{"id":"bgbl1-1991-14-2","kind":"bgbl1","year":1991,"number":14,"date":"1991-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/14#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-14-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_14.pdf#page=16","order":2,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts","law_date":"1991-03-01T00:00:00Z","page":528,"pdf_page":16,"num_pages":1,"content":["528                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts\nVom 1. März 1991\nAuf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom        6. Artikel 9 Abs. 1 oder Artikel 11 der Verordnung\n12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 876) verordnet der Bundes-                 (EWG) Nr. 3926/90 mit Schleppnetzen, Snurre-\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:                  waden oder ähnlichen Zugnetzen in den dort\nbezeichneten Gebieten zu den angegebenen Sperr-\nzeiten Fischfang betreibt,\nArtikel 1\n7. Artikel 12 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90\nDie Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaft-                mit einem Schiff, dessen Motor die dort angegebene\nlichen Fischereirechts vom 17. Januar 1989 (BGBI. 1                 Stärke übersteigt, außerhalb des dort angegebenen\nS. 100), zuletzt geändert durch die Verordnung vom                  Gebietes mit Baumkurren mit der dort angegebenen\n8. März 1990 (BGBI. 1 S. 436), wird wie folgt geändert:             Maschenöffnung fischt oder\n1. In § 1 Nr. 3 wird das Wort „oder\" durch das Wort „und\"        8. Artikel 12 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90\nersetzt.                                                         mit einem Schiff, dessen Motor die dort angegebene\nStärke übersteigt, für die Fangtätigkeit in der dort\n2. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:                            genannten Zone an Bord Schleppnetze oder Netz-\nstücke mitführt, deren Maschenöffnung kleiner ist\n,,§ 5                                 als die der zum Fang verwendeten Netze.\"\nDurchsetzung bestimmter Fangbedingungen\nfür die Fischerei auf bestimmte Fischbestände        3. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:\noder Bestandsgruppen\n,,§ 7\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot                                   Durchsetzung\noder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90 des                    der Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen\nRates vom 20. Dezember 1990 zur Festlegung der                      und der an Bord mitzuführenden Dokumente\nzulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender                  Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nFangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder             Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot\nBestandsgruppen 1991 (ABI. EG Nr. L 378 S. 1) ver-           oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der\nstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig      Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der\nentgegen                                                     Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Doku-\n1. Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90         mente an Bord von Fischereifahrzeugen (ABI. EG\nFänge von Beständen, für die TAC oder Quoten              Nr. L 132 S. 9) verstößt, indem er als Kapitän vorsätz-\nfestgesetzt worden sind, an Bord behält oder an-          lich oder fahrlässig entgegen\nlandet,\n1. a) Artikel 1 Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 2 der Verord-\n2. Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90                  nung (EWG) Nr. 1381/87 Fischereifahrzeuge\nmit anderen Arten vermengten Hering, der mit den                   oder\ndort bezeichneten Netzen gefangen wurde, an Bord\nbehält,                                                       b) Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87\n3. Artikel 6 Abs. 1 bis 4, 6 oder 7 der Verordnung                    kleine Boote an Bord von Fischereifahrzeugen,\n(EWG) Nr. 3926/90 in den dort bezeichneten Gebie-                  Markierungsbojen oder ähnliche Objekte, die auf\nten zu den angegebenen Sperrzeiten Hering fängt,                  der Oberfläche schwimmen und dazu bestimmt\nsind anzuzeigen, wo sich das Fanggerät be-\n4. a) Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90              findet,\nmit Schleppnetzen einer Maschengröße unter\n32 mm oder                                               nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\nkennzeichnet,\nb) Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90\nin den dort bezeichneten Gebieten zu den ange-       2. Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87\ngebenen Sperrzeiten                                        Kennzeichen an Fischereifahrzeugen auslöscht,\nändert, verdeckt, verbirgt oder unleserlich werden\nSprotten fängt,\nläßt,\n5. Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3926/90 mit\nSchleppnetzen oder Ringwaden in den dort                  3. Artikel 3 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EWG)\nbezeichneten Gebieten zu den angegebenen Sperr-               Nr. 1381 /87 die dort aufgeführten Dokumente nicht\nzeiten Makrelen, Sprotten oder Hering fängt,                   an Bord mitführt oder"]}