{"id":"bgbl1-1991-12-8","kind":"bgbl1","year":1991,"number":12,"date":"1991-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/12#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-12-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_12.pdf#page=30","order":8,"title":"Neufassung des Tierseuchengesetzes","law_date":"1991-02-22T00:00:00Z","page":482,"pdf_page":30,"num_pages":19,"content":["482                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Tierseuchengesetzes\nVom 22. Februar 1991\nAuf Grund des Artikels 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Tierseuchen-\ngesetzes vom 15. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 461) wird nachstehend der Wortlaut\ndes Tierseuchengesetzes in der ab 1. Juni 1991 geltenden Fassung bekanntge-\nmacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 28. März 1980 (BGBI.I\nS. 386),\n2. den nach seinem Artikel 4 im wesentlichen am 1. Juni 1991 in Kraft tretenden\nArtikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 22. Februar 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nKurt Eisenkrämer","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1991                              483\nTierseuchengesetz\n(TierSG)\n§ 1                                                          §2\n(1) Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung von Seuchen,        (1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes\ndie bei Haustieren oder Süßwasserfischen auftreten oder    und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvor-\nbei anderen Tieren auftreten und auf Haustiere oder Süß-   schriften obliegt den zuständigen Landesbehörden, soweit\nwasserfische übertragen werden können (Tierseuchen).       gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.\n(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind                           (2) Die Mitwirkung der Tierärzte, die vom Staate ange-\n1. Haustiere:                                              stellt sind oder deren Anstellung vom Staate bestätigt ist\n(beamtete Tierärzte), richtet sich nach den Vorschriften\nvon Menschen gehaltene Tiere einschließlich der\ndieses Gesetzes. Anstelle der beamteten Tierärzte können\nBienen, jedoch ausschließlich der Fische;\nim Falle ihrer Behinderung oder aus sonstigen Gründen\n2. Vieh:                                                   andere approbierte Tierärzte zugezogen werden. Diese\nfolgende Haustiere: Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, sind innerhalb des ihnen erteilten Auftrags befugt und\nRinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen, Gänse,   verpflichtet, alle Amtsverrichtungen wahrzunehmen, die in\nEnten, Hühner - einschließlich Perl- und Truthühner -  diesem Gesetz den beamteten Tierärzten übertragen sind.\nund Tauben;\n(3) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren,\n3. Schlachtvieh:                                           über die Form, von deren Beobachtung die Gültigkeit der\nVieh, von dem anzunehmen ist, daß es zur Ver-          auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Anordnungen\nwendung des Fleisches zum Genuß für Menschen als-      abhängt, über die Zuständigkeit der Behörden und Beam-\nbald geschlachtet werden soll;                         ten und über die Bestreitung der durch das Verfahren\nentstehenden Kosten sind von den Ländern zu treffen.\n4. Süßwasserfische:\nFische in allen Entwicklungsstadien einschließlich der\n§ 2a\nEier und des Spermas, die fischereilich genutzt werden\nund                                                       (1) Der Bundesminister der Finanzen und die von ihm\na) ständig oder zeitweise im Süßwasser leben oder      bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der\nEinfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr lebender und toter Tiere\nb) im Meerwasser oder Brackwasser gehalten werden;     sowie von Teilen von Tieren, Erzeugnissen, tierischen\nals Fische in diesem Sinne gelten auch Neunaugen       Rohstoffen sowie sonstigen Gegenständen, die Träger\n(Cyclostomata) und Zehnfußkrebse (Dekapoden);          von Ansteckungsstoffen sein können, mit. Für das Gebiet\ndes Freihafens Hamburg kann der Bundesminister der\n5. verdächtige Tiere:\nFinanzen diese Aufgabe durch Vereinbarung mit dem\nseuchenverdächtige     und    ansteckungsverdächtige   Senat der Freien und Hansestadt Hamburg dem Freiha-\nTiere;                                                  fenamt übertragen. § 14 Abs. 2 des Finanzverwaltungsge-\n6. seuchenverdächtige Tiere:                                setzes gilt entsprechend. Die genannten Behörden können\nTiere, an denen sich Erscheinungen zeigen, die den      Sendungen der in Satz 1 genannten Art bei der Einfuhr,\nAusbruch einer Seuche befürchten lassen;               Durchfuhr oder Ausfuhr zur Überwachung anhalten.\n7. ansteckungsverdächtige Tiere:                               (2) Der Bundesminister der Finanzen regelt im Einver-\nTiere, die nicht seuchenverdächtig sind, von denen      nehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\naber anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff       schaft und Forsten (Bundesminister) durch Rechtsverord-\naufgenommen haben.                                      nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\ndie Einzelheiten des Verfahrens zur Überwachung nach\n(3) Der Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr steht jedes      Absatz 1. Er kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzei-\nsonstige Verbringen in den, durch den oder aus dem          gen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfs-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Durchfuhr ist nur   diensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in\ndie Beförderung unter zollamtlicher Überwachung durch       Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Dul-\nden Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Umladung           dung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltli-\nund Zwischenlagerung. Dabei gilt als Umladung nicht das     cher Muster und Proben vorsehen.\neinmalige, unmittelbare Umladen\n1. aus einem Seeschiff oder Flugzeug in ein anderes                                      §3\nSeeschiff, Flugzeug oder anderes Beförderungsmittel\noder                                                       (1) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Durchführung\nder Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund die-\n2. von einem anderen Beförderungsmittel in ein Seeschiff    ses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften, mit Aus-\noder Flugzeug                                           nahme der Einfuhr-, Durchfuhr- und Ausfuhrvorschriften,\nzur direkten Weiterbeförderung aus dem Geltungsbereich      den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Diese\ndieses Gesetzes.                                            Dienststellen haben der für den Standort zuständigen Lan-","484                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgan1=1 1991, Teil 1\ndesbehörde den Ausbruch, den Verdacht des Ausbruchs,           bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu\nden Verlauf und das Erlöschen einer Tierseuche in ihrem        bestimmen.\nZuständigkeitsbereich mitzuteilen; bei Tierseuchen, die\nbekämpft werden müssen, haben sie auch die getroffenen\nSchutzmaßregeln unverzüglich mitzuteilen.                                      1. Schutz vor Tierseuchen\nbei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr\n(2) Der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten\nder Tiere, dem Bundesgesundheitsamt sowie dem Paul-\nEhrlich-Institut obliegt die Bekämpfung von Tierseuchen                                     §6\nbei ihren eigenen Tieren, soweit die Seuchen Gegenstand           (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr\nbestimmter wissenschaftlicher Versuche sind.\n1. von seuchenkranken Tieren und von verdächtigen Tie-\n(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden können              ren sowie von Erzeugnissen und Rohstoffen solcher\nTiere,\n1. den Vorständen der Kliniken und Institute der tierärztli-\nchen Lehranstalten sowie                                  2. von toten Tieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen\nvon Tieren, die zur Zeit des Todes seuchenkrank oder\n2. im Benehmen mit dem Bundesminister anderen an der\nverdächtig gewesen sind oder die an einer Seuche\nwissenschaftlichen Erforschung von Tierseuchen\nverendet sind, und\narbeitenden Einrichtungen, bei denen ein Tierarzt\nangestellt ist,                                           3. von Gegenständen jeder Art, von denen nach den\nUmständen des Falles anzunehmen ist, daß sie Träger\ndie Bekämpfung von Tierseuchen in entsprechender\nvon Ansteckungsstoff sind,\nAnwendung von Absatz 2 übertragen.\nsind verboten. Das Verbot gilt nicht für Teile von Tieren,\n(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 finden die Vor-       tierische Erzeugnisse, tierische Rohstoffe und Gegen-\nschriften zur Bekämpfung von Tierseuchen mit den Ein-          stände, die so behandelt worden sind, daß die Abtötung\nschränkungen Anwendung, die sich aus dem Zweck der             von Seuchenerregern gewährleistet ist. Das Verbot gilt für\nwissenschaftlichen Versuche ergeben. Soweit die Seu-           Süßwasserfische nur insoweit, als der Bundesminister die\nchen nicht Gegenstand bestimmter wissenschaftlicher            Einfuhr oder die Durchfuhr durch Rechtsverordnung nach\nVersuche sind, kann mit Genehmigung der zuständigen            § 7 Abs. 1 geregelt hat.\nobersten Landesbehörden von einer vorgeschriebenen\nunverzüglichen Tötung der Versuchstiere abgesehen wer-            (2) Ferner ist die Einfuhr von vermehrungsfähigen Tier-\nden, sofern der Zweck der wissenschaftlichen Versuche         seuchenerregern oder von Impfstoffen, die vermehrungs-\ndies erfordert und Belange der Seuchenbekämpfung nicht        fähige Tierseuchenerreger enthalten, verboten. Der Bun-\nentgegenstehen.                                               desminister kann, sofern ein Bedürfnis besteht und\nBelange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,\n(5) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Anstalten\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-\nund Einrichtungen haben den Ausbruch oder den Verdacht\ntes die Einfuhr von\ndes Ausbruchs einer Seuche, die nicht Gegenstand ihrer\nwissenschaftlichen Versuche ist, der zuständigen Behörde       1. vermehrungsfähigen Tierseuchenerregern für wissen-\nunverzüglich anzuzeigen.                                            schaftlich geleitete Einrichtungen und Betriebe zur\nDurchführung von Forschungen oder zur Herstellung\n§4                                    von Sera, Impfstoffen und diagnostischen Mitteln,\n2. Impfstoffen und Antigenzubereitungen, die vermeh-\n(1) Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten\nrungsfähige Tierseuchenerreger enthalten und zur\nder Tiere ist eine selbständige Bundesoberbehörde im\nBekämpfung oder Diagnose von Tierseuchen bestimmt\nGeschäftsbereich des Bundesministers.\nsind,\n(2) Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten       zulassen, von der Erteilung einer Genehmigung, auch mit\nder Tiere ist als Bundesoberbehörde zuständig für die         den erforderlichen Auflagen, abhängig machen sowie die\nZulassung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach            Zuständigkeiten und das Verfahren regeln. Bei Gefahr im\n§ 17 c Abs. 1 Satz 1 , soweit nicht das Bundesgesundheits-    Verzuge kann der Bundesminister Rechtsverordnungen\namt oder das Paul-Ehrlich-Institut zuständig ist. Sie wirkt   nach Satz 2 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen;\nbei der Untersuchung von Tieren oder Erzeugnissen von         sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttre-\nTieren, die zur Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr bestimmt      ten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustim-\nsind, mit.                                                    mung des Bundesrates verlängert werden.\n§ 5                                 (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 können\n(1) Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten       1. lebende Tiere eines Transportes zum Zwecke ihrer\nder Tiere, das Bundesgesundheitsamt und das Paul-Ehr-               sofortigen Tötung oder Absonderung,\nlich-Institut erheben für die Entscheidung über die Zulas-    2. tote Tiere eines Transportes zum Zwecke der unver-\nsung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach § 17 c                züglichen unschädlichen Beseitigung\nAbs. 1 Satz 1, die Freigabe einer Charge sowie für andere\nPrüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz               eingeführt werden, wenn die zuständige oberste Landes-\nKosten (Gebühren und Auslagen).                               behörde vor Eintreffen der Tiere an der Grenze des Gel-\ntungsbereichs dieses Gesetzes erklärt hat, daß die Tiere\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-      des Transportes ohne Rücksicht auf ihren Gesundheitszu-\nmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechts-       stand übernommen werden, und durch Auflagen sicherge-\nverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates          stellt wird, daß Tierseuchen nicht verschleppt werden.","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1991                                485\n§ 7                           len bekannt, bei denen lebende und tote Tiere, Teile,\nErzeugnisse und Rohstoffe von Tieren sowie sonstige\n(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-    Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein kön-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz        nen, zur Einfuhr oder Durchfuhr abgefertigt werden, wenn\ngegen die Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen          die Einfuhr oder die Durchfuhr durch Rechtsverordnung\n1. die Einfuhr und Durchfuhr von lebenden und toten         nach § 7 Abs. 1 oder 2 geregelt ist.\nTieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Tie-\nren sowie sonstigen Gegenständen, die Träger von                                     § 7c\nAnsteckungsstoff sein können,\n(1) Besteht wegen des Auftretens einer Tierseuche im\na) zu verbieten, zu beschränken, von einer Geneh-       angrenzenden Ausland die Gefahr, daß Ansteckungsstoff\nmigung, einer Anmeldung und der Erfüllung           eingeschleppt wird, so können die Landesregierungen zur\nbestimmter Anforderungen abhängig zu machen,        Verhütung der Weiterverbreitung des Ansteckungsstoffes\nb) von der Beibringung von Bescheinigungen, insbe-      im Zollgrenzbezirk durch Rechtsverordnung\nsondere von Ursprungs- und Gesundheitszeugnis-      1. die Benutzung, Verwertung oder den Transport von\nsen, einer Untersuchung und einer behördlichen           lebenden und toten Tieren, Teilen, Erzeugnissen und\nBeobachtung abhängig zu machen,                          Rohstoffen von Tieren sowie sonstigen Gegenständen,\nc) bei Süßwasserfischen auch von der Einhaltung              die Träger von Ansteckungsstoff sein können, verbie-\nbestimmter Mindestanforderungen an den Gesund-           ten, beschränken oder von einer Genehmigung abhän-\nheitszustand und an die Hygiene in Fischzucht- und       gig machen und\nFischhaltungsbetrieben, der regelmäßigen Über-      2. die Untersuchung und Erfassung des vorhandenen\nwachung solcher Betriebe durch die zuständige            Haustier- oder Süßwasserfischbestandes sowie eine\nBehörde, der Erteilung einer Veterinärkontrollnum-       regelmäßige Kontrolle über den Ab- und Zugang von\nmer und einer Bekanntmachung der für die Einfuhr         Haustieren oder über die Abgabe und das Einbringen\noder Durchfuhr anerkannten Fischzuchtbetriebe im         von Süßwasserfischen in den Bestand anordnen.\nBundesanzeiger abhängig zu machen;\n2. zu bestimmen, daß eingeführte lebende und tote Tiere,       (2) Maßregeln nach Absatz 1 dürfen nur angeordnet\nTeile, Erzeugnisse und Rohstoffe von Tieren sowie       werden, wenn und solange gegenüber dem angrenzenden\nsonstige Gegenstände, die Träger von Ansteckungs-       Ausland auf Grund von § 7 Abs. 1 oder 2 die Einfuhr\nstoff sein können, einer Untersuchung, Absonderung      geregelt ist.\nund behördlichen Beobachtung unterliegen, nur zu           (3) Die Landesregierungen können ihre Befugnisse\nbestimmten Zwecken verwendet werden dürfen oder in      nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Stellen\nbestimmter Weise behandelt werden müssen;               übertragen.\n3. die Zuständigkeiten und das Verfahren, insbesondere\nder Untersuchung, Absonderung und Beobachtung, zu\n§8\nregeln und die hierfür notwendigen Einrichtungen und       Ist bei der Einfuhr oder Durchfuhr von Tieren oder\nihren Betrieb vorzuschreiben.                           Teilen, Erzeugnissen oder Rohstoffen von Tieren oder von\n(2) Der Bundesminister kann Rechtsverordnungen nach      sonstigen Gegenständen, die Träger von Ansteckungs-\nAbsatz 1 bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzüg-     stoffen sein können, gegen eine nach § 7 Abs. 1 oder 2\nliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten des   erlassene Vorschrift verstoßen worden, so können im Ein-\nRates oder der Kommission der Europäischen Gemein-          zelfall die Maßregeln nach den §§ 19 bis 30 angeordnet\nschaften erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundes-      werden; solche Tiere gelten als verdächtig, solche Teile,\nrates erlassen. Sie treten spätestens sechs Monate nach     Erzeugnisse und Rohstoffe gelten als von verdächtigen\nihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann    Tieren stammend.\nnur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nRechtsverordnung zur Erleichterung des kleinen Grenz-                    II. Bekämpfung von Tierseuchen\nverkehrs einschließlich des Grenzweideverkehrs von den                 im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nVorschriften der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverord-\nnungen abweichende Regelungen zu treffen, soweit dies                         1. Allgemeine Vorschriften\ndurch die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 nicht aus-\na) Anzeigepflicht\ndrücklich ausgeschlossen und eine Einschleppung von\nTierseuchen nicht zu befürchten ist. Die Landesregierun-\n§9\ngen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung\nauf andere Stellen übertragen.                                  (1) Bricht eine anzeigepflichtige Seuche aus oder zeigen\nsich Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Seu-\n(4) Absatz 1 ist auf die Ausfuhr sinngemäß anzuwenden.\nche befürchten lassen, so hat der Besitzer der betroffenen\nTiere unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem\n§ 7a\nbeamteten Tierarzt Anzeige zu machen und die kranken\n(weggefallen)                      und verdächtigen Tiere von Orten, an denen die Gefahr\nder Ansteckung fremder Tiere besteht, fernzuhalten.\n§ 7b                               (2) Die gleichen Pflichten hat, wer in Vertretung des\nDer Bundesminister gibt im Einvernehmen mit dem Bun-     Besitzers den Betrieb leitet, wer mit der Aufsicht über Tiere\ndesminister der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstel-     anstelle des Besitzers beauftragt ist, wer als Hirt, Schäfer,","486                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nSchweizer, Senne oder in vergleichbarer Tätigkeit Tiere in    nahmen zur ve·rhütung der Weiterverbreitung der Tier-\nObhut hat oder wer Fischereiberechtigter, Fischereiaus-        seuche, insbesondere die vorläufige Einsperrung und\nübungsberechtigter, Betreiber von Anlagen oder Einrich-        Absonderung der kranken und verdächtigen Haustiere,\ntungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Süßwasser-        soweit erforderlich auch deren Bewachung, anordnen und\nfischen ist. Die gleichen Pflichten hat für Tiere auf dem      die notwendigen Ermittlungen anstellen. Die getroffenen\nTransport ihr Begleiter, für Haustiere in fremdem Gewahr-      vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer der Tiere oder\nsam der Besitzer des betreffenden Gehöftes, der Stallun-       dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schrift-\ngen, Koppeln oder Weideflächen.                                liche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der zuständi-\ngen Behörde unverzüglich Anzeige zu machen.\n(3) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch die Tierärzte\nund Leiter tierärztlicher und sonstiger öffentlicher oder         (3) Auf Ersuchen des beamteten Tierarztes hat die\nprivater Untersuchungsstellen sowie alle Personen ver-         zuständige Behörde für die vorläufige Bewachung der\npflichtet, die sich mit der Ausübung der Tierheilkunde, der    erkrankten und verdächtigen Tiere sowie für die Durchfüh-\nkünstlichen Besamung, der Leistungsprüfung in der tieri-       rung der dringlichen Maßregeln zu sorgen.\nschen Erzeugung oder gewerbsmäßig mit der Kastration\nvon Tieren beschäftigen, desgleichen die Fleischkontrol-                                     § 12\nleure, die Geflügelfleischkontrolleure, die Fischereisach-\nverständigen, die Fischereiberater und die Fischereiauf-          Wenn über den Ausbruch einer Seuche nach dem Gut-\nseher, ferner die Personen, die das Schlächtergewerbe         achten des beamteten Tierarztes nur mittels bestimmter\nbetreiben, sowie solche, die sich gewerbsmäßig mit der        an einem verdächtigen Tier durchzwführender Maßnah-\nBearbeitung, Verwertung oder Beseitigung geschlachteter,      men diagnostischer Art Gewißheit zu erlangen ist, so kön-\ngetöteter oder verendeter Tiere oder tierischer Bestand-       nen diese Maßnahmen von der zuständigen Behörde\nteile beschäftigen, wenn sie, bevor ein behördliches Ein-      angeordnet werden. Dies gilt auch, wenn die Gewißheit\nschreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruch einer           nur durch die Tötung und Zerlegung des verdächtigen\nanzeigepflichtigen Tierseuche oder von Erscheinungen,         Tieres zu erlangen ist.\ndie den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten las-\nsen, Kenntnis erhalten.                                                                       § 13\nAuf die gutachtliche Erklärung des beamteten Tier-\n§ 10\narztes, daß der Ausbruch der Seuche festgestellt sei oder\n(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, soweit es zum      daß der begründete Verdacht eines Seuchenausbruchs\nSchutz gegen die Gefährdung von Tieren durch Tierseu-          vorliege, hat die zuständige Behörde die erforderlichen\nchen im Hinblick auf deren Vorkommen, Ausmaß oder              Schutzmaßregeln nach diesem Gesetz und den zu dessen\nGefährlichkeit erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit    Ausführung erlassenen Vorschriften (§ 79) zu treffen und\nZustimmung des Bundesrates die anzeigepflichtigen Tier-        wirksam durchzuführen.\nseuchen zu bestimmen. Dabei kann er, sofern Belange der\nTierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, den Kreis                                         § 14\nder zur Anzeige verpflichteten Personen gegenüber den in\n(weggefallen)\n§ 9 bezeichneten Personen einschränken.\n(2) § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.                                                         § 15\n(1) In allen Fällen, in denen dem beamteten Tierarzt die\nb) Ermittlung der Seuchenausbrüche                Feststellung des Krankheitszustandes eines Tieres\nobliegt, ist es dem Besitzer unbenommen, das Gutachten\n§ 11                             eines anderen approbierten Tierarztes einzuholen. Die\nAnordnung und die Ausführung der Schutzmaßregeln wer-\n(1) Ist eine Anzeige erfolgt oder der Ausbruch einer       den hierdurch nicht aufgehalten. Bei Ermittlung des Krank-\nTierseuche oder der Verdacht eines Seuchenausbruchs            heitszustandes durch Zerlegung eines Tieres sind aber die\nsonst zur Kenntnis der zuständigen Behörde gelangt, so         für die Feststellung der Seuche oder des sonstigen Krank-\nhat diese sofort den beamteten Tierarzt zuzuziehen. Bei        heitszustandes erforderlichen Teile aufzubewahren, falls\nAuftreten einer Tierseuche oder des Verdachts eines Seu-       der Besitzer oder dessen Vertreter bei Mitteilung des amts-\nchenausbruchs unter Haustieren hat die zuständige              tierärztlichen Befundes sofort erklärt, daß er das Gutach-\nBehörde inzwischen anzuordnen, daß die kranken und             ten eines anderen approbierten Tierarztes einzuholen\nverdächtigen Haustiere von anderen Tieren abgesondert,         beabsichtigt. Die Aufbewahrung hat unter sicherem Ver-\nsoweit erforderlich auch eingesperrt und bewacht werden.       schluß oder unter Überwachung auf Kosten des Besitzers\nDer beamtete Tierarzt hat die Art, den Stand und die           so zu geschehen, daß eine Verschleppung von Krank-\nUrsachen der Krankheit zu ermitteln und sein Gutachten         heitserregern nach Möglichkeit vermieden wird.\ndarüber abzugeben, ob durch den Befund der Ausbruch\nder Seuche festgestellt oder der Verdacht eines Seuchen-           (2) Die zuständige Behörde hat im Falle erheblicher\nausbruchs begründet ist und welche besonderen Maß-             Meinungsverschiedenheiten zwischen dem beamteten\nregeln zur Bekämpfung der Seuche erforderlich erschei-         Tierarzt und dem von dem Besitzer zugezogenen appro-\nnen. Ist eine Anzeige beim beamteten Tierarzt erstattet,       bierten Tierarzt über den Ausbruch oder Verdacht einer\nhat dieser unverzüglich die in Satz 1 bezeichnete Behörde      Seuche oder über den sonstigen Krankheitszustand, oder\nzu benachrichtigen.                                            wenn aus anderen Gründen erhebliche Zweifel über die\nRichtigkeit der Angaben des beamteten Tierarztes beste-\n(2) In eiligen Fällen kann der beamtete Tierarzt schon      hen, sofort ein tierärztliches Obergutachten einzuziehen\nvor Einschreiten der zuständigen Behörde dringliche Maß-       und dementsprechend das Verfahren zu regeln.","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1991                                 487\nc) Schutzmaßregeln                       10.    Herstellung von undurchlässigem Boden auf Vieh-\ngegen allgemeine Seuchengefahr                         ladestellen;\n11.    Regelung der Ausstattung, Reinigung und Desinfek-\n§ 16                                    tion der zur Beförderung von Vieh, tierischen Erzeug-\n(1) Viehmärkte, Viehhöfe, Schlachthöfe und gewerbliche            nissen oder tierischen Rohstoffen dienenden Trans-\nSchlachtstätten sind durch beamtete Tierärzte zu beauf-               portmittel sowie der bei einer solchen Beförderung\nsichtigen.                                                            benutzten Behältnisse und Gerätschaften und der\nLadeplätze; Führung von Nachweisen über die Reini-\n(2) Jahr- und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur in                 gung und Desinfektion;\ngeringem Umfange gehandelt wird, können von der\nzuständigen Behörde ausnahmsweise von der Beaufsich-            12.    Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Vieh-\ntigung befreit werden.                                                 ausstellungen, Viehmärkten, Viehhöfen, Schlacht-\nhöfen und gewerblichen Schlachtstätten, insbeson-\n(3) Die Beaufsichtigung kann auf die zu Handelszwek-              dere auch räumliche Trennung der Viehhöfe von den\nken oder zum Verkauf zusammengebrachten Hunde, Kat-                   Schlachthöfen, Anlegung getrennter Zu- und Abfuhr-\nzen oder Viehbestände, auf Tierschauen, auf die durch                 wege für Viehmärkte, Viehhöfe und Schlachthöfe\nbehördliche Anordnung veranlaßte Zusammenziehung                      sowie Verbot des Abtriebs von Vieh von Schlacht-\nvon Vieh, auf die zu Zuchtzwecken aufgestellten männ-                 viehmärkten zu anderen Zwecken als zur Schlach-\nlichen Tiere, auf Ställe und Betriebe von Tierhändlern, auf           tung oder zum Auftrieb auf andere Schlachtvieh-\nViehmästereien, auf Massentierhaltungen, auf Schlacht-                märkte;\nstätten, die nicht unter Absatz 1 fallen, auf Tierkliniken und\n13.   Regelung der Einrichtung und des Betriebs von\nauf sonstige Betriebe und Einrichtungen, von denen eine\nBesamungsstationen, Embryotransfereinrichtungen,\nSeuchengefahr ausgehen kann, ausgedehnt werden.\nGastställen, Viehsammelstellen, Ställen von Vieh-\nhändlern sowie Tierheimen und ähnlichen Einrichtun-\ngen;\n§ 17\n14.   Regelung der Reinigung, Desinfektion und Entwe-\n(1) Zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung der                sung in Gewerbebetrieben und sonstigen Einrichtun-\nViehbestände durch Tierseuchen können folgende Maß-                   gen, von denen eine Seuchengefahr ausgehen kann,\nregeln angeordnet werden:                                             einschließlich der Reinigung, Desinfektion und Ent-\n1. amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchung von           wesung der dort benutzten Gegenstände;\nVieh im Bestand sowie vor dem Verladen und vor        14 a. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von An-\noder nach dem Entladen bei Transporten jeder Art;            lagen zur gewerbsmäßigen Herstellung, Verarbei-\ntung und Abgabe von Futtermitteln, die Träger von\n2.    Verbot oder Beschränkung des Treibens von Vieh\nAnsteckungsstoffen sein können, sowie Vorschriften\nauf öffentlichen Wegen und des Treibens von Vieh\nüber Behandlungsverfahren und die Meldung des\nauf dem Wege zum oder vom Markt sowie Beschrän-\nBetreibens der Anlage;\nkung des Treibens von Wanderherden;\n15.    Regelung der Beseitigung oder der Reinigung von\n3.     Beibringung von Ursprungs- und Gesundheitszeug-\nAbwässern und Abfällen in Gerbereien, Fell- und\nnissen für Vieh, das in einen anderen Viehbestand\nHäutehandlungen;\noder auf Weiden, Märkte, Zuchtveranstaltungen,\nViehversteigerungen oder Tierschauen gebracht         16.    Regelung des Verkehrs mit Tierseuchenerregern,\nwird;                                                        der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, in\ndenen solche Erreger aufbewahrt werden, einer\n4.     Führung von Kontrollbüchern und Kennzeichnung\nErlaubnis- oder Anzeigepflicht für das Arbeiten mit\nvon Vieh;\nTierseuchenerregern sowie Bestimmung der Vor-\n5.     Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Mol-           sichtsmaßregeln, die beim Arbeiten mit Tierseuchen-\nkereien, insbesondere für Sammelmolkereien das                erregern und deren Versendung zu treffen sind;\nVerbot der Abgabe oder der sonstigen Verwertung\n17.    Impfungen gegen übertragbare Tierkrankheiten;\nvon Magermilch und anderen Milchrückständen,\nsofern nicht vorher eine Erhitzung bis zu einem        18.    Regelung des Gewerbebetriebs der Viehkastrierer;\nbestimmten Wärmegrad und für eine bestimmte Zeit-      19.    Regelung der Verwertung und Desinfektion von Spei-\ndauer stattgefunden hat;                                      seabfällen und Abfällen tierischer Herkunft, die Trä-\n6.    Verbot des Umherziehens mit Zuchthengsten zum                 ger von Ansteckungsstoffen sein können.\nDecken von Stuten und Beschränkung des Handels\nmit Vieh, der ohne vorherige Bestellung entweder          (2) Zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung ande-\naußerhalb der Gemeinde der gewerblichen Nieder-        rer Haustierbestände als Viehbestände durch Tierseuchen\nlassung des Händlers oder ohne Begründung einer        können folgende Maßregeln angeordnet werden\nsolchen stattfindet;\n1. Maßregeln nach Absatz 1 Nr. 1, 11, 14, 14 a, 16, 17\n7.    Führung von Nachweisen über die Herkunft von Tie-          und 19 sowie 15, soweit Felle und Häute gewerbsmä-\nren, Teilen von Tieren, Erzeugnissen, Rohstoffen           ßig behandelt werden, in entsprechender Anwendung;\nund Abfällen tierischer Herkunft, die Träger von\nAnsteckungsstoffen sein können;                        2. a) Beibringung von Ursprungs- und Gesundheitszeug-\nnissen für Haustiere, die an einen anderen Standort\n8.    (weggefallen)\noder in einen anderen Tierbestand gebracht wer-\n9.    Einführung von Deckregistern;                                   den,","488                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nb) Führung von Nachweisen und Kennzeichnung von            gebieten die Benutzung, die Verwertung und der Transport\nHaustieren,                                            der Tiere, die für die Seuche empfänglich sind und aus\nViehbeständen oder Anlagen oder Einrichtungen zur\nc) Regelung der Einrichtung und des Betriebs von\nAusstellungen, Märkten, Gastställen, Ställen von       Zucht, Haltung oder Hälterung von Süßwasserfischen\nstammen, die nicht als frei von der Seuche befunden\nTierhändlern, Tierheimen und ähnlichen Einrichtun-\ngen.                                                   worden sind, sowie der von diesen Tieren stammenden\nTeile oder Erzeugnisse beschränkt werden. Ferner kann\n(3) Zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung der          das Verbringen solcher Tiere oder der von ihnen stam-\nSüßwasserfischbestände durch Tierseuchen können fol-           menden Teile oder Erzeugnisse in Schutzgebiete verboten\ngende Maßregeln angeordnet werden:                             oder beschränkt werden.\n1. amtstierärztliche, tierärztliche oder fischereibiologische\nUntersuchung von Fischen in Gewässern oder in Anla-                                   § 17b\ngen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälte-        (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-\nrung von Fischen sowie vor dem Verladen und vor oder      verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz\nnach dem Entladen bei Transporten jeder Art;               gegen die allgemeine Gefährdung der Haustier- und Süß-\n2. Beibringung von Ursprungs- und Gesundheitszeugnis-          wasserfischbestände durch Tierseuchen\nsen für Süßwasserfische, insbesondere für solche, die      1. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein\nzum Besatz oder zur Hälterung in Gewässern oder in             Tier oder ein Tierbestand als frei von einer Seuche\nAnlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder              anzusehen ist;\nHälterung voh Süßwasserfischen bestimmt sind;\n2. die amtliche Anerkennung eines Tierbestandes als frei\n3. Führung von Nachweisen über Einbringen und Abgabe                von einer Seuche, das Verfahren der amtlichen Aner-\nvon Süßwasserfischen;                                          kennung, die mit der Anerkennung verbundenen Aufla-\n4. Reinigung und Desinfektion von fischereilich nutzbaren           gen und die Überwachung sowie die Voraussetzungen\nGewässern oder von Anlagen oder Einrichtungen zur              des Widerrufs der amtlichen Anerkennung zu regeln;\nZucht, Haltung oder Hälterung von Fischen;                 3. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein\n5. Regelung der Desinfektion, Füllung und Entleerung von            Gebiet als seuchenfrei anzusehen ist;\nBehältern, in denen Süßwasserfische transportiert oder     4. für Massentierhaltungen und Brütereien Vorschriften zu\ngehältert werden, sowie unschädliche Beseitigung des           erlassen\nInhalts der Behälter mit Ausnahme der Fische;\na) über die Lage und Abgrenzung des Betriebes, die\n6. Erfassung der Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht,                  Beschaffenheit und Einrichtung der Umkleideräume\nHaltung oder Hälterung von Süßwasserfischen, Rege-                 für Personen, der Ställe, Wege und Plätze, der\nlung der Kontrolle solcher Anlagen oder Einrichtungen              Anlagen zur Dung- und Jauchebeseitigung und der\nsowie von fischereilich nutzbaren Gewässern ein-                   Futterzubereitung sowie über Einrichtungen zur\nschließlich ihrer Fischbestände;                                   Aufbewahrung toter Tiere,\n7. Regelungen in entsprechender Anwendung des Absat-                b) über die Aufteilung des Betriebes in Betriebsabtei-\nzes 1 Nr. 11, 14, 14a, 16, 17 und 19;                              lungen, den Betriebsablauf, die Größe und Abgren-\n8. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Aus-                   zung der Betriebsabteilungen sowie deren Entfer-\nstellungen, Märkten, Sammelbehältern und ähnlichen                  nung von anderen Abteilungen,\nEinrichtungen.                                                 c) über die Anforderungen an die Aufnahme und\nAbgabe von Tieren, über die Untersuchung von\n§ 17a\nTieren und die hierfür erforderlichen Hilfeleistungen,\n(1) Zum Schutz gegen eine Seuche können Gebiete, in                  die Beschränkung der Benutzung und das Verbot\ndenen die Viehbestände von mindestens zwei Dritteln der                 des Haltens anderer Tiere innerhalb des Betriebes\nTierbesitzer auf Grund amtstierärztlicher Feststellung als              sowie über die Durchführung bestimmter Impfungen\nfrei von dieser Seuche befunden worden sind, zu Schutz-                 und Behandlungen und über die Entnahme von\ngebieten erklärt werden.                                                Proben zu diagnostischen Zwecken,\n(2) Zum Schutz gegen eine Tierseuche kann ein Gewäs-             d) über das Tragen von Schutzkleidung innerhalb des\nsersystem zum Schutzgebiet erklärt werden, sofern                       Betriebes, die Reinigung und Desinfektion von Per-\nsonen, Einrichtungen nach Buchstabe a, im Betrieb\na) alle an diesem System liegenden und von ihm mit                     benutzten Gegenständen und von Fahrzeugen\nWasser versorgten Anlagen oder Einrichtungen zur                   sowie über die Entwesung,\nZucht, Haltung oder Hälterung von Süßwasserfischen\nals frei von dieser Seuche befunden worden sind,                e) über die Beseitigung von Dung, Jauche und ähnli-\nchen Stoffen tierischer Herkunft und die Aufbewah-\nb) der Besatz des Systems nur mit Fischen aus diesen                   rung toter Tiere und\nAnlagen oder Einrichtungen vorgenommen wird,\nf) über das Führen von Kontrollbüchern, insbesondere\nc) außerhalb des Schutzgebietes liegende Anlagen oder                  über die Zahl der täglichen Todesfälle und über\nEinrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von               Zugang, Abgang, Impfungen und Behandlungen\nSüßwasserfischen mindestens ein Kilometer von den                  von Tieren, sowie über die Aufbewahrung der\nGrenzen des Schutzgebietes entfernt sind.                          Bücher.\n(3) Unbeschadet der nach den sonstigen Vorschriften            (2) Der Bundesminister kann in der Rechtsverordnung\ndieses Gesetzes zulässigen Maßregeln können in Schutz-          nach Absatz 1 Befugnisse auf die Landesregierungen","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1991                                   489\nübertragen. Die Landesregierungen können ihre Befug-                                        § 17d\nnisse auf andere Behörden übertragen.\n(1) Wer Sera, Impfstoffe oder Antigene nach § 17c\nAbs. 1 Satz 1 gewerbs- oder berufsmäßig zum Zwecke der\n§ 17c\nAbgabe an andere oder zur Anwendung in eigenen Tierbe-\n(1) Sera, Impfstoffe und Antigene, die unter Verwendung    ständen herstellen will, bedarf für das jeweilige Mittel einer\nvon Krankheitserregern oder auf biotechnischem Wege            Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das gleiche gilt für\nhergestellt werden und zur Verhütung, Erkennung oder          juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine und\nHeilung von Tierseuchen bestimmt sind, dürfen nur abge-       Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, die diese Mittel\ngeben oder angewendet werden, wenn sie von der Bun-            zum Zwecke der Abgabe an ihre Mitglieder herstellen\ndesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere, vom       wollen.\nBundesgesundheitsamt oder vom Paul-Ehrlich-Institut\nzugelassen worden sind. Dies gilt nicht für solche Mittel          (2) Für Mittel nach§ 17c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Nr. 1,\nnach Satz 1, die unter Verwendung von in einem bestimm-        die in Kliniken und Instituten der tierärztlichen Lehranstal-\nten Bestand eines Betriebes isolierten Krankheitserregern     ten oder in anderen, der wissenschaftlichen Erforschung\nhergestellt worden sind und nur in diesem Bestand ange-        oder der staatlichen Bekämpfung von Tierseuchen dienen-\nwendet werden. Herstellen im Sinne dieser Vorschrift          den Instituten hergestellt werden sollen, kann abweichend\nsowie der §§ 17 d und 17 e ist das Gewinnen, Anfertigen,      von Absatz 1 eine allgemeine, nicht auf ein bestimmtes\nZubereiten, Be- oder Verarbeiten, Umfüllen einschließlich     Mittel bezogene Herstellungserlaubnis erteilt werden. Ein-\nAbfüllen, Abpacken und Kennzeichnen.                          richtungen, denen eine Erlaubnis nach Satz 1 erteilt wird,\nhaben die Herstellung von Mitteln nach § 17 c Abs. 1\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-      Satz 2 unter Angabe der Art und der hergestellten Menge\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere          der zuständigen Behörde anzuzeigen.\nüber die Prüfung und Zulassung der in Absatz 1 genannten\nMittel sowie über die Abgrenzung der sachlichen Zustän-            (3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 wird von der zuständi-\ndigkeit der in Absatz 1 genannten Stellen zu bestimmen.       gen Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte liegt,\nim Benehmen mit der für die Zulassung des Mittels zustän-\n(3) Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundesminister\ndigen Stelle erteilt.\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\nrates bestimmen, daß abweichend von Absatz 1 Satz 1                (4) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn\nvon der Zulassung abgesehen wird. Die Rechtsverord-\nnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttre-     1. die Personen, unter deren Leitung die Mittel nach § 17 c\nten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustim-            Abs. 1 Satz 1 hergestellt oder geprüft werden sollen,\nmung des Bundesrates verlängert werden.                             die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde nicht\nbesitzen;\n(4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann Aus-\n2. die Person, unter deren Leitung die Mittel vertrieben\nnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen\nwerden sollen, nicht benannt ist;\n1. a) für Sera, die dazu bestimmt sind, ohne am oder im\n3. die in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Personen\ntierischen Körper angewendet zu werden, die\ndie ihnen obliegenden Verpflichtungen nicht ständig\nBeschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen\nerfüllen können oder\ndes tierischen Körpers erkennen zu lassen oder der\nErkennung übertragbarer Krankheiten beim Tier zu      4. geeignete Räume und Einrichtungen für die beabsich-\ndienen, und                                                  tigte Herstellung, Prüfung und Lagerung der Mittel nicht\nvorhanden sind.\nb) für Antigene,\ndie in Kliniken und Instituten der tierärztlichen Lehran-       (5) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträg-\nstalten oder anderen der wissenschaftlichen Erfor-         lich bekannt wird, daß einer der Versagungsgründe nach\nschung oder der staatlichen Bekämpfung von Tierseu-        Absatz 4 bei der Erteilung vorgelegen hat; sie ist zu\nchen dienenden Instituten hergestellt werden;              widerrufen, wenn einer der Versagungsgründe nachträg-\nlich eingetreten ist. Absatz 3 gilt entsprechend.\n2. a) für die Durchführung wissenschaftlicher Versuche\naußerhalb wissenschaftlicher Institute, wenn dies           (6) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-\nzur Erprobung von Mitteln nach Absatz 1 Satz 1         verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, um die\nerforderlich ist,                                      Verschleppung von Tierseuchen zu verhüten sowie einen\nb) im Anschluß an Versuche nach Buchstabe a wäh-           ordnungsgemäßen Umgang, eine sachgerechte Anwen-\nrend eines Verfahrens zur Zulassung des betreffen-      dung und die erforderliche Qualität der Mittel nach § 17 c\nden Mittels, sofern Belange der Seuchenbekämp-          Abs. 1 Satz 1 sicherzustellen,\nfung nicht entgegenstehen,\n1. das Nähere über die Versagungsgründe nach Absatz 4\nund die für die Zulassung der Mittel zuständige                  Nr. 1 und 4 zu bestimmen;\nBehörde vorher angehört worden ist;\n2. Vorschriften zu erlassen über\n3. im Einzelfall für Tiere oder Erzeugnisse von Tieren, die\na) die Anzeige beim Wechsel einer in Absatz 4 Nr. 1\nausgeführt werden, sofern das Einfuhrland die Anwen-\noder 2 bezeichneten Person sowie bei wesentlicher\ndung bestimmter Sera, Impfstoffe oder Antigene fordert\nÄnderung der Räume oder Einrichtungen nach\noder wenn die Anwendung zum Schutz dieser Tiere\nAbsatz 4 Nr. 4,\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\ngeboten erscheint und Belange der Seuchenbekämp-                 b) die Herstellung, Lagerung und Verpackung sowie\nfung nicht entgegenstehen.                                           die Abgabe und Anwendung der Mittel,","490                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nc) die Kennzeichnung der Mittel und die Packungsbei-                                   § 17e\nlage sowie über die Verwendung, Beschaffenheit\nBetriebe und Einrichtungen, in denen Mittel nach § 17 c\nund Kennzeichnung bestimmter Behältnisse,\nAbs. 1 Satz 1 hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder\nd) die Anlage und Ausstattung der Betriebe und Ein-        abgegeben werden, unterliegen der Überwachung durch\nrichtungen, in denen die Mittel hergestellt, geprüft, den beamteten Tierarzt; soweit erforderlich, sind Angehö-\nverpackt oder gelagert werden,                         rige der für die Zulassung der Mittel zuständigen Stellen zu\ne) die Haltung und Kontrolle der zur Herstellung und       beteiligen. Die zuständige Behörde kann Kliniken und\nPrüfung der Mittel verwendeten Tiere,                  Institute der tierärztlichen Lehranstalten ·oder andere der\nwissenschaftlichen Erforschung oder Bekämpfung von\nf)  die Führung und Aufbewahrung von Nachweisen           Tierseuchen dienende Institute von der Überwachung frei-\nüber die in den Buchstaben d und e genannten          stellen.\nBetriebsvorgänge, die in Buchstabe e genannten\nTiere, die Herkunft und die Abgabe von Mitteln                                      § 17f\nsowie über Namen und Anschrift des Empfängers,\nDer Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsver-\ng) die Zurückhaltung von Chargenproben sowie deren        ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\nUmfang und Lagerungsdauer,                            bedarf, Mittel und Verfahren zu bestimmen, die bei tierseu-\nh) die Kennzeichnung, Absonderung und Vernichtung         chenrechtlich vorgeschriebenen Desinfektionen und Ent-\nnicht verkehrsfähiger Mittel;                         wesungen verwendet werden dürfen, um sicherzustellen,\ndaß Krankheitserreger unwirksam gemacht werden.\n3. Anforderungen an das Personal in Betrieben oder Ein-\nrichtungen, in denen die Mittel hergestellt, geprüft,                                  § 17g\ngelagert, verpackt oder abgegeben werden, zu stellen;\n(1) Wer Papageien oder Sittiche halten will, um\n4. die Verwendung bestimmter Stoffe, Zubereitungen aus       1. von diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen oder\nStoffen oder Gegenstände bei der Herstellung der Mit-\n2. mit diesen Tieren zu handeln,\ntel vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken\nund das Inverkehrbringen der Mittel für bestimmte         bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.\nAnwendungsbereiche zu untersagen.\n(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn\n(7) Der Bundesminister wird ermächtigt,                    1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die für die\nBekämpfung der Psittakose erforderliche Zuverlässig-\n1. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nkeit und Sachkunde hat und\nrates, soweit es zur Verhütung einer unmittelbaren oder\nmittelbaren Gefährdung der Gesundheit der Tiere erfor-    2. die zur Bekämpfung der Psittakose erforderlichen\nderlich ist,                                                   Räumlichkeiten vorhanden sind.\na) vorzuschreiben, daß die bei der Anwendung von              (3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-\nMitteln nach § 17 c Abs. 1 Satz 1 auftretenden        verordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nRisiken, insbesondere Nebenwirkungen, Wechsel-\n1. die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis\nwirkungen mit anderen Mitteln, Gegenanzeigen und\nnäher zu regeln,\nVerfälschungen, zentral erfaßt und ausgewertet und\ndie zu ergreifenden Maßnahmen koordiniert wer-        2. Vorschriften zu erlassen über\nden,\na) die Kennzeichnung der Tiere,\nb) die hierfür zuständige Behörde zu bestimmen und\nb) Aufzeichnungen betreffend Aufnahme oder Erwerb\nc) vorzuschreiben, daß die nach Buchstabe b zustän-               und Abgabe der Tiere sowie ihre Behandlung gegen\ndige \"Behörde mit den zuständigen Behörden der                Psittakose.\nLänder, den Tierärztekammern sowie mit anderen\nBehörden zusammenwirkt, die bei der Durchfüh-\nrung ihrer Aufgaben durch Mittel nach § 17 c Abs. 1                        d) Schutzmaßregeln\nSatz 1 auftretende Risiken erfassen;                                gegen besondere Seuchengefahr\n2. durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustim-                                      § 18\nmung des Bundesrates zur Durchführung von Auf-                Zum Schutz gegen eine besondere Seuchengefahr und\ngaben nach Nummer 1 Buchstabe a                           für deren Dauer können unter Berücksichtigung der betei-\nligten Wirtschafts- und Verkehrsinteressen die nachste-\na) die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden auf\nhenden Maßregeln (§§ 19 bis 30) angeordnet werden.\nden verschiedenen Gefahrenstufen zu regeln,\nb) die Einschaltung der pharmazeutischen Unterneh-        1.                            § 19\nmer zu regeln,\n(1) Absonderung, Bewachung oder behördliche Beob-\nc) die jeweils nach diesem Gesetz oder auf Grund          achtung der an der Seuche erkrankten, der verdächtigen\ndieses Gesetzes zu ergreifenden Maßnahmen zu          und der für die Seuche empfänglichen Tiere.\nbestimmen,\n(2) Beschränkungen des Personenverkehrs innerhalb\nd) Informationsmittel und -wege zu bestimmen und          der Räumlichkeiten (Gehöft, Stall, Standort, Hofraum,\nhierfür einen Stufenplan zu erstellen.                Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1991                               491\nvon Fischen, Weidefläche, Viehausstellung, Marktplatz         4.                          § 22\nusw.), in denen sich derartige Tiere befinden, und auf\nöffentlichen Wegen.                                              (1) Sperre des Stalles oder sonstigen Standortes seu-\nchenkranker oder verdächtiger Tiere, des Gehöftes, des\nfischereilich nutzbaren Gewässers, der Anlage oder Ein-\n(3) Der Besitzer von Tieren, die der Absonderung oder\nrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen,\nbehördlichen Beobachtung unterworfen sind, oder der\ndes Ortes, der Weidefläche, der Feldmark oder eines\nBetreiber einer Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung\nbestimmten Gebietes gegen den Verkehr mit Tieren und\noder Hälterung von Fischen, in der Fische der Absonde-\nmit solchen Gegenständen, die Träger des Ansteckungs-\nrung oder behördlichen Beobachtung unterworfen sind, ist\nstoffs sein können.\nverpflichtet, solche Einrichtungen zu treffen, daß die Tiere\nfür die Dauer der Absonderung oder Beobachtung die               (2) Die Sperre der Feldmark oder eines über die Feld-\nihnen bestimmte Räumlichkeit nicht verlassen können und       mark hinausgehenden Gebietes darf erst dann verfügt\naußer aller Berührung und Gemeinschaft mit anderen für        werden, wenn der Ausbruch der Seuche durch das Gut-\ndie Seuche empfänglichen Tieren bleiben. Auch dürfen die      achten des beamteten Tierarztes festgestellt ist und wenn\nKörper abgesonderter, bewachter oder behördlich beob-        die Seuche ihrer Beschaffenheit nach eine größere und\nachteter Tiere nicht ohne behördliche Genehmigung geöff-      allgemeinere Gefahr einschließt.\nnet oder beseitigt werden.                                       (3) Die Sperre kann auf einzelne Straßen oder Teile des\nOrtes oder der Feldmark beschränkt werden.\n2.                           § 20                                (4) Die Sperre eines Stalles oder sonstigen Standortes,\n(1) Beschränkungen der Benutzung, der Verwertung         eines Gehöftes, einer Anlage oder Einrichtung zur Zucht,\noder des Transportes kranker oder verdächtiger Tiere,        Haltung oder Hälterung von Fischen oder einer Weide-\nihrer Körper, der von ihnen stammenden Erzeugnisse oder      fläche verpflichtet den Besitzer der Tiere oder den Betrei-\nsolcher Gegenstände, die mit kranken oder verdächtigen       ber der Anlage oder Einrichtung, die zur wirksamen Durch-\nTieren oder ihren Körpern in Berührung gekommen oder         führung der Sperre vorgeschriebenen Vorkehrungen zu\nsonst geeignet sind, die Seuche zu verschleppen.             treffen.\n5.                          § 23\n(2) Beschränkungen des Transportes und der Benut-\nDurchführung oder Verbot bestimmter Impfungen oder\nzung der für die Seuche empfänglichen und solcher Tiere,\nMaßnahmen diagnostischer Art bei den für die Seuche\ndie geeignet sind, die Seuche zu verschleppen, sowie der\nempfänglichen Tieren, Heilbehandlung von Tieren sowie\nvon diesen Tieren stammenden Erzeugnisse.\nVerbot oder Beschränkungen in der Befugnis zur Vor-\n(3) Verbot oder Beschränkung des Handels mit Tieren,      nahme von Heilversuchen.\nder ohne vorherige Bestellung entweder außerhalb der         6.                          § 24\nGemeinde der gewerblichen Niederlassung des Händlers\noder ohne Begründung einer solchen stattfindet.                  (1) Tötung der an der Seuche erkrankten oder verdäch-\ntigen Tiere.\n(4) Verbot oder Beschränkung der Haltung oder Hälte-          (2) Tötung von Tieren bestimmter wildlebender Tier-\nrung kranker oder verdächtiger Süßwasserfische in            arten, die für die Seuche empfänglich sind, wenn dies zur\nGewässern oder in Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht,      wirksamen Bekämpfung der Seuche erforderlich ist und\nHaltung oder Hälterung von Fischen.                          andere geeignete Maßnahmen nicht zur Verfügung ste-\nhen. Die durch eine solche Anordnung betroffene Tierart\n(5) Abfischung von Süßwasserfischen und Einbringung       darf durch die Maßnahme nicht der Gefahr der Ausrottung\nvon Neubesatz in Gewässern oder in Anlagen oder Ein-         ausgesetzt sein. Die Anordnung kann auf bestimmte\nrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Süß-        Gebiete beschränkt werden. Dem Jagdausübungsberech-\nwasserfischen.                                               tigten, dem Grundstückseigentümer und dem Grund-\nstücksbesitzer kann die Verpflichtung auferlegt werden,\n3.                           § 21                            Angaben über Standorte der Tiere und die Lage von\nBauen, Gehecken und Gelegen zu machen, die erforder-\n(1) Verbot des gemeinschaftlichen Weideganges von         liche Hilfe zu leisten sowie die nach Satz 1 angeordneten\nTieren aus den Viehbeständen verschiedener Besitzer und      Maßnahmen zu dulden oder, soweit die Maßnahme dem\nder Benutzung bestimmter Weideflächen, ferner der            Verpflichteten zuzumuten ist, durchzuführen. Gemeinden\ngemeinschaftlichen Benutzung von Brunnen, Tränken und        und Gemeindeverbänden kann die Durchführung der\nSchwemmen und des Verkehrs mit seuchenkranken oder           angeordneten Maßnahmen auferlegt werden.\nverdächtigen Tieren auf öffentlichen oder gemeinschaft-\nlichen Straßen und Triften.\n7.                          § 25\n(2) Verbot des freien Umherlaufens der Haustiere.             Tötung von Tieren, die bestimmten Verkehrs- oder Nut-\nzungsbeschränkungen oder der Absperrung unterworfen\n(3) Verbot, aus fischereilich genutzten Gewässern oder    sind und in verbotswidriger Benutzung oder außerhalb der\naus Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder       ihnen angewiesenen Räumlichkeit oder an Orten angetrof-\nHälterung von Fischen lebende oder tote Fische ab-           fen werden, zu denen der Zutritt verboten ist.\nschwimmen oder abtreiben zu lassen.\n8.                          § 26\n(4) Verbot, Wasser aus fischereilich genutzten Anlagen\noder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von         Unschädliche Beseitigung der Tierkörper, Tierkörper-\nFischen ablaufen zu lassen.                                  teile und Erzeugnisse tierischer Herkunft, der Streu, des","492                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nDunges und der flüssigen Abgänge sowie anderer Abfälle         auf das dort aufgestellte Vieh finden die vorstehenden\nvon kranken oder verdächtigen Tieren.                          Bestimmungen dieses Gesetzes mit den Änderungen\nAnwendung, die sich aus den nachfolgenden Vorschriften\n9.                            § 27                             ergeben.\n(1) Reinigung, Desinfektion und Entwesung der Ställe,                                 § 63\nStandorte, Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung\noder Hälterung von Fischen, der Ladestellen, Marktplätze         Wird unter dem dort aufgestellten Vieh der Ausbruch\nund Wege, die von kranken oder verdächtigen oder von           einer Seuche ermittelt oder zeigen sich bei solchem Vieh\nzusammengebrachten und für die Seuche empfänglichen            Erscheinungen, die nach dem Gutachten des beamteten\nTieren benutzt sind.                                           Tierarztes den Ausbruch einer Seuche befürchten lassen,\nso sind die erkrankten und alle verdächtigen Tiere sofort in\n(2) Reinigung und Desinfektion oder, falls diese Maß-      behördliche Verwahrung zu nehmen und von jeder Berüh-\nnahmen sich nicht wirksam durchführen lassen, unschäd-         rung mit den übrigen auszuschließen.\nliche Beseitigung des Düngers, der Streu- und Futtervor-\nräte, des Schlammes aus Anlagen oder Einrichtungen zur\nZucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, der Gerät-                                     § 64\nschaften, Kleidungsstücke und sonstigen Gegenstände,\ndie mit kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung            Nach Feststellung des Seuchenausbruchs können Vieh-\ngekommen sind oder von denen sonst anzunehmen ist,             ausstellungen, Viehsammelstellen, Viehmärkte, Viehhöfe,\ndaß sie Ansteckungsstoffe enthalten.                           Schlachthöfe und andere Schlachtstatten ganz oder teil-\nweise für die Dauer der Seuchengefahr gegen den Abtrieb\n(3) Erforderlichenfalls auch Reinigung und Entseuchung     der für die Seuche empfänglichen Tiere gesperrt werden.\nvon Tieren, die Träger des Ansteckungsstoffs sein können,\nvon Fleisch und anderen Erzeugnissen von Tieren, von\ndenen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff                                        § 65\nenthalten, und von Personen, die mit kranken oder ver-\ndächtigen Tieren in Berührung gekommen sind.                     (1) Soweit Schlachtvieh in Frage kommt und die Art der\nKrankheit es gestattet, kann der Besitzer der erkrankten\n(4) Die Durchführung dieser Maßregeln erfolgt unter        oder verdächtigen Tiere oder sein Vertreter angehalten\nBeobachtung etwaiger Anordnungen des beamteten Tier-           werden, die sofortige Schlachtung unter Aufsicht des\narztes und unter behördlicher Überwachung.                     beamteten Tierarztes in den dazu bestimmten Räumen\nvorzunehmen.\n10.                           § 28\n(2) Die Schlachtung kann in dringenden Fällen auch\nEinstellung oder Beschränkung der Viehmärkte, der          ohne vorherige Benachrichtigung des Besitzers oder sei-\nJahr- und Wochenmärkte, der Zuchtveranstaltungen,              nes Vertreters vorgenommen und auf alles andere in der\nViehversteigerungen und Tierschauen sowie des Betrie-          betreffenden Räumlichkeit vorhandene, für die Seuche\nbes von Viehsammelstellen oder ähnlichen Einrichtungen,        empfängliche Schlachtvieh ausgedehnt werden. Den\nvon denen eine Seuchengefahr ausgehen kann.                    Besitzern der so geschlachteten Tiere ist unverzüglich von\nder Schlachtung Mitteilung zu machen.\n11.                           § 29\nAmtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchung der für\ndie Seuche empfänglichen Tiere und der Gegenstände,                        4. Entschädigung für Tierverluste\ndie Träger von Ansteckungsstoffen sein können.                                            § 66\n12.                           § 30                               Vorbehaltlich der in diesem Gesetz bezeichneten Aus-\nnahmen wird eine Entschädigung in Geld geleistet\nÖffentliche Bekanntmachung des Ausbruchs der Seu-\nche. Ist diese Bekanntmachung erfolgt, so muß auch das         1. für Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet wor-\nErlöschen der Seuche unverzüglich öffentlich bekanntge-           den oder nach Anordnung der Tötung verendet sind;\nmacht werden.                                                  2. für Tiere, bei denen eine anzeigepflichtige Seuche\nnach dem Tode festgestellt worden ist, sofern die Vor-\n2.\naussetzungen gegeben waren, unter denen die Tiere\n(weggefallen)                            auf behördliche Anordnung hätten getötet werden müs-\nsen;\n§§ 31 bis 61 e                         3. a) für Tiere, bei denen Milzbrand, Rauschbrand oder\n(weggefallen)                                Tollwut,\nb) für Rinder, bei denen Aujeszkysche Krankheit\n3. Besondere Vorschriften für Viehausstellungen,               nach dem Tode festgestellt worden ist;\nViehsammelstellen, Viehmärkte, Viehhöfe,\n4. für Tiere, von denen anzunehmen ist, daß sie auf\nSchlachthöfe und andere Schlachtstätten\nGrund einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen\noder behördlich angeordneten Impfung, Behandlung\n§ 62                                oder Maßnahme diagnostischer Art oder im Zusam-\nAuf Viehausstellungen, Viehsammelstellen, Viehmärkte,          menhang mit deren Durchführung getötet werden muß-\nViehhöfe, Schlachthöfe und andere Schlachtstätten und             ten oder verendet sind;","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1991                                493\n5. für Rinder, Schweine und Schafe, die Viehhöfen,           henden Kosten zählen nicht zur Entschädigung, sie sind\nSchlachthöfen oder sonstigen Schlachtstätten zuge-      zusätzlich zu erstatten. Bei der Festsetzung der Entschädi-\nführt und bei der amtstierärztlichen Auftriebsuntersu-  gung werden Steuern nicht berücksichtigt.\nchung oder bei der Schlachttieruntersuchung als nicht\nseuchenkrank oder seuchenverdächtig befunden wor-\nden sind, sofern deren Fleisch nach der Schlachtung                                   § 68\nauf Grund einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder\n(1) Keine Entschädigung wird gewährt für\neiner auf eine solche Vorschrift gestützten behördli-\nchen Anordnung gemaßregelt worden ist.                    1. Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören;\n2. Tiere, die entgegen § 6 oder einem der Bekämpfung\nvon Tierseuchen dienenden unmittelbar geltenden\n§ 67\nRechtsakt des Rates oder der Kommission der Euro-\n(1) Der Entschädigung wird der gemeine Wert des Tie-            päischen Gemeinschaften eingeführt worden sind;\nres zugrunde gelegt. Der gemeine Wert wird ohne Rück-          3. Tiere, die mit einer Erklärung nach § 6 Abs. 3 einge-\nsicht auf die Wertminderung, die das Tier infolge der              führt worden sind;\nSeuche oder einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen\noder behördlich angeordneten Maßnahme erlitten hat,            4. Tiere, die entgegen einer Vorschrift einer nach § 7\nermittelt.                                                         Abs. 1 oder 2 erlassenen Rechtsverordnung einge-\nführt worden sind;\n(2) Die Entschädigung darf folgende Höchstsätze je Tier\n5. Tiere, die innerhalb einer nach Absatz 2 bestimmten\nnicht überschreiten:\nFrist vor der Feststellung der Seuche eingeführt wor-\n1. Pferde                                       10 000 DM          den sind, wenn nicht der Nachweis erbracht wird, daß\n2. Rinder                                        6 000 DM          ihre Ansteckung erst nach der Einfuhr erfolgt ist;\n3. Schweine                                      2 500 DM      6. Tiere, die nach der Einfuhr auf Grund einer im Zusam-·\nmenhang mit der Einfuhr tierseuchenrechtlich vorge-\n4. Schafe                                        1 500 DM          schriebenen oder behördlich angeordneten Maß-\n5. Ziegen                                          600 DM          nahme oder im Zusammenhang mit einer solchen\nMaßnahme getötet werden mußten oder verendet\n6. Geflügel                                        100 DM\nsind;\n7. Bienen, je Volk                                 200 DM\n7. Schlachtvieh, das Viehhöfen, Schlachthöfen oder son-\nDer Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverord-            stigen Schlachtstätten zugeführt worden ist; dies gilt\nnung mit Zustimmung des Bundesrates die in Satz 1                  nicht für die Fälle des § 66 Nr. 1, 3, 4 und 5;\nfestgesetzten Höchstsätze bis zu 50 vom Hundert zu\n8. Wild oder gefangen gehaltene Wildtiere;\nändern, um ihr Verhältnis zum gemeinen Wert der Tiere\nbei der jeweiligen Tierart zu wahren.                          9. Tiere, die zu Tierversuchen verwendet werden;\n(3) Die Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2           10. Haustiere, die nicht Vieh oder Bienen sind.\nmindert sich                                                    (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-\n1. um 20 vom Hundert                                         verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für\nbestimmte Seuchen die in Absatz 1 Nr. 5 bezeichnete Frist\na) im Falle des §  66 Nr. 5,                            unter Berücksichtigung der Inkubationszeit zu bestimmen.\nb) für Rinder, die in Betrieben mit mehr als 500 Rin-\ndern gehalten werden,\nc) für Schweine, die in Betrieben mit mehr als 1 250                                  § 69\nSchweinen gehalten werden,                               (1) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn der\nd) für Geflügel, das in Betrieben mit mindestens        Besitzer der Tiere oder sein Vertreter im Zusammenhang\n20 000 Legehennen oder 30 000 Stück Mastgeflü-       mit dem die Entschädigung auslösenden Fall\ngel gehalten wird;                                    1. a) eine Vorschrift dieses Gesetzes oder des Tierkör-\n2. um 40 vom Hundert                                                  perbeseitigungsgesetzes,\na) für Schweine, die in Betrieben mit mehr als 2 500         b) eine Vorschrift einer nach einem dieser Gesetze\nSchweinen gehalten werden,                                    erlassenen Rechtsverordnung oder\nb) für Geflügel, das in Betrieben mit mindestens             c) eine nach einem dieser Gesetze erlassene behördli-\n50 000 Legehennen oder 100 000 Stück Mastgeflü-               che Anordnung\ngel gehalten wird;                                        schuldhaft nicht befolgt,\n3. um 50 vom Hundert für Tiere, die, außer in den Fällen     2. die nach § 9 vorgeschriebene Anzeige schuldhaft nicht\ndes§ 66 Nr. 3, vor Erstattung der Anzeige nachweislich       oder nicht unverzüglich erstattet hat, es sei denn, daß\nan der Seuche verendet sind oder wegen der Seuche            die Anzeige von einem anderen nach§ 9 Verpflichteten\ngetötet worden sind.                                         unverzüglich erstattet worden ist, oder\n(4) Auf die Entschädigung wird der Wert der nach Maß-    3. an der Seuche erkrankte Haustiere oder Süßwasserfi-\ngabe einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder behördli-      sche erworben hat und beim Erwerb Kenntnis von der\nchen Anordnung verwertbaren Teile des Tieres angerech-           Seuche hatte oder den Umständen nach hätte haben\nnet. Die bei der Verwertung oder Tötung des Tieres entste-       müssen.","494                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(2) Der Anspruch entfällt ferner für Tiere, die vom Besit-      (2) Mit der Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch\nzer auf eigenen Wunsch mit Genehmigung der zuständi-             Dritter erloschen.\ngen Behörde in einen auf Grund einer tierseuchenrechtli-\nchen Vorschrift gesperrten Bestand verbracht werden,                                         § 72a\nwenn diese Tiere aus Gründen der Seuchenbekämpfung                  (1) Steht dem Entschädigungsberechtigten ein\nwährend der Sperre und wegen der Seuche, die zur                 Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten\nSperre geführt hat, getötet werden oder nachweislich an          zu, so geht der Anspruch auf den zur Entschädigung\nder Seuche verendet sind.                                        Verpflichteten über, soweit dieser die Entschädigung nach\n(3) Sofern nach Maßgabe des. § 71 Abs. 1 auf Grund           diesem Gesetz gewährt. Der Übergang kann nicht zum\nlandesrechtlicher Vorschriften vom Tierbesitzer Beiträge         Nachteil des Entschädigungsberechtigten geltend ge-\nzur Gewährung von Entschädigungen erhoben werden,                macht werden. Gibt der Entschädigungsberechtigte seinen\nentfällt der Anspruch außerdem, wenn der Tierbesitzer            Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des\nAnspruches dienendes Recht auf, so wird der zur Entschä-\nschuldhaft\ndigung Verpflichtete insoweit frei, als er aus dem Anspruch\n1. bei den hierzu vorgeschriebenen Erhebungen einen              oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.\nTierbestand nicht angibt oder eine zu geringe Tierzahl\nangibt oder                                                    (2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Entschädi-\ngungsberechtigten gegen einen mit ihm in häuslicher\n2. seine Beitragspflicht nicht erfüllt.                          Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der\nÜbergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch\n§ 70                                über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich ver-\nursacht hat.\nDie Entschädigung kann in den Fällen des§ 69 Abs. 1\nund 3 teilweise gewährt werden, wenn die Schuld gering                                        § 72b\nist oder die Versagung der Entschädigung für den Besitzer           Für Streitigkeiten über Ansprüche auf Entschädigung ist\neine unbillige Härte bedeuten würde.                              der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben.\n§ 71\n(1) Die Länder regeln, wer die Entschädigung gewährt                              11 a. Überwachung\nund wie sie aufzubringen ist; dabei können sie die Durch-\nführung von Tierzählungen zum Zwecke der Beitragserhe-                                         § 73\nbung regeln. Das Land hat die Entschädigung zu leisten;\n(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der\nsoweit von Tierbesitzern für bestimmte Tierarten zur\nauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-\nGewährung von Entschädigungen Beiträge erhoben wer-\ngen, der nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund\nden, hat es die Entschädigung jedoch nur zur Hälfte zu\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung getroffe-\nleisten. Beiträge sind für Pferde, Rinder, Schweine,\nnen vollziehbaren Anordnungen sowie der der Bekämp-\nSchafe, Geflügel und Süßwasserfische zu erheben. Von\nfung von Tierseuchen dienenden unmittelbar geltenden\nder Erhebung von Beiträgen für Geflügel und Süßwasserfi-\nRechtsakte des Rates oder der Kommission der Europä-\nsche kann abgesehen werden, wenn sie zu einer unzumut-\nischen Gemeinschaften wird durch die nach Landesrecht\nbaren Belastung der Beitragspflichtigen, insbesondere auf\nzuständigen Behörden, im Falle des§ 3 Abs. 1 durch die\nGrund geringer Anzahl der betroffenen Tierbesitzer, führen\nzuständigen Dienststellen der Bundeswehr, überwacht.\nwürde oder hierfür auf Grund der Seuchensituation kein\nBedarf besteht. Die Beiträge sind nach Tierarten geson-             (2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechts-\ndert zu erheben und nach der Größe der Bestände zu               fähige Personenvereinigungen haben den zuständigen\nstaffeln; sie können zusätzlich nach Alter oder Gewicht          Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur\ngestaffelt werden.                                               Durchführung der den Behörden durch dieses Gesetz oder\nauf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erfor-\n(2) Werden von Tierbesitzern zur Gewährung von Ent-\nderlich sind.\nschädigungen Beiträge erhoben, dürfen für Tiere, die dem\nBund oder einem Land gehören, oder für das Viehhöfen,               (3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauf-\nSchlachthöfen einschließlich der öffentlichen Schlachthäu-       tragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachver-\nser sowie sonstigen Schlachtstätten zugeführte Schlacht-         ständige der Mitgliedstaaten und der Kommission der\nvieh keine Beiträge erhoben werden.                              Europäischen Gemeinschaften dürfen im Rahmen der\nAbsätze 1 und 2 Grundstücke, Wirtschaftsgebäude,\nGeschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transport-\n§ 71 a                               mittel während der Geschäfts- und Betriebszeiten betre-\nten, dort Besichtigungen vornehmen und geschäftliche\nFür die Anwendung der§§ 69 bis 71 stehen Fischereibe-\nUnterlagen einsehen und prüfen.\nrechtigte und Fischereiausübungsberechtigte den Tierbe-\nsitzern gleich.                                                      (3a) Die von der zuständigen Behörde mit der Durchfüh-\nrung von Bekämpfungsmaßnahmen beauftragten Perso-\n§ 72\nnen dürfen im Rahmen ihres Auftrages während der\n(1) Die Entschädigung wird, sofern ein anderer Berech-        Geschäfts- und Betriebszeiten Grundstücke, Wirtschafts-\ntigter nicht bekannt ist, demjenigen gezahlt, in dessen           gebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie\nGewahrsam oder Obhut sich das Tier zur Zeit des Todes             Transportmittel betreten und dort Untersuchungen von\nbefand.                                                           Tieren und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen. Auf","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1991                                   495\nAnforderung sind den beauftragten Personen Tiere, Teile,      3. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 vermehrungsfähige Tier-\nErzeugnisse oder Rohstoffe von Tieren sowie Gegen-                 seuchenerreger oder Impfstoffe, die vermehrungsfä-\nstände, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können,             hige Tierseuchenerreger enthalten, einführt.\nzur Untersuchung zu überlassen, wenn dies zur Feststel-           (2) Führt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 absicht-\nlung einer Seuche erforderlich ist.                           lich eine Gefährdung von Tierbeständen herbei, so ist die\n(3b) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentli-   Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jah-\nche Sicherheit und Ordnung dürfen die in den Absätzen 3       ren.\nund 3 a genannten Personen\n(3) Der Versuch ist strafbar.\n1. die Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-,\n(4) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 bezeichneten\nBetriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel auch\nHandlungen begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem\naußerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten und auch\nJahr oder mit Geldstrafe bestraft.\ndann betreten, wenn diese zugleich Wohnzwecken des\nVerfügungsberechtigten oder Besitzers dienen;\n2. Wohnräume, in denen Tiere gehalten werden, betreten;                                     § 75\ndas Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-           Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe\nkel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.\nwird bestraft, wer\n(4) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Per-      1. entgegen § 17 c Abs. 1 Satz 1 nicht zugelassene Sera,\nsonen sind ferner befugt, gegen Empfangsbescheinigung              Impfstoffe oder Antigene abgibt oder anwendet oder\nProben der in§ 17c Abs. 1 Satz 1 genannten Mittel sowie       2. Sera, Impfstoffe oder Antigene ohne Erlaubnis nach\nProben von Futtermitteln, die Träger von Ansteckungsstof-          § 17d Abs. 1 herstellt.\nfen sein können, nach ihrer Auswahl zum Zwecke der\nUntersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit der\n§ 76\nBetroffene nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil\nder Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Gefähr-          (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 75\ndung des Untersuchungszweckes nicht in Teile gleicher         bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.\nBeschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen\nArt, wie das als Probe entnommene, zurückzulassen.                (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nZurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen          lässig\noder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probe-          1 . einer vollziehbaren Anordnung\nnahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach\na) nach § 6 Abs. 3, §§ 8, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2\ndessen Ablauf der Verschluß oder die Versiegelung als\noder 3, §§ 12, 13, 17, 17a Abs. 3, §§ 18, 64, 65\naufgehoben gelten. Für Proben, die bei einem anderen als\noder 79 Abs. 4 oder\ndemjenigen entnommen werden, der die in § 17c Abs. 1\nSatz 1 genannten Mittel oder Futtermittel, die Träger von           b) auf Grund einer Rechtsverordnung nach§ 6 Abs. 2\nAnsteckungsstoffen sein können, unter seinem Namen                      Satz 2 oder 3, §§ 7, 7c, 17b, 17d Abs. 6 Nr. 2 bis 4\nabgibt, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu                   oder § 79 Abs. 1 bis 3, soweit sie für einen bestimm-\nleisten, soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.              ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-\nweist,\n(5) Der Verfügungsberechtigte oder Besitzer hat die\nMaßnahmen nach den Absätzen 3, 3a, 3b und 4 Satz 1 zu               zuwiderhandelt,\ndulden, die mit diesen Maßnahmen beauftragten Personen         2. einer nach § 2 a Abs. 2, § 6 Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 1 ,\nzu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzu-            auch in Verbindung mit Abs. 4, § 7 c Abs. 1, §§ 17, 17 a\nlegen.                                                              Abs. 3, §§ 17b, 17d Abs. 6, § 17g Abs. 3 Nr. 2,\n§§ 78, 78 a Abs. 2, § 79 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 79 a\n(6) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche\nerlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit\nFragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder\nsie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-\neinen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßord-\ngeldvorschrift verweist,\nnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-\nlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz        3. entgegen § 9 in Verbindung mit einer Rechtsverord-\nüber Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.                          nung nach § 10 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzei-\ntig erstattet oder ein krankes oder verdächtiges Tier\nnicht von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung\nfremder Tiere besteht, fernhält,\nIII. Straf- und Bußgeldvorschriften                 4. Papageien oder Sittiche ohne Erlaubnis nach § 17 g\nAbs. 1 hält,\n§ 74                             5. entgegen § 73 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig\noder nicht vollständig erteilt oder entgegen § 73 Abs. 5\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-        eine Maßnahme nicht duldet, eine Person nicht unter-\nstrafe wird bestraft, wer                                           stützt oder Unterlagen nicht vorlegt oder\n1. unter Tieren eine anzeigepflichtige Seuche verbreitet,      6. einem Gebot oder Verbot eines unmittelbar anwendba-\n2. entgegen§ 6 Abs. 1 Satz 1 Tiere, tote Tiere, Teile von           ren Rechtsaktes des Rates oder der Kommission der\nTieren, Erzeugnisse, Rohstoffe oder Gegenstände ein-            Europäischen Gemeinschaften, der die Bekämpfung\nführt oder durchführt,                                          von Tierseuchen regelt, zuwiderhandelt, soweit eine","496                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nRechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten           Aufgaben von den in Nummer 1 bezeichneten Sachver-\nTatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.               halten Kenntnis erhält.\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nzu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.                                            § 79\n(4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-         (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbe-         verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften\nstände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeiten nach       1 . zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung von\nAbsatz 2 Nr. 6 geahndet werden können, soweit dies zur              Tierbeständen durch Tierseuchen nach Maßgabe der\nDurchführung des betreffenden Rechtsaktes erforderlich             §§ 16 bis 17a,\nist.\n2. zum Schutz gegen die besondere Gefahr, die für Tier-\nbestände von Tierseuchen ausgeht, nach Maßgabe der\n§ 77\n§§ 18 bis 30 sowie\nGegenstände, auf die sich eine Straftat nach§ 74 Abs. 1\nNr. 2 oder 3 oder§ 75 oder eine Ordnungswidrigkeit nach       3. nach Maßgabe des § 78\n§ 76 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverord-       zu erlassen.\nnung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 oder § 7 Abs. 1, auch in\nVerbindung mit Abs. 4, bezieht, können eingezogen wer-           (1 a) Der Bundesminister kann Rechtsverordnungen\nden.                                                         nach Absatz 1 bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr\nunverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechts-\n§ 77a                             akten des Rates oder der Kommission der Europäischen\nGemeinschaften erforderlich ist, ohne Zustimmung des\n(weggefallen)\nBundesrates erlassen. Sie treten spätestens sechs\nMonate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Gel-\ntungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates\nverlängert werden.\nIV. Schlußbestimmungen\n(2) Die Landesregierungen können Rechtsverordnun-\ngen nach Absatz 1 erlassen, soweit der Bundesminister\n§ 78\nvon seiner Befugnis keinen Gebrauch macht; sie können\nZur wirksamen Ausführung der in den §§ 16, 17, 19          ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf andere Behör-\nbis 29 bezeichneten Maßregeln kann eine Anzeige über          den übertragen.\ndas Vorhandensein, den Ab- und Zugang oder über Orts-\nveränderungen von Haustieren oder über das Vorhanden-             (3) Bei Gefahr im Verzuge können die Landesregierun-\nsein, das Einbringen und die Abgabe von Süßwasserfi-          gen durch Rechtsverordnung im Rahmen der Ermächti-\nschen oder über die in den §§ 16 und 17 aufgeführten          gungen des Absatzes 1 Vorschriften erlassen, die über die\nBetriebe, Unternehmungen und Veranstaltungen vorge-           nach Absatz 1 erlassenen Vorschriften hinausgehen,\nschrieben werden.                                             soweit ein sofortiges Eingreifen zum Schutz der Tierbe-\nstände vor Tierseuchen erforderlich ist; die Rechtsverord-\n§ 78a                             nung ist nach Beendigung der Gefahr aufzuheben. Die\nLandesregierungen können durch Rechtsverordnung\n(1) Der Bundesminister erläßt mit Zustimmung des Bun-      diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen.\ndesrates zur Erlangung einer umfassenden Übersicht über\ndas Auftreten der anzeigepflichtigen Tierseuchen allge-          (4) Die zuständige Landesbehörde kann zur Bekämp-\nmeine Verwaltungsvorschriften, durch die                     fung von Tierseuchen Verfügungen nach Maßgabe der\n§§ 16, 17, 17b Abs. 1 Nr. 4, §§ 18 bis 30 und 78 treffen,\n1. Mitteilungen über Häufigkeit und Verlauf der Seuchen\nwenn durch Rechtsverordnungen eine Regelung nicht\nvorgeschrieben und\ngetroffen worden ist.\n2. das Verfahren geregelt sowie der Kreis der zur Mittei-\nlung verpflichteten Behörden bestimmt\n§ 79a\nwerden können.\nRechtsverordnungen nach diesem Gesetz kann der\n(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-      Bundesminister auch zur Durchführung von Verordnun-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erlan-          gen, Richtlinien und Entscheidungen des Rates oder der\nKommission der Europäischen Gemeinschaften auf dem\ngung einer umfassenden Übersicht über Vorkommen und\nAusbreitung sonstiger übertragbarer Krankheiten               Gebiet der Tierseuchenbekämpfung erlassen.\n1. Meldungen über Auftreten, Verlauf und Häufigkeit von\nKrankheiten, die auf Haustiere oder Süßwasserfische                                    § 80\nübertragbar sind, vorzuschreiben;\nDie Anfechtung einer Anordnung\n2. das Meldeverfahren zu regeln;\n1 . der Absonderung, Einsperrung oder Bewachung kran-\n3. den Kreis der Meldepflichtigen zu bestimmen; dabei              ker oder verdächtiger Tiere (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und\ndarf nur verpflichtet werden, wer im Rahmen seiner            Abs. 2 und§ 19 Abs. 1),","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1991                              497\n2. von Ma~nahmen diagnostischer Art, einer Impfung                                   § 81\noder Heilbehandlung bei Tieren (§ 11 Abs. 1 Satz 3;\n§§ 12, 23 und 29),                                       Eine Erlaubnis für die Herstellung von Sera, Impfstoffen\noder Antigenen nach § 17 c Abs. 1 Satz 1 , die auf Grund\n3. der Tötung von Tieren (§§ 24 und 25),\ndes bis zum 4. Dezember 1976 geltenden Rechts erteilt\n4. der unschädlichen Beseitigung (§ 26),                 worden ist und am 1. Juni 1991 rechtsgültig besteht, gilt im\n5. der Reinigung, Desinfektion oder Entwesung (§ 27)     bisherigen Umfang als Erlaubnis im Sinne des § 17 d\nAbs. 1 fort.\nhat keine aufschiebende Wirkung.","498                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nZweiunddreißigste Verordnung\nzur Durchführung des§ 172 des Bundesentschädigungsgesetzes\nVom 14. Februar 1991\nAuf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi-           in Hamburg                           19 898 000,- DM\ngungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-        Bremen                           8 237 000,- DM\nderungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten                Berlin                          37 465 000,- DM\nFassung und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1 des\ninsgesamt                           779 332 000,- DM\nBEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBI. 1\nS. 1315) verordnet der Bundesminister der Finanzen:         (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die\nEntschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden\nLastenanteil übersteigen, folgende Beträge:\n§ 1\nan Nordrhein-Westfalen              233 787 000,- DM\nHöhe der Entschädigungsaufwendungen\nund Lastenanteile des Bundes und der Länder                  Bayern                         108 356 000,- DM\nim Rechnungajahr 1989                             Hessen                          46 042 000,- DM\nRheinland-Pfalz                340 129 000,- DM\n(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz gelei-\nHamburg                          1 633 000,- DM\nsteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungs-\nBerlin                         212 303 000,- DM\nausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden\nEinnahmen) haben im Rechnungsjahr 1989 betragen:            insgesamt                           942 250 000,- DM\nin den Ländern (außer Berlin)   1 358 849 000,- DM        (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendun-\nin Berlin                         249 768 000,- DM      gen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen,\ninsgesamt                       1 608 617 000,- DM      führen an den Bund folgende Beträge ab:\nBaden-Württemberg                 64 405 000,- DM\n(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi-\nNiedersachsen                     15 229 000,- DM\ngungsaufwendungen beträgt:\nSchleswig-Holstein                25 105 000,- DM\nin den Ländern (außer Berlin)     679 424 000,- DM\nSaarland                            4 633 000,- DM\nin Berlin                         149 861 000,- DM\nBremen                            3 593 000,- DM\ninsgesamt                         829 285 000,- DM\ninsgesamt                          112 965 000,- DM\nDie Lastenanteile der Länder an den Entschädigungs-\naufwendungen betragen:                                       (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden\nBeträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführen-\nin Nordrhein-Westfalen            209 738 000,- DM      den Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die\nBayern                         137 474 000,-DM      nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungs-\nBaden-Württemberg              117 591 000,- DM     aufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden\nNiedersachsen                   89 343 000,- DM     sind.\nHessen                          69 282 000,- DM                                 §2\nRheinland-Pfalz                 45 393 000,- DM                            Inkrafttreten\nSchleswig-Holstein              31 839 000,- DM        Diese Verordnung tritt am siebten Tage nach der Ver-\nim Saarland                         13 072 000,- DM     kündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 14. Februar 1991\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1991               499\nVerordnung\nzur Verhütung einer Einschleppung\nder Infektiösen Pleuropneumonie der Rinder aus Italien\nVom 21. Februar 1991\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1S. 386) verordnet\nder Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:\n§ 1\nAbweichend von den Vorschriften der Klauentiere-Einfuhrverordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 6. April 1990 (BGBI. 1S. 832) dürfen lebende\nRinder aus Italien nur eingeführt werden, wenn sie von einer Gesundheitsbe-\nscheinigung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Klauentiere-Einfuhrverordnung begleitet\nsind, die mit dem Zusatz „Lebendrinder gemäß der Entscheidung 91/56/EWG der\nKommission über Infektiöse Pleuropneumonie der Rinder\" versehen ist.\n§2\nOrdnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 lebende Rinder einführt.\n§3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie tritt mit\nAblauf des 28. August 1991 außer Kraft.\nBonn, den 21. Februar 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nKurt Eisenkrämer","500                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20  5300 Bonn 1\nLieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nPostvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                            Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite       (Nr.              vom)             lnkrafttretens\n5. 2. 91         Fünf?,ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung\nzur Anderung der Sechsundachtzigsten Durchführungsver-\nordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-\npunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge\nnach Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten Luft-\nraum)                                                                  949         (37         22. 2. 91)                7. 3. 91\n96-1-2-86\n6. 2. 91         f;lfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur\nAnderung der Achtzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-\nverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und\nAbflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Sonder-\nlandeplatz Hamburg-Finkenwerder)                                       949         (37         22. 2. 91)                7. 3. 91\n96-1-2-80\n6. 2. 91         f.ünfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur\nAnderung der Siebenundneunzigsten Durchführungsverord-\nnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-\nren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und\nvom Verkehrsflughafen Braunschweig)                                    949         (37         22. 2. 91)                7. 3. 91\n96-1-2-97"]}