{"id":"bgbl1-1991-12-7","kind":"bgbl1","year":1991,"number":12,"date":"1991-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/12#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-12-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_12.pdf#page=16","order":7,"title":"Neufassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes","law_date":"1991-02-19T00:00:00Z","page":468,"pdf_page":16,"num_pages":14,"content":["468                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes\nVom 19. Februar 1991\nAuf Grund des § 36 Abs. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer-\ngesetzes vom 17. April 1974 (BGBI. 1S. 933) wird nachstehend der Wortlaut des\nErbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der seit 1. Januar 1991\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in Kraft getretene Gesetz vom 17. April\n1974 (BGBI. 1 S. 933),\n2. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 16 des Gesetzes vom\n14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ),\n3. den am 29. August 1980 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom\n18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1537),\n4. den am 29. Dezember 1983 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1583),\n5. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 18 des Gesetzes vom\n19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2436),\n6. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juni\n1990 (BGBI. 1990 II S. 518),\n7. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Ab-\nschnitt II Nr. 28 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II\nS. 885, 985),\n8. den am 22. Dezember 1990 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom\n13. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2775).\nBonn, den 19. Februar 1991\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1991                              469\nErbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz\n(ErbStG)\n1. Steuerpflicht                     2. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4, wenn die Stiftung\noder der Verein die Geschäftsleitung oder den Sitz im\n§ 1                               Inland hat;\nSteuerpflichtige Vorgänge                   3. in allen anderen Fällen für den Vermögensanfall, der in\nInlandsvermögen im Sinne des § 121 Abs. 2 des\n(1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen         Bewertungsgesetzes besteht. Bei Inlandsvermögen im\n1. der Erwerb von Todes wegen,                                   Sinne des § 121 Abs. 2 Nr. 4 des Bewertungsgesetzes\n2. die Schenkungen unter Lebenden,                               ist es ausreichend, wenn der Erblasser zur Zeit seines\nTodes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der\n3. die Zweckzuwendungen,                                         Schenkung entsprechend der Vorschrift am Grund-\n4. das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im         oder Stammkapital der inländischen Kapitalgesell-\nInteresse einer Familie oder bestimmter Familien             schaft beteiligt ist. Wird nur ein Teil einer solchen\nerrichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck wesent-       Beteiligung durch Schenkung zugewendet, so gelten\nlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Fami-        die weiteren Erwerbe aus der Beteiligung, soweit die\nlien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in          Voraussetzungen des § 14 erfüllt sind, auch dann als\nZeitabständen von je 30 Jahren seit dem in § 9 Abs. 1        Erwerb von Inlandsvermögen, wenn im Zeitpunkt ihres\nNr. 4 bestimmten Zeitpunkt.                                  Erwerbs die Beteiligung des Erblassers oder Schen-\nkers weniger als ein Zehntel des Grund- oder Stamm-\n(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vor-       kapitals der Gesellschaft beträgt.\nschriften dieses Gesetzes über die Erwerbe von Todes\nwegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen,                (2) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch\ndie Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwen-        der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil\ndungen unter Lebenden.                                        am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeres--\ngrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder aus-\ngebeutet werden.\n§2\n§ 3\nPersönliche Steuerpflicht\nErwerb von Todes wegen\n(1) Die Steuerpflicht tritt ein\n(1) Als Erwerb von Todes wegen gilt\n1. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, wenn der\n1. der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen\nErblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit\nGesetzbuchs),       auf   Grund     Erbersatzanspruchs\nder Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur\n(§§ 1934a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs), durch\nZeit der Entstehung der Steuer(§ 9) ein Inländer ist, für\nVermächtnis (§§ 2147ft. des Bürgerlichen Gesetz-\nden gesamten Vermögensanfall. Als Inländer gelten\nbuchs) oder auf Grund eines geltend gemachten\na) natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz         Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303ft. des Bürgerlichen Ge-\noder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;                setzbuchs);\nb) deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als   2. der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall(§ 2301\nfünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben,         des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Als Schenkung auf\nohne im Inland einen Wohnsitz zu haben;                  den Todesfall gilt auch der auf einem Gesellschaftsver-\ntrag beruhende Übergang des Anteils oder des Teils\nc) unabhängig von der Fünfjahresfrist nach Buch-\neines Anteils eines Gesellschafters bei dessen Tod auf\nstabe b deutsche Staatsangehörige, die\ndie anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft,\naa) im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren            soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit\ngewöhnlichen Aufenthalt haben und                  seines Todes nach § 12 ergibt, Abfindungsansprüche\nbb) zu einer inländischen juristischen Person des        Dritter übersteigt;\nöffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis   3. die sonstigen Erwerbe, auf die die für Vermächtnisse\nstehen und dafür Arbeitslohn aus einer inlän-      geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts\ndischen öffentlichen Kasse beziehen,               Anwendung finden;\nsowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige,         4. jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom\ndie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Dies      Erblasser geschlossenen Vertrages bei dessen Tode\ngilt nur für Personen, deren Nachlaß oder Erwerb in      von einem Dritten unmittelbar erworben wird.\ndem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren\ngewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem       (2) Als vom Erblasser zugewendet gilt auch\nder Steuerpflicht nach Nummer 3 ähnlichen Umfang      1. der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser\nzu einer Nachlaß- oder Erbanfallsteuer herangezo-        angeordnete Stiftung;\ngen wird;\n2. was jemand infolge Vollziehung einer vom Erblasser\nd) Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-            angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom\nmögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder             Erblasser gesetzten Bedingung erwirbt, es sei denn,\nihren Sitz im Inland haben;                              daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;","470                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n3. was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung           legen. Geht in diesem Fall auch eigenes Vermögen des\neiner Zuwendung des Erblassers Leistungen an andere      Vorerben auf den Nacherben über, so sind beide Vermö-\nPersonen angeordnet oder zur Erlangung der Geneh-        gensanfälle hinsichtlich der Steuerklasse getrennt zu\nmigung freiwillig übernommen werden;                     behandeln. Für das eigene Vermögen des Vorerben kann\n4. was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstan-     ein Freibetrag jedoch nur gewährt werden, soweit der\nFreibetrag für das der Nacherbfolge unterliegende Vermö-\ndenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung\neiner Erbschaft, eines Erbersatzanspruchs oder eines     gen nicht verbraucht ist. Die Steuer ist für jeden Erwerb\njeweils nach dem Steuersatz zu erheben, der für den\nVermächtnisses gewährt wird;\ngesamten Erwerb gelten würde.\n5. was als Abfindung für ein aufschiebend bedingtes,\nbetagtes oder befristetes Vermächtnis, für das die Aus-     (3) Tritt die Nacherbfolge nicht durch den Tod des\nschlagungsfrist abgelaufen ist, vor dem Zeitpunkt des    Vorerben ein, so gilt die Vorerbfolge als auflösend beding-\nEintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt     ter, die Nacherbfolge als aufschiebend bedingter Anfall. In\nwird;                                                    diesem Fall ist dem Nacherben die vom Vorerben entrich-\ntete Steuer abzüglich desjenigen Steuerbetrags anzurech-\n6. was als Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft      nen, welcher der tatsächlichen Bereicherung des Vorerben\neines Nacherben gewährt wird.                            entspricht.\n(4) Nachvermächtnisse und beim Tode des Beschwer-\n§4\nten fällige Vermächtnisse stehen den Nacherbschaften\nFortgesetzte Gütergemeinschaft                 gleich.\n( 1) Wird die eheliche Gütergemeinschaft beim Tode                                     §7\neines Ehegatten fortgesetzt (§§ 1483ft. des Bürgerlichen\nSchenkungen unter Lebenden\nGesetzbuchs, Artikel 200 des Einführungsgesetzes zum\nBürgerlichen Gesetzbuch), so wird dessen Anteil am              (1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten\nGesamtgut so behandelt, wie wenn er ausschließlich den\nanteilsberechtigten Abkömmlingen angefallen wäre.\n1. jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit\nder Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden\n(2) Beim Tode eines anteilsberechtigten Abkömmlings             bereichert wird;\ngehört dessen Anteil am Gesamtgut zu seinem Nachlaß.           2. was infolge Vollziehung einer von dem Schenker\nAls Erwerber des Anteils gelten diejenigen, denen der             angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer\nAnteil nach § 1490 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetz-          einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten\nbuchs zufällt.                                                    Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung er-\n§5                                    langt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweck-\nzuwendung vorliegt;\nZugewinngemeinschaft\n3. was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung\n(1) Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft               einer Schenkung Leistungen an andere Personen\n.(§ 1363 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) durch den Tod               angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung\neines Ehegatten beendet und der Zugewinn nicht nach               freiwillig übernommen werden;\n§ 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgegli-\nchen, so gilt beim überlebenden Ehegatten der Betrag,          4. die Bereicherung, die ein Ehegatte bei Vereinbarung\nden er im Falle des § 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen                der Gütergemeinschaft (§ 1415 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs als Ausgleichsforderung geltend machen                Gesetzbuchs) erfährt;\nkönnte, nicht als Erwerb im Sinne des § 3. Soweit der          5. was als Abfindung für einen Erbverzicht (§§ 2346 und\nNachlaß des Erblassers bei der Ermittlung des als Aus-            2352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gewährt wird;\ngleichsforderung steuerfreien Betrages mit einem höheren\n6. was durch vorzeitigen Erbausgleich (§ 1934 d des\nWert als dem nach den steuerlichen Bewertungsgrundsät-\nBürgerlichen Gesetzbuchs) erworben wird;\nzen maßgebenden Wert angesetzt worden ist, gilt höch-\nstens der dem Steuerwert des Nachlasses entsprechende          7. was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die\nBetrag nicht als Erwerb im Sinne des § 3.                         angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt heraus-\ngibt;\n(2) Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in\nanderer Weise als durch den Tod eines Ehegatten been-          8. der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stif-\ndet oder wird der Zugewinn nach § 1371 Abs. 2 des Bür-            tungsgeschäfts unter Lebenden;\ngerlichen Gesetzbuchs ausgeglichen, so gehört die Aus-         9. was bei Aufhebung einer Stiftung oder bei Auflösung\ngleichsforderung (§ 1378 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)            eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von\nnicht zum Erwerb im Sinne der §§ 3 und 7.                         Vermögen gerichtet ist, erworben wird;\n10. was als Abfindung für aufschiebend bedingt, betagt\n§6                                    oder befristet erworbene Ansprüche, soweit es sich\nnicht um einen Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 handelt, vor\nVor- und Nacherbschaft\ndem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des\n(1) Der Vorerbe gilt als Erbe.                                 Ereignisses gewährt wird.\n(2) Bei Eintritt der Nacherbfolge haben diejenigen, auf      (2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 7 ist der Versteuerung auf\ndie das Vermögen übergeht, den Erwerb als vom Vorerben       Antrag das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser\nstammend zu versteuern. Auf Antrag ist der Versteuerung      zugrunde zu legen. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entspre-\ndas Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu       chend.","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1991                                  471\n(3) Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt            e) in den Fällen des§ 3 Abs. 2 Nr. 3 mit dem Zeitpunkt\nwerden können, werden bei der Feststellung, ob eine                   der Genehmigung,\nBereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt.                      f) in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 4 mit dem Zeitpunkt\n(4) Die Steuerpflicht einer Schenkung wird nicht dadurch           des Verzichts oder der Ausschlagung,\nausgeschlossen, daß sie zur Belohnung oder unter einer            g) im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 mit dem Zeitpunkt der\nAuflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrags              Vereinbarung über die Abfindung,\ngekleidet wird.                                                   h) für den Erwerb des Nacherben mit dem Zeitpunkt\ndes Eintritts der Nacherbfolge,\n(5) Ist Gegenstand der Schenkung eine Beteiligung an\neiner Personengesellschaft, in deren Gesellschaftsvertrag         i) im Fall des§ 3 Abs. 2 Nr. 6 mit dem Zeitpunkt der\nbestimmt ist, daß der neue Gesellschafter bei Auflösung               Übertragung der Anwartschaft;\nder Gesellschaft oder im Fall eines vorherigen Ausschei-      2. bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt\ndens nur den Buchwert seines Kapitalanteils erhält, so             der Ausführung der Zuwendung;\nwerden diese Bestimmungen bei der Feststellung der\nBereicherung nicht berücksichtigt. Soweit die Bereiche-       3. bei Zweckzuwendungen mit dem Zeitpunkt des Eintritts\nrung den Buchwert des Kapitalanteils übersteigt, gilt sie als      der Verpflichtung des Beschwerten;\nauflösend bedingt erworben.\n4. in den Fällen des§ 1 Abs. 1 Nr. 4 in Zeitabständen von\n(6) Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft         je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs\nmit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet, die insbeson-            von Vermögen auf die Stiftung oder auf den Verein.\ndere der Kapitaleinlage, der Arbeits- oder der sonstigen           Fällt bei Stiftungen oder Vereinen der Zeitpunkt des\nLeistung des Gesellschafters für die Gesellschaft nicht            ersten Übergangs von Vermögen auf den 1. Januar\nentspricht oder die einem fremden Dritten üblicherweise            1954 oder auf einen früheren Zeitpunkt, so entsteht die\nnicht eingeräumt würde, so gilt das Übermaß an Gewinn-             Steuer erstmals am 1. Januar 1984. Bei Stiftungen und\nbeteiligung als selbständige Schenkung, die mit dem Kapi-          Vereinen, bei denen die Steuer erstmals am 1. Januar\ntalwert anzusetzen ist.                                            1984 entsteht, richtet sich der Zeitraum von 30 Jahren\nnach diesem Zeitpunkt.\n(7) Als Schenkung gilt auch der auf einem Gesell-\nschaftsvertrag beruhende Übergang des Anteils oder des           (2) In den Fällen der Aussetzung der Versteuerung nach.\nTeils eines Anteils eines Gesellschafters bei dessen Aus-     § 25 Abs. 1 Buchstabe a gilt die Steuer für den Erwerb des\nscheiden auf die anderen Gesellschafter oder die Gesell-      belasteten Vermögens als mit dem Zeitpunkt des Er-\nschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit  löschens der Belastung entstanden.\nseines Ausscheidens nach § 12 ergibt, den Abfindungsan-\nspruch übersteigt.\n§8                                                     II. Wertermittlung\nZweckzuwendungen\n§ 10\nZweckzuwendungen sind Zuwendungen von Todes                                   Steuerpflichtiger Erwerb\nwegen oder freigebige Zuwendungen unter Lebenden, die\nmit der Auflage verbunden sind, zugunsten eines bestimm-         (1) Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des\nten Zwecks verwendet zu werden, oder die von der Ver-         Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 16, 17\nwendung zugunsten eines bestimmten Zwecks abhängig            und 18). In den Fällen des § 3 gilt als Bereicherung der\nsind, soweit hierdurch die Bereicherung des Erwerbers         Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 zu\ngemindert wird.                                               ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls,\nsoweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt,\n§9\ndie nach den Absätzen 3 bis 9 abzugsfähigen Nachlaßver-\nEntstehung der Steuer                      bindlichkeiten mit ihrem nach § 12 zu ermittelnden Wert\nabgezogen werden. Bei der Zweckzuwendung tritt an\n(1) Die Steuer entsteht\ndie Stelle des Vermögensanfalls die Verpflichtung des\n1. bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des              Beschwerten. Der steuerpflichtige Erwerb wird auf volle\nErblassers, jedoch                                       100 Deutsche Mark nach unten abgerundet. In den Fällen\ndes§ 1 Abs. 1 Nr. 4 tritt an die Stelle des Vermögensan-\na) für den Erwerb des unter einer aufschiebenden\nfalls das Vermögen der Stiftung oder des Vereins.\nBedingung, unter einer Betagung oder Befristung\nBedachten sowie für zu einem Erwerb gehörende            (2) Hat der Erblasser die Entrichtung der von dem\naufschiebend bedingte, betagte oder befristete        Erwerber geschuldeten Steuer einem anderen auferlegt\nAnsprüche mit dem Zeitpunkt des Eintritts der         oder hat der Schenker die Entrichtung der vom Beschenk-\nBedingung oder des Ereignisses,                       ten geschuldeten Steuer selbst übernommen oder einem\nb) für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteils-  anderen auferlegt, so gilt als Erwerb der Betrag, der sich\nanspruchs oder Erbersatzanspruchs mit dem Zeit-       bei einer Zusammenrechnung des Erwerbs nach Absatz 1\npunkt der Geltendmachung,                             mit der aus ihm errechneten Steuer ergibt.\nc) im Fall des§ 3 Abs. 2 Nr. 1 mit dem Zeitpunkt der        (3) Die infolge des Anfalls durch Vereinigung von Recht\nGenehmigung der Stiftung,                             und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erlo-\nschenen Rechtsverhältnisse gelten als nicht erloschen.\nd) in den Fällen des§ 3 Abs. 2 Nr. 2 mit dem Zeitpunkt\nder Vollziehung der Auflage oder der Erfüllung der       (4) Die Anwartschaft eines Nacherben gehört nicht zu\nBedingung,                                            seinem Nachlaß.","472                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(5) Von dem Erwerb sind, soweit sich nicht aus den              (3) Gehört zum Erwerb nur ein Teil einer der in Absatz 2\nAbsätzen 6 bis 9 etwas anderes ergibt, als Nachlaßver-          bezeichneten wirtschaftlichen Einheiten, so ist der darauf\nbindlichkeiten abzugsfähig                                      entfallende Teilbetrag des Einheitswerts maßgebend. Der\n1. die vom Erblasser herrührenden Schulden, soweit sie          Teilbetrag ist nach den Grundsätzen des Zweiten Teils des\nnicht mit einem zum Erwerb gehörenden gewerblichen          Bewertungsgesetzes und der dazu ergangenen Vorschrif-\nBetrieb (Anteil an einem Betrieb) in wirtschaftlichem       ten zu ermitteln und erforderlichenfalls gesondert festzu-\nZusammenhang stehen und bereits nach § 12 Abs. 5            stellen (§§ 179 'bis 183 der Abgabenordnung).\nund 6 berücksichtigt worden sind;                              (4) Wenn für eine wirtschaftliche Einheit der in Absatz 2\n2. Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und           bezeichneten Art oder einen Teil davon ein Einheitswert\ngeltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprü-        nicht festgestellt ist oder bis zur Entstehung der Steuer die\nchen;                                                       Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung erfüllt sind,\n3. die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten         ist der Wert im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maß-\nfür ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die        gebend. Dieser ist für Zwecke der Erbschaftsteuer nach\nübliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbe-     den Grundsätzen des Zweiten Teils des Bewertungsgeset-\nstimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber            zes und der dazu ergangenen Vorschriften zu ermitteln\nunmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung,             und gesondert festzustellen (§§ 179 bis 183 der Abgaben-\nRegelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der        ordnung). Das gilt auch für Grundstücke im Zustand der\nErlangung des Erwerbs entstehen. Für diese Kosten           Bebauung; § 91 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes gilt ent-\nwird insgesamt ein Betrag von 10 000 Deutsche Mark          sprechend.\nohne Nachweis abgezogen. Kosten für die Verwaltung\n(5) Für den Bestand und die Bewertung von Betriebsver-\ndes Nachlasses sind nicht abzugsfähig.\nmögen mit Ausnahme der Bewertung der Betriebsgrund-\n(6) Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit       stücke und der Mineralgewinnungsrechte (Absatz 2) sind\nsie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensge-           die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Steuer maß-\ngenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach die-          gebend. Die Vorschriften der §§ 95 bis 100, 103 bis 105,\nsem Gesetz unterliegen. Beschränkt sich die Besteuerung         108 und 109 Abs. 1 und 4 des Bewertungsgesetzes sind\nauf einzelne Vermögensgegenstände (§ 2 Abs. 1 Nr. 3,            entsprechend anzuwenden. Zum Betriebsvermögen gehö-\n§ 19 Abs. 2), so sind nur die damit in wirtschaftlichem         rende Wertpapiere, Anteile und Genußscheine von Kapi-\nZusammenhang stehenden Schulden und Lasten abzugs-              talgesellschaften sind mit dem nach § 11 oder § 12 des\nfähig. Schulden und Lasten, die mit teilweise befreiten         Bewertungsgesetzes ermittelten Wert anzusetzen.\nVermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammen-\nhang stehen, sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der              (6) Ausländischer Grundbesitz und ausländisches\ndem steuerpflichtigen Teil entspricht.                          Betriebsvermögen werden nach § 31 des Bewertungsge-\nsetzes bewertet.\n(7) In den Fällen des§ 1 Abs. 1 Nr. 4 sind Leistungen an\ndie nach der Stiftungsurkunde oder nach der Vereinssat-\nzung Berechtigten nicht abzugsfähig.                                                          § 13\nSteuerbefreiungen\n(8) Die von dem Erwerber zu entrichtende eigene Erb-\nschaftsteuer ist nicht abzugsfähig.                                (1) Steuerfrei bleiben\n(9) Auflagen, die dem Beschwerten selbst zugute kom-           1. a) Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungs-\nmen, sind nicht abzugsfähig.                                            stücke sowie Kunstgegenstände und Sammlungen\nbeim Erwerb durch Personen\n§ 11                                         der Steuerklasse I oder 11,\nsoweit der Wert insgesamt 40 000 Deutsche\nBewertungsstichtag\nMark nicht übersteigt,\nFür die Wertermittlung ist, soweit in diesem Gesetz                  der übrigen Steuerklassen,\nnichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt der Entstehung\nsoweit der Wert insgesamt 10 000 Deutsche\nder Steuer maßgebend.\nMark nicht übersteigt,\nb) andere bewegliche körperliche Gegenstände, die\n§ 12                                        nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim Erwerb\nBewertung                                       durch Personen\nder Steuerklasse I oder 11,\n(1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in den Absät-\nsoweit der Wert insgesamt 5 000 Deutsche Mark\nzen 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vor-\nnicht übersteigt,\nschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes (Allge-\nmeine Bewertungsvorschriften).                                          der übrigen Steuerklassen,\nsoweit der Wert insgesamt 2 000 Deutsche Mark\n(2) Grundbesitz (§ 19 des Bewertungsgesetzes) und\nnicht übersteigt.\nMineralgewinnungsrechte (§ 100 des Bewertungsgeset-\nzes) sind mit dem Einheitswert anzusetzen, der nach dem              Die Befreiung gilt nicht für Gegenstände, die zum\nZweiten Teil des Bewertungsgesetzes (Besondere Bewer-                land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grund-\ntungsvorschriften) auf den Zeitpunkt festgestellt ist, der de-r      vermögen oder zum Betriebsvermögen gehören, für\nEntstehung der Steuer vorangegangen ist oder mit ihr                 Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle,\nzusammenfällt.                                                       Edelsteine und Perlen;","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1991                               473\n2. Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, Kunstgegen-           40 000 Deutsche Mark nicht übersteigt und der Erwer-\nstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Samm-              ber infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen und\nlungen, Bibliotheken und Archive                              unter Berücksichtigung seiner bisherigen Lebensstel-\nlung als erwerbsunfähig anzusehen ist oder durch die\na) mit sechzig vom Hundert ihres Wertes, wenn die\nFührung eines gemeinsamen Hausstands mit er-\nErhaltung dieser Gegenstände wegen ihrer Bedeu-\nwerbsunfähigen oder in der Ausbildung befindlichen\ntung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im\nAbkömmlingen an der Ausübung einer Erwerbstätig-\nöffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten in\nkeit gehindert ist. Übersteigt der Wert des Erwerbs\nder Regel die erzielten Einnahmen übersteigen\nzusammen mit dem übrigen Vermögen des Erwerbers\nund die Gegenstände in einem den Verhältnissen\nden Betrag von 40 000 Deutsche Mark, so wird die\nentsprechenden Umfang den Zwecken der For-\nSteuer nur insoweit erhoben, als sie aus der Hälfte\nschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht\ndes die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt\nsind oder werden,\nwerden kann;\nb) in vollem Umfang, wenn die Voraussetzungen des\nBuchstaben a erfüllt sind und ferner                   7. Ansprüche nach folgenden Gesetzen in der jeweils\ngeltenden Fassung:\naa) der Steuerpflichtige bereit ist, die Gegen-\nstände den geltenden Bestimmungen der                 a) Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der\nDenkmalspflege zu unterstellen,                           Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1\nS. 1909), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel II\nbb) die Gegenstände sich seit mindestens zwan-               Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 4 des Einigungsver-\nzig Jahren im Besitz der Familie befinden oder           trages vom 31. August 1990 in Verbindung mit\nin dem Verzeichnis national wertvollen Kultur-           Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990\ngutes oder national wertvoller Archive nach              (BGBI. 1990 II S. 885, 919),\ndem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgu-\ntes gegen Abwanderung in der im Bundesge-                Währungsausgleichsgesetz in der Fassung der\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 224-2,             Bekanntmachung vom 1. Dezember 1965 (BGBI. 1\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt            S. 2059), zuletzt geändert durch Artikel 16 des\ngeändert durch Anlage I Kapitel II Sachge-               Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705),\nbiet B Abschnitt II Nr. 4 des Einigungsvertra-           Altsparergesetz in der im Bundesgesetzblatt\nges vom 31. August 1990 in Verbindung mit                Teil III, Gliederungsnummer 621-4, veröffentlichten\nArtikel 1 des Gesetzes vom 23. September                 bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\n1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 914), eingetragen            Anlage I Kapitel IV Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1\nsind.                                                    des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in\nDie Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergan-            Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom\ngenheit weg, wenn die Gegenstände innerhalb von                  23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 965),\nzehn Jahren nach dem Erwerb veräußert werden oder\nFlüchtlingshilfegesetz in der Fassung der Bekannt-\ndie Voraussetzungen für die Steuerbefreiung inner-\nmachung vom 15. Mai 1971 (BGBI. 1 S. 681 ),\nhalb dieses Zeitraumes entfallen;\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n3. Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, der für                  26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1142),\nZwecke der Volkswohlfahrt der Allgemeinheit ohne                 Reparationsschädengesetz vom 12. Februar 1969\ngesetzliche Verpflichtung zur Benutzung zugänglich               (BGBI. 1 S. 105), zuletzt geändert durch Anlage 1\ngemacht ist und dessen Erhaltung im öffentlichen                 Kapitel IV Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 3 des\nInteresse liegt, wenn die jährlichen Kosten in der               Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Ver-\nRegel die erzielten Einnahmen übersteigen. Die                   bindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Sep-\nSteuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangen-             tember 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 965),\nheit weg, wenn der Grundbesitz oder Teile des Grund-\nbesitzes innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb            b) Allgemeines Kriegsfolgengesetz in der im Bundes-\nveräußert werden oder die Voraussetzungen für die                gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, ver-\nSteuerbefreiung innerhalb dieses Zeitraumes entfallen;           öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet A Abschnitt II\n4. ein Erwerb nach § 1969 des Bürgerlichen Gesetz-                  Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990\nbuchs;                                                           in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 965),\n5. die Befreiung von einer Schuld gegenüber dem\nErblasser, sofern die Schuld durch Gewährung von                 Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten natio-\nMitteln zum Zweck des angemessenen Unterhalts                    nalsozialistischer Einrichtungen und der Rechts-\noder zur Ausbildung des Bedachten begründet wor-                 verhältnisse an deren Vermögen vom 17. März\nden ist oder der Erblasser die Befreiung mit Rücksicht           1965 (BGBI. 1 S. 79), zuletzt geändert durch Arti-\nauf die Notlage des Schuldners angeordnet hat und                kel 67 des Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1\ndiese auch durch die Zuwendung nicht beseitigt wird.             s. 645),\nDie Steuerbefreiung entfällt, soweit die Steuer aus der\nHälfte einer neben der erlassenen Schuld dem                  c) Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der\nBedachten anfallenden Zuwendung gedeckt werden                   Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar\nkann;                                                            1987 (BGBI. 1 S. 506), zuletzt geändert durch\nAnlage I Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 5\n6. ein Erwerb, der Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern oder          des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in\nGroßeltern des Erblassers anfällt, sofern der Erwerb             Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom\nzusammen mit dem übrigen Vermögen des Erwerbers                  23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 919),","474                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nHäftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekannt-    18. Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2\nmachung vom 4. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 512),            des Parteiengesetzes.\nzuletzt geändert durch Anlage I Kapitel II Sachge-\nbiet D Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages       (2) Angemessen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 und 12\nist eine Zuwendung, die den Vermögensverhältnissen und\nvom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1\nder Lebensstellung des Bedachten entspricht. Eine dieses\ndes Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI.\nMaß übersteigende Zuwendung ist in vollem Umfang\n1990 II S. 885, 919);\nsteuerpflichtig.\n8. Ansprüche auf Entschädigungsleistungen nach dem\nBundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der natio-         (3) Jede Befreiungsvorschrift ist für sich anzuwenden. In\nnalsozialistischen Verfolgung in der Fassung vom         den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 kann der Erwerber\n29. Juni 1956 (BGBI. 1S. 559) in der jeweils geltenden\nder Finanzbehörde bis zur Unanfechtbarkeit der Steuer-\nFassung;                                                 festsetzung erklären, daß er auf die Steuerbefreiung\nverzichtet.\n9. ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 2 000 Deutsche\nMark, der Personen anfällt, die dem Erblasser unent-\ngeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege                       111. Berechnung der Steuer\noder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewen-\ndete als angemessenes Entgelt anzusehen ist;                                           § 14\n10. Vermögensgegenstände, die Eltern oder Voreltern                     Berücksichtigung früherer Erwerbe\nihren Abkömmlingen durch Schenkung oder Überga-\nbevertrag zugewandt hatten und die an diese Perso-          (1) Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben\nnen von Todes wegen zurückfallen;                        Person anfallende Vermögensvorteile werden in der\nWeise zusammengerechnet, daß dem letzten Erwerb die\n11. der Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteils-    früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet\nanspruchs oder des Erbersatzanspruchs;                   werden und von der Steuer für den Gesamtbetrag die\nSteuer abgezogen wird, welche für die früheren Erwerbe\n12. Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des\nzur Zeit des letzten zu erheben gewesen wäre. Erwerbe,\nangemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des\nfür die sich nach den steuerlichen Bewertungsgrundsätzen\nBedachten;\nkein positiver Wert ergeben hat, bleiben unberücksichtigt.\n13. Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskas-\n(2) Die durch jeden weiteren Erwerb veranlaßte Steuer\nsen, die nach§ 3 des Vermögensteuergesetzes steu-\ndarf nicht mehr betragen als 70 vom Hundert dieses\nerfrei sind. Die Befreiung fällt mit Wirkung für die\nErwerbs.\nVergangenheit weg, wenn die Voraussetzungen des\n§ 3 des Vermögensteuergesetzes innerhalb von zehn                                      § 15\nJahren nach der Zuwendung entfallen;\nSteuerklassen\n14. die üblichen Gelegenheitsgeschenke;\n(1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers\n15. Anfälle an den Bund, ein Land oder eine inländische      zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden vier\nGemeinde (Gemeindeverband) sowie solche Anfälle,         Steuerklassen unterschieden:\ndie ausschließlich Zwecken des Bundes, eines Lan-\ndes oder einer inländischen Gemeinde (Gemeinde-                                  Steuerklasse 1\nverband) dienen;                                         1. der Ehegatte,\n16. Zuwendungen                                              2. die Kinder und Stiefkinder,\na) an inländische Religionsgesellschaften des öffent-    3. die Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder.\nlichen Rechts oder an inländische jüdische Kultus-\ngemeinden,                                                                   Steuerklasse II\nb) an inländische Körperschaften, Personenvereini-       1. die Abkömmlinge der in Steuerklasse I Nr. 2 genannten\ngungen und Vermögensmassen, die nach der Sat-            Kinder, soweit sie nicht zur Steuerklasse I Nr. 3 gehören,\nzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen       2. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes\nVerfassung      und nach ihrer tatsächlichen             wegen.\nGeschäftsführung ausschließlich und unmittelbar                             Steuerklasse 111\nkirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen\nZwecken dienen. Die Befreiung fällt mit Wirkung für  1. die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuer-\ndie Vergangenheit weg, wenn die Voraussetzun-            klasse II gehören,\ngen für die Anerkennung der Körperschaft, Perso-     2. die Geschwister,\nnenvereinigung oder Vermögensmasse als kirch-        3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,\nliche, gemeinnützige oder mildtätige Institution\n4. die Stiefeltern,\ninnerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung\nentfallen und das Vermögen nicht begünstigten        5. die Schwie~erkinder,\nZwecken zugeführt wird;                              6. die Schwiegereltern,\n17. Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemein-     7. der geschiedene Ehegatte.\nnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind;\nsofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck                                   Steuerklasse IV\ngesichert ist;                                           alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1991                                     475\n(1 a) Die Steuerklassen 1, II und III Nr. 1 bis 3 gelten auch 3. bei einem Alter von mehr als 10 bis zu 15 Jahren\ndann, wenn die Verwandtschaft durch Annahme als Kind                 in Höhe von 30 000 Deutsche Mark;\nbürgerlich-rechtlich erloschen ist.\n4. bei einem Alter von mehr als 15 bis zu 20 Jahren\n(2) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und des § 7 Abs. 1         in Höhe von 20 000 Deutsche Mark;\nNr. 8 ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis          5. bei einem Alter von mehr als 20 Jahren bis zur Voll-\ndes nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu            endung des 27. Lebensjahres\ndem Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen, sofern                in Höhe von 10 000 Deutsche Mark.\ndie Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder\nbestimmter Familien im Inland errichtet ist. In den Fällen       Übersteigt der steuerpflichtige Erwerb (§ 10) unter\ndes § 7 Abs. 1 Nr. 9 gilt als Schenker der Stifter oder          Berücksichtigung früherer Erwerbe (§ 14) 150 000 Deut-\nderjenige, der das Vermögen auf den Verein übertragen            sche Mark, so vermindert sich der Freibetrag nach den\nhat; der Besteuerung ist mindestens der Vomhundertsatz           Nummern 1 bis 5 um den 150 000 Deutsche Mark über-\nder Steuerklasse II zugrunde zu legen. In den Fällen des         steigenden Betrag. Stehen dem Kind aus Anlaß des Todes\n§ 1 Abs. 1 Nr. 4 wird der doppelte Freibetrag nach § 16          des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende\nAbs. 1 Nr. 2 gewährt; die Steuer ist nach dem Vomhun-            Versorgungsbezüge zu, so wird der Freibetrag um den\ndertsatz der Steuerklasse I zu berechnen, der für die Hälfte     nach § 13 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden\ndes steuerpflichtigen Vermögens gelten würde.                    Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt. Bei der\nBerechnung des Kapitalwerts ist von der nach den Verhält-\n(3) Im Fall des § 2269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs            nissen am Stichtag (§ 11) voraussichtlichen Dauer der\nund soweit der überlebende Ehegatte an die Verfügung             Bezüge auszugehen.\ngebunden ist, sind die mit dem verstorbenen Ehegatten\n§ 18\nnäher verwandten Erben und Vermächtnisnehmer als\nseine Erben anzusehen, soweit sein Vermögen beim Tode                                    Mitgliederbeiträge\ndes überlebenden Ehegatten noch vorhanden ist. § 6\nBeiträge an Personenvereinigungen, die nicht lediglich\nAbs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.\ndie Förderung ihrer Mitglieder zum Zweck haben, sind\nsteuerfrei, soweit die von einem Mitglied im Kalenderjahr\n§ 16                                 der Vereinigung geleisteten Beiträge 500 Deutsche Mark\nFreibeträge                              nicht übersteigen. § 13 Abs. 1 Nr. 16 und 18 bleibt un-·\nberührt.\n(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1\n§ 19\nder Erwerb\nSteuersätze\n1. des Ehegatten in Höhe von 250 000 Deutsche Mark;\n2. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von              (1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Vomhundert-\n90 000 Deutsche Mark;                                        sätzen erhoben:\n3. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 50 000                    Wert des steuer-                Vomhundertsatz\nDeutsche Mark;                                                  pflichtigen Erwerbs (§ 10)         in der Steuerklasse\n4. der Personen der Steuerklasse III in Höhe von 10 000                   bis einschließlich\nDeutsche Mark;                                                        Deutsche Mark              1       II     III    IV\n5. der Personen der Steuerklasse IV in Höhe von 3 000\nDeutsche Mark.                                                                   50 000         3         6   11       20\n75 000         3,5       7   12,5     22\n(2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in                          100 000         4         8   14       24\nden Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ein Freibetrag von 2 000                             125 000         4,5       9   15,5     26\nDeutsche Mark.                                                                       150 000         5       10    17       28\n§ 17                                                    200 000         5,5     11    18,5     30\n250 000         6       12    20       32\nBesonderer Versorgungsfreibetrag                                         300 000         6,5     13    21,5     34\n(1) Neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 wird                              400 000         7       14    23       36\ndem überlebenden Ehegatten ein besonderer Ver-                                       500 000         7,5     15    24,5     38\nsorgungsfreibetrag von 250 000 Deutsche Mark gewährt.                                600 000         8       16    26       40\nDer Freibetrag wird bei Ehegatten, denen aus Anlaß des                               700 000         8,5     17    27,5     42\nTodes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unter-                                800 000         9       18    29       44\nliegende Versorgungsbezüge zustehen, um den nach § 14                                900 000         9,5     19    30,5     46\ndes Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert die-                            1000000          10       20    32       48\nser Versorgungsbezüge gekürzt.                                                     2 000 000        11       22    34       50\n3 000 000        12       24    36       52\n(2) Neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 wird                            4 000 000        13       26    38       54\nKindern im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 (§ 15 Abs. 1) für                        6 000 000        14       28    40       56\nErwerbe von Todes wegen ein besonderer Versorgungs-                                8 000 000        16       30    43       58\nfreibetrag in folgender Höhe gewährt:                                            .10 000 000        18       33    46       60\n1. bei einem Alter bis zu 5 Jahren                                               25 000 000         21       36    50       62\nin Höhe von 50 000 Deutsche Mark;                                            50 000 000         25       40    55       64\n100 000 000          30       45    60       67\n2. bei einem Alter von mehr als 5 bis zu 10 Jahren                       über 100 000 000           35       50    65       70\nin Höhe von 40 000 Deutsche Mark;","476                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(2) Ist im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ein Teil des Ver-    oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\nmögens der inländischen Besteuerung auf Grund eines          wohnhaften Berechtigten zur Verfügung gestellte Betrag\nAbkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ent-          1 000 Deutsche Mark nicht übersteigt.\nzogen, so ist die Steuer nach dem Steuersatz zu erheben,\nder für den ganzen Erwerb gelten würde.\n§ 21\n(3) Der Unterschied zwischen der Steuer, die sich bei            Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer\nAnwendung des Absatzes 1 ergibt, und der Steuer, die\nsich berechnen würde, wenn der Erwerb die letztvorher-          (1) Bei Erwerbern, die in einem ausländischen Staat mit\ngehende Wertgrenze nicht überstiegen hätte, wird nur in-     ihrem Auslandsvermögen zu einer der deutschen Erb-\nsoweit erhoben, als er                                       schaftsteuer entsprechenden Steuer - ausländische\nSteuer - herangezogen werden, ist in den Fällen des§ 2\na) bei einem Steuersatz bis zu 30 vom Hundert aus der        Abs. 1 Nr. 1, sofern nicht die Vorschriften eines\nHälfte,                                                  Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nb) bei einem Steuersatz über 30 bis zu 50 vom Hundert        anzuwenden sind, auf Antrag die festgesetzte, auf den Er-\naus drei Vierteln,                                       werber entfallende, gezahlte und keinem Ermäßigungs-\nanspruch unterliegende ausländische Steuer insoweit auf\nc) bei einem Steuersatz über 50 vom Hundert aus neun\ndie deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen, als das\nZehnteln\nAuslandsvermögen auch der deutschen Erbschaftsteuer\ndes die Wertgrenze übersteigenden Betrages gedeckt           unterliegt. Besteht der Erwerb nur zum Teil aus Auslands-\nwerden kann.                                                 vermögen, so ist der darauf entfallende Teilbetrag der\ndeutschen Erbschaftsteuer in der Weise zu ermitteln, daß\ndie für das steuerpflichtige Gesamtvermögen einschließ-\nIV. Steuerfestsetzung und Erhebung                 lich des steuerpflichtigen Auslandsvermögens sich er-\ngebende Erbschaftsteuer im Verhältnis des steuerpflichti-\n§ 20                             gen Auslandsvermögens zum steuerpflichtigen Gesamt-\nvermögen aufgeteilt wird. Ist das Auslandsvermögen in\nSteuerschuldner                         verschiedenen ausländischen Staaten belegen, so ist die-\n(1) Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schen-    ser Teil für jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert\nkung auch der Schenker, bei einer Zweckzuwendung der         zu berechnen. Die ausländische Steuer ist nur anrechen-\nmit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte und in den       bar, wenn die deutsche Erbschaftsteuer für das Auslands-\nFällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Stiftung oder der Verein.    vermögen innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt\nder Entstehung der ausländischen Erbschaftsteuer ent-\n(2) Im Fall des § 4 sind die Abkömmlinge im Verhältnis    standen ist.\nder auf sie entfallenden Anteile, der überlebende Ehegatte\nfür den gesamten Steuerbetrag Steuerschuldner.                  (2) Als Auslandsvermögen im Sinne des Absatzes 1\ngelten,\n(3) Der Nachlaß haftet bis zur Auseinandersetzung\n1. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Inländer war:\n(§ 2042 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) für die Steuer der\nalle Vermögensgegenstände der in § 121 des Be-\nam Erbfall Beteiligten.\nwertungsgesetzes genannten Art, die auf einen aus-\n(4) Der Vorerbe hat die durch die Vorerbschaft ver-           ländischen Staat entfallen, sowie alle Nutzungsrechte\nanlaßte Steuer aus den Mitteln der Vorerbschaft zu ent-          an diesen Vermögensgegenständen,\nrichten.                                                     2. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes kein Inländer\n(5) Hat der Steuerschuldner den Erwerb oder Teile             war: alle Vermögensgegenstände mit Ausnahme des\ndesselben vor Entrichtung der Erbschaftsteuer einem              Inlandsvermögens im Sinne des § 121 des Be-\nanderen unentgeltlich zugewendet, so haftet der andere in        wertungsgesetzes sowie alle Nutzungsrechte an die-\nHöhe des Wertes der Zuwendung persönlich für die                 sen Vermögensgegenständen.\nSteuer.                                                         (3) Der Erwerber hat den Nachweis über die Höhe des\nAuslandsvermögens und über die Festsetzung und Zah-\n(6) Versicherungsunternehmen, die vor Entrichtung oder\nlung der ausländischen Steuer durch Vorlage entspre-\nSicherstellung der Steuer die von ihnen zu zahlende Ver-\nchender Urkunden zu führen. Sind diese Urkunden in einer\nsicherungssumme oder Leibrente in ein Gebiet außerhalb\nfremden Sprache abgefaßt, so kann eine beglaubigte\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzes zahlen oder außer-\nÜbersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.\nhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnhaften\nBerechtigten zur Verfügung stellen, haften in Höhe des          (4) Ist nach einem Abkommen zur Vermeidung der\nausgezahlten Betrages für die Steuer. Das gleiche gilt für   Doppelbesteuerung die in einem ausländischen Staat\nPersonen, in deren Gewahrsam sich Vermögen des               erhobene Steuer auf die Erbschaftsteuer anzurechnen, so\nErblassers befindet, soweit sie das Vermögen vorsätzlich     sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.\noder fahrlässig vor Entrichtung oder Sicherstellung der\nSteuer in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs die-\nses Gesetzes bringen oder außerhalb des Geltungs-                                        § 22\nbereichs dieses Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur                              Kleinbetragsgrenze\nVerfügung stellen.\nVon der Festsetzung der Erbschaftsteuer ist abzusehen,\n(7) Die Haftung nach Absatz 6 ist nicht geltend zu        wenn die Steuer, die für den einzelnen Steuerfall festzu-\nmachen, wenn der in einem Steuerfall in ein Gebiet außer-    setzen ist, den Betrag von 50 Deutsche Mark nicht über-\nhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gezahlte           steigt.","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1991                                  477\n§~                                                            §V\nBesteuerung                                   Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens\nvon Renten, Nutzungen und Leistungen\n(1) Fällt Personen der Steuerklasse I oder II von Todes\n(1) Steuern, die von dem Kapitalwert von Renten oder      wegen Vermögen an, das in den letzten zehn Jahren vor\nanderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen zu         dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklassen\nentrichten sind, können nach Wahl des Erwerbers statt        erworben worden ist und für das nach diesem Gesetz eine\nvom Kapitalwert jährlich im voraus von dem Jahreswert        Steuer zu erheben war, so ermäßigt sich der auf dieses\nentrichtet werden. Die Steuer wird in diesem Fall nach dem   Vermögen entfallende Steuerbetrag vorbehaltlich des\nSteuersatz erhoben, der sich nach § 19 für den gesamten      Absatzes 3 wie folgt:\nErwerb einschließlich des Kapitalwerts der Renten oder\nanderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen                  um            wenn zwischen den beiden Zeitpunkten\nergibt.                                                       vom Hundert           der Entstehung der Steuer liegen\n(2) Der Erwerber hat das Recht, die Jahressteuer zum\njeweils nächsten Fälligkeitstermin mit ihrem Kapitalwert           50         nicht mehr als 1 Jahr\nabzulösen. Für die Ermittlung des Kapitalwerts im Ab-              45         mehr als 1 Jahr,\nlösungszeitpunkt sind die Vorschriften der §§ 13 und 14                       aber nicht mehr als 2 Jahre\ndes Bewertungsgesetzes anzuwenden. Der Antrag auf Ab-                         mehr als 2 Jahre\n40\nlösung der Jahressteuer ist spätestens bis zum Beginn des                     aber nicht mehr als 3 Jahre\nMonats zu stellen, der dem Monat vorausgeht, in dem die\nnächste Jahressteuer fällig wird.                                  35         mehr als 3 Jahre\naber nicht mehr als 4 Jahre\n§ 24                                   30         mehr als 4 Jahre\nVerrentung der Steuerschuld                                    aber nicht mehr als 5 Jahre\nin den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4                     25         mehr als 5 Jahre\naber nicht mehr als 6 Jahre\nIn den Fällen des§ 1 Abs. 1 Nr. 4 kann der Steuerpflich-\ntige verlangen, daß die Steuer in 30 gleichen jährlichen           20         mehr als 6 Jahre\nTeilbeträgen (Jahresbeträgen) zu entrichten ist. Die                          aber nicht mehr als 8 Jahre\nSumme der Jahresbeträge umfaßt die Tilgung und die                  10        mehr als 8 Jahre\nVerzinsung der Steuer; dabei ist von einem Zinssatz von                       aber nicht mehr als 10 Jahre\n5,5 vom Hundert auszugehen.\n(2) Zur Ermittlung des Steuerbetrags, der auf das\n§ 25                             begünstigte Vermögen entfällt, ist die Steuer für den\nBesteuerung bei Nutzungs- und Rentenlast              Gesamterwerb in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem der\nWert des begünstigten Vermögens zu dem Wert des steuer-\n(1) Der Erwerb von Vermögen, dessen Nutzungen dem         pflichtigen Gesamterwerbs ohne Abzug des dem Erwerber\nSchenker oder dem Ehegatten des Erblassers (Schen-           zustehenden Freibetrags steht. Dabei ist der Wert des\nkers) zustehen oder das mit einer Rentenverpflichtung\nbegünstigten Vermögens um den früher gewährten Frei-\noder mit der Verpflichtung zu sonstigen wiederkehrenden\nbetrag oder, wenn dem Erwerber ein höherer Freibetrag\nLeistungen zugunsten dieser Personen belastet ist, wird\nzusteht, um diesen höheren Freibetrag zu kürzen. Ist im\nohne Berücksichtigung dieser Belastungen besteuert. Die\nletzteren Fall der Gesamterwerb höher als der Wert des\nSteuer, die auf den Kapitalwert dieser Belastungen entfällt,\nbegünstigten Vermögens, so ist das begünstigte Ver-\nist jedoch bis zu deren Erlöschen zinslos zu stunden. Die\nmögen um den Teil des höheren Freibetrags zu kürzen,\ngestundete Steuer kann auf Antrag des Erwerbers jeder-\nder dem Verhältnis des begünstigten Vermögens zum\nzeit mit ihrem Barwert nach § 12 Abs. 3 des Bewertungs-\ngesetzes abgelöst werden.                                    Gesamterwerb entspricht.\n(3) Die Ermäßigung nach Absatz 1 darf den Betrag nicht\n(2) Veräußert der Erwerber das belastete Vermögen vor\ndem Erlöschen der Belastung ganz oder teilweise, so          überschreiten, der sich bei Anwendung der in Absatz 1\nendet insoweit die Stundung mit dem Zeitpunkt der Ver-       genannten Hundertsätze auf die Steuer ergibt, die der\näußerung.                                                    Vorerwerber für den Erwerb desselben Vermögens ent-\nrichtet hat.\n§ 26\n§ 28\nErmäßigung der Steuer\nbei Aufhebung einer Familienstiftung                                          Stundung\noder Auflösung eines Vereins\n(1) Gehört zum Erwerb Betriebsvermögen oder land-\nIn den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ist auf die nach § 15  und forstwirtschaftliches Vermögen, so ist dem Erwerber\nAbs. 2 Satz 2 zu ermittelnde Steuer die nach nach § 15       die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu\nAbs. 2 Satz 3 festgesetzte Steuer anteilsmäßig anzurechnen   sieben Jahren insoweit zu stunden, als dies zur Erhaltung\na) mit 50 vom Hundert, wenn seit der Entstehung der          des Betriebs notwendig ist;§§ 234, 238 der Abgabenord-\nanrechenbaren Steuer nicht mehr als zwei Jahre,         nung sind anzuwenden. § 222 der Abgabenordnung bleibt\nunberührt.\nb) mit 25 vom Hundert, wenn seit der Entstehung der\nanrechenbaren Steuer mehr als zwei Jahre, aber nicht       (2) Absatz 1 findet in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4\nmehr als vier Jahre vergangen sind.                      entsprechende Anwendung.","478                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n§ 29                               (4) Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten:\nErlöschen der Steuer in besonderen Fällen              1. Vorname und Familienname, Beruf, Wohnung des\nErblassers oder Schenkers und des Erwerbers,\n(1) Die Steuer erlischt mit Wirkung für die Vergangen-      2. Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeitpunkt\nheit,                                                              der Ausführung der Schenkung,\n1. soweit ein Geschenk wegen eines Rückforderungs-            3. Gegenstand und Wert des Erwerbs,\nrechts herausgegeben werden mußte;\n4. Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge,\n2. soweit die Herausgabe gemäß § 528 Abs. 1 Satz 2 des             Vermächtnis, Ausstattung,\nBürgerlichen Gesetzbuchs abgewendet worden ist;           5. persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser\n3. soweit in den Fällen des § 5 Abs. 2 unentgeltliche              oder zum Schenker wie Verwandtschaft, Schwäger-\nZuwendungen auf die Ausgleichsforderung angerech-              schaft, Dienstverhältnis,\nnet worden sind (§ 1380 Abs. 1 des Bürgerlichen           6. frühere Zuwendungen des Erblassers oder Schenkers\nGesetzbuchs);                                                  an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der\neinzelnen Zuwendung.\n4. soweit Vermögensgegenstände, die von Todes wegen\n(§ 3) oder durch Schenkung unter Lebenden (§ 7)\nerworben worden sind, innerhalb von 24 Monaten nach                                    § 31\ndem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) dem                                Steuererklärung\nBund, einem Land, einer inländischen Gemeinde\n(1) Das Finanzamt kann von jedem an einem Erbfall, an\n(Gemeindeverband) oder einer inländischen Stiftung\neiner Schenkung oder an einer Zweckzuwendung Beteilig-\nzugewendet werden, die nach der Satzung, dem Stif-\nten ohne Rücksicht darauf, ob er selbst steuerpflichtig ist,\ntungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach\ndie Abgabe einer Erklärung innerhalb einer von ihm zu\nihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich\nbestimmenden Frist verlangen. Die Frist muß mindestens\nund unmittelbar als gemeinnützig anzuerkennenden\neinen Monat betragen.\nwissenschaftlichen oder kulturellen Zwecken dient.\nDies gilt nicht, wenn die Stiftung Leistungen im Sinne       (2) Die Erklärung hat ein Verzeichnis der zum Nachlaß\ndes§ 58 Nr. 5 der Abgabenordnung an den Erwerber          gehörenden Gegenstände und die sonstigen für die Fest-\noder seine nächsten Angehörigen zu erbringen hat          stellung des Gegenstandes und des Wertes des Erwerbs\noder soweit für die Zuwendung die Vergünstigung nach      erforderlichen Angaben zu enthalten.\n§ 10 b des Einkommensteuergesetzes oder § 9 Nr. 3\n(3) In den Fällen der fortgesetzten Gütergemeinschaft\ndes Körperschaftsteuergesetzes in Anspruch genom-\nkann das Finanzamt die Steuererklärung allein von dem\nmen wird. Für das Jahr der Zuwendung ist bei der\nüberlebenden Ehegatten verlangen.\nEinkommensteuer oder Körperschaftsteuer unwider-\nruflich zu erklären, in welcher Höhe die Zuwendung als       (4) Sind mehrere Erben vorhanden, so sind sie berech-\nSpende zu berücksichtigen ist. Die Erklärung ist für      tigt, die Steuererklärung gemeinsam abzugeben. In die-\ndie Festsetzung der Erbschaftsteuer oder Schenkung-       sem Fall ist die Steuererklärung von allen Beteiligten zu\nsteuer bindend.                                           unterschreiben. Sind an dem Erbfall außer den Erben noch\nweitere Personen beteiligt, so können diese im Ein-\n(2) Der Erwerber ist für den Zeitraum, für den ihm die      verständnis mit den Erben in die gemeinsame Steuer-\nNutzungen des zugewendeten Vermögens zugestanden              erklärung einbezogen werden.\nhaben, wie ein Nießbraucher zu behandeln.\n(5) Ist ein Testamentsvollstrecker oder Nachlaßver-\nwalter vorhanden, so ist die Steuererklärung von diesem\n§ 30                             abzugeben. Das Finanzamt kann verlangen, daß die\nAnzeige des Erwerbs                       Steuererklärung auch von einem oder mehreren Erben\nmitunterschrieben wird.\n(1) Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb\n(§ 1) ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom             (6) Ist ein Nachlaßpfleger bestellt, so ist dieser zur\nBeschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach          Abgabe der Steuererklärung verpflichtet.\nerlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt          (7) Das Finanzamt kann verlangen, daß eine Steuer-\nder Verpflichtung dem für die Verwaltung der Erbschaft-       erklärung auf einem Vordruck nach amtlich bestimmtem\nsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen.                       Muster abzugeben ist, in der der Steuerschuldner die\nSteuer selbst zu berechnen hat. Der Steuerschuldner hat\n(2) Erfolgt der steuerpflichtige Erwerb durch ein Rechts-\ndie selbstberechnete Steuer innerhalb eines Monats nach\ngeschäft unter Lebenden, so ist zur Anzeige auch der-\nAbgabe der Steuererklärung zu entrichten.\njenige verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb\nstammt.\n§ 32\n(3) Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Erwerb auf\nBekanntgabe des Steuerbescheides an Vertreter\neiner von einem deutschen Gericht, einem deutschen\nNotar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung            (1) In den Fällen des § 31 Abs. 5 ist der Steuerbescheid\nvon Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung das          abweichend von § 122 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung\nVerhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft           dem Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter\nergibt. Das gleiche gilt, wenn eine Schenkung unter            bekanntzugeben. Diese Personen haben für die Be-\nLebenden oder eine Zweckzuwendung gerichtlich oder             zahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen. Auf Verlangen des\nnotariell beurkundet ist.                                      Finanzamts ist aus dem Nachlaß Sicherheit zu leisten.","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1991                                 479\n(2) In den Fällen des§ 31 Abs. 6 ist der Steuerbescheid                              § 35\ndem Nachlaßpfleger bekanntzugeben. Absatz 1 Satz 2                             Örtliche Zuständigkeit\nund 3 ist entsprechend anzuwenden.\n(1) Örtlich zuständig für die Steuerfestsetzung ist in den\n§ 33                           Fällen, in denen der Erblasser zur Zeit seines Todes oder\nder Schenker zur Zeit der Ausführung der Zuwendung ein\nAnzeigepflicht der Vermögensverwahrer,             Inländer war, das Finanzamt, das sich bei sinngemäßer\nVermögensverwalter und Versicherungsunternehmen             Anwendung des § 19 Abs. 1 und des § 20 der Abgaben-\n(1) Wer sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder      ordnung ergibt. Im Fall der Steuerpflicht. nach § 2 Abs. 1\nVerwaltung fremden Vermögens befaßt, hat diejenigen in      Nr. 1 Buchstabe b richtet sich die Zuständigkeit nach dem\nseinem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände          letzten inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-\nund diejenigen gegen ihn gerichteten Forderungen, die       halt des Erblassers oder Schenkers.\nbeim Tod eines Erblassers zu dessen Vermögen gehörten\n(2) Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach den\noder über die dem Erblasser zur Zeit seines Todes die\nVerhältnissen des Erwerbers, bei Zweckzuwendungen\nVerfügungsmacht zustand, dem für die Verwaltung der\nnach den Verhältnissen des Beschwerten, zur Zeit des\nErbschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Die\nAnzeige ist zu erstatten:                                   Erwerbs, wenn\n1. bei einer Schenkung unter Lebenden der Erwerber,\n1. in der Regel:\nbei einer Zweckzuwendung unter Lebenden der\ninnerhalb eines Monats, seitdem der Todesfall dem          Beschwerte, eine Körperschaft, Personenvereinigung\nVerwahrer oder Verwalter bekanntgeworden ist;              oder Vermögensmasse ist, oder\n2. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Angehöriger     2. der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker\neines ausländischen Staats war und nach einer Verein-      zur Zeit der Ausführung der Zuwendung kein Inländer\nbarung mit diesem Staat der Nachlaß einem konsulari-       war. Sind an einem Erbfall mehrere inländische Er-\nschen Vertreter auszuhändigen ist:                         werber mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in\nspätestens bei der Aushändigung des Nachlasses.            verschiedenen Finanzamtsbezirken beteiligt, so ist das\nFinanzamt örtlich zuständig, das zuerst mit der Sache\n(2) Wer auf den Namen lautende Aktien oder Schuldver-        befaßt wird.\nschreibungen ausgegeben hat, hat dem Finanzamt von\ndem Antrag, solche Wertpapiere eines Verstorbenen              (3) Bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter\nauf den Namen anderer umzuschreiben, vor der Um-            Lebenden von einer Erbengemeinschaft ist das Finanzamt\nschreibung Anzeige zu erstatten.                            zuständig, das für die Bearbeitung des Erbfalls zuständig\nist oder sein würde.\n(3) Versicherungsunternehmen haben, bevor sie Ver-\nsicherungssummen oder Leibrenten einem anderen als             (4) In den Fällen des§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ist das Finanzamt\ndem Versicherungsnehmer auszahlen oder zur Verfügung        örtlich zuständig, das sich bei sinngemäßer Anwendung\nstellen, hiervon dem Finanzamt Anzeige zu erstatten.        des § 19 Abs. 2 der Abgabenordnung ergibt.\n(4) Zuwiderhandlungen gegen diese Pflichten werden\nals Steuerordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet.\nV. Ermächtigungs- und Schlußvorschriften\n§ 34\n§ 36\nAnzeigepflicht                                            Ermächtigungen\nder Gerichte, Behörden, Beamten und Notare\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-\n(1) Die Gerichte, Behörden, Beamten und Notare haben\nmung des Bundesrates\ndem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen\nFinanzamt Anzeige zu erstatten über diejenigen Beurkun-     1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnun-\ndungen, Zeugnisse und Anordnungen, die für die Festset-         gen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleich-\nzung einer Erbschaftsteuer von Bedeutung sein können.           mäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von\nUnbilligkeiten in Härtefällen oder zur Vereinfachung\n(2) Insbesondere haben anzuzeigen:                           des Besteuerungsverfahrens erforderlich ist, und zwar\n1. die Standesämter:                                            über\ndie Sterbefälle;                                           a) die Abgrenzung der Steuerpflicht,\n2. die Gerichte und die Notare:                                 b) die Feststellung und die Bewertung des Erwerbs\ndie Erteilung von Erbscheinen, Testamentsvollstrecker-         von Todes wegen, der Schenkungen unter Leben-\nzeugnissen und Zeugnissen über. die Fortsetzung der            den und der Zweckzuwendungen, auch soweit es\nGütergemeinschaft, die Beschlüsse über T odeserklä-            sich um den Inhalt von Schließfächern handelt,\nrungen sowie die Anordnung von Nachlaßpflegschaften        c) die Steuerfestsetzung, die Anwendung der Tarifvor-\nund Nachlaßverwaltungen;                                       schriften und die Steuerentrichtung,\n3. die Gerichte, die Notare und die deutschen Konsuln:          d) die Anzeige- und Erklärungspflicht der Steuerpflich-\ndie eröffneten Verfügungen von Todes wegen, die                tigen,\nabgewickelten Erbauseinandersetzungen, die beurkun-        e) die Anzeige-, Mitteilungs- und Übersendungspflich-\ndeten Vereinbarungen der Gütergemeinschaft und die             ten der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare,\nbeurkundeten Schenkungen und Zweckzuwendungen.                 der Versicherungsunternehmen, der Vereine und","480                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nBerufsverbände, die mit einem Versicherungsunter-       (2) Für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld\nnehmen die Zahlung einer Versicherungssumme für      ist § 9 Abs. 1 Nr. 1 auch dann maßgebend, wenn der\nden Fall des Todes ihrer Mitglieder vereinbart       Erblasser in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nhaben, der geschäftsmäßigen Verwahrer und Ver-       genannten Gebiet vor dem 1. Januar 1991 verstorben ist,\nwalter fremden Vermögens, auch soweit es sich um     es sei denn, daß die Steuer nach dem Erbschaftsteuer-\nin ihrem Gewahrsam befindliche Vermögensgegen-       gesetz der Deutschen Demokratischen Republik vor dem\nstände des Erblassers handelt, sowie derjenigen,     1. Januar 1991 entstanden ist. § 9 Abs. 2 gilt entspre-\ndie auf den Namen lautende Aktien oder Schuldver-    chend, wenn die Versteuerung nach § 34 des Erbschaft-\nschreibungen ausgegeben haben;                       steuergesetzes (ErbStG) der Deutschen Demokratischen\n2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen über      Republik in der Fassung vom 18. September 1970\ndie sich aus der Aufhebung oder Änderung von Vor-        (Sonderdruck Nr. 678 des Gesetzblattes) ausgesetzt\nschriften dieses Gesetzes ergebenden Rechtsfolgen,       wurde.\nsoweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der\nBesteuerung oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in      (3) Grundbesitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-\nHärtefällen erforderlich ist.                            ges genannten Gebiet ist bei der Bewertung nach § 12 mit\ndem Wert anzusetzen, der nach dem Vierten Teil des\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,      Bewertungsgesetzes (Vorschriften für die Bewertung von\nden Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz        Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nerlassenen Durchführungsverordnung in der jeweils gel-       genannten Gebiet) auf den Zeitpunkt festgestellt oder\ntenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Über-            zu ermitteln ist, der der Entstehung der Steuer voran-\nschrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen        gegangen ist oder mit ihr zusammenfällt.\nund dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\n(4) Als frühere Erwerbe im Sinne des§ 14 gelten auch\n§ 37                            solche, die vor dem 1 . Januar 1991 dem Erbschaftsteuer-\nrecht der Deutschen Demokratischen Republik unterlegen\nAnwendung des Gesetzes\nhaben.\n(1) Dieses Gesetz findet mit Ausnahme des § 25 auf\nErwerbe Anwendung, für welche die Steuer nach dem               (5) Als frühere Erwerbe desselben Vermögens im Sinne\n31. Dezember 1979 entstanden ist oder entsteht. § 25         des§ 27 gelten auch solche, für die eine Steuer nach dem\nfindet auf Erwerbe Anwendung, für welche die Steuer nach     Erbschaftsteuerrecht der Deutschen Demokratischen\ndem 30. August 1980 entstanden ist oder entsteht. In         Republik erhoben wurde, wenn der Erwerb durch Per-\nErbfällen, die vor diesem Zeitpunkt eingetreten sind, und    sonen im Sinne des § 15 Abs. 1 Steuerklasse I oder II\nfür Schenkungen, die vor diesem Zeitpunkt ausgeführt         erfolgte.\nworden sind, ist weiterhin § 25 in der bisher geltenden\nFassung anzuwenden, auch wenn die Steuer infolge Aus-           (6) § 28 ist auch anzuwenden, wenn eine Steuer nach\nsetzung der Versteuerung nach§ 25 Abs. 1 Buchstabe a erst    dem Erbschaftsteuerrecht der Deutschen Demokratischen\nnach dem 30. August 1980 entstanden ist oder entsteht.       Republik erhoben wird.\n(2) § 2 Abs. 1 Nr. 3 findet auf Erwerbe Anwendung, für       (7) Ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nwelche die Steuer nach dem 31 . Dezember 1983 entstan-       genannten Gebiet eine Steuerfestsetzung nach § 33 des\nden ist oder entsteht.                                       Erbschaftsteuergesetzes der Deutschen Demokratischen\nRepublik in der Weise erfolgt, daß die Steuer jährlich im\n(3) § 13 Abs. 3 Satz 2 findet erstmals auf Erwerbe\nvoraus von dem Jahreswert von Renten, Nutzungen oder\nAnwendung, für welche die Steuer nach dem 31. Dezem-\nLeistungen zu entrichten ist, kann nach Wahl des\nber 1985 entstanden ist oder entsteht.\nErwerbers die Jahressteuer zum jeweils nächsten\n(4) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes zur Reform      Fälligkeitstermin mit ihrem Kapitalwert abgelöst werden.\ndes Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts vom            § 23 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\n17. April 1974 (BGBI. 1S. 933) findet letztmals auf Erwerbe\nAnwendung, für welche die Steuer vor dem 1. Juli 1990           (8) Wurde in Erbfällen, die vor dem 1. Januar 1991\nentstanden ist oder entsteht.                                eingetreten sind, oder für Schenkungen, die vor diesem\nZeitpunkt ausgeführt worden sind, die Versteuerung nach\n(5) § 29 Abs. 1 Nr. 4 findet auf Erwerbe Anwendung, für    § 34 des Erbschaftsteuergesetzes der Deutschen Demo-\ndie die Steuer nach dem 22. Dezember 1990 entstanden          kratischen Republik ausgesetzt, ist diese Vorschrift weiter-\nist oder entsteht. Auf Erwerbe, für die die Steuer vor        hin anzuwenden, auch wenn die Steuer infolge der Aus-\ndiesem Zeitpunkt entstanden ist, findet die Vorschrift        setzung der Versteuerung erst nach dem 31. Dezember\nAnwendung, wenn die Zuwendung an eine Stiftung noch\n1990 entsteht.\ninnerhalb von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt der Ent-\nstehung der Steuer erfolgt.\n§ 38\n§ 37a                                                   Berlin-Klausel\nSondervorschriften                                            (gegenstandslos)\naus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands\n(1) Dieses Gesetz ist in dem in Artikel 3 des Einigungs-\nvertrages genannten Gebiet erstmals auf Erwerbe an-\n§ 39\nzuwenden, für die die Steuer nach dem 31. Dezember\n1990 entstanden ist oder entsteht.                                                  (Inkrafttreten)","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1991              481\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank\nVom 20. Februar 1991\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nÄnderung\ndes Gesetzes über die Deutsche Bundesbank\n§ 2 Satz 3 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 26. Juli 1957\n(BGBI. 1 S. 745), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember\n1990 (BGBI. 1 S. 2682) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:\n,,Die Bank hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.\"\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBonn, den 20. Februar 1991\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K o h 1\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}