{"id":"bgbl1-1991-12-6","kind":"bgbl1","year":1991,"number":12,"date":"1991-02-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/12#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-12-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_12.pdf#page=9","order":6,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Tierseuchengesetzes","law_date":"1991-02-15T00:00:00Z","page":461,"pdf_page":9,"num_pages":7,"content":["Nr. 12 -- Taa der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1991                             461\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Tierseuchengesetzes\nVom 15. Februar 1991\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                   stellen haben der für den Standort zuständigen\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     Landesbehörde den Ausbruch, den Verdacht des\nAusbruchs, den Verlauf und das Erlöschen einer\nTierseuche in ihrem Zuständigkeitsbereich mitzu-\nArtikel 1                                 teilen; bei Tierseuchen, die bekämpft werden müs-\nsen, haben sie auch die getroffenen Schutzmaßre-\nDas Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekannt-\ngeln unverzüglich mitzuteilen.\";\nmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386) wird wie folgt\ngeändert:                                                        b) in Absatz 2 werden die Worte „sowie dem Bundes-\ngesundheitsamt\" durch die Worte ,, , dem Bundes-\n1.. Dem § 1 wird folgender Absatz angefügt:                         gesundheitsamt sowie dem Paul-Ehrlich-Institut\"\nersetzt.\n,,(3) Der Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr steht jedes\nsonstige Verbringen in den, durch den oder aus dem\nGeltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Durchfuhr        4. Nach § 3 werden folgende Vorschriften eingefügt:\nist nur die Beförderung unter zollamtlicher Über-                                       ,,§ 4\nwachung durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes              (1) Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankhei-\nohne Umladung und Zwischenlagerung. Dabei gilt als          ten der Tiere ist eine selbständige Bundesoberbe-\nUmladung nicht das einmalige, unmittelbare Umladen          hörde im Geschäftsbereich des Bundesministers.\n1. aus einem Seeschiff oder Flugzeug in ein anderes            (2) Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankhei-\nSeeschiff, Flugzeug oder anderes Beförderungs-         ten der Tiere ist als Bundesoberbehörde zuständig für\nmittel oder                                            die Zulassung von Sera, Impfstoffen und Antigenen\n2. von einem anderen Beförderungsmittel in ein See-         nach § 17 c Abs. 1 Satz 1, soweit nicht das Bundesge-\nschiff oder Flugzeug                                   sundheitsamt oder das Paul-Ehrlich-Institut zuständig\nsind. Sie wirkt bei der Untersuchung von Tieren oder\nzur direkten Weiterbeförderung aus dem Geltungsbe-\nErzeugnissen von Tieren, die zur Einfuhr, Durchfuhr\nreich dieses Gesetzes.\"\noder Ausfuhr bestimmt sind, mit\n2. § 2 a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                                       §5\n,,(1) Der Bundesminister der Finanzen und die von            (1) Die Bundesforschungsanstalt für Viruskrankhei-\nihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Über-             ten der Tiere, das Bundesgesundheitsamt und das\nwachung der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr lebender          Paul-Ehrlich-Institut erheben für die Entscheidung\nund toter Tiere sowie von Teilen von Tieren, Erzeug-        über die Zulassung von Sera, Impfstoffen und Antige-\nnissen, tierischen Rohstoffen sowie sonstigen Gegen-        nen nach § 17 c Abs. 1 Satz 1, die Freigabe einer\nständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein kön-        Charge sowie für andere Prüfungen und Untersuchun-\nnen, mit. Für das Gebiet des Freihafens Hamburg             gen nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Aus-\nkann der Bundesminister der Finanzen diese Aufgabe          lagen).\ndurch Vereinbarung mit dem Senat der Freien und                (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einver-\nHansestadt Hamburg dem Freihafenamt übertragen.              nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch\n§ 14 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes gilt ent-          Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\nsprechend. Die genannten Behörden können Sendun-             Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbe-\ngen der in Satz 1 genannten Art bei der Einfuhr,             stände näher zu bestimmen.\"\nDurchfuhr oder Ausfuhr zur Überwachung anhalten.\"\n5. Die Überschrift -vor § 6 wird wie folgt gefaßt:\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\n„ 1. Schutz vor Tierseuchen\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                  bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr\".\n,,(1) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die\nDurchführung der Vorschriften dieses Gesetzes       6. § 6 wird wie folgt geändert:\nund der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nRechtsvorschriften, mit Ausnahme der Einfuhr-,\nDurchfuhr- und Ausfuhrvorschriften, den zuständi-           aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die\ngen Dienststellen der Bundeswehr. Diese Dienst-                 Worte „lebenden Seuchenerregern\" und","462                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n„lebende Seuchenerreger\" durch die Worte             b) die Worte „der Anzeigepflicht unterliegenden Seu-\n,, vermehrungsfähigen Tierseuchenerregern\"               che (§ 10)\" durch die Worte „anzeigepflichtigen\nund „vermehrungsfähige Tierseuchenerreger\"               Tierseuche\".\nersetzt;\nbb) in Satz 2 werden die Worte „Seuchenabwehr          13. § 10 wird wie folgt gefaßt:\nund\" gestrichen und Nummer 2 wie folgt                                            ,,§ 10\ngefaßt:\n(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, soweit es\n,,2. Impfstoffen und Antigenzubereitungen,           zum Schutz gegen die Gefährdung von Tieren durch\ndie vermehrungsfähige Tierseuchener-           Tierseuchen im Hinblick auf deren Vorkommen, Aus-\nreger enthalten und zur Bekämpfung oder        maß oder Gefährlichkeit erforderlich ist, durch Rechts-\nDiagnose von Tierseuchen bestimmt              verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die\nsind,\";                                        anzeigepflichtigen Tierseuchen zu bestimmen. Dabei\nb) in Absatz 3 wird das Wort „Wirtschaftsgebietes\"             kann er, sofern Belange der Tierseuchenbekämpfung\ndurch die Worte „Geltungsbereichs dieses Geset-            nicht entgegenstehen, den Kreis der zur Anzeige ver-\nzes\" ersetzt;                                              pflichteten Personen gegenüber den in § 9 bezeichne-\nten Personen einschränken.\nc) Absatz 4 wird gestrichen.\n(2) § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.\"\n7 § 7 wird wie folgt geändert:\n14. § 11 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Der Bundesminister kann Rechtsverordnun-       15. § 14 wird aufgehoben.\ngen nach Absatz 1 bei Gefahr im Verzuge oder,\nwenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durch-       16. Vor § 16 wird folgende Überschrift eingefügt:\nführung von Rechtsakten des Rates oder der Kom-                                  „c) Schutzmaßregeln\nmission der Europäischen Gemeinschaften erfor-                          gegen allgemeine Seuchengefahr\".\nderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates\nerlassen. Sie treten spätestens sechs Monate nach      17. § 16 wird wie folgt geändert:\nihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nkann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlän-\ngert werden.\";                                                   ,,(1) Viehmärkte, Viehhöfe, Schlachthöfe und ge-\nb) die Absätze 4 und 5 werden durch folgenden                      werbliche Schlachtstätten sind durch beamtete\nAbsatz ersetzt:                                                Tierärzte zu beaufsichtigen.\";\n,,(4) Absatz 1 ist auf die Ausfuhr sinngemäß anzu-       b) in Absatz 3 werden nach den Worten „die nicht\nwenden.\"                                                       unter Absatz 1 fallen,\" die Worte „auf Tierkliniken\"\neingefügt.\n8. § 7 a wird gestrichen.                                     18. Die Überschrift vor § 17 wird gestrichen.\n9. In § 7b wird das Wort „Zolldienststellen\" durch das        19. In§ 17 Abs. 1, 2 und 3 und§ 17b Abs. 1 wird jeweils\nWort „Zollstellen\" ersetzt.                                    im einleitenden Satzteil das Wort „ständige\" durch\ndas Wort „allgemeine\" ersetzt.\n10. Nach § 7 c wird folgende Vorschrift eingefügt:\n20. § 17 wird im übrigen wie folgt geändert:\n,,§ 8                             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nIst bei der Einfuhr oder Durchfuhr von Tieren oder\naa) in Nummer 3 wird das Wort „Körveranstaltun-\nTeilen, Erzeugnissen oder Rohstoffen von Tieren oder                     gen\" durch das Wort „Zuchtveranstaltungen\"\nvon sonstigen Gegenständen, die Träger von Anstek-                       ersetzt;\nkungsstoffen sein können, gegen eine nach § 7 Abs. 1\noder 2 erlassene Vorschrift verstoßen worden, so                   bb) Nummer 7 wird durch folgende Nummer\nkönnen im Einzelfall die Maßregeln nach den §§ 19 bis                    ersetzt:\n30 angeordnet werden; solche Tiere gelten als ver-                       ,,7. Führung von Nachweisen über die Her-\ndächtig, solche Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe gel-                          kunft von Tieren, Teilen von Tieren,\nten als von verdächtigen Tieren stammend.\"                                     Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen\ntierischer Herkunft, die Träger von Anstek-\n11  In der Überschrift des Abschnitts II wird das Wort                             kungsstoffen sein können;''\n„Inland\" durch die Worte „Geltungsbereich dieses                   cc) in Nummer 13 werden nach den Worten\nGesetzes\" ersetzt.                                                       ,,Betriebs von\" die Worte „Besamungsstatio-\nnen, Embryotransfereinrichtungen\" eingefügt;\n12 In § 9 Abs. 3 werden ersetzt:                                       dd) nach Nummer 16 wird folgende Nummer ein-\na) die Worte „Fleischbeschauer einschließlich der                        gefügt:\nTrichinenschauer\" durch das Wort „Fleischkon-                        ,, 17. Impfungen gegen        übertragbare Tier-\ntrolleure\";                                                                  krankheiten;\"","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1991                                163\nb) in Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 7 wird jeweils    24. Vor § 18 wird folgende Überschrift eingefügt:\nnach der Angabe „ 16\" die Angabe ,, , 17\" einge-\nfügt.                                                                         „d) Schutzmaßregeln\ngegen besondere Seuchengefahr\".\n21. § 17 c wird wie folgt geändert:                          25. § 18 Satz 2 wird gestrichen.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Krank-\nheitserregern\" die Worte „oder auf biotechnischem    26. § 19 wird wie folgt geändert:\nWege\" eingefügt;                                          a) Absatz 3 wird gestrichen;\nb) in Absatz 4 werden die Nummern 2 und 3 durch              b) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.\nfolgende Nummern ersetzt:\n„2. a) für die Durchführung wissenschaftlicher       27. In § 23 werden die Worte „tierärztliche Behand 1ung\"\nVersuche außerhalb wissenschaftlicher            durch das Wort „Heilbehandlung\" ersetzt.\nInstitute, wenn dies zur Erprobung von Mit-\nteln nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist, 28. In § 27 Abs. 3 werden die Worte „ von Fleisch, von\nb) im Anschluß an Versuche nach Buch-               dem anzunehmen ist,· daß es den Ansteckungsstoff\nstabe a während eines Verfahrens zur             enthält\" durch die Worte „ von Fleisch und anderen\nZulassung des betreffenden Mittels, sofern       Erzeugnissen von Tieren, von denen anzunehmen ist,\nBelange der Seuchenbekämpfung nicht              daß sie den Ansteckungsstoff enthalten\" ~rsetzt.\nentgegenstehen,\n29. In§ 28 wird das Wort „Körveranstaltungen\" durch das\nund die für die Zulassung der Mittel zuständige\nWort „Zuchtveranstaltungen\" ersetzt.\nBehörde vorher angehört worden ist;\n3. im Einzelfall für Tiere oder Erzeugnisse von    30. Abschnitt II Unterabschnitt 2 (§§ 31 bis 61 e) wird\nTieren, die ausgeführt werden, sofern das Ein-      aufgehoben.\nfuhrland die Anwendung bestimmter Sera,\nImpfstoffe oder Antigene fordert oder wenn die  31. Die Überschrift vor § 62 wird wie folgt gefaßt:\nAnwendung zum Schutz dieser Tiere außer-\nhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes             ,,3. Besondere Vorschriften für Viehausstellungen,\ngeboten erscheint und Belange der Seuchen-                    Viehsammelstellen, Viehmärkte, Viehhöfe,\nbekämpfung nicht entgegenstehen.\";                          Schlachthöfe und andere Schlachtstätten\".\nc) Absatz 5 wird gestrichen.\n32. In § 62 werden die Worte „Auf die Viehhöfe und\nSchlachthöfe einschließlich der öffentlichen Schlacht-\n22. In § 17 d Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Mittel\" durch die\nhäuser\" durch die Worte „Auf Viehausstellungen.,\nWorte „Sera, Impfstoffe oder Antigene\" ersetzt.\nViehsammelstellen, Viehmärkte, Viehhöfe, Schlacht-\nhöfe und andere Schlachtstätten\" ersetzt.\n23. Nach § 17f wird folgende Vorschrift eingefügt:\n33. In§ 64 werden die Worte „Viehhöfe und Schlachthöfe\n,,§ 17g                             einschließlich der öffentlichen Schlachthäuser\" durch\n(1) Wer Papageien oder Sittiche halten will, um            die Worte „ Viehausstellungen, Viehsammelstellen,\n1. von diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen oder              Viehmärkte, Viehhöfe, Schlachthöfe und andere\nSchlachtstätten\" ersetzt.\n2. mit diesen Tieren zu handeln,\nbedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.            34. § 66 wird wie folgt geändert:\n(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn            a) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\n1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die für            ,,3. a) für Tiere, bei denen Milzbrand, Rausch-\ndie Bekämpfung der Psittakose erforderliche                             brand oder Tollwut,\nZuverlässigkeit und Sachkunde hat und                                b) für Rinder, bei denen Aujeszkysche Krank-\n2. die zur Bekämpfung der Psittakose erforderlichen                          heit\nRäumlichkeiten vorhanden sind.                                       nach dem Tode festgestellt worden ist;\"\n(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch              b) in Nummer 5 werden die Worte „einschließlich der\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                    öffentlichen Schlachthäuser\" gestrichen.\n1. die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaub-\nnis näher zu regeln,                                 35. § 67 wird wie folgt geändert:\n2. Vorschriften zu erlassen über                              a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\na) die Kennzeichnung der Tiere,                                  ,,(3) Die Entschädigung nach den Absätzen 1 und\n2 mindert sich\nb) Aufzeichnungen betreffend Aufnahme oder\nErwerb und Abgabe der Tiere sowie ihre                     1. um 20 vom Hundert\nBehandlung gegen Psittakose.\"                                   a)   im Falle des§ 66 Nr. 5,","464                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nb)   für Rinder, die in Betrieben mit mehr als        situation kein Bedarf besteht. Die Beiträge sind nach\n500 Rindern gehalten werden,                     Tierarten gesondert zu erheben und nach der Größe\nder Bestände zu staffeln; sie können zusätzlich nach\nc)   für Schweine, die in Betrieben mit mehr als\nAlter oder Gewicht gestaffelt werden.\"\n1 250 Schweinen gehalten werden,\nd)   für Geflügel, das in Betrieben mit minde-    39. § 73 wird wie folgt geändert:\nstens 20 000 Legehennen oder 30 000\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nStück Mastgeflügel gehalten wird;\n,,(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses\n2. um 40 vom Hundert\nGesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlasse-\na)   für Schweine, die in Betrieben mit mehr als          nen Rechtsverordnungen, der nach diesem Gesetz\n2 500 Schweinen gehalten werden,                     oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nb)   für Geflügel, das in Betrieben mit minde-            senen Rechtsverordnung getroffenen vollzieh-\nstens 50 000 Legehennen oder 100 000                 baren Anordnungen sowie der der Bekämpfung\nStück Mastgeflügel gehalten wird;                    von Tierseuchen dienenden unmittelbar geltenden\nRechtsakte des Rates oder der Kommission der\n3. um 50 vom Hundert für Tiere, die, außer in den            Europäischen Gemeinschaften wird durch die nach\nFällen des § 66 Nr. 3, vor Erstattung der                 Landesrecht zuständigen Behörden, im Falle des\nAnzeige nachweislich an der Seuche verendet               § 3 Abs. 1 durch die zuständigen Dienststellen der\nsind oder wegen der Seuche getötet worden                 Bundeswehr, überwacht.\";\nsind.\";\nb) in Absatz 3 werden\nb) dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\naa) in Satz 1 nach den Worten „beauftragt sind,\"\n„Bei der Festsetzung der Entschädigung werden                       die Worte „sowie in ihrer Begleitung befind-\nSteuern nicht berücksichtigt.\"                                      liche Sachverständige der Mitgliedstaaten und\nder Kommission der Europäischen Gemein-\n36. § 68 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nschaften\" eingefügt;\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbb) Satz 2 gestrichen;\naa) In Nummer 2 werden nach der Angabe ,,§ 6\"\nc) nach Absatz 3 werden folgende Absätze eingefügt:\ndie Worte „oder einem der Bekämpfung von\nTierseuchen dienenden unmittelbar geltenden                ,,(3a) Die von der zuständigen Behörde mit der\nRechtsakt des Rates oder der Kommission der              Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen be-\nEuropäischen Gemeinschaften\" eingefügt;                  auftragten Personen dürfen im Rahmen ihres Auf-\ntrages während der Geschäfts- und Betriebszeiten\nbb) in den Nummern 5 und 6 wird jeweils die\nGrundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-,\nAngabe ,,(§ 7 a Abs. 1)\" gestrichen;                     Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel\ncc) in Nummer 7 werden die Worte „einschließlich             betreten und dort Untersuchungen von Tieren und\nder öffentlichen Schlachthäuser\" und die                 Bekämpfungsmaßnahmen durchführen. Auf Anfor-\nWorte „sowie für Tiere, bei denen Tollwut nach           derung sind den beauftragten Personen Tiere,\ndem Tode festgestellt worden ist\" gestrichen;            Teile, Erzeugnisse oder Rohstoffe von Tieren\nb) Satz 2 wird gestrichen.                                        sowie Gegenstände, die Träger von Ansteckungs-\nstoffen sein können, zur Untersuchung zu überlas-\n37. § 69 wird wie folgt geändert:                                     sen, wenn dies zur Feststellung einer Seuche\nerforderlich ist.\na) In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil das Wort\n(3b) Zur Verhütung dringender Gefahren für die\n,,Seuchenfall\" durch das Wort „Fall\" ersetzt;\nöffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die in\nb) in Absatz 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „Erhebun-               den Absätzen 3 und 3 a genannten Personen\ngen\" die Worte „einen Tierbestand nicht angibt\n1. die Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Ge-\noder\" eingefügt.\nschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie\n38. § 71 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                      Transportmittel auch außerhalb der Geschäfts-\nund Betriebszeiten und auch dann betreten,\n,,(1) Die Länder regeln, wer die Entschädigung                        wenn diese zugleich Wohnzwecken des Ver-\ngewährt und wie sie aufzubringen ist; dabei können                      fügungsberechtigten oder Besitzers dienen,\nsie die Durchführung von Tierzählungen zum Zwecke\nder Beitragserhebung regeln. Das Land hat die Ent-                 2. Wohnräume, in denen Tiere gehalten werden,\nschädigung zu leisten; soweit von Tierbesitzern für                     betreten;\nbestimmte Tierarten zur Gewährung von Entschädi-                   das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung\ngungen Beiträge erhoben werden, hat es die Entschä-                (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit ein-\ndigung jedoch nur zur Hälfte zu leisten. Beiträge sind             geschränkt.\";\nfür Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Geflügel und\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\nSüßwasserfische zu erheben. Von der Erhebung von\nBeiträgen für Geflügel und Süßwasserfische kann                      ,,(5) Der Verfügungsberechtigte oder Besitzer hat\nabgesehen werden, wenn sie zu einer unzumutbaren                   die Maßnahmen nach den Absätzen 3, 3 a, 3 b und\nBelastung der Beitragspflichtigen, insbesondere auf                4 Satz 1 zu dulden, die mit diesen Maßnahmen\nGrund geringer Anzahl der betroffenen Tierbesitzer,                beauftragten Personen zu unterstützen und die\nführen würde oder hierfür auf Grund der Seuchen-                   geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.\"","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1991                                 465\n40. § 74 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                derhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach\na) In Nummer 2 wird die Angabe „oder 4\" durch die                 Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf\nAngabe „Satz 1\" ersetzt;                                      diese Bußgeldvorschrift verweist.\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\nbis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet wer-\n„3. entgegen§ 6 Abs. 2 Satz 1 vermehrungsfähige           den.\nTierseuchenerreger oder Impfstoffe, die ver-\n(4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch\nmehrungsfähige Tierseuchenerreger enthal-\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesra-\nten, einführt.\"\ntes die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungs-\nwidrigkeiten nach Absatz 2 Nr. 6 geahndet werden\n41 . Die §§ 76 und 77 werden durch folgende Vorschriften            können, soweit dies zur Durchführung des betreffen-\nersetzt:                                                       den Rechtsaktes erforderlich ist.\n,,§ 75\n§ 77\nMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nstrafe wird bestraft, wer                                         Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 74\nAbs. 1 Nr. 2 oder 3 oder § 75 oder eine Ordnungs-\n1. entgegen § 17 c Abs. 1 Satz 1 nicht zugelassene             widrigkeit nach § 76 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit\nSera, Impfstoffe oder Antigene abgibt oder anwen-          einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 oder\ndet oder                                                   § 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, bezieht,\n2. Sera, Impfstoffe oder Antigene ohne Erlaubnis               können eingezogen werden.\"\nnach § 17 d Abs. 1 herstellt.\n42. § 77 a wird gestrichen.\n§ 76\n43. In § 78 a Abs. 1 werden die Worte „anzeigepflichtigen\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 75            Seuchen\" durch die Worte „anzeigepflichtigen Tier-\nbezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.                     seuchen\" ersetzt.\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n44. § 79 wird wie folgt geändert:\nfahrlässig\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. einer vollziehbaren Anordnung\naa) in Nummer 1 wird das Wort „ständige\" durch\na) nach § 6 Abs. 3, §§ 8, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2\ndas Wort „allgemeine\" ersetzt;\noder 3, §§ 12, 13, 17, 17 a Abs. 3, §§ 18, 64, 65\noder 79 Abs. 4 oder                                        bb) in Nummer 2 werden die Worte „unter Berück-\nsichtigung der §§ 32 bis 65\" gestrichen;\nb) auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 6\nAbs. 2 Satz 2 oder 3, §§ 7, 7c, 17b, 17d Abs. 6        b) nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:\nNr. 2 bis 4 oder § 79 Abs. 1 bis 3, soweit sie für           ,,(1 a) Der Bundesminister kann Rechtsverord-\neinen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-                 nungen nach Absatz 1 bei Gefahr im Verzuge oder,\ngeldvorschrift verweist,                                   wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durch-\nzuwiderhandelt,                                                führung von Rechtsakten des Rates oder der Kom-\nmission der Europäischen Gemeinschaften erfor-\n2. einer nach § 2 a Abs. 2, § 6 Abs. 2 Satz 2, § 7\nderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates\nAbs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, § 7 c Abs. 1,\nerlassen. Sie treten spätestens sechs Monate nach\n§§ 17, 17a Abs. 3, §§ 17b, 17d Abs. 6, § 17g\nihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer\nAbs. 3 Nr. 2, §§ 78, 78 a Abs. 2, § 79 Abs. 1, 2\nkann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlän-\noder 3 oder § 79 a erlassenen Rechtsverordnung\ngert werden.\";\nzuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten\nTatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,           c) in Absatz 4 werden die Worte „unter Berücksichti-\ngung der§§ 32 bis 65\" durch die Angabe „und 78\"\n3. entgegen § 9 in Verbindung mit einer Rechtsver-\nersetzt.\nordnung nach § 1O eine Anzeige nicht oder nicht\nrechtzeitig erstattet oder ein krankes oder verdäch-\n45. Die§§ 80 bis 81 a werden durch folgende Vorschriften\ntiges Tier nicht von Orten, an denen die Gefahr der\nersetzt:\nAnsteckung fremder Tiere besteht, fernhält,\n4. Papageien oder Sittiche ohne Erlaubnis nach                                            ,,§ 80\n§ 17g Abs. 1 hält,                                            Die Anfechtung einer Anordnung\n5. entgegen § 73 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht             1. der Absonderung, Einsperrung oder Bewachung\nrichtig oder nicht vollständig erteilt oder entgegen           kranker oder verdächtiger Tiere (§ 11 Abs. 1 Satz 2\n§ 73 Abs. 5 eine Maßnahme nicht duldet, eine                   und Abs. 2 und § 19 Abs. 1),\nPerson nicht unterstützt oder Unterlagen nicht vor-\n2. von Maßnahmen diagnostischer Art, einer Impfung\nlegt oder\noder Heilbehandlung bei Tieren (§ 11 Abs. 1\n6. einem Gebot oder Verbot eines unmittelbar                       Satz 3, §§ 12, 23 und 29),\nanwendbaren Rechtsaktes des Rates oder der\n3. der Tötung von Tieren (§§ 24 und 25),\nKommission der Europäischen Gemeinschaften,\nder die Bekämpfung von Tierseuchen regelt, zuwi-           4. der unschädlichen Beseitigung (§ 26),","466                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n5. der Reinigung, Desinfektion oder Entwesung(§ 27)           d) die Verfügung des Württembergischen Ministe-\nhat keine aufschiebende Wirkung.                                  riums des Innern, betreffend Ausführungsvorschrif-\nten zum Viehseuchengesetz, vom 11. Juli 1912\n§ 81                                    (Regierungsblatt S. 293), zuletzt geändert durch\nEine Erlaubnis für die Herstellung von Sera, Impf-              § 30 Satz 2 Nr. 4 der Verordnung vom 23. April\nstoffen oder Antigenen nach § 17 c Abs. 1 Satz 1, die              1982 (BGBI. 1 S. 503),\nauf Grund des bis zum 4. Dezember 1976 geltenden               e) die Badische Verordnung der großherzoglichen\nRechts erteilt worden ist und am 1. Juni 1991 rechts-              Ministerien der Finanzen und des Innern, die Aus-\ngültig besteht, gilt im bisherigen Umfang als Erlaubnis            führung des Reichsgesetzes vom 25. Februar\nim Sinne des § 17 d Abs. 1 fort.\"                                  1876 über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen\nbei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen betref-\nfend, vom 19. April 1913 (Gesetz- und Verord-\nArtikel 2                                   nungsblatt für das Großherzogtum Baden S. 401 );\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und         6. in Bayern:\nForsten kann den Wortlaut des Tierseuchengesetzes in\nAbschnitt B Unterabschnitt 1, II Nr. 9 und Unterab-\nder vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas-\nschnitt 111, § 257 Nr. 1, 2, 25 bis 32 und 34, § 258 und\nsung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nAnlagen A und B der Zweiten Verordnung zum Voll-\nzug des Tierseuchenrechts vom 3. Mai 1977 (Bayeri-\nArtikel 3                              sches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 255, Bayeri-\nsche Rechtssammlung 7831-1-2-1), zuletzt geändert\n(1) Es treten außer Kraft:                                       durch Verordnung vom 24. April 1989 (Bayerisches\n1. das Gesetz betreffend die Beseitigung von Anstek-              Gesetz- und Verordnungsblatt S. 195);             '\nkungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen         7. in Berlin:\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nmer 7831-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,              die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung (zugleich\ngeändert durch Artikel 211 des Gesetzes vom 2. März            Ausführungsanweisung zum Viehseuchengesetz)\n1974 (BGBI. 1 S. 469);                                        vom 1. Mai 1912 (Gesetz- und Verordnungsblatt für\nBerlin, Sonderband 1, 7831-2), zuletzt geändert durch\n2. die Ausführungsvorschriften des Bundesrates zum                § 18 Satz 2 Nr. 11 der Verordnung vom 24. Juli 1987\nViehseuchengesetze in der im Bundesgesetzblatt                 (BGBI. 1 S. 1703, Gesetz- und Verordnungsblatt für\nTeil 111, Gliederungsnummer 7831-1-1 , veröffentlichten        Berlin S. 2075);\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 16 der\nVerordnung vom 24. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1703);             8. in Bremen:\n3. Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des                 die Verordnung, betreffend die Ausführung des\nViehseuchengesetzes vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1                 Reichs-Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909\nS. 627);                                                       (RGBI. S. 519), vom 1. Mai 1912 (Bremisches Gesetz-\nblatt S. 60, Sammlung des bremischen Rechts\n4 Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Vieh-                   7831-a-2);\nseuchengesetzes vom 2. Dezember 1976 (BGBI. 1\nS. 3249);                                                   9. in Hamburg:\n5. in Baden-Württemberg:                                          a) die Bekanntmachung, betreffend die Ausführung\ndes Viehseuchengesetzes vom 1. Mai 1912\na) die Badische Verordnung des Ministeriums des                    (Sammlung des bereinigten hamburgischen Lan-\ngroßherzoglichen Hauses und der auswärtigen                   desrechts 1 7831-ac), zuletzt geändert durch § 18\nAngelegenheiten und des großherzoglichen Mini-                Satz 2 Nr. 17 der Verordnung vom 24. Juli 1987\nsteriums des Innern, die Ausführung des Reichs-               (BGBI. 1 S. 1703),\ngesetzes vom 25. Februar 1876 über die Beseiti-\ngung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderun-           b) die Verordnung über die Zulassung von Desinfek-\ngen auf Eisenbahnen betreffend, vom 27. Septem-               tionsmitteln zur Viehseuchenbekämpfung vom\nber 1904 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das                3. August 1929 (Sammlung des bereinigten ham-\nGroßherzogtum Baden S. 413),                                  burgischen Landesrechts 1 7831-ai);\nb) die Badische Verordnung des großherzoglichen            10. in Hessen:\nMinisteriums des Innern, den Vollzug des Vieh-            a) die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung (zugleich\nseuchengesetzes betreffend, vom 29. April 1912                Ausführungsanweisung zum Viehseuchengesetz\n(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Großher-                vom 26. Juni 1909) (Deutscher Reichsanzeiger\nzogtum Baden S. 139), zuletzt geändert durch§ 30              und Königlich Preußischer Staatsanzeiger Num-\nSatz 2 Nr. 1 der Verordnung vom 23. April 1982                mer 105 - Sonderbeilage), zuletzt geändert durch\n(BGBI. 1 S. 503),                                             Verordnung vom 29. September 1987 (Gesetz-\nc) die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des Mini-                 und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil 1\nsteriums für Landwirtschaft, Domänen und Forsten              Seite 176),\n(VAVG) vom 1. Mai 1912 (Deutscher Reichsanzei-            b) die Verordnung zur Ausdehnung des Geltungsbe-\nger und Königlich Preußischer Staatsanzeiger                  reiches der preußischen viehseuchenpolizeilichen\nNummer 105 vom 1. Mai 1912), zuletzt geändert                 Anordnung vom 23. März 1971 (Gesetz- und Ver-\ndurch § 30 Satz 2 Nr. 8 der Verordnung vom                    ordnungsblatt für das Land Hessen, Teil 1\n23. April 1982 (BGBI. 1 S. 503),                              Seite 93);","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1991                                   467\n11. in Niedersachsen:                                           26. Juni 1909 - RGBI. S. 519) vom 1. Mai 1912\ndie Viehseuchenpolizeiliche Anordnung (zugleich             (Sammlung des schleswig- holsteinischen Landes-\nrechts B 7831 -1-1 ) , zu letzt geändert durch § 18 Satz 2\nAusführungsanweisung zum Viehseuchengesetz) -\nNr. 27 der Verordnung vom 24. Juli 1987 (BGBI. 1\nVAVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom\n20. Juli 1977 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-\ns. 1703).\nnungsblatt S. 303, 595), zuletzt geändert durch § 18     (2) Das Gesetz zur Bekämpfung der Dasselfliege vom\nSatz 2 Nr. 20 der Verordnung vom 24. Juli 1987         28. April 1967 (BGBI. 1 S. 507), zuletzt geändert durch\n(BGBI. 1 S. 1703);                                     Artikel 29 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 1986\n12. im Saarland:                                           (BGBI. 1S. 265), tritt mit dem Inkrafttreten einer auf Grund\ndes § 79 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes erlassenen\ndie Viehseuchenpolizeiliche Anordnung (zugleich\nRechtsverordnung zur Bekämpfung der Dasselfliege\nAusführungsvorschrift zum Viehseuchengesetz vom\naußer Kraft.\n26. Juni 1909 - RGBI. S. 519) vom 1. Mai 1912\n(Sammlung des bereinigten saarländischen Landes-\nrechts 7831-14), zuletzt geändert durch§ 18 Satz 2\nNr. 26 der Verordnung vom 24. Juli 1987 (BGBI. 1                                   Artikel 4\nS. 1703);\nVorschriften des Artikels 1 , die Ermächtigungen zum\n13. in Schleswig-Holstein:                                 Erlaß von Rechtsverordnungen betreffen, treten am Tage\ndie Viehseuchenpolizeiliche Anordnung (zugleich        nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses\nAusführungsanweisung zum Viehseuchengesetz vom         Gesetz am 1. Juni 1991 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 15. Februar 1991\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}