{"id":"bgbl1-1991-14-1","kind":"bgbl1","year":1991,"number":14,"date":"1991-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/14#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_14.pdf#page=12","order":1,"title":"Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Milchwirtschaftlichen Laboranten/zur Milchwirtschaftlichen Laborantin","law_date":"1991-02-28T00:00:00Z","page":524,"pdf_page":12,"num_pages":4,"content":["524                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung\nzum Milchwirtschaftlichen Laboranten/zur Milchwirtschaftlichen Laborantin\nVom 28. Februar 1991\nAuf Grund des § 82 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes     Laboranten/zur Milchwirtschaftlichen Laborantin und die\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der durch Arti-      Prüfungsordnung an geeigneter Stelle im Betrieb zur Ein-\nkel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1        sicht auszulegen oder auszuhändigen.\nS. 705) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh-        (5) Die Ausbildungsstätte muß Gewähr dafür bieten, daß\nmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissen-          die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, die\nschaft nach Anhörung des Hauptausschusses des Bun-          Unfallverhütungsvorschriften und sonstige Vorschriften\ndesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des         zum Schutze des Auszubildenden eingehalten werden\nBerufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember           können.\n1981 (BGBI. I S.1692):                                         (6) Ein Betrieb ist als Ausbildungsstätte ungeeignet,\nwenn über das Vermögen des Inhabers ein Konkurs- oder\n§ 1                             Vergleichsverfahren eröffnet ist.\nMindestanforderungen\nan die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand                                      §2\nMindestanforderungen\n(1) Die Ausbildungsstätte muß ein Betrieb der Milchbe-\nan Gebäude und bauliche Anlagen\noder der Milchverarbeitung oder eine milchwirtschaftliche\nUntersuchungsanstalt oder eine sonstige vergleichbare          In der Ausbildungsstätte sollen Räume vorhanden sein,\nStelle sein, die nach ihrer Einrichtung und ihrer Bewirt-   deren Zahl, Größe und Einrichtung die Voraussetzungen\nschaftung die Voraussetzungen dafür bietet, daß dem         bieten, um die für die Ausbildung notwendigen chemi-\nAuszubildenden die in der Verordnung über die Berufsaus-    schen, physikalischen und mikrobiologischen Untersu-\nbildung zum Milchwirtschaftlichen Laboranten/zur Milch-     chungen durchführen zu können.\nwirtschaftlichen Laborantin vom 31. Mai 1988 (BGBI. 1\nS. 694) geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt                              §3\nwerden können. Eine stetige Anleitung muß gewährleistet                        Ausnahmeregelung\nsein.\nEine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen dieser\n(2) Die Untersuchungstätigkeit der Ausbildungsstätte     Verordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für die\nmuß so ausgerichtet sein, daß eine angemessen vielsei-      Ausbildung anerkannt werden, wenn sichergestellt ist, daß\ntige Ausbildung im milchwirtschaftlichen Untersuchungs-     eine erforderliche Ausbildungsmaßnahme außerhalb der\nwesen gewährleistet ist.                                    Ausbildungsstätte oder in einer anderen anerkannten Aus-\n(3) Die Ausbildungsstätte muß mit den im milchwirt-      bildungsstätte durchgeführt werden kann.\nschaftlichen Untersuchungswesen gebräuchlichen, dem\nStand der Technik entsprechenden Geräten und Laborein-                                  §4\nrichtungen ausgestattet sein.                                                     Inkrafttreten\n(4) Ausbildende haben einen Abdruck der Verordnung          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nüber die Berufsausbildung zum Milchwirtschaftlichen         Kraft.\nBonn, den 28. Februar 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1991                                   525\nzweite Verordnung\nzur Änderung von Vorschriften über das Bestehen der Meisterprüfung\nin den Berufen der Landwirtschaft\nVom 28. Februar 1991\nAuf Grund des§ 81 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes               in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch             oder die praktisch durchzuführende Unterweisung mit\nArtikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1             „ungenügend\" oder mehr als einer der vorgenannten\nS. 705) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister            Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft\" benotet worden\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh-               ist.\"\nmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissen-\nschaft nach Anhörung des Hauptausschusses des Bun-\n2. § 13 erhält folgende Fassung:\ndesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des\nBerufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember                                                ,,§ 13\n1981 (BGBI. 1 S. 1692):                                                           Wiederholung der Meisterprüfung\n(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,\nArtikel 1\nkann zweimal wiederholt werden.\nDie Verordnung über die Berufsbildung im Gartenbau                    (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-\nvom 26. Juni 1972 (BGBI. 1 S. 1027), zuletzt geändert                nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 22. März 1985                     fungsteilen und Prüfungsfächern sowie in der praktisch\n(BGBI. 1 S. 595), wird wie folgt geändert:                           durchzuführenden Unterweisung zu befreien, wenn\nseine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prü-\n1. § 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                              fung mindestens mit der Note „ausreichend\" bewertet\n,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-       worden sind und er sich innerhalb von zwei Jahren,\nnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note                gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestan-\n„ausreichend\" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn        denen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmel-\nin der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach             det.\"\nmit „ungenügend\" oder mehr als ein Prüfungsfach mit\n,,mangelhaft\" benotet worden ist.\"                                                      Artikel 3\nDie Verordnung über die Anforderungen in der Meister-\n2. § 21 erhält folgende Fassung:                                 prüfung im Weinbau vom 7. September 1976 (BGBI. 1\n,,§ 21                          S. 2715), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom\n22. März 1985 (BGBI. 1 S. 595), wird wie folgt geändert:\nWiederholung der Meisterprüfung\n(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,       1. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nkann zweimal wiederholt werden.\n,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-\n(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-        nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note\nnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-                ausreichend\" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn\nfungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn                i~  der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach,\nseine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prü-             die Meisterprüfungsarbeit, der Arbeitseinsatz oder die\nfung mindestens mit der Note „ausreichend\" bewertet              praktische Unterweisung mit „ungenügend\" oder mehr\nworden sind und er sich innerhalb von zwei Jahren,               als einer der vorgenannten Prüfungsbestandteile mit\ngerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestan-              ,,mangelhaft\" benotet worden ist.\"\ndenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmel-\ndet.\"\n2. § 8 erhält folgende Fassung:\nArtikel 2                                                            ,,§ 8\nWiederholung der Meisterprüfung\nDie Verordnung über die berufliche Fortbildung zur Vor-\nbereitung auf die Meisterprüfung im Molkereifach und die                  (1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,\nAnforderungen in der Meisterprüfung vom 4. Juli 1973                  kann zweimal wiederholt werden.\n(BGBI. 1 S. 725), geändert durch Artikel 2 der Verordnung\nvom 22. März 1985 (BGBI. 1 S. 595), wird wie folgt geän-                  (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-\ndert:                                                                nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-\nfungsteilen und Prüfungsfächern sowie in der Meister-\nprüfungsarbeit, dem Arbeitseinsatz und der praktischen\n1. § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nUnterweisung zu befreien, wenn seine Leistungen\n,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-       darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens\nnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note                 mit der Note „ausreichend\" bewertet worden sind und\n„ausreichend\" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn         er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage","526                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\nder Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur               (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-\nWiederholungsprüfung anmeldet.\"                                nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-\nfungsteilen, Prüfungsfächern und Arbeitseinsätzen\nsowie in der praktischen Unterweisung zu befreien,\nArtikel 4                             wenn seine Leistungen darin in einer vorangegange-\nnen Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend\"\nDie Verordnung über die Anforderungen in der Meister-            bewertet worden sind und er sich innerhalb von zwei\nprüfung in der Hauswirtschaft (Teilbereich ländliche Haus-         Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht\nwirtschaft) vom 25. März 1975 (BGBI. 1 S. 754), geändert            bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung\ndurch Artikel 4 der Verordnung vom 22. März 1985                    anmeldet.\"\n(BGBI. 1 S. 595), wird wie folgt geändert:\nArtikel 6\n1. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nDie Verordnung über die Anforderungen in der Meister-\n,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-\nprüfung für den Beruf Fischwirt vom 21. Dezember 1978\nnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note\n(BGBI. 1S. 2073), geändert durch Artikel 6 der Verordnung\n„ausreichend\" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn\nvom 22. März 1985 (BGBI. 1 S. 595), wird wie folgt geän-\nin der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach,\ndert:\nein geschlossener Arbeitsvorgang, die Meisterprü-\nfungsarbeit oder die praktische Unterweisung mit\n„ungenügend\" oder mehr als einer der vorgenannten          1. § 7 Aqs. 2 erhält folgende Fassung:\nPrüfungsbestandteile mit „mangelhaft\" benotet worden             ,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-\nist.\"                                                          nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note\n„ausreichend\" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn\nin der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach\n2. § 9 erhält folgende Fassung:\noder die praktische Unterweisung mit „ungenügend\"\n,,§ 9                             oder mehr als einer der vorgenannten Prüfungsbe-\nWiederholung der Meisterprüfung                    standteile mit „mangelhaft\" benotet worden ist.\"\n(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,\n2. § 8 erhält folgende Fassung:\nkann zweimal wiederholt werden.\n,,§ 8\n(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungs-\nteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen                          Wiederholung der Meisterprüfung\nPrüfungsteilen, Prüfungsfächern und geschlossenen                  (1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,\nArbeitsvorgängen sowie in der Meisterprüfungsarbeit            kann zweimal wiederholt werden.\nund der praktischen Unterweisung zu befreien, wenn\nseine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prü-               (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-\nfung mindestens mit der Note „ausreichend\" bewertet             nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-\nworden sind und er sich innerhalb von zwei Jahren              fungsteilen und Prüfungsfächern sowie in der prakti-\ngerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestan~            schen Unterweisung zu befreien, wenn seine Leistun-\ndenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmel-              gen darin in einer vorangegangenen Prüfung minde-\ndet.\"                                                          stens mit der Note „ausreichend\" bewertet worden sind\nund er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom\nTage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung\nArtikel 5\nan, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.\"\nDie Verordnung über die Anforderungen in der Meister-\nprüfung in der Forstwirtschaft vom 17. Juli 1975 (BGBI. 1\nS. 1925), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom                                       Artikel 7\n22. März 1985 (BGBI. 1 S. 595), wird wie folgt geändert:          Die Verordnung über die Anforderungen in der Meister-\nprüfung für den Beruf Tierwirt vom 4. Februar 1980 (BGBI. 1\n1. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                          S. 126); geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom\n,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-   22. März 1985 (BGBI. 1S. 595), sowie die Verordnung über\nnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note            die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf\n„ausreichend\" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn    Pferdewirt und über die Anerkennung von Prüfungen zum\nin der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach,        Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung\nein Arbeitseinsatz oder die praktische Unterweisung         zum Pferdewirt vom 4. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 131 ),\nmit „ungenügend\" oder mehr als einer der vorgenann-         geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 22. März\nten Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft\" benotet           1985 (BGBI. 1 S. 595), werden wie folgt geändert:\nworden ist.\"\n1. § 7 Abs. 2 erhält jeweils folgende Fassung:\n2. § 8 erhält folgende Fassung:                                       ,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-\n,,§ 8                             nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note\n„ausreichend\" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn\nWiederholung der Meisterprüfung                   in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach,\n(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,          die Meisterprüfungsarbeit oder die praktische Unter-\nkann zweimal wiederholt werden.                                weisung mit „ungenügend\" oder mehr als einer der","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. März 1991                                  527\nvorgenannten Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft\"      1. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nbenotet worden ist.\"                                         ,,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-\nnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note\n2. § 8 erhält jeweils folgende Fassung:                         „ausreichend\" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn\n,,§ 8                             in der gesamten Prüfung mindestens ein Prüfungsfach,\ndie Meisterprüfungsarbeit oder die praktische Unter-\nWiederholung der Meisterprüfung                 weisung mit „ungenügend\" oder mehr als einer der\n(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,        vorgenannten Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft\"\nkann zweimal wiederholt werden.                            benotet worden ist.\"\n(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil- 2. § 9 erhält folgende Fassung:\nnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-\nfungsteilen und Prüfungsfächern sowie in der Meister-                                   ,,§ 9\nprüfungsarbeit und der praktischen Unterweisung zu                       Wiederholung der Meisterprüfung\nbefreien, wenn seine Leistungen darin in einer voran-\n(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist,\ngegangenen Prüfung mindestens mit der Note „ausrei-\nkann zweimal wiederholt werden.\nchend\" bewertet worden sind und er sich innerhalb von\nzwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der              (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-\nnicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprü-         nehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prü-\nfung anmeldet.\"                                              fungsteilen und Prüfungsfächern sowie in der Meister-\nprüfungsarbeit und der praktischen Unterweisung zu\nbefreien, wenn seine Leistungen darin in einer voran-\nArtikel 8                             gegangenen Prüfung mindestens mit der Note „ausrei-\nchend\" bewertet worden sind und er sich innerhalb von\nDie Verordnung über die Anforderungen in der Meister-        zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der\nprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin und über        nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprü-\ndie Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachli-          fung anmeldet.\"\nchen Eignung für die Berufsausbildung zum Revierjäger/\nArtikel 9\nzur Revierjägerin vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1983 1\nS. 3), geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n22. März 1985 (BGB!. 1 S. 595), wird wie folgt geändert:     Kraft.\nBonn, den 28. Februar 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}