{"id":"bgbl1-1991-14-8","kind":"bgbl1","year":1991,"number":14,"date":"1991-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/14#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-14-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_14.pdf#page=8","order":8,"title":"Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin","law_date":"1991-02-28T00:00:00Z","page":520,"pdf_page":8,"num_pages":5,"content":["520                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber die Anforderungen in der Meisterprüfung\nfür den Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin\nVom 28. Februar 1991\nAuf Grund des§ 81 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes                                   §2\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der durch Arti-                    Gliederung der Meisterprüfung\nkel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1\nS. 705) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister       (1) Die Meisterprüfung umfaßt die Teile\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh-\n1. Untersuchungs- und Verfahrenstechnik,\nmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissen-\nschaft nach Anhörung des Hauptausschusses des Bun-           2. Laborführung,\ndesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des          3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.\nBerufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember\n1981 (BGBI. 1 S. 1692):                                         (2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5\npraktisch, schriftlich und mündlich, außerdem im Teil\n§ 1                             „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung\" in Form einer\nZiel der Meisterprüfung                    praktisch durchzuführenden Unterweisung durchzuführen.\nund Bezeichnung des Abschlusses\n(3) Die Prüfungsaufgaben sollen sich auf praktische\n(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der    Fälle beziehen.\nPrüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntisse, Fertigkei-\nten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Milch-\nwirtschaftlichen Labormeisters als Fach- und Führungs-                                   §3\nkraft im milchwirtschaftlichen Labor wahrzunehmen:                            Prüfungsanforderungen\n1. Überwachen der Produktqualität; Erstellen von Stich-        im Teil „Untersuchungs- und Verfahrenstechnik\"\nprobenplänen für die chemische, physikalische und          (1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er\nmikrobiologische Untersuchung von Milch und Milch-       chemische, physikalische und mikrobiologische Untersu-\nprodukten; Entscheiden über Art, Zeitpunkt und           chungen von Milch, Milchprodukten und anderen Lebens-\nUmfang der Probenahme und der Untersuchungen;            mitteln sowie den damit verbundenen Einsatz von Geräten\nDurchführen von Untersuchungen; umweltfreundliches       planen, durchführen und beurteilen kann. Hierbei soll er\nEntsorgen der Untersuchungsrückstände; Kontrolle         zeigen, daß er auch die Erfordernisse des Umweltschutzes\ndes hygienischen Status der Betriebs- und Produk-        berücksichtigen kann.\ntionseinrichtungen; Beurteilen der Untersuchungser-\ngebnisse; Durchführen der erforderlichen Maßnahmen          (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:\ndes Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung für den      1. Chemie und chemische Untersuchung,\nUmgang mit Gefahrstoffen; Planen und Einrichten\neines unfallsicheren und umweltgerechten Arbeitsplat-    2. Physik und physikalische Untersuchung,\nzes;                                                     3. Mikrobiologie und mikrobiologische Untersuchung,\n2. kostenorientierte Kalkulation bei der Beschaffung und     4. Milcherzeugung und milchwirtschaftliche Technologie,\ndem Einsatz der Laboreinrichtungen und Chemikalien;\nBeurteilen von Untersuchungsergebnissen nach wirt-       5. Qualitätssicherung.\nschaftlichen Gesichtspunkten; Analysieren und Planen        (3) In Absatz 2 Nr. 1 können geprüft werden:\nder Labororganisation; Anwenden moderner Informa-\n1. Inhaltsstoffe der Milch, ihr Aufbau und ihre speziellen\ntions- und Datenverarbeitungssysteme; Zusammenar-\nchemischen und ernährungsphysiologischen Eigen-\nbeit mit anderen Betriebsabteilungen und mit der\nBetriebsleitung; Zusammenarbeit mit Behörden und             schaften,\nOrganisationen;                                          2. chemische und biochemische Veränderung von\n3. Anwenden geeigneter Methoden bei der Vermittlung              Lebensmitteln, insbesondere durch Be- und Verarbei-\nder Ausbildungsinhalte; Hinführen der Auszubildenden         tung sowie durch Lagerung und deren ernährungsphy-\nzu selbständigem Handeln; Übertragen der Aufgaben            siologische Bedeutung,\nauf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähig-   3. Umwelteinflüsse auf Lebensmittel, ihre Ursachen und\nkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeiten und Anlei-      Auswirkungen,\nten der Mitarbeiter; Anstreben eines partnerschaftli-\nchen Verhältnisses zu den Mitarbeitern.                  4. chemische Untersuchungsverfahren und -techniken\n(2) Die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung führt zum        sowie deren Einsatz in der Lebensmitteluntersuchung,\nanerkannten Abschluß „Milchwirtschaftlicher Labormei-        5. Umgang mit Chemikalien und deren umweltgerechte\nster/Milchwirtschaftliche Labormeisterin\".                       Entsorgung,","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1991                                  521\n6. Zusammensetzung und Bedeutung von Molkereihilfs-                                       §4\nstoffen sowie umweltgerechte Entsorgung von Abfall-\nPrüfungsanforderungen im Teil „Laborführung\"\nstoffen,\n7. Errechnen und Bewerten von Untersuchungsergebnis-            (1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er\nsen sowie Diskussion von Fehlerursachen.                wirtschaftliche, rechtliche und soziale zusammenhänge im\nLabor sowie die entsprechenden Verflechtungen von\n(4) In Absatz 2 Nr. 2 können geprüft werden:              Labor und Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen\n1. Meß- und Gerätetechnik,                                   kann.\n2. physikalische Untersuchungsverfahren und -techniken          (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:\nsowie deren Einsatz in der Lebensmitteluntersuchung,     1. Wirtschaftslehre und Rechnungswesen,\n3. Errechnen und Bewerten von Meßergebnissen sowie           2. elektronische Datenverarbeitung,\nDiskussion von Fehlerursachen.\n3. Rechts- und Sozialwesen.\n(5) In Absatz 2 Nr. 3 können geprüft werden:                (3) In Absatz 2 Nr. 1 können geprüft werden:\n1. Mikrobiologie der Milch und der Milchprodukte,            1. Organisation und Führungstechnik,\n2. Lebensmittelhygiene,                                      2. Arbeitsorganisation im Labor,\n3. mikrobiologische Untersuchungsverfahren und -techni-      3. Kostenrechnung im Labor,\nken sowie deren Einsatz in der Lebensmitteluntersu-\nchung,                                                  4. Kalkulation, Investition und Finanzierung,\n4. Bewerten von Untersuchungsergebnissen und Diskus-         5. Markt und Absatz.\nsion von Fehlerursachen.                                   (4) In Absatz 2 Nr. 2 können geprüft werden:\n(6) In Absatz 2 Nr. 4 können geprüft werden:             1. Funktion und Aufgabenstellung von Rechnern im\n1. Auswirkungen der Haltung und Fütterung des Milch-              Laborbereich,\nviehs, der Melktechnik und der Kühlung auf die Qualität 2. Erfassen von Daten, Speicherverwaltung, Datensiche-\nder Milch; Erzeugerberatung,                                 rung,\n2. Be- und Verarbeitung von Milch und Milchprodukten,        3. rechnerunterstützte Analytik,\n3. Produktentwicklung.                                       4. Auswerten von Analysedaten,\n(7) In Absatz 2 Nr. 5 können geprüft werden:              5. Datenschutz.\n1. Qualitätsminderung und Möglichkeiten ihrer Behebung,         (5) In Absatz 2 Nr. 3 können geprüft werden:\n2. sensorische Prüfung von Milch und Milchprodukten,         1. lebensmittelrechtliche      Vorschriften,  insbesondere\n3. Aufstellen von Prüfplänen zur Verhinderung und Auf-            Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz, Lebens-\ndeckung von Qualitätsminderung,                              mittel-Kennzeichnungsverordnung, Fertigpackungsver-\nordnung, Zusatzstoff-Zulassungsverordnung, Pflanzen-\n4. Produktionsüberwachung,                                        schutzmittel-Höchstmengenverordnung,\n5. statistische Qualitätskontrolle.                          2. milchwirtschaftliche Qualitäts- und Hygienevorschrif-\n(8) Die Prüfung besteht aus einer praktischen Meisterar-       ten, insbesondere Milchgesetz, Milch-Güteverordnung\nbeit nach Maßgabe des Absatzes 9 sowie aus einer schrift-         und Produktverordnungen, Seuchenrecht und Hygie-\nlichen und ergänzenden mündlichen Prüfung nach Maß-               nevorschriften,\ngabe des Absatzes 10.                                        3. Umweltrecht, insbesondere Abfallbeseitigungsgesetz,\nBundes-Immissionsschutzgesetz, Abwasserabgaben-\n(9) Die praktische Meisterarbeit umfaßt chemisch-physi-        gesetz,\nkalische und mikrobiologische Untersuchungen. Sie ist zu\nplanen, durchzuführen und auszuwerten. Über die Pla-         4. Bestimmungen zur Unfallverhütung und Vorschriften\nnung und Auswertung sind schriftliche Aufzeichnungen zu           über den Umgang mit gefährlichen Stoffen,\nfertigen. In einem Prüfungsgespräch sind Verlauf und          5. Arbeits- und Sozialrecht,\nErgebnisse der praktischen Meisterarbeit zu erläutern.\n6. Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, insbesondere\nDas Prüfungsgespräch erstreckt sich auf die in Absatz 2\nallgemeine Rechtsbegriffe sowie Grundzüge des\nNr. 1 bis 3 aufgeführten Inhalte. Die Planung, Durchfüh-\nrung und Auswertung soll je Prüfungsteilnehmer nicht län-          Schuld- und Sachenrechts.\nger als acht Stunden dauern. Das Prüfungsgespräch soll je\n(6) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und\nPrüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.\nergänzenden mündlichen Prüfung nach Maßgabe des\n(10) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter     Absatzes 7 sowie einer betriebsbezogenen Situationsauf-\nAufsicht anzufertigenden Arbeit aus den in Absatz 2 aufge-    gabe nach Maßgabe des Absatzes 8.\nführten Inhalten und soll nicht länger als vier Stunden\ndauern. Sie ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,        (7) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Auf-\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die          sicht anzufertigenden Arbeit aus den in Absatz 2 aufge-\neindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeu-        führten Inhalten und soll nicht länger als drei Stunden\ntung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilneh-      dauern. Sie ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nmer nicht länger als 30 Minuten dauern.                       wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die","522                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil     1\neindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeu-            b) Ausbildungsmittel,\ntung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilneh-          c) Lern- und Führungshilfen,\nmer nicht länger als 30 Minuten dauern.\nd) Beurteilen und Bewerten,\n(8) Bei der Lösung der betriebsbezogenen Situations-\naufgabe soll der Prüfungsteilnehmer anhand von praxisna-       5. Zusammenarbeit im Betrieb:\nhen Fällen nachweisen, daß er die wirtschaftlichen, rechtli-      a) Übertragen von Aufgaben auf die Mitarbeiter,\nchen und sozialen zusammenhänge in seinem Funktions-              b) Einarbeiten und Anleiten von Mitarbeitern,\nbereich erkennen, analysieren und beurteilen kann. Die\nErgebnisse sind in einer unter Aufsicht anzufertigenden           c) partnerschaftliche Zusammenarbeit.\nschriftlichen Arbeit darzustellen und in einem Prüfungsge-       (5) In Absatz 2 Nr. 3 können geprüft werden:\nspräch zu erläutern. Für die betriebsbezogene Situations-\naufgabe stehen bis zu sechs Stunden zur Verfügung. Das         1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen\nPrüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger          Berufsausbildung,\nals 30 Minuten dauern.                                         2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung,\n3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhaltens-\n§ 5                                  weisen im Jugendalter, Motivation und Verhalten, grup-\nPrüfungsanforderungen                           penpsychologische Verhaltensweisen,\nim Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung\"\n4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse,\n(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er             soziales und politisches Verhalten Jugendlicher,\nZusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterfüh-           5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkeiten\nrung erkennen und Auszubildende ausbilden kann.                   des Jugendlichen,\n(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:       6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-\n1. Grundfragen der Berufsbildung und der Mitarbeiterfüh-          schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankheiten,\nrung,                                                         Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung.\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung und Mitar-            (6) In Absatz 2 Nr. 4 können geprüft werden:\nbeiterführung,                                             1. die wesentlichen Bestimmungen des Grundgesetzes,\n3. der Jugendliche in der Ausbildung,                             der jeweiligen Landesverfassung und des Berufsbil-\ndungsgesetzes,\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung und des Arbeits-\nverhältnisses.                                            2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und\nSozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-\n(3) In Absatz 2 Nr. 1 können geprüft werden:                   schutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertragsrechts,\n1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungssy-            des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifvertrags-\nstem, individueller und gesellschaftlicher Anspruch auf       rechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbildungsförde-\nChancengleichheit, Mobilität und Aufstieg, individuelle       rungsrechts, des Jugendarbeitsschutzrechts und des\nund soziale Bedeutung von Arbeitskraft und Arbeitslei-        Unfallschutzrechts,\nstung, Zusammenhänge zwischen Berufsbildung und            3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbilden-\nArbeitsmarkt,                                                 den, dem Ausbilder und dem Auszubildenden sowie\n2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und berufliche        zwischen Betriebsleiter und Mitarbeiter.\nSchulen als Ausbildungsstätten im System der berufli-\nchen Bildung,                                                (7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insgesamt\nfünf Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht anzu-\n3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbilden-         fertigenden Arbeit aus den in Absatz 2 Nr. 2 bis 4 aufge-\nden und des Ausbilders sowie des Betriebsleiters.         führten Inhalten bestehen. Die mündliche Prüfung soll die\n(4) In Absatz 2 Nr. 2 können geprüft werden:               in Absatz 2 genannten Inhalte umfassen und je Prüfungs-\nteilnehmer in der Regel 30 Minuten dauern. Außerdem soll\n1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild,        Ausbil-  eine vom Prüfungsteilnehmer praktisch durchzuführende\ndungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen,                   Unterweisung von Auszubildenden stattfinden.\n2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:\n(8) Abweichend von Absatz 7 kann die Prüfung auch wie\na) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil-       folgt durchgeführt werden:\ndung,\nDie Unterweisung ist schriftlich zu planen und praktisch\nb) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebunde-       durchzuführen. Sie ist in einem Prüfungsgespräch zu\nnen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der betriebli-     erläutern. Außerdem erstreckt sich das Prüfungsgespräch\nchen und überbetrieblichen Ausbildungsplätze,         auf die in Absatz 2 Nr. 2 und 3 aufgeführten Inhalte. Für die\nErstellen des betrieblichen Ausbildungsplans,         schriftliche Planung der Unterweisung soll ein Zeitraum\n3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufsbera-       von bis zu sieben Tagen zur Verfügung gestellt werden.\ntung und dem Ausbildungsberater,                          Die praktische Durchführung der Unterweisung soll je Prü-\nfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten und das Prü-\n4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung:\nfungsgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern. Bei der\na) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben          Auswahl der Aufgabenstellung für die Unterweisung sollen\nam Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch,       Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt wer-\nDemonstration von Ausbildungsvorgängen,               den. Die schriftliche Prüfung soll drei Stunden dauern und","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1991                                    523\naus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit aus den in    bilden. Für den Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterfüh-\nAbsatz 2 Nr. 1 und 4 aufgeführten Inhalten bestehen. Die      rung\" sind die Noten wie folgt zu bilden:\nschriftliche Prüfung ist durch eine mündliche Prüfung zu      1. Im Falle der Durchführung der Prüfung gemäß § 5\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder             Abs. 7 ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den\nfür die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von            Bewertungen der einzelnen Leistungen in den in § 5\nBedeutung ist. Die mündliche Prüfung soll je Prüfungsteil-         Abs. 2 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Inhalten und der Lei-\nnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.                         stung in der praktisch durchzuführenden Unterweisung\nzu bilden. Die Bewertungen der schriftlichen und münd-\n§ 6                                   lichen Prüfungsleistungen in den in§ 5 Abs. 2 Nr. 2 bis\n4 aufgeführten Inhalten sind zu einer Note zusammen-\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen\nzufassen.\n(1) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung in einem\n2. Im Falle der Durchführung der Prüfung gemäß § 5\nanderen Beruf bestanden haben, können auf Antrag von               Abs. 8 ist eine Note als arithmetisches Mittel aus der\nder zuständigen Stelle von der Ablegung der Prüfung im             Bewertung der Leistung in der Unterweisung ein-\nTeil „Untersuchungs- und Verfahrenstechnik\" und im Teil\nschließlich der schriftlichen Planung und dem Prü-\n,,Laborführung\" teilweise befreit werden, wenn die ander-          fungsgespräch sowie der Bewertung der Leistung in\nweitig abgelegte Prüfung den Prüfungsanforderungen                 der Prüfung der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 4 genannten\ninsoweit entspricht.                                               Inhalte zu bilden. Dabei hat die Note für die Unterwei-\n(2) Von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und               sung das doppelte Gewicht.\nMitarbeiterführung\" ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag\n(2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note\nvon der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach\nzu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den Noten\ndem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder\nfür die einzelnen Prüfungsteile zu errechnen.\ndem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat,\nderen Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungs-       (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-\nverordnung Landwirtschaft vom 5. April 1976 (BGBI. 1           nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note „aus-\nS. 923), geändert durch die Verordnung vom 23. Januar          reichend\" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in der\n1990 (BGBI. 1 S. 159), genannten Anforderungen ent-            gesamten Prüfung mindestens eine der Leistungen in den\nspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die         Prüfungen gemäß Absatz 1 mit „ungenügend\" oder mehr\nberufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des          als eine dieser Leistungen mit „mangelhaft\" benotet wor-\nBundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine             den ist.\nsonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer                                     §8\nöffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung\nWiederholung der Prüfung\nbestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2 und 3 der\nAusbilder-Eignungsverordnung Landwirtschaft genannten             (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal\nAnforderungen entspricht, kann auf Antrag von der zustän-      wiederholt werden.\ndigen Stelle von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung\nund Mitarbeiterführung\" befreit werden.                           (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilneh-\nmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungstei-\nlen und in den einzelnen Prüfungen gemäß § 7 Abs. 1 zu\n§7\nbefreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorange-\nBestehen der Meisterprüfung                      gangenen Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend\"\nbewertet worden sind und er sich innerhalb von zwei\n(1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten.\nJahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nichtbe-\nFür den Teil „Untersuchungs- und Verfahrenstechnik\" ist\nstandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmel-\neine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen\ndet.\nder Leistungen in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 9 und in der\nPrüfung gemäß§ 3 Abs. 10 zu bilden; dabei hat die Note in                                    §9\nder Prüfung gemäß § 3 Abs. 9 das doppelte Gewicht. Für                                  Inkrafttreten\nden Teil „Laborführung\" ist eine Note als arithmetisches\nMittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ngemäß § 4 Abs. 7 und in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 8 zu         Kraft.\nBonn, den 28. Februar 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","524                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung\nzum Milchwirtschaftlichen Laboranten/zur Milchwirtschaftlichen Laborantin\nVom 28. Februar 1991\nAuf Grund des § 82 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes     Laboranten/zur Milchwirtschaftlichen Laborantin und die\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der durch Arti-      Prüfungsordnung an geeigneter Stelle im Betrieb zur Ein-\nkel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1        sicht auszulegen oder auszuhändigen.\nS. 705) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh-        (5) Die Ausbildungsstätte muß Gewähr dafür bieten, daß\nmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissen-          die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, die\nschaft nach Anhörung des Hauptausschusses des Bun-          Unfallverhütungsvorschriften und sonstige Vorschriften\ndesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des         zum Schutze des Auszubildenden eingehalten werden\nBerufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember           können.\n1981 (BGBI. I S.1692):                                         (6) Ein Betrieb ist als Ausbildungsstätte ungeeignet,\nwenn über das Vermögen des Inhabers ein Konkurs- oder\n§ 1                             Vergleichsverfahren eröffnet ist.\nMindestanforderungen\nan die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand                                      §2\nMindestanforderungen\n(1) Die Ausbildungsstätte muß ein Betrieb der Milchbe-\nan Gebäude und bauliche Anlagen\noder der Milchverarbeitung oder eine milchwirtschaftliche\nUntersuchungsanstalt oder eine sonstige vergleichbare          In der Ausbildungsstätte sollen Räume vorhanden sein,\nStelle sein, die nach ihrer Einrichtung und ihrer Bewirt-   deren Zahl, Größe und Einrichtung die Voraussetzungen\nschaftung die Voraussetzungen dafür bietet, daß dem         bieten, um die für die Ausbildung notwendigen chemi-\nAuszubildenden die in der Verordnung über die Berufsaus-    schen, physikalischen und mikrobiologischen Untersu-\nbildung zum Milchwirtschaftlichen Laboranten/zur Milch-     chungen durchführen zu können.\nwirtschaftlichen Laborantin vom 31. Mai 1988 (BGBI. 1\nS. 694) geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt                              §3\nwerden können. Eine stetige Anleitung muß gewährleistet                        Ausnahmeregelung\nsein.\nEine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen dieser\n(2) Die Untersuchungstätigkeit der Ausbildungsstätte     Verordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für die\nmuß so ausgerichtet sein, daß eine angemessen vielsei-      Ausbildung anerkannt werden, wenn sichergestellt ist, daß\ntige Ausbildung im milchwirtschaftlichen Untersuchungs-     eine erforderliche Ausbildungsmaßnahme außerhalb der\nwesen gewährleistet ist.                                    Ausbildungsstätte oder in einer anderen anerkannten Aus-\n(3) Die Ausbildungsstätte muß mit den im milchwirt-      bildungsstätte durchgeführt werden kann.\nschaftlichen Untersuchungswesen gebräuchlichen, dem\nStand der Technik entsprechenden Geräten und Laborein-                                  §4\nrichtungen ausgestattet sein.                                                     Inkrafttreten\n(4) Ausbildende haben einen Abdruck der Verordnung          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nüber die Berufsausbildung zum Milchwirtschaftlichen         Kraft.\nBonn, den 28. Februar 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}