{"id":"bgbl1-1991-14-9","kind":"bgbl1","year":1991,"number":14,"date":"1991-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/14#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-14-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_14.pdf#page=13","order":9,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über das Bestehen der Meisterprüfung in den Berufen der Landwirtschaft","law_date":"1991-02-28T00:00:00Z","page":525,"pdf_page":13,"num_pages":8,"content":["Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1991                                   525\nzweite Verordnung\nzur Änderung von Vorschriften über das Bestehen der Meisterprüfung\nin den Berufen der Landwirtschaft\nVom 28. Februar 1991\nAuf Grund des§ 81 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes               in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch             oder die praktisch durchzuführende Unterweisung mit\nArtikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1             „ungenügend\" oder mehr als einer der vorgenannten\nS. 705) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister            Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft\" benotet worden\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh-               ist.\"\nmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissen-\nschaft nach Anhörung des Hauptausschusses des Bun-\n2. § 13 erhält folgende Fassung:\ndesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des\nBerufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember                                                ,,§ 13\n1981 (BGBI. 1 S. 1692):                                                           Wiederholung der Meisterprüfung\n(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,\nArtikel 1\nkann zweimal wiederholt werden.\nDie Verordnung über die Berufsbildung im Gartenbau                    (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-\nvom 26. Juni 1972 (BGBI. 1 S. 1027), zuletzt geändert                nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 22. März 1985                     fungsteilen und Prüfungsfächern sowie in der praktisch\n(BGBI. 1 S. 595), wird wie folgt geändert:                           durchzuführenden Unterweisung zu befreien, wenn\nseine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prü-\n1. § 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                              fung mindestens mit der Note „ausreichend\" bewertet\n,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-       worden sind und er sich innerhalb von zwei Jahren,\nnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note                gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestan-\n„ausreichend\" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn        denen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmel-\nin der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach             det.\"\nmit „ungenügend\" oder mehr als ein Prüfungsfach mit\n,,mangelhaft\" benotet worden ist.\"                                                      Artikel 3\nDie Verordnung über die Anforderungen in der Meister-\n2. § 21 erhält folgende Fassung:                                 prüfung im Weinbau vom 7. September 1976 (BGBI. 1\n,,§ 21                          S. 2715), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom\n22. März 1985 (BGBI. 1 S. 595), wird wie folgt geändert:\nWiederholung der Meisterprüfung\n(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,       1. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nkann zweimal wiederholt werden.\n,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-\n(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-        nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note\nnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-                ausreichend\" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn\nfungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn                i~  der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach,\nseine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prü-             die Meisterprüfungsarbeit, der Arbeitseinsatz oder die\nfung mindestens mit der Note „ausreichend\" bewertet              praktische Unterweisung mit „ungenügend\" oder mehr\nworden sind und er sich innerhalb von zwei Jahren,               als einer der vorgenannten Prüfungsbestandteile mit\ngerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestan-              ,,mangelhaft\" benotet worden ist.\"\ndenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmel-\ndet.\"\n2. § 8 erhält folgende Fassung:\nArtikel 2                                                            ,,§ 8\nWiederholung der Meisterprüfung\nDie Verordnung über die berufliche Fortbildung zur Vor-\nbereitung auf die Meisterprüfung im Molkereifach und die                  (1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,\nAnforderungen in der Meisterprüfung vom 4. Juli 1973                  kann zweimal wiederholt werden.\n(BGBI. 1 S. 725), geändert durch Artikel 2 der Verordnung\nvom 22. März 1985 (BGBI. 1 S. 595), wird wie folgt geän-                  (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-\ndert:                                                                nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-\nfungsteilen und Prüfungsfächern sowie in der Meister-\nprüfungsarbeit, dem Arbeitseinsatz und der praktischen\n1. § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nUnterweisung zu befreien, wenn seine Leistungen\n,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-       darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens\nnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note                 mit der Note „ausreichend\" bewertet worden sind und\n„ausreichend\" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn         er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage","526                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\nder Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur               (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-\nWiederholungsprüfung anmeldet.\"                                nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-\nfungsteilen, Prüfungsfächern und Arbeitseinsätzen\nsowie in der praktischen Unterweisung zu befreien,\nArtikel 4                             wenn seine Leistungen darin in einer vorangegange-\nnen Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend\"\nDie Verordnung über die Anforderungen in der Meister-            bewertet worden sind und er sich innerhalb von zwei\nprüfung in der Hauswirtschaft (Teilbereich ländliche Haus-         Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht\nwirtschaft) vom 25. März 1975 (BGBI. 1 S. 754), geändert            bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung\ndurch Artikel 4 der Verordnung vom 22. März 1985                    anmeldet.\"\n(BGBI. 1 S. 595), wird wie folgt geändert:\nArtikel 6\n1. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nDie Verordnung über die Anforderungen in der Meister-\n,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-\nprüfung für den Beruf Fischwirt vom 21. Dezember 1978\nnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note\n(BGBI. 1S. 2073), geändert durch Artikel 6 der Verordnung\n„ausreichend\" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn\nvom 22. März 1985 (BGBI. 1 S. 595), wird wie folgt geän-\nin der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach,\ndert:\nein geschlossener Arbeitsvorgang, die Meisterprü-\nfungsarbeit oder die praktische Unterweisung mit\n„ungenügend\" oder mehr als einer der vorgenannten          1. § 7 Aqs. 2 erhält folgende Fassung:\nPrüfungsbestandteile mit „mangelhaft\" benotet worden             ,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-\nist.\"                                                          nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note\n„ausreichend\" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn\nin der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach\n2. § 9 erhält folgende Fassung:\noder die praktische Unterweisung mit „ungenügend\"\n,,§ 9                             oder mehr als einer der vorgenannten Prüfungsbe-\nWiederholung der Meisterprüfung                    standteile mit „mangelhaft\" benotet worden ist.\"\n(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,\n2. § 8 erhält folgende Fassung:\nkann zweimal wiederholt werden.\n,,§ 8\n(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungs-\nteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen                          Wiederholung der Meisterprüfung\nPrüfungsteilen, Prüfungsfächern und geschlossenen                  (1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,\nArbeitsvorgängen sowie in der Meisterprüfungsarbeit            kann zweimal wiederholt werden.\nund der praktischen Unterweisung zu befreien, wenn\nseine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prü-               (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-\nfung mindestens mit der Note „ausreichend\" bewertet             nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-\nworden sind und er sich innerhalb von zwei Jahren              fungsteilen und Prüfungsfächern sowie in der prakti-\ngerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestan~            schen Unterweisung zu befreien, wenn seine Leistun-\ndenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmel-              gen darin in einer vorangegangenen Prüfung minde-\ndet.\"                                                          stens mit der Note „ausreichend\" bewertet worden sind\nund er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom\nTage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung\nArtikel 5\nan, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.\"\nDie Verordnung über die Anforderungen in der Meister-\nprüfung in der Forstwirtschaft vom 17. Juli 1975 (BGBI. 1\nS. 1925), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom                                       Artikel 7\n22. März 1985 (BGBI. 1 S. 595), wird wie folgt geändert:          Die Verordnung über die Anforderungen in der Meister-\nprüfung für den Beruf Tierwirt vom 4. Februar 1980 (BGBI. 1\n1. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                          S. 126); geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom\n,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-   22. März 1985 (BGBI. 1S. 595), sowie die Verordnung über\nnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note            die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf\n„ausreichend\" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn    Pferdewirt und über die Anerkennung von Prüfungen zum\nin der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach,        Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung\nein Arbeitseinsatz oder die praktische Unterweisung         zum Pferdewirt vom 4. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 131 ),\nmit „ungenügend\" oder mehr als einer der vorgenann-         geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 22. März\nten Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft\" benotet           1985 (BGBI. 1 S. 595), werden wie folgt geändert:\nworden ist.\"\n1. § 7 Abs. 2 erhält jeweils folgende Fassung:\n2. § 8 erhält folgende Fassung:                                       ,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-\n,,§ 8                             nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note\n„ausreichend\" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn\nWiederholung der Meisterprüfung                   in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach,\n(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,          die Meisterprüfungsarbeit oder die praktische Unter-\nkann zweimal wiederholt werden.                                weisung mit „ungenügend\" oder mehr als einer der","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1991                                  527\nvorgenannten Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft\"      1. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nbenotet worden ist.\"                                         ,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-\nnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note\n2. § 8 erhält jeweils folgende Fassung:                         „ausreichend\" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn\n,,§ 8                             in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach,\ndie Meisterprüfungsarbeit oder die praktische Unter-\nWiederholung der Meisterprüfung                 weisung mit „ungenügend\" oder mehr als einer der\n(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,        vorgenannten Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft\"\nkann zweimal wiederholt werden.                            benotet worden ist.\"\n(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil- 2. § 9 erhält folgende Fassung:\nnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-\nfungsteilen und Prüfungsfächern sowie in der Meister-                                   ,,§ 9\nprüfungsarbeit und der praktischen Unterweisung zu                       Wiederholung der Meisterprüfung\nbefreien, wenn seine Leistungen darin in einer voran-\n(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,\ngegangenen Prüfung mindestens mit der Note „ausrei-\nkann zweimal wiederholt werden.\nchend\" bewertet worden sind und er sich innerhalb von\nzwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der              (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-\nnicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprü-         nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-\nfung anmeldet.\"                                              fungsteilen und Prüfungsfächern sowie in der Meister-\nprüfungsarbeit und der praktischen Unterweisung zu\nbefreien, wenn seine Leistungen darin in einer voran-\nArtikel 8                             gegangenen Prüfung mindestens mit der Note „ausrei-\nchend\" bewertet worden sind und er sich innerhalb von\nDie Verordnung über die Anforderungen in der Meister-        zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der\nprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin und über        nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprü-\ndie Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachli-          fung anmeldet.\"\nchen Eignung für die Berufsausbildung zum Revierjäger/\nArtikel 9\nzur Revierjägerin vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1983 1\nS. 3), geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n22. März 1985 (BGB!. 1 S. 595), wird wie folgt geändert:     Kraft.\nBonn, den 28. Februar 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","528                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts\nVom 1. März 1991\nAuf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom        6. Artikel 9 Abs. 1 oder Artikel 11 der Verordnung\n12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 876) verordnet der Bundes-                 (EWG) Nr. 3926/90 mit Schleppnetzen, Snurre-\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:                  waden oder ähnlichen Zugnetzen in den dort\nbezeichneten Gebieten zu den angegebenen Sperr-\nzeiten Fischfang betreibt,\nArtikel 1\n7. Artikel 12 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90\nDie Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaft-                mit einem Schiff, dessen Motor die dort angegebene\nlichen Fischereirechts vom 17. Januar 1989 (BGBI. 1                 Stärke übersteigt, außerhalb des dort angegebenen\nS. 100), zuletzt geändert durch die Verordnung vom                  Gebietes mit Baumkurren mit der dort angegebenen\n8. März 1990 (BGBI. 1 S. 436), wird wie folgt geändert:             Maschenöffnung fischt oder\n1. In § 1 Nr. 3 wird das Wort „oder\" durch das Wort „und\"        8. Artikel 12 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90\nersetzt.                                                         mit einem Schiff, dessen Motor die dort angegebene\nStärke übersteigt, für die Fangtätigkeit in der dort\n2. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:                            genannten Zone an Bord Schleppnetze oder Netz-\nstücke mitführt, deren Maschenöffnung kleiner ist\n,,§ 5                                 als die der zum Fang verwendeten Netze.\"\nDurchsetzung bestimmter Fangbedingungen\nfür die Fischerei auf bestimmte Fischbestände        3. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:\noder Bestandsgruppen\n,,§ 7\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot                                   Durchsetzung\noder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90 des                    der Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen\nRates vom 20. Dezember 1990 zur Festlegung der                      und der an Bord mitzuführenden Dokumente\nzulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender                  Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nFangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder             Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot\nBestandsgruppen 1991 (ABI. EG Nr. L 378 S. 1) ver-           oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der\nstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig      Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der\nentgegen                                                     Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Doku-\n1. Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90         mente an Bord von Fischereifahrzeugen (ABI. EG\nFänge von Beständen, für die TAC oder Quoten              Nr. L 132 S. 9) verstößt, indem er als Kapitän vorsätz-\nfestgesetzt worden sind, an Bord behält oder an-          lich oder fahrlässig entgegen\nlandet,\n1. a) Artikel 1 Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 2 der Verord-\n2. Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90                  nung (EWG) Nr. 1381/87 Fischereifahrzeuge\nmit anderen Arten vermengten Hering, der mit den                   oder\ndort bezeichneten Netzen gefangen wurde, an Bord\nbehält,                                                       b) Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87\n3. Artikel 6 Abs. 1 bis 4, 6 oder 7 der Verordnung                    kleine Boote an Bord von Fischereifahrzeugen,\n(EWG) Nr. 3926/90 in den dort bezeichneten Gebie-                  Markierungsbojen oder ähnliche Objekte, die auf\nten zu den angegebenen Sperrzeiten Hering fängt,                  der Oberfläche schwimmen und dazu bestimmt\nsind anzuzeigen, wo sich das Fanggerät be-\n4. a) Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90              findet,\nmit Schleppnetzen einer Maschengröße unter\n32 mm oder                                               nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\nkennzeichnet,\nb) Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90\nin den dort bezeichneten Gebieten zu den ange-       2. Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87\ngebenen Sperrzeiten                                        Kennzeichen an Fischereifahrzeugen auslöscht,\nändert, verdeckt, verbirgt oder unleserlich werden\nSprotten fängt,\nläßt,\n5. Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90 mit\nSchleppnetzen oder Ringwaden in den dort                  3. Artikel 3 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EWG)\nbezeichneten Gebieten zu den angegebenen Sperr-               Nr. 1381 /87 die dort aufgeführten Dokumente nicht\nzeiten Makrelen, Sprotten oder Hering fängt,                   an Bord mitführt oder","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1991                                 529\n4. Artikel 3 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87       5. In § 9 Abs. 2 wird die Jahreszahl „ 1990\" in „ 1991\"\nden lnspektionsdiensten eines Mitgliedstaates die          geändert.\nDokumente nicht auf Verlangen zur Prüfung vor-\nlegt.\"                                                                           Artikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n4. Der bisherige § 7 wird § 8.                                Kraft.\nBonn, den 1. März 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 1991 - 1 BvF\n1/85 u. a. - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:\n§ 3 Absatz 3, 7, 8 und 9, § 13 Absatz 1 Nummer 4, § 15, §§ 27 bis 29, § 33\nAbsatz 2, § 47 des Gesetzes über den „westdeutschen Rundfunk Köln\"\n(WDR-Gesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1988\n(Gesetz- und Verordnungsbl. für das Land Nordrhein-Westfalen Seite 27)\nsowie § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 2 Satz 3, § 11, § 12 Absatz 3, §§ 23 bis 30, § 55\ndes Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAG NW) in der\nFassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1988 (Gesetz- und Verord-\nnungsbl. für das Land Nordrhein-Westfalen Seite 6) sind - teilweise nach\nMaßgabe der Gründe - mit dem Grundgesetz vereinbar.\n§ 3 Absatz 1 Satz 1 des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen\n(LAG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1988 (Gesetz-\nund Verordnungsbl. für das Land Nordrhein-Westfalen Seite 6) ist mit Artikel 5\nAbsatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht ,Gesetzeskraft.\nBonn, den 24. Februar 1991\nDer Bundesminister der Justiz\nKinkel","530                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\nBekanntmachung\ndes Organisationserlasses des Bundeskanzlers\nVom 24. Januar 1991\nNachstehend mache ich den Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom\n23. Januar 1991 bekannt, der mit sofortiger Wirkung in Kraft tritt:\n1.\nDem Bundesministerium für Gesundheit werden übertragen:\n- aus dem Geschäftsbereich des ehemaligen Bundesministeriums für Jugend,\nFamilie, Frauen und Gesundheit die Zuständigkeit für Gesundheit, Verbrau-\ncherschutz und Veterinärmedizin,\n- aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialord-\nnung die Zuständigkeit für Gesundheit und Krankenversicherung.\nII.\nDem Bundesministerium für Familie und Senioren wird aus dem Geschäfts-\nbereich des ehemaligen Bundesministeriums für Jugend, Familie, Frauen und\nGesundheit die Zuständigkeit für Familie und Soziales übertragen.\nIII.\nDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ist zuständig für Fragen\nder Absicherung bei Pflegebedürftigkeit.\nIV.\nDie Einzelheiten des Überganges werden zwischen den beteiligten Bundes-\nministern geregelt und dem Chef des Bundeskanzleramtes mitgeteilt.\nBonn, den 24. Januar 1991\nDer Chef des Bundeskanzleramtes\nSeiters","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1991                                 531\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen\nVom 28. Februar 1991\nAuf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von         12. ,,30. INTERBOOT - Internationale Wassersportaus-\nMustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im             stellung\"\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 424-2-1,           vom 21. bis 29. September 1991 in Friedrichshafen\nveröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-\n13. ,,Fashion Promotions Düsseldorf\"\nkel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II              am 24. und 25. November 1991 in Düsseldorf\nS. 649), wird bekanntgemacht:\n14. ,,Internationale Mineralien- und Fossilienbörse\"\nvom 30. November bis 1. Dezember 1991 in Stuttgart\n15. ,,30. PSI-Messe\"\n1.                                  vom 8. bis 10. Januar 1992 in Düsseldorf\nDer zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen       16. ,,public design\"\nwird für die folgenden Ausstellungen gewährt:                     vom 28. bis 30. April 1992 in Frankfurt\n1. ,,lgedo Internationale Modemesse\"                       17. ,,MENUE & LOGIS mit Internationaler Kochkunst-Aus-\nvom 10. bis 13. März 1991 in Düsseldorf                      stellung\"\n2. ,,lgedo Dessous\"                                             vom 11. bis 15. Oktober 1992 in Frankfurt\nvom 10. bis 13. März 1991 in Düsseldorf\nII.\n3. ,,Leipziger Frühjahrsmesse\"\nvom 16. bis 22. März 1991 in Leipzig                      Für folgende in der Bekanntmachung über den Schutz\n4. ,,Internationale   Handwerksmesse      München          von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen vom\n43. Messe des Handwerks und für das Handwerk\"           12. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2891) bezeichneten Veran-\nvom 16. bis 24. März 1991 in München                    staltungen haben sich Terminänderungen ergeben:\n5. ,,DACH + WAND - Internationale Fachausstellung          1. ,,Kunst & Antiquitäten Stuttgart - Verkaufsausstellung\nDach-, Wand- und Abdichtungstechnik\"                       der Kunst- und Antiquitätenhändler\" in Stuttgart\nvom 8. bis 11. Mai 1991 in Nürnberg                         nunmehr vom 5. bis 7. April 1991\n6. ,,Fashion Promotions Düsseldorf\"                        2. ,,SÜFFA - Fachmesse für das Fleischerhandwerk\" in\nam 2. und 3. Juni 1991 in Düsseldorf                       Stuttgart\nnunmehr vom 16. bis 18. Juni 1991\n7. ,,top '91 - FRAUEN SIND SPITZE - Frauen machen\nMesse + Kongreß\"                                        3. ,,INHORGENTA Herbst München - Internationale\nvom 20. bis 23. Juni 1991 in Düsseldorf                     Fachmesse für Uhren, Schmuck, Edelsteine und\nSilberwaren\" in München\n8. ,,Collections Premieren Düsseldorf\"                         nunmehr vom 14. bis 16. September 1991\nvom 4. bis 6. August 1991 in Düsseldorf\n4. ,,Fachausstellung Friseurbedarf und Kosmetik mit Lan-\n9. ,,Leipziger Herbstmesse\"                                    desmeisterschaft Friseurhandwerk Baden-Württem-\nvom 31. August bis 6. September 1991 in ·Leipzig           berg\" in Stuttgart\n10. ,,lgedo Internationale Modemesse\"                           nunmehr am 6. und 7. Oktober 1991\nvom 1. bis 4. September 1991 in Düsseldorf              5. ,,66. interstoff - Internationale Fachmesse für Beklei-\n11 . ,, lgedo Dessous / lgedo Be ach\"                           dungstextilien\" in Frankfurt\nvom 1. bis 4. September 1991 in Düsseldorf                  nunmehr vom 29. bis 31. Oktober 1991\nBonn, den 28. Februar 1991\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nKober","--- ----- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\n532                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen RechtsvOl\"SChriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Ver\\agsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugsp,eis für Teil I und Tell II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die VOf dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BlZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM.                                               Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                     Postvertrlebutück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                            Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite      (Nr.              vom)              lnkrafttretens\n26. 2. 91         Verordnung zur Änderung der Heizpreisverordnung                         1201       (41        28. 2. 91)                 1. 3. 91\n720-1-6\n27. 2. 91         Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von Vor-\nschriften des Arzneimittelgesetzes für den Bereich der\nBundeswehr                                                              1201       (41        28. 2. 91)                 1. 3. 91\nneu: 2121-50-1-19\n21. 2. 91         Verordnung Nr. 2/91 über die Festsetzung von Entgelten für\nVerkehrsleistungen der Binnenschiffahrt                                 1202       (41        28. 2. 91)                10. 3. 91\n9500-4-64\n28. 2. 91         Verordnung über die Einführung der Anzeigepflicht für den\nseuchenhaften Spätabort der Schweine                                    1381      (43           2. 3. 91)                3. 3. 91\nneu: 7831-1-43-47"]}