{"id":"bgbl1-1991-13-3","kind":"bgbl1","year":1991,"number":13,"date":"1991-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/13#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-13-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_13.pdf#page=5","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen","law_date":"1991-02-27T00:00:00Z","page":505,"pdf_page":5,"num_pages":6,"content":["Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1991                                    505\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen\ngegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen\nVom 27. Februar 1991\nAuf Grund des durch Artikel 8 Nr. 13 des Bilanzricht-                 in der Anlage 1 Abschnitt C Kennzahl 29 genannte\nlinien-Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2355)                   ,,Sonstige Schadenversicherung\" mitzuerfassen.\neingefügten § 55 a Abs. 1 und 2, des durch Artikel 8 Nr. 21              Satz 1 gilt entsprechend für die gesonderten versi-\ndes Bilanzrichtlinien-Gesetzes angefügten § 106 Abs. 2                   cherungstechnischen Gewinn- und Verlustrech-\nletzter Satz, der durch Artikel 1 Nr. 17 des Gesetzes vom                nungen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c\n28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1249) eingefügten Vorschriften                 und Nr. 2 Buchstabe e. Sätze 1 und 2 gelten ent-\ndes§ 11 0a Abs. 2 und des§ 11 0d Abs. 4 Nr. 4 des Versi-                 sprechend für die gesonderten versicherungstech-\ncherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                    nischen Gewinn- und Verlustrechnungen gemäß\nmachung vom 13. Oktober 1983 (BGBI. 1S. 1261) und des                    Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b.\"\n§ 1 der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit\nc) In Absatz 3 werden die Angaben „03 bis 05 und 07\nzum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 55a Abs. 1\nbis 29\" durch die Angaben „03 bis 29\" ersetzt.\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes auf das Bundesauf-\nsichtsamt für das Versicherungswesen vom 10. Juli 1986\n(BGBI. 1 S. 1094) verordnet der Präsident des Bundesauf-        2. In§ 6 Satz 3 wird das Wort „versicherungstechnische\"\nsichtsamtes für das Versicherungswesen im Benehmen                 gestrichen.\nmit den Aufsichtsbehörden der Länder und nach Anhörung\ndes Versicherungsbeirats:                                       3. In § 7 Abs. 1 und 4 wird jeweils das Wort „dreifacher\"\ndurch das Wort „doppelter\" ersetzt.\nArtikel 1\n4. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nDie Verordnung über die Rechnungslegung von Versi-              a) Nach den Wörtern „auf Grund einer\" wird das Wort\ncherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichts-                       ,,neuen\" eingefügt.\namt für das Versicherungswesen vom 30. Januar 1987\n(BGBI. 1 S. 530, 2319) wird wie folgt geändert:                    b) Folgender Satz 2 wird angefügt:\n,,Satz 1 gilt nicht für die Seiten 6 und 7 der Nach-\n1. § 4 wird wie folgt geändert:                                        weisung 102, die stets jährlich vorzulegen sind.\"\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n5. In § 12 Abs. 1 wird folgende neue Nummer 1 einge-\naa) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon           fügt:\nersetzt; folgende Nummer 3 wird angefügt:\n,, 1 . Bewegung der Rückstellung für die erfolgsabhän-\n„3. bis einschließlich Seite 3 Zeile 7                       gige Beitragsrückerstattung gemäß Nachweisung\na) für das gesamte selbst abgeschlossene                 130,\".\nGroßrisiken-Versicherungsgeschäft             Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden Nummern 2\ngemäß § 5 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 des            und 3.\nVersicherungsaufsichtsgesetzes,\nb) für das sonstige selbst abgeschlossene     6. § 13 wird wie folgt geändert:\nGroßrisiken-Versicherungsgeschäft\na) In Absatz 1 werden der Punkt nach Nummer 5\ngemäß§ 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3, Sätze 2\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6\nund 3 des Versicherungsaufsichtsge-\nangefügt:\nsetzes, gesondert für jeden Versiche-\nrungszweig.\"                                       „6. Kapitalanlagen und versicherungstechnische\nPassiva in Valuta gemäß Nachweisung 141.\"\nbb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 1 und 5\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                  (Nachweisungen 240 und 250)\" durch die Wörter\n,,(2) Die gesonderten versicherungstechnischen                 „Absatz 1 Nr. 1, 5 und 6 (Nachweisungen 240, 250\nGewinn- und Verlustrechnungen für die Formen                     und 141 )\" ersetzt.\ndes selbst abgeschlossenen und des in Rück-\ndeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts             7. § 16 wird wie folgt geändert:\ngemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabenbunde\na) Absatz 1 wird wie folgt geände.rt:\nkönnen entfallen, sofern die gebuchten Brutto-Bei-\nträge des einzelnen Versicherungszweigs nicht                    aa) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem\nmehr als 250 000 Deutsche Mark betragen. In die-                      Wort „Nachweisungen\" die Angabe „ 141,\"\nsem Fall sind sie in der jeweiligen versicherungs-                    eingefügt und das Wort „dreifacher\" durch das\ntechnischen Gewinn- und Verlustrechnung für die                       Wort „doppelter\" ersetzt.","506                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nbb) Nach Nummer 1 Buchstabe b wird das Semi-             9. § 21 wird wie folgt geändert:\nkolon durch ein Komma ersetzt und folgender            a) Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben a bis c wird wie folgt\nBuchstabe c angefügt:                                      gefaßt:\n„c) von den Lebensversicherungsunternehmen                 „a) dem Jahresabschluß gemäß dem Ersten und\ndie Nachweisung 210 in dreifacher Aus-                    Zweiten Abschnitt der Verordnung über die\nfertigung;\".                                              Rechnungslegung von Versicherungsunter-\nnehmen mit den Bestätigungen des Sachver-\ncc) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:                       ständigen gemäß § 65 Abs. 2 des Versiche-\n„a) von allen Versicherungsunternehmen                          rungsaufsichtsgesetzes und des Treuhänders\ngemäß§ 73 des Versicherungsaufsichtsgeset-\ndie Nachweisungen 101 und 203 in                           zes sowie dem Bestätigungsvermerk oder\njeweils einfacher Ausfertigung sowie die                   dem Vermerk über seine Versagung gemäß\nNachweisungen 108 und 201 in jeweils                       § 322 des Handelsgesetzbuches,\ndoppelter Ausfertigung,\".\nb) dem Vorschlag des Vorstands für die Verwen-\ndd) Die bisherige Nummer 2 Buchstabe b wird                           dung des Bilanzgewinns gemäß § 170 Abs. 2\naufgehoben.                                                     des Aktiengesetzes, sofern er nicht Teil des\nJahresabschlusses ist,\nee) Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:\nc) dem Lagebericht nach dem Dritten Abschnitt\n„c) von den Pensions- und Sterbekassen                          der Verordnung über die Rechnungslegung\ndie Nachweisung 120 in doppelter Ausfer-                   von Versicherungsunternehmen mit der Erklä-\ntigung sowie die Nachweisungen 121 und                     rung des Vorstands über die Beziehungen zu\n220 bis 222 in jeweils dreifacher Ausferti-                verbundenen Unternehmen gemäß §. 312\ngung,\".                                                    Abs. 3 Satz 1 und 2 des Aktiengesetzes,\".\nff)   In Nummer 2 Buchstabe d wird vor den Zahlen            b) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\n,,230 und 231\" die Zahl „ 130,\" eingefügt.                 aa) In Buchstabe a wird das Semikolon durch ein\ngg) In Nummer 2 Buchstaben e und f wird jeweils                        Komma ersetzt; der zweite Halbsatz wird auf-\ndas Wort „dreifacher\" durch das Wort „doppel-                    gehoben.\nter\" ersetzt.                                              bb) Zwischen die Buchstaben c und d werden die\nWörter „in einfacher Ausfertigung\" eingefügt.\nhh) Nummer 3 Buchstabe c wird aufgehoben.\nii)   In Nummer 3 Buchstabe d wird das Wort „drei-           c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nfacher\" durch das Wort „doppelter\" ersetzt.                   ,,(3) Für die in § 7 Abs. 3 genannten Versiche-\nrungsunternehmen verlängern sich die in Absatz 1\nkk) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Nachwei-\nNr. 1 genannten Fristen von sieben und acht\nsungen\" die Angabe „ 110 und\" eingefügt.\nMonaten nach Schluß des Geschäftsjahres um\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                  jeweils sechs Monate, sofern der Abschlußstichtag\nder 31 . Dezember ist.\"\n,,(2) Für die in § 7 Abs. 3 genannten Versiche-\nrungsunternehmen verlängern sich die in Absatz 1\n10. In § 25 Abs. 1 werden nach dem Wort „Direktversiche-\ngenannten Fristen von sechs, sieben und acht\nrungsgeschäfts\" die Wörter „durch eine Niederlas-\nMonaten nach Schluß des Geschäftsjahres um\njeweils sechs Monate, sofern der Abschlußstichtag            sung\" eingefügt.\nder 31 . Dezember ist.\"\n11 . Nach § 25 wird folgender § 25 a eingefügt:\n8. § 20 wird wie folgt geändert:                                                             ,,§ 25 a\na) In Absatz 1 werden die Wörter „in doppelter Aus-                (1)     Ausländische      Versicherungsunternehmen,\nfertigung einzureichen\" durch folgende Wörter                denen der Betrieb des Direktversicherungsgeschäfts\nersetzt:                                                     im Wege des Dienstleistungsverkehrs im Inland\nerlaubt wurde, haben für dieses Geschäft dem Bun-\n„einzureichen, und zwar                                      desaufsichtsamt folgende Erläuterungen vorzulegen:\n1. die formlosen Erläuterungen gemäß § 17 Abs. 1             1. formgebundene Erläuterungen zum erlaubnis-\nNr. 2, 4 und 5, § 18 Nr. 2 sowie§ 19 in einfacher           pflichtigen Dienstleistungs-Versicherungsgeschäft\nAusfertigung,                                               sowohl für jeden Versicherungszweig als auch für\ndas gesamte Versicherungsgeschäft gemäß Nach-\n2. die formlosen Erläuterungen gemäß § 17 Abs. 1                 weisung 109,                                  ·\nNr. 1, 3 und 6 sowie § 18 Nr. 1 in doppelter\n2. formgebundene Erläuterungen zum gebundenen\nAusfertigung\".\nVermögen gemäß Nachweisung 102 Seiten 6 und\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „die Frist in Ab-                  7 jeweils Spalten 2 und 3,\nsatz 1\" durch die Wörter „die in Absatz 1 genannte           3. formgebundene Erläuterungen zu den einzelnen\nFrist von neun Monaten nach Schluß des                           Kapitalanlagen gemäß § 9 Abs. 1 (Nachweisungen\nGeschäftsjahres\" ersetzt.                                        103, 104, 105 und 106),","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1991                               507\n4. formlose Erläuterungen gemäß§ 17 Abs. 1 Nr. 2, 4           b) In Nummer 2 (Fb 200) wird die Unternummer 5\nohne die letzten drei Sätze,                                aufgehoben.\n5. für das Lebensversicherungsgeschäft mit Gewinn-            c) In Nummer 3 (Fb 300) wird die Unternummer 4 wie\nbeteiligung zusätzlich die formgebundene Erläute-           folgt gefaßt:\nrung gemäß § 10 Nr. 1 (Nachweisung 110), eine\nformlose Darstellung und Erläuterung der Ermitt-            ,,4. Diese Posten gelten für das selbst abge-\nlung, Zusammensetzung und Verwendung der                         schlossene VG. Hinsichtlich der Regulierungs-\nGewinne sowie die Angabe der Gewinnanteile.                      aufwendungen gelten sie auch für das in\nRückdeckung übernommene VG, soweit die\n(2) Die Erläuterungen gemäß Absatz 1 sind dem                     Aufwendungen durch eigene Regulierungs-\nBundesaufsichtsamt spätestens sieben Monate nach                      tätigkeit entstanden sind.\"\nSchluß des Geschäftsjahres in jeweils einfacher Aus-\nfertigung einzureichen.    11\nd) In Nummer 5 (Nw 102) werden in Unternummer 11\nSatz 1 die Klammern gestrichen.\n12. § 26 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ne) Nummer 6 (Nw 103) wird wie folgt geändert:\na) Der in Satz 1 genannte Abschnitt C der Anlage 1\nwird durch die aus der Anlage*) ersichtliche Fas-           aa) Der Unternummer 4 wird folgender Satz 2\nsung ersetzt.                                                    angefügt:\nb) In Satz 2 wird der eingeschobene Satzteil ,,- mit                  „Hierzu gehören nicht die von den Mietern\nAusnahme der selbst abgeschlossenen Luftfahrt-                   erhobenen Umlagen wie z. B. für Heizung,\nversicherungsarten - gestrichen.\n11\nWarmwasser, Fahrstuhl.\"\nbb) Der Unternummer 5 wird folgender Satz 2\n13. f?.ei der in § 27 Abs. 1 genannten Anlage 2 wird die                  angefügt:\nUbersicht vor Abschnitt A durch die aus der Anlage*)\n,,Satz 2 der Unternummer 4 gilt sinngemäß.\"\nersichtliche Fassung ersetzt.\nf) Nummer 12 (Nw 202) wird wie folgt geändert:\n14. Der in § 27 Abs. 1 genannte Abschnitt A der Anlage 2\naa) In Unternummer 1 Buchstabe b wird das Semi-\nwird wie folgt geändert:\nkolon gestrichen; danach wird folgender Halb-\na) Nummer 1 (Fb 100) wird wie folgt geändert:                         satz angefügt:                 ·\naa) Der Unternummer 4 wird folgender Satz 2                      „für das selbst abgeschlossene VG sowie für\nangefügt:                                                    das in Rückdeckung übernommene VG,\n,,Der Posten gilt auch für Schaden- und Unfall-              soweit die Aufwendungen durch eigene Regu-\nVU, sofern diese die Brutto-Beitragsdeckungs-                lierungstätigkeit entstanden sind;\".\nrückstellung in der Unfallversicherung mit Bei-         bb) In Unternummer 1 Buchstabe c wird der in\ntragsrückgewähr zillmern.\"                                   Klammern gesetzte Satzteil gestrichen.\nbb) Unternummer 5 wird wie folgt gefaßt:                    cc) In Unternummer 1 Buchstabe e wird der Punkt\n,,5. Diese Posten gelten nur für P/St.\"                      gestrichen; danach wird folgende Nummer 3\nangefügt:\ncc) Nach der Unternummer 5 wird folgende Unter-\nnummer 5a eingefügt:                                         „3. Zentralverwaltungsaufwendungen, die nicht\n,,5a. Der Zusatz „laut versicherungsmathe-                        anderen Funktionsbereichen zugeordnet\nmatischer Berechnung zum ... \" gilt nur                    worden sind.\"\nfür P/St.\"                                       dd) In Unternummer 3 wird das in der Klammer\ndd) In Unternummer 17 wird in der Klammer nach                   enthaltene Wort „Anmerkung\" durch das Wort\nder Abkürzung „vgl.\" die Angabe ,,§ 268                      ,,Unternummer\" ersetzt.\nAbs. 6 bzw.\" eingefügt.                                 ee) In Unternummer 12 werden die Wörter „Auf-\nee) Folgende Unternummern 18 und 19 werden                       wendungen für die Werbung von Versiche-\nangefügt:                                                    rungsunternehmen, das heißt\" gestrichen.\n„ 18. Hier sind die Einzahlungen auf die bis            ff)  Der Unternummer 14 werden folgende Sätze 2\nzum Bilanzstichtag beschlossenen Erhö-                 und 3 angefügt:\nhungen des gezeichneten Kapitals zu be-                ,,Soweit die Vergütungen dem Dienstleistungs-\nrücksichtigen, auch soweit der Beschluß                erbringer getrennt nach seinen Betriebsberei-\nerst nach dem Bilanzstichtag, aber bis zur\nchen geleistet werden, sind sie auch hier bei\nBilanzerstellung in das Handelsregister\nden eigenen Betriebsbereichen auszuweisen.\neingetragen wurde. Ist der Beschluß auch\nAnderenfalls sind die gesamten Vergütungen\nbis zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung\nin der Spalte 7 - Generaldirektion - und dann\nnicht in das Handelsregister eingetragen,\nin Spalte 8 - Insgesamt - auszuweisen.\"\nsind die aufgrund des Beschlusses bis\nzum Bilanzstichtag geleisteten Einzah-            gg) Der Unternummer 15 wird folgender Satz 2\nlungen dennoch hier zu erfassen.                       angefügt:\n19. LVU sowie P/St. haben die in diesem                    ,,Ferner gehören hierzu die externen Aufwen-\nPosten enthaltenen gutgeschriebenen                    dungen für die Regulierung von Versiche-\nÜberschußanteile in der Spalte 1 nach-                 rungsfällen, Rückkäufen, Rückgewährbeträ-\nrichtlich anzugeben.   11\ngen und Austrittsvergütungen, die stets in der","508                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nSpalte 7 und dann in der Spalte 8 auszu-                    zustellen. Die Angaben können für Währungen\nweisen sind.\"                                               entfallen, in denen die KA nicht mehr als\n500 000 Deutsche Mark betragen.\nhh) Der Unternummer 16 wird folgender Satz 3\nangefügt:                                                2. Die Grundstücke usw. sind jeweils nach Abzug\nder Belastungen anzugeben.\n„Von den Personen-VU sind die Provisionen\nund sonstigen Bezüge der Versicherungsver-               3. Bei der Brutto-SR sind auch die Brutto-Rück-\ntreter, soweit sie                                          stellungen für noch nicht abgewickelte Rück-\na) das Vermittlungsgeschäft betreffen, in der               käufe, Rückgewährbeträge und Austrittsver-\ngütungen auszuweisen.\"\nZeile 11,\nb) das selbst gezeichnete Versicherungs-              n) Nummer 24 (Nw 240) wird wie folgt geändert:\ngeschäft betreffen und keine Abschluß-\naa) Unternummer 1 wird wie folgt gefaßt:\naufwendungen sind, in der Zeile 2 auszu-\nweisen.\"                                                 „ 1. Die Nachweisung ist aufzustellen\nii)  Folgende Unternummer 18 wird angefügt:                            a) für jeden Vz des selbst abgeschlosse-\nnen VG, für den eine gesonderte ver-\n„ 18. Hier sind auch an den freien Außendienst\nsicherungstechnische GVR aufgestellt\ngeleistete Provisionen auszuweisen, so-\nworden ist, sowie für die Summe der\nweit sie das an andere Unternehmen ver-\nVz und Va, die in der gesonderten ver-\nmittelte Bauspargeschäft und sonstige\nsicherungstechnischen GVR für die\nFinanzdienstleistungsgeschäfte betreffen.\"\nsonstige Schadenversicherung zusam-\ng) Nummer 14 (Nw 110) wird wie folgt geändert:                                mengefaßt ausgewiesen werden;\naa) Unternummer 4 wird aufgehoben.                                     b) für die einzelnen Va der selbst ab-\nbb) folgende Unternummern 6 und 7 werden                                  geschlossenen Kraftfahrtversicherung,\nsofern für diesen Vz eine gesonderte\nangefügt:\nversicherungstechnische GVR aufge-\n,,6. Hierunter ist der sogenannte Schlußüber-                        stellt worden ist;\nschußanteilfonds auszuweisen. Ferner\nc) für das gesamte selbst abgeschlos-\nsind auch andere für künftige Überschuß-\nsene VG.\"\nanteile geschäftsplanmäßig reservierte\nMittel zu erfassen (z. 8. Fonds zur Finan-          bb) Der Unternummer 2 werden die folgenden\nzierung eines Rentenzuschlags bei Ren-                  Sätze 3 und 4 angefügt:\ntenversicherungen). Diese sind in einer\nAnlage zu erläutern.                                    ,,Bei Gruppen- und Sammelversicherungsver-\nträgen ist die Anzahl der versicherten Risiken\n7. Direktgutschrift laut Nw 211 Zeile 16.\"                 anzugeben. Bei gebündelten Versicherungen\nh) Der Nummer 15 (Nw 210) wird folgende Unternum-                    ist der Versicherungsvertrag in jedem der in\nmer 18 angefügt:                                                  der Bündelung enthaltenen Vz und Va einmal\nzu zählen.\"\n„ 18. Einschließlich    Zusatzversicherungen        im\nSinne von Unternummer 11 (Versicherungs-                cc) Unternummer 3 wird wie folgt gefaßt:\nsumme oder 12fache Jahresrente).\"                           ,,3. Die Bestandsbeiträge für das Führungs-\ni) In Nummer 16/1 (Nw 211) werden in Unternum-                            fremd-VG brauchen nicht angegeben zu\nmer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und                            werden, sofern sie nur mit einem unver-\nfolgende Wörter angefügt:                                              hältnismäßig hohen Aufwand ermittelbar\nsind. Satz 1 gilt nicht für die Kraftfahrtver-\n,,zuzüglich Seite 9, Zeile 8.\"\nsicherung sowie für die einzelnen Kraft-\nk) Der Nummer 16/5 (Nw 215) werden folgende                               fahrt-Va.\"\nUntemummem 6 und 7 angefügt:\ndd) Der Unternummer 5 werden folgende Sätze 2\n,,6. Es handelt sich ausschließlich um die Ab-                    und 3 angefügt:\nschreibungen im Sinne des § 253 Abs. 2\nSatz 1 HGB.                                                  „In den Zeilen 4, 7, 11 und 14 sind jeweils die\ngesamten Spätschäden, d. h. sowohl die\n7. Hierzu gehören alle Abschreibungen auf Kapi-                 unbekannten als auch die bekannten Spät-\ntalanlagen, soweit sie nicht auf Seite 1, Zeile 3            schäden zu erfassen.\nauszuweisen sind.\"\nDie Anzahl der am Ende des GJ noch\n1) In Nummer 22 (Nw 230) wird in Unternummer 2                       nicht abgewickelten VJ-Versicherungsfälle in\ndas in Klammern gesetzte Wort gestrichen.                         der Zeile 15 ergibt sich nur dann aus dem\nm) Nach Nummer 23 wird folgende Nummer 23a                           Saldo der Stückzahlen aus Zeile 8 abzüglich\n(Nw 141) eingefügt:                                               Zeile 12, sofern die Summe aus der Anzahl\nder im GJ abgewickelten Spätschäden in der\n„Nr. 23a: Anmerkungen zur Nachweisung 141                         Zeile 11 und der am Ende des GJ noch nicht\n1. Die Nachweisung ist für die nach dem Umfang                    abgewickelten VJ-Spätschäden in der Zeile 14\nder KA bedeutendsten acht Währungen (umge-                    identisch mit der Anzahl der Spätschäden in\nrechnet zum Bilanzkurs in Deutsche Mark) auf-                 der Zeile 7 ist.\"","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1991                               509\nee) In Unternummer 14 wird in Satz 2 das Wort                          d) das Korrespondenz-VG (Abschluß\n,,Anmerkung\" durch das Wort „Unternummer\"                             eines Versicherungsvertrages mit\nersetzt. Folgende Sätze 3 bis 5 werden ange-                          einem VN, der im Ausland seinen\nfügt:                                                                 gewöhnlichen Aufenthalt hat, auf dem\n,,Bei der Ermittlung der Brutto-Abwicklungs-                          Korrespondenzweg ohne Einschaltung\nergebnisse sind die Ergebnisse aus der Ab-                            eines Vermittlers).\"\nwicklung der Renten-Deckungsrückstellung\nsolange nicht zu berücksichtigen, bis das            o) Nummer 25 (Nw 242) wird wie folgt geändert:\nSchadenanfalljahr 1987\naa) Unternummer 1 wird wie folgt gefaßt:\na) in der Allgemeinen Unfall- sowie der Kraft-\nfahrtunfallversicherung in der Zeile 9,                  „ 1. Die Angaben für die einzelnen Va der\nTransportversicherung mit gebuchten\nb) in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung                     Brutto-Beiträgen von nicht mehr als\nin der Zeile 5,                                               250 000 DM können in den Sammel-\nc) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-                       posten 1 e, 1 i und 1 n miterfaßt werden,\nrung in der Zeile 1                                           sofern diese Angaben nur mit einem\nzu erfassen ist.                                                   unverhältnismäßig hohen Aufwand ermit-\ntelbar sind.\"\nBis zu diesen Zeitpunkten sind die Überfüh-\nrungen auf die Renten-Deckungsrückstellun-               bb) Folgende Unternummern 4 bis 6 werden ange-\ngen unter den Brutto-Schadenzahlungen im                     fügt:\nGJ in der Spalte 1 zu erfassen, während die                   ,,4. Die Angaben entfallen, sofern das Trans-\nlaufenden Rentenzahlungen sowie die vorhan-                        port-VG nicht nach Zeichnungsjahren\ndenen Renten-Deckungsrückstellungen nicht                          abgerechnet wird.\nzu berücksichtigen sind.\n5. Hierzu gehören die See-, Binnensee- und\nDie bei der Umrechnung der aus dem Vorjahr                         Fluß-Schiffahrts-Warenversicherung, die\nübernommenen, auf Valuta lautenden Brutto-                         Luftfahrt-Warenversicherung sowie die\nSR entstandenen Währungskursgewinne und                            Land-Warenversicherung ohne die Tier-\n-verluste sind bei der Ermittlung der Brutto-                      transport- und sonstige Warenversiche-\nAbwicklungsergebnisse zu berücksichtigen.\"                         rung.\nff)  Folgende Unternummern 16 und 17 werden                          6. Als „sonstige Warenversicherung\" sind\nangefügt:                                                          auch die Reiselager- und die Container-\n,, 16. Das versicherungstechnische Brutto-                         Kaskoversicherung auszuweisen.\"\nErgebnis ergibt sich aus dem Form-\nblatt 300, Seite 3, Zeile 12 oder 13.          p) Nummer 26 (Nw 244) wird wie folgt geändert:\n17. Hier ist das ausländische VG auszuwei-            aa) In Unternummer 1 werden in Satz 1 nach\nsen, soweit es nicht rechnungslegungs-                „ 1. Einzel-Unfallversicherung\" die Wörter\nmäßig als Geschäft einer ausländischen                „ohne Beitragsrückgewähr\" eingefügt. Die\nNiederlassung behandelt wird. Zu diesem               Wörter „ 11. Vertrauensschadenversicherung\"\nsonstigen ausländischen VG gehören                    werden gestrichen. Satz 2 wird wie folgt\ninsbesondere                                          gefaßt:\na) das im Rahmen der Mitversicherung                   „Für Va mit gebuchten Brutto-Beiträgen von\nauf Gemeinschaftsebene gezeichnete                 nicht mehr als 250 000 DM braucht die Nach-\nVG gemäß der Richtlinie 78/473/EWG                 weisung nicht erstellt zu werden, sofern die\ndes Rates vom 30. Mai 1978 zur Koor-               Angaben nur mit einem unverhältnismäßig\ndinierung der Rechts- und Verwal-                  hohen Aufwand ermittelbar sind.\"\ntungsvorschriften auf dem Gebiet der\nSatz 3 wird aufgehoben.\nMitversicherung auf Gemeinschafts-\nebene,                                         bb) Der Unternummer 2 werden folgende Sätze 2\nb) das sonstige Mitversicherungsgeschäft               und 3 angefügt:\nim Ausland,                                        ,,Bei Gruppen- und Sammelversicherungsver-\nc) das im Rahmen des freien Dienst-                    trägen ist die Anzahl der versicherten Risiken\nleistungsverkehrs gezeichnete VG                   anzugeben. Bei gebündelten Versicherungen\ngemäß der Richtlinie 88/357/EWG des                ist der Versicherungsvertrag in jedem der in\nRates vom 22. Juni 1988 zur Koordi-                der Bündelung enthaltenen Vz und Va einmal\nnierung der Rechts- und Verwaltungs-               zu zählen.\"\nvorschriften für die Direktversicherung\ncc) Unternummer 6 wird wie folgt gefaßt:\n(mit Ausnahme der Lebensversiche-\nrung) und zur Erleichterung der tat-               ,,6. Die Angaben für die Spätschäden brau-\nsächlichen Ausübung des freien                           chen nicht gemacht zu werden, sofern sie\nDienstleistungsverkehrs sowie zur                        nur mit einem unverhältnismäßig hohen\nÄnderung der Richtlinie 73/239/EWG,                      Aufwand ermittelbar sind.\"","510                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil     1\nq) Nummer 27 (Nw 250) Unternummer 1 wird wie                           (2) In den gesonderten versicherungstechnischen\nfolgt gefaßt:                                                    Gewinn- und Verlustrechnungen gemäß § 4 Abs. 1\n„ 1. Die Nachweisung ist aufzustellen                           Satz 1 Nr. 3 brauchen die Angaben zu den Posten 1 b,\n5b, 6b und 7b erst für das nach dem 31. Dezember\na) für jeden Vz des in Rückdeckung über-                   1991 beginnende Geschäftsjahr gemacht zu werden.\nnommenen VG, für den eine gesonderte\nversicherungstechnische GVR aufgestellt                   (3) Die Erläuterungen gemäß § 25 a sind für das\nworden ist, sowie für die Summe der Vz,                 seit dem 1. Juli 1990 abgeschlossene Versicherungs-\ndie in der gesonderten versicherungstech-               geschäft abzugeben.\"\nnischen GVR für die sonstige Schadenver-\nsicherung zusammengefaßt ausgewiesen               17. Die Übersicht über die Formblätter und Nachweisun-\nwerden;                                                 gen wird durch die aus der Anlage*) ersichtliche Fas-\nb) für das gesamte in Rückdeckung über-                    sung ersetzt.\nnommene VG.\"\n18. Die Formblätter 100 (Seiten 3 bis 6) und 200 (Seite 4)\nsowie die Nachweisungen 102 (Seite 6), 201 (Seite 2),\n15. Der in § 27 Abs. 2 genannte Abschnitt C der Anlage 2\n202 (Seiten 1 bis 4), 11 0 (Seiten 1 und 2), 21 0 (Seiten\nwird durch die aus der Anlage*) ersichtliche Fassung\n5 bis 7), 211, 212 (Seite 2), 213, 214 (Seiten 1 bis 3),\nersetzt.\n215 (Seiten 1 und 2), 218, 230 (Seiten 2 bis 4), 231\n(Seite 10), 240 (Seite 5), 242 · (Seite 1) und 245\n16. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:                              werden durch die aus der Anlage*) ersichtlichen Fas-\nsungen ersetzt.\n,,§ 28a\n(1) Die durch die Erste Verordnung zur Änderung\n19. Die in Nummer 5, 6 und 11 genannten neuen Nach-\nder Verordnung über die Rechnungslegung von Ver-\nweisungen 130, 141 und 109 werden in der aus der\nsicherungsunternehmen gegenüber dem Bundes-\nAnlage*) ersichtlichen Fassung eingefügt.\naufsichtsamt für das Versicherungswesen vom\n27. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 505 ) geänderten Vor-\nschriften dieser Verordnung sind mit Ausnahme des\nArtikel 2\n§ 25a erstmals für den internen Bericht des nach dem\n31. Dezember 1990 beginnenden Geschäftsjahres                     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nanzuwenden.                                                     Kraft.\nBerlin, den 27. Februar 1991\nDer Präsident\ndes Bundesaufsichtsamtes\nfür das Versicherungswesen\nHohlfeld\n*) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-\nblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird\nder Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des\nVerlags übersandt."]}