungsmerkmale Anzahl der Funktionsbereiche und gestal-\n-   durchschnittlichen Anforderungen an die Einbin-       terische Anforderungen mit je bis zu neun Punkten.\ndung in die Umgebung,\n-   mehreren einfachen Funktionsbereichen,                                            § 12\n-   durchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,                       Objektliste für Gebäude\n-   normalen oder gebräuchlichen Konstruktionen,\nNachstehende Gebäude werden nach Maßgabe der in\n-   durchschnittlicher Technischer Ausrüstung,            § 11 genannten Merkmale in der Regel folgenden Hono-\n-   durchschnittlichem normalem Ausbau;                   rarzonen zugerechnet:\n4. Honorarzone IV:                                            1. Honorarzone 1:\nGebäude mit überdurchschnittlichen Planungsanforde-           Schlaf- und Unterkunftsbaracken und andere Behelfs-\nrungen, das heißt mit                                         bauten für vorübergehende Nutzung;\n-    überdurchschnittlichen Anforderungen an die Ein-          Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen,\nbindung in die Umgebung,                                  Einstellhallen, Verbindungsgänge, Feldscheunen und\n-   mehreren Funktionsbereichen mit vielfältigen Bezie-       andere einfache landwirtschaftliche Gebäude;\nhungen,                                                   Tribünenbauten, Wetterschutzhäuser;","540                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil   1\n2. Honorarzone II:                                          5. Honorarzone V:\nEinfache Wohnbauten mit gemeinschaftlichen Sanitär-         Krankenhäuser der Versorgungsstufe 111, Universitäts-\nund Kücheneinrichtungen;                                    kliniken;\nGaragenbauten, Parkhäuser, Gewächshäuser;                   Stahlwerksgebäude, Sintergebäude, Kokereien;\ngeschlossene, eingeschossige Hallen und Gebäude             Studios für Rundfunk, Fernsehen und Theater, Konzert-\nals selbständige Bauaufgabe, Kassengebäude, Boots-          gebäude, Theaterbauten, Kulissengebäude, Gebäude\nhäuser; einfache Werkstätten ohne Kranbahnen;               für die wissenschaftliche Forschung (experimentelle\nVerkaufslager, Unfall- und Sanitätswachen;                  Fachrichtungen).\nMusikpavillons;                                                                     § 13\n3. Honorarzone III:                                             Honorarzonen für Leistungen bei Freianlagen\nWohnhäuser, Wohnheime und Heime mit durchschnitt-          (1) Die Honorarzone wird bei Freianlagen aufgrund fol-\nlicher Ausstattung;                                      gender Bewertungsmerkmale ermittelt:\nKinderhorte, Kindergärten, Gemeinschaftsunterkünfte,\n1. Honorarzone 1:\nJugendherbergen, Grundschulen;\nFreianlagen mit sehr geringen Planungsanforderungen,\nJugendfreizeitstätten, Jugendzentren, Bürgerhäuser,\ndas heißt mit\nStudentenhäuser, Altentagesstätten und andere\nBetreuungseinrichtungen;                                        sehr geringen Anforderungen an die Einbindung in\ndie Umgebung,\nFertigungsgebäude der metallverarbeitenden Industrie,\nDruckereien, Kühlhäuser;                                    - sehr geringen Anforderungen an Schutz, Pflege und\nEntwicklung von Natur und Landschaft,\nWerkstätten, geschlossene Hallen und landwirtschaft-\nliche Gebäude, soweit nicht in Honorarzone 1, II oder IV        einem Funktionsbereich,\nerwähnt, Parkhäuser mit integrierten weiteren Nut-          - sehr geringen gestalterischen Anforderungen,\nzungsarten;                                                 - keinen oder einfachsten Ver- und Entsorgungsein-\nBürobauten mit durchschnittlicher Ausstattung, Laden-           richtungen;\nbauten, Einkaufszentren, Märkte und Großmärkte,          2. Honorarzone II:\nMessehallen, Gaststätten, Kantinen, Mensen, Wirt-\nschaftsgebäude, Feuerwachen, Rettungsstationen,             Freianlagen mit geringen Planungsanforderungen, das\nAmbulatorien, Pflegeheime ohne medizinisch-techni-          heißt mit\nsche Ausrüstung, Hilfskrankenhäuser;                            geringen Anforderungen an die Einbindung in die\nAusstellungsgebäude, Lichtspielhäuser;                          Umgebung,\nTurn- und Sportgebäude sowie -anlagen, soweit nicht             geringen Anforderungen an Schutz, Pflege und Ent-\nin Honorarzone II oder IV erwähnt;                              wicklung von Natur und Landschaft,\nwenigen Funktionsbereichen,\n4. Honorarzone IV:\n- geringen gestalterischen Anforderungen,\nWohnhäuser mit überdurchschnittlicher Ausstattung,\n- geringen Ansprüchen an Ver- und Entsorgung;\nTerrassen- und Hügelhäuser, planungsaufwendige\nEinfamilienhäuser mit entsprechendem Ausbau und          3. Honorarzone 111:\nHausgruppen in planungsaufwendiger verdichteter             Freianlagen mit durchschnittlichen Planungsanforde-\nBauweise auf kleinen Grundstücken, Heime mit zusätz-\nrungen, das heißt mit\nlichen medizinisch-technischen Einrichtungen;\ndurchschnittlichen Anforderungen an die Einbin-\nZentralwerkstätten, Brauereien, Produktionsgebäude              dung in die Umgebung,\nder Automobilindustrie, Kraftwerksgebäude;\ndurchschnittlichen Anforderungen an Schutz, Pflege\nSchulen, ausgenommen Grundschulen; Bildungs-                    und Entwicklung von Natur und Landschaft,\nzentren, Volkshochschulen, Fachhochschulen, Hoch-\nmehreren Funktionsbereichen mit einfachen Bezie-\nschulen, Universitäten, Akademien, Hörsaalgebäude,\nLaborgebäude, Bibliotheken und Archive, Instituts-              hungen,\ngebäude für Lehre und Forschung, soweit nicht in                durchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,\nHonorarzone V erwähnt;                                          normaler oder gebräuchlicher Ver- und Entsorgung;\nlandwirtschaftliche Gebäude mit überdurchschnittlicher   4. Honorarzone IV:\nAusstattung, Großküchen, Hotels, Banken, Kaufhäu-\nser, Rathäuser, Parlaments- und Gerichtsgebäude             Freianlagen mit überdurchschnittlichen Planungsanfor-\nsowie sonstige Gebäude für die Verwaltung mit über-         derungen, das heißt mit\ndurchschnittlicher Ausstattung;                                 überdurchschnittlichen Anforderungen an die Ein-\nKrankenhäuser der Versorgungsstufe I und II, Fach-              bindung in die Umgebung,\nkrankenhäuser, Krankenhäuser besonderer Zweckbe-                überdurchschnittlichen Anforderungen an Schutz,\nstimmung, Therapie- und Rehabilitationseinrichtungen,           Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,\nGebäude für Erholung, Kur und Genesung;                         mehreren Funktionsbereichen mit vielfältigen Bezie-\nKirchen, Konzerthallen, Museen, Studiobühnen, Mehr-             hungen,\nzweckhallen für religiöse, kulturelle oder sportliche       - überdurchschnittlichen gestalterischen Anforderun-\nZwecke;                                                         gen,\nHallenschwimmbäder,     Sportleistungszentren,    Groß-     - einer über das Durchschnittliche hinausgehenden\nsportstätten;                                                   Ver- und Entsorgung;","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991                               541\n5. Honorarzone V:                                         2. Honorarzone II:\nFreianlagen mit sehr hohen Planungsanforderungen,         Freiflächen mit einfachem Ausbau bei kleineren Sied-\ndas heißt mit                                            lungen, bei Einzelbauwerken und bei landwirtschaft-\n-   sehr hohen Anforderungen an die Einbindung in die      lichen Aussiedlungen;\nUmgebung,\nBegleitgrün an Verkehrsanlagen, soweit nicht in Hono-\n-   sehr hohen Anforderungen an Schutz, Pflege und        rarzone I oder III erwähnt; Grünverbindungen ohne\nEntwicklung von Natur und Landschaft,                 besondere Ausstattung; Ballspielplätze (Bolzplätze);\n-   einer Vielzahl von Funktionsbereichen mit umfas-      Ski- und Rodelhänge mit technischen Einrichtungen;\nsenden Beziehungen,                                   Sportplätze ohne Laufbahnen oder ohne sonstige tech-\nnische Einrichtungen; Geländegestaltungen und Pflan-\n-   sehr hohen gestalterischen Anforderungen,             zungen für Deponien, Halden und Entnahmestellen;\n-   besonderen Anforderungen an die Ver- und Entsor-      Pflanzungen in der freien Landschaft, soweit nicht in\ngung aufgrund besonderer technischer Gegeben-         Honorarzone I erwähnt; Ortsrandeingrünungen;\nheiten.\n3. Honorarzone III:\n(2) Sind für eine Freianlage Bewertungsmerkmale aus\nmehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen des-            Freiflächen bei privaten und öffentlichen Bauwerken,\nwegen Zweifel, welcher Honorarzone die Freianlagezuge-        soweit nicht in Honorarzone II, IV oder V erwähnt;\nrechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungs-\npunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; die Freianlage ist nach    Begleitgrün an Verkehrsanlagen mit erhöhten Anforde-\nder Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorar-             rungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur\nzonen zuzurechnen:                                            und Landschaft;\n1. Honorarzone 1:                                             Flächen für den Arten- und Biotopschutz, soweit nicht\nin Honorarzone IV oder V erwähnt;\nFreianlagen mit bis zu 8 Punkten,\n2. Honorarzone II:                                            Ehrenfriedhöfe, Ehrenmale; Kombinationsspielfelder,\nSportanlagen Typ D und andere Sportanlagen, soweit\nFreianlagen mit 9 bis 15 Punkten,                         nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt;\n3. Honorarzone 111:                                           Camping-, Zelt- und Badeplätze, Kleingartenanlagen;\nFreianlagen mit 16 bis 22 Punkten,\n4. Honorarzone IV:\n4. Honorarzone IV:\nFreianlagen mit 23 bis 29 Punkten,                        Freiflächen mit besonderen topographischen oder\nräumlichen Verhältnissen bei privaten und öffentlichen\n5. Honorarzone V:                                             Bauwerken;\nFreianlagen mit 30 bis 36 Punkten.\ninnerörtliche Grünzüge, Oberflächengestaltungen und\n(3) Bei der Zurechnung einer Freianlage in die Honorar-    Pflanzungen für Fußgängerbereiche; extensive Dach-\nzone sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Pla-        begrünungen;\nnungsanforderungen die Bewertungsmerkmale Anforde-\nrungen an die Einbindung in die Umgebung, an Schutz,          Flächen für den Arten- und Biotopschutz mit differen-\nPflege und Entwicklung von Natur und Landschaft und der       zierten Gestaltungsansprüchen oder mit Biotopver-\ngestalterischen Anforderungen mit je bis zu acht Punkten,     bundfunktionen;\ndie Bewertungsmerkmale Anzahl der Funktionsbereiche           Sportanlagen Typ A bis C, Spielplätze, Sportstadien,\nsowie Ver- und Entsorgungseinrichtungen mit je bis zu         Freibäder, Golfplätze;\nsechs Punkten zu bewerten.\nFriedhöfe, Parkanlagen, Freilichtbühnen, Schulgärten,\n§ 14                              naturkundliche Lehrpfade und -gebiete;\nObjektliste für Freianlagen\n5. Honorarzone V:\nNachstehende Freianlagen werden nach Maßgabe der\nin § 13 genannten Merkmale in der Regel folgenden Hono-       Hausgärten und Gartenhöfe für hohe Repräsentations-\nrarzonen zugerechnet:                                         ansprüche, Terrassen- und Dachgärten, intensive\nDachbegrünungen;\n1. Honorarzone 1:\nFreiflächen im Zusammenhang mit historischen Anla-\nGeländegestaltungen mit Einsaaten in der freien Land-\ngen; historische Parkanlagen, Gärten und Plätze;\nschaft;\nWindschutzpflanzungen;                                    botanische und zoologische Gärten;\nSpielwiesen, Ski- und Rodelhänge ohne technische          Freiflächen mit besonderer Ausstattung für hohe\nEinrichtungen;                                            Benutzungsansprüche, Garten- und Hallenschauen.","542                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n§ 14a                               -   überdurchschnittlichen Anforderungen an die Farb-\nund Materialgestaltung,                ·\nHonorarzonen\nfür Leistungen bei raumbildenden Ausbauten                 -   überdurchschnittlichen Anforderungen an die kon-\nstruktive Detailgestaltung;\n(1) Die Honorarzone wird bei raumbildenden Ausbauten\naufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:               5. Honorarzone V:\n1 . Honorarzone 1:                                                 Raumbildende Ausbauten mit sehr hohen Planungs-\nanforderungen, das heißt mit\nRaumbildende Ausbauten mit sehr geringen Planungs-\nanforderungen, das heißt mit                                 -   einer Vielzahl von Funktionsbereichen mit umfas-\nsenden Beziehungen,\n-    einem Funktionsbereich,\n-   sehr hohen Anforderungen an die Lichtgestaltung,\nsehr geringen Anforderungen an die Lichtgestaltung,\nsehr geringen Anforderungen an die Raum-Zuord-          -   sehr hohen Anforderungen an die Raum-Zuordnung\nnung und Raum-Proportionen,                                 und Raum-Proportionen,\nkeiner oder einfacher Technischer Ausrüstung,            -   einer vielfältigen Technischen     Ausrüstung    mit\nhohen technischen Ansprüchen,\n-   sehr geringen Anforderungen an Farb- und Mate-\nrialgestaltung,                                          -   sehr hohen Anforderungen an die Farb- und Mate-\n-    sehr geringen Anforderungen an die konstruktive              rialgestaltung,\nDetailgestaltung;                                        -   sehr hohen Anforderungen an die konstruktive\nDetailgestaltung.\n2. Honorarzone II:\n(2) Sind für einen raumbildenden Ausbau Bewertungs-\nRaumbildende Ausbauten mit geringen Planungsanfor-\nmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und\nderungen, das heißt mit\nbestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der\n-    wenigen Funktionsbereichen,                          raumbildende Ausbau zugerechnet werden kann, so ist die\n-    geringen Anforderungen an die Lichtgestaltung,       Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln;\nder raumbildende Ausbau ist nach der Summe der Bewer-\n-    geringen Anforderungen an die Raum-Zuordnung\ntungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:\nund Raum-Proportionen,\n-    geringer Technischer Ausrüstung,                     1 . Honorarzone 1:\n-    geringen Anforderungen an Farb- und Material-            Raumbildende Ausbauten mit bis zu 1O Punkten,\ngestaltung,                                          2. Honorarzone II:\n-    geringen Anforderungen an die konstruktive Detail-       Raumbildende Ausbauten mit 11 bis 18 Punkten,\ngestaltung;\n3. Honorarzone 111:\n3. Honorarzone III:                                               Raumbildende Ausbauten mit 19 bis 26 Punkten,\nRaumbildende Ausbauten mit durchschnittlichen Pla-\n4. Honorarzone IV:\nnungsanforderungen, das heißt mit\nRaumbildende Ausbauten mit 27 bis 34 Punkten,\n-    mehreren einfachen Funktionsbereichen,\n-    durchschnittlichen Anforderungen an die Licht-       5. Honorarzone V:\ngestaltung,                                              Raumbildende Ausbauten mit 35 bis 42 Punkten.\n-    durchschnittlichen Anforderungen an die Raum-           (3) Bei der Zurechnung eines raumbildenden Ausbaus in\nZuordnung und Raum-Proportionen,                     die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeits-\n-    durchschnittlicher Technischer Ausrüstung,           grad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerk-\n-    durchschnittlichen Anforderungen an Farb- und        male Anzahl der Funktionsbereiche, Anforderungen an die\nMaterialgestaltung,                                  Lichtgestaltung, Anforderungen an die Raum-Zuordnung\nund Raum-Proportionen sowie Anforderungen an die\n-    durchschnittlichen Anforderungen an die konstruk-    Technische Ausrüstung mit je bis zu sechs Punkten zu\ntive Detailgestaltung;                               bewerten, die Bewertungsmerkmale Farb- und Materialge-\nstaltung sowie· konstruktive Detailgestaltung mit je bis zu\n4. Honorarzone IV:\nneun Punkten.\nRaumbildende Ausbauten mit überdurchschnittlichen\n§ 14b\nPlanungsanforderungen, das heißt mit\nObjektliste für raumbildende Ausbauten\n-    mehreren Funktionsbereichen mit vielfältigen Bezie-\nhungen,                                                 Nachstehende raumbildende Ausbauten werden nach\n-    überdurchschnittlichen Anforderungen an die Licht-   Maßgabe der in § 14 a genannten Merkmale in der Regel\ngestaltung,                                          folgenden Honorarzonen zugerechnet:\n-    überdurchschnittlichen Anforderungen an die Raum-    1. Honorarzone 1:\nZuordnung und Raum-Proportionen,\nInnere Verkehrsflächen, offene Pausen-, Spiel- und\n-    überdurchschnittlichen Anforderungen an die Tech-        Liegehallen, einfachste Innenräume für vorüber-\nnische Ausrüstung,                                       gehende Nutzung;","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991                                  543\n2. Honorarzone II:                                         rungen, raumbildende Ausbauten, Instandhaltungen und\nInstandsetzungen. Die Grundleistungen sind in den in\nEinfache Wohn-, Aufenthalts- und Büroräume, Werk-\nstätten;                                                Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 9 zusam-\nmengefaßt. Sie sind in der folgenden Tabelle für Gebäude\nVerkaufslager, Nebenräume in Sportanlagen, einfache     und raumbildende Ausbauten in Vomhundertsätzen der\nVerkaufskioske;                                         Honorare des § 16 und für Freianlagen in Vomhundert-\nInnenräume, die unter Verwendung von serienmäßig        sätzen der Honorare des § 17 bewertet.\nhergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen\neinfacher Qualität gestaltet werden;                                                            Bewertung der\nGrundleistungen\n3. Honorarzone III:                                                                            in v. H. der Honorare\nAufenthalts-, Büro-, Freizeit-, Gaststätten-, Gruppen-,\nGe-       Frei-  raum-\nWohn-, Sozial-, Versammlungs- und Verkaufsräume,                                           bäude    anlagen bildende\nKantinen sowie Hotel-, Kranken-, Klassenzimmer und                                                             Aus-\nBäder mit durchschnittlichem Ausbau, durchschnitt-                                                           bauten\nlicher Ausstattung oder durchschnittlicher technischer\nEinrichtung;\n1. Grundlagenermittlung\nMessestände bei Verwendung von System- oder\nErmitteln der Voraussetzun-\nModulbauteilen;\ngen zur Lösung der Bauauf-\nInnenräume mit durchschnittlicher Gestaltung, die zum      gabe durch die Planung             3         3        3\nüberwiegenden Teil unter Verwendung von serien-\nmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegen-       2. Vorplanung (Projekt-      und\nständen gestaltet werden;                                  Planungsvorbereitung)\nErarbeiten der wesentlichen\n4. Honorarzone IV:\nTeile einer Lösung der Pla-\nWohn-, Aufenthalts-, Behandlungs-, Verkaufs-, Arbeits-,    nungsaufgabe .......... .          7        10        7\nBibliotheks-, Sitzungs-, Gesellschafts-, Gaststätten-,\nVortragsräume, Hörsäle, Ausstellungen, Messe-           3. Entwurfsplanung     (System-\nund Integrationsplanung)\nstände, Fachgeschäfte, soweit nicht in Honorarzone II\noder III erwähnt;                                          Erarbeiten der endgültigen\nLösung der Planungsauf-\nEmpfangs- und Schalterhallen mit überdurchschnitt-\ngabe ................. .          11        15       14\nlichem Ausbau, gehobener Ausstattung oder über-\ndurchschnittlichen technischen Einrichtungen, zum       4. Genehmigungsplanung\nBeispiel in Krankenhäusern, Hotels, Banken, Kaufhäu-\nsern, Einkaufszentren oder Rathäusern;                     Erarbeiten und Einreichen\nder Vorlagen für die erforder-\nParlaments- und Gerichtssäle, Mehrzweckhallen für          lichen Genehmigungen oder\nreligiöse, kulturelle oder sportliche Zwecke;              Zustimmungen ......... .           6         6        2\nRaumbildende Ausbauten von Schwimmbädern und\n5. Ausführungsplanung\nWirtschaftsküchen;\nErarbeiten und Darstellen\nKirchen;\nder ausführungsreifen Pla-\nInnenräume mit überdurchschnittlicher Gestaltung           nungslösung ........... .         25        24      30\nunter Mitverwendung von serienmäßig hergestellten\nMöbeln und Ausstattungsgegenständen gehobener           6. Vorbereitung der Vergabe\nQualität;                                                  Ermitteln der Mengen und\nAufstellen von Leistungsver-\n5. Honorarzone V:                                             zeichnissen ............ .        10         7        7\nKonzert- und Theatersäle; Studioräume für Rundfunk,\nFernsehen und Theater;                                  7. Mitwirkung bei der Vergabe\nGeschäfts- und Versammlungsräume mit anspruchs-            Ermitteln der Kosten und Mit-\nvollem Ausbau, aufwendiger Ausstattung oder sehr           wirkung bei der Auftragsver-\ngabe ................. .           4         3        3\nhohen technischen Ansprüchen;\nInnenräume der Repräsentationsbereiche mit an-          8. Objektüberwachung\nspruchsvollem Ausbau, aufwendiger Ausstattung oder         (Bauüberwachung)\nmit besonderen Anforderungen an die technischen            Überwachen der Ausführung\nEinrichtungen.                                             des Objekts ............ .        31        29      31\n§ 15\n9. Ojektbetreuung und Doku-\nLeistungsbild Objektplanung für Gebäude,                mentation\nFreianlagen und raumblldende Ausbauten\nÜberwachen der Beseitigung\n(1) Das Leistungsbild Objektplanung umfaßt die Leistun-     von Mängeln und Dokumen-\ngen der Auftragnehmer für Neubauten, Neuanlagen, Wieder-      tation des Gesamtergebnis-\naufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisie-          ses ................... .          3         3        3","544                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:\nGrundleistungen                                        Besondere Leistungen\n1. Grundlagenermittlung\nKlären der Aufgabenstellung                               Bestandsaufnahme\nBeraten zum gesamten Leistungsbedarf                      Standortanalyse\nFormulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl       Betriebsplanung\nanderer an der Planung fachlich Beteiligter               Aufstellen eines Raumprogramms\nZusammenfassen der Ergebnisse                             Aufstellen eines Funktionsprogramms\nPrüfen der Umwelterheblichkeit\nPrüfen der Umweltverträglichkeit\n2. Vor p I an u n g\n(Projekt- und Planungsvorbereitung)\nAnalyse der Grundlagen                                    Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten nach grundsätz-\nAbstimmen der Zielvorstellungen (Randbedingungen,         lich verschiedenen Anforderungen\nZielkonflikte)                                            Ergänzen der Vorplanungsunterlagen aufgrund besonde-\nAufstellen eines planungsbezogenen Zielkatalogs (Pro-     rer Anforderungen\ngrammziele)                                               Aufstellen eines Finanzierungsplanes\nErarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Unter-   Aufstellen einer Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-\nsuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach        Analyse\ngleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung     Mitwirken bei der Kreditbeschaffung\nund Bewertung, zum Beispiel versuchsweise zeichneri-\nsche Darstellungen, Strichskizzen, gegebenenfalls mit     Durchführen der Voranfrage (Bauanfrage)\nerläuternden Angaben                                      Anfertigen von Darstellungen durch besondere Techniken,\nwie zum Beispiel Perspektiven, Muster, Modelle\nIntegrieren der Leistungen anderer an der Planung\nfachlich Beteiligter                                      Aufstellen eines Zeit- und Organisationsplanes\nKlären und Erläutern der wesentlichen städtebaulichen,\ngestalterischen, funktionalen, technischen, bauphy-\nsikalischen, wirtschaftlichen, energiewirtschaftlichen\n(zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwen-\ndung und der Verwendung erneuerbarer Energien) und\nlandschaftsökologischen zusammenhänge, Vorgänge\nund Bedingungen, sowie der Belastung und Empfind-\nlichkeit der betroffenen Ökosysteme\nVorverhandlungen mit Behörden und anderen an der\nPlanung fachlich Beteiligten über die Genehmigungs-\nfähigkeit\nBei Freianlagen: Erfassen, Bewerten und Erläutern der\nökosystemaren Strukturen und zusammenhänge, zum\nBeispiel Boden, Wasser, Klima, Luft, Pflanzen- und\nTierwelt, sowie Darstellen der räumlichen und gestalte-\nrischen Konzeption mit erläuternden Angaben, insbe-\nsondere zur Geländegestaltung, Biotopverbesserung\nund -vernetzung, vorhandenen Vegetation, Neupflan-\nzung, Flächenverteilung der Grün-, Verkehrs-, Wasser-,\nSpiel- und Sportflächen; ferner Klären der Randgestal-\ntung und der Anbindung an die Umgebung\nKostenschätzung nach DIN 276 oder nach dem woh-\nnungsrechtlichen Berechnungsrecht\nZusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse\n3. E n t w u rf s p I an u n g\n(System- und Integrationsplanung)\nDurcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise           Analyse der Alternativen/Varianten und deren Wertung mit\nErarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Be-        Kostenuntersuchung (Optimierung)\nrücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktio- Wirtschaftlichkeitsberechnung\nnaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher,\nKostenberechnung durch Aufstellen von Mengengerüsten\nenergiewirtschaftlicher (zum Beispiel hinsichtlich ratio-\nneller Energieverwendung und der Verwendung erneuer-      oder Bauelementkatalog","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991                                                    545\nGrundleistungen                                                     Besondere Leistungen\nbarer Energien) und landschaftsökologischer Anfor-\nderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an\nder Planung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen\nEntwurf\nIntegrieren der Leistungen anderer an der Planung\nfachlich Beteiligter\nObjektbeschreibung mit Erläuterung von Ausgleichs-\nund Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe der natur-\nschutzrechtlichen Eingriffsregelung\nZeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs, zum\nBeispiel durchgearbeitete, vollständige Vorentwurfs-\nund/oder Entwurfszeichnungen (Maßstab nach Art und\nGröße des Bauvorhabens; bei Freianlagen: im Maßstab\n1 : 500 bis 1 : 100, insbesondere mit Angaben zur\nVerbesserung der Biotopfunktion, zu Vermeidungs-,\nSchutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie\nzur differenzierten Bepflanzung; bei raumbildenden\nAusbauten: im Maßstab 1 : 50 bis 1 : 20, insbesondere\nmit Einzelheiten der Wandabwicklungen, Farb-, Licht-\nund Materialgestaltung), gegebenenfalls auch Detail-\npläne mehrfach wiederkehrender Raumgruppen\nVerhandlungen mit Behörden und anderen an der\nPlanung fachlich Beteiligten über die Genehmigungs-\nfähigkeit\nKostenberechnung nach DIN 276 oder nach dem woh-\nnungsrechtlichen Berechnungsrecht\nZusammenfassen aller Entwurfsunterlagen\n4. Gene h m i g u n g s p I an u n g\nErarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-                  Mitwirken bei d_er Beschaffung der nachbarlichen Zustim-\nrechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigun-                   mung\ngen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf                  Erarbeiten von Unterlagen für besondere Prüfverfahren\nAusnahmen und Befreiungen unter Verwendung der\nBeiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter                  Fachliche und organisatorische Unterstützung des Bau-\nsowie noch notwendiger Verhandlungen mit Behörden                     herrn im Widerspruchsverfahren, Klageverfahren oder\nähnliches\nEinreichen dieser Unterlagen\nVervollständigen und Anpassen der Planungsunter-                      Ändern der Genehmigungsunterlagen infolge von Umstän-\nlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Ver-                     den, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat\nwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich\nBeteiligter\nBei Freianlagen und raumbildenden Ausbauten: Prüfen\nauf notwendige Genehmigungen, Einholen von Zustim-\nmungen und Genehmigungen\n5. Aus f ü h r u n g s p I an u n g\nDurcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3                    Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als\nund 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der                    Baubuch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung mit\nLösung) unter Berücksichtigung städtebaulicher, ge-                   Leistungsprogramm*)\nstalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikali-               Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als\nscher, wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher (zum                 Raumbuch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung mit\nBeispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung und\nLeistungsprogramm*)\nder Verwendung erneuerbarer Energien) und land-\nschaftsökologischer Anforderungen unter Verwendung                    Prüfen der vom bauausführenden Unternehmen aufgrund\nder Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter              der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm aus-\nbis zur ausführungsreifen Lösung                                      gearbeiteten Ausführungspläne auf Übereinstimmung mit\nder Entwurfsplanung*)\n*) Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall entfallen die\nentsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase, soweit die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm angewandt wird.","546                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nGrundleistungen                                                      Besondere Leistungen\nZeichnerische Darstellung des Objekts mit allen für die                Erarbeiten von Detailmodellen\nAusführung notwendigen Einzelangaben, zum Beispiel                     Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter nicht an der\nendgültige, vollständige Ausführungs-, Detail- und Kon-                Planung fachlich Beteiligter auf Übereinstimmung mit den\nstruktionszeichnungen im Maßstab 1 : 50 bis 1 : 1, bei                 Ausführungsplänen (zum Beispiel Werkstattzeichnungen\nFreianlagen je nach Art des Bauvorhabens im Maßstab                   von Unternehmen, Aufstellungs- und Fundamentpläne von\n1 : 200 bis 1 : 50, insbesondere Bepflanzungspläne,                    Maschinenlieferanten), soweit die Leistungen Anlagen\nmit den erforderlichen textlichen Ausführungen                         betreffen, die in den anrechenbaren Kosten nicht erfaßt\nBei raumbildenden Ausbauten: Detaillierte Darstellung                  sind\nder Räume und Raumfolgen im Maßstab 1 : 25 bis\n1 : 1, mit den erforderlichen textlichen Ausführungen;\nMaterialbestimmung\nErarbeiten der Grundlagen für die anderen an der\nPlanung fachlich Beteiligten und lntegrierung ihrer Bei-\nträge bis zur ausführungsreifen Lösung\nFortschreiben der Ausführungsplanung während der\nObjektausführung\n6. Vor bereit u n g der Vergabe\nErmitteln und Zusammenstellen von Mengen als Grund-                    Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungs-\nlage für das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen                    programm unter Bezug auf Baubuch/Raumbuch*)\nunter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung                   Aufstellen von alternativen Leistungsbeschreibungen für\nfachlich Beteiligter                                                   geschlossene Leistungsbereiche\nAufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungs-                  Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten unter\nverzeichnissen nach Leistungsbereichen                                 Auswertung der Beiträge anderer an der Planung fachlich\nAbstimmen und Koordinieren der Leistungsbeschrei-                      Beteiligter\nbungen der an der Planung fachlich Beteiligten\n7. Mitwirkung bei der Vergabe\nZusammenstellen der Verdingungsunterlagen für alle                     Prüfen und Werten der Angebote aus Leistungsbeschrei-\nLeistungsbereiche                                                      bung mit mit Leistungsprogramm einschließlich Preis-\nspiegel*)\nEinholen von Angeboten\nAufstellen, Prüfen und Werten von Preisspiegeln nach\nPrüfen und Werten der Angebote einschließlich Auf-\nbesonderen Anforderungen\nstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen unter\nMitwirkung aller während der Leistungsphasen 6 und 7\nfachlich Beteiligten\nAbstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der\nfachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken\nVerhandlung mit Bietern\nKostenanschlag nach DIN 276 aus Einheits- oder\nPauschalpreisen der Angebote\nMitwirken bei der Auftragserteilung\n8. Objektüberwachung (Bauüberwachung)\nÜberwachen der Ausführung des Objekts auf Überein-                     Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben eines Zahlungs-\nstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung,                       planes\nden Ausführungsplänen und den Leistungsbeschrei-                       Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben von differen-\nbungen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln                      zierten Zeit-, Kosten- oder Kapazitätsplänen\nder Technik und den einschlägigen Vorschriften\nTätigkeit als verantwortlicher Bauleiter, soweit diese Tätig-\nÜberwachen der Ausführung von Tragwerken nach                          keit nach jeweiligem Landesrecht über die Grundleistun-\n§ 63 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf Übereinstimmung mit dem                    gen der Leistungsphase 8 hinausgeht\nStandsicherheitsnachweis\nKoordinieren der an der Objektüberwachung fachlich\nBeteiligten\n*) Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall entfallen die\neritsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase, soweit die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm angewandt wird.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991                                 547\nGrundleistungen                                        Besondere Leistungen\nÜberwachung und Detailkorrektur von Fertigteilen\nAufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balken-\ndiagramm)\nFühren eines Bautagebuches\nGemeinsames Aufmaß mit den bauausführenden\nUnternehmen\nAbnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer\nan der Planung und Objektüberwachung fachlich Betei-\nligter unter Feststellung von Mängeln\nRechnungsprüfung\nKostenfeststellung nach DIN 276 oder nach dem woh-\nnungsrechtlichen Berechnungsrecht\nAntrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme\ndaran\nÜbergabe des Objekts einschließlich Zusammenstel-\nlung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum\nBeispiel Bedienungsanleitungen, Prüfprotokolle\nAuflisten der Gewährleistungsfristen\nÜberwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der\nBauleistungen festgestellten Mängel\nKostenkontrolle\n9. Objektbetreuung und Dokumentation\nObjektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der     Erstellen von Bestandsplänen\nVerjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche ge-      Aufstellen von Ausrüstungs- und lnventarverzeichnissen\ngenüber den bauausführenden Unternehmen\nErstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen\nÜberwachen der Beseitigung von Mängeln, die inner-\nhalb der Verjährungsfristen der Gewährleistungsan-       Objektbeobachtung\nsprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf        Objektverwaltung\nJahren seit Abnahme der Bauleistungen auftreten\nBaubegehungen nach Übergabe\nMitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen\nÜberwachen der Wartungs- und Pflegeleistungen\nSystematische Zusammenstellung der zeichnerischen\nAufbereiten des Zahlenmaterials für eine Objektdatei\nDarstellungen und rechnerischen Ergebnisse des\nObjekts                                                  Ermittlung und Kostenfeststellung zu Kostenrichtwerten\nÜberprüfen der Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-\nAnalyse\n(3) Wird das Überwachen der Herstellung des Objekts hinsichtlich der Einzelheiten der Gestaltung an einen\nAuftragnehmer in Auftrag gegeben, dem Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 7, jedoch nicht nach der\nLeistungsphase 8, übertragen wurden, so kann für diese Leistung ein besonderes Honorar schriftlich vereinbart werden.\n(4) Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 können neben den in Absatz 2 erwähnten\nBesonderen Leistungen insbesondere die nachstehenden Besonderen Leistungen vereinbart werden:\nmaßliches, technisches und verformungsgerechtes Aufmaß\nSchadenskartierung\nErmitteln von Schadensursachen\nPlanen und Überwachen von Maßnahmen zum Schutz von vorhandener Substanz\nOrganisation von Betreuungsmaßnahmen für Nutzer und andere Planungsbetroffene\nMitwirken an Betreuungsmaßnahmen für Nutzer und andere Planungsbetroffene\nWirkungskontrollen von Planungsansatz und Maßnahmen im Hinblick auf die Nutzer, zum Beispiel durch Befragen.","548                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n§ 16\nHonorartafel für Grundleistungen\nbei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 15 aufgeführten Grundleistungen bei Gebäuden und\nraumbildenden Ausbauten sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.\nHonorartafel zu§ 16 Abs. 1\nAnrechen-          Zone 1               Zone II               Zone III               Zone IV               Zone V\nbare Kosten    von         bis       von          bis      von          bis      von          bis      von          bis\nDM              DM                   DM                    DM                     DM                    DM\n50000     3660      4460        4460       5520       5520       7110       7110       8170       8170         8970\n60000      4390      5340        5340       6600       6600       8480       8480       9750       9750       10 690\n70000      5130      6230       6230        7680       7680       9880       9880      11 330     11 330      12430\n80000      5850      7100       7100        8 770     8770       11 250     11 250     12 930     12930       14170\n90000      6590      7990       7990        9850      9850       12640     12 640      14500      14500       15 900\n100 000     7320      8860       8860       10 900    10900       13970     13970       16020      16 020      17 550\n200 000    14 630    17 500     17 500     21 330     21 330      27070     27070       30900     30900        33770\n300 000   21 950     25930      25930      31 240     31 240      39220     39220       44530     44530        48 510\n400000    29260      34140      34140      40660      40660       50420     50420       56940     56940        61 820\n500 000   36580      42190      42190       49670     49670       60890     60890       68370     68370        73980\n600 000   42240      48830      48830       57 610    57 610      70770     70770       79550     79550        86130\n700 000   46970      54650      54650       64890     64890       80260     80260       90500     90500        98180\n800 000   51 040     59820      59820       71 520    71 520      89080     89080      100 780   100 780      109 560\n900 000   54450      64330      64330       77500     77500       97240     97240      110440    110440       120 340\n1000000     57200      68180      68180       82810     82 810    104 750    104 750     119 350   119 350      130 350\n2 000 000  104 090    123 310    123 310   149 050     149 050    187 550    187 550     213 290   213 290      232 540\n3 000000    151 030    178 530    178 530   215270      215 270   270380      270380      307120    307120       334 730\n4 000 000   197 890    233 750    233 750   281 490     281 490   353 210     353 210     400950    400 950      436 810\n5 000 000   244 750    288 860    288860    347710      347710    436 040     436 040     494890    494890       539 000\n6 000 000   293 700    343420     343420    409 640     409 640   508 970     508 970     575190    575190       624800\n7000 000    342 650    397 870    397 870   471 460     471 460   581 790     581 790     655 380   655380       710 600\n8 000 000   391 600    452 320    452 320   533280      533 280   654 720     654 720     735 680   735 680      796400\n9 000000    440 550    506 770    506 770   595100      595100    727 650     727 650     815 980   815980       882 200\n10 000 000   489 500    561 330    561 330   657 030     657030    800 580     800 580     896280    896280       968000\n20000 000    979 000 1 113 200   1 113 200 1 291 400   1 291 400 1558700     1558700 1736900       1736900      1870000\n30 000 000  1468500 1654400      1654400 1 901 900     1 901 900 2272600     2 272 600 2520100     2 520 100    2 706000\n40 000000   1958000 2185 700     2185 700 2489 300     2489 300 2944 700     2 944 700 3248300     3248 300     3 476 000\n50 000 000  2447 500 2 720300    2 720 300 3 083300    3 083 300 3 627 800   3627 800 3990800      3990800      4262 500\n(2) Das Honorar für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten, deren anrechenbare Kosten unter\n50 000 Deutsche Mark liegen, kann als Pauschalhonorar oder als Zeithonorar nach § 6 berechnet werden, höchstens\njedoch bis zu den in der Honorartafel nach Absatz 1 für anrechenbare Kosten von 50 000 Deutsche Mark festgesetzten\nHöchstsätzen. Als Mindestsätze gelten die Stundensätze nach§ 6 Abs. 2, höchstens jedoch die in der Honorartafel nach\nAbsatz 1 für anrechenbare Kosten von 50 000 Deutsche Mark festgesetzten Mindestsätze.\n(3) Das Honorar für Gebäude und raumbildende Ausbauten, deren anrechenbare Kosten über 50 Millionen Deutsche\nMark liegen, kann frei vereinbart werden.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 13. März 1991                                           549\n§ 17\nHonorartafel für Grundleistungen bei Freianlagen\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 15 aufgeführten Grundleistungen bei Freianlagen sind in\nder nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.\nHonorartafel zu§ 17 Abs. 1\nAnrechen-            Zone 1                 Zone II                  Zone III              Zone IV               Zone V\nbare Kosten       von         bis        von           bis        von            bis     von         bis      von          bis\nDM                 DM                      DM                       DM                    DM                    DM\n40000         4390      5380         5380        6690         6690         8660      8660      9970       9970       10960\n50000         5460      6680         6680        8320         8320        10760     10 760    12400      12400       13 620\n60000         6 510     7960         7960        9 910        9 910       12830    12830      14 770     14 770      16230\n70000         7560      9240         9240       11 500       11 500       14870     14870     17130      17130       18 810\n80000         8590     10 510       10 510      13060        13060        16900     16 900    19450      19450       21 360\n90000         9 610    11 750       11 750      14610        14610        18 880    18880     21 740    21 740       23870\n100 000       10 620    12 970       12970       16120        16120       20830     20830      23980      23980       26330\n200 000      20090      24440       24440        30250       30250        38960     38960      44 770    44 770       49130\n300000        28380      34380       34380        42380       42380        54370     54370      62380     62380        68380\n400 000       35550      42830       42830        52540       52540        67100     67100      76800     76800        84080\n500 000      41 530     49730       49730        60680       60680        77100     77100      88040     88040        96250\n600 000       49830      59060       59060        71 360      71 360       89800     89800     102100    102100       111 320\n700 000       58140      68170       68170        81 550      81 550     101 630    101 630    115 060   115 060      125 070\n800 000       66440      77090       77090        91300       91 300     112 640    112 640    126 830   126 830      137 500\n900 000       74 750     85790       85790      100 530      100 530     122 650    122 650    137 390   137 390      148 390\n1000000        83050      94290       94290      109 270      109 270     131 780    131 780    146 740   146 740      157 960\n2000 000      166 100    183 480     183 480     206 580     206 580      241 340    241 340    264440    264440       281 820\n3000 000      249150     273 900     273 900     306 790     306 790      356180     356180     389 070   389 070      413 820\n(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.                                 (2) Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungs-\nphase 2 des § 15) oder der Entwurfsplanung (Leistungs-\n(3) Werden Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen,\nphase 3 des § 15) bei Freianlagen als Einzelleistung in\ndie innerhalb von Freianlagen liegen, von dem Auftragneh-\nAuftrag gegeben, so können hierfür anstelle der in § 15\nmer gestalterisch in die Umgebung eingebunden, dem\nAbs. 1 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vom-\nGrundleistungen bei Freianlagen übertragen sind, so kann\nhundertsätze der Honorare nach § 17 vereinbart werden:\nein Honorar für diese Leistungen schriftlich vereinbart wer-\nden. Honoraransprüche nach Teil VII bleiben unberührt.                1. für die Vorplanung                         bis zu 15 v. H.,\n2. für die Entwurfsplanung                    bis zu 25 v. H.\n§ 18\n(3) Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungs-\nAuftrag über Gebäude und Freianlagen                         phase 2 des § 15) oder der Entwurfsplanung (Leistungs-\nHonorare für Grundleistungen für Gebäude und für Grund-            phase 3 des § 15) bei raumbildenden Ausbauten als\nleistungen für Freianlagen sind getrennt zu berechnen.                Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür\nDies gilt nicht, wenn die getrennte Berechnung weniger als            anstelle der in § 15 Abs. 1 festgesetzten Vomhundertsätze\n15 000 Deutsche Mark anrechenbare Kosten zum Gegen-                   folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 16 ver-\nstand hätte; § 10 Abs. 5 Nr. 5 und Abs. 6 findet insoweit             einbart werden:\nkeine Anwendung.                                                      1. für die Vorplanung                         biszu10v.H.,\n§ 19                                     2. für die Entwurfsplanung                    bis zu 21 v. H.\nVorplanung, Entwurfsplanung\n(4) Wird die Objektüberwachung (Leistungsphase 8 des\nund Objektüberwachung als Einzelleistung\n§ 15) bei Gebäuden als Einzelleistung in Auftrag gegeben,\n(1) Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungs-                so können hierfür anstelle der Mindestsätze nach den\nphase 2 des § 15) oder der Entwurfsplanung· (Leistungs-               §§ 15 und 16 folgende Vomhundertsätze der anrechen-\nphase 3 des § 15) bei Gebäuden als Einzelleistung in                  baren Kosten nach § 1O berechnet werden:\nAuftrag gegeben, so können hierfür anstelle der in § 15\n1. 1,8 v. H. bei Gebäuden der Honorarzone 2,\nAbs. 1 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vom-\nhundertsätze der Honorare nach § 16 vereinbart werden:                2. 2,0 v. H. bei Gebäuden der Honorarzone 3,\n1. für die Vorplanung                           bis zu 10 v. H.,      3. 2,2 v. H. bei Gebäuden der Honorarzone 4,\n2. für die Entwurfsplanung                       bis zu 18 v. H.      4. 2,4 v. H. bei Gebäuden der Honorarzone 5.","550                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n§ 20                                                         § 23\nMehrere Vor- oder Entwurfsplanungen                      Verschiedene Leistungen an einem Gebäude\nWerden für dasselbe Gebäude auf Veranlassung des             (1) Werden Leistungen bei Wiederaufbauten, Erweite-\nAuftraggebers mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen            rungsbauten, Umbauten oder raumbildenden Ausbauten\nnach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen gefer-        (§ 3 Nr. 3 bis 5 und 7) gleichzeitig durchgeführt, so sind die\ntigt, so können für die umfassendste Vor- oder Entwurfs-      anrechenbaren Kosten 'für jede einzelne Leistung festzu-\nplanung die vollen Vomhundertsätze dieser Leistungs-         stellen und das Honorar danach getrennt zu berechnen.\nphase nach § 15, außerdem für jede andere Vor- oder          § 25 Abs. 1 bleibt unberührt.\nEntwurfsplanung die Hälfte dieser Vomhundertsätze              (2) Soweit sich der Umfang jeder einzelnen Leistung\nberechnet werden. Satz 1 gilt entprechend für Freianlagen   durch die gleichzeitige Durchführung der Leistungen nach\nund raumbildende Ausbauten.                                 Absatz 1 mindert, ist dies bei der Berechnung des Hono-\nrars entsprechend zu berücksichtigen.\n§ 21\n§ 24\nZeitli<;:he Trennung der Ausführung\nUmbauten und Modernisierungen von Gebäuden\nWird ein Auftrag, der ein oder mehrere Gebäude umfaßt,\nnicht einheitlich in einem Zuge, sondern abschnittsweise in     (1) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Moderni-\ngrößeren Zeitabständen ausgeführt, so ist für die das        sierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 sind nach den\nganze Gebäude oder das ganze Bauvorhaben betreffen-          anrechenbaren Kosten nach § 10, der Honorarzone, der\nden, zusammenhängend durchgeführten Leistungen das           der Umbau oder die Modernisierung bei sinngemäßer\nanteilige Honorar zu berechnen, das sich nach den            Anwendung des § 11 zuzuordnen ist, den Leistungspha-\ngesamten anrechenbaren Kosten ergibt. Das Honorar für        sen des § 15 und der Honorartafel des § 16 mit der\ndie restlichen Leistungen ist jeweils nach den anrechen-     Maßgabe zu ermitteln, daß eine Erhöhung der Honorare\nbaren Kosten der einzelnen Bauabschnitte zu berechnen.       um einen Vomhundertsatz schriftlich zu vereinbaren ist.\nDie Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Freianlagen        Bei der Vereinbarung der Höhe des Zuschlags ist insbe-\nund raumbildende Ausbauten.                                  sondere der Schwierigkeitsgrad der Leistungen zu berück-\nsichtigen. Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der\nLeistungen kann ein Zuschlag von 20 bis 33 vom Hundert\nvereinbart werden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich\n§ 22\nvereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeits-\nAuftrag für mehrere Gebäude                   grad ein Zuschlag von 20 vom Hundert als vereinbart.\n(1) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude, so sind die          (2) Werden bei Umbauten und Modernisierungen im\nHonorare vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze für         Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 erhöhte Anforderungen in der\njedes Gebäude getrennt zu berechnen.                         Leistungsphase 1 bei der Klärung der Maßnahmen und\nErkundung der Substanz, oder in der Leistungsphase 2 bei\n(2) Umfaßt ein Auftrag mehrere gleiche, spiegelgleiche    der Beurteilung der vorhandenen Substanz auf ihre Eig-\noder im wesentlichen gleichartige Gebäude, die im zeit-      nung zur Übernahme in die Planung oder in der Leistungs-\nlichen oder örtlichen Zusammenhang und unter gleichen        phase 8 gestellt, so können die Vertragsparteien anstelle\nbaulichen Verhältnissen errichtet werden sollen oder         der Vereinbarung eines Zuschlags nach Absatz 1 schrift-\nGebäude nach Typenplanung oder Serienbauten, so sind         lich vereinbaren, daß die Grundleistungen für diese Lei-\nfür die 1. bis 4. Wiederholung die Vomhundertsätze der       stungsphasen höher bewertet werden, als in § 15 Abs. 1\nLeistungsphasen 1 bis 7 in § 15 um 50 vom Hundert, von       vorgeschrieben ist.\nder 5. Wiederholung an um 60 vom Hundert zu mindern.\nAls gleich gelten Gebäude, die nach dem gleichen Entwurf                                  § 25\nausgeführt werden. Als Serienbauten gelten Gebäude, die\nLeistungen des raumbildenden Ausbaus\nnach einem im wesentlichen gleichen Entwurf ausgeführt\nwerden.                                                         (1) Werden Leistungen des raumbildenden Ausbaus in\nGebäuden, die neugebaut, wiederaufgebaut, erweitert\n(3) Erteilen mehrere Auftraggeber einem Auftragnehmer     oder umgebaut werden, einem Auftragnehmer übertragen,\nAufträge über Gebäude, die gleich, spiegelgleich oder im     dem auch Grundleistungen für diese Gebäude nach § 15\nwesentlichen gleichartig sind und die im zeitlichen oder     übertragen werden, so kann für die Leistungen des raum-\nörtlichen Zusammenhang und unter gleichen baulichen          bildenden Ausbaus ein besonderes Honorar nicht berech-\nVerhältnissen errichtet werden sollen, so findet Absatz 2    net werden. Diese Leistungen sind bei der Vereinbarung\nmit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der             des Honorars für die Grundleistungen für Gebäude im\nAuftragnehmer die Honorarminderungen gleichmäßig auf         Rahmen der für diese Leistungen festgesetzten Mindest-\nalle Auftraggeber verteilt.                                  und Höchstsätze zu berücksichtigen.\n(4) Umfaßt ein Auftrag Leistungen, die bereits Gegen-        (2) Für Leistungen des raumbildenden Ausbaus in\nstand eines anderen Auftrags für ein Gebäude nach glei-      bestehenden Gebäuden ist eine Erhöhung der Honorare\nchem oder spiegelgleichem Entwurf zwischen den Ver-          um einen Vomhundertsatz schriftlich zu vereinbaren. Bei\ntragsparteien waren, so findet Absatz 2 auch dann ent-       der Vereinbarung der Höhe des Zuschlags ist insbeson-\nsprechende Anwendung, wenn die Leistungen nicht im           dere der Schwierigkeitsgrad der Leistungen zu berück-\nzeitlichen oder örtlichen Zusammenhang erbracht werden       sichtigen. Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der\nsollen.                                                      Leistungen kann ein Zuschlag von 25 bis 50 vom Hundert","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991                                   551\nvereinbart werden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich       Rahmen einer wirtschaftlichen Planung oder über den\nvereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeits-      allgemeinen Stand des Wissens wesentlich hinausgehen\ngrad ein Zuschlag von 25 vom Hundert als vereinbart.            und dadurch zu einer Senkung der Bau- und Nutzungs-\nkosten des Objekts führen. Die vom Auftraggeber an das\nObjekt gestellten Anforderungen dürfen dabei nicht unter-\n§ 26\nschritten werden.\nEinrichtungsgegenstände\nund integrierte Werbeanlagen                         (2) Honorare für rationalisierungswirksame besondere\nLeistungen dürfen nur berechnet werden, wenn sie vorher\nHonorare für Leistungen bei Einrichtungsgegenständen         schriftlich vereinbart worden sind. Sie können als Erfolgs-\nund integrierten Werbeanlagen können als Pauschal-              honorar nach dem Verhältnis der geplanten oder vorgege-\nhonorar frei vereinbart werden. Wird ein Pauschalhonorar       benen Ergebnisse zu den erreichten Ergebnissen oder als\nnicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Zeithonorar nach § 6 vereinbart werden.\nHonorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.\n§ 30\n§ 27\n(weggefallen)\nInstandhaltungen und Instandsetzungen\nHonorare für Leistungen bei Instandhaltungen und                                          § 31\nInstandsetzungen sind nach den anrechenbaren Kosten                                    Projektsteuerung\nnach § 10, der Honorarzone, der das Gebäude nach den\n§§ 11 und 12 zuzuordnen ist, den Leistungsphasen des                (1) Leistungen der Projektsteuerung werden von Auf-\n§ 15 und der Honorartafel des § 16 mit der Maßgabe zu           tragnehmern erbracht, wenn sie Funktionen des Auftrag-\nermitteln, daß eine Erhöhung des Vomhundertsatzes für           gebers bei der Steuerung von Projekten mit mehreren\ndie Bauüberwachung (Leistungsphase 8 des § 15) um bis           Fachbereichen übernehmen. Hierzu gehören insbeson-\nzu 50 vom Hundert vereinbart werden kann.                       dere:\n1. Klärung der Aufgabenstellung, Erstellung und Koordi-\nnierung des Programms für das Gesamtprojekt,\nTeil III                             2. Klärung der Voraussetzungen für den Einsatz von Pla-\nnern und anderen an der Planung fachlich Beteiligten\nZusätzliche Leistungen                             (Projektbeteiligte),\n3. Aufstellung und Überwachung von Organisations-,\n§ 28                                    Termin- und Zahlungsplänen, bezogen auf Projekt und\nEntwicklung und Herstellung von Fertigteilen                   Projektbeteiligte,\n(1) Fertigteile sind industriell in Serienfertigung herge-   4. Koordinierung und Kontrolle der Projektbeteiligten, mit\nstellte Konstruktionen oder Gegenstände im Bauwesen.                 Ausnahme der ausführenden Firmen,\n5. Vorbereitung und Betreuung der Beteiligung von Pla-\n(2) Zu den Fertigteilen gehören insbesondere:\nnungsbetroffenen,\n1. tragende Konstruktionen, wie Stützen, Unterzüge,\n6. Fortschreibung der Planungsziele und Klärung von\nBinder, Rahmenriegel,\nZielkonflikten,\n2. Decken- und Dachkonstruktionen sowie Fassaden-\n7. laufende Information des Auftraggebers über die\nelemente,\nProjektabwicklung und rechtzeitiges Herbeiführen von\n3. Ausbaufertigteile, wie nichttragende Trennwände, Naß-             Entscheidungen des Auftraggebers,\nzellen und abgehängte Decken,\n8. Koordinierung und Kontrolle der Bearbeitung von\n4. Einrichtungsfertigteile, wie Wandvertäfelungen, Möbel,            Finanzierungs-, Förderungs- und Genehmigungsver-\nBeleuchtungskörper.                                              fahren.\n(3) Das Honorar für Planungs- und Überwachungs-                 (2) Honorare für Leistungen bei der Projektsteuerung\nleistungen bei der Entwicklung und Herstellung von Fertig-      dürfen nur berechnet werden, wenn sie bei Auftragsertei-\nteilen kann als Pauschalhonorar frei vereinbart werden.         lung schriftlich vereinbart worden sind; sie können frei\nWird ein Pauschalhonorar nicht bei Auftragserteilung            vereinbart werden.\nschriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar\n§ 32\nnach § 6 zu berechnen. Die Berechnung eines Honorars\nnach Satz 1 oder 2 ist ausgeschlossen, wenn die Leistungen                                 Winterbau\nim Rahmen der Objektplanung (§ 15) erbracht werden.\n(1) Leistungen für den Winterbau sind Leistungen der\nAuftragnehmer zur Durchführung von Bauleistungen in der\n§ 29                               Zeit winterlicher Witterung.\nRationalisierungswirksame besondere Leistungen                  (2) Hierzu rechnen insbesondere:\n(1) Rationalisierungswirksame besondere Leistungen           1. Untersuchung über Wirtschaftlichkeit der Bauausfüh-\nsind zum ersten Mal erbrachte Leistungen, die durch her-             rung mit und ohne Winterbau, zum Beispiel in Form von\nausragende technisch-wirtschaftliche Lösungen über den               Kosten-Nutzen-Berechnungen,","552                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\n2. Untersuchungen über zweckmäßige Schutzvorkehrun-                                       Teil IV\ngen,\nGutachten und Wertermittlungen\n3. Untersuchungen über die für eine Bauausführung im\nWinter am besten geeigneten Baustoffe, Bauarten,\nMethoden und Konstruktionsdetails,                                                     § 33\nGutachten\n4. Vorbereitung der Vergabe und Mitwirkung bei der Ver-\ngabe von Winterbauschutzvorkehrungen.                          Das Honorar für Gutachten über Leistungen, die in\ndieser Verordnung erfaßt sind, kann frei vereinbart wer-\n(3) Das Honorar für Leistungen für den Winterbau kann        den. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich\nals Pauschalhonorar frei vereinbart werden. Wird ein Pau-       vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu\nschalhonorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich verein-    berechnen. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,\nbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu            soweit in den Vorschriften dieser Verordnung etwas ande-\nberechnen.                                                      res bestimmt ist.\n§ 34\n(4) Werden von einem Auftragnehmer Leistungen nach                                Wertermittlungen\nAbsatz 2 Nr. 4 erbracht, dem gleichzeitig Grundleistungen\nnach § 15 übertragen worden sind, so kann abweichend               (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die\nvon Absatz 3 vereinbart werden, daß die Kosten der              Ermittlung des Wertes von Grundstücken, Gebäuden und\nWinterbauschutzvorkehrungen den anrechenbaren Kosten            anderen Bauwerken oder von Rechten an Grundstücken\nnach § 1 O zugerechnet werden.                                  sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.\nHonorartafel zu§ 34 Abs. 1\nWert                            Normalstufe                                     Schwierigkeitsstufe\nvon                        bis                      von                       bis\nDM                                DM                                                  DM\n50 000                  420                        540                      520                       810\n100 000                  610                        740                      720                     1 010\n150 000                  830                     1 020                       980                     1 390\n200 000                1 030                     1 260                     1 220                     1 720\n250 000                1 210                     1 480                     1 430                     2 010\n300 000                1 370                     1 670                     1 620                     2280\n350 000                1 440                     1 760                     1 710                     2400\n400 000                1 640                     2000                      1 930                     2720\n450 000                1 750                     2130                      2070                      2 910\n500 000                1 840                     2250                      2180                      3070\n600 000                2 020                     2460                      2380                      3350\n700 000                2160                      2630                      2550                      3590\n800 000                2270                      2 780                     2680                      3 780\n900 000                2380                      2900                      2800                      3950\n1000000                  2480                      3030                      ~930                      4130\n1500000                  2940                      3600                      3480                      4910\n2 000 000                3340                      4100                      3 960                     5580\n2 500 000                3 730                     4 550                     4400                      6200\n3 000 000                4080                      4980                      4800                      6 780\n3 500 000                4450                      5430                      5250                      7390\n4 000 000                4 720                     5 760                     5 560                     7 840\n4 500 000                5040                      6120                      5940                      8370\n5 000 000                5400                      6600                      6400                      9 000\n6 000 000                5 940                     7 260                     7020                      9 900\n7 000 000                6 510                     7 910                     7700                     10 900\n8 000 000                7040                      8 640                     8 320                    11 800\n9 000 000                7740                      9 540                     9180                     13 000\n10 000 000                8 200                    10 000                     9 700                    13 700\n15 000 000              10 800                     13 200                    12 800                    18 000\n20 000 000              13 400                     16 200                    15 600                    22 200\n25 000 000              15 800                     19 300                    18 800                    26 500\n30 000 000              17 700                     21 600                    20 700                    29100\n35 000 000              20000                      24200                     23 500                    32 900\n40 000 000              21 200                     26 000                    25 200                    35 600\n45 000 000              23 400                     28 800                    27 900                    39 200\noO 000 000              25 500                     31 500                    30 500                    43 000","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991                               553\n(2) Das Honorar richtet sich nach dem Wert der Grund-     -   Verkehrswertermittlungen nur unter Heranziehung des\nstücke, Gebäude, anderen Bauwerke oder Rechte, der               Sachwerts oder Ertragswerts um                20 v. H.,\nnach dem Zweck der Ermittlung zum Zeitpunkt der Werter-      -   Umrechnungen von bereits festgestellten Wertermitt-\nmittlung festgestellt wird; bei unbebauten Grundstücken ist      lungen auf einen anderen Zeitpunkt um         20 v. H.\nder Bodenwert maßgebend. Sind im Rahmen einer Wert-\nermittlung mehrere der in Absatz 1 genannten Objekte            (8) Wird eine Wertermittlung um Feststellungen ergänzt\nzu bewerten, so ist das Honorar nach der Summe der           und sind dabei lediglich Zugänge oder Abgänge bezie-\nermittelten Werte der einzelnen Objekte zu berechnen.        hungsweise Zuschläge oder Abschläge zu berücksichti-\ngen, so mindern sich die nach den vorstehenden Vorschrif-\n(3) Das Honorar für Werte unter 50 000 Deutsche Mark      ten ermittelten Honorare um 20 vom Hundert. Dasselbe gilt\nkann als Pauschalhonorar oder als Zeithonorar nach § 6       für andere Ergänzungen, deren Leistungsumfang nicht\nberechnet werden, höchstens jedoch bis zu den in der         oder nur unwesentlich über den einer Wertermittlung nach\nHonorartafel nach Absatz 1 für Werte von 50 000 Deut-        Satz 1 hinausgeht.\nsche Mark festgesetzten Höchstsätzen. Als Mindestsätze\ngelten die Stundensätze nach § 6 Abs. 2, höchstens\njedoch die in der Honorartafel nach Absatz 1 für Werte von                             Teil V\n50 000 Deutsche Mark festgesetzten Mindestsätze.\nStädtebauliche Leistungen\n(4) Das Honorar für Werte über 50 Millionen Deutsche\nMark kann frei vereinbart werden.                                                        § 35\n(5) Wertermittlungen können nach Anzahl und Gewicht                           Anwendungsbereich\nder Schwierigkeiten nach Absatz 6 der Schwierigkeitsstufe\nder Honorartafel nach Absatz 1 zugeordnet werden, wenn          (1) Städtebauliche Leistungen umfassen die Vorberei-\nes bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist.  tung, die Erstellung der für die Planarten nach Absatz 2\nDie Honorare der Schwierigkeitsstufe können bei Schwie-      erforderlichen Ausarbeitungen und Planf assungen, die\nrigkeiten nach Absatz 6 Nr. 3 überschritten werden.          Mitwirkung beim Verfahren sowie sonstige städtebauliche\nLeistungen nach § 42.\n(6) Schwierigkeiten können insbesondere vorliegen\n(2) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für folgende\n1. bei Wertermittlungen                                      Planarten:\n-  für Erbbaurechte, Nießbrauchs- und Wohnrechte         1. Flächennutzungspläne nach den §§ 5 bis 7 des Bau-\nsowie sonstige Rechte,                                    gesetzbuchs,\n-  bei Umlegungen und Enteignungen,                      2. Bebauungspläne nach den §§ 8 bis 13 des Baugesetz-\n-  bei steuerlichen Bewertungen,                             buchs.\nfür unterschiedliche      Nutzungsarten  auf einem                                § 36\nGrundstück,                                                           Kosten von EDV-Leistungen\n-  bei Berücksichtigung von Schadensgraden,\nKosten von EDV-Leistungen können bei städtebauli-\n-  bei besonderen Unfallgefahren, starkem Staub oder     chen Leistungen als Nebenkosten im Sinne des § 7 Abs. 3\nSchmutz oder sonstigen nicht unerheblichen            berechnet werden, wenn dies bei Auftragserteilung schrift-\nErschwernissen bei der Durchführung des Auf-         lich vereinbart worden ist. Verringern EDV-Leistungen\ntrages;                                               den Leistungsumfang von städtebaulichen Leistungen, so\n2. bei Wertermittlungen, zu deren Durchführung der Auf-      ist dies bei der Vereinbarung des Honorars zu berück-\ntragnehmer die erforderlichen Unterlagen beschaffen,     sichtigen.\nüberarbeiten oder anfertigen muß, zum Beispiel                                      § 36 a\n-  Beschaffung und Ergänzung der Grundstücks-,                                  Honorarzonen\nGrundbuch- und Katasterangaben,                              für Leistungen bei Flächennutzungsplänen\n-   Feststellung der Roheinnahmen,\n(1) Die Honorarzone wird bei Flächennutzungsplänen\n-   Feststellung der Bewirtschaftungskosten,             aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:\n-  Örtliche Aufnahme der Bauten,\n1. Honorarzone 1:\n-   Anfertigung von Systemskizzen im Maßstab nach\nWahl,                                                    Flächennutzungspläne mit sehr geringen Planungs-\nanforderungen, das heißt mit\n-   Ergänzung vorhandener Grundriß- und Schnitt-\nzeichnungen;                                             -   sehr geringen Anforderungen aus den topographi-\nschen Verhältnissen und geologischen Gegeben-\n3. bei Wertermittlungen                                              heiten,\n-   für mehrere Stichtage,                                       sehr geringen Anforderungen aus der baulichen und\n-   die im Einzelfall eine Auseinandersetzung mit                landschaftlichen Umgebung und Denkmalpflege,\nGrundsatzfragen der Wertermittlung und eine ent-             sehr geringen Anforderungen an die Nutzung, sehr\nsprechende schriftliche Begründung erfordern.                geringe Dichte,\n(7) Die nach den Absätzen 1, 2, 5 und 6 ermittelten           -   sehr geringen gestalterischen Anforderungen,\nHonorare mindern sich bei                                        -   sehr geringen Anforderungen an die Erschließung,\n-   überschlägigen Wertermittlungen nach Vorlagen von            -   sehr geringen Anforderungen an die Umweltvor-\nBanken und Versicherungen um                   30 v. H.,         sorge sowie an die ökologischen Bedingungen;","554                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n2. Honorarzone II:                                                -   sehr hohen gestalterischen Anforderungen,\nFlächennutzungspläne mit geringen Planungsanforde-            -   sehr hohen Anforderungen an die Erschließung,\nrungen, das heißt mit                                         -   sehr hohen Anforderungen an die Umweltvorsorge\n-   geringen Anforderungen aus den topographischen                 sowie an die ökologischen Bedingungen.\nVerhältnissen und geologischen Gegebenheiten,\n(2) Sind für einen Flächennutzungsplan Bewertungs-\n-   geringen Anforderungen aus der baulichen und           merkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und\nlandschaftlichen Umgebung und Denkmalpflege,           bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der\n-   geringen Anforderungen an die Nutzung, geringe         Flächennutzungsplan zugerechnet werden kann, so ist die\nDichte,                                                Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln;\n-   geringen gestalterischen Anforderungen,                der Flächennutzungsplan ist nach der Summe der Bewer-\ntungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:\n-   geringen Anforderungen an die Erschließung,\n-   geringen Anforderungen an die Umweltvorsorge           1. Honorarzone 1:\nsowie an die ökologischen Bedingungen;                     Ansätze mit bis zu 9 Punkten,\n2. Honorarzone 11:\n3. Honorarzone 111:\nAnsätze mit 10 bis 14 Punkten,\nFlächennutzungspläne mit durchschnittlichen          Pla-\nnungsanforderungen, das heißt mit                          3. Honorarzone 111:\n-   durchschnittlichen Anforderungen aus den topogra-          Ansätze mit 15 bis 19 Punkten,\nphischen Verhältnissen und geologischen Gege-          4. Honorarzone IV:\nbenheiten,                                                 Ansätze mit 20 bis 24 Punkten,\n-   durchschnittlichen Anforderungen aus der bau-          5. Honorarzone V:\nlichen und landschaftlichen Umgebung und Denk-\nAnsätze mit 25 bis 30 Punkten.\nmalpflege,\n-   durchschnittlichen Anforderungen an die Nutzung,          (3) Bei der Zurechnung eines Flächennutzungsplans in\ndurchschnittliche Dichte,                              die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeits-\ngrad der Planungsanforderungen die in Absatz 1 ge-\n-   durchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,\nnannten Bewertungsmerkmale mit je bis zu 5 Punkten zu\n-   durchschnittlichen Anforderungen an die Erschlie-      bewerten.\nßung,\n-   durchschnittlichen Anforderungen an die Umwelt-\n§ 37\nvorsorge sowie an die ökologischen Bedingungen;                   Leistungsbild Flächennutzungsplan\n4. Honorarzone IV:                                               (1) Die Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen\nsind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1\nFlächennutzungspläne       mit    überdurchschnittlichen\nbis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der folgenden Tabelle\nPlanungsanforderungen, das heißt mit\nin Vomhundertsätzen.der Honorare des § 38 bewertet.\n-   überdurchschnittlichen Anforderungen aus den\ntopographischen Verhältnissen und geologischen                                                    Bewertung der\nGegebenheiten,                                                                                   Grundleistungen\n-   überdurchschnittlichen Anforderungen aus der bau-                                                    in v. H.\nlichen und landschaftlichen Umgebung und Denk-                                                    der Honorare\nmalpflege,\n1 . Klären der Aufgabenstellung und\n-   überdurchschnittlichen Anforderungen an die Nut-\nErmitteln des Leistungsumfangs\nzung, überdurchschnittliche Dichte,\nErmitteln der Voraussetzungen zur\n-   überdurchschnittlichen    gestalterischen Anforde-\nLösung der Planungsaufgabe ..... .        1 bis 3\nrungen,\n-   überdurchschnittlichen    Anforderungen    an     die  2. Ermitteln der Planungsvorgaben\nErschließung,                                              Bestandsaufnahme und Analyse des\n-   überdurchschnittlichen Anforderungen an die                Zustands sowie Prognose der vor-\nUmweltvorsorge sowie an die ökologischen Bedin-            aussichtlichen Entwicklung ....... .     10 bis 20\ngungen;                                                3. Vorentwurf\n5. Honorarzone V:                                                 Erarbeiten der wesentlichen Teile\neiner Lösung der Planungsaufgabe .           40\nFlächennutzungspläne mit sehr hohen Planungsanfor-\nderungen, das heißt mit                                    4. Entwurf\n-   sehr hohen Anforderungen aus den topographi-               Erarbeiten der endgültigen Lösung\nschen Verhältnissen und geologischen Gegeben-              der Planungsaufgabe als Grundlage\nheiten,                                                    für den Beschluß der Gemeinde ....           30\n-   sehr hohen Anforderungen aus der baulichen und         5. Genehmigungsfähige Planfassung\nlandschaftlichen Umgebung und Denkmalpflege,               Erarbeiten der Unterlagen zum Ein-\n-   sehr hohen Anforderungen an die Nutzung, sehr              reichen für die erforderliche Geneh-\nhohe Dichte,                                               migung ...................... .               7","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991                             555\n(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:\nGrundleistungen                                        Besondere Leistungen\n1. Klären der Aufgabenstellung\nund Ermitteln des Leistungsumfangs\nZusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen        Ausarbeiten eines Leistungskatalogs\nbetehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen\nPlanungen und Untersuchungen einschließlich solcher\nbenachbarter Gemeinden\nZusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen\nund Daten nach Umfang und Qualität\nFestlegen ergänzender Fachleistungen und Formulie-\nren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer\nan der Planung fachlich Beteiligter, soweit notwendig\nWerten des vorhandenen Grundlagenmaterials und der\nmateriellen Ausstattung\nErmitteln des Leistungsumfangs\nOrtsbesichtigungen\n2. Ermitteln der Planungsvorgaben\na) Bestandsaufnahme\nErfassen und Darlegen der Ziele der Raumordnung      Geländemodelle\nund Landesplanung, der beabsichtigten Planungen      Geodätische Feldarbeit\nund Maßnahmen der Gemeinde und der Träger\nöffentlicher Belange                                 Kartentechnische Ergänzungen\nDarstellen des Zustands unter Verwendung hierzu      Erstellen von pausfähigen Bestandskarten\nvorliegender Fachbeiträge, insbesondere im Hin-      Erarbeiten einer Planungsgrundlage aus unterschied-\nblick auf Topographie, vorhandene Bebauung und       lichem Kartenmaterial\nihre Nutzung, Freiflächen und ihre Nutzung, Ver-     Auswerten von Luftaufnahmen\nkehrs-, Ver- und Entsorgungsanlagen, Umwelt-\nBefragungsaktion für Primärstatistik unter Auswerten von\nverhältnisse, wasserwirtschaftliche Verhältnisse,\nsekundärstatistischem Material\nLagerstätten, Bevölkerung, gewerbliche Wirtschaft,\nland- und forstwirtschaftliche Struktur              Strukturanlaysen\nDarstellen von Flächen, deren Böden erheblich mit    Statistische und örtliche Erhebungen sowie Bedarfsermitt-\numweltgefährdenden Stoffen belastet sind, soweit     lungen, zum Beispiel Versorgung, Wirtschafts-, Sozial-\nAngaben hierzu vorliegen                             und Baustruktur sowie soziokulturelle Struktur, soweit\nnicht in den Grundleistungen erfaßt\nKleinere Ergänzungen vorhandener Karten nach\nörtlichen Feststellungen unter Berücksichtigung      Differenzierte Erhebung des Nutzungsbestands\naller Gegebenheiten, die auf die Planung von Ein-\nfluß sind\nBeschreiben des Zustands mit statistischen An-\ngaben im Text, in Zahlen sowie zeichnerischen oder\ngraphischen Darstellungen, die den letzten Stand\nder Entwicklung zeigen\nÖrtliche Erhebungen\nErfassen von vorliegenden Äußerungen der Ein-\nwohner\nb) Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten\nund beschriebenen Zustands\nc) Zusammenstellen und Gewichten der vorliegenden\nFachprognosen über die voraussichtliche Entwick-\nlung der Bevölkerung, der sozialen und kulturellen\nEinrichtungen, der gewerblichen Wirtschaft, der\nLand- und Forstwirtschaft, des Verkehrs, der Ver-\nund Entsorgung und des Umweltschutzes in\nAbstimmung mit dem Auftraggeber sowie unter\nBerücksichtigung von Auswirkungen übergeordne-\nter Planungen\nd) Mitwirken beim Aufstellen von Zielen und Zwecken\nder Planung","556                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nGrundleistungen                                            Besondere Leistungen\n3. Vorentwurf\nGrundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der           Mitwirken an der Öffentlichkeitsarbeit des Auftraggebers\nAufgabe in zeichnerischer Darstellung mit textlichen       einschließlich Mitwirken an Informationsschriften und\nErläuterungen zur Begründung der städtebaulichen           öffentlichen Diskussionen sowie Erstellen der dazu not-\nKonzeption unter Darstellung von sich wesentlich           wendigen Planungsunterlagen und Schriftsätze\nunterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforde-           Vorbereiten, Durchführen und Auswerten der Verfahren im\nrungen\nSinne des § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuchs\nDarlegen der Auswirkungen der Planung                      Vorbereiten, Durchführen und Auswerten der Verfahren im\nBerücksichtigen von Fachplanungen                          Sinne des § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs\nMitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen,     Erstellen von Sitzungsvorlagen, Arbeitsheften und ande-\ndie Träger öffentlicher Belange sind und von der Pla-       ren Unterlagen\nnung berührt werden können\nDurchführen der Beteiligung von Behörden und Stellen,\nMitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemein-          die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung\nden                                                         berührt werden können.\nMitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürger\neinschließlich Erörterung der Planung\nMitwirken bei der Auswahl einer sich wesentlich unter-\nscheidenden Lösung zur weiteren Bearbeitung als Ent-\nwurfsgrundlage\nAbstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber\n4. Entwurf\nEntwurf des Flächennutzungsplans für die öffentliche        Anfertigen von Beiplänen, zum Beispiel für Verkehr, lnfra-\nAuslegung in der vorgeschriebenen Fassung mit Er-           struktureinrichtungen, Flurbereinigung sowie von Wege-\nläuterungsbericht                                           und Gewässerplänen, Grundbesitzkarten und Gütekarten\nMitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der           unter Berücksichtigung der Pläne anderer an der Planung\nGemeinde zu Bedenken und Anregungen                         fachlich Beteiligter\nAbstimmen des Entwurfs mit dem Auftraggeber                 Wesentliche Änderungen oder Neubearbeitung des Ent-\nwurfs, insbesondere nach Bedenken und Anregungen\nAusarbeiten der Beratungsunterlagen der Gemeinde zu\nBedenken und Anregungen\nDifferenzierte Darstellung der Nutzung\n5. Gene h m i g u n g s f ä h i g e PI anfass u n g\nErstellen des Flächennutzungsplans in der durch             Leistungen für die Drucklegung\nBeschluß der Gemeinde aufgestellten Fassung für die         Herstellen von zusätzlichen farbigen Ausfertigungen des\nVorlage zur Genehmigung durch die höhere Verwal-            Flächennutzungsplans\ntungsbehörde in einer farbigen oder vervielfältigungs-\nfähigen Schwarz-Weiß-Ausfertigung nach den Landes-          Überarbeiten von Planzeichnungen und von dem Erläute-\nregelungen                                                  rungsbericht nach der Genehmigung\n(3) Die Teilnahme an bis zu 10 Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der\nBürgerbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1 anfallen, ist als Grundleistung mit dem Honorar nach § 38\nabgegolten.\n(4) Wird die Anfertigung des Vorentwurfs (Leistungsphase 3) oder des Entwurfs (Leistungsphase 4) als Einzelleistung\nin Auftrag gegeben, so können hierfür folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 38 vereinbart werden:\n1. für den Vorentwurf         bis zu 47 v. H.,\n2. für den Entwurf            bis zu 36 v. H.\n(5) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen der Leistungsphasen 1 und 2 jeweils etwas anderes schriftlich\nvereinbart ist, sind die Leistungsphase 1 mit 1 vom Hundert und die Leistungsphase 2 mit 1O vom Hundert der Honorare\nnach § 38 zu bewerten.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991                                        557\n§ 38\nHonorartafel\nfür Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 37 aufgeführten Grundleistungen bei Flächennutzungs-\nplänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.\nHonorartafel zu§ 38 Abs. 1\nZone 1                Zone II                Zone III               Zone IV               Zone V\nVE         von         bis        von          bis      von            bis      von         bis       von        bis\nDM                     DM                     DM                     DM                    DM\n5000        1 650      1 860       1860       2070       2070         2270      2270       2480        2480       2690\n10000        3300      3 710       3 710       4130       4130         4540       4540      4950        4950       5360\n20000        5280      5940        5940        6600       6600         7260       7260      7920        7920       8580\n40000        9240     10400       10400       11 550     11 550       12 710    12 710     13860      13860      15020\n60000      12540      14 110      14110       15680     15680        17240      17 240     18810      18810      20380\n80000      15490      17 430      17430       19370      19370       21300      21300      23240      23240      25180\n100 000     18040      20300       20300       22550     22550        24810      24810      27060      27060      29320\n150 000     23760      26730       26730       29700     29700        32670      32670      35640      35640      38610\n200 000     28600      32180       32180       35750     35750        39330      39330      42900      42900      46480\n250 000     33000      37130       37130       41250     41250        45380      45380      49500      49500      53630\n300 000     37620      42320       42320       47030     47030        51 730     51 730     56430      56430      61 130\n350 000     42350      47650       47650       52940     52940        58240      58240      63530      63530      68830\n400 000     45760      51480       51480       57200     57200        62920      62920      68640      68640      74360\n450 000     48510      54580       54580       60640     60640        66 710     66 710     72770      72770      78840\n500 000     51 700     58160       58160       64630     64630        71 090     71 090     77550      77550      84010\n600 000     56760      63860       63860       70950     70950        78050      78050      85140      85140      92240\n700000      60060      67570       67570       75080     75080        82580      82580      90090      90090      97600\n800000      63360      71 280      71 280      79200     79200        87120      87120      95040      95040     102 960\n900 000     65340      73510       73510       81 680    81 680       89840      89840      98010      98010     106180\n1000000       68200      76730       76730       85250     85250        93780      93780     102 300    102 300    110 830\n1500000       75900      85390       85390       94880     94880       104 360    104 360    113 850    113 850    123 340\n2000000       79200      89100       89100       99000     99000       108 900    108 900    118 800  , 118 800    128 700\n3000000       85800      96530       96530    107 250     107 250      117 980    117 980    128 700    128 700    139 430\n(2) Die Honorare sind nach Maßgabe der Ansätze nach                (4) Gemeindebedarfsflächen und Sonderbauflächen\nAbsatz 3 zu berechnen. Sie sind für die Einzelansätze der         ohne nähere Darstellung der Art der Nutzung sind mit dem\nNummern 1 bis 4 gemäß der Honorartafel des Absatzes 1             Hektaransatz nach Absatz 3 Nr. 2 anzusetzen.\ngetrennt zu berechnen und zum Zwecke der Ermittlung\ndes Gesamthonorars zu addieren. Dabei sind die Ansätze               (5) Liegt ein gültiger Landschaftsplan vor, der unver-\nnach den Nummern 1 bis 3 gemeinsam einer Honorarzone              ändert zu übernehmen ist, so ist ein Ansatz nach Absatz 3\nnach § 36a zuzuordnen; der Ansatz nach Nummer 4 ist               Nr. 3 für Flächen mit Darstellungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1O\ngesondert einer Honorarzone zuzuordnen.                           des Baugesetzbuchs nicht zu berücksichtigen; diese Flä-\nchen sind den Flächen nach Absatz 3 Nr. 4 zuzurechnM.\n(3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden\nAnsätzen auszugehen:                                                 (6) Das Gesamthonorar für Grundleistungen nach den\nLeistungsphasen 1 bis 5, das nach den Absätzen 1 bis 5\n1. nach der für den Planungszeitraum entsprechend den\nzu berechnen ist, beträgt mindestens 4 500 Deutsche\nZielen der Raumordnung und Landesplanung anzu-\nMark. Die Vertragsparteien können abweichend von\nsetzenden Zahl der Einwohner\nSatz 1 bei Auftragserteilung ein Zeithonorar nach § 6\nje Einwohner                                        10VE,     schriftlich vereinbaren.\n2. für die darzustellenden Bauflächen\n(7) Ist nach Absatz 3 ein Einzelansatz für die Num-\nje Hektar Fläche                               1 800 VE,\nmern 1 bis 4 höher als 3 Millionen VE, so kann das\n3. für die darzustellenden Flächen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4          Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei\ndes Baugesetzbuchs sowie nach § 5 Abs. 2 Nr. 5, 8             Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar\nund 10 des Baugesetzbuchs, die nicht nach § 5 Abs. 4          als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.\ndes Baugesetzbuchs nur nachrichtlich übernommen\nwerden sollen,                                                   (8) Wird ein Auftrag über alle Leistungsphasen des § 37\nje Hektar Fläche                               1 400 VE,      nicht einheitlich in einem Zuge, sondern für die Leistungs-\nphasen einzeln in größeren Zeitabständen ausgeführt, so\n4. für darzustellende Flächen, die nicht unter die Num-\nkann für den damit verbundenen erhöhten Aufwand ein\nmern 2 oder 3 oder Absatz 4 fallen, zum Beispiel Flä-\nPauschalhonorar frei vereinbart werden.\nchen für Landwirtschaft und Wald nach § 5 Abs. 2 Nr. 9\ndes Baugesetzbuchs                                               (9) Für Flächen von Flächennutzungsplänen nach\nje Hektar Fläche                                    35 VE.    Absatz 3 Nr. 2 bis 4, für die eine umfassende Umstruk-","558                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nturierung in baulicher, verkehrlicher, sozioökonomischer                                                Bewertung der\noder ökologischer Sicht vorgesehen ist, kann ein Zuschlag                                               Grundleistungen\nzum Honorar frei vereinbart werden.                                                                         in V. H.\nder Honorare\n(10) § 20 gilt sinngemäß.\n§ 39\n1. Klären der. Aufgabenstellung und\nPlanausschnitte                             Ermitteln des Leistungsumfangs\nWerden Teilflächen bereits aufgestellter Flächennut-            Ermitteln der Voraussetzungen zur\nzungspläne geändert oder überarbeitet (Planausschnitte),           Lösung der Planungsaufgabe ..... .        1 bis 3\nso sind bei der Berechnung des Honorars nur die Ansätze\ndes zu bearbeitenden Planausschnitts anzusetzen.               2. Ermitteln der Planungsvorgaben\nAnstelle eines Honorars nach Satz 1 kann ein Zeithonorar           Bestandsaufnahme und Analyse des\nnach § 6 vereinbart werden.                                        Zustands sowie Prognose der vor-\naussichtlichen Entwicklung ....... .    10 bis 20\n§ 39a\nHonorarzonen                           3. Vorentwurf\nfür Leistungen bei Bebauungsplänen                      Erarbeiten der wesentlichen Teile\neiner Lösung der Planungsaufgabe             40\nFür die Ermittlung der Honorarzone bei Bebauungs-\nplänen gilt § 36a sinngemäß mit der Maßgabe, daß der           4. Entwurf\nBebauungsplan insgesamt einer Honorarzone zuzurech-\nnen ist.                                                           Erarbeiten der endgültigen Lösung\n§ 40                                  der Planungsaufgabe als Grundlage\nfür den Beschluß der Gemeinde ....            30\nLeistungsbild Bebauungsplan\n(1) Die Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in         5. Planfassung für die Anzeige oder\nden in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5              Genehmigung\nzusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle              Erarbeiten der Unterlagen zum Ein-\nin Vomhundertsätzen der Honorare des § 41 bewertet.                reichen für die Anzeige oder Genehmi-\n§ 37 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.                                  gung ........................ :               7\n(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:\nGrundleistungen                                            Besondere Leistungen\n1. Klären der Aufgabenstellung\nund Ermitteln des Leistungsumfangs\nFestlegen des räumlichen Geltungsbereichs und             Feststellen der Art und des Umfangs weiterer notwendiger\nZusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen          Voruntersuchungen, besonders bei Gebieten, die bereits\nbestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen     überwiegend bebaut sind\nPlanungen und Untersuchungen                              Stellungnahme zu Einzelvorhaben während der Planauf-\n~rmitteln des nach dem Baugesetzbuch erforderlichen       stellung\nLeistungsumfangs\nFestlegen ergänzender Fachleistungen und Formulie-\nren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer\nan der Planung fachlich Beteiligter, soweit notwendig\nÜberprüfen, inwieweit der Bebauungsplan aus einem\nFlächennutzungsplan entwickelt werden kann\nOrtsbesichtigungen\n2. Er mit t e In der PI an u n g s vorgaben\na) Bestandsaufnahme\nErmitteln des Planungsbestands, wie die bestehen-      Geodätische Einmessung\nden Planungen und Maßnahmen der Gemeinde und           Primärerhebungen (Befragungen, Objektaufnahme)\nder Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind\nErgänzende Untersuchungen bei nicht vorhandenem\nErmitteln des Zustands des Planbereichs, wie Topo-     Flächennutzungsplan\ngraphie, vorhandene Bebauung und Nutzung, Frei-\nMitwirken bei der Ermittlung der Förderungsmöglichkeiten\nflächen und Nutzung einschließlich Bepflanzungen,\nVerkehrs-, Ver- und Entsorgungsanlagen, Umwelt-        durch öffentliche Mittel\nverhältnisse, Baugrund, wasserwirtschaftliche Ver-     Stadtbildanalyse","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991                               559\nGrundleistungen                                        Besondere Leistungen\nhältnisse, Denkmalschutz und Milieuwerte, Natur-\nschutz, Baustrukturen, Gewässerflächen, Eigen-\ntümer, durch: Begehungen, zeichnerische Darstel-\nlungen, Beschreibungen unter Verwendung von Bei-\nträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter.\nDie Ermittlungen sollen sich auf die Bestandauf-\nnahme gemäß Flächennutzungsplan und deren\nFortschreibung und Ergänzung stützen beziehungs-\nweise darauf aufbauen\nDarstellen von Flächen, deren Böden erheblich mit\numweltgefährdenden Stoffen belastet sind, soweit\nAngaben hierzu vorliegen\nÖrtliche Erhebungen\nErfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner\nb) Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten\nund beschriebenen Zustands\nc) Prognose der voraussichtlichen Entwicklung, ins-\nbesondere unter Berücksichtigung von Auswirkun-\ngen übergeordneter Planungen unter Verwendung\nvon Beiträgen anderer an der Planung fachlich\nBeteiligter\nd) Mitwirken beim Aufstellen von Zielen und Zwecken\nder Planung\n3. Vorentwurf\nGrundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Auf-    Modelle\ngabe in zeichnerischer Darstellung mit textlichen Erläu-\nterungen zur Begründung der städtebaulichen Konzep-\ntion unter Darstellung von sich wesentlich unterschei-\ndenden Lösungen nach gleichen Anforderungen\nDarlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung\nBerücksichtigen von Fachplanungen\nMitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen,\ndie Träger öffentlicher Belange sind und von der Pla-\nnung berührt werden können\nMitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden\nMitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürger\neinschließlich Erörterung der Planung\nÜberschlägige Kostenschätzung\nAbstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber und\nden Gremien der Gemeinden\n4. Entwurf\nEntwurf des Bebauungsplans für die öffentliche Aus-\nlegung in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung\nMitwirken bei der überschlägigen Ermittlung der Kosten   Berechnen und Darstellen der Umweltschutzmaßnahmen\nund, soweit erforderlich, Hinweise auf bodenordnende\nund sonstige Maßnahmen, für die der Bebauungsplan\ndie Grundlage bilden soll\nMitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der\nGemeinde zu Bedenken und Anregungen\nAbstimmen des Entwurfs mit dem Auftraggeber\n5. P I anfass u n g\nfür die Anzeige oder Genehmigung\nErstellen des Bebauungsplans in der durch Beschluß       Herstellen von zusätzlichen farbigen Ausfertigungen des\nder Gemeinde aufgestellten Fassung und seiner            Bebauungsplans\nBegründung für die Anzeige oder Genehmigung in\neiner farbigen oder vervielfältigungsfähigen Schwarz-\nWeiß-Ausfertigung nach den Landesregelungen","560                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n§ 41\nHonorartafel\nfür Grundleistungen bei Bebauungsplänen\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in§ 40 aufgeführten Grundleistungen bei Bebauungsplänen\nsind nach der Fläche des Planbereichs in Hektar in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.\nHonorartafel zu§ 41 Abs. 1\nFläche             Zone 1              Zone II               Zone III            Zone IV            Zone V\nvon         bis     von           bis      von          bis    von         bis    von         bis\nha                 DM                  DM                    DM                  DM                 DM\n0,5          750     2930      2930        5700       5700       8480    8480      11 250  11250       13430\n1        1 500     5 210     5 210      10130      10130      15040   15040      19950   19950       23660\n2       3000       8740      8740       16880      16880      25010   25010      33150   33150       38890\n3       4500      11 830    11 830      22760      22760      33690   33690      44630   44630       51960\n4       6000      14480     14480       27750      27750      41 020  41 020     54300   54300       62780\n5       7500      17120     17120       32740     32740       48360   48360      63980   63980       73600\n6       9000      19240     19240       36680      36680      54110   54110      71550   71550       81 790\n7      10330      21 070   21 070       40080      40080      59070   59070      78080   78080       88820\n8      11 320     22850    22850       43430      43430       64020   64020      84600   84600       96130\n9      12310      24520    24520        46570     46570       68630   68630      90680   90680      102880\n10      13300      26180    26180        49710     49710       73230   73230      96750   96750      109630\n11      14290      27750    27750        52660      52660      77550   77550     102450  102450      115 920\n12      15280      29140    29140        55220      55220      81 310  81310     107 400 107 400     121 260\n13      16280      30520    30520        57800      57800      85070   85070     112 350 112350      126590\n14      17150      32160    32160        60900      60900      89630   89630     118 360 118 360     133360\n15      17970      33920    33920        64230      64230      94560   94560     124880  124880      140820\n16      18800      35680    35680        67580      67580      99500   99500     131 410 131 410     148290\n17      19620      37420    37420        70920      70920    104410   104 410    137920  137920      155 720\n18      20450      39190    39190        74270      74270    109 370  109370     144450  144450      163190\n19      21 280     40950    40950        77620      77620    114 300  114 300    150970  150970      170640\n20      22100      42700    42700        80960      80960    119 240  119 240    157 500 157 500     178100\n21      22930      44330    44330        84080      84080    123820   123820     163570  163570      184970\n22      23760      45980    45980        87210      87210    128 410  128410     169640  169640      191 860\n23      24560      47610    47610        90320      90320    133 010  133010     175 720 175 720     198 770\n24      25390      49250    49250        93430      93430    137620   137620     181 800 181 800     205660\n25      26230      50900    50900        96550      96550    142230   142230     187880  187880      212550\n30      29760      59220    59220     112 470     112470     165 750  165 750    219000  219000      248460\n35      32970      67380    67380     128170      128170     188970   188970     249760  249760      284170\n40      36200      75200    75200     143120      143120    211 080   211 080    279000  279000      318000\n45      39420      82400    82400     156960      156960    231 480   231 480    306000  306000      348980\n50      42650      89250    89250     170000      170000    250750    250750     331 500 331 500     378100\n60      47700     101 640  101 640    193800      193800     285900   285900     378000  378000      431940\n70      52080     112 420  112 420    214480      214480    316470    316470     418530  418 530     478870\n80      56400     123 200  123200     235200      235200     347120   347120     459040  459040      525840\n90      60480     134280   134280     256410      256410     378540   378540     500670  500670      574470\n100      64500     146000   146000     279100      279100     412200   412200     545300  545300      626 800\n(2) Das Honorar ist nach der Größe des Planbereichs zu berechnen, die dem Aufstellungsbeschluß zugrundeliegt.\nWird die Größe des Planbereichs im förmlichen Verfahren geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis\nzur Änderung der Größe des Planbereichs noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planbereichs zu\nberechnen; die Honorarzone ist entsprechend zu überprüfen.\n(3) Für Bebauungspläne,\n1. für die eine umfassende Umstrukturierung in baulicher, verkehrlicher, sozioökonomischer und ökologischer Sicht\nvorgesehen ist,\n2. für die die Erhaltung des Bestands bei besonders komplexen Gegebenheiten zu sichern ist,\n3. deren Planbereich insgesamt oder zum überwiegenden Teil als Sanierungsgebiet nach dem Baugesetzbuch\nfestgelegt ist oder werden soll,\nkann ein Zuschlag zum Honorar frei vereinbart werden.\n(4) Die §§ 20, 38 Abs. 6 bis 8 und § 39 gelten sinngemäß.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991                                561\n§ 42                                   Landschaftsbild oder den Zugang zur freien Natur be-\nSonstige städtebauliche Leistungen                      einträchtigen können, Pflege- und Entwicklungspläne,\nsowie sonstige landschaftsplanerische Leistungen.\n(1) Zu den sonstigen städtebaulichen Leistungen rech-\nnen insbesondere:\n§ 44\n1 . Mitwirken bei der Ergänzung des Grundlagenmaterials\nfür städtebauliche Pläne und Leistungen;                                  Anwendung von Vorschriften\naus den Teilen II und V\n2. informelle Planungen, zum Beispiel Entwicklungs-,\nStruktur-, Rahmen- oder Gestaltpläne, die der Lösung         Die §§ 20, 36, 38 Abs. 8 und § 39 gelten sinngemäß.\nund Veranschaulichung von Problemen dienen, die\ndurch die formellen Planarten nicht oder nur unzu-\nreichend geklärt werden können. Sie können sich auf                                     § 45\ngesamte oder Teile von Gemeinden erstrecken;                                       Honorarzonen\n3. Mitwirken bei der Durchführung des genehmigten                        für Leistungen bei Landschaftsplänen\nBebauungsplans, soweit nicht in § 41 erfaßt, zum Bei-\nspiel Programme zu Einzelmaßnahmen, Gutachten zu              (1) Die Honorarzone wird bei Landschaftsplänen auf-\nBaugesuchen, Beratung bei Gestaltungsfragen, städte-       grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:\nbauliche Oberleitung, Überarbeitung der genehmigten\n1. Honorarzone 1:\nPlanfassung, Mitwirken am Sozialplan;\nLandschaftspläne mit geringem Schwierigkeitsgrad,\n4. städtebauliche Sonderleistungen, zum Beispiel Gut-              insbesondere\nachten zu Einzelfragen der Planung, besondere Plan-\ndarstellungen und Modelle, Grenzbeschreibungen                 -   wenig bewegte topographische Verhältnisse,\nsowie Eigentümer- und Grundstücksverzeichnisse,                -   einheitliche Flächennutzung,\nBeratungs- und Betreuungsleistungen, Teilnahme an\nVerhandlungen mit Behörden und an Sitzungen der                -   wenig gegliedertes Landschaftsbild,\nGemeindevertretungen nach Plangenehmigung;                     -   geringe Anforderungen an Umweltsicherung und\n5. städtebauliche Untersuchungen und Planungen im                      Umweltschutz,\nZusammenhang mit der Vorbereitung oder Durchfüh-               -   einfache ökologische Verhältnisse,\nrung von Maßnahmen des besonderen Städtebau-\n-   geringe Bevölkerungsdichte;\nrechts;\n2. Honorarzone II:\n6. Ausarbeiten von sonstigen städtebaulichen Satzungs-\nentwürfen.                                                     Landschaftspläne mit durchschnittlichem Schwierig-\nkeitsgrad, insbesondere\n(2) Die Honorare für die in Absatz 1 genannten Leistun-\ngen können auf der Grundlage eines detaillierten Lei-              -   bewegte topographische Verhältnisse,\nstungskatalogs frei vereinbart werden. Wird ein Honorar            -   differenzierte Flächennutzung,\nnicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das\n-   gegliedertes Landschaftsbild,\nHonorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.\n-   durchschnittliche Anforderungen an Umweltsiche-\nrung und Umweltschutz,\n-   durchschnittliche ökologische Verhältnisse,\nTeil VI\n-   durchschnittliche Bevölkerungsdichte;\nLandschaftsplanerische Leistungen\n3. Honorarzone III:\n§ 43                                   Landschaftspläne mit hohem Schwierigkeitsgrad, ins-\nbesondere\nAnwendungsbereich\n-   stark bewegte topographische Verhältnisse,\n(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das\nVorbereiten, das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2         -   sehr differenzierte Flächennutzung,\nerforderlichen Ausarbeitungen, das Mitwirken beim Ver-             -   stark gegliedertes Landschaftsbild,\nfahren sowie sonstige landschaftsplanerische Leistungen\n-   hohe Anforderungen an       Umweltsicherung und\nnach§ 50.\nUmweltschutz,\n(2) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für folgende           -   schwierige ökologische Verhältnisse,\nPläne:\n-   hohe Bevölkerungsdichte.\n1. Landschafts- und Grünordnungspläne auf der Ebene\nder Bauleitpläne,                                             (2) Sind für einen Landschaftsplan Bewertungsmerk-\nmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und be-\n2. Landschaftsrahmenpläne,\nstehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Land-\n3. Umweltverträglichkeitsstudien, Landschaftspflegerische      schaftsplan zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl\nBegleitpläne zu Vorhaben, die den Naturhaushalt, das       der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; der","562                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nLandschaftsplan ist nach der Summe der Bewertungs-                                                           Bewertung der\npunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:                                                                   Grundleistungen\n1 . Honorarzone 1:                                                                                               in v. H.\nder Honorare\nLandschaftspläne mit bis zu 16 Punkten,\n2. Honorarzone II:\nLandschaftspläne mit 17 bis 30 Punkten,                          1. Klären der Aufgabenstellung und\nErmitteln des Leistungsumfangs\n3. Honorarzone III:\nLandschaftspläne mit 31 bis 42 Punkten.                             Ermitteln der Voraussetzungen zur\nLösung      der    Planungsaufgabe       1 bis 3\n(3) Bei der Zurechnung eines Landschaftsplans in die\nHonorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeits-                   2. Ermitteln der Planungsgrundlagen\ngrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerk-                      Bestandsaufnahme, Landschaftsbe-\nmale topographische Verhältnisse, Flächennutzung, Land-                 wertung und zusammenfassende\nschaftsbild und Bevölkerungsdichte mit je bis zu 6 Punk-                Darstellung .................. .       20 bis 37\nten, die Bewertungsmerkmale ökologische Verhältnisse\nsowie Umweltsicherung und Umweltschutz mit je bis zu                 3. Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)\n9 Punkten zu bewerten.\nErarbeiten der wesentlichen Teile\n§ 45a                                    einer Lösung der Planungsaufgabe ..        50\nLeistungsbild Landschaftsplan                         4. Entwurf\n(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in                Erarbeiten der endgültigen Lösung\nden in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5                    der Planungsaufgabe .......... .            10\nzusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in\nVomhundertsätzen der Honorare des § 45b bewertet.                    5. Genehmigungsfähige Planfassung ..\n(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:\nGrundleistungen                                               Besondere Leistungen\n1. Klären der Aufgabenstellung\nund Ermitteln des Leistungsumfangs\nZusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen                 Antragsverfahren für Planungszuschüsse\nbestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen\nPlanungen und Untersuchungen\nAbgrenzen des Planungsgebiets\nZusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen\nund Daten nach Umfang und Qualität\nWerten des vorhandenen Grundlagenmaterials\nErmitteln des Leistungsumfangs und der Schwierig-\nkeitsmerkmale\nFestlegen ergänzender Fachleistungen, soweit not-\nwendig\nOrtsbesichtigungen\n2. E r m i tt e I n d e r P I a n u n g s g r u n d I a g e n\na) Bestandsaufnahme einschließlich voraussehbarer                Einzeluntersuchungen natürlicher Grundlagen\nVeränderungen von Natur und Landschaft                       Einzeluntersuchungen zu spezifischen Nutzungen\nErfassen aufgrund vorhandener Unterlagen und ört-\nlicher Erhebungen, insbesondere\n-    der größeren naturräumlichen zusammenhänge\nund siedlungsgeschichtlichen Entwicklungen\n-    des Naturhaushalts\n-    der landschaftsökologischen Einheiten\n-    des Landschaftsbildes\n-    der Schutzgebiete und geschützten Landschafts-\nbestandteile\nder Erholungsgebiete und -flächen, ihrer Erschlie-\nßung sowie Bedarfssituation","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991            563\nGrundleistungen                                    Besondere Leistungen\n-   von Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern\n-   der Flächennutzung\n-   voraussichtlicher Änderungen aufgrund städte-\nbaulicher Planungen, Fachplanungen und ande-\nrer Eingriffe in Natur und Landschaft\nErfassen von vorliegenden Äußerungen der Ein-\nwohner\nb) Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grund-\nsätzen des Naturschutzes und der Landschafts-\npflege einschließlich der Erholungsvorsorge\nBewerten des Landschaftsbildes sowie der Leistungs-\nfähigkeit des Zustands, der Faktoren und der\nFunktionen des Naturhaushalts, insbesondere hin-\nsichtlich\n- der Empfindlichkeit\n- besonderer Flächen- und Nutzungsfunktionen\n- nachteiliger Nutzungsauswirkungen\n- geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft\nFeststellung von Nutzungs- und Zielkonflikten nach\nden Zielen und Grundsätzen von Naturschutz und\nLandschaftspflege\nc) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsauf-\nnahme und der Landschaftsbewertung in Erläute-\nrungstext und Karten\n3. Vor I ä u f i g e PI anfass u n g (Vorentwurf)\nGrundsätzliche Lösung der Aufgabe mit sich wesentlich\nunterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforde-\nrungen und Erläuterungen in Text und Karte\na) Darlegen der Entwicklungsziele des Naturschutzes\nund der Landschaftspflege, insbesondere in bezug\nauf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die\nPflege natürlicher Ressourcen, das Landschafts-\nbild, die Erholungsvorsorge, den Biotop- und Arten-\nschutz, den Boden-, Wasser- und Klimaschutz\nsowie Minimierung von Eingriffen (und deren Fol-\ngen) in Natur und Landschaft\nb) Darlegen der im einzelnen angestrebten Flächen-\nfunktionen einschließlich notwendiger Nutzungs-\nänderungen, insbesondere für\n- landschaftspflegerische Sanierungsgebiete\nFlächen für landschaftspflegerische Entwick-\nlungsmaßnahmen\nFreiräume einschließlich Sport-, Spiel- und Erho-\nlungsflächen\nVorrangflächen und -objekte des Naturschutzes\nund der Landschaftspflege, Flächen für Kultur-,\nBau- und Bodendenkmäler, für besonders\nschutzwürdige Biotope oder Ökosysteme sowie\nfür Erholungsvorsorge\nFlächen für landschaftspflegerische Maßnahmen\nin Verbindung mit sonstigen Nutzungen, Flächen\nfür Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in bezug\nauf die oben genannten Eingriffe\nc) Vorschläge für Inhalte, die für die Übernahme in\nandere Planungen, insbesondere in die Bauleit-\nplanung, geeignet sind\nd) Hinweise auf landschaftliche Folgeplanungen und\n-maßnahmen sowie kommunale Förderungspro-\ngramme","564                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nGrundleistungen                                            Besondere Leistungen\nBeteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach\n§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes\nBerücksichtigen von Fachplanungen\nMitwirken an der Abstimmung des Vorentwurfs mit der\nfür Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen\nBehörde\nAbstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber\n4. Entwurf\nDarstellen des Landschaftsplans in der vorgeschriebe-\nnen Fassung in Text und Karte mit Erläuterungsbericht\n5. Genehmigungsfähige Planfassung\n(3) Das Honorar für die genehmigungsfähige Planfas-           (5) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen\nsung kann als Pauschalhonorar frei vereinbart werden.          etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leistungs-\nWird ein Pauschalhonorar nicht bei Auftragserteilung           phase 1 mit 1 vom Hundert und die Leistungsphase 2 mit\nschriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar     20 vom Hundert der Honorare nach § 45 b zu bewerten.\nnach § 6 zu berechnen.\n(6) Die Teilnahme an bis zu 10 Sitzungen von politi-\n(4) Wird die Anfertigung der Vorläufigen Planfassung        schen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im\n(Leistungsphase 3) als Einzelleistung in Auftrag gegeben,      Rahmen der Bürgerbeteiligungen, die bei Leistungen nach\nso können hierfür bis zu 60 vom Hundert der Honorare           Absatz 2 anfallen, ist als Grundleistung mit dem Honorar\nnach § 45b vereinbart werden.                                  nach § 45b abgegolten.\n§ 45 b\nHonorartafel\nfür Grundleistungen bei Landschaftsplänen\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in§ 45 a aufgeführten Grundleistungen bei Landschaftsplänen\nsind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.\nHonorartafel zu§ 45b Abs. 1\nFläche                    Zone 1                          Zone II                           Zone III\nvon               bis           von                bis             von                bis\nha                      DM                               DM                                 DM\n1 000            20000            24000          24000             28000            28000                  32000\n1 300            24260            29110          29110             33970            33970                  38820\n1 600            28900            34680          34680             40450            40450                  46230\n1 900            32880            39460          39460             46030            46030                  52610\n2200             36580            43900          43900             51220            51220                  58530\n2500             40000            48000          48000             56000            56000                  64000\n3000             45270            54320          54320             63370            63370                  72430\n3500             50320            60380          60380             70450            70450                  80510\n4000             55160            66190          66190             77220            77220                  88260\n4500             59790            71 740         71740             83700            83700                  95660\n5000             64200            77040          77040             89880            89880                 102720\n5500             68390            82070          82070             95740            95740                 109 420\n6000             72380            86860          86860            101 340          101 340                115 810\n6500             76160            91 390         91390            106 620          106 620                121 850\n7000             79720            95660          95660            111 600          111 600                127 550\n7500             83130            99760          99760            116 380          116 380                133 010\n8000             86410           103 690        103 690           120 970          120970                 138 250\n8500             89540           107 450        107 450           125 350          125 350                143 260\n9000             92530           111 030        111 030           129 540          129 540                148 040\n9500             95370           114 450        114 450           133 520          133 520                152 600\n10000             98080           117 690        117 690           137310           137 310                156 920\n11 000          103 200           123 840        123 840           144 480          144480                 165 120\n12000           108190            129 820        129 820           151 460          151 460                173 100\n13000           113 020           135 630        135 630           158 230          158 230                180 840\n14000           117 720           141 270        141 270           164 810          164 810                188 360\n15000           122 280           146 730        146 730           171 190          171 190                195 640","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991                                    565\n(2) Die Honorare sind nach der Gesamtfläche des Plan-                                                       Bewertung der\ngebiets in Hektar zu berechnen.                                                                                 Grundleistungen\nin V. H.\n(3) Das Honorar für Grundleistungen bei Landschafts-\nder Honorare\nplänen mit einer Gesamtfläche des Plangebiets in Hektar\nunter 1 000 ha kann als Pauschalhonorar oder als Zeit-\nhonorar nach § 6 berechnet werden, höchstens jedoch bis\n1. Klären der Aufgabenstellung und\nzu den in der Honorartafel nach Absatz 1 für Flächen von\nErmitteln des Leistungsumfangs\n1 000 ha festgesetzten Höchstsätzen. Als Mindestsätze\ngelten die Stundensätze nach § 6 Abs. 2, höchstens                   Ermitteln der Voraussetzungen zur\njedoch die in der Honorartafel nach Absatz 1 für Flächen             Lösung der Planungsaufgabe . . . . . .        1 bis 3\nvon 1 000 ha festgesetzten Mindestsätze.\n2. Ermitteln der Planungsgrundlagen\n(4) Das Honorar für Landschaftspläne mit einer Gesamt-\nBestandsaufnahme und Bewertung\nfläche des Plangebiets über 15 000 ha kann frei vereinbart\ndes Planungsbereichs . . . . . . . . . . .   20 bis 37\nwerden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung\nschriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar\n3. Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)\nnach § 6 zu berechnen.\nErarbeiten der wesentlichen Teile\n§ 46                               einer Lösung der Planungsaufgabe . .              50\nLeistungsbild Grünordnungsplan                      4. Endgültige Planfassung (Entwurf)\n(1) Die Grundleistungen bei Grünordnungsplänen sind              Erarbeiten der endgültigen Lösung\nin den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5              der Planungsaufgabe ........... .                 10\nzusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in\nVomhundertsätzen der Honorare des § 46 a bewertet.                5. Genehmigungsfähige Planfassung ..\n(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:\nGrundleistungen                                          Besondere Leistungen\n1. Klären der Aufgabenstellung\nund Ermitteln des Leistungsumfangs\nZusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen\nbestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen\nPlanungen und Untersuchungen\nAbgrenzen des Planungsbereichs\nZusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen\nund Daten nach Umfang und Qualität\nWerten des vorhandenen Grundlagenmaterials\nErmitteln des Leistungsumfangs und der Schwierig-\nkeitsmerkmale\nFestlegen ergänzender Fachleistungen, soweit not-\nwendig\nOrtsbesichtigungen\n2. E r m i t t e I n d e r P I a n u n g s g r u n d I a g e n\na) Bestandsaufnahme einschließlich voraussichtlicher\nÄnderungen\nErfassen aufgrund vorhandener Unterlagen eines\nLandschaftsplans und örtlicher Erhebungen, insbe-\nsondere\n-   des Naturhaushalts als Wirkungsgefüge der\nNaturfaktoren\n-   der Vorgaben des Artenschutzes, des Boden-\nschutzes und des Orts-/Landschaftsbildes\n-   der siedlungsgeschichtlichen Entwicklung\n-   der Schutzgebiete und geschützten Landschafts-\nbestandteile einschließlich der unter Denkmal-\nschutz stehenden Objekte","566                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nGrundleistungen                                     Besondere Leistungen\n-    der Flächennutzung unter besonderer Berück-\nsichtigung der Flächenversiegelung, Größe,\nNutzungsarten oder Ausstattung, Verteilung,\nVernetzung von Frei- und Grünflächen sowie\nder Erschließungsflächen für Freizeit- und\nErholungsanlagen                            ·\n-   des Bedarfs an Erholungs- und Freizeiteinrich-\ntungen sowie an sonstigen Grünflächen\n-   der voraussichtlichen Änderungen aufgrund\nstädtebaulicher Planungen, Fachplanungen und\nanderer Eingriffe in Natur und Landschaft\n-   der Immissionen, Boden- und Gewässerbe-\nlastungen\n-   der Eigentümer\nErfassen von vorliegenden Äußerungen der Ein-\nwohner\nb) Bewerten der Landschaft nach den Zielen und\nGrundsätzen des Naturschutzes und der Land-\nschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge\nBewerten des Landschaftsbildes sowie der Lei-\nstungsfähigkeit, des Zustands, der Faktoren und\nFunktionen des Naturhaushalts, insbesondere hin-\nsichtlich\n-   der Empfindlichkeit des jeweiligen Ökosystems\nfür bestimmte Nutzungen, seiner Größe, der\nräumlichen Lage und der Einbindung in Grün-\nflächensysteme, der Beziehungen zum Außen-\nraum sowie der Ausstattung und Beeinträchti-\ngung der Grün- und Freiflächen\n-   nachteiliger Nutzungsauswirkungen\nc) zusammenfassende Darstellung der Bestandsauf-\nnahme und der Bewertung des Planungsbereichs in\nErläuterungstext und Karten\n3. Vor I ä u f i g e PI anfass u n g (Vor e n t w u r f)\nGrundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Auf-\ngabe mit sich wesentlich unterscheidenden Lösungen\nnach gleichen Anforderungen in Text und Karten mit\nBegründung\na) Darlegen der Flächenfunktionen und räumlichen\nStrukturen nach ökologischen und gestalterischen\nGesichtspunkten, insbesondere\nFlächen mit Nutzungsbeschränkungen - ein-\nschließlich notwendiger Nutzungsänderungen\nzur Erhaltung oder Verbesserung des Natur-\nhaushalts oder des Landschafts-/Ortsbildes\nlandschaftspflegerische Sanierungsbereiche\n-   Flächen für landschaftspflegerische Entwick-\nlungs- und Gestaltungsmaßnahmen\n-   Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen\nSchutzgebiete und -objekte\n-   Freiräume\n-   Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen\nin Verbindung mit sonstigen Nutzungen\n~","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991                       567\nGrundleistungen                                          Besondere Leistungen\nb) Darlegen von Entwicklungs-, Schutz-, Gestaltungs-\nund Pflegemaßnahmen, insbesondere für\n-   Grünflächen\n-   Anpflanzung und Erhaltung von Grünbeständen\n-   Sport-, Spiel- und Erholungsflächen\n-   Fußwegesystemen\n-   Gehölzanpflanzungen zur Einbindung baulicher\nAnlagen in die Umgebung\n-   Ortseingänge und Siedlungsränder\n-   pflanzliche Einbindung von öffentlichen Straßen\nund Plätzen\n-   klimatisch wichtige Freiflächen\n-   lmmissionsschutzmaßnahmen\nFestlegen von Pflegemaßnahmen aus Gründen des\nNaturschutzes und der Landschaftspflege\nErhaltung und Verbesserung der                 natürlichen\nSelbstreinigungskraft von Gewässern\nErhaltung und Pflege von naturnahen Vegetations-\nbeständen\nbodenschützende Maßnahmen - Schutz vor Schad-\nstoffeintrag\nVorschläge für Gehölzarten der potentiell natür-\nlichen Vegetation, für Leitarten bei Bepflanzungen,\nfür Befestigungsarbeiten bei Wohnstraßen, Geh-\nwegen, Plätzen, Parkplätzen, für Versickerungs-\nflächen\nFestlegen der zeitlichen Folge von Maßnahmen\nKostenschätzung für durchzuführende Maßnahmen\nc) Hinweise auf weitere Aufgaben von Naturschutz\nund Landschaftspflege\nVorschläge für Inhalte, die für die Übernahme in andere\nPlanungen, insbesondere in die Bauleitplanung, ge-\neignet sind\nBeteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach\n§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes\nBerücksichtigen von Fachplanungen\nMitwirken an der Abstimmung des Vorentwurfs mit der\nfür Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen\nBehörde\nAbstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber\n4. Endgültige Planfassung (Entwurf)\nDarstellen des Grünordnungsplans in der vorge-\nschriebenen Fassung in Text und Karte mit Begründung\n5. G e n e h m i g u n g s f ä h i g e P I anfass u n g\n(3) Wird die Anfertigung der vorläufigen Planfassung (Leistungsphase 3) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so\nkönnen hierfür bis zu 60 vom Hundert der Honorare nach § 46a vereinbart werden.\n(4) § 45a Abs. 3, 5 und 6 gilt sinngemäß.","568                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\n§ 46a\nHonorartafel\nfür Grundleistungen bei Grünordnungsplänen\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 46 aufgeführten Grundleistungen bei Grünordnungsplänen\nsind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.\nHonorartafel zu§ 46a Abs. 1\nAnsätze VE                       Normalstufe                                      Schwierigkeitsstufe\nvon                     . bis                       von                       bis\nDM                                                   DM\nbis       1 500             3 000                    3 750                      3 750                     4500\n5 000            10 000                  12 500                      12 500                    15 000\n10 000            16 600                  20 750                     20 750                     24900\n20 000            27 600                  34 500                     34 500                     41 400\n40 000            44 800                  56000                      56 000                     67 200\n60 000            56 400                  70 500                     70500                      84600\n80 000            67 200                  84 000                     84 000                    100 800\n100 000            76 000                  95 000                     95000                     114000\n150 000            105 000                131 250                     131 250                    157 500\n200 000            132 000                165 000                     165 000                    198 000\n250 000            160 000                200 000                     200 000                   240 000\n300 000            186 000                232 500                     232500                    279 000\n350 000            210 000                262 500                     262 500                   315 000\n400 000            232 000                290 000                     290 000                   348 000\n450 000            252 000                315 000                     315 000                   378 000\n500 000            270 000                337 500                     337 500                   405 000\n600 000            306 000                382 500                     382 500                   459 000\n700 000            343 000                428 750                     428 750                   514 500\n800 000            384 000                480 000                     480 000                   576 000\n900 000            423 000                528 750                     528 750                   634 500\n1000000              460 000                575 000                     575 000                   690 000\n(2) Die Honorare sind für die Summe der Einzelansätze         6. für Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder\ndes Absatzes 3 gemäß der Honorartafel des Absatz·es 1 zu            für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen\nberechnen.                                                          Bodenschätzen\nje Hektar Fläche                                 400 VE,\n(3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden\n7. für Flächen für Landwirtschaft und Wald mit mäßigem\nAnsätzen auszugehen:\nAnteil an Maßnahmen für Naturschutz und Land-\n1. für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit Fest-               schaftspflege\nsetzungen einer GFZ oder Baumassenzahl                         je Hektar Fläche                                 400 VE,\nje Hektar Fläche                             400 VE,       8. für Flächen für Landwirtschaft und Wald ohne Maß-\nnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege oder\n2. für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit Festset-\nflurbereinigte Flächen von Landwirtschaft und Wald\nzungen einer GFZ oder Baumassenzahl und Pflanz-\nbindungen oder Pflanzpflichten                                 je Hektar Fläche                                 100 VE,\nje Hektar Fläche                           1150 VE,        9. für Wasserflächen mit Maßnahmen für Naturschutz\nund Landschaftspflege\n3. für Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 des Bau-                 je Hektar Fläche                                 400 VE,\ngesetzbuchs, soweit nicht Bestand\n10. für Wasserflächen ohne Maßnahmen für Naturschutz\nje Hektar Fläche                           1000 VE,            und Landschaftspflege\n4. für sonstige Grünflächen                                        je Hektar Fläche                                 100 VE,\nje Hektar Fläche                             400 VE,      11 . sonstige Flächen\nje Hektar Fläche                                 100 VE.\n5. für Flächen mit besonderen Maßnahmen des Natur-\nschutzes und der Landschaftspflege, die nicht bereits       (4) Ist die Summe der Einzelansätze nach Absatz 3\nunter Nummer 2 angesetzt sind                             höher als 1 Million VE, so kann das Honorar frei vereinbart\nje Hektar Fläche                           1 200 VE,      werden.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991                                   569\n(4 a) Die Honorare sind nach den Darstellungen der                                   § 47\nendgültigen Planfassung nach Leistungsphase 4 von§ 46\nzu berechnen. Kommt es nicht zur endgültigen Plan-                  Leistungsbild Landschaftsrahmenplan\nfassung, so sind die Honorare nach den Festsetzungen\n(1) Landschaftsrahmenpläne umfassen die Darstellun-\nder mit dem Auftraggeber abgestimmten Planfassung zu\ngen von überörtlichen Erfordernissen und Maßnahmen zur\nberechnen.\nVerwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Land-\n(5) Grünordnungspläne können nach Anzahl und            schaftspflege.\nGewicht der Schwierigkeitsmerkmale der Schwierigkeits-        (2) Die Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen\nstufe zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung     sind in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4\nschriftlich yereinbart worden ist. Schwierigkeitsmerkmale  zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden ,:-abelle in\nsind insbesondere:\nVomhundertsätzen der Honorare des § 47 a bewertet.\n1. schwierige ökologische oder topographische Verhält-\nnisse oder sehr differenzierte Flächennutzungen,                                                    Bewertung der\nGrundleistungen\n2. erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen auf                                                         in v. H.\nden Gebieten Umweltschutz, Denkmalschutz, Natur-                                                     der Honorare\nschutz, Spielflächenleitplanung, Sportstättenplanung,\n3. Änderungen oder Überarbeitungen von Teilgebieten        1. Landschaftsanalyse     . ............            20\nvorliegender Grünordnungspläne mit einem erhöhten\nArbeitsaufwand,                                        2.  Landschaftsdiagnose . ..........               20\n3. Entwurf . .....................                  50\n4. Grünordnungspläne in einem Entwicklungsbereich\noder in einem Sanierungsgebiet.                        4. Endgültige Planfassung     ..........            10\n(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:\nGrundleistungen                                        Besondere Leistungen\n1. Landschaftsanalyse\nErfassen und Darstellen in Text und Karten der\na) natürlichen Grundlagen\nb) Landschaftsgliederung\n-  Naturräume\n-  Ökologische Raumeinheiten\nc) Flächennutzung\nd) Geschützten Flächen und Einzelbestandteile der\nNatur\n2. Land sc h aftsd i ag nose\nBewerten der ökologischen Raumeinheiten und Dar-\nstellen in Text und Karten hinsichtlich\na) Naturhaushalt\nb) Landschaftsbild\n-  naturbedingt\n-  anthropogen\nc) Nutzungsauswirkungen, insbesondere Schäden an\nNaturhaushalt und Landschaftsbild\nd) Empfindlichkeit der Ökosysteme beziehungsweise\neinzelner Landschaftsfaktoren\ne) Zielkonflikte zwischen Belangen des Naturschutzes\nund der Landschaftspflege einerseits und raum-\nbeanspruchenden Vorhaben andererseits","570                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nGrundleistungen                                            Besondere Leistungen\n3. Entwurf\nDarstellung der Erfordernisse und Maßnahmen zur\nVerwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der\nLandschaftspflege in Text und Karten mit Begründung\na) Ziele der Landschaftsentwicklung nach Maßgabe\nder Empfindlichkeit des Naturhaushalts\n-   Bereiche ohne Nutzung oder mit naturnaher\nNutzung\n-   Bereiche mit extensiver Nutzung\n-   Bereiche    mit    intensiver   landwirtschaftlicher\nNutzung\n-   Bereiche städtisch-industrieller Nutzung\nb) Ziele des Arten- und Biotopschutzes\nc) Ziele zum Schutz und zur Pflege abiotischer Land-\nschaftsfaktoren\nd) Sicherung und Pflege von Schutzgebieten und Ein-\nzelbestandteilen von Natur und Landschaft\ne) Pflege-, Gestaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen\nzur\n-   Sicherung überörtlicher Grünzüge\n-   Grünordnung im Siedlungsbereich\n-   Landschaftspflege einschließlich des Arten- und\nBiotopschutzes sowie des Wasser-, Boden- und\nKlimaschutzes\n-   Sanierung von Landschaftsschäden\nf) Grundsätze einer landschaftsschonenden Land-\nnutzung\ng) Leitlinien für die Erholung in der freien Natur\nh) Gebiete, für die detaillierte landschaftliche Planungen\nerforderlich sind:\n-   Landschaftspläne\n-   Grünordnungspläne\n-   Landschaftspflegerische Begleitpläne\nAbstimmung des Entwurfs mit dem Auftraggeber\n4. Endgültige Planfassung                                        Mitwirkung bei der Einarbeitung von Zielen der Land-\nschaftsentwicklung in Programme und Pläne im Sinne des\n§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 des Raumordnungs-\ngesetzes\n(4) Bei einer Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans ermäßigt sich die Bewertung der Leistungsphase 1 des\nAbsatzes 2 auf 5 vom Hundert der Honorare nach § 47 a.\n§ 47a\nHonorartafel für Grundleistungen\nbei Landschaftsrahmenplänen\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in§ 47 aufgeführten Grundleistungen bei Landschaftsrahmen-\nplänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.","Nr. 15 ~  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991                                   571\nHonorartafel zu§ 47a Abs. 1\nFläche                            Normalstufe                                     Schwierigkeitsstufe\nvon                    bis                        von                        bis\nha                                 DM                                                 DM\n5 000                  51 300                64130                       64130                      76 950\n6 000                  58 980                73 730                      73 730                     88 470\n7 000                  66 220                82 780                      82 780                     99 330\n8 000                  73 040                91 300                      91 300                    109 560\n9 000                  79 200                99 000                      99 000                    118 800\n10 000                  84 750               105 940                     105 940                    127 130\n12 000                  95 000               118 750                     118 750                    142 500\n14 000                104 020                130 030                     130 030                    156 030\n16 000                112640                 140 800                     140 800                    168 960\n18 000                 120 600                150 750                     150 750                    180 900\n20 000                 129 100                161 380                     161 380                    193 650\n25 000                 150 250                187 810                     187 810                   225 380\n30 000                 168 000                210 000                     210 000                   252 000\n35 000                 183050                 228 810                     228 810                   274 580\n40 000                 196 000                245 000                     245 000                   294 000\n45 000                 206 500                258130                      258130                    309 750\n50 000                 218 500                273130                      273 130                   327 750\n60 000                 240 500                300 630                     300 630                   360 750\n70 000                 260 400                325 500                     325 500                   390 600\n80 000                 276 000                345 000                     345 000                   414 000\n90 000                 291 600                364 500                     364 500                   437 400\n100 000                 308 000                385 000                     385 000                   462 000\n(2) § 45 b Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.                             mit geringer Empfindlichkeit gegenüber Umwelt-\nbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur und\n(3) Landschaftsrahmenpläne können nach Anzahl und\nLandschaft,\nGewicht der Schwierigkeitsmerkmale der Schwierigkeits-\nstufe zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung            und bei Vorhaben und Maßnahmen mit geringer poten-\nschriftlich vereinbart worden ist. Schwierigkeitsmerkmale         tieller Beeinträchtigungsintensität;\nsind insbesondere:\n2. Honorarzone II:\n1. schwierige ökologische Verhältnisse,\nUmweltverträglichkeitsstudien mit durchschnittlichem\n2. Verdichtungsräume,                                             Schwierigkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersu-\n3. Erholungsgebiete,                                              chungsraum\n4. tiefgreifende Nutzungsansprüche wie großflächiger              -    mit durchschnittlicher Ausstattung an ökologisch\nAbbau von Bodenbestandteilen,                                      bedeutsamen Strukturen,\n5. erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen der               -    mit mäßig gegliedertem Landschaftsbild,\nUmweltsicherung und des Umweltschutzes.                       -    mit durchschnittlich ausgeprägter Erholungsnutzung,\n-    mit differenzierten Nutzungsansprüchen,\n§ 48\n-    mit durchschnittlicher Empfindlichkeit gegenüber\nHonorarzonen für Leistungen                            Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von\nbei Umweltverträglichkeitsstudien                         Natur und Landschaft,.\n(1) Die Honorarzone wird bei Umweltverträglichkeitsstu-        und bei Vorhaben und Maßnahmen mit durchschnitt-\ndien aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:             licher potentieller Beeinträchtigungsintensität;\n1. Honorarzone 1:                                              3. Honorarzone III:\nUmweltverträglichkeitsstudien mit geringem Schwierig-         Umweltverträglichkeitsstudien mit hohem Schwierig-\nkeitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungs-              keitsgrad, insbesondere bei einem Untersuchungs-\nraum                                                          raum\n-   mit geringer Ausstattung an ökologisch bedeut-            -   mit umfangreicher und vielgestaltiger Ausstattung\nsamen Strukturen,                                              an ökologisch bedeutsamen Strukturen,\n-   mit schwach gegliedertem Landschaftsbild,                 -    mit stark gegliedertem Landschaftsbild,\n-   mit schwach ausgeprägter Erholungsnutzung,                -   mit intensiv ausgeprägter Erholungsnutzung,\n-   mit gering ausgeprägten und einheitlichen Nutzungs-       -   mit stark differenzierten oder kleinräumigen Nutzungs-\nansprüchen,                                                   ansprüchen,","572                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n-   mit hoher Empfindlichkeit gegenüber Umweltbela-      Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen von Natur\nstungen und Beeinträchtigungen von Natur und         und Landschaft sowie Vorhaben und Maßnahmen mit\nLandschaft,                                          potentieller Beeinträchtigungsintensität mit je bis zu neun\nund bei Vorhaben und Maßnahmen mit hoher potentiel-      Punkten.\nler Beeinträchtigungsintensität.                                                    § 48a\nLeistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie\n(2) Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewer-\ntungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar               (1) Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeits-\nund bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die       studien zur Standortfindung als Beitrag zur Umweltverträg-\nUmweltverträglichkeitsstudie zugerechnet werden kann,        lichkeitsprüfung sind in den in Absatz 2 aufgeführten\nso ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu      Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in\nermitteln; die Umweltverträglichkeitsstudie ist nach der     der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der\nSumme der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen            Honorare des § 48 b bewertet.\nzuzurechnen:\nBewertung der\n1. Honorarzone 1                                                                                         Grundleistungen\nUmweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,                                                      in v. H.\nder Honorare\n2. Honorarzone II\nUmweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis zu 30 Punkten,  1 . Klären der Aufgabenstellung und\nErmitteln des Leistungsumfangs ....              3\n3. Honorarzone III\n2. Ermitteln und Bewerten der Planungs-\nUmweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis zu 42 Punkten.      grundlagen\n(3) Bei der Zurechnung einer Umweltverträglichkeits-           Bestandsaufnahme, Bestandsbewer-\nstudie in die Honorarzonen sind entsprechend dem                 tung und zusammenfassende Dar-\nSchwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung die Bewertungs-          stellung ...................... .               30\nmerkmale Ausstattung an ökologisch bedeutsamen               3. Konfliktanalyse und Alternativen ... .           20\nStrukturen, Landschaftsbild, Erholungsnutzung sowie\n4. Vorläufige Fassung der Studie ..... .            40\nNutzungsansprüche mit je bis zu sechs Punkten zu bewer-\nten, die Bewertungsmerkmale Empfindlichkeit gegenüber        5. Endgültige Fassung der Studie .... .              7\n(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:\nGrundleistungen                                         Besondere Leistungen\n1. Klären der Aufgabenstellung\nund Ermitteln des Leistungsumfangs\nAbgrenzen des Untersuchungsbereichs\nZusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten\nUnterlagen, insbesondere\nörtliche und überörtliche Planungen und Unter-\nsuchungen\nthematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten\nErmitteln des Leistungsumfangs und ergänzender\nFachleistungen\nOrtsbesichtigungen\n2. Ermitteln und Bewerten\nder Planungsgrundlagen\na) Bestandsaufnahme\nErfassen auf der Grundlage vorhandener Unterlagen    Einzeluntersuchungen zu natürlichen Grundlagen, zur Vor-\nund örtlicher Erhebungen                             belastung und zu sozioökonomischen Fragestellungen\n-    des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusam-      Sonderkartierungen\nmenhängen, insbesondere durch Landschafts-       Prognosen\nfaktoren wie Relief, Geländegestalt, Gestein,\nAusbreitungsberechnungen\nBoden, oberirdische Gewässer, Grundwasser,\nGeländeklima sowie Tiere und Pflanzen und        Beweissicherung\nderen Lebensräume                                Aktualisierung der Planungsgrundlagen\nder Schutzgebiete, geschützten Landschaftsbe-    Untersuchen von Sekundäreffekten außerhalb des Unter-\nstandteile und schützenswerten Lebensräume       suchungsgebiets","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991                            573\nGrundleistungen                                        Besondere Leistungen\n-    der vorhandenen Nutzungen, Beeinträchtigungen\nund Vorhaben\n- des Landschaftsbildes und der -struktur\n- der Sachgüter und des kulturellen Erbes\nb) Bestandsbewertung\nBewerten der Leistungsfähigkeit und der Empfind-\nlichkeit des Naturhaushalts und des Landschafts-\nbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Natur-\nschutzes und der Landschaftspflege\nBewerten der vorhandenen und vorhersehbaren\nUmweltbelastungen der Bevölkerung sowie Beein-\nträchtigungen (Vorbelastung) von Natur und Land-\nschaft\nc) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsauf-\nnahme und der -bewertung in Text und Karte\n3. K o n f I i kt an a I y s e u n d AI t e r n a t i v e n\nErmitteln der projektbedingten umwelterheblichen Wir-\nkungen\nVerknüpfen der ökologischen und nutzungsbezogenen\nEmpfindlichkeit des Untersuchungsgebiets mit den\nprojektbedingten umwelterheblichen Wirkungen und\nBeschreiben der Wechselwirkungen zwischen den\nbetroffenen Faktoren\nErmitteln konfliktarmer Bereiche und Abgrenzen der\nvertieft zu untersuchenden Alternativen\nÜberprüfen der Abgrenzung des Untersuchungs-\nbereichs\nAbstimmen mit dem Auftraggeber\nzusammenfassende Darstellung in Text und Karte\n4. V o r I ä u f i g e Fass u n g de r St u d i e\nErarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesent-            Erstellen zusätzlicher Hilfsmittel der Darstellung\nlichen Teile der Aufgabe in Text und Karte mit Alter-        Vorstellen der Planung vor Dritten\nnativen\nDetailausarbeitungen in besonderen Maßstäben\na) Ermitteln, Bewerten und Darstellen für jede sich\nwesentlich unterscheidende Lösung unter Berück-\nsichtigung des Vermeidungs- und/oder Ausgleichs-\ngebots\n- des ökologischen Risikos für den Naturhaushalt\n- der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes\nder Auswirkungen auf den Menschen, die Nut-\nzungsstruktur, die Sachgüter und das kulturelle\nErbe\nAufzeigen von Entwicklungstendenzen des Unter-\nsuchungsbereichs ohne das geplante Vorhaben\n(Status-quo-Prognose)\nb) Ermitteln und Darstellen voraussichtlich nicht aus-\ngleichbarer Beeinträchtigungen\nc) Vergleichende Bewertung der sich wesentlich unter-\nscheidenden Alternativen\nAbstimmen der vorläufigen Fassung der Studie mit\ndem Auftraggeber\n5. E n d g ü lt i g e F a s s u n g d e r St u d i e\nDarstellen der Umweltverträglichkeitsstudie in der vor-\ngeschriebenen Fassung in Text und Karte in der Regel\nim Maßstab 1 : 5 000 einschließlich einer nichttech-\nnischen Zusammenfassung","574                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n§ 48 b\nHonorartafel für Grundleistungen\nbei Umweltverträglichkeitsstudien\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 48 a aufgeführten Grundleistungen bei Umweltverträglich-\nkeitsstudien sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.\nHonorartafel zu§ 48b Abs. 1\nFläche                   Zone 1                           Zone II                        Zone III\nvon               bis            von                bis           von             bis\nha                      DM                              DM                              DM\n50          12000            14810           14810             17480          17480                19950\n100          16 000           19 750          19750             23300          23300               26600\n250          26000            32330           32330             38470          38470               44400\n500          40250            50500           50500             60650          60650               70600\n750          52630            66500           66500             80280          80280               94050\n1 000          64000            81420           81420             98830          98830              116 200\n1 250          74380            95000           95000            115 630        115630              136 250\n1 500          84000           108 000         108000            132 000        132.000             156000\n1 750          94500           121 330         121 330           148170         148170              175000\n2000          104 000           133 330         133 330           162 670        162670              192000\n2500          121 250           155 420         155 420           189 580        189580              223 750\n3000          138 000           175 500         175 500           213 000        213000              250500\n3500          152 250           193 080         193 080           233920         233920              274 750\n4000          166 000          209330           209330            252670         252670              296000\n4500          177 750          224250           224250            270 750        270 750             317250\n5000          190 000          239170          239170             288330         288330              337500\n5500          203 500          253920           253 920           304330         304330              354 750\n6000          216 000          268 000          268000            320000         320000              372000\n6500          227 500          281 670          281 670           335830         335830              390000\n7000          238000           295 000          295000            352000         352000              409 000\n7500          251 250          311 250          311 250           371 250        371 250             431 250\n8000          264 000          326 670          326 670           389300         389300              452000\n8500          276250           342 830          342830            409420         409420              476000\n9000          288000           358 500          358 500           429000         429000              499 500\n9500          299250           374460           374 460           449 670        449670              524880\n10000          310 000          390000           390000            470000         470000              550000\n(2) Die Honorare sind nach der Gesamtfläche des Unter-\nBewertung der\nsuchungsraumes in Hektar zu berechnen.\nGrundleistungen\n(3) § 45 b Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.                                                                  in v. H.\nder Honorare\n1. Klären der Aufgabenstellung und\n§ 49\nErmitteln des Leistungsumfangs ....        1 bis 3\nHonorarzonen für Leistungen\nbei Landschaftspflegerischen Begleitplänen              2. Ermitteln und Bewerten der\nPlanungsgrundlagen\nFür die Ermittlung der Honorarzone für Leistungen bei         Bestandsaufnahme, Bestandsbewer-\nLandschaftspflegerischen Begleitplänen gilt § 48 sinn-           tung und zusammenfassende Dar-\ngemäß.                                                           stellung ...................... .        15 bis 22\n3. Ermitteln und Bewerten des Eingriffs\n§ 49a\nKonfliktanalyse und -minderung der\nLeistungsbild                             Beeinträchtigungen des Naturhaus-\nLandschaftspflegerischer Begleitplan                  halts und Landschaftsbildes ...... .          25\n(1) Die Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen        4. Vorläufige Planfassung\nBegleitplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Lei-\nErarbeiten der wesentlichen Teile\nstungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der                                                           40\neiner Lösung der Planungsaufgabe .\nnachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Hono-\nrare des Absatzes 3 bewertet.                                 5. Endgültige Planfassung ......... .            10","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991            575\n(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:\nGrundleistungen                                      Besondere Leistungen\n1. Klären der Aufgabenstellung\nund Ermitteln des Leistungsumfangs\nAbgrenzen des Planungsbereichs\nZusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten\nUnterlagen, insbesondere\n-  örtliche und überörtliche Planungen und Untersu-\nchungen\n-  thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten\nErmitteln des Leistungsumfangs und ergänzender\nFachleistungen\nAufstellen eines verbindlichen Arbeitspapiers\nOrtsbesichtigungen\n2. Ermitteln und Bewerten\nder Planungsgrundlagen\na) Bestandsaufnahme\nErfassen aufgrund vorhandener Unterlagen und ört-\nlicher Erhebungen\n-   des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusam-\nmenhängen, insbesondere durch Landschafts-\nfaktoren wie Relief, Geländegestalt, Gestein,\nBoden, oberirdische Gewässer, Grundwasser,\nGeländeklima sowie Tiere und Pflanzen und\nderen Lebensräume\n-   der Schutzgebiete, geschützten Landschafts-\nbestandteile und schützenswerten Lebensräume\n-   der vorhandenen Nutzungen und Vorhaben\n-   des Landschaftsbildes und der -struktur\n-   der kulturgeschichtlich bedeutsamen Objekte\nErfassen der Eigentumsverhältnisse aufgrund vor-\nhandener Unterlagen\nb) Bestandsbewertung\nBewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlich-\nkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes\nnach den Zielen und Grundsätzen des Naturschut-\nzes und der Landschaftspflege\nBewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von\nNatur und Landschaft (Vorbelastung)\nc) zusammenfassende Darstellung der Bestandsauf-\nnahme und der -bewertung in Text und Karte\n3. Ermitteln und Bewerten des Eingriffs\na) Konfliktanalyse\nErmitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu\nerwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaus-\nhalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang,\nOrt und zeitlichem Ablauf\nb) Konfliktminderung\nErarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Ver-\nminderung von Beeinträchtigungen des Naturhaus-\nhalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit\nden an der Planung fachlich Beteiligten","576                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nGrundleistungen                                         Besondere Leistungen\nc) Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen\nd) Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungs-\nbereichs\ne) Abstimmen mit dem Auftraggeber\nzusammenfassende Darstellung der Ergebnisse\nvon Konfliktanalyse und Konfliktminderung sowie\nder unvermeidbaren Beeinträchtigungen in Text und\nKarte\n4. Vorläufige Planfassung\nErarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesent-\nlichen Teile der Aufgabe in Text und Karte mit Alternativen\na) Darstellen und Begründen von Maßnahmen des\nNaturschutzes und der Landschaftspflege nach Art,\nUmfang, Lage und zeitlicher Abfolge einschließlich\nBiotopentwicklungs- und Pflegemaßnahmen, insbe-\nsondere Ausgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs- und\nSchutzmaßnahmen sowie Maßnahmen nach § 3\nAbs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes\nb) Vergleichendes Gegenüberstellen von Beeinträchti-\ngungen und Ausgleich einschließlich Darstellen ver-\nbleibender, nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen\nc) Kostenschätzung\nAbstimmen der vorläufigen Planfassung mit dem Auf-\ntraggeber und der für Naturschutz und Landschafts-\npflege zuständigen Behörde\n5. E n d g ü I t i g e P I anfass u n g\nDarstellen des landschaftspflegerischen Begleitplans in\nder vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte\n(3) Die Honorare sind bei einer Planung im Maßstab des       2. Honorarzone II:\nFlächennutzungsplans nach § 45 b, bei einer Planung im            Pflege- und Entwicklungspläne mit durchschnittlichem\nMaßstab des Bebauungsplans nach§ 46a zu berechnen.                Schwierigkeitsgrad, insbesondere\nAnstelle eines Honorars nach Satz 1 kann ein Zeithonorar\nnach § 6 vereinbart werden.                                       -  durchschnittliche fachliche Vorgaben,\n-  durchschnittliche Differenziertheit des floristischen\n§ 49b                                   Inventars oder der Pflanzengesellschaften,\nHonorarzonen für Leistungen                       -  durchschnittliche Differenziertheit des faunistischen\nbei Pflege- und Entwicklungsplänen                          Inventars,\n-  durchschnittliche Beeinträchtigungen oder Schädi-\n(1) Die Honorarzone wird bei Pflege- und Entwicklungs-              gungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,\nplänen aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:\n-  durchschnittlicher Aufwand für die Festlegung von\n1. Honorarzone 1:                                                    Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaß-\nPflege- und Entwicklungspläne mit geringem Schwie-                 nahmen;\nrigkeitsgrad, insbesondere                                  3. Honorarzone III:\n-   gute fachliche Vorgaben,                                   Pflege- und Entwicklungspläne mit hohem Schwierig-\n-   geringe Differenziertheit des floristischen Inventars      keitsgrad, insbesondere\noder der Pflanzengesellschaften,                           -   geringe fachliche Vorgaben,\n-   geringe Differenziertheit des faunistischen Inventars,         starke Differenziertheit des floristischen Inventars\n-   geringe Beeinträchtigungen oder Schädigungen                   oder der Pflanzengesellschaften,\nvon Naturhaushalt und Landschaftsbild,                     -   starke Differenziertheit des faunistischen Inventars,\n-   geringer Aufwand für die Festlegung von Zielaussa-         -   umfangreiche Beeinträchtigungen oder Schädigun-\ngen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen;                   gen von Naturhaushalt und Landschaftsbild,","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991                                  577\n-   hoher Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen         sehen Inventars oder der Pflanzengesellschaften sowie\nsowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.                  Differenziertheit des faunistischen Inventars mit je bis zu\n9 Punkten zu bewerten.\n(2) Sind für einen Pflege- und Entwicklungsplan Bewer-\ntungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar                                            § 49c\nund bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone\nder Pflege- und Entwicklungsplan zugerechnet werden                    Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan\nkann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Ab-               (1) Pflege- und Entwicklungspläne umfassen die weite-\nsatz 3 zu ermitteln; der Pflege- und Entwicklungsplan             ren Festlegungen von Pflege und Entwicklung (Biotopma-\nist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden                 nagement) von Schutzgebieten oder schützenswerten\nHonorarzonen zuzurechnen:                                         Landschaftsteilen.\n1. Honorarzone 1:                                                   (2) Die Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungs-\nPflege- und Entwicklungspläne bis zu 13 Punkten,              plänen sind in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungspha-\nsen 1 bis 4 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgen-\n2. Honorarzone II:                                                den Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des§ 49d\nPflege- und Entwicklungspläne mit 14 bis 24 Punkten,          bewertet.\n3. Honorarzone III:                                                                                           Bewertung der\nGrundleistungen\nPflege- und Entwicklungspläne mit 25 bis 34 Punkten.                                                          in v. H.\nder Honorare\n(3) Bei der Zurechnung eines Pflege- und Entwicklungs-\nplans in die Honorarzonen ist entsprechend dem Schwie-\nrigkeitsgrad der Planungsanforderungen das Bewertungs-            1. Zusammenstellen der Ausgangs-\nmerkmal fachliche Vorgaben mit bis zu 4 Punkten, die                  bedingungen .................. .           1 bis 5\nBewertungsmerkmale Beeinträchtigungen oder Schädi-                2. Ermitteln der Planungsgrundlagen ..        20 bis 50\ngungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild und Auf-\nwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege-            3. Konzept der Pflege- und Entwicklungs-\nund Entwicklungsmaßnahmen mit je bis zu 6 Punkten und                 maßnahmen .................. .            20 bis 40\ndie Bewertungsmerkmale Differenziertheit des fioristi-            4. Endgültige Planfassung ......... .              5\n(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:\nGrundleistungen                                            Besondere Leistungen\n1. Zusammenstellen\nder Ausgangsbedingungen\nAbgrenzen des Planungsbereichs\nZusammenstellen der planungsrelevanten Unterlagen,\ninsbesondere\nökologische und wissenschaftliche Bedeutung des\nPlanungsbereichs\nSchutzzweck\nSchutzverordnungen\n-   Eigentümer\n2. E r m i t t e I n d e r P I a n u n g s g r u n d I a g e n\nErfassen und Beschreiben der natürlichen Grundlagen           Flächendeckende detaillierte Vegetationskartierung\nErmitteln von Beeinträchtigungen des Planungsbe-              Eingehende zoologische Erhebungen einzelner Arten oder\nreichs\nArtengruppen\n3. Konzept\nder Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen\nErfassen und Darstellen von\n-   Flächen, auf denen eine Nutzung weiter betrieben\nwerden soll\nFlächen, auf denen regelmäßig Pflegemaßnahmen\ndurchzuführen sind\n-   Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen\nStandortverhältnisse\n-   Maßnahmen zur Änderung der Biotopstruktur","578                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\nGrundleistungen                                          Besondere Leistungen\nVorschläge für\n-    gezielte Maßnahmen zur Förderung bestimmter\nTier- und Pflanzenarten\n-    Maßnahmen zur Lenkung des Besucherverkehrs\n-    Maßnahmen zur Änderung der rechtlichen Vor-\nschriften\n-   die Durchführung der Pflege- und Entwicklungs-\nmaßnahmen\nHinweise für weitere wissenschaftliche Untersuchungen\nKostenschätzung der Pflege- und Entwicklungsmaß-\nnahmen\nAbstimmen der Konzepte mit dem Auftraggeber\n4. E n d g ü I t i g e P I anfass u n g\nDarstellen des Pflege- und Entwicklungsplans in der\nvorgeschriebenen Fassung in Text und Karte\n(4) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leistungsphase 1\nmit 1 vom Hundert sowie die Leistungsphasen 2 und 3 mit jeweils 20 vom Hundert der Honorare des§ 49d zu bewerten.\n§ 49d\nHonorartafel für Grundleistungen\nbei Pflege- und Entwicklungsplänen\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 49c aufgeführten Grundleistungen bei Pflege- und\nEntwicklungsplänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.\nHonorartafel zu§ 49d Abs. 1\nFläche                     Zone 1                           Zone II                          Zone III\nvon             bis            von               bis          von                 bis\nha                         DM                               DM                               DM\n5                4380           8750            8750             13130        13130                17500\n10                5500          11 000          11 000            16500        16500                22000\n15                6310          12620           12620             18940        18940                25250\n20                6940          13880           13880             20810        20810                27750\n30                8060          16120           16120             24190        24190                32250\n40                9060          18120           18120             27190        27190                36250\n50                9940          19880           19880             29810        29810                39750\n75               11 810         23620           23620             35440        35440                47250\n100               13380          26750           26750             40130        40130                53500\n150               15880          31750           31750             47630        47630                63500\n200               17750          35500           35500             53250        53250                71000\n300               20250          40500           40500             60750        60750                81000\n400               22130          44250           44250             66380        66380                88500\n500               23630          47250           47250             70880        70880                94500\n1 000               29880          59750           59750             89630        89630               119 500\n2500               44880           89750           89750            134630       134630               179 500\n5000                63630         127 250         127 250           190880       190880               254500\n10000                88630         177 250         177 250           265880       265880               354500\n(2) Die Honorare sind nach der Grundfläche des Planungsbereichs in Hektar zu berechnen.\n(3) § 45 b Abs: 3 und 4 gilt sinngemäß.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991                                  579\n§ 50                                (2) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten\ndes Objekts. Sie sind zu ermitteln:\nSonstige landschattsplanerische Leistungen\n1. für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kosten-\n(1) Zu den sonstigen landschaftsplanerischen Leistun-          berechnung, solange diese nicht vorliegt oder wenn die\ngen rechnen insbesondere:                                         Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich\n1 . Gutachten zu Einzelfragen der Planung, ökologische            vereinbaren, nach der Kostenschätzung;\nGutachten, Gutachten zu Baugesuchen,                      2. für die Leistungsphasen 5 bis 9 nach der Kostenfest-\n2. Beratungen bei Gestaltungsfragen,                              stellung, solange diese nicht vorliegt oder wenn die\nVertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich\n3. besondere Plandarstellungen und Modelle,                       vereinbaren, nach der Kostenberechnung.\n4. Ausarbeitungen von Satzungen, Teilnahme an Ver-\nhandlungen mit Behörden und an Sitzungen der Ge-            (3) § 1O Abs. 3 bis 4 gilt sinngemäß.\nmeindevertretungen nach Fertigstellung der Planung,\n(4) Anrechenbar sind für Grundleistungen der Leistungs-\n5. Beiträge zu Plänen und Programmen der Landes- oder         phasen 1 bis 7 und 9 des § 55 bei Verkehrsanlagen:\nRegionalplanung.\n1. die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten,\n(2) Die Honorare für die in Absatz 1 genannten Leistun-        soweit sie 40 vom Hundert der sonstigen ahrechen-\ngen können auf der Grundlage eines detaillierten Lei-             baren Kosten nach Absatz 2 nicht übersteigen;\nstungskatalogs frei vereinbart werden. Wird das Honorar       2. 1O vom Hundert der Kosten für Ingenieurbauwerke,\nnicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist es     wenn dem Auftragnehmer nicht gleichzeitig Grund-\nals Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.                            leistungen nach § 55 für diese Ingenieurbauwerke\nübertragen werden.\n(5) Anrechenbar sind für Grundleistungen der Leistungs-\nTeil VII                            phasen 1 bis 7 und 9 des § 55 bei Straßen mit mehreren\ndurchgehenden Fahrspuren, wenn diese eine gemein-\nLeistungen                            same Entwurfsachse und eine gemeinsame Entwurfsgra-\nbei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen                diente haben, sowie bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit\nzwei Gleisen, wenn diese ein gemeinsames Planum\n§ 51                              haben, nur folgende Vomhundertsätze der nach den\nAbsätzen 2 bis 4 ermittelten Kosten:\nAnwendungsbereich\n1. bei dreispurigen Straßen                        85v. H.,\n(1) Ingenieurbauwerke umfassen:                                                                               70v. H.,\n2. bei vierspurigen Straßen\n1. Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,                                                                    60v. H.,\n3. bei mehr als vierspurigen Straßen\n2. Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,               4. bei Gleis- und Bahnsteiganlagen\n3. Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus, ausgenom-                 mit zwei Gleisen                               90v. H.\nmen Freianlagen nach § 3 Nr. 12,\n(6) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen die\n4. Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit\nKosten für:\nGasen, Feststoffen einschließlich wassergefährdenden\nFlüssigkeiten, ausgenommen Anlagen nach § 68,             1. das Baugrundstück einschließlich der Kosten des\nErwerbs und des Freimachens,\n5. Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,\n2. andere einmalige Abgaben für Erschließung (DIN 276,\n6. konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,\nKostengruppe 2.3),\n7. sonstige Einzelbauwerke, ausgenommen Gebäude               3. Vermessung und Vermarkung,\nund Freileitungsmaste.\n4. Kunstwerke, soweit sie nicht wesentliche Bestandteile\n(2) Verkehrsanlagen umfassen:                                  des Objekts sind,\n1. Anlagen des Straßenverkehrs, ausgenommen Freian-           5. Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätz-\nlagen nach § 3 Nr. 12,                                        liche Maßnahmen bei der Erschließung, beim Bauwerk\n2. Anlagen des Schienenverkehrs,                                  und bei den Außenanlagen für den Winterbau,\n3. Anlagen des Flugverkehrs.                                  6. Entschädigungen und Schadensersatzleistungen,\n7. die Baunebenkosten.\n§ 52                                 (7) Nicht anrechenbar sind neben den in Absatz 6\nGrundlagen des Honorars                       genannten Kosten, soweit der Auftragnehmer die Anlagen\noder Maßnahmen weder plant noch ihre Ausführung über-\n(1) Das Honorar für Grundleistungen bei lngenierbau-       wacht, die Kosten für:\nwerken und Verkehrsanlagen richtet sich nach den anre-\nchenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone,           1. das Herrichten des Grundstücks (DIN 276, Kosten-\nder das Objekt angehört, sowie bei Ingenieurbauwerken             gruppe 1.4),\nnach der Honorartafel zu § 56 Abs. 1 und bei Verkehrsan-      2. die öffentliche Erschließung (DIN 276, Kostengruppe\nlagen nach der Honorartafel zu § 56 Abs. 2.                       2.1 ),","580                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n3. die nichtöffentliche Erschließung und die Außenanla-       teln. Das Objekt ist nach der Summe der Bewertungs-\ngen (DIN 276, Kostengruppen 2.2 und 5),                   punkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:\n4. verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit,            1. Honorarzone 1:\n5. das Umlegen und Verlegen von Leitungen,                        Objekte mit bis zu 1O Punkten,\n6. Ausstattung und Nebenanlagen von Straßen sowie\n2. Honorarzone II:\nAusrüstung und Nebenanlagen von Gleisanlagen,\nObjekte mit 11 bis 17 Punkten,\n7. Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestim-\nmung des Ingenieurbauwerks dienen.                        3. Honorarzone 111:\n(8) Die §§ 20 bis 22 .und 32 gelten sinngemäß; § 23 gilt       Objekte mit 18 bis 25 Punkten,\nsinngemäß für Ingenieurbauwerke nach§ 51 Abs. 1 Nr. 1\n4. Honorarzone IV:\nbis 5.\nObjekte mit 26 bis 33 Punkten,\n(9) Das Honorar für Leistungen bei Deponien für unbela-\nsteten Erdaushub, beim Ausräumen .oder bei hydrauli-          5. Honorarzone V:\nscher Sanierung von Altablagerungen und bei kontami-              Objekte mit 34 bis 40 Punkten.\nnierten Standorten, bei selbständigen Geh- und Radwe-\ngen mit rechnerischer Festlegung nach Lage und Höhe,             (4) Bei der Zurechnung eines Ingenieurbauwerks oder\nbei nachträglich an vorhandene Straßen angepaßten land-       einer Verkehrsanlage in die Honorarzonen sind entspre-\nwirtschaftlichen Wegen, Gehwegen und Radwegen sowie           chend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderun-\nbei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit mehr als zwei Gleisen     gen die Bewertungsmerkmale mit bis zu folgenden Punk-\nkann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei       ten zu bewerten:\nAuftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar\nals Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.                                                             Ingenieur- Verkehrs-\nbauwerke    anlagen\nnach § 51  nach § 51\nAbs. 1     Abs. 2\n§ 53\nHonorarzonen für Leistungen\n1. Geologische und baugrund-\nbei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen                                                                    5\ntechnische Gegebenheiten ...          5\n(1) Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen werden           2. Technische Ausrüstung oder\nnach den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen                Ausstattung   ..............          5          5\nfolgenden Honorarzonen zugerechnet:\n3. Anforderungen an die Einbin-\n1. Honorarzone 1:                                                 dung in die Umgebung oder\nObjekte mit sehr geringen Planungsanforderungen,              das Objektumfeld ..........           5        15\n4. Umfang der Funktionsbereiche\n2. Honorarzone II:\noder konstruktiven oder tech-\nObjekte mit geringen Planungsanforderungen,                   nischen Anforderungen .....         10         10\n3. Honorarzone III:                                           5. Fachspezifische Bedingungen          15           5\nObjekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen,\n4. Honorarzone IV:                                                                        § 54\nObjekte mit überdurchschnittlichen Planungsanforde-                               Objektliste\nrungen,                                                         für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen\n5. Honorarzone V:                                                (1) Nachstehende Ingenieurbauwerke werden nach\nMaßgabe der in § 53 genannten Merkmale in der Regel\nObjekte mit sehr hohen Planungsanforderungen.\nfolgenden Honorarzonen zugerechnet:\n(2) Bewertungsmerkmale sind:                               1. Honorarzone 1:\n1. geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,              a) Zisternen, Leitungen für Wasser ohne Zwangs-\n2. technische Ausrüstung oder Ausstattung,                            punkte;\n3. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung                b) Leitungen für Abwasser ohne Zwangspunkte;\noder das Objektumfeld,                                        c) Einzelgewässer mit gleichförmigem ungegliederten\n4. Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven                Querschnitt ohne Zwangspunkte, ausgenommen\noder technischen Anforderungen,                                   Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und\n5. fachspezifische Bedingungen.                                       landschaftsgestalterischen Elementen; Teiche bis\n3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserent-\n(3) Sind für Ingenieurbauwerke oder Verkehrsanlagen                lastung, ausgenommen Teiche ohne Dämme;\nBewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen                          Bootsanlegestellen an stehenden Gewässern; ein-\nanwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher                      fache Deich- und Dammbauten; einfacher, ins-\nHonorarzone das Objekt zugerechnet werden kann, so ist                besondere flächenhafter Erdbau, ausgenommen\ndie Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu ermit-               flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung;","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991                                581\nd) Transportleitungen für wassergefährdende Flüssig-        f) gerade Einfeldbrücken einfacher Bauart, Durch-\nkeiten und Gase ohne Zwangspunkte, handelsüb-                lässe, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt; Stütz-\nliche Fertigbehälter für Tankanlagen;                        bauwerke mit Verkehrsbelastungen, einfache Kai-\nmauern und Piers, Schmalwände; Uferspundwände\ne) Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestatio-\nund Ufermauern, soweit nicht in Honorarzone I oder\nnen offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe ohne\nIII erwähnt; einfache Lärmschutzanlagen, soweit\nZusatzeinrichtungen;\nLeistungen nach Teil VIII oder Teil XII erforderlich\nf) Stege, soweit Leistungen nach Teil VIII erforderlich         sind;\nsind; einfache Durchlässe und Uferbefestigungen,\ng) einfache Schornsteine, soweit nicht in Honorar-\nausgenommen einfache Durchlässe und Uferbefe-\nzone I erwähnt; Maste und Türme ohne Aufbauten,\nstigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit\nsoweit nicht in Honorarzone I erwähnt; Versor-\nkeine Leistungen nach Teil VIII erforderlich sind;\ngungsbauwerke und Schutzrohre mit zugehörigen\neinfache Ufermauern; Lärrnschutzwälle, ausgenom-\nSchächten für Versorgungssysteme mit wenigen\nmen Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestal-\nZwangspunkten; flach gegründete, einzeln ste-\ntung; Stützbauwerke und Geländeabstützungen\nhende Silos ohne Anbauten; einfache Werft-, Auf-\nohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländege-\nschlepp- und Helgenanlagen;\nstaltung, soweit Leistungen nach§ 63 Abs. 1 Nr. 3\nbis 5 erforderlich sind;                              3. Honorarzone 111:\ng) einfache gemauerte Schornsteine, einfache Maste          a) Tiefbrunnen, Speicherbehälter; einfache Wasser-\nund Türme ohne Aufbauten; Versorgungsbauwerke                aufbereitungsanlagen und Anlagen mit mechani-\nund Schutzrohre in sehr einfachen Fällen ohne                schen Verfahren; Leitungen für Wasser mit zahl-\nZwangspunkte;                                                reichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangs-\npunkten, Leitungsnetze mit mehreren Verknüpfun-\n2. Honorarzone II:                                                 gen und mehreren Zwangspunkten und mit einer\na) einfache Anlagen zur Gewinnung und Förderung                 Druckzone;\nvon Wasser, zum Beispiel Quellfassungen,\nb) Abwasserbehandlungsanlagen mit gemeinsamer\nSehachtbrunnen; einfache Anlagen zur Speiche-\naerober Stabilisierung, Schlammabsetzanlagen mit\nrung von Wasser, zum Beispiel Behälter in Fertig-\nmechanichen Einrichtungen; Leitungen für Abwas-\nbauweise, Feuerlöschbecken; Leitungen für Wasser             ser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen\nmit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangs-               Zwangspunkten, Leitungsnetze für Abwasser mit\npunkten, einfache Leitungsnetze für Wasser;                  mehreren Verknüpfungen und mehreren Zwangs-\nb) industriell systematisierte Abwasserbehandlungs-             punkten;\nanlagen; Schlammabsetzanlagen, Schlammpolder,            c) Pump- und Schöpfwerke, soweit nicht in Honorar-\nErdbecken als Regenrückhaltebecken; Leitungen                zone II oder IV erwähnt; Kleinwasserkraftanlagen;\nfür Abwasser mit geringen Verknüpfungen und                  feste Wehre, soweit nicht in Honorarzone 11\nwenigen Zwangspunkten, einfache Leitungsnetze                erwähnt; einfache bewegliche Wehre, Düker, so-\nfür Abwasser;                                                weit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt; Ein-\nc) einfache Pumpanlagen, Pumpwerke und Schöpf-                  zelgewässer mit ungleichförmigem ungegliederten\nwerke; einfache feste Wehre, Düker mit wenigen               Querschnitt     und     einigen     Zwangspunkten,\nZwangspunkten, Einzelgewässer mit gleichförmi-               Gewässersysteme mit einigen Zwangspunkten;\n· Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren bis\ngem gegliederten Querschnitt und einigen Zwangs-                                                                3\n5 m Dammhöhe über Sohle oder bis 100 000 m\npunkten, Teiche mit mehr als 3 m Dammhöhe über\nSpeicherraum; Schiffahrtskanäle, Schiffsanlege-,\nSohle ohne Hochwasserentlastung, Teiche bis 3 m\n-lösch- und -ladestellen; Häfen, schwierige Deich-\nDammhöhe über Sohle mit Hochwasserentlastung;\nund Dammbauten; Siele, einfache Sperrwerke,\nUfer- und Sohlensicherung an Wasserstraßen, ein-\nSperrtore, einfache Schiffsschleusen, Bootsschleu-\nfache Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen,\nsen, Regenbecken und Kanalstauräume mit gerin-\nBootsanlegestellen an fließenden Gewässern,                  gen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten,\nDeich- und Dammbauten, soweit nicht in Honorar-              Beregnung und Rohrdränung;\nzone 1, III oder IV erwähnt; Berieselung und rohrlose\nDränung, flächenhafter Erdbau mit unterschied-           d) Transportleitungen für wassergefährdende Flüssig-\nlichen Schütthöhen oder Materialien;                         keiten und Gase mit geringen Verknüpfungen und\nwenigen Zwangspunkten; Anlagen zur Lagerung\nd) Transportleitungen für wassergefährdende Flüssig-            wassergefährdender Flüssigkeiten in einfachen Fäl-\nkeiten und Gase mit geringen Verknüpfungen und               len, Pumpzentralen für Tankanlagen in Ortbeton-\nwenigen Zwangspunkten, industriell vorgefertigte             bauweise; einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider,\neinstufige Leichtflüssigkeitsabscheider;                     soweit nicht in Honorarzone II erwähnt; Leerrohr-\ne) Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestatio-               netze mit wenigen Verknüpfungen;\nnen offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe mit       e) Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestatio-\neinfachen Zusatzeinrichtungen; einfache, einstufige          nen für Abfälle oder Wertstoffe, soweit nicht in\nAufbereitungsanlagen für Wertstoffe, einfache Bau-           Honorarzone I oder II erwähnt; Aufbereitungsan-\nschuttaufbereitungsanlagen; Pflanzenabfall-Kom-              lagen für Wertstoffe, soweit nicht in Honorarzone 11\npostierungsanlagen und Bauschuttdeponien ohne                oder IV erwähnt; Bauschuttaufbereitungsanla-\nbesondere Einrichtungen;                                     gen, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt; Bio-","582                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nmüll-Kompostierungsanlagen; Pflanzenabfall-Kom-          d) Transportleitungen für wassergefährdende Flüssig-\npostierungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone II          keiten und Gase mit zahlreichen Verknüpfungen\nerwähnt; Bauschuttdeponien, soweit nicht in Hono-           und zahlreichen Zwangspunkten; mehrstufige\nrarzone II erwähnt; Hausmüll- und Monodeponien,             Leichtflüssigkeitsabscheider; Leerrohrnetze mit\nsoweit nicht in Honorarzone IV erwähnt; Abdichtung          zahlreichen Verknüpfungen;\nvon Altablagerungen und kontaminierten Stand-            e) mehrstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe,\norten, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt;              Kornpostwerke, Anlagen zur Konditionierung von\nf) Einfeldbrücken, soweit nicht in Honorarzone II oder         Sonderabfällen, Hausmülldeponien und Monodepo-\nIV erwähnt; einfache Mehrfeld- und Bogenbrücken,            nien mit schwierigen technischen Anforderungen,\nStützbauwerke mit Verankerungen; Kaimauern und              Sonderabfalldeponien, Anlagen für Untertagedepo-\nPiers, soweit nicht in Honorarzone II oder IV               nien, Behälterdeponien, Abdichtung von Altablage-\nerwähnt; Schlitz- und Bohrpfahlwände, Trägerbohl-           rungen und kontaminierten Standorten mit schwie-\nwände, schwierige Uferspundwände und Ufermau-               rigen technischen Anforderungen, Anlagen zur\nern; Lärmschutzanlagen, soweit nicht in Honorar-            Behandlung kontaminierter Böden;\nzone II oder IV erwähnt und soweit Leistungen nach       f) schwierige Einfeld-, Mehrfeld- und Bogenbrücken;\nTeil VIII oder Teil XII erforderlich sind; einfache         schwierige Kaimauern und Piers; Lärmschutz-\nTunnel- und Trogbauwerke;                                   anlagen in schwieriger städtebaulicher Situation,\nsoweit Leistungen nach Teil VIII oder Teil XII erfor-\ng) Schornsteine mittlerer Schwierigkeit, Maste und\nderlich sind; schwierige Tunnel- und Trogbauwerke;\nTürme mit Aufbauten, einfache Kühltürme; Ver-\nsorgungsbauwerke mit zugehörigen Schächten für           g) schwierige Schornsteine; Maste und Türme mit Auf-\nVersorgungssysteme unter beengten Verhältnis-               bauten und Betriebsgeschoß; Kühltürme, soweit\nsen; einzeln stehende Silos mit einfachen Anbau-            nicht in Honorarzone III oder V erwähnt; Versor-\nten; Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen, soweit          gungskanäle mit zugehörigen Schächten in schwie-\nnicht in Honorarzone II oder IV erwähnt; einfache           rigen Fällen für mehrere Medien, Silos mit zusam-\nDocks; einfache, selbständige Tiefgaragen; ein-             mengefügten Zellenblöcken und Anbauten, schwie-\nfache Schacht- und Kavernenbauwerke, einfache               rige Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen,\nStollenbauten, schwierige Bauwerke für Heizungs-            schwierige Docks; selbständige Tiefgaragen, soweit\nanlagen in Ortbetonbauweise, einfache Untergrund-           nicht in Honorarzone III erwähnt; schwierige\nbahnhöfe;                                                   Schacht- und Kavernenbauwerke, schwierige\nStollenbauten; schwierige Untergrundbahnhöfe,\n4. Honorarzone IV:                                                soweit nicht in Honorarzone V erwähnt;\na) Brunnengalerien und Horizontalbrunnen, Speicher-      5. Honorarzone V:\nbehälter in Turmbauweise, Wasseraufbereitungs-           a) Bauwerke und Anlagen mehrstufiger oder kombi-\nanlagen mit physikalischen und chemischen Ver-              nierter Verfahren der Wasseraufbereitung; kom-\nfahren, einfache Grundwasserdekontaminierungs-              plexe Grundwasserdekontaminierungsanlagen;\nanlagen, Leitungsnetze für Wasser mit zahlreichen\nVerknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten;             b) schwierige Abwasserbehandlungsanlagen, Bau-\nwerke und Anlagen für mehrstufige oder kombi-\nb) Abwasserbehandlungsanlagen, soweit nicht in                 nierte Verfahren der Schlammbehandlung;\nHonorarzone 11, III oder V erwähnt; Schlamm-\nbehandlungsanlagen; Leitungsnetze für Abwasser           c) schwierige Wasserkraftanlagen, zum Beispiel Pump-\nmit zahlreichen Zwangspunkten;                              speicherwerke oder Kavernenkraftwerke, Schiffs-\nhebewerke; Hochwasserrückhaltebecken und Tal-\nc) schwierige Pump- und Schöpfwerke; Druckerhö-                sperren mit mehr als 5 000 000 m 3 Speicherraum;\nhungsanlagen, Wasserkraftanlagen, bewegliche\nd) -;\nWehre soweit nicht in Honorarzone III erwähnt;\nmehrfunktionale     Düker,    Einzelgewässer     mit     e) Verbrennungsanlagen, Pyrolyseanlagen;\nungleichförmigem gegliederten Querschnitt und            f) besonders schwierige Brücken, besonders schwie-\nvielen Zwangspunkten, Gewässersysteme mit vie-              rige Tunnel- und Trogbauwerke;\nlen Zwangspunkten, besonders schwieriger Gewäs-\nserausbau mit sehr hohen technischen Anforderun-         g) besonders schwierige Schornsteine; Maste und\ngen und ökologischen Ausgleichsmaßnahmen;                   Türme mit Aufbauten, Betriebsgeschoß und Publi-\nHochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit                kumseinrichtungen; schwierige Kühltürme, beson-\nders schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke,\nmehr als 100 000 m3 und weniger als 5 000 000 m3\nUntergrund-Kreuzungsbahnhöfe, Offshore-Anlagen.\nSpeicherraum; Schiffsanlege-, -lösch- und -lade-\nstellen bei Tide- oder Hochwasserbeeinflussung;         (2) Nachstehende Verkehrsanlagen werden nach Maß-\nSchiffsschleusen, Häfen bei Tide- und Hochwasser-     gabe der in § 53 genannten Merkmale in der Regel folgen-\nbeeinflussung; besonders schwierige Deich- und        den Honorarzonen zugerechnet:\nDammbauten; Sperrwerke, soweit nicht in Honorar-\nzone III erwähnt; Regenbecken und Kanalstau-          1. Honorarzone 1:\nräume mit zahlreichen Verknüpfungen und zahl-            a) Wege im ebenen oder wenig bewegten Gelände mit\nreichen Zwangspunkten; kombinierte Regenwas-                einfachen Entwässerungsverhältnissen, ausgenom-\nserbewirtschaftungsanlagen; Beregnung und Rohr-             men Wege ohne Eignung für den regelmäßigen\ndränung bei ungleichmäßigen Boden- und schwieri-            Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhält-\ngen Geländeverhältnissen;                                   nissen sowie andere Wege und befestigte Flächen,","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991                                                 583\ndie als Gestaltungselement der Freianlage geplant             schwierige höhenungleiche Knotenpunkte; Ver-\nwerden und für die Leistungen nach Teil VII nicht             kehrsflächen für Güterumschlag im kombinierten\nerforderlich sind; einfache Verkehrsflächen, Park-            Ladeverkehr;\nplätze in Außenbereichen;                                b) schwierige innerörtliche Gleisanlagen, Gleisanlagen\nb) Gleis- und Bahnsteiganlagen ohne Weichen und                   der freien Strecke mit einer Vielzahl besonderer\nKreuzungen, soweit nicht in den Honorarzonen II bis           Zwangspunkte, Gleisanlagen der freien Strecke im\nV erwähnt;                                                    stark bewegten Gelände; Gleis- und Bahnsteiganla-\ngen der Bahnhöfe mit sehr schwierigen Spurplänen;\nc) -,\nc) schwierige Verkehrsflächen für Flughäfen;\n2. Honorarzone II:\n5. Honorarzone V:\na) Wege im bewegten Gelände mit einfachen Bau-\ngrund- und Entwässerungsverhältnissen, ausge-            a) schwierige Gebirgsstraßen, schwierige innerörtliche\nnommen Wege ohne Eignung für den regelmäßigen                 Straßen und Plätze mit sehr hohen verkehrstechni-\nFahrverkehr und mit einfachen Entwässerungsver-               schen Anforderungen oder in sehr schwieriger städ-\nhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flä-              tebaulicher Situation; sehr schwierige höhenunglei-\nchen, die als Gestaltungselement der Freianlage               che Knotenpunkte;\ngeplant werden und für die Leistungen nach Teil VII      b) sehr schwierige innerörtliche Gleisanlagen;\nnicht erforderlich sind; außerörtliche Straßen ohne\nbesondere Zwangspunkte oder im wenig bewegten            c) -.\nGelände; Tankstellen- und Rastanlagen einfacher\nArt; Anlieger- und Sammelstraßen in Neubaugebie-                                          § 55\nten, innerörtliche Parkplätze, einfache höhengleiche\nKnotenpunkte;                                                          Leistungsbild Objektplanung\nfür Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen\nb) Gleisanlagen der freien Strecke ohne besondere\nZwangspunkte, Gleisanlagen der freien Strecke im        (1) Das Leistungsbild Objektplanung umfaßt die Leistun-\nwenig bewegten Gelände, Gleis- und Bahnsteigan-      gen der Auftragnehmer für Neubauten, Neuanlagen, Wie-\nlagen der Bahnhöfe mit einfachen Spurplänen;         deraufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Moderni-\nsierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die\nc) einfache Verkehrsflächen für Landeplätze, Segel-\nGrundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten\nfluggelände;\nLeistungsphasen 1 bis 9 zusammengefaßt und in der\n3. Honorarzone III:                                         folgenden Tabelle für Ingenieurbauwerke in Vomhundert-\nsätzen der Honorare des § 56 Abs. 1 und für Verkehrsanla-\na) Wege im bewegten Gelände mit schwierigen Bau-         gen in Vomhundertsätzen der Honorare des § 56 Abs. 2\ngrund- und Entwässerungsverhältnissen; außerörtli-   bewertet.\nche Straßen mit besonderen Zwangspunkten oder\nim bewegten Gelände; schwierige Tankstellen- und                                                                Bewertung der\nRastanlagen; innerörtliche Straßen und Plätze,                                                                  Grundleistungen\nsoweit nicht in Honorarzone 11, IV oder V erwähnt;                                                                  in v. H.\nverkehrsberuhigte Bereiche, ausgenommen Ober-                                                                    der Honorare\nflächengestaltungen und Pflanzungen für Fußgän-\ngerbereiche nach§ 14 Nr. 4; schwierige höhenglei-    1 . Grundlagenermittlung\nche Knotenpunkte, einfache höhenungleiche Kno-\nErmitteln der Voraussetzungen zur\ntenpunkte, Verkehrsflächen für Güterumschlag\nLösung der Aufgabe durch die Pla-\nStraße/Straße;\nnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         2\nb) innerörtliche Gleisanlagen, soweit nicht in Honorar-  2. Vorplanung (Projekt- und Planungs-\nzone IV erwähnt; Gleisanlagen der freien Strecke         vorbereitung)\nmit besonderen Zwangspunkten; Gleisanlagen der\nErarbeiten der wesentlichen Teile\nfreien Strecke im bewegten Gelände; Gleis- und\neiner Lösung der Planungsaufgabe*)                            15\nBahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit schwierigen\nSpurplänen;                                          3. Entwurfsplanung (System- und Inte-\ngrationsplanung)\nc) schwierige Verkehrsflächen für Landeplätze, einfa-\nErarbeiten der endgültigen Lösung\nche Verkehrsflächen für Flughäfen;\nder Planungsaufgabe . . . . . . . . . . . .                   30\n4. Honorarzone IV:                                          4. Genehmigungsplanung\na) außerörtliche Straßen mit einer Vielzahl besonderer       Erarbeiten und Einreichen der Vorla-\nZwangspunkte oder im stark bewegten Gelände,             gen für die erforderlichen öffentlich-\nsoweit nicht in Honorarzone V erwähnt; innerörtliche     rechtlichen Verfahren . . . . . . . . . . . .                  5\nStraßen und Plätze mit hohen verkehrstechnischen     5. Ausführungsplanung\nAnforderungen oder in schwieriger städtebaulicher\nErarbeiten und Darstellen der aus-\nSituation, sowie vergleichbare verkehrsberuhigte\nführungsreifen Planungslösung . . . .                          15\nBereiche, ausgenommen Oberflächengestaltungen\n- und Pflanzungen für Fußgängerbereiche nach § 14      *) Bei Objekten nach§ 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7, die eine Tragwerksplanung\nNr. 4; sehr schwierige höhengleiche Knotenpunkte;       erfordern. wird die Leistungsphase 2 mit 8 v. H. bewertet.","584                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nBewertung der                                            Bewertung der\nGrundleistungen                                         Grundleistungen\nin v. H.                                                in v. H.\nder Honorare                                            der Honorare\n6. Vorbereitung der Vergabe                                 8. Bauoberleitung\nErmitteln der Mengen und Aufstellen                       Aufsicht über die örtliche Bauüber-\nvon Ausschreibungsunterlagen .....            10          wachung\nAbnahme und Übergabe des Objekts            15\n7. Mitwirkung bei der Vergabe                               9. Objektbetreuung und Dokumentation\nEinholen und Werten von Angeboten                         Überwachen der Beseitigung von\nund Mitwirkung bei der Auftrags-                          Mängeln und Dokumentation des\nvergabe ..................... .                5          Gesamtergebnisses ............ .             3\n(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:\nGrundleistungen                                        Besondere Leistungen\n1. Grundlagenermittlung\nKlären der Aufgabenstellung                             Auswahl und Besichtigen ähnlicher Objekte\nErmitteln der vorgegebenen Randbedingungen              Ermitteln besonderer, in den Normen nicht festgelegter\nBei Objekten nach§ 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7, die eine      Belastungen\nTragwerksplanung erfordern: Klären der Aufgaben-\nstellung auch auf dem Gebiet der Tragwerksplanung\nOrtsbesichtigung\nZusammenstellen der die Aufgabe beeinflussenden\nPlanungsabsichten\nZusammenstellen und Werten von Unterlagen\nErläutern von Planungsdaten\nErmitteln des Leistungsumfangs und der erforderlichen\nVorarbeiten, zum Beispiel Baugrunduntersuchungen,\nVermessungsleistungen, Immissionsschutz; ferner bei\nVerkehrsanlagen: Verkehrszählungen\nFormulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl\nanderer an der Planung fachlich Beteiligter\nZusammenfassen der Ergebnisse\n2. Vorplanung\n(Projekt- und Planungsvorbereitung)\nAnalyse der Grundlagen                                  Anfertigen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen\nAbstimmen der Zielvorstellungen auf die Randbedin-      Anfertigen von topographischen und hydrologischen\ngungen, die insbesondere durch Raumordnung, Lan-        Unterlagen\ndesplanung, Bauleitplanung, Rahmenplanung sowie         Genaue Berechnung besonderer Bauteile\nörtliche und überörtliche Fachplanungen vorgegeben\nsind                                                    Koordinieren und Darstellen der Ausrüstung und Leitun-\ngen bei Gleisanlagen\nUntersuchen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Ein-\nflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung,\nZweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung\nder Umweltverträglichkeit\nBeschaffen und Auswerten amtlicher Karten\nErarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich\nUntersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten\nnach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Dar-\nstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Bei-\nträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991                         585\nGrundleistungen                                       Besondere Leistungen\nBei Verkehrsanlagen: überschlägige verkehrstechni-\nsche Bemessung der Verkehrsanlage; Ermitteln der\nSchallimmissionen von der Verkehrsanlage an kriti-\nschen Stellen nach Tabellenwerten; Untersuchen der\nmöglichen Schallschutzmaßnahmen, ausgenommen\ndetaillierte schalltechnische Untersuchungen, insbe-\nsondere in komplexen Fällen\nKlären und Erläutern der wesentlichen fachspezifi-\nschen zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen\nVorverhandlungen mit Behörden und anderen an der\nPlanung fachlich Beteiligten über die Genehmigungs-\nfähigkeit, gegebenenfalls über die Bezuschussung und\nKostenbeteiligung\nMitwirken beim Erläutern des Planungskonzepts\ngegenüber Bürgern und politischen Gremien\nÜberarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken\nund Anregungen\nBereitstellen von Unterlagen als Auszüge aus dem\nVorentwurf zur Verwendung für ein Raumordnungsver-\nfahren\nKostenschätzung\nZusammenstellung aller Vorplanungsergebnisse\n3. Entwurfs p I an u n g\nDurcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erar-    Beschaffen von Auszügen aus Grundbuch, Kataster und\nbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichti- anderen amtlichen Unterlagen\ngung aller fachspezifischer Anforderungen und unter      Fortschreiben von Nutzen-Kosten-Untersuchungen\nVerwendung der Beiträge anderer an der Planung fach-\nlich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf           Signaltechnische Berechnung\nErläuterungsbericht                                      Mitwirken bei Verwaltungsvereinbarungen\nFachspezifische Berechnungen, ausgenommen\nBerechnungen des Tragwerks\nZeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs\nFinanzierungsplan; Bauzeiten- und Kostenplan; Ermit-\nteln und Begründen der zuwendungsfähigen Kosten\nsowie Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung; Mit-\nwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegen-\nüber Bürgern und politischen Gremien; Überarbeiten\ndes vorläufigen Entwurfs aufgrund von Bedenken und\nAnregungen\nVerhandlungen mit Behörden und anderen an der\nPlanung fachlich Beteiligten über die Genehmigungs-\nfähigkeit\nKostenberechnung\nBei Verkehrsanlagen: Überschlägige Festlegung der\nAbmessungen von Ingenieurbauwerken; Zusammen-\nfassen aller vorläufigen Entwurfsunterlagen; Weiterent-\nwickeln des vorläufigen Entwurfs zum endgültigen Ent-\nwurf; Ermitteln der Schallimmissionen von der Ver-\nkehrsanlage nach Tabellenwerten; Festlegen der erfor-\nderlichen Schallschutzmaßnahmen an der Verkehrsan-\nlage, gegebenenfalls unter Einarbeitung der Ergeb-\nnisse detaillierter schalltechnischer Untersuchungen\nund Feststellen der Notwendigkeit von Schallschutz-\nmaßnahmen an betroffenen Gebäuden; rechnerische\nFestlegung der Anlage in den Haupt- und Kleinpunkten;","586                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nGrundleistungen                                       Besondere Leistungen\nDarlegen der Auswirkungen auf Zwangspunkte; Nach-\nweis der Lichtraumprofile; überschlägiges Ermitteln der\nwesentlichen Bauphasen unter Berücksichtigung der\nVerkehrslenkung während der Bauzeit\nZusammenfassen aller Entwurfsunterlagen\n4. Genehmigungsplanung\nErarbeiten der Unterlagen für die erforderlichen öffent-  Mitwirken beim Beschaffen der Zustimmung von Betroffe-\nlich-rechtlichen Verfahren einschließlich der Anträge     nen\nauf Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen des Bau-        Herstellen der Unterlagen für Verbandsgründungen\nwerksverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge\nanderer an der Planung fachlich Beteiligter\nEinreichen dieser Unterlagen\nGrunderwerbsplan und Grunderwerbsverzeichnis\nBei Verkehrsanlagen: Einarbeiten der Ergebnisse der\nschalltechnischen Untersuchungen\nVerhandlungen mit Behörden\nVervollständigen und Anpassen der Planungsunter-\nlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Ver-\nwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich\nBeteiligter\nMitwirken beim Erläutern gegenüber Bürgern\nMitwirken im Planfeststellungsverfahren einschließlich\nder Teilnahme an Erörterungsterminen sowie Mitwirken\nbei der Abfassung der Stellungnahmen zu Bedenken\nund Anregungen\n5. Aus f ü h r u n g s p I an u n g\nDurcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 . Aufstellen von Ablauf- und Netzplänen\nund 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der\nLösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen\nAnforderungen und Verwendung der Beiträge anderer\nan der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungs-\nreifen Lösung\nZeichnerische und rechnerische Darstellung des\nObjekts mit allen für die Ausführung notwendigen Ein-\nzelangaben einschließlich Detailzeichnungen in den\nerforderlichen Maßstäben\nErarbeiten der Grundlagen für die anderen an der\nPlanung fachlich Beteiligten und Integrieren ihrer Bei-\nträge bis zur ausführungsreifen Lösung\nFortschreiben der Ausführungsplanung während der\nObjektausführung\n6. Vorbereitung der Vergabe\nMengenermittlung und Aufgliederung nach Einzelposi-\ntionen unter Verwendung der Beiträge anderer an der\nPlanung fachlich Beteiligter\nAufstellen der Verdingungsunterlagen, insbesondere\nAnfertigen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungs-\nverzeichnissen sowie der Besonderen Vertragsbedin-\ngungen\nAbstimmen und Koordinieren der Verdingungsunter-\nlagen der an der Planung fachlich Beteiligten\nFestlegen der wesentlichen Ausführungsphasen","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991                               587\nGrundleistungen                                      Besondere Leistungen\n7. Mitwirkung bei der Vergabe\nZusammenstellen der Verdingungsunterlagen für alle        Prüfen und Werten von Nebenangeboten und Änderungs-\nLeistungsbereiche                                         vorschlägen mit grundlegend anderen Konstruktionen im\nHinblick auf die technische und funktionelle Durchführbar-\nEinholen von Angeboten\nkeit\nPrüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstel-\nlen eines Preisspiegels\nAbstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der\nfachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken\nMitwirken bei Verhandlungen mit Bietern\nFortschreiben der Kostenberechnung\nMitwirken bei der Auftragserteilung\n8. B a u o b e r I e i t u n g\nAufsicht über die örtliche Bauüberwachung, soweit die\nBauoberleitung und die örtliche Bauüberwachung\ngetrennt vergeben werden, Koordinieren der an der\nObjektüberwachung fachlich Beteiligten, insbesondere\nPrüfen auf Übereinstimmung und Freigeben von Plä-\nnen Dritter\nAufstellen und Überwachen eines Zeitplans (Balken-\ndiagramm)\nlnverzugsetzen der ausführenden Unternehmen\nAbnahme von Leistungen und Lieferungen unter Mit-\nwirkung der örtlichen Bauüberwachung und anderer an\nder Planung und Objektüberwachung fachlich Beteilig-\nter unter Fertigung einer Niederschrift über das Ergeb-\nnis der Abnahme\nAntrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme\ndaran\nÜbergabe des Objekts einschließlich Zusammenstel-\nlung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum\nBeispiel Abnahmeniederschriften und Prüfungsproto-\nkolle\nZusammenstellen von Wartungsvorschriften für das\nObjekt\nÜberwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der\nAnlagenteile und der Gesamtanlage\nAuflisten der Verjährungsfristen der Gewährleistungs-\nansprüche\nKostenfeststel Iung\nKostenkontrolle\n9. Objektbetreuung und Dokumentation\nObjektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der      Erstellen· eines Bauwerksbuchs\nVerjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche\ngebenüber den ausführenden Unternehmen\nÜberwachen der Beseitigung von Mängeln, die inner-\nhalb der Verjährungsfristen der Gewährleistungsan-\nsprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von 5 Jahren\nseit Abnahme der Leistungen auftreten\nMitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen\nSystematische Zusammenstellung der zeichnerischen\nDarstellungen und rechnerischen Ergebnisse des\nObjekts","588                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\n(3) Die Teilnahme an bis zu 5 Erläuterungs- oder Erörte-          (5) Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des\nrungsterminen mit Bürgern oder politischen Gremien, die           § 3 Nr. 5 und 6 von Ingenieurbauwerken können neben\nbei Leistungen nach Absatz 2 anfallen, sind als Grund-            den in Absatz 2 erwähnten Besonderen Leistungen ins-\nleistung mit den Honoraren nach § 56 abgegolten.                  besondere die nachstehenden Besonderen Leistungen\nvereinbart werden:\n(4) Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung          Ermitteln substanzbezogener Daten und Vorschriften\nschriftlich vereinbaren, daß die Leistungsphase 5 bei Inge-\nnieurbauwerken nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 ab-             Untersuchen und Abwickeln der notwendigen Sicherungs-\nweichend von Absatz 1 mit mehr als 15 bis zu 35 vom               maßnahmen von Bau- oder Betriebszuständen\nHundert bewertet wird, wenn in dieser Leistungsphase ein          Örtliches Überprüfen von Planungsdetails an der vor-\nüberdurchschnittlicher Aufwand an Ausführungszeichnun-            gefundenen Substanz und Überarbeiten der Planung bei\ngen erforderlich wird. Wird die Planung von Anlagen der           Abweichen von den ursprünglichen Feststellungen\nVerfahrens- und Prozeßtechnik für die in Satz 1 genannten\nIngenieurbauwerke an den Auftragnehmer übertragen,                Erarbeiten eines Vorschlags zur Behebung von Schäden\ndem auch Grundleistungen für diese Ingenieurbauwerke in           oder Mängeln.\nAuftrag gegeben sind, so kann für diese Leistungen ein            Satz 1 gilt sinngemäß für Verkehrsanlagen mit geringen\nHonorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nach             Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten sowie\nSatz 2 nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so     mit gebundener Gradiente oder bei schwieriger Anpas-\nist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.            sung an vorhandene Randbebauung.\n§ 56\nHonorartafeln für Grundleistungen\nbei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in§ 55 aufgeführten Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken\nsind in der nachfolgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 festgesetzt.\nHonorartafel zu§ 56 Abs. 1 (Anwendungsbereich des§ 51 Abs. 1)\nAnrechen-           Zone 1                Zone II                Zone III              Zone IV               Zone V\nbare Kosten       von        bis       von           bis      von            bis     von         bis      von          bis\nDM                DM                     DM                     DM                    DM                    DM\n50000         4390     5520        5520        6650       6650         7770      7770      8900       8900       10030\n60000         5090     6380        6380        7660       7660         8950      8950     10230      10230       11 520\n70000         5760     7200        7200        8640       8640        10070     10070     11 510     11 510      12950\n80000         6410     7990        7990        9570       9570       11160      11160     12740      12740       14320\n90000         7050     8770        8770       10490      10490        12210     12 210    13930      13930       15650\n100 000        7680     9540        9540       11 390     11 390       13250     13250     15100      15100       16960\n150 000      10650     13130       13130       15610      15610       18090      18090     20570     20570        23050\n200000       13430     16480       16480       19520      19520       22570     22570      25610     25610        28660\n300000        18630    22700       22700       26760      26760       30830     30830      34890     34890        38960\n400000       23500     28490       28490       33480      33480       38460     38460      43450     43450        48440\n500000       28130     33970       33 97-0     39820     39820        45660     45660      51 510    51 510       57350\n600000       32580     39230       39230       45890      45890       52540     52540      59200      59200       65850\n700 000      36890     44310      44310        51 730    51730        59160     59160      66580   · 66580        74000\n800000       41 090    49250      49250        57400     57400        65560     65560      73710     73 710       81 870\n900 000      45180     54050      54050        62910     62910        71 780    71 780     80640     80640        89510\n1000000        49180     58730       58730       68280     68280        77840     77840      87390     87390        96940\n1 500000       68200     80920      80920        93630     93630      106 350    106 350    119 060   119 060      131 780\n2000000        86010    101 580    101 580     117150     117150      132720     132720     148290    148290       163 860\n3 000000      119 280   139 970    139 970     160 660    160 660     181 360    181 360    202050    202050       222 740\n4000 000      150 430   175 730    175 730     201 040    201 040     226340     226340     251 650   251 650      276950\n5 000000      180080    209 650    209 650     239 220    239 220     268 790    268 790    298 360   298360       327930\n6000000       208 590   242170     242170      275 750    275 750     309320     309320     342900    342900       376480\n7000000       236 200   273 580    273 580     310 950    310 950     348330     348330     385 700   385 700      423 080\n8000000       263070    304070     304070      345080     345080      386080     386080     427090    427090       468090\n9000000       289270    333 770    333 770     378270     378270      422 760    422760     467260    467260       511 760\n10 000 000     314 920   362790     362790      410 660    410 660     458 530    458 530    506400    506400       554270\n15 000000      436 710   500 060    500 060     563410     563 410     626 750    626 750    690100    690100       753450\n20000000        550 740   627 960    627 960     705170     705170      782390     782390     859600    859 600      936 820\n30 000000      763 730   865680     865680      967630     967630    1069570    1069570 1171 520     1171 520     1273470\n40000000       963140 1087180     1 087180    1 211 220  1 211 220   1335260    1335260 1459300      1459300      1583340\n50 000000    1153 020 1297380     1297380     1 441 750  1 441 750   1 586110   1 586110 1730480     1 730480     1874840","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991                                      589\n(2) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in§ 55 aufgeführten Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind\nin der nachfolgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 51 Abs. 2 festgesetzt.\nHonorartafel zu§ 56 Abs. 2 (Anwendungsbereich des§ 51 Abs. 2)\nAnrechen-             Zone 1                 Zone II              Zone III               Zone IV             Zone V\nbare Kosten        von         bis         von          bis    von            bis      von         bis    von          bis\nDM                 DM                      DM                   DM                     DM                  DM\n50000         4960      6230          6230       7 510    7510         8780       8780     10060    10060       11 330\n60000          5750      7200          7200       8640     8640       10090       10090     11 530   11 530      12980\n70000         6500      8120          8120       9740     9740        11 350     11 350    12970    12970       14590\n80000         7220      9000          9000      10780    10780        12570      12570     14350    14350       16130\n90000         7940      9880          9880      11 810   11 810      13750       13 750    15680    15680       17620\n100000          8630     10720         10720      12810    12810       14890       14890     16980    16980       19070\n150000         11 910    14690         14690      17470    17470       20250      20250      23030   23030        25810\n200000         14970     18370         18370      21760   21 760       25160      25160      28550   28550        31 950\n300000        20600      25090        25090       29580   29580        34080      34080      38570    38570       43060\n400000        25730      31200        31200       36670   36670        42130      42130      47600   47600        53070\n500000        30530      36880        36880       43230   43230        49570      49570      55920    55920       62270\n600000        35060      42220        42220       49380   49380        56530      56530      63690    63690       70850\n700000        39350      47260        47260       55170   55170        63080      63080      70990   70990        78900\n800000        43420      52040        52040       60660   60660        69270      69270      77890   77890        86510\n900000        47300      56580        56580       65860   65860        75150      75150      84430   84430        93 710\n1 000000        51 030     60940        60940       70850   70850        80760      80760      90670   90670       100 580\n1 500000        67460      80040        80040       92620   92620      105190      105190     117 770 117 770      130 350\n2000000         80930      95580        95580    110 230   110 230     124870      124870     139 520 139 520      154 170\n3000000        112 240    131 710      131 710   151 180   151 180     170640      170640     190110  190 110     209 580\n4000000        141 540    165 350      165350    189160    189160      212960      212960     236770  236 770     260 580\n5 000 000      169440     197 260      197260    225090    225090      252910      252 910    280740  280 740     308 560\n6000000        196 270    227 860      227860    259450    259450      291 050     291 050    322640  322640      354 230\n7000000        222 250    257 420      257 420   292 580   292580      327 750     327750     362 910 362910      398080\n8000000        247 530    286110       286110    324 690   324690      363 280     363 280    401 860 401 860     440440\n9000000        272170     314040       314040    355 910   355 910     397790      397 790    439 660 439660      481 530\n10000 000       296 310    341 350      341 350   386390    386390      431 430     431 430 476470     476 470     521 510\n15 000 000      410 910    470 510      470510    530 120   530120      589 720     589 720    649330  649 330     708930\n20000000        518190     590840       590 840   663500    663500      736150      736150     808 810 808810      881 460\n30000000        718 600    814 520      814520    910450    910450 1006370        1 006370 1102 300 1102 300      1198 220\n40000000        906 220  1 022930     1 022930   1139 640 1 139 640 1256360       1256360 1373070 1373070         1489780\n50000000      1 084890   1220720      1220720    1356550 1356550 1492390          1492390 1628220 1628220         1764050\n(3) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.                             6. Rechnungsprüfung,\n7. Mitwirken bei behördlichen Abnahmen,\n§ 57\n8. Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktions-\nÖrtliche Bauüberwachung                                fähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage,\n(1) Die örtliche Bauüberwachung bei Ingenieurbauwer-              9. Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme\nken und Verkehrsanlagen umfaßt folgende Leistungen:                     der Leistungen festgestellten Mängel,\n1. Überwachen der Ausführung des Objekts auf Überein-            10. bei Objekten nach § 51 Abs. 1: Überwachen der\nstimmung mit den zur Ausführung genehmigten Unter-                 Ausführung von Tragwerken nach § 63 Abs. 1 Nr. 1\nlagen, dem Bauvertrag sowie den allgemein aner-                    und 2 auf Übereinstimmung mit dem Standsicher-\nkannten Regeln der Technik und den einschlägigen                   heitsnachweis.\nVorschriften,\n(2) Das Honorar für die örtliche Bauüberwachung kann\n2. Hauptachsen für das Objekt von objektnahen Fest-               mit 2,0 bis 3,0 vom Hundert der anrechenbaren Kosten\npunkten abstecken sowie Höhenfestpunkte im Objekt-            nach § 52 Abs. 2, 3, 6 und 7 vereinbart werden. Die\nbereich herstellen, soweit die Leistungen nicht mit           Vertragsparteien können abweichend von Satz 1 ein\nbesonderen instrumentellen und vermessungstech-               Honorar als Festbetrag unter Zugrundelegung der ge-\nnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden               schätzten Bauzeit vereinbaren. Wird ein Honorar nach\nmüssen; Baugelände örtlich kennzeichnen,                      Satz 1 oder Satz 2 nicht bei Auftragserteilung schriftlich\nvereinbart, so gilt ein Honorar in Höhe von 2,0 vom\n3. Führen eines Bautagebuchs,\nHundert der anrechenbaren Kosten nach § 52 Abs. 2, 3, 6\n4. gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unter-                 und 7 als vereinbart. § 5 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.\nnehmen,\n(3) Das Honorar für die örtliche Bauüberwachung bei\n5. Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Liefe-            Objekten nach § 52 Abs. 9 kann abweichend von Absatz 2\nrungen,                                                       frei vereinbart werden.","590                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n§ 58                                (2) Zu den Leistungen für bau- und landschaftsgestalte-\nrische Beratung rechnen insbesondere:\nVorplanung und Entwurfsplanung\nals Einzelleistung                        1. Mitwirken beim Erarbeiten und Durcharbeiten der Vor-\nplanung in gestalterischer Hinsicht,\nWird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2\ndes § 55) oder der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3           2. Darstellung des Planungskonzepts unter Berücksichti-\ndes § 55) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können         gung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler,\nhierfür anstelle der in § 55 festgesetzten Vomhundertsätze         technischer und umweltbeeinflussender zusammen-\nfolgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 56 ver-               hänge, Vorgänge und Bedingungen,\neinbart werden:                                                3. Mitwirken beim Werten von Angeboten einschließlich\nSondervorschlägen unter gestalterischen Gesichts-\n1. für die Vorplanung                        biszu17v.H.,\npunkten,\n2. für die Entwurfsplanung                   bis zu 45 v. H.\n4. Mitwirken beim Überwachen der Ausführung des\nObjekts auf Übereinstimmung mit dem gestalterischen\n§ 59                                 Konzept.\nUmbauten und Modernisierung                          (3) Werden Leistungen für bau- und landschaftsgestalte-\nvon Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen                rische Beratung einem Auftragnehmer übertragen, dem\nauch gleichzeitig Grundleistungen nach § 55 für diese\n(1) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Moderni-       Ingenieurbauwerke oder Verkehrsanlagen übertragen\nsierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 sind bei Ingenieur-     werden, so kann für die Leistungen für bau- und land-\nbauwerken nach den anrechenbaren Kosten nach § 52,             schaftsgestalterische Beratung ein besonderes Honorar\nder Honorarzone, der der Umbau oder die Modernisierung         nicht berechnet werden. Diese Leistungen sind bei der\nbei sinngemäßer Anwendung des § 53 zuzuordnen ist, den         Vereinbarung des Honorars für die Grundleistungen im\nLeistungsphasen des§ 55 und den Honorartafeln des§ 56          Rahmen der für diese Leistungen festgesetzten Mindest-\nmit der Maßgabe zu ermitteln, daß eine Erhöhung der            und Höchstsätze zu berücksichtigen.\nHonorare für die Grundleistungen nach § 55 und für die\nörtliche Bauüberwachung nach § 57 um einen Vomhun-                (4) Werden Leistungen für bau- und landschaftsgestalte-\ndertsatz schriftlich zu vereinbaren ist. Bei der Vereinba-     rische Beratung einem Auftragnehmer übertragen, dem\nrung nach Satz 1 ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad       nicht gleichzei.tig Grundleistungen nach § 55 für diese\nder Leistungen zu berücksichtigen. Bei durchschnittlichem      Ingenieurbauwerke oder Verkehrsanlagen übertragen\nSchwierigkeitsgrad der Leistungen nach Satz 1 kann ein         werden, so kann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird\nZuschlag von 20 bis 33 vom Hundert vereinbart werden.          ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich verein-\nbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu\nSofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, gilt ab\nberechnen.\ndurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von\n20 vom Hundert als vereinbart.                                    (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß, wenn Leistun-\ngen für verkehrsplanerische Beratungen bei der Planung\n(2) § 24 Abs. 2 gilt sinngemäß.\nvon Freianlagen nach Teil II oder. bei städtebaulichen\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß bei Verkehrs-      Planungen nach Teil V erbracht werden.\nanlagen mit geringen Kosten für Erdarbeiten einschließlich\nFelsarbeiten sowie mit gebundener Gradiente oder bei\nschwieriger Anpassung an vorhandene Bebauung.                                           Teil VII a\nVerkehrsplanerische Leistungen\n§ 60\nInstandhaltungen und Instandsetzungen                                             § 61 a\nHonorare für Leistungen bei Instandhaltungen und                  Honorar für verkehrsplanerische Leistungen\nInstandsetzungen sind nach den anrechenbaren Kosten\n(1) Verkehrsplanerische Leistungen sind das Vorberei-\nnach § 52, der Honorarzone, der das Objekt nach den\nten und Erstellen der für nachstehende Planarten erforder-\n§§ 53 und 54 zuzuordnen ist, den Leistungsphasen des\nlichen Ausarbeitungen und Planfassungen:\n§ 55 und den Honorartafeln des § 56 mit der Maßgabe zu\nermitteln, daß eine Erhöhung des Vomhundertsatzes für          1. Bearbeiten aller Verkehrssektoren im Gesamtverkehrs-\ndie Bauoberleitung (Leistungsphase 8 des § 55) und des             plan,\nBetrages für die örtliche Bauüberwachung nach § 57 um          2. Bearbeiten einzelner Verkehrssektoren im Teilver-\nbis zu 50 vom Hundert vereinbart werden kann.                      kehrsplan\nsowie sonstige verkehrsplanerische Leistungen.\n§ 61                                 (2) Die verkehrsplanerischen Leistungen nach Absatz 1\nBau- und landschaftsgestalterische Beratung              Nr. 1 und 2 umfassen insbesondere folgende Leistungen:\n1. Erarbeiten eines Zielkonzeptes,\n(1) Leistungen für bau- und landschaftsgestalterische\nBeratung werden erbracht, um Ingenieurbauwerke und             2. Analyse des Zustandes und Feststellen von Mängeln,\nVerkehrsanlagen bei besonderen städtebaulichen oder            3. Ausarbeiten eines Konzepts für eine Verkehrsmengen-\nlandschaftsgestalterischen Anforderungen planerisch in             erhebung, Durchführen und Auswerten dieser Ver-\ndie Umgebung einzubinden.                                          kehrsmengenerhebung,","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991                                591\n4. Beschreiben der zukünftigen Entwicklung,                      (6) Anrechenbare Kosten sind bei Ingenieurbauwerken\n5. Ausarbeiten von Planfällen,                                die vollständigen Kosten für:\n6. Berechnen der zukünftigen Verkehrsnachfrage,                 1. Erdarbeiten,\n7. Abschätzen der Auswirkungen und Bewerten,                   2. Mauerarbeiten,\n8. Erarbeiten von Planungsempfehlungen.                        3. Beton- und Stahlbetonarbeiten,\n4. Naturwerksteinarbeiten,\n(3) Das Honorar für verkehrsplanerische Leistungen\nkann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei        5. Betonwerksteinarbeiten,\nAuftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar   6. Zimmer- und Holzbauarbeiten,\nals Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.\n7. Stahlbauarbeiten,\n8. Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die\nanstelle der in den vorgenannten Leistungen enthalte-\nTeil VIII                             nen Stoffe verwendet werden,\nLeistungen bei der Tragwerksplanung                 9. Abdichtungsarbeiten,\n10. Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten,\n§ 62\n11 . Klempnerarbeiten,\nGrundlagen des Honorars\n12. Metallbau- und Schlosserarbeiten für tragende Kon-\n(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Tragwerks-          struktionen,\nplanung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des\n13. Bohrarbeiten, außer Bohrungen zur Baugrunderkun-\nObjekts, nach der Honorarzone, der das Tragwerk ange-\ndung,\nhört, sowie nach der Honorartafel in § 65.\n14. Verbauarbeiten für Baugruben,\n(2) Anrechenbare Kosten sind, bei Gebäuden und zuge-\nhörigen baulichen Anlagen unter Zugrundelegung der            15. Rammarbeiten,\nKostenermittlungsarten nach DIN 276, zu ermitteln:            16. Wasserhaltungsarbeiten,\n1. bei Anwendung von Abatz 4                                  einschließlich der Kosten für Baustelleneinrichtungen.\na) für die Leistungsphasen 1 bis 3 nach der Kosten-      Absatz 7 bleibt unberührt.\nberechnung, solange diese nicht vorliegt, nach der      (7) Nicht anrechenbar sind bei Anwendung von Absatz 5\nKostenschätzung;                                     oder 6 die Kosten für\nb) für die Leistungsphasen 4 bis 6 nach der Kosten-       1. das Herrichten des Baugrundstücks,\nfeststellung, solange diese nicht vorliegt, nach dem\nKostenanschlag;                                       2. Oberbodenauftrag,\ndie Vertragsparteien können bei Auftragserteilung         3. Mehrkosten für außergewöhnliche Ausschachtungs-\nabweichend von den Buchstaben a und b eine andere             arbeiten,\nZuordnung der Leistungsphasen schriftlich vereinba-       4. Rohrgräben ohne statischen Nachweis,\nren;\n5. nichttragendes Mauerwerk     < 11,5 cm,\n2. bei Anwendung von Absatz 5 oder 6 nach der Kosten-\n6. Bodenplatten ohne statischen Nachweis,\nfeststellung, solange diese nicht vorliegt oder wenn die\nVertragsparteien dies bei der Auftragserteilung schrift-  7. Mehrkosten für Sonderausführungen, zum Beispiel\nlich vereinbaren, nach dem Kostenanschlag.                    von Dächern, Sichtbeton oder Fassadenverkleidun-\ngen,\n(3) § 10 Abs. 3 und 3a sowie die §§ 21 und 32 gelten\nsinngemäß.                                                     8. Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätz-\nliche Maßnahmen für den Winterbau (bei Gebäuden\n(4) Anrechenbare Kosten sind bei Gebäuden und zuge-             und zugehörigen baulichen Anlagen: nach DIN 276,\nhörigen baulichen Anlagen                                          Kostengruppe 6),\n55 v. H. der Kosten der Baukonstruktionen und besonde-         9. Naturwerkstein-, Betonwerkstein-, Zimmer- und Holz-\nren Baukonstruktionen (DIN 276, Kostengruppen          bau-, Stahlbau- und Klempnerarbeiten, die in Verbin-\n3.1 und 3.5.1) und                                     dung mit dem Ausbau eines Gebäudes oder Inge-\n20 v. H. der Kosten der Installationen und besonderen              nieurbauwerks ausgeführt werden,\nInstallationen (DIN 276, Kostengruppen 3.2 und   10. die Baunebenkosten.\n3.5.2).\n(8) Die Vertragsparteien können bei Ermittlung der anre-\n(5) Die Vertragsparteien können bei Gebäuden mit           chenbaren Kosten vereinbaren, daß Kosten von Arbeiten,\neinem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der             die nicht in den Absätzen 4 bis 6 erfaßt sind, sowie die in\nTragkonstruktionen (DIN 276, Kostengruppen 3.1.1 und          Absatz 7 Nr. 7 und bei Gebäuden die in Absatz 6 Nr. 13\n3.1 .2) sowie bei Umbauten bei der Auftragserteilung          bis 16 genannten Kosten ganz oder teilweise zu den\nschriftlich vereinbaren, daß die anrechenbaren Kosten         anrechenbaren Kosten gehören, wenn der Auftragnehmer\nabweichend von Absatz 4 nach Absatz 6 Nr. 1 bis 12            wegen dieser Arbeiten Mehrleistungen für das Tragwerk\nermittelt werden.                                             nach § 64 erbringt.","592                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n§ 63                                 -   einfach berechnete, seilverspannte Konstruktionen,\nHonorarzonen                              -   Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbau-\nfür Leistungen bei der Tragwerksplanung                       ten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nach-\nweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung\n(1) Die Honorarzone wird bei der Tragwerksplanung                 besonderer Berechnungsverfahren erfordert,\nnach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad auf-\ngrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:                    -   Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Honorar-\nzone III oder V erwähnt,\n1 . Honorarzone 1:\neinfache    Trägerroste   und   einfache   orthotrope\nTragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, ins-              Platten,\nbesondere\n-   Tragwerke     mit einfachen     Schwingungsuntersu-\n- einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus\nchungen,\nHolz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit\nruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aus-          -   schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen,\nsteifung;                                                     schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen,\nbesondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen,\n2. Honorarzone II:\nTragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbeson-         -   schiefwinklige Einfeldplatten für Ingenieurbauwerke,\ndere                                                             schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger,\n- statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuch-                schwierige Gewölbe und Gewölbereihen,\nlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbund-               -   Rahmentragwerke, soweit nicht in Honorarzone III\nkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten,               oder V erwähnt,\n- Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden\n-   schwierige Traggerüste und andere schwierige\nFlächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen\nGerüste für Ingenieurbauwerke,\nberechnen lassen,\nMauerwerksbauten mit bis zur Gründung durch-              -   schwierige, verankerte Stützwände,\ngehenden tragenden Wänden ohne Nachweis hori-                 Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprü-\nzontaler Aussteifung,                                         fung (Ingenieurmauerwerk);\n- Flachgründungen und Stützwände einfacher Art;\n5. Honorarzone V:\n3. Honorarzone III:\nTragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbe-\nTragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad,         sondere\ninsbesondere\nstatisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige\n- schwierige statisch bestimmte und statisch unbe-               Tragwerke,\nstimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bau-\narten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne                -   schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,\nStabilitätsuntersuchungen,                                -   räumliche Stabwerke und statisch unbestimmte\n- einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus                    räumliche Fachwerke,\nohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen         -.: schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope\nund Schwinden,                                                Platten,\n- Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragen-                Verbundträger mit Vorspannung durch Spannglie-\nden, beziehungsweise aussteifenden Wände,                     der oder andere Maßnahmen,\n- ausgesteifte Skelettbauten,                                    Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke,\n- ebene Pfahlrostgründungen,                                     Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie\n- einfache Gewölbe,                                              erfordern,\n- einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkon-                     statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrö-\nstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,               ßenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung\n- einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste               erfordern,\nfür Ingenieurbauwerke,                                        Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur\n- einfache verankerte Stützwände;                                unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchun-\ngen oder durch Berechnungen mit finiten Elementen\n4. Honorarzone IV:                                                   beurteilt werden können,\nTragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeits-\nTragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, so-\ngrad, insbesondere\nweit nicht in Honorarzone IV erwähnt,\n-  statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in\nseilverspannte Konstruktionen,      soweit nicht in\ngebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren\nHonorarzone IV erwähnt,\nStandsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwie-\nrig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,         schiefwinklige Mehrfeldplatten,\n-  vielfach statisch unbestimmte Systeme,                        schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger,\n-  statisch bestimmte räumliche Fachwerke,                       schwierige Rahmentragwerke mit Vorspann-\n-  einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,                    konstruktionen und Stabilitätsuntersuchungen,\n-  statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößen-          -   sehr schwierige Traggerüste und andere sehr\nbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfor-              schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, zum\ndern,                                                         Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste,","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991                                        593\n-    Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Ver-\nBewertung der\nbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu                                                            Grundleistungen\nberücksichtigen ist.                                                                                             in v. H.\nder Honorare\n(2) Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus\nmehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen des-\nwegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerkzuge-                       3. Entwurfsplanung (System- und Inte-\nrechnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehr-                        grationsplanung)\nzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Abatz 1                           Erarbeiten der Tragwerkslösung mit\naufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im                          überschlägiger statischer Berechnung          12\nEinzelfall maßgebend.\n4. Genehmigungsplanung\nAnfertigen und Zusammenstellen der\n§ 64\nstatischen Berechnung mit Positions-\nLeistungsbild Tragwerksplanung                                  plänen für die Prüfung ........... .          30\n(1) Die Grundleistungen bei der Tragwerksplanung sind                   5. Ausführungsplanung\nfür Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen in den in                          Anfertigen der Tragwerksausführungs-\nAbsatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 6, für Inge-                       zeichnungen .................. .              42\nnieurbauwerke in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungs-\n6. Vorbereitung der Vergabe\nphasen 3 bis 6 zusammengefaßt. Sie sind in der folgenden\nTabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 65                              Beitrag zur Mengenermittlung und\nbewertet.                                                                      zum Leistungsve~zeichnis ........ .            3\n7. Mitwirkung bei der Vergabe ...... .\nBewertung der\nGrundleistungen    8. Objektüberwachung ............ .\nin v. H.     9. Objektbetreuung ............... .\nder Honorare\n(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1\n1. Grundlagenermittlung *)                                                 mit 26 vom Hundert der Honorare des§ 65 zu bewerten:\nKlären der Aufgabenstellung                                   3        1. im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag\n2. Vorplanung (Projekt- und Planungs-                                          gegeben werden,\nvorbereitung)                                                          2. im Stahlbau, sofern der Auftr~gnehmer die Werkstatt-\nErarbeiten des statisch-konstruktiven                                      zeichnungen nicht auf Übereinstimmung mit der\nKonzepts des Tragwerks ........ .                            10            Genehmigungsplanung und den Ausführungszeichnun-\ngen nach Absatz 3 Nr. 5 überprüft,\n*) Die Grundleistungen dieser Leistungsphase für Ingenieurbauwerke nach\n§ 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 sind im Leistungsbild der Objektplanung des§ 55 3. im Holzbau, sofern das Tragwerk in den Honorarzonen\nenthalten.                                                                  1 oder 2 eingeordnet ist.\n(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:\nGrundleistungen                                                   Besondere Leistungen\n1. Grundlagenermittlung\nKlären der Aufgabenstellung auf dem Fachgebiet Trag-\nwerksplanung im Benehmen mit dem Objektplaner\n2. V o r p I a n u n g\n(Projekt- und Planungsvorbereitung)\nBei Ingenieurbauwerken nach§ 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7:                    Aufstellen von Vergleichsberechnungen für mehrere\nÜbernahme der Ergebnisse aus Leistungsphase 1 von                      Lösungsmöglichkeiten unter verschiedenen Objektbedin-\n§ 55 Abs. 2                                                            gungen\nBeraten in statisch-konstruktiver Hinsicht unter Berück-               Aufstellen eines Lastenplanes, zum Beispiel als Grundlage\nsichtigung der Belange der Standsicherheit, der                        für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung\nGebrauchsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit\nVorläufige nachprüfbare Berechnung wesentlicher tra-\nMitwirken bei dem Erarbeiten eines Planungskonzepts                    gender Teile\neinschließlich Untersuchung der Lösungsmöglichkeiten\nVorläufige nachprüfbare Berechnung der Gründung\ndes Tragwerks unter gleichen Objektbedingungen mit\nskizzenhafter Darstellung, Klärung und Angabe der für\ndas Tragwerk wesentlichen konstruktiven Festlegun-\ngen für zum Beispiel Baustoffe, Bauarten und Herstel-\nlungsverfahren, Konstruktionsraster und Gründungsart","594                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nGrundleistungen                                      Besondere Leistungen\nMitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und\nanderen an der Planung fachlich Beteiligten über die\nGenehmigungsfähigkeit\nMitwirken bei der Kostenschätzung nach DIN 276\n3. Entwurfs p I an u n g\n(System- und Integrationsplanung)\nErarbeiten der Tragwerkslösung (bei Ingenieurbauwer-      Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete\nken: aufgrund der Ergebnisse der Leistungsphase 2         Berechnung wesentlich tragender Teile\ndes§ 55) unter Beachtung der durch die Objektplanung      Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeignete\nintegrierten Fachplanungen bis zum konstruktiven Ent-     Berechnung der Gründung\nwurf mit zeichnerischer Darstellung\nMehraufwand bei Sonderbauweisen oder Sonderkonstruk-\nÜberschlägige statische Berechnung und Bemessung          tionen, zum Beispiel Klären von Konstruktionsdetails\nGrundlegende Festlegungen der konstruktiven Details       Vorgezogene Stahl- oder Holzmengenermittlung des Trag-\nund Hauptabmessungen des Tragwerks für zum Bei-           werks und der kraftübertragenden Verbindungsteile für\nspiel Gestaltung der tragenden Querschnitte, Aus-         eine Ausschreibung, die ohne Vorliegen von Ausführungs-\nsparungen und Fugen; Ausbildung der Auflager- und         unterlagen durchgeführt wird\nKnotenpunkte sowie der Verbindungsmittel\nNachweise der Erdbebensicherung\nMitwirken bei der Objektbeschreibung\nMitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und ande-\nren an der Planung fachlich Beteiligten über die Geneh-\nmigungsfähigkeit\nMitwirken bei der Kostenberechnung, bei Gebäuden\nund zugehörigen baulichen Anlagen: nach DIN 276\n4. Genehm i g u n g s p I an u n g\nAufstellen der prüffähigen statischen Berechnungen für    Bauphysikalische Nachweise zum Brandschutz\ndas Tragwerk unter Berücksichtigung der vorgegebe-        Statische Berechnung und zeichnerische Darstellung für\nnen bauphysikalischen Anforderungen                       Bergschadenssicherungen und Bauzustände, soweit\nBei Ingenieurbauwerken: Erfassen von normalen Bau-        diese Leistungen über das Erfassen von normalen Bauzu-\nzuständen                                                 ständen hinausgehen\nAnfertigen der Positionspläne für das Tragwerk oder       Zeichnungen mit statischen Positionen und den Trag-\nEintragen der statischen Positionen, der Tragwerksab-     werksabmessungen, den Bewehrungs-Querschnitten, den\nmessungen, der Verkehrslasten, der Art und Güte der       Verkehrslasten und der Art und Güte der Baustoffe sowie\nBaustoffe und der Besonderheiten der Konstruktionen       Besonderheiten der Konstruktionen zur Vorlage bei der\nin die Entwurfszeichnungen des Objektplaners (zum         bauaufsichtlichen Prüfung anstelle von Positionsplänen\nBeispiel in Transparentpausen)                      ·     Aufstellen der Berechnungen nach militärischen Lasten-\nZusammenstellen der Unterlagen der Tragwerkspla-          klassen (MLC)\nnung zur bauaufsichtlichen Genehmigung                    Erfassen von Bauzuständen bei Ingenieurbauwerken, in\nVerhandlungen mit Prüfämtern und Prüfingenieuren          denen das statische System von dem des Endzustands\nVervollständigen und Berichtigen der Berechnungen         abweicht\nund Pläne\n5. A u s f ü h r u n g s p I a n u n g\nDurcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3        Werkstattzeichnungen im Stahl- und Holzbau einschließ-\nund 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung         lich Stücklisten, Elementpläne für Stahlbetonfertigteile\nintegrierten Fachplanungen                                einschließlich Stahl- und Stücklisten\nAnfertigen der Schalpläne in Ergänzung der fertigge-      Berechnen der Dehnwege, Festlegen des Spannvorgan-\nstellten Ausführungspläne des Objektplaners               ges und Erstellen der Spannprotokolle im Spannbetonbau\nZeichnerische Darstellung der Konstruktionen mit Ein-     Wesentliche Leistungen, die infolge Änderungen der Pla-\nbau- und Verlegeanweisungen, zum Beispiel Beweh-          nung, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind,\nrungspläne, Stahlbaupläne, Holzkonstruktionspläne         erforderlich werden\n(keine Werkstattzeichnungen)                              Rohbauzeichnungen im Stahlbetonbau, die auf der Bau-\nAufstellen detaillierter Stahl- oder Stücklisten als      stelle nicht der Ergänzung durch die Pläne des Objekt-\nErgänzung zur zeichnerischen Darstellung der Kon-         planers bedürfen\nstruktionen mit Stahlmengenermittlung","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991                                                      595\nGrundleistungen                                                       Besondere Leistungen\n6. Vorbereitung der Vergabe\nErmitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der                   Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogram-\nStahlmengen im Stahlbau und der Holzmengen im                          men des Objektplaners*)\nIngenieurholzbau als Beitrag zur Mengenermittlung des                  Beitrag zum Aufstellen von vergleichenden Kostenüber-\nObjektplaners                                                          sichten des Objektplaners\nÜberschlägliches Ermitteln der Mengen der konstrukti-                  Aufstellen des Leistungsverzeichnisses des Tragwerks\nven Stahlteile und statisch erforderlichen Verbindungs-\nund Befestigungsmittel im Ingenieurholzbau\nAufstellen von Leistungsbeschreibungen als Ergän-\nzung zu den Mengenermittlungen als Grundlage für\ndas Leistungsverzeichnis des Tragwerks\n7. Mitwirkung bei der Vergabe                                              Mitwirken bei der Prüfung und Wertung der Angebote aus\nLeistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm\nMitwirken bei der Prüfung und Wertung von Nebenange-\nboten\nBeitrag zum Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheits-\npreisen oder Pauschalangeboten\n8. Objektüberwachung (Bauüberwachung)                                      lngenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Trag-\nwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen\nUnterlagen\nlngenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, zum Bei-\nspiel Arbeits- und Lehrgerüste, Kranbahnen, Baugruben-\nsicherungen\nKontrolle der Betonherstellung und -verarbeitung auf der\nBaustelle in besonderen Fällen sowie statistische Aus-\nwertung der Güteprüfungen\nBetontechnologische Beratung\n9. Objektbetreuung und Dokumentation                                       Baubegehung zur Feststellung und Überwachung von die\nStandsicherheit betreffenden Einflüssen\n*) Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm Grundleistung. In diesem Fall entfallen die Grundleistungen dieser\nLeistungsphase.\n(4) Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des\n§ 3 Nr. 5 und 6 kann neben den in Absatz 3 erwähnten\nBesonderen Leistungen insbesondere nachstehende\nBesondere Leistung vereinbart werden:\nMitwirken bei der Überwachung der Ausführung der Trag-\nwerkseingriffe.\n§ 65\nHonorartafel\nfür Grundleistungen bei der Tragwerksplanung\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in\n§ 64 aufgeführten Grundleistungen bei der Tragwerks-\nplanung sind in der nachfolgenden Honorartafel festge-\nsetzt.","596                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nHonorar t a f e I zu § 65 Abs. 1\nAnrechen-           Zone 1              Zone II               Zone III               Zone IV             Zone V\nbare Kosten      von         bis     von           bis     von            bis      von         bis     von         bis\nDM              DM                  DM                     DM                    DM                  DM\n20000      1 880     2180      2180        2940      2940         3850       3850      4630      4630        4940\n30000     2630       3040      3040        4050      4050         5290       5290      6340      6340        6750\n40000     3330       3830      3830        5090      5090         6620       6620      7920      7920        8440\n50000     3990       4590      4590        6070      6070         7890       7890      9420      9420      10030\n60000     4640       5320      5320        7030      7030         9100       9100     10850    10850       11 550\n70000     5270       6030      6030        7940      7940       10260      10260      12220    12220       13000\n80000     5870       6720      6720        8830      8830        11 400     11 400    13550     13550      14420\n90000     6480       7390      7390        9700      9700        12500      12500     14850     14850      15800\n100 000    7060       8050      8050       10 550    10550        13570      13570     16120     16120      17130\n150 000    9850      11 190    11 190      14 560    14560        18650     18650      22060    22060       23430\n200000    12460      14120    14120        18300     18300       23350      23350      27570    27570       29260\n300000    17380      19620    19620        25270    25270        32070      32070      37750    37750       40030\n400 000   22000      24 780   24 780       31 770   31770        40160      40160      47180    47180       49980\n500000    26410      29 710   29710        37930    37930        47830      47830      56080    56080       59390\n600000    30680      34440    34440        43850    43850        55170      55170      64590    64590       68380\n700 000   34800      39030    39030        49570    49570        62240      62240      72790    72790       77020\n800 000   38840      43490    43490        55120    55120        69090      69090      80730    80730       85390\n900000    42780      47860    47860        60530    60530        75770      75770      88440    88440       93520\n1000000     46640      52130    52130        65820    65820        82280      82280      95960    95960      101 450\n1500000     65030      72440    72440        90870    90870      113 000     113 000    131 410  131 410     138 780\n2 000000    82320      91 480   91 480    114 240    114 240     141 540     141 540    164 220  164 220     173 310\n3 000000   114810     127 110  127110     157 710    157710      194 390     194390     224850   224850      237060\n4 000000   145 340    160 520  160 520    198 250    198 250     243 470     243470     281 020  281 020     296050\n5000 000   174 530    192 380  192 380    236 750    236 750     289 930     289930     334070   334070      351 750\n6000 000   202 680    223050  223050      273 690    273 690     334390      334390     384 770  384 770     404940\n7000 000   229 980    252 770  252 770    309400     309400      377 270     377 270    433 600  433 600     456160\n8 000000   256 600    281 690  281 690    344060     344060      418 830     418 830    480870   480 870     505 730\n9 000000   282 610    309 940 309 940     377 850    377 850     459 260     459 260    526830   526 830     553890\n10 000 000    308110     337 590 337 590     410 870    410 870     498 740     498 740    571 650  571 650     600860\n15 000 000    429 640    469080  469080      567 220    567 220     684990      684 990    782720   782 720     821 880\n20000 000     543 950    592390  592390      713 040    713 040     857950      857950     978 210  978 210    1026410\n30000000      758490     823140  823140      984 370    984370 1178 320       1178 320 1339360     1339360    1403930\n(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.                          (4) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude oder Inge-\nnieurbauwerke mit konstruktiv gleichen Tragwerken, für\ndie eine Änderung der Tragwerksplanung entweder nicht\n§ 66                               erforderlich ist oder nur einen unwesentlichen Arbeitsauf-\nAuftrag                             wand erfordert, so sind für jede Wiederholung\nüber mehrere Tragwerke und bei Umbauten                1. bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken nach § 51\nAbs. 1 Nr. 1 bis 5 die Vomhundertsätze der Leistungs-\n(1) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude oder Inge-                phasen 1 bis 6 des § 64,\nnieurbauwerke mit konstruktiv verschiedenen Tragwerken,\n2. bei Ingenieurbauwerken nach§ 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 die\nso sind die Honorare für jedes Tragwerk getrennt zu\nVomhundertsätze der Leistungsphasen 2 bis 6 des § 64\nberechnen.\num 90 vom Hundert zu mindern.\n(2) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude oder Inge-\n(5) Bei Umbauten nach § 3 Nr. 5 ist bei Gebäuden und\nnieurbauwerke mit konstruktiv weitgehend vergleichbaren\nIngenieurbauwerken eine Erhöhung des nach § 65 ermit-\nTragwerken derselben Honorarzone, so sind die anre-\ntelten Honorars um einen Vomhundertsatz schriftlich zu\nchenbaren Kosten der Tragwerke einer Honorarzone zur\nvereinbaren. Bei der Vereinbarung nach Satz 1 ist ins-\nBerechnung des Honorars zusammenzufassen; das\nbesondere der Schwierigkeitsgrad der Leistungen zu\nHonorar ist nach der Summe der anrechenbaren Kosten            berücksichtigen. Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad\nzu berechnen.\nkann ein Zuschlag von 20 bis 50 vom Hundert vereinbart\nwerden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist,\n(3) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude oder Inge-\ngilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag\nnieurbauwerke mit konstruktiv gleichen Tragwerken, die\nvon 20 vom Hundert als vereinbart. Bei einer Vereinbarung\nsich durch geringfügige Änderungen der Tragwerkspla-\nnach Satz 1 können bei Gebäuden die Kosten für das\nnung unterscheiden und die einen wesentlichen Arbeits-\nAbbrechen von Bauwerksteilen (DIN 276, Kostengruppe\naufwand verursachen, so sind für die 1. bis 4. Wiederho-\n1.4.4) den anrechenbaren Kosten nach § 62 zugerechnet\nlung die Vomhundertsätze der Leistungsphasen 1 bis 6\nwerden. Für Ingenieurbauwerke gilt Satz 5 sinngemäß.\ndes § 64 um 50 vom Hundert, von der 5. Wiederholung an\num 60 vom Hundert zu mindern.                                     (6) § 24 Abs. 2 gilt sinngemäß.\n/","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991                                 597\n§ 67                                (2) Werden Anlagen einer Anlagengruppe verschiede-\nnen Honorarzonen zugerechnet, so ergibt sich das Hono-\nTragwerksplanung\nrar nach Absatz 1 aus der Summe der Einzelhonorare. Ein\nfür Traggerüste bei Ingenieurbauwerken\nEinzelhonorar wird jeweils für die Anlagen ermittelt, die\n(1) Das Honorar für Leistungen bei der Tragwerks-          einer Honorarzone zugerechnet werden. Für die Ermitt-\nplanung für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken richtet        lung des Einzelhonorars ist zunächst für die Anlagen jeder\nsich nach den anrechenbaren Kosten nach Absatz 2, der         Honorarzone das Honorar zu berechnen, das sich ergeben\nHonorarzone, der diese Traggerüste nach § 63 zuzurech-        würde, wenn die gesamten anrechenbaren Kosten der\nnen sind, nach den Leistungsphasen des § 64 und der           Anlagengruppe nur der Honorarzone zugerechnet würden,\nHonorartafel des § 65.                                        für die das Einzelhonorar berechnet wird. Das Einzelhono-\nrar ist dann nach dem Verhältnis der Summe der anre-\n(2) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten\nchenbaren Kosten der Anlagen einer Honorarzone zu den\nder Traggerüste. Bei mehrfach verwendeten Bauteilen von\ngesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe zu\nTraggerüsten ist jeweils der Neuwert anrechenbar. Im\nermitteln.\nübrigen gilt § 62 sinngemäß.\n(3) Die §§ 21 und 66 gelten sinngemäß.                        (3) Anrechenbare Kosten sind, bei Anlagen in Gebäu-\nden unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten\n(4) Das Honorar für Leistungen bei der Tragwerkspla-       nach DIN 276, zu ermitteln\nnung für verschiebbare Gerüste bei Ingenieurbauwerken         1. für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenbe-\nkann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei           rechnung, solange diese nicht vorliegt, nach der\nAuftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar\nKostenschätzung;\nals Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.\n2. für die Leistungsphasen 5 bis 9 nach der Kostenfest-\nstellung, so lange diese nicht vorliegt, nach dem\nKostenanschlag.\nTeil IX\n(4) § 10 Abs. 3 und 3a gilt sinngemäß.\nLeistungen bei der Technischen Ausrüstung\n(5) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei der\nTechnischen Ausrüstung die Kosten für\n§ 68\n1. Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätz-\nAnwendungsbereich                              liche Maßnahmen nach DIN 276, Kostengruppe 6;\nDie Technische Ausrüstung umfaßt die Anlagen folgen-       2. die Baunebenkosten (DIN 276, Kostengruppe 7).\nder Anlagengruppen von Gebäuden, soweit die Anlagen in\nDIN 276 erfaßt sind, und die entsprechenden Anlagen von          (6) Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Bau-\nIngenieurbauwerken auf dem Gebiet der                         konstruktionen ausgeführt, die zur DIN 276, Kostengruppe\n3.1 gehören, so können die Vertragsparteien vereinbaren,\n1. Gas-, Wasser-, Abwasser- und Feuerlöschtechnik,\ndaß die Kosten hierfür ganz oder teilweise zu den anre-\n2. Wärmeversorgungs-, Brauchwassererwärmungs- und             chenbaren Kosten nach Absatz 3 gehören. Satz 1 gilt\nRaumlufttechnik,                                          entsprechend für Bauteile der Kostengruppe Baukonstruk-\n3. Elektrotechnik,                                            tionen, deren Abmessung oder Konstruktion durch die\nLeistung der Technischen Ausrüstung wesentlich beein-\n4. Aufzug-, Förder- und Lagertechnik,                         flußt werden.\n5. Küchen-, Wäscherei- und chemische Reinigungstech-\n(7) Die §§ 20 bis 23, 27 und 32 gelten sinngemäß.\nnik,\n6. Medizin- und Labortechnik.\n§ 70\nWerden Anlagen der nichtöffentlichen Erschließung sowie\n(weggefallen)\nAbwasser- und Versorgungsanlagen in Außenanlagen\n(DIN 276, Kostengruppen 2.2 und 5.3) von Auftragneh-\nmern im Zusammenhang mit Anlagen nach Satz 1 geplant,                                    § 71\nso können die Vertragsparteien das Honorar für diese\nHonorarzonen für Leistungen\nLeistungen schriftlich bei Auftragserteilung frei vereinba-\nbei der Technischen Ausrüstung\nren. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich\nvereinbart, so ist das Honorar für die in Satz 2 genannten       (1) Anlagen der Technischen Ausrüstung werden nach\nAnlagen als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.                den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgen-\nden Honorarzonen zugerechnet:\n§ 69                             1. Honorarzone 1:\nGrundlagen des Honorars                           Anlagen mit geringen Planungsanforderungen,\n(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Techni-        2. Honorarzone II:\nschen Ausrüstung richtet sich nach den anrechenbaren              Anlagen mit durchschnittlichen Planungsanforderungen,\nKosten der Anlagen einer Anlagengruppe nach § 68 Satz 1\nNr. 1 bis 6, nach der Honorarzone, der die Anlagen ange-      3. Honorarzone III:\nhören, und nach der Honorartafel in § 74.                         Anlagen mit hohen Planungsanforderungen.","598                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(2) Bewertungsmerkmale sind:                                  f) medizinische und labortechnische Anlagen der\nElektromedizin, Dentalmedizin, Medizinmechanik\n1. Anzahl der Funktionsbereiche,\nund Feinmechanik/Optik sowie Röntgen- und\n2. Integrationsansprüche,                                           Nuklearanlagen mit kleinen Strahlendosen jeweils\n3. technische Ausgestaltung,                                        für Facharzt- oder Gruppenpraxen, Sanatorien,\n4. Anforderungen an die Technik,                                    Altersheime und einfache Krankenhausfachabtei-\nlungen, Laboreinrichtungen, zum Beispiel für Schu-\n5. konstruktive Anforderungen.\nlen und Fotolabors;\n(3) § 63 Abs. 2 gilt sinngemäß.\n3. Honorarzone 111:\n§ 72                                 a) Gaserzeugungsanlagen und Gasdruckreglerstatio-\nnen einschließlich zugehöriger Rohrnetze, Anlagen\nObjektliste                                zur Reinigung, Entgiftung und Neutralisation von\nfür Anlagen der Technischen Ausrüstung                       Abwasser, Anlagen zur biologischen, chemischen\nNachstehende Anlagen werden nach Maßgabe der in                   und physikalischen Behandlung von Wasser; Was-\n§ 71 genannten Merkmale in der Regel folgenden Hono-                ser-, Abwasser- und sanitärtechnische Anlagen mit\nrarzonen zugerechnet:                                               überdurchschnittlichen hygienischen Anforderun-\ngen; automatische Feuerlösch- und Brandschutz-\n1. Honorarzone 1:                                                   anlagen;\na) Gas-, Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische            b) Dampfanlagen, Heißwasseranlagen, schwierige\nAnlagen mit kurzen einfachen Rohrnetzen;                     Heizungssysteme neuer Technologien, Wärme-\npumpenanlagen, Zentralen für Fernwärme und\nb) Heizungsanlagen mit direktbefeuerten Einzelgerä-\nFernkälte, Kühlanlagen, Lüftungsanlagen mit gere-\nten und einfache Gebäudeheizungsanlagen ohne\ngelter Luftkühlung und Klimaanlagen einschließlich\nbesondere Anforderung an die Regelung, Lüftungs-\nanlagen einfacher Art;                                       der zugehörigen Kälteerzeugungsanlagen;\nc) einfache Niederspannungs- und Fernmeldeinstalla-          c) Hoch- und Mittelspannungsanlagen, Niederspan-\ntionen;                                                      nungsschaltanlagen, Eigenstromerzeugungs- und\nUmformeranlagen, Niederspannungsleitungs- und\nd) Abwurfanlagen für Abfall oder Wäsche, einfache               Verteilungsanlagen mit Kurzschlußberechnungen,\nEinzelaufzüge, Regalanlagen, soweit nicht in Hono-           Beleuchtungsanlagen nach der Punkt für Punkt-\nrarzone II oder III erwähnt;                                 Berechnungsmethode, große Fernmeldeanlagen\ne) chemische Reinigungsanlagen;                                 und -netze;\nf) medizinische und labortechnische Anlagen der              d) Aufzugsgruppen mit besonderen Anforderungen,\nElektromedizin, Dentalmedizin, Medizinmechanik               gesteuerte Förderanlagen mit mehr als zwei Sende-\nund Feinmechanik/Optik jeweils für Arztpraxen der            und Empfangsstellen, Regalbediengeräte mit zuge-\nAllgemeinmedizin;                                            hörigen Regalanlagen, zentrale Entsorgungsanla-\ngen für Wäsche, Abfall oder Staub, technische Anla-\n2. Honorarzone II:                                                  gen für Großbühnen, höhenverstellbare Zwischen-\na) Gas-, Wasser-, Abwasser- und sanitärtechnische               böden und Wellenerzeugungsanlagen in Schwimm-\nAnlagen mit umfangreichen verzweigten Rohrnet-               becken, automatisch betriebene Sonnenschutz-\nzen, Hebeanlagen und Druckerhöhungsanlagen,                  anlagen;\nmanuelle Feuerlösch- und Brandschutzanlagen;              e) Großküchen und Großwäschereien;\nb) Gebäudeheizungsanlagen mit besonderen Anforde-            f) medizinische und labortechnische Anlagen für\nrungen an die Regelung, Fernheiz- und Kältenetze             große Krankenhäuser mit ausgeprägten Untersu-\nmit Übergabestationen, Lüftungsanlagen mit Anfor-            chungs- und Behandlungsräumen sowie für Kliniken\nderungen an Geräuschstärke, Zugfreiheit oder mit             und Institute mit Lehr- und Forschungsaufgaben,\nzusätzlicher Luftaufbereitung (außer geregelter Luft-        Klimakammern und Anlagen für Klimakammern,\nkühlung);                                                    Sondertemperaturräume und Reinräume, Vakuum-\nanlagen, Medienver- und -entsorgungsanlagen,\nc) Kompaktstationen, Niederspannungsleitungs- und\nchemische und physikalische Einrichtungen für\nVerteilungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone 1\nGroßbetriebe, Forschung und Entwicklung, Ferti-\noder III erwähnt, kleine Fernmeldeanlagen und\ngung, Klinik und Lehre.\n-netze, zum Beispiel kleine Wählanlagen nach Tele-\nkommunikationsordnung, Beleuchtungsanlagen nach\nder Wirkungsgrad-Berechnungsmethode, Blitz-                                      § 73\nschutzanlagen;                                                 Leistungsbild Technische Ausrüstung\nd) Hebebühnen, flurgesteuerte Krananlagen, Verfahr-,        (1) Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfaßt\nEinschub- und Umlaufregalanlagen, Fahrtreppen         die Leistungen der Auftragnehmer für Neuanlagen, Wie-\nund Fahrsteige, Förderanlagen mit bis zu zwei         deraufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Moderni-\nSende- und Empfangsstellen, schwierige Einzel-        sierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die\naufzüge, einfache Aufzugsgruppen ohne besondere       Grundleistungen sind in den in Absatz 3 aufgeführten\nAnforderungen, technische Anlagen für Mittel-         Leistungsphasen 1 bis 9 zusammengefaßt und in der\nbühnen;                                               folgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des\ne) Küchen und Wäschereien mittlerer Größe;               § 74 bewertet.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991                                 599\nBewertung der                                              Bewertung der\nGrundleistungen                                           Grundleistungen\nin v. H.                                                   in v. H.\nder Honorare                                               der Honorare\n1. Grundlagenermittlung                                      6. Vorbereitung der Vergabe\nErmitteln der Voraussetzungen zur                            Ermitteln der Mengen und Aufstellen\nLösung der technischen Aufgabe                    3          von Leistungsverzeichnissen ..... .             6\n2. Vorplanung (Projekt- und Planungs-                        7. Mitwirkung bei der Vergabe\nvorbereitung)                                                Prüfen der Angebote und Mitwirkung\nErarbeiten der wesentlichen Teile                            bei der Auftragsvergabe ......... .             5\neiner Lösung der Planungsaufgabe                 11       8. Objektüberwachung\n(Bauüberwachung)\n3. Entwurfsplanung (System- und Inte-\ngrationsplanung)                                             Überwachen der Ausführung des\nObjekts ..................... .                33\nErarbeiten der endgültigen Lösung\nder Planungsaufgabe ........... .               15        9. Objektbetreuung und Dokumentation\nÜberwachen der Beseitigung von\n4. Genehmigungsplanung                                          Mängeln und Dokumentation des\nErarbeiten der Vorlagen für die erforder-                    Gesamtergebnisses ............ .                3\nlichen Genehmigungen .......... .                 6\n(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1,\n5. Ausführungsplanung                                        sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen\nErarbeiten und Darstellen der aus-                        nicht in Auftrag gegeben wird, mit 14 vom Hundert der\nführungsreifen Planungslösung ....              18        Honorare des § 74 zu bewerten.\n(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:\nGrundleistungen                                        Besondere Leistungen\n1. Grundlagenermittlung\nKlären der Aufgabenstellung der Technischen Ausrü-        Systemanalyse (Klären der möglichen Systeme nach Nut-\nstung im Benehmen mit dem Auftraggeber und dem            zen, Aufwand, Wirtschaftlichkeit und Durchführbarkeit)\nObjektplaner, insbesondere in technischen und wirt-\nDatenerfassung, Analysen und Optimierungsprozesse,\nschaftlichen Grundsatzfragen\nzum Beispiel für energiesparendes Bauen\nZusammenfassen der Ergebnisse\n2. V o r p I an u n g\n(Projekt- und Planungsvorbereitung)\nAnalyse der Grundlagen                                    Durchführen von Versuchen und Modellversuchen\nErarbeiten eines Planungskonzepts mit überschlägiger\nAuslegung der wichtigen Systeme und Anlagenteile\neinschließlich Untersuchung der alternativen Lösungs-\nmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit skiz-\nzenhafter Darstellung zur lntegrierung in die Objektpla-\nnung einschließlich Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung\nAufstellen eines Funktionsschemas beziehungsweise\nPrinzipschaltbildes für jede Anlage\nKlären und Erläutern der wesentlichen fachspezifi-\nschen zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen\nMitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und\nanderen an der Planung fachlich Beteiligten über die\nGenehmigungsfähigkeit\nMitwirken bei der Kostenschätzung, bei Anlagen in\nGebäuden: nach DIN 276\nZusammenstellen der Vorplanungsergebnisse","600                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nGrundleistungen                                         Besondere Leistungen\n3. Entwurfs p I an u n g\n(System- und Integrationsplanung)\nDurcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise           Erarbeiten von Daten für die Planung Dritter, zum Beispiel\nErarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter            für die Zentrale Leittechnik\nBerücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen\nDetaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis\nsowie unter. Beachtung der durch die Objektplanung\nintegrierten Fachplanungen bis zum vollständigen Ent-     Betriebskostenberechnungen\nwurf                                                      Erstellen des technischen Teils eines Raumbuchs als Bei-\nFestlegen aller Systeme und Anlagenteile                  trag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm\ndes Objektplaners\nBerechnung und Bemessung sowie zeichnerische Dar-\nstellung und Anlagenbeschreibung\nAngabe und Abstimmung der für die Tragwerksplanung\nnotwendigen Durchführungen und Lastangaben (ohne\nAnfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen)\nMitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und ande-\nren an der Planung fachlich Beteiligten über die Geneh-\nmigungsfähigkeit\nMitwirken bei der Kostenberechnung, bei Anlagen in\nGebäuden: nach DIN 276\n4. Genehmigungs p I an u n g\nErarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-\nrechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigun-\ngen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf\nAusnahmen und Befreiungen sowie noch notwendiger\nVerhandlungen mit Behörden\nZusammenstellen dieser Unterlagen\nVervollständigen und Anpassen der Planungsunter-\nlagen, Beschreibungen und Berechnungen\n5. Aus f ü h r u n g s p I an u n g\nDurcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3        Prüfen und Anerkennen von Schalplänen des Tragwerks-\nund 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der        planers und von Montage- und Werkstattzeichnungen auf\nLösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen     Übereinstimmung mit der Planung\nAnforderungen sowie unter Beachtung der durch die\nObjektplanung integrierten Fachleistungen bis zur aus-    Anfertigen von Plänen für Anschlüsse von beigestellten\nführungsreifen Lösung                                     Betriebsmitteln und Maschinen\nZeichnerische Darstellung der Anlagen mit Dimensio-       Anfertigen von Stromlaufplänen\nnen (keine Montage- und Werkstattzeichnungen)\nAnfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen\nFortschreibung der Ausführungsplanung auf den Stand\nder Ausschreibungsergebnisse\n6. Vorbereitung der Vergabe\nErmitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstellen     Anfertigen von Ausschreibungszeichnungen         bei  Lei-\nvon Leistungsverzeichnissen in Abstimmung mit Bei-        stungsbeschreibung mit Leistungsprogramm\nträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter\nAufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungs-\nverzeichnissen nach Leistungsbereichen","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991                           601\nGrundleistungen                                        Besondere Leistungen\n7. Mitwirken bei der Vergabe\nPrüfen und Werten der Angebote einschließlich Auf-\nstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen\nMitwirken bei der Verhandlung mit Bietern und Erstel-\nlen eines Vergabevorschlages\nMitwirken beim Kostenanschlag aus Einheits- oder\nPauschalpreisen der Angebote, bei Anlagen in Gebäu-\nden: nach DIN 276\nMitwirken bei der Auftragserteilung\n8. 0 b je kt überwach u n g (Bau überwach u n g)\nÜberwachen der Ausführung des Objekts auf Über-        Durchführen von Leistungs- und Funktionsmessungen\neinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zu-            Ausbilden und Einweisen von Bedienungspersonal\nstimmung, den Ausführungsplänen, den Leistungs-\nbeschreibungen oder Leistungsverzeichnissen sowie      Überwachen und Detailkorrektur beim Hersteller\nmit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und   Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen von Ablauf-\nden einschlägigen Vorschriften                         plänen (Netzplantechnik für EDV)\nMitwirken bei dem Aufstellen und Überwachen eines\nZeitplanes (Balkendiagramm)\nMitwirken bei dem Führen eines Bautagebuches\nMitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Unter-\nnehmen\nFachtechnische Abnahme der Leistungen und Feststel-\nlen der Mängel\nRechnungsprüfung\nMitwirken bei der Kostenfeststellung, bei Anlagen in\nGebäuden: nach DIN 276\nAntrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme\ndaran\nZusammenstellen und Übergeben der Revisionsunter-\nlagen, Bedienungsanleitungen und Prüfprotokolle\nMitwirken beim Auflisten der Verjährungsfristen der\nGewährleistungsansprüche\nÜberwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der\nLeistungen festgestellten Mängel\nMitwirken bei der Kostenkontrolle\n9. Objektbetreuung und Dokumentation\nObjektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf       Erarbeiten der Wartungsplanung und -organisation\nder Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche\ngegenüber den ausführenden Unternehmen\nÜberwachen der Beseitigung von Mängeln, die inner-\nhalb der Verjährungsfristen der Gewährleistungsan-\nsprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von 5 Jahren\nseit Abnahme der Leistungen auftreten\nMitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen\nMitwirken bei der systematischen Zusammenstellung\nder zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen\nErgebnisse des Objekts\n(4) Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 können neben den in Absatz 3 erwähnten\nBesonderen Leistungen insbesondere die nachstehenden Besonderen Leistungen vereinbart werden:\nDurchführen von Verbrauchsmessungen\nEndoskopische Untersuchungen.","602                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n§ 74\nHonorartafel für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 73 aufgeführten Grundleistungen bei einzelnen Anlagen\nsind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.\nHonorartafel zu§ 74 Abs. 1\nAnrechen-                  Zone 1                             Zone II                           Zone III\nbare Kosten          von              bis               von                bis              von              bis\nDM                       DM                                 DM                                 DM\n10 000           2730             3540               3540              4350              4350             5160\n15000            3820             4920               4920              6050              6050             7160\n20000             4800             6180               6180              7540              7540             8 920\n30000             6670             8500               8500             10350            10350             12180\n40000             8 410           10700              10700             13000            13000             15280\n50000            10 050           12800              12800             15550            15 550            18290\n60000            11 600           14 810             14810             18030            18030             21240\n70000            13100            16 740             16 740            20390            20390             24020\n80000            14520            18 600             18600             22660            22660             26740\n90000            15 940           20380              20380             24820            24820             29260\n100 000           17350            22180              22180             27010            27010             31860\n150 000           23600            30120              30120             36640            36640             43170\n200000            29330            37260              37260             45180            45180             53120\n300000            39620            49900              49900             60190            60190             70470\n400000            49620            61 610             61 610            73580            73580             85560\n500 000           60120            73760              73760             87420            87420            101 060\n600000            70600            85880              85880            101 170          101 170           116 450\n700 000           81 320           98330              98330            115 350          115 350           132 350\n800 000           91 950          110 840           110 840            129 710          129 710           148 590\n900000           102 720          123 300           123 300            143 890          143 890           164 460\n1000000            113 520          135 780           135 780            158 030          158 030           180 290\n1500000            165 630          194 430           194 430            223 240          223 240           252 050\n2 000 000          215 220          247 840           247 840            280 450          280450            313 050\n3 000 000          309 420          343 250           343 250            377100           377100            410 930\n4000 000           400 340          434 760           434 760            469 200          469 200           503620\n5000000            489100           527 490           527 490            565880           565880            604270\n6000000            573 330          613 820           613820             654 320          654320            694 820\n7000 000           649 840          692 360           692360             734 870          734 870           777 380\n7 500 000          685490           728 810           728 810            772160           772160            815490\n(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.                                                      § 76\n(3) Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung                     Umbauten und Modernisierungen\nabweichend von § 73 Abs. 1 Nr. 8 ein Honorar als Fest-                  von Anlagen der Technischen Ausrüstung\nbetrag unter Zugrundelegung der geschätzten Bauzeit\nschriftlich vereinbaren.                                            (1) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Moderni-\nsierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 sind nach den\n§ 75                                anrechenbaren Kosten nach § 69, der Honorarzone, der\nder Umbau oder die Modernisierung bei sinngemäßer\nVorplanung, Entwurfsplanung\nAnwendung des § 71 zuzurechnen ist, den Leistungs-\nund Objektüberwachung als Einzelleistung\nphasen des § 73 und der Honorartafel des § 74 mit der\nWird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2         Maßgabe zu ermitteln, daß eine Erhöhung der Honorare\ndes § 73) oder der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3             um einen Vomhundertsatz schriftlich zu vereinbaren ist.\ndes § 73) oder wird die Objektüberwachung (Leistungs-            Bei der Vereinbarung nach Satz 1 ist insbesondere der\nphase 8 des § 73) als Einzelleistung in Auftrag gegeben,         Schwierigkeitsgrad der Leistungen zu berücksichtigen. Bei\nso können hierfür anstelle der in § 73 festgesetzten Vom-        durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der Leistungen\nhundertsätze folgende Vomhundertsätze der Honorare               nach Satz 1 kann ein Zuschlag von 20 bis 50 vom Hundert\nnach § 74 vereinbart werden:                                     vereinbart werden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich\n1. für die Vorplanung                         bis zu 14v. H.,    vereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeits-\ngrad ein Zuschlag von 20 vom Hundert als vereinbart.\n2. für die Entwurfsplanung                    bis zu 26 v. H.,\n3. für die Objektüberwachung                  bis zu 38 v. H.       (2) § 24 Abs. 2 gilt sinngemäß.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 19~1                                               603\nTeil X                                 sungen, Messungen zur Bestimmung der Sorptionsfähig-\nkeit, Bestimmungen des Wärmedurchgangskoeffizienten\nLeistungen für Thermische Bauphysik                     am Bau oder der Luftgeschwindigkeit in Luftschichten an-\nfallen.\n§ 77                                                               § 78\nAnwendungsbereich                                                      Wärmeschutz\n(1) Leistungen für Thermische Bauphysik (Wärme- und               (1) Leistungen für den Wärmeschutz nach§ 77 Abs. 2\nKondensatfeuchteschutz) werden erbracht, um thermody-             Nr. 1 umfassen folgende Leistungen:\nnamische Einflüsse und deren Wirkungen auf Gebäude\nund Ingenieurbauwerke sowie auf Menschen, Tiere und                                                                    Bewertung\nPflanzen und auf die Raumhygiene zu erfassen und zu                                                                      in V. H.\nbegrenzen.                                                                                                           der Honorare\n(2) Zu den Leistungen für Thermische Bauphysik rech-\nnen insbesondere:                                                 1. Erarbeiten des Planungskonzepts für\nden Wärmeschutz .............. .                      20\n1. Entwurf, Bemessung und Nachweis des Wärmeschut-\nzes nach der Wärmeschutzverordnung und nach den              2. Erarbeiten des Entwurfs einschließ-\nbauordnungsrechtlichen Vorschriften,                             lich der überschlägigen Bemessung\nfür den Wärmeschutz und Durch-\n2. Leistungen zum Begrenzen der Wärmeverluste und\narbeiten konstruktiver Details der\nKühllasten,\nWärmeschutzmaßnahmen ....... .                       40\n3. Leistungen zum Ermitteln der wirtschaftlich optimalen\nWärmedämm-Maßnahmen, insbesondere durch Mini-                3. Aufstellen des prüffähigen Nachwei-\nmieren der Bau- und Nutzungskosten,                              ses des Wärmeschutzes ......... .                    25\n4. Leistungen zum Planen von Maßnahmen für den som-               4. Abstimmen des geplanten Wärme-\nmerlichen Wärmeschutz in besonderen Fällen,                      schutzes mit der Ausführungspla-\nnung und der Vergabe . . . . . . . . . . .            15\n5. Leistungen zum Begrenzen der dampfdiffusionsbe-\ndingten Wasserdampfkondensation auf und in den               5. Mitwirken bei der Ausführungsüber-\nKonstruktionsquerschnitten,                                      wachung ..................... .\n6. Leistungen zum Begrenzen von thermisch bedingten                  (2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 richtet\nEinwirkungen auf Bauteile durch Wärmeströme,\nsich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes nach\n7. Leistungen zum Regulieren des Feuchte- und Wärme-              § 10, der Honorarzone, der das Gebäude nach den §§ 11\nhaushaltes von belüfteten Fassaden- und Dachkon-             und 12 zuzurechnen ist, und nach der Honorartafel in\nstruktionen.                                                 Absatz 3.\n(3) Bei den Leistungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 7 können           (3) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in\nzusätzlich bauphysikalische Messungen an Bauteilen und            Absatz 1 aufgeführten Leistungen für den Wärmeschutz\nBaustoffen, zum Beispiel Temperatur- und Feuchtemes-              sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.\nHonorartafel zu§ 78 Abs. 3\nAnrechen-            Zone 1                 Zone II              Zone III               Zone IV                   Zone V\nbare Kosten     von         bis         von          bis     von          bis       von         bis          von            bis\nDM               DM                      DM                     DM                   DM                         DM\n500 000    1 000       1 150       1 150        1350    1 350        1 660     1 660       1860          1 860           2020\n1000000      1 300       1 550       1 550        1 880   1880         2380      2380        2710         2710             2960\n5 000 000     3560        4100        4100         4950    4950         6000      6000        6800         6800              7300\n10 000 000     5340        6320        6320         7650    7650         9100      9100       10100       10100             11 000\n50 000 000    22250       24 730     24 730        28030   28030        32980    32980        36280       36280             38 750\n(4) § 5 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 2 und 3 sowie§ 22 gelten\nsinngemäß.\n§ 79\nSonstige Leistungen für Thermische Bauphysik\nFür Leistungen nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3\nkann ein Honorar frei vereinbart werden; dabei kann bei\nden Leistungen nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 der § 78\nAbs. 1 sinngemäß angewandt werden. Wird ein Honorar\nnicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das\nHonorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.","604                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nTeil XI                                      (2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 richtet\nsich nach den anrechenbaren Kosten nach den Absätzen\nLeistungen                                    3 bis 6, der Honorarzone, der das Objekt nach § 82\nfür Schallschutz und Raumakustik                                zuzurechnen ist, und nach der Honorartafel in § 83.\n(3) Anrechenbare Kosten sind die Kosten für Baukon-\n§ 80                                    struktionen, Installationen, zentrale Betriebstechnik und\nSchallschutz                                    betriebliche Einbauten (DIN 276, Kostengruppen 3.1\nbis 3.4).\n(1) Leistungen für Schallschutz werden erbracht, um\n1. in Gebäuden und Innenräumen einen angemessenen                             (4) § 10 Abs. 2, 3 und 3a gilt sinngemäß.\nLuft- und Trittschallschutz, Schutz gegen von außen                       (5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß die\neindringende Geräusche und gegen Geräusche von                         Kosten für besondere Bauausführungen (DIN 276, Kosten-\nAnlagen der Technischen Ausrüstung nach § 68 und                       gruppe 3.5) ganz oder teilweise zu den anrechenbaren\nanderen technischen Anlagen und Einrichtungen zu                       Kosten gehören, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein\nerreichen (baulicher Schallschutz),                                    erhöhter Arbeitsaufwand entsteht.\n2. die Umgebung geräuscherzeugender Anlagen gegen                             (6) Werden nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1\nschädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm zu schüt-\nübertragen, so gilt § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.\nzen (Schallimmissionsschutz).\n(7) § 22 gilt sinngemäß.\n(2) Zu den Leistungen für baulichen Schallschutz rech-\nnen insbesondere:\n§ 82\n1. Leistungen zur Planung und zum Nachweis der Erfül-\nHonorarzonen\nlung von Schallschutzanforderungen, soweit objektbe-\nfür Leistungen bei der Bauakustik\nzogene schalltechnische Berechnungen oder Unter-\nsuchungen erforderlich werden (Bauakustik),                               (1) Die Honorarzone wird bei der Bauakustik aufgrund\n2. schalltechnische Messungen, zum Beispiel zur Bestim-                    folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:\nmung von Luft- und Trittschalldämmung, der Geräu-                      1. Honorarzone 1:\nsche von Anlagen der Technischen Ausrüstung und                            Objekte mit geringen Planungsanforderungen an die\nvon Außengeräuschen.                                                       Bauakustik, insbesondere\n(3) Zu den Leistungen für den Schallimmissionsschutz                         - Wohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude\nrechnen insbesondere:                                                              und Banken mit jeweils durchschnittlicher Techni-\nscher Ausrüstung und entsprechendem Ausbau;\n1. schalltechnische Bestandsaufnahme,\n2. Honorarzone II:\n2. Festlegen der schalltechnischen Anforderungen,\nObjekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen\n3. Entwerfen der Schallschutzmaßnahmen,                                        an die Bauakustik, insbesondere\n4. Mitwirken bei der Ausführungsplanung,                                       - Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit jeweils\n5. Abschlußmessungen.                                                              überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung und\nentsprechendem Ausbau,\n- Wohnhäuser mit versetzten Grundrissen,\n§ 81\n- Wohnhäuser mit Außenlärmbelastungen,\nBauakustik                                        - Hotels, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,\n(1) Leistungen für Bauakustik nach § 80 Abs. 2 Nr. 1                         - Universitäten und Hochschulen,\numfassen folgende Leistungen:                                                  - Krankenhäuser, soweit nicht in Honorarzone III\nerwähnt,\nBewertung           - Gebäude für Erholung, Kur und Genesung,\nin v. H.\nder Honorare         - Versammlungsstätten, soweit nicht in Honorar-\nzone 111 erwähnt,\n- Werkstätten mit schutzbedürftigen Räumen;\n1. Erarbeiten des Planungskonzepts\n3. Honorarzone 111:\nFestlegen der Schallschutzanforde-\nrungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        10             Objekte mit überdurchschnittlichen Planungsanforde-\nrungen an die Bauakustik, insbesondere\n2. Erarbeiten des Entwurfs einschließ-                                         - Hotels mit umfangreichen gastronomischen Einrich-\nlich Aufstellen der Nachweise des                                             tungen,\nSchallschutzes . . . . . . . . . . . . . . . . .            35\n- Gebäude mit gewerblicher und Wohnnutzung,\n3. Mitwirken bei der Ausführungsplanung                         30             - Krankenhäuser in bauakustisch besonders ungün-\nstigen Lagen oder mit ungünstiger Anordnung der\n4. Mitwirken bei der Vorbereitung der\nVersorgungseinrichtungen,\nVergabe und bei der Vergabe . . . . . .                      5\n- Theater-, Konzert- und Kongreßgebäude,\n5. Mitwirken bei der Überwachung                                               -  Tonstudios und akustische Meßräume.\nschalltechnisch wichtiger Ausfüh-\nrungsarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . .           20            (2) § 63 Abs. 2 gilt sinngemäß.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991                                                  605\n§ 83\nHonorartafel\nfür Leistungen bei der Bauakustik\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 81 aufgeführten Leistungen für Bauakustik sind in der\nnachfolgenden Honorartafel festgesetzt.\nHonorar t a f e I zu § 83 Abs. 1\n~---\nAnrechen-                   Zone 1                             Zone II                                    Zone III\nbare Kosten          von                bis              von               bis                  von                    bis\nDM                        DM                                 DM                                          DM\n500 000          2960              3390             3390              3 910                 3 910                  4500\n600 000          3300              3 780            3780              4370                  4370                   5040\n700 000          3630              4170             4170              4810                  4810                   5540\n800 000          3950              4530             4530              5230                  5230                   6020\n900 000          4260              4880             4880              5620                  5620                   6480\n1000000            4540              5210             5 210             6 010                 6010                   6930\n1500000            5900              6770             6770              7800                  7800                   8990\n2 000 000          7100              8150             8150              9390                  9390                  10820\n3 000 000          9250            10 620            10 620            12240                12240                   14110\n4000000           11 180            12 830           12 830            14 780               14 780                  17050\n5 000 000         12 950            14860            14860             17130                17130                   19 760\n6 000 000         14 610           16 760            16 760            19320                19320                   22280\n7 000 000         16180            18 570            18 570            21 400               21400                   24670\n8 000 000         17 680           20280             20280             23380                23380                   26950\n9 000 000         19 110           21 920            21920             25270                25270                   29140\n10 000 000         20490            23520             23520             27100                27100                   31 250\n15 000 000         26820            30780             30780             35480                35480                   40900\n20 000 000         32470            37270             37270             42940                42940                   49520\n30 000 000         42530            48 810            48 810            56240                56240                   64860\n40 000 000         51 500           59100             59100             68110                68110                   78550\n50 000000          59750            68570             68570             79020                79020                   91120\n(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.                                                         § 86\nRaumakustische Planung und Überwachung\n§ 84                                   (1) Die raumakustische Planung und Überwachung\nSonstige Leistungen für Schallschutz                    nach § 85 Abs. 2 Nr. 1 umfaßt folgende Leistungen:\nFür Leistungen nach § 80 Abs. 2, soweit sie nicht in § 81                                                              Bewertung\nin V. H.\nerfaßt sind, sowie für Leistungen nach § 80 Abs. 3 kann\nder Honorare\nein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht\nbei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist es als\nZeithonorar nach § 6 zu berechnen.                                1. Erarbeiten des raumakustischen\nPlanungskonzepts, Festlegen der\nraumakustischen Anforderungen ...                         20\n§ 85\n2. Erarbeiten des raumakustischen Ent-\nRaumakustik                                  wurfs.........................                            35\n(1) Leistungen für Raumakustik werden erbracht, um             3. Mitwirken bei der Ausführungsplanung                      25\nRäume mit besonderen Anforderungen an die Raumaku-                4. Mitwirken bei der Vorbereitung der\nstik durch Mitwirkung bei Formgebung, Materialauswahl                Vergabe und bei der Vergabe . . . . . .                    5\nund Ausstattung ihrem Verwendungszweck akustisch\n5. Mitwirken bei der Überwachung\nanzupassen.\nraumakustisch wichtiger Ausfüh-\n(2) Zu den Leistungen für Raumakustik rechnen insbe-               rungsarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . .        15\nsondere:\n(2) Das Honorar für jeden Innenraum, für den Leistun-\n1. raumakustische Planung und Überwachung,                        gen nach Absatz 1 erbracht werden, richtet sich nach den\n2. akustische Messungen,                                          anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 3 bis 5, der\nHonorarzone, der der Innenraum nach den §§ 87 und 88\n3. Modelluntersuchungen,                                          zuzurechnen ist, sowie nach der Honorartafel in§ 89. § 22\n4. Beraten bei der Planung elektroakustischer Anlagen.            bleibt unberührt.","606                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(3) Anrechenbare Kosten sind die Kosten für Baukon-             (2) Bewertungsmerkmale sind:\nstruktionen (DIN 276, Kostengruppe 3.1 ), geteilt durch den      1. Anforderungen an die Einhaltung der Nachhallzeit,\nBruttorauminhalt des Gebäudes und multipliziert mit dem\n2. Einhalten eines bestimmten Frequenzganges der\nRauminhalt des betreffenden Innenraumes, sowie die\nNachhallzeit,\nKosten für betriebliche Einbauten, Möbel und Textilien\n(DIN 276, Kostengruppen 3.4, 4.2 und 4.3) des betreffen-         3. Anforderungen an die räumliche und zeitiiche Schall-\nden Innenraumes.                                                     verteilung,\n4. akustische Nutzungsart des Innenraums,\n(4) § 1O Abs. 2, 3 und 3 a gilt sinngemäß.\n5. Veränderbarkeit der akustischen Eigenschaften des\n(5) Werden bei Innenräumen nicht sämtliche Leistungen            Innenraums.\nnach Absatz 1 übertragen, so gilt § 5 Abs. 1 und 2\n(3) § 63 Abs. 2 gilt sinngemäß.\nsinngemäß.\n(6) Das Honorar für Leistungen nach Absatz 1 bei Frei-                                     § 88\nräumen kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar                                       Objektliste\nnicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das       für raumakustische Planung und Überwachung\nHonorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.\nNachstehende Innenräume werden bei der raumakusti-\nschen Planung und Überwachung nach Maßgabe der in\n§ 87                                 § 87 genannten Merkmale in der Regel folgenden Hono-\nHonorarzonen für Leistungen                       rarzonen zugerechnet:\nbei der raumakustischen Planung und Überwachung                  1. Honorarzone 1:\n(1) Innenräume werden bei der raumakustischen Pla-                Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen;\nnung und Überwachung nach den in Absatz 2 genannten              2. Honorarzone II:\nBewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zuge-\nUnterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume bis 500 m3,\nrechnet:\nnicht teilbare Sporthallen, Filmtheater und Kirchen bis\n1 . Honorarzone 1:                                                   1 000 m3 , Großraumbüros;\nInnenräume mit sehr geringen Planungsanforderungen;         3. Honorarzone III:\n2. Honorarzone II:                                                   Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über 500 bis\n1500 m3, Filmtheater und Kirchen über 1000 bis\nInnenräume mit geringen Planungsanforderungen;                           3\n3000 m , teilbare Turn- und Sporthallen bis 3000 m ;  3\n3. Honorarzone III:                                              4. Honorarzone IV:\nInnenräume mit durchschnittlichen Planungsanforde-              Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über\nrungen;                                                         1500 m3 , Mehrzweckhallen bis 3000 m3 , Filmtheater\n3\nund Kirchen über 3000 m ;\n4. Honorarzone IV:\nInnenräume mit überdurchschnittlichen Planungsanfor-        5. Honorarzone V:\nderungen;                                                       Konzertsäle, Theater, Opernhäuser, Mehrzweckhallen\nüber 3000 m3, Tonaufnahmeräume, Innenräume mit\n5. Honorarzone V:                                                    veränderlichen akustischen Eigenschaften, akustische\nInnenräume mit sehr hohen Planungsanforderungen.                Meßräume.\n§ 89\nHonorartafel für Leistungen\nbei der raumakustischen Planung und Überwachung\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 86 aufgeführten Leistungen für raumakustische Planung\nund Überwachung bei Innenräumen sind .in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.\nHonorartafel zu§ 89 Abs. 1\nAnrechen-           Zone 1                Zone II               Zone III               Zone IV              Zone V\nbare Kosten     von         bis        von         bis       von          bis       von          bis     von        bis\nDM               DM                    DM                     DM                    DM                   DM\n100000       2000      2610         2610      3200        3200        3810       3810       4400      4400     5010\n200000       2 310     3000         3000      3700        3700        4390       4390       5080      5080     5780\n300000       2 610     3390         3390      4180        4180        4960       4960       5740      5740     6520\n400000       2900      3770         3770      4640        4640        5 510      5 510      6380      6380     7250\n500000       3180      4140         4140      5090        5090        6050       6050       7010      7010     7960\n600 000      3470      4500         4500      5530        5530        6580       6580       7610      7610     8660\n700 000      3730      4850         4850      5970        5970        7100       7100       8210      8210     9340\n800 000      4000      5200         5200      6400        6400        7600       7600       8800      8800    10000","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991                                    607\nAnrechen-           Zone 1                 Zone II            Zone III              Zone IV             Zone V\nbare Kosten      von          bis       von           bis   von          bis     von          bis     von           bis\nDM                DM                     DM                  DM                   DM                  DM\n900 000       4270       5540        5540        6820    6820       8110      8110       9380      9380      10660\n1000000         4520       5890        5890        7240    7240       8600      8600       9960      9960      11 320\n1500000         5790       7 510       7 510       9250   9250       10990     10990      12 720    12720      14450\n2 000 000       6990       9090        9090       11 180 11 180      13280     13280      15370     15370       17 470\n3 000 000       9300      12080       12 080      14860  14860       17660     17660      20440    20440       23230\n4000 000       11 510     14950       14 950      18400  18400       21 860    21 860     25300    25300       28750\n5 000 000      13 650     17 740      17740       21840  21 840      25940     25940      30020    30020       34120\n6 000 000      15 750     20470       20470       25190  25190       29930     29930      34640    34640       39380\n7 000 000      17 820     23160       23160       28500  28500       33860     33860      39180    39180       44540\n8 000000      19 860      25 810      25 810      31 760 31 760      37730     37730      43660    43660       49630\n9 000 000     21 870      28420       28420       34970  34970       41 560    41 560     48080    48080       54660\n10 000 000     23860       31 010      31 010      38160  38160       45340     45340      52460    52460       59640\n15 000 000     33590       43660       43660       53720  53720       63830     63830      73870    73870       83970\n(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.                        7. Beraten bei Baumaßnahmen im Fels,\n8. Abnahme von Gründungssohlen und Aushubsohlen,\n§ 90\n9. allgemeine Beurteilung der Tragfähigkeit des Baugrun-\nSonstige Leistungen für Raumakustik                      des und der Gründungsmöglichkeiten, die sich nicht auf\nFür Leistungen nach § 85 Abs. 2, soweit sie nicht in § 86       ein bestimmtes Gebäude oder Ingenieurbauwerk\nerfaßt sind, kann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird         bezieht.\nein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich verein-\nbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu                                       § 92\nberechnen.                                                          Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung\nTeil XII                               (1) Die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung\nnach § 91 Abs. 2 Nr. 1 umfaßt folgende Leistungen für\nLeistungen                            Gebäude und Ingenieurbauwerke:\nfür Bodenmechanik, Erd- und Grundbau\nBewertung\n§ 91                                                                              in v. H.\nder Honorare\nAnwendungsbereich\n(1) Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau          1. Klären der Aufgabenstellung, Ermit-\nwerden erbracht, um die Wechselwirkung zwischen Bau-               teln der Baugrundverhältnisse auf-\ngrund und Bauwerk sowie seiner Umgebung zu erfassen                grund der vorhandenen Unterlagen,\nund die für die Berechnungen erforderlichen Bodenkenn-             Festlegen und Darstellen der erfor-\nwerte festzulegen.                                                 derlichen Baugrunderkundungen ...              15\n(2) Zu den Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und           2. Auswerten und Darstellen der Bau-\nGrundbau rechnen insbesondere:                                     grunderkundungen sowie der Labor-\n1. Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung für Flä-              und Feldversuche; Abschätzen des\nchen- und Pfahlgründungen als Grundlage für die                Schwankungsbereiches von Wasser-\nBemessung der Gründung durch den Tragwerksplaner,              ständen im Boden; Baugrundbeurtei-\nsoweit diese Leistungen nicht durch Anwendung von              lung; Festlegen der Bodenkennwerte             35\nTabellen oder anderen Angaben, zum Beispiel in den\nbauordnungsrechtlichen Vorschriften, erbracht werden       3. Vorschlag für die Gründung mit\nkönnen,                                                        Angabe der zulässigen Bodenpres-\nsungen in Abhängigkeit von den Fun-\n2. Ausschreiben und Überwachen der Aufschlußarbeiten,              damentabmessungen, gegebenen-\n3. Durchführen von Labor- und Feldversuchen,                       falls mit Angaben zur Bemessung der\nPfahlgründung; Angabe der zu\n4. Beraten bei der Sicherung von Nachbarbauwerken,\nerwartenden Setzungen für die vom\n5. Aufstellen von Setzungs-, Grundbruch- und anderen               Tragwerksplaner im Rahmen der\nerdstatischen Berechnungen, soweit diese Leistungen            Entwurfsplanung nach § 64 zu erbrin-\nnicht in den Leistungen nach Nummer 1 oder in den              genden Grundleistungen; Hinweise\nGrundleistungen nach § 55 oder § 64 erfaßt sind,               zur Herstellung und Trockenhaltung\n6. Untersuchungen zur Berücksichtigung dynamischer                 der Baugrube und des Bauwerks\nBeanspruchungen bei der Bemessung des Bauwerks                 sowie zur Auswirkung der Baumaß-\noder seiner Gründung,                                          nahme auf Nachbarbauwerke ..... .              50","608                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 richtet   3. Honorarzone III:\nsich nach den anrechenbaren Kosten nach § 62 Abs. 3                Gründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeits-\nbis 8, der Honorarzone, der die Gründung nach § 93                 grad, insbesondere\nzuzurechnen ist, und nach der Honorartafel in § 94.\n-   stark setzungsempfindliche Bauwerke bei annä-\n(3) Die anrechenbaren Kosten sind zu ermitteln nach der             hernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Unter-\nKostenberechnung oder, wenn die Vertragsparteien dies                  grundes mit einheitlicher Tragfähigkeit und Set-\nbei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach einer              zungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,\nanderen Kostenermittlungsart.                                     -    setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering set-\nzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise\n(4) Werden nicht sämtliche Leistungen nach Absatz 1\nunterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise\nübertragen, so gilt § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.\nstark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem\n(5) Das Honorar für Ingenieurbauwerke mit großer Län-               Schichtenaufbau des Untergrundes mit unter-\ngenausdehnung (Linienbauwerke) kann frei vereinbart                   schiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit\nwerden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung                  innerhalb der Baufläche,\nschriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar        -   gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitli-\nnach § 6 zu berechnen.                                                cher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichten-\naufbau des Untergrundes mit stark unterschiedli-\n(6) § 66 Abs. 1, 2, 5 und 6 gilt sinngemäß.                        cher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb\nder Baufläche;\n4. Honorarzone IV:\n§ 93                                 Gründungen mit überdurchschnittlichem Schwierig-\nkeitsgrad, insbesondere\nHonorarzonen für Leistungen\nbei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung                 -   stark setzungsempfindliche Bauwerke bei unregel-\nmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit\n(1) Die Honorarzone wird bei der Baugrundbeurteilung               unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähig-\nund Gründungsberatung aufgrund folgender Bewertungs-                  keit innerhalb der Baufläche,\nmerkmale ermittelt:\n-   setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering set-\n1. Honorarzone 1:                                                     zungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise\nGründungen mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad,                  unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise\ninsbesondere                                                      stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem\nSchichtenaufbau des Untergrundes mit stark unter-\n-   gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitli-           schiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit\ncher Gründungsart bei annähernd regelmäßigem                  innerhalb der Baufläche;\nSchichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher\nTragfähigkeit (Scherfestigkeit) und Setzungsfähig-    5. Honorarzone V:\nkeit innerhalb der Baufläche;                             Gründungen mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, ins-\n2. Honorarzone II:                                                besondere\nGründungen mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbe-            -   stark setzungsempfindliche Bauwerke bei unregel-\nsondere                                                           mäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit\nstark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungs-\n-   setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering set-               fähigkeit innerhalb der Baufläche.\nzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise\nunterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise       (2) § 63 Abs. 2 gilt sinngemäß.\nstark unterschiedlichen Lasten bei annähernd regel-\nmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit\n§ 94\neinheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit\ninnerhalb der Baufläche,                                              Honorartafel für Leistungen\nbei der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung\n-   gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheit-\nlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schich-          (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in\ntenaufbau des Untergrundes mit unterschiedlicher      § 92 aufgeführten Leistungen für die Baugrundbeurteilung\nTragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der     und Gründungsberatung sind in der nachfolgenden Hono-\nBaufläche;                                            rartafel festgesetzt.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991                                  609\nHonorartafel zu§ 94 Abs. 1\nAnrechen-          Zone 1                  Zone II             Zone III               Zone IV           Zone V\nbare Kosten     von          bis       von            bis   von           bis       von         bis   von        bis\nDM               DM                     DM                    DM                    DM                DM\n100 000        880       1 580      1 580        2290    2290        2990        2990      3700    3700     4400\n150 000      1 090       1 930       1 930       2760    2 76('1     3600        3600      4430    4430     5270\n200 000      1 270      2 210       2 210        3160   3160         4090        4090      5040    5040     5980\n300 000      1 570      2700        2700         3 810  3 810        4930        4930      6040    6040     7160\n400000       1 830      3090        3090         4360   4360         5 610       5610      6880    6880     8140\n500000       2050       3430        3430         4820   4820         6220        6220      7600    7600     8990\n600000       2260       3 750       3 750        5250   5250         6750        6750      8250    8250     9750\n700000       2450       4050        4050         5640   5640         7240       7240       8830    8830    10430\n800 000      2630       4 310       4310         6010   6010         7690        7690      9380    9380    11 070\n900 000      2790       4570        4570         6340   6340         8120       8120       9890    9890    11 660\n1000000        2950       4810        4 810        6660   6660         8 510      8 510     10360   10360    12220\n1500000        3650       5850        5850         8040   8040        10240      10240      12430   12430    14630\n2000 000       4260       6730        6730         9 210  9210        11 670     11 670     14150  14150     16 620\n3 000 000      5260       8180        8180        11 110 11 110       14050      14050      16970  16970     19 900\n4000 000       6130       9430        9430        12 720 12720        16020      16020      19 310 19310     22610\n5 000 000      6890      10 510      10 510       14110  14110        17730      17730      21340  21340     24960\n6 000000       7580      11 470      11 470       15370  15370        19 270     19 270     23170  23170     27060\n7000000        8220      12 360      12360       16520   16520       20670       20670      24830  24830     28970\n8000 000       8 810     13200       13 200       17 580 17 580      21 970      21 970     26350  26350     30730\n9 000000       9370      13 970     13970        18580   18580       23180       23180      27790  27790     32380\n10 000 000      9910      14 720      14 720       19 530 19530       24320       24320      29130  29130     33940\n15 000 000     12270      17940      17940        23610   23610       29280       29280      34950  34950     40620\n20000000       14270      20650      20650        27030   27030       33400       33400      39780  39780     46160\n30000000       17 660     25180      25180        32690   32690       40220       40220      47730  47730     55250\n40000000      20550       29000      29000        37430   37430       45880       45880      54320  54320     62770\n50 000000      23100      32340      32340        41 580  41 580      50820       50820      60060  60060     69300\n(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.                       2. Bauvermessung für den Bau und die abschließende\nBestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbau-\n§ 95                                    werken und Verkehrsanlagen,\nSonstige Leistungen                          3. Vermessung an Objekten außerhalb der Entwurfs-\nfür Bodenmechanik, Erd- und Grundbau                       und Bauphase, Leistungen für nicht objektgebundene\nVermessungen, Fernerkundung und geographisch-\nFür Leistungen nach § 91 Abs. 2, soweit sie nicht in § 92        geometrische Datenbasen sowie andere sonstige ver-\nerfaßt sind, kann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird          messungstechnische Leistungen.\nein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich verein-\nbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu\nberechnen.                                                                                   § 97\nGrundlagen des Honorars\nTeil XIII                                             bei der Entwurfsvermessung\nVermessungstechnische Leistungen                        (1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Entwurfs-\nvermessung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten\ndes Objekts, nach der Honorarzone, der die Entwurfs-\n§ 96\nvermessung angehört, sowie nach der Honorartafel\nAnwendungsbereich                            in§ 99.\n(1) Vermessungstechnische Leistungen sind das Erfas-\n(2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung\nsen ortsbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen,\nder Kostenermittlungsarten nach DIN 276 nach der\nGrundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen,\nKostenberechnung zu ermitteln, solange diese nicht\ndas Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit sowie das\nvermessungstechnische Überwachen der Bauausführung,            vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auf-\nsoweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen           tragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kosten-\nund vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen             schätzung.\nerbracht werden müssen. Ausgenommen von Satz 1 sind\n(3) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten\nLeistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften für\nZwecke der Landesvermessung und des Liegenschafts-             des Objekts. Sie sind zu ermitteln:\nkatasters durchgeführt werden.                                 1. bei Gebäuden nach § 10 Abs. 3, 4 und 5,\n(2) Zu den vermessungstechnischen Leistungen rechnen:        2. bei Ingenieurbauwerken nach § 52 Abs. 6 bis 8 und\nsinngemäß nach § 1O Abs. 4,\n1. Entwurfsvermessung für die Planung und den Entwurf\nvon Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrs-             3. bei Verkehrsanlagen nach § 52 Abs. 4 bis 8 und\nanlagen,                                                        sinngemäß nach § 1O Abs. 4.","610                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(4) Anrechenbar sind bei Gebäuden und Ingenieurbau-         3. Honorarzone 111:\nwerken nur folgende Vomhundertsätze der nach Absatz 3\nVermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen,\nermittelten anrechenbaren Kosten, die wie folgt gestaffelt\ndas heißt mit\naufzusummieren sind:\n1. bis zu 1 Mio. DM                                  40v. H.,     -   befriedigender Qualität der vorhandenen Karten-\nunterlagen,\n2. über 1 Mio. bis zu 2 Mio. DM                      35v. H.,\n-   durchschnittlichen Anforderungen an die Genauig-\n3. über 2 Mio. bis zu 5 Mio. DM                      30v. H.,\nkeit,\n4. über 5 Mio. DM                                    25v. H.\n-   befriedigender Qualität des vorhandenen Lage-\n(5) Die Absätze 1 bis 4 sowie die§§ 97a und 97b gelten             und Höhenfestpunktfeldes,\nnicht für vermessungstechnische Leistungen bei ober- und          -   durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die\nunterirdischen Leitungen, innerörtlichen Verkehrsanlagen\nGeländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,\nmit überwiegend innerörtlichem Verkehr, ausgenommen\nWasserstraßen, Geh- und Radwegen sowie Gleis- und                 -   durchschnittlicher Behinderung durch Bebauung\nBahnsteiganlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genann-               und Bewuchs,\nten Objekte kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar\n-   durchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,\nnicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das\nHonorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.                    -   durchschnittlicher Topographiedichte;\n(6) § 21 gilt sinngemäß.                                    4. Honorarzone IV:\n(7) Umfaßt ein Auftrag Vermessungen für mehrere                Vermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderun-\nObjekte, so sind die Honorare für die Vermessung jedes            gen, das heißt mit\nObjekts getrennt zu berechnen. § 23 Abs. 2 gilt sinn-\ngemäß.                                                            -   kaum ausreichender Qualität der vorhandenen\nKartenunterlagen,\n§ 97a\n-   überdurchschnittlichen Anforderungen an die Ge-\nHonorarzonen                                   nauigkeit,\nfür Leistungen bei der Entwurfsvermessung\n-   kaum ausreichender Qualität des vorhandenen\n(1) Die Honorarzone wird bei der Entwurfsvermessung                 Lage- und Höhenfestpunktfeldes,\naufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:\n-   überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch\n1. Honorarzone 1:                                                     die Geländebeschaffenheit und bei der Begeh•\nVermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das                 barkeit,\nheißt mit\n-   überdurchschnittlicher Behinderung durch Bebau•\n-   sehr hoher Qualität der vorhandenen Kartenunter-              ung und Bewuchs,\nlagen,\n-   überdurchschnittlicher Behinderung durch Verkehr,\n-   sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit,\n-   überdurchschnittlicher Topographiedichte;\n-   sehr hoher Qualität des vorhandenen Lage- und\nHöhenfestpunktfeldes,                                  5. Honorarzone V:\n-   sehr geringen Beeinträchtigungen durch die Ge-\nVermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das\nländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,\nheißt mit\n-   sehr geringer Behinderung durch Bebauung und\nBewuchs,                                                  -   mangelhafter Qualität der vorhandenen Karten-\nunterlagen,\n-   sehr geringer Behinderung durch Verkehr,\n-   sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,\n-   sehr geringer Topographiedichte;\n-   mangelhafter Qualität des vorhandenen Lage- und\n2. Honorarzone II:                                                    und Höhenfestpunktfeldes,\nVermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt\n-   sehr hohen Beeinträchtigungen durch die Gelände-\nmit\nbeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,\n-   guter Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,\n-   sehr hoher Behinderung durch Bebauung und\n-   geringen Anforderungen an die Genauigkeit,\nBewuchs,\n-   guter Qualität des vorhandenen Lage- und Höhen-\nfestpunktfeldes,                                              sehr hoher Behinderung durch Verkehr,\ngeringen Beeinträchtigungen durch die Geländebe-          -   sehr hoher Topographiedichte.\nschaffenheit und bei der Begehbarkeit,\n(2) Sind für eine Entwurfsvermessung Bewertungsmerk-\n-   geringer Behinderung durch Bebauung und Be-\nmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und be-\nwuchs.\nstehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Ver-\n-   geringer Behinderung durch Verkehr,                    messung zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der\n-   geringer Topographiedichte;                            Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln. Die","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991                               611\nVermessung ist nach der Summe der Bewertungspunkte             das Bewertungsmerkmal Topographiedichte mit bis zu\nfolgenden Honorarzonen zuzurechnen:                              15 Punkten zu bewerten.\n1. Honorarzone 1:                                                                         § 97b\nVermessungen mit bis zu 14 Punkten,                                   Leistungsbild Entwurfsvermessung\n2. Honorarzone II:                                                 (1) Das Leistungsbild Entwurfsvermessung umfaßt die\nVermessungen mit 15 bis 25 Punkten,                        terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungslei-\nstungen für die Planung und den Entwurf von Gebäuden,\n3. Honorarzone 111:                                             Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen. Die Grundlei-\nVermessungen mit 26 bis 37 Punkten,                        stungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungs-\nphasen 1 bis 6 zusammengefaßt. Sie sind in der nach-\n4. Honorarzone IV:                                              folgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des\nVermessungen mit 38 bis 48 Punkten,                        § 99 bewertet.\n5. Honorarzone V:                                                                                        Bewertung der\nGrundleistungen\nVermessungen mit 49 bis 60 Punkten.                                                                     in v. H.\nder Honorare\n(3) Bei der Zurechnung einer Entwurfsvermessung in die\nHonorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad           1. Grundlagenermittlung ........... .            3\nder Anforderungen an die Vermessung die Bewertungs-\n2. Geodätisches Festpunktfeld ...... .          15\nmerkmale Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen,\nAnforderungen an die Genauigkeit und Qualität des vor-          3. Vermessungstechnische Lage- und\nhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes mit je bis zu               Höhenpläne .................. .             52\n5 Punkten, die Bewertungsmerkmale Beeinträchtigungen            4. Absteckungsunterlagen ......... .            15\ndurch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbar-\nkeit, Behinderung durch Bebauung und Bewuchs sowie              5. Absteckung für Entwurf .......... .           5\nBehinderung durch Verkehr mit je bis zu 1O Punkten und          6. Geländeschnitte ............... .            10\n(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:\nGrundleistungen                                             Besondere Leistungen\n1. Grundlagenermittlung\nEinholen von Informationen und Beschaffen von Unter-        Schriftliches Einholen von Genehmigungen zum Betretren\nlagen über die Örtlichkeit und das geplante Objekt         von Grundstücken, zum Befahren von Gewässern und für\nBeschaffen vermessungstechnischer Unterlagen                anordnungsbedürftige Verkehrssicherungsmaßnahmen\nOrtsbesichtigung\nErmitteln des Leistungsumfangs in Abhängigkeit von\nden Genauigkeitsanforderungen und dem Schwierig-\nkeitsgrad\n2. Geodätisches Fest p u n kt f e I d\nErkunden und Vermarken von Lage- und Höhen-                 Netzanalyse und Meßprogramm für Grundnetze hoher\npunkten                                                     Genauigkeit\nErstellen von Punktbeschreibungen und Einmessungs-         Vermarken bei besonderen Anforderungen\nskizzen\nBau von Festpunkten und Signalen\nMessungen zum Bestimmen der Fest- und Paßpunkte\nAuswerten der Messungen und Erstellen des Koordina-\nten- und Höhenverzeichnisses\n3. Ver m es s u n g s t e c h n i s c h e\nLage- und Höhenpläne\nTopographisch/Morphologische            Geländeaufnahme    Orten und Aufmessen des unterirdischen Bestandes\n(terrestrisch/photog rammetrisch) einschließlich Erfas-    Vermessungsarbeiten unter Tage, unter Wasser oder bei\nsen von Zwangspunkten                                      Nacht\nAuswerten der Messungen/Luftbilder                         Maßnahmen für umfangreiche         anordnungsbedürftige\nErstellen von Plänen mit Darstellen der Situation im       Verkehrssicherung\nPlanungsbereich einschließlich der Einarbeitung der        Detailliertes Aufnehmen bestehender Objekte und An-\nKatasterinformation                                        lagen außerhalb normaler topographischer Aufnahmen,","612                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil   1\nGrundleistungen                                          Besondere Leistungen\n- -----------------------+----------------------\nDarstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder Schicht-     wie zum Beispiel Fassaden und Innenräume von Gebäuden\nlinienform                                                Eintragen von Eigentümerangaben\nErstellen eines digitalen Geländemodells                  Darstellen in verschiedenen Maßstäben\nGraphisches Übernehmen von Kanälen, Leitungen,            Aufnahmen über den Planungsbereich hinaus\nKabeln und unterirdischen Bauwerken aus vorhande-\nnen Unterlagen                                            Ausarbeiten der Lagepläne entsprechend der rechtlichen\nBedingungen für behördliche Genehmigungsverfahren\nEintragen der bestehenden öffentlich-rechtlichen Fest-\nsetzungen                                                 Erfassen von Baumkronen\nLiefern aller Meßdaten in digitaler Form\n4. Abs t eck u n g s u n t er I a gen\nBerechnen der Detailgeometrie anhand des Entwurfes        Durchführen von Optimierungsberechnungen im Rah-\nund Erstellen von Absteckungsunterlagen                   men der Baugeometrie (Flächennutzung, Abstandflächen,\nFahrbahndecken)\n5. Absteckung für den Entwurf\nÜbertragen der Leitlinie linienhafter Objekte in die Ört-\nlichkeit\nÜbertragen ·der Projektgeometrie in die Örtlichkeit für\nErörterungsverfahren\n6. Ge I ä n des c h n i t t e\nErmitteln und Darstellen von Längs- und Querprofilen\naus terrestrischen/photogrammetrischen Aufnahmen\n§ 98                                                      § 98a\nGrundlagen des Honorars                                             Honorarzonen\nbei der Bauvermessung                                für Leistungen bei der Bauvermessung\n(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauver-           (1) Die Honorarzone wird bei der Bauvermessung auf-\nmessung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des        grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:\nObjekts, nach der Honorarzone, der die Bauvermessung\nangehört, sowie nach der Honorartafel in § 99.                1. Honorarzone 1:\nVermessungen mit sehr geringen Anforderungen, das\n(2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung              heißt mit\nder Kostenermittlungsarten nach DIN 276 nach der\nKostenfeststellung zu ermitteln, solange diese nicht vor-         -   sehr geringen Beeinträchtigungen durch die Ge-\nliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftrags-               ländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,\nerteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kostenberech-         -   sehr geringen Behinderungen durch Bebauung und\nnung.                                                                 Bewuchs,\n(3) Anrechenbar sind bei Ingenieurbauwerken 100 vom            -   sehr geringer Behinderung durch den Verkehr,\nHundert, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen 80 vom                  -   sehr geringen Anforderungen an die Genauigkeit,\nHundert der nach § 97 Abs. 3 ermittelten Kosten.\n-   sehr geringen Anforderungen durch die Geometrie\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sowie die§§ 98a und 98b gelten             des Objekts,\nnicht für vermessungstechnische Leistungen bei ober- und\n-   sehr geringer Behinderung durch den Baubetrieb;\nunterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kavernen-\nbauwerken, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit über-           2. Honorarzone II:\nwiegend innerörtlichem Verkehr, ausgenommen Wasser-\nstraßen, Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteig-            Vermessungen mit geringen Anforderungen, das heißt\nanlagen. Das Honorar für die in Satz 1 genannten Objekte          mit\nkann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei           -   geringen Beeinträchtigungen durch die Gelände-\nAuftragserteilung vereinbart, so ist das Honorar als Zeit-            beschaffenheit und bei der Begehbarkeit,\nhonorar nach § 6 zu berechnen.\n-   geringen Behinderungen durch Bebauung und\n(5) Die §§ 21 und 97 Abs. 3 und 7 gelten sinngemäß.                Bewuchs,","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991                                  613\n-   geringer Behinderung durch den Verkehr,                  - sehr hohen Behinderungen durch Bebauung und\nBewuchs,\n-  geringen Anforderungen an die Genauigkeit,\n- sehr hoher Behinderung durch den Verkehr,\n-  geringen Anforderungen durch die Geometrie des\nObjekts,.                                                 - sehr hohen Anforderungen an die Genauigkeit,\n-  geringer Behinderung durch den Baubetrieb;                - sehr hohen Anforderungen durch die Geometrie des\n3. Honorarzone III:                                                Objekts,\nVermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen,           - sehr hoher Behinderung durch den Baubetrieb.\ndas heißt mit\n(2) § 97 a Abs. 2 gilt sinngemäß.\n-   durchschnittlichen Beeinträchtigungen durch die\nGeländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,         (3) Bei der Zurechnung einer Bauvermessung in die\n-  durchschnittlichen Behinderungen durch Bebauung       Honorarzonen ist entsprechend dem Schwierigkeitsgrad\nund Bewuchs,                                         der Anforderungen an die Vermessung das Bewertungs-\nmerkmal Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaf-\n-  durchschnittlicher Behinderung durch den Verkehr,     fenheit und bei der Begehbarkeit mit bis zu 5 Punkten, die\n-  durchschnittlichen Anforderungen an die Genauig-      Bewertungsmerkmale Behinderungen durch Bebauung\nkeit,                                                 und Bewuchs, Behinderung durch den Verkehr, Anforde-\n-  durchschnittlichen Anforderungen durch die Geo-       rungen an die Genauigkeit sowie Anforderungen durch die\nmetrie des Objekts,                                   Geometrie des Objekts mit je bis zu 1O Punkten und das\nBewertungsmerkmal Behinderung durch den Baubetrieb\n-  durchschnittlicher Behinderung durch den Bau-\nmit bis zu 15 Punkten zu bewerten.\nbetrieb;\n4. Honorarzone IV:\n§ 98b\nVermessungen mit überdurchschnittlichen Anforderun-\nLeistungsbild Bauvermessung\ngen, das heißt mit\n-  überdurchschnittlichen Beeinträchtigungen durch          (1) Das Leistungsbild Bauvermessung umfaßt die terre-\ndie Geländebeschaffenheit und bei der Begeh-          strischen und photogrammetrischen Vermessungsleistun-\nbarkeit,                                              gen für den Bau und die abschließende Bestandsdoku-\nmentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Ver-\n-  überdurchschnittlichen Behinderungen durch Be-\nkehrsanlagen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2\nbauung und Bewuchs,\naufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefaßt.\n-  überdurchschnittlicher Behinderung durch den Ver-     Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundert-\nkehr,                                                 sätzen der Honorare des § 99 bewertet.\n-  überdurchschnittlichen Anforderungen an die Ge-\nnauigkeit,                                                                                        Bewertung der\n-  überdurchschnittlichen Anforderungen durch die                                                   Grundleistungen\nGeometrie des Objekts,                                                                               in v. H.\nder Honorare\n-  überdurchschnittlicher Behinderung durch den Bau-\nbetrieb;\n1. Baugeometrische Beratung       .......          2\n5. Honorarzone V:\n2. Absteckung für die Bauausführung ..            14\nVermessungen mit sehr hohen Anforderungen, das\nheißt mit                                                3. Bauausführungsvermessung        ......         66\nsehr hohen Beeinträchtigungen durch die Gelände-      4. Vermessungstechnische Über-\nbeschaffenheit und bei der Begehbarkeit,                  wachung der Bauausführung ......              18\n(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:\nGrundleistungen                                          Besondere Leistungen\n1. Baugeometrische Beratung\nBeraten bei der Planung insbesondere im Hinblick auf     Erstellen von     vermessungstechnischen      Leistungsbe-\ndie erforderlichen Genauigkeiten                         schreibungen\nErstellen eines konzeptionellen Meßprogramms             Erarbeiten von Organisationsvorschlägen über Zuständig-\nFestlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß-, keiten, Verantwortlichkeit und Schnittstellen der Objekt-\nvermessung\nBezugs- und Bennennungssystems\nErstellen von Meßprogrammen für Bewegungs- und\nDeformationsmessungen, einschließlich Vorgaben für\ndie Baustelleneinrichtung","614                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nGrundleistungen                                                  Besondere Leistungen\n2. Abs t eck u n g f ü r Bau aus f ü h r u n g\nÜbertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte) in die\nÖrtlichkeit\nÜbergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der Haupt-\npunkte und der Absteckungsunterlagen an das bauaus-\nführende Unternehmen\n3. Bauau s f ü h r u n g s ver m es s u n g\nMessungen zur Verdichtung des Lage- und Höhenfest-           Absteckung unter Berücksichtigung von belastungs- und\npunktfeldes                                                  fertigungstechnischen Verformungen\nMessungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest-            Prüfen der Meßgenauigkeit von Fertigteilen\nund Achspunkten\nAufmaß von Bauleistungen, soweit besondere vermes-\nBaubegleitende Absteckungen der geometriebestim-             sungstechnische Leistungen gegeben sind\nmenden Bauwerkspunkte nach Lage und Höhe\nHerstellen von Bestandsplänen\nMessungen zur Erfassung von Bewegungen und                   Ausgabe von Baustellenbestandsplänen während der\nDeformationen des zu erstellenden Objekts an kon-\nBauausführung\nstruktiv bedeutsamen Punkten (bei Wasserstraßen\nkeine Grundleistung)                                         Fortführen der vermessungstechnischen Bestandspläne\nnach Abschluß der Grundleistung\nStichprobenartige Eigenüberwachungsmessungen\nFortlaufende Bestandserfassung während der Bauaus-\nführung als Grundlage für den Bestandsplan\n4. Vermessungstechnische Überwachung\nder Bauausführung\nKontrollieren der Bauausführung durch stichproben-            Prüfen der Mengenermittlungen\nartige Messungen an Schalungen und entstehenden               Einrichten       eines   geometrischen   Objektinformations-\nBauteilen\nsystems\nFertigen von Meßprotokollen                                  Planen und Durchführen von langfristigen vermessungs-\nStichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmes-             technischen Objektüberwachungen im Rahmen der Aus-\nsungen an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu              führungskontrolle baulicher Maßnahmen\nerstellenden Objekts                                          Vermessungen für die Abnahme von Bauleistungen,\nsoweit besondere vermessungstechnische Anforderungen\ngegeben sind\n(3) Die Leistungsphase 3 ist abweichend von Absatz 1 bei Gebäuden mit 45 bis 66 vom Hundert zu bewerten.\n§ 99\nHonorartafel\nfür Grundleistungen bei der Vermessung\n(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in den §§ 97b und 98b aufgeführten Grundleistungen sind in\nder nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.\nHonorartafel zu§ 99 Abs. 1\nAnrechen-           Zone 1                Zone II                Zone III                Zone IV             Zone V\nbare Kosten      von         bis       von           bis      von            bis       von         bis    von         bis\nDM                DM                    DM                      DM                      DM                  DM\n100000        4000      4 700       4 700       5400       5400         6100        6100      6800     6800      7500\n200000        6000      6900        6900        7800       7800         8700        8700      9600     9600     10500\n300000        7800      8900        8900       10000      10000        11 100      11 100    12200    12200     13300\n400000        9300     10500       10500       11 800     11 800       13000       13000     14300    14300     15500\n500000       10600     12000       12000       13400      13400        14800       14800     16200    16200     17600\n600000       11 800    13300       13300       14800      14800        16300       16300     17 800   17800     19300\n700000       13000     14600       14600       16300      16300       17900        17900     19600    19600     21 200\n800000       14200     16000       16000       17700      17700       19 500       19500     21 200   21 200    23000","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991                                           615\n---·---\nAnrechen-                     Zone 1                               Zone II              Zone III               Zone IV             Zone V\nbare Kosten            von                    bis               von           bis    von           bis      von          bis     von        bis\nDM                           DM                                 DM                    DM                     DM                  DM\n900 000            15 400               17300               17 300      19 200  19 200       21 000     21 000     22900     22900    24800\n1000000              16 600               18600              18 600       20600   20600        22600      22600      24600     24600    26600\n1500000              20400                2 2 800            22800        25200   25200        27600      27600      30000     30000    32400\n2 000 000            24400                2 7 000            27000        29800   29800        32600      32600      35400     35400    38200\n3 000 000            32000                3 5400             35400        39000   39000        42600      42600      46200     46200    49 800\n4 000 000           39600                 43800              43800        48200   48200        52600      52600      57000     57000    61 400\n5 000 000           47200                 5 2 200            52200        57400   57400        62600      62600      67800     67800    73000\n6 000 000            54800                6 0600             60600        66600   66600        72600      72600      78600     78600    84600\n7 000 000           62400                 69000              69000        75800   75800        82600      82600      89400     89400    96200\n8 000 000           70000                 7 7400             77400        85000   85000        92600      92600     100 200  100 200   107 800\n9 000 000           77600                 8 5800             85800        94200   94200      102 600    102 600     111 000  111 000   119 400\n10 000 000           85200                94200               94200     103 400   103 400     112 600    112 600     121 800  121 800   131 000\n15 000 000         123 200              136200               136 200    149 400   149 400     162 600    162 600     175 800  175 800   189 000\n20 000 000         161 000              178 200              178 200    195 400   195 400     212 600    212 600     229 800  229 800   247 000\n-----           - - - - - - - - - - - - - - - - - - -----·    -·\n(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.                                                                            Teil XIV\nSchluß- und Überleitungsvorschriften\n§ 101\n(Aufhebung von Vorschriften)\n§ 100                                                                       § 102\nSonstige vermessungstechnische Leistungen                                                                   Berlin-Klausel\n(1) Zu den sonstigen vermessungstechnischen Leistun-                                                         (gegenstandslos)\ngen rechnen:\n1. Vermessungen an Objekten außerhalb der Entwurfs-                                                                   § 103\noder Bauphase,                                                                              Inkrafttreten und Überleitungsvorschriften\n2. nicht objektgebundene Flächenvermessungen, die die                                       (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.\nHerstellung von Lage- und Höhenplänen zum Ziel                                      Sie gilt nicht für Leistungen von Auftragnehmern zur Erfül-\nhaben und nicht unmittelbar mit der Realisierung eines                               lung von Verträgen, die vor ihrem Inkrafttreten abgeschlos-\nObjekts in Verbindung stehen, sowie Vermessungs-                                     sen worden sind; insoweit bleiben die bisherigen Vorschrif-\nleistungen für Freianlagen und im Zusammenhang                                      ten anwendbar.\nmit städtebaulichen oder landschaftsplanerischen                                        (2) Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß die\nLeistungen,                                                                          Leistungen zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem\n3. Fernerkundungen, die das Aufnehmen, Auswerten und                                     Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden\nInterpretieren von Luftbildern und anderer raumbezo-                                 sind, nach dieser Verordnung abgerechnet werden, soweit\ngener Daten umfassen, die durch Aufzeichnung über                                    sie bis zum Tage des lnkrafttretens noch nicht erbracht\neine große Distanz erfaßt sind, als Grundlage insbe-                                worden sind.\nsondere für Zwecke der Raumordnung und des                                              (3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend\nUmweltschutzes,                                                                     für die Anwendbarkeit der am 1. Januar 1985 in Kraft\ntretenden Änderungen dieser Verordnung auf vor diesem\n4. vermessungstechnische Leistungen zum Aufbau von\nZeitpunkt abgeschlossene Verträge.\ngeographisch-geometrischen Datenbasen für raum-\nbezogene Informationssysteme,                                                           (4) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend\nfür die Anwendbarkeit der am 1. April 1988 in Kraft treten-\n5. Leistungen nach § 96, soweit sie nicht in den §§ 97 b\nden Änderungen dieser Verordnung auf vor diesem Zeit-\nund 98b erfaßt sind.\npunkt abgeschlossene Verträge.\n(2) Für sonstige vermessungstechnische Leistungen                                        (5) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend\nkann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar                               für die Anwendbarkeit der am 1. Januar 1991 in Kraft tre-\nnicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das                          tenden Änderungen dieser Verordnung auf vor diesem\nHonorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.                                          Zeitpunkt abgeschlossene Verträge.","616                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber die Beförderungsentgelte\nim grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr\nVom 4. März 1991\nAuf Grund des durch Artikel 30 Nr. 18 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBL 1\nS. 1221) neugefaßten § 103 Abs. 3 Nr. 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBI. 1S. 256) verordnet der\nBundesminister für Verkehr:\n§ 1\nBei der Beförderung von Gütern, bei der nur der Beladeort oder der Entladeort\ninnerhalb des Geltungsbereiches des Güterkraftverkehrsgesetzes liegt, sowie im\nDurchgangsverkehr finden die §§ 20 bis 23, 32 bis 36, 40 und 84 bis 84 h des\nGüterkraftverkehrsgesetzes keine Anwendung.\n§2\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden\nKalendermonats in Kraft.\nBonn, den 4. März 1991\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1991                                                                                   617\nB u n desg esetzb I att\nTe i I II\nNr. 6, ausgegeben am 6. März 1991\nTag                                                                       1n h a I t                                                                              Seite\n20.  2. 91      Gesetz zu der Änderung vom 19. Januar 1989 des Übereinkomme.~s vom 3. September 1976\nüber die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT-Ubereinkommen).........                                                               450\n24.  1. 91      Bekanntmachung des deutsch-tansanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .                                                      455\n30.  1. 91      Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          456\n31.  1. 91      Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                                        457\n1.  2. 91      Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                                        459\n1. 2. 91       Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                                        462\n1.  2. 91      Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                                        464\n4.  2. 91      Bekanntmachung des deutsch-polnischen Abkommens über die Zusammenarbeit bei dem Einsatz von\nLandmaschinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  467\n5. 2. 91       Bekanntmachung des deutsch-lesothischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . .                                                    469\n6.  2. 91      Bekanntmachung des deutsch-ugandischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .                                                       470\nDieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes sind für die Abonnenten die Titelblätter für die Bände 1 und 2 des Jahrgangs 1990\ndes Bundesgesetzblattes Teil II sowie die Zeitliche Übersicht und das Sachverzeichnis für den Jahrgang 1990 des Bundesgesetz-\nblattes Teil II beigefügt.\nMit dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes wird den Abonnenten die Neuauflage des Fundstellennachweises B\n(Völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge zur Vorbereitung und Herstellung der Einheit Deutschlands,\nSonstige Verträge mit der ehemaligen DDR),\nabgeschlossen am 31. Dezember 1990, gesondert übersandt.\nPreis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM.\nIm Bezugspreis 1st die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung."]}