{"id":"bgbl1-1991-14-7","kind":"bgbl1","year":1991,"number":14,"date":"1991-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/14#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-14-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_14.pdf#page=1","order":7,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Molkereifachmann/zur Molkereifachfrau (Molkereifachmann-Ausbildungsverordnung)","law_date":"1991-02-28T00:00:00Z","page":513,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["513\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                            Z 5702 A\n1991                                      Ausgegeben zu Bonn am 8. März 1991                                                                                          Nr.14\nTag                                                                    Inhalt                                                                                Seite\n28. 2. 91       Verordnung über die Berufsausbildung zum Molkereifachmann/zur Molkereifachfrau (Molkereifach-\nmann-Ausbildungsverordnung) ...................•.••..................•..............                                                               513\nneu: 806-21-1-166\n28. 2. 91       Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Milchwirtschaftlicher LaboranV\nMilchwirtschaftliche Laborantin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •    520\nneu: 806-21-9-8\n28. 2. 91       Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Milchwirtschaft-\nliehen Laboranten/zur Milchwirtschaftlichen Laborantin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • . .                   524\nneu: 806-21-8-9\n28. 2. 91       Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über das Bestehen der Meisterprüfung in den\nBerufen der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   525\n806-21-1-10, 806-21-7-1, 806-21-9-4, 806-21-9-2, 806-21-9-3, 806-21-9-6, 806-21-9-7, 806-21-13-1, 806-21-13-2\n1. 3. 91      Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischerei-\nrechts............................................................................                                                                 528\n793-12-2\n24. 2. 91       Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu§ 3 Abs. 3, 7, 8 und 9, § 13 Abs. 1 Nr. 4, den§§ 15,\n27 bis 29 und 33 Abs. 2 und § 47 des nordrhein-westfälischen WDR-Gesetzes und zu § 3 Abs. 1\nSatz 1, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 Satz 3, den §§ 11 und 12 Abs. 3 und den §§ 23 bis 30 und 55 des\nRundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . • • • . . . . .                     529\n1104-5\n24. 1. 91       Bekanntmachung des Organisationserlasses des Bundeskanzlers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • •                                530\nneu: 1103-4-8\n28. 2. 91       Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen                                                                      531\n424-2-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •           532\nDieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes sind für die Abonnenten die Titelblätter für die Bände 1, 2 und 3 des Jahrgangs 1990 des\nBundesgesetzblattes Teil I sowie die Zeitlichen Übersichten und die Sachverzeichnisse für den Jahrgang 1990 des Bundesgesetz-\nblattes Teil/ und Teil II beigefügt.\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Molkereifachmann/zur Molkereifachfrau\n(Molkereifachmann-Ausbildungsverordnung)*)\nVom 28. Februar 1991\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                                  minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24                               Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1                                        Wissenschaft:\nS. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundes-\n§ 1\n') Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufs-        Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\nbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der\nStändigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutsch-\nland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als\nDer Ausbildungsberuf Molkereifachmann/Molkereifach-\n13eilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                                         frau wird staatlich anerkannt.","514                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n§ 2                            planes (Anlage zu § 4, Abschnitt II) soweit die erforder-\nAusbildungsdauer                       lichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang\nin der Ausbildungsstätte vermittelt werden können.\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\n§6\n§3                                                  Ausbildungsplan\nAusbildungsberufsbild                        Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\ndungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbil-\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\ndungsplan zu erstellen.\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\n1. Berufsbildung,                                                                      §7\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                              Berichtsheft\n3. Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeits-        Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nsicherheit,                                            Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\n4. Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\n5. Ausführen von Hygienemaßnahmen,                         durchzusehen.\n6. Rohstoff Milch und seine Eigenschaften,                                             §8\n7. Erfassen und Kontrollieren der Anlieferungsmilch,                            Zwischenprüfung\n8. Annehmen und Vorbehandeln der Milch,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n9. thermisches und mechanisches Behandeln der Milch,       Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\n10. Anwenden produktionstechnischer Verfahren,               des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n11. Herstellen von Konsummilch, Milchprodukten und              (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nanderen Erzeugnissen unter Verwendung von Milch,       Anlage zu § 4, Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr\nund die unter laufender Nummer 9 Buchstabe a, Nr. 10,\n12. Durchführen von produktionsbegleitenden Kontrollen\nNr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis ff und Nr. 12\nund Produktkontrollen,\nBuchstabe a, b und e für das zweite Ausbildungsjahr\n13. Abpacken, Lagern und Vertrieb,                           aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im\n14. Bedienen und Warten von Versorgungs- und Ent-            Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplä-\nsorgungsanlagen,                                       nen zu vermittelnden Lehrstoff, .soweit er für die Berufs-\nausbildung wesentlich ist.\n15. Anwenden fachbezogener Rechtsvorschriften,\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\n16. Erstellen und Auswerten von Mengen- und Verwer-          insgesamt höchstens fünf Stunden vier Arbeitsproben\ntungsnachweisen.                                       durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\n§4                             1. Behandeln von Milch,\nAusbildungsrahmenplan                      2. Herstellen von Butter aus Süß- oder Sauerrahm,\n3. Herstellen von Frisch- oder Labkäse,\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach§ 3 sollen nach\nder in der Anlage in Abschnitt I enthaltenen Anleitung zur   4. Durchführen produktionsbegleitender Untersuchungen.\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\ndung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\ninsgesamt höchstens drei Stunden Aufgaben, die sich auf\nvom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden\nzeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbeson-\nGebieten schriftlich lösen:\ndere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten\ndie Abweichung erfordern.                                    1. Rohstoff Milch,\n(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse       2. Molkereitechnik und -technologie,\nnach Absatz 1 soll den Auszubildenden zur Ausübung           3. Grundlagen der Chemie, Physik, Mikrobiologie und\neiner qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1      Hygiene,\nAbs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigen, die insbe-\n4. Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,\nsondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrol-\nlieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähi-     5. Umweltschutz.\ngung ist auch in den Prüfungen nachzuweisen.\n(5) Die im Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\n§ 5                            Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nBerufsausbildung\nin überbetrieblichen Ausbildungsstätten                                         §9\nAbschlußprüfung\nDie zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Land-\nwirtschaft regelt die Durchführung der überbetrieblichen        (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nAusbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-          Anlage zu § _4, Abschnitt I aufgeführten Fertigkeiten und","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1991                                    515\nKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermit-     5. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\ntelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent-      allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche      zu-\nlich ist.\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden\ninsgesamt höchstens sechs Stunden fünf Arbeitsproben\nzeitlichen Höchstwerten auszugehen:\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\n1. im Prüfungsfach Produkttechnologie            120 Minuten,\n1. Annehmen und Bearbeiten von Milch,\n2. im Prüfungsfach Untersuchungswesen             60 Minuten,\n2. Herstellen von sauren Milcherzeugnissen oder Milch-\nmischerzeugnissen,                                        3. im Prüfungsfach Molkereitechnik                60 Minuten,\n3. Herstellen von Butter oder Mischfetten,                    4. im Prüfungsfach Technische Mathematik          60 Minuten,\n4. Herstellen von Käse oder Dauermilcherzeugnissen,           5. im Prüfungsfach Wirtschafts-\nund Sozialkunde                               60 Minuten.\n5. Durchführen chemischer, physikalischer und mikro-\nbiologischer Untersuchungen.                                 (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nden Prüfungsfächern Produkttechnologie, Untersuchungs-\nwesen, Molkereitechnik, Technische Mathematik sowie              (6) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 60 Minu-\nWirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und mündlich         ten je Prüfling dauern.\ngeprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die\nsich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbeson-         (7) Für jedes Prüfungsfach hat die schriftliche Prüfungs-\ndere aus folgenden Gebieten in Betracht:                      leistung gegenüber der mündlichen das gleiche Gewicht.\n1. im Prüfungsfach Produkttechnologie:                           (8) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben\ndie Fertigkeits- und Kenntnisprüfung gleiches Gewicht.\na) Zusammensetzung und Eigenschaften von Milch\nund Milchprodukten,                                      (9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-\nb) Herstellen, Verpacken und Lagern von Milch und         keits- und Kenntnisprüfung mindestens ausreichende\nMilchprodukten,                                       Leistungen erbracht sind. Ist ein Prüfungsfach mit ungenü-\ngend oder sind zwei Prüfungsfächer mit mangelhaft\nc) Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten von         bewertet worden, so ist die Prüfung insgesamt nicht\nZusatzstoffen,                                        bestanden.\nd) berufsbezogene Rechtsvorschriften.\n§ 10\n2. im Prüfungsfach Untersuchungswesen:                                        Aufhebung von Vorschriften\na) Grundlagen der Chemie, Physik, Mikrobiologie und\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\nHygiene der Milch,\npläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,\nb) Hygienemaßnahmen,                                      Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsbe-\nc) produktionsbegleitende Kontrollen,                     rufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, ins-\nbesondere für den Ausbildungsberuf Molkereifachmann/\nd) Produktkontrollen.                                     Molkereifachfrau, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr\n3. im Prüfungsfach Molkereitechnik:                           anzuwenden.\na) Aufbau und Funktion von Molkereimaschinen,                                           § 11\nb) Steuer-, Meß- und Regeltechnik,                                             Übergangsregelung\nc) Versorgungsanlagen,                                       Auf Ausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser\nd) Umweltschutz, insbesondere Reinigung und Des-          Verordnung. bestehen, sind die bisherigen Vorschriften\ninfektion sowie Abwassertechnik.                      weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien\nvereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Ver-\n4. im Prüfungsfach Technische Mathematik:                     ordnung.\na) Volumen- und Dichteberechnungen,\nb) Mischungsrechnungen,                                                                 § 12\nc) statistisches Rechnen und technische Buchführung,                                Inkrafttreten\nd) Kostenberechnungen.                                       Diese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft.\nBonn, den 28. Februar 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","516                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Molkereifachmann/zur Molkereifachfrau\nAbschnitt 1:\nzeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                        zu vermittelnde Fertigkeiten                    in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                       und Kenntnisse                       im Ausbildungsjahr\n1     1  2    1   3\n2                                         3                                     4\n1   Berufsbildung              a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 3 Nr. 1)                   Abschluß, Dauer und Beendigung erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2   Aufbau und Organisation    a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes      erläutern\n(§ 3 Nr. 2)\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nRohstoffbeschaffung, Be- und Verarbeitung, Absatz\nund Verwaltung, erklären\nc) Produktionsabläufe und ihre betrieblichen zusam-\nmenhänge erläutern\nd) Zusammenarbeit mit Überwachungsbehörden und\nUntersuchungsanstalten beschreiben\ne) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisation, Berufsvertre- während\ntungen und Gewerkschaften nennen                      der gesamten\nf) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-   Ausbildung\nverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden        zu vermitteln\nBetriebes beschreiben\n3   Arbeits- und Tarifrecht;   a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz und\nb) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nArbeitssicherheit\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n(§ 3 Nr. 3)\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaften und der\nGewerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\ne) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den\nArbeitsabläufen anwenden\nf) persönliche Schutzausrüstung handhaben und\nSicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen\ng) Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden\nbeschreiben und Maßnahmen zur Ersten Hilfe ein-\nleiten\nh) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen\nund Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-\nfungsgeräte bedienen","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1991                                    517\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                             zu vermittelnde Fertigkeiten                      in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                            und Kenntnisse                        im Ausbildungsjahr\n2        3\n2                                             3                                        4\ni) Gefahren, die von Chemikalien, Giften, Dämpfen,\nGasen, leicht entzündbaren und explosiven Stoffen\nausgehen, beschreiben\nk) Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen\nStromes entstehen, beschreiben\n4  Umweltschutz                  a) über mögliche Umweltbelastungen und Maßnahmen\nund rationelle Energie-           zu deren Vermeidung und Verminderung Auskunft\nverwendung                        geben\n(§ 3 Nr. 4)\nb) berufsbezogene Regelungen des Umweltschutzrech-\ntes beachten\nwährend\nc) arbeitsplatzbedingte Ursachen und Auswirkungen          der gesamten\nvon Umweltbelastungen aufzeigen                        Ausbildung\nd) Abwässer und Abfälle unter Beachtung der gesetz-        zu vermitteln\nlichen Bestimmungen sammeln, lagern, aufbereiten\nund beseitigen\ne) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwen-\ndung anführen\nf) Gefahren im Umgang mit Energieträgern beschreiben\n5  Ausführen von                 a) Reinigungs- und Desinfektionsmittel         sach-  und\nHygienemaßnahmen                  umweltgerecht anwenden\n(§ 3 Nr. 5)\nb) Reinigungssysteme bedienen und warten\nc) Arbeitsplatz sauberhalten und für Hygiene in den\nProduktionsräumen unter Beachtung der persön-\nlichen Hygiene sorgen\n6  Rohstoff Milch und            a) Entstehung, Gewinnung und Eigenschaften der Milch\nseine Eigenschaften               beschreiben\n(§ 3 Nr. 6)\nb) Bedeutung der Milch für die Ernährung beschreiben\n3\nc) Einflüsse auf die Milchqualität durch Fütterung, Lakta-\ntion, Tierarzneimittel und Umwelt aufzeigen\nd) Rohmilch kühlen und lagern\n7  Erfassen und                  a) Aufbau und Funktion des Milchsammelwagens erklären\nKontrollieren\nb) Rohmilch erfassen                                          4\nder Anlieferungsmilch\n(§ 3 Nr. 7)                   c) Mengen nach Volumen feststellen und Proben nehmen\nd) Milch nach der Milch-Güteverordnung prüfen und\nbeurteilen\n8  Annehmen und                  a) Geräte und Anlagen für die Milchannahme beschrei-\nVorbehandeln                      ben und bedienen\nder Milch\nb) Eingangskontrolle durchführen                              3\n(§ 3 Nr. 8)\nc) Milch kühlen, für die Produktion zuordnen und stapeln","518                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                        zu vermittelnde Fertigkeiten                 in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                       und Kenntnisse                    im Ausbildungsjahr\n2        3\n2                                        3                                   4\n9  Thermisches und           a) Maschinen, Geräte und Anlagen, insbesondere         11         8        2\nmechanisches Behandeln       Ventile, Pumpen, Zentrifugen, Erhitzungsanlagen,\nder Milch                    Homogenisatoren, Regel- und Steuerungsanlagen\n(§ 3 Nr. 9)                  sowie Reinigungsanlagen, bedienen\nb) Funktionsfähigkeit von technischen Einrichtungen\nüberprüfen\nc) Verfahren über die Milchbearbeitung, insbesondere              2        2\ndie Wärmebehandlung und Standardisierung, am\nBeispiel erläutern\n10   Anwenden produktions-     a) Produktionsanlagen, insbesondere Butterungsmaschi-\ntechnischer Verfahren        nen, Quarkseparatoren, Käsefertiger, Reifungs-\n(§ 3 Nr. 10)                 behälter, Eindampfungs- und Trocknungsanlagen         3        8      18\nsowie Membrantrennanlagen bedienen und warten\nb) Produktionsverfahren anwenden\n11   Herstellen von Konsum-    a) Produktionsabläufe zur Herstellung von\nmilch, Milchprodukten\naa) Konsummilch,\nund anderen Erzeugnis-\nsen unter Verwendung         bb) Sahne-(Rahm-)erzeugnissen,                        7        6        6\nvon Milch                    cc) sauren Milcherzeugnissen,\n(§ 3 Nr. 11)\ndd) Milchmischerzeugnissen,\nee) Butter und Mischfetten,\n18         5        6\nff)  Käse und Erzeugnissen aus Käse,\ngg) Dauermilcherzeugnissen                                     2        6\nerklären, steuern und überwachen sowie produktions-\nbezogene Mischungsverhältnisse berechnen\nb) bei der Behebung von Störungen im Produktions-                          2\nablauf mitwirken\n12   Durchführen von           a) Proben sachgerecht entnehmen\nproduktionsbegleitenden\nb) produktionsbezogene Untersuchungen durchführen,\nKontrollen und\ninsbesondere\nProduktkontrollen\n(§ 3 Nr. 12)                 aa) Fettgehalt,\nbb) Säuregrad und pH-Wert,\ncc) Dichte,\ndd) Wassergehalt\nfeststellen                                           2                 6\nc) sensorische Prüfungen durchführen                              2\nd) Keimzahl und Colititer bestimmen                               1\ne} Abweichungen von Sollwerten beurteilen und korri-              1\ngierende Maßnahmen ergreifen\n13   Abpacken, Lagern          a) Abfüllsysteme, einschließlich aseptischer Anlagen\nund Vertrieb                 beschreiben\n(§ 3 Nr. 13)\nb) Abfüll- und Verpackungsanlagen beschicken und\nbedienen                                                       4","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1991                                  519\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                             zu vermittelnde Fertigkeiten                    in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                            und Kenntnisse                      im Ausbildungsjahr\n2        3\n2                                              3                                     4\nc) Vor- und Nachteile von Verpackungsmaterialien\nbeschreiben\nd) Produkte sachgerecht lagern und für den Vertrieb         1\nvorbereiten\ne) über Vertriebs- und Vermarktungsformen Auskunft\ngeben\n14    Bedienen und Warten           a) Anlagen für die Dampf- und Kälteerzeugung bedienen\nvon Versorgungs- und             und warten\nEntsorgungsanlagen                                                                                  4\nb) betriebliche Wasserversorgung überwachen\n(§ 3 Nr. 14)\nc) Neutralisationsanlage bedienen\n15    Anwenden                      a) über die Notwendigkeit und Bedeutung des Lebens-\nfach bezogener                   mittelrechts Auskunft geben\nRechtsvorschriften\nb) wichtige Bestimmungen des Milchgesetzes und der\n(§ 3 Nr. 15)\nMilch-Verordnung über die Milchgewinnung, -behand-\nlung und -verarbeitung anwenden\nc) Vorschriften über die Herstellung, Zusammensetzung\nund Qualitätseigenschaften von Milch und Milchpro-                 2       2\ndukten erläutern ünd anwenden\nd) über Kennzeichnungs- sowie Meß- und Eichvorschrif-\nten Auskunft geben\ne) Bestimmungen der Milch-Güteverordnung erläutern\nf) produktbezogene Vorschriften über Zusatzstoffe und\nHöchstmengen in Lebensmitteln erläutern\n16    Erstellen und Auswerten       a) wirtschaftliche zusammenhänge für die Beurteilung\nvon Mengen- und                  von Produktionsabläufen aufzeigen\nVerwertungsnachweisen                                                                               2        2\nb) Produktionsberichte und Mengennachweise im Rah-\n(§ 3 Nr. 16)\nmen der Betriebsübersicht unter Einsatz moderner\nDatentechnik erstellen und bewerten\nAbschnitt II:\nZur Ergänzung der betrieblichen Ausbildung können insbesondere aus den in § 3 Nr. 10, 11 und 12 aufgeführten Teilen\ndes Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse in überbetrieblichen Ausbildungsstätten vermittelt werden. Die\nüberbetriebliche Ausbildung ist unter Beachtung der Pflicht der Auszubildenden zum Besuch des Berufsschulunterrichts\nzu organisieren."]}